MEDIALE PROPAGANDA-OFFENSIVE DER E-CONTROL

 Semantische und rabulistische Stimmungsmache

 

 


 

Da E-Control vermehrt mit Öffentlichkeitsarbeit Präsenz zeigte und mit Aneinanderreihungen haltloser und teils unwahrer Behauptungen auftretend nicht zu einer transparenten und offenen Darstellung der begleitenden Maßnahmen beim Roll-Out / Opt-Out intelligenter Messgeräte beitrug (z.B unter https://hlk.co.at/a/wie-veraendern-smart-meter-die-oesterreichische-energiewirtschaft), sahen wir uns veranlasst, im Internet veröffentlichte Dokumente zusammenzutragen, zu lesen, anhand gesetzlicher Rahmenbedingungen zu bewerten und sie verständlich und in kommentierter Form der Propagandaoffensive der E-Control gegenüberzustellen.

 

Diese Schriftstücke bestätigen den vernichtenden Rechnungshof-Bericht  und die darin enthaltene heftige Kritik, in dem die E-Control als (ZITAT) "wenig diskursiv und nicht als neutrale, objektive Vermittlerin eines Innovationsprozesses" (ZITATENDE) beschrieben wurde.

( https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/imfname_729894.pdf )

 

Schon der Rechnungshof stellte unmissverständlich fest, dass die unabhängige Regulierungsbehörde bereits 2006 Vorkehrungen getroffen hatte, um die mit der Einführung intelligenter Messgeräte verbundenen Kosten "mittels intelligenter Messsysteme aufwandsorientiert auf die Messentgelte umlegen zu können" (RH-Bericht Seite 14)

 

Auch tritt immer mehr zutage, dass von jeher die Leistungsmessung für ALLE vorgesehen war, auch für jene, die von ihrem Ablehnungsrecht eines intelligenten Messgerät gemäß ElWOG § 83 (1) Gebrauch machend, annahmen, dass die so genannte "3er-Parametrierung" (Eingriffe in Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung, Fernabschaltung) eine geeignete Maßnahme darstellt, ihren im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit zu entsprechen. Tatsächlich ist dieser - auch vom Rechnungshof auf Seite 83 des RH-Berichtes als untaugliches Mittel kritisierte Eingriff  - nichts anderes als eine "arglistige Täuschung" und die diesbezügliche Bestimmung in der Novelle 2017 der IME-VO § 1 (6) (ZITAT) "KEINE gesetzeskonforme Berücksichtigung von Opt-out-Wünschen von Endverbrauchern gewährleistet" (ZITATENDE).

  

ZITAT (Rechnungshof auf Seite 83, Hervorhebung von uns)
35.2 Der RH hielt fest, dass sich am - gesetzlich definierten - Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann. 

ZITATENDE

 

Fast alle dieser unmissverständlichen Befundungen des Rechnungshofes waren der unabhängigen Regulierungsbehörde bis heute gleichgültig! Sie wurden und werden einfach ignoriert !

 

Mit dem Vorschlag der E-Control, das Auslesen des höchsten Viertelstundenwerts einmal im Monat zu erlauben, würde wohl ein gespeicherter Wert ausgelesen - jedoch würde die (small granularity) Messung NICHT deaktiviert (!!)

 

Sämtliche diesbezügliche Feststellungen des Rechnungshofes blieben bei einer derartigen Vorgehensweise UNBERÜCKSICHTIGT!

 

Mit ihrem Vorschlag lenkt die E-Control ab - von der eigentlichen, informationstechnisch plausiblen und für die benötigten Werte zwingend erforderlichen Detektion rund um die Uhr.

 

Dies betrifft nämlich die so genannte "rollierende" Erfassung (Detektion), die kumulierende syntaxunterstützte, algorithmische Berechnung des höchsten Durchschnittslastwertes, Speicherung und bidirektionale Datenfernübertragung der vom intelligenten Messgerät detektierten Messgrößen zum Zwecke der Ermittlung des höchsten Last-Durchschnittswertes eines Abrechnungszeitraumes.

 

Über die "Spezifikation Kundenschnittstelle E450" des in Burgenland vom Netzbetreiber eingesetzten intelligenten Messgerätes von Landis+Gyr heißt es im Technischen Datenblatt Seite 4:

   

ZITAT

Entsprechend der vorliegenden Konfiguration des Zählers werden die nachstehenden Daten in einem periodischen Zeitintervall von 5sek ausgegeben.

ZITATENDE (Hervorhebung von uns)

http://www.netzburgenland.at/fileadmin/user_upload/Spezifikation_Kundenschnittstelle_E450.pdf

 

Das bedeutet praktisch eine beinahe durchgehende (=millionenfache !!) Detektion der Verbrauchskonventionen – nämlich

 

alle 5 Sekunden = 12x je Minute = 720 x je Stunde = 17.280 x je Tag =  6,307.200 x im Jahr - auch bei Kunden mit bundesgesetzlich begründetem Ablehnungswunsch, die diesem Einblick in die Privatsphäre nicht zustimmen wollen.

 

Es existiert bis dato KEINE datenschutzrechtliche Beurteilung, ob es DSGVO-konform ist, alle Verbraucher gegen deren Willen rund um die Uhr weder mit 5sek-Messungen oder anderen Zeitintervallen messtechnisch zu überwachen (zwecks Ermittlung der "höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres" gemäß IME-VO § 1 Abs 6 idgF).

