Selbstverständlich hat der
Begriff "intelligent" hier keine "biologische Bedeutung". Er ist in
Zusammenhang mit dem Smart-Zähler, als "künstliche
Intelligenz", ein Begriff der Informatik. Er definiert einen
softwaregesteuerten, digitalen Ablauf mit
interaktiver und bidirektionaler Kommunikation innerhalb
elektronischer Bauteile, die in ein schützendes Gehäuse eingebaut, die
Gesamtheit dieser Vorrichtung als "intelligentes Messgerät" bezeichnet.
Ob "smart" oder "intelligent", viele ähnlich gesteuerten Geräte haben
wir im eigenen Haushalt, wenn sie auch anderen Zwecken dienen.
"Künstliche Intelligenz"
definiert sich beim Smart-Meter aus der Interaktion von
softwaregestützten Befehlsstrukturen und transistorbestückten
Hardwaremodulen. Dieser Ablauf verleiht dem Instrument den Status eines
"intelligenten Messgerätes" (=pars pro toto).
Angewandte Hard- und
Software haben sozusagen die "Verwaltungs- und Steuerungs-Oberhoheit"
(Hyperonym) über die Funktionen. Nicht umgekehrt! Nur ein intelligentes
Messgerät kann in Abhängigkeit von Programmbefehlen die gewünschten
Interaktionen in den verbauten Hardwaremodulen selektieren, auslösen,
abarbeiten,
interagieren, Logik abbilden, speichern und bidirektional kommunizieren und sind auch eine
unabdingbare Voraussetzung für die Funktion als "digitaler
(Standard)-Zähler"
sowie eine
präsumtive Blockchain-Koppelung ("Neue
Energiewelt", 30.5.2016, Blockchain-Kongress Bericht,
siehe auch "Proteus-Solution,
2.6.2016,
Blockchain und die Energiewelt - Kongress). Ohne intelligentem Messgerät gibt es keinen
digitalen Zähler!
Es ist also vollkommener Nonsens, einen unter der
"Hyperonym-Administration" verwalteten "digitalen Zähler" als
"unintelligentes" Gerät zu bezeichnen. Egal wie viele Funktionen dem
Kunden zur Verfügung gestellt werden oder Netzbetreiber,
Messdatenverwaltung, Netzzustandsadministration, u.a. sich selbst
vorbehalten, selbst mit einer einzigen bleibt das Messgerät für "ewige"
Einsatzzeiten "intelligent" und darf, entsprechend der ElWOG-Definition,
abgelehnt werden.
Die Bezeichnung "intelligentes Messgerät" ist sozusagen der Oberbegriff
(Hyperonym) der technischen Konstruktion. Viele "intelligente
Funktionen" arbeiten subsumierend unter der transistorisierten
Steuerungsoberhoheit des intelligenten Gerätes, auch das vom Netzbetreiber modifizierte
und irreführend in "digitaler
(Standard)-Zähler"
umbenannte Instrument.
Es werden mit
Mikroprozessor, analog/digital-Wandler, Speicher, bidirektionalem
Kommunikationsmodul, etc, und programmspezifischen Softwarebefehlen,
bestimmte algorithmische Prozesse, in sequentiellen oder parallelen
Strömen kausaler Daten mit Bites und Bytes, in Gang gesetzt, gespeichert
und der Fernabfrage des Datenmanagements des Energieversorgers
bereitgestellt.
Das
Offert des Netzbetreibers an Endverbraucher, die gesetzteskonform ein
Smart-Meter ablehnen möchten, eine so genannte
"unintelligent"-Modifizierung am Instrument
durchzuführen, ist ein Fake, weil all die vorgenannten Abläufe
die unumgänglich nötige Basis eines
"intelligenten" Gerätes sind, die auch ein "digitaler
Zähler" braucht, und nichts davon dem Begriff "unintelligent"
zugeordnet werden kann. "Smart-Meter" oder
"intelligente Messgeräte" sind keine generischen Produkte
sondern spezielle Instrumente.
Die permanent
bestehende, von jeder Funktionsmodifikation unabhängige ("intelligente")
Hard- und Software-Konfiguration des Smart-Meters entspräche dem neu
definierten Standard von "Industrie 4.0" und hat als wesentliches
Kriterium ein bidirektionales Kommunikationsmodul, das durch ein
Netzwerkarchitektur unterstützendes Gateway fortlaufend Interaktionen
durchführt. Sie lösen alle Aufgaben, für die auch der vom Netzbetreiber
"modifizierte" digitale (Standard) Zähler
vorgesehen ist, der folglich nicht mit "unintelligent" bezeichnet werden
kann. Damit ist z.B. die vom Netzbetreiber
beworbene "Kosten- und Zeiteffizienz" erst möglich,
unter anderen den Zähler künftig nicht mehr selbst ablesen zu
müssen (Energie-Burgenland Kundenmagazin 2/2015
Seite 8).
Auch
die Unterstützung der Aggregierung sequentieller Netzzustandsdaten der
permanent möglichen, bidirektionalen Kommunikation zur Verfügung zu
stellen ist NICHT die Aufgabe und das Resultat eines "unintelligenten
Messgerätes", Das, und noch viel mehr,
vollbringt der "digitale (Standard) Zähler"
als "intelligentes Messgerät".
(Die
Zählerausstattung ist im Detail zu lesen in der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) §3.)
Zu schreiben "wir erfüllen den gesetzlichen Auftrag" und
"berücksichtigen den Kundenwunsch, kein "intelligentes Messgerät" zu
erhalten, indem wir das Gerät montieren und "unintelligent" machen
(Zitat aus dem Brief des Energielieferanten an uns), ist mit dem
Verständnis aus dem digitalen Ressort vollkommener Nonsens und im Grunde
genommen "Etikettenschwindel". Solcher
Auffassung zu folgen würde bedeuten, Informatik‑Wissen über Bord zu
werfen. Ein "intelligentes Messgerät" in einen "unintelligent"-Zustand
zu versetzen, würde seine Funktionsunfähigkeit
definieren, weil zum Betrieb eines digitalen (Standard)-Zählers
ein intelligentes Messgerät zwingend erforderlich ist!
Mit der vom Stromlieferanten
angebotenen, so genannten "unintelligent"-Programmierung, in der
Meinung, dass das Smart-Meter bloß als "digitaler Stromzähler" eine
völlig andere - antonyme -
Gerätespezifikation erhält, und entsprechend der ElWOG‑Verordnung nicht
mehr als "intelligentes Messgerät" bezeichnet werden kann, meint
Netz-Burgenland seine Erfüllungspflicht uns gegenüber zu beweisen. Das
ist aber nichts anderes als Etikettenschwindel und Semantik/Rabulistik
und erfährt aus dem Bereich der Informatik keine Legitimation.
Ein intelligentes Messgerät stellt intelligente
Funktionen zur Verfügung. Diese können, aber müssen nicht benützt
werden. Jede einzelne algorithmische
Befehlsstruktur ist abhängig von transistorisierten,
mikroprozessorgesteuerten Modulen, die eine Basis des intelligenten Messgerätes (=Computer) darstellen, wie sie auch im
"modifizierten digitalen Zähler" des Energieversorgers zur Verfügung
stehen. Deswegen wird
aus dem intelligenten Messgerät kein unintelligentes Instrument. Ohne intelligentes Messgerät gibt es keine
intelligenten Funktionen. Und schon gar keine
"unintelligenten". Daher ist das Smart-Meter
mit oder ohne reduzierten Funktionen immer ein
intelligentes Messgerät.
Jede
digitale Aufgabe braucht seine Interaktion mit mathematischen
Algorithmen, um die programmabhängige, intelligente Bestimmung zu
erfüllen
BUNDESGESETZLICHE DEFINITION FÜR INTELLIGENTES MESSGERÄT
Außerdem widerspricht die Auffassung von E-Control und
Netz-Burgenland eindeutig den gesetzlichen Vorgaben für die Beurteilung,
was ein "intelligentes Messgerät" ausmacht:
Die
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011‑IMA-VO 2011 §3
lautet auszugsweise
(Hervorhebungen sind von uns und bezeichnen jene Funktionen, die auch
der vermeintliche "unintelligente, digitale Zähler" zur Verfügung
stellt, und somit eindeutig und gesetzeskonform ein "intelligentes
Messgerät" ist und bleibt, das abgelehnt werden darf):
Intelligente Messgeräte
gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 idgF.
haben folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen:
1. Die intelligenten
Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung
zu verfügen.
2. Die intelligenten
Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und
Speicherung von Zählerständen, Leistungsmittelwerten oder
Energieverbrauchswerten in einem Intervall von 15 Minuten möglich
ist. Die Messung bezieht sich dabei auf Bezug und Lieferung von
Wirkenergie oder Wirkleistung. Weiters sind die Geräte so auszustatten,
dass sie die Speicherung des zum erfassten Zählerstands,
Leistungsmittelwerts oder Energieverbrauchwerts gehörenden Zeitstempels
und des entsprechenden Datums ermöglichen. Die intelligenten Messgeräte
haben zudem die Möglichkeit zu bieten, einen täglichen Verbrauchswert zu
speichern.
3. Die intelligenten
Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, alle in Z 2
angeführten Daten der maximal letzten 60 Kalendertage im Gerät selbst
abzulegen. Die Geräte sollen weiters gewährleisten, dass im Falle
eines Ausfalls der Versorgungsspannung alle Daten solange erhalten
bleiben, dass eine lückenlose Rekonstruktion möglich ist.
8. Die intelligenten
Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit
besteht, die Kundenanlage von der Ferne abzusperren oder
für die Wiedereinschaltung und Freigabe durch den Kunden aus der Ferne
zu unterstützen sowie deren maximalen Bezug an elektrischer Leistung zu
begrenzen.
9. Die intelligenten
Messgeräte sind mit einer internen Uhr sowie einer
Kalenderfunktion auszustatten. Zudem haben die Messgeräte die
Möglichkeit zu bieten, eine Fernsynchronisation
der internen Uhr und Kalenderfunktion vorzusehen.
10. Die intelligenten
Messgeräte haben ein Status- bzw. Fehlerprotokoll und ein
Zugriffsprotokoll zu unterstützen. Zudem sind die Geräte mit einer
Manipulationserkennung auszustatten.
11. Die Möglichkeit eines
Softwareupdates aus der Ferne ist unter Einhaltung der eichrechtlichen
Vorschriften vorzusehen.
12. Die intelligenten
Messgeräte haben den maß- und eichgesetzlichen und
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der
Technik zu entsprechen.
Welchen Teil der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 - IMA-VO 2011 §3
wollen E‑Control und Netz-Burgenland nicht
verstehen?
Der
mehrfach benützte Konjunktiv "möglich"
impliziert eindeutig, dass eine Abschaltung
oder Modifikation der genannten Funktionen aus einem "intelligenten
Messgerät" kein "unintelligentes" bewirken, solange diese Ausstattung
realisierbar zur Verfügung steht. "Möglich" bedeutet z.B. beim
"15-Minuten Intervall", der Netzbetreiber könnte auch andere Zeiträume
wählen. Es muss nur der im Gesetz genannte Abstand "möglich"
sein, auch wenn er nicht genützt wird.
Das Ansinnen von E-Control und Netzbetreiber ist informationstechnisch
und juristisch ein Nonsens, wenn sie gemäß
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3 behaupten,
ein Gerät, das keine Viertelstundenwerte speichert sei kein
intelligentes Messgerät und es mit "Digitaler
Standardzährer (DSZ)" neu benennen.
Juristen kleben für gewöhnlich an jedem Buchstaben
und unterwerfen jedes Satzzeichen einer Interpretation. Offensichtlich
haben die Gesetzeskundigen ein Problem, den
Konjunktiv der Bundesverordnung zu
begreifen. Es heißt nicht, dass der
15-Minuten-Intervall ein "intelligentes Messgerät" erst dann begründet,
wenn diese Zeitspanne aktiviert ist um daraus den Schluss zu ziehen,
dass ein Zähler, der diesen Intervall nicht erfüllt, kein intelligentes
Messgerät ist. Der 15-Minuten-Intervall muss nicht aktiviert, sondern möglich sein. Die
Zeitabstände können genauso 24 Stunden, ein Monat,
ein Quartal oder ein Jahr betragen. Das Gerät muss nur die
MÖGLICHKEIT implementiert haben, 15-Minuten-Intervalle zur Verfügung zu stellen.
Auch in den
Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die
Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente
Messgeräte-Anforderungs-VO (IMA-VO 2011))
sind unter "Definition intelligenter Messgeräte"
genau jene Spezifikationen in den Fokus gerückt, ohne die ein vom
Netzbetreiber "modifizierter digitaler Zähler" gar nicht seine
prozessorgesteuerte Verbrauchsdetektion durchführen könnte:
ZITAT (auszugsweise)
Unter einem
„intelligenten Messgerät“ gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ist eine technische Einrichtung zu verstehen,
die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah
misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale
Datenübertragung verfügt.
Intelligente Messgeräte („Smart Meter“) sind elektronische, auf
digitaler Halbleiter- und Kommunikationstechnologie basierende
Mengenmessgeräte für Energie. Diese Geräte sind typischerweise über
bestimmte Kommunikationstechnologien (z.B. Powerline, GPRS usw.)
mit dem Messdaten-Management des Betreibers verbunden und können
jederzeit zeitnah ausgelesen werden.
