Auf unseren Widerspruch kam
kurze Zeit später ein weiterer schriftlicher Versuch von
Netz-Burgenland, unsere gesetzlich begründete, ablehnende Haltung zu
missachten. Deren Vorstellung nach hätten wir kein Mitspracherecht oder
keine Wahlmöglichkeit und dürfen eine Montage des Smart‑Meters nicht
ablehnen und verweisen auf die früher erlassene IME‑VO.
Der betreffende Text
in der
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung
– IME‑VO, in Kraft getreten 25.4.2012 §1 Abs 5 lautet.
"Die Entscheidung,
welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet
werden, liegt nach Maßgabe des Abs.1 im Ermessen des jeweiligen
Netzbetreibers. Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem
intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund
hierfür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen."
Dazu schrieb uns
Netz‑Burgenland folgende Erläuterung:
ZITAT von Netz‑Burgenland:
Gem. § 1 Abs. 5 IME-VO obliegt die Entscheidung, welche Endverbraucher
mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, im Ermessen des
jeweiligen Netzbetreibers.
Die IME‑VO wurde am
24.04.2012 kundgemacht und ist am 25.4.2012 (!) in Kraft getreten.
§ 83 Abs.1
ElWOG 2010 wurde erst ein Jahr später, nämlich am 6.08.2013 kundgemacht.
Somit ist rechtlich
klar festgelegt, dass – so wie im § 83 Abs.1 ElWOG 2010 gesetzlich
eindeutig und klar bestimmt – die Vorgaben der IME‑VO Vorrang haben.
ZITATENDE
RECHTSVERSTÄNDNIS DES NETZBETREIBERS
Wir waren fassungslos, eine solche, vom Gesetzestext,
in der damals
gültigen Fassung, abweichende Meinung zu vertreten.
Beispielsweise zum Thema "Vorrang":
Im Hinblick auf die neue
Situation, die sich jetzt zusätzlich zur so genannten "5%‑Regel" der
IME‑VO ergab, hat eine neue "Sonderregelung", die es Energiekunden
ermöglicht, einen "intelligenten" oder Smart‑Zähler durch die Bestimmung
des ElWOG 2010, §83 Abs.1 idgF,
abzulehnen, diese sehr wohl Vorrang gegenüber der
allgemeinen Regelung der IME‑VO.
Der Rechtsgrundsatz lautet:
Lex
specialis derogat legi generali.
(Zitat z.B. bei Prof.Dr.Manfred Rehbinder)
Das heißt,
Sonderbestimmungen gehen allgemeinen Regeln vor. Denn wäre es umgekehrt,
so könnte sich der Gesetzgeber die Mühe spezieller Verordnungen
ersparen. Die ein Jahr später (6.8.2013) ratifizierte Novellierung
betraf mit einer Sonderregelung im ElWOG 2010, §83 Abs.1 idgF
jene Energiekunden, denen das Recht zuerkannt wurde, ein "intelligentes
Messgerät" abzulehnen. Diese Regelung war in dem
früher erlassenen ElWOG 2010
nicht beinhaltet (siehe
ElWOG-Chronologie ) und schuf auch neue gesetzliche
Rahmenbedingungen für die IME‑VO (in Kraft getreten
am 25.4.2012).
Es ist mehr als bedauerlich
und widerspiegelt keine "Kundenfreundlichkeit" und keine juristische
Fachkompetenz der Rechtsabteilung von Energie/Netz Burgenland, wenn eine
der üblichen Rechtsnorm widersprechende, juristische Diktion vermittelt
wird, indem man so einen Unsinn behauptet, dass Novellierungen, die der
Erweiterung oder Verbesserung bestehender Gesetze dienen, in
Wirklichkeit gar keinen Vorrang haben!
Am 15.Dez.2017 wurde die Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung
(IME-VO) novelliert. Eine angepasste Zeitplanänderung des
Smart-Meter-Roll-Outs wurde nötig. Statt 95% bis Ende 2019 sollen bis
Ende 2020 nur mehr 80% der Zählpunkte intelligente Messgeräte bekommen.
