SEMANTIK & RABULISTIK

 

Selbstverständlich hat der Begriff "intelligent" hier keine "biologische Bedeutung". Er ist in Zusammenhang mit dem Smart-Zähler, als "künstliche Intelligenz", ein Begriff der Informatik. Er definiert einen softwaregesteuerten, digitalen Ablauf mit interaktiver und bidirektionaler Kommunikation innerhalb elektronischer Bauteile, die in ein schützendes Gehäuse eingebaut, die Gesamtheit dieser Vorrichtung als "intelligentes Messgerät" bezeichnet. Ob "smart" oder "intelligent", viele ähnlich gesteuerten Geräte haben wir im eigenen Haushalt, wenn sie auch anderen Zwecken dienen.

 

 

"Künstliche Intelligenz" definiert sich beim Smart-Meter aus der Interaktion von softwaregestützten Befehlsstrukturen und transistorbestückten Hardwaremodulen. Dieser Ablauf verleiht dem Instrument den Status eines "intelligenten Messgerätes" (=pars pro toto).

 

 

Angewandte Hard- und Software haben sozusagen die "Verwaltungs- und Steuerungs-Oberhoheit" (Hyperonym) über die Funktionen. Nicht umgekehrt! Nur ein intelligentes Messgerät kann in Abhängigkeit von Programmbefehlen die gewünschten Interaktionen in den verbauten Hardwaremodulen selektieren, auslösen, abarbeiten,  interagieren, Logik abbilden, speichern und bidirektional kommunizieren und sind auch eine unabdingbare Voraussetzung für die Funktion als "digitaler (Standard)-Zähler" sowie eine präsumtive Blockchain-Koppelung ("Neue Energiewelt", 30.5.2016, Blockchain-Kongress Bericht, siehe auch "Proteus-Solution, 2.6.2016, Blockchain und die Energiewelt - Kongress). Ohne intelligentem Messgerät gibt es keinen digitalen Zähler!

Es ist also vollkommener Nonsens, einen unter der "Hyperonym-Administration" verwalteten "digitalen Zähler" als "unintelligentes" Gerät zu bezeichnen. Egal wie viele Funktionen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder Netzbetreiber, Messdatenverwaltung, Netzzustandsadministration, u.a. sich selbst vorbehalten, selbst mit einer einzigen bleibt das Messgerät für "ewige" Einsatzzeiten "intelligent" und darf, entsprechend der ElWOG-Definition, abgelehnt werden.

Die Bezeichnung "intelligentes Messgerät" ist sozusagen der Oberbegriff (Hyperonym) der technischen Konstruktion. Viele "intelligente Funktionen" arbeiten subsumierend unter der transistorisierten Steuerungsoberhoheit des intelligenten Gerätes, auch das vom Netzbetreiber modifizierte und irreführend in "digitaler (Standard)-Zähler" umbenannte Instrument.
 

 

Es werden mit Mikroprozessor, analog/digital-Wandler, Speicher, bidirektionalem Kommunikationsmodul, etc, und programmspezifischen Softwarebefehlen, bestimmte algorithmische Prozesse, in sequentiellen oder parallelen Strömen kausaler Daten mit Bites und Bytes, in Gang gesetzt, gespeichert und der Fernabfrage des Datenmanagements des Energieversorgers bereitgestellt.

 

 

Das Offert des Netzbetreibers an Endverbraucher, die gesetzteskonform ein Smart-Meter ablehnen möchten, eine so genannte "unintelligent"-Modifizierung am Instrument durchzuführen, ist ein Fake, weil all die vorgenannten Abläufe die unumgänglich nötige Basis eines "intelligenten" Gerätes sind, die auch ein "digitaler Zähler" braucht, und nichts davon dem Begriff "unintelligent" zugeordnet werden kann. "Smart-Meter" oder "intelligente Messgeräte" sind keine generischen Produkte sondern spezielle Instrumente.

 

 

Die permanent bestehende, von jeder Funktionsmodifikation unabhängige ("intelligente") Hard- und Software-Konfiguration des Smart-Meters entspräche dem neu definierten Standard von "Industrie 4.0" und hat als wesentliches Kriterium ein bidirektionales Kommunikationsmodul, das durch ein Netzwerkarchitektur unterstützendes Gateway fortlaufend Interaktionen durchführt. Sie lösen alle Aufgaben, für die auch der vom Netzbetreiber "modifizierte" digitale (Standard) Zähler vorgesehen ist, der folglich nicht mit "unintelligent" bezeichnet werden kann. Damit ist z.B. die vom Netzbetreiber beworbene "Kosten- und Zeiteffizienz" erst möglich, unter anderen den Zähler künftig nicht mehr selbst ablesen zu müssen (Energie-Burgenland Kundenmagazin 2/2015 Seite 8).

 

Auch die Unterstützung der Aggregierung sequentieller Netzzustandsdaten der permanent möglichen, bidirektionalen Kommunikation zur Verfügung zu stellen ist NICHT die Aufgabe und das Resultat eines "unintelligenten Messgerätes", Das, und noch viel mehr, vollbringt der "digitale (Standard) Zähler" als "intelligentes Messgerät".

 

(Die Zählerausstattung ist im Detail zu lesen in der Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) §3.)

 

 

Netzbetreiber und E-Control machen alles unintelligentZu schreiben "wir erfüllen den gesetzlichen Auftrag" und "berücksichtigen den Kundenwunsch, kein "intelligentes Messgerät" zu erhalten, indem wir das Gerät montieren und "unintelligent" machen (Zitat aus dem Brief des Energielieferanten an uns), ist mit dem Verständnis aus dem digitalen Ressort vollkommener Nonsens und im Grunde genommen "Etikettenschwindel". Solcher Auffassung zu folgen würde bedeuten, Informatik‑Wissen über Bord zu werfen. Ein "intelligentes Messgerät" in einen "unintelligent"-Zustand zu versetzen, würde seine Funktionsunfähigkeit definieren, weil zum Betrieb eines digitalen (Standard)-Zählers ein intelligentes Messgerät zwingend erforderlich ist!

 

Mit der vom Stromlieferanten angebotenen, so genannten "unintelligent"-Programmierung, in der Meinung, dass das Smart-Meter bloß als "digitaler Stromzähler" eine völlig andere - antonyme -  Gerätespezifikation erhält, und entsprechend der ElWOG‑Verordnung nicht mehr als "intelligentes Messgerät" bezeichnet werden kann, meint Netz-Burgenland seine Erfüllungspflicht uns gegenüber zu beweisen. Das ist aber nichts anderes als Etikettenschwindel und Semantik/Rabulistik und erfährt aus dem Bereich der Informatik keine Legitimation.

 

Ein intelligentes Messgerät stellt intelligente Funktionen zur Verfügung. Diese können, aber müssen nicht benützt werden. Jede einzelne algorithmische Befehlsstruktur ist abhängig von transistorisierten, mikroprozessorgesteuerten Modulen, die eine Basis des intelligenten Messgerätes (=Computer) darstellen, wie sie auch im "modifizierten digitalen Zähler" des Energieversorgers zur Verfügung stehen. Deswegen wird aus dem intelligenten Messgerät kein unintelligentes Instrument. Ohne intelligentes Messgerät gibt es keine intelligenten Funktionen. Und schon gar keine "unintelligenten". Daher ist das Smart-Meter mit oder ohne reduzierten Funktionen immer ein intelligentes Messgerät.

 

 

Jede digitale Aufgabe braucht seine Interaktion mit mathematischen Algorithmen, um die programmabhängige, intelligente Bestimmung zu erfüllen

 

 


 

BUNDESGESETZLICHE DEFINITION FÜR INTELLIGENTES MESSGERÄT

 

 

Außerdem widerspricht die Auffassung von E-Control und Netz-Burgenland eindeutig den gesetzlichen Vorgaben für die Beurteilung, was ein "intelligentes Messgerät" ausmacht:

 

Die Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011‑IMA-VO 2011 §3 lautet auszugsweise (Hervorhebungen sind von uns und bezeichnen jene Funktionen, die auch der vermeintliche "unintelligente, digitale Zähler" zur Verfügung stellt, und somit eindeutig und gesetzeskonform ein "intelligentes Messgerät" ist und bleibt, das abgelehnt werden darf):

 

 

Intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 idgF. haben folgenden Mindest­funktions­anforderungen zu entsprechen:

1. Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen.

2. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen, Leistungsmittelwerten oder Energieverbrauchswerten in einem Intervall von 15 Minuten möglich ist. Die Messung bezieht sich dabei auf Bezug und Lieferung von Wirkenergie oder Wirkleistung. Weiters sind die Geräte so auszustatten, dass sie die Speicherung des zum erfassten Zählerstands, Leistungsmittelwerts oder Energieverbrauchwerts gehörenden Zeitstempels und des entsprechenden Datums ermöglichen. Die intelligenten Messgeräte haben zudem die Möglichkeit zu bieten, einen täglichen Verbrauchswert zu speichern.

3. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, alle in Z 2 angeführten Daten der maximal letzten 60 Kalendertage im Gerät selbst abzulegen. Die Geräte sollen weiters gewährleisten, dass im Falle eines Ausfalls der Versorgungsspannung alle Daten solange erhalten bleiben, dass eine lückenlose Rekonstruktion möglich ist.

8. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit besteht, die Kundenanlage von der Ferne abzusperren oder für die Wiedereinschaltung und Freigabe durch den Kunden aus der Ferne zu unterstützen sowie deren maximalen Bezug an elektrischer Leistung zu begrenzen.

9. Die intelligenten Messgeräte sind mit einer internen Uhr sowie einer Kalenderfunktion auszustatten. Zudem haben die Messgeräte die Möglichkeit zu bieten, eine Fernsynchronisation der internen Uhr und Kalenderfunktion vorzusehen.

10. Die intelligenten Messgeräte haben ein Status- bzw. Fehlerprotokoll und ein Zugriffs­protokoll zu unterstützen. Zudem sind die Geräte mit einer Manipulationserkennung auszustatten.

11. Die Möglichkeit eines Softwareupdates aus der Ferne ist unter Einhaltung der eich­rechtlichen Vorschriften vorzusehen.

12. Die intelligenten Messgeräte haben den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

 

 

Welchen Teil der Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 - IMA-VO 2011 §3 wollen E‑Control und Netz-Burgenland nicht verstehen?

Der mehrfach benützte Konjunktiv "möglich" impliziert eindeutig, dass eine Abschaltung oder Modifikation der genannten Funktionen aus einem "intelligenten Messgerät" kein "unintelligentes" bewirken, solange diese Ausstattung realisierbar zur Verfügung steht. "Möglich" bedeutet z.B. beim "15-Minuten Intervall", der Netzbetreiber könnte auch andere Zeiträume wählen. Es muss nur der im Gesetz genannte Abstand "möglich" sein, auch wenn er nicht genützt wird.

 

Das Ansinnen von E-Control und Netzbetreiber ist informationstechnisch und juristisch ein Nonsens, wenn sie gemäß Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3  behaupten, ein Gerät, das keine Viertelstundenwerte speichert sei kein intelligentes Messgerät und es mit "Digitaler Standardzährer (DSZ)" neu benennen. Juristen kleben für gewöhnlich an jedem Buchstaben und unterwerfen jedes Satzzeichen einer Interpretation. Offensichtlich haben die Gesetzeskundigen ein Problem, den Konjunktiv der Bundesverordnung zu begreifen. Es heißt nicht, dass der 15-Minuten-Intervall ein "intelligentes Messgerät" erst dann begründet, wenn diese Zeitspanne aktiviert ist um daraus den Schluss zu ziehen, dass ein Zähler, der diesen Intervall nicht erfüllt, kein intelligentes Messgerät ist. Der 15-Minuten-Intervall muss nicht aktiviert, sondern möglich sein. Die Zeitabstände können genauso 24 Stunden, ein Monat, ein Quartal oder ein Jahr betragen. Das Gerät muss nur die MÖGLICHKEIT implementiert haben, 15-Minuten-Intervalle zur Verfügung zu stellen.

 

Auch in den Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO (IMA-VO 2011)) sind unter "Definition intelligenter Messgeräte" genau jene Spezifikationen in den Fokus gerückt, ohne die ein vom Netzbetreiber "modifizierter digitaler Zähler" gar nicht seine prozessorgesteuerte Verbrauchsdetektion durchführen könnte:

 

ZITAT (auszugsweise)

 

Unter  einem  „intelligenten  Messgerät“  gemäß  § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ist eine technische Einrichtung zu verstehen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale

Datenübertragung verfügt.

 

Intelligente Messgeräte („Smart  Meter“) sind elektronische, auf digitaler Halbleiter- und Kommunikationstechnologie basierende Mengenmessgeräte für Energie. Diese Geräte sind typischerweise über bestimmte Kommunikationstechnologien (z.B. Powerline, GPRS  usw.) mit dem Messdaten-Management des Betreibers verbunden und können jederzeit zeitnah ausgelesen werden.

