Falls Sie, lieber Besucher dieser Homepage,
der Montage und Inbetriebnahme eines Smart-Meters (intelligentes
Messgerät) mit freudiger Erwartung entgegensehen und die vom
Netzbetreiber beworbenen "Vorteile" Ihren Erwartungen entsprechen, haben
Sie unser volles Verständnis. Nicht jeder muss eine Innovation kritisch
hinterfragen. Primär ist es eine Angelegenheit der Rechtsstaatlichkeit,
als eine Sache aus dem Bereich IT/Informatik. Obwohl diese Domäne auch
eine Rolle spielt. Es darf nicht sein, dass vom Nationalrat
verabschiedete und inkraftgetretene Bundesgesetze mit einem
"hinterhältigen Trick" ausgehebelt werden.
Falls Sie, lieber Besucher dieser
Homepage, ebenfalls Vorbehalte gegen ein Smart-Meter haben und von Ihrem
Recht gemäß
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz
2010 (ElWOG), § 83 Abs.1, idgF) Gebrauch
machen möchten, aber Ihr Energieversorger auch mit einem unlauteren
Trick versucht, die bundesgesetzliche ´Verordnung "legi fraudem facere"
zu umgehen, dann überlassen wir es Ihrer Initiative, einen
entsprechenden Hilferuf an alle für energiepolitische Belange
zuständigen Landes- und Bundespolitiker zu senden und dieses Vorgehen
nicht nur als Zustand der Rechtsunsicherheit sondern als einen "Angriff
auf die Rechtsstaatlichkeit" zu bewerten.
Sie können
auch an
bundesweiten Protestaktionen teilnehmen
und sich in Petitionen oder Eintragungslisten vermerken, die für das
gesetzlich verbriefte Ablehnungsrecht und gegen die Versuche der
E-Wirtschaft, diesen bundesgesetzlichen Anspruch mit allen Mitteln zu
umgehen, ins Internet gestellt wurden und bereits von tausenden
Österreichern unterstützt werden. An diesen Webadressen finden Sie noch
weitere Informationen, die das "intelligente Messgerät" mit seinen
vielen, von den Netzbetreibern verschwiegenen, unangenehmen Seiten und
"gefährlichen Nebenwirkungen" für Endverbraucher beschreiben.
Die in der Webpräsenz gemachten Angaben basieren auf
dem gesetzlichen Stand vor der Novellierung der "Intelligente
Messgeräteeinführungs-Verordnung (IME-VO) zum 15.12.2017 sind jedoch
interpretationsbezogen inhaltlich kongruent. Die etwas veränderte
Rechtsposition aus der dubiosen und NICHT fachzpezifisch bestätigten
(lege artis) Parametrierungsvorschrift gem. IME-VO §1 (6) war Anlass für
zwei Beschwerdeeingaben bei der Volksanwaltschaft. Sie können im Detail
lesen, welche Widersprüche sowohl zu bestehenden Bundesgesetzen als auch
zu informationstechnischen Plausibilitäten bestehen und dringend einer
Korrektur oder Verordnungsanfechtung beim VfGH (Individualantrag
auf Normenkontrolle gem. Artikel 139 B-VG)
wegen grober Irrtümer und Täuschung zum Nachteil von Endverbrauchern bedürfen.
1.Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft
März 2018 (PDF, 100KB, 9 Seiten)
2. Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft
April 2018 (PDF, 2 MB, 39 Seiten)
DER
ANLASS
Nach EU-Vorgaben sollen
in österreichischen
Haushalten die analogen Stromzähler (Ferraris) gegen so genannte Smart-Meter (intelligente
Messgeräte) getauscht werden. Die neue Form
der Energieverbrauchsmessung ist sehr umstritten.
Die
"DIRECTIVE
2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 July 2009" (Annex 1, Abs.2) sieht vor, dass bis 2020 "mindestens"
80% der Verbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden
sollten. Nachdem das ehrgeizige Ziel des früheren Wirtschaftsministers,
Österreich entgegen der EU-Vorgabe bis Ende 2019 zu 95% mit
intelligenten Messgeräten auszustatten nicht realisiert werden konnte,
entschoß man sich zu einer
Novellierung der Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO) per 15.Dez.2017.
