VORBEMERKUNG

 

Falls Sie, lieber Besucher dieser Homepage, der Montage und Inbetriebnahme eines Smart-Meters (intelligentes Messgerät) mit freudiger Erwartung entgegensehen und die vom Netzbetreiber beworbenen "Vorteile" Ihren Erwartungen entsprechen, haben Sie unser volles Verständnis. Nicht jeder muss eine Innovation kritisch hinterfragen. Primär ist es eine Angelegenheit der Rechtsstaatlichkeit, als eine Sache aus dem Bereich IT/Informatik. Obwohl diese Domäne auch eine Rolle spielt. Es darf nicht sein, dass vom Nationalrat verabschiedete und inkraftgetretene Bundesgesetze mit einem "hinterhältigen Trick" ausgehebelt werden.

 

Falls Sie, lieber Besucher dieser Homepage, ebenfalls Vorbehalte gegen ein Smart-Meter haben und von Ihrem Recht gemäß Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG), § 83 Abs.1, idgF) Gebrauch machen möchten, aber Ihr Energieversorger auch mit einem unlauteren Trick versucht, die bundesgesetzliche ´Verordnung "legi fraudem facere" zu umgehen, dann überlassen wir es Ihrer Initiative, einen entsprechenden Hilferuf an alle für energiepolitische Belange zuständigen Landes- und Bundespolitiker zu senden und dieses Vorgehen nicht nur als Zustand der Rechtsunsicherheit sondern als einen "Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit" zu bewerten.

 

Sie können auch an bundesweiten Protestaktionen teilnehmen und sich in Petitionen oder Eintragungslisten vermerken, die für das gesetzlich verbriefte Ablehnungsrecht und gegen die Versuche der E-Wirtschaft, diesen bundesgesetzlichen Anspruch mit allen Mitteln zu umgehen, ins Internet gestellt wurden und bereits von tausenden Österreichern unterstützt werden. An diesen Webadressen finden Sie noch weitere Informationen, die das "intelligente Messgerät" mit seinen vielen, von den Netzbetreibern verschwiegenen, unangenehmen Seiten und "gefährlichen Nebenwirkungen" für Endverbraucher beschreiben.

Die in der Webpräsenz gemachten Angaben basieren auf dem gesetzlichen Stand vor der Novellierung der "Intelligente Messgeräteeinführungs-Verordnung (IME-VO) zum 15.12.2017 sind jedoch interpretationsbezogen inhaltlich kongruent. Die etwas veränderte Rechtsposition aus der dubiosen und NICHT fachzpezifisch bestätigten (lege artis) Parametrierungsvorschrift gem. IME-VO §1 (6) war Anlass für zwei Beschwerdeeingaben bei der Volksanwaltschaft. Sie können im Detail lesen, welche Widersprüche sowohl zu bestehenden Bundesgesetzen als auch zu informationstechnischen Plausibilitäten bestehen und dringend einer Korrektur oder Verordnungsanfechtung beim VfGH (Individualantrag auf Normenkontrolle gem. Artikel 139 B-VG) wegen grober Irrtümer und Täuschung zum Nachteil von Endverbrauchern bedürfen.

 

1.Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft  März 2018 (PDF, 100KB, 9 Seiten)

2. Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft April 2018 (PDF, 2 MB, 39 Seiten)

 


 

DER ANLASS

 

 

Nach EU-Vorgaben sollen in österreichischen Haushalten die analogen Stromzähler (Ferraris) gegen so genannte Smart-Meter (intelligente Messgeräte) getauscht werden. Die neue Form der Energieverbrauchsmessung ist sehr umstritten.