Das entspricht der EU-Direktive. Allerdings sollten bis Ende 2022
insgesamt 95% mit intelligenten Messgeräten versorgt sein.
Der
IME-VO Novelle § 1 wurden drei weitere Absätze zugefügt (6, 7
und 8). Im Abschnitt 6 lautet die Erweiterung mit Bezug auf ElWOG § 83
(1):
ZITAT
(...)
(6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten
Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. (…)
ZITATENDE
Da man den
signifikanten Teil aus
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG) §83 Abs.1 in die
IME-VO-Novellierung 2017 übertrug, änderte es
auch nicht unsere zuvor präzisierte
Rechtsauffassung. Das "Ablehnungsrecht" blieb bestehen. (Siehe dazu unter
NEWS - IME-VO Novellierung 2017 -
Roll-Out Verschiebung und Konservierung der Zähler-Status-Interpretation)
INHALT DER IME‑VO §1
Abs 5, INKRAFT SEIT 25.4.2012
Hier haben wir berechtigte
Zweifel an der korrekten Auslegung der "Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5", wenn der Netzbetreiber
schreibt, wir haben keine Entscheidungsfreiheit, es entscheidet allein
der Stromlieferant. Wir zitieren nochmals das Bundesgesetz:
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung
§1 Abs.5 lautet:
"Die Entscheidung,
welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden,
liegt nach Maßgabe des Abs.1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers.
Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten Messgerät
ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch den
jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen."
Netz-Burgenland entstellte den Sinn des Gesetzestextes, indem im
Schreiben an uns nur der erste Satz des Paragrafen zitiert
wurde. Diese unlautere Zitatepraxis war bezeichnend für deren Verhalten.
Tatsächlich würde der erste Satz für sich allein stehend unsere
Wahlmöglichkeit in Frage stellen, der lautet:
"Die Entscheidung,
welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden,
liegt nach Maßgabe des Abs.1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers."
Jedoch
bei genauer Betrachtung des ganzen Paragrafen (bestehend aus zwei
Sätzen) zeigt sich die skandalöse Missinterpretation durch die
Rechtsabteilung des Stromversorgers! Übrigens, auch E-Control
argumentierte in einem Schreiben an uns in ähnlicher Form und begründete
damit, dass wir keine "Wahlmöglichkeit" und kein "Mitspracherecht"
hätten, ein Smart-Meter abzulehnen.
E-Control
beantwortete unsere diesbezügliche Anfrage mit dem lapidaren Hinweis:
ZITAT
"Der Netzbetreiber
entscheidet nach den allgemeinen Verteilernetzbedingungen grundsätzlich,
welches Messgerät beim Kunden eingebaut wird (Ferraris-Zähler (im
Auslaufen) oder digitaler Zähler oder Smart Meter). Die Entscheidung
über die Installation eines digitalen Zählers trifft daher der
Netzbetreiber und dies bedeutet, dass der Kunde bei der Installation
eines digitalen Zählers (unabhängig davon ob der digitale Zähler eine
Smart Meter Funktion hat oder nicht) kein Mitspracherecht hat"
ZITATENDE
Kann diese Antwort stimmen? Kritische Stimmen zur Einführung des neuen
intelligenten Messsystems machten eine neue bundesgesetzliche
Zusatz-Regelung nötig und August 2013 trat eine Novellierung des
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetes
(ElWOG 2010, §83 Abs.1
idgF) inkraft, die eindeutig regelt, dass
Endverbraucher (eine Minderheit von 5 %) ein begründungsloses Recht
haben, die Montage eines intelligenten Messgerätes abzulehnen und der
Netzbetreiber die Verpflichtung hat, dies zu
berücksichtigen (nicht: berücksichtigen kann).
