Die von
der E-Control gemäß deren im April 2017 veröffentlichten Positionspapier „Tarife 2.0“
langjährig geplante Leistungsmessung verpflichtend für alle
Verbraucher – trotz OPT-OUT
versus
die vom Rechnungshof vor mehr als einem Jahr festgestellte
„NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT
Wünschen von Endverbrauchern“
Grundlegende Zusammenhänge und Hintergründe über die
von der
E-Control langjährig geplante Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“
Der seit Jänner 2019 vorliegende Bericht
des Rechnungshofes "Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)"
beinhaltet Überprüfungen des RH im Zeitraum von 2006 – 2017 und dessen
vernichtende Kritik zu einer unfassbaren Fülle an Missständen:
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Aber schon allein aus der Pressemeldung zum RH-Bericht vom 11.1.2019
gehen die schwerwiegenden Beanstandungen des Rechnungshofes hervor:
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/fragen-medien/Presseinformation_Smartmeter.pdf
Dabei hat der Rechnungshof bis dato, die von der E-Control langjährig
gemäß deren Positionspapier „Tarife 2.0“ geplanten Änderungen für die
große Netzentgelte-Reform basierend auf verpflichtenden monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für alle
Verbraucher – trotz OPT-OUT, nachweislich noch gar nicht beurteilt.
Trotz Überprüfungszeitraum 2006 – 2017 ist das im April 2017
veröffentlichte Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ KEINE
Grundlage des Rechnungshof-Berichtes „Smart Meter“:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323
Wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Ausführungen des
Rechnungshofes hingewiesen sei, hinsichtlich dessen Kritik über „die zum
Teil schwierige Beschaffung der erforderlichen Unterlagen und
Informationen“ (Seiten 21 u. 22).
Obwohl in dessen Überprüfungszeitraum fallend wurden vom Rechnungshof
nicht beurteilt:
Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ vom April 2017:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf
Konsultationsfassung „Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für
den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“ vom Februar 2016:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Konsultationsentwurf_Tarife+2-0_Strom.pdf/58d5d1e5-f44b-40f4-a897-53616f931fb1?t=1455553213811
Obwohl man von Seiten der E-Control Abteilung Tarife zwecks
Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-Reform offenbar schon
längst an weiteren datenschutzrechtlichen Verschlechterungen arbeitet!
Sichert die Regulierungsbehörde in deren an die Konsumenten gerichteten
Info-Seiten nach wie vor - trotz der bereits parallel fix geplanten
zukünftigen ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten
Messgeräte-Varianten - derzeit (= zum Zeitpunkt des Rollouts!) den
gutgläubigen Verbrauchern noch immer diese drei Messgeräte-Varianten als
angeblich datenschutzrechtlich adäquate Lösung unbeirrt und ungeniert
zu.
In der an die Konsumenten gerichteten Infoseite betitelt
„Wahlmöglichkeiten für Haushalte“ weist die E-Control – trotz bereits
wiederholt angekündigter ABSCHAFFUNG der drei mit der AK
ausverhandelten Varianten durch die E-Control – darauf hin, dass „mit
der neuen Zählergeneration allen Haushalten in Österreich grundsätzlich
drei Möglichkeiten zur Wahl stünden“:
https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/wahlmoglichkeiten-fur-haushalte
Download PDF, 100 KB:
E-Control Konsumenten-Info: „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“
Wie lange es diese drei Möglichkeiten für die gutgläubigen
Verbrauchern überhaupt noch geben wird, darüber schweigt sich die
E-Control - als zur UNABHÄNGIGKEIT verpflichtete Regulierungsbehörde -
allerdings tunlichst aus!
Im Falle einer EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichteten
Regulierungsbehörde ist eine solche Vorgehensweise umso verstörender,
weil ausgerechnet die E-Control selbst es war, die bereits angekündigt
hat, dass es diese drei Varianten zukünftig nämlich gar nicht geben
wird. Die zukünftige ABSCHAFFUNG der Opt-Out Variante steht somit
bereits fest!
Die dementsprechenden Ankündigungen von Seiten der E-Control(!) sind
bereits erfolgt, dass es die mit der AK ausgehandelten drei
Geräte-Varianten zur Erfüllung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF in Konnex
mit dem in sich widersprüchlichen § 1 Abs 6 IME-VO 15.12.2017 in Zukunft
gar nicht geben wird!
Auf die zukünftig die Haushalte betreffende fix geplante Abschaffung der
drei derzeit noch zugesicherten Messgeräte-Varianten gehen wir im
Thread „OPT-OUT“ näher ein.
Über die
von der E-Control vorwiegend an die Industrie gerichteten Info-Seiten,
welche
die für Haushalte geplanten Änderungen bei der Netzentgelte-Struktur
betreffen
Im Zuge unserer
Recherchen sind wir allerdings auf weitere Info-Seiten der E-Control
gestoßen. Und zwar auf Seiten, die sich vorwiegend an die E-Wirtschaft /
Industrie richten und die ausdrücklich und ausführlich die von der
E-Control gemäß „Tarife 2.0“ geplante Netzentgelte-Reform zum Thema
haben.
Das muss man sich einmal vorstellen:
Nach Ansicht des Rechnungshofes steht die Verknüpfung einzelner
technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung nicht im
Einklang mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung.
Obwohl also der Rechnungshof bereits vor mehr als einem Jahr betreffend
§ 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011
hinsichtlich der UNVEREINBARKEIT mit dem Grundsatz einer
technologieneutralen Kostenregulierung und der Zulässigkeit der
Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und
Entgeltermittlung festgestellt hat (Seiten 68 u. 69), treibt die
E-Control davon völlig unbeeindruckt, die von ihr langjährig geplante
Netzentgelte-Reform ungeniert voran.
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Und während ein und dieselbe Regulierungsbehörde den gutgläubigen
Verbrauchern mittels sogenannter Konsumenten-Newsletter nach wie vor die
drei Messgeräte-Varianten als taugliche OPT-OUT Lösung weismacht, wendet
sich gleichzeitig(!) ebendiese Regulierungsbehörde mit Hilfe von an die
Industrie gerichteten Infoseiten an die Netzbetreiber und an die
E-Wirtschaft, um denen gegenüber, die von der E-Control gemäß „Tarife
2.0“ langjährig geplante Netzentgelte-Reform anzukündigen und zu
lobpreisen.