ZITATENDE
Wir denken, die
Erklärung ist eindeutig und widerspricht drastisch der Interpretation,
ein Smart-Meter könne man mit Abschaltung einiger Digitalfunktionen
"unintelligent" machen. Auch ein vom Netzbetreiber "abgespecktes" und
von ihm als "digitaler Zähler" tituliertes Gerät ist und bleibt ein "intelligentes Messgerät ("Smart Meter“), ein auf elektronische
und digitale Halbleiter- und Kommunikationstechnologie basierendes
Mengenmessgerät für Energie" (Text aus
der IMA-VO).
Das Anbot des Stromlieferant, einen Smart-Zähler zu montieren um ihn
dann "unintelligent" zu machen ist unrealistisch und Etikettenschwindel.
Das modifizierte
Gerät ist nach bundesgesetzlicher Definition sowie
informationstechnischen Standards nichts anderes als ein "intelligentes
Messgerät mit abgeschalteten oder konfigurierten Speicherintervalle,
Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung".
BUNDESMINISTER DEFINIERTE IM PARLAMENT EIN INTELLIGENTES
MESSGERÄT
Aufgrund einer
parlamentarischen Anfrage von Nationalrats-Abgeordneten, Mag. Albert
Steinhauser:in der Causa "Smart Meter", antwortete Dr. Reinhold
Mitterlehner (damals zuständiger Bundesminister im Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit) am 22.September 2015:
"Gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 sind intelligente Messgeräte
technische Einrichtungen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und
Nutzungszeitraum zeitnah messen und die über eine fernauslesbare,
bidirektionale Datenübertragung verfügen. § 83 Abs. 2 ElWOG 2010
präzisiert den Begriff "zeitnah" dahingehend, dass eine Messung und
Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 15 Minuten möglich
sein muss, andernfalls kein intelligentes Messgerät im Sinne des ElWOG
2010 vorliegt."
Quelle:
Parlament aktiv - Vorgangsweise bei der Einführung des Smart Meters
(6033/AB) - Anfragebeantwortung, Seite 2 / PDF
Konklusion gemäß ministerieller Definition,
festgehalten im Parlamentsprotokoll:
Ein intelligentes Messgerät ist:
• eine technische Einrichtung
• misst den tatsächlichen Energieverbrauch
• misst den Nutzungszeitraum
• misst beides "zeitnah"
• ist fernauslesbar
• überträgt bidirektional Daten
• 15-Minuten-Intervalle sind auch als "zeitnah" zu definieren
KEIN intelligentes Messgerät
ist:
• Wenn alle vorgenannten Kriterien nicht zutreffen.
Wir vergleichen den
angeblich "dummen digitalen (Standard)
Zähler", der, der Direktive von E-Control folgend, vom Netzbetreiber
modifiziert und umbenannt den Kunden aufgedrängt wird, die ein solches Messgerät gemäß ElWOG § 83 (1) ablehnen,
mit der parlamentarischen Antwort des Bundesministers:
• Ist das Gerät eine technische Einrichtung - JA
• misst es den tatsächlichen Energieverbrauch - JA
• misst es den Nutzungszeitraum - JA
• misst es beides "zeitnah" (15-Minuten-Intervalle sind auch "zeitnah", E-Control und Netzbetreiber interpretieren anders)
- JA
• ist es fernauslesbar - JA
• überträgt es bidirektional Daten - JA
Dieser Gegenüberstellung können wir noch einige Optionen der IMA-VO
hinzufügen, die der Minister unerwähnt liess, aber ebenfalls relevant
sind:
• Hat das Gerät die Mindestausstattung eines intelligenten
Messgerätes, das bidirektionale Kommunikationsmodul - JA
• bleibt dieses Modul aktiv - JA
• ist es ein Mengenmessgerät für Energie - JA
• hat es elektronische und digitale Halbleitertechnologie - JA
•
Besonders wichtig: der im Gesetz benützte Konjunktiv "15 Minuten
möglich" schliesst alle Intervallvarianten ein (z.B. auch 24 Std., 1 Monat, 1 Quartal, 1 Jahr, usw.) Der
15-Minuten-Intervall muss nicht aktiviert sein. Er muss nur "möglich"
sein.
Damit wird eindeutig den Intentionen von Netzbetreiber
und E-Control widersprochen, die mit juristischen und
konfigurationstechnischen Tricks versuchen ein Smart-Meter in einen
"unintelligenten digitalen Standardzähler" zu verwandeln und jenen
Kunden aufzuzwingen, die vom bundesgesetzlichen Recht, gemäß 6.8.2013
novelliertem ElWOG 1010, §83 (1) Gebrauch machend, ein solches
Messsystem ablehnen. Das von Netzbetreibern modifizierte
und "unintelligent" bezeichnete
Messgerät entspricht exakt der ministeriellen Definition
für ein "intelligentes Messgerät". Folglich ist der
vom Netzbetreiber alternativ angebotene,
so genannte (unintelligente) "digitale Standardzähler", in
Wirklichkeit (de
facto und de jure !!) ein intelligentes
Messgerät, das nach bundesgesetzlicher
Verordnung abgelehnt werden darf.
DIGITALER (STANDARD)-ZÄHLER IST EIN INTELLIGENTES MESSGERÄT
Die Regulierungsbehörde E-Control beschrieb in
der
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3
ihr Prinzip von
Rechtsstaatlichkeit bei der Anwendung des
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010,
§83 Abs.1 idgF, und erfand einen
modifizierten "digitalen Standardzähler":
Digitaler Standardzähler
(DSZ)
Ein elektronisches
Messgerät, das keine
Viertelstundenwerte speichert und über keine
Abschaltfunktion bzw. Leistungsbegrenzungsfunktion
verfügt und daher kein intelligentes
Messgerät ist. Eine regelmäßige Auslesung und
Übertragung des monatlichen Zählerstandes ist
möglich. Darüber hinaus ist für
Verbrauchsabgrenzungen eine Übermittlung des
Zählerstandes vorzusehen, wobei der Netzbetreiber
rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen
ist; es wird bei dieser Zählerkonfiguration
lediglich bei verrechnungsrelevanten Ereignissen
zeitnah ausgelesen (zB Tarifänderung Lieferant/NB, Wechsel,
etc).
Die Begriffsbestimmungen
wurden aufgrund von bestehenden Unklarheiten eingeführt, damit für
die jeweiligen Marktteilnehmer aber auch für
die Kunden transparent dargelegt ist,
welche Arten von Messgeräten mit welchen Funktionen für den
Tausch der konventionellen Zähler in Frage kommen.
Dieser
Text begründet offensichtlich die ablehnende Haltung der Netzbetreiber,
die sich an diesem Konzept orientieren. Die chronologische Abfolge der
Abfassung zeigt deutlich, dass dies die Antwort der E-Control auf die
zwei Jahre zuvor in Kraft getretene
ElWOG-Novellierung war (ElWOG-Novellierung
6.8.2013, E-Control-Begriffsbestimmung 10.11.2015).
Den Juristen, die den
Gesetzesumgehungs-Trick (=legi fraudem facere) formulierten musste der "Trick"
sehr wohl bewusst gewesen sein, weil sie die Autoren eines Terminus
waren, der in der bundesgesetzlichen Novellierung
des ElWOG überhaupt nicht zu lesen ist und dessen Nennung in
ihrer eigenen Veröffentlichung mit "bestehenden Unklarheiten" und
"Transparenz" und Differenzierung der "Arten von Messgeräten" begründet
wurde, nämlich "Digitaler Standardzähler (DSZ). Was für eine Farce!
Hier
wird deutlich, dass sich die E-Wirtschaft in einem Dilemma befindet und
eine Balance versucht, zwischen gesetzlich zugesicherter Möglichkeit,
ein intelligentes Messgerät abzulehnen und der Absicht, alle
Endverbraucher mit Smart-Meter zwangsweise zu versorgen. Wir aber
fragen, ist die Regulierungsbehörde nicht auch dazu da, ein wachsames
Auge für die Einhaltung bundesgesetzlicher Bestimmungen zu haben, statt
"Gesetzes-Umgehungstricks" (legi fraudem facere) zugunsten der
Netzbetreiber und zum Nachteil der Endverbraucher zu veröffentlichen?
E-Control bezieht sich auf "bestehende
Unklarheiten". Aber die Lösung ist nicht auf Rechtsstaatlichkeit und
dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtssicherheit bedacht, indem
Kunden, die ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen, das im ElWOG
begründete Recht "ex lege" zugestanden wird. Statt dessen zieht man es
vor das Problem durch informationstechnische Abstraktion noch zu
vergrößern und die technische Bauart des Zählers zu belassen,
drei Funktionen zu canceln/modifizieren
und eine juristisch konstruierte "Begriffsbestimmung" einzuführen, die
jedoch so in der ElWOG-Novellierung nicht vorkommt. Das heißt, E-Control
macht genau das, was wir in unserer Dokumentation darstellen - man
hebelt das Gesetz listig aus (=legi fraudem facere), indem man dem
Instrument einen nicht im Gesetz genannten Titel verpasst – "digitaler Standardzähler" statt "intelligentes Messgerät".
Das wäre so, wie wenn jemand z.B. glaubt, das
Waffengesetz listig zu hintergehen, wenn er in das Röhrenmagazin seiner
Pumpgun keine Munition einlegt, die Ladeöffnung mit
einem Klebeband verschließt und die Waffe
in "Spielzeugpistole" umbenennt. Selbst, wenn die Waffe in Einzelteile zerlegt mit
der Deklaration importiert würde, es handle sich um
Spielzeug-Bastelmaterial, würde der Zoll berechtigte Einwände haben,
weil die Zweckbestimmung aller Komponenten den Gerätestatus
bestimmen (=pars pro toto), egal ob funktionsbereit.oder nicht. Andere
Veranschaulichungen
im Kapitel "Konfrontation"/Abschnitt - Ohne
intelligentes Messgerät kein digitaler Zähler".
Juristische Diktionen machen technische Anomalien nicht plausibel und
gesetzliche Vorgaben nicht ungültig.
Der
oben zitierte Text von E Control subsumiert, offensichtlich
unbeabsichtigt, haargenau die Konfiguration eines "intelligenten
Messgerätes". Von den vielen Digitalimplementationen
sollen bloß zwei (!), im ersten Satz bezeichnete,
gecancelt und eine modifiziert werden. Dadurch
soll ein unintelligentes Instrument entstehen? E-Control
mag es "digitaler Standardzähler" nennen. Das ändert nichts an dem
Gerätestatus. Der Zähler bleibt wegen der restlichen, in der IMA-VO
aufgezählten Hard- und Softwareausstattung, für sämtliche
Funktionsperioden ein intelligentes Messgerät und ist folglich genau
jenes Messinstrument, das nach dem ElWOG abgelehnt werden darf.
Wobei die Betonung auf "Gerät" liegt und nicht auf "Funktionen"
Auch Semantik ist der obigen
Textgestaltung zu entnehmen. Es wird behauptet, "Viertelstundenwerte
werden nicht gespeichert". Warum diese verwirrende
Haarspalterei? Es müssen grundsätzlich Werte gespeichert werden!
Ob in
Viertelstunden oder anderen Zeitintervallen ist unerheblich, es genügt,
dass nach gesetzlicher Definition für ein intelligentes Messgerät ein
15-Minuten-Intervall nur MÖGLICH, aber nicht aktiviert sein muss.
Ein weiterer Grund für permanente Speicherbelegung ist die
Datensicherung für Netzausfallszeiten. Diese Form der digitalen
Datenverarbeitung ist ein Beweis, daß der Zähler ein intelligentes
Messgerät ist. Sollen mit der rabulistischen Schreibweise "Nebelkerzen"
gestreut werden?
Die Irreführung der Kunden wird auch
durch den Hinweis vervollständigt, die "Einführung der
Begriffsbestimmung" wurde nötig, um "Marktteilnehmern und Kunden die Art
des Messgerätes transparent darzustellen". E-Control erfindet für die
Innovation eine im Bundesgesetz nicht vorgesehene Definition um mit
diesem raffinierten Schachzug die Notwendigkeit
der neu erfundenen
Begriffsbestimmung "(unintelligenter) Digitaler Standardzähler" zu
begründen! Kommt das nicht einer Verhöhnung gleich? Es ist purer
Neologismus und hat in der Gesetzesinterpretation des ElWOG § 83 (1)
keine Anwendungsberechtigung.
Es wird kein eigens konstruiertes und
produziertes Messgerät
beim Kunden montiert, dem sämtliche in der IMA-VO
bezeichneten Attribute eines intelligenten Messgerätes entfernt wurden. Das geht auch gar nicht. Das modulare, halbleiterbestückte und einem Computer gleich,
mikroprozessorgesteuerte Instrument
muss, auch für den klaglosen (digitalen
Standard)-Zählerbetrieb, unzählige intelligente Funktionen zur Verfügung
stellen. Das beschreiben wir anschließend genauer.
Der
Passus aus den "Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control
Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt
werden" ist reine Kundentäuschung und Etikettenschwindel.
Mangels Interpretation "lege artis" lässt sich
keine Fachkompetenz ableiten. Eher der Wille, Endverbraucher mit
Hinterlist und "dispositiver Abstraktion" zu
einer Smart-Meter-Montage zu "zwingen".
Speicherintervalle, Abschaltfunktion,
Leistungsbegrenzung?
-
Glauben die Verfasser allen Ernstes, dies
sind die zuständigen und einzigen Parameter, die ein "intelligentes
Messgerät" spezifizieren?
