Semantische und rabulistische Stimmungsmache
Da E-Control vermehrt
mit Öffentlichkeitsarbeit Präsenz zeigte und mit Aneinanderreihungen
haltloser und teils unwahrer Behauptungen auftretend nicht zu einer
transparenten und offenen Darstellung der begleitenden Maßnahmen beim
Roll-Out / Opt-Out intelligenter Messgeräte beitrug (z.B unter
https://hlk.co.at/a/wie-veraendern-smart-meter-die-oesterreichische-energiewirtschaft),
sahen wir uns veranlasst, im Internet veröffentlichte Dokumente
zusammenzutragen, zu lesen, anhand gesetzlicher Rahmenbedingungen zu
bewerten und sie verständlich und in kommentierter Form der
Propagandaoffensive der E-Control gegenüberzustellen.
Diese Schriftstücke
bestätigen den vernichtenden Rechnungshof-Bericht und die darin
enthaltene heftige Kritik, in dem die E-Control als (ZITAT) "wenig
diskursiv und nicht als neutrale, objektive Vermittlerin eines
Innovationsprozesses" (ZITATENDE) beschrieben wurde.
(
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/imfname_729894.pdf
)
Schon der Rechnungshof
stellte unmissverständlich fest, dass die unabhängige
Regulierungsbehörde bereits 2006 Vorkehrungen getroffen hatte, um die
mit der Einführung intelligenter Messgeräte verbundenen Kosten "mittels
intelligenter Messsysteme aufwandsorientiert
auf die Messentgelte umlegen zu können" (RH-Bericht
Seite 14)
Auch tritt immer
mehr zutage, dass von jeher die
Leistungsmessung für ALLE vorgesehen war, auch für
jene, die von ihrem Ablehnungsrecht eines intelligenten Messgerät gemäß
ElWOG § 83 (1) Gebrauch machend, annahmen, dass die so genannte
"3er-Parametrierung" (Eingriffe in Speicherintervalle,
Leistungsbegrenzung, Fernabschaltung) eine geeignete Maßnahme darstellt,
ihren im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit zu
entsprechen. Tatsächlich ist dieser - auch vom Rechnungshof auf Seite 83
des RH-Berichtes als untaugliches Mittel kritisierte
Eingriff - nichts anderes als eine "arglistige Täuschung"
und die diesbezügliche Bestimmung in der Novelle 2017 der IME-VO § 1 (6)
(ZITAT) "KEINE gesetzeskonforme Berücksichtigung von
Opt-out-Wünschen von Endverbrauchern gewährleistet" (ZITATENDE).
ZITAT (Rechnungshof auf Seite 83, Hervorhebung von uns)
35.2 Der RH hielt fest, dass sich am - gesetzlich definierten - Wesen
eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels
Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff
jederzeit rückgängig gemacht werden kann.
ZITATENDE
Fast alle dieser
unmissverständlichen Befundungen des Rechnungshofes waren der
unabhängigen Regulierungsbehörde bis heute gleichgültig! Sie wurden
und werden einfach ignoriert !
Mit dem Vorschlag der
E-Control, das Auslesen des höchsten Viertelstundenwerts einmal im Monat
zu erlauben, würde wohl ein gespeicherter Wert ausgelesen -
jedoch würde die (small granularity)
Messung NICHT deaktiviert (!!)
Sämtliche diesbezügliche Feststellungen des Rechnungshofes
blieben bei einer derartigen Vorgehensweise
UNBERÜCKSICHTIGT!
Mit ihrem Vorschlag
lenkt die E-Control ab - von der eigentlichen, informationstechnisch
plausiblen und für die benötigten Werte
zwingend erforderlichen Detektion
rund um die Uhr.
Dies betrifft nämlich
die so genannte "rollierende" Erfassung (Detektion), die kumulierende
syntaxunterstützte, algorithmische Berechnung des höchsten
Durchschnittslastwertes, Speicherung und bidirektionale
Datenfernübertragung der vom intelligenten Messgerät detektierten
Messgrößen zum Zwecke der Ermittlung des höchsten
Last-Durchschnittswertes eines Abrechnungszeitraumes.
Über die "Spezifikation
Kundenschnittstelle E450" des in Burgenland vom Netzbetreiber
eingesetzten intelligenten Messgerätes von Landis+Gyr heißt es im
Technischen Datenblatt Seite 4:
ZITAT
Entsprechend der vorliegenden Konfiguration des Zählers
werden die nachstehenden Daten in einem
periodischen Zeitintervall von 5sek
ausgegeben.
ZITATENDE (Hervorhebung von uns)
http://www.netzburgenland.at/fileadmin/user_upload/Spezifikation_Kundenschnittstelle_E450.pdf
Das bedeutet praktisch
eine beinahe durchgehende
(=millionenfache !!) Detektion der Verbrauchskonventionen
– nämlich
alle 5 Sekunden = 12x je Minute = 720 x je Stunde = 17.280 x
je Tag = 6,307.200 x im Jahr - auch bei Kunden mit bundesgesetzlich
begründetem Ablehnungswunsch, die diesem Einblick in die Privatsphäre
nicht zustimmen wollen.
Es existiert bis dato
KEINE datenschutzrechtliche Beurteilung, ob es DSGVO-konform ist,
alle Verbraucher gegen deren Willen rund um die Uhr weder mit
5sek-Messungen oder anderen Zeitintervallen messtechnisch zu überwachen
(zwecks Ermittlung der "höchsten einviertelstündlichen
Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres" gemäß
IME-VO § 1 Abs 6 idgF).
