Über die vom Rechnungshof bereits
vor mehr als einem Jahr festgestellte
"NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen
Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern"
versus die von der E-Control langjährig geplante
Leistungsmessung verpflichtend für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT
Gegenüberstellung der
schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes
im Vergleich zu den
haltlosen Behauptungen von E-Control und BMNT
Im Zusammenhang mit
der derzeit geltenden Gesetzes- und Verordnungslage hat der Rechnungshof
in dessen Bericht "Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)"
vom Jänner 2019 bereits unmissverständlich die „Nichtgewährleistung
der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“ festgestellt.
Der RH hat
betreffend der umstrittenen Deaktivierung einzelner Funktionen der
intelligenten Messgeräte zwecks Umgehung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010
idgF erkannt:
-
weder die
"Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch die Rechtsansichten
des Wirtschaftsministeriums sowie die Novelle 2017 IME-VO
gewährleisten die gesetzeskonforme Berücksichtigung von OPT-OUT
Wünschen von Endverbrauchern; (Seite 83)
-
am Wesen eines
Geräts ändert sich nichts, wenn einige Funktionen mittels Software-
Eingriff deaktiviert werden, zumal der Eingriff jederzeit rückgängig
gemacht werden kann;
(Seite 83)
-
auch eine
rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes einzelnen
Viertelstundenwertes voraus;
(Seite 84)
-
die in den
"Sonstigen Marktregeln" definierten drei Messgeräte–Varianten mit
verschiedenem Funktionsumfang, gewähren keinen adäquaten Rechtsschutz;
(Seite 72)
Und ebenso enthält
dieser RH-Bericht die Kritik des Rechnungshofes betreffend § 83 Abs.
2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011 hinsichtlich der
UNVEREINBARKEIT mit dem Grundsatz einer technologieneutralen
Kostenregulierung und der Zulässigkeit der Verknüpfung einzelner
technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung
(Seiten 68 u. 69).
Ausdrücklich festzuhalten ist daher:
Nach Ansicht des Rechnungshofes steht die Verknüpfung
einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und
Entgeltermittlung nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer
technologieneutralen Kostenregulierung.
Damit hat der Rechnungshof der Verknüpfung einzelner
technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung eine
kategorische Abfuhr erteilt!
Mit diesen eindeutigen Feststellungen hat der
Rechnungshof dem langjährig (von Beginn an bestehenden) Projekt der
E-Control in Absprache mit dem jeweiligen Bundesministerium die
Einführung der intelligenten Messgeräte gleichzeitig und vorrangig dazu
zu benutzen, um die Netzentgelte-Reform (= Kosten– und
Entgeltermittlung) durchzusetzen, die Grundlage entzogen.
Und verschärfend
kommt noch hinzu, dass der damalige BMWFW-Bundesminister Dr. Mahrer
materiell gar nicht ermächtigt zur Festlegung der strittigen
Funktionsanforderungen in der IME-VO Novelle 2017 war, weil die
Verordnungsermächtigung für die Abstimmung der Funktionsanforderungen
der intelligenten Messgeräte allein der E-Control obliegt (Seite
17).(
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )
Die von der
E-Control gemäß deren Positionspapier „Tarife 2.0“ langjährig geplante
Netzentgelte-Reform auf Basis verpflichtender monatlicher
Viertelstundenmaximum-Werte für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT,
ist nämlich der tatsächliche Hintergrund für den in Österreich
flächendeckend(!) angestrebten Roll-Out intelligenter Messgeräte (
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf )
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass jedoch bis dato
keine datenschutzrechtliche Beurteilung von unabhängiger
Seite auf Grundlage eines unabhängigen und umfassenden
informationstechnischen Gutachtens unter Berücksichtigung der von
der E-Control langjährig geplanten großen Netzentgelte-Reform gemäß
„Tarife 2.0“ basierend auf verpflichtenden monatlichen
Viertelstundenhöchstwerten für ALLE – trotz OPT-OUT - existiert.
Es gibt keine unabhängige datenschutzrechtliche
Beurteilung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens,
welche die von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ angestrebte für ALLE
Verbraucher verpflichtende Leistungsmessung auf Basis von
Viertelstundenmaximum-Werten legitimieren würde!
Es gibt lediglich von der E-Control und / oder dem
zuständigen Bundesministerium verfasstes so genanntes Info-Material.
In
diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor allem
auch dem
von der Arbeiterkammer beauftragten
Ennöckl-Gutachten vom Juli 2017 KEIN informationstechnisches
Gutachten zugrunde liegt und Prof. Ennöckl die
Angaben der
E-Control daher unüberprüft übernommen hat.
Das
Positionspapier der E-Control "Tarife 2.0" ist nicht als Grundlage
dieses Gutachtens angeführt und Prof. Dr. Ennöckl nimmt darin auch nicht
zu den von der E-Control insbesondere für die Zeit NACH dem
Roll-Out fix geplanten Anforderungen hinsichtlich der Netzentgelte-Reform
aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung (
https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Gutachten_Smart_Meter.pdf )
Der zwecks Umsetzung
dieser Netzentgelte-Reform seit jeher geplante flächendeckende
Roll-Out intelligenter Messgeräte sowie das damit einhergehende
Vorhaben von ALLEN Verbrauchern zwingend monatliche
Viertelstundenmaximum-Werte zu ermitteln und auszulesen, steht
allerdings von vornherein und grundsätzlich in
diametralem Widerspruch zu der 2013 per parlamentarischem Beschluss
geschaffenen OPT-OUT Bestimmung, wonach gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG 2010
idgF., „dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen ist, kein
intelligentes MessGERÄT zu erhalten“.
Dennoch strebt die
E-Control – als EU-rechtlich zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
verpflichtete Regulierungsbehörde – seit Jahren die Umsetzung der von
ihr langjährig geplanten Tarif-Reform basierend auf verpflichtenden
monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für alle Verbraucher –
trotz OPT-OUT – an.
Was
nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die
Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie
bereits im Jahr 2012 die fehlende Wirtschaftlichkeit für die Einführung
der intelligenten Messgeräte bemängelt hat, und deswegen bereits damals
die konkrete Forderung erhoben hat, nach einer "Duldungsverpflichtung
betreffend der Installation eines Smart Meters" und der
"Einrechnung jener Endverbraucher in die "Implementierungsquote“ welche
die Installation eines Smart Meters ablehnen".
(2011.01_ST_SME-VO.pdf, ursprünglich stammend von:
https://oesterreichsenergie.at/files/Downloads%20Netze/Smart%20Meter%20Plattform/Stellungnahmen/2011.01_ST_SME-VO.pdf )
Noch dazu, wo aus
der von Österreichs Energie beauftragten Capgemini-Studie aus
2010 keine wirtschaftliche Gegebenheit für einen flächendeckenden
Roll-Out intelligenter Messgeräte hervorgeht, sondern sogar
gesamtwirtschaftliche Mehrkosten in der Größenordnung von ca. 2,4
Milliarden EUR. (
2010.01_Ext_Capgemini_VEÖ_Studie_KostenNutzenAnalyse_Smart_Metering_Ext.pdf
,
https://oesterreichsenergie.at/smart-meter/studien-und-gutachten)
Noch
dazu, wo aus der von Österreichs Energie beauftragten
Capgemini-Studie aus 2010 keine verlinken
Die 2012 von Österreichs Energie geforderte
DULDUNGSVERPFLICHTUNG und die 2013 per parlamentarischem Beschluss
geschaffene OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF.,
wonach dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen ist, „kein
intelligentes MessGERÄT zu erhalten“, stehen jedoch von vornherein
zueinander in diametralem Widerspruch.
Die Erfüllung der einen Forderung schließt die
Erfüllung der anderen Forderung (hier: der gesetzlichen Bestimmung) von
vornherein(!) aus.
Beides zu erfüllen ist von vornherein absolut
unmöglich!
Und dann ist da
außerdem auch noch die von Anbeginn an erhobene Forderung der
E-Control, nach verpflichtenden monatlichen Viertelstundenmaximum-Werten
zwecks Umsetzung von deren geplanter Leistungsmessung gemäß „Tarife 2.0“
(Netzentgelte-Reform).
Der, wegen der von
Österreich Energie geforderten Duldungsverpflichtung und zwecks
Umsetzung der von der E-Control gewünschten Netzentgelte-Reform,
seit jeher geplante flächendeckende Roll-Out intelligenter Messgeräte
stand und steht allerdings von vornherein und
grundsätzlich der auf Betreiben des Datenschutzrates und per
parlamentarischem Beschluss geschaffenen OPT-OUT Bestimmung diametral
entgegen, gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF. ist dem Wunsch eines
Verbrauchers zu entsprechen, „kein intelligentes MessGERÄT zu erhalten“
(
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P83/NOR40154989 )
Dies alles geschah
und geschieht, obwohl es infolge der bereits seit September 2010
vorliegenden Studie "Smart Metering und Datenschutz in Österreich"
des Energieinstitutes der Johannes Kepler-UNI sämtlichen
Entscheidungsverantwortlichen hinlänglich bekannt sein MUSSTE, dass
datenschutzrechtlich – ohne Kundenzustimmung - die Erfassung von
Viertelstundenwerten und eine monatliche Datenübermittlung gar nicht
erlaubt ist: (
https://www.klimafonds.gv.at/wp-content/uploads/sites/6/BGR0152010FSneueEnergien2020.pdf
)
Burgenland
wollte "kurzfristig den Datenschutz entschärfen"
Und dann ist da noch
die ominöse Forderung der Burgenländischen Landesregierung
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst in deren Stellungnahme datiert
11.8.2011 anlässlich des Begutachtungsverfahrens zur IMA-VO 2011.
Worin nämlich die
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst der Burgenländischen
Landesregierung ausdrücklich an die Energie Control mit der
Forderung herangetreten ist, dass „vorerst die Übertragung
der Lastprofilwerte allerdings nur bei jenen Kunden erfolgen solle,
welche dies auch ausdrücklich wünschen.“ Und ebenso ausdrücklich
formuliert ist, „um kurzfristig
Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“!
In Anbetracht dieser
am 11.8.2011 an die E-Control gerichteten Stellungnahme der
Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst
anlässlich der Begutachtung der IMA-VO 2011, welche dann
letztendlich am 25.10.2011 von der E-Control erlassen worden ist, stellt
sich daher folgende entscheidende Frage:
-
Was ist das für
ein Rechtsverständnis, wenn eine
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst hier nichts anderes fordert
als, mit der Kundenanforderung betreffend der Lastprofilwerte
kurzfristig auch Datenschutz bzw. Eichprobleme
zu UMGEHEN?
-
Datenschutzrechte
sind keinesfalls - aus welchem Grund auch immer - „vorerst
kurzfristig zu entschärfen“.
-
Die im
Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte
Betroffener gilt es zwingend allseits
und immer dauerhaft zu beachten.
-
Und zwar vor allem
auch von Seiten einer Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst!
-
Wie ist es daher
möglich, dass eine als Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst
bezeichnete Institution der Öffentlichen Verwaltung zugehörig zur
Burgenländischen Landesregierung in deren Stellungnahme zur IMA-VO
2011 Begutachtung, eine Forderung wie diese formuliert hat?
Und zwar wurde diese
Forderung ausdrücklich erhoben im Zusammenhang mit der Erfassung und
Auslesung bzw. Übertragung von ¼-h Lastprofilwerten und der von der
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst geäußerten Befürchtung von
enorm hohen „stranded Investments“:
ZITAT
Vorerst
sollte die
Übertragung der Lastprofilwerte allerdings nur bei jenen Kunden
erfolgen, welche dies auch ausdrücklich wünschen. Mit der
Kundenanforderung betreffend Lastprofildaten könnten sich kurzfristig
auch Datenschutz- bzw. Eichprobleme entschärfen lassen.“
ZITATENDE
(Download, PDF 38 KB:
BGLD Landesregierung Verfassungsdienst: Stellungnahme ad IMA-VO 2011
datiert 11.8.2011
)
Exakt diese
Forderung wurde und wird über Jahre hinweg umgesetzt - mittels der vom
materiell gar nicht befugten BMWFW-Bundesminister Mahrer erlassenen
IME-VO Novelle 15.12.2017, mit der darin enthaltenen – vorübergehenden –
in sich widersprüchlichen Zusicherung betreffend der
Viertelstundenmaximum-Werte, es würden angeblich „intelligente
Funktionen deaktiviert“.
Entsprechend den
diesbezüglich bereits erfolgten Ankündigungen der E-Control dienen daher
die mit der AK vereinbarten drei Messgeräte-Varianten
tatsächlich lediglich dazu, „vorerst mit der Kundenanforderung
betreffend Lastprofildaten kurzfristig auch Datenschutz- bzw.
Eichprobleme zu entschärfen“. – Denn die zukünftige ABSCHAFFUNG dieser
drei Varianten wurde schon konkret angekündigt.