-
Welche IT-Fachleute geben
dieser Dummheit ihre Legitimation?
-
Entspricht das einer digitalen Kompetenz
oder "digitalen Demenz"?
-
Aus dutzenden Digitalimplementationen nur
drei Konfigurationsparameter bearbeiten -
Hokuspokus - schon ist ein "unintelligentes Messgerät"
entstanden?
-
Das Smart-Meter ist kein Zauberkasten!
E-Control und Netzbetreiber sollten sich an der bundesgesetzlichen
IMA-VO und plausiblen informationstechnischen
Standards orientieren und nicht an einer "magischen
Beschwörung"
-
Wir können und wollen nicht verstehen, dass man zwar KI (künstliche Intelligenz) favorisiert
aber mit absurden Interpretationen und Erklärungen "menschliche
Intelligenz" ausklammert.
Ein besonders deutliches
Indiz, Endverbraucher mit der Behauptung zu täuschen, die vorgenannten
Modifikationen würden aus dem intelligenten Messgerät ein
unintelligentes Messgerät "zaubern", ist die Tatsache, dass alle drei
Konfigurationsparameter (Speicherintervalle, Abschaltfunktion,
Leistungsbegrenzung) überhaupt keinen algorithmisch relevanten Anteil
an den Resultaten der mathematisch berechneten, mit kausalen
Zeitstempeln abgebildeten Logik haben.
-
Speicherintervalle (z.B. Monats-, Tages-
und Viertelstundenwerte) haben keine statusbegründende
Funktion. Damit regelt man nur die zeitliche Vorgabe für die
Speicherung und Fernabfrage der bereits abgeschlossenen intelligenten
Parameter (Metapher: Ob eine Großbäckerei ihre Fließbandsemmeln
intervallgesteuert einzeln, paarweise oder mit größeren Zeitabständen
in Großpackungen gesammelt im Versanddepot lagert, hat genausowenig
Einfluss auf den Produktionsablauf und die Firmenbezeichnung wie die
anschließenden Auslieferintervalle). Nicht die Speicher- oder
Fernabfrageintervalle begründen, dass der Zähler ein intelligentes /
unintelligentes Messgerät ist, sondern das, was intervallunabhängig
im Speicher abgelegt wird und der intervallunabhängigen Fernabfrage
dient, weil diese die Resultate der prozessorgesteuerten,
mathematischen Algorithmen sichern. Also kontinuierlich im Background
generierte Digitalinformationen um beispielsweise Netzausfallszeiten
zu überbrücken oder als Maßnahme für Manipulations-Prävention oder zur
Aggregierung von Netzzustandsdaten, u.v.a.
Simultan übertragen (Echtzeit) wären Speicherungen gar nich nötig.
-
Abschaltfunktion hat keine Kausalität
mit den algorithmischen Resultaten der finalisierten Logik. Damit wird
nur ein "disconnect relay" angesteuert, mit dem die Stromzufuhr zum
Kunden unterbrochen wird. Das "intelligente Messgerät" bleibt im
standby-Betrieb weiter aktiv und weist entscheidungsfindende und
selbstlernende Algorithmen auf, die die Gesamtkomplexität eines
"intelligenten Messgerätes" repräsentieren .
-
Leistungsbegrenzung beeinflusst, wie auch
die anderen zwei Optionen, nicht den "intelligent-Status" des
Messgerätes. Sie regelt bloß, wie viel "Leistung" der Kunde aus dem
Stromnetz ziehen kann. Die intelligenten Algorithmen arbeiten
trotzdem im Hintergrund weiter und die Leistungsbegrenzung wird in
den softwareabhängigen Algorithmus der abgebildeten Logik des
intelligenten Messgerätes integriert. Ähnlich einem Tempomat bei PKWs.
Wenn auf 50 km/h reduziert übernimmt der Bordcomputer die zuständige
Befehlssteuerung.
Ein
Abschaltung dieser Begrenzung macht aus dem PKW kein anderes Fahrzeug.
Alle
anderen statusbestimmenden Funktionen
bleiben erhalten.
-
Genauso wenig wird ein "intelligentes Messgerät" zu einem
"unintelligenten Messgerät"! Damit steht die IME-VO-Novelle 2017, §1 (6) eindeutig im
Konflikt mit dem ElWOG §83 (1) idgF + der IMA-VO §3 idgF +
informationstechnischer Plausibilität. Der Wunsch eines
Endverbraucher wird NICHT respektiert! Er bekommt trotz
Ablehnungswunsch ein "intelligentes Messgerät" Hier fehlt die
Rechtssicherheit und das montierte Gerät wird konsenswidrig benützt.
Mit anderen Worten, das, was
das eigentliche intelligente Messgerät spezifiziert, passiert nicht
unter der Administration von "Speicherintervalle, Abschaltfunktion,
Leistungsbegrenzung". Die smarten oder intelligenten Berechnungen
geschehen in präsektionalen Vorstufen. Folglich ist es völlig egal,
ob das "Dreigestirn" seine postsektionalen Prozesse zur Verfügung stellt
oder nicht, weil das "smarte Messgerät" die bereits finalisierten,
intelligenten Parameter entweder an diese
übergibt oder zur Verfügung
stellt und von ihnen gar nicht abhängig ist. Die Idee von
E-Control und Netzbetreiber ist also nichts als Täuschung, weil es
völlig egal ist, ob Speicherintervalle, Abschaltfunktion oder
Leistungsbegrenzung aktiviert oder gecancelt sind. Die smarten oder
intelligenten Prozesse, die ein intelligentes Messgerät spezifizieren,
sind bereits abgeschlossen. Die Datenpakete sind im Speicher und stehen
der Remote-Control via bidirektionalem
Kommunikationsmodul und Gateway dem Datenmanagement zur Verfügung.
Allein die Idee
der E-Control "Speicherintervalle,
Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung" als
relevant für den Status eines intelligenten / unintelligenten
Messgerätes zu benennen ist völlig unüberlegt und absurd, weil auch in der Empfehlung der EU-Kommission
L 73/9 - COMMISSION RECOMMENDATION of 9 March 2012 on preparations for
the roll-out of smart metering systems (2012/148/EU) - Seite 6, Abs.1
Ziff a+b
ganz klar der Direktive von E-Control widerspricht und diese Features
nicht als signifikante Parameter eines intelligenten/unintelligenten
Messsystems definiert.
Die von E-Control und
Netzbetreiber erfundene Methode, könnte mit folgender Metapher ad
absurdum geführt werden:
Wenn eine Bäckerei Brot
erzeugt, ist es bereits fertig, wenn es aus dem Backofen kommt.
Lagerhaltung (vulgo: Speicherintervalle), Logistik-Stop (vulgo:
Abschaltfunktion), Stückzahlminderung (vulgo: Leistungsbegrenzung) u.ä.
haben überhaupt keinen Einfluss. Weder auf den Produktionsprozess oder
die Produktbezeichnung. Brot bleibt Brot! Es sind, gleich den
angebotenen drei Modifikationen am Smart-Meter, nachrangige Abläufe, die
das Produkt nicht konvertieren und keine geänderte Artikelbezeichnung
rechtfertigen (in Anlehnung an E-Control beim Smart-Meter vielleicht
"Standard-Brot").
Trotz
postsektionaler Modifizierung und Umbenennung
des Messgerätes durch den Netzbetreiber bleiben beim Smart-Meter alle
Attribute aktiviert die den Status eines intelligenten Messgerätes gemäß
der IMA-VO bereits vorher begründeten.
-----00000-----
Auch mit folgender Metapher wird die skurrile
Idee von Netzbetreiber und E-Control deutlich,
weil die drei Konfigurationsparameter (Speicherintervalle,
Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung) fast 1:1 auf das Vergleichsobjekt
übertragbar sind. PKWs werden zunehmend von
digitalen Steuergeräten administriert und bieten das gleiche
Einstellungssortiment. Voila!
Gesetzt den Fall, wir lassen in der KFZ-Digitalsteuerung, wie der
Stromversorger beim Smart-Meter, drei Modifikationen vornehmen:
Leistungsbegrenzung (vulgo "KW/PS-Begrenzung"), Abschaltfunktion (vulgo
"automatischer Motorstop"), Speicherintervalle (vulgo "Timing der
Fehleraufzeichnung für die ODB-Schnittstelle"). Und gleich wie E-Control
das intelligente Messgerät in "Standard-Zähler" umbenennt, geben auch
wir dem PKW eine neue Bezeichnung: "Standard-Fahrzeug".
Nach Diktion von Netzbetreiber und E-Control hätten wir folglich keinen
PKW mehr? Absurd? Auf alle Fälle! Kann man ernsthaft annehmen, wir
hätten mit so einer wirren Erklärung Erfolg bei einer Zulassungsbehörde?
Einer Versicherung? Der Finanzbehörde? usw. Oder einem
Straßenaufsichtsorgan gegenüber, wenn wir mit dem Fahrzeug in eine
Fahrverbotszone einfahren, dem wir erklären, durch die drei
Modifikationen wäre unser "Standard-Fahrzeug" kein PKW?
Egal welche Eingriffe wir in den PKW machen (oder machen lassen), es ist
und bleibt der technische und rechtliche Fahrzeugstatus erhalten! Wir
können daher den äquivalenten Versuch, mit Konfigurationseingriffen aus
einem "intelligenten Messgerät" ein "unintelligentes" zu machen, nur mit
Kopfschütteln ablehnen, weil auch Smart-Meter nach der Modifikation den
informationstechnischen Status eines "aktiven intelligenten Messgerätes"
haben.
Folglich ist und bleibt das Smart-Meter
auch nach der Modifikation und Umbenennung in (unintelligenter)
"digitaler Standard-Zähler" durch den Netzbetreiber für alle
Funktionsperioden das in der ElWOG-Novellierung bezeichnete
"intelligente Messgerät" und darf abgelehnt werden. Haben sich E‑Control
und Netzbetreiber diese raffinierte Taktik ausgedacht oder war es das
zufällige Resultat einer unüberlegten Interpretation, die
ElWOG-Novellierung zu hintergehen?
Das modifizierte Gerät, das
Netzbetreiber Kunden anbieten, die es nach ElWOG §83 (1) ablehnen,
ist nichts anderes als ein "intelligentes Messgerät mit
abgeschalteten oder konfigurierten Speicherintervalle, Abschaltfunktion
und Leistungsbegrenzung"
Die Frage ist, wieso
der Widerspruch niemand auffallt? Wenn das Messgerät "keine
Viertelstundenwerte speichert und über keine
Abschaltfunktion bzw. Leistungsbegrenzungsfunktion
verfügt" und in "digitaler Standardzähler"
umbenannt wurde, bleiben trotzdem viele Hard- und
Softwareimplementationen eines intelligenten Messgerätes, die gar nicht
entfernt oder deaktiviert werden dürfen und in der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011‑IMA-VO 2011 §3 genau beschrieben sind, um
ein "intelligentes Messgerät" zu definieren.Der Entwurf von
Netz-Burgenland und E-Control ist genauso absurd und lächerlich wie etwa
der unglaubliche Blödsinn der Beraterin des US-Präsidenten Trump,
Kellyanne Conway, die behauptete "Mikrowellen können zu Kameras
verwandelt" werden. Die Schlussfolgerung des
Fachmagazins
Winfuture, 14.3.2017 ist: "Man muss
kein Experte sein, um diese Behauptung als völligen Unsinn zu entlarven."
Dieses Leitmotiv können wir auch gegenüber dem Netzbetreiber und
E-Control verwenden um deren "Smart-Meter-Verwandlungstrick" zu
desavouieren
Beispielsweise wird in der
oben zitierten Textpassage von E-Control erwähnt:
Eine regelmäßige
Auslesung und Übertragung des monatlichen
Zählerstandes ist möglich"
Hier
ist der nächste Beweis, dass der "intelligente" Gerätestatus ein
permanenter Zustand ist. Um diese Funktionen zu realisieren sind
aktive Attribute eines "intelligenten Messgerätes" zwingend nötig.
Schließlich sind sie die unabdingbare Basis um das informationstechnisch
aufgerüstete "Smart-Grid" durch bidirektionalen Austausch und
Aggregierung von Netzzustandsdaten zu administrieren.
WIE
E-CONTROL KUNDEN TÄUSCHT
"Intervallregelung" beim Opt-Out eine grobe Irreführung
Die von BMfW und E-Control favorisierte Parametrierung
gem.
IME‑VO, §1 (6), um dem Wunsch eines
Endverbrauchers für ein unintelligentes Messgerät
zu entsprechen, ist ein geschickt eingeleitetes Täuschungsmanöver.
Mangels eines fachspezifischen Gutachtens (lege artis) fehlt jede
informations-technische Plausibilität, dass
modifizierte "Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und
Abschaltfunktion" ein unintelligentes Messgerät bewirken.
Nehmen wir als Beispiel "Speicherintervalle".
Nicht die Speicher- oder Fernabfrageintervalle begründen, dass der
Zähler ein intelligentes / unintelligentes Messgerät ist, sondern das,
was intervallunabhängig im Speicher abgelegt wird und der intervallunab-hängigen Fernabfrage dient, weil diese die
Resultate der prozessorgesteuerten, intelligenten, mathematischen
Algorithmen sichern. Also kontinuierlich im Background intelligent
generierte oder berechnete Digitalinformationen um beispielsweise
Netzausfallszeiten zu überbrücken oder als Maßnahme für
Manipulations-Prävention oder zur Aggregierung von Netzzustandsdaten.