Dies alles
geschieht, obwohl
die Durchsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-Reform
zweifelsohne auf Kosten dieser drei Messgeräte-Varianten geht
!!!
Und noch dazu
hat ausgerechnet die E-Control die zukünftige
ABSCHAFFUNG dieser drei Varianten ohnehin schon selbst angekündigt!
Dennoch sichert
ein und dieselbe - als unabhängig zu agieren habende
Regulierungsbehörde - E-Control in ihren Konsumenten-Newslettern trotz
allem, den Haushaltskunden gegenüber diese drei Messgeräte-Varianten
ungeniert nach wie vor als taugliche OPT-OUT Lösung zu!
Aber
gleichzeitig rühmt exakt diese E-Control vorwiegend gegenüber der
Industrie ihr eigenes seit Jahren andauerndes „vorausschauendes
Engagement in Sachen Entgelte/Tarif-Reform“!
Und der
vernichtende Rechnungshofbericht „Smart Meter“ mit der vom RH
unmissverständlich festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“ wird geflissentlich ignoriert!
Vor allem aber, handelt es sich bei dem im April 2017 veröffentlichten
Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ um DAS zentral wichtige
Strategiepapier – und weder der Rechnungshof noch Prof. Dr. Ennöckl
haben es jemals beurteilt!
E-Control „Positionspapier zur Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur
für den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“
https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/netzentgelte/tarife-2-0
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_E-Control_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323
Ausdrücklich festzuhalten ist:
Die ehemalige Expertin für
Energie-Rechtsfragen der Mietervereinigung Österreichs Mag. Nadja Shah
übte im Servicebeitrag "Die Haken am Smart Meter" datiert
29.10.2018 massive Kritik an einer "klassisch österreichischen Lösung"
und warnte bereits damals konkret, vor einer Einführung von "smartem
Smart Meter" durch die Hintertür im Zusammenhang mit Änderungen bei der
Tarifgestaltung.
https://mietervereinigung.at/News/841/45142/Die-Haken-am-Smart-Meter
Nur dürfte damalige Expertin für
Energie-Rechtsfragen der Mietervereinigung Mag. Nadja Shah
ebenso „zurückgepfiffen“ worden sein, wie die derzeitige
Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland Dr. Barbara
Zechmeister.
https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2022925-Verstoss-gegen-das-Recht-auf-Privat-und-Familienleben.html
In diesem Zusammenhang möchten wir anmerken, dass man auch von dem zuvor
in dieser Causa so engagierten ehemaligen parlamentarischen
Datenschutzsprecher Mag. Albert Steinhauser leider so gar
nichts mehr hört.
https://albertsteinhauser.at/2015/07/24/wie-das-opt-out-beim-smart-meter-unterlaufen-wird-und-warum-das-gesetzlich-nicht-gedeckt-ist/
https://albertsteinhauser.at/2015/11/02/alles-was-ich-zum-intelligenten-zaehler-smart-meter-wissen-muss/
https://albertsteinhauser.at/2017/12/10/wie-das-ministerium-beimsmart-meter-die-verbraucherfeindliche-praxis-der-netzbetreiber-legitimiert/
Nun zu den an die Industrie gerichteten Info-Seiten der E-Control:
Anbei der an die E-Wirtschaft gerichtete
Branchen-Newsletter
„Änderung der Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle
Netzbenutzer“,
worin sich die Regulierungsbehörde speziell an den Bereich Industrie
wendet und sich für „Tarife 2.0“ und die geplanten
Netzentgelte-Änderungen rühmt:
ZITAT
Wir, die E-Control,
veröffentlichten daher im April 2017 ein Positionspapier zur
Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich
(„Tarife 2.0“), in welchem Vorschläge zur Modernisierung und Anpassung
der bestehenden Netzentgeltsystematik an den veränderten Strommarkt
dargelegt werden.
ZITATENDE
Und siehe auch die konkreten Forderungen aus diesem
Branchen-Newsletter:
ZITAT
Um diese Leistungsmessung für alle
Smart-Meter-Benutzerinnen und -Benutzer auch tatsächlich umsetzen zu
können, werden aus unserer Sicht noch einige Hürden zu überwinden sein.
Eine Voraussetzung für die tatsächliche Umsetzung des Vorschlages
sind mehrere gesetzliche Änderungen. Zuerst müsste eine gesetzliche
Basis für die neue Tarifstruktur geschaffen werden und danach bedarf es
der Befreiung von Steuern und Abgaben für einen zweiten Zähler. Nur dann
kann der Kunde oder die Kundin seine/ihre Flexibilität dem Netzbetreiber
zur Verfügung stellen und in der Folge wirtschaftliche Vorteile
generieren. Für eine verursachungsgerechte und faire Anwendung eines
neuen Tarifmodells ist es zusätzlich notwendig, die Auslesung und
Übertragung von Messwerten zu vereinheitlichen und in jedem Fall die
höchste viertelstündliche Spitze monatlich zu speichern.
ZITATENDE (Hervorhebungen
von mir)
Demnach sind für die E-Control in jedem Fall
die monatlichen Viertelstundenmaxima unabdingbar!
Quelle:
E-Control Branchen-Newsletter: „Änderung der Netzentgeltstruktur:
Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“ (undatiert)
verfasst von Mag. Karin Emberger
Download PDF, 200 KB:
E-Control
Branchen-Newsletter
„Änderung der
Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“
https://www.e-control.at/branchen-newsletter/-/asset_publisher/0wTTT16KsQRv/content/anderung-der-
netzentgeltstruktur-leistungsmessung-fur-alle-netzbenutzer?_com_liferay_asset_publisher_web_portlet_
AssetPublisherPortlet_INSTANCE_0wTTT16KsQRv_redirect=https%3A%2F%2Fwww.e-control.at%3A443%2Fbranchen-newsletter%3Fp_p_id%3Dcom_iferay_asset_publisher_web_portlet_AssetPublisherPortlet_INSTANCE
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NCE_0wTTT16KsQRv_assetEntryId%3D2163335
https://www.e-control.at/industrie
Mag. Karin Emberger
zeichnet auch für das verschobene Webinar vom 22.1.2020 verantwortlich.