 

Die "DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 July 2009" (Annex 1, Abs.2) sieht vor, dass bis 2020 "mindestens" 80% der Verbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden sollten. Nachdem das ehrgeizige Ziel des früheren Wirtschaftsministers, Österreich entgegen der EU-Vorgabe bis Ende 2019 zu 95% mit intelligenten Messgeräten auszustatten nicht realisiert werden konnte, entschoß man sich zu einer Novellierung der Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO) per 15.Dez.2017. Demzufolge werden bis Ende 2020 EU-konform 80% der Zählpunkte intelligente Messgeräte bekommen.  Allerdings setzt man sich bis Ende 2022 insgesamt 95% als Ziel. (Siehe dazu unter NEWS - IME-VO Novellierung 2017 - Roll-Out Verschiebung und Konservierung der Zähler-Status-Interpretation)

 

Folglich wären die restlichen 5% im Finale der Umstellung immer noch ein bundesgesetzlich begründetes Zugeständnis des Gesetzgebers, wegen erlaubter Einwände gegen das bedenkliche Messsystem, eine Montage und Inbetriebnahme abzulehnen.

 

Respektiert beispielsweise Energie/Netz-Burgenland diese Verordnung?

Dieser Netzbetreiber versucht offensichtlich eine 100%-ige Montage und Inbetriebnahme der Smart-Meter in seinem Versorgungsgebiet durchzusetzen und den gesetzlich begründeten Anspruch, ein intelligentes Messgerät ablehnen zu dürfen, mit einem Trick zu umgehen. Wie? Das wollen wir auf dieser Homepage detailliert erläutern.

 

Es gibt sicher viele, die wünschen ein Smart-Meter, besonders, weil die Netzbetreiber nur Vorzüge für den Verbraucher betonten. Photovoltaikbesitzer beispielsweise werden die Smart-Meter für ihr persönliches "Lastmanagement" schätzen. Auch "Technikfreaks" werden an der softwaregestützten Analyse der eigenen Verbrauchskonventionen über das redigierte Webportal des Netzbetreibers Gefallen finden. Wir sind Innovationen gegenüber sehr aufgeschlossen, bedienen uns dieser aber mit Umsicht und Vorsicht. Wie viele andere, die sich europaweit in Fachbeiträgen oder via Internet kritisch zu Wort meldeten, haben auch wir berechtigte Gründe, das umstrittene "intelligente Messgerät" abzulehnen. Den österreichischen Gesetzen entsprechend brauchen wir unsere Ablehnung jedoch nicht begründen.

 

Die vom Nationalrat verabschiedete, bundesgesetzliche Verordnung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1, idgF kommt uns und anderen besorgten, österreichischen Strombeziehern mit seiner letzten Novellierung entgegen. Sie besagt, dass Konsumenten, die ein "intelligentes Messgerät" nicht wollen, ein solches ablehnen dürfen. Der Text lautet:

 

 

"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."

 

 

Diese Perspektive wird im Bundesgesetz statt auf 20%, wie in der EU-Verordnung vorgesehen, für Österreicher nur auf 5% der Energiebezieher begrenzt und zwar in der letzten Umstellungsphase (Gesamte Rechtsvorschrift für Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, idgF)

Die Bedenken österreichischer Energiekunden ernst nehmend, machten sich Experten die Mühe, die genannte Novellierung im ElWOG vorzubereiten, zu diskutieren, passend zu formulieren, festzuschreiben, per 5.7.2013 parlamentarische Abänderungsanträge auszulösen, vom Nationalrat abstimmen und beschließen und nach der ministeriellen Veröffentlichung per 6.8.2013 inkrafttreten zu lassen.

 


 

DER TRICK VON E-CONTROL UND NETZBETREIBER

 

 

Wie ernst nehmen der Netzbetreiber und E-Control ihre Verpflichtung zur Gesetzestreue und Rechtssicherheit? Halten sie sich an das Gesetz? Nein! Unser Stromlieferant beispielsweise akzeptiert zwar unsere Ablehnung, will uns jedoch trotzdem zur Montage und Inbetriebnahme eines Smart-Meters zwingen. Die bundesgesetzliche Anordnung lautet: "...hat (...) zu berücksichtigen". Ist folglich eindeutig verbindlich und keine interpretationsanfällige "kann-Bestimmung". Zeigt er im übertragenen Sinn unter der "Schirmherrschaft von E-Control" den parlamentarischen Volksvertretern den "Stinkefinger"? Meint er sinngemäß: "Wir kennen euer Gesetz. Ihr könnt uns mal. Was Gesetz ist, bestimmen wir. Wir wenden einfach einen Trick an um eure gesetzlichen Vorgaben zu umgehen"?