Sie sind Teil der Kriterien,
mit denen jedes, auch ein parametriertes
Messgerät, seinen "Intelligent-Status" behält und nicht, wie BMfW
und E-Control argumentieren, die zeitgesteuerte Übergabe
(Speicherintervalle) oder Fernabfrage . Eine Umbenennung in "Digitaler
Standardzähler (DSZ)" oder "elektronisches Messgerät, das den
Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht" verändert nicht die
Algorithmen, die die Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes"
repräsentieren .
Wie BMfW und E-Control mit ihrer Parametrierungs-Anordnung die Kunden
mit Ablehnungswunsch gem.ElWOG §83 (1) "hinters
Licht führen", zeigt ein Positionspapier der
E-Control vom April 2017. Vorgestellt wurde es im Zusammenhang mit der
Fachtagung “Netzentgeltstruktur
2.0“
"Tarife
2.0" - Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den
Stromnetzbereich", Seite 11 lautet (Hervorhebung von uns):
"In Bezug auf die Opt-Out Möglichkeit gem. § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 ist
anzumerken, dass die Zähler die für die Abrechnung erforderlichen
Spitzenwerte auch ermitteln können müssen. Hierbei handelt es sich
nach derzeitiger Systematik um den jeweils höchsten viertelstündigen
Verbrauchswert pro Monat. In Summe sind daher für die
Jahresabrechnung neben dem Gesamtverbrauch auch die 12 Monatsspitzen
für die Abrechnung erforderlich.“
Die syntaxgebundenen Algorithmen müssen für die Abrechnung zuallererst
ihre "intelligenten Berechnungen" erstellen, ehe sie der
"Intervallregelung" unterliegen - auch bei Opt-Out. Denn es
werden ...
1. monatlich das gesamte Spektrum der Verbrauchskonventionen durchgehend
detektiert und gespeichert
3. der Höchstverbrauchswert jeder
Viertelstundenperiode berechnet und gespeichert
5. aus den ermittelten
Quartalen (96 je Tag (4 Viertel x 24Std) = 2.880 in
30 Tagen = 35.040 pro Jahr) der höchste viertelstündige
Verbrauchswert pro Monat herausgerechnet
6. die jeweils 12 höchsten
viertelstündigen Verbrauchswerte pro Monat gespeichert
7. die jeweils gespeicherten 12 Quartals-Monatsspitzen
für die Abrechnung über die bidirektionale Kommunikationsanbindung der
Fernabfrage zur Verfügung gestellt.
Resümee:
1. Hier ist eindeutig ein intelligenter Algorithmus gefordert,
den auch ein parametriertes Messgerät haben muss, das bei Kunden mit
Ablehnungswunsch installiert wird.
2. Das Messgerät muss durchgehend detektieren
3. Das Messgerät muss kontinuierlich speichern
4. Der einzige Unterschied - ob mit oder ohne Opt-Out - ist lediglich
der Auslesezeitpunkt. Anstatt täglich werden beim Opt-Out-Zähler die
Daten nur einmal im Jahr übermittelt.
5. Für das Profiling ist es jedoch unerheblich, in welchem Zeitinterwall
die Daten ursprünglich aus den Geräten ausgelesen wurden. Das
Nutzungsverhalten lässt sich auf jeden Fall daraus ableiten und gestattet Einblicke in die Intimsphäre (siehe unter
NEWS -
Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche
Daten hat der Netzbetreiber?.
6. Der Kunde ist mit und ohne Parametrierung "gläsern".
7. Ein Kunde mit Ablehnungswunsch erhält folglich ein parametriertes,
aber immer noch INTELLIGENTES MESSGERÄT und NICHT einen
unintelligenten digitalen Zähler.
Als Erweiterung zur Dokumentation auf unserer
Homepage, liefert das oben genannte Positionspapier der E-Control den
Beweis, dass ALLE zwangsverordneten Smart Meter ihren
"Intelligent-Status" behalten und Kunden mit der
Parametrierung getäuscht werden.
PROTOKOLLE
definieren
das modifizierte Messgerät als "intelligentes Messgerät"
Per 1.5.2018 wird die Gerätebezeichnung
jenes Stromverbrauchs-Messgerätes, das Kunden mit Bezug auf das
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) §83 (1)
ablehnen, unterschoben werden soll, nochmals
geändert. Der Titel "Ein elektronisches Messgerät, das den Anforderungen
gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht" ersetzt "Digitaler Standardzähler".
Die neue Wortschöpfung mit einem direkten Bezug zur Textstelle der
IME-VO Novelle §1 (6) soll offensichtlich eine legistische
Festigung einer Konfiguration begründen, obwohl sie jeder gesetzlichen
und informationstechnischen Plausibilität widerspricht.
Die in die Novellierung der Intelligente
Messgeräte Einführungs-Verordnung (IME-VO) in §1 (6) 15.12.2017,
eingefügte Parametrierungsbestimmung ist in keiner Weise das Resultat
einer informationstechnischen Begutachtung und wurde auch nicht in der
vorausgehenden Begutachtungsphase vor der Beschlussfassung im Parlament
durch IT-Experten bestätigt. Dazu sind die Widersprüche zu
informationstechnischen Standards zu offensichtlich.
Die Modifizierung/Cancelung von drei in
der IME-VO §1 (6) benannten Funktionen (Speicherintervalle,
Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion) sollen einen "unintelligenten
Gerätestatus" im Sinne eines "Digitalen Standardzählers" bewirken. In
Beiträgen dieser Homepage haben wir ausführlich dokumentiert, dass diese
drei Eingriffe keinen algorithmisch relevanten Anteil an der im Speicher
abgebildeten Logik haben und somit nicht den Gerätestatus von
intelligent zu unintelligent verändern.
Gemäß §1 Abs.6 der IME-VO Novelle 2017,
soll der Netzbetreiber im Falle der Ablehnung der Installierung
eines intelligenten Messgerätes durch einen Endverbraucher das Messgerät
derart konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte
gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie
Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind.
Wir müssen in diesem
Zusammenhang mit der genannten IME-VO Novelle auf die in §3 der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IME-VO) enthaltene
Begriffsbestimmung eines "intelligenten Messgerätes"
verweisen. Demnach ist eine "Mindestfunktionsanforderung"
(Abs.1) eines intelligenten Messgerätes darin zu erblicken, dass
dieses über eine "bidirektionale Kommunikationsanbindung" zu verfügen
hat
Die in der IME-VO Novelle §1
(6) vom 15.12. 2017, normierte Zählerstands-Fernauslesung und
Übermittlung eines Durchschnittswertes ist jedoch nur im Wege einer
bidirektionalen Kommunikationsanbindung möglich, sodass in Wahrheit ein
"digitaler Standardzähler“ (ab 1.5.2018 neuer Titel: "Ein elektronisches
Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht")
nichts anderes als ein "intelligentes Messgerät“ ist.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die
IME-VO weder eine Aktivierung noch eine Deaktivierung bei dieser
Anbindung in die Voraussetzung mit einbezieht, sondern nur die
Ausstattung des Zählers mit dieser Mindestfunktion. Zumal jedoch eine
Fernauslesung erfolgt, ist sohin zwangsläufig eine bidirektionale
Kommunikationsanbindung gegeben und permanent im Standby-Betrieb.
Somit ist - auch wenn man das Gerät als
digitalen Standardzähler bezeichnen möchte - in Wahrheit ein
intelligentes Messgerät vorliegend, welches im Sinne der oben
zitierten Bestimmung des § 83 Abs.1 ElWOG abgelehnt werden kann, wobei
dies vom Netzbetreiber zu berücksichtigen ist. Wegen der Unvereinbarkeit
mit aktuell gültigen Gesetzen liegt hier eine eklatante Kundentäuschung
vor.
Ein ganz wichtiger Punkt, der
bei der Parametrierungsbestimmung gemäß IME-VO Novelle 2017 §1 (6)
völlig außer Acht gelassen wurde, ist ebenfalls mitbestimmend, dass es
sich bei dem modifizierten Smart-Meter nach wie vor um ein intelligentes
Messgerät handelt. Es sind die so genannten "Protokolle" (auch
Netzprotokolle). Diese sind eine grundlegende Voraussetzung für die in
der IME-VO Novelle vorgeschrieben Fernauslesung, weil NUR sie den
Datenaustausch über die bidirektionale Kommunikationsanbindung
ermöglichen.
Ein Protokoll in der
Informatik (auch Netzprotokoll) ist ein Kommunikationsprotokoll für den
Austausch von Daten zwischen Computern bzw. Prozessen, die in einem
Rechnernetz miteinander verbunden sind. Die Vereinbarung besteht aus
einem Satz von Regeln und Formaten (Syntax), die das
Kommunikationsverhalten der kommunizierenden Instanzen in den Computern
bestimmen. Protokolle bestimmen also den Kommunikationsmodus nach dem
der Datenfluss und -austausch vom Datenmanagement zum Smart-Meter und
umgekehrt zu erfolgen hat. Sowohl intern als auch extern (siehe auch
Wikipedia
- Netzwerkprotokoll)
und
vermitteln zur wechselseitigen Authentifizierung zwischen zwei Instanzen
den sogenannten "Handshake"
Das beispielsweise im
Burgenland eingesetzte
Landis+Gyr E 450 bietet laut technischem Datenblatt
(Download deutsch)
vier Kommunikationsschnittstellen (optische, PLC (In Burgenland
eingesetzt), zwei drahtgebundene). Alle
operieren nach vorgegeben Protokollstandards, die sich an international
vereinbarten Bestimmungen orientieren. Hier ist schon mal die Basis
für einen intelligenten Ablauf von Algorithmen im modifizierten
Smart-Meter gegeben
Das
Comité Européen de
Normalisation Electrotechnique (CENELEC) hat Kommunikationsbänder für Energieverteilnetze
mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen festgelegt. Von den
standardisierten Frequenzbändern sind zwei für die Energieversorger
reserviert, die anderen sind für Kommunikationsdienste innerhalb der
Gebäude reserviert, zB. Powerline-Netze
bzw. PowerLAN (Netzwerk über die hauseigenen Stromleitungen). Das
unterste, nicht bezeichnete Frequenzband, das ebenfalls für
Datenanwendungen der Energieversorger reserviert ist, überträgt die
Zählerstände von Smart-Metern an das
Kommunikationscenter beim Energieversorger (Fernabfrage laut IME-VO §1
(6))
Gleich wird klar, wie dumm
und irreführend die von BMfW und E-Control initiierte (Fern)
Parametrierung ist und wie INTELLIGENT das Messgerät tatsächlich
ist, das Kunden mit Ablehnungswunsch unterjubelt wir.
DLMS
Alle, auch das modifizierte
Gerät (IME-VO Novelle: "eine Fernauslesung muss möglich
sein") kommunizieren über eine so genannte
Device
Language Message Specification (DLMS) Das ist eine Abfolge von
Protokollen, um Smart-Meter fernauszulesen. DLMS kann über
verschiedene Netzwerkprotokolle ausgeführt werden. Wenn beispielsweise
über das Internet Protokoll (IP, jedem PC-User ein Begriff)
ausgeführt, werden die Transport-Funktionen des Transfers von IPs zweier
Begleittransportprotokolle (User Datagram Protocol (UDP) oder das
Protokoll TCP (Transmission Control, in den meisten Netzwerken
Standard)) durchgeführt.
COSEM
COSEM steht für
Companion Specification for Energy Metering und ist Teil des
vorher genannten Protokollstapels DMLS. Es sind also zwei Protokolle,
ein "Anwendungs- oder Datenprotokoll" und ein "Transport-Protokoll".
COSEM enthält die Befehle, die zur Kommunikation mit den Smart-Metern
via bidirektionaler Kommunikationsanbindung (IMA-VO §3 (1) benötigt
werden. Dazu gehören Anleitungen oder Befehle für den Zähler und
Datenanforderungen.
Die Normen der
Transportprotokolle DLMS und COSEM werden bestimmt und überwacht von
DLMS User Association in
der Schweiz. Die Protokolle sind offiziell gebilligt und registriert von
der International Electrotechnical Commission (IEC) .
Die Anwendungs- oder
Datenebene ist in den Normen von IEC 62056 UA spezifiziert
Die Transportprotokollebene
ist definiert in IEC 62056.UA
Warum war dieser Exkurs in
die IT-Technik wichtig?
Weil
damit ein weiterer Beweis verfügbar ist, dass
ein nach Initiative von BMfW und E-Control parametriertes Messgerät, die
in die Novellierung der IME-VO §1 (6) übernommen wurde, in Wahrheit ein
INTELLIGENTES
MESSGERÄT ist und daher gemäß ElWOG
§83 (1) abgelehnt werden darf. Ein mit dem
Titel versehener "einfacher, unintelligenter digitaler Standardzähler"
(ab 1.5.2018 " Ein elektronisches
Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht") muss
haargenau dem gleichen Algorithmus folgen, um die Forderung aus der
IME-VO §1 (6) nach einer "Fernauslesung" zu erfüllen, wie ein nicht
parametrierter/modifizierter digitaler Zähler. .
Die vorgenannten Protokolle
sind in ALLEN intelligenten Messgeräten in Österreich Standard.
Sonst gibt es keine bidirektionale Kommunikation. Alle
übertragungsrelevanten Funktionen müssen algorithmisch aufbereitet und
der Fernabfrage des Datenmanagements zur Verfügung gestellt werden.