https://www.e-control.at/e-control-webinare
Und die
E-Control rührt noch mit weiteren überwiegend an die E-Wirtschaft /
Industrie gerichteten Info-Seiten ausgiebig die Werbetrommel für
diese von ihr beharrlich vorangetriebene datenschutzrechtlich jedoch
noch niemals von unabhängiger Seite beurteilte
Netzentgelte-Reform:
E-Control
Infoseite,
Netzentgelte: „Tarife 2.0“ und die möglichen Änderungen für
Haushalte“ (undatiert):
https://www.e-control.at/industrie?p_p_id=com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet&p_p_lifecycle=0&p
_p_state=maximized&p_p_mode=view&_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_mvc
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3A%2F%2Fwww.e-control.at%3A443%2Findustrie%3Fp_p_id%3Dcom_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet
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l_search_web_portlet_SearchPortlet_redirect%3Dhttps%253A%252F%252Fwww.e-control.at%253A443%252Findustrie%253F
p_p_id%253Dcom_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet%2526p_p_lifecycle%253D0%2526p_p_state%253
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Fsearch.jsp%26_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_keywords%3DTarife%2B2.0%26_com_liferay_portal
_search_web_portlet_SearchPortlet_formDate%3D1582354953147%26_com_liferay_portal_search_
web_portlet_SearchPortlet_scope%3Dthis-site&_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_asset
EntryId=1890668&_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_type=content&inheritRedirect=true
Download PDF, 90 KB:
E-Control Industrie „Tarife 2.0“ und die möglichen Änderungen für
Haushalte“
E-Control Infoseite,
Netzentgelte: „Netzentgeltstrukturen – ein Blick nach Europa“
(undatiert):
https://www.e-control.at/industrie?p_p_id=com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet&p_p_lifecycle=0&p_
p_state=maximized&p_p_mode=view&_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_mvcPath
=%2Fview_content.jsp&_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_redirect=https%3A%2
F%2Fwww.e-control.at%3A443%2Findustrie%3Fp_p_id%3Dcom_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet
%26p_p_lifecycle%3D0%26p_p_state%3Dmaximized%26p_p_mode%3Dview%26_com_liferay_portal_
search_web_portlet_SearchPortlet_redirect%3Dhttps%253A%252F%252Fwww.e-control.at%253A443%252
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D0%2526p_p_state%253Dnormal%2526p_p_mode%253Dview%26_com_liferay_portal_search_web_portlet_Search
Portlet_mvcPath%3D%252Fsearch.jsp%26_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_keywords%3D
Tarife%2B2.0%26_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_formDate%3D1582354953147%26_com_
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Portlet_assetEntryId=1893091&_com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet_type=content&inheritRedirect=true
Download PDF 110 KB: E-Control
Industrie „Netzentgeltstrukturen – ein Blick nach Europa“
Annex:
„E-Control: Netzentgeltstrukturen – ein Blick nach Europa“ (undatiert):
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Netzentgeltstrukturen_Annex_2019_03.pdf/eb3c3872-ee10-3cba-7141-41f06be359c1?t=1552383531725
E-Control Pressemappe datiert 30.1.2020:
1. Energie Round Table 2020
„Der Umbau des Energiesystems – Herausforderungen für Marktteilnehmer
und Regulierungsbehörde“
E-Control: Transformation – Neue Wege in der Energiewirtschaft
Sowohl in der Europäischen Union als auch in Österreich soll die
Erzeugung elektrischer Energie anders erfolgen, mit weitreichenden
Folgen für die gesamte Energiewirtschaft
Ihre Gesprächspartner:
Dr. Wolfgang Urbantschitsch, LL.M., Vorstand E-Control
Mag. Johannes Mayer, Abteilungsleiter Volkswirtschaft
https://www.e-control.at/internationales/ecrb-medreg-ceer?p_p_id=com_liferay_document_library_web_portlet_IGDisplayPortlet_INSTANCE_1IoIZygSw2IY&p_p_lifecycle=0&p_p_
state=normal&p_p_mode=view&_com_liferay_document_library_web_portlet_IGDisplayPortlet_INSTANCE_1IoIZygSw2IY_mvcRenderCommandName=%2F
document_library%2Fview_file_entry&_com_liferay_document_library_web_portlet_IGDisplayPortlet_INSTANCE_1IoIZygSw2IY_fileEntryId=2412215
ZITAT
Tarife neu als eine der Voraussetzungen
Die geänderten energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen machen es auch
nötig, die bestehende Netzentgeltstruktur anzupassen. „Die E-Control hat
bereits früh erkannt, dass sich das Energiesystem grundlegend ändern
wird und hat deshalb bereits vor längerer Zeit einen Prozess zur
Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur gestartet. Die Tarife 2.0
enthalten Vorschläge zur Anpassung der bestehenden Systematik an das
veränderte Stromsystem.“, erläutert Urbantschitsch. Bisher ist es
allerdings noch zu keiner Änderung im Tarifsystem gekommen, da dafür
gesetzliche Bestimmungen angepasst werden müssten. „Wir sind aber
zuversichtlich, dass bald Bewegung in dieses Thema kommen wird, da
Anpassungen im Tarifsystem auch Teil des neuen Regierungsprogramms sind.
Und auch die Ausrollung der Smart Meter, die ein wichtiger Baustein für
den Umbau des Energiesystems darstellt, schreitet mittlerweile deutlich
voran.“, zeigt sich Urbantschitsch optimistisch.
ZITATENDE
Download PDF 300 KB:
E-Control Pressemappe datiert 30.1.2020:1. Energie Round Table 2020 „Der
Umbau des Energiesystems – Herausforderungen für Marktteilnehmer und
Regulierungsbehörde“
Infolge des verschobenen Webinars vom 21.1.2020 erweckt diese
Pressemappe vom 30.1.2020, durchaus den Eindruck „einer Flucht nach
vorn“.
Interessanterweise gab es darauf medial so gut wie keine Reaktionen.
Und die darin enthaltene Äußerung, „Bisher sei es allerdings noch zu
keiner Änderung im Tarifsystem gekommen, da dafür gesetzliche
Bestimmungen angepasst werden müssten. „Wir sind aber zuversichtlich,
dass bald Bewegung in dieses Thema kommen wird, da Anpassungen im
Tarifsystem auch Teil des neuen Regierungsprogramms sind.“ klingt
durchaus trotzig.