 

Wie funktioniert dieser Trick (= legi fraudem facere) um das Gesetz auszuhebeln?

 

 

Man gibt dem Smart-Meter einen anderen Namen, als den im Gesetz genannten. Der Gesetzgeber bezeichnet im Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1, idgF (ElWOG) das Messinstrument als "intelligentes Messgerät". Der Netzbetreiber nennt es "digitaler Zähler" und E-Control "digitaler Standardzähler". Mit dieser Bezeichnung ist es nicht mehr ident mit dem im Gesetz bezeichneten Gerät, das abgelehnt werden darf. Zusätzlich wird es noch als "unintelligent" tituliert.

 

 

Was macht der Energielieferant, um ein "intelligentes" Smart-Meter in einen angeblich "unintelligenten" digitalen Zähler zu etikettieren?

 

 

Man verringert mit Software nur zwei (!) implementierte "intelligente Digitalroutinen" im Smart-Meter und modifiziert eine andere (Netz-Burgenland benennt "neue moderne Funktionen"). Und verschweigt, dass alle anderen Hard- und Softwarekomponenten, die nach gesetzlicher Definition der Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011-IMA-VO 2011 § 3 (IMA-VO) ein "intelligentes Messgerät" spezifizieren und für den weiteren Betrieb als Smart-Meter oder "digitaler Zähler" wichtig sind, installiert und aktiviert bleiben.

 

Dadurch meint der Netzbetreiber eine "antonyme" Umzertifizierung von "intelligenten" in einen "unintelligenten (digitalen) Zähler" zu erreichen damit dieser namentlich nicht dem im Gesetz betitelten Messgerät gleicht. Ein "unintelligenter, digitaler Zähler" ist im Bundesgesetz nicht genannt. Das Gerät soll statt "intelligentes Messgerät" den geänderten Titel bekommen. So einfach und skandalös hat sich die E-Wirtschaft den Trick, das Bundesgesetz zu umgehen, ausgedacht

 

In den nachfolgenden Kapiteln dieser Homepage beschreiben wir dieses juristische Manöver und die Unmöglichkeit aus einem "intelligenten" ein "unintelligentes" Gerät zu machen.

 

Der listige Umgang mit gesetzlichen Vorgaben hat offensichtlich seinen Ursprung in der von E-Control übernommenen Direktiven des BMfW aus dem Jahre 2015 (Details unter "ElWOG-Chronologie"), weil diese dem Gerät den neu erdachten Begriff "digitaler Standardzähler" gaben, indem von den dutzenden Funktionsalgorithmen bloss drei Sekundäraufgaben (oder "neue moderne Funktionen") deaktiviert/modifiziert werden – Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion. Diese radikale Form, parlamentarische Entscheidungen zu torpedieren, behandeln wir ausführlich unter "Semantik&Rabulistik - Digitaler Zähler ist auch ein intelligentes Messgerät".

 

 

 

Solche perfiden Tricks waren uns bisher nur von fernöstlichen Produktpiraten bekannt. Ein paar spezifische Merkmale verändert, dem Artikel einen neuen Namen verpasst und die Hersteller hofften, mit dem "neuen Fabrikat" unsere Gesetze zum Schutz der Patentrechte österreichischer Unternehmer austricksen zu können. Genau so wie unsere Hersteller sich auf Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit verlassen können um gegen solche unlauteren Manöver vorzugehen, beanspruchen auch wir als Stromkonsumenten Rechtsschutz gegen die Tricks des Energie-Lieferanten bei unserem bundesgesetzlichen Anspruch auf Ablehnung eines Smart-Meters und eine Verurteilung deren "unlauteren Manöver".

 

Der Schwindel mit geänderten Bezeichnungen wird auch von der Lebensmittelindustrie angewendet. Zum Beispiel werden die verpönten "Geschmacksverstärker" vielfach mit anderen Bezeichnungen den Konsumenten unterschoben und - legi fraudem facere - das Gesetz hintergangen. Die Reporter von "Vorsicht, Verbraucherfalle!" ARD, 6. Juni 2016 zeigten dies sehr deutlich.