Dabei ist völlig bedeutungslos, ob diese Daten sofort oder
intervallgeregelt weitergegeben werden, ob sie gespeichert oder
kontinuierlich zur Verfügung stehen. Von Bedeutung ist, dass beim
Zähler, der ablehnungswilligen Kunden unterjubelt wird, alle
vorgenannten "intelligenten Digitalroutinen" durchlaufen werden.
Ferner sind in den EU-
Regelzonen verbindliche Zählercodes vereinbart, die beispielsweise in
Österreich von der E-Control in den
Sonstigen Marktregeln Kapitel 6 veröffentlicht wurden. Auch
diese Adressierung kann nur ein intelligentes Messgerät verifizieren, um
den geforderten Fernabfrage-Datenverkehr zu autorisieren und die
korrekte Datenzuordnung im Kommunikationscenter zu gewährleisten.
Zum Zwecke der
bidirektionalen Kommunikation müssen die algorithmisch berechneten Daten
(und das sind nicht wenige) den Übertragungsprotokollen angepasst und
verschlüsselt werden, sowohl auf der Anwendungs- oder Datenebene als
auch der Transportprotokollebene.
Die
verschlüsselten
Fernabfragebefehle des Datenmanagements müssen
decodiert an den Algorithmus des Smart-Meters übergeben, von diesem
ausgeführt und die Resultate nochmals verschlüsselt wiedergegeben
werden. Das ist nicht die Domäne eines einfachen, unintelligenten
Standardzählers. Hierbei von einem "unintelligenten Messgerät" zu
schreiben, ist schon ein starkes Stück und eine krasse Kundentäuschung.
Die drei im Gesetz benannten Funktionsmodifizierungen haben an den
vorgenannten Protokollfunktionen überhaupt keinen algorithmisch
relevanten Anteil. Protokolle müssen mit und ohne Modifizierung von
Speicherintervalle, Fernabschaltung und Leistungsbegrenzung ausführbar
sein, um die gemäß IME-VO §1 (6) geforderte Fernauslesung zu managen.
Darüber hinaus wurden die Parametrierungsanordnungen bis heute von
keinem IT‑Sachverständigen begutachtet und bestätigt. Im Jahre 2015
erstmalig erwähnt, von E-Control übernommen, fand diese dubiose
Modifizierungsmethode kollektive Anwendung durch die Netzbetreiber.
Fazit:
Gemäß ElWOG §83 (1) darf ein "intelligentes Messgerät"
abgelehnt werden.
Gemäß IMA-VO §3 (1) ist die "bidirektionale
Kommunikationsanbindung" die Mindestfunktionsanforderung, nach der ein
Smart-Meter als "intelligentes Messgerät" definiert wird
Gemäß IME-VO Novelle 2017, §1 (6) muss eine
Fernauslesung möglich sein
Für eine Fernauslesung ist eine "bidirektionale
Kommunikationsanbindung" Voraussetzung
Ohne Protokolle ist keine bidirektionale Kommunikation
unmöglich.
Folglich ist das gemäß IME-VO §1 (6) parametrierte
Messgerät nach wie vor ein intelligentes Messgerät und wird Kunden mit
Ablehnungsbegehren als so genanntes "unintelligentes Messgerät"
unterjubelt. Die von BMfW und E-Control initiierte Kundentäuschung ist
mit der letzten Novellierung der IME-VO 15.12.2017 in §1 (6) legalisiert
worden!
ÜBER 50
SMARTE ALGORITHMITMEN BILDEN
LOGIK AB
Wenn
Smart-Meter bloß als "digitaler Zähler" elektrische Energie elektronisch
zählen, müssen sie in präsektionalen Vorstufen
die Signale für Strom und Spannung abnehmen, analog/digital wandeln,
multiplizieren, integrieren und entsprechend der Programmvorgaben
mathematischer Algorithmen, abarbeiten. (Wir sind bereits mitten im
"intelligenten Betrieb" des von E-Control bezeichneten "digitalen
Standardzählers". Es geht noch weiter)
Zu
diesem Zweck werden vor allem Logische Uhren eingesetzt, die es
erlauben, aufgrund von Zeitstempeln die Kausalordnung von Ereignissen zu
bestimmen und die Ergebnisse der Zähler-Funktionen im Speicher ablegen
um via bidirektionalem Kommunikationsmodul und Gateway die
Remote-Control dem Datenmanagement des Energieversorgers zu ermöglichen.
Das sind EINDEUTIG alles
algorithmische Operationen eines "intelligenten Messgerätes", das
folglich, gemäß dem ElWOG, abgelehnt werden darf.
Somit
verarbeitet auch ein so genannter "unintelligenter/digitaler
Standardzähler" seine softwareabhängigen Routinen in sequentiellen oder
parallelen Strömen kausaler Daten mit Bites und Bytes in inhärenten
Computermodulen, die in drei wesentlichen Blöcken zusammengefasst werden
können:
Als Sensoren für die
Messgröße Strom dienen in der Regel
Shunt-Widerstände, Stromtransformatoren (sekundärseitig praktisch
kurzgeschlossene Übertrager) und Rogowski-Spulen vor dem Front-End an.
(aus "Intelligent Energie zählen, Bauteile für Smart Meter" von Ralf Hickl). Manche
intelligente Messgeräte detektieren mit einem so genannten
"Hall-Sensor". Diese volle Funktionsfähigkeit stellen auch die vom
Stromlieferant mit "unintelligenter/digitaler Zähler" etikettierten
Messgeräte bereit.
Folglich, nur einige Funktionen des
"intelligenten Zählers" abzuschalten macht aus dem Smart-Meter kein
"unintelligentes Instrument". Es bleibt ein "intelligentes Messgerät".
Das Gerät muss mit den restlichen Digitalfunktionen, mit
Softwaresteuerung, weiter den programmierten, "intelligenten", digitalen
Abläufen folgen. Die Liste der aktiven Attribute
eines "intelligenten Messgerätes" nach der Modifizierung und in
"unintelligenten Standard-Zähler" umbenannten Gerätes durch den
Netzbetreiber, ist beachtlich. Beispielsweise:
-
Zählerstände messen und
speichern
-
Leistungs- und
Energieverbrauchswerte analysieren und speichern
-
Wirkenergie oder Wirkleistung
messen und speichern
-
detektierte
Front-End/Shuntwiderstand-Daten analog/digital wandeln
-
digitale Displayinfos
aufbereiten (Display-Control)
-
interne Logische Uhr
-
Kalenderfunktion
-
digitale Abläufe über
prozessorgesteuerte Microcontroller verarbeiten
-
eindeutige ID-Kennung für
Rechnungslegung registrieren
-
Speicherablage und -verwaltung
-
Speicherintervalle (wird
lt.E-Control/Netzbetreiber modifiziert)
-
Zählerdaten für Abrechnung mit
kausalen Zeitstempeln speichern und senden
-
Leistung begrenzen (wird
lt.E-Control deaktiviert)
-
Datum und Zeit synchronisieren
(logische Uhr)
-
Ferneinschaltung erlauben
-
Fernabschaltung zulassen (wird
lt.E.Control deaktiviert)
-
Remote-Control gewähren (dazu
gehören auch ohne Kundenzustimmung eingeleitete Wiederaktivierungen
gecancelter Funktionen)
-
Remote-Receiver
-
Tarifwechseldurchführung
abgleichen
-
Fernsynchronisierung
durchführen
-
Device Error Detection
(lt.Angabe des Netzbetreibers)
-
Manipulations-Prevention &
Recognition
-
Konfiguration der Granularität
-
Segmentielle Aggregierung von
Netzzustandsdaten
-
Fern-Softwareupdates
ermöglichen
-
Protokollunterstützung
-
bidirektionale Kommunikation
zur Verfügung stellen
-
Gateway
-
Communication-Monitoring
-
Werte , Betriebszustände,
Funktionen etc. am Display anzeigen
-
uva.
-
Vom Hersteller ausgewiesene intelligente Funktionen:
-
multi-energy data collection
-
remote two-way
-
communication and end user interaction
-
interoperable infrastructure
-
integrated load management technology
-
Increased energy efficiency and customer service
-
added-value personal energy management functionalities
-
accurate consumption-based energy profiling
-
optimized network control and demand response
-
Power
line carrier (PLC)
-
additional optical port supporting IEC 62056-21 and DLMS readout
commands
-
enables real time interaction with end users
-
Customized messages can be shown on the meter display
or sent to the ecoMeter
-
Weitere wichtige Attribute eines "intelligenten Messgerätes" (teilw.
in IMA-VO definiert):
-
Halbleitertechnologie
-
bidirektionales Kommunikationsmodul
-
Mikroprozessor
-
Shuntwiderstand
-
analog/digital Wandler
-
Speicher
-
Digitaldisplay
-
uva.
Das sind alles
programmierte, softwareabhängige Funktionsroutinen der implementierten
Digitaltechnik, ausgeführt in elektronischen Bauteilen, für deren
Durchführung ein Gerätezustand verantwortlich
ist, den man in der Informatik mit "intelligent" bezeichnet und auch von
jenen Geräten erfüllt werden, die der Netzbetreiber als "digitaler
Zähler" etikettiert und meint, damit dem Gesetz auszuweichen. Es ist uns unbegreiflich, dass man allen Ernstes versucht,
aus der grossen Menge intelligenter Messgerätefunktionen bloss drei
auszuwählen, vielleicht in der Annahme, keiner käme auf die Idee den
Schwindel zu hinterfragen, dass mehrere Dutzend intelligente
Wirkungsbereiche (in unserer Tabelle über 50) dem Gerät mit der
erfundenen Bezeichnung "digitaler Standardzähler" immer noch einen
aktiven Status eines "intelligenten Messgerätes" geben.
Das Smart-Meter hat keine
Funktionen, die einzeln oder kollektiv gecancelt, aus dem Gerät ein
unintelligentes Messgerät machen. Im Gegenteil! Konstruktionsbedingt ist
die Bestimmung des Instrumentes, die zuvor gelisteten
intelligenten Prozesse dem "digitalen
Zähler" bereitzustellen. Das heißt, die grundlegende Voraussetzung um
als digitaler Zähler zu detektieren ist der fortwährende Status als
"intelligentes Messgerät". Alle, dem Zähler zugewiesenen Digitalroutinen
beruhen auf intelligenten/mathematischen Algorithmen.
Ein unintelligentes Messgerät kann folglich
keinen digitalen Zähler bereit stellen. Mit
anderen Worten, in welcher Form das Smart-Meter modifiziert wird, bleibt es für alle Betriebszeiten ein
intelligentes Messgerät, das, im ElWOG genannt, abgelehnt werden darf.
JURISTISCHE FORMULIERUNGEN LEGITIMIEREN KEINEN
INFORMATIONSTECHNISCHEN NONSENS
Der Netzbetreiber bedient
sich semantischer Rhetorik und will uns glaubhaft machen, die
Deaktivierung einiger softwaregesteuerten Digitalfunktionen mache aus
dem Smart-Meter ein "unintelligentes Messgerät", wenn es bloß einen
"digitalen Zähler" bereitstellt. Dies ist vollkommener Nonsens. Es ist
und bleibt ein "intelligentes Messgerät". Von den vielen
softwaregesteuerten digitalen Routinen eines "intelligenten" Gerätes ist
die eines "digitalen Zählers" nur eine davon. Weitere
unzählige Prozessorsteuerungen (z.B.analog/digital-Wandlung, u.v.a.)
sind ebenfalls Attribute eines "intelligenten" Messgerätes (andere
Anwendungen im vorigen Absatz).
Die rabulistischen
Winkelzüge scheinen nur einem Zweck zu dienen: Dem Smart-Meter ein
anderes, "selbstzertifiziertes" Etikett umzuhängen. Es soll per
Definition kein "intelligentes Messgerät" sein, um nicht dem
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz
(ElWOG 2010, §83 Abs.1,
idgF) zu
entsprechen, weil es sonst abgelehnt werden darf. Jedoch wird ein
Smart-Meter weder durch Funktionseinschränkungen noch per Definition ein
"unintelligentes" Messgerät. Es ist und bleibt das, was selbst der
Hersteller des Gerätes, Landis & Gyr, in seinem technischen
Datenblatt
beschreibt und der Zusammensetzung seiner
elektronischen Bauteile und digitalen Funktionen, die mit einem
Prozessor softwaregesteuerte Routinen befehlsgemäß abarbeiten, ein
intelligentes Messgerät.
Eine teilweise Deaktivierung von digitalen
Funktionen macht das Smart-Meter nicht "unintelligent".
Ein PC bleibt ein PC (oder "intelligentes" Gerät), auch wenn ihm einige
digitale Anwendungsbereiche abgeschaltet oder entfernt wurden
(z.B.Netzwerkkarte, WLAN‑Modul. etc).
Technische
Unmöglichkeiten werden durch juristische Formulierungen nicht machbar.
Juristen sollten sich bei
der Interpretationsstrategie an der Plausibilität intelligenter
Funktionen orientieren, die auch noch nach einer "Modifizierung" des
Smart-Meters in halbleiterbestückten Modulen softwargesteuerte,
mathematische Algorithmen ablaufend und einen Vergleich mit der IMA-VO
zugrundelegend, das Gerät für "ewige Zeiten" als intelligentes Messgerät
kennzeichnet, statt den Standpunkt zu vertreten, ähnlich einer
"Beschwörungsformel", "das Gerät ist deswegen unintelligent, weil
Juristen es sagen".