Wobei
soft/hardwarebedingt der bidirektionale Datentransfer aufgrund
algorithmischer Prozesse so abläuft, dass untrennbar miteinander
verknüpfte Digital-Informationen (Metadaten =strukturierte
Informationen, Merkmale und andere Daten, DSGVO-Gesetzestext " zu einem
oder mehreren besonderen Merkmalen" - EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1)
sowohl direkte als auch
indirekte (auch forensische) Analysen des Profilings
zulassen und tiefe Einblicke in das intime Leben eines Kunden
ermöglichen, sowie seine An- und Abwesenheit am Ort des Zählpunktes
protokollieren, die …
ZITAT aus EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1, Hervorhebung von
uns:
"... direkt oder
indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem
Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu
einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen
identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen
oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind"
ZITATENDE
Bei Geräten anderer
Hersteller könnten die Detektionsintervalle (techn. Begriff:
"Granularität") sogar noch enger sein.
Und selbst, wenn die
Detektionsintervalle bei anderen Geräten statt 5 Sekunden etwas größer
sein sollten, muss man immer noch von einer "durchgehenden Überwachung"
sprechen, weil diese Verbrauchsgrößen ebenfalls ein deutliches Bild der
Verbrauchskonventionen abgeben und vor allem die
An- oder Abwesenheit am Ort des
Messgerätes dokumentieren.
Diese durchgehende
Detektion und deren Speicherung ist aber DIE
Voraussetzung (!!) - sonst kann der
Jahres-Durchschnitts-Höchstwert nicht ermittelt werden. Und sie
betrifft ALLE Geräte - auch die vom
Netzbetreiber als so genannte "Opt-Out"-Geräte
unterjubelten Zähler.
Damit ist eindeutig
und unwiederlegbar der Beweis erbracht, dass solche parametrierten
Messgeräte wegen der kumulierenden mathematischen Erfassung der
Durchschnittsresultate ein prozessorgesteuerter, syntaxgebundener
Algorithmus künstliche Intelligenz abbildet, die gespeichert und via
bidirektionaler Kommunikationsanbindung mit genormten Protokollen
(COSEM, DLMS oder HDLC),
generiertem Hashwert und algorithmisch berechneter Codierung an
die Fernadmninistration des Datenmanagements übertragen werden -
INTELLIGENTE MESSGERÄTE sind und der
Netzbetreiber nicht den Ablehnungswunsch gem.ElWOG § 83 (1) erfüllt.
Mit einem derart
parametrierten Messgerät wird der Ablehnungswunsch gem. ElWOG § 83
(1) vom Netzbetreiber nicht berücksichtigt. Man würde sich in
den Rechten verletzt sehen und keine Rechtssicherheit erhalten
und der Netzbetreiber würde gemäß ElWOG §99 (2) Z.12+13 eine
strafbewehrte Handlung begehen.
Das, was E-Control als
"einmal einen Viertelstundenwert" bezeichnet, ist folglich nur das
RESULTAT des vorangegangenen
aber immerwährenden 5-sekundengenauen algorithmischen Vorganges -
6,307.200 x im Jahr. Dieser Vorgang widerspiegelt
sich in der Kritik des RH der in seinem vernichtenden Prüfbericht
schrieb:
ZITAZT RH-Bericht Seite 84, Abs.4, Hervorhebung von uns)
35.2: … Der RH wies darauf hin, dass lediglich die
Speicherung, nicht aber die Messung der Viertelstundenwerte
deaktiviert werden sollte. Die maximale viertelstündliche Durchschnittsleistung
war weiterhin zu erfassen. Allein dies zeigte nach Ansicht des RH
deutlich, dass die für die gesetzliche Definition relevante zeitnahe
Messung nicht nur als jederzeit aktivierbare Möglichkeit, sondern
als tatsachliche Gegebenheit vorlag.
ZITATENDE
Daraus folgt: Wann, wie
und in welchem Umfang der Wert einmal ausgelesen wird, hat
keinerlei Relevanz für die Behauptung
"dass es angeblich keine datenschutzrechtlichen Probleme gäbe, weil man
keine Rückschlüsse auf die persönlichen Lebensumstände der Kunden ziehen
könne". (Antwort des BMWFW vom 9.3.2015 an E-Control, gez. DI
Schönbauer, als Antwort auf eine parlam. Anfrage von Abg. Steinhauser
(Grüne))
Rückschlüsse sind
sowohl aus der Analyse der Durchschnittswerte der kumulierenden
Viertelstundenergebnisse zu ziehen, wie auch – und vor allem -
aus dem gesamten durchgehend
detektierten Datenvolumen (=alle 5 Sekunden, 6,307.200 x im Jahr),
das dem Content-Management via bidirektionaler Kommunikation ebenso
zur Verfügung steht.
Außerdem hat der
Rechnungshof in seinem Bericht bereits gegenüber dem Bundesministerium
für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) unmissverständlich klargestellt,
dass (ZITAT) "auch eine
rollierende Erfassung die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes
bedeutet bzw. voraussetzt" (ZITATENDE, RH-Bericht Seite
84).
Netz/Energie Burgenland
als "Musterschüler" der E-Control hatten bereits einen sehr kleinen -
fast nicht lesbaren - gedruckten Anhang der Jahresabrechnung 2018
zugefügt, der eine datenschutzrechtlich illegale Erfassung, Speicherung
und Transfer von Viertelstunden-Verbrauchswerten ankündigt . Der den
Kunden ungefragt aufgezwungene Zusatz in den Vertragsbedingungen lautet:
ZITAT
"In Bezug auf die Opt-Out Möglichkeit gem. § 83 Abs. 1 ElWOG
2010 ist anzumerken, dass die Zähler die für die Abrechnung
erforderlichen Spitzenwerte auch
ermitteln können müssen. Hierbei handelt es sich nach
derzeitiger Systematik um den
jeweils höchsten viertelstündigen Verbrauchswert pro Monat.