 

Wobei soft/hardwarebedingt der bidirektionale Datentransfer aufgrund algorithmischer Prozesse so abläuft, dass untrennbar miteinander verknüpfte Digital-Informationen (Metadaten =strukturierte Informationen, Merkmale und andere Daten, DSGVO-Gesetzestext " zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen" - EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1) sowohl direkte als auch indirekte (auch forensische) Analysen des Profilings zulassen und tiefe Einblicke in das intime Leben eines Kunden ermöglichen, sowie seine An- und Abwesenheit am Ort des Zählpunktes protokollieren, die …

 

ZITAT aus EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1, Hervorhebung von uns:

"... direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind"

ZITATENDE

 

Bei Geräten anderer Hersteller könnten die Detektionsintervalle (techn. Begriff: "Granularität") sogar noch enger sein.

 

Und selbst, wenn die Detektionsintervalle bei anderen Geräten statt 5 Sekunden etwas größer sein sollten, muss man immer noch von einer "durchgehenden Überwachung" sprechen, weil diese Verbrauchsgrößen ebenfalls ein deutliches Bild der Verbrauchskonventionen abgeben und vor allem die An- oder Abwesenheit am Ort des Messgerätes dokumentieren.

  

Diese durchgehende Detektion und deren Speicherung ist aber DIE Voraussetzung (!!) - sonst kann der Jahres-Durchschnitts-Höchstwert nicht ermittelt werden. Und sie betrifft ALLE Geräte - auch die vom Netzbetreiber als  so genannte "Opt-Out"-Geräte unterjubelten Zähler.

 

Damit ist eindeutig und unwiederlegbar der Beweis erbracht, dass solche parametrierten Messgeräte wegen der kumulierenden mathematischen Erfassung der Durchschnittsresultate ein prozessorgesteuerter, syntaxgebundener Algorithmus künstliche Intelligenz abbildet, die gespeichert und via bidirektionaler Kommunikationsanbindung mit genormten Protokollen (COSEM, DLMS oder HDLC), generiertem Hashwert und algorithmisch berechneter Codierung an die Fernadmninistration des Datenmanagements übertragen werden - INTELLIGENTE MESSGERÄTE sind und der Netzbetreiber nicht den Ablehnungswunsch gem.ElWOG § 83 (1) erfüllt.

 

Mit einem derart parametrierten Messgerät wird der Ablehnungswunsch gem. ElWOG § 83 (1) vom Netzbetreiber nicht berücksichtigt. Man würde sich in den Rechten verletzt sehen und keine Rechtssicherheit erhalten und der Netzbetreiber würde gemäß ElWOG §99 (2) Z.12+13 eine strafbewehrte Handlung begehen.

 

Das, was E-Control als "einmal einen Viertelstundenwert" bezeichnet, ist folglich nur das RESULTAT des vorangegangenen aber immerwährenden 5-sekundengenauen algorithmischen Vorganges - 6,307.200 x im Jahr. Dieser Vorgang widerspiegelt sich in der Kritik des RH der in seinem vernichtenden Prüfbericht schrieb:

 

ZITAZT RH-Bericht Seite 84, Abs.4, Hervorhebung von uns)

35.2: … Der RH wies darauf hin, dass lediglich die Speicherung, nicht aber die Messung der Viertelstundenwerte deaktiviert  werden  sollte.  Die  maximale viertelstündliche  Durchschnittsleistung war weiterhin zu erfassen. Allein dies zeigte nach Ansicht des RH  deutlich, dass die für die gesetzliche Definition relevante zeitnahe Messung nicht nur als jederzeit aktivierbare Möglichkeit, sondern als tatsachliche Gegebenheit vorlag.

ZITATENDE

 

Daraus folgt: Wann, wie und in welchem Umfang der Wert einmal ausgelesen wird, hat keinerlei Relevanz für die Behauptung "dass es angeblich keine datenschutzrechtlichen Probleme gäbe, weil man keine Rückschlüsse auf die persönlichen Lebensumstände der Kunden ziehen könne". (Antwort des BMWFW vom 9.3.2015 an E-Control, gez. DI Schönbauer, als Antwort auf eine parlam. Anfrage von Abg. Steinhauser (Grüne))

 

Rückschlüsse sind sowohl aus der Analyse der Durchschnittswerte der kumulierenden Viertelstundenergebnisse zu ziehen, wie auch – und vor allem -  aus dem gesamten durchgehend detektierten Datenvolumen (=alle 5 Sekunden, 6,307.200 x im Jahr), das dem Content-Management via bidirektionaler Kommunikation ebenso zur Verfügung steht.

  

Außerdem hat der Rechnungshof in seinem Bericht bereits gegenüber dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) unmissverständlich klargestellt, dass (ZITAT) "auch eine rollierende Erfassung die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes bedeutet bzw. voraussetzt" (ZITATENDE, RH-Bericht Seite 84).

 

Netz/Energie Burgenland als "Musterschüler" der E-Control hatten bereits einen sehr kleinen - fast nicht lesbaren - gedruckten Anhang der Jahresabrechnung 2018 zugefügt, der eine datenschutzrechtlich illegale Erfassung, Speicherung und Transfer von Viertelstunden-Verbrauchswerten ankündigt . Der den Kunden ungefragt aufgezwungene Zusatz in den Vertragsbedingungen lautet:

   

ZITAT

"In Bezug auf die Opt-Out Möglichkeit gem. § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 ist anzumerken, dass die Zähler die für die Abrechnung erforderlichen Spitzenwerte auch ermitteln können müssen. Hierbei handelt es sich nach derzeitiger Systematik um den jeweils höchsten viertelstündigen Verbrauchswert pro Monat. In Summe sind daher für die Jahresabrechnung neben dem Gesamtverbrauch auch die 12 Monatsspitzen für die Abrechnung erforderlich."