Demzufolge werden
bis Ende 2020 EU-konform 80% der Zählpunkte
intelligente Messgeräte bekommen. Allerdings
setzt man sich bis
Ende 2022 insgesamt 95% als Ziel. (Siehe dazu unter
NEWS - IME-VO Novellierung 2017 -
Roll-Out Verschiebung und Konservierung der Zähler-Status-Interpretation)
Folglich wären die restlichen 5% im Finale der
Umstellung immer noch ein bundesgesetzlich begründetes Zugeständnis des
Gesetzgebers, wegen erlaubter Einwände gegen das bedenkliche Messsystem,
eine Montage und Inbetriebnahme abzulehnen.
Respektiert beispielsweise Energie/Netz-Burgenland diese Verordnung?
Dieser
Netzbetreiber versucht offensichtlich eine 100%-ige Montage und
Inbetriebnahme der Smart-Meter in seinem Versorgungsgebiet durchzusetzen
und den gesetzlich begründeten Anspruch, ein intelligentes Messgerät
ablehnen zu dürfen, mit einem Trick zu umgehen. Wie? Das wollen wir auf
dieser Homepage detailliert erläutern.
Es gibt sicher viele, die
wünschen ein Smart-Meter, besonders, weil die
Netzbetreiber nur Vorzüge für den Verbraucher betonten.
Photovoltaikbesitzer beispielsweise werden die Smart-Meter für ihr
persönliches "Lastmanagement" schätzen. Auch
"Technikfreaks" werden an der softwaregestützten Analyse der eigenen
Verbrauchskonventionen über das redigierte Webportal des Netzbetreibers
Gefallen finden. Wir sind Innovationen gegenüber sehr
aufgeschlossen, bedienen uns dieser aber mit Umsicht und Vorsicht. Wie
viele andere, die sich europaweit in Fachbeiträgen oder via Internet
kritisch zu Wort meldeten, haben auch wir berechtigte Gründe, das
umstrittene "intelligente Messgerät" abzulehnen.
Den österreichischen Gesetzen entsprechend brauchen wir unsere
Ablehnung jedoch nicht begründen.
Die vom Nationalrat
verabschiedete, bundesgesetzliche Verordnung des
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1,
idgF kommt uns und anderen
besorgten, österreichischen Strombeziehern mit seiner letzten
Novellierung entgegen. Sie besagt, dass Konsumenten, die ein
"intelligentes Messgerät" nicht wollen, ein solches ablehnen dürfen. Der
Text lautet:
"Im Rahmen der durch
die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter
Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein
intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."
Diese Perspektive wird
im Bundesgesetz statt auf 20%, wie in der
EU-Verordnung vorgesehen, für Österreicher nur
auf 5% der Energiebezieher begrenzt und zwar in der letzten
Umstellungsphase (Gesamte
Rechtsvorschrift für Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, idgF)
Die
Bedenken österreichischer Energiekunden ernst nehmend, machten
sich Experten die Mühe, die genannte Novellierung im ElWOG
vorzubereiten, zu diskutieren, passend zu formulieren, festzuschreiben,
per
5.7.2013 parlamentarische Abänderungsanträge auszulösen, vom
Nationalrat abstimmen und beschließen und nach der ministeriellen
Veröffentlichung
per 6.8.2013 inkrafttreten zu lassen.
DER TRICK VON E-CONTROL UND NETZBETREIBER
Wie ernst nehmen der
Netzbetreiber und E-Control ihre Verpflichtung zur Gesetzestreue
und Rechtssicherheit? Halten sie sich an das Gesetz? Nein!
Unser Stromlieferant beispielsweise akzeptiert
zwar unsere Ablehnung,
will uns jedoch trotzdem zur Montage
und Inbetriebnahme eines Smart-Meters zwingen. Die
bundesgesetzliche Anordnung lautet: "...hat (...) zu
berücksichtigen". Ist folglich eindeutig verbindlich und keine
interpretationsanfällige "kann-Bestimmung". Zeigt er im übertragenen
Sinn unter der "Schirmherrschaft von E-Control"
den parlamentarischen Volksvertretern den "Stinkefinger"? Meint
er sinngemäß: "Wir kennen euer Gesetz. Ihr
könnt uns mal. Was Gesetz ist, bestimmen wir. Wir wenden einfach einen
Trick an um eure gesetzlichen Vorgaben zu umgehen"?