Ein Jahr nach der Anfragebeantwortung des BMfW
durch den promovierten Bergbauingenieur aber
informationstechnisch unkompetenten Dipl.Ing.Christian Schönbauer, im Jahre 2015 (Details:
NEWS - Verheerendes
Online-Umfrageergebnis zur Smart-Meter-Akzeptanz in Österreich - nach
einem Tag entfernt) mit der
fragwürdigen Idee, drei Funktionen eines Smart-Meters zu modifizieren,
um ein unintelligentes Messgerät zu kreieren und zwei Jahre vor
der Aufnahme der dubiosen Parametrierungsbestimmung in die Novellierung
der IME-VO §1 (6) veröffentlichte 2016 der "Fachverband
der "Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs" einen
kompetenten Fachbeitrag, in dem die optionale Konfiguration und Umbenennung des
Smart-Meters bei Kunden mit Ablehnungswunsch, als das beschrieben wurde,
wie wir sie bezeichnen, als grobe
"Kundentäuschung":
"Read Ingenieur", November 2016, Seite 6
"Bedenklich erscheint, dass Netzbetreiber und E-Control die Ablehnung
eines digitalen Gerätes dadurch umgehen, indem sie "nur" einen
"digitalen Zähler" einbauen, der jedoch in seiner Spezifikation bis auf
wenige implementierte Parameter dem "Smart-Meter" gleicht"
Seite 7:
"Die Kunden sollen durch eine kleine Modifikation und eine Umbenennung
trotz Ablehnung dennoch ein digitales Gerät erhalten, das durch seine
Konfiguration haargenau mit der gesetzlich definierten
Gerätespezifikation gemäss Intelligente Messgeräte Anforderungs-VO 2011
§3 übereinstimmt, und nach wie vor fast exakt ein Messgerät ist, das
nach oben zitiertem Gesetz abgelehnt werden darf, egal welche
implementierten Digitalfunktionen aktiviert oder deaktiviert wurden und
welche Bezeichnung der Netzbetreiber für das intelligente Messgerät
wählt
Die
Anzahl der zur Verfügung stehenden Digitalfunktionen
hat überhaupt keine Relevanz, ein Gerät als "intelligent" oder
"unintelligent" zu bezeichnen! Selbst wenn nur eine einzige
softwaregeregelte Digitalfunktion zur Verfügung stünde (z.B. als
digitaler Zähler), wäre das Instrument "intelligent". Durch die Aussage
des Energielieferanten, einige Digitalparameter zu deaktivieren,
reduziert das Unternehmen seine Vorstellung von
"unintelligent"-Programmierung bloß auf die (verringerte) Anzahl
bereitstehender digitaler
Verarbeitungsroutinen.
Das wird im
Gesetz weder definiert noch angedeutet und ergibt sich auch nicht aus
dem Kontext. Es ist rabulistischer Blödsinn!
Dagegen macht ein
vollständiger "unintelligent"-Zustand, also ein Fehlen aller
Digitalsteuerungsparameter samt seiner Hard- und
Software das Gerät unbrauchbar. Und das kann nicht der Sinn der
Gerätemontage sein! Unserer Meinung nach gäbe es überhaupt nur zwei
Möglichkeiten für den "unintelligent"-Zustand:
-
Das Messgerät erlaubt eine Umschaltung in
einen analogen Betrieb, es wäre also eine Art Hybrid-Zähler (siehe Fußnote am Ende des Abschnittes)
-
Oder "volkstümlich ausgedrückt" - die
"Innereien werden ausgeräumt oder zertrümmert". Der Zähler wäre
unbrauchbar.
Das
bedeutet, wenn die gesetzlichen Kriterien, was ein "intelligentes
Messgerät" ist (IMA-VO: Halbleiterbestückung, bidirektionales
Kommunikationsmodul, ua. - alles Hardwarekomponenten) auf das montierte
Gerät angewendet werden und man es "unintelligent" machen möchte, man
alle gesetzlichen Kriterien entfernen müsse (z.B.Halbleiterbestückung,
bidirektionales Kommunikationsmodul, ua. - also wiederum
Hardwarekomponenten). So ein Instrument wäre unbrauchbar. Folglich ist
die Idee der E-Wirtschaft, man könne ein "intelligentes Messgerät"
mittels Software unintelligent machen absurd, weil die signifikanten
Hardware-Baugruppen, samt Mikroprozessor, analog / digital Wandler,
Speicher, usw. nach wie vor implementiert sind und auch für den
Betrieb eines "digitalen Zählers" unentbehrlich sind. Dieser würde
nämlich ohne die Komponenten eines "intelligenten Messgerätes" gar nicht
funktionieren.
Hypothetischer Exkurs:
Müsste der
Netzbetreiber, ähnlich der
EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung,
auch beim Smart-Meter nach der Modifizierung und
Umbenennung in "unintelligentes Messgerät" und "digitaler Zähler" seine
"Inhalte", also die noch immer vorhandenen, aktiven Hard- und
Softwarekomponenten und Module offen legen, dann würde ein einfacher
Vergleich des Gerätes mit den in der
IMA-VO genannten Spezifikationen nur einen
Schluss zulassen: Das Smart-Meter ist auch nach dem Canceln einiger
Funktionsroutinen ein intelligentes Messgerät. Folglich entspricht es
der gesetzlichen Bezeichnung nach der
ElWOG-Novellierung für ein intelligentes
Messgerät, das abgelehnt werden darf.
Und würde es eine Verordnung geben, die ähnlich dem LMSVG (Lebensmittelsicherheits-
und Verbraucherschutzgesetz, Fassung vom 01.06.2016) auch für das "präparierte", angeblich unintelligent
gemachte Messgerät, irreführende Angaben verbieten könnte, dann würde
der §5 Abs.2., mit entsprechend eingesetzten Parametern so lauten:
"Es ist verboten, intelligente Messgeräte (Smart-Meter) mit zur
Irreführung geeigneten Angaben zu montieren und in Betrieb zu setzen.
Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
1. zur Täuschung
geeignete Angaben über die Eigenschaften des Messgerätes, wie Art,
Beschaffenheit, Zusammensetzung von Hard- und Software, bidirektionales
Kommunikationsmodul, Remote-Control, Datenanalyse; …..“ (weitere
Details siehe obige Liste)
Leider existiert für diesen speziellen Fall keine
Kennzeichnungsverpflichtung oder ein Irreführungsverbot zum Schutz der
Energiekunden wie im Lebensmittelbereich. Dafür gibt es
eindeutige Kennzeichnungen in der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011‑IMA-VO 2011 §3, die Kriterien beschreiben, die das
veränderte Smart-Meter "bis in alle Ewigkeit als intelligentes
Messgerät" ausweist. Die volle Funktionsfähigkeit auch als "digitaler
Zähler" setzt eine "nicht eliminierte Kontaminierung" mit den gesetzlich
definierten Ausstattungen voraus. Folglich ist und bleibt es ein
intelligentes Messgerät, das nach dem
ElWOG abgelehnt werden darf.
Eine andere
Oberstgerichtliche Entscheidung (4
Ob 95/16y) verurteilte
beispielsweise irreführende Angaben, die ein
Unternehmen gegenüber den Kunden machte. Dieser Fall
wäre eine Äquivalenz zur Praxis des
Netzbetreibers und E-Control. Ein großes Möbelhaus warb mit
"Inhaltsangaben" für eine Preisreduktionsaktion, die in der Praxis beim
Kunden nicht ankamen, weil "hintergründig" ganz anders kalkuliert wurde.
Es sei bei der Frage, wie
Werbung vom angesprochenen Kunden verstanden wird, immer auf den Grad
der Aufmerksamkeit eines durchschnittlich informierten und verständigen
Verbrauchers abzustellen. Diesem Durchschnittskäufer sei im konkreten
Fall die Berechnung der Mehrwertsteuer und die sich daraus ergebenden
Konsequenzen, zumal mit „steuerfrei“ und „Schwarzkauf“ geworben werde,
nicht zuzumuten. Mit Fug und Recht dürfe der Verbraucher auch davon
ausgehen, dass ihm der geschenkte Rabatt sofort gewährt werde und nicht
erst beim nächsten Einkauf (Die
Presse, 6.Okt.2016)
Vor dem gleichen Dilemma
stehen Endverbraucher, die ein intelligentes Messgerät gesetzeskonform
ablehnen wollen, aber Energieversorger und E-Control versprechen, ein
"unintelligentes Messgerät" (digitaler
Standardzähler) in Betrieb zu setzen. Der Kunde muss erwarten, dass gemäß dem
ElWOG idgF., seine Ablehnung
eines Intelligenten Messgerätes respektiert wird, also der "Status der
Rechtssicherheit bei ihm ankommt" und nicht ein "digitaler
Standardzähler" als "unintelligent" bezeichnet wird, wenn er dies gar
nicht ist, weil sämtliche, nach einer Modifizierung übrig gebliebenen
Geräteimplementationen das Smart-Meter nach wie vor als "intelligentes
Messgerät" ausweisen, in dem restaktive Soft- und
besonders Hardware, die in der IMA-VO
beschrieben ist, immer noch
intelligente, mathematische Algorithmen in vielen Funktionen abarbeiten. Unterliegt somit das beim Kunden gegen seinen
ausdrücklichen Wunsch montierte und in Betrieb genommene Smart-Meter
nicht eindeutig einer konsenswidrigen Nutzung durch den
Energieversorger? Wäre der Vertrag mit einem "unintelligenten
Messgerät" nicht auf einer Grundlage, die gar nicht erfüllt wird (oder
werden kann), weil es de facto und de jure kein "unintelligentes
Messgerät ist?
Der Netzbetreiber hat im
Handling seines technischen Equipents im Versorgungsgebiet eine grosse
Verantwortung. Unvorstellbar, dass er das praktiziert, was er von uns
verlangt und Geräte, Module, etc. montieren und in Betrieb nehmen lässt,
deren Funktionsroutinen mit den Herstellerangaben nicht kongruieren. Mit Recht
würde er reklamieren, den Zulieferer mahnen oder gar wechseln.
Die ElWOG-Novellierung gibt
uns das Recht ein "intelligentes Messgerät" abzulehnen
(die Betonung liegt auf "Gerät") und nicht, wie Netzbetreiber und E-Control interpretieren,
nur die "Funktionen". Das steht nicht im Gesetz! Wir machen von unserem
bundesgesetzlichen Recht Gebrauch, das "intelligente Messgerät"
abzulehnen und nicht nur "intelligente Funktionen".
Der Stromversorger hat die Pflicht, dies zu respektieren.
Der juristische Trick
der E-Control, gemäß
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3 dem
intelligenten Messgerät die frei erfundene Bezeichnung "digitaler
Standard-Zähler (DSZ)" zu geben, ist KEIN
Bundesgesetz und hat keine Rechtsverbindlichkeit.
Bestenfalls ein schlecht recherchierter und stümperhaft abgefasster
Vorschlag an den Netzbetreiber, Kunden die ein intelligentes Messgerät
gesetzeskonform ablehnen wollen, trotzdem zu einer Montage und
Inbetriebnahme zu zwingen. Wir stützen uns auf die bundesgesetzliche
Verordnung der ElWOG-Novellierung. Die absurde
Interpretation der E-Control und des
Netzbetreibers lehnen wir ab.
Eine grafische
Darstellung der "Schummel-Modifikation" mit beibehaltener
bidirektionaler Kommunikationsanbindung als Mindestfunktionsanforderung
gem. IMA-VO § 3 (1), wonach das modifiziert installierte Instrument de
facto und de jure ein "intelligentes Messgerät" ist und gem. ElWOG §83
(1) ebenfalls abgelehnt werden darf, ist unter
"Beilagen".
Fußnote:
Die Initiative
Solidarwerkstatt
berichtete,
dass ein
Energieversorger (Wiener Netze GmbH) einem Kunden, der auf sein
Recht gemäß dem ElWOG idgF. bestand, mit Erreichen des
vorgeschriebenen Prüfdatums seines analogen (unintelligenten)
Ferraris-Zählers, abermals einen für die nächste
Funktionsperiode geeichten (unintelligenten) Ferraris-Zähler
montierte.
Auch ein Kärntner Energieversorger (Ökostromanbieter Alpen
Adria Energie) ist von den Argumenten der Mitbewerber und
E-Control nicht überzeugt und zweifelt die
beworbenen "Vorteile" eines intelligenten Messgerätes an und kennt
Gefahrenquellen. Er bietet seinen Kunden keine Smart-Meter an und
wartet, ob eine Trendwende den provozierten Hype beendet. Die Kunden
bewerten dies sehr positiv (Quelle:
"alles roger"-kritisches Österreichmagazin,
29.1.2017)
Das Magazin
Futurezone berichtete, dass auch "Netz
Niederösterreich GmbH" (gehört zur EVN) den Kunden, die von ihrem
Ablehnungsrecht Gebrauch machen, kein digitaler Zähler aufgedrängt wird.
Stefan Zach, Konzernsprecher der EVN erklärte: "In Niederösterreich soll
die Umstellung auf die neuen Zähler Anfang 2017 anlaufen. Wenn Kunden
das wollen, werden sie ihre mechanischen Ferraris-Zähler behalten können
und zwar so lange, wie diese funktionieren“.