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)

 

Beachtenswert ist der raffinierte, rabulistische Stil des Anhangtextes, mit dem exakt der von uns dargelegten Strategie der E-Control entsprochen wird und somit der Titel "Musterschüler der E‑Control" für Energie/Netz Burgenland gerechtfertigt ist.

 

Der Kundenwunsch auf Ablehnung eines intelligenten  Messgerätes wird offensichtlich NUR zum Zeitpunkt des Einbaues berücksichtigt - und da auch nur mit der VORLÄUFIGEN Abschaltung der Viertelstundenerfassung. Denn in der Mitteilung von Netz Burgenland wird explizit betont, dass das vorerst modifizierte Messgerät nach einem halben Jahr für weitere Perioden  "scharfgeschaltet" wird. Womit eindeutig die Bestimmung aus §83 (1) ElWOG 2010 idgF missachtet werden würde.

 

Wir erachten es als sehr wichtig, über die unglaublich skandalösen Zustände bei den begleitenden Maßnahmen mit der Einführung intelligenter Messgeräte in Österreich, gut informiert zu sein. Dazu gehört auch über einen unglaublichen Vorfall zu informieren, dass sogar die Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst der Burgenländischen Landesregierung ausdrücklich an die Energie Control mit der Forderung herangetreten ist, mit der Einführung der Smart-Meter

 

ZITAT „…kurzfristig Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“(!!)

ZITATENDE

(Download, PDF 38 KB: BGLD Landesregierung Verfassungsdienst: Stellungnahme ad IMA-VO 2011 datiert 11.8.2011

 

In Anbetracht dieser am 11.8.2011 an die E-Control gerichteten Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst anlässlich der Begutachtung der IMA-VO 2011, welche dann letztendlich am 25.10.2011 von der E-Control erlassen worden ist, stellt sich daher folgende entscheidende Frage:

  • Was ist das für ein Rechtsverständnis, wenn eine Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst hier nichts anderes fordert als, mit der Kundenanforderung betreffend der Lastprofilwerte kurzfristig auch Datenschutz bzw. Eichprobleme zu UMGEHEN?

  • Datenschutzrechte sind keinesfalls - aus welchem Grund auch immer - „vorerst kurzfristig zu entschärfen“.

  • Die im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte Betroffener gilt es zwingend allseits und immer dauerhaft zu beachten.

  • Und zwar vor allem auch von Seiten einer Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst!

  • Wie ist es daher möglich, dass eine als Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst bezeichnete Institution der Öffentlichen Verwaltung zugehörig zur Burgenländischen Landesregierung in deren Stellungnahme zur IMA-VO 2011 Begutachtung, eine Forderung wie diese formuliert hat?

 

Sie finden diesen und viele andere themenbezogene Beiträge samt den Links zu den wichtigsten Dokumenten in unserer Homepage im Thread OPT OUT unter dem Titel:

 

 

Über die vom Rechnungshof bereits vor mehr als einem Jahr festgestellte "NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern" versus die von der E-Control langjährig geplante Leistungsmessung verpflichtend für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT

 

Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von E-Control und BMNT

http://www.smart-meter-nein.at/optout.html

 

 

In der intensiv fortgesetzten Propagandaoffensive „Wie verändern Smart Meter die österreichische Energiewirtschaft?“ wendet sich E-Control Vorstand Dr. Urbantschitsch via HLK-Video der WEKA Industrie Medien GmbH nochmals an die Verbraucher. In der neuen Folge, betitelt "5 Fragen an..." , erklärt der E-Control-Vorstand warum ein Smart Meter-Rollout wichtig ist.

 

https://hlk.co.at/a/wie-veraendern-smart-meter-die-oesterreichische-energiewirtschaft

Dieses Video wird auch über Youtube verbreitet.

https://www.youtube.com/watch?v=cXNbL5wzWXA&feature=emb_logo

 

Diese neuerliche Aneinanderreihung unstimmiger Behauptungen in dieser Video-Botschaft und die darin enthaltenen Phrasen, keineswegs dazu geeignet, den Wissenstand rund um die intelligenten Stromzähler zu erhöhen und eher eine berechtigte Skepsis bestärkend, veranlasste uns, diesen Anfall von Trug und Täuschung nicht unerwidert im Raume stehen zu lassen. Weswegen wir uns dazu entschlossen die Videoinformationen des Dr. Urbantschitsch, Vorstand der E-Control, zu kommentieren. 

 

Im begleitenden Text zum Video wird Burgenland explizit als ein "Musterschüler" beim Roll-Out bezeichnet. Hier sollen bereits 70% der Geräte ausgetauscht worden sein.

 

Es ist empörend, wie gleichzeitig in diesem geradezu ehrgeizigen Wettbewerbstaumel über Personen "drübergefahren" wird, die von ihrem Ablehnungsrecht gem. ElWOG § 83 (1) Gebrauch machen und Zwangsmaßnahmen wie Stromabschaltungen die Erfolge des "Musterschülers Burgenland" begleiten.

 

Dr.Urbantschitsch sagte im Video, dass aktuell in ganz Österreich erst 20% vom Roll-Out erfasst wurden. Aber er sagte auch unglaubliches, nämlich dass in Österreich ein 100%er Roll-Out vollzogen wird.

