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20.5.2020 - Bericht der Volksanwaltschaft 2019 – Heftige Kritik an BM + E-Control wegen begleitender Maßnahmen beim Smart-Meter-Roll-Out

 

Am 20.5.2020 veröffentlichte die VA ihren „Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“.

 

Seiten 155 – 158 haben die Kapitel „Smart-Meter und BMNT“ sowie „Smart-Meter und E-Control“.

 

Dieser Berichtsteil beinhaltet – wie schon der Rechnungshofbericht (Jän.2019) - wieder eine vernichtende Kritik an zuständigem BM + E-Control wegen fehlender Kooperation und fehlender Bereitschaft, bestehende Probleme konsumentenfreundlich zu lösen. Bezeichnend das erwähnte, mehrmalige Schweigen des BM auf Anfragen der VA (z.B. Seite 156, Abs.5), sowie die werbeähnlichen "Textbausteine" der E-Control.(z.B. Seite 156, Abs.4, Seite 157 unten), der teilweise auf selbstbestätigenden Statements der E-Control ohne qualifizierten datenschutzrechtlichen und informationstechnischen Gutachten beruhenden Antworten.

 

ZITATE (auszugsweise) aus dem Bericht der VA 2019

  • "Die Antwort des BMNT ging allerdings auf diese wichtigen Aspekte nicht ein" (Seite 156, Abs.4)

  • "wortgleiche Übernahme von Standarderledigungen der Ombudsstelle des Ressorts" (Seite 156, Abs.4)

  • "Völlig entbehrlich waren die werbetextähnlichen Passagen zu den „Vorteilen der Einführung von intelligenten Messgeräten“ (Seite 156, Abs.4)

  • "schwieg das BMNT mehrere Monate lang" (Seite 156, Abs.5)

  • "Die VA konnte kein Bemühen oder eine Initiative des Ressorts – eventuell gemeinsam mit der E-Control – erkennen, die Ausrollung strategisch zu be-
    gleiten." (Seite 156, Abs.6)

  • " zeigte keine Bereitschaft, bekannt gewordene Probleme künftig zu vermeiden." (Seite 157, Abs.2)

  • "dass die E-Control Probleme weder an die Netzbetreiber heranträgt noch Schritte zur Klärung setzt." (Seite 157, Abs.4)

  • " antwortete die E-Control mit werbetextähnlichen Hinweisen auf die Vorteile von Smart-Metern."  (Seite 157, unten)

  • "Die VA musste feststellen, dass auch bei der E-Control keinerlei Bereitschaft besteht, sich mit Problemen beim Roll-Out auseinanderzusetzen." (Seite 158, Abs.6)

  • "Die VA kritisiert, dass weder das BMNT noch die E-Control Maßnahmen zur Vermeidung von Problemen beim Roll-Out setzen will." (Seite 158, Abs.7)

ZITATENDE

 

Allerdings erstaunte uns sehr, wieso die VA das OÖ-Urteil kritiklos zitiert (Seite 155, Abs.3), ohne zu berücksichtigen, dass die gesetzten Maßnahmen der Netzbetreiber der Urteilsbegründung diametral widersprechen und es sich außerdem um ein nicht präjudizierendes Einzel-Urteil eines Landesgerichts handelt.

 

ZITAT aus dem Bericht der VA 2019 Seite 155, Abs. 3)

„Ein Netzbetreiber im Bundesland OÖ hatte ebenfalls 2018 ein Urteil eines Gerichtes erwirkt, mit dem ein Endkunde verpflichtet wurde, den Einbau eines elektronischen Messgerätes mit Opt-Out Konfiguration zu dulden.

ZITATENDE

 

Das Urteil des Landesgerichtes Linz (GZ: 32 R16/18f (2. Instanz) lautet auszugsweise (Anm. Beklagter = Stromkunde, Klägerin = Netzbetreiber):
 

ZITAT (gekürzt, auszugsweise, Hervorhebung von uns)
Die beklagte Partei ist verpflichtet, den Einbau des elektronischen Messgeräts der Firma NES, Typenbezeichnung 83331-31AAD und der Deaktivierung der Speicherungsfunktion der Tageswerte sowie der Abschaltfunktion an der Stromzähler Nummer durch die klagende Partei zu dulden.
( ... )
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
... es handle sich nicht um ein intelligentes Messgerät, es würden keine Verbrauchswerte gespeichert und es bestehe keine Datenanbindung zwecks Datenübertragung; diese Funktionen würden deaktiviert.
ZITATENDE

 

Das von der VA benannte OÖ-Urteil ist explizit damit begründet, dass die "Duldung" der Montage eines Smart-Meters auf KEINER Speicherung der Verbrauchswerte und KEINER bidirektionalen Kommunikationsanbindung zu beruhen hat.

 

Also gerade das Gegenteil von dem, was als "angebliches" Resultat des OÖ-Urteils kommuniziert und den technischen Maßnahmen der Netzbetreiber zugrunde liegt, weil sowohl die Fern-Parametrierung gem.IME-VO §1 (6) als auch der weitere Smart-Meter-Einsatz für alle Funktionsperioden unter anderen auch eine bidirektionale Kommunikationsanbindung voraussetzt (Siehe unter NEWS - ACHTUNG: Netzbetreiber forcieren eine arglistige Täuschung mit unlauterer Zitatepraxis)

 

Wieso dieser wichtige Aspekt unbeachtet blieb ist uns nicht klar. Außerdem sind noch einige andere Passagen des OÖ-Urteils im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene aber nicht berücksichtigte Positionspapier der E-Control "Tarife 2.0" obsolet. Auch darauf ging VA nicht ein.

 

Jene beiden von der E-Control erlassenen Bescheide und die zwei auf diese Bescheide wiederum aufbauenden OÖ Gerichtsurteile (1. Und 2. Instanz) auf die sich Netzbetreiber und zuständiges Bundesministerium (so auch das BMNT in 2811/AB) irreführender Weise immer wieder berufen, besagen allerdings, dass im Falle von OPT-OUT im Smart Meter Viertelstundenwerte nicht gemessen, nicht gespeichert und daher auch nicht ausgelesen werden würden.

 

Außerdem wurden diese Bescheide und Gerichtsurteile erlassen bzw. gefällt, ohne vorhergehende Einholung von datenschutzrechtlichen Gutachten.  Diese Bescheide und Gerichtsurteile stellen daher – entgegen der wiederholt geäußerten irreführenden Behauptung des BMNT – in Wahrheit keine datenschutzrechtliche Beurteilung dar !!!

 

Diese E-Control Bescheide und von einem OÖ Netzbetreiber erwirkten Gerichtsurteile wurden allerdings erlassen bzw. gefällt, in der Annahme einer tatsächlichen DEAKTIVIERUNG der Erfassung und Auswertung von Viertelstundenwerten – im Falle von OPT-OUT.

 

Dessen vollkommen ungeachtet trachtet die E-Control gemäß dem von ihr verfassten Positionspapier „Tarife 2.0“ vom April 2017 zukünftig jedoch danach, dass Viertelstundenwerte dennoch erfasst, gespeichert und ausgelesen werden! - Und zwar trotz OPT-OUT !!!

 

Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ vom April 2017:

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323

https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf

 

Konsultationsfassung „Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“ vom Februar 2016:

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Konsultationsentwurf_Tarife+2-0_Strom.pdf/58d5d1e5-f44b-40f4-a897-53616f931fb1?t=1455553213811

 

Und hinsichtlich der von der VA kritisierten Verwendung von werbetextähnlichen Passagen und Textbausteinen sei ausdrücklich auf die Anfragebeantwortung 2811/AB des BMNT vom 12.04.2019 zu 2841/J (XXVI.GP) verwiesen, beinhaltend jede Menge Phrasen und haltloser Behauptungen den Nationalratsabgeordneten gegenüber https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/imfname_747699.pdf

 

Das BMNT behauptet darin im April 2019 allen Ernstes, „mit der IME-VO-Novelle 2017 sei Klarstellung und das Selbstbestimmungsrecht der Kundinnen und Kunden deutlich erweitert worden“.

 

Demgegenüber hat der Rechnungshof allerdings zuvor schon im Jänner 2019 im Zusammenhang mit den "Sonstigen Marktregeln" der E-Control, den Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie der Novelle 2017 IME-VO unmissverständlich „die NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ (Seite 83) festgestellt.

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

 

Es stellt sich daher die entscheidende Frage:

 

Wie ist es möglich, dass sich das BMNT in deren parlamentarischer Anfragebeantwortung 2811/AB den Nationalratsabgeordneten gegenüber so dermaßen über die vom RH schon längst festgestellte „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ hinwegsetzt, als, dass das BMNT völlig ungeniert ein angeblich „deutlich erweitertes Selbstbestimmungsrecht der Kundinnen und Kunden“ behauptet?

 

Dies noch dazu, wo die E-Control schon längst wegen der von ihr langjährig gemäß „Tarife 2.0“ geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform (Leistungsmessung) die ABSCHAFFUNG der vielgepriesenen angeblichen Deaktivierung von Viertelstundenwerten angekündigt hat!

 

Die dementsprechenden konkreten Ankündigungen von Seiten der E-Control sind bereits erfolgt:

https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/presentation/124/124_presentation_20190213_171720.pdf

https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/fullpaper/124/124_fullpaper_20190131_203006.pdf

https://help.orf.at/stories/2968694/

 

Bekräftigt wurde dies zuletzt erst durch das 55. Webinar der E-Control am 15.4.2020: „Netzentgelte für die Zukunft - Wie kann eine kostenverursachungsgerechte Tarifstruktur aussehen?“

https://www.e-control.at/documents/1785851/0/Webinar_Tarife+2.0.pptx/01707121-7997-119f-d1e0-137d0cf5e04d?t=1587020901377

https://www.e-control.at/e-control-webinare

 

Die diesbezüglich von Seiten der E-Control bereits angekündigten GESETZESÄNDERUNGEN können nur zulasten der im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte der Betroffenen gehen !!!

 

 

Womit der fragwürdige und in sich widersprüchliche § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017dann schon allein deswegen zukünftig sowieso obsolet sein wird!

 

Und anstelle der vom Rechnungshof geforderten Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse verweist das BMNT in 2811/AB lediglich darauf, dass „fast alle Netzbetreiber ihre Beschaffungsprozesse abgeschlossen haben, ein Teil hat mit der Ausrollung bereits begonnen und manche Netzbetreiber (darunter die Netz Oberösterreich GmbH, Linz Strom Netz GmbH, Netz Burgenland GmbH sowie die Stadtwerke Feldkirch) sind mit der Ausrollung schon weit fortgeschritten“. – So als würden derartige Aussagen die schwerwiegende Kritik des RH entkräften!

 

In dieser parlamentarischen Anfragebeantwortung des BMNT "Probleme bei Smart-Meter Einführung (2811/AB)", bezieht sich das BMNT zu Beweiszwecken überhaupt lediglich entweder auf den inhaltlich unvollständigen(!) von der E-Control verfassten Monitoring-Bericht über das Jahr 2017 (der noch dazu irreführender Weise als Bericht 2018 bezeichnet wird).

 

Oder das BMNT weist in dieser für die betroffene Bevölkerung datenschutzrechtlich überaus heiklen Problematik - mangels existierender unabhängiger Gutachten - groteskerweise auf ausgerechnet von der Interessensvertretung der

Netzbetreiber Österreichs Energie beauftragte Studien hin!

 

Ausdrücklich festzuhalten ist daher:

 

Das BMNT ist auch in dieser parlamentarischen Anfragebeantwortung 2811/AB jeglichen Nachweis einer unabhängigen(!) datenschutzrechtliche Beurteilung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens in Zusammenschau mit „Tarife 2.0“ schuldig geblieben!

 

Das BMNT konnte noch nicht einmal die vom Rechnungshof geforderte Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse nachweisen.

 

Und der Volksanwaltschaft gegenüber antworteten BMNT und E-Control, wenn überhaupt, unisono und ungeniert mit werbetextähnlichen Passagen und Textbausteinen!

 

Während der RH-Bericht „Smart Meter“ bis dato im RH-Ausschuss des Parlaments – außer zur Fristwahrung – noch immer nicht auf der Tagesordnung gestanden ist.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00018/index.shtml

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren

 

Außerdem hat der vernichtende RH-Bericht „Smart Meter“ bereits sang-und klanglos den 2. Ministerrat der Regierung Bierlein (der ehemaligen VfGH Präsidentin !) passiert.

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-seit-juni-2019/2-ministerrat-am-12-juni-2019.html?lang=en

 

In Anbetracht sämtlicher bislang hervorgekommenen und infolge der vorliegenden Faktenlage schlüssig belegten Missstände orten wir daher im Vergleich zu den gemäß § 17, § 18 u. § 19 ElWOG 2010 idgF allen Beteiligten auferlegten Verpflichtungen ein KOMPLETTVERSAGEN der parlamentarischen Kontrolle!

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046

 

Fazit: Die VA kritisiert zwar die Vorgehensweise von BMNT und E-Control – OHNE allerdings die fragwürdige derzeit geltende Rechtslage an sich zu kommentieren! Sondern die VA hat sich darauf beschränkt, zahlreiche Probleme beim Roll-Out aufzuzeigen und vor allem den Druck auf Endkunden mit wiederholt angedrohten und auch bereits durchgeführten Stromabschaltungen zu kritisieren.

