NÄCHSTER BRIEF, NÄCHSTER VERSUCH, NÄCHSTER PARAGRAF

 

Auf unseren Widerspruch kam kurze Zeit später ein weiterer schriftlicher Versuch von Netz-Burgenland, unsere gesetzlich begründete, ablehnende Haltung zu missachten. Deren Vorstellung nach hätten wir kein Mitspracherecht oder keine Wahlmöglichkeit und dürfen eine Montage des Smart‑Meters nicht ablehnen und verweisen auf die früher erlassene IME‑VO.

 

Der betreffende Text in der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME‑VO, in Kraft getreten 25.4.2012 §1 Abs 5 lautet.

 

 

"Die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausge­stattet werden, liegt nach Maßgabe des Abs.1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers. Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch den jeweiligen Netz­betreiber mitzuteilen."

 

 

Dazu schrieb uns Netz‑Burgenland folgende Erläuterung:

 

ZITAT von Netz‑Burgenland:

 

Gem. § 1 Abs. 5 IME-VO obliegt die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers.

 

Die IME‑VO wurde am 24.04.2012 kundgemacht und ist am 25.4.2012 (!) in Kraft getreten.

§ 83 Abs.1 ElWOG 2010 wurde erst ein Jahr später, nämlich am 6.08.2013 kundgemacht.

 

Somit ist rechtlich klar festgelegt, dass – so wie im § 83 Abs.1 ElWOG 2010 gesetzlich eindeutig und klar bestimmt – die Vorgaben der IME‑VO Vorrang haben.

 

ZITATENDE

 


 

RECHTSVERSTÄNDNIS DES NETZBETREIBERS

 

 

 

Dubiose Interpretation der IME-VO durch Netzbetreiber und E-ControlWir waren fassungslos, eine solche, vom Gesetzestext, in der damals gültigen Fassung, abweichende Meinung zu vertreten.

 

Beispielsweise zum Thema "Vorrang":

 

Im Hinblick auf die neue Situation, die sich jetzt zusätzlich zur so genannten "5%‑Regel" der IME‑VO ergab, hat eine neue "Sonderregelung", die es Energiekunden ermöglicht, einen "intelligenten" oder Smart‑Zähler durch die Bestimmung des ElWOG 2010, §83 Abs.1 idgF, abzulehnen, diese sehr wohl Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung der IME‑VO.

 

Der Rechtsgrundsatz lautet:

Lex specialis derogat legi generali. (Zitat z.B. bei Prof.Dr.Manfred Rehbinder)

 

Das heißt, Sonderbestimmungen gehen allgemeinen Regeln vor. Denn wäre es umgekehrt, so könnte sich der Gesetzgeber die Mühe spezieller Verordnungen ersparen. Die ein Jahr später (6.8.2013) ratifizierte Novellierung betraf mit einer Sonderregelung im ElWOG 2010, §83 Abs.1 idgF jene Energiekunden, denen das Recht zuerkannt wurde, ein "intelligentes Messgerät" abzulehnen. Diese Regelung war in dem früher erlassenen ElWOG 2010 nicht beinhaltet (siehe ElWOG-Chronologie ) und schuf auch neue gesetzliche Rahmenbedingungen für die IME‑VO (in Kraft getreten am 25.4.2012).

 

Es ist mehr als bedauerlich und widerspiegelt keine "Kundenfreundlichkeit" und keine juristische Fachkompetenz der Rechtsabteilung von Energie/Netz Burgenland, wenn eine der üblichen Rechtsnorm widersprechende, juristische Diktion vermittelt wird, indem man so einen Unsinn behauptet, dass Novellierungen, die der Erweiterung oder Verbesserung bestehender Gesetze dienen, in Wirklichkeit gar keinen Vorrang haben!

Am 15.Dez.2017 wurde die Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO) novelliert. Eine angepasste Zeitplanänderung des Smart-Meter-Roll-Outs wurde nötig. Statt 95% bis Ende 2019 sollen bis Ende 2020 nur mehr 80% der Zählpunkte intelligente Messgeräte bekommen. Das entspricht der EU-Direktive. Allerdings sollten bis Ende 2022 insgesamt 95% mit intelligenten Messgeräten versorgt sein. Der IME-VO Novelle § 1 wurden drei weitere Absätze zugefügt (6, 7 und 8). Im Abschnitt 6 lautet die Erweiterung mit Bezug auf ElWOG § 83 (1):

ZITAT
(...)
(6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. (…)
ZITATENDE
 