Wie funktioniert
dieser Trick (=
legi
fraudem facere) um das Gesetz
auszuhebeln?
Man gibt dem
Smart-Meter einen anderen Namen, als den im Gesetz genannten. Der
Gesetzgeber bezeichnet im
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1, idgF
(ElWOG) das Messinstrument als "intelligentes Messgerät". Der
Netzbetreiber nennt es "digitaler Zähler" und
E-Control "digitaler Standardzähler". Mit dieser Bezeichnung ist es nicht mehr ident mit dem
im Gesetz bezeichneten Gerät, das abgelehnt werden darf. Zusätzlich wird
es noch als "unintelligent" tituliert.
Was macht
der Energielieferant, um ein "intelligentes" Smart-Meter
in einen angeblich "unintelligenten" digitalen Zähler zu etikettieren?
Man verringert mit Software
nur
zwei (!)
implementierte "intelligente Digitalroutinen" im
Smart-Meter und modifiziert eine andere
(Netz-Burgenland benennt "neue moderne Funktionen"). Und
verschweigt, dass alle anderen Hard- und Softwarekomponenten, die nach
gesetzlicher Definition der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011-IMA-VO 2011 § 3
(IMA-VO) ein "intelligentes Messgerät"
spezifizieren und für den weiteren Betrieb als Smart-Meter oder
"digitaler Zähler" wichtig sind, installiert und
aktiviert bleiben.
Dadurch meint der Netzbetreiber eine "antonyme" Umzertifizierung von "intelligenten" in einen
"unintelligenten (digitalen) Zähler" zu erreichen, damit dieser namentlich
nicht dem im Gesetz betitelten Messgerät gleicht. Ein
"unintelligenter, digitaler Zähler" ist im Bundesgesetz nicht genannt.
Das Gerät soll statt "intelligentes Messgerät" den geänderten Titel
bekommen. So einfach und skandalös hat sich die E-Wirtschaft den Trick,
das Bundesgesetz zu umgehen, ausgedacht
In den nachfolgenden
Kapiteln dieser Homepage beschreiben wir dieses
juristische Manöver und die
Unmöglichkeit aus einem "intelligenten" ein "unintelligentes" Gerät zu
machen.
Der listige Umgang mit gesetzlichen Vorgaben hat offensichtlich seinen
Ursprung in der von E-Control übernommenen Direktiven des BMfW aus dem
Jahre 2015 (Details unter "ElWOG-Chronologie"), weil diese dem
Gerät den neu erdachten Begriff "digitaler Standardzähler" gaben, indem
von den dutzenden Funktionsalgorithmen bloss drei Sekundäraufgaben (oder
"neue moderne
Funktionen")
deaktiviert/modifiziert werden – Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung
und Abschaltfunktion. Diese radikale Form, parlamentarische
Entscheidungen zu torpedieren, behandeln wir ausführlich unter "Semantik&Rabulistik
- Digitaler Zähler ist auch ein intelligentes Messgerät".
Solche
perfiden Tricks waren uns bisher nur von fernöstlichen
Produktpiraten bekannt. Ein paar spezifische Merkmale verändert, dem
Artikel einen neuen Namen verpasst und die Hersteller hofften, mit
dem "neuen Fabrikat" unsere Gesetze zum Schutz der Patentrechte
österreichischer Unternehmer
austricksen zu können. Genau so wie unsere Hersteller sich auf
Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit verlassen können um gegen
solche unlauteren Manöver vorzugehen, beanspruchen auch wir als
Stromkonsumenten Rechtsschutz gegen die Tricks des
Energie-Lieferanten bei unserem bundesgesetzlichen Anspruch auf
Ablehnung eines Smart-Meters und eine
Verurteilung deren "unlauteren Manöver".
Der Schwindel mit
geänderten Bezeichnungen wird auch von der Lebensmittelindustrie
angewendet. Zum Beispiel werden die verpönten "Geschmacksverstärker"
vielfach mit anderen Bezeichnungen den Konsumenten unterschoben und -
legi fraudem facere - das Gesetz hintergangen. Die Reporter von
"Vorsicht, Verbraucherfalle!" ARD, 6. Juni 2016
zeigten dies sehr deutlich.