 

Eine Vorgabe, die so NICHT mit der von der EU übereinstimmt und auch in der beginnenden Phase des Roll-Outs von den Netzbetreibern in Abrede gestellt wurde und man sich deswegen auf einen 95%igen Roll-Out einigte, weil damals befürchtet wurde, abhängig von "technischer Machbarkeit" (ein benützter Terminus) die 100% gar nicht in der vorgegebenen Zeit zu erreichen.

  

Aus diesem ehemaligen Vorbehalt entstammt auch die völlig irre Interpretation, dass nur 5% ein Ablehnungsrecht hätten. Als ob jene Kunden, die nach dieser mathematischen Regel ohnedies in die 5%-Gruppe fallen würden und wegen fehlender „technischen Machbarkeit“ (benützter Terminus) kein intelligentes Messgerät erhalten sollen, dieses auch noch zusätzlich ablehnen müssten (siehe Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung

intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO)

 

Die seit 2012 in Rede stehende "technisch machbare" Roll-Out-Quote von 95% als Subtraktionsbasis zur mathematischen Ermittlung der Menge ablehnungswilliger Kunden anzunehmen und gegen zu rechnen, ist reine Interpretation. Eine Zielsetzung, die mit der Aussage der E-Control im oben zitierten Videointerview, einen 100%ige Austausch zu erreichen, ohnedies obsolet ist.

 

Wie in so vielen Dingen dreht und wendet sich die E-Control, dass man bei den vielen Änderungen den Überblick verliert.

 

Es ist schon ein starkes Stück, wie Dr.Urbantschitsch in dem oben zitierten Video mit Semantik und Rabulistik sich um die gesetzlichen Rahmenbedingungen herumredet.

 

Nun zu dem erwähnten Propaganda-Video:

 

https://hlk.co.at/a/wie-veraendern-smart-meter-die-oesterreichische-energiewirtschaft

Dieses Video wird auch über Youtube verbreitet.

https://www.youtube.com/watch?v=cXNbL5wzWXA&feature=emb_logo

 


 

E-Control-Vorstand Antwort zu Frage 2:

Alle Haushalte sollen ein Smart-Meter bekommen, weil nur „EIN“ System Sinn macht, sonst hätte man einen zusätzlichen Aufwand

 

Es ist äußerst erstaunlich, welche Meinung der Vorstand der E-Control hier vertrat!

 

Erstens wusste man von Anfang an, dass nur eine 80% Quote im Raum stand und bei einem Rest von 20% nachvollziehbar ein duales Gridsystem im Verhältnis non 80 : 20 vorgesehen ist. Was in einigen Ländern praktiziert wird. In der BRD beispielsweise bekommen alle Haushalte unter 6.000 KW/h Jahresverbrauch kein Smart-Meter.

 

EU-Direktive 2009 http://eur‑lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:EN:PDF

 

Zweitens wären E-Control und die Netzbetreiber verpflichtet gewesen, als logische Folge der Novellierung des ElWOG § 83 (1) im Jahre 2013 nicht nur digitale unintelligente Messgeräte nachzubestellen, sondern - und vor allem - die Kosten-Nutzen-Rechnung neu zu erstellen, die jene neu hinzugekommenen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt hätten und ein Dr.Urbantschitsch heute nicht sagen könnte, es ist uns zu teuer, "man hätte einen zusätzlichen Aufwand".

 

Übrigens wurde die Evaluierung der Kosten-Nutzen-Rechung vom Rechnungshof ohnedies nachgefordert, aber bis heute von keinem der Verantwortungsträger neu erstellt.

 

Es ist unfassbar.

2013, im Jahr der ElWOG Novelle in Österreich brachte Ernst&Young seine Kosten-Nutzen Analyse für die BRD heraus ("Ernst & Young GmbH: Kosten-Nutzen-Analyse für einen flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler")

 

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/kosten-nutzen-analyse-fuer-flaechendeckenden-einsatz-intelligenterzaehler.html

 

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/kosten-nutzen-analyse-fuer-flaechendeckenden-einsatz-intelligenterzaehler.pdf?__blob=publicationFile&v=5

 

In dieser wurden verschiedene Kosten-Nutzen-Szenarien berechnet.

Auf Seite 207-208 gibt es die für den deutschen Roll-Out bestimmten Finanzierungsberechnungen mit einer Ausrollung bei Messstellen mit weniger als 6.000 KWh pA und mehr als 6.000 KWh pA.

 

Für Österreich hat PricewaterhouseCoopers International im Auftrag der E-Control eine solche Studie erstellt.

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811528/pwc-austria-smart-metering-e-control-06-2010.pdf/b68eb019-b6bf-444d-b4fb-95f3d05727ca?t=1413906565472 

 

Damals bestanden zwischen E-Control und PricewaterhouseCoopers International Seilschaften, Connections, Einflussnahme und ergo die vom RH kritisierte fehlende Objektivität (siehe NEWS - RH-Bericht: Smart-Meter-RollOut in Österreich - Seilschaften - Connections - Einflußnahme - fehlende Objektivität) Das von E-Control beauftrage ("befreundete") Unternehmen erbrachte keine objektive Expertise, weil E-Control offensichtlich nur jene Fakten einfließen liess, die eine bereits „zuvor bezogene Position“ in der Causa Smart-Meter-Einführung festlegte.