 

Da man den signifikanten Teil aus Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG) §83 Abs.1 in die IME-VO-Novellierung 2017 übertrug, änderte es auch nicht unsere zuvor präzisierte Rechtsauffassung. Das "Ablehnungsrecht" blieb bestehen. (Siehe dazu unter NEWS - IME-VO Novellierung 2017 - Roll-Out Verschiebung und Konservierung der Zähler-Status-Interpretation)

 

 


 

INHALT DER IME‑VO §1 Abs 5, INKRAFT SEIT 25.4.2012

 

 

Hier haben wir berechtigte Zweifel an der korrekten Auslegung der "Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5", wenn der Netzbetreiber schreibt, wir haben keine Entscheidungsfreiheit, es entscheidet allein der Stromlieferant. Wir zitieren nochmals das Bundesgesetz:

 

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5 lautet:

 

"Die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, liegt nach Maßgabe des Abs.1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers. Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen."

 

 

Netz-Burgenland entstellte den Sinn des Gesetzestextes, indem im Schreiben an uns nur der erste Satz des Paragrafen zitiert wurde. Diese unlautere Zitatepraxis war bezeichnend für deren Verhalten. Tatsächlich würde der erste Satz für sich allein stehend unsere Wahlmöglichkeit in Frage stellen, der lautet:

 

 

"Die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, liegt nach Maßgabe des Abs.1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers."

 

 

Jedoch bei genauer Betrachtung des ganzen Paragrafen (bestehend aus zwei Sätzen) zeigt sich die skandalöse Missinterpretation durch die Rechtsabteilung des Stromversorgers! Übrigens, auch E-Control argumentierte in einem Schreiben an uns in ähnlicher Form und begründete damit, dass wir keine "Wahlmöglichkeit" und kein "Mitspracherecht" hätten, ein Smart-Meter abzulehnen.

 

E-Control beantwortete unsere diesbezügliche Anfrage mit dem lapidaren Hinweis:

 

ZITAT

 

"Der Netzbetreiber entscheidet nach den allgemeinen Verteilernetzbedingungen grundsätzlich, welches Messgerät beim Kunden eingebaut wird (Ferraris-Zähler (im Auslaufen) oder digitaler Zähler oder Smart Meter). Die Entscheidung über die Installation eines digitalen Zählers trifft daher der Netzbetreiber und dies bedeutet, dass der Kunde bei der Installation eines digitalen Zählers (unabhängig davon ob der digitale Zähler eine Smart Meter Funktion hat oder nicht) kein Mitspracherecht hat"

 

ZITATENDE

 

Kann diese Antwort stimmen? Kritische Stimmen zur Einführung des neuen intelligenten Messsystems machten eine neue bundesgesetzliche Zusatz-Regelung nötig und August 2013 trat eine Novellierung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetes (ElWOG 2010, §83 Abs.1 idgF) inkraft, die eindeutig regelt, dass Endverbraucher (eine Minderheit von 5 %) ein begründungsloses Recht haben, die Montage eines intelligenten Messgerätes abzulehnen und der Netzbetreiber die Verpflichtung hat, dies zu berücksichtigen (nicht: berücksichtigen kann).

 

In der ElWOG-Novellierung geht es ausschließlich um ein "intelligentes Messgerät" und nicht um irgend ein anderes Messsystem. Netzbetreiber und E-Control vermischen offensichtlich die Termini und schaffen so Verwirrung beim Netzkunden über das gesetzliche Ablehnungsrecht. Begriffe wie "Digitaler (Standard)Zähler", "analoger Zähler", Ferraris-Zähler, usw. sind nicht Gegenstand des zitierten Paragrafen aus dem ElWOG. Ausschließlich das "intelligente Messgerät" liegt im Fokus des Gesetzes!

 

Der im "Chorgesang" von Netzbetreiber und E-Control angestimmte Bezug auf die "Allgemeinen Verteilernetzbestimmungen" kann legistisch überhaupt nicht nachvollzogen werden. Die im konkreten Fall anzuwendenden "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom" von Netz Burgenland lauten im Abschnitt D / XI, Abs.3 (ähnlich lautend bei Netzbetreiber in anderen Bundesländern):

 

 

ZITAT

Die Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Messgeräten („Smart Meter“) ist dem Netzbetreiber gemäß §83 Abs. 1 ElWOG 2010 in Zusammenhang mit der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) vorgeschrieben. Die Entscheidung, ob konventionelle Messeinrichtungen oder Smart Meter eingesetzt werden, obliegt dem Netzbetreiber unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (insb. § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 und IME-VO)

ZITATENDE

 

 

Der hier zitierte §83 Abs.1 entstammt dem ElWOG aus 2010.