Und das wiederum
entspricht ganz dieser „Vorerst“-Forderung der Burgenländischen
Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst in deren
Stellungnahme anlässlich der IMA-VO Begutachtung bereits aus dem Jahr
2011: „Datenschutzprobleme vorerst kurzfristig zu entschärfen“
Stellungnahme Amt
der Burgenländischen Landesregierung
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst
datiert 11.08.2011, gezeichnet: Für die
Landesregierung: Im Auftrag des Landesamtsdirektors: Mag. Muskovich
Zahl:
LAD-VD-B335-10075-4- 2011
Betr.: Entwurf der
Energie-Controll Austria "Intelligente
Messgeräte-Anforderungs-Verordnung 2011"; Stellungnahme
(Download, PDF 38 KB:
BGLD Landesregierung Verfassungsdienst: Stellungnahme ad IMA-VO 2011
datiert 11.8.2011
)
In diesem Konnex sei
ausdrücklich auf die am 14.8.2019 in der Wiener Zeitung betitelt „Smart
Meter Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben“
erschienenen überaus eindrücklichen Feststellungen von Dr. Barbara Zechmeister
verwiesen. Wobei Dr. Zechmeister mit deren Ausführungen
hinsichtlich Artikel 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union/GRC
und Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten/EMRK auf die datenschutzrechtliche
Relevanz personenbezogener Daten in Zusammenhang mit der Verletzung der
Privatsphäre hinweist.
Zudem forderte Dr.
Zechmeister bereits im Sommer 2019 ausdrücklich „eine ehestmögliche
Korrektur der illegalen Normen“: (
https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2022925-Verstoss-gegen-das-Recht-auf-Privat-und-Familienleben.html )
Und auch, wenn die
nunmehrige Datenschutzbeauftragte Dr. Barbara Zechmeister für 171
Gemeinden diesen Artikel in der Wiener Zeitung als Privatperson verfasst
hat, so ändert sich dadurch nichts an der Richtigkeit der
Feststellungen in diesem Artikel an sich. - Wodurch sich schon
allein hieraus zweifellos eine Zuständigkeit des Landes Burgenland
ergibt!
Infolge dieser
anlässlich der IMA-VO 2011 Begutachtung erhobenen „Vorerst“-Forderung ist das Land Burgenland, und hier insbesondere die Abteilung
Verfassungsdienst, somit in der Pflicht, unverzüglich geeignete
Maßnahmen zu setzen, um die derzeit gültige widersprüchliche
Regelungslage einer Korrektur zuzuführen.
Vor allem aber sehen
wir sämtliche Entscheidungsträger der E-Control zur Einhaltung der Ihnen gemäß § 347 UGB auferlegten
unternehmensbezogenen Sorgfaltspflichten in der Pflicht. Und zwar aufgrund der Tatsache, dass den
Verantwortungsträgern einer Regulierungsbehörde die gravierenden
rechtlichen Mängel, welche die derzeitigen Regelungen betreffen, infolge
der Veröffentlichung dieses vernichtenden RH-Berichtes „Smart Meter“ am
11.1.2019, nunmehr seit über einem Jahr hinlänglich bekannt sind.
Bis dato geht die
E-Control allerdings in den von ihr geschaffenen zahlreichen Infoseiten
und in ihren diversen Konsumenten-Newslettern weder auf die Forderungen
von Dr. Barbara Zechmeister noch auf den seit mehr als vor einem Jahr
veröffentlichten Rechnungshofbericht und die darin enthaltene
verheerende Kritik ein.
Aber auch die bis
dato fehlenden gutachterlichen Bestätigungen von unabhängiger Seite,
zwecks Nachweis der Richtig- und Rechtmäßigkeit der von E-Control und
jeweils zuständigem Bundesministerium - lediglich in Absprache
vereinbarten - Vorgehensweise, sind für die so genannte unabhängige
Regulierungsbehörde immer noch kein Thema! (
https://www2.e-control.at/de/web/website/newsletter-2/2019?p_p_id=101_INSTANCE_fU3VGULXodl3&p_p_lifecycle=0&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_pos=1&p_p_col_count=2 )
Verstörender Weise
tut die E-Control als zur UNABHÄNGIGKEIT verpflichtete
Regulierungsbehörde so, als existierte dieser vernichtende
Rechnungshofbericht „Smart Meter“, mit dieser unglaublichen Vielzahl an
darin enthaltenen Kritikpunkten, eigentlich gar nicht.
Obwohl oder besser:
Gerade weil die E-Control mittlerweile eine überaus erstaunliche Anzahl
recht propagandistischer Info-Seiten erstellt hat, kommt die
schwerwiegende Kritik des Rechnungshofes darin nirgendwo vor: (
https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter )
„Täuschen und tarnen“ mit Klimaschutz –
Komfort – Effizienz – ua.
Von diesen
zahlreichen Infoseiten wollen wir „Was bringt Smart Metering“ und
„Wahlmöglichkeiten für Haushalte“ etwas genauer betrachten:
Es scheint ganz so,
als beabsichtige man von Seiten der E-Control, anstatt auf die Kritik
des Rechnungshofes einzugehen, die widersprüchliche Regelungslage
möglichst mit einer Fülle selbst angefertigter Infos zu kaschieren.
Anstatt endlich die
entsprechenden unabhängigen(!) gutachterlichen Bestätigungen aus den
Bereichen Informationstechnik und Datenschutz vorzulegen, werden die
ohnehin schon reichlich verwirrten Verbraucher mit noch mehr
Infomaterial, welches die E-Control wiederum ausschließlich selbst
erstellt hat, nur noch weiter desorientiert.
Vor allem wird jetzt
zwecks der Umsetzung der von der E-Control langjährig geplanten
Netzentgelte-Reform auf verpflichtenden Viertelstundenhöchst-Werten für
alle Verbraucher noch dazu in völlig unzulässiger Weise der Begriff
„Klimaschutz“ ins Spiel gebracht!
Nachdem sowohl vom
Datenschutzrat als auch vom Rechnungshof übereinkommend die im ElWOG
2010 idgF. angeführten Zweckbestimmungen "Verrechnung,
Kundeninformation, Energielenkung, Elektrizitätsstatistik und
Energieeffizienz" zur Verwendung personenbezogener Daten, als
datenschutzrechtlich nicht ausreichend präzise beurteilt
worden sind, versucht man es offenbar nun auf populistische Weise mit
neuen Begriffen wie dem „Klimaschutz“.
Ganz so,
als würde der überaus weit gefasste Begriff „Klimaschutz“ ohne weiteres
die Missachtung von im Verfassungsrang stehenden und gemäß DSGVO
geschützten Datenschutzrechten rechtfertigen!
Von Seiten einer zur
Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde so zu tun, als wäre es
angeblich legal und rechtens, verfassungsrechtlich geschützte
personenbezogene Daten aufgrund des Klimaschutzes zu benachteiligen,
ist mehr als verstörend. Das krasse Gegenteil
ist der Fall: Das Eine hat mit dem Anderen überhaupt nichts zu tun!
Außer dem
bemerkenswerten Hinweis auf die vom Rechnungshof katastrophal
vernichtend beurteilte PWC-Studie, die man sich von Seiten der E-Control
hier tatsächlich traut, als angeblich „umfassende
volkswirtschaftliche Betrachtung“ (!) zu bezeichnen, preist die
E-Control neuerlich – und zwar in Fettdruck – das Recht auf eine
monatliche Abrechnung an. Was erneut nur als Hinterlist für ein
unweigerlich damit einhergehendes verpflichtendes Auslesen monatlicher
Viertelstundenmaximum-Werte gesehen werden kann.(
https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/was-bringt-smart-metering )
Download PDF, 200 KB
E-Control Konsumenten-Info: „Was bringt Smart Metering?
Die unverfrorene
Behauptung der E-Control, die vom Rechnungshof vor mehr als einem
Jahr als DIE einzige Entscheidungsgrundlage für die Einführung der
intelligenten Messgeräte heftig kritisierte und ausdrücklich als
mangelhaft(!) beurteilte PWC-Studie, sei angeblich eine
„umfassende volkswirtschaftliche Betrachtung“, ist umso unfassbarer
in Anbetracht der Tatsache, dass die vom RH vom zuständigen
Bundesministerium geforderte Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse
bis dato nicht vorgelegt worden ist.
Noch dazu, wo die
E-Control – als EU-rechtlich verpflichtete unabhängige
Regulierungsbehörde - in die Entstehung dieser PWC-Studie maßgeblich
gestaltend eigegriffen hat: (
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )
Schon allein in der
per 11.1.2019 veröffentlichten Presseaussendung wird die massive Kritik
des Rechnungshofes deutlich: (
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/fragen-medien/Presseinformation_Smartmeter.pdf )
Noch dazu findet
sich kurioserweise in Ermangelung der Existenz der vom Rechnungshof
geforderten Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse in den vom
damaligen BMNT erstellten „Smart Meter FAQ“ lediglich der LINK
(siehe Seite 12) zur von Österreichs Energie beauftragten
Capgemini-Studie aus 2010, aus der allerdings keine wirtschaftliche
Gegebenheit für einen flächendeckenden Roll-Out intelligenter Messgeräte
hervorgeht, sondern sogar gesamtwirtschaftliche Mehrkosten in der
Größenordnung von ca. 2,4 Milliarden EUR. (
2010.01_Ext_Capgemini_VEÖ_Studie_KostenNutzenAnalyse_Smart_Metering_Ext.pdf)
In diesen per
6.9.2019 veröffentlichten „Smart Meter FAQ“ verweist das damalige
BMNT – mangels dem Vorhandensein unabhängiger Studien - ausschließlich
auf von der Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie
beauftragte Studien.
https://www.bmnt.gv.at/dam/jcr:b0c30db4-fe68-4ffd-ad55-cbbbeb71efbb/Smart%20Meter%20FAQ.pdf
https://www.bmnt.gv.at/energie-bergbau/energie/Smart-Meter---FAQ.html
Allerdings hat die
Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie, wie
bereits erwähnt, schon im Jahr 2012 drohende gesamtwirtschaftliche
Mehrkosten kritisiert und ausdrücklich eine "Duldungsverpflichtung
betreffend der Installation eines Smart Meters" und die
"Einrechnung jener Endverbraucher in die "Implementierungsquote“ welche
die Installation eines Smart Meters ablehnen" gefordert. (2011.01_ST_SME-VO.pdf,
ursprünglich stammend von:
https://oesterreichsenergie.at/files/Downloads%20Netze/Smart%20Meter%20Plattform/Stellungnahmen/2011.01_ST_SME-VO.pdf )
In der Infoseite
betitelt „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“ weist die E-Control wiederum
– und zwar trotz bereits wiederholt angekündigter ABSCHAFFUNG
der drei mit der AK ausverhandelten Varianten durch die E-Control –
darauf hin, dass „mit der neuen Zählergeneration allen Haushalten in
Österreich grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Wahl stünden“: (
https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/wahlmoglichkeiten-fur-haushalte )
(siehe die PDF-Datei)
Wie lange diese drei
Möglichkeiten den gutgläubigen Verbrauchern dann zukünftig tatsächlich
zur Wahl stehen werden, darüber schweigt sich die E-Control - als zur
UNABHÄNGIGKEIT verpflichtete Regulierungsbehörde - allerdings tunlichst
aus!
Dies ist im Falle
einer EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde
umso verstörender, weil ausgerechnet die E-Control selbst es war, die
bereits angekündigt hat, dass es diese drei Varianten zukünftig
nämlich gar nicht geben wird. Die zukünftige ABSCHAFFUNG der Opt-Out
Variante steht somit bereits fest!
Die
dementsprechenden Ankündigungen von Seiten der E-Control(!) sind bereits
erfolgt, dass es die mit der AK ausgehandelten
drei Geräte-Varianten
zur Erfüllung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF in Konnex mit dem in sich
widersprüchlichen § 1 Abs 6 IME-VO 15.12.2017 in Zukunft gar nicht geben
wird!
"Tarifstruktur Neu
Leistung bestimmt den Preis"
Mag. Lukas Mader
datiert 13.2.2019 und das diesbezügliche Fullpaper, wonach
drei Anwenderfälle hinsichtlich der Auslesung und Übertragung von
Messwerten zu VEREINHEITLICHEN seien, da Netzbetreiber von den
derzeit drei unterschiedlichen Smart Meter Konfigurationen nur in einem
Fall auf die notwendigen monatlichen Viertelstundenleistungswerte
Zugriff haben“:
https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/presentation/124/124_presentation_20190213_171720.pdf
https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/fullpaper/124/124_fullpaper_20190131_203006.pdf
Die bereits konkret
geplante ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausgehandelten
Messgeräte-Varianten, erfolgte seitens E-Control nicht nur in diversen
Präsentationen, sondern sogar E-Control Vorstand Urbantschitsch
persönlich teilte dies via Ö1-ORF-Help mit:
https://help.orf.at/stories/2968694/
datiert 9.3.2019.