 

Es ist jene Expertise, über die der vernichtende Rechnungshof-Bericht auf Seite 15 Abs.3 schrieb…

ZITAT

(…)dass die von der E-Control beauftragte Kosten-Nutzen-Analyse Mängel aufwies und zum Teil nicht den gängigen methodischen Standards entsprach. Die Vorgangsweise gewährleistete keine objektive und ergebnisoffene Bewertung, sondern ließ eine Bestätigung zuvor bekannter und gefestigter Positionen des Auftraggebers erwarten

ZITATENDE

 

Und Seite 15 Abs.4

ZITAT

Die E-Control griff durch Änderungen gestaltend in den Berichtsentwurf des Auftragnehmers ein. Der Endbericht bekräftigte ihre bereits seit 2008 vertretene Position noch deutlicher als der Entwurf.

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)

 

Auch in der PWC-Studie, Seite 8, wurden verschiedene Kosten-Nutzen-Szenarien für Österreich berechnet. Diese orientierten sich sowohl an einer 80%igen als auch an einer 95%ige Ausrollung.

 

Erstere entspräche genau der EU-Vorgabe und letztere wäre das interpretierte "Roll-Out-Modell", das als „Mindestquote“ in die IME-VO § 1 (stand 2020) aufgenommen wurde.

 

Jedoch: Eine 100%ige Ausrollung war nie Gegenstand der österreichischen Finanzierungsprognose und deswegen NIE  Inhalt einer Kosten- Nutzen-Analyse.

 

Das erklärt zum Teil, warum der RH eine Evaluierung der Kosten- Nutzen-Rechnung forderte, aber sich die E-Control vehement dieser Neuberechnung bis heute verschließt, sehr zum Nachteil aller Verbraucher, die über die Kostenwahrheit im Unklaren bleiben und den Kunden mit Ablehnungswunsch gem. ElWOG § 83 (1) keine Rechtssicherheit gibt.

 

Man muss unbedingt beachten:

Diese von E-Control, trotz Aufforderung durch den RH, keiner Neuberechnung zugeführte Expertise von PricewaterhouseCoopers International stammt aus 2010 (!!)

 

Sie hat folglich die Novellierung des ElWOG § 83 (1) in 2013 noch NICHT berücksichtigt, die wegen der Ablehnungsmöglichkeit intelligenter Messgeräte folgerichtig eine Nachbestellung von digitalen unintelligenten Messgeräten verlangte und somit eine Neuberechnung der Kosten-Nutzen-Rechnung nötig gemacht hätte.

 

Der Rechnungshof forderte in seinem verheerenden Prüfbericht über die begleitenden Maßnahmen von E-Control und zuständigem BM nachträglich eine Evaluierung der Aufwandskalkulation. E‑Control verweigerte dies bis heute und forciert weiter die arglistige Täuschung, die bestellten und ausgelieferten digitalen intelligenten Messgeräte mit Intelligent-Status nicht verändernder 3er Parametrierung (IME-VO § 1 (6) weiter zu benutzen und sie den Kunden mit Ablehnungswunsch als "digitale unintelligente Messgeräte" zu unterjubeln!.

 

Das Unfassbare:

ALLE Smart-Meter, egal ob parametriert oder nicht parametriert, werden von Österreich der EU‑Quote kollektiv als intelligente Messgeräte eingerechnet, aber den "arglistig getäuschten" Kunden mit Ablehnungswunsch als angeblich unintelligente Messgeräte unterschoben und ihnen als geeignete Maßnahme "aufgezwungen", damit dem ElWOG § 83 (1) zu entsprechen.

 

Ein und dasselbe Messgerät kann UNMÖGLICH (de jure und de facto) - je nachdem wessen Interessen es gerade zu erfüllen gilt – gleichzeitig EIN und doch wieder KEIN intelligentes Messgerät sein! Genau diese Kritik bringt auch der Rechnungshof  in seinem Bericht vom 11.1.2019 gegen die verheerenden begleitenden Maßnahmen des BM und E-Control bei der Einführung intelligenter Messgeräte zum Ausdruck, ("Weil sich "am – gesetzlich definierten – Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden", Zitat aus RH-Bericht 2019, Seite 85 Abs.4).

  

Der skandalöse Inhalt des Videointerviews hat noch eine weitere Dimension:

Den Ausführungen in dem oben zitierten Propaganda-Video folgend, weicht die E-Control sogar von der, von Ihr selbst inhaltlich beeinflussten Expertenberechnung von PricewaterhouseCoopers International ab, und argumentiert, wegen angeblich "zu hohem Aufwand" de facto lieber die bundesgesetzliche Ablehnungsbestimmung (ElWOG § 83 (1) zu missachten.

 

Das muss man sich einmal vorstellen !! Die unglaubliche Rhetorik gipfelt in einer offensichtlichen Missachtung bestehender Gesetze.

 

Die eklatante Entgleisung kann mit Metaphern anschaulich erklärt werden. Es würde bedeuten..

  • wenn jemand bei ROT die Strasse überquert und von einem Aufsichtsorgan zur Bestrafung angehalten wird, dann dürfte man sich - analog zur Meinung des Dr.Urbantschitsch im Videointerview - schuldbefreiend rechtfertigen, man habe es eilig gehabt, um zu einem dringenden Termin zu kommen.

  • oder ein Autofahrer übertritt die Geschwindigkeitsbegrenzung und meint - analog zur Rechtfertigung des Dr.Urbantschitsch - sich mit einer ähnlichen Ausrede der Bestrafung zu entziehen.

  • oder ein Chef bezahlt seinen Mitarbeitern keine Überstunden, weil er sich das - analog zum Statement des Dr.Urbantschitsch - nicht leisten kann, es wäre ein "zusätzlicher Aufwand"..

  • usw. usw.