 

Drei Jahre später (6.8.2013) wurde als Folge im Plenum des Nationalrates eingebrachter Abänderungsanträge (5.7.2013, Details unter "ElWOG-Chronologie") und parlamentarischer Abstimmung der Text zugunsten jener Endverbraucher novelliert, die ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen. Das Entscheidungsrecht des Netzbetreibers wurde nicht ausserkraft gesetzt. Jedoch regelte man mit dieser Ausnahme, dass von der Anzahl vorhandener Zählermodelle das einzige, explizit im Gesetzestext benannte "intelligente Messgerät", aus seiner "Obliegenheit" genommen wurde und er verpflichtet ist, bei seiner Entscheidungsfreiheit den Ablehnungswunsch eines Kunden zu beachten, kein intelligentes Messgerät zu montieren und in Betrieb zu nehmen. Folglich entscheidet der Netzbetreiber, welche Messsysteme er montieren und in Betrieb setzen möchte. Aber das novellierte ElWOG §83 (1) schreibt ihm verbindlich vor, unter Berücksichtigung der nun vorliegenden geänderten Rahmenbedingungen, das intelligente Messgerät (Betonung auf GERÄT) bei Kunden, die es ablehnen, nicht in seine Entscheidungfreiheit einzubeziehen. Durch anderslautende Interpretationen von Netzbetreiber und E-Control wird eine demokratische/parlamentarische Entscheidung mißachtet.

 

Warum ignorieren E-Control und Netzbetreiber diese Gesetznovellierung?

Warum verharrt man unerbittlich in einer Gesetzperiode, die längst geändert wurde?

Warum vernachlässigt man eine demokratische Entscheidung des Parlaments?

 

Paradoxerweise sagt der zweite Satz aus den "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom" von Netz Burgenland, dass "gesetzliche Rahmenbedingungen" berücksichtigt werden müssen. Man war sich also sehr wohl bewusst, dass zuvor erlassene Regelungen durch Novellierungen "ex lege" angepasst werden müssen. Das ElWOG§83, Abs.1 wurde seit 2013 nicht mehr novelliert. Somit gab es vor der ElWOG-Novellierung mit dem Entscheidungsrecht des Netzbetreibers sehr wohl eine Einbauverpflichtung. Dies wurde am 6.8.2013 abgeändert. Das ElWOG §83, Abs.1 idgF sagt, wenn intelligente Messgeräte installiert werden und ein Kunde diesen Zähler ablehnt, der Netzbetreiber diesen Wunsch zu berücksichtigen HAT und nicht KANN - es ist folglich eine verbindliche Anordnung und nicht eine "interpretationsbasierende" Bestimmung, je nach Lust und Laune des Netzbetreibers!

 

Dass es sich bei dem von der E-Wirtschaft modifizierten (unintelligenten)"digitalen (Standard)Zähler" nach wie vor um ein "intelligentes Messgerät" handelt, das folglich abgelehnt werden darf und die oben zitierte Antwort bloß semantische Spitzfindigkeit ist, die aus dem Bereich der Informationstechnologie keine Legitimierung erhält, erläuterten wir im Thread "Semantik&Rabulistik"

 

Der Modus, ein "Netzbetreiber entscheidet grundsätzlich", ist also hier völlig unangebracht, weil er "ex ante" angewendet, die geänderten "Rahmenbedingungen" nicht berücksichtigt. Aus den "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netz Burgenland Strom GmbH" (Seite 18, Absatz 3) zitierten wir:

 

ZITAT

 

"Die Entscheidung, ob konventionelle Messeinrichtungen oder Smart Meter eingesetzt werden, obliegt dem Netzbetreiber unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (insb. § 83 Abs. 1 ElWOG)"

 

ZITATENDE

 

Nochmals:

Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen sollten gemäß ElWOG § 83 Abs.1 berücksichtigt werden?

Welches Recht hat ein Energiekunde nach der ElWOG idgF. im Rahmen der Regelung?

 

Die Ablehnung der Montage und Inbetriebnahme eines "intelligenten Messgerätes"!

 

Somit basiert das Verfahren der Smart-Meter-Einführung wohl auf der 2012 inkraft getretenen "Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), die jedoch, wie weiter oben erwähnt, zusammenhanglos zitiert, völlig falsch interpretiert wird..