Vor allem aber klingt diese Äußerung des E-Control Vorstandes
keinesfalls nach der Einsicht, dass die seinerseits langjährig
geplanten Änderungen im Tarifsystem unabänderlich ZUVOR an die
Einholung datenschutzrechtlicher Bewilligungen auf Grundlage
informationstechnischer Gutachten von unabhängiger Seite gebunden
gewesen wären. - Und, dass es bis dato derartige unabhängige
datenschutzrechtliche Bewilligungen nicht gibt !!!
Die E-Control war bis dato nicht in der Lage, für die von ihr
langjährig geplante Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“, eine
unabhängige datenschutzrechtlicher Bewilligung auf Grundlage eines
informationstechnischen Gutachtens von unabhängiger Seite
vorzulegen!
Über die
von der E-Control fix geplante
verpflichtende(!) Ermittlung und Auslesung monatlicher Viertelstundenhöchstwerte bei allen
Verbrauchern – trotz OPT-OUT,
im
Vergleich zu der in den beiden OÖ Gerichtsurteilen ebenso wie in den
E-Control Bescheiden angenommenen NICHTERFASSUNG von Viertelstundenwerten
Im Zuge unserer
Recherchen sind wir auf eine Vielzahl unglaublicher
Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit der Entstehung der derzeit
gültigen Gesetzes- und Verordnungslage gestoßen.
Es ist ein in sich geschlossenes intransparentes System entstanden –
ohne Kontrolle von außen!
Verschärfend kommt noch hinzu, dass die E-Control in diesem in sich
geschlossenen System bereits ablehnende Bescheide zum Nachteil von
Verbrauchern erlassen hat.
Wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass
weder den von der
Regulierungskommission der E-Control erlassenen Bescheiden noch den
beiden OÖ-Gerichtsurteilen eine unabhängige gutachterliche
datenschutzrechtliche Bestätigung auf Grundlage eines
informationstechnischen Gutachtens zugrunde liegt (Bezirksgericht
Traun unter GZ: 2 C 543/17a – 26 (1. Instanz) und am Landesgericht
Linz unter GZ: 32 R16/18f (2. Instanz).
Die Bescheide der E-Control basieren lediglich auf der vom Rechnungshof
mittlerweile als mangelhaft beurteilten Kosten-Nutzen-Analyse PWC-Studie
aus 2010, in deren Entstehung die E-Control damals inhaltlich
eingegriffen hat. Und die beiden OÖ-Gerichtsurteile nehmen wiederum
Bezug auf ebendiese Bescheide.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass jedoch die
beiden
OÖ-Gerichtsurteile ebenso wie die E-Control Bescheide von der
tatsächlichen Nichterfassung(!) von Viertelstundenwerten ausgehen.
Was allerdings in krassem Widerspruch zu der bereits seitens E-Control
angekündigten großen Netzentgelte-Reform mit sämtlichen geplanten
Änderungen bei der Netzentgelte-Struktur gemäß dem Positionspapier der
E-Control „Tarife 2.0“ steht, wofür nämlich die ständige (rollierende)
Messung einzelner Viertelstundenwerte zwecks Ermittlung
verpflichtender monatlicher Viertelstundenhöchstwerte bei ALLEN
Verbrauchern, die zwingende Voraussetzung ist:
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf
Es stellt sich daher die entscheidende Frage:
-
Wie ist es unter solchen Umständen zu rechtfertigen, dass die E-Control
den flächendeckenden Einbau intelligenter Messgeräte sogar unter der
Androhung und Durchführung von Stromabschaltungen billigt – und
gleichzeitig(!) bereits zukünftig die verpflichtende Ermittlung und
Auslesung monatlicher Viertelstundenhöchstwerte ALLER Verbraucher
angekündigt hat?
-
Dies obwohl der Rechnungshof bereits unmissverständlich festgestellt
hat, „auch eine rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung
jedes einzelnen Viertelstundenwertes voraus (Seite 84).
-
Und während die beiden OÖ-Gerichtsurteile ebenso wie die E-Control
Bescheide von der tatsächlichen NICHTERFASSUNG von Viertelstundenwerten
ausgingen!
Warum sich bisher keine Verbraucherschutzorganisation gefunden hat,
die gegen den Zwang zur Installation intelligenter Messgeräte klagt,
liegt wohl einerseits daran, dass sich in dem komplexen Wirrwarr so
gut wie niemand mehr auskennt. Und andererseits daran, dass die AK die
von ihr federführend mitausgehandelten drei Messgeräte-Varianten
mitsamt der absurden Quoten-Einrechenbarkeit nach wie vor beharrlich
als ihren Erfolg kommuniziert.
Dies
ist jedoch umso verstörender, weil bereits von Seiten der E-Control
die zukünftige Abschaffung der mit der AK ausverhandelten Opt-Out
Variante konkret angekündigt worden ist. Anders ließe sich die von
der E-Control langjährig geplante Leistungsmessung auf verpflichtender
Viertelstundenhöchstwerte-Basis auch gar nicht umsetzen!
Verschärfend kommt allerdings noch hinzu, dass gemäß den
Ankündigungen
der E-Control, die mit der Bundesarbeiterkammer zwecks Umgehung von § 83
Abs. 1 ElWOG idgF ausverhandelte Deaktivierung von Funktionen wieder
abgeschafft wird.
Die im strittigen in sich widersprüchlichen § 1 Abs. 6 IME-VO-Novelle
15.12.2017 vorerst den Verbrauchern noch(!) zugesicherte nur einmal
jährliche Datenübertragung, wird es so zukünftig gar nicht geben:
https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/presentation/124/124_presentation_20190213_171720.pdf
https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/fullpaper/124/124_fullpaper_20190131_203006.pdf
https://help.orf.at/stories/2968694/
Eine eingehende
datenschutzrechtliche Beurteilung von unabhängiger Seite auf Grundlage
eines unabhängigen und umfassenden informationstechnischen Gutachtens
unter Berücksichtigung der von der E-Control langjährig geplanten großen
Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“ basierend auf verpflichtenden
monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für ALLE, welches diese
Vorgehensweise stützen würde, liegt jedoch bis dato nicht vor.
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf
Und uns ist auch nicht bekannt, dass der Datenschutzrat jemals eine
positive Beurteilung für diese Vorgehensweise abgegeben hätte!