 

ZITATENDE

 

Wir denken, die Erklärung ist eindeutig und widerspricht drastisch der Interpretation, ein Smart-Meter könne man mit Abschaltung einiger Digitalfunktionen "unintelligent" machen. Auch ein vom Netzbetreiber "abgespecktes" und von ihm als "digitaler Zähler" tituliertes Gerät ist und bleibt ein "intelligentes Messgerät ("Smart Meter“), ein auf elektronische und digitale Halbleiter- und Kommunikationstechnologie basierendes Mengenmessgerät für Energie" (Text aus der IMA-VO). Das Anbot des Stromlieferant, einen Smart-Zähler zu montieren um ihn dann "unintelligent" zu machen ist unrealistisch und Etikettenschwindel. Das modifizierte Gerät ist nach bundesgesetzlicher Definition sowie informationstechnischen Standards nichts anderes als ein "intelligentes Messgerät mit abgeschalteten oder konfigurierten Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung".

 

 


 

BUNDESMINISTER DEFINIERTE IM PARLAMENT EIN INTELLIGENTES MESSGERÄT

 

 

Aufgrund einer parlamentarischen Anfrage von Nationalrats-Abgeordneten, Mag. Albert Steinhauser:in der Causa "Smart Meter", antwortete Dr. Reinhold Mitterlehner (damals zuständiger Bundesminister im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) am 22.September 2015:
 


"Gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 sind intelligente Messgeräte technische Einrichtungen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah messen und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügen. § 83 Abs. 2 ElWOG 2010 präzisiert den Begriff "zeitnah" dahingehend, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 15 Minuten möglich sein muss, andernfalls kein intelligentes Messgerät im Sinne des ElWOG 2010 vorliegt."

 

Quelle: Parlament aktiv - Vorgangsweise bei der Einführung des Smart Meters (6033/AB) - Anfragebeantwortung, Seite 2 / PDF
 


Konklusion gem
äß ministerieller Definition, festgehalten im Parlamentsprotokoll:
Ein intelligentes Messgerät ist:

 


• eine technische Einrichtung
• misst den tatsächlichen Energieverbrauch
• misst den Nutzungszeitraum
• misst beides "zeitnah"
• ist fernauslesbar
• überträgt bidirektional Daten
• 15-Minuten-Intervalle sind auch als "zeitnah" zu definieren
 

 

KEIN intelligentes Messgerät ist:

 


• Wenn alle vorgenannten Kriterien nicht zutreffen.
 

 

Wir vergleichen den angeblich "dummen digitalen (Standard) Zähler", der, der Direktive von E-Control folgend, vom Netzbetreiber modifiziert und umbenannt den Kunden aufgedrängt wird, die ein solches Messgerät gemäß ElWOG § 83 (1) ablehnen, mit der parlamentarischen Antwort des Bundesministers:

 


Ist das Gerät eine technische Einrichtung - JA
• misst es den tatsächlichen Energieverbrauch - JA
• misst es den Nutzungszeitraum - JA
• misst es beides "zeitnah" (15-Minuten-Intervalle sind auch "zeitnah", E-Control und Netzbetreiber interpretieren anders) - JA
• ist es fernauslesbar - JA
• überträgt es bidirektional Daten - JA

 


Dieser Gegenüberstellung können wir noch einige Optionen der IMA-VO hinzufügen, die der Minister unerwähnt liess, aber ebenfalls relevant sind:
 


Hat das Gerät die Mindestausstattung eines intelligenten Messgerätes, das bidirektionale Kommunikationsmodul - JA
• bleibt dieses Modul aktiv - JA
• ist es ein Mengenmessgerät für Energie - JA
• hat es elektronische und digitale Halbleitertechnologie - JA

• Besonders wichtig: der im Gesetz benützte Konjunktiv "15 Minuten möglich" schliesst alle Intervallvarianten ein (z.B. auch 24 Std., 1 Monat, 1 Quartal, 1 Jahr, usw.) Der 15-Minuten-Intervall muss nicht aktiviert sein. Er muss nur "möglich" sein.
 


Damit wird eindeutig den Intentionen von Netzbetreiber und E-Control widersprochen, die mit juristischen und konfigurationstechnischen Tricks versuchen ein Smart-Meter in einen "unintelligenten digitalen Standardzähler" zu verwandeln und jenen Kunden aufzuzwingen, die vom bundesgesetzlichen Recht, gemäß 6.8.2013 novelliertem ElWOG 1010, §83 (1) Gebrauch machend, ein solches Messsystem ablehnen. Das von Netzbetreibern modifizierte und "unintelligent" bezeichnete Messgerät entspricht exakt der ministeriellen Definition für ein "intelligentes Messgerät". Folglich ist der vom Netzbetreiber alternativ angebotene, so genannte (unintelligente) "digitale Standardzähler", in Wirklichkeit (de facto und de jure !!) ein intelligentes Messgerät, das nach bundesgesetzlicher Verordnung  abgelehnt werden darf.
 

 


 

DIGITALER (STANDARD)-ZÄHLER IST EIN INTELLIGENTES MESSGERÄT

 

 

Die Regulierungsbehörde E-Control beschrieb in der Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3  ihr Prinzip von Rechtsstaatlichkeit bei der Anwendung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1 idgF, und erfand einen modifizierten "digitalen Standardzähler":

 

 

Digitaler Standardzähler (DSZ)

 

Ein  elektronisches  Messgerät,  das  keine  Viertelstundenwerte  speichert  und  über  keine Abschaltfunktion  bzw.  Leistungsbegrenzungsfunktion  verfügt  und  daher  kein  intelligentes  Messgerät ist.  Eine  regelmäßige  Auslesung  und  Übertragung  des  monatlichen  Zählerstandes  ist  möglich. Darüber  hinaus  ist  für Verbrauchs­abgrenzungen  eine  Übermittlung  des  Zählerstandes  vorzusehen, wobei  der  Netzbetreiber  rechtzeitig  davon  in  Kenntnis  zu  setzen  ist;  es  wird  bei  dieser Zählerkonfiguration  lediglich  bei  verrechnungsrelevanten  Ereignissen  zeitnah  ausgelesen  (zB Tarifänderung Lieferant/NB, Wechsel, etc).

 

Die Begriffsbestimmungen wurden aufgrund von bestehenden Unklarheiten eingeführt, damit  für die jeweiligen  Marktteilnehmer  aber  auch  für  die  Kunden  transparent  dargelegt  ist,  welche  Arten  von Messgeräten mit welchen Funktionen für den Tausch der konventionellen Zähler in Frage kommen.

 

Dieser Text begründet offensichtlich die ablehnende Haltung der Netzbetreiber, die sich an diesem Konzept orientieren. Die chronologische Abfolge der Abfassung zeigt deutlich, dass dies die Antwort der E-Control auf die zwei Jahre zuvor in Kraft getretene ElWOG-Novellierung war (ElWOG-Novellierung 6.8.2013, E-Control-Begriffsbestimmung 10.11.2015). Den Juristen, die den Gesetzesumgehungs-Trick (=legi fraudem facere) formulierten musste der "Trick" sehr wohl bewusst gewesen sein, weil sie die Autoren eines Terminus waren, der in der bundesgesetzlichen Novellierung des ElWOG überhaupt nicht zu lesen ist und dessen Nennung in ihrer eigenen Veröffentlichung mit "bestehenden Unklarheiten" und "Transparenz" und Differenzierung der "Arten von Messgeräten" begründet wurde, nämlich "Digitaler Standardzähler (DSZ). Was für eine Farce!

Hier wird deutlich, dass sich die E-Wirtschaft in einem Dilemma befindet und eine Balance versucht, zwischen gesetzlich zugesicherter Möglichkeit, ein intelligentes Messgerät abzulehnen und der Absicht, alle Endverbraucher mit Smart-Meter zwangsweise zu versorgen. Wir aber fragen, ist die Regulierungsbehörde nicht auch dazu da, ein wachsames Auge für die Einhaltung bundesgesetzlicher Bestimmungen zu haben, statt "Gesetzes-Umgehungstricks" (legi fraudem facere) zugunsten der Netzbetreiber und zum Nachteil der Endverbraucher zu veröffentlichen?

E-Control bezieht sich auf "bestehende Unklarheiten". Aber die Lösung ist nicht auf Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtssicherheit bedacht, indem Kunden, die ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen, das im ElWOG begründete Recht "ex lege" zugestanden wird. Statt dessen zieht man es vor das Problem durch informationstechnische Abstraktion noch zu vergrößern und die technische Bauart des Zählers zu belassen, drei Funktionen zu canceln/modifizieren und eine juristisch konstruierte "Begriffsbestimmung" einzuführen, die jedoch so in der ElWOG-Novellierung nicht vorkommt. Das heißt, E-Control macht genau das, was wir in unserer Dokumentation darstellen - man hebelt das Gesetz listig aus (=legi fraudem facere), indem man dem Instrument einen nicht im Gesetz genannten Titel verpasst – "digitaler Standardzähler" statt "intelligentes Messgerät".

Das wäre so, wie wenn jemand z.B. glaubt, das Waffengesetz listig zu hintergehen, wenn er in das Röhrenmagazin seiner Pumpgun keine Munition einlegt, die Ladeöffnung mit einem Klebeband verschließt und die Waffe in "Spielzeugpistole" umbenennt. Selbst, wenn die Waffe in Einzelteile zerlegt mit der Deklaration importiert würde, es handle sich um Spielzeug-Bastelmaterial, würde der Zoll berechtigte Einwände haben, weil die Zweckbestimmung aller Komponenten den Gerätestatus bestimmen (=pars pro toto), egal ob funktionsbereit.oder nicht. Andere Veranschaulichungen im Kapitel "Konfrontation"/Abschnitt - Ohne intelligentes Messgerät kein digitaler Zähler".

 

Juristische Diktionen machen technische Anomalien nicht plausibel und gesetzliche Vorgaben nicht ungültig.

 

Der oben zitierte Text von E Control subsumiert, offensichtlich unbeabsichtigt, haargenau die Konfiguration eines "intelligenten Messgerätes". Von den vielen Digitalimplementationen sollen bloß zwei (!), im ersten Satz bezeichnete, gecancelt und eine modifiziert werden. Dadurch soll ein unintelligentes Instrument entstehen? E-Control mag es "digitaler Standardzähler" nennen. Das ändert nichts an dem Gerätestatus. Der Zähler bleibt wegen der restlichen, in der IMA-VO aufgezählten Hard- und Softwareausstattung, für sämtliche Funktionsperioden ein intelligentes Messgerät und ist folglich genau jenes Messinstrument, das nach dem ElWOG abgelehnt werden darf. Wobei die Betonung auf "Gerät" liegt und nicht auf "Funktionen"

Auch Semantik ist der obigen Textgestaltung zu entnehmen. Es wird behauptet, "Viertelstundenwerte werden nicht gespeichert". Warum diese verwirrende Haarspalterei? Es müssen grundsätzlich Werte gespeichert werden! Ob in Viertelstunden oder anderen Zeitintervallen ist unerheblich, es genügt, dass nach gesetzlicher Definition für ein intelligentes Messgerät ein 15-Minuten-Intervall nur MÖGLICH, aber nicht aktiviert sein muss. Ein weiterer Grund für permanente Speicherbelegung ist die Datensicherung für Netzausfallszeiten. Diese Form der digitalen Datenverarbeitung ist ein Beweis, daß der Zähler ein intelligentes Messgerät ist. Sollen mit der rabulistischen Schreibweise "Nebel­kerzen" gestreut werden?

Die Irreführung der Kunden wird auch durch den Hinweis vervollständigt, die "Einführung der Begriffsbestimmung" wurde nötig, um "Marktteilnehmern und Kunden die Art des Messgerätes transparent darzustellen". E-Control erfindet für die Innovation eine im Bundesgesetz nicht vorgesehene Definition um mit diesem raffinierten Schachzug die Notwendigkeit der neu erfundenen Begriffsbestimmung "(unintelligenter) Digitaler Standardzähler" zu begründen! Kommt das nicht einer Verhöhnung gleich? Es ist purer Neologismus und hat in der Gesetzesinterpretation des ElWOG § 83 (1) keine Anwendungsberechtigung.

Es wird kein eigens konstruiertes und produziertes Messgerät beim Kunden montiert, dem sämtliche in der IMA-VO bezeichneten Attribute eines intelligenten Messgerätes entfernt wurden. Das geht auch gar nicht. Das modulare, halbleiterbestückte und einem Computer gleich, mikroprozessorgesteuerte Instrument muss, auch für den klaglosen (digitalen Standard)-Zählerbetrieb, unzählige intelligente Funktionen zur Verfügung stellen. Das beschreiben wir anschließend genauer.

Der Passus aus den "Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden" ist reine Kundentäuschung und Etikettenschwindel. Mangels Interpretation "lege artis" lässt sich keine Fachkompetenz ableiten. Eher der Wille, Endverbraucher mit Hinterlist und "dispositiver Abstraktion" zu einer Smart-Meter-Montage zu "zwingen".

Der Hokuspokus von Netzbetreiber und E-Control mit dem Smart-Meter

Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung?

  • Glauben die Verfasser allen Ernstes, dies sind die zuständigen und einzigen Parameter, die ein "intelligentes Messgerät" spezifizieren?

  • Welche IT-Fachleute geben dieser Dummheit ihre Legitimation?