 

Die Ironie: Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5 sagt gerade das Gegenteil von dem aus, was E-Control und der Netzbetreiber damit zum Ausdruck bringen wollten! Das behandel wir im nächsten Abschnitt.

 

 


 

KORREKTE ERLÄUTERUNG DER IME-VO:

 

 

Die zwei Sätze in einem einzigen Abschnitt stehen in unmittelbarer Beziehung zueinander. Der zweite Satz gibt einem Kunden (Endverbraucher), der offensichtlich ein intelligentes Messgerät wünscht, aber vom Stromanbieter nicht bekommen hat, das Recht, vom Netzbetreiber eine Begründung einzufordern.

 

"Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen."

 

Folglich hat der Netzbetreiber gar nicht die Verpflichtung jedem Kunden (auf jeden Fall im Rahmen der gesetzlich definierten Ablehnungs-Regelung), ein intelligentes Messgerät zu montieren. Das Gesetz übt hier keinen Zwang aus. Das deckt sich mit dem ersten Satz. Dort wird deutlich ausgedrückt, dass dies in der Entscheidungsgewalt des Netzbetreibers liegt, die er (das korreliert wieder eindeutig mit dem zweiten Satz) Kunden gegenüber ausübt, die ein Smart-Meter wollen.

 

 

Hier geht es also nicht um das Entscheidungsrecht des Stromlieferanten gegenüber Kunden wie wir, die ein intelligentes Messgerät ablehnen, sondern gegenüber Kunden, die ein Smart-Meter wollen.

 

 

Im gesamten Textteil gibt es keinen einzigen Hinweis auf Smart-Meter ablehnende Kunden, denen vom Netzbetreiber die Wahlfreiheit entzogen werden soll oder kann um ein intelligentes Gerät aufzuzwingen.

 

Das Gesetz behandelt überhaupt nicht die Kundenwahl in Bezug auf ein intelligentes Messgerät. Hier geht es eindeutig um die Wahlfreiheit des Netzbetreibers gegenüber Kunden, die ein intelligentes Messgerät wünschen, und der Stromlieferant entscheidet, ob er dem Kundenbegehren nachkommt und eines montiert oder nicht. Nur muss er im Fall der Nichtmontage dem Endverbraucher Rechenschaft geben.

 

 

 

Addendum:

 

Mit einem fiktiven Beispiel wollen wir die sinnwidrigen Folgen einer unlauteren Zitatepraxis veranschaulichen:


Eine internationale Wirtschaftsberatung verlangt mit dem Anstellungsvertrag die verbindliche Zustimmung zu einem Dresscode in den Bereichen Public Relations, Meetings, Consulting, ua., und schreibt vor:


Anstellungsvertrag:
(...) §1 Abs.5: "Die Entscheidung über Kleidervorschriften liegt im Ermessen des jeweiligen Vorgesetzten.
Firmenangehörige sind verpflichtet im Umgang mit Klienten und in Ausübung Ihrer betrieblichen Tätigkeit diesen Anordnungen zu folgen, sonst drohen Abmahnung oder Kündigung."

Nun trifft ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter, dem er eine Bekleidungsvorschrift erteilte, bei der Gartenarbeit mit T-Shirt, Short und Stiefel. Am nächsten Tag schickt er ihm eine Abmahnung mit Hinweis nur auf den ersten Satz des Anstellungsvertrages: "Die Entscheidung über Kleidervorschriften liegt im Ermessen des jeweiligen Vorgesetzten."

 


 

Ist das absurd, abstrus, sinnwidrig, bizarr, skurill? Mit Sicherheit! Genauso abwegig, wie die Zitatepraxis von E-Control und Netzbetreiber, aus einem Paragrafen nur einen Satz anzuführen, während der korrelierende zweite Satz den ersten erläutert und ihm die korrekte Wertung verleiht und erklärt, welche Bedingungen an die Erfüllung des ersten Satzes geknüpft sind und demnach die Verordnung eine ganz andere Bedeutung vermittelt, als die manipulierte Anwendung glaubhaft machen soll.

 

Einen Satz aus dem Zusammenhang gerissen zu zitieren, ist das, was wir mit unlauterer Zitatepraxis meinen. Besonders, wenn er dazu benützt wird, unseren bundesgesetzlich verankerten Anspruch abzustreiten, ein "intelligentes Messgerät" (Smart-Meter) ablehnen zu dürfen.
 