 

Man gesteht nur einem kleinen Kundenkreis eine Verweigerung zu. Wahrscheinlich ging man davon aus, dass dieses "intelligente Messgerät" ohnedies alle wollen. Das deckt sich mit dem Wortlaut des Textes aus der IME-VO, wo bereits vor Inkrafttreten der ElWOG-Novellierung bestimmt wurde, dass Kunden, die ein intelligentes Messgerät wollen, aber nicht bekommen (ACHTUNG: das ist die umgekehrte Situation), vom Netzbetreiber eine Rechtfertigung verlangen dürfen. In den weiteren Threads dieser Homepage  gehen wir auch darauf ein. Die Novellierung des ElWOG idgF., sollte wenigstens nachträglich einer Minderheit Rechtssicherheit bei ihrer Wahlfreiheit geben, ob sie ein Smart-Meter wünschen oder nicht.

 


 

ERPRESSUNG UND NÖTIGUNG

 

 

Der ORF brachte im Feber 2016 in der Sendung "heute-konkret" eine Reportage, in der eine Familie vorgestellt wurde, die sich in der gleichen Lage befindet, wie wir.

 

Dieser Fall war insofern krass, weil er zeigte, welche unglaubliche Dimension die Missachtung bundesgesetzlicher Vorschriften durch den Netzbetreiber annehmen kann. Der Familie wurde mit Stromabschaltung gedroht. Warum? Nur weil sie von ihrem Recht nach Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz § 83 Abs.1 (ElWOG 2010), idgF) Gebrauch machen will.

 

Diese, unter Ausschaltung der Mechanismen des Rechtsstaates, angedrohte  Zwangsmaßnahme hätte nämlich enorme Schadenersatzforderungen zur Folge. Es würde auf eine nicht gerichtlich geprüfte Rechtmäßigkeit begründetes Vorgehen basieren, dem nicht ein unabwendbares, plötzlich unvorhersehbares Ereignis, höhere Gewalt (z.B.Gewitter, Blitzeinschlag, Leitungsbeschädigung, Sabotage, o.ä.) oder Fahrlässigkeit zugrunde liegt, sondern Vorsatz. Es wird Aufgabe des Netzbetreibers sein, nachzuweisen, dass sämtliche Rechtsvorschriften, beziehungsweise technische Normen und Standards eingehalten wurden und wird die Rechtsgrundlage zitieren müssen, die eine solche sozial- und motivwidrige "Zwangsmaßnahme" rechtfertigt.

Es obliegt dem Netzbetreiber nicht, eine Situation als möglicherweise strafrechtlich Relevantes zu beurteilen. Und es obliegt ihm nicht Sanktionen einzuleiten, die einzig auf dem Umstand beruhen, dass die, auf einer im Parlament verabschiedeten, bundesgesetzlichen Verordnung begründeten Kundenentscheidung beruht, die dem Netzbetreiber nicht behagt. Dies sollte ausnahmslos die Justiz beurteilen.
 

Diese Situation grenzt wegen der angedrohten Stromabschaltung bereits an anzeigerelevante Vergehen wegen Nötigung und Erpressung. Und ist kein Einzelfall. Auch in Linz gibt es einen weiteren Fall von "erpresserischer" Stromabschaltung gegen eine Unternehmerfamilie. Und von der ORF-Redaktion erfuhren wir, dass sich nach der Ausstrahlung viele weitere österreichische Betroffene meldeten.

 

Wir denken, dass dies nur die "Spitze des Eisberges" ist, weil die Umstellung jetzt erst beginnt und viele gar keine Ahnung haben, welche Rechte ihnen die bundesgesetzliche Verordnung zuerkennt, bzw. auch nicht über die negativen Folgen der Montage und Inbetriebnahme eines "intelligenten Messgerätes" informiert sind, weil die E-Wirtschaft - ausschließlich !! - positive Aspekte betonte und in keiner einzigen Werbebotschaft auf reale oder mögliche Risiken hinwies. Die meisten werden durch die "Positiv-Propaganda" der Netzbetreiber das Gerät als tolle Innovation begrüßen. Was es sicher ist. Und viele andere lassen sich durch den perfiden Trick mit der Umzertifizierung eines "intelligenten Messgerätes" in einen "unintelligenten/digitalen Zähler" blenden.