In diesem Zusammenhang sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass vor allem auch dem von der Arbeiterkammer beauftragten
Ennöckl-Gutachten vom Juli 2017 KEIN informationstechnisches Gutachten
zugrunde liegt und Prof. Ennöckl die Angaben der E-Control daher
unüberprüft übernommen hat. Das Positionspapier der E-Control "Tarife
2.0" ist nicht als Grundlage dieses Gutachtens angeführt und Prof. Dr.
Ennöckl nimmt darin auch nicht zu den von der E-Control insbesondere für
die Zeit NACH dem Rollout fix geplanten Anforderungen hinsichtlich der
Netzentgelte-Reform aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung.
https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Gutachten_Smart_Meter.pdf
Die AK hat damals extra eine datenschutzrechtliche Beurteilung zur von
der E-Control geplanten Datenübertragung in Auftrag gegeben – und zwar
ohne, dass weder das Positionspapier „Tarife 2.0“ noch die von der
E-Control erlassene Verordnung, die den Detaillierungsgrad der Daten
sowie die Details über ihre Übermittlung festlegt, überhaupt GRUNDLAGE
und THEMA dieses Gutachtens waren!
Erstaunlicherweise hält die AK dennoch die Beauftragung des
Ennöckl-Gutachtens immer noch für einen – nämlich ihren - Erfolg!
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20170707_OTS0046/ak-pressekonferenz-am-11-juli-
smart-meter-iswatching-you-verlieren-95-prozent-der-stromkunden-ihr-recht-auf-datenschutz
Das erklärt auch, warum sich die Sache ständig im Kreis dreht:
Im Ennöckl-Gutachten FEHLEN die von der E-Control erlassene Datenformat-
und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 (DAVID-VO 2012) und das
Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ veröffentlicht im April 2017.
Folglich wurden in diesem Gutachten wesentliche Fragen NICHT behandelt!
So absurd es ist: Im von der AK beauftragten Gutachten FEHLT
ausgerechnet jene Verordnung, mit der die E-Control die Datenübertragung
regelt. Obwohl sich die Debatte zum damaligen Zeitpunkt ständig um
Datenübertragung drehte, hat jedoch Prof. Dr. Ennöckl zur DAVID-VO 2012
(geändert 2013) keinerlei Stellungnahme abgegeben!
Dieses damals von der schlecht informierten AK eingeholte unvollständige
Ennöckl-Gutachten hat aber überhaupt erst die Zustimmungserteilung des
damaligen Sozialministeriums zur IME-VO Novelle 15.12.2017 nach sich
gezogen.
Allerdings hat sich Prof. Ennöckl in diesem Gutachten bereits
ausdrücklich GEGEN eine mehr als einmal jährliche Datenübertragung
ausgesprochen. – Dennoch hat die E-Control in Absprache mit dem BMNT
bereits konkret die zukünftig geplante monatliche Datenübertragung von
rollierend erfassten Viertelstundenhöchstwerten zwecks Durchsetzung der
Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“ angekündigt.
Hier setzt man sich seitens BMNT und E-Control jedoch konsequent über
die Feststellungen des Rechnungshofes hinweg:
-
am Wesen eines Geräts ändert sich nichts, wenn einige Funktionen mittels
Software- Eingriff deaktiviert werden, zumal der Eingriff jederzeit
rückgängig gemacht werden kann; (Seite 83)
-
auch eine rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes
einzelnen Viertelstundenwertes voraus; (Seite 84)
Dies obwohl der RH-Bericht noch dazu seit über einem Jahr
(Veröffentlichung am 11.1.2019) vorliegt!
Der Rechnungshof über die „Technische Umsetzung des Opt–Out–Rechts“
ab
Seite 72 seines Berichtes:
ZITAT
Technische Umsetzung des Opt–out–Rechts
28.1 (1) Der Gesetzgeber schuf im August 2013 ein Wahlrecht
(Opt–out–Recht) für Kundinnen und Kunden. Die konkrete Umsetzung lag im
Ermessen der Netzbetreiber, die dabei auch die Zielvorgaben der IME–VO
(95 % Ausrollung bis 2019) zu beachten hatten. Dies warf Fragen zur
diskriminierungsfreien Inanspruchnahme des Opt–out–Rechts und zur
konkreten technischen Umsetzung auf.
(2) Die E–Control passte die IMA–VO 2011 nicht an. Im Juni 2015, zwei
Jahre nach dem Beschluss des Nationalrats, definierte sie jedoch in
ihren „Sonstigen Marktregeln“ – die allerdings keinen adäquaten
Rechtsschutz gewähren – drei Messgeräte–Varianten mit verschiedenem
Funktionsumfang:
(dazwischen eingefügt ist die diesbezügliche Tabellarische Darstellung
„Tabelle 13: Zählervarianten und Konfigurationen“ (Seite 73))
28.2 Der RH bemängelte, dass die vom Gesetzgeber im August 2013
eingeräumte Opt–out–Möglichkeit erst nach zwei Jahren, durch Definition
von drei Zählervarianten in den „Sonstigen Marktregeln“ der E-Control,
eine technische Umsetzung fand. Nach Ansicht des RH stellten die
„Sonstigen Marktregeln“ keine rechtlich angemessene Form der Regelung
dar. Netzbetreiber wie etwa die Netz NÖ sahen darin jedoch eine
wesentliche Klarstellung und Voraussetzung für die Wiederaufnahme ihres
2013 unterbrochenen Beschaffungsprozesses (siehe TZ 45). Erst im
Dezember 2017 erfolgte mit der zweiten Novelle der IME–VO eine weitere
Klarstellung im Rahmen einer Verordnung (siehe TZ 35). Allerdings kam
die Festlegung von Funktionalitäten der intelligenten Messgeräte nach §
83 Abs. 2 ElWOG 2010 allein der E–Control, nicht aber dem
Wirtschaftsminister zu (siehe TZ 25).
Der RH merkte ferner kritisch an, dass das Wirtschaftsministerium und
die E–Control insgesamt vier Jahre benötigten, um die vom Nationalrat
geschaffene Opt–out–Möglichkeit umzusetzen.