 

Offenbar empfiehlt die VA die

  • Beurteilung der derzeitigen Rechtslage vollständig und zur Gänze dem VfGH zu überlassen oder

  • die „Regulierungskommission bei der E-Control anzurufen“ oder

  • deren „Bescheid im Wege der sukzessiven Kompetenz bei Gericht anzufechten  (z.B. Seite 156, Abs.2)

Der Umstand, dass bis dato von niemanden(!) ein Bezug zu „Tarife 2.0“ hergestellt worden ist, spielt der E-Wirtschaft in die Hände und ist zum gravierenden Nachteil aller betroffenen Kunden!

 

Man respektiert weder den im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit im Hinblick auf ElWOG § 83 (1) noch die Selbstverantwortung der Bürger über die in die Privatsphäre eingreifende Nutzung von Informationstechnologie entscheiden zu dürfen, sondern auf die mit arglistiger Täuschung begleitende autoritäre Durchsetzung von wirtschaftlichen Zielen. Die Pädagogisierung scheint nun von der Bevormundung abgelöst worden zu sein, die teilweise mit fast einer „Erpressung“ gleichenden Androhung von Stromabschaltung begleitet ist.

 

LINKS.

Volksanwaltschaft präsentiert Jahresbericht 2019, 20. Mai 2020

Pressetext

Parlamentsbericht 2019 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung

 

Fragwürdige Vertragsbedingung des Netzbetreibers

„Abnahmecharakteristik“ versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?

 

In den ab 1.5.2019 gültigen "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" wurde in Abschnitt 5, Abs.1 der verbrämte Terminus "Abnahmecharakteristik" eingeführt und mit einer individuellen Preisanpassung samt Änderungskündigung verknüpft

Dieses digitale Wertungssystem "Abnahmecharakteristik" setzt unbedingt ein digitales intelligentes Messgerät voraus, um algorithmenunterstützt exakt die von einem intelligenten Messgerät via bidirektional übertragenen und vom Content-Management analysierten Daten über teilweise von der DSGVO geschützte Digitalinformationen zu generieren, die personenbezogen Daten zugeordnet werden können ("Data-Tracking", Data-Mining").

Wir haben unter Beachtung aktueller gesetzlicher Rahmenbedingungen mit Einbeziehung informationstechnisch plausibler Fakten dieser Angelegenheit eine Abhandlung gewidmet und unter anderen folgende Themen behandelt:

  • Wie ist die "Abnahmecharakteristik" gemäß der EU-DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union) einzuschätzen?

  • Stellt ein automatisiertes Urteilsystem, das nutzergenerierte Inhalte bewertet („Abnahmecharakteristik“), einen erheblichen Eingriff in die Datenschutzrechte dar?

  • Stützt der österreichische Gesetzgeber eine solche Maßnahme?

  • Wer profitiert von dieser digitalen Methode?

  • Hat der Energiekunde erhebliche Nachteile zu erwarten?

  • Was rechtfertigt, mit der "Abnahmecharakteristik" einen weiteren Schritt zum "gläsernen Kunden" zu setzen?

  • Was sind so genannte "Meta-Daten"?

  • Wie berührt das Thema den im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit?

  • Welche Position hat der Datenschutzrat der Republik Österreich?

  • Wie ist das April 2017 veröffentlichte Positionspapier „Tarife 2.0“ der E-Control mit der langjährig geplanten Leistungsmessung, verpflichtend für alle Verbraucher - trotz OPT-OUT, in diese Angelegenheit involviert?

  • Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Abnahmecharakteristik" noch alles?

  • Präferiert die "Abnahmecharakteristik"  eine Ungleichbehandlung?

  • Was ist das so genannte "Kopplungsverbot" der EU-DSGVO?

  • u.v.a

Themenbezogene Beiträge - "Abnahmecharakteristik" versus DSGVO

 

Die Publikation ist unter diesem Link als PDF abrufbar
„Abnahmecharakteristik“ versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?, PDF, 400Kb

 

Einen lesenswerten Fachbeitrag über einen informationstechnisch kongruenten Ablauf syntaxgebundener Algorithmen, deren Einsatz ebenso Artikel 22 der DSGVO zuwiderläuft verfasste WALLNER JORTHAN RECHTSANWALTS Gmb, Wien über das beim AMS eingesetzte Algorithmic Decision Making (ADM) unter diesem Link: https://www.wienrecht.at/tipps/433-ams-goes-adm-systematische-diskriminierung-rechtliche-abhilfe

 

 

2020 - Mediale Propaganda-Offensive der E-Control - semantische und rabulistische Stimmungsmache

 

E-Control legte auch 2020 vermehrt in verschiedenen Medien die Position in der Causa Smart-Meter Roll-Out / Opt-Out.dar.
Diese Offensiven sind begleitet von teils unrichtigen Angaben, irreführenden Vergleichen, perönlichen Interpretationen und hartnäckiger Missachtung der Empfehlungen des im Jänner 2019 veröffentlichten Rechnungshof-Berichtes.

Diese oftmals verwirrende Selbstdarstellung veranlasste uns die Äusserungen im Konnex aktueller gesetzlicher Rahmenbedingungen sowie informationstechnischer und datenschutzrechtlicher Gegebenheiten (lege artis) ansatzweise darzustellen. Wir zeigen, wie offensichtliche Widerspruche, semantische Spitzfindigkeiten und rabulistische Erklärungen, in die offensive Stimmungsmache eingebracht wurden und einen kollektiven Kraftakt gegen die im Parlament beschlossene, kundenfreundliche Novellierung 2013 in ElWOG § 83 (1) inszenierend, die arglistige Täuschung voranzutreiben, mit der so genannten 3er-Parametrierung (Eingriffe in Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung) ein angeblich "unintelligentes Messgerät" zu bewirken,
 

Themenbezogene Beiträge - Mediale Propaganda-Offensive der E-Control
Die Kritik am Inhalt der medialen Offensive der E-Control kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Video-Propaganda-Offensive der E-Control, PDF-Datei, 300Kb

 

ACHTUNG: Netzbetreiber forcieren arglistige Täuschung mit unlauterer Zitatepraxis.

 

Aus Zuschriften Betroffener erfuhren wir, dass Netzbetreiber bei bundesgesetzlich begründeter Ablehnung eines intelligenten Messgerätes, sich einer unlauteren Zitatepraxis bedienen. Sie behaupten, dass die Installation "geduldet" werden muss. Dabei stützen sie sich auf ein Urteil des Landesgerichtes Linz (GZ: 32 R16/18f (2. Instanz). Dazu folgende Fakten:
 

Der Urteilstext lautet auszugsweise (Anm. Beklagter = Stromkunde, Klägerin = Netzbetreiber):
 

ZITAT (gekürzt, auszugsweise, Hervorhebung von uns)
Die beklagte Partei ist verpflichtet, den Einbau des elektronischen Messgeräts der Firma NES, Typenbezeichnung 83331-31AAD und der Deaktivierung der Speicherungsfunktion der Tageswerte sowie der Abschaltfunktion an der Stromzähler Nummer durch die klagende Partei zu dulden.
( ... )
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
... es handle sich nicht um ein intelligentes Messgerät, es würden keine Verbrauchswerte gespeichert und
es bestehe keine Datenanbindung zwecks Datenübertragung; diese Funktionen würden deaktiviert.
ZITATENDE
 


 

Unser Kommentar:
 

  • Ein von einem Landesgericht (Linz) in einer Einzelentscheidung gefälltes Urteil hat keine präjudizierende Wirkung. Diese Entscheidung betrifft nur diesen Beklagten und kann nicht auf andere Fälle übertragen werden.
     

  • Grundlegend muss gesagt werden, dass dieses Urteil ausschließlich die Duldung der Montage eines "elektronischen Messgeräts der Firma NES, Typenbezeichnung 83331-3IAAD " (Urteil Seite 1 Abs.1) zum Inhalt hat. Dieses Gerät kommt z.B. in Burgenland nicht zum Einsatz. Dort wäre es ein Smart-Meter von Landis+Gyr, Typenbezeichnung E450. Da durchaus hard- und softwarebedingte Differenzen sowie teils patentrechtlich begründete Unterschiede im syntaxgebundenen Ablauf algorithmischer Prozesse bestehen, könnten einige urteilsbegründende Details nicht auf alle Geräteinstallationen übertragen werden. Folglich wären aus dem Urteil nur jene Passagen übertrag- oder vergleichbar, die sich auf die bundesgesetzlichen Bestimmungen der Mindestausstattung gemäß IMA-VO §3 (1) samt zugehöriger E-Control-Erläuterungen beziehen. Und hier liegt einiges im Argen!
     

  • Weder den vom Netzbetreiber versendeten Aufforderung die Montage zu dulden, noch den von der Regulierungskommission der E-Control erlassenen Bescheiden noch den beiden OÖ-Gerichtsurteilen liegen unabhängige gutachterliche datenschutzrechtliche Bestätigung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens lege artis zugrunde. (Bezirksgericht Traun unter GZ: 2 C 543/17a – 26 (1. Instanz) und am Landesgericht Linz unter GZ: 32 R16/18f (2. Instanz).
     

  • Ferner ist in beiden OÖ-Gerichtsurteilen (Traun und Linz) die Duldungsverpflichtung zum Einbau des intelligenten Messgerätes an die

    °  
    Deaktivierung der Speicherungsfunktion der Tageswerte gekoppelt
    .
    °   die Deaktivierung der Abschaltfunktion und dass
    °   KEINE Datenanbindung zwecks Datenübertragung besteht.

    Dem steht z.B. eindeutig die von Energie Burgenland im Anhang der Jahresabrechnung vom 30.9.2017 (ganz klein gedruckte !!) eingefügte Bestimmung diametral gegenüber, den installierten digitalen Zähler nach 6 Monaten in einen Zustand zu versetzen, der mit der Linzer Urteilsbegründung gar nicht übereinstimmt. Folglich darf sich der Netzbetreiber auch aus diesem Titel nicht auf dieses Urteil berufen.
     

  • Die im Urteilsspruch festgeschriebene Annahme des LG Linz, dass angeblich im intelligenten Messgerät NICHTS gespeichert, NICHTS ausgelesen und NICHTS übertragen werden würde, wird allerdings von ALLEN Seiten (BM, E-Control, Netzbetreiber) komplett ignoriert. Das ist der eigentliche Skandal! Aber es ist der wichtigste Aspekt, dass wegen fehlendem Konnex eine Bezugnahme nicht erlaubt ist. Alle Verantwortungsträger "picken" sich nur den Text heraus, der ihnen passt (Duldung), lassen aber den wichtigsten, urteilsbegründenden Teil weg (keine Tageswerte, keine Datenübertragung). Das ist das, was wir unter arglistiger Täuschung und unlauterer Zitatepraxis meinen!
     

  • Ferner beruft sich das Linzer Urteil auf einen vom Rechnungshof wegen Verfahrensmissachtung ohnedies potentiell verfassungswidrigen Paragrafen der novellierten IME-VO § 1 (6).
     

  • Es ist wichtig zu wissen, dass Österreichs Energie (vormals Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs - VEÖ, Interessenvertretung der Netzbetreiber) bereits in deren Stellungnahme zur IME-VO 2012 datiert 20.1.2012 forderte, eine "Duldungsverpflichtung für Endkunden betreffend der Installation eines Smart Meters" aufzunehmen. So ein Gesetz kam nie zustande. Tatsache ist, dass es bis heute KEINE gesetzliche Basis für so eine "Duldungsverpflichtung" gibt. Folglich spiegelt das Linzer Urteil de facto nur eine "persönliche Meinung" wider, weil jede gesetzliche Grundlage fehlt.
     

  • Ein Bundesgesetz steht in höherem Rang, als ein Urteil eines Landesgerichts. Es ist bedauerlich, dass von den Netzbetreibern ein nicht präjudizierender (lokaler) Fall benützt wird, um eine bundesgesetzliche Bestimmung zur Ablehnung eines intelligenten Messgerätes gem. ElWOG § 83 (1) mit einem Urteil eines Landesgerichtes zu umgehen. Beide OÖ-Gerichtsurteile zur "Duldung" gehen von einer tatsächlich vollständigen NICHTerfassung(!) von Viertelstundenwerten und KEINER (!) bidirektionalen Kommunikationsanbindung aus. Ganz im Gegenteil zu den technischen Massnahmen der Netzbetreiber.

    Es ist skandalös, dass Netzbetreiber für den flächendeckenden Einbau intelligenter Messgeräte sogar unter Androhung und Durchführung von Stromabschaltungen unrechtmäßig die "Duldung" fordern – und gleichzeitig(!) bereits zukünftig die verpflichtende Ermittlung und Auslesung monatlicher Viertelstundenhöchstwerte ALLER Verbraucher mit bidirektionaler Datenanbindung forcieren.

 

Wir widmen diesem Thema eine sehr ausführliche Abhandlung, mit noch weiteren unglaubliche Details, die mit der von E-Control geplanten Netzentgelte-Reform in Zusammenhang stehen und die dafür nötigen technischen Anforderungen eines intelligenten Messgerätes im krassen Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Linzer Urteilsspruch auf Duldung stehen - unter dem Thread Tarife 2.0
 

 

"NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern"

Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes

im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von E-Control und BMNT

 

Zwecks einer möglichst in sich schlüssigen Argumentation haben wir für die Leser unserer Homepage ein paar für das Gesamtverständnis wesentlich erscheinenden Inhalte recherchiert und zusammengetragen, z.B. über:

 

  • die fix geplante Leistungsmessung auf Viertelstundenhöchstwerte-Basis für alle trotz OPT-OUT

  • die Nichtberücksichtigung von "Tarife 2.0" im Ennöckl-Gutachten für die Bundesarbeiterkammer-Wien

  • die Stellungnahme der Bgld. Landesregierung-Verfassungsdienst mit deren "Vorerst"-Forderung, den im Verfassungsrang stehenden "Datenschutz zu entschärfen" (!!)