In Summe sind daher für die
Jahresabrechnung neben dem Gesamtverbrauch auch die 12 Monatsspitzen
für die Abrechnung erforderlich."
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)
Beachtenswert ist der
raffinierte, rabulistische Stil des Anhangtextes, mit dem exakt der von
uns dargelegten Strategie der E-Control entsprochen wird und somit der
Titel "Musterschüler der E‑Control" für Energie/Netz Burgenland
gerechtfertigt ist.
Der Kundenwunsch auf
Ablehnung eines intelligenten Messgerätes wird offensichtlich
NUR zum Zeitpunkt des Einbaues
berücksichtigt - und da auch nur mit der VORLÄUFIGEN Abschaltung
der Viertelstundenerfassung. Denn in der Mitteilung von Netz Burgenland
wird explizit betont, dass das vorerst modifizierte Messgerät nach
einem halben Jahr für weitere Perioden "scharfgeschaltet" wird.
Womit eindeutig die Bestimmung aus §83 (1) ElWOG 2010 idgF missachtet
werden würde.
Wir erachten es als
sehr wichtig, über die unglaublich skandalösen Zustände bei den
begleitenden Maßnahmen mit der Einführung intelligenter Messgeräte in
Österreich, gut informiert zu sein. Dazu gehört auch über einen
unglaublichen Vorfall zu informieren, dass sogar die
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst der Burgenländischen
Landesregierung ausdrücklich an die Energie Control mit der Forderung
herangetreten ist, mit der Einführung der Smart-Meter
ZITAT „…kurzfristig
Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“(!!)
ZITATENDE
(Download, PDF 38 KB:
BGLD Landesregierung Verfassungsdienst: Stellungnahme ad IMA-VO 2011
datiert 11.8.2011
In Anbetracht dieser am
11.8.2011 an die E-Control gerichteten Stellungnahme der
Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst
anlässlich der Begutachtung der IMA-VO 2011, welche dann letztendlich am
25.10.2011 von der E-Control erlassen worden ist, stellt sich daher
folgende entscheidende Frage:
-
Was ist das für ein Rechtsverständnis, wenn eine
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst hier nichts anderes fordert als,
mit der Kundenanforderung betreffend der Lastprofilwerte
kurzfristig auch Datenschutz bzw.
Eichprobleme zu UMGEHEN?
-
Datenschutzrechte sind keinesfalls - aus welchem
Grund auch immer - „vorerst kurzfristig zu entschärfen“.
-
Die im
Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte Betroffener gilt es
zwingend allseits und immer dauerhaft zu beachten.
-
Und zwar vor allem auch von Seiten einer
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst!
-
Wie ist es daher möglich, dass eine als
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst bezeichnete Institution der
Öffentlichen Verwaltung zugehörig zur Burgenländischen Landesregierung
in deren Stellungnahme zur IMA-VO 2011 Begutachtung, eine Forderung
wie diese formuliert hat?
Sie finden diesen und
viele andere themenbezogene Beiträge samt den Links zu den wichtigsten
Dokumenten in unserer Homepage im Thread
OPT OUT unter dem Titel:
Über die
vom Rechnungshof bereits vor mehr als einem Jahr festgestellte
"NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von
OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern" versus die von der E-Control
langjährig geplante Leistungsmessung verpflichtend für alle
Verbraucher – trotz OPT-OUT
Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des
Rechnungshofes im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von
E-Control und BMNT
http://www.smart-meter-nein.at/optout.html
In der intensiv
fortgesetzten Propagandaoffensive „Wie verändern Smart Meter die
österreichische Energiewirtschaft?“ wendet sich E-Control Vorstand Dr.
Urbantschitsch via HLK-Video der WEKA Industrie Medien GmbH nochmals an
die Verbraucher. In der neuen Folge, betitelt "5 Fragen an..." , erklärt
der E-Control-Vorstand warum ein Smart Meter-Rollout wichtig ist.
https://hlk.co.at/a/wie-veraendern-smart-meter-die-oesterreichische-energiewirtschaft
Dieses Video wird auch über Youtube verbreitet.
https://www.youtube.com/watch?v=cXNbL5wzWXA&feature=emb_logo
Diese
neuerliche Aneinanderreihung unstimmiger Behauptungen in dieser
Video-Botschaft und die darin enthaltenen Phrasen, keineswegs dazu
geeignet, den Wissenstand rund um die intelligenten Stromzähler zu
erhöhen und eher eine berechtigte Skepsis bestärkend, veranlasste uns,
diesen Anfall von Trug und Täuschung nicht unerwidert im Raume stehen zu
lassen. Weswegen wir uns dazu entschlossen die Videoinformationen des
Dr. Urbantschitsch, Vorstand der E-Control, zu kommentieren.
Im begleitenden
Text zum Video wird Burgenland explizit als ein "Musterschüler" beim
Roll-Out bezeichnet. Hier sollen bereits 70% der Geräte ausgetauscht
worden sein.
Es ist empörend, wie
gleichzeitig in diesem geradezu ehrgeizigen Wettbewerbstaumel über
Personen "drübergefahren" wird, die von ihrem Ablehnungsrecht gem. ElWOG
§ 83 (1) Gebrauch machen und Zwangsmaßnahmen wie Stromabschaltungen die
Erfolge des "Musterschülers Burgenland" begleiten.
Dr.Urbantschitsch sagte
im Video, dass aktuell in ganz Österreich erst 20% vom Roll-Out erfasst
wurden. Aber er sagte auch unglaubliches, nämlich dass in Österreich
ein 100%er Roll-Out vollzogen wird.