Man gesteht nur einem
kleinen Kundenkreis eine Verweigerung zu. Wahrscheinlich ging man davon
aus, dass dieses "intelligente Messgerät" ohnedies alle wollen. Das
deckt sich mit dem Wortlaut des Textes aus der IME-VO, wo bereits
vor Inkrafttreten der ElWOG-Novellierung bestimmt wurde, dass Kunden,
die ein intelligentes Messgerät wollen, aber
nicht bekommen (ACHTUNG: das ist die umgekehrte Situation), vom
Netzbetreiber eine Rechtfertigung verlangen dürfen. In den weiteren Threads dieser Homepage gehen wir auch
darauf ein. Die Novellierung des ElWOG idgF.,
sollte wenigstens nachträglich einer Minderheit Rechtssicherheit bei
ihrer Wahlfreiheit geben, ob sie ein Smart-Meter
wünschen oder nicht.
ERPRESSUNG UND NÖTIGUNG
Der ORF brachte im Feber 2016 in der
Sendung "heute-konkret" eine Reportage, in der eine Familie vorgestellt
wurde, die sich in der gleichen Lage befindet, wie wir.
Dieser Fall war insofern
krass, weil er zeigte, welche unglaubliche
Dimension die Missachtung bundesgesetzlicher Vorschriften durch den
Netzbetreiber annehmen kann. Der Familie wurde mit
Stromabschaltung gedroht. Warum? Nur weil sie von ihrem
Recht nach Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz § 83
Abs.1 (ElWOG 2010), idgF) Gebrauch machen will.
Diese,
unter Ausschaltung der Mechanismen des Rechtsstaates,
angedrohte Zwangsmaßnahme hätte nämlich
enorme Schadenersatzforderungen zur Folge. Es würde auf eine nicht
gerichtlich geprüfte Rechtmäßigkeit begründetes Vorgehen
basieren, dem nicht ein unabwendbares, plötzlich unvorhersehbares
Ereignis, höhere Gewalt (z.B.Gewitter, Blitzeinschlag,
Leitungsbeschädigung, Sabotage, o.ä.) oder
Fahrlässigkeit zugrunde liegt, sondern Vorsatz. Es wird Aufgabe des
Netzbetreibers sein, nachzuweisen, dass sämtliche Rechtsvorschriften,
beziehungsweise technische Normen und Standards eingehalten wurden und
wird die Rechtsgrundlage zitieren müssen, die eine solche sozial- und
motivwidrige "Zwangsmaßnahme" rechtfertigt.
Es obliegt dem Netzbetreiber nicht, eine Situation als möglicherweise
strafrechtlich Relevantes zu beurteilen. Und es
obliegt ihm nicht Sanktionen einzuleiten, die einzig auf dem
Umstand beruhen, dass die, auf einer im
Parlament verabschiedeten, bundesgesetzlichen Verordnung begründeten Kundenentscheidung beruht, die dem Netzbetreiber nicht behagt. Dies
sollte ausnahmslos die Justiz beurteilen.
Diese Situation grenzt wegen
der angedrohten Stromabschaltung bereits an anzeigerelevante Vergehen
wegen Nötigung und Erpressung. Und ist kein Einzelfall. Auch in Linz
gibt es einen weiteren Fall von "erpresserischer"
Stromabschaltung gegen eine Unternehmerfamilie. Und von der
ORF-Redaktion erfuhren wir, dass sich nach der Ausstrahlung viele
weitere österreichische Betroffene meldeten.
Wir denken, dass dies nur
die "Spitze des Eisberges" ist, weil die Umstellung jetzt erst beginnt
und viele gar keine Ahnung haben, welche Rechte ihnen die
bundesgesetzliche Verordnung zuerkennt, bzw. auch nicht über die
negativen Folgen der Montage und Inbetriebnahme eines "intelligenten
Messgerätes" informiert sind, weil die E-Wirtschaft - ausschließlich !!
- positive Aspekte betonte und in keiner einzigen
Werbebotschaft auf reale oder mögliche Risiken hinwies. Die
meisten werden durch die "Positiv-Propaganda" der Netzbetreiber das
Gerät als tolle Innovation begrüßen. Was es sicher ist. Und viele andere
lassen sich durch den perfiden Trick
mit der Umzertifizierung eines "intelligenten
Messgerätes" in einen "unintelligenten/digitalen
Zähler" blenden.