Dabei sollten
ausgerechnet diese drei mit der AK ausgehandelten
Messgeräte-Varianten dazu dienen, die Forderungen aus dem von
der AK – inhaltlich unvollständig beauftragten Ennöckl-Gutachten zu
erfüllen, auf das sich die E-Control mangels Vorhandensein eigener
Gutachten von unabhängiger Seite nunmehr beruft, um die absurde
lediglich auf Absprache mit der damaligen BMWFW Sektion III (hernach
BMNT Sektion VI und nunmehr BMK Sektion VI) basierende willkürliche
„Interpretation“ zur Abgrenzung intelligenter Messgeräte von anderen
digitalen Zählern zu rechtfertigen. (
https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Gutachten_Smart_Meter.pdf )
Somit wird auch die
vom damaligen BMNT in deren Homepage per 6.9.2019 veröffentlichten
„Smart Meter FAQ“ noch als „Opt-Out Einstellung“ bezeichnete Einstellung
zukünftig gänzlich abgeschafft! - Was nur als bewusste
Irreführung der Verbraucher verstanden werden kann.
https://www.bmnt.gv.at/dam/jcr:b0c30db4-fe68-4ffd-ad55-cbbbeb71efbb/Smart%20Meter%20FAQ.pdf
https://www.bmnt.gv.at/energie-bergbau/energie/Smart-Meter---FAQ.html
Womit wir wieder
einmal bei den seit 11.1.2019 veröffentlichten unmissverständlichen und
absolut gegenteiligen Feststellungen des Rechnungshofes wären, wonach
-
die in den
"Sonstigen Marktregeln" definierten drei Messgeräte–Varianten mit
verschiedenem Funktionsumfang, keinen adäquaten Rechtsschutz gewähren;
(Seite 72)
-
weder die
"Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch die Rechtsansichten
des Wirtschaftsministeriums sowie die Novelle 2017 IME-VO die
gesetzeskonforme Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern gewährleisten; (Seite 83)
Und dann findet sich
in dieser E-Control Infoseite „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“ unter
Punkt 3. Digitaler Standardzähler (DSZ, Opt-Out) noch folgender
hochinteressante Satz:
ZITAT
Es dürfte auch der
jährlich höchste Viertelstundenwert gespeichert werden, sofern das
Messgerät dazu technisch in der Lage ist, derzeit sind die Geräte aber
nicht derartig konfiguriert.
ZITATENDE (
https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/wahlmoglichkeiten-fur-haushalte ) Download PDF 100 KB
E-Control Konsumenten-Info: "Wahlmöglichkeiten für Haushalte"
Ohne den
betreffenden Paragrafen zu nennen, bezieht sich die E-Control hier auf
§ 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017.
Und hierbei handelt
es sich allerdings ausgerechnet um jene Textpassage des § 1
Abs. 6 dieser strittigen, weil in sich widersprüchlichen Verordnung,
welche das jährliche Auslesen der Viertelstundenmaximum-Werte betrifft.
Aber ausgerechnet
jene Textpassage des § 1 Abs. 6 wurde von Seiten des Netzbetreibers
Netz Burgenland in Schreiben an dessen Kunden, die das OPT-OUT Recht in
Anspruch nehmen wollen, bewusst ausgelassen!
Beim Zitieren aus §
1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017 lässt der Netzbetreiber Netz
Burgenland zwischen zwei von Netz Burgenland einfügten eckigen Klammern
ausgerechnet jene Passage des Verordnungstextes aus, in der es um die
strittigen Viertelstundenmessungen geht.
Es stellt sich daher
die entscheidende Frage:
Was bezweckt die
E-Control mit derartigen selbsterstellten Infoseiten, die jeglicher
technischen wie auch datenschutzrechtlichen Grundlage von unabhängiger
Seite entbehren?
Die Aussage über
eine angeblich erlaubte „Ermittlung des jährlich höchsten
Viertelstundenwertes“ tätigt die Regulierungsbehörde E-Control nämlich
vollkommen unbeachtlich der Tatsache, dass die
Veröffentlichung des vernichtenden RH-Berichtes „Smart Meter“
mittlerweile schon mehr als ein ganzes Jahr zurückliegt. Und, dass
dieser Bericht ausdrücklich die schwerwiegenden und unmissverständlichen
Feststellungen des Rechnungshofes hinsichtlich der rollierenden
Erfassung von Viertelstundenmaximum-Werten beinhaltet.
Der
Rechnungshof hat nämlich bereits unzweifelhaft festgestellt, dass auch
eine rollierende Erfassung die Messung jedes einzelnen
Viertelstundenwertes voraussetzt bzw. bedeutet (Seite 84).
Und der RH spricht
definitiv von der „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen
Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“. (
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
)
Zu sämtlichen seit
über einem Jahr öffentlich bekannten Feststellungen des Rechnungshofes
hat die E-Control jedoch bis dato noch niemals inhaltlich Stellung
bezogen!
Die E-Control
ignoriert hierbei aber außerdem, die diesbezüglich von Österreichs
Energie in deren Stellungnahme vom 28.3.2018 bereits vor zwei Jahren
aufgeworfene und bis dato unbeantwortet gebliebene Frage, „wie denn
der gravierende Widerspruch mit den Viertelstundenwerten in § 1 Abs. 6
IME-VO Novelle 15.12.2017 aufgelöst werden soll?“ (
20180329_STN 03_2018_SoMa 1+11_TA.pdf, ursprünglich
stammend von: https://oesterreichsenergie.at/files/Download%20Stellungnahmen/Stellungnahmen%202018/20180329_STN%2003_2018_SoMa%201+11_TA.pdf
)
Ohne die Messung und
Speicherung jedes einzelnen Viertelstundenwertes ist jedoch KEINE
rollierende Erfassung von Viertelstundenmaximum-Werten möglich.
Die
Ermittlung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung
(Leistung) ist allerdings DIE zwingende Voraussetzung für die von der
E-Control langjährig geplante Leistungsmessung!
Und ausgerechnet der Präsident von
Österreichs Energie Dr. Schitter hat bereits im März 2018 die Frage an
die E-Control gerichtet, „wie denn der Widerspruch § 1 Abs. 6 IME-VO
Novelle 15.12.2017 mit den Viertelstundenwerten“ aufgelöst werden soll?
Siehe hierzu die Beanstandungen von
Österreichs Energie in deren Stellungnahme zum Konsultationsentwurf
der E-Control „Sonstige Marktregeln Strom Kapitel 1 -
Begriffsbestimmungen“ und der Rückziehung „Sonstige Marktregeln Strom
Kapitel 11 - Datenformat zur Übermittlung von Verbrauchsdaten
intelligenter Messgeräte vom Netzbetreiber an den Lieferanten gemäß § 2
DAVID-VO“ datiert 28.03.2018, gezeichnet: Dr. Leonhard
Schitter (Präsident) und Dr. Barbara Schmidt (Generalsekretärin),
betreffend der Divergenzen und Widersprüchlichkeiten hinsichtlich § 1
Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017: (
20180329_STN 03_2018_SoMa 1+11_TA.pdf,
ursprünglich stammend von;
https://oesterreichsenergie.at/files/Download%20Stellungnahmen/Stellungnahmen%202018/20180329_STN%2003_2018_SoMa%201+11_TA.pdf )
Worin die Interessensvertretung der
Netzbetreiber Österreichs Energie mit der konkreten Aufforderung an die
E-Control herantritt, zu erklären, wie dieser Widerspruch aufgelöst
werden soll:
ZITAT
"Oesterreichs Energie ersucht die
Behörde aber dringend um Erläuterung und Klärung, wie die Formulierung "…
Eine Ablesung und Übertragung der höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung)
innerhalb
eines Kalenderjahres muss möglich sein." in der IME-VO, §1, Abs 6 umzusetzen ist, wenn im
gleichen
Absatz festgehalten wird "…dass keine Monats-, Tages- und
Viertelstundenwerte gespeichert
und übertragen
werden…" dürfen."
ZITATENDE
(Hervorhebung von uns)
Als Präsident der
Interessensvertretung der Netzbetreiber sah sich Dr. Schitter
damals gezwungen, die E-Control auf den gravierenden Widerspruch
hinzuweisen, dass eine Ablesung und Übertragung der höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung innerhalb eines
Kalenderjahres unmöglich ist, wenn keine Monats-, Tages- und
Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden dürfen!
Die
Interessensvertretung der Netzbetreiber urgierte damals allerdings
vergeblich bei der E-Control. Die hier von Österreichs Energie
kritisierte in sich widersprüchliche Bestimmung ist allerdings nach wie
vor in Kraft!
Und es handelt sich
wiederum um exakt jene Textpassage des § 1 Abs. 6, die von Seiten
des Netzbetreibers Netz Burgenland in Schreiben an dessen Kunden, die
das OPT-OUT Recht in Anspruch nehmen wollen, bewusst ausgelassen
worden ist.
Vor allem
aber hat der Rechnungshof hierzu bereits eindeutig festgestellt, dass
auch eine rollierende Erfassung die Messung jedes einzelnen
Viertelstundenwertes voraussetzt bzw. bedeutet (Seite 84). (
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )
E-Control contra Datenschutz
Zudem wurden sowohl
vom Rechnungshof als auch vom Datenschutzrat die im
ElWOG 2010 idgF.
genannten Zweckbestimmungen "Verrechnung, Kundeninformation,
Energielenkung, Elektrizitätsstatistik und Energieeffizienz" zur
Verwendung personenbezogener Daten, als datenschutzrechtlich nicht
ausreichend präzise beurteilt.
Dennoch
trachtet die E-Control – als zur Unabhängigkeit verpflichtete
Regulierungsbehörde - zwecks Umsetzung der langjährig geplanten
Netzentgelte-Reform unbeirrt und beharrlich nach der Durchsetzung der
verpflichtenden Auslesung monatlicher Viertelstundenhöchstwerte für alle
Verbraucher – trotz OPT-OUT.
Bis dato wurde
allerdings noch niemals von unabhängiger Seite datenschutzrechtlich
grundlegend auf Basis eines unabhängigen informationstechnischen
Gutachtens geklärt, ob die Netzbetreiber überhaupt berechtigt sind,
rechtlich lediglich begründet mit den Zweckbestimmungen "Verrechnung,
Kundeninformation, Energielenkung, Elektrizitätsstatistik und
Energieeffizienz" ihre Kunden - gegen deren Willen - rund um die Uhr mit
Viertelstundenmessungen zu überwachen!
Vor allem aber
ignoriert die E-Control die schon seit September 2010 (!) – also
überhaupt noch vor der damaligen ElWOG-Novelle -
vorliegende Studie "Smart Metering und Datenschutz in Österreich"
des Energieinstitutes der Johannes Kepler-UNI.
Diese seit bald
zehn Jahren vorliegende Studie enthält unmissverständlich
formulierte Feststellungen darüber, dass aus datenschutzrechtlicher
Sicht in einem intelligenten Messgerät - ohne Kundenzustimmung –
überhaupt nichts anderes als die Ermittlung des jährlichen
Stromverbrauchs in kWh erfolgen darf.
Das Energieinstitut
geht in dieser Studie unzweifelhaft davon aus, dass – ohne
Kundenzustimmung – Viertelstundenwerte weder erfasst noch
ausgelesen werden dürfen. (
https://www.klimafonds.gv.at/wp-content/uploads/sites/6/BGR0152010FSneueEnergien2020.pdf )
Die in § 1 Abs. 6
IME-VO 15.12.2017 absolut widersprüchlich formulierte Bestimmung
betreffend der „Auslesung und Übertragung der höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines
Kalenderjahres“, auf die sich die E-Control hier mit diesem Satz
bezieht, steht daher von vornherein in krassem Widerspruch zu der schon
seit September 2010 (!) vorliegenden Studie der Johannes Kepler-UNI,
ebenso wie zu den gegenteiligen Feststellungen des Rechnungshofes und
zur massiven Kritik von Österreichs Energie. (
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007808 )
Dass, wie der RH
festgestellt hat, der damalige BMWFW-Bundesminister Dr. Mahrer
materiell gar nicht ermächtigt zur Festlegung der strittigen
Funktionsanforderungen in der IME-VO Novelle 2017 war, weil die
Verordnungsermächtigung für die Abstimmung der Funktionsanforderungen
der intelligenten Messgeräte allein der E-Control obliegt (Seite
17), verschärft die Problematik noch zusätzlich.(
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )
Vor allem aber
argumentiert die E-Control hier so, als ginge es überhaupt lediglich
darum, ob intelligente Messgeräte technisch dazu in der Lage
wären, den jährlich höchsten Viertelstundenwert zu erfassen. - Völlig
unbeachtlich, jeglicher datenschutzrechtlichen Legitimation für
eine rollierende Erfassung von Viertelstundenwerten.