In
der ElWOG-Novellierung geht es ausschließlich um ein "intelligentes
Messgerät" und nicht um irgend ein anderes Messsystem. Netzbetreiber und
E-Control vermischen offensichtlich die Termini und schaffen so
Verwirrung beim Netzkunden über das gesetzliche Ablehnungsrecht.
Begriffe wie "Digitaler (Standard)Zähler", "analoger Zähler",
Ferraris-Zähler, usw. sind nicht Gegenstand des zitierten Paragrafen aus
dem ElWOG. Ausschließlich das "intelligente Messgerät" liegt im Fokus
des Gesetzes!
Der im "Chorgesang" von
Netzbetreiber und E-Control angestimmte Bezug auf die "Allgemeinen
Verteilernetzbestimmungen" kann legistisch überhaupt nicht nachvollzogen
werden. Die im konkreten Fall anzuwendenden "Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen Strom" von Netz Burgenland lauten im
Abschnitt D / XI, Abs.3 (ähnlich lautend bei Netzbetreiber in anderen
Bundesländern):
ZITAT
Die Verpflichtung zum Einbau von
intelligenten Messgeräten („Smart Meter“) ist dem Netzbetreiber gemäß
§83 Abs. 1 ElWOG 2010 in Zusammenhang mit der Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) vorgeschrieben. Die
Entscheidung, ob konventionelle Messeinrichtungen oder Smart Meter
eingesetzt werden, obliegt dem Netzbetreiber unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen (insb. § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 und IME-VO)
ZITATENDE
Der hier zitierte §83
Abs.1 entstammt dem ElWOG aus 2010.
Drei Jahre später
(6.8.2013) wurde als Folge im Plenum des Nationalrates
eingebrachter Abänderungsanträge (5.7.2013, Details unter "ElWOG-Chronologie")
und parlamentarischer Abstimmung der Text zugunsten jener Endverbraucher
novelliert, die ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen. Das
Entscheidungsrecht des Netzbetreibers wurde nicht ausserkraft gesetzt.
Jedoch regelte man mit dieser Ausnahme, dass von der Anzahl vorhandener
Zählermodelle das einzige, explizit im Gesetzestext benannte "intelligente
Messgerät", aus seiner "Obliegenheit" genommen wurde und er
verpflichtet ist, bei seiner Entscheidungsfreiheit den Ablehnungswunsch
eines Kunden zu beachten, kein intelligentes Messgerät zu montieren und
in Betrieb zu nehmen. Folglich
entscheidet der Netzbetreiber, welche Messsysteme er montieren und in
Betrieb setzen möchte. Aber das
novellierte ElWOG §83 (1) schreibt ihm
verbindlich vor, unter
Berücksichtigung der nun vorliegenden geänderten Rahmenbedingungen,
das intelligente Messgerät (Betonung auf GERÄT) bei Kunden, die
es ablehnen, nicht in seine Entscheidungfreiheit einzubeziehen. Durch anderslautende
Interpretationen von Netzbetreiber und E-Control wird
eine
demokratische/parlamentarische Entscheidung mißachtet.
Warum ignorieren
E-Control und Netzbetreiber diese Gesetznovellierung?
Warum verharrt man
unerbittlich in einer Gesetzperiode, die längst geändert wurde?
Warum vernachlässigt man
eine demokratische Entscheidung des Parlaments?
Paradoxerweise sagt der
zweite Satz aus den "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom" von
Netz Burgenland, dass "gesetzliche Rahmenbedingungen"
berücksichtigt werden müssen. Man war sich also sehr wohl bewusst, dass
zuvor erlassene Regelungen durch Novellierungen "ex lege" angepasst
werden müssen. Das ElWOG§83, Abs.1 wurde seit 2013 nicht mehr
novelliert. Somit gab es vor der ElWOG-Novellierung mit dem
Entscheidungsrecht des Netzbetreibers sehr wohl eine
Einbauverpflichtung. Dies wurde am 6.8.2013 abgeändert. Das ElWOG
§83, Abs.1 idgF sagt, wenn intelligente Messgeräte installiert
werden und ein Kunde diesen Zähler ablehnt, der Netzbetreiber diesen
Wunsch zu berücksichtigen HAT und nicht KANN - es ist
folglich eine verbindliche Anordnung und nicht eine
"interpretationsbasierende" Bestimmung, je nach Lust und Laune des
Netzbetreibers!