 

Alle diese Szenen unterliegen eindeutigen gesetzlichen Regelungen, die es nicht erlauben, sich mit persönlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder anderen Befindlichkeiten aus der Verantwortung zu ziehen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu missachten, nur weil es "einen zusätzlichen Aufwand" (Terminus von Dr.Urbantschitsch) bedeuten würde oder nicht in das vorgefasste Konzept "zuvor bekannter und gefestigter Positionen" (Zitat im RH-Bericht) passt.

    • In der Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" sind es nun mal die bundesgesetzlichen Bestimmungen die mit der ElWOG Novelle 2013 in § 83 (1) einen konsumentenfreundlichen Passus erhielten.

    • Nichts rechtfertigt, diesen wegen "angeblich zu hohem Aufwand" zu umgehen!

    • Jeder Kunde, der gem. ElWOG § 83 (1) ein intelligentes Messgerät ablehnt, hat einen im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit! 
       


  

E-Control-Vorstand Antwort zu Frage 3:

Die Kommunikation ist nach dem neuesten Stand der Technik sicher

 

Das wird unzweifelhaft stimmen.

Wird aber (Achtung semantische Spitzfindigkeit!) NUR auf die bidirektionale Kommunikation angewendet. Diese erfolgt informationstechnisch bedingt NUR zwischen Smart-Meter über das netzwerkunterstützende Gateway und dem Content-Management und NICHT zwischen dem Smart-Meter und dem Kunden!!

 

Das bedeutet, dass das Datenmanagement die SICHERHEIT hat, dass nicht nur die bidirektionale Kommunikation gesichert funktioniert, sondern auch sicher sein kann, dass alle seine Befehle an der Messstelle geschützt ausgeführt werden (z.B. Fernabschaltung, Leistungsbegrenzung, u.a.) und alle Informationen, auch die, die weit über die datenschutzrechtliche Legalität hinausgehen sicher ankommen und viele Metadaten den Analysen, Profilings und anderen Auswertungen zugeführt werden können (z.B.An- und Abwesenheitskontrolle, Elektrogerätestatus, Koch- und Essgewohnheiten, wann man aufsteht, das Haus verlässt, heimkommt, fernsieht oder zu Bett geht u.v.a.).

 

Es existiert bis heute KEINE datenschutzrechtliche Beurteilung (lege artis), ob es DSGVO-konform ist, alle Verbraucher gegen deren Willen rund um die Uhr im 5 Sekunden-Takt, im Viertelstundenintervall oder anderen „zeitnahen“ Distanzen messtechnisch zu überwachen (zwecks Ermittlung der "höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb einer Stunde, eines Tages, einer Woche, eines Monats und eines Kalenderjahres" gemäß IME-VO § 1 Abs 6 idgF) und soft/hardwarebedingt der bidirektionale Datentransfer aufgrund algorithmischer Prozesse so abläuft, dass untrennbar miteinander verknüpfte Informationen (Metadaten =strukturierte Informationen, Merkmale und andere Daten, DSGVO-Gesetzestext  "zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen") sowohl direkte als auch indirekte (auch forensische) Analysen des Profilings zulassen und tiefe Einblicke in das intime Leben eines Kunden sowie seine An- und Abwesenheit am Ort des Zählpunktes ermöglichen und schützenswerten, personenbezogenen Daten zugeordnet werden können, die … 

 

ZITAT aus EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1, Hervorhebung von uns:
"... direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind"
ZITATENDE

 

Es ist unfassbar!  Dr. Urbantschitsch nahm bereits in einem ORF-Interview, 9.3.2019,  Stellung und reduzierte das Datenschutzrecht der Energiekunden gemäß der DSVGO auf seine EIGENE, rein persönliche Meinung, indem er sagte:

 

ZITAT

Mit einer Gesetzesänderung soll sich das ändern. Die E-Control schlägt vor, das Auslesen des höchsten Viertelstundenwerts ein Mal im Monat zu erlauben. Datenschutzrechtliche Probleme sieht der E-Control-Vorstand nicht.

ZITATENDE (https://help.orf.at/stories/2968694/ )

 

Der Vorstand ging offensichtlich in dieser äußerst sensiblen Datenschutzangelegenheit so weit, dass er die Datenschutzbedenken der Kunden mit einer Äußerung seiner persönlichen Meinung quittierte. Es gibt - bis heuteKEINE datenschutzrechtliche und informationstechnische Expertise (lege artis) und die E-Control hat nicht - wie der RH-Bericht forderte (Seite 14, Abs.3) - "Experten aus Universität und Forschung" hinzugezogen. Es ist unglaublich, dass so etwas möglich ist und ein Vorstand der E-Control das Datenschutzrecht seiner eigenen persönlichen Meinung unterordnet und die darauf fußenden Maßnahmen legitimiert.

 

Das heisst, die in die Intimsphäre Einblick gewährenden Verbrauchskonventionen, wie wir sie in unserer Homepage ( http://www.smart-meter-nein.at/index.html ) detailliert beschreiben, sind mit der "Sicherheitsbeteuerung" des Dr.Urbantschitsch nicht berührt. Sie protegieren mit der von ihm betonten "sicheren Kommunikation nach neuester Technik" Netzbetreiber/Energieversorger.

 


 

E-Control-Vorstand Antwort zu Frage 4

Man kann mit Hilfe von Smart-Meter Energie sparen

 

Er betonte, dass man dies nur unter der Voraussetzung kann, je mehr man Verbrauchsinformationen erhält. Und wieder sind wir bei Semantik und Rabulistik!