Die E-Control tut
hier geradezu so, als wäre der datenschutzrechtliche Aspekt bei der
rollierenden Erfassung personenbezogener Daten völlig unerheblich!
Besonders verstörend
allerdings ist, dass die E-Control hier allen Ernstes so argumentiert,
als wäre es tatsächlich zu erwarten, dass sich zukünftig irgendwann
einmal der jährliche Viertelstundenmaximum-Wert erfassen ließe –
ohne die Messung und Erfassung einzelner Viertelstundenwerte. – Was
jedoch technisch absolut unmöglich ist!
Ohne die rollierende Messung
und Speicherung jedes einzelnen Viertelstundenwertes kann es gar keinen
Jahreshöchstwert geben !!!
Das alles lässt nur
die folgende überaus ernüchternde Schlussfolgerung zu:
-
Entweder ist man bei der E-Control
noch immer vollkommen ahnungslos, was die technisch zwingenden
Zusammenhänge beim Ermitteln von Viertelstundenmaximum-Werten betrifft?
-
Oder die E-Control
beabsichtigt seit Jahren völlig ungeniert zukünftige
datenschutzrechtliche Verschlechterungen für die Betroffenen – nach dem
Abschluss des Roll-Oouts?
-
Beides ist im
Zusammenhang mit einer EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichteten
Regulierungsbehörde FATAL und absolut UNTRAGBAR !!!
Offenbar sehen sich
RA Dr. Trieb und Österreichs Energie zu eine Art „Nachhilfeunterricht“
in Sachen Datenschutz und Viertelstundenmessungen, etc. veranlasst.
Für Anfang März 2020
ist ein Seminar angesetzt, bei dem RA Dr. Trieb offenbar auf Betreiben
der Interessensvertretung der Netzbetreiber Instruktionen im
Datenschutzrecht speziell für die Energiewirtschaft erteilt:
Österreichs Energie
Akademie „Datenschutzrecht für die Energiewirtschaft“
Vortragender: RA Dr.
Gerald Trieb, LL.M., Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG
Termin: Di., 3. März
2020, 10:00 – 16:30
Ort: Oesterreichs
Energie, 1040 Wien
Anmeldung: online
unter
www.eventmaker.at
https://eventmaker.at/oesterreichs_energie_akademie/datenschutzrecht_fuer_die_energiewirtschaft
https://eventmaker.at/oesterreichs_energie_akademie/datenschutzrecht_fuer_die_energiewirtschaft/anmeldung.html
ZITAT
Datenschutzrecht für die Energiewirtschaft
Datenschutz ist weiterhin in aller Munde und nimmt auch in der
Energiewirtschaft eine stetig wachsende Bedeutung ein. Immer
intelligentere Zähler und Systeme sind für die Stromdatenerfassung und
deren -analyse verfügbar. Immer komplexere Algorithmen bestimmen die
Marketingaktivitäten gegenüber Kunden und die stetig steigende
Digitalisierung sorgt auch dafür, dass Bewegungen von Kunden wie
Mitarbeitern immer genauer erfasst und ausgewertet werden können.
Erhalten Sie einen Überblick über alle datenschutzrechtlichen Themen,
die die Energiewirtschaft betreffen.
ZITATENDE (
https://www.kt.at/3-maerz-2020-oesterreichs-energie-akademie-datenschutzrecht-fuer-die-energiewirtschaft/ )
Es bleibt zu hoffen,
dass RA Dr. Trieb bei seinen datenschutzrechtlichen Beurteilungen
endlich die technisch zwingenden Zusammenhänge beim rollierenden
Erfassen von Viertelstundenhöchst-Werten tatsächlich erkennt und den
Teilnehmern auch vermittelt!
Und, dass endlich
bei diesem Seminar die schwerwiegenden Feststellungen des
Rechnungshofes Berücksichtigung finden - und zwar unbedingt in
Zusammenhang mit der von der E-Control langjährig geplanten
Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“!
Damit es nicht
wieder, so wie in dem von RA Dr. Trieb mit der Leiterin der Sparte Netze
von Österreichs Energie DI Ursula Tauschek geführten Interview vorkommt,
dass ein Vertreter von Österreichs Energie völlig unbeachtlich dieses
Positionspapiers "Tarife 2.0" – welches zum Zeitpunkt des Interviews
bereits seit zwei Jahren existierte – noch weitere derartige
Ungereimtheiten verkündet.
In diesem Interview
vom Frühjahr 2019, welches noch dazu die von Österreichs Energie
initiierte Datenschutz-Folgenabschätzung zum Thema hatte, spricht
nämlich DI Ursula Tauschek ausdrücklich noch immer von einem OPT-OUT
mittels quasi „dumm“ geschaltetem Zähler, den
sie, obwohl in Elektrotechnik promoviert, entgegen jeder
IT-Konformität (lege ertis) mit einem "Ferraris-Zähler" vergleicht (!!)
während die E-Control
bereits zeitgleich(!) zum wiederholten Male die zukünftig geplante
ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten Gerätevarianten
öffentlich angekündigt hatte. Und zwar trotz OPT-OUT !!!
Siehe das Interview
in DAKO Datenschutz-Konkret betitelt „Datenschutz-Folgenabschätzung
für den „smarten“
Stromzähler“
(02/2019):
(
https://www.kt.at/wp-content/uploads/2019/03/Dako_2019-01-2-Gerald-Trieb.pdf )
Wobei ausdrücklich
festzuhalten ist, dass
letztendlich
auch die Datenschutzbehörde in diesen von der Interessensvertretung
der Netzbetreiber Österreichs Energie initiierten „Verhaltensregeln nach
Art 40 DSGVO für Netzbetreiber bei der Verarbeitung von mit
intelligenten Messgeräten erhobenen personenbezogenen Daten von
Endverbrauchern nach den §§ 83 ff. ElWOG 2010“ hinsichtlich Punkt 4.1.4.
sämtliche Angaben unüberprüft übernommen hat. – Und zwar ohne
Einbeziehung des seit 11.1.2019 hinlänglich bekannten RH-Berichtes
„Smart Meter“ und ohne strikte Überprüfung sämtlicher darin vom
Rechnungshof bereits konkret aufgezeigten schwerwiegenden Widersprüche.
Die Tatsache, dass
der RH definitiv von der „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“ spricht, hat die Datenschutzbehörde nicht im Geringsten
interessiert!
„Verhaltensregeln
nach Art 40 DSGVO für Netzbetreiber bei der Verarbeitung von mit
intelligenten
Messgeräten
erhobenen personenbezogenen Daten von Endverbrauchern nach den §§ 83 ff.
ElWOG 2010“
datiert 29.4.2019 (
Verhaltensregeln_idF_29.4.2019.pdf )
https://oesterreichsenergie.at/smart-meter/verhaltensregeln-fuer-netzbetreiber
https://oesterreichsenergie.at/fileadmin/user_upload/Oesterreichs_Energie/Publikationsdatenbank/Diverses/2017/Verhaltensregeln_idF_29.4.2019__2_.pdf
Gründe für den Smart-Meter-Zwang in Österreich
Die hier in Rede
stehende Datenschutz-Folgenabschätzung („Verhaltensregeln“) wurde
schließlich mit Mai 2019 von der Datenschutzbehörde bewilligt. – Und
zwar ohne, dass „Tarife 2.0“ und die Netzentgelte-Reform auf
verpflichtender Viertelstundenwerte-Basis für ALLE Verbraucher in dieser
Datenschutz-Folgenabschätzung überhaupt vorkommen!
Somit wurde die von
der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ geplante Netzentgelte-Reform auch von
der Datenschutzbehörde weder geprüft noch beurteilt!
Die unfassbare
Verbrauchertäuschung geht mittlerweile so weit, dass man seitens
E-Control und zuständigem Bundesministerium - trotz der
bereits parallel fix geplanten zukünftigen ABSCHAFFUNG der drei mit der
AK ausverhandelten Messgeräte-Varianten - derzeit (= zum Zeitpunkt des
Roll-Oouts!) den gutgläubigen Verbrauchern noch immer diese drei
Messgeräte-Varianten als angeblich datenschutzrechtlich adäquate Lösung
unbeirrt und ungeniert zusichert.
Obwohl man von Seiten der
E-Control Abteilung Tarife zwecks Umsetzung der langjährig geplanten
Netzentgelte-Reform offenbar schon längst an weiteren
datenschutzrechtlichen Verschlechterungen arbeitet!
Für 21.1.2020 von
11:30 bis 12:30 Uhr war von Seiten der E-Control sogar ein
diesbezügliches Webinar betitelt „Netzentgelte für die Zukunft - Wie
kann eine kostenverursachungsgerechte Tarifstruktur aussehen?“ mit Mag.
Karin Emberger, Stv. Abteilungsleiterin Tarife terminisiert:
https://www.e-control.at/e-control-webinare
, Download PDF 90 KB
E-Control Ankündigung: 54. Webinar „Netzentgelte für die Zukunft“ mit
Verschiebung
https://register.gotowebinar.com/register/7435945864940389644 , Download PDF 60 KB
E-Control Register: Anmeldung für Webinar am 21.1.2020 „Netzentgelte für
die Zukunft“
Die E-Control
bezeichnet sowohl in der diesbezüglichen Ankündigung als auch im
Anmeldeformular zu diesem Webinar, „die flächendeckende Installation
von Smart Metern als Grundvoraussetzung für eine geänderte
Netzentgelt-Struktur“.
-
Ein flächendeckender
Roll-Out intelligenter Messgeräte war und ist somit DIE Grundbedingung
für die langjährig geplante Netzentgelte-Reform auf
Viertelstundenwerte-Basis.
-
Der flächendeckende
Roll-Out intelligenter Messgeräte ist folglich untrennbar mit der von der
E-Control gemäß „Tarife 2.0“ geplanten großen Netzentgelte-Reform
verbunden.
Dieser zwecks
Umsetzung der Netzentgelte-Reform seit jeher geplante flächendeckende
Roll-Out intelligenter Messgeräte stand und steht allerdings von
vornherein grundsätzlich der per parlamentarischem
Beschluss geschaffenen OPT-OUT Bestimmung entgegen, gemäß § 83 Abs. 1
ElWOG 2010 idgF. ist dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen, „kein
intelligentes MessGERÄT zu erhalten“.
E-Control und
zuständiges Bundesministerium verfolgen die leicht durchschaubare
Strategie, gutgläubigen Verbrauchern zum Zeitpunkt des Roll-Outs die
Deaktivierung der strittigen Funktionsanforderungen noch(!) zuzusichern,
während deren ABSCHAFFUNG allerdings bereits längst beschlossen und
sogar wiederholt angekündigt worden ist!
Festzuhalten ist,
dass dieses ursprünglich für 21.1.2020 terminisierte Webinar kurzfristig
verschoben worden ist.
Die kurzfristige
Verschiebung des Webinars lässt durchaus darauf schließen, dass der
E-Control die Vielzahl an Widersprüchlichkeiten in der von ihr in
Absprache mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium geschaffenen
Umgehungskonstruktion anscheinend selber nicht mehr ganz geheuer
ist.
Allerdings dürfte
dies doch noch nicht auf alle Vertreter der E-Control zutreffen. Denn
E-Control Vorstand Urbantschitsch kündigte zuletzt gegenüber dem Kurier
sogar GESETZESÄNDERUNGEN zwecks der Durchsetzung der geplanten
Leistungsmessung auf verpflichtenden
Viertelstunden-Maximumverbrauchswerten an.
Siehe den Kurier
Mediaprint-Artikel „Relevante Mehrkosten“ stammend aus der Beilage
„Motor Thementag“ vom 9.2.2020, verfasst von der Motorjournalistin Maria
Brandl anlässlich der Veranstaltung El-Motion mit von E-Control
Vorstand Urbantschitsch angekündigten Gesetzesänderungen im
Zusammenhang mit der geplanten Leistungsmessung. Download PDF 800 KB Kurier
Mediaprint El-Motion „Relevante Mehrkosten“ vom 9.2.2020
Dementsprechendes
hat die E-Control allerdings auch schon zuvor bekannt
gegeben:
Bereits aus dem seit
Mitte Oktober 2018 vorliegenden von der E-Control verfassten -
inhaltlich jedoch unvollständigen - Monitoring-Bericht für das Jahr 2017
geht hervor, dass die unabhängige Regulierungsbehörde E-Control
definitiv an der Durchsetzung von erforderlichen 12
Monatshöchstwerten auf Viertelstundenwerte-Basis zwecks
Leistungsmessung für alle Verbraucher und an einer
Vereinheitlichung hinsichtlich der Auslesung und Übertragung von
Messwerten – auch im Falle von Opt-Out - arbeitet. Eine neue
Verordnung und weitere Gesetzesänderungen hat die E-Control wegen
der von ihr gemäß "Tarife 2.0" geplanten Leistungsmessung angekündigt.