  • Dr. Zechmeister, burgenländische Landesbeauftragte für Datenschutz und ihre Kritik in der Wiener Zeitung "Smart Meter - Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben

  • den Schriftverkehr zw. E-Control und BMWFW im Feb./März 2015 zwecks "Abgrenzung der intelligenten Zähler“ von parametrierten Smart-Metern, als reine Interpretation (!!) ohne datenschutzrechtliche und informationstechnische Expertise (lege artis) aus "Universität und Forschung" (Zitat aus dem RH-Bericht)

  • die Nichteinbindung des Datenschutzrates der Republik Österreich

  • die unbeachtete Kritik der Volksanwaltschaft Österreich

  • die Stellungnahmen von Österreich Energie (Interessenvertretung der Netzbetreiber) und deren initiierte Datenschutzfolgenabschätzung

  • RA Dr. Trieb in Österreichs Energie Akademie über "Datenschutzrecht für die Energiewirtschaft

  • DI Tauschek, in Elektrotechnik promoviert und Leiterin der Sparte Netze von Österreichs Energie vergleicht ein parametriertes intelligentes Messgerät mit einem "dummen Ferraris"-Zähler (!!)

  • den Kurier Mediaprint-Artikel "Relevante Mehrkosten“ vom 9.2.2020 mit von E-Control Vorstand Urbantschitsch angekündigten Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der geplanten Leistungsmessung, obwohl der E-Control nur Verordnungsermächtigungen obliegen

  • das HLK-Video der WEKA Industrie Medien GmbH vom 14.2.2020 mit E-Control Vorstand Urbantschitsch, eine  Aneinanderreihung haltloser, teils unwahrer Behauptungen, ohne auf die RH-Kritik einzugehen

  • etc., etc.

 

Die Rechercheergebnisse sind in alle Richtungen mit den relevanten Links belegt und abgesichert, sowie wichtige Dokumente zusätzlich als PDF-Files abrufbar.


Die Homepage-Leser sollen dadurch möglichst alle aussagekräftigen Kritikpunkte und augenfälligen Widersprüche – und hier vor allem alles, was die zukünftig geplante und auch bereits angekündigte Abschaffung der mit der Arbeiterkammer vereinbarten drei Varianten wegen "Tarife 2.0“ betrifft – möglichst in einem einzigen Beitrag unter dem neu angelegten Thread "Opt-Out" vorfinden.
 

 

Bürgermeister wehren sich gegen Smart-Meter-Zwang

 

Der Widerstand gegen die zwangsweise Installation intelligenter Messgeräte erhält auch in Österreich eine neue Dimension.

Beispiel 1:
Die Salzburger Gemeinde Maria Alm veröffentlichte unter
https://www.maria-alm.at/Smart_Meter  neben ihrer von Experten dokumentierten kritischen Haltung auch ihr Ziel - „ein smartmeterfreies Maria Alm“.

Maria Alm lehnt „den Einbau dieser neuen Zähler in Schule, Kindergarten und allen der Gemeinde gehörenden Gebäuden ab“.
http://www.stop-smartmeter.at/Diverses/2019_07_Maria-Alm.pdf


Gemeinde-Infomaterial:
https://maria-alm-am-steinernen-meer.riskommunal.net/system/web/getDocument.ashx?fileid=1338540&ncd=1
https://maria-alm-am-steinernen-meer.riskommunal.net/system/web/getDocument.ashx?fileid=1338541&ncd=1
https://maria-alm-am-steinernen-meer.riskommunal.net/system/web/getDocument.ashx?fileid=1338542&ncd=1
https://maria-alm-am-steinernen-meer.riskommunal.net/system/web/getDocument.ashx?fileid=1338543



Beauftragtes Gutachten der Gemeinde Maria Alm
https://www.salzburg.gv.at/gesundheit_/Documents/Smart%20Meter%20und%20Gesundheit.pdf

 
 



Beispiel 2:
Der Bürgermeister von Deutschkreutz (Burgenland) empörte sich anlässlich einer Pressekonferenz am 20.1.2020, weil „zahlreiche Burgenländer kurz vor Weihnachten ein Einschreiben von „Netz Burgenland“ erhielten, in dem neben dem Termin für den Zähleraustausch, auch gleich die Androhung der Stromabschaltung mitgeliefert wurde - sollte der Einbau eines Smart-Meters verweigert werden“.
 
Er bestand auf eine Klärung, „ob hier eine Datenschutzverletzung vorliegt und gesundheitliche Schäden auszuschließen sind. Weiters muss jeder Betroffene darüber selbst entscheiden dürfen und es dürfen keine wirtschaftlichen Schäden oder sogar eine Existenzbedrohung möglich sein“.
 
Er forderte die Verantwortungsträger – namentlich Netz-Burgenland - eingehend auf, „ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und von jenen Geschäftspraktiken abzusehen, die im Bericht des Rechnungshofes „Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)“ scharf kritisiert wurden“.
 

Pressetext
https://ccm-tv.at/2020/01/20/smart-meter-zwang-oder-freie-entscheidung/


Videos der Pressekonferenz:
https://ccm-tv.at/2020/01/20/smart-meter-zwang-oder-freie-entscheidung/
https://www.youtube.com/watch?v=UJqZVqs4Tr4

 
 



Beispiel 3:
Frankreich ist schon viele Schritte voraus. Dort hatten bereits mit Stand Jänner 2019 mehr als 850 Bürgermeister mit ihren Gemeinden den Einbau von Smart-Metern verweigert.
 

Auflistung der französischen Gemeinden, die sich gegen die Installation von Smart-Metern entschieden und weiterführende Links:
https://www.bzoe-kaernten.at/wp-content/uploads/2019/04/Frankreichs_Gemeinden_gegen_SmartMeter.pdf
 


 



Abschließend nochmals der wichtige Hinweis auf die Möglichkeit sich an die Wiener Anwaltskanzlei Wallner Jorthan zu wenden, wenn trotz Ablehnung eines intelligenten Messgerätes eine zwangsweise Installation durchgeführt wurde oder „angedroht“ wird.
 

Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH
Trautsongasse 6/4
1080 Wien
Telefon: +43 1 403 11 85
Fax: +43 1 403 11 85 50
E-Mail office@wienrecht.at
 

 

Klienten mit Rechtsschutzversicherung sind im Vorteil. Allerdings gab uns die RA-Kanzlei Bescheid, dass man plant, bei genügend Anmeldungen von Klienten ohne Rechtsschutzversicherung, für eine Sammelklage einen Prozessfinanzierer ins Boot zu holen.

Im Kurier vom 9.12.2019 berichtet Michaela Reibenwein im Wiener Chronikteil doppelseitig betitelt: „Erste Klage wegen neuer Stromzähler“
https://kurier.at/chronik/oesterreich/erste-klage-wegen-neuer-stromzaehler/400697615
https://www.pressreader.com/austria/kurier-3402/20191209/281990379400356


Laut diesem Kurier-Artikel bringt die RA-Kanzlei Wallner Jorthan für deren burgenländischen Klienten Dr. Friedrich Petri, der selbst Rechtsanwalt ist, die „Erste Klage gegen Smart Meter“ ein.
 

Der Betroffene RA Friedrich Petri
https://www.petricello.at/dr-friedrich-petri
steht laut seiner Homepage in Kooperation mit: Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH , Trautsongasse 6/4, 1080 Wien:
www.wienrecht.at
 

Außerdem weist der Kurier auf die Sammelklage mit Registrierungsmöglichkeit der RA-Kanzlei Wallner Jorthan hin.
https://www.wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket

 

Formular zur Registrierung für die Sammelklage:
https://wienrecht.at/smart-meter

 

Die in der RA-Kanzlei Wallner Jorthan in dieser Causa laut Kurier damit befassten Juristen:
Dr. Benedikt Wallner
https://www.wienrecht.at/dr-benedikt-wallner
Mag. Hatice Özcoban
https://www.wienrecht.at/hatice-oezcoban
 
 

Diese Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Interesse sind Information und Kontaktnahme den Betroffenen selbst überlassen. Wir können keine näheren Details bereitstellen.

 

Aktualisierung aus gegebenem Anlass (07.03.2020):

 

Dr. Benedikt Wallner hat in Anwalt Aktuell Ausgabe 1/2020 (Februar) einen bemerkenswert kritischen Artikel verfasst (siehe Seite 16):

https://www.anwaltaktuell.at/app/download/18363066225/aa_Ausgabe_Februar_1-2020_web.pdf?t=1580998255

https://www.anwaltaktuell.at/archiv/

 

Direktlink zum Artikel:

https://www.anwaltaktuell.at/home/25-jahre-eu/

 

Dieser Beitrag „In favor Ferraris“ ist auch in der Kanzlei-Homepage abrufbar:

https://wienrecht.at/veroeffentlichungen/453-in-favor-ferraris

 

Und dieser Artikel ist zudem verlinkt von: https://www.wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket als auch von: https://www.wienrecht.at/texte

 

Es bleibt zu hoffen, dass dieser überaus informative Artikel von möglichst vielen Entscheidungsträgern gelesen wird. Und, dass die darin enthaltene fundierte Kritik nicht nur in den Rechtsabteilungen der diversen Netzbetreiber wahrgenommen wird. Sondern, dass dieser Beitrag vor allem bei der Regulierungsbehörde und im nunmehr zuständigen Klimaschutzministerium (BMK) die entsprechende Wirkung erzielt.

 

 

Wien (9.12.2019): Erste Klage gegen Zwangsmontage eines Smart-Meters – Möglichkeit der Beteligung an einer Sammelklage

 

Wie aus der österreichischen  Presse zu entnehmen ist, entschloss sich ein Anwalt das Ablehnungsrecht eins intelligenten Messgerätes gerichtlich einzufordern. In Kooperation mit einer auf solche Fälle spezialisierten Wiener Kanzlei wehrt sich der Betroffene gegen den „Zwangstausch“. Auch ein anderer Betroffener, der bereits mit einem Smart-Meter ausgestattet worden ist, wird von dieser Anwaltskanzlei vertreten. Diesem wurde trotz seines ein Jahr zuvor an den Netzbetreiber übermittelten gesetzeskonformen Ablehnungswunsches ein intelligentes Messgerät eingebaut. Da eine so genannte 3er-Parametrierung (optionale Konfiguration bei Ablehnungswunsch) des intelligenten Messgerätes defacto und dejure KEIN unintelligentes Messgerät im Sinne der Bestimmung gem. ElWOG §83 (1) oder informationstechnischer Plausibilität lege artis nach sich zieht, wurde dem Wunsch des Kunden nicht entsprochen. Dieser klare Sachverhalt wird auch folgend bestätigt:

 

1. Expertenbewertung:

 
Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs Fachorgan "Read Ingenieur" Ausgabe 71 November 2016, Seite 6 lautet:
 

ZITAT (Hervorhebung von uns)

 "Bedenklich erscheint, dass Netzbetreiber und E-Control die Ablehnung eines digitalen Gerätes dadurch umgehen, indem sie "nur" einen "digitalen Zähler" einbauen, der jedoch in seiner Spezifikation bis auf wenige implementierte Parameter dem "Smart-Meter" gleicht"

ZITATENDE

 

Fachorgan "Read Ingenieur", November 2016, Seite 7 (Hervorhebung von uns): 

 

ZITAT

"Die Kunden sollen durch eine kleine Modifikation und eine Umbenennung trotz Ablehnung dennoch ein digitales Gerät erhalten, das durch seine Konfiguration haargenau mit der gesetz­lich definierten Gerätespezifikation gemäß Intelligente Messgeräte Anforderungs-VO 2011 §3 übereinstimmt, und nach wie vor fast exakt ein Messgerät ist, das nach oben zitiertem Gesetz abgelehnt werden darf, egal welche implementierten Digitalfunktionen aktiviert oder deaktiviert wurden und welche Bezeichnung der Netzbetreiber für das intelligente Messgerät wählt"

ZITATENDE

http://www.ingenieurbueros.at/media/Kwc_Basic_DownloadTag_Component/40-4590-5685-4592-image-linkTag-child/default/e7a3fa7b/1530007576/reading-ausgabe-71-november-2016-web.pdf

 

 

2. Bericht des Rechnungshofes 11.1.2019:

 

Gegen die eklatante juristische Fehlleistung von BM und E-Control in Bezug auf die IME-VO Novelle 2017 und den heftig umstrittenen digitalen Zähler mit der 3er Parametrierung bezog auch der Rechnungshof auf Seite 83 seines vernichtenden Berichts von 11.1.2019 eindeutig Stellung und bestätigte ebenfalls überzeugend und unmissverständlich den abzulehnenden "Schwindel-Zähler":

 

ZITAT

Der RH hielt fest, dass sich am – gesetzlich definierten – Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Der RH wies darauf hin, dass lediglich die Speicherung, nicht aber die Messung der Viertelstundenwerte deaktiviert werden sollte. Die maximale viertelstündliche Durchschnittsleistung war weiterhin zu erfassen. Allein dies zeigte nach Ansicht des RH deutlich, dass die für die gesetzliche Definition relevante zeitnahe Messung nicht nur als jederzeit aktivierbare Möglichkeit, sondern als tatsächliche Gegebenheit vorlag.