Eine Vorgabe, die so NICHT mit der von der EU übereinstimmt
und auch in der beginnenden Phase des Roll-Outs von den Netzbetreibern
in Abrede gestellt wurde und man sich deswegen auf einen 95%igen
Roll-Out einigte, weil damals befürchtet wurde, abhängig von
"technischer Machbarkeit" (ein benützter Terminus) die 100% gar
nicht in der vorgegebenen Zeit zu erreichen.
Aus diesem ehemaligen
Vorbehalt entstammt auch die völlig irre Interpretation, dass nur 5% ein
Ablehnungsrecht hätten. Als ob jene Kunden, die nach dieser
mathematischen Regel ohnedies in die 5%-Gruppe fallen würden und wegen
fehlender „technischen Machbarkeit“ (benützter Terminus) kein
intelligentes Messgerät erhalten sollen, dieses auch noch zusätzlich
ablehnen müssten (siehe
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit
der die Einführung
intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO)
Die seit 2012 in Rede
stehende "technisch machbare" Roll-Out-Quote von 95% als
Subtraktionsbasis zur mathematischen Ermittlung der Menge
ablehnungswilliger Kunden anzunehmen und gegen zu rechnen, ist
reine Interpretation. Eine Zielsetzung, die mit der Aussage der
E-Control im oben zitierten Videointerview, einen 100%ige Austausch zu
erreichen, ohnedies obsolet ist.
Wie in so vielen Dingen
dreht und wendet sich die E-Control, dass man bei den vielen Änderungen
den Überblick verliert.
Es ist schon ein
starkes Stück, wie Dr.Urbantschitsch in dem oben zitierten Video mit
Semantik und Rabulistik sich um die gesetzlichen Rahmenbedingungen
herumredet.
Nun zu dem erwähnten
Propaganda-Video:
https://hlk.co.at/a/wie-veraendern-smart-meter-die-oesterreichische-energiewirtschaft
Dieses Video wird auch über Youtube verbreitet.
https://www.youtube.com/watch?v=cXNbL5wzWXA&feature=emb_logo
E-Control-Vorstand Antwort zu Frage 2:
Alle
Haushalte sollen ein Smart-Meter bekommen, weil nur „EIN“ System Sinn
macht, sonst hätte man einen zusätzlichen Aufwand
Es ist äußerst
erstaunlich, welche Meinung der Vorstand der E-Control hier vertrat!
Erstens wusste man von
Anfang an, dass nur eine 80% Quote im Raum stand und bei einem
Rest von 20% nachvollziehbar ein duales Gridsystem im Verhältnis non 80
: 20 vorgesehen ist. Was in einigen Ländern praktiziert wird. In der BRD
beispielsweise bekommen alle Haushalte unter 6.000 KW/h Jahresverbrauch
kein Smart-Meter.
EU-Direktive 2009
http://eur‑lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:EN:PDF
Zweitens wären
E-Control und die Netzbetreiber verpflichtet gewesen, als logische Folge
der Novellierung des ElWOG § 83 (1) im Jahre 2013 nicht nur digitale
unintelligente Messgeräte nachzubestellen, sondern - und
vor allem - die Kosten-Nutzen-Rechnung neu zu erstellen,
die jene neu hinzugekommenen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen
berücksichtigt hätten und ein Dr.Urbantschitsch heute nicht sagen
könnte, es ist uns zu teuer, "man hätte einen zusätzlichen Aufwand".
Übrigens wurde die Evaluierung der Kosten-Nutzen-Rechung
vom Rechnungshof ohnedies nachgefordert, aber bis heute von keinem der
Verantwortungsträger neu erstellt.
Es ist unfassbar.
2013, im Jahr der ElWOG
Novelle in Österreich brachte Ernst&Young seine Kosten-Nutzen
Analyse für die BRD heraus ("Ernst & Young GmbH: Kosten-Nutzen-Analyse
für einen flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler")
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/kosten-nutzen-analyse-fuer-flaechendeckenden-einsatz-intelligenterzaehler.html
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/kosten-nutzen-analyse-fuer-flaechendeckenden-einsatz-intelligenterzaehler.pdf?__blob=publicationFile&v=5
In dieser wurden
verschiedene Kosten-Nutzen-Szenarien berechnet.
Auf Seite 207-208 gibt
es die für den deutschen Roll-Out bestimmten Finanzierungsberechnungen
mit einer Ausrollung bei Messstellen mit weniger als 6.000 KWh pA und
mehr als 6.000 KWh pA.
Für Österreich hat
PricewaterhouseCoopers International im Auftrag der E-Control eine
solche Studie erstellt.
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811528/pwc-austria-smart-metering-e-control-06-2010.pdf/b68eb019-b6bf-444d-b4fb-95f3d05727ca?t=1413906565472
Damals bestanden
zwischen E-Control und PricewaterhouseCoopers International
Seilschaften, Connections, Einflussnahme und ergo die vom RH kritisierte
fehlende Objektivität (siehe
NEWS - RH-Bericht:
Smart-Meter-RollOut in Österreich - Seilschaften - Connections -
Einflußnahme - fehlende Objektivität) Das von E-Control
beauftrage ("befreundete") Unternehmen erbrachte keine objektive
Expertise, weil E-Control offensichtlich nur jene Fakten einfließen
liess, die eine bereits „zuvor bezogene Position“ in der Causa
Smart-Meter-Einführung festlegte.