Dass es sich bei dem von der E-Wirtschaft modifizierten
(unintelligenten)"digitalen (Standard)Zähler" nach wie vor um ein
"intelligentes Messgerät" handelt, das folglich abgelehnt werden darf
und die oben zitierte Antwort bloß semantische Spitzfindigkeit ist, die
aus dem Bereich der Informationstechnologie keine Legitimierung erhält,
erläuterten wir im Thread "Semantik&Rabulistik"
Der
Modus, ein "Netzbetreiber entscheidet grundsätzlich", ist
also hier völlig unangebracht, weil er "ex ante" angewendet, die
geänderten "Rahmenbedingungen" nicht berücksichtigt. Aus
den "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netz Burgenland Strom GmbH"
(Seite 18, Absatz 3) zitierten wir:
ZITAT
"Die
Entscheidung, ob konventionelle Messeinrichtungen oder Smart Meter
eingesetzt werden, obliegt dem Netzbetreiber unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (insb. § 83 Abs. 1
ElWOG)"
ZITATENDE
Nochmals:
Welche
gesetzlichen Rahmenbedingungen sollten gemäß ElWOG § 83 Abs.1
berücksichtigt werden?
Welches
Recht hat ein Energiekunde nach der ElWOG idgF. im Rahmen der Regelung?
Die
Ablehnung der Montage und Inbetriebnahme eines "intelligenten
Messgerätes"!
Somit
basiert das Verfahren der Smart-Meter-Einführung wohl auf der 2012
inkraft getretenen "Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung
(IME-VO), die jedoch, wie weiter oben erwähnt, zusammenhanglos zitiert,
völlig falsch interpretiert wird..
Die Ironie:
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung
§1 Abs.5
sagt gerade das Gegenteil von dem aus, was E-Control und
der Netzbetreiber damit zum Ausdruck bringen wollten! Das behandel wir
im nächsten Abschnitt.
KORREKTE ERLÄUTERUNG DER
IME-VO:
Die zwei Sätze in einem
einzigen Abschnitt stehen in unmittelbarer Beziehung zueinander. Der
zweite Satz gibt einem Kunden (Endverbraucher), der offensichtlich ein
intelligentes Messgerät wünscht, aber vom
Stromanbieter nicht bekommen hat, das Recht, vom Netzbetreiber eine
Begründung einzufordern.
"Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten
Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch
den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen."
Folglich hat der
Netzbetreiber gar nicht die Verpflichtung jedem
Kunden (auf jeden Fall im Rahmen der gesetzlich definierten
Ablehnungs-Regelung), ein intelligentes
Messgerät zu montieren. Das Gesetz übt hier keinen Zwang aus. Das deckt
sich mit dem ersten Satz. Dort wird deutlich ausgedrückt, dass dies in
der Entscheidungsgewalt des Netzbetreibers liegt, die er (das korreliert
wieder eindeutig mit dem zweiten Satz) Kunden gegenüber ausübt, die ein
Smart-Meter wollen.
Hier geht es also
nicht um das Entscheidungsrecht des Stromlieferanten gegenüber Kunden
wie wir, die ein intelligentes Messgerät ablehnen, sondern gegenüber
Kunden, die ein Smart-Meter wollen.
Im gesamten Textteil gibt es
keinen einzigen Hinweis auf Smart-Meter ablehnende Kunden, denen vom
Netzbetreiber die Wahlfreiheit entzogen werden soll oder kann um ein
intelligentes Gerät aufzuzwingen.