  • Entspricht das einer digitalen Kompetenz oder "digitalen Demenz"?

  • Aus dutzenden Digitalimplementationen nur drei Konfigurationsparameter bearbeiten - Hokuspokus - schon ist ein "unintelligentes Messgerät" entstanden?

  • Das Smart-Meter ist kein Zauberkasten! E-Control und Netzbetreiber sollten sich an der bundesgesetzlichen IMA-VO und plausiblen informationstechnischen Standards orientieren und nicht an einer "magischen Beschwörung"

  • Wir können und wollen nicht verstehen, dass man zwar KI (künstliche Intelligenz) favorisiert aber mit absurden Interpretationen und Erklärungen "menschliche Intelligenz" ausklammert.

 

Ein besonders deutliches Indiz, Endverbraucher mit der Behauptung zu täuschen, die vorgenannten Modifikationen würden aus dem intelligenten Messgerät ein unintelligentes Messgerät "zaubern", ist die Tatsache, dass alle drei Konfigurationsparameter (Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung) überhaupt keinen algorithmisch relevanten Anteil an den Resultaten der mathematisch berechneten, mit kausalen Zeitstempeln abgebildeten Logik haben.

  • Speicherintervalle (z.B. Monats-, Tages-  und Viertelstundenwerte) haben keine status­begründende Funktion. Damit regelt man nur die zeitliche Vorgabe für die Speicherung und Fernabfrage der bereits abgeschlossenen intelligenten Parameter (Metapher: Ob eine Groß­bäckerei ihre Fließ­bandsemmeln intervallgesteuert einzeln, paarweise oder mit größeren Zeitabständen in Großpackungen gesammelt im Versanddepot lagert, hat genausowenig Einfluss auf den Produktionsablauf und die Firmen­bezeich­nung wie die anschließenden Auslieferintervalle). Nicht die Speicher- oder Fernabfrage­intervalle begründen, dass der Zähler ein intelli­gentes / unintelli­gentes Messgerät ist, sondern das, was intervallunab­hängig im Speicher abgelegt wird und der intervallunabhängigen Fernabfrage dient, weil diese die Resultate der prozessor­gesteuerten, mathematischen Algorithmen sichern. Also kontinuierlich im Background generierte Digitalinformationen um beispielsweise Netzausfall­szeiten zu überbrücken oder als Maßnahme für Manipulations-Prävention oder zur Aggregierung von Netzzustandsdaten, u.v.a. Simultan übertragen (Echtzeit) wären Speicherungen gar nich nötig.
  • Abschaltfunktion hat keine Kausalität mit den algorithmischen Resultaten der finalisierten Logik. Damit wird nur ein "disconnect relay" angesteuert, mit dem die Stromzufuhr zum Kunden unterbrochen wird. Das "intelligente Messgerät" bleibt im standby-Betrieb weiter aktiv und weist entscheidungsfindende und selbstlernende Algorithmen auf, die die Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes" repräsentieren .
  • Leistungsbegrenzung beeinflusst, wie auch die anderen zwei Optionen, nicht den "intelli­gent-Status" des Messgerätes. Sie regelt bloß, wie viel "Leistung" der Kunde aus dem Stromnetz ziehen kann. Die intelligenten Algorithmen arbeiten trotzdem im Hintergrund weiter und die Leistungsbegrenzung wird in den softwareabhängigen Algorithmus der abgebil­deten Logik des intelligenten Messgerätes integriert. Ähnlich einem Tempomat bei PKWs. Wenn auf 50 km/h reduziert übernimmt der Bordcomputer die zuständige Befehlssteuerung. Ein Abschaltung dieser Begrenzung macht aus dem PKW kein anderes Fahrzeug. Alle anderen statusbestimmenden Funktionen bleiben erhalten.
  • Genauso wenig wird ein "intelligentes Messgerät" zu einem "unintelligenten Messgerät"! Damit steht die IME-VO-Novelle 2017, §1 (6) eindeutig im Konflikt mit dem ElWOG §83 (1) idgF + der IMA-VO §3 idgF + informationstechnischer Plausibilität. Der Wunsch eines Endverbraucher wird NICHT respektiert! Er bekommt trotz Ablehnungswunsch ein "intelli­gentes Messgerät" Hier fehlt die Rechtssicherheit und das montierte Gerät wird konsenswidrig benützt.

 

Mit anderen Worten, das, was das eigentliche intelligente Messgerät spezifiziert, passiert nicht unter der Administration von "Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung". Die smarten oder intelligenten Berechnungen geschehen in präsektionalen Vorstufen. Folglich ist es völlig egal, ob das "Dreigestirn" seine postsektionalen Prozesse zur Verfügung stellt oder nicht, weil das "smarte Messgerät" die bereits finalisierten, intelligenten Parameter entweder an diese übergibt oder zur Verfügung stellt und von ihnen gar nicht abhängig ist. Die Idee von E-Control und Netzbetreiber ist also nichts als Täuschung, weil es völlig egal ist, ob Speicherintervalle, Abschaltfunktion oder Leistungsbegrenzung aktiviert oder gecancelt sind. Die smarten oder intelligenten Prozesse, die ein intelligentes Messgerät spezifizieren, sind bereits abgeschlossen. Die Datenpakete sind im Speicher und stehen der Remote-Control via bidirektionalem Kommunikationsmodul und Gateway dem Datenmanagement zur Verfügung.

 

Allein die Idee der E-Control "Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung" als relevant für den Status eines intelligenten / unintelligenten Messgerätes zu benennen ist völlig unüberlegt und absurd, weil auch in der Empfehlung der EU-Kommission L 73/9 - COMMISSION RECOMMENDATION of 9 March 2012 on preparations for the roll-out of smart metering systems (2012/148/EU) - Seite 6, Abs.1 Ziff a+b ganz klar der Direktive von E-Control widerspricht und diese Features nicht als signifikante Parameter eines intelligenten/unintelligenten Messsystems definiert.

 

Die von E-Control und Netzbetreiber erfundene Methode, könnte mit folgender Metapher ad absurdum geführt werden:

 

 

Wenn eine Bäckerei Brot erzeugt, ist es bereits fertig, wenn es aus dem Backofen kommt. Lagerhaltung (vulgo: Speicherintervalle), Logistik-Stop (vulgo: Abschaltfunktion), Stückzahlminderung (vulgo: Leistungsbegrenzung) u.ä. haben überhaupt keinen Einfluss. Weder auf den Produktionsprozess oder die Produktbezeichnung. Brot bleibt Brot! Es sind, gleich den angebotenen drei Modifikationen am Smart-Meter, nachrangige Abläufe, die das Produkt nicht konvertieren und keine geänderte Artikelbezeichnung rechtfertigen (in Anlehnung an E-Control beim Smart-Meter vielleicht "Standard-Brot").
 

Trotz postsektionaler Modifizierung und Umbenennung des Messgerätes durch den Netzbetreiber bleiben beim Smart-Meter alle Attribute aktiviert die den Status eines intelligenten Messgerätes gemäß der IMA-VO bereits vorher begründeten.

 

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Auch mit folgender Metapher wird die skurrile Idee von Netzbetreiber und E-Control deutlich, weil die drei Konfigurationsparameter (Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung) fast 1:1 auf das Vergleichsobjekt übertragbar sind. PKWs werden zunehmend von digitalen Steuergeräten administriert und bieten das gleiche Einstellungssortiment. Voila!

Gesetzt den Fall, wir lassen in der KFZ-Digitalsteuerung, wie der Stromversorger beim Smart-Meter, drei Modifikationen vornehmen: Leistungsbegrenzung (vulgo "KW/PS-Begrenzung"), Abschaltfunktion (vulgo "automatischer Motorstop"), Speicherintervalle (vulgo "Timing der Fehleraufzeichnung für die ODB-Schnittstelle"). Und gleich wie E-Control das intelligente Messgerät in "Standard-Zähler" umbenennt, geben auch wir dem PKW eine neue Bezeichnung: "Standard-Fahrzeug".

Nach Diktion von Netzbetreiber und E-Control hätten wir folglich keinen PKW mehr? Absurd? Auf alle Fälle! Kann man ernsthaft annehmen, wir hätten mit so einer wirren Erklärung Erfolg bei einer Zulassungsbehörde? Einer Versicherung? Der Finanzbehörde? usw. Oder einem Straßenaufsichtsorgan gegenüber, wenn wir mit dem Fahrzeug in eine Fahrverbotszone einfahren, dem wir erklären, durch die drei Modifikationen wäre unser "Standard-Fahrzeug" kein PKW?

Egal welche Eingriffe wir in den PKW machen (oder machen lassen), es ist und bleibt der technische und rechtliche Fahrzeugstatus erhalten! Wir können daher den äquivalenten Versuch, mit Konfigurationseingriffen aus einem "intelligenten Messgerät" ein "unintelligentes" zu machen, nur mit Kopfschütteln ablehnen, weil auch Smart-Meter nach der Modifikation den informationstechnischen Status eines "aktiven intelligenten Messgerätes" haben.
 

 

Folglich ist und bleibt das Smart-Meter auch nach der Modifikation und Umbenennung in (unintelligenter) "digitaler Standard-Zähler" durch den Netzbetreiber für alle Funktionsperioden das in der ElWOG-Novellierung bezeichnete "intelligente Messgerät" und darf abgelehnt werden. Haben sich E‑Control und Netzbetreiber diese raffinierte Taktik ausgedacht oder war es das zufällige Resultat einer unüberlegten Interpretation, die ElWOG-Novellierung zu hintergehen?

 

 

Das modifizierte Gerät, das Netzbetreiber Kunden anbieten, die es nach ElWOG §83 (1) ablehnen, ist nichts anderes als ein "intelligentes Messgerät mit abgeschalteten oder konfigurierten Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung"

 

 

Die Frage ist, wieso der Widerspruch niemand auffallt? Wenn das Messgerät "keine  Viertelstundenwerte  speichert  und  über  keine Abschaltfunktion  bzw.  Leistungsbegrenzungsfunktion  verfügt" und in "digitaler Standardzähler" umbenannt wurde, bleiben trotzdem viele Hard- und Software­implementationen eines intelligenten Messgerätes, die gar nicht entfernt oder deaktiviert werden dürfen und in der Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011‑IMA-VO 2011 §3 genau beschrieben sind, um ein "intelligentes Messgerät" zu definieren.Der Entwurf von Netz-Burgenland und E-Control ist genauso absurd und lächerlich wie etwa der unglaubliche Blödsinn der Beraterin des US-Präsidenten Trump, Kellyanne Conway, die behauptete "Mikrowellen können zu Kameras verwandelt" werden. Die Schlussfolgerung des Fachmagazins Winfuture, 14.3.2017 ist: "Man muss kein Experte sein, um diese Behauptung als völligen Unsinn zu entlarven." Dieses Leitmotiv können wir auch gegenüber dem Netzbetreiber und E-Control verwenden um deren "Smart-Meter-Verwandlungstrick" zu desavouieren

 

Beispielsweise wird in der oben zitierten Textpassage von E-Control erwähnt:

 

 

Eine  regelmäßige  Auslesung  und  Übertragung  des  monatlichen  Zählerstandes  ist  möglich"

 

 

Hier ist der nächste Beweis, dass der "intelligente" Gerätestatus ein permanenter Zustand ist. Um diese Funktionen zu realisieren sind aktive Attribute eines "intelligenten Messgerätes" zwingend nötig. Schließlich sind sie die unabdingbare Basis um das informationstechnisch aufgerüstete "Smart-Grid" durch bidirektionalen Austausch und Aggregierung von Netzzustandsdaten zu administrieren.

 

 


WIE E-CONTROL KUNDEN TÄUSCHT

"Intervallregelung" beim Opt-Out eine grobe Irreführung

 

Die von BMfW und E-Control favorisierte Parametrierung gem. IME‑VO, §1 (6), um dem Wunsch eines Endverbrauchers für ein unintelligentes Messgerät zu entsprechen, ist ein geschickt eingeleitetes Täuschungsmanöver. Mangels eines fachspezifischen Gutachtens (lege artis) fehlt jede informations-technische Plausibilität, dass modifizierte "Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion" ein unintelligentes Messgerät bewirken.

Nehmen wir als Beispiel "Speicherintervalle".


Nicht die Speicher- oder Fernabfrageintervalle begründen, dass der Zähler ein intelligentes / unintelligentes Messgerät ist, sondern das, was intervallunabhängig im Speicher abgelegt wird und der intervallunab-hängigen Fernabfrage dient, weil diese die Resultate der prozessorgesteuerten, intelligenten, mathematischen Algorithmen sichern. Also kontinuierlich im Background intelligent generierte oder berechnete Digitalinformationen um beispielsweise Netzausfallszeiten zu überbrücken oder als Maßnahme für Manipulations-Prävention oder zur Aggregierung von Netzzustandsdaten. Sie sind Teil der Kriterien, mit denen jedes, auch ein parametriertes Messgerät, seinen "Intelligent-Status" behält und nicht, wie BMfW und E-Control argumentieren, die zeitgesteuerte Übergabe (Speicherintervalle) oder Fernabfrage . Eine Umbenennung in "Digitaler Standardzähler (DSZ)" oder "elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht" verändert nicht die Algorithmen, die die Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes" repräsentieren .