Es ist jene Expertise, über die der vernichtende
Rechnungshof-Bericht auf Seite 15 Abs.3 schrieb…
ZITAT
(…)dass die von der E-Control beauftragte
Kosten-Nutzen-Analyse Mängel aufwies und zum Teil nicht den
gängigen methodischen Standards entsprach. Die Vorgangsweise
gewährleistete keine objektive und ergebnisoffene Bewertung,
sondern ließ eine Bestätigung zuvor bekannter und gefestigter
Positionen des Auftraggebers erwarten
ZITATENDE
Und Seite 15 Abs.4
ZITAT
Die E-Control griff durch Änderungen gestaltend in den
Berichtsentwurf des Auftragnehmers ein. Der Endbericht bekräftigte
ihre bereits seit 2008 vertretene Position noch deutlicher als der
Entwurf.
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)
Auch in der PWC-Studie,
Seite 8, wurden verschiedene Kosten-Nutzen-Szenarien für Österreich
berechnet. Diese orientierten sich sowohl an einer 80%igen
als auch an einer 95%ige Ausrollung.
Erstere entspräche
genau der EU-Vorgabe und letztere wäre das interpretierte
"Roll-Out-Modell", das als „Mindestquote“ in die IME-VO § 1 (stand 2020)
aufgenommen wurde.
Jedoch: Eine 100%ige Ausrollung war nie Gegenstand der
österreichischen Finanzierungsprognose und deswegen NIE Inhalt einer
Kosten- Nutzen-Analyse.
Das erklärt zum Teil,
warum der RH eine Evaluierung der Kosten- Nutzen-Rechnung forderte, aber
sich die E-Control vehement dieser Neuberechnung bis heute verschließt,
sehr zum Nachteil aller Verbraucher, die über die Kostenwahrheit im
Unklaren bleiben und den Kunden mit Ablehnungswunsch gem. ElWOG § 83
(1) keine Rechtssicherheit gibt.
Man muss unbedingt
beachten:
Diese von E-Control,
trotz Aufforderung durch den RH, keiner Neuberechnung zugeführte
Expertise von PricewaterhouseCoopers International stammt aus 2010
(!!)
Sie hat folglich die
Novellierung des ElWOG § 83 (1) in 2013 noch NICHT berücksichtigt,
die wegen der Ablehnungsmöglichkeit intelligenter Messgeräte
folgerichtig eine Nachbestellung von digitalen unintelligenten
Messgeräten verlangte und somit eine Neuberechnung der
Kosten-Nutzen-Rechnung nötig gemacht hätte.
Der Rechnungshof
forderte in seinem verheerenden Prüfbericht über die begleitenden
Maßnahmen von E-Control und zuständigem BM nachträglich eine Evaluierung
der Aufwandskalkulation. E‑Control verweigerte dies bis heute und
forciert weiter die arglistige Täuschung, die bestellten und
ausgelieferten digitalen intelligenten Messgeräte mit
Intelligent-Status nicht verändernder 3er Parametrierung
(IME-VO § 1 (6) weiter zu benutzen und sie den Kunden mit
Ablehnungswunsch als "digitale unintelligente Messgeräte" zu
unterjubeln!.
Das Unfassbare:
ALLE Smart-Meter, egal ob parametriert oder
nicht parametriert, werden von Österreich der EU‑Quote kollektiv als
intelligente Messgeräte eingerechnet, aber den
"arglistig getäuschten" Kunden mit Ablehnungswunsch als angeblich
unintelligente Messgeräte unterschoben und ihnen als geeignete
Maßnahme "aufgezwungen", damit dem ElWOG § 83 (1) zu entsprechen.
Ein und dasselbe Messgerät kann UNMÖGLICH (de jure und de
facto) - je nachdem wessen Interessen es gerade zu erfüllen gilt –
gleichzeitig EIN und doch wieder KEIN intelligentes Messgerät sein!
Genau diese Kritik bringt auch der Rechnungshof in seinem Bericht vom
11.1.2019 gegen die verheerenden begleitenden Maßnahmen des BM und
E-Control bei der Einführung intelligenter Messgeräte zum Ausdruck,
("Weil sich "am – gesetzlich definierten – Wesen eines Geräts nichts
ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die
Software deaktiviert werden", Zitat aus RH-Bericht
2019, Seite 85 Abs.4).
Der skandalöse Inhalt
des Videointerviews hat noch eine weitere Dimension:
Den Ausführungen in dem
oben zitierten Propaganda-Video folgend, weicht die E-Control sogar von
der, von Ihr selbst inhaltlich beeinflussten Expertenberechnung von
PricewaterhouseCoopers International ab, und argumentiert, wegen
angeblich "zu hohem Aufwand" de facto lieber die bundesgesetzliche
Ablehnungsbestimmung (ElWOG § 83 (1) zu missachten.
Das muss man sich
einmal vorstellen !! Die unglaubliche Rhetorik gipfelt in einer
offensichtlichen Missachtung bestehender Gesetze.
Die eklatante
Entgleisung kann mit Metaphern anschaulich erklärt werden. Es würde
bedeuten..
-
wenn jemand bei ROT die Strasse überquert und von
einem Aufsichtsorgan zur Bestrafung angehalten wird, dann dürfte man
sich - analog zur Meinung des Dr.Urbantschitsch im Videointerview -
schuldbefreiend rechtfertigen, man habe es eilig gehabt, um zu einem
dringenden Termin zu kommen.
-
oder ein Autofahrer übertritt die
Geschwindigkeitsbegrenzung und meint - analog zur Rechtfertigung des
Dr.Urbantschitsch - sich mit einer ähnlichen Ausrede der Bestrafung zu
entziehen.
-
oder ein Chef bezahlt seinen Mitarbeitern keine
Überstunden, weil er sich das - analog zum Statement des
Dr.Urbantschitsch - nicht leisten kann, es wäre ein "zusätzlicher
Aufwand"..
-
usw. usw.