28.3 Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus schloss sich
in seiner Stellungnahme der Ansicht des RH nicht an, wonach der
Wirtschaftsminister mit der Einführung des digitalen Messgeräts (DSZ)
als Opt–out–Gerät in der Novelle der IME–VO technische Funktionalitäten
festgelegt habe, dies aber in die alleinige Zuständigkeit der E–Control
gefallen wäre. In § 1 Abs. 6 letzter Satz IME–VO werde explizit auf die
IMA–VO der E–Control Bezug genommen. Nach dieser Regelung müssten auch
digitale Messgeräte die von der E–Control verordneten Anforderungen
erfüllen, wenn sie auf die Zielverpflichtung angerechnet werden sollen.
Insofern wäre „die vom Rechnungshof implizit in den Raum gestellte
Rechtsansicht, der Wirtschaftsminister habe die Grenzen der gesetzlichen
Ermächtigung und damit rechtswidrig gehandelt, nicht nachvollziehbar“.
Des Weiteren hätten sich die Probleme im Zusammenhang mit der im EIWOG
2010 geschaffenen Opt–out–Möglichkeit erst im Zuge der praktischen
Umsetzung gezeigt. So sei bspw. die Nachmieter–Problematik erst in den
Jahren 2015/2016 aufgekommen. Wie den Erläuterungen zur IME–VO–Novelle
2017 zu entnehmen sei, sollten gerade solche Fälle mit der neuen
Regelung erfasst werden.
28.4 Der RH verwies auf seine Ausführungen in TZ 29 sowie auf die
Stellungnahme des Ministeriums zu TZ 29, wonach es die Rechtsansicht des
RH noch näher prüfen wolle.
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)
Das BMNT prüft die
Rechtsansicht des Rechnungshofes offenbar immer noch !!!
Und dann der RH weiter auf Seite 75:
ZITAT
29.2 Der RH merkte kritisch an, dass die E–Control in der IMA–VO 2011
keine näheren Regelungen zu den bereits vor November 2011 beschafften
oder eingebauten Geräten getroffen hatte.
Er wies darauf hin, dass die im April 2012 verlautbarte IME–VO des
Wirtschaftsministers einen Teil der intelligenten Messgeräte von den
Bestimmungen der IMA–VO 2011 ausnahm. Nach Ansicht des RH konnte der
Minister gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 zwar festlegen, in welchem
Zeitraum wie viele intelligente Messgeräte auszurollen waren, nicht
aber, welche technischen Anforderungen diese zu erfüllen hatten.
Letzteres lag allein in der Kompetenz der Regulierungsbehörde E–Control
(siehe TZ 25). Die Rechtskonformität des § 1 Abs. 2 IME–VO war nach
Ansicht des RH daher zweifelhaft.
29.3 Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus teilte in
seiner Stellungnahme mit, die Rechtsansicht des RH zu § 1 Abs. 2 IME–VO
noch näher zu prüfen. Es gehe jedoch grundsätzlich davon
aus, dass auch jene Geräte, die in den Bestandsschutz fallen, „die
Grundanforderungen eines intelligenten Messgerätes im Sinne des § 7 Abs.
1 Z 31 EIWOG 2010 (zeitnahe Messung, fernauslesbare und bidirektionale
Datenübertragung) aufweisen“.
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns,
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf)
Und auch
hier prüft das Bundesministerium für
Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) ganz offensichtlich immer noch !?!
Dabei gibt
es dieses BMNT als solches inzwischen gar nicht mehr!
Aufgrund
von Neuwahlen ist die Sektion VI Energie und
Bergbau des damaligen BMNT nämlich mittlerweile einem ganz anderen
Ministerium, dem neu strukturierten BMK als nunmehrige Sektion VI
Energie (ohne Bergbau) zugeordnet.
Seit Jahren werden
allerdings seitens zuständigem Bundesministerium und E-Control keine
anderen Grundlagen genannt, außer der 2010 von der E-Control bei
PricewaterhouseCoopers in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse
(PWC-Studie) sowie der vom damaligen BMWFW verfassten Stellungnahme mit
der Interpretation "intelligentes Messgerät Abgrenzung zum digitalen
Zähler" datiert 9.3.2015 entstammend aus der Sektion III Energie und
Bergbau, unterfertigt von Dipl. Ing Schönbauer.
Bis dato
liegt keine unabhängige gutachterliche
datenschutzrechtliche Bestätigung auf Grundlage
eines
informationstechnischen Gutachtens von unabhängiger Seite unter
vollinhaltlicher Berücksichtigung sämtlicher
geplanter Änderungen betreffend der Netzentgelte-Struktur Reform gemäß
dem Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“
vor, welches die lediglich auf
Absprache – OHNE Einbindung unabhängiger
Fachexperten -
zwischen
dem damaligen Leiter der Rechtsabteilung (= nunmehriger E-Control
Vorstand) und dem damaligen Leiter der BMWFW
Sektion III (= vormaliger Leiter der E-Control Abteilung für Ökoenergie
und Energieeffizienz) beruhende
Vorgehensweise mit der willkürlichen Festlegung der umstrittenen Deaktivierung
einzelner
Funktionen zwecks Umgehung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF legitimieren
würde.
Donwload PDF, 400
KB:
E-Control an BMWFW Anfrage: „Abgrenzung intelligenter
Messgeräte von anderen Zählern“ 4.2.2015
Download PDF, 450 KB:
BMWFW an E-Control Stellungnahme: „Abgrenzung Smart Meter von digitalen
Zählern“ 9.3.2015
Wobei die ursprüngliche
Sektion III Energie und Bergbau des vormaligen BMWFJ (hernach BMWFW) in
der Folge zur Sektion VI Energie und Bergbau im BMNT wurde und nunmehr
als Sektion VI Energie (ohne Bergbau) im neu strukturierten BMK
angesiedelt ist.
Die
Abgrenzung intelligenter
Messgeräte von anderen Zählern ist lediglich auf diese INTERPRETATION
der Sektion III Bergbau und Energie datiert
9.3.2015 zurückzuführen.
Siehe den
diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen dem damaligen Leiter der
E-Control Rechtsabteilung Dr. Urbantschitsch und der Abteilung Energie
Rechtsangelegenheiten III/1 der Sektion III Energie und Bergbau des
damaligen BMWFW:
Anfrage
Dr. Urbantschitsch an BMWFW Rechtsabteilung z.H. Dr. Haas „Abgrenzung
intelligenter Messgeräte (Smart Meter) von
anderen digitalen Zählern“
datiert
4.2.2015, als Anlage beiliegend zur parl.