Wie BMfW und E-Control mit ihrer Parametrierungs-Anordnung die Kunden mit Ablehnungswunsch gem.ElWOG §83 (1) "hinters Licht führen", zeigt ein Positionspapier der E-Control vom April 2017. Vorgestellt wurde es im Zusammenhang mit der Fachtagung “Netzentgeltstruktur 2.0

"Tarife 2.0" - Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich", Seite 11 lautet (Hervorhebung von uns):
 


"In Bezug auf die Opt-Out Möglichkeit gem. § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 ist anzumerken, dass die Zähler die für die Abrechnung erforderlichen Spitzenwerte auch ermitteln können müssen. Hierbei handelt es sich nach derzeitiger Systematik um den jeweils höchsten viertelstündigen Verbrauchswert pro Monat. In Summe sind daher für die Jahresabrechnung neben dem Gesamtverbrauch auch die 12 Monatsspitzen für die Abrechnung erforderlich.“
 


Die syntaxgebundenen Algorithmen müssen für die Abrechnung zuallererst ihre "intelligenten Berechnungen" erstellen, ehe sie der "Intervallregelung" unterliegen - auch bei Opt-Out. Denn es werden ...

 


1. monatlich das gesamte Spektrum der Verbrauchskonventionen durchgehend detektiert und gespeichert

3. der Höchstverbrauchswert jeder Viertelstundenperiode berechnet und gespeichert

5. aus den ermittelten Quartalen (96 je Tag (4 Viertel x 24Std) = 2.880 in 30 Tagen = 35.040 pro Jahr) der höchste viertelstündige Verbrauchswert pro Monat herausgerechnet

6. die jeweils 12 höchsten viertelstündigen Verbrauchswerte pro Monat gespeichert

7. die jeweils gespeicherten 12 Quartals-Monatsspitzen für die Abrechnung über die bidirektionale Kommunikationsanbindung der Fernabfrage zur Verfügung gestellt.
 


Resümee:

 


1. Hier ist eindeutig ein intelligenter Algorithmus gefordert, den auch ein parametriertes Messgerät haben muss, das bei Kunden mit Ablehnungswunsch installiert wird.
2. Das Messgerät muss durchgehend detektieren
3. Das Messgerät muss kontinuierlich speichern
4. Der einzige Unterschied - ob mit oder ohne Opt-Out - ist lediglich der Auslesezeitpunkt. Anstatt täglich werden beim Opt-Out-Zähler die Daten nur einmal im Jahr übermittelt.
5. Für das Profiling ist es jedoch unerheblich, in welchem Zeitinterwall die Daten ursprünglich aus den Geräten ausgelesen wurden. Das Nutzungsverhalten lässt sich auf jeden Fall daraus ableiten und gestattet Einblicke in die Intimsphäre (siehe unter NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber?.
6. Der Kunde ist mit und ohne Parametrierung "gläsern".
7. Ein Kunde mit Ablehnungswunsch erhält folglich ein parametriertes, aber immer noch INTELLIGENTES MESSGERÄT und NICHT einen unintelligenten digitalen Zähler.
 


Als Erweiterung zur Dokumentation auf unserer Homepage, liefert das oben genannte Positionspapier der E-Control den Beweis, dass ALLE zwangsverordneten Smart Meter ihren "Intelligent-Status" behalten und Kunden mit der Parametrierung getäuscht werden.

 

 


PROTOKOLLE

definieren das modifizierte Messgerät als "intelligentes Messgerät"

 

Per 1.5.2018 wird die Gerätebezeichnung  jenes Stromverbrauchs-Messgerätes, das Kunden mit Bezug auf das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) §83 (1) ablehnen, unterschoben werden soll, nochmals geändert. Der Titel "Ein elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht" ersetzt "Digitaler Standardzähler". Die neue Wortschöpfung mit einem direkten Bezug zur Textstelle der IME-VO Novelle §1 (6) soll offensichtlich eine legistische Festigung einer Konfiguration begründen, obwohl sie jeder gesetzlichen und informationstechnischen Plausibilität widerspricht.

 

Die in die Novellierung der Intelligente Messgeräte Einführungs-Verordnung (IME-VO) in §1 (6) 15.12.2017, eingefügte Parametrierungsbestimmung ist in keiner Weise das Resultat einer informationstechnischen Begutachtung und wurde auch nicht in der vorausgehenden Begutachtungsphase vor der Beschlussfassung im Parlament durch IT-Experten bestätigt. Dazu sind die Widersprüche zu informationstechnischen Standards zu offensichtlich.

 

Die Modifizierung/Cancelung von drei in der IME-VO §1 (6) benannten Funktionen (Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion) sollen einen "unintelligenten Gerätestatus" im Sinne eines "Digitalen Standardzählers" bewirken. In Beiträgen dieser Homepage haben wir ausführlich dokumentiert, dass diese drei Eingriffe keinen algorithmisch relevanten Anteil an der im Speicher abgebildeten Logik haben und somit nicht den Gerätestatus von intelligent zu unintelligent verändern.

 

Gemäß §1 Abs.6 der IME-VO Novelle 2017, soll der  Netzbetreiber im Falle der Ablehnung der Installierung eines intelligenten Messgerätes durch einen Endverbraucher das Messgerät derart konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind.

 

Wir müssen in diesem Zusammenhang mit der genannten IME-VO Novelle auf die in §3 der Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IME-VO) enthaltene  Begriffsbestimmung eines "intelligenten Messgerätes" verweisen. Demnach ist eine  "Mindestfunktionsanforderung" (Abs.1) eines intelligenten Messgerätes darin zu erblicken, dass  dieses über eine "bidirektionale Kommunikationsanbindung" zu verfügen hat

 

Die in der IME-VO Novelle §1 (6) vom 15.12. 2017, normierte Zählerstands-Fernauslesung und Übermittlung eines Durchschnittswertes ist jedoch nur im Wege einer bidirektionalen Kommunikationsanbindung möglich, sodass in Wahrheit ein "digitaler Standardzähler“ (ab 1.5.2018 neuer Titel: "Ein elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht") nichts anderes als ein "intelligentes Messgerät“ ist.

 

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die IME-VO weder eine Aktivierung noch eine  Deaktivierung bei dieser Anbindung in die Voraussetzung mit einbezieht, sondern nur  die Ausstattung des Zählers mit dieser Mindestfunktion. Zumal jedoch eine Fernauslesung erfolgt, ist sohin zwangsläufig eine bidirektionale  Kommunikationsanbindung gegeben und permanent im Standby-Betrieb.

 

Somit ist - auch wenn man das Gerät als digitalen Standardzähler bezeichnen möchte - in Wahrheit ein intelligentes Messgerät vorliegend, welches im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 83 Abs.1 ElWOG abgelehnt werden kann, wobei dies vom Netzbetreiber zu berücksichtigen ist. Wegen der Unvereinbarkeit mit aktuell gültigen Gesetzen liegt hier eine eklatante Kundentäuschung vor.

 

Ein ganz wichtiger Punkt, der bei der Parametrierungsbestimmung gemäß IME-VO Novelle 2017 §1 (6) völlig außer Acht gelassen wurde, ist ebenfalls mitbestimmend, dass es sich bei dem modifizierten Smart-Meter nach wie vor um ein intelligentes Messgerät handelt. Es sind die so genannten "Protokolle" (auch Netzprotokolle). Diese sind eine grundlegende Voraussetzung für die in der IME-VO Novelle vorgeschrieben Fernauslesung, weil NUR sie den Datenaustausch über die bidirek­tionale Kommunikationsanbindung ermöglichen.  

 

Ein Protokoll in der Informatik (auch Netzprotokoll) ist ein Kommunikationsprotokoll für den Austausch von Daten zwischen Computern bzw. Prozessen, die in einem Rechnernetz miteinander verbunden sind. Die Vereinbarung besteht aus einem Satz von Regeln und Formaten (Syntax), die das Kommu­nikationsverhalten der kommunizierenden Instanzen in den Computern bestimmen. Protokolle bestimmen also den Kommunikationsmodus nach dem der Datenfluss und -austausch vom Datenmanagement zum Smart-Meter und umgekehrt zu erfolgen hat. Sowohl intern als auch extern (siehe auch Wikipedia - Netzwerkprotokoll) und vermitteln zur wechselseitigen Authentifizierung zwischen zwei Instanzen den sogenannten "Handshake"

 

Das beispielsweise im Burgenland eingesetzte Landis+Gyr E 450 bietet laut technischem Datenblatt (Download deutsch) vier Kommunikationsschnittstellen (optische, PLC (In Burgenland eingesetzt), zwei drahtgebundene). Alle operieren nach vorgegeben Protokollstandards, die sich an international vereinbarten Bestimmungen orientieren. Hier ist schon mal die Basis für einen intelligenten Ablauf von Algorithmen im modifizierten Smart-Meter gegeben

 

Das Comité Européen de Normalisation Electrotechnique (CENELEC) hat Kommunikationsbänder für Energieverteilnetze mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen festgelegt. Von den standardisierten Frequenzbändern sind zwei für die Energieversorger reserviert, die anderen sind für Kommunikationsdienste innerhalb der Gebäude reserviert, zB. Powerline-Netze bzw. PowerLAN (Netzwerk über die hauseigenen Stromleitungen). Das unterste, nicht bezeichnete Frequenzband, das ebenfalls für Datenanwendungen der Energieversorger reserviert ist, überträgt die Zählerstände von Smart-Metern an das Kommunikationscenter beim Energieversorger (Fernabfrage laut IME-VO §1 (6))

 

Gleich wird klar, wie dumm und irreführend die von BMfW und E-Control initiierte (Fern) Parametrierung ist und wie INTELLIGENT das Messgerät tatsächlich ist, das Kunden mit Ablehnungswunsch unterjubelt wir.

 

Bidirektionale Kommunikation funktioniert nur mit Protokolle = intelligentes Messgerät

DLMS

Alle, auch das modifizierte Gerät (IME-VO Novelle: "eine Fernauslesung muss möglich sein") kommu­nizieren über eine so genannte Device Language Message Specification (DLMS) Das ist eine Abfolge von Protokollen, um Smart-Meter fernauszulesen. DLMS kann über verschiedene Netzwerkprotokolle ausgeführt werden. Wenn beispielsweise über das Internet Protokoll (IP, jedem PC-User ein Begriff) ausgeführt, werden die Transport-Funktionen des Transfers von IPs zweier Begleittransportprotokolle (User Datagram Protocol (UDP) oder das Protokoll TCP (Transmission Control, in den meisten Netzwerken Standard)) durchgeführt.

 

COSEM

COSEM steht für Companion Specification for Energy Metering und ist Teil des vorher genannten Protokollstapels DMLS. Es sind also zwei Protokolle, ein "Anwendungs- oder Datenprotokoll" und ein "Transport-Protokoll". COSEM enthält die Befehle, die zur Kommunikation mit den Smart-Metern via bidirektionaler Kommunikationsanbindung (IMA-VO §3 (1) benötigt werden. Dazu gehören Anleitungen oder Befehle für den Zähler und Datenanforderungen.

 

Die Normen der Transportprotokolle DLMS und  COSEM werden bestimmt und überwacht von DLMS User Association in der Schweiz. Die Protokolle sind offiziell gebilligt und registriert von der International Electrotechnical Commission (IEC) .

 

Die Anwendungs- oder Datenebene ist in den Normen von IEC 62056 UA spezifiziert

Die Transportprotokollebene ist definiert in IEC 62056.UA

 

Warum war dieser Exkurs in die IT-Technik wichtig?

Weil damit ein weiterer Beweis verfügbar ist, dass ein nach Initiative von BMfW und E-Control parametriertes Messgerät, die in die Novellierung der IME-VO §1 (6) übernommen wurde, in Wahrheit ein INTELLIGENTES MESSGERÄT ist und daher gemäß ElWOG §83 (1) abgelehnt werden darf. Ein mit dem Titel versehener "einfacher, unintelligenter digitaler Standardzähler" (ab 1.5.2018 " Ein elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht") muss  haargenau dem gleichen Algorithmus folgen, um die Forderung aus der IME-VO §1 (6) nach einer "Fernauslesung" zu erfüllen, wie ein nicht parametrierter/modifizierter digitaler Zähler. .

 

Die vorgenannten Protokolle sind in ALLEN intelligenten Messgeräten in Österreich Standard. Sonst gibt es keine bidirektionale Kommunikation. Alle übertragungsrelevanten Funktionen müssen algorithmisch aufbereitet und der Fernabfrage des Datenmanagements zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist völlig bedeutungslos, ob diese Daten sofort oder intervallgeregelt weitergegeben werden, ob sie gespeichert oder kontinuierlich zur Verfügung stehen. Von Bedeutung  ist, dass beim Zähler, der ablehnungswilligen Kunden unterjubelt wird, alle vorge­nannten "intelligenten Digitalroutinen" durch­laufen werden.