Die Kunden erhalten mit
der "Trick-Modifikation und Umbenennung" nicht wirklich nur einen
einfachen "unintelligenten/digitalen Zähler". Nein! Es ist genau das
gleiche Instrument, das durch seine Konfiguration
exakt mit der gesetzlich definierten Gerätespezifikation gemäß
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011-IMA-VO 2011 § 3
übereinstimmt, und nach wie vor das gleichwertige
Messgerät ist, das nach Vorgabe des Elektrizitätswirtschafts- und
Organisationsgesetzes, § 83 Abs.1 (ElWOG 2010) idgF abgelehnt werden darf, egal
welche implementierte Digitalroutinen aktiviert oder deaktiviert wurden, oder welche Funktionsdefinition sich der Netzbetreiber
ausdachte.
MODIFIZIERTER DIGITALER ZÄHLER BLEIBT EIN INTELLIGENTES
MESSGERÄT
Auf diese skandalöse,
rabulistisch/semantische Interpretationsstrategie gehen wir ausführlich
in den einzelnen Abschnitten dieser Homepage
ein. Hier nur ein paar Fakten vorweg:
Im Bundesgesetz der "Intelligente
Messgeräte-Anforderungs-VO 2011-IMA-VO 2011 § 3, idgF" steht z.B.:
"Intelligente
Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 haben folgenden
Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen: Die intelligenten
Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu
verfügen".
Exakt diese Konfiguration besitzt das vom
Netzbetreiber installierte, modifiziert in
Betrieb genommene und von ihm als
"unintelligent" und "digitaler Zähler" bezeichnete Gerät.
Der
"digitale Zähler" ist folglich KEIN "unintelligentes"
sondern, gemäß der "Mindestfunktionsanforderung",
ein "intelligentes Messgerät". Genau dieses
"intelligente" Kommunikations-Modul wird zusammen mit der
"intelligenten" Steuerung und dem Gateway benötigt, um sämtliche
Remote-Controls und Datentransfers zu organisieren (z.B. auch den
Zählerstand auslesen). Diese dirigieren unzählige "intelligente",
softwaregesteuerte Routinen, die ebenfalls Attribute eines
"intelligenten Messgerätes" sind und das von
Stromversorger zur Verfügung gestellte,
vermeintlich "unintelligent" gemachte und als "digitaler
(Standard)-Zähler" bezeichnete Gerät aufweist. Sie sind in den weiteren Abschnitten im selben
Paragraf genannt, wobei nur drei (!) Funktionen
deaktiviert/modifiziert sein werden (Details in
Kapitel
3: Digitaler Zähler ist auch ein intelligentes Messgerät):
-
Messung und Speicherung
von Zählerständen
-
Analyse und Speicherung
von Leistungs- oder Energieverbrauchswerten
-
Messung und Speicherung
von Wirkenergie oder Wirkleistung
-
Ferneinschaltung
-
Fernabschaltung (lt. E-Control deaktiviert)
-
Leistungsbegrenzung (lt. E-Control deaktiviert)
-
interne Uhr
-
Kalenderfunktion
-
Fernsynchronisation
-
Protokollunterstützung
-
Manipulationserkennung
-
Fern-Softwareupdates
-
Halbleitertechnologie
-
bidirektionales
Kommunikationsmodul
-
uva.
Im
Paragraf nicht genannte, aber zum Betrieb unentbehrlich, sind die
Hardware-Gemeinsamkeiten des intelligenten
Messgerätes und vom Netzbetreiber "umzertifizierten",
vermeintlich "unintelligent" gemachten, digitalen Zählers:
-
Mikroprozessor
-
Shuntwiderstand
-
analog/digital Wandler
-
Speicher
-
Halbleiterbestückung
-
Digitaldisplay
-
u.a.