 

Die Kunden erhalten mit der "Trick-Modifikation und Umbenennung" nicht wirklich nur einen einfachen "unintelligenten/digitalen Zähler". Nein! Es ist genau das gleiche Instrument, das durch seine Konfiguration exakt mit der gesetzlich definierten Gerätespezifikation gemäß Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011-IMA-VO 2011 § 3 übereinstimmt, und nach wie vor das gleichwertige Messgerät ist, das nach Vorgabe des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes, § 83 Abs.1 (ElWOG 2010) idgF abgelehnt werden darf, egal welche implementierte Digitalroutinen aktiviert oder deaktiviert wurden, oder welche Funktionsdefinition sich der Netzbetreiber ausdachte.

 


 

MODIFIZIERTER DIGITALER ZÄHLER BLEIBT EIN INTELLIGENTES MESSGERÄT

 

 

Auf diese skandalöse, rabulistisch/semantische Interpretationsstrategie gehen wir ausführlich in den einzelnen Abschnitten dieser Homepage ein. Hier nur ein paar Fakten vorweg:

 

Im Bundesgesetz der "Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011-IMA-VO 2011 § 3, idgF" steht z.B.:

 

 

"Intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 haben folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen: Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen".

 

 

Exakt diese Konfiguration besitzt das vom Netzbetreiber installierte, modifiziert in Betrieb genommene und von ihm als "unintelligent" und "digitaler Zähler" bezeichnete Gerät.

 

Der "digitale Zähler" ist folglich KEIN "unintelligentes" sondern, gemäß der "Mindestfunktionsanforderung", ein "intelligentes Messgerät". Genau dieses "intelligente" Kommunikations-Modul wird zusammen mit der "intelligenten" Steuerung und dem Gateway benötigt, um sämtliche Remote-Controls und Datentransfers zu organisieren (z.B. auch den Zählerstand auslesen). Diese dirigieren unzählige "intelligente", softwaregesteuerte Routinen, die ebenfalls Attribute eines "intelligenten Messgerätes" sind und das von Stromversorger zur Verfügung gestellte, vermeintlich "unintelligent" gemachte und als "digitaler (Standard)-Zähler" bezeichnete Gerät aufweist. Sie sind in den weiteren Abschnitten im selben Paragraf genannt, wobei nur drei (!) Funktionen deaktiviert/modifiziert sein werden (Details in Kapitel 3: Digitaler Zähler ist auch ein intelligentes Messgerät):

  • Messung und Speicherung von Zählerständen

  • Analyse und Speicherung von Leistungs- oder Energieverbrauchswerten

  • Messung und Speicherung von Wirkenergie oder Wirkleistung

  • Ferneinschaltung

  • Fernabschaltung (lt. E-Control deaktiviert)

  • Leistungsbegrenzung (lt. E-Control deaktiviert)

  • interne Uhr

  • Kalenderfunktion

  • Fernsynchronisation

  • Protokollunterstützung

  • Manipulationserkennung

  • Fern-Softwareupdates

  • Halbleitertechnologie

  • bidirektionales Kommunikationsmodul

  • uva.

Im Paragraf nicht genannte, aber zum Betrieb unentbehrlich, sind die Hardware-Gemeinsamkeiten des intelligenten Messgerätes und vom Netzbetreiber "umzertifizierten", vermeintlich "unintelligent" gemachten, digitalen Zählers:

  • Mikroprozessor

  • Shuntwiderstand

  • analog/digital Wandler

  • Speicher

  • Halbleiterbestückung

  • Digitaldisplay

  • u.a.