 

Dr.Urbantschitsch tat so, als würden diese "MEHR-Informationen" vor allem dem Kunden von Nutzen sein oder diese der Kunde für sein "Lastmanagement" unbedingt benötigen (Terminus: Komfortfunktionen) um "Strom zu sparen". Hier wird mit rhetorischemTrick die emotionale Ebene angesprochen und ein Konnex zur „sozialen Erwünschtheit“ hergestellt (Begriff der Psychologie) und die viel wichtigere sachdienliche, informationstechnische und datenschutzrechtliche Ebene ausgeklammert.

 

Unberücksichtigt bleibt nämlich, dass das "MEHR an Informationen" beim Kunden tatsächlich nur der "Rest" des redigierten (=zensurierten) Datenflusses ist, den der Netzbetreiber beispielsweise via Internetportal als "Brotkrumen" zur Verfügung stellt..

 

Der Netzbetreiber generiert insgesamt das „MEHR an Informationen“ und bestimmt letztendlich selbst, was er an den Kunden via Internetportal weitergibt. Die Datenfernadministration empfängt direkte und INDIREKTE Digitalinformationen über die bidirektionale Kommuniukationsanbindung.

 

In den ab 1.5.2019 gültigen "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" wurde in Abschnitt 5, Abs.1 der verbrämte Terminus "Abnahmecharakteristik" eingeführt.

 

Dieses neu aufgelegte semantische Wortungetüm, umschreibt exakt die von einem intelligenten Messgerät via bidirektional übertragenen und aus im Content-Management analysierten Daten gewonnen Erkenntnisse über die Verbrauchskonventionen eines Kunden, die es dem Energielieferanten ermöglicht für Zeiten, in denen Energie auf jeden Fall benötigt wird (z.B. morgens, mittags, abends) aus kaufmännischer Logik einen höheren Tarif zu programmieren.

 

Die für eine Sammelklage Vorbereitungen treffende Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH, Wien, beschrieb dieses realistische Szenario in einem lesenswerten Beitrag, in dem auch auf unsere Korrespondenz als Autorenkooperative mit dem zuständigen Bundesministerium Bezug genommen wird https://www.anwaltaktuell.at/home/25-jahre-eu/ .

 

Im Juristendeutsch der modifizierten "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" liest sich die Anwendung des Terminus "Abnahmecharakteristik" so:

 

ZITAT aus "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" (Hervorhebungen von uns)
Dabei gelten die vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen Umstände und die tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs (wie etwa der Umstand, ob der Kunde Energie bezieht oder auch selbst erzeugt, ein Energieverbrauch nur zu bestimmten Zeiten oder eine bestimmte Abnahmecharakteristik) als fix vereinbart und werden von Energie Burgenland Vertrieb der Preisbemessung zugrunde gelegt
(…)
Energie Burgenland Vertrieb ist bei Änderungen der zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs durch den Kunden berechtigt, den vereinbarten Preis an die vom Kunden geänderten Umstände im Wege einer Änderungskündigung im Sinn von Punkt V. Ziffer 3 anzupassen, wobei Energie Burgenland Vertrieb die in Punkt V. Ziffer 3 vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten hat. Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist Energie Burgenland Vertrieb diesfalls berechtigt, die Preise bei Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.
ZITATENDE

 

Die so genannte "Abnahmecharakteristik" ist also nichts anderes, als eine raffinierte Umschreibung für einen "gläsernen Kunden". Somit belegen die neuen Vertragsbedingungen, dass alles bisherige Leugnen eines gläsernen Kunden einer intransparenten, unseriösen Kommunikation entsprach. Und genau dafür dient ebenfalls die von Dr.Urbantschitsch betonte "Sicherheit der Kommunikation nach dem Stand der Technik".

 

Er sagte auch, dass man mit monatlichen Informationen über den Verbrauch im Vorteil sei, als wenn man erst nach einem Jahr bei der Rechnungslegung über seinen Verbrauch Bescheid weiss.

 

Das ist in unseren Augen ein weiteres Beispiel für semantische Spitzfindigkeit.

Diese Begründung ist irreführend und groteskt. Wenn man nur einmal im Jahr eine Energieverbrauchsabrechnung erhält wäre die benützte Veranschaulichung nur dann korrekt, wenn man den Zählerstand an seinem Stromzähler auch nur einmal im Jahr abliest. Niemand wird ernstlich behaupten, dass dies so sein muss oder von allen Kunden so praktiziert wird. Auch mit einem herkömmlichen Zähler sind z.B. monatliche Verbrauchsinformationen möglich.

 

Tatsächlich hat jeder Kunde auch am mechanischen Ferraris-Zähler die freie Wahl, sich in regelmäßigen Abständen, z.B. täglich, wöchentlich, monatlich, anhand des Zählwerks über seinen Verbrauch zu informieren um folglich den kontinuierlichen Energieverbrauch zu kennen. Man hat folglich auch mit einem mechanischen Zähler fortlaufend Verbrauchsinformationen – nicht nur mit einem intelligenten Messgerät.

 

Man muss nicht die Daten dem Netzbetreiber für seine Zensurierung und Analyse geben, die es ermöglichen, dass viele personenbezogene Daten, die der DSVGO unterliegen, aus den "indirekten" Metadaten der fernübertragenen Digitalinformationen analysiert und verwertet werden und die "Intimsphäre des Kunden" beim Energieversorger "auf dem Tablett liegt".