Alle diese Szenen
unterliegen eindeutigen gesetzlichen Regelungen, die es
nicht erlauben, sich mit persönlichen, wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen oder anderen Befindlichkeiten aus der Verantwortung
zu ziehen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu missachten, nur weil
es "einen zusätzlichen Aufwand" (Terminus von
Dr.Urbantschitsch) bedeuten würde oder nicht in das vorgefasste Konzept
"zuvor bekannter und gefestigter Positionen" (Zitat im RH-Bericht) passt.
-
In der
Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" sind es nun mal
die bundesgesetzlichen Bestimmungen die mit der ElWOG Novelle 2013
in § 83 (1) einen konsumentenfreundlichen Passus erhielten.
-
Nichts
rechtfertigt, diesen wegen "angeblich zu hohem Aufwand" zu umgehen!
-
Jeder Kunde, der
gem. ElWOG § 83 (1) ein intelligentes Messgerät ablehnt, hat einen
im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit!
E-Control-Vorstand Antwort zu Frage 3:
Die
Kommunikation ist nach dem neuesten Stand der Technik sicher
Das wird unzweifelhaft
stimmen.
Wird aber (Achtung
semantische Spitzfindigkeit!) NUR auf die bidirektionale
Kommunikation angewendet. Diese erfolgt informationstechnisch
bedingt NUR zwischen Smart-Meter über das netzwerkunterstützende
Gateway und dem Content-Management und NICHT zwischen dem
Smart-Meter und dem Kunden!!
Das bedeutet, dass das
Datenmanagement die SICHERHEIT hat, dass nicht nur die
bidirektionale Kommunikation gesichert funktioniert, sondern auch sicher
sein kann, dass alle seine Befehle an der Messstelle geschützt
ausgeführt werden (z.B. Fernabschaltung, Leistungsbegrenzung, u.a.) und
alle Informationen, auch die, die weit über die datenschutzrechtliche
Legalität hinausgehen sicher ankommen und viele Metadaten den
Analysen, Profilings und anderen Auswertungen zugeführt werden können
(z.B.An- und Abwesenheitskontrolle, Elektrogerätestatus, Koch- und
Essgewohnheiten, wann man aufsteht, das Haus verlässt, heimkommt,
fernsieht oder zu Bett geht u.v.a.).
Es existiert bis heute KEINE
datenschutzrechtliche Beurteilung (lege artis), ob es DSGVO-konform
ist, alle Verbraucher gegen deren Willen rund um die Uhr im 5
Sekunden-Takt, im Viertelstundenintervall oder anderen „zeitnahen“
Distanzen messtechnisch zu überwachen (zwecks Ermittlung der "höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb einer
Stunde, eines Tages, einer Woche, eines Monats und eines Kalenderjahres"
gemäß IME-VO § 1 Abs 6 idgF) und soft/hardwarebedingt der bidirektionale
Datentransfer aufgrund algorithmischer Prozesse so abläuft, dass
untrennbar miteinander verknüpfte Informationen (Metadaten
=strukturierte Informationen, Merkmale und andere Daten,
DSGVO-Gesetzestext "zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen")
sowohl direkte als auch indirekte (auch forensische)
Analysen des Profilings zulassen und tiefe Einblicke in das intime Leben
eines Kunden sowie seine An- und Abwesenheit am Ort des Zählpunktes
ermöglichen und schützenswerten, personenbezogenen Daten zugeordnet
werden können, die …
ZITAT aus EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1, Hervorhebung von
uns:
"... direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung
zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder
mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck
der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen
Person sind"
ZITATENDE
Es ist unfassbar! Dr.
Urbantschitsch nahm bereits in einem ORF-Interview, 9.3.2019, Stellung
und reduzierte das Datenschutzrecht der Energiekunden gemäß der DSVGO
auf seine EIGENE, rein persönliche Meinung, indem er
sagte:
ZITAT
Mit einer Gesetzesänderung soll sich das ändern. Die
E-Control schlägt vor, das Auslesen des höchsten Viertelstundenwerts ein
Mal im Monat zu erlauben. Datenschutzrechtliche Probleme sieht der
E-Control-Vorstand nicht.
ZITATENDE (https://help.orf.at/stories/2968694/
)
Der Vorstand ging
offensichtlich in dieser äußerst sensiblen Datenschutzangelegenheit so
weit, dass er die Datenschutzbedenken der Kunden mit einer Äußerung
seiner persönlichen Meinung quittierte. Es gibt - bis heute
- KEINE datenschutzrechtliche und informationstechnische Expertise
(lege artis) und die E-Control hat nicht - wie der RH-Bericht
forderte (Seite 14, Abs.3) - "Experten aus Universität und Forschung"
hinzugezogen. Es ist unglaublich, dass so etwas möglich ist und ein
Vorstand der E-Control das Datenschutzrecht seiner eigenen persönlichen
Meinung unterordnet und die darauf fußenden Maßnahmen legitimiert.
Das heisst, die in die
Intimsphäre Einblick gewährenden Verbrauchskonventionen, wie wir sie in
unserer Homepage (
http://www.smart-meter-nein.at/index.html )
detailliert beschreiben, sind mit der "Sicherheitsbeteuerung" des
Dr.Urbantschitsch nicht berührt. Sie protegieren mit der von ihm
betonten "sicheren Kommunikation nach neuester Technik"
Netzbetreiber/Energieversorger..
E-Control-Vorstand Antwort zu Frage 4
Man kann
mit Hilfe von Smart-Meter Energie sparen
Er betonte, dass man
dies nur unter der Voraussetzung kann, je mehr man
Verbrauchsinformationen erhält. Und wieder sind wir bei
Semantik und Rabulistik!