Anfragebeantwortung 6033/AB:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_06033/imfname_470180.pdf
Stellungnahme BMWFW Rechtsabteilung III/1 an E-Control
vom
9.3.2015 zur GZ: BMWFW-551.100/0014-III/1/2015 mit „Interpretation“
zur „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“ gezeichnet vom
damaligen Sektionschef DI Christian
Schönbauer; Quelle: parl. Anfragebeantwortung 6234/J:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/imfname_445662.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/index.shtml
Allerdings
hat der RH trotz allem bereits unmissverständlich Stellung bezogen, über
die Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz einer
technologieneutralen Kostenregulierung betreffend § 83 Abs. 2 bzw. § 59
ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011.
Obwohl der
Rechnungshof bis dato zwar die von der E-Control langjährig gemäß deren
Positionspapier „Tarife 2.0“ geplanten
Änderungen für die große Netzentgelte-Reform
basierend auf verpflichtenden monatlichen
Viertelstundenhöchstwerten für ALLE Verbraucher – trotz
Opt-Out, nachweislich noch nicht beurteilt hat,
hat der RH dennoch bereits konkrete Aussagen zu den von der
E-Control in der IMA-VO 2011 festgelegten
Funktionalitäten für die Kosten– und Entgeltermittlung gemacht:
Der RH vertritt die
Ansicht, dass „die Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen
mit der Kosten– und Entgeltermittlung nicht im Einklang mit dem
Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung steht (Seite
69).
Siehe das
Kapitel „Anforderungen an intelligente Messgeräte“, worin sich
der RH kritisch zu den von der E-Control in der IMA-VO 2011
festgelegten Anforderungen äußert (Seite 68), die die E–Control
überdies im Rahmen der Kostenermittlung für die
Systemnutzungsentgelte zu berücksichtigen hat - gemäß § 83 Abs. 2 bzw. §
59 ElWOG 2010.
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Und der Rechnungshof hat
bereits unmissverständlich festgestellt, „auch eine rollierende
Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes einzelnen
Viertelstundenwertes voraus (Seite 84).
Während wiederum
die beiden OÖ-Gerichtsentscheidungen im Falle von OPT-OUT
ebenso wie auch die Bescheide der E-Control Kommission zweifelsohne
von einer tatsächlichen Nichterfassung(!) von Viertelstundenwerten
ausgingen.
Dessen jedoch vollkommen
ungeachtet kündigt die E-Control insbesondere in an die Industrie
gerichteten Info-Seiten beharrlich und ungeniert, die langjährig gemäß
„Tarife 2.0“ geplante Netzentgelte-Reform auf
Basis verpflichtender(!) Viertelstundenhöchst-Werte für alle Verbraucher
– trotz OPT-OUT – an !!!
Download PDF, 200
KB:
E-Control
Branchen-Newsletter
„Änderung der
Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“
Download PDF,
90 KB:
E-Control Industrie „Tarife 2.0“ und die möglichen Änderungen für
Haushalte“
Und während ein und
dieselbe E-Control den gutgläubigen Verbrauchern nach wie vor diese drei
Messgeräte-Varianten als angeblich datenschutzrechtlich adäquate Lösung
unbeirrt und ungeniert zusichert.
Download PDF, 100 KB:
E-Control Konsumenten-Info: „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“
Einmal völlig davon
abgesehen, dass ein von einem Landesgericht in einer
Einzelentscheidung gefälltes Urteil keine präjudizierende Wirkung
nach sich zieht, und nur diesen Beklagten betrifft und nicht auf andere
Fälle übertragen werden kann.
Und daran ändert sich
auch nichts, wenn diese beiden
OÖ Urteile in der parlamentarischen Anfragebeantwortung
2811/AB vom 12.04.2019 zu 2841/J (XXVI.GP) erwähnt worden
sind.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/imfname_747699.pdf
Entscheidend ist jedoch,
dass diese beiden OÖ-Urteile von der Annahme ausgingen:
„Wo nichts gemessen und nichts gespeichert wird, da kann
auch nichts ausgelesen werden.“ – Und, dass das LG Linz einzig und
allein aufgrund dieser Annahme auch die dem Beklagten im Urteilsspruch
auferlegte Duldungsverpflichtung ableitete.
Landesgericht Linz unter
GZ: 32 R16/18f (2. Instanz)
Seite 11:
ZITAT
Hingegen ist die Kritik
des Berufungswerbers in Bezug auf die Nichterwähnung der „Viertelstundenwerte“ nicht berechtigt. Denn, wenn
schon die Speicherfunktion hinsichtlich der
Tageswerte deaktiviert ist, so beinhaltet dies zwangsläufig auch die
Viertelstundenwerte (Größenschluss). Im
Übrigen ergibt sich aus § 84a ElWOG und aus den Marktregeln der
EControl- Behörde (Beilage ./G, Seite 8)
ohnehin, dass nicht einmal bei einem intelligenten
Messgerät (in der Standardkonfiguration) ohne Zustimmung des
Verbrauchers Viertelstundewerte gemessen und übertragen werden.
Aus all dem ist zu
folgern, dass – entgegen den Berufungsausführungen – der Beklagte aufgrund des Urteilsspruchs des Erstgerichtes
keineswegs die Speicherung und Übertragung
sowie Messung von Viertelstundewerten zu dulden hätte.
ZITATENDE
Hier ging das LG
Linz bei dessen Urteilsbegründung zweifellos von der Annahme aus, dass
in dem Messgerät, dessen Einbau der Betroffene entsprechend diesem
Urteil zu dulden hatte, absolut NICHTS gespeichert wird.
Folglich gehen
diese beiden OÖ-Gerichtsurteile ebenso wie die E-Control Bescheide
von einer tatsächlich vollständigen NICHTerfassung(!) von
Viertelstundenwerten aus.
Die E-Control
strebt aber zukünftig das krasse GEGENTEIL zu diesem
Urteilsspruch des LG Linz an. – Nämlich die verpflichtende
Erfassung monatlicher Viertelstundenhöchst-Werte !!!