ZITATENDE

 

Und der Rechnungshof hat außerdem bereits zweifelsfrei und ausdrücklich festgestellt, dass weder die "Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie die Novelle 2017 IME-VO die gesetzeskonforme Berücksichtigung von OPT-OUT-Wünschen von Endverbrauchern gewährleisten“ (RH-Bericht Seite 83: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf)

 

 

3. Expertenbewertung:

 
Der Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs Fachorgan "Read Ingenieur" in Ausgabe 83 April 2019, worin sich die WKO-Ingenieurbüros der Kritik des Rechnungshofes vollinhaltlich anschließen und ausdrücklich Belege für den von Seiten des BMNT gegenüber dem RH behaupteten politischen Konsens fordern (Seiten 18 – 19).

http://www.ingenieurbueros.at/media/Kwc_Basic_DownloadTag_Component/40-6022-10556-6024-image-linkTag-child/default/7fa7763e/1556100754/83-april-2019-web.pdf

http://www.ingenieurbueros.at/verband/de/reading-newsletter/reading

 

 

4. E-Control

 

Ausgerechnet die unabhängige Regulierungsbehörde E‑Control selbst hat die in den Erläuterungen zur von ihr erlassenen IMA-VO 2011 idgFdie DEFINITION der intelligenten Messgeräte solcherart festgelegt:

 

ZITAT

Definition intelligenter Messgeräte

Unter einem "intelligenten Messgerät" gemäß § 7 Abs.1 Z 31 ElWOG 2010 ist eine technische Einrichtung zu verstehen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.

 

Intelligente Messgeräte ("Smart Meter") sind elektronische, auf digitaler Halbleiter- und Kommunikationstechnologie basierende Mengenmessgeräte für Energie. Diese Geräte sind typischerweise über bestimmte Kommunikationstechnologien (z.B. Powerline, GPRS usw.) mit dem Messdaten-Management des Betreibers verbunden und können jederzeit zeitnah ausgelesen werden.

 

Im Gegensatz zu herkömmlichen Ferraris-Zählern machen intelligente Messgeräte daher die Ablesung vor Ort überflüssig, da die Zählerdaten fernausgelesen an den Netzbetreiber übermittelt werden. Dabei kann der Zähler sowohl Daten übertragen als auch Daten an das System des Betreibers senden.

ZITATENDE

 

Folglich hat die unabhängige Regulierungsbehörde E-Control in ihren EIGENEN Erläuterungen selbst definiert und bestätigt, dass gemäß § 3 Z 1 IMA-VO 2011 idgF ALLE Smart-Meter mit bidirek­tio­na­ler Datenübertragung INTELLIGENTE Messgeräte sind!  Womit eindeutig und unwiderlegbar der Beweis erbracht ist, dass auch parametrierte Messgeräte wegen der E-Control eigenen Definition der bidirektionalen Kommunikationsanbindung, intelli­gente Messgeräte sind.

 

 

5. Expertenbewertung:

 

Dr. Barbara Zeichmeister (seit 1.9.2019 vom Land Burgenland beauftragte Datenschutzbeauftragte für 171 Gemeinden) in deren am 14.8.2019 in der Wiener Zeitung erschienenen Stellungnahme betitelt „Smart Meter Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben“: Dr. Zechmeister weist darin mit aller Deutlichkeit auf  die datenschutzrechtliche Relevanz personenbezogener Daten in Zusammenhang mit Verletzung der Privatsphäre unter Bezugnahme auf Artikel 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union/GRC und Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten/EMRK hin.

 

Außerdem forderte Dr. Zechmeister bereits damals im Sommer 2019 ausdrücklich „eine ehestmögliche Korrektur der illegalen Normen zwecks Schadensminimierung“.

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2022925-Verstoss-gegen-das-Recht-auf-Privat-und-Familienleben.html

 

Die Zusammenschau der vernichtenden Feststellungen des Rechnungshofes mit der Kritik der WKO-Ingenieurbüros und den negativen Beurteilungen von Dr. Zechmeister widerlegen die bisherige von E-Control und BMNT propagierte Vorgehensweise diametral.

 

Wir werden den Klageverlauf verfolgen und sind zuversichtlich, dass der Rechtsanspruch auf Rechtssicherheit wiederhergestellt wird und aufgrund informationstechnischer Plausibilität (lege artis) und des RH‑Berichts vom 11.1.2019 die vollzogene 3er-Parametrierung gem. § 1(6) IME‑VO nur eine „arglistige Täuschung“ ist, daher den gesetzlich begründeten Ablehnungswunsch gem. ElWOG §83 (1) nicht erfüllt und folglich eine strafbewehrte Gesetzesver­etzung des Netzbetreibers gem. ElWOG §99 (2) Z.12+13 begründet und wegen der potentiellen Missachtung von Verfahrensbestimmungen bei der Erlassung der Parametrierungsvorschrift in §1 (6) IME-VO durch das BM (siehe RH-Bericht) dessen Rechtsunwirksamkeit nach sich zieht.

 

LINKS:

Kurier, 9.12.2019

Direkter Link zum Kurierartikel  "Erste Klage wegen neuer Stromzähler"

Wallner Jorthan -Rechtsanwälte - Erste Klage wegen neuer Stromzähler - "Verletzung seines Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens"

Anwaltskanzlei Dr. Friedrich Petri

Kooperation mit Wiener Anwaltskanzlei, Wallner-Jorthan, die auch für Betroffene eine Sammelklage vorbereitet:

Wallner Jorthan Rechtsanwälte:www.wienrecht.at

https://www.wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket

 

 

WICHTIGER TERMIN - Do. 25.April 2019- 18:30 Uhr - A-7121 Weiden/See, Seebad 1 - "das Fritz"

 

Smart Meter - Fortschritt oder Falle?

Vortrag und Diskussionsveranstaltung

 

PROGRAMM

Kurze Vorträge (Gesamtdauer ca. 1 Stunde) und danach Diskussion mit dem Publikum und den eingeladenen Gästen und Verantwortlichen:

  • Was ist ein Smart Meter – Fritz Loindl / STOP Smart Meter Netzwerk

  • Smart Meter und Datenschutz – Mag. Markus Kainz / Quintessenz

  • Rechnungshofbericht Smart Meter zeigt ein "Sittenbild der Verkommenheit" - Rudi Schober / Solidarwerkstatt

Für Stellungnahmen und Diskussion wurden eingeladen:

  • Vorstand der Energie Burgenland: Mag. Gerbavsits, Dr. Ecker

  • Geschäftesführer Netz Burgenland: Ing. Sinowatz, Mag. Pilz

  • Eigentümervertreter: Landeshauptmann Mag. Doskozil

Eingeladen wurden auch alle burgenländischen Landesräte, Landtagsabgeordnete und Nationalräte

 

Veranstalter:
STOP Smart Meter Netzwerk Burgenland / info-burgenland@gmx.at
STOP Smart Meter Netzwerk Steiermark / f.schellnast@happy-fun.com


Kontakt für Infos und Fragen:
Fritz Schellnast, 8295 St. Johann i.d. H., f.schellnast@happy-fun.com , 0676 84 30 17 800

 

AUFRUF mit Bezug auf den Rechnungshof-Bericht - veröffentlicht am 11.1.2019

 

Unsere seit Jahren vorgebrachten Beweise, dass bei Ablehnungswunsch eines intelligenten Messgerätes eine (Fern)Parametrierung kein unintelligentes Messgerät bewirkt, hat der vernichtende Rechnungshof-Bericht an Bundesministerium und E-Control eindeutig und unzweifelhaft bestätigt:


ZITAT aus dem Rechnungshof-Bericht Seite 83 (Hervorhebung von uns)
Der RH hielt fest, dass sich am gesetzlich definierten Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann.
ZITATENDE
 

Diese eindeutige und lege artis plausible Beurteilung richtet sich folglich auch an Netzbetreiber und Konsumentenschützer. Besonders an  Bundesarbeiterkammer (BAK) und den Verein für Konsumenteninformation (VKI). Mit beiden korrespondierten wir in dieser Sache. Beide übermittelten uns unisono schriftlich ihren Standpunkt, dass die 3er Parametrierung dem Ablehnungswunsch eines Kunden entspräche. Damit stellte der Rechnnungshof nicht nur dem zuständigen Bundesministerium, E-Control und Netzbetreibern die "Rute ins Fenster", sondern auch den Konsumentenorganisationen, die eine solche informationstechnisch unplausible Maßnahme rechtfertigten und keine Hilfe boten, diesem juristischen Unsinn ein Ende zu setzen.

Außerdem hat der Rechnungshof die im Jahr 2010 von der E-Control beauftragte PWC-Studie (PricewaterhouseCoopers - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) und den ebenfalls 2010 vom BMWFJ bei A.T. Kearney beauftragten und unveröffentlicht gebliebenen Bericht als mangelhaft beurteilt.

In den Erläuterungen zur Intelligente Messgeräteseinführungs-Verordnung - IME-VO 2012 - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil sind jedoch ausgerechnet diese beiden vom Rechnungshof vernichtend beurteilten Kosten-Nutzen-Analysen, als die absolut einzigen Entscheidungsgrundlagen für die Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich angeführt.

Damit in Zusammenhang definierte der verheerende Rechnungshof-Bericht noch ein weiteres unfassbares Detail. Die Bestimmung aus §1 (6) IME-VO-Novelle 2017 ist schon allein deswegen fragwürdig, weil zur Festlegung der strittigen Funktionsanforderungen in der IME VO der damalige Bundesminister Dr. Mahrer "materiell" gar nicht ermächtigt war. Die Verordnungsermächtigung für die Abstimmung der Funktionsanforderungen der intelligenten Messgeräte obliegt allein der E-Control. Diese schwere Missachtung der Verfahrensvorschriften muss Konsequenzen haben.


ZITAT aus dem RH-Bericht Seite 63 (Hervorhebungen von uns)
Dass die Missachtung von Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Verordnungen die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich zieht.
ZITATENDE
 

Die vom Rechnungshof aufgezeigte potentielle Verfassungswidrigkeit wegen der Missachtung von Verfahrensvorschriften aufgrund mangelhafter Entscheidungsgrundlagen betrifft somit nicht nur die ursprüngliche IME-VO 2012, sondern außerdem insbesondere auch die IME-VO Novelle 15.12.2017.


Hier wären die Konsumentenorganisationen und Interessensvertretungen dringend gefordert, in dieser Causa den Verfassungsgerichtshof zu befassen.
 

Am VfGH herrscht Anwaltszwang. Davon ausgenommen sind Mitglieder von Nationalrat, Bundesrat oder Landtagen. Leider gibt die Rechtsschutzversicherung für solche Fälle keine Deckungszusage. Vielleicht hat jemand unter den Lesern unserer Homepage die Möglichkeit dieses Verfahren in die Wege zu leiten. Die Erfolg versprechende Maßnahme wäre ein großer Schritt zu Rechtssicherheit für tausende betroffene Österreicher, die mit ihrem bundesgesetzlich begründeten Ablehnungswunsch bisher nur arglistig getäuscht wurden, weil die angebotene (Fern)Parametrierung KEIN unintelligentes Messgerät bewirkt.
 

LINKS:

Verfassungsgerichtshof Österreich

Verfassungsgerichtshof Österreich - Erläuterungen in Wikipedia

Bericht des Rechnungshofes - Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter) 11.1.2019

Presseinformation zum Bericht des Rechnungshofes

 

Smart meter RollOut/OptOut- Connections Seilschaften Einflußnahme fehlende Objektivität

RH-Bericht: Smart-Meter-RollOut in Österreich - Seilschaften - Connections - Einflußnahme - fehlende Objektivität

 

 

 

Einer der vielen heftigen Kritikpunkte des Österreichischen Rechnungshofes an den begleitenden Maßnamen des Bundesministeriums und E-Control bei der Einführung intelligenter Messgeräte, waren die beruflichen Verflechtungen der Verantwortungsträger. Die "Seilschaften" entwickelten sich aus der Kooperation leitender Angestellter eines globalen Netzwerk angehörenden Wirtschaftsprüfungsunternehmens, der E-Control und des Bundesministeriums.

 

Mit den  Vorbereitungen für den von der EU-Direktive vorgegebenen RollOut mit intelligenten Messgeräten wurde ein Wirtschaftlichkeitsgutachten für diese Umstellung nötig. Offensichtlich um ganz sicher zu gehen, dass eine solche Expertise den Wünschen der E-Control entspräche, wurden die "alten Kontakte" in Anspruch genommen. Das hatte zur Folge, wie der RH-Bericht schlüssig darstellte, dass E-Control massiv in den Inhalt des Gutachtens Einfluss nehmen konnte.