Das Magazin schreibt
dazu: "Die mechanischen Stromzähler halten laut Zach problemlos 60 Jahre
(in Einzelfällen bis zu 100 Jahre), während elektronische Geräte „selten
älter als zehn Jahre“ werden. (…) Hier stellt sich nun natürlich die
Frage, ob eine Nacheichung eines alten, funktionierenden, mechanischen
Zählers wirklich „wirtschaftlich nachteilig“ ist, wenn ein digitaler
Zähler das drei- bis vierfache von dem analogen Gerät kostet und nach
spätestens 15 Jahren ausgewechselt werden muss"
Der
amerikanische Energieversorger "Truckee
Donner Public Utility District"
installiert drei Arten von Strom-Zählern: analog, AMR und AMI.
-
ANALOG = gleich unserem Ferraris-Zähler (unintelligentes
Messgerät)
-
AMR
= monodirektionales Messgerät ("halbintelligentes" Messgerät)
-
AMI = bidirektionales Messgerät (entspricht dem in Österreich
installierten intelligenten Messgerät).
Details
mit Videos und Erläuterungen
DEM KUNDEN VEBORGENE INTELLIGENTE BACKDOOR-ROUTINEN
Außerdem können vermutlich
noch viele andere Softwareroutinen ablaufen, über die der Netzbetreiber
den Kunden gar nicht informiert.
Beim Smart-Meter
könnten über Powerline-, Funk- oder sonstige Verbindung (modell /
systemabhängig) jederzeit, die vom Energieversorger so bezeichnete
"unintelligent"-Schaltung (die es de facto gar nicht gibt, weil nur die
Anzahl digitaler Routinen reduziert wird) umgangen, und für den Kunden
unbemerkt, die digitale Funktionseinschränkung wieder rückgängig gemacht
oder überbrückt werden. Das heißt, der Trick des digitalen
Veränderungsprozesses läge im angepassten, reduzierten
Kunden-Monitoring, während der Energieversorger seine totale Darstellung
des intimen
Verbrauchsverhaltens samt Anwesenheitskontrolle in der Wohnumgebung aus
den detektierten und übertragenen Datenpaketen
behält. Die "intelligente" Qualifikation für eine
"Display-Modifizierung" wird explizit im
Datenblatt des Smart-Meter
Landis & Gyr E‑450, Seite 4, beworben: "Customized
messages can be shown on the meter display".
Solche "Routinen durch die Hintertür"
(Backdoors) sind in der IT‑Branche allgemein bekannt und üblich (z.B.
bei Samsung, Google/Android, WhatsApp, Facebook (Winfuture,
14.1.2017),
vielen "Smart"‑Geräten und bei Microsofts neuem
Betriebssystem, uva.). Selbst die US‑Regierung verlangte bei allen
verschlüsselten Kommunikationssystemen "freien Zutritt" durch ein
"Backdoor Search Loopholes" um Zugriff auf alle enthaltenen
Informationen zu erhalten. Ausgelöst durch den Streit eines
österreichischen Juristen mit Facebook, war dieses Problem auch mit
einer der Gründe für die
Kündigung des "Save Harbor"-Abkommens am 6.Oktober 2015
durch den Europäischen Gerichtshof, weil aus
Europa übermittelten Daten kein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet
wurde.
Der 12.5.2017 war ein
"schwarzer Freitag" für die geamte IT-Branche. Ein, im speziellen vom
amerikanischen Geheimdienst gefordertes, so genanntes "Backdoor
Loophole", gelang durch Missbrauch in die Hände von Kriminellen. Die
Folge war der bisher größte GAU für hunderttausende Unternehmen, Krankenhäuser,
Energieversorger, internationale Logistik- und Transportunternehmen,
Behörden, Verwaltungen und unzählige
KMUs in der
ganzen Welt! Auch österreichische Betriebe
waren davon betroffen. (siehe "USA, Asien, Russland, Europa
Cyberattacke trifft Ziele weltweit"-
Spiegel 12.5.2017, "Cyberangriff auf britische Krankenhäuser und
spanischen Telekom-Konzern"-
Deutsche Welle 12.5.2017, "PC-Erpressung: Gigantische
Ransomware-Attacke in ganz Europa"-
Fachmagazin Computerbild, 12.5.2017, "Weltweite Cyber-Attacke
blockiert zehntausende Computer"-
Kurier 12.5.2017, "Ransomware:
Alles, was schief gehen konnte"-
Die Zeit 13.5.2017)
Diese über ein
riesiges BOT-Netz
gesteuerte Cyberattacke zeigte mit aller Deutlichkeit, dass es keinen
absoluten Schutz in der digitalen Kommunikation geben kann, wenn uns
auch solche von unserem Netzbetreiber expressis verbis zugesagt wurde.
Dazu müssten die Sicherheitsbeauftragten "Hellseher" oder "Propheten"
sein. Sie werden Cyberkriminellen immer hinterherhinken. Oftmals mit
erheblichem Abstand, weil die Abwehr- oder Schutzstrategien erst mal
recherchiert und entwickelt werden müssen. Woraus der zwingende Schluss
gezogen werden kann, dass es Perioden gibt, in der Kunden völlig
schutzlos Cyberattacken ausgesetzt sind und permanent und mit immer
raffinierteren Methoden "ausspioniert" werden.
Einen
interessanten Hinweis vermittelte das Verbrauchermagazin des
ZDF in der Sendung WISO am 25.4.2016. Hier wurden technische und
rechtliche Probleme für den privaten "Drohnen"-Hobbypiloten erörtert. Es
gab genügend Parallelen zur unerlaubten Anfertigung von Bildern und
Videos durch Geräte, die mit dem entsprechenden "Überwachungs"-Equipment
ausgestattet sind. Und ein weiteres, erschreckendes Detail kam zur
Sprache. Es wurde ein chinesischer Drohnen-Produzent (DJI) genannt, der
die mit dem Fluggerät gemachten Video- und Bildaufnahmen nach China
sendet, und sie, laut eigener Auskunft, der chinesischen Regierung auf
Verlangen zur Verfügung stellt.
DJI wurde auch im
Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg 2022 vorgeworfen, Standortdaten
ukrainischer Streitkräfte an Russland weiterzugeben. Der
Mediamarkt/Saturn-Konzern entfernte daraufhin sämtliche Produkte des
Drohnenherstellers aus dem Sortiment
(t-online,
29.3.2022)
So unglaublich es scheint, selbst bei
"Vibratoren" zur sexuellen Lustbefriedigung zeigte ein Team auf der
Hackerkonferenz DefCon, dass die
App-gesteuerte Anwendung intime Daten an den Hersteller sendet, die
dieser, nach eigenen Angaben, den Behörden zur Verfügung stellt. Die
Pressemeldung zieht folgerichtig den Schluss: "Welches Interesse
Behörden an Daten über die Selbstbefriedigungs-Vorlieben haben könnten,
scheint allerdings etwas schleierhaft" (Magazin
Heute, 8.8.2016) Eine Kundin reichte Klage ein, weil die Analyse der
Nutzung inklusive Dauer, Häufigkeit und Muster eine Zuordnung zulassen
und somit die Privatsphäre verletzen. Sie verlangt Unterlassung und
Schadenersatz (Die
Presse 19.9.2016). Diesem Begehren gab ein Gericht in den USA Recht
und als Folge einer Sammelklage musste das Unternehmen Straf- und
Schadenersatzzahlungen leisten (Fachmagazin
Winfuture, 12.3.2017)
Auch ein harmlos scheinendes Objekt, wie
ein Kopfhörer der Firma Bose, löste eine Millionen-Schadenrsatzklage
aus, weil die mit der Benützung gekoppelte App unerlaubt und ohne Wissen
des Kunden Daten sammelte, die nicht nur das Nutzungsverhalten sondern
auch persönliche Vorlieben und sogar religiöse Ansichten ausspionierte (Fachmagazin
GigaTech, 21.4.2017)
Das
IT-Fachmagazin Winfuture veröffentlichte eine auf die New York Times
basierende Meldung, nach der der Mitfahrdienst UBER den Algorithmuscode
so programmierte, dass sogar nach Beendigung der Mitgliedschaft mit
Löschung des Accounts und der App die User immer noch ausspioniert
wurden und diese verborgene, intelligente Backdoorroutine erst nach
Androhung des Rauswurfs aus dem App-Store beendet wurde.
Diese Beispiele sollen zeigen, dass man allen Ernstes fragen muss, ob
Smart-Meter samt Infrastruktur so abgesichert sind (falls das überhaupt
möglich ist?), dass diese Geräte, trotz Zusicherung, keine
Digitalinformationen an externe Quellen (z.B. Hersteller intelligenter
Messgeräte, oa.) senden. Es gibt nämlich auch Smart-Meter aus
chinesischer Produktion, z.B. KAIFA. Alarmierend ist, dass dieser "Backdoor"-Datentransfer von Netzbetreiber und Konsumenten nicht
kontrolliert werden kann, wer und in welchen Ländern der "Fingerabdruck"
unseres intimen Verbrauchsverhaltens (z.B. An- und Abwesenheit in der
Wohnumgebung, etc) analysiert und eventuell missbraucht.
Der jüngste Abgasskandal der
Fa. Volkswagen zeigte ganz deutlich, dass jahrelang im "Hintergrund"
softwaregesteuert, unbemerkt digitale Abläufe möglich waren, die völlig
andere Digitalroutinen durchliefen und andere Ergebnisse lieferten als
offiziell dargelegt wurden und keine, noch so strenge Kontrollinstanz,
den Betrug bemerkte, weil auch hier das "angepasste
Monitoring" perfekt programmiert wurde.
Eine Reportage des
ZDF-Frontal 21 (18.Okt.2016,
Mediathek ) ging diesem Abgas-Skandal
genauer nach und entdeckte, dass die "Schummelsoftware" in der Weise
manipuliert wurde, indem programmierte Algorithmen der Abgassteuerung
raffiniert getarnt wurden. Die Kalibrierung des so geannten "defeat
device" (Abschaltvorrichtung) verbargen die Informatikspezialisten
hinter der Arbeitsbezeichnung "Akkustikfunktionen" (ZDF-Frontal
21 Sendungsmanuskript)
Wir wollen der
österreichischen E-Wirtschaft hier nichts unterstellen, aber im
Gegensatz zu einem "analogen" (Ferraris)-Zähler, bietet ein
"intelligentes Messgerät" alle Voraussetzungen für Manipulationen.
Andere Szenarien:
Das "intelligente Messgerät" schützt der Netzbetreiber mit
implementierter Manipulationserkennung. Die
Frage ist, welchen Schutz bietet das Gerät dem Energiekunden vor
"Manipulationen" durch den Netzbetreiber oder gehackte Zugriffe durch
Cyberkriminelle (in Spanien bereits demonstriert (siehe
"Der
Standard.at")? Das bidirektionale Kommunikationsmodul
bietet Fernzugriff auf sämtliche Daten des im
Haus installierten Zählers, also Zählerstand, Tarifwechsel,
Synchronisierung, uva.(Details siehe vorherige Auflistung)
Dem allgemeinen
Trend folgend, die Messdatenadministration an Fremdfirmen auszulagern
(in der BRD bereits praktiziert, aber auch Österreich geplant) sind
erweiterte Zugriffsberechtigungen auf die Netzwerkarchitektur ebenfalls
dem Outsourcing unterworfen. Was wäre, wenn bei
hunderttausenden
Messgeräten (ähnlich digitaler Tachomanipulationen bei
PKWs) der Zählerstand
erhöht, der Tarif verändert, die gespeicherten Datenbestände
kopiert, zum Nachteil des Energiebeziehers
modifiziert und wieder neu geladen werden, uva. Kein Kunde kann
einen solchen Eingriff nachweisen. Schon gar nicht
eine nur wenige Sekunden dauernde Manipulation. Alles geschieht in einem
vom Kunden nicht kontrollierbaren Bereich. Er sieht nur, falls
über ein Web-Portal zur Verfügung gestellt,
sein Verbrauchsdiagramm,
und zwar laut Mitteilung im Kundenmagazin von
Energie-Burgenland 1/2016, Seite 10, als "summierte" Darstellung mit einem "24-Hours
retardation factor".
Überraschend höhere Stromkosten könnten die
Folge sein.
Ein so kurzfristiger
Eingriff würde unbemerkt bleiben aber aus der Summe aller Messgeräte dem
Betreiber einen enormen ökonomischen Vorteil bieten. Wir wollen
hier nichts unterstellen, aber für dieses hypothetische Szenario bietet
das intelligente Messgerät die Basis, nicht aber das analoge
"unintelligente" Ferraris-Gerät.
Wer bürgt ferner dafür, dass Smart-Meter keine so genannte "Bloatware"
enthalten oder im Laufe des Betriebes installiert, die Digitalstruktur erheblichen Sicherheitsrisiken aussetzt? Mit
Bloatware werden auch streng abgesicherte Verbindungen offen für das
Mitverfolgen und Aufzeichnen des verschlüsselten Datenverkehrs und für
Hacker-Angriffe und -Manipulationen aller Art, die der User
(=Energieversorger) als sicher einstuft (Wikipedia - Bloatware).
Das
IT-Fachmagazin Winfuture,
18.Aug. 2016 berichtet, dass beispielsweise Mobilfunker
beginnen, diese digitale Konfiguration ökonomisch zu verwerten.
Das bidirektionale Kommunikationsmodul ist
die Basis für den Fernsupport von Firmware- und Softwareupdates.