Welche Ironie! E-Control, die Regulierungsbehörde des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, gab zu den vorgenannten Gesetzestexten
sogar selbst eine Erläuterung heraus und schrieb:
"Intelligente
Messgeräte („Smart Meter“) sind elektronische, auf digitaler
Halbleiter und Kommunikationstechnologie basierende Mengenmessgeräte für
Energie. Diese Geräte sind typischerweise über bestimmte
Kommunikationstechnologien (z.B.Powerline, GPRS usw.) mit dem
Messdaten-Management des Betreibers verbunden und können jederzeit
zeitnah ausgelesen werden." (Erläuterungen
zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an
intelligente Messgeräte bestimmt werden Intelligente
Messgeräte-AnforderungsVO (IMA-VO 2011)
Zum einen ist die vorgenannte
Ausstattung die Basis eines "intelligenten Messgerätes", aber bei uns
soll es plötzlich, gemäß Netzbetreiber - mit
exakt der gleichen Auststattung - unter der Bezeichnung "digitaler
Zähler" ein "unintelligentes Messgerät" sein.
Keine der
gesetzlich definierten
Komponenten dürfen
deinstalliert oder deaktiviert werden. Alle sind auch für den
"modifizierten Zählerbetrieb" nötig. Hierzu gibt es wohl nichts
mehr zu erwidern! Der Netzbetreiber konstruierte
puren Etikettenschwindel und Kundentäuschung!
Sowohl vor als auch nach der
Modifikation durch den Energielieferanten ist
das Smart-Meter gemäß IMA-VO 2011 § 3 ein "intelligentes Messgerät", das
nach ElWOG § 83 Abs.1 abgelehnt werden darf, unabhängig vom Zweck, den
der Netzbetreiber dem Gerät zugedacht hat.
Die bundesgesetzliche
IMA-VO samt Kommentar geht auf die Spezifikationen
ein, die der Hersteller
des gelieferten
intelligenten Messgerätes zur Verfügung stellt
und schreibt nichts über eine Möglichkeit, unter Verwendung von
Software, von den Dutzenden internen Digitalroutinen einige ein- oder
abzuschalten, mache aus dem Gerät ein Instrument, das als
"unintelligent" oder "digitaler Zähler" bezeichnet, nicht
mehr abgelehnt
werden darf. Auch das ElWOG
erlaubt keine solche Interpretation.
Die softwareabhängige
Modifikation mit Umbenennung des Smart-Meters sind
Etikettenschwindel, Kundentäuschung und rabulistischer
Blödsinn!
Wenn vom Nationalrat
verabschiedete Gesetze von der E-Wirtschaft so leicht hintergangen
werden dürfen, sehen wir darin nicht nur eine Rechtsunsicherheit
sondern schon einen schweren Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit.
Was steckt dahinter, dass
selbst eine relativ kleine Gruppe von Stromkunden (in der letzten
Umstellungsphase 5%) gezwungen werden soll, entgegen der vom Nationalrat
verabschiedeten Vorschrift, bei der Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes die Wahlmöglichkeit mit einem üblen "Zertifizierungstrick"
zu verweigern, indem man meint, ein "intelligentes Messgerät" einfach in
einen "unintelligenten/digitalen Zähler"
umzubenennen, damit es nicht mehr dem im ElWOG genannten Instrument
entspricht und von den Kunden nicht mehr abgelehnt werden darf?
MANÖVER DES NETZBETREIBERS
In der schriftlichen
Auseinandersetzung mit unserem Stromversorger
leistete sich deren Rechtsabteilung einen unglaublichen Fauxpas und
lässt Rückschlüsse auf den "lockeren" Umgang mit
bundesgesetzlichen Verordnungen zu.. Man zitierte die "Intelligente "Messgeräte-Einführungsverordnung
- IME‑VO, in Kraft getreten 25.4.2012 § 1 Abs 5" um für die eigene
Haltung zu plädieren, unserer Wahl, ein Smart-Meter abzulehnen, nicht
nachzukommen. Wir waren fassungslos, ein für unsere Forderung nach
Rechtstreue in der "Smart-Meter-Angelegenheit" völlig unpassendes
Bundesgesetz aus dem Zusammenhang zu reißen, um sich zu rechtfertigen.
Das betreffende Gesetz behandelt nämlich einen ganz anderen Aspekt, als
der Netzbetreiber ins Treffen führte.
Hat die Rechtsabteilung
Beschäftigte, die Gesetze wohl lesen aber offensichtlich nicht
verstehen können oder wollen?
Auch auf diese Leistung der Rechtsabteilung
gehen wir ausführlich ein, besonders im Abschnitt "Falscher Paragraf".