Das Gesetz behandelt
überhaupt nicht die Kundenwahl in Bezug auf ein intelligentes Messgerät.
Hier geht es eindeutig um die Wahlfreiheit des Netzbetreibers
gegenüber Kunden, die ein intelligentes Messgerät wünschen,
und der Stromlieferant entscheidet, ob er dem Kundenbegehren nachkommt
und eines montiert oder nicht. Nur muss er im Fall der Nichtmontage dem
Endverbraucher Rechenschaft geben.
Addendum:
Mit einem
fiktiven Beispiel wollen wir die sinnwidrigen
Folgen einer unlauteren Zitatepraxis veranschaulichen:
Eine internationale Wirtschaftsberatung verlangt mit dem
Anstellungsvertrag die verbindliche Zustimmung zu einem Dresscode in den
Bereichen Public Relations, Meetings, Consulting, ua., und schreibt vor:
Anstellungsvertrag:
(...) §1 Abs.5: "Die Entscheidung über
Kleidervorschriften liegt im Ermessen des jeweiligen Vorgesetzten.
Firmenangehörige sind verpflichtet im Umgang mit Klienten und in
Ausübung Ihrer betrieblichen Tätigkeit diesen Anordnungen zu folgen,
sonst drohen Abmahnung oder Kündigung."
Nun trifft ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter, dem er eine
Bekleidungsvorschrift erteilte, bei der Gartenarbeit mit T-Shirt, Short
und Stiefel. Am nächsten Tag schickt er ihm eine Abmahnung mit Hinweis
nur auf den ersten Satz des
Anstellungsvertrages: "Die Entscheidung über Kleidervorschriften liegt
im Ermessen des jeweiligen Vorgesetzten."
Ist das absurd, abstrus, sinnwidrig, bizarr, skurill? Mit
Sicherheit! Genauso abwegig, wie die
Zitatepraxis von E-Control und Netzbetreiber, aus einem Paragrafen nur
einen Satz anzuführen, während der korrelierende zweite Satz den ersten
erläutert und ihm die korrekte Wertung verleiht und
erklärt, welche Bedingungen an die Erfüllung des ersten Satzes geknüpft
sind und demnach die Verordnung eine ganz andere Bedeutung vermittelt,
als die manipulierte Anwendung glaubhaft machen soll.
Einen Satz aus dem
Zusammenhang gerissen zu zitieren, ist das, was wir mit unlauterer
Zitatepraxis meinen. Besonders, wenn er dazu benützt wird, unseren
bundesgesetzlich verankerten Anspruch abzustreiten, ein "intelligentes
Messgerät" (Smart-Meter) ablehnen zu dürfen.
Im Kontext
gelesen, sagen die beiden Sätze des Paragrafenabschnittes der
"Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5" nichts anderes, dass Endverbraucher, bei denen die
Montage eines intelligenten Messgerätes von ihrem Netzbetreiber aus
irgend einem Grund, über den er allein entscheiden
darf, nicht durchgeführt wurde oder wird - OBWOHL SIE EINE
MONTAGE WOLLTEN - auf Anfrage den Grund für die "Nichtmontage" erhalten
müssen.
Das rechtfertigt auf keinen Fall,
dass der Netzbetreiber im Umkehrschluß auch das Recht hätte, bei Kunden,
die ein intelligentes Messgerät ablehnen, ebenfalls allein zu
entscheiden und ihnen gegen
ihren Willen ein solches Messgerät zu montieren.
Diese Interpretation wäre genauso
absurd, wie wenn ein Passant entscheidet,
einen auf die Strasse gestürzten Spaziergänger im letzen Augenblick vor
einem heranbrausenden LKW zu retten und meint, er dürfe im
Umkehrschluss entscheiden, diesen Passanten
auch auf die Strasse zu stossen! Skurril?
Grotesk? Mit Sicherheit, genauso wie die zuvor skizzierte Auffassung.