RH-Bericht Seite 15 Abs.4 (Hervorhebung von uns):
https://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/2019/Aktuelles/Smart_Meter.pdf


ZITAT
Die E-Control griff durch Änderungen gestaltend in den Berichtsentwurf des Auftragnehmers ein. Der Endbericht bekräftigte ihre bereits seit 2008 vertretene Position noch deutlicher als der Entwurf.
ZITATENDE
 

Das von E-Control beauftrage (befreundete) Unternehmen erbrachte keine objektive Expertise, weil E-Control offensichtlich nur jene Fakten einfließen liess, die eine zuvor bezogene Position in der Causa "Smart-Meter-Einführung" festlegte. Im RH-Bericht Seite 15 Abs.3 wurde es folgend formuliert (Hervorhebung von uns):


ZITAT
Die von der E-Control beauftragte Kosten-Nutzen-Analyse wies Mängel auf und entsprach zum Teil nicht den gängigen methodischen Standards. Die Vorgangsweise gewährleistete keine objektive und ergebnisoffene Bewertung, sondern ließ eine Bestätigung zuvor bekannter und gefestigter Positionen des Auftraggebers erwarten.
ZITATENDE
 

Wir haben die Verflechtungen grafisch dargestellt. Sie reichen von der involvierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die E-Control bis ins Bundesministerium. Die Daten beruhen auf den im Internet abrufbaren und mit den jeweils Genannten verbundenen Angaben, die auch die  akademischen Grade und Funktionstiteln benennen
 

 

Arglistige Täuschung von Ministerium, E-Control und Netzbetreiber bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes?

 

Der vernichtende Rechnungshof-Bericht, 11.1.2019, betreffend die begleitenden Maßnahmen von Bundesministerium und E-Control beim RollOut/OptOut intelligenter Messgeräte, zeigte mit aller Deutlichkeit, dass die bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes durchgeführte 3er Parametrierung den Zählerstatus nicht von "intelligent" zu "unintelligent" verändert und somit auch nicht dem Wunsch eines Kunden entsprochen wird.


ZITAT Rechnungshof-Bericht Seite 83
Der RH hielt fest, dass sich am - gesetzlich definierten - Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann
ZITATENDE
 

Das bedeutet, in der Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" stehen ElWOG §83 (1) und die novellierte IME-VO §1 (6) im krassen Gegensatz zueinander.

Keine der beiden Bestimmungen hebt die andere auf.
Keine der beiden Bestimmungen unterstützt die andere.
Die beiden Gesetze beinhalten unterschiedliche Varianten der Ablehnung und folglich auch unterschiedliche Auswirkungen der Ablehnung.

Selbst der Text im ElWOG §83 (1) - "Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte" - kann nicht als Bezug auf die IME-VO Novelle interpretiert werden, weil die sich gegenseitig aufhebenden und sich gegenseitig widersprechenden Bestimmungen keinen Konnex bilden.

Die aktuelle Faktenlage ist folgende.

Einem Kunden mit Ablehnungswunsch wird mitgeteilt, dass bei ihm das montierte Messgerät parametriert wird.
Der Monteur bringt kein eigens produziertes Messgerät mit, dem sämtliche in der IMA-VO §3 (1) genannten Bedingungen für ein intelligentes Messgerät fehlen. Es ist genau das gleiche Modell, das auch jene Kunden erhalten, die ein intelligentes Messgerät wünschen oder es nicht ablehnen.
Mit der Montage vollzieht der Techniker keinen Eingriff in das Smart-Meter.
Er macht nur Schraub- und Anschlussarbeiten

Anschließend erfolgt die FERN-PARAMETRIERUNG durch die Administration des Netzbetreibers via bidirektionaler Kommunikationsanbindung über das jeweils vorgesehene Datenübertragungssystem.

Schon allein dieser Vorgang setzt ein intelligentes Messgerät voraus.
Ohne intelligentem Messgerät funktioniert KEINE Fernparametrierung.
Was geschieht bei der Fernparametrierung? (siehe auch unter Sematik&Rabulistik, besonders unter Protokolle)

Am Gerät selbst vollzieht der Monteur keine Eingriffe um ein unintelligentes Messgerät zu bewirken. Alles geschieht "ferngesteuert"..


Das bedeutet, dem Ablehnungswunsch eines Kunden entspricht der Netzbetreiber via Fernparametrierung NUR VIRTUELL.
 

In der Steuerungssoftware des Kommunikationsmanagements des Netzbetreibers aktiviert oder deaktiviert die Fern-Administration die entsprechenden Software-Befehle. Das intelligente Messgerät vor Ort bleibt das was es vorher war und nachher für alle Funktionsperioden, wie auch bei allen anderen installierten Zählern - ein intelligentes Messgerät.

Nehmen wir als Beispiel eine der 3 Parametrierungen - die Fernabschaltung. Sie soll nach Direktive deaktiviert werden.

Für die Fernabschaltung ist am intelligenten Messgerät das "disconnect relay" zuständig. Beim Modell Landis+Gyr E 450 (in Burgenland) mit "Lastschalter" bezeichnet (Technisches Datenblatt)

Dieser Schalter wird vom Monteur nicht entfernt. Er bleibt im Gerät.
Der eigentliche Vorgang unter der Prämisse einer Parametrierung ist folglich nichts anderes, als eine "Zusage" des Netzbetreibers, die soft- und hardwareseitig vorgegebene Fernabschaltung in der Fern-Administration softwareseitig zu deaktivieren und gleichzeitig zu versprechen, dass keiner seiner vielen zugangsberechtigten Mitarbeiter die Fernabschaltung benützt oder die Konfiguration wieder rückgängig macht.

Somit führt die Ablehnung eines intelligenten Messgerätes gemäß der IME-VO §1 (6) zu nichts anderem, als der Montage und Inbetriebnahme eines intelligenten Messgerätes, mit dem nur auf VIRTUELLER Basis dem Ablehnungswunsch eines Kunden entsprochen wird.


Darunter versteht man keinesfalls die Ablehnung eines intelligenten MessGERÄTES per se gem. ElWOG §83 (1). Eine "virtuelle Ablehnung" war niemals Gegenstand des im Plenum des Nationalrates beschlossenen Abänderungsantrages (5.Juli 2013) und anschliessender Ratifizierung des ElWOG (6.Aug.2013) mit dem konsumentenfreundlichen Zusatz in §83 (1).


Dies deckt sich unzweifelhaft mit der Feststellung des Rechnungshofes, dass diese und auch die anderen Funktionen der 3er Parametrierung, die ebenfalls nur "virtuell" in der Administration vollzogen werden, jederzeit (ferngesteuert und bidirektional kommunizierend) rückgängig gemacht werden können.

Also nicht durch einen Eingriff vor Ort in den Zähler, sondern per Fernsteuerbefehl des Managements, der jedoch den Intelligent-Status eines Smart-Meters nicht verändert..

Werden die Kunden, die ein intelligentes Messgerät ablehnen, nicht mit Arglist getäuscht, weil sowohl für die Einleitung der Fernparametrierung und wieder Rückgängigmachung ein intelligentes Messgerät die Grundvoraussetzung ist und solche Eingriffe kein unintelligentes Messgerät bewirken? Mit einem unintelligenten Messgerät sind diese Eingriffe nicht möglich.

Das hierfür wichtigste Modul für die bidirektionale Kommunikationsanbindung und gleichzeitig wichtigstes Merkmal eines intelligenten Messgerätes gemäß IMA-VO §3 (1) ist das bidirektionale Kommunikationsmodul. Das wird - UND DARF NICHT- entfernt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Ablehnung nach ElWOG §83 (1) auch tatsächlich die Ablehnung eines intelligenten Mess-GERÄTES per se bedeutet.

Die Ablehnung nach IME-VO Novelle §1 (6) hingegen dem ElWOG diametral widerspricht, weil kein intelligentes Messgerät abgelehnt wird, sondern dem Netzbetreiber bloß das Recht für die Montage eines intelligenten Messgerätes gegeben wird, mit der Auflage, in der Administration die entsprechenden Softwarebefehle zu programmieren und der Kunde vertrauen soll, dass sich die Verantwortungsträger der Informationstechnologie des Content- Managements an diese Vereinbarung halten und keine - wenn nur kurzfristige - Wiederherstellung der geänderten Einstellungen vollziehen. Was nicht nur im Rechnungshof-Bericht kritisiert wurde sondern auch schon die Volksanwaltschaft in ihrem Bericht an Nationalrat und Bundesrat 2017 festhielt.


ZITAT aus "Bericht der Volksanwaltschaft" Seite 143
Auf welche Art und Weise ist die tatsächlich vorgenommene „andere“ Konfiguration ersichtlich zu machen bzw. ist sichergestellt, dass die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher auf die tatsächlich vorgenommene und nicht einseitig vom netzbetreibenden Unternehmen jederzeit wieder rücknehmbare „Opt-Out-Konfiguration“ dauerhaft vertrauen kann?
ZITATENDE
 

Kann man aus unserer Darstellung erkennen, dass mit hinterlistigen Tricks die E-Wirtschaft unter der Regie von BM und E-Control die Kunden arglistig täuscht?

 

LINKS

Rechnungshof-Bericht, 11.1.2019 Download PDF, ca 1MB

Rechnungshof Presseinformation, PDF 0,4MB

Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2017 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung"

Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 idgF

Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) 

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO) Novellierung 15.12.2017)

Themenbezogene Beiträge - Semantik & Rabulistik

 

 

Smart-Meter: Enttäuschende Diskussion beim VKI / Wien - Jänner 2019

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) veröffentlichte 25.1.2019 (aktualisiert 1.2.2019) ein Tischgespräch zum Thema "Smart-Meter".

Gesprächspartner waren:

 

  • Franz Strempfl: Geschäftsführer Energie Netze Steiermark,  Spartensprecher Netze beim Interessenverband Oesterreichs Energie

  • Fritz Loindl: Mitorganisator STOP Smart Meter Netzwerk Österreich,  Elektronik- und Elektromaschinenbau-Meister

  • Arnd Florack: Leiter Sozialpsychologie und Konsumentenverhaltensforschung Universität Wien

  • Andreas Eigenbauer: Vorstand E-Control

 

Es gab zwar Highlights aber keine neuen Gesichtspunkte. Altbekanntes wurde "aufgewärmt" und zeigte eine eher "weichgespülte" Veranstaltung.
Dass der Rechnungshof-Bericht vom 11.1.2019 mit keiner Silbe erwähnt wurde, lässt den Schluß zu, dass dieses Meeting vor der Veröffentlichung der vernichtenden Kritik an BM und E‑Control stattgefunden haben muss.


Widrigenfalls wäre es unglaublich, dass zumindest Hr.Loindl von der OÖ-Initiative STOP Smartmeter aus dieser vernichtenden Kritik nicht zitiert hätte. Wenn der RH-Bericht in die Diskussion eingebracht worden wäre, hätte die Besprechung wahrscheinlich spannend sein können. Zumal der anwesende Vorstand der E-Control zu den schweren Vorwürfen des RH Stellung beziehen hätte können. So war das Tischgespräch nur ein Abtasten der einzelnen Positionen ohne Substanz.

 

Völlig unverständlich ist die Haltung des VKI.

Die Aktualisierung des veröffentlichten Tischgespräches wurde mit 1.2.2019 angegeben. Der verheerende RH-Bericht vom 11.1.2019, stand folglich fast drei Wochen der Redaktion zur Verfügung und diese fand es angesichts des brisanten Inhalts nicht der Mühe wert, wenigstens einige Passagen daraus zu zitieren und dem Inhalt des Tischgespräches gegenüberzustellen!  Damit wäre den Konsumenten sicher mehr geholfen, als die Zusammenfassung einer wenig aussagekräftigen Auseinandersetzung.

 

Beim Tischgespräch stellte der VKI die Frage:

 

ZITAT

"Beim Austausch der Geräte wird bisweilen von ruppigen Monteuren berichtet, die missverständliche Auskünfte geben. Wird da mit Überrumpelungstaktik Druck auf die Konsumenten ausgeübt?"

ZITATENDE

 

Eine unfassbare Antwort gab DI Dr. Strempfl und behauptete:

 

ZITAT (aus Der Konsument )

"Mir ist von keinen Netzbetreiber ein Fall bekannt, dass ein Kunde, weil er ein Totalverweigerer  ist, vom Netz genommen worden wäre. Wir haben nicht vor, die Kunden zu vergraulen!"

ZITATENDE

 

Nationale und internationale Medien berichteten über die sozial- und motivwidrige Zwangsmassnahme von Energie/Netz Burgenland, dass bereits zwei Wochen vor dieser Diskussion einer Kundin, die ihr gesetzliches Ablehnungsrecht beanspruchte, der Strom abgeschaltet wurde.

 

Eine subjektive Medienauswahl:

https://futurezone.at/netzpolitik/rechnungshof-uebt-harte-kritik-an-smart-meter/400375142
https://www.nachrichten.at/nachrichten/wirtschaft/kosten-rechnungshof-kritisiert-smart-meter;art15,3091401
https://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/5559488/Smart-Meter_Rechnungshof-uebt-Kritik
https://derstandard.at/2000095948154/Rechungshof-uebt-Kritik-an-Smart-Meter-Einfuehrung
https://kurier.at/wirtschaft/umstellung-auf-smart-meter-die-grosse-kostenluege/400375415
https://www.kleinezeitung.at/wirtschaft/5559177/Rechnungshof_Massive-Kritik-an-Einfuehrung-von-smarten-Stromzaehlern
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190111_OTS0104/zinggljetzt-ankuendigungspolitik-der-minister-verzerrt-die-oeffentliche-wahrnehmung
https://www.neue.at/wirtschaft/2019/01/11/rechnungshof-unklare-kosten-fuer-smart-meter.neue
https://heute-nachrichten.eu/wirtschaft/umstellung-auf-smart-meter-die-groaye-kostenla%C2%BCge/

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Oesterreich-Smart-Meter-Verweigerer-verlieren-Stromanschluss-4285385.html

https://industriemagazin.at/a/burgenlaenderin-will-keinen-smart-meter-versorger-dreht-strom-ab

https://industriemagazin.at/a/harte-kritik-des-rechnungshofs-an-smart-metern

 

Diese ohne gerichtliche Prüfung, einzig auf die Beurteilung des Netzbetreibers beruhende Sanktion mußte auch der E-Control zur Kenntnis gelangt sein. Trotzdem behauptete der Vorstand der E-Control:

 

ZITAT

"Und wir haben ja die Schlichtungsstelle, wo solche Probleme auffallen würden."