Siehe hierzu das
Kapitel „Smart Meter Anforderungen für eine Neugestaltung der
Netzentgelte („Tarife 2.0“)“ ab Seite 38 im Monitoring-Bericht über
die Ereignisse des Jahres 2017 (bezeichnet als Bericht zur Einführung
von intelligenten Messgeräten 2018) erschienen im Oktober 2018, mit
einer detaillierten Darstellung über die geplante
Vereinheitlichung
der drei Anwenderfälle hinsichtlich der Auslesung und Übertragung von
Messwerten:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/20181012_Monitoringbericht_Smartmeter.pdf/d28e5a28-4d03-f454-ea50-5161bb2db091?t=1550244223421
https://www.e-control.at/publikationen/publikationen-strom/berichte
Auf
diesen Monitoring-Bericht folgten die Präsentation der E-Control
betitelt "Tarifstruktur Neu Leistung bestimmt den Preis" datiert
13.2.2019 und das diesbezügliche Fullpaper voraus, wonach drei
Anwenderfälle hinsichtlich der Auslesung und Übertragung von Messwerten
zu VEREINHEITLICHEN seien, da Netzbetreiber von den
derzeit drei
unterschiedlichen Smart Meter Konfigurationen nur in einem Fall auf die
notwendigen monatlichen Viertelstundenleistungswerte Zugriff haben“.
https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/presentation/124/124_presentation_20190213_171720.pdf
https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/fullpaper/124/124_fullpaper_20190131_203006.pdf
Ausdrücklich
festzuhalten ist:
-
Eine verpflichtende monatliche Datenübertragung von
Viertelstundenwerten steht jedoch in krassem Widerspruch zu dem
von der AK beauftragten Gutachten des Prof. Dr. Ennöckl vom Juli 2017.
-
Folglich würde bei einer monatlichen Datenübertragung die mit der
Bundesarbeiterkammer ausgehandelte Vereinbarung zur virtuellen
Auslegung des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF gebrochen werden.
-
Zukünftig werden von der E-Control – einer unabhängigen
Regulierungsbehörde - weder die mit der AK ausverhandelten
Vereinbarungen noch die vom BMWFW in der IME-VO Novelle 2017
festgeschriebenen Zusagen eingehalten.
Dies
alles geschieht, OBWOHL der Rechnungshof in seinem Bericht
auf Seite 83 unmissverständlich festgestellt hat, dass bereits durch die
IME-VO Novelle 2017 keine gesetzeskonforme Berücksichtigung
von Opt-Out Wünschen der Verbraucher gewährleistet ist.
Demzufolge trachtet die E-Control – als Regulierungsbehörde – die
strengen Datenschutzbestimmungen der DSGVO zum Nachteil der Verbraucher
offenbar noch sehr viel weiter ZU UMGEHEN als bisher.
Und es geschieht,
trotz der seit September 2010 vorliegenden Studie "Smart Metering und
Datenschutz in Österreich" des Energieinstitutes der Kepler-UNI,
wonach es jedoch sämtlichen Verantwortlichen hinlänglich bekannt sein
MUSS, dass datenschutzrechtlich eine Datenübermittlung und die
Erfassung von Viertelstundenwerten gar nicht erlaubt ist:
Das Energieinstitut
geht in dieser Studie unzweifelhaft davon aus, dass – ohne
Kundenzustimmung – Viertelstundenwerte weder erfasst noch
ausgelesen werden dürfen. Dass aus den intelligenten Messgeräten absolut
nichts anderes ausgelesen wird, als die ermittelten kWh – so wie beim
Ferraris-Zähler! (
https://www.klimafonds.gv.at/wp-content/uploads/sites/6/BGR0152010FSneueEnergien2020.pdf
)
Dessen vollkommen
ungeachtet, trachtet die E-Control – als zur Unabhängigkeit
verpflichtete Regulierungsbehörde – seit Jahren dennoch nach der
Durchsetzung der verpflichtenden Erfassung von Viertelstundenwerten bei
allen Verbrauchern trotz OPT-OUT.
Allerdings wurde
weder die von der E-Control angestrebte rollierende Erfassung von
Viertelstundenwerten gemäß „Tarife 2.0“ noch die Verknüpfung
einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und
Entgeltermittlung gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit
der IMA-VO 2011 und IME-VO Novelle 15.12.2017 bis dato jemals
datenschutzrechtlich von unabhängiger Seite beurteilt!
Der
Einzige(!), der sich bereits zu der Verknüpfung einzelner technischer
Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung konkret geäußert
hat, ist der Rechnungshof. – Und der RH hat diese Verknüpfung
unmissverständlich, als “nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer
technologieneutralen Kostenregulierung stehend beurteilt (Seite 69).
Und
hinsichtlich der Ermittlung von Viertelstunden-Maximum-Werten hat der
Rechnungshof bereits festgestellt, dass „auch eine rollierende
Erfassung die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes bedeutet bzw.
voraussetzt (Seite 84). (
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )
Obwohl auch der
Rechnungshof bis dato die von der E-Control langjährig gemäß deren
Positionspapier „Tarife 2.0“ geplanten Änderungen für die
große
Netzentgelte-Reform basierend auf verpflichtenden monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für ALLE Verbraucher – trotz Opt-Out, im
Einzelnen noch gar nicht beurteilt hat, so hat der RH dennoch bereits
konkrete Aussagen betreffend den von der E-Control in der IMA-VO 2011
festgelegten Funktionalitäten für die Kosten– und Entgeltermittlung
gemacht:
Der RH vertritt die
Ansicht, dass die Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit
der Kosten– und Entgeltermittlung nicht im Einklang mit dem
Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung steht!
Der
Umstand, dass der auch der Rechnungshof das im April 2017
veröffentlichte Positionspapier „Tarife 2.0“ der E-Control nicht
beurteilt hat, wiewohl durchaus in dessen Überprüfungszeitraum von 2006
bis Ende 2017 fallend, dürfte offensichtlich auf die vom RH beklagte
schleppende und unvollständige Übermittlung von Unterlagen durch die
E-Control zurückzuführen sein.
Der Rechnungshof
bemängelte ausdrücklich offen gebliebene Anforderungen (Seite 22).
Völlig
unbeachtlich aller schwerwiegenden Feststellungen in diesem seit mehr
als vor einem Jahr veröffentlichten Rechnungshof-Bericht, spricht
E-Control Vorstand Urbantschitsch gegenüber dem Kurier dennoch unbeirrt
von GESETZESÄNDERUNGEN, und zwar im Zusammenhang mit der
Leistungsmessung auf Basis verpflichtender monatlicher
Viertelstundenmessungen.
Download PDF 800 KB Kurier
Mediaprint El-Motion „Relevante Mehrkosten“ vom 9.2.2020
Dabei
existiert bis dato keinerlei unabhängige(!) datenschutzrechtliche
Beurteilung für diese von der E-Control langjährig geplante
Leistungsmessung auf Basis verpflichtender monatlicher
Viertelstundenmessungen für ALLE Verbraucher!
Folglich
gilt es mit allem gebotenen Nachdruck zu hinterfragen, welche Art von
Gesetzesänderungen der E-Control Vorstand zwecks der Umsetzung der
von ihm präferierten Leistungsmessung denn konkret plant?
Immerhin
geht es um die im Verfassungsrang stehenden und DSGVO geschützten
Datenschutzrechte der Betroffenen!
Und in Anbetracht
der bereits existierenden unglaublichen Vielzahl an erwiesenen
Widersprüchen und vor allem aufgrund der fortgesetzten viel zu geringen
bisherigen Beachtung der im Verfassungsrang stehenden
datenschutzrechtlichen Belange, kann eine derartige Ankündigung von
Seiten dieser Regulierungsbehörde nur als hochgradig alarmierend
bezeichnet werden!
Vor allem, was meint
der E-Control Vorstand mit „Gesetzesänderungen“ – wenn der E-Control
lediglich Verordnungsermächtigungen obliegen?
Soll dies etwa
heißen, dass die Regulierungsbehörde danach trachtet, die auf Betreiben
des Datenschutzrates und per parlamentarischem Beschluss im Jahr 2013
geschaffene gesetzliche OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG
idgF. noch weiter auszuhöhlen oder sogar überhaupt abzuschaffen?
Spekuliert hier in
etwa eine als unabhängig zu agieren habende Regulierungsbehörde,
auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung der
Netzbetreiber zur Ermittlung und Weiterverwendung der
Viertelstundenverbrauchswerte der Haushalte, die derzeit nicht
existiert? – Was allerdings nur auf Kosten der im Verfassungsrang
stehenden Datenschutzrechte gehen kann !!!
Mit allem gebotenen
Nachdruck und jedenfalls noch VOR einer Fortsetzung des
zwangsverordneten Einbaues intelligenter Messgeräte fordern wir,
umfassende und verbindliche Informationen darüber, welche
datenschutzrechtlichen Verschlechterungen die E-Control – als zur
Unabhängigkeit verpflichtete Regulierungsbehörde - für die Zeit nach
dem flächendeckenden Roll-Out denn bereits konkret geplant hat?
Exakt hierhin
richtet sich nämlich die Kritik des Rechnungshofes, wenn dieser bereits
vor einem Jahr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Novelle 2017
IME-VO sowie unter Bezugnahme auf die "Sonstigen Marktregeln" und die
Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums überdeutlich von der
NCHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT
Wünschen von Endverbrauchern gesprochen hat
In
Anbetracht der hier aufgezeigten Zusammenhänge und aufgrund der
Deutlichkeit aller seit über einem Jahr der Öffentlichkeit bekannt
gewordenen Feststellungen des Rechnungshofes, ist ein weiteres
„Aussitzen“ der derzeit gültigen fragwürdigen und in sich
widersprüchlichen Gesetzes- und Verordnungslage
nicht mehr
länger möglich.
-
Dies vor
allem deshalb, weil nicht „nur“ die Netzbetreiber sondern speziell auch
die Regulierungsbehörde E-Control gemäß § 347 UGB unternehmensbezogenen
Sorgfaltspflichten unterliegt.
-
Andererseits ist die E-Control als Regulierungsbehörde unionsrechtlich
zur UNABHÄNGIGKEIT und Weisungsfreiheit verpflichtet.
-
Und zudem
verlangen die EU-Richtlinien für den Elektrizitäts- und
Erdgasbinnenmarkt, dass die nationalen Regulierungsbehörden unabhängig
von Marktinteressen zu handeln haben.
Die zuvor langjährig
in den ÖVP-geführten Bundesministerien BMWFJ, BMWFW und BMNT
angesiedelte Sektion VI Energie und Bergbau (vormalige Sektion III
Energie und Bergbau), ist nunmehr als Sektion VI Energie (ohne Bergbau)
mit gleicher personeller Besetzung im neu strukturierten
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie (BMK) angesiedelt.
Somit ist infolge
des Regierungswechsels die Zuständigkeit für diese Sektion VI Energie
nunmehr bei den Grünen gelandet. Wobei die Grünen bislang vor allem mit
deren ehemaligem Datenschutzsprecher Mag. Albert Steinhauser einen der
langjährig kompetentesten Kritiker gegen die von der E-Control
lediglich in ABSPRACHE mit dem jeweils zuständigen
Ministerium eingeschlagene Vorgehensweise gestellt haben.
https://albertsteinhauser.at/2015/07/24/wie-das-opt-out-beim-smart-meter-unterlaufen-wird-und-warum-das-gesetzlich-nicht-gedeckt-ist/
https://albertsteinhauser.at/2015/11/02/alles-was-ich-zum-intelligenten-zaehler-smart-meter-wissen-muss/
https://albertsteinhauser.at/2017/12/10/wie-das-ministerium-beimsmart-meter-die-verbraucherfeindliche-praxis-der-netzbetreiber-legitimiert/
Bis
dato liegt keine unabhängige gutachterliche datenschutzrechtliche
Bestätigung auf Grundlage
eines
informationstechnischen Gutachtens von unabhängiger Seite unter
vollinhaltlicher Berücksichtigung sämtlicher geplanter Änderungen betreffend der Netzentgelte-Struktur
Reform gemäß dem Positionspapier der
E-Control „Tarife 2.0“
vor,
welches die lediglich auf Absprache – OHNE Einbindung
unabhängiger
Fachexperten -
zwischen dem damaligen Leiter der Rechtsabteilung (= nunmehriger
E-Control Vorstand) und dem damaligen Leiter der BMWFW Sektion III (= vormaliger Leiter der
E-Control Abteilung für Ökoenergie und Energieeffizienz) beruhende
Vorgehensweise mit der willkürlichen
Festlegung der umstrittenen Deaktivierung
einzelner Funktionen zwecks Umgehung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF
legitimieren würde.