 

Ferner sind in den EU- Regelzonen verbindliche Zählercodes vereinbart, die beispielsweise in Österreich von der E-Control in den Sonstigen Marktregeln Kapitel 6 veröffentlicht wurden. Auch diese Adressierung kann nur ein intelligentes Messgerät verifizieren, um den geforderten Fernabfrage-Datenverkehr zu autorisieren und die korrekte Datenzuordnung im Kommunikationscenter zu gewährleisten.

 

Zum Zwecke der bidirektionalen Kommunikation müssen die algorithmisch berechneten Daten (und das sind nicht wenige) den Übertragungsprotokollen angepasst und verschlüsselt werden, sowohl auf der Anwendungs- oder Datenebene als auch der Transportprotokollebene.

 

Die verschlüsselten Fernabfragebefehle des Datenmanagements müssen decodiert an den Algorithmus des Smart-Meters übergeben, von diesem ausgeführt und die Resultate nochmals verschlüsselt wiedergegeben werden. Das ist nicht die Domäne eines einfachen, unintelligenten Standardzählers. Hierbei von einem "unintelligenten Messgerät" zu schreiben, ist schon ein starkes Stück und eine krasse Kundentäuschung. Die drei im Gesetz benannten Funktionsmodifizierungen haben an den vorgenannten Protokollfunktionen überhaupt keinen algorithmisch relevanten Anteil. Protokolle müssen mit und ohne Modifizierung von Speicherintervalle, Fernabschaltung und Leistungsbegrenzung ausführbar sein, um die gemäß IME-VO §1 (6) geforderte Fernauslesung zu managen. Darüber hinaus wurden die Parametrierungsanordnungen bis heute von keinem IT‑Sachverständigen begutachtet und bestätigt. Im Jahre 2015 erstmalig erwähnt, von E-Control übernommen, fand diese dubiose Modifizierungsmethode kollektive Anwendung durch die Netz­betreiber. Fazit:

 

 

Gemäß ElWOG §83 (1) darf ein "intelligentes Messgerät" abgelehnt werden.

 

Gemäß IMA-VO §3 (1) ist die "bidirektionale Kommunikationsanbindung" die Mindestfunktionsanforderung, nach der ein Smart-Meter als "intelligentes Messgerät" definiert wird

 

Gemäß IME-VO Novelle 2017, §1 (6) muss eine Fernauslesung möglich sein

 

Für eine Fernauslesung ist eine "bidirektionale Kommunikationsanbindung" Voraussetzung

 

Ohne Protokolle ist keine bidirektionale Kommunikation unmöglich.

 

Folglich ist das gemäß IME-VO §1 (6) parametrierte Messgerät nach wie vor ein intelligentes Messgerät und wird Kunden mit Ablehnungsbegehren als so genanntes "unintelligentes Messgerät" unterjubelt. Die von BMfW und E-Control initiierte Kundentäuschung ist mit der letzten Novellierung der IME-VO 15.12.2017 in §1 (6) legalisiert worden!
 

 

 


 

ÜBER 50 SMARTE ALGORITHMITMEN BILDEN LOGIK AB

 

 

Wenn Smart-Meter bloß als "digitaler Zähler" elektrische Energie elektronisch zählen, müssen sie in präsektionalen Vorstufen die Signale für Strom und Spannung abnehmen, analog/digital wandeln, multiplizieren, integrieren und entsprechend der Programmvorgaben mathematischer Algorithmen, abarbeiten. (Wir sind bereits mitten im "intelligenten Betrieb" des von E-Control bezeichneten "digitalen Standardzählers". Es geht noch weiter)

Zu diesem Zweck werden vor allem Logische Uhren eingesetzt, die es erlauben, aufgrund von Zeitstempeln die Kausalordnung von Ereignissen zu bestimmen und die Ergebnisse der Zähler-Funktionen im Speicher ablegen um via bidirektionalem Kommunikationsmodul und Gateway die Remote-Control dem Datenmanagement des Energieversorgers zu ermöglichen.

 

Das sind EINDEUTIG alles algorithmische Operationen eines "intelligenten Messgerätes", das folglich, gemäß dem ElWOG, abgelehnt werden darf.

 

 

Somit verarbeitet auch ein so genannter "unintelligenter/digitaler Standardzähler" seine softwareabhängigen Routinen in sequentiellen oder parallelen Strömen kausaler Daten mit Bites und Bytes in inhärenten Computermodulen, die in drei wesentlichen Blöcken zusammengefasst werden können:

  • Front-End

  • Mikrocontroller und

  • bidirektionale Kommunikationsschnittstelle

Als Sensoren für die Messgröße Strom dienen in der Regel Shunt-Widerstände, Stromtransformatoren (sekundärseitig praktisch kurzgeschlossene Übertrager) und Rogowski-Spulen vor dem Front-End an. (aus "Intelligent Energie zählen, Bauteile für Smart Meter" von Ralf Hickl). Manche intelligente Messgeräte detektieren mit einem so genannten "Hall-Sensor". Diese volle Funktionsfähigkeit stellen auch die vom Stromlieferant mit "unintelligenter/digitaler Zähler" etikettierten Messgeräte bereit.

  • Und sie sind fernauslesbar und fernsteuerbar, weil sie die Mindestanforderung für ein intelligentes Messgerät besitzen, das bidirektionale Kommunikationsmodul (IMA-VO 2011).

Folglich, nur einige Funktionen des "intelligenten Zählers" abzuschalten macht aus dem Smart-Meter kein "unintelligentes Instrument". Es bleibt ein "intelligentes Messgerät". Das Gerät muss mit den restlichen Digitalfunktionen, mit Softwaresteuerung, weiter den programmierten, "intelligenten", digitalen Abläufen folgen. Die Liste der aktiven Attribute eines "intelligenten Messgerätes" nach der Modifizierung und in "unintelligenten Standard-Zähler" umbenannten Gerätes durch den Netzbetreiber, ist beachtlich. Beispielsweise:

  • Zählerstände messen und speichern

  • Leistungs- und Energieverbrauchswerte analysieren und speichern

  • Wirkenergie oder Wirkleistung messen und speichern

  • detektierte Front-End/Shuntwiderstand-Daten analog/digital wandeln

  • digitale Displayinfos aufbereiten (Display-Control)

  • interne Logische Uhr

  • Kalenderfunktion

  • digitale Abläufe über prozessorgesteuerte Microcontroller verarbeiten

  • eindeutige ID-Kennung für Rechnungslegung registrieren

  • Speicherablage und -verwaltung

  • Speicherintervalle (wird lt.E-Control/Netzbetreiber modifiziert)

  • Zählerdaten für Abrechnung mit kausalen Zeitstempeln speichern und senden

  • Leistung begrenzen (wird lt.E-Control deaktiviert)

  • Datum und Zeit synchronisieren (logische Uhr)

  • Ferneinschaltung erlauben

  • Fernabschaltung zulassen (wird lt.E.Control deaktiviert)

  • Remote-Control gewähren (dazu gehören auch ohne Kundenzustimmung eingeleitete Wiederaktivierungen gecancelter Funktionen)

  • Remote-Receiver

  • Tarifwechseldurchführung abgleichen

  • Fernsynchronisierung durchführen

  • Device Error Detection (lt.Angabe des Netzbetreibers)

  • Manipulations-Prevention & Recognition

  • Konfiguration der Granularität

  • Segmentielle Aggregierung von Netzzustandsdaten

  • Fern-Softwareupdates ermöglichen

  • Protokollunterstützung

  • bidirektionale Kommunikation zur Verfügung stellen

  • Gateway

  • Communication-Monitoring

  • Werte , Betriebszustände, Funktionen etc. am Display anzeigen

  • uva.
     

  • Vom Hersteller ausgewiesene intelligente Funktionen:

  • multi-energy data collection

  • remote two-way

  • communication and end user interaction

  • interoperable infrastructure

  • integrated load management technology

  • Increased energy efficiency and customer service

  • added-value personal energy management functionalities

  • accurate consumption-based energy profiling

  • optimized network control and demand response

  • Power line carrier (PLC)

  • additional optical port supporting IEC 62056-21 and DLMS readout commands

  • enables real time interaction with end users

  • Customized messages can be shown on the meter display or sent to the ecoMeter

  •  

  • Weitere wichtige Attribute eines "intelligenten Messgerätes" (teilw. in IMA-VO definiert):

  • Halbleitertechnologie

  • bidirektionales Kommunikationsmodul

  • Mikroprozessor

  • Shuntwiderstand

  • analog/digital Wandler

  • Speicher

  • Digitaldisplay

  • uva.

Das sind alles programmierte, softwareabhängige Funktionsroutinen der implementierten Digitaltechnik, ausgeführt in elektronischen Bauteilen, für deren Durchführung ein Gerätezustand verantwortlich ist, den man in der Informatik mit "intelligent" bezeichnet und auch von jenen Geräten erfüllt werden, die der Netzbetreiber als "digitaler Zähler" etikettiert und meint, damit dem Gesetz auszuweichen. Es ist uns unbegreiflich, dass man allen Ernstes versucht, aus der grossen Menge intelligenter Messgerätefunktionen bloss drei auszuwählen, vielleicht in der Annahme, keiner käme auf die Idee den Schwindel zu hinterfragen, dass mehrere Dutzend intelligente Wirkungsbereiche (in unserer Tabelle über 50) dem Gerät mit der erfundenen Bezeichnung "digitaler Standardzähler" immer noch einen aktiven Status eines "intelligenten Messgerätes" geben.

Kein informationstechnischer Unterschied zwischen intelligentem und unintellignetem Messgerät

 

Das Smart-Meter hat keine Funktionen, die einzeln oder kollektiv gecancelt, aus dem Gerät ein unintelligentes Messgerät machen. Im Gegenteil! Konstruktionsbedingt ist die Bestimmung des Instrumentes, die zuvor gelisteten intelligenten Prozesse dem "digitalen Zähler" bereitzustellen. Das heißt, die grundlegende Voraussetzung um als digitaler Zähler zu detektieren ist der fortwährende Status als "intelligentes Messgerät". Alle, dem Zähler zugewiesenen Digitalroutinen beruhen auf intelligenten/mathematischen Algorithmen. Ein unintelligentes Messgerät kann folglich keinen digitalen Zähler bereit stellen. Mit anderen Worten, in welcher Form das Smart-Meter modifiziert wird, bleibt es für alle Betriebszeiten ein intelligentes Messgerät, das, im ElWOG genannt, abgelehnt werden darf.

 

 


 

JURISTISCHE FORMULIERUNGEN LEGITIMIEREN KEINEN

INFORMATIONSTECHNISCHEN NONSENS

 

E-Control gibt "Zauberanleitung" in der "Einführung von intelligenten Messgeräten..."

Der Netzbetreiber bedient sich semantischer Rhetorik und will uns glaubhaft machen, die Deaktivierung einiger softwaregesteuerten Digitalfunktionen mache aus dem Smart-Meter ein "unintelligentes Messgerät", wenn es bloß einen "digitalen Zähler" bereitstellt. Dies ist vollkommener Nonsens. Es ist und bleibt ein "intelligentes Messgerät". Von den vielen softwaregesteuerten digitalen Routinen eines "intelligenten" Gerätes ist die eines "digitalen Zählers" nur eine davon. Weitere unzählige Prozessorsteuerungen (z.B.analog/digital-Wandlung, u.v.a.) sind ebenfalls Attribute eines "intelligenten" Messgerätes (andere Anwendungen im vorigen Absatz).

 

Die rabulistischen Winkelzüge scheinen nur einem Zweck zu dienen: Dem Smart-Meter ein anderes, "selbstzertifiziertes" Etikett umzuhängen. Es soll per Definition kein "intelligentes Messgerät" sein, um nicht dem Elektrizitätswirtschafts- und Organisations­gesetz (ElWOG 2010, §83 Abs.1, idgF) zu entsprechen, weil es sonst abgelehnt werden darf. Jedoch wird ein Smart-Meter weder durch Funktionseinschränkungen noch per Definition ein "unintelligentes" Messgerät. Es ist und bleibt das, was selbst der Hersteller des Gerätes, Landis & Gyr, in seinem technischen Datenblatt beschreibt und der Zusammensetzung seiner elektronischen Bauteile und digitalen Funktionen, die mit einem Prozessor softwaregesteuerte Routinen befehlsgemäß abarbeiten, ein intelligentes Messgerät.  

 

Eine teilweise Deaktivierung von digitalen Funktionen macht das Smart-Meter nicht "unintelligent". Ein PC bleibt ein PC (oder "intelligentes" Gerät), auch wenn ihm einige digitale Anwendungsbereiche abgeschaltet oder entfernt wurden (z.B.Netzwerkkarte, WLAN‑Modul. etc).

 

 

Technische Unmöglichkeiten werden durch juristische Formulierungen nicht machbar.

 

Juristen sollten sich bei der Interpretationsstrategie an der Plausibilität intelligenter Funktionen orientieren, die auch noch nach einer "Modifizierung" des Smart-Meters in halbleiterbestückten Modulen softwargesteuerte, mathematische Algorithmen ablaufend und einen Vergleich mit der IMA-VO zugrundelegend, das Gerät für "ewige Zeiten" als intelligentes Messgerät kennzeichnet, statt den Standpunkt zu vertreten, ähnlich einer "Beschwörungsformel", "das Gerät ist deswegen unintelligent, weil Juristen es sagen".