Über eine Einschränkung oder
ein Verbot der Kundenentscheidung, ein Smart-Meter nicht montieren zu
lassen, findet sich in der "Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5" überhaupt kein
Anhaltspunkt. Wir finden es sehr bedenklich, dass Netz-Burgenland diese
Verordnung mit einer falschen Interpretation entstellt.
Dass eine Verweigerung eines
intelligenten Messgerätes erwartet werden kann, geht aus dem ersten Satz
der IME‑VO hervor und findet sein Äquivalent in der
5%‑Regel. IME‑VO §1 Abs.5 lautet:
"Die Entscheidung,
welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden,
liegt nach Maßgabe des Abs.1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers"
Der Kontext dieses
Paragrafen und die Korrelation der beiden Sätze in Absatz 5 vermitteln
uns ein ganz anderes Rechtsverständnis, als uns der Stromlieferant
unterbreiten wollte und schrieb, "man kann den Zählertausch nicht
verweigern".
Hier geht es nicht um die
"Wahlfreiheit" eines Kunden, ob er ein "intelligentes
Messgerät" montieren lasst oder nicht. Hier geht es eindeutig um
die "Wahlfreiheit" des Netzbetreibers, ob er dem
Kundenwunsch nach einem intelligenten Messgerät nachkommt oder nicht.
Falls nicht, hat er die Verpflichtung, aufgrund des Kundenbegehrens,
eine Begründung für die Ablehnung zu geben, nachzukommen. Das ist ein
ganz anderer Aspekt, als die Interpretation, die IME‑VO §1 Abs.5 regle
eindeutig, "der Kunde, der ein Smart-Meter nicht will, darf nicht
entscheiden und muss die Montage zulassen", wenn der Netzbetreiber es
will.
Ergänzend muss erwähnt werden, dass der Gesetzestext
nur das Verfahren mit "intelligenten
Messgeräten" betrifft und kein anderes Mess- oder
Zählersystem gemeint ist, weswegen die Verordnung
keine
allgemeine Anwendung unterstützt. Darin sehen wir auch den
Gesetzesumgehungs-Trick des Netzbetreibers und E-Control, das Gerät
umzubenennen - von"intelligentes Messgerät" in "unintelligentes
Messgerät" oder "digitaler Standardzähler". Um das auch technisch zu
rechtfertigen, werden zwei(!) unwesentliche Funktionen gecancelt und
eine andere modifiziert, die in der Realität den Gerätestatus gar nicht
verändern
(Details unter "Semantik
& Rabulistik")
.
Der erste Satz der
IME‑VO §1 Abs.5 impliziert eindeutig, dass es Stromkunden ohne
intelligentes Messgerät geben wird. Das stimmt mit der so genannten "5%‑Regelung" überein und findet seinen Kontext in
dem
ElWOG 2010, §83 Abs.1 idgF
FAZIT
Wenn Kunden, die ein
intelligentes Messgerät wünschen, nach "Ermessen" des Netzbetreibers
keines erhalten, dann können Kunden, die ohnedies auf ein intelligentes
Messgerät verzichten und sich innerhalb der gesetzlich definierten
"Gruppe" befinden, NICHT mit einer "verdrehten" Auslegung des gleichen
Paragrafen zu einer Montage gezwungen werden! Die "diametrale",
repressive Interpretation ist doch absurd und ergibt sich keinesfalls
aus dem Zusammenhang und dem eigentlichen Sinn des Gesetzestextes. Der
Paragraf wird, unserer Meinung nach, weder buchstabengetreu noch
sinngemäß befolgt, sondern falsch ausgelegt!
Beide hier erwähnten
Gesetze (IME‑VO und ElWOG) sehen nicht
vor, dass man seine ablehnende Haltung gegenüber intelligenten
Zählern oder Smart-Metern begründen muss.
Darum stützten wir uns in der Erwiderung an Netz‑Burgenland auf das
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010,§83 Abs.1 idgF ohne auf die
IT/Informatik‑Probleme einzugehen, die sich mit der Benützung dieser
technischen Innovation ergeben. Wir sehen für uns einen eindeutigen
Rückhalt in der Gesetzgebung bei der IME‑VO und dem ElWOG.