Somit findet
auf Betreiben der Regulierungsbehörde derzeit ein flächendeckender
Rollout intelligenter Messgeräte unter der Prämisse „Duldung“ statt,
wobei allerdings bereits von vornherein(!) feststeht, dass die
ursprüngliche Annahme des LG Linz hinsichtlich der „vollständigen
NICHTerfassung(!) von Viertelstundenwerten“ gebrochen werden
wird. – Und zwar wegen der von der E-Control geplanten
Netzentgelte-Reform zukünftig durch die Regulierungsbehörde selbst !!!
Und das ist auch der
offensichtliche Grund dafür, warum die E-Control diese beiden OÖ
Urteile, aus dem ursprünglich vom Netzbetreiber angestrengten Verfahren,
totschweigt. – Weil das Urteil des LG
Linz in Wahrheit zu der von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ auf Basis
verpflichtender Viertelstundenhöchst-Werte geplanten Netzentgelte-Reform
in absolutem Widerspruch steht.
Bezirksgericht Traun
unter GZ: 2 C 543/17a – 26 (1. Instanz) datiert 28.11.2017 und Landesgericht Linz unter GZ: 32 R16/18f (2.
Instanz) datiert 21.6.2018
Obwohl der damalige
Beklagte (der betroffene Verbraucher) sogar über ein technisches
Sachverständigengutachten verfügte, welches zweifelsfrei bestätigte,
dass es sich bei dem Messgerät, das die Klägerin (Netzbetreiber) bei ihm
einzubauen beabsichtigte, tatsächlich um ein intelligentes Messgerät
handelte, VERLOR er das Verfahren.
Das Gericht hielt
nämlich – trotz SV-Gutachten - die Argumente der Klägerin
(Netzbetreiber), für entscheidungsrelevanter.
Vor allem deswegen, weil
es der E-Control zwischenzeitlich gelungen war, nach den jahrelangen
Streitereien „ob der Digitale Standardzähler nun ein intelligentes
Messgerät sei oder doch nicht“, plötzlich die Fragestellung auf eine völlig andere Ebene zu verlagern: Nämlich
hinsichtlich der Deaktivierung von Funktionsanforderungen, die
schließlich in den § 1 Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 mündete!
Aufgrund des
beharrlichen Ignorierens gegenteiliger Einwendungen ist es der E-Control
in Absprache mit dem BMNT gelungen, dass sich die Debatte damit noch
sehr viel weiter entfernt hat, von der ursprünglich gesetzlich festgeschriebenen
Erfüllung des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF - der
Ablehnungsmöglichkeit eines "intelligenten MessGERÄTES".
Nämlich in Richtung
einer vollkommen anderen Frage: "Ob eine
monatliche Datenübertragung datenschutzrechtlich erlaubt
ist?"
Darum geht es aber in
§ 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF überhaupt nicht! - Sondern es geht
ausschließlich um die Erfüllung dieser gesetzlichen Bestimmung
hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeit eines
"intelligenten MessGERÄTES".
Der unabhängigen
Regulierungsbehörde E-Control ist es somit gelungen, von der
Erfüllung des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF völlig abzulenken. Und die
Debatte auf die Frage nach der FREQUENZ der Auslesung der Daten
zu lenken.
Und so kam es,
dass das Landesgericht Linz aufgrund der lediglich
mündlich
hervorgebrachten Beteuerung des Mitarbeiters der Klägerin, die
intelligenten Funktionen würden angeblich deaktiviert bleiben,
entschieden hat, dass der Betroffene den Einbau dulden müsse.
Somit gehen
allerdings diese beiden OÖ-Gerichtsurteile ebenso wie die E-Control
Bescheide von einer tatsächlich vollständigen NICHTerfassung(!) von
Viertelstundenwerten aus.
Aber nicht nur die
beiden Gerichtsentscheidungen aus OÖ wurden unter der Voraussetzung der
Annahme von tatsächlich deaktivierten Viertelstundenmessungen
gefällt. Auf der Annahme tatsächlich
deaktivierter Viertelstundenmessungen basierten nämlich auch die
langjährigen Zusicherungen der AK und von Wiener Netze.
https://www.wienernetze.at/wn/smartmeter/faq/faq_2/Was_bedeutet_Opt-out_.html
Download PDF, 100 KB:
Wiener Netze „Was bedeutet OPT-OUT“ vom 12.1.2020
Sowohl die AK als auch
Wiener Netze haben diese von uns kritisierten Seiten jedoch mittlerweile
vom Netz genommen!!
In Wahrheit steht
die Annahme des LG Linz in dessen Urteilspruch, „wonach der
Beklagte aufgrund des Urteilsspruchs des Erstgerichtes keineswegs die
Speicherung und Übertragung sowie Messung von Viertelstundewerten zu
dulden hätte“ in diametralem WIDERSPRUCH zu der von der
E-Control vorangetriebenen großen Netzentgelte-Reform mit sämtlichen
geplanten Änderungen bei der Netzentgelte-Struktur gemäß deren
Positionspapier „Tarife 2.0“.
Für die von der
E-Control seit Jahren geplante Netzentgelte-Reform ist die ständige
(rollierende) Messung einzelner Viertelstundenwerte zwecks Ermittlung
verpflichtender monatlicher Viertelstundenhöchstwerte bei ALLEN
Verbrauchern, DIE zwingende Voraussetzung.
Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“
veröffentlicht im April 2017:
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf
Und dieser absolut
divergierende inhaltliche WIDERSPRUCH zwischen der Urteilsbegründung
des LG Linz und dem, was die E-Control in Wahrheit tatsächlich zukünftig
alles plant, dürfte möglicherweise auch der eigentliche Hintergrund
dafür sein, dass noch nicht einmal die geschwärzten Versionen dieser
beiden OÖ Urteile „für die breite Öffentlichkeit freigegeben“ sind.
Dies ist vor allem
deshalb bemerkenswert, weil „Tarife 2.0“ bereits im April 2017
veröffentlicht worden ist - lange noch überhaupt vor dem
Urteil der 1. Instanz am Bezirksgericht Traun, datiert 28.11.2017.
Allerdings
war „Tarife 2.0“ auch in KEINEM der beiden OÖ Urteile jemals ein
Thema. Die von der E-Control geplante Netzentgelte-Reform auf Basis
verpflichtender Viertelstundenmaximum-Werte für alle Verbraucher – trotz
OPT-OUT - kommt in KEINEM der beiden OÖ Urteile
vor!
Stand 25.2.2020
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