 

 

Ein Jahr nach der Anfragebeantwortung des BMfW durch den promovierten Bergbauingenieur aber informationstechnisch unkompetenten Dipl.Ing.Christian Schönbauer, im Jahre 2015 (Details:  NEWS - Verheerendes Online-Umfrageergebnis zur Smart-Meter-Akzeptanz in Österreich - nach einem Tag entfernt) mit der fragwürdigen Idee, drei Funktionen eines Smart-Meters zu modifizieren, um ein unintelligentes Messgerät zu kreieren und zwei Jahre vor der Aufnahme der dubiosen Parametrierungsbestimmung in die Novellierung der IME-VO §1 (6) veröffentlichte 2016 der "Fachverband der "Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs" einen kompetenten Fachbeitrag, in dem die optionale Konfiguration und Umbenennung des Smart-Meters bei Kunden mit Ablehnungswunsch, als das beschrieben wurde, wie wir sie bezeichnen, als grobe "Kundentäuschung":
 


"Read Ingenieur", November 2016, Seite 6
"Bedenklich erscheint, dass Netzbetreiber und E-Control die Ablehnung eines digitalen Gerätes dadurch umgehen, indem sie "nur" einen "digitalen Zähler" einbauen, der jedoch in seiner Spezifikation bis auf wenige implementierte Parameter dem "Smart-Meter" gleicht"

Seite 7:
"Die Kunden sollen durch eine kleine Modifikation und eine Umbenennung trotz Ablehnung dennoch ein digitales Gerät erhalten, das durch seine Konfiguration haargenau mit der gesetzlich definierten Gerätespezifikation gemäss Intelligente Messgeräte Anforderungs-VO 2011 §3 übereinstimmt, und nach wie vor fast exakt ein Messgerät ist, das nach oben zitiertem Gesetz abgelehnt werden darf, egal welche implementierten Digitalfunktionen aktiviert oder deaktiviert wurden und welche Bezeichnung der Netzbetreiber für das intelligente Messgerät wählt
 

 

Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Digitalfunktionen hat überhaupt keine Relevanz, ein Gerät als "intelligent" oder "unintelligent" zu bezeichnen! Selbst wenn nur eine einzige softwaregeregelte Digitalfunktion zur Verfügung stünde (z.B. als digitaler Zähler), wäre das Instrument "intelligent". Durch die Aussage des Energielieferanten, einige Digitalparameter zu deaktivieren, reduziert das Unternehmen seine Vorstellung von "unintelligent"-Programmierung bloß auf die (verringerte) Anzahl bereitstehender digitaler Verarbeitungsroutinen.

 

Einzige Möglichkeit für ein unintelligentes MessgerätDas wird im Gesetz weder definiert noch angedeutet und ergibt sich auch nicht aus dem Kontext. Es ist rabulistischer Blödsinn!

 

Dagegen macht ein vollständiger "unintelligent"-Zustand, also ein Fehlen aller Digitalsteuerungsparameter samt seiner Hard- und Software das Gerät unbrauchbar. Und das kann nicht der Sinn der Gerätemontage sein! Unserer Meinung nach gäbe es überhaupt nur zwei Möglichkeiten für den "unintelligent"-Zustand:

  • Das Messgerät erlaubt eine Umschaltung in einen analogen Betrieb, es wäre also eine Art Hybrid-Zähler (siehe Fußnote am Ende des Abschnittes)

  • Oder "volkstümlich ausgedrückt" - die "Innereien werden ausgeräumt oder zertrümmert". Der Zähler wäre unbrauchbar.

Das bedeutet, wenn die gesetzlichen Kriterien, was ein "intelligentes Messgerät" ist (IMA-VO: Halbleiterbestückung, bidirektionales Kommunikationsmodul, ua. - alles Hardwarekomponenten) auf das montierte Gerät angewendet werden und man es "unintelligent" machen möchte, man alle gesetzlichen Kriterien entfernen müsse (z.B.Halbleiterbestückung, bidirektionales Kommunikationsmodul, ua. - also wiederum Hardwarekomponenten). So ein Instrument wäre unbrauchbar. Folglich ist die Idee der E-Wirtschaft, man könne ein "intelligentes Messgerät" mittels Software unintelligent machen absurd, weil die signifikanten Hardware-Baugruppen, samt Mikroprozessor, analog / digital Wandler, Speicher, usw. nach wie vor implementiert sind und auch für den Betrieb eines "digitalen Zählers" unentbehrlich sind. Dieser würde nämlich ohne die Komponenten eines "intelligenten Messgerätes" gar nicht funktionieren.

 

 

Hypothetischer Exkurs:

 

Müsste der Netzbetreiber, ähnlich der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung, auch beim Smart-Meter nach der Modifizierung und Umbenennung in "unintelligentes Messgerät" und "digitaler Zähler" seine "Inhalte", also die noch immer vorhandenen, aktiven Hard- und Softwarekomponenten und Module offen legen, dann würde ein einfacher Vergleich des Gerätes mit den in der IMA-VO genannten Spezifikationen nur einen Schluss zulassen: Das Smart-Meter ist auch nach dem Canceln einiger Funktionsroutinen ein intelligentes Messgerät. Folglich entspricht es der gesetzlichen Bezeichnung nach der ElWOG-Novellierung für ein intelligentes Messgerät, das abgelehnt werden darf.

Und würde es eine Verordnung geben, die ähnlich dem LMSVG (
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Fassung vom 01.06.2016) auch für das "präparierte", angeblich unintelligent gemachte Messgerät, irreführende Angaben verbieten könnte, dann würde der §5 Abs.2., mit entsprechend eingesetzten Parametern so lauten:

"Es ist verboten, intelligente Messgeräte (Smart-Meter) mit zur Irreführung geeigneten Angaben zu montieren und in Betrieb zu setzen. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
 

1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Messgerätes, wie Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung von Hard- und Software, bidirektionales Kommunikationsmodul, Remote-Control, Datenanalyse; …..“  (weitere Details siehe obige Liste)

Leider existiert für diesen speziellen Fall keine Kennzeichnungsverpflichtung oder ein Irreführungsverbot zum Schutz der Energiekunden wie im Lebensmittelbereich. Dafür gibt es  eindeutige Kennzeichnungen in der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011‑IMA-VO 2011 §3, die Kriterien beschreiben, die das veränderte Smart-Meter "bis in alle Ewigkeit als intelligentes Messgerät" ausweist. Die volle Funktionsfähigkeit auch als "digitaler Zähler" setzt eine "nicht eliminierte Kontaminierung" mit den gesetzlich definierten Ausstattungen voraus. Folglich ist und bleibt es ein intelligentes Messgerät, das nach dem ElWOG abgelehnt werden darf.

 

 

Eine andere Oberstgerichtliche Entscheidung (4 Ob 95/16y) verurteilte beispielsweise irreführende Angaben, die ein Unternehmen gegenüber den Kunden machte. Dieser Fall wäre eine Äquivalenz zur Praxis des Netzbetreibers und E-Control. Ein großes Möbelhaus warb mit "Inhaltsangaben" für eine Preisreduktionsaktion, die in der Praxis beim Kunden nicht ankamen, weil "hintergründig" ganz anders kalkuliert wurde.

 

 

Es sei bei der Frage, wie Werbung vom angesprochenen Kunden verstanden wird, immer auf den Grad der Aufmerksamkeit eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Diesem Durchschnittskäufer sei im konkreten Fall die Berechnung der Mehrwertsteuer und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, zumal mit „steuerfrei“ und „Schwarzkauf“ geworben werde, nicht zuzumuten. Mit Fug und Recht dürfe der Verbraucher auch davon ausgehen, dass ihm der geschenkte Rabatt sofort gewährt werde und nicht erst beim nächsten Einkauf (Die Presse, 6.Okt.2016)

 

 

Vor dem gleichen Dilemma stehen Endverbraucher, die ein intelligentes Messgerät gesetzeskonform ablehnen wollen, aber Energieversorger und E-Control versprechen, ein "unintelligentes Messgerät" (digitaler Standardzähler) in Betrieb zu setzen. Der Kunde muss erwarten, dass gemäß dem ElWOG idgF., seine Ablehnung eines Intelligenten Messgerätes respektiert wird, also der "Status der Rechtssicherheit bei ihm ankommt" und nicht ein "digitaler Standardzähler" als "unintelligent" bezeichnet wird, wenn er dies gar nicht ist, weil sämtliche, nach einer Modifizierung übrig gebliebenen Geräteimplementationen das Smart-Meter nach wie vor als "intelligentes Messgerät" ausweisen, in dem restaktive Soft- und besonders Hardware, die in der IMA-VO beschrieben ist, immer noch intelligente, mathematische Algorithmen in vielen Funktionen abarbeiten. Unterliegt somit das beim Kunden gegen seinen ausdrücklichen Wunsch montierte und in Betrieb genommene Smart-Meter nicht eindeutig einer konsenswidrigen Nutzung durch den Energieversorger? Wäre der Vertrag mit einem "unintelligenten Messgerät" nicht auf einer Grundlage, die gar nicht erfüllt wird (oder werden kann), weil es de facto und de jure kein "unintelligentes Messgerät ist?

 

Der Netzbetreiber hat im Handling seines technischen Equipents im Versorgungsgebiet eine grosse Verantwortung. Unvorstellbar, dass er das praktiziert, was er von uns verlangt und Geräte, Module, etc. montieren und in Betrieb nehmen lässt, deren Funktionsroutinen mit den Herstellerangaben nicht kongruieren. Mit Recht würde er reklamieren, den Zulieferer mahnen oder gar wechseln.

 

Die ElWOG-Novellierung gibt uns das Recht ein "intelligentes Messgerät" abzulehnen (die Betonung liegt auf "Gerät") und nicht, wie Netzbetreiber und E-Control interpretieren, nur die "Funktionen". Das steht nicht im Gesetz! Wir machen von unserem bundesgesetzlichen Recht Gebrauch, das "intelligente Messgerät" abzulehnen und nicht nur "intelligente Funktionen". Der Stromversorger hat die Pflicht, dies zu respektieren.

 

Der juristische Trick der E-Control, gemäß Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3 dem intelligenten Messgerät die frei erfundene Bezeichnung "digitaler Standard-Zähler (DSZ)" zu geben, ist KEIN Bundesgesetz und hat keine Rechtsverbindlichkeit. Bestenfalls ein schlecht recherchierter und stümperhaft abgefasster Vorschlag an den Netzbetreiber, Kunden die ein intelligentes Messgerät gesetzeskonform ablehnen wollen, trotzdem zu einer Montage und Inbetriebnahme zu zwingen. Wir stützen uns auf die bundesgesetzliche Verordnung der ElWOG-Novellierung. Die absurde Interpretation der E-Control und des Netzbetreibers lehnen wir ab.

 

Eine grafische Darstellung der "Schummel-Modifikation" mit beibehaltener bidirektionaler Kommunikationsanbindung als Mindestfunktionsanforderung gem. IMA-VO § 3 (1), wonach das modifiziert installierte Instrument de facto und de jure ein "intelligentes Messgerät" ist und gem. ElWOG §83 (1) ebenfalls abgelehnt werden darf, ist unter  "Beilagen".

 


Fußnote:

Die Initiative Solidarwerkstatt berichtete, dass ein Energieversorger (Wiener Netze GmbH) einem Kunden, der auf sein Recht gemäß dem ElWOG idgF. bestand, mit Erreichen des vorgeschriebenen Prüfdatums seines analogen (unintelligenten) Ferraris-Zählers, abermals einen für die nächste Funktionsperiode geeichten (unintelligenten) Ferraris-Zähler montierte.

 

Auch ein Kärntner Energieversorger (Ökostromanbieter Alpen Adria Energie) ist von den Argumenten der Mitbewerber und E-Control nicht überzeugt und zweifelt die beworbenen "Vorteile" eines intelligenten Messgerätes an und kennt Gefahrenquellen. Er bietet seinen Kunden keine Smart-Meter an und wartet, ob eine Trendwende den provozierten Hype beendet. Die Kunden bewerten dies sehr positiv (Quelle: "alles roger"-kritisches Österreichmagazin, 29.1.2017)

Das Magazin Futurezone berichtete, dass auch "Netz Niederösterreich GmbH" (gehört zur EVN) den Kunden, die von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen, kein digitaler Zähler aufgedrängt wird. Stefan Zach, Konzernsprecher der EVN erklärte: "In Niederösterreich soll die Umstellung auf die neuen Zähler Anfang 2017 anlaufen. Wenn Kunden das wollen, werden sie ihre mechanischen Ferraris-Zähler behalten können und zwar so lange, wie diese funktionieren“.

Das Magazin schreibt dazu: "Die mechanischen Stromzähler halten laut Zach problemlos 60 Jahre (in Einzelfällen bis zu 100 Jahre), während elektronische Geräte „selten älter als zehn Jahre“ werden. (…) Hier stellt sich nun natürlich die Frage, ob eine Nacheichung eines alten, funktionierenden, mechanischen Zählers wirklich „wirtschaftlich nachteilig“ ist, wenn ein digitaler Zähler das drei- bis vierfache von dem analogen Gerät kostet und nach spätestens 15 Jahren ausgewechselt werden muss"

Der amerikanische Energieversorger "Truckee Donner Public Utility District"  installiert drei Arten von Strom-Zählern: analog, AMR und AMI.