 

 

Im Kontext gelesen, sagen die beiden Sätze des Paragrafenabschnittes der "Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5" nichts anderes, dass Endverbraucher, bei denen die Montage eines intelligenten Messgerätes von ihrem Netzbetreiber aus irgend einem Grund, über den er allein entscheiden darf, nicht durchgeführt wurde oder wird - OBWOHL SIE EINE MONTAGE WOLLTEN - auf Anfrage den Grund für die "Nichtmontage" erhalten müssen.

 

Das rechtfertigt auf keinen Fall, dass der Netzbetreiber im Umkehrschluß auch das Recht hätte, bei Kunden, die ein intelligentes Messgerät ablehnen, ebenfalls allein zu entscheiden und ihnen gegen ihren Willen ein solches Messgerät zu montieren.

Diese Interpretation wäre genauso absurd, wie wenn ein Passant entscheidet, einen auf die Strasse gestürzten Spaziergänger im letzen Augenblick vor einem heranbrausenden LKW zu retten und meint, er dürfe im Umkehrschluss entscheiden, diesen Passanten auch auf die Strasse zu stossen! Skurril? Grotesk? Mit Sicherheit, genauso wie die zuvor skizzierte Auffassung.

 

 

Über eine Einschränkung oder ein Verbot der Kundenentscheidung, ein Smart-Meter nicht montieren zu lassen, findet sich in der "Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5" überhaupt kein Anhaltspunkt. Wir finden es sehr bedenklich, dass Netz-Burgenland diese Verordnung mit einer falschen Interpretation entstellt.

 

Dass eine Verweigerung eines intelligenten Messgerätes erwartet werden kann, geht aus dem ersten Satz der IME‑VO hervor und findet sein Äquivalent in der 5%‑Regel. IME‑VO §1 Abs.5 lautet:

 

 

"Die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, liegt nach Maßgabe des Abs.1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers"

 

 

Der Kontext dieses Paragrafen und die Korrelation der beiden Sätze in Absatz 5 vermitteln uns ein ganz anderes Rechtsverständnis, als uns der Stromlieferant unterbreiten wollte und schrieb, "man kann den Zählertausch nicht verweigern".

 

Hier geht es nicht um die "Wahlfreiheit" eines Kunden, ob er ein "intelligentes Messgerät" montieren lasst oder nicht. Hier geht es eindeutig um die "Wahlfreiheit" des Netzbetreibers, ob er dem Kundenwunsch nach einem intelligenten Messgerät nachkommt oder nicht. Falls nicht, hat er die Verpflichtung, aufgrund des Kundenbegehrens, eine Begründung für die Ablehnung zu geben, nachzukommen. Das ist ein ganz anderer Aspekt, als die Interpretation, die IME‑VO §1 Abs.5 regle eindeutig, "der Kunde, der ein Smart-Meter nicht will, darf nicht entscheiden und muss die Montage zulassen", wenn der Netzbetreiber es will.

 

Ergänzend muss erwähnt werden, dass der Gesetzestext nur das Verfahren mit "intelligenten Messgeräten" betrifft und kein anderes Mess- oder Zählersystem gemeint ist, weswegen die Verordnung keine allgemeine Anwendung unterstützt. Darin sehen wir auch den Gesetzesumgehungs-Trick des Netzbetreibers und E-Control, das Gerät umzubenennen - von"intelligentes Messgerät" in "unintelligentes Messgerät" oder "digitaler Standardzähler". Um das auch technisch zu rechtfertigen, werden zwei(!) unwesentliche Funktionen gecancelt und eine andere modifiziert, die in der Realität den Gerätestatus gar nicht verändern (Details unter "Semantik & Rabulistik")

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Der erste Satz der IME‑VO §1 Abs.5 impliziert eindeutig, dass es Stromkunden ohne intelligentes Messgerät geben wird. Das stimmt mit der so genannten "5%‑Regelung" überein und findet seinen Kontext in dem ElWOG 2010, §83 Abs.1 idgF

 

 

 


 

FAZIT

 

 

 

Wenn Kunden, die ein intelligentes Messgerät wünschen, nach "Ermessen" des Netzbetreibers keines erhalten, dann können Kunden, die ohnedies auf ein intelligentes Messgerät verzichten und sich innerhalb der gesetzlich definierten "Gruppe" befinden, NICHT mit einer "verdrehten" Auslegung des gleichen Paragrafen zu einer Montage gezwungen werden! Die "diametrale", repressive Interpretation ist doch absurd und ergibt sich keinesfalls aus dem Zusammenhang und dem eigentlichen Sinn des Gesetzestextes. Der Paragraf wird, unserer Meinung nach, weder buchstabengetreu noch sinngemäß befolgt, sondern falsch ausgelegt!