ZITATENDE

 

Was die wenigsten Endverbraucher wissen und in eine solche Situation kommend sich "vertrauensvoll" an die E-Control wenden, ist, dass laut RH-Bericht fast alle Probleme auf die schlampige Begleitung des Umstellungsprozesses zurückzuführen sind und somit der "Bock zum Gärtner" gemacht würde!

 

ZITAT (Rechnungshof-Bericht Seite 14)

"Sie agierte jedoch nicht als neutrale, objektive Vermittlerin eines lnnovationsprozesses"

ZITATENDE

 

Eine Auswahl der verheerenden Beurteilungen von BM und E-Control durch den RH findet sich unter NEWS - ENDLICH: Causa Smart-Meter - Rechnungshof übt schwerste Kritik an Bundesministerium und E-Control

 

LINKS:

 

VKI-Tischgespräch

VKI-Tischgespräch - Druckversion

VKI-Tischgespräch Video bei Youtube

Rechnungshof-Bericht, 11.1.2019 Download PDF, ca 1MB

Rechnungshof Presseinformation, PDF 0,4MB

 

 

ACHTUNG: Netzbetreiber nutzt Zähler-Eichtermin für Zwangsmontage eines intelligenten Messgerätes

 

Eine Kundenerfahrung zeigt, dass mit dem Zähler-Eichtermin der gesetzlich vorgeschriebene Tausch als Vorwand, den Ablehnungswunsch missachtend, ein Smart-Meter zwangsinstalliert wird. Ohne die näheren Umstände der Eskalation zu analysieren ist festzuhalten, egal ob parametriert (Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung, Fernabschaltung) oder nicht - ein Smart-Meter bleibt für alle Funktionsperioden ein intelligentes Messgerät und der Netzbetreiber käme mit einer "Zwangsmontage" dem Ablehnungswunsch eines Kunden gemäß ElWOG §83 (1) nicht nach. Das hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber bei Missachtung des Kundenbegehrens gemäß ElWOG §83 (1) eine strafbewehrte Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG §99 (2) Z.12+13 beginge.

 

ZITAT (Hervorhebungen von uns)
"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75.000 Euro zu bestrafen, wer …
(...)
12. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
13. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt."
ZITATENDE

 

Dazu folgende grundlegende Gegebenheiten:

Mit dem "Anforderungskatalog - Ende-zu-Ende Sicherheit Smart Metering", Österreichs Energie, wurde Netzbetreibern ein Mindestausmaß an Hard-und Softwareausstattung für Smart-Meter definiert, die ihren Bestellungen zugrunde liegen müssen. Der Zählerproduzent kann frei gewählt werden, er muss nur die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Das erklärt auch die Vielfalt in Österreich eingesetzter Modelle. Solcherart gelieferte Geräte sind allesamt "intelligente Messgeräte" - von der Konzeption über Produktion, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme.

Bereits 2011 wurde unter Federführung von E-Control (Unterzeichner: Boltz) in der Intelligente Messgeräte-Anforderungs Verordnung (IMA-VO 2011) verbindlich festgelegt, welche Mindestausstattung ein digitaler Zähler haben muss um als intelligentes Messgerät zu gelten. Zähler ohne die genannten Funktionen fallen nicht in diese Kategorie. IMA-VO §3 (1) lautet:


ZITAT (Hervorhebung von uns)

Intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 haben folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen:
1. Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen.
ZITATENDE

 

In den weiteren Abschnitten des Paragrafen sind noch andere Soft- und Hardwarebedingungen beschrieben. Die wichtigste Funktion "bidirektionale Kommunikationsanbindung" wurde erstgereiht. Wie ist dieses Bundesgesetz zu verstehen? Welche Normierung wurde festgelegt? Wie ist dies in der Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" von Bedeutung?

  1. Es betrifft nur intelligente Messgeräte (keine unintelligenten, keine parametrierten, keine digitalen per se, keine analogen Geräte)

  2. Ein intelligentes Messgerät kann viele in der IMA-VO nicht definierte Funktionen haben (Herstellerabhängig), vorausgesetzt es erfüllt die im Gesetz genannte Mindestausstattung

  3. Der Terminus "haben zu verfügen" ist keine "Kann-Bestimmung" sondern gleichbedeutend mit "müssen" und somit verpflichtende Vorgabe. Die bidirektionale Kommunikationsanbindung ist DIE unabdingbare Voraussetzung für ein intelligentes Messgerät. Die Termini "Mindest" und "haben zu verfügen" implizieren schlüssig, dass bei Fehlen aller anderen Funktionen, mindestens diese eine Anforderung vorhanden sein muss. Im Zusammenhang mit den in § 3 Absätzen 2 -12 angeführten weiteren Mindestfunktionsanforderungen ist nämlich bestimmt, dass diese zum Teil nur mehr "möglich" sein müssen.

  4. Demnach ist im Gegensatz zu anderen Funktionen die "bidirektionale Kommunikationsanbindung" verpflichtend und Status bestimmend für ein intelligentes Messgerät

  5. Zuständig für die bidirektionale Kommunikationsanbindung ist das "bidirektionale Kommunikationsmodul"(z.B. Landis+Gyr - Technische Daten, Seite 3)

  6. Das Gesetz setzt nur die Ausstattung voraus, NICHT aber die Aktivierung/Deaktivierung der bidirektionalen Kommunikationsanbindung

  7. Im Falle der Fernparametrierung und -auslesung, ist die bidirektionale Kommunikationsanbindung zwangsläufig erforderlich und permanent im Standby-Betrieb. Selbst wenn die Stromzufuhr abgeschaltet ist und es im eigentlichen Sinne kein Messgerät ist, weil es nichts zu messen gibt, erfüllt das Gerät die Funktionen eines intelligenten (Mess)-Gerätes (z.B. Netzwerk-Protokolle, COSEM, DLMS, HDLC, Verschlüsselung, Generierung von Hashwert- und Hashfunktionen, Verifizierung der digitalen Signatur, Remote-Zugangsberechtigung, uva.)

  8. Exakt diese bidirektionale Kommunikationsanbindung haben ALLE parametrierten Smart-Meter, die Kunden mit Ablehnungswunsch erhalten sollen

  9. Folglich ist das parametrierte Messgerät, das Kunden mit Ablehnungswunsch bekommen, de facto und de jure für alle Funktionsperioden ein INTELLIGENTES MESSGERÄT

Letztere Auffassung vertraten auch die in der Wirtschaftskammer Österreichs vertretenen Ingenieure.


ZITAT Read Ing, Seite 7 (Hervorhebung von uns)
"Die Kunden sollen durch eine kleine Modifikation und eine Umbenennung trotz Ablehnung dennoch ein digitales Gerät erhalten, das durch seine Konfiguration haargenau mit der gesetzlich definierten Gerätespezifikation gemäß Intelligente Messgeräte Anforderungs-VO 2011 §3 übereinstimmt, und nach wie vor fast exakt ein Messgerät ist, das nach oben zitiertem Gesetz abgelehnt werden darf, egal welche implementierten Digitalfunktionen aktiviert oder deaktiviert wurden und welche Bezeichnung der Netzbetreiber für das intelligente Messgerät wählt
ZITATENDE
 

Zum gleichen Ergebnis kam letztendlich auch der Rechnungshof in seinem 11.1.2019 veröffentlichten, vernichtenden Bericht über BM und E-Control.


RH-Bericht Seite 83 Absatz 4
ZITAT (Hervorhebung von uns)
Der RH hielt fest, dass sich am - gesetzlich definierten - Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann.
ZITATENDE
 


 

Resümee:


Das parametrierte Messgerät ist somit kein reeller Ersatz für ein eigens konstruiertes und extra produziertes Messgerät für Kunden mit Opt-Out Wunsch, dem sämtliche in der IMA-VO §3 bezeichneten Attribute eines intelligenten Messgerätes fehlen würden.

Wie wurde diese eklatante ministerielle und juristische Fehlleistung zu einem Framing (= kommunikationswissenschaftlicher Terminus, umgangsspr.: "Schubladendenken", vorformatiertes Deutungsraster, man erzeugte einen Begriffsrahmen (3er-Parametrierung), mit dem man im konkreten Fall automatisch ein "unintelligentes Messgerät" assoziiert. Die Tradierung durch einige Medien und Konsumentenorganisationen bekräftigten dies - leider - nachhaltig)?

Der Rechnungshofbericht gibt Antwort:

 

ZITAT Seite 14 Absatz 3.
Maßgebliche Institutionen und Interessengruppen erhielten nur Informations- und Anhörungsrechte, wiederholte Vorschläge zur Bildung von Arbeitsgruppen griff das Ministerium nicht auf. Es stützte sich im Wesentlichen auf die Expertise der E Control und verzichtete auf das Know-how von Universitäten und Forschung
ZITATENDE

ZITAT Seite 14 Absatz 5
Wichtige, zum Teil schon seit 2009 bekannte eich- und datenschutzrechtliche sowie technische Fragen waren jedoch noch nicht geklärt.
ZITATENDE
 

Die Netzbetreiber wussten mindestens sein 2009, dass mit der Ausstattungsquotierung (EU - 80%, Österreich interpretierte 95%) europaweit ein duales Smart-Grid vorgesehen war und hätten für die, nicht mit intelligenten Messgeräten zu versorgenden Endverbrauchern (EU 20%, Österreich 5%), unter Berücksichtigung technischer Machbarkeit, Messgeräte bestellen müssen, die KEINE Status bestimmenden Attribute der IMA-VO aufweisen und folglich tatsächlich unintelligente Messgeräte wären. Statt dessen zog man es vor, mit allen erdenklichen juristischen Tricks und Nichteinbindung des Know-How (lege artis) von Universitäten und Forschung Kunden zu täuschen und erfand immer wieder neue Gerätedefinitionen - bei GLEICHBLEIBENDER Geräteausstattung.

 

Nicht Paragrafen steuern die Komplexitität eines intelligenten Messgerätes, nicht Juristen navigieren den Algorithmus, sondern syntaxgebundene Befehle im konkreten Anwendungskontext durch die Erstellung und Nutzung von Software durch Informatiker in den verbauten Hardwaremodulen. Diese administrieren taugliche Beweismittel für den Gerätestatus und nicht begleitend verordnete Parametrierungen aufgrund juristisch untauglicher Interpretationen und Begriffsbestimmungen.

 

Die mit Mikroprozessor, analog/digital-Wandler, Speicher, bidirektionalem Kommunikationsmodul mit Gateway, etc. und syntaxgebundenen Softwarebefehlen bestimmten algorithmischen Prozesse in sequentiellen und parallelen Strömen kausaler Daten mit Bites und Bytes in den verbauten Hardwaremodulen eines intelligenten Messgerätes VERÄNDERN NICHT IHRE DIGITALSTRUKTUR, nur weil dies in einem Gesetz oder einer Verordnung bestimmt wurde. IT-Standards werden nicht per Dekret verändert. Das Bundesministerium, E-Control und die Netzbetreiber müssen informationstechnische Gesetzmäßigkeiten akzeptieren und hätten auf "das Know-how von Universitäten und Forschung" (RH-Bericht) nicht verzichten sollen!

IMA-VO §3 (1) definiert KEINE Konfigurationen (=Parametrierungen) sondern ausschließlich Mindest-AUSSTATTUNGEN (=Hard- und Software) und diese sind die Basis für Parametrierungen, niemals umgekehrt!. In einem Schreiben von Energie/Netz Burgenland behauptete man, erst wenn bestimmte Parameter aktiviert sind, handle es sich um ein intelligentes Messgerät. Eine solche rabulistische Interpretation widerspricht nicht nur der Logik sondern auch informationstechnisch plausibler Rangfolge. Hinzu kommt, dass das Gesetz für die bidirektionale Kommunikationsanbindung keine Parametrierung verlangt (auch nicht für andere Ausstattungen) und daher NICHT in die Defini­tion eines intelligenten Messgerätes einzubeziehen ist. Erst muss eine Ausstattung vorhanden sein (Hard- und Software), dann kann parametriert (konfiguriert) werden und nicht umgekehrt. Damit ist schlüssig bewiesen, dass NICHT die Parametrierung sondern die (unparametrierte) Ausstattung den Intelligent-Status des Messgerätes bestimmt.