  • ANALOG = gleich unserem Ferraris-Zähler (unintelligentes Messgerät)

  • AMR = monodirektionales Messgerät ("halbintelligentes" Messgerät)

  • AMI = bidirektionales Messgerät (entspricht dem in Österreich installierten intelligenten Messgerät).
    Details mit Videos und Erläuterungen

 

 


DEM KUNDEN VEBORGENE INTELLIGENTE BACKDOOR-ROUTINEN

 

 

Außerdem können vermutlich noch viele andere Softwareroutinen ablaufen, über die der Netzbetreiber den Kunden gar nicht informiert.

 

Beim Smart-Meter könnten über Powerline-, Funk- oder sonstige Verbindung (modell / systemabhängig) jederzeit, die vom Energieversorger so bezeichnete "unintelligent"-Schaltung (die es de facto gar nicht gibt, weil nur die Anzahl digitaler Routinen reduziert wird) umgangen, und für den Kunden unbemerkt, die digitale Funktionseinschränkung wieder rückgängig gemacht oder überbrückt werden. Das heißt, der Trick des digitalen Veränderungsprozesses läge im angepassten, reduzierten Kunden-Monitoring, während der Energieversorger seine totale Darstellung des intimen Verbrauchsverhaltens samt Anwesenheitskontrolle in der Wohnumgebung aus den detektierten und übertragenen Datenpaketen behält. Die "intelligente" Qualifikation für eine "Display-Modifizierung" wird explizit im Datenblatt des Smart-Meter Landis & Gyr E‑450, Seite 4, beworben: "Customized messages can be shown on the meter display".

 

Solche "Routinen durch die Hintertür" (Backdoors) sind in der IT‑Branche allgemein bekannt und üblich (z.B. bei Samsung, Google/Android, WhatsApp, Facebook (Winfuture, 14.1.2017), vielen "Smart"‑Geräten und bei Microsofts neuem Betriebssystem, uva.). Selbst die US‑Regierung verlangte bei allen verschlüsselten Kommunikationssystemen "freien Zutritt" durch ein "Backdoor Search Loopholes" um Zugriff auf alle enthaltenen Informationen zu erhalten. Ausgelöst durch den Streit eines österreichischen Juristen mit Facebook, war dieses Problem auch mit einer der Gründe für die Kündigung des "Save Harbor"-Abkommens am 6.Oktober 2015 durch den Europäischen Gerichtshof, weil aus Europa übermittelten Daten kein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet wurde.

 

Der 12.5.2017 war ein "schwarzer Freitag" für die geamte IT-Branche. Ein, im speziellen vom amerikanischen Geheimdienst gefordertes, so genanntes "Backdoor Loophole", gelang durch Missbrauch in die Hände von Kriminellen. Die Folge war der bisher größte GAU für hunderttausende Unternehmen, Krankenhäuser, Energieversorger, internationale Logistik- und Transportunternehmen, Behörden, Verwaltungen und unzählige KMUs in der ganzen Welt!  Auch österreichische Betriebe waren davon betroffen. (siehe "USA, Asien, Russland, Europa Cyberattacke trifft Ziele weltweit"- Spiegel 12.5.2017, "Cyberangriff auf britische Krankenhäuser und spanischen Telekom-Konzern"- Deutsche Welle 12.5.2017, "PC-Erpressung: Gigantische Ransomware-Attacke in ganz Europa"- Fachmagazin Computerbild, 12.5.2017, "Weltweite Cyber-Attacke blockiert zehntausende Computer"- Kurier 12.5.2017, "Ransomware: Alles, was schief gehen konnte"- Die Zeit 13.5.2017)

 

Diese über ein riesiges BOT-Netz gesteuerte Cyberattacke zeigte mit aller Deutlichkeit, dass es keinen absoluten Schutz in der digitalen Kommunikation geben kann, wenn uns auch solche von unserem Netzbetreiber expressis verbis zugesagt wurde. Dazu müssten die Sicherheits­beauftragten "Hellseher" oder "Propheten" sein. Sie werden Cyberkriminellen immer hinterherhinken. Oftmals mit erheblichem Abstand, weil die Abwehr- oder Schutzstrategien erst mal recherchiert und entwickelt werden müssen. Woraus der zwingende Schluss gezogen werden kann, dass es Perioden gibt, in der Kunden völlig schutzlos Cyberattacken ausgesetzt sind und permanent und mit immer raffinierteren Methoden "ausspioniert" werden.

 

 

Einen interessanten Hinweis vermittelte das Verbrauchermagazin des ZDF in der Sendung WISO am 25.4.2016. Hier wurden technische und rechtliche Probleme für den privaten "Drohnen"-Hobbypiloten erörtert. Es gab genügend Parallelen zur unerlaubten Anfertigung von Bildern und Videos durch Geräte, die mit dem entsprechenden "Überwachungs"-Equipment ausgestattet sind. Und ein weiteres, erschreckendes Detail kam zur Sprache. Es wurde ein chinesischer Drohnen-Produzent (DJI) genannt, der die mit dem Fluggerät gemachten Video- und Bildaufnahmen nach China sendet, und sie, laut eigener Auskunft, der chinesischen Regierung auf Verlangen zur Verfügung stellt.

 

DJI wurde auch im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg 2022 vorgeworfen, Standortdaten ukrainischer Streitkräfte an Russland weiterzugeben. Der Mediamarkt/Saturn-Konzern entfernte daraufhin sämtliche Produkte des Drohnenherstellers aus dem Sortiment

(t-online, 29.3.2022)

 

So unglaublich es scheint, selbst bei "Vibratoren" zur sexuellen Lustbefriedigung zeigte ein Team auf der Hackerkonferenz DefCon, dass die App-gesteuerte Anwendung intime Daten an den Hersteller sendet, die dieser, nach eigenen Angaben, den Behörden zur Verfügung stellt. Die Pressemeldung zieht folgerichtig den Schluss: "Welches Interesse Behörden an Daten über die Selbstbefriedigungs-Vorlieben haben könnten, scheint allerdings etwas schleierhaft" (Magazin Heute, 8.8.2016) Eine Kundin reichte Klage ein, weil die Analyse der Nutzung inklusive Dauer, Häufigkeit und Muster eine Zuordnung zulassen und somit die Privatsphäre verletzen. Sie verlangt Unterlassung und Schadenersatz (Die Presse 19.9.2016). Diesem Begehren gab ein Gericht in den USA Recht und als Folge einer Sammelklage musste das Unternehmen Straf- und Schadenersatzzahlungen leisten (Fachmagazin Winfuture, 12.3.2017)

 

Auch ein harmlos scheinendes Objekt, wie ein Kopfhörer der Firma Bose, löste eine Millionen-Schadenrsatzklage aus, weil die mit der Benützung gekoppelte App unerlaubt und ohne Wissen des Kunden Daten sammelte, die nicht nur das Nutzungsverhalten sondern auch persönliche Vorlieben und sogar religiöse Ansichten ausspionierte (Fachmagazin GigaTech, 21.4.2017)

 

Das IT-Fachmagazin Winfuture veröffentlichte eine auf die New York Times basierende Meldung, nach der der Mitfahrdienst UBER den Algorithmuscode so programmierte, dass sogar nach Beendigung der Mitgliedschaft mit Löschung des Accounts und der App die User immer noch ausspioniert wurden und diese verborgene, intelligente Backdoorroutine erst nach Androhung des Rauswurfs aus dem App-Store beendet wurde.

 

 

 

Chinesische Produkte senden Daten nach China

 

Diese Beispiele sollen zeigen, dass man allen Ernstes fragen muss, ob Smart-Meter samt Infrastruktur so abgesichert sind (falls das überhaupt möglich ist?), dass diese Geräte, trotz Zusicherung, keine Digitalinformationen an externe Quellen (z.B. Hersteller intelligenter Messgeräte, oa.) senden. Es gibt nämlich auch Smart-Meter aus chinesischer Produktion, z.B. KAIFA. Alarmierend ist, dass dieser "Backdoor"-Datentransfer von Netzbetreiber und Konsumenten nicht kontrolliert werden kann, wer und in welchen Ländern der "Fingerabdruck" unseres intimen Verbrauchsverhaltens (z.B. An- und Abwesenheit in der Wohnumgebung, etc) analysiert und eventuell missbraucht.

 

 

Der jüngste Abgasskandal der Fa. Volkswagen zeigte ganz deutlich, dass jahrelang im "Hintergrund" softwaregesteuert, unbemerkt digitale Abläufe möglich waren, die völlig andere Digitalroutinen durchliefen und andere Ergebnisse lieferten als offiziell dargelegt wurden und keine, noch so strenge Kontrollinstanz, den Betrug bemerkte, weil auch hier das "angepasste Monitoring" perfekt programmiert wurde.

 

 

Das "VW-Manipulationsmodell" beim Smart Meter

 

Eine Reportage des ZDF-Frontal 21 (18.Okt.2016, Mediathek ) ging diesem Abgas-Skandal genauer nach und entdeckte, dass die "Schummelsoftware" in der Weise manipuliert wurde, indem programmierte Algorithmen der Abgassteuerung raffiniert getarnt wurden. Die Kalibrierung des so geannten "defeat device" (Abschaltvorrichtung) verbargen die Informatikspezialisten hinter der Arbeitsbezeichnung "Akkustikfunktionen" (ZDF-Frontal 21 Sendungsmanuskript)

 

Wir wollen der österreichischen E-Wirtschaft hier nichts unterstellen, aber im Gegensatz zu einem "analogen" (Ferraris)-Zähler, bietet ein "intelligentes Messgerät" alle Voraussetzungen für Manipulationen.

 

Andere Szenarien:

Das "intelligente Messgerät" schützt der Netzbetreiber mit implementierter Manipulationserkennung. Die Frage ist, welchen Schutz bietet das Gerät dem Energiekunden vor "Manipulationen" durch den Netzbetreiber oder gehackte Zugriffe durch Cyberkriminelle (in Spanien bereits demonstriert (siehe "Der Standard.at")? Das bidirektionale Kommunikationsmodul bietet Fernzugriff auf sämtliche Daten des im Haus installierten Zählers, also Zählerstand, Tarifwechsel, Synchronisierung, uva.(Details siehe vorherige Auflistung)

 

Dem allgemeinen Trend folgend, die Messdatenadministration an Fremdfirmen auszulagern (in der BRD bereits praktiziert, aber auch Österreich geplant) sind erweiterte Zugriffsberechtigungen auf die Netzwerkarchitektur ebenfalls dem Outsourcing unterworfen. Was wäre, wenn bei hunderttausenden Messgeräten (ähnlich digitaler Tachomanipulationen bei PKWs) der Zählerstand erhöht, der Tarif verändert, die gespeicherten Datenbestände kopiert, zum Nachteil des Energiebeziehers modifiziert und wieder neu geladen werden, uva. Kein Kunde kann einen solchen Eingriff nachweisen. Schon gar nicht eine nur wenige Sekunden dauernde Manipulation. Alles geschieht in einem vom Kunden nicht kontrollierbaren Bereich. Er sieht nur, falls über ein Web-Portal zur Verfügung gestellt, sein Verbrauchsdiagramm, und zwar laut Mitteilung im Kundenmagazin von Energie-Burgenland 1/2016, Seite 10, als "summierte" Darstellung mit einem "24-Hours retardation factor". Überraschend höhere Stromkosten könnten die Folge sein.

 

Ein so kurzfristiger Eingriff würde unbemerkt bleiben aber aus der Summe aller Messgeräte dem Betreiber einen enormen ökonomischen Vorteil  bieten. Wir wollen hier nichts unterstellen, aber für dieses hypothetische Szenario bietet das intelligente Messgerät die Basis, nicht aber das analoge "unintelligente" Ferraris-Gerät.

 

Wer bürgt ferner dafür, dass Smart-Meter keine so genannte "Bloatware" enthalten oder im Laufe des Betriebes installiert, die Digitalstruktur erheblichen Sicherheitsrisiken aussetzt? Mit Bloatware werden auch streng abgesicherte Verbindungen offen für das Mitverfolgen und Aufzeichnen des verschlüsselten Datenverkehrs und für Hacker-Angriffe und -Manipulationen aller Art, die der User (=Energieversorger) als sicher einstuft (Wikipedia - Bloatware). Das IT-Fachmagazin Winfuture, 18.Aug. 2016 berichtet, dass beispielsweise Mobilfunker beginnen, diese digitale Konfiguration ökonomisch zu verwerten.