Dr.Urbantschitsch tat
so, als würden diese "MEHR-Informationen" vor allem dem Kunden von
Nutzen sein oder diese der Kunde für sein "Lastmanagement" unbedingt
benötigen (Terminus: Komfortfunktionen) um "Strom zu sparen". Hier
wird mit rhetorischemTrick die emotionale Ebene angesprochen und ein
Konnex zur „sozialen Erwünschtheit“ hergestellt (Begriff der
Psychologie) und die viel wichtigere sachdienliche,
informationstechnische und datenschutzrechtliche Ebene ausgeklammert.
Unberücksichtigt bleibt
nämlich, dass das "MEHR an Informationen" beim Kunden tatsächlich nur
der "Rest" des redigierten (=zensurierten) Datenflusses ist, den
der Netzbetreiber beispielsweise via Internetportal als "Brotkrumen" zur
Verfügung stellt..
Der Netzbetreiber
generiert insgesamt das „MEHR an Informationen“ und bestimmt
letztendlich selbst, was er an den Kunden via Internetportal weitergibt.
Die Datenfernadministration empfängt direkte und INDIREKTE
Digitalinformationen über die bidirektionale Kommuniukationsanbindung.
In den ab 1.5.2019
gültigen "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" wurde in
Abschnitt 5, Abs.1 der verbrämte Terminus "Abnahmecharakteristik"
eingeführt.
Dieses neu
aufgelegte semantische Wortungetüm, umschreibt exakt die von einem intelligenten
Messgerät via bidirektional übertragenen und aus im
Content-Management analysierten Daten gewonnen Erkenntnisse über die
Verbrauchskonventionen eines Kunden, die es dem Energielieferanten
ermöglicht für Zeiten, in denen Energie auf jeden Fall benötigt wird
(z.B. morgens, mittags, abends) aus kaufmännischer Logik einen
höheren Tarif zu programmieren.
Die für eine
Sammelklage Vorbereitungen treffende Wallner Jorthan Rechtsanwalts
GmbH, Wien, beschrieb dieses realistische Szenario in einem
lesenswerten Beitrag, in dem auch auf unsere Korrespondenz als
Autorenkooperative mit dem zuständigen Bundesministerium Bezug genommen
wird
https://www.anwaltaktuell.at/home/25-jahre-eu/ .
Im Juristendeutsch der
modifizierten "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" liest
sich die Anwendung des Terminus "Abnahmecharakteristik" so:
ZITAT aus "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland"
(Hervorhebungen von uns)
Dabei gelten die vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen Umstände
und die tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs (wie etwa der
Umstand, ob der Kunde Energie bezieht oder auch selbst erzeugt, ein
Energieverbrauch nur zu bestimmten Zeiten oder eine bestimmte
Abnahmecharakteristik) als fix vereinbart und werden von Energie
Burgenland Vertrieb der Preisbemessung zugrunde gelegt
(…)
Energie Burgenland Vertrieb ist bei Änderungen der zu Vertragsbeginn
bekannt gegebenen Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des
Verbrauchs durch den Kunden berechtigt, den vereinbarten Preis an die
vom Kunden geänderten Umstände im Wege einer Änderungskündigung im Sinn
von Punkt V. Ziffer 3 anzupassen, wobei Energie Burgenland Vertrieb
die in Punkt V. Ziffer 3 vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten hat.
Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist
Energie Burgenland Vertrieb diesfalls berechtigt, die Preise bei
Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.
ZITATENDE
Die so genannte
"Abnahmecharakteristik" ist also nichts anderes, als eine raffinierte
Umschreibung für einen "gläsernen Kunden". Somit belegen die
neuen Vertragsbedingungen, dass alles bisherige Leugnen eines gläsernen
Kunden einer intransparenten, unseriösen Kommunikation entsprach. Und
genau dafür dient ebenfalls die von Dr.Urbantschitsch betonte
"Sicherheit der Kommunikation nach dem Stand der Technik".
Er sagte auch, dass man
mit monatlichen Informationen über den Verbrauch im Vorteil sei, als
wenn man erst nach einem Jahr bei der Rechnungslegung über seinen
Verbrauch Bescheid weiss.
Das ist in unseren
Augen ein weiteres Beispiel für semantische Spitzfindigkeit.
Diese Begründung ist
irreführend und groteskt. Wenn man nur einmal im Jahr eine
Energieverbrauchsabrechnung erhält wäre die benützte Veranschaulichung
nur dann korrekt, wenn man den Zählerstand an seinem Stromzähler auch
nur einmal im Jahr abliest. Niemand wird ernstlich behaupten, dass dies
so sein muss oder von allen Kunden so praktiziert wird. Auch mit einem
herkömmlichen Zähler sind z.B. monatliche Verbrauchsinformationen
möglich.
Tatsächlich hat jeder
Kunde auch am mechanischen Ferraris-Zähler die freie Wahl, sich in
regelmäßigen Abständen, z.B. täglich, wöchentlich, monatlich, anhand
des Zählwerks über seinen Verbrauch zu informieren um folglich den
kontinuierlichen Energieverbrauch zu kennen. Man hat folglich auch mit
einem mechanischen Zähler fortlaufend Verbrauchsinformationen – nicht
nur mit einem intelligenten Messgerät.
Man muss nicht die
Daten dem Netzbetreiber für seine Zensurierung und Analyse geben, die es
ermöglichen, dass viele personenbezogene Daten, die der DSVGO
unterliegen, aus den "indirekten" Metadaten der fernübertragenen
Digitalinformationen analysiert und verwertet werden und die
"Intimsphäre des Kunden" beim Energieversorger "auf dem Tablett liegt".