Statt dessen hat man fortlaufend geänderte Gerätebezeichnungen der seit "2008 bestehenden Position" (RH-Bericht Seite 15 Abs.4) angepasst, ohne die Attribut bestimmenden Mindestanforderungen gem. IMA-VO §3 (1) zu entfernen (oder ein "abgespecktes" Gerät als digitalen Zähler zu ordern). Inzwischen ist auch der wahre Grund für diese geplante Projektierung bekannt. Neben einem kumulierend berechnenden Algorithmus für die durchschnittliche Höchstleistungserfassung (IME-VO §1 (6) Novelle 2017) sieht das Positionspapier der E-Control "Tarife 2.0" verpflichtende Viertelstundenmessungen und für ALLE vor - auch für Opt-Out-Kunden. Somit wird zwingend Hard- und Software eines intelligenten Messgerätes benötigt, inklusive bidirektionalem Kommunikationsmodul. Kunden von Energie/Burgenland wurden bereits mit der letzten Jahresabrechnung über diese Maßnahme informiert (siehe NEWS - "Datenschutzrechtlich illegale 15-Minutenintervalle bei ALLEN Smart-Metern angekündigt (auch bei Opt-Out)"
 

Falls Sie, unter besonderer Beachtung des verheerenden Rechnungshofberichtes von 11.1.2019, Ihre Meinung an Landespolitiker und Abgeordnete zum Nationalrat senden wollen, finden Sie hier eine Liste mit Mailadressen.

 

Themenbezogene Beiträge - Semantik & Rabulistik
 

ENDLICH: Causa Smart-Meter - Rechnungshof übt schwerste Kritik an Bundesministerium und E-Control

 

Am 11.1.2019 präsentierte der Rechnungshof dem Parlament eine 128-seitige vernichtende Kritik an Bundesministerium und E-Control betreffend die begleitende Einführung von Smart-Metern. Der Prüfungszeitraum war von Oktober bis Dezember 2017. Die Prüfungshandlungen des RH bezogen sich auf den Zeitraum 2006 bis 2017.

 

In unserer Homepage thematisierte Sachbereiche finden sich mit auffallender Kongruenz auch im "Bericht des Rechnungshofes - Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)" und bestätigte viele unserer Kritikpunkte als rechtens! Dieser Bericht ist eine äußerst spannende und empfohlene Pflichtlektüre:

 

Download PDF, ca 1MB

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/imfname_729894.pdf

 

Rechnungshof Presseinformation, PDF 0,4MB
https://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/2019/Aktuelles/Presseinformation/Presseinformation_Smartmeter.pdf

 

Der Inhalt ist brisant und löste zeitgleich eine Welle journalistischer Beiträge in fast allen österreichischen Medien aus (Links am Ende). Alle empörenden Verfehlungen des Ministeriums und E-Control zum Nachteil der Endverbraucher hier aufzuzählen würde den Rahmen enorm sprengen. Wir zitieren nur ein paar ausgewählte Höhepunkte aus dem Rechnungshof-Bericht (Hervorhebungen von uns):

  • Seite 14 Abs 3: Wirtschaftsministerium traf KEINE Vorkehrungen zur strategischen Begleitung dieses Großvorhabens und nahm seine Verantwortung nicht umfassend wahr.

  • Seite 14, Abs.3: E-Control griff KEINE wiederholten Vorschläge von "maßgeblichen Institutionen und Interessengruppen" auf. Damit ist neben Konsumentenorganisationen auch der Datenschutzrat der Republik Österreich gemeint, dessen fortwährende Urgenz, mit datenschutzrechtlichen Expertisen eingebunden zu werden, dieser aber zusammen mit den konsumentenfreundlichen Empfehlungen großteils missachtet wurde.

  • Seite 14, Abs.3: Der Rechnungshof bemängelte, gleich unserer Kritik, fehlende Expertisen (informationstechnisch und datenschutzrechtlich - lege artis), weil das Bundesministerium sich ausschließlich auf (privat beauftragte) Einschätzungen der E-Control stützte aber KEINE Fachexperten aus Universität und Forschung hinzuzog

  • Seite 14, Abs.4: E-Control agierte NICHT als neutrale, objektive Vermittlerin eines lnnovationsprozesses.

  • Seite 14, Abs.5: bereits seit 2009 bekannte eich- und datenschutzrechtliche sowie technische Fragen waren jedoch noch nicht geklärt.

  • Seite 15 Abs.1: Aus den jährlichen Monitoringberichten zogen E-Control und Wirtschaftsministerium keine Schlussfolgerungen; zur Überwachung der Ausrollung hatten sie keine geeigneten bzw. wirksamen Maßnahmen definiert und es bestanden negative Kompetenzkonflikte

  • Seite 15 Abs.3: Die von der E-Control beauftragte Kosten-Nutzen-Analyse wies Mängel auf und entsprach zum Teil nicht den gängigen methodischen Standards. Die Vorgangsweise gewährleistete keine objektive und ergebnisoffene Bewertung, sondern ließ eine Bestätigung zuvor bekannter und gefestigter Positionen des Auftraggebers erwarten

  • Seite 15 Abs.4: Die E-Control griff durch Änderungen gestaltend in den Berichtsentwurf des Auftragnehmers ein. Der Endbericht bekräftigte ihre bereits seit 2008 vertretene Position noch deutlicher als der Entwurf.

  • Seite 15 Abs.4:  Im überprüften Zeitraum erfolgte auch keine Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse im Lichte der gewonnenen Erfahrungen

  • Seite 16 Abs.2: EU forderte MessSYSTEME, die österreichische Regelung sieht im Gegensatz dazu MessGERÄTE vor

  • Seite 16 Abs.4:  Den Datenschutzrat bezog das Wirtschaftsministerium - trotz der beträchtlichen datenschutzrechtlichen Problematik - NICHT in die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs ein

  • Seite 16 Abs.6: ...  fand der Datenschutz - obwohl ein Grundrecht im Verfassungsrang - vergleichsweise wenig Beachtung.

  • Seite 16 Abs.5: Die E-Control verabsäumte, den Datenschutzrat bei der Erlassung der Anforderungsverordnung einzubinden.

  • Seite 17 Abs.2: FÜR DIE IME-VO NOVELLE 12/2017 WAR DER WIRTSCHAFTSMINISTER (MAHRER) GAR NICHT ZUSTÄNDIG !!!

  • Seite 17 Abs.5: Österreich verfügte über keine verbindliche Rechtsgrundlage zum Schutz der Bevölkerung vor den Einwirkungen durch elektromagnetische Felder. Wirtschaftsministerium und E-Control setzten sich mit befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Smart Meter NICHT näher auseinander. Sie gaben keine eigenen Untersuchungen in Auftrag und machten einschlägige Untersuchungsergebnisse nicht zugänglich

  • Seite 17 Abs.6: Wirtschaftsministerium und E-Control schufen die Rechtsgrundlagen und eine Einführungsverpflichtung für intelligente Messgeräte, OHNE sich vorab mit der Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnik zu befassen.

  • Seite 19 Abs.3: Die ursprünglich angenommenen Gesamtkosten erhöhten sich wegen Nachrüstungen und Preisanpassungen nach dem Inkrafttreten der Anforderungsverordnung bis zum Jahr 2017 um rd. 35 %.

  • Ab Seite 55: vergleichende Tabellen stellen dar, was alles gegenüber der ursprünglichen Forderung für den geplanten RollOut "unter den Tisch gekehrt" wurde.

  • Seite 57 unten: skandalöse Einflussnahme der E-Control, dem privat beauftragten Gutachter (beeideter Wirtschaftsprüfer!!) zu "diktierten", was drinstehen soll

  • Seite 83 Abs.4: Der RH hielt fest, dass sich am - gesetzlich definierten - Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann.

  • usw. usw. Wir empfehlen dringend diesen vernichtenden RH-Bericht samt Presseinformation unbedingt zu lesen und ihn zur Basis der persönlichen Meinungsbildung sowie der Grundlage für einen Dissens mit dem Netzbetreiber in der Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" zu benützen.

Einige wenige ausgewählte Pressemeldungen:

 

Energie Burgenland bestätigte schwere Datenschutzverletzung - 13.11.2018

 

Unsere veröffentlichte Erfahrung mit der schweren Datenschutzverletzung durch Energie Burgenland bewirkte eine signifikant hohe Zugriffsrate auf unsere Homepage.
Aber auch Energie Burgenland mailte uns und bestätigte die Gesetzesverletzung mit der Begründung: "technischer Fehler" (Originalzitat). Eine nicht akzeptable Rechtfertigung eines hochtechnisierten Unternehmens. Nicht "technische Fehler" geben Daten weiter sondern Verantwortungsträger die sich der Hard- und Software informationstechnischer Kommunikationsmodule bedienen.

War es Zynismus, Naivität oder Unwissenheit über die Folgen der Datenschutzverletzung - wir wissen es nicht. Mit dem schriftlichen Eingeständnis wurde uns nämlich noch folgendes mitgeteilt


ZITAT
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst
ZITATENDE
 

Was soll man dazu noch sagen? Unsere Erfahrung mit der Datenadministration beweist schlüssig, dass Lippenbekenntnisse nicht die Realität abbilden.


Alles für die Sicherheit zu tun bedeutet noch lange nicht, dass auch alles sicher ist.
Alle Daten zu schützen, bedeutet ebenfalls nicht, dass auch alle Daten geschützt wurden oder sind
.
 

Bereits ein einziges Mal eine nicht autorisierte Datenfreigabe genügt und die eigentlich zu schützenden Informationen verbreiten sich in Sekundenschnelle im Internet. Die Anweisung an die Marketingfirma zur Löschung unserer Daten hat überhaupt keine nachhaltige Wirkung, weil durch Scripte in der Mailsyntax die (begehrten) Informationen bereits an mindestens zwei kooperierende Partner getrackt wurden. Mit dabei ein Global Player im IT-Marketingbereich der sich auch Server ausserhalb der EU bedient (z.B. USA) und somit Daten aus der gemäß DSGVO errichteten EU Datenschutzzone transferieren kann, wo weitere datenschutzrechtlich bedenkliche Scripte (z.B. Google Analytics, Addhits, Akamai, u.ä,) Zugriff haben. Der Datengau durch Schlamperei von Energie Burgenland ist komplett. Er kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Dazu fehlen die Informationen über die verschlungenen Trackingrouten quer über den Globus. Außerdem besteht der praxisnahe Verdacht, dass weitergeleitete Daten wieder anderen Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt werden und ein schier unüberschaubarer, globaler Datentransfer mit unseren von Energie Burgenland NICHT geschützten Daten zu erwarten ist.

 

Umso verwerflicher ist die Sorglosigkeit im Umgang mit unseren Daten, deren Weitergabe wir datenschutzrechtlich korrekt widersprachen. Statt wirksamen Präventionen und gut strukturierten Datenschutzmassnahmen mit "technischem Fehler" und "Prioritätsbekundungen" Kunden zu besänftigen, ist unprofessionell und nicht Vertrauen erweckend.

 

Eine Recherche eröffnete uns noch einen weiteren unglaublichen Konnex zwischen der eklatanten Datenschutzverletzung und einer juristisch ausgebildeten und bereits längere Zeit bei Energie Burgenland als Datenschutzbeauftragte beschäftigte Person, die im Schreiben an uns erwähnt und mit Namen und Werdegang im Internet präsent ist.

Wären das nicht vertrauensbildende Vorgaben? Sollte man die Qualifikation eines Datenschutzbeauftragten anzweifeln? Theoretisch gäbe es keinen Grund, den Datenschutz bei Energie Burgenland nicht professionell.und nicht vertrauenerweckend zu administrieren und der Datenschutz sollte sich nicht nur auf Lippenbekenntnisse stützen.

Man kann angesichts solcher Vorfälle (es gab bereits einen in Juni 2017, siehe unter NEWS - Energie-Burgenland - Zweifelhafte Anonymität bei Online-Umfrage) von Datenschutzverletzungen dem ständig wiederholten Mantra von Energie Burgenland "der Datenschutz ist uns wichtig, hat oberste Priorität, usw" keine Glaubwürdigkeit entgegenbringen. Im Gegenteil, man fühlt sich veralbert. Das wäre vergleichbar, wenn jemand, dem Veruntreuungen ihm anvertrauter Werte zur Last gelegt werden, vor Gericht seine Schuld offen zugibt aber gleichzeitig betont, "Ehrlichkeit ist seine oberste Priorität, er nehme die Ehrlichkeit sehr ernst, o.ä.". Hier wird ein Gericht ebenso Gründe haben die Glaubwürdigkeit anzweifeln, wie wir gegenüber der Datenschutzadministration von Energie Burgenland.

Zu beachten ist noch, dass das Bekenntnis von Energie Burgenland zur Datensicherheit auch in Bezug auf die bidirektionale Kommunikation der intelligenten Messgeräte (Smart-Meter) abgelegt wird. Die Befürchtung, dass auch in diesem Sektor Übertretungen stattfinden, könne aufgrund unserer Erfahrung nicht ganz ausgeschlossen werden. Ein solcher Vorfall wäre allerdings insofern noch fataler, weil hier kein Kunde Administratorenrechte besitzt und keinen Einblick in die im Hintergrund softwaregesteuerten digitalen Prozesse hat (Stichwort: Abgas-Schummelsoftware), wie etwa in die Syntax des Programmcodes einer mitgesendeten E-Mail.

 

Wir gehen z.B. unter NEWS - Smart-Meter und die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung näher darauf ein, welche Daten bei der bidirektionalen Kommunikation als "personenbezogen" gemäß der neuen DSGVO bezeichnet werden können und welche goldwert für Marketingzwecke sind und trotz Leugnung von E-Control und Netzbetreiber und anderen, einen "gläsernen" Kunden zur Folge haben. In der Tabelle NEWS - Welche Daten hat der Netzbetreiber listen wir das Spektrum der für eine unautorisierte Erhebung, Nutzung und Weitergabe relevanten Daten zur Identifizierung, Leadgenerierung und Profiling. Alle Beiträge hier aufzuzählen ist nicht möglich. Bitte bedienen Sie die Suchfunktion mit dem Begriff "DSGVO" oder "Datenschutzgrundverordnung". Danke.