Siehe
den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen dem damaligen Leiter der
E-Control Rechtsabteilung Dr. Urbantschitsch und der Abteilung Energie
Rechtsangelegenheiten III/1 der Sektion III Energie und Bergbau des
damaligen BMWFW
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E-Control an BMWFW Anfrage: "Abgrenzung intelligenter Messgeräte von
anderen Zählern" 4.2.2015:
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BMWFW an E-Control Stellungnahme: „Abgrenzung Smart Meter von digitalen
Zählern“ 9.3.2015
Anfrage Dr. Urbantschitsch an BMWFW Rechtsabteilung z.H. Dr. Haas
„Abgrenzung intelligenter
Messgeräte (Smart Meter) von anderen digitalen Zählern“
datiert 4.2.2015, als Anlage beiliegend zur parl.
Anfragebeantwortung 6033/AB:
(
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_06033/imfname_470180.pdf )
Stellungnahme BMWFW Rechtsabteilung III/1 an E-Control
vom
9.3.2015 zur GZ: BMWFW-551.100/0014-
III/1/2015 mit „Interpretation“ zur „Abgrenzung Smart Meter von
digitalen Zählern“ gezeichnet vom damaligen
Sektionschef DI Christian Schönbauer; Quelle: parl. Anfragebeantwortung
6234/J:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/imfname_445662.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/index.shtml
Unintelligente Messgeräte
keine Expertise, nur virtuell
parametriert, abstrakt uminterpretiert und Verfahrensbestimmungen missachtet
Die
Zusammenschau der hinsichtlich der Einführung der intelligenten
Messgeräte relevanten parlamentarischen Anfragen und
Anfragebeantwortungen belegt zweifelsfrei, dass die
Abgrenzung
intelligenter Messgeräte von anderen Zählern lediglich auf diese
INTERPRETATION der Sektion Bergbau und Energie
datiert 9.3.2015 zurückzuführen ist. Wobei ausdrücklich darauf
hingewiesen sei, dass die Wortwahl „Interpretation“ in dieser
Stellungnahme getroffen worden ist! Jeglicher Hinweis auf das
Vorhandensein eines unabhängigen Gutachtens fehlt!
-
Wie
ist zu rechtfertigen, dass der langjährige Leiter der Rechtsabteilung
und nunmehrige Vorstand der unabhängigen Regulierungsbehörde E-Control
Urbantschitsch, der die Auslegung der im § 83 Abs.1 ElWOG 2010
idgF festgeschriebenen Opt-Out Bestimmung mit dem damaligen BMWFW
Sektionsleiter und vormaligem Leiter der E-Control Abteilung Ökoenergie
und Energieeffizienz DI Schönbauer lediglich
ABGESPROCHEN hat
und
im Zuge dessen die Einholung eines unabhängigen
datenschutzrechtlichen Gutachtens auf Grundlage eines unabhängigen
informationstechnischen Gutachtens VERABSÄUMT
hat?
-
Vor
allem aber wie ist zu rechtfertigen, dass man von Seiten einer zur
Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde bis dato lediglich
auf dieser INTERPRETATION basierend beharrlich eine Netzentgelte-Reform
mit verpflichtenden Viertelstundenmaximum-Werten für ALLE Verbraucher
vorantreibt? – Ohne, dass jemals ein gutachterlicher
Nachweis von unabhängiger Seite vorgelegt werden konnte, der diese
lediglich von E-Control und BMWFW in Absprache eingeschlagene
Vorgehensweise stützen würde!
-
Ein
dementsprechendes unabhängiges Gutachten, welches die
datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit dieser INTERPRETATION in Konnex
mit dem E-Control Positionspapier „Tarife 2.0“ bestätigen würde, liegt
bis dato nicht vor!
Und
dieser bis dato nicht existierende Nachweis, der die Vorgehensweise
von E-Control und zuständigem Bundesministerium stützen würde, lässt
sich auch nicht mit Hilfe der jüngst und intensiv geführten
Propagandaoffensive der E-Control nicht wettmachen:
E-Control Vorstand Urbantschitsch wendet sich via HLK-Video der
WEKA Industrie Medien GmbH vom 14.2.2020 an die Verbraucher, betitelt
„Wie verändern Smart Meter die österreichische Energiewirtschaft?“:
ZITAT
Während der Zähler-Austausch in vollem Gange ist, ist das Wissen rund um
die intelligenten Stromzähler noch gering. HLK klärt deshalb nun die
wichtigsten Fragen.
ZITATENDE,
https://hlk.co.at/a/wie-veraendern-smart-meter-die-oesterreichische-energiewirtschaft
mit HLK-Video)
Ohne
weiter im Einzelnen auf die Aneinanderreihung haltloser Behauptungen in
dieser Video-Botschaft einzugehen, ist ausdrücklich festzuhalten, dass
die darin enthaltenen Phrasen keineswegs dazu geeignet sind, den
Wissenstand rund um die intelligenten Stromzähler zu erhöhen.
Bezeichnenderweise kommt in dieser aktuellsten Video-Botschaft des
E-Control Vorstandes der vernichtende Rechnungshof-Bericht schon
wieder nicht vor!
Besonders bedenklich allerdings ist, wenn man - als Vertreter einer
EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde -
zwar "Allgemeinwissen" über die intelligenten Messgeräte konstatiert,
aber diese Funktion dazu benutzt, um so zu tun, als ob die darauf
folgenden Erklärungen unumstößliche und vor allem wahrheitsgemäße Fakten
seien.
-
Im
Vergleich mit den absolut gegenteiligen sachlich und fachlich
begründeten Feststellungen des Rechnungshofes, handelt es sich bei
diesen schwammigen Ausführungen tatsächlich um
keine
faktenbasierten, unumstößlichen Rechtsgrundlagen.
-
Dennoch gibt dieser HLK-Beitrag vor, angebliche Informationsdefizite der
Bevölkerung beheben zu wollen. – Dabei erwartet sich Bevölkerung
vordringlich nichts anderes als, endlich umfassende
STELLUNGNAHMEN
der Verantwortlichen der E-Control zu der unglaublichen Vielzahl an
vernichtenden Feststellungen des Rechnungshofes!
-
Verstörender Weise antwortet der E-Control Vorstand auch hier, so wie in
diversen anderen Interviews zuvor, auf irgendwelche Fragen – allerdings
ohne bis
dato jemals zu den schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes
STELLUNG bezogen zu haben!
-
Die
vom Rechnungshof vor mehr als einem Jahr festgestellte „NICHTGEWÄHRLEISTUNG
der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“,
weder durch die
"Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch durch die
Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums und noch durch die
Novelle 2017 IME-VO (Seite 83),
lässt
sich nicht mehr länger mit irgendwelchen zusammenhanglosen Behauptungen
kompensieren!
-
Hinsichtlich der vom Rechnungshof schon die längste Zeit erkannten
Nichtgewährleistung der GESETZESKONFORMITÄT sind unverzüglich und
vordringlich eindeutige Aussagen von Seiten E-Control und zuständigem
Bundesministerium gefragt!
-
Aber
auch hier in diesem Video gibt der E-Control Vorstand neuerlich keine
Stellungnahme ab, zu sämtlichen kritischen Feststellungen und
Empfehlungen des Rechnungshofes in dessen Bericht "Einführung
intelligenter Messgeräte (Smart Meter)" vom Jänner 2019
betreffend die derzeit geltende Gesetzeslage.
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
-
Obwohl
die massive Kritik seit über einem Jahr der Öffentlichkeit bekannt ist,
nimmt der E-Control Vorstand auch in diesem Video verstörender Weise zum
wiederholten Male nicht Stellung, zu der vom Rechnungshof
unmissverständlich festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“.
-
Und
vor allem auch hinsichtlich der Kritik des RH betreffend § 83 Abs. 2
bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011 hinsichtlich der
UNVEREINBARKEIT mit dem Grundsatz einer technologieneutralen
Kostenregulierung und der Zulässigkeit der Verknüpfung einzelner
technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung ist
der E-Control Vorstand bis dato ebenfalls jegliche Erklärung schuldig
geblieben.
-
Trotzdem treibt die E-Control die Durchsetzung der von ihr langjährig
geplanten Leistungsmessung gemäß „Tarife 2.0“ basierend auf der
verpflichtenden Ermittlung der höchsten einviertelstündlichen
Durchschnittsbelastung (Leistung) beharrlich voran, was allerdings
ohne rollierende Messung von Viertelstundenwerten gar nicht
realisierbar wäre. Und ohne überhaupt über die entsprechenden
gutachterlichen Bestätigungen von unabhängiger(!) Seite zu verfügen,
welche eine derartige Vorgehensweise rechtfertigen würden!
Dem
E-Control Vorstand sei daher ausdrücklich gesagt:
Weder
irgendein jetzt nachträglich(!) von Seiten der E-Control selbst
erstelltes noch so umfangreiches Infomaterial, noch seinerseits in
interviewform beantwortete irgendwelche Fragen, können als tauglicher
Ersatz für die vorher(!) verabsäumte Einholung gutachterlicher
Nachweise von unabhängiger Seite, dienen.
Von
E-Control und zuständigem Bundesministerium nunmehr hinterher
selbst geschaffenes Infomaterial, ersetzt keineswegs die bis dato
fehlenden rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung eingeholte
gutachterliche Nachweise von unabhängiger Seite.
Es
existiert bis dato keine jederzeit objektivier- und
verifizierbare unabhängige gutachterliche Bestätigung, welche die damals
lediglich in Absprache und in Form einer INTERPRETATION zwischen der
E-Control und dem damaligem BMWFW festgelegte Vorgehensweise stützen
würde!
Es
gibt nur den Schriftverkehr vom Februar/März 2015 zwischen dem damaligen
Leiter der E-Control Rechtsabteilung Dr. Urbantschitsch und der
Abteilung Energie Rechtsangelegenheiten III/1 der Sektion III Energie
und Bergbau des damaligen BMWFW, gezeichnet DI Christian Schönbauer. Und
sonst nichts!
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E-Control an BMWFW Anfrage: "Abgrenzung intelligenter Messgeräte von
anderen Zählern" 4.2.2015
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BMWFW an E-Control Stellungnahme: „Abgrenzung Smart Meter von digitalen
Zählern“ 9.3.2015
In
Beantwortung von Frage 2 in diesem Video begründet der E-Control
Vorstand einen flächendeckenden Roll-Out intelligenter Messgeräte
lediglich mit Kostengründen – vollkommen unbeachtlich sämtlicher
gegenteiliger sach- und fachkundig schlüssig begründeter
datenschutzrechtlicher Bedenken, erhoben von namhaften Experten.
Hier
argumentiert der E-Control Vorstand geradezu so, als würden die von ihm
ins Treffen geführten Wirtschaftlichkeitsgründe schwerer wiegen, als die
im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte der Bevölkerung!
Der
E-Control Vorstand spricht hier ungeniert von wirtschaftlichen
Notwendigkeiten für die Implementierung nur eines einzigen
Messsystems - ohne, dass bis dato ein entsprechender
unabhängiger Wirtschaftlichkeitsnachweis für die Einführung der
intelligenten Messgeräte in Österreich überhaupt, in dessen Entstehung
die E-Control nicht gestaltend eingegriffen hätte und der den
strengen Formkriterien des Rechnungshofes genügen würde, vorgelegt
werden konnte.
Das
Vorhandensein eines derartigen Wirtschaftlichkeitsnachweises stellt aber
DIE Entscheidungsgrundlage für die Einführung der
intelligenten Messgeräte überhaupt dar.
Schon
allein aus der Tatsache, dass der Rechnungshof bereits
beide den Erläuterungen der IME-VO 2012 als
Entscheidungsgrundlagen zugrundeliegenden Kosten-Nutzenanalysen,
PWC-Studie und Beraterbericht von A.T. Kearney, als unzureichend
beurteilt hat, ergibt sich infolgedessen eine
potentielle
Anfechtbarkeit vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Rechnungshof hat
auf Seite 63 seines Berichtes im Zusammenhang mit der IME-VO 15.12.2017
unmissverständlich festgestellt, dass die "Missachtung von
Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Verordnungen die
Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich zieht".
In Anbetracht des
nunmehr seit 11.1.2019 vorliegenden Rechnungshofberichtes „Smart
Meter“ sowie entsprechend den gemäß § 347 UGB vor allem auch der
E-Control auferlegten unternehmensbezogenen Sorgfaltspflichten,
fordern wir daher insbesondere
E-Control Vorstand Urbantschitsch mit allem gebotenen Nachdruck auf -
anstatt zukünftig noch länger tatenlos zuzusehen, wie Netzbetreiber
Ihren Kunden mit Stromabschaltungen drohen – unverzüglich dafür Sorge zu
tragen, damit diese infolge dieses RH-Berichtes nachweislich(!)
bekannt gewordenen Missstände behoben und die mit einer unfassbaren
Vielzahl an Mängeln behaftete Regelungslage umgehend einer
rechtlichen Korrektur zugeführt wird.