Wir wollen nur unser
Recht, ein Smart-Meter abzulehnen und nicht vom Stromversorger mit einem
gemeinen Trick getäuscht zu werden, indem letztendlich genau das gleiche
intelligente Messgerät installiert und in Betrieb genommen wird, wie es
die übrigen Kunden erhalten, die einer Montage
zustimmen, weil es exakt den Spezifikationen gemäß IMA-VO entspricht und
die Umbenennung in "unintelligentes Messgerät/digitaler Zähler" samt
Deaktivierung einiger Digitalfunktionen, weder durch Gesetz gedeckt ist,
noch softwareabhängige Prozesse beeinflusst, die letztendlich ein
"intelligentes Messgerät" ausmachen. Das Smart-Meter als "digitaler
Zähler" ist gemäß IMA-VO ebenfalls ein "intelligentes Messgerät" und
darf folglich, falls gewünscht, abgelehnt werden.
Der Trick
des Netzbetreibers hat noch eine weitere Dimension.
Wie
zuvor erwähnt, ist eine wesentliche "Mindest"-Basis
eines "intelligenten Messgerätes" neben der Halbleiterausstattung
auch ein bidirektionales Kommunikationsmodul. Das bietet
dem Netzbetreiber allzeit Fernzugriff
(realtime interaction) auf das Smart-Meter und eine Manipulation der
implementierten Digitalroutinen, das heißt, auch ein
Wiederaktivieren gecancelter Funktionen ohne Kundenzustimmung.
Diese Möglichkeit ist bei installierten Geräten sogar gesetzlich
vorgesehen (siehe: Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom 2014,
E, Abs.14.(1) + E, Abs.19.(2), (genehmigt durch die
EnergieControl Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und
Erdgaswirtschaft (E-Control) am 7.November 2014) Auch dazu näheres in
der Dokumentation.dieser
Homepage.
Wir sind seit vielen Jahren
Kunden von unserem Netzbetreiber und finden es
empörend für unseren Rechtsanspruch in die Rolle von Bittstellern
positioniert zu werden. Wir wollen nicht mehr und nicht weniger, als das
Recht in Anspruch nehmen, gemäß dem vom Nationalrat verabschiedeten
Bundesgesetz, die Montage und Inbetriebnahme des Smart-Meters abzulehnen, was bedeutet, dass die
Verbrauchsmessung, wie bisher, beim analogen Zähler ("Ferraris") bleibt.
Dieser ist tatsächlich ein "unintelligentes Messgerät". Wir wollen
nicht unter Umgehung bundesgesetzlicher Verordnungen mit "hinterlistigem
Trick" um diesen Anspruch gebracht werden.
Spätestens seit
Inkrafttreten der ElWOG-Novellierung 6.8.2013
idgF, wissen alle Netzbetreiber über
Ihre gesetzliche Verpflichtung Bescheid, für die sich meldenden Kunden,
die ein Smart-Meter ablehnen, genügend wirklich unintelligente/analoge
(z.B. Ferraris) Zähler bereitzuhalten, um für eventuellen Tausch wegen
Service, Eichung, Reparatur, uä, vorbereitet zu sein. Da die Zahl
ablehnender Endverbraucher ohnedies begrenzt ist, haben sie aus dem
riesigen Bestand getauschter Geräte derer, die ein Smart-Meter
erhielten, keine Engpässe. So tragen wir wenigstens teilweise zum
Umweltschutz bei, weil unser analoger Zähler für weitere
Funktionsperioden zur Verfügung steht und nicht auf dem "Sondermüll"
landet. Auch wissen die Netzbetreiber seit Erlassung
der EU-Direktive 2009, dass mit der Roll-Out-Begrenzung auf 80% ein
Reststand von 20% analoger Zähler in "technischer Symbiose" das EU-weite
Smart-Grid dominieren werden und ihre aktuell publizierten Einwände
gegen das flächendeckende, dualistische Messsystem nur vorgeschoben
wird, um einen 100%en Installationserfolg mit intelligenten Messgeräten
zu erzielen.
Auch wenn ökonomische Zwänge
oder andere interne Konzepte motivierend sind, ist
der Stromversorger dennoch verpflichtet Bundesgesetze
einzuhalten. Und zwar "ex lege" und nicht "legi fraudem facere".
Er ist verpflichtet, sich an
die Rechtsstaatlichkeit zu halten und uns den Anspruch nicht zu
verweigern!
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