 

 

Beide hier erwähnten Gesetze (IME‑VO und ElWOG) sehen nicht vor, dass man seine ablehnende Haltung gegenüber intelligenten Zählern oder Smart-Metern begründen muss. Darum stützten wir uns in der Erwiderung an Netz‑Burgenland auf das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010,§83 Abs.1 idgF ohne auf die IT/Informatik‑Probleme einzugehen, die sich mit der Benützung dieser technischen Innovation ergeben. Wir sehen für uns einen eindeutigen Rückhalt in der Gesetzgebung bei der IME‑VO und dem ElWOG.

 

E-Control und Netzbetreiber machen alles unintelligentNetz‑Burgenland verhält sich - "in Abstimmung mit der Arbeiterkammer und der Regulierungsbehörde E-Control" -  penetrant kundenunfreundlich, mit einer, wie wir meinen, vom Gesetz abweichenden Interpretation, um uns das zugestandene "Wahlrecht" zu entziehen, die Montage eines Smart-Meter zu verweigern. Wir sehen es als Einschüchterungsversuch! Die Version, ein "intelligentes Messgerät" zu installieren und anschließend "unintelligent" zu programmieren, bezeichnen wir, vom technischen Gesichtspunkt aus, als "Etikettenschwindel". Unsere Ansicht darüber schrieben wir bereits.

 

Die Kommunikation mit dem Netzbetreiber erweckt in uns den Eindruck, als hätte er vor, die gesetzlich vorgesehenen "Kunden mit ablehnender Haltung", in "Absprache mit der Regulierungsbehörde E-Control", in die "Hürde" der Übrigen zu integrieren, um vielleicht aus ökonomischer Überlegung der Bestandsverwaltung analoger Reservezähler zu entkommen (Dies ist nur unsere Vermutung). Dieser Verdacht drängt sich uns deswegen auf, weil er mit allen Methoden versucht, dem klaren und deutlichen Gesetz einen völlig anderen Sinn geben ("legi fraudem facere").

 

 

 

Wenn der Energieversorger Kunden, die der Gruppe mit ablehnender Haltung zugeordnet werden können, nicht die im Gesetzestext festgelegte Entscheidungsfreiheit einräumen will, artikuliert er nicht nur eine äußerst kundenunfreundliche Haltung, sondern setzt sich auch über den Sinn des Gesetzestextes hinweg!

 

 

 

 

  

OUTSIDE THE DISPUT

 

An dieser Stelle wäre der Disput mit der Regulierungsbehörde des BM für Wirtschaft und Arbeit E‑Control und des Netzbetreibers über unsere Forderung unseres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Rechtssicherheit bei der Anwendung des ElWOG und der IME-VO beendet. Wir wollen nicht mehr oder weniger, als unser zustehendes Recht, ein Smart-Meter (Gesetzestext: "intelligentes Messgerät" – Betonung liegt auf Gerät) abzulehnen. Weitere Erläuterungen, die besonders unsere abweisende Haltung gegenüber dem Smart-Meter begründen, sind in keinem der zitierten Gesetze vorgesehen.

Nur zum besseren Verständnis unserer Vorbehalte geben wir in den nachfolgenden Threads dieser Homepage  ("outside the dispute") Einblicke in unsere Rechercheergebnisse.

 

Wir sind den einzelnen Themen mit großer Sorgfalt nachgegangen. Vieles ist durch Literaturnachweise belegt. Einiges widerspiegelt unsere, teils auf berufliche Erfahrung basierenden,  persönliche Schlussfolgerungen. Alles in allem versuchten wir die von Netz-Burgenland, "in Absprache mit der Regulierungsbehörde E-Control", einseitige, nur die positive Seite bevorzugende Smart-Meter-Propaganda auch von der Kehrseite zu beleuchten und den Blick auf die vielen realen und möglichen Gefahren und Negativfolgen zu fokussieren. Sollten sich wider Erwarten, aus juristischer oder technischer Sicht Divergenzen ergeben, ersuchen wir, dies mitzuteilen (Mail an smart.meter.nein(at)a1.net, siehe auch Impressum). Falls durch unvorhergesehene Website-Umstrukturierungen einige Internet-Links nicht mehr zum Ziel führen, bitten wir die Internetsuche zu benützen. Danke.

 

 

 

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