(
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40069960 )
Unter solchen
Umständen MUSS zwangsläufig jemand die HAFTUNG übernehmen, für
einen wissentlichen Einbau intelligenter Messgeräte – trotz der seit
einem Jahr bekannten gegenteiligen Feststellungen des Rechnungshofes!
Während jedoch die betroffenen Bürger bislang vergeblich darauf warten,
dass auf diesen Rechnungshof-Bericht endlich Konsequenzen folgen - wurde
dieser überaus kritische RH-Bericht "Smart Meter" vom Jänner 2019, in
dem der Rechnungshof eine unglaubliche Fülle gravierender Mängel
aufzeigt, bereits sang-und klanglos vom Ministerrat der
Übergangsregierung zur Kenntnis genommen.
Ohne
zuvor jemals im Rechnungshof-Ausschuss oder im Nationalrat behandelt
worden zu sein,
ist
dieser RH-Bericht "Smart Meter" vom Jänner 2019 bereits im Trubel
der damaligen Regierungsneubildung als Ministerratsvortrag unter
der Geschäftszahl: BKA-351.430/0013-IV/10/19 2/8 am 7.6.2019 zur
Kenntnisnahme der neuen Bundesregierung der neuen Bundeskanzlerin
Bierlein (der ehemaligen VfGH-Präsidentin (!)) vorgelegt worden:
https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiOktzSoNfkAhUC66QKHZbXCokQFjAAegQIABAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bundeskanzleramt.gv.at%2Fdam%2Fjcr%3A6eca2ef2-7dae-431c-9e23-93f9c79e8159%2F2_8_mrv.pdf&usg=AOvVaw3JVdtKmOY6S8fCVgSxh0bn
Siehe
dazu das Beschlussprotokoll des 2. Ministerrates vom 12. Juni 2019
Punkt 8:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/ministerratsprotokolle/ministerratsprotokolle-der-regierungsperiode-xxvi-2019-regierung-bierlein/beschlussprotokoll-des-2-ministerrates-vom-12-juni-2019.html
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-seit-juni-2019/2-ministerrat-am-12-juni-2019.html
Gleichzeitig dem Ministerrat vorgelegt wurde u.a. auch der
Tätigkeitsbericht der E-Control 2018 (siehe Beschluss-Protokoll
Punkt 13).
Die
E-Control auf Seite 71 ihres Tätigkeitsberichtes:
„Der
Rechnungshof überprüfte im Zeitraum Juli 2017 bis Anfang 2018 das
Gesamtprogramm zur Einführung Intelligenter Messgeräte (Smart Meter) in Österreich. Von der Prüfung
umfasst waren diesbezügliche Beiträge der E-Control
und
des zuständigen Bundesministeriums (damals Bundesministerium für
Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft [BMWFW], aktuell Bundesministerium für Nachhaltigkeit und
Tourismus [BMNT]). Ebenfalls umfasst waren Netz
Niederösterreich GmbH und Netz Oberösterreich GmbH. Die Prüfung
konzentrierte sich auf die Organisation zur
Vorbereitung des Vorhabens, die Qualität der Kosten-Nutzen-Analyse als
Entscheidungsgrundlage, die Kostenanerkennung durch die E-Control, die Festlegung der Funktionsanforderungen sowie ausgewählte Themen der
Bereiche Konsumentenschutz, Datenschutz und Cybersicherheit. Der
Prüfungsbericht wurde im Jänner 2019 veröffentlicht. Darin hat der Rechnungshof Empfehlungen ausgesprochen,
die von der E Control evaluiert werden und
teilweise auch bereits umgesetzt wurden.“ (Zitatende)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00297/imfname_756066.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00297/index.shtml
Mehr
hatte und hat die Regulierungsbehörde in deren Monitoring-Bericht zur
massiven und konkret geäußerten 128-seitigen Kritik des Rechnungshofes
jedoch nicht zu sagen.
Der
Roll-Out findet weiterhin ungebremst statt. Und Betroffene sind nach wie
vor von Stromabschaltungen bedroht. – Dies obwohl der RH bereits
zweifelsfrei festgestellt hat, weder die "Sonstigen Marktregeln" der
E-Control noch die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums
sowie die Novelle 2017 IME-VO gewährleisten die gesetzeskonforme
Berücksichtigung von OPT-OUT-Wünschen von Endverbrauchern“ (
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf,
Seite
83).
Es
wurde noch nicht einmal die von RH geforderte Aktualisierung der
Kosten-Nutzen-Analyse vorgelegt!
Der Rechnungshof auf
Seite 36 seines Berichtes über das Spannungsverhältnis zu ihrer Rolle
als Regulierungsbehörde in das die E-Control geraten ist:
ZITAT
Aus Sicht des RH
geriet die E–Control mit ihrem starken Engagement für die Einführung
intelligenter Messgeräte in ein Spannungsverhältnis zu ihrer Rolle als
Regulierungsbehörde, in der sie die Kosten dieser Investitionsvorhaben
auf ihre Angemessenheit zu überprüfen hatte (siehe TZ 24).
ZITATENDE
Allerdings ist der
verheerende RH-Bericht „Smart Meter“ bis über ein Jahr nach dessen
Veröffentlichung am 11.1.2019 im Parlament noch immer nicht auf
der Tagesordnung des Rechnungshof-Ausschusses gestanden. Die bisherigen
diesbezüglichen Tagesordnungspunkte im RH-Ausschuss dienten lediglich
der Fristenwahrung. - Die Nationalratsabgeordneten werden sich daher
zukünftig mit den darin enthaltenen schwerwiegenden FESTSTELLUNGEN
ebenso wie mit den Empfehlungen des Rechnungshofes noch eingehend
zu befassen haben!
Bericht
des Rechnungshofes betreffend Einführung intelligenter Messgeräte (Smart
Meter) – Reihe BUND 2019/1 (III-227 d.B.)
Status:
Verhandlungsgegenstand der nächstfolgenden GP gem.
§ 21
Abs. 1a GOG (
III-18 d.B./XXVII. GP
)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren
Die
Volksanwaltschaft
stellte in deren Jahresbericht 2017 die Frage, "auf welche Art
und Weise die tatsächlich vorgenommene "andere" Konfiguration
ersichtlich zu machen bzw. sichergestellt ist, dass die Endverbraucherin
bzw. der Endverbraucher auf die tatsächlich vorgenommene und nicht
einseitig vom netzbetreibenden Unternehmen jederzeit wieder
rücknehmbare "Opt-Out-Konfiguration" dauerhaft vertrauen kann?“ (
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00086/imfname_691420.pdf )
Der
Fragenkatalog der Volksanwaltschaft war sogar Grundlage der
parlamentarischen Anfrage "Smart Meter und das Opt-Out" - 862/J
datiert 17.5.2018 der Abg.z.NR Petra Wimmer. (
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_00901/imfname_704806.pdf )
Und
aus dem VA-Jahresbericht 2018 geht hervor, das BMNT habe
der Volksanwaltschaft im gesamten Prüfverfahren keine Antwort
geliefert, „ob und wie es die eigene Verantwortung für Probleme bei der
Einführung der Smart-Meter wahrnimmt.“ (Seite 169:
https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/72sag/PB-42-Nachpr%C3%BCfend.pdf
)
Die Zusammenschau
der vorliegenden Unterlagen weist nach:
-
Es ist die
unabhängige Regulierungsbehörde E-Control selbst, die das Vertrauen der
Endverbraucher missbraucht!
-
Weil die
E-Control beabsichtigt, zwecks der von ihr langjährig geplanten
Leistungsmessung, die jederzeit wieder rücknehmbare
"Opt-Out-Konfiguration" zukünftig zu UNTERLAUFEN.
-
Indem die
Regulierungsbehörde plant, die von ihr bereits geschaffene verworrene
und in sich widersprüchliche UMGEHUNGSKONSTRUKTION zukünftig noch
mit weiteren Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu vervollständigen.
Seit Jahren werden
seitens zuständigem Bundesministerium und E-Control keine anderen
Grundlagen genannt, außer der 2010 von der
E-Control bei PricewaterhouseCoopers in Auftrag gegebenen
Kosten-Nutzen-Analyse (PWC-Studie) sowie der vom damaligen BMWFW
verfassten Stellungnahme mit der Interpretation "intelligentes Messgerät
Abgrenzung zum digitalen Zähler" datiert
9.3.2015 entstammend aus der Sektion III Energie und Bergbau,
unterfertigt von Dipl. Ing Schönbauer.
Wobei die damalige
Sektion III Energie und Bergbau des damaligen BMWFW (vormals BMWFJ)
hernach zur Sektion VI Energie und Bergbau im BMNT wurde und nunmehr als
Sektion VI Energie (ohne Bergbau) im neu strukturierten BMK angesiedelt
ist.
In Ermangelung der
Existenz von Gutachten und Studien, erstellt von unabhängiger Seite, war
man Seitens BMNT zuletzt sogar gezwungen, in parlamentarischen
Anfragebeantwortungen auf von der Interessensvertretung der E-Wirtschaft
Österreichs Energie in Auftrag gegebene Studien zu verweisen.
Exakt so, wie auch
in den vom damaligen BMNT per 6.9.2019 veröffentlichten „Smart Meter
FAQ“ – mangels dem Vorhandensein unabhängiger Studien -
ausschließlich auf von Österreichs Energie beauftragte Studien verwiesen
wird.
https://www.bmnt.gv.at/dam/jcr:b0c30db4-fe68-4ffd-ad55-cbbbeb71efbb/Smart%20Meter%20FAQ.pdf
https://www.bmnt.gv.at/energie-bergbau/energie/Smart-Meter---FAQ.html
Mit
Nachdruck sei darauf hingewiesen, dass der damalige Justizsprecher
der Grünen Mag. Albert Steinhauser bereits vor Jahren im
Zusammenhang mit der Auslegung der OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs.
1 ElWOG idgF und der „Interpretation von Mitarbeitern aus dem
Wirtschaftsministerium“, eine mögliche strafrechtliche Relevanz
von „Amtsmissbrauch im Falle einer wissentlich gesetzwidrigen Auslegung"
ausdrücklich thematisiert hat.
Mag.
Albert Steinhauser, als ehemaliger parlamentarischer
Datenschutzsprecher, präzisierte das unglaubliche Vorgehen des
Bundesministeriums in der parlamentarischen Anfrage Nr. 396/J
datiert 13.1.2014 auf einen ernst zu nehmenden Tatbestand
(Hervorhebungen von uns):
ZITAT
Es ist
daher mehr als befremdlich, wenn in der Tat seitens des
Wirtschaftsministeriums den Netzbetreibern
eine
gesetzwidrige Auslegung nahe gelegt
worden
sein sollte, welche den im parlamentarischen Prozess
erzielten Erfolgen im Interesse der Datenschutz- und
Sicherheitsbedürfnisse der EndkundInnen diametral
zuwiderläuft. Eine wissentlich gesetzwidrige Auslegung könnte hier, da
Sie das Grundrecht auf Datenschutz der
Betroffenen zu schädigen geeignet ist, sogar den Straftatbestand des
Amtsmissbrauchs erfüllen.
ZITATENDE (parl. Anfrage Nr. 396/J der Abgeordneten Albert Steinhauser,
Freundinnen und Freunde an den
Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend „Opt-Out
bei Smart Metern“, Seite 2
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_00396/index.shtml
)
In
diesem Zusammenhang sei ausdrücklich auf die Stellungnahme vor
der Nationalratswahl 2019 verwiesen, betitelt „Antwort der Grünen auf
die Anfrage zu Smart Meter vor der Nationalratswahl im September 2019“
per Mail vom DIALOGBÜRO - DIE GRÜNEN adressiert an die Initiative
STOP-Smart Meter (
http://www.stop-smartmeter.at/Diverses/2019_09-Antwort-Gruene.pdf )
Wir sehen daher die
Regierungsverantwortlichen und hier vorrangig die Bundesministerin
ebenso wie den Staatssekretär im neu strukturierten BMK dringend in der
Pflicht, endlich Rechtskonformität herzustellen und eine
für alle Beteiligten tragbare Lösung herbeizuführen
Die bislang immer
wieder vom BMNT behauptete angebliche Klarstellung hat durch die IME-VO
Novelle 2017 – wie der Rechnungshof-Bericht „Smart Meter“ anschaulich
beweist - nachgerade nicht stattgefunden!
Das krasse Gegenteil
ist sogar der Fall:
Der Rechnungshof
spricht in diesem Bericht unzweifelhaft und ausdrücklich von der
NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT
Wünschen!
In diesem Konnex
verweisen wir auf die zuletzt erst im November 2019 vom Rechnungshof
als so genannte Problemfelder im Energiebereich ausdrücklich beurteilten
„seit 2009 offenen technischen und rechtlichen Fragen“.