Welche Ironie! E-Control, die Regulierungsbehörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, gab zu den vorgenannten Gesetzestexten sogar selbst eine Erläuterung heraus und schrieb:

 

 

"Intelligente Messgeräte („Smart  Meter“) sind elektronische, auf digitaler Halbleiter und Kommunikationstechnologie basierende Mengenmessgeräte für Energie. Diese Geräte sind typischerweise über bestimmte Kommunikationstechnologien (z.B.Powerline, GPRS usw.) mit dem Messdaten-Management des Betreibers verbunden und können jederzeit zeitnah ausgelesen werden." (Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO (IMA-VO 2011)

 

 

Zum einen ist die vorgenannte Ausstattung die Basis eines "intelligenten Messgerätes", aber bei uns soll es plötzlich, gemäß Netzbetreiber - mit exakt der gleichen Auststattung - unter der Bezeichnung "digitaler Zähler" ein "unintelligentes Messgerät" sein. Keine der gesetzlich definierten Komponenten dürfen deinstalliert oder deaktiviert werden. Alle sind auch für den "modifizierten Zählerbetrieb" nötig. Hierzu gibt es wohl nichts mehr zu erwidern! Der Netzbetreiber konstruierte puren Etikettenschwindel und Kundentäuschung!

Sowohl vor als auch nach der Modifikation durch den Energielieferanten ist das Smart-Meter gemäß IMA-VO 2011 § 3 ein "intelligentes Messgerät", das nach ElWOG § 83 Abs.1 abgelehnt werden darf, unabhängig vom Zweck, den der Netzbetreiber dem Gerät zugedacht hat.

 

Die bundesgesetzliche IMA-VO samt Kommentar geht auf die Spezifikationen ein, die der Hersteller des gelieferten intelligenten Messgerätes zur Verfügung stellt und schreibt nichts über eine Möglichkeit, unter Verwendung von Software, von den Dutzenden internen Digitalroutinen einige ein- oder abzuschalten, mache aus dem Gerät ein Instrument, das als "unintelligent" oder "digitaler Zähler" bezeichnet, nicht mehr abgelehnt werden darf. Auch das ElWOG erlaubt keine solche Interpretation. Die softwareabhängige Modifikation mit Umbenennung des Smart-Meters sind Etikettenschwindel, Kundentäuschung und rabulistischer Blödsinn!

 

Wenn vom Nationalrat verabschiedete Gesetze von der E-Wirtschaft so leicht hintergangen werden dürfen, sehen wir darin nicht nur eine Rechtsunsicherheit  sondern schon einen schweren Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit.

 

Was steckt dahinter, dass selbst eine relativ kleine Gruppe von Stromkunden (in der letzten Umstellungsphase 5%) gezwungen werden soll, entgegen der vom Nationalrat verabschiedeten Vorschrift, bei der Ablehnung eines intelligenten Messgerätes die Wahlmöglichkeit mit einem üblen "Zertifizierungstrick" zu verweigern, indem man meint, ein "intelligentes Messgerät" einfach in einen "unintelligenten/digitalen Zähler" umzubenennen, damit es nicht mehr dem im ElWOG genannten Instrument entspricht und von den Kunden nicht mehr abgelehnt werden darf?

 


 

MANÖVER DES NETZBETREIBERS

 

 

In der schriftlichen Auseinandersetzung mit unserem Stromversorger leistete sich deren Rechtsabteilung einen unglaublichen Fauxpas und lässt Rückschlüsse auf den "lockeren" Umgang mit bundesgesetzlichen Verordnungen zu.. Man zitierte die "Intelligente "Messgeräte-Einführungsverordnung - IME‑VO, in Kraft getreten 25.4.2012 § 1 Abs 5" um für die eigene Haltung zu plädieren, unserer Wahl, ein Smart-Meter abzulehnen, nicht nachzukommen. Wir waren fassungslos, ein für unsere Forderung nach Rechtstreue in der "Smart-Meter-Angelegenheit" völlig unpassendes Bundesgesetz aus dem Zusammenhang zu reißen, um sich zu rechtfertigen. Das betreffende Gesetz behandelt nämlich einen ganz anderen Aspekt, als der Netzbetreiber ins Treffen führte. Hat die Rechtsabteilung Beschäftigte, die Gesetze wohl lesen aber offensichtlich nicht verstehen können oder wollen? Auch auf diese Leistung der Rechtsabteilung gehen wir ausführlich ein, besonders im Abschnitt "Falscher Paragraf".