 

Das bidirektionale Kommunikationsmodul ist die Basis für den Fernsupport von Firmware- und Softwareupdates. Mögliche netzwerkabhängige Ein- und Abgriffe des privaten und hauseigenen stromgebundenen Kommunikationsnetzes (z.B. Powerline, u.ä.) durch Viren und Trojaner wären für den Endverbraucher fatal, weil nur der Nachweis für schuldhaftes und grob fahrlässiges Verhalten gegen den Netzbetreiber einen Anspruch rechtfertigen würde. Was bedeutet, dass der Kunde, obwohl ihm beim Smart-Meter keine Administrationsrechte obliegen, er einen eventuellen Schaden selbst zu tragen hätte

 

Walter Bohmayr vom Beratungsunternehmen Boston Consulting Group (BCG) sagte dem "Standard" in einem Wirtschaftsbeitrag zum Thema "Digitalisierung - ideale Einflugschneise für Kriminelle":

 

"Die Digitalisierung ist die ideale Einflugschneise für Kriminelle. (...) Mit Technologie allein sei das Problem nicht zu lösen. Laut einer Untersuchung gibt es weltweit rund 20.000 erfolgreiche Datenhacks pro Stunde. Wie viele Angriffe scheitern, könne nicht seriös gesagt werden. Belegt sei allerdings, dass für Cyberkriminalität in etwa zwei Dritteln der Fälle derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter betroffener Firmen verantwortlich sind – direkt oder indirekt, bewusst oder unbewusst." ( Der Stadard / Wirtschaft, 26.4.2016 )

 

Auch strenge gesetzliche Regeln können Missbrauch nicht verhindern. Es gibt keine 100%-Sicherheit im IT-Bereich.

 

Selbst das vom Bundeswirtschaftministerium für eine wirtschaftliche Bewertung durch eine Kosten-Nutzen-Analyse eingebundene, internationale Beratungs­unternehmen Ernst & Young, vermittelt durch seinen Partner Advisory and Consulting, Uwe Bernd-Striebeck, in einem KPMG-Blog zum Thema IT‑Sicherheit: "Absolute Sicherheit gibt es nicht. Wir müssen uns von der Vorstellung absolut sicherer Netzwerke verabschieden".

 

Man muss sich das unglaubliche Manöver des Netzbetreibers vor Augen führen, kritische und vorsichtige Kunden in falscher Sekurität zu wiegen und um Endverbraucher zu einer Montage und Inbetriebnahme eines Smart-Meters zu "nötigen", den Status Quo bestehender Sicherheitsrisiken zu maskieren. 2015, im Jahr unserer Ablehnung eines intelligenten Messgerätes, wurde uns "expressis verbis" beteuert, "alles sei sicher" und "wir sollten uns keine Sorgen" machen. Zwei Jahre später, 2017, veröffentlichte das Bundesamt für Digitalisierung seinen Entwurf, basierend auf einem kathastrophalen Lagebericht des Bundeskriminalamtes über die Cyberkriminalität in Österreich, bis spätestens 2018 ein Cybersicherheitsgesetz zu schaffen. Die einstige Aussage (2015) des Netzbetreibers, alles sei sicher, entsprach nicht ganz der Wahrheit, weil jetzt erst, zwei Jahre danach, Vorbereitungen auf höchster Ebene getroffen werden, auch die Energieversorger in die gesetzliche (Melde)-Pflicht zur Cybersicherheit einzubinden. Die Fakten zeigen, wie sehr der Energieversorger uns "hinters Licht führen wollte", zumal das Datenschutzrecht in unserem rasant fortschreitenden IT‑Zeitalter zu diesem Zeitpunkt fast 20 Jahre alt war (Wiener Zeitung, 24.2.2017).. "Die Presse", 21.1.2017 schrieb dazu:

 

 

ZITAT:
"Behörden, Kuratorium Sicheres Österreich und Unternehmen aus dem Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten in Österreich derzeit an der Vorbereitung eines Cybersicherheitsgesetzes, das laut EU bis 2018 fertig sein muss. Inhaltlich geht es unter anderem um die verpflichtende Meldung von Attacken für Unternehmen aus dem Bereich kritische Infrastruktur (Strom, Wasser etc.). 100 bis 200 Unternehmen werden von der Meldeverpflichtung betroffen sein"

(…)

„Kein Tag vergeht, an dem Cyberangriffe nicht Systeme lahmlegen oder das Internet nicht zum Eingangstor für Angriffe aus dem Cyberraum wird.“ Dies erklärten der Bereichsleiter Digitales und E-Government im Bundeskanzleramt, Roland Ledinger, und der Chef des unter anderem für das Kanzleramt arbeitenden Computer Emergency Response Teams (cert.at), Robert Schischka.
ZITATENDE

Siehe auch "
Bericht Internet-Sicherheit Österreich 2016 Gesamtausgabe" (veröffentlicht Jänner 2017) des Bundeskriminalamtes
 

 

Auch wurde 2017 erstmalig die amtliche Genehmigung für einen internationalen Zertifizierungsdienstleister, mit Verwaltungssitz in der BRD, durch das "Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (BSI) gegeben, um digitale Zertifikate für eine sichere Kommunikation in intelligenten Stromnetzen, den so genannten Smart Grids, auszustellen (Channelpartner 1.2.2017 ). Sie dienen zur Absicherung der Smart Meter Gateways, den intelligenten Stromzählern. Die digitalen Zertifikate sollen den Schutz der von den Haushalten übertragenen Messdaten durch einen verschlüsselten und integritätsgesicherten Kanal gewährleisten. Trotzdem behauptete unser Stromlieferant zwei Jahre zuvor "alles sei sicher".

 

Ein weiterer Schritt, der erst zwei Jahre (!) nach der offensichtlich leichtfertigen und falschen Sekuritätsäußerung unseres Stromversorgers erfolgte, war die Gründung einer (weiteren !?) internationalen Zertifizierungsstelle für intelligente Messsysteme durch die OMS-Group in Köln. Diese erfasst die von ihren Mitgliedern in der EU installierten intelligenten Messgeräte nach dem Standard "Generation 4". Das im Burgenland betriebene und vom Netzbetreiber als "sicher" apostrophierte Gerät von Landis & Gyr E 450 hat diese Zertifizierung nicht, weil unter "Generation 4" ein intelligentes Messgerät mit drahtgebundener Kommunikation (z.B. PLC - Powerline) noch gar nicht erfasst ist (Stand Nov 2017, siehe OMS-Spezifikation). Die Zertifizierung durch die OMS-Group ist aber insofern von Bedeutung, weil sie jetzt erstmals produktübergreifende Standards festlegt und Kompatibilität aller in der EU installierten Geräte gewährleisten soll.

 

Die EU-Sicherheitsbehörde ENISA plant erstmalig die Kosten von Cyberangriffen realistisch ermitteln, weil bisher keine verbindlichen Kriterien eine analytische Bewertung zuließen. Das Informatik-Fachblatt von Heise, 12. Aug. 2016  schrieb dazu:

 

 

 

ZITAT

"Danach entstehen die höchsten Verluste in der Finanzindustrie, der Informations- und Kommunikationswirtschaft sowie bei den Energieversorgern. Als häufigste Bedrohungen in diesen Branchen haben die Forscher DoS/DdoS-Attacken (Distributed Denial of Service) und böswillige Insider ausgemacht. Letztere sind auch oft in der öffentlichen Verwaltung und in Regierungsstellen unterwegs. Die Angriffe von innen richten die größten Schäden an, gefolgt von DdoS- und webbasierten Versuchen, IT-Infrastruktur zu schwächen oder zu zerstören."

ZITATENDE

 

 

 

 


 

SMART-METER OFFEN FÜR ALLE ZUKÜNFTIGEN "MARKTWÜNSCHE"

 

 

Es könnte auch die Software korrumpiert werden, ein Programmierfehler vorliegen oder eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Softwareentwickler zugrunde liegen. Alles ist möglich. Beim Smart-Zähler könnten in Zukunft für den Kunden etliche nachteilige, digitale Zusatzfunktionen mit Softwareupdates unbemerkt und ferngesteuert "installiert" werden. Das Smart‑Meter ist dafür ausgestattet. Im technischen Datenblatt des Smart‑Meter, Seite 2, heißt es: "Future-proof meter that can be customized and upgraded for future market needs". Und auf Seite 5 schreibt der Hersteller: "Modern upgradeable infrastructure".

 

Nach Montage und Inbetriebnahme eines Smart‑Meters ist vieles realisierbar.

 

 

Powerline kann am Gatewaylimit den Haushalt ausspionierenZum Beispiel haben viele Haushalte ein internes Netzwerk auf Powerline‑Basis, also Internet und Datenübertragung über das Stromnetz. Am 24.11.2015 sagte im "Burgenland heute"-Studiogespräch des ORF Johannes Mayer von E‑Control, Netz‑Burgenland bedient sich auch dieser Technologie für seinen Datentransport. Nach Auskunft bei einem Hersteller dieser Technik wurde uns zugesichert, es gebe zur Zeit keine phasenübergreifenden Probleme. Es ist nur eine Frage technischer Entwicklung, bis spezielle Updates ein "phasenübergreifendes" Ausspionieren des Heimnetzwerkes ermöglichen. Diese Technologie ist keinesfalls Utopie! Sie steht kurz vor der Realisierung.

 

Das Computer-Fachmagazin Winfuture, 8.5.2017 berichtete über Experimente im Bereich "Passiv-Funk", mit Sensoren elektromagnetische Wellen fremder Datenpakete in verschiedenen Frequenz­bereichen zu detektieren und dekodieren. "Huckepack aufmoduliert" sollen Daten um- oder weitergeleitet werden. Der mögliche Erfassungsradius wird mit ca. 50 Metern angegeben. Folglich kann das gesamte Powerline-Gebiet der eigenen Wohnumgebung erfasst werden. Abschliessend heißt es in dem Fachbeitrag: "Aber auch im Smart-Home-Segment ließen sich so wesentlich kleinere Systeme entwickeln, die kommunizieren können, ohne über ein eigenes Fukmodul oder gar eine ausreichend starke Stromversorgung verfügen zu müssen."

 

Theoretisch wäre es sogar möglich, dass das Smart-Meter bereits mit einem "Extract Data Modul" am Gateway bestückt ist und nur noch auf die "remote activation" wartet, alle im Homebereich des Powerline-Systems anfallenden Datenströme abzugreifen und an eine vordefinierte Adresse zu senden. Auch für diese und ähnliche Angriffe auf die Privatsphäre könne die Infrastruktur des Smart‑Meters die Voraussetzung bieten.

 

Auf diesem Technologiesektor gibt es keine absolute Sicherheit. Auch nicht bei Objekten, die bislang als absolut unangreifbar eingestuft wurden. Beispielsweise wurde das Betriebssystem des bislang als absolut sicher geltenden I-Phone der Fa.Apple derart korrumpiert, dass selbst Experten fassungslos waren. Ein international operierendes, vorwiegend Regierungen mit Sicherheitssystemen unterstützendes Unternehmen wurde als Verursacher identifiziert. Das Spionage-Programm führte heimlich einen so genannten "Jailbreak" durch, womit sämtliche Beschränkungen für Cyberattacken entfielen. Die Spionage-Software war modular aufgebaut und benützte Verschlüsselung, um nicht entdeckt zu werden. Das gab ihr uneingeschränkten Zugriff auf alle intelligenten Funktionen und am Handy gespeicherten Daten (Computerwoche, 26.Aug.2016)

 

Damit haben wir einige Anwendungsmanipulationen skizziert, die teilweise unsere ablehnende Haltung gegenüber dem Smart-Zähler begründen. Es sind derer noch viel mehr. In Bezug auf unseren gesetzlichen Anspruch, ein Smart-Meter ablehnen zu dürfen, wird nach korrekter Gesetzesauslegung keine Begründung verlangt.

 

Wäre es nicht angebracht, dass E-Control und Netzbetreiber bei der Projektabwicklung ihre dürftige Risikobewertung einer Neuevaluierung unterziehen?

 

Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzestext überhaupt nicht zwischen "intelligent" und "unintelligent", sondern schreibt nur von einem "intelligenten Messgerät", das abgelehnt werden darf. 

 

 

Für uns ist die EIWOG‑Vereinbarung eindeutig:

 

Nicht die Option über implementierte Funktionen (=softwareabhängige Digitalroutinen) und deren Anzahl steht im Mittelpunkt der gesetzlichen Verordnung, sondern das gesetzliche Recht auf Entscheidungsfreiheit des Kunden, ein intelligentes Messgerät ablehnen zu dürfen (Betonung liegt auf "Gerät"), das dafür entwickelt wurde, digitale Funktionen zur Verfügung zu stellen, selbst wenn sie nicht genützt, teilweise abgeschaltet, gecancelt oder deinstalliert werden. Sie können ohnedies jederzeit - vom Kunden unbemerkt - ferngesteuert wieder aktiviert werden. Selbst datenschutzrechtliche Sicherheitsfragen sind nicht Gegenstand der bundesgesetzlichen Regelung im ElWOG 2010, §83 Abs.1, idgF)

 

 

Unser Resümee aus der Kommunikation mit dem Netzbetreiber:

 

"Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Regulierungsbehörde E-Control" sträubt sich der Energieversorger gegen die rechtliche Vorgabe und setzt alles daran, die gesetzliche Verordnung des ElWOG zu umgehen. Seine Argumente bewegen sich auf sophistischer / rabulistischer Ebene, geschmückt mit semantischen Spitzfindigkeiten und missinterpretiert für die Technik des Smart-Zählers relevanten Informatikbegriffe.

 

 

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