Siehe die Mitteilung
„Energie“ - Rechnungshof Österreich,
Punkt 5
Digitalisierung
mit den am
13.11.2019 zum Thema „Energie“ veröffentlichten kritischen
Kernaussagen des RH:
Energie
13.11.2019 Home |
Kernaussagen
(
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_6/Energie.html
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/suche/Suche.html?l=de&q=smart# (scroll
down))
ZITAT
Der
Rechnungshof Österreich zeigte in seinen Gebarungsüberprüfungen der
letzten Jahre nachstehende Problemfelder im Energiebereich auf:
5.
Digitalisierung
Die
Stromnetzbetreiber sollten bis Ende 2019 etwa 6 Millionen herkömmliche
Stromzähler durch intelligente Messgeräte (Smart Meter) ersetzen mit dem
Ziel, die Energieeffizienz zu erhöhen und das Netzmanagement sowie die
Integration erneuerbarer Energie zu verbessern. Die
Kosten-Nutzen-Analyse für dieses Digitalisierungsvorhaben entsprach
nicht den Standards, und die durch Verordnung festgelegten Ziele wurden
deutlich verfehlt.
Das zuständige Ressorts (vormals: Wirtschaft) verabsäumte eine
strategische Steuerung dieses komplexen energiepolitischen Großprojekts,
ebenso schufen das Ministerium und die E-Control kein geeignetes
Projektmanagement zur Lösung zahlreicher, seit 2009 offener
technischer und rechtlicher Fragen. Auch die Stakeholder–Einbindung
und die Kommunikation zu Themen wie Datenschutz und Cyber-Sicherheit
sowie allfälligen Gesundheitsrisiken waren ungenügend. Die Umsetzung des
parlamentarischen Opt Out-Rechts dauerte von 2013 bis 2017. Die
E-Control hatte zu ihrer Kostenschätzung aus dem Jahr 2010 (rund 1
Milliarde Euro) kein geeignetes Controlling eingerichtet (Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)).
ZITATENDE
(Hervorhebungen von uns,
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_6/Energie.html )
Noch sehr
viel deutlicher kann man die jahrlange Misere mit so wenigen Worten wohl
nicht „auf den Punkt bringen“!
Demnach stellte der
Rechnungshof erst zuletzt im November 2019 ausdrücklich
„seit 2009
offene technische und rechtliche Fragen“ fest. - Womit sämtliche
anders lautende angebliche Klarstellungen hinfällig sind!
-
Die jahrelangen
Streitereien über die Handhabung des OPT-OUT sind evident. Ebenso wie
die mangelnde Einbindung namhafter Datenschutzexperten der Republik!
-
Der Datenschutzrat
war
erwiesenermaßen
weder in die Entstehung der IMA-VO 2011 eingebunden, noch in
die DAVID-VO 2012 und auch nicht in die IME-VO Novelle
15.12.2017.
-
Somit war der
Datenschutzrat, als DAS Beratungsorgan der Regierung, in alle drei
die Einführung der intelligenten Messgeräte regelnden Verordnungen
nicht eingebunden.
Diese
Nichteinbindung des Datenschutzrates lässt sich unschwer in
Zusammenschau von dessen fünf diesbezüglich relevanten Sitzungsberichten
204., 212., 213., 214. u. 216. feststellen.
Auch der
Rechnungshof hat die konsequente Nichteinbindung des Datenschutzrates
kritisiert, ebenso wie die Geringschätzung der datenschutzrechtlichen
Aspekte von Anbeginn an.
Folglich sind die
abenteuerlichen Behauptungen von BMNT und E-Control keinesfalls
dazu geeignet, die sachlich und fachlich belegten Feststellungen des
Rechnungshofes zu entkräften. Wonach der RH bezugnehmend auf die von der
EU eingesetzte Artikel-29-Datenschutzgruppe bereits unzweifelhaft
festgestellt hat, diese habe in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2011
darauf hingewiesen, dass "sofern in einem
Mitgliedstaat die
Möglichkeit der Ablehnung der Installation eines intelligenten
Messgeräts besteht – das Interesse der betroffenen Person gegenüber
sämtlichen sonstigen Interessen überwiegt."
Der Rechnungshof auf
Seite 83 seines Berichtes über die Umsetzung des OPT-OUT:
ZITAT
(3)
Das ElWOG 2010
definierte den Begriff "intelligentes Messgerät" als "eine technische
Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum
zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale
Datenübertragung verfügt".
Die gemäß
EU-Datenschutz-Richtlinie eingesetzte Datenschutzgruppe wies in ihrer
Stellungnahme vom 4. April 2011 darauf hin, dass - sofern in einem
Mitgliedstaat die Möglichkeit der Ablehnung der Installation eines
intelligenten Messgeräts besteht - das Interesse der betroffenen Person
gegenüber sämtlichen sonstigen Interessen überwiegt.
ZITATENDE (
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )
Der Rechnungshof
nimmt hier Bezug auf die Stellungnahme 12/2011 der
Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU, worin auf Seite 11
unmissverständlich von der Ablehnung der "Installation der
intelligenten Verbrauchsmessgeräte" - und NICHT nur von der
Ablehnung irgendwelcher Funktionen die Rede ist: (
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DokumenteArt29Gruppe_EDSA/Stellungnahmen/WP183_Opinion122011SmartMetering.pdf;jsessionid=AFB46C4E7D033B2DDCFF43DAA7AB8DCA.1_cid329?__blob=publicationFile&v=1 )
Wirklich verstörend
ist, dass die Regulierungsbehörde schon die längste Zeit die
ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten Varianten
angekündigt hat, während die E-Control selbst und das BMNT sowie
zahllose Organisationen den gutgläubigen Verbrauchern irreführenderweise
diese drei Varianten noch immer als OPT-OUT Lösung versprechen!
Der seit 11.1.2019
vorliegende RH-Bericht zeigt außerdem auf, dass bei der Einführung
eigentlich die rechtliche Grundlage fehlte.
Die Neuregelung
durch die IME-VO Novelle 15.12.2017 hat den Endverbrauchern tatsächlich
nicht mehr Rechte gebracht, sondern ist der Versuch den Verbrauchern das
Recht auf komplette Ablehnung zu nehmen.
Für das Stromnetz
der Zukunft
ist eine
flächendeckende Ausstattung von Haushalten mit Smart Metern aus
vielerlei Gründen nicht nötig. Auch die deutsche Bundesnetzagentur
schreibt dazu: Smart Meter sind in der Hauptsache
marktdienlich und
nicht netzdienlich!
Dies ist ein gutes
Beispiel wie vielseitig Fakten ausgelegt und interpretiert werden
können. Fakt ist, es gibt seitens der EU keine verbindliche
Verordnung. Was es gibt, ist eine Richtlinie der EU und diese ist
als Empfehlung der EU zu sehen, ohne jegliche Verpflichtung.
Die
Entscheidung zum Smart Meter überlässt Brüssel hier eindeutig den
einzelnen Nationalstaaten.
Man führe sich vor
Augen:
-
Bis dato konnte
noch nicht einmal die Wirtschaftlichkeit überhaupt von unabhängiger
Seite nachgewiesen werden – ohne, dass
die E-Control in Kosten-Nutzen-Analysen eingegriffen hätte!
-
Ein objektiver
Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzen-Analyse), in welchen die
E-Control nicht eingegriffen
hätte und der den Kriterien des Rechnungshofes genügen würde, existiert
bis dato nicht.
-
Die vom
RH geforderte Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse liegt bis dato
nicht vor.
-
Einen Nachweis
für die Wirtschaftlichkeit, als DIE Entscheidungsgrundlage zur
Einführung der
intelligenten
Messgeräte in Österreich überhaupt,
gibt es bis dato nicht!
-
Dieser bis dato
fehlende schlüssige Nachweis liegt allerdings der IME-VO 2012 als DIE entscheidende
Grundlage zur Erlassung dieser Verordnung zugrunde.
-
Damit
fehlt DIE
Grundlage für
Einführung der
intelligenten Messgeräte in Österreich überhaupt!
-
Folglich fehlt
für die staatlich verordnete Obsoleszenz von Millionen von
Ferraris-Zählern bis dato der jederzeit
objektivier-und verifizierbare Wirtschaftlichkeitsnachweis, welcher
dieses Vorgehen wenigstens nachträglich rechtfertigen würde!
Sämtliche zutage
getretenen Widersprüche im Zusammenhang mit der IME-VO-Novelle
15.12.2017 kommt zusätzlich erschwerend noch hinzu, dass außerdem der
Gesetzespassus aus § 83 Abs1 ElWOG 2010 idgF, welcher das Opt-Out-Recht
betrifft, weder wortident noch sinngemäß in die IME-VO-Novelle
15.12.2017 übernommen worden ist.
Dem ursprünglich
seit 6.8.2013 bundesgesetzlich verankerten Recht „kein intelligentes
MESSGERÄT zu ERHALTEN“ steht seit der IME-VO-Novelle 15.12.2017
plötzlich nur mehr das Recht „die MESSUNG ABZULEHNEN“ gegenüber.
Da die
„NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT
Wünschen von Endverbrauchern“ vom Rechnungshof bereits eindeutig erkannt
worden ist, MUSS zwangsläufig jemand, im Falle des fortgesetzten
wissentlichen Ignorierens dieser vom RH bereits vor einem Jahr
aufgezeigten Nichtgewährleistung für sämtliche zukünftig daraus
resultierenden Nachteile, die HAFTUNG übernehmen.
Wir sehen die
E-Control schon allein aufgrund der ihr gemäß
§ 347 auferlegten
unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Pflicht!
Der leicht
durchschaubaren Taktik, zuerst den flächendeckenden Roll-Out
intelligenter Messgeräte auf Grundlage der derzeit gültigen mit
gravierenden Mängeln behafteten Regelungslage durchzusetzen. Um im
Anschluss daran, wenn alle Verbraucher mit intelligenten Messgeräten
zwangsausgestattet worden sind, mit Hilfe von Gesetzesänderungen, die
von der E-Control langjährig geplante Leistungsmessung gemäß „Tarife
2.0“ auf Basis von verpflichtenden Viertelstundenmaximum-Werten
durchzusetzen. – Ohne, dass dafür zuvor(!) jemals
datenschutzrechtliche Nachweise auf Grundlage informationstechnischer
Gutachten von unabhängiger Seite eingeholt worden wären – ist mit aller
gebotenen Entschiedenheit entgegenzutreten.
Die derzeitige
Bundesregierung ist daher dringend aufgefordert, die bis dato
nicht
gegebene RECHTSSICHERHEIT und den fehlenden RECHTSSCHUTZ, der
schon allein durch die Kritik des Rechnungshofes bestätigt wird,
unverzüglich herzustellen.
Die mit einer
unfassbaren Vielzahl an Mängeln behaftete derzeit gültige Regelungslage
bedarf vordringlich einer rechtlichen Korrektur.
Bis dahin fordern
wir ein Moratorium!
Vor allem aber ist
die Bundesregierung nachdrücklich dazu aufgefordert, bei diesem über die
Jahre offensichtlich völlig aus dem Ruder gelaufenen Projekt, welches
vorrangig dazu benützt wird, um der Umsetzung der von der E-Control
langjährig geplanten umstrittenen Netzentgelte / Tarif-Reform zu dienen,
keinesfalls noch weitere - bereits angedachte -
datenschutzrechtliche Verschlechterungen zum Nachteil der Betroffenen
zuzulassen.
Dies vor allem
deshalb, weil diese von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ langjährig
geplante Netzentgelte-Reform noch niemals einer eingehenden
unabhängigen gutachterlichen Beurteilung aus den Fachgebieten
Datenschutz und Informationstechnik unterzogen worden ist!
Absolut untragbar
ist, dass dieses über Jahre verursachte Desaster letztendlich
zulasten der im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte der
Verbraucher enden soll!
Und noch dazu, wo
der Rechnungshof auf Seite 36 seines Berichtes „Smart Meter“ der
E-Control mit Nachdruck und sogar in Blauschrift Folgendes empfohlen
hat:
ZITAT
Der RH empfahl der
E-Control, Projekte und Aktivitäten im Einklang mit ihrer Rolle als
Regulierungsbehörde
zu verfolgen
und dabei auf
die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und obliegenden Aufgaben
Bedacht zu nehmen.
ZITATENDE
(Hervorhebungen von uns,
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )
Auf die
für die REALISIERUNG der von der Regulierungsbehörde E-Control
langjährig geplanten Netzentgelte-Reform erforderlichen
technischen Anforderungen eines intelligenten Messgerätes, die
allerdings im krassen Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des vom
LG Linz gefällten Urteilsspruches stehen, gehen wir unter dem
Thread Tarife 2.0
näher ein.
Stand
18.2.2020
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