 

 

Wir wollen nur unser Recht, ein Smart-Meter abzulehnen und nicht vom Stromversorger mit einem gemeinen Trick getäuscht zu werden, indem letztendlich genau das gleiche intelligente Messgerät installiert und in Betrieb genommen wird, wie es die übrigen Kunden erhalten, die einer Montage zustimmen, weil es exakt den Spezifikationen gemäß IMA-VO entspricht und die Umbenennung in "unintelligentes Messgerät/digitaler Zähler" samt Deaktivierung einiger Digitalfunktionen, weder durch Gesetz gedeckt ist, noch softwareabhängige Prozesse beeinflusst, die letztendlich ein "intelligentes Messgerät" ausmachen. Das Smart-Meter als "digitaler Zähler" ist gemäß IMA-VO ebenfalls ein "intelligentes Messgerät" und darf folglich, falls gewünscht, abgelehnt werden.

 

 

Der Trick des Netzbetreibers hat noch eine weitere Dimension.

Wie zuvor erwähnt, ist eine wesentliche "Mindest"-Basis eines "intelligenten Messgerätes" neben der Halbleiterausstattung auch ein bidirektionales Kommunikationsmodul. Das bietet dem Netzbetreiber allzeit Fernzugriff (realtime interaction) auf das Smart-Meter und eine Manipulation der implementierten Digitalroutinen, das heißt, auch ein Wiederaktivieren gecancelter Funktionen ohne Kundenzustimmung. Diese Möglichkeit ist bei installierten Geräten sogar gesetzlich vorgesehen (siehe: Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom 2014, E, Abs.14.(1) + E, Abs.19.(2), (genehmigt durch die EnergieControl Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) am 7.November 2014) Auch dazu näheres in der Dokumentation.dieser Homepage.

 

Wir sind seit vielen Jahren Kunden von unserem Netzbetreiber und finden es empörend für unseren Rechtsanspruch in die Rolle von Bittstellern positioniert zu werden. Wir wollen nicht mehr und nicht weniger, als das Recht in Anspruch nehmen, gemäß dem vom Nationalrat verabschiedeten Bundesgesetz, die Montage und Inbetriebnahme des Smart-Meters abzulehnen, was bedeutet, dass die Verbrauchsmessung, wie bisher, beim analogen Zähler ("Ferraris") bleibt. Dieser ist tatsächlich ein "unintelligentes Messgerät". Wir wollen nicht unter Umgehung bundesgesetzlicher Verordnungen mit "hinterlistigem Trick" um diesen Anspruch gebracht werden.

 

 

Spätestens seit Inkrafttreten der ElWOG-Novellierung 6.8.2013 idgF, wissen alle Netzbetreiber über Ihre gesetzliche Verpflichtung Bescheid, für die sich meldenden Kunden, die ein Smart-Meter ablehnen, genügend wirklich unintelligente/analoge (z.B. Ferraris) Zähler bereitzuhalten, um für eventuellen Tausch wegen Service, Eichung, Reparatur, uä, vorbereitet zu sein. Da die Zahl ablehnender Endverbraucher ohnedies begrenzt ist, haben sie aus dem riesigen Bestand getauschter Geräte derer, die ein Smart-Meter erhielten, keine Engpässe. So tragen wir wenigstens teilweise zum Umweltschutz bei, weil unser analoger Zähler für weitere Funktionsperioden zur Verfügung steht und nicht auf dem "Sondermüll" landet. Auch wissen die Netzbetreiber seit Erlassung der EU-Direktive 2009, dass mit der Roll-Out-Begrenzung auf 80% ein Reststand von 20% analoger Zähler in "technischer Symbiose" das EU-weite Smart-Grid dominieren werden und ihre aktuell publizierten Einwände gegen das flächendeckende, dualistische Messsystem nur vorgeschoben wird, um einen 100%en Installationserfolg mit intelligenten Messgeräten zu erzielen.

 

 

Auch wenn ökonomische Zwänge oder andere interne Konzepte motivierend sind, ist der Stromversorger dennoch verpflichtet Bundesgesetze einzuhalten. Und zwar "ex lege" und nicht "legi fraudem facere". Er ist verpflichtet, sich an die Rechtsstaatlichkeit zu halten und uns den Anspruch nicht zu verweigern!

 

 


 

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