 

Das wäre vergleichbar, wenn man seinen Mailverkehr, Banktransaktionen, u.v.a. schützenswerte und der DSGVO Unterworfene an einen „externen Verwalter“ transferiert und die Daten in redigierter oder zensurierter Version über ein Internet-Portal erhält. So etwas macht kein vernünftiger Mensch! Warum soll man die EIGENEN, INTIMEN VERBRAUCHSKONVENTIONEN samt verifizierbaren Metadaten über ein von außen verwaltetes Internetportal ansehen, wenn man das auch innerhalb der eigenen vier Wände, in einer sicheren Umgebung, selbst tun kann?

 

Viele machen schon seit Jahren persönliches Verbrauchsmanagement  - auch mit einem mechanischen Ferrariszähler. Dazu bedarf es nur einer regelmäßigen Notiz vom analogen Zählwerk. Man braucht dazu

 

  • KEIN intelligentes Messgerät,

  • KEINE bidirektionale Kommunikation,

  • KEINEN Computer,

  • KEINEN Router

  • KEIN WLan

  • KEINEN Internetvertrag mit einem IT-Service-Provider,

  • KEIN redigiertes Internetportal beim Netzbetreiber

  • KEIN Passwort für das Internetportal des Netzbetreibers

  • KEIN Überlassen der intimsten Verbrauchskonventionen samt datenschutzrechtlich illegal erfassten Metadaten. Die DSGVO unterwirft auch "indirekt" verifizierbare Digitalinformationen (=Metadaten) dem Datenschutz, die personenbezogenen Daten zugeordnet werden können. 

 


 

Weiters meinte Dr. Urbantschitsch man könne Strom sparen!

Wirklich?

 

Das zuvor skizzierte Szenario mit der "Abnahmecharakteristik" widerspricht eindeutig dieser Auffassung!

 

Es widerspricht außerdem jeder kaufmännischen Logik, anzunehmen,  ein umsatzorientiertes Unternehmen würde seine Kunden dazu anregen, weniger zu konsumieren oder weniger zu bezahlen und damit seinen Geschäftserfolg gefährden. Der tägliche Strombedarf ergibt sich eindeutig aus meist gleich bleibender Notwendigkeit. Diese ist auch das, was mit "Abnahmecharakteristik" umschrieben wurde.

 

Außerdem steckt in diesem vordergründig als Kundenvorteil "verkauften" Argument, nichts anderes als wieder eine Wortklauberei, die von vielen erst als solche erkannt werden muss.

 

In der jährlichen Gesamtrechnung ist der Posten "Energie-Arbeitspreis" der allerkleinste.

 

Während der reine Stromverbrauch tatsächlich auch mal billiger werden kann - aber nicht auf Dauer, steigen in der aus vielen Posten zusammengesetzten Rechnung andere Positionen gewaltig.

 

Durch Umstrukturierung, Neubenennung, Neuklassifikation, u.ä. der einzelnen Posten wird der tatsächliche Einspareffekt intransparent. Solches wird uns mit der von E-Control in „Tarife 2.0“ angekündigten Netzentgelte-Reform sicher ins Haus stehen, wenn die ausufernden Roll-Out-Kosten ganz verbrämt in andere Positionen verschoben oder integriert werden.

 

Tatsächlich hat der Kunde keine Gewähr, dass aus der Summe aller Kostenfaktoren, die letztendlich eine Stromrechnung ausmachen, sein Stromsparimpuls durch Datenanalyse des Smart-Meters belohnt wird.

 

Weniger Stromverbrauch bedeutet auch weniger Umsatz für den Energieversorger.

 

Die laufenden Ausgaben (auch Investitionen, Gehälter, uva.) werden nicht geringer. Grundpreis, Netznutzung, Netzverlust, Messleistungen, Elektrizitätsabgabe, Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag, KWK-Pauschale, u.v.a betragen enorme 70% der Stromgesamtrechnung und sind mit privatem Lastmanagement überhaupt NICHT beeinflussbar. Das heißt, Energieverbrauchssenkung in den eigenen vier Wänden bedeutet nicht unbedingt Kostenersparnis bei der Jahresendabrechnung.

 


 

E-Control-Vorstand Antwort zu Frage 5, betreffend "zeitvariable Tarife":

 

Der Vorteil der von ihm betonten "zeitvariablen Tarife" ist aus kaufmännischer Logik eindeutig für die Energieversorger/Netzbetreiber. Dazu stellt die aus der bidirektionalen Kommunikation analysierte "Abnahmecharakteristik" die Basis zur Verfügung.

 

Aus unseren zuvor gemachten themenbezogenen Überlegungen kann verstanden werden, dass zukünftig die mit intelligenten Messgeräten, syntaxgebundene und algorithmisch unterstützte "Abnahmecharakteristik" genauso für Ernüchterung bei "sparsamen" Kunden sorgen wird, wie dies bereits bei allen umweltbewussten Personen der Fall ist, die sich der Elektromobilität verschrieben und jetzt und zukünftig mit enormen Ladekosten konfrontiert sind.

 


 

Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen helfen Ihr Wissen in der Causa Smart-Meter abseits der Propagandaoffensive der E-Control auf den Stand der Realität zu bringen. Es war uns ein Anliegen, diesen teils haltlosen und unwahren Behauptungen sowie semantisch und rabulistisch verbrämten Indoktrinationen Kritik entgegenzubringen.

 

Die Kritik am Inhalt der medialen Offensive der E-Control kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Video-Propaganda-Offensive der E-Control, PDF-Datei, 300Kb

 


Stand 01.04.2020

 

 

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