Netz‑Burgenland verhält sich - "in Abstimmung mit der
Arbeiterkammer und der Regulierungsbehörde E-Control" -
penetrant kundenunfreundlich, mit einer, wie wir meinen, vom Gesetz
abweichenden Interpretation, um uns das zugestandene "Wahlrecht" zu
entziehen, die Montage eines Smart-Meter zu verweigern. Wir sehen es als
Einschüchterungsversuch! Die Version, ein "intelligentes Messgerät" zu
installieren und anschließend "unintelligent" zu programmieren,
bezeichnen wir, vom technischen Gesichtspunkt aus, als
"Etikettenschwindel". Unsere Ansicht darüber schrieben wir bereits.
Die Kommunikation mit dem
Netzbetreiber erweckt in uns den Eindruck, als hätte er vor, die
gesetzlich vorgesehenen "Kunden mit ablehnender Haltung", in "Absprache
mit der Regulierungsbehörde E-Control", in die "Hürde" der Übrigen zu
integrieren, um vielleicht aus ökonomischer Überlegung der
Bestandsverwaltung analoger Reservezähler zu entkommen (Dies ist nur
unsere Vermutung). Dieser Verdacht drängt sich uns deswegen auf, weil er
mit allen Methoden versucht, dem klaren und deutlichen Gesetz einen
völlig anderen Sinn geben ("legi fraudem facere").
Wenn der
Energieversorger Kunden, die der Gruppe mit ablehnender Haltung
zugeordnet werden können, nicht die im Gesetzestext festgelegte
Entscheidungsfreiheit einräumen will, artikuliert er nicht nur eine
äußerst kundenunfreundliche Haltung, sondern setzt sich auch über den
Sinn des Gesetzestextes hinweg!
OUTSIDE THE DISPUT
An dieser Stelle wäre der Disput mit der
Regulierungsbehörde des BM für Wirtschaft und Arbeit E‑Control und des
Netzbetreibers über unsere Forderung unseres verfassungsrechtlichen
Anspruchs auf Rechtssicherheit bei der Anwendung des ElWOG und der
IME-VO beendet. Wir wollen nicht mehr oder weniger, als unser
zustehendes Recht, ein Smart-Meter (Gesetzestext:
"intelligentes Messgerät" – Betonung
liegt
auf Gerät) abzulehnen. Weitere
Erläuterungen, die besonders unsere abweisende Haltung gegenüber dem
Smart-Meter begründen, sind in keinem der zitierten Gesetze vorgesehen.
Nur
zum besseren Verständnis
unserer Vorbehalte
geben wir
in den nachfolgenden Threads
dieser Homepage ("outside
the
dispute") Einblicke in unsere Rechercheergebnisse.
Wir sind den einzelnen
Themen mit großer Sorgfalt nachgegangen. Vieles ist durch
Literaturnachweise belegt. Einiges widerspiegelt unsere, teils auf
berufliche Erfahrung basierenden, persönliche Schlussfolgerungen.
Alles in allem versuchten wir die von Netz-Burgenland, "in Absprache mit
der Regulierungsbehörde E-Control", einseitige, nur die positive Seite
bevorzugende Smart-Meter-Propaganda auch von der Kehrseite zu beleuchten
und den Blick auf die vielen realen und möglichen
Gefahren und Negativfolgen zu fokussieren. Sollten sich wider
Erwarten, aus juristischer oder technischer
Sicht Divergenzen ergeben, ersuchen wir, dies mitzuteilen (Mail an
smart.meter.nein(at)a1.net,
siehe auch
Impressum).
Falls durch unvorhergesehene Website-Umstrukturierungen einige
Internet-Links nicht mehr zum Ziel führen, bitten wir die Internetsuche
zu benützen. Danke.
|