Das wäre vergleichbar,
wenn man seinen Mailverkehr, Banktransaktionen, u.v.a. schützenswerte
und der DSGVO Unterworfene an einen „externen Verwalter“ transferiert
und die Daten in redigierter oder zensurierter Version über ein
Internet-Portal erhält. So etwas macht kein vernünftiger Mensch! Warum
soll man die EIGENEN, INTIMEN VERBRAUCHSKONVENTIONEN samt
verifizierbaren Metadaten über ein von außen verwaltetes Internetportal
ansehen, wenn man das auch innerhalb der eigenen vier Wände, in einer
sicheren Umgebung, selbst tun kann?
Viele machen schon seit
Jahren persönliches Verbrauchsmanagement - auch mit einem mechanischen
Ferrariszähler. Dazu bedarf es nur einer regelmäßigen Notiz vom analogen
Zählwerk. Man braucht dazu
-
KEIN intelligentes Messgerät,
-
KEINE bidirektionale
Kommunikation,
-
KEINEN Computer,
-
KEINEN Router
-
KEIN WLan
-
KEINEN Internetvertrag mit einem
IT-Service-Provider,
-
KEIN redigiertes Internetportal
beim Netzbetreiber
-
KEIN Passwort für das
Internetportal des Netzbetreibers
-
KEIN Überlassen der intimsten
Verbrauchskonventionen samt datenschutzrechtlich illegal erfassten
Metadaten. Die DSGVO unterwirft auch "indirekt" verifizierbare
Digitalinformationen (=Metadaten) dem Datenschutz, die
personenbezogenen Daten zugeordnet werden können.
Weiters
meinte Dr. Urbantschitsch man könne Strom sparen!
Wirklich?
Das
zuvor skizzierte Szenario mit der "Abnahmecharakteristik"
widerspricht eindeutig dieser Auffassung!
Es widerspricht
außerdem jeder kaufmännischen Logik, anzunehmen, ein
umsatzorientiertes Unternehmen würde seine Kunden dazu anregen, weniger
zu konsumieren oder weniger zu bezahlen und damit seinen Geschäftserfolg
gefährden. Der tägliche Strombedarf ergibt sich eindeutig aus meist
gleich bleibender Notwendigkeit. Diese ist auch das, was mit "Abnahmecharakteristik"
umschrieben wurde.
Außerdem steckt in
diesem vordergründig als Kundenvorteil "verkauften" Argument, nichts
anderes als wieder eine Wortklauberei, die von vielen erst als solche
erkannt werden muss.
In der
jährlichen Gesamtrechnung ist der Posten "Energie-Arbeitspreis" der
allerkleinste.
Während der reine
Stromverbrauch tatsächlich auch mal billiger werden kann - aber nicht
auf Dauer, steigen in der aus vielen Posten zusammengesetzten Rechnung
andere Positionen gewaltig.
Durch Umstrukturierung,
Neubenennung, Neuklassifikation, u.ä. der einzelnen Posten wird der
tatsächliche Einspareffekt intransparent. Solches wird uns mit der von
E-Control in „Tarife 2.0“ angekündigten Netzentgelte-Reform
sicher ins Haus stehen, wenn die ausufernden Roll-Out-Kosten ganz
verbrämt in andere Positionen verschoben oder integriert werden.
Tatsächlich hat der
Kunde keine Gewähr, dass aus der Summe aller Kostenfaktoren, die
letztendlich eine Stromrechnung ausmachen, sein Stromsparimpuls durch
Datenanalyse des Smart-Meters belohnt wird.
Weniger
Stromverbrauch bedeutet auch weniger Umsatz für den Energieversorger.
Die laufenden Ausgaben
(auch Investitionen, Gehälter, uva.) werden nicht geringer. Grundpreis,
Netznutzung, Netzverlust, Messleistungen, Elektrizitätsabgabe,
Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag, KWK-Pauschale, u.v.a
betragen enorme 70% der Stromgesamtrechnung und sind mit
privatem Lastmanagement überhaupt NICHT beeinflussbar. Das
heißt, Energieverbrauchssenkung in den eigenen vier Wänden bedeutet
nicht unbedingt Kostenersparnis bei der Jahresendabrechnung.
E-Control-Vorstand Antwort zu Frage 5, betreffend "zeitvariable Tarife":
Der Vorteil der von ihm
betonten "zeitvariablen Tarife" ist aus kaufmännischer Logik
eindeutig für die Energieversorger/Netzbetreiber. Dazu stellt die aus
der bidirektionalen Kommunikation analysierte "Abnahmecharakteristik"
die Basis zur Verfügung.
Aus unseren zuvor
gemachten themenbezogenen Überlegungen kann verstanden werden, dass
zukünftig die mit intelligenten Messgeräten, syntaxgebundene und
algorithmisch unterstützte "Abnahmecharakteristik" genauso für
Ernüchterung bei "sparsamen" Kunden sorgen wird, wie dies bereits bei
allen umweltbewussten Personen der Fall ist, die sich der
Elektromobilität verschrieben und jetzt und zukünftig mit enormen
Ladekosten konfrontiert sind.
Wir hoffen, dass Ihnen
diese Informationen helfen Ihr Wissen in der Causa Smart-Meter abseits
der Propagandaoffensive der E-Control auf den Stand der Realität zu
bringen. Es war uns ein Anliegen, diesen teils haltlosen und unwahren
Behauptungen sowie semantisch und rabulistisch verbrämten
Indoktrinationen Kritik entgegenzubringen.
Die Kritik am Inhalt der medialen Offensive der
E-Control kann hier als PDF heruntergeladen werden.
Video-Propaganda-Offensive der E-Control, PDF-Datei, 300Kb
Stand 01.04.2020
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