Mögliche netzwerkabhängige Ein- und Abgriffe des privaten und
hauseigenen stromgebundenen Kommunikationsnetzes (z.B. Powerline, u.ä.)
durch Viren und Trojaner wären für den Endverbraucher fatal, weil nur
der Nachweis für schuldhaftes und grob fahrlässiges Verhalten gegen den
Netzbetreiber einen Anspruch rechtfertigen würde. Was bedeutet, dass der
Kunde, obwohl ihm beim Smart-Meter keine Administrationsrechte obliegen,
er einen eventuellen Schaden selbst zu tragen hätte
Walter Bohmayr
vom Beratungsunternehmen Boston Consulting Group (BCG) sagte dem "Standard" in einem Wirtschaftsbeitrag zum Thema
"Digitalisierung - ideale Einflugschneise für Kriminelle":
"Die
Digitalisierung ist die ideale Einflugschneise für Kriminelle. (...)
Mit Technologie allein sei das Problem nicht zu lösen. Laut einer
Untersuchung gibt es weltweit rund 20.000 erfolgreiche Datenhacks pro
Stunde. Wie viele Angriffe scheitern, könne nicht seriös gesagt werden.
Belegt sei allerdings, dass für Cyberkriminalität in etwa zwei Dritteln
der Fälle derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter betroffener Firmen
verantwortlich sind – direkt oder indirekt, bewusst oder unbewusst." (
Der Stadard / Wirtschaft, 26.4.2016 )
Auch strenge gesetzliche
Regeln können Missbrauch nicht verhindern. Es gibt keine 100%-Sicherheit
im IT-Bereich.
Selbst das vom
Bundeswirtschaftministerium für eine
wirtschaftliche Bewertung durch eine Kosten-Nutzen-Analyse
eingebundene, internationale Beratungsunternehmen Ernst &
Young, vermittelt durch seinen
Partner Advisory and Consulting,
Uwe Bernd-Striebeck, in einem
KPMG-Blog zum
Thema IT‑Sicherheit:
"Absolute Sicherheit gibt es nicht. Wir müssen
uns von der Vorstellung absolut sicherer Netzwerke verabschieden".
Man muss sich das
unglaubliche Manöver des Netzbetreibers vor
Augen führen, kritische und vorsichtige Kunden in falscher
Sekurität zu wiegen und
um Endverbraucher zu einer Montage und
Inbetriebnahme eines Smart-Meters zu "nötigen", den Status Quo bestehender Sicherheitsrisiken zu
maskieren. 2015, im Jahr unserer Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes, wurde uns "expressis verbis" beteuert, "alles sei sicher"
und "wir sollten uns keine Sorgen" machen. Zwei
Jahre später, 2017, veröffentlichte das Bundesamt für Digitalisierung
seinen Entwurf, basierend auf einem
kathastrophalen Lagebericht des
Bundeskriminalamtes über die Cyberkriminalität in Österreich,
bis spätestens 2018 ein Cybersicherheitsgesetz
zu schaffen. Die einstige Aussage (2015) des
Netzbetreibers, alles sei sicher, entsprach nicht ganz der Wahrheit,
weil jetzt erst, zwei Jahre danach, Vorbereitungen auf höchster Ebene
getroffen werden, auch die Energieversorger in die gesetzliche
(Melde)-Pflicht zur Cybersicherheit einzubinden. Die Fakten zeigen, wie
sehr der Energieversorger uns "hinters Licht führen wollte", zumal das Datenschutzrecht in unserem rasant
fortschreitenden IT‑Zeitalter zu diesem Zeitpunkt
fast 20 Jahre alt war (Wiener
Zeitung, 24.2.2017)..
"Die Presse", 21.1.2017 schrieb dazu:
ZITAT:
"Behörden, Kuratorium Sicheres Österreich und Unternehmen aus dem
Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten in Österreich derzeit an
der Vorbereitung eines Cybersicherheitsgesetzes, das laut EU bis 2018
fertig sein muss. Inhaltlich geht es unter anderem um die verpflichtende
Meldung von Attacken für Unternehmen aus dem Bereich kritische
Infrastruktur (Strom, Wasser etc.). 100 bis 200 Unternehmen werden von
der Meldeverpflichtung betroffen sein"
(…)
„Kein Tag vergeht, an dem Cyberangriffe nicht Systeme lahmlegen oder das
Internet nicht zum Eingangstor für Angriffe aus dem Cyberraum wird.“
Dies erklärten der Bereichsleiter Digitales und E-Government im
Bundeskanzleramt, Roland Ledinger, und der Chef des unter anderem für
das Kanzleramt arbeitenden Computer Emergency Response Teams (cert.at),
Robert Schischka.
ZITATENDE
Siehe auch "Bericht
Internet-Sicherheit Österreich 2016 Gesamtausgabe" (veröffentlicht Jänner 2017) des Bundeskriminalamtes
Auch wurde 2017
erstmalig die amtliche Genehmigung für einen internationalen
Zertifizierungsdienstleister, mit Verwaltungssitz in der BRD, durch das
"Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (BSI) gegeben, um
digitale Zertifikate für eine sichere Kommunikation in intelligenten
Stromnetzen, den so genannten Smart Grids, auszustellen (Channelpartner 1.2.2017
). Sie dienen zur Absicherung der Smart Meter Gateways, den
intelligenten Stromzählern. Die digitalen Zertifikate sollen den Schutz
der von den Haushalten übertragenen Messdaten durch einen
verschlüsselten und integritätsgesicherten Kanal gewährleisten. Trotzdem
behauptete unser Stromlieferant zwei Jahre zuvor "alles sei sicher".
Ein weiterer Schritt, der
erst zwei Jahre (!) nach der offensichtlich leichtfertigen und falschen
Sekuritätsäußerung unseres Stromversorgers erfolgte, war die Gründung
einer (weiteren !?) internationalen Zertifizierungsstelle für
intelligente Messsysteme durch die
OMS-Group in
Köln. Diese erfasst die von ihren Mitgliedern in der EU installierten
intelligenten Messgeräte nach dem Standard "Generation 4". Das im
Burgenland betriebene und vom Netzbetreiber als "sicher" apostrophierte
Gerät von Landis & Gyr E 450 hat diese Zertifizierung nicht, weil unter
"Generation 4" ein intelligentes Messgerät mit drahtgebundener
Kommunikation (z.B. PLC - Powerline) noch gar nicht erfasst ist (Stand
Nov 2017, siehe
OMS-Spezifikation). Die Zertifizierung durch die OMS-Group ist
aber insofern von Bedeutung, weil sie jetzt erstmals
produktübergreifende Standards festlegt und Kompatibilität aller in der
EU installierten Geräte gewährleisten soll.
Die
EU-Sicherheitsbehörde ENISA plant erstmalig
die Kosten von Cyberangriffen realistisch ermitteln, weil bisher keine
verbindlichen Kriterien eine analytische Bewertung zuließen. Das Informatik-Fachblatt von
Heise, 12. Aug. 2016 schrieb dazu:
ZITAT
"Danach entstehen die
höchsten Verluste in der Finanzindustrie, der Informations- und
Kommunikationswirtschaft sowie bei den Energieversorgern. Als häufigste
Bedrohungen in diesen Branchen haben die
Forscher DoS/DdoS-Attacken (Distributed Denial of Service) und
böswillige Insider ausgemacht. Letztere sind auch oft in der
öffentlichen Verwaltung und in Regierungsstellen unterwegs. Die Angriffe
von innen richten die größten Schäden an, gefolgt von DdoS- und
webbasierten Versuchen, IT-Infrastruktur zu schwächen oder zu
zerstören."
ZITATENDE
SMART-METER OFFEN FÜR ALLE ZUKÜNFTIGEN "MARKTWÜNSCHE"
Es könnte auch die Software korrumpiert
werden, ein Programmierfehler vorliegen oder eine diesbezügliche
Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Softwareentwickler zugrunde
liegen. Alles ist möglich. Beim Smart-Zähler könnten in Zukunft für den
Kunden etliche nachteilige, digitale Zusatzfunktionen mit
Softwareupdates unbemerkt und ferngesteuert "installiert"
werden. Das Smart‑Meter ist dafür ausgestattet. Im
technischen
Datenblatt des Smart‑Meter, Seite 2,
heißt es: "Future-proof meter that can be
customized and upgraded for future market needs". Und auf
Seite 5
schreibt der Hersteller: "Modern upgradeable
infrastructure".
Nach Montage und
Inbetriebnahme eines Smart‑Meters ist vieles realisierbar.
Zum Beispiel haben viele Haushalte ein internes Netzwerk
auf Powerline‑Basis, also Internet und Datenübertragung über das
Stromnetz. Am
24.11.2015 sagte im "Burgenland heute"-Studiogespräch des ORF Johannes
Mayer von E‑Control, Netz‑Burgenland
bedient sich auch dieser Technologie für seinen Datentransport. Nach
Auskunft bei einem Hersteller dieser Technik wurde uns zugesichert, es
gebe zur Zeit keine phasenübergreifenden Probleme.
Es ist nur eine Frage technischer
Entwicklung, bis spezielle Updates ein "phasenübergreifendes"
Ausspionieren des Heimnetzwerkes ermöglichen. Diese Technologie ist
keinesfalls Utopie! Sie steht kurz vor der Realisierung.
Das
Computer-Fachmagazin Winfuture, 8.5.2017
berichtete über Experimente im Bereich
"Passiv-Funk", mit Sensoren elektromagnetische Wellen fremder
Datenpakete in verschiedenen Frequenzbereichen zu detektieren und
dekodieren. "Huckepack aufmoduliert" sollen Daten um- oder
weitergeleitet werden. Der mögliche Erfassungsradius wird mit ca. 50
Metern angegeben. Folglich kann das gesamte Powerline-Gebiet der eigenen
Wohnumgebung erfasst werden. Abschliessend heißt es in dem Fachbeitrag:
"Aber auch im Smart-Home-Segment ließen sich so wesentlich kleinere
Systeme entwickeln, die kommunizieren können, ohne über ein eigenes
Fukmodul oder gar eine ausreichend starke Stromversorgung verfügen zu
müssen."
Theoretisch wäre es sogar möglich, dass das Smart-Meter bereits mit
einem "Extract Data Modul" am Gateway bestückt ist und nur noch auf die
"remote activation" wartet, alle im Homebereich des Powerline-Systems
anfallenden Datenströme abzugreifen und an eine vordefinierte Adresse zu
senden. Auch für diese und ähnliche Angriffe auf die Privatsphäre
könne die Infrastruktur des Smart‑Meters die Voraussetzung bieten.
Auf diesem
Technologiesektor gibt es keine absolute Sicherheit. Auch nicht bei
Objekten, die bislang als absolut unangreifbar eingestuft wurden.
Beispielsweise wurde das Betriebssystem des bislang als absolut sicher
geltenden I-Phone der Fa.Apple derart korrumpiert, dass selbst Experten
fassungslos waren. Ein international operierendes, vorwiegend
Regierungen mit Sicherheitssystemen unterstützendes Unternehmen wurde
als Verursacher identifiziert. Das Spionage-Programm führte heimlich
einen so genannten "Jailbreak" durch, womit sämtliche Beschränkungen für
Cyberattacken entfielen. Die Spionage-Software war modular aufgebaut und
benützte Verschlüsselung, um nicht entdeckt zu werden. Das gab ihr
uneingeschränkten Zugriff auf alle intelligenten Funktionen und am Handy
gespeicherten Daten (Computerwoche,
26.Aug.2016)
Damit haben wir einige
Anwendungsmanipulationen skizziert, die teilweise unsere ablehnende
Haltung gegenüber dem Smart-Zähler begründen. Es sind derer noch viel
mehr. In Bezug auf unseren gesetzlichen Anspruch, ein Smart-Meter
ablehnen zu dürfen, wird nach korrekter Gesetzesauslegung keine
Begründung verlangt.
Wäre es nicht angebracht,
dass E-Control und Netzbetreiber bei der Projektabwicklung ihre dürftige
Risikobewertung einer Neuevaluierung unterziehen?
Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzestext überhaupt nicht zwischen
"intelligent" und "unintelligent", sondern schreibt nur von einem
"intelligenten Messgerät", das abgelehnt werden darf.
Für uns ist die EIWOG‑Vereinbarung
eindeutig:
Nicht die Option
über implementierte Funktionen (=softwareabhängige Digitalroutinen) und
deren Anzahl steht im Mittelpunkt der gesetzlichen Verordnung, sondern
das gesetzliche Recht auf Entscheidungsfreiheit des Kunden, ein
intelligentes Messgerät ablehnen zu dürfen (Betonung liegt auf "Gerät"),
das dafür entwickelt wurde, digitale Funktionen zur Verfügung zu
stellen, selbst wenn sie nicht genützt, teilweise abgeschaltet,
gecancelt oder deinstalliert werden. Sie können
ohnedies jederzeit - vom Kunden unbemerkt - ferngesteuert wieder
aktiviert werden. Selbst datenschutzrechtliche Sicherheitsfragen sind
nicht Gegenstand der bundesgesetzlichen Regelung im
ElWOG 2010, §83 Abs.1, idgF)
Unser Resümee
aus der Kommunikation mit dem Netzbetreiber:
"Unter Berücksichtigung der
Empfehlungen der Regulierungsbehörde E-Control" sträubt sich der Energieversorger gegen
die rechtliche Vorgabe und setzt alles daran, die gesetzliche Verordnung
des
ElWOG
zu umgehen. Seine Argumente bewegen sich auf
sophistischer / rabulistischer Ebene, geschmückt mit semantischen
Spitzfindigkeiten und missinterpretiert für die Technik des
Smart-Zählers relevanten Informatikbegriffe.
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