 

Die DSGVO hatte bereits eine jahrelange Vorlaufzeit und trat 25.5.2018 in Kraft. Es war genügend Zeit sich der neuen Herausforderung zu stellen. Mit unserer Erfahrung und Kritik ist natürlich der Wunsch verbunden, dass Energie Burgenland aus diesem nicht wieder rückgängig zu machenden Vorfall die Konsequenzen zieht und nicht andere Betroffene in die gleiche Lage kommen. Wir gehen davon aus, dass wir nicht die einzigen sind, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machend, eine Weitergabe der persönlichen Daten zu Marketingzwecken durch Energie Burgenland ablehnten und dies schriftlich übermittelten.
 

LINKS:

Welche Daten eines Smart-Meters in Österreich zu Marketingzwecken dienen, welche Firmen sich bereits spezialisierten und einen "gläsernen Kunden" zur Folge haben, siehe auch unter Schwindel&Täuschung  und  Unterkapitel 3 - Rabulistik mit Ausleseintervalle

 

Zum Thema: Leugnung eines "gläsernen Kunden":

 

Schwere Datenschutzverletzung durch Energie Burgenland?

 

Energie Burgenland Kundenmagazin 01/2018, Seite 18:

 

ZITAT

Dabei ist Datensicherheit oberstes Gebot

ZITATENDE

 

Wirklich? Die folgende Erfahrung dürfte auch jene nachdenklich machen, die sich in ähnlicher Lage befinden.

 

Am 8.11.2018 erreichte Netzkunden eine Aufforderung zur Beteiligung an einer "Studie" unter dem Motto: "Ihre Meinung ist uns wichtig". Was erstmals harmlos wirkt, ist bei näherer Betrachtung skandalös!

 

Wir haben bei Stromliefervertragsabschluß der Weitergabe unserer Daten an Dritte und zu Marketingzwecken widersprochen. Für die interne Kommunikation wählten wir eine eigene Mailadresse, die nur dem Netzbetreiber bekannt sein soll. Die Marketingfirma informierte in ihrer Mail, das sie unsere Daten aus der Datenbank von Energie Burgenland erhielt. Folglich hat der Netzbetreiber, entgegen dem datenschutzrechtlich korrekten Widerspruch, unsere Daten trotzdem weitergegeben.

 

Selbst der Hinweis auf "Anonymität" stellt keine gesetzlich definierte Ausnahmeregelung dar, unseren Widerspruch zu umgehen. Wir mussten den Energieversorger noch mal an unseren Widerspruch erinnern und drohten ihm bei nachhaltigem Verstoß mit einer Anzeige bei der Datenschutzbehörde.

 

Die Maßnahme des Energielieferanten ist auch deswegen für uns unakzeptabel, weil allgemein bekannt ist, dass so harmlos klingende Namen wie Meinungsbefragung, Zufriedenheitserhebung, aber auch Beteiligung an Verlosungen oder Gewinnspielen keinen karitativen Charakter haben sondern beinhartes Marketing zur Leadgenerierung und Gewinnmaximierung sind. Die erhobenen Informationen sind goldwert und werden an kooperierende Marketingunternehmen weitergegeben. Millionen Menschen stecken irgendwo in Datenbanken, ohne es zu wissen.  Online- und Offline-Einkaufsverhalten, Einkommenssituation, Browserverläufe, Hobbies und Interessen, Beruf, Gesundheit, Sozialleben sind genauso gespeichert, wie Inferenzen (Schlüsse), die sie daraus über ihre Datensubjekte ziehen: Lebenssituation, Persönlichkeit, Kreditwürdigkeit. Zu den Kunden gehören Unternehmen, Einzelpersonen und Regierungen, ebenso wie Netzbetreiber – ein Milliardengeschäft (Details zum Datenhandel mit intelligenten Messgeräten unter Schwindel&Täuschung). Die DSGVO setzt dem Missbrauch personenbezogener Daten klare Grenzen und stellt den Regulierungsbehörden die Rute ins Fenster - es ist die passende Zeit, diese Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen. Aktuell will Privacy International diese Branche zur Verantwortung ziehen.

 

Die harmloseste, aber dennoch ärgerliche Folge ist eine Flut von Mails und Spams. Um dies zu verhindern widersprachen wir der Datenweitergabe. Mit dem Ergebnis, dass sich Energie Burgenland überhaupt nicht daran hielt und unsere Daten zu Marketingzwecken benützte.

 

Ein Blick in die Mailsyntax enthüllte weitere unglaubliche Details:

 

An der "Leadgenerierung" war nicht nur der Umfrageveranstalter beteiligt, sondern kooperierten noch weitere Marketingunternehmen, sogar eine global vertretene Firma, die einen Server in den USA betreibt und somit Daten aus der gemäß DSGVO errichteten EU-Datenschutzzone transferieren kann, wo scriptgesteuert auch Google (Analytics) Zugriff auf die generierten Daten bekommt.

 

Ferner wird mit der Syntax der Umfragebeteiligung ein Tracking eingeleitet. Darunter versteht man das Verfolgen von Benutzerspuren, die mit Analysetools ein Profiling dokumentieren, analysieren, listen und speichern. Dem Tracking widmen sich globale Geschäftszweige und einige bewegen sich in Bereichen, in denen sie mit Datenschutzrichtlinien kollidieren können. Mit dem "unsubscribe"-Befehl ist ein "mailto"-Script an eine mit der USA kooperierende Firma verbunden und die zustimmende Umfragebeteiligung kommt in die "whitelist-complaints" eines anderen Kooperationspartners.  Energie Burgenland relevante Eingaben gelangen mit einem "reply"-Befehl an das Marketingunternehmen und werden von diesem "verteilt".

 

Die im Auftrag von Energie Burgenland betreibende Marketingfirma setzt auch so genannte "Webbugs" (=Web-Wanzen, Zählpixel, Tracking Bugs) ein. Das sind kleine, für den Kunden unsichtbare Grafiken. In der Syntax der Umfragemail ist die Größe mit 1x1 Pixel angegeben. Sie ermöglichen eine Logdateianalyse und sind  für den Marketingbereich wichtig. Wird die Einladungsmail geöffnet, dann wird dieses kleine Bild geladen und der Kunde registriert.  So kann der Betreiber sehen, wann und wie viele Nutzer diesen Zählpixel anforderten bzw. ob und wann eine E-Mail geöffnet oder eine Webseite besucht wurde. Aber der Betreiber hat auch  Zugriff auf zahlreiche Nutzungsdaten die datenschutzrechtlich umstritten sind.

 

Die seit 25.5.2018 rechtsverbindliche EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingt alle Internetpräsenzen "Datenschutzerklärungen" zu veröffentlichen. Ein Websitebesucher wird informiert, welche Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Das Entscheidende ist, dass einem Besucher die freiwillige Zustimmung oder Ablehnung durch entsprechende Button angeboten werden muss. Ein User darf Auskunft über den Umfang seines Datenabgriffs verlangen, weil außer Daten für "berechtigtes Interesse", viele Informationen bei der Umfragebeteiligung gar nicht nötig sind. Dem Kunden muss die Möglichkeit geboten werden, solchen Erhebungen zu widersprechen.

 

In der Befragungsmail fehlt die wichtige gesetzlich definierte  Möglichkeit zum Widerruf. Ein Klickhinweis, zukünftig keine E-Mail-Einladungen zu erhalten hat nichts mit dem gesetzlich definierten "Widerruf" gem. DSGVO zu tun, weil er

  • erstens nur Mail-Zusendungen betrifft

  • zweitens keinen Widerruf gegen scriptbasierende Funktionen einschließt (z.B.personenbezogene Daten, Tracking, Weiterleitung  an Dritte, u.ä)

  • drittens ein Klick auf den Button dem Absender die Korrektheit und aktiv genutzte Mailadresse bestätigt und für weitere Aktionen attraktiv bleibt

  • viertens sich der Widerruf nur gegenüber den Absender bezieht und jene Firmen nicht einschliesst, an die scriptgesteuert die Adressen weitergeleitet wurden und sich über das Internet verbreitend, der Widerruf zu einem "Kampf gegen eine Hydra" erweist

  • fünftens der Adressat mit Abgleich anderer Datenbanken trotzdem identifiziert werden kann

  • sechstens der persönliche Name in Klartext Bestandteil vieler Mailadressen ist

Für den Kunden von Energie Burgenland bleibt unklar, was mit den gesammelten Informationen über statistische Zwecke hinaus geschieht. Hier besteht die berechtigte Sorge, dass die zunächst anonym gesammelten Informationen zur eigenen IP-Adresse, mit den Informationen von zahlreichen anderen Websites sowie getrackten Infos zu Kooperationspartnern kombiniert, ein umfangreiches Interessensprofil (Profiling) ergeben. Dieses könnte schließlich auch mit einem Namen, einer E-Mail-Adresse, Fotos, einem Profil in einem sozialen Netzwerk u.v.a.  verknüpft werden, so dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.

 

Anmerkung: Für Interessierte an dieser E-Mail-Syntax sei die Quelltext-Darstellung der E-Mail empfohlen. Hier sind die Mailadressen der beteiligten Marketingfirmen lesbar. Weiterführende Operationsmodis sind mit einer Googlesuche oder bei Wikipedia verifizierbar

 

Das alles, und noch viel mehr, verbirgt ich hinter der dilletantischen Formulierung des Netzbetreibers:"Dabei ist Datensicherheit oberstes Gebot". Es ist unfassbar, mit welcher Sorglosigkeit Energie Burgenland Kunden prellt und dessen Daten behandelt, wenn man keine "unmissverständliche, oder ausdrückliche Zustimmung" und auch keine äquivalente Handlung für diese Maßnahme, weder grundsätzlich bewusst noch schriftlich oder mündlich, erteilte. Energie Burgenland täuschte im Kundenmagazin 01/2018, Seite 18: "Dabei ist Datensicherheit oberstes Gebot". Die geschilderte Erfahrung zeigt die Realität.

 


 

Das erwähnte Kundenmagazin hat noch eine andere Täuschung zu bieten. Ebenfalls auf Seite 18 ist in Bezug auf die Smart-Meter zu lesen:

 

ZITAT

Es werden keine persönlichen Daten erfasst, daher sind keinerlei Rückschlüsse auf Gewohnheiten oder Tagesabläufe der Kunden möglich

ZITATENDE 

 

Eine solche laienhafte Sichtweise digitaler Abläufe eines intelligenten Messgerätes könnte aus einer Werbeabteilung ohne IT-Kompetenz stammten. Informatiker haben diesen Text mit Sicherheit nicht gestaltet.

 

Rückschlüsse, also Schlussfolgerungen, Herleitung, Konklusion (auch Forensik) und noch viele andere Synonyme basieren nicht auf greifbaren Fakten, wie z.B. persönliche Daten (Name, Adresse, u.v.a.) sondern in der Regel auf Prämissen oder Annahmen. In der Informatik wird die Schlussfolgerung auch mit Inferenz bezeichnet. Energie Burgenland streut mit semantischen Wortspielen "Nebelkerzen" und stellt ein Szenario in den Fokus, das von den tatsächlichen Gefahren für die Datensicherheit sowie einem "gläsernen Kunden" offensichtlich ablenken soll und kein Abbild der Realität darstellt.

 

Unter NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber? haben wir tabellarisch gelistet, welche Informationen der Netzbetreiber hat und durch den Betrieb eines Smart-Meters zusätzlich bekommt um "Rückschlüsse" zu ziehen.

 

Die Rückschlüsse ergeben sich aus den detektierten und bidirektional übertragenen Informationen eines intelligenten Messgerätes. Das heißt, wenn beispielsweise jeden Tag um 12 Uhr mittags die Lastkurve die Einschaltung eines Elektro-Kochherdes aufzeichnet und speichert, ist der Rückschluss, dass jemand zuhause sein muss (oder war, je nach Analysezeitpunkt). Wenn diese Verbrauchskonvention (oder eine andere von hunderten möglichen) plötzlich für vier Wochen unterbrochen wurde, um anschließend mit dem selben Rhythmus fortzusetzen, ist es nicht schwer schlusszufolgern, das in dieser Zeit höchstwahrscheinlich niemand zuhause war. Im Gegensatz zu den "täuschenden Nebelkerzen" durch Energie Burgenland waren und sind für Rückschlüsse NIEMALS persönliche Daten nötig. Im Abgleich mit der Identitätskennung des jeweiligen Messpunktes werden sie im Content-Managements der Datenadministration allerdings zu "persönlichen Daten". Das ist sogar wichtig, um Rechnungen zu personalisieren.

 

LINKS:

NEWS - Energie-Burgenland - Zweifelhafte Anonymität bei Online-Umfrage

NEWS - Smart Meter: Kundendaten zu verkaufen (Kurier, 11.5.2017)

 

 

Unglaublich: Müssen für Fehlfunktionsfolgen des Smart-Meters KUNDEN geradestehen - NICHT Netzbetreiber?

 

In letzter Zeit häufen sich Meldungen, nach denen Updates smarter Geräte und Computer zu Fehlfunktionen bis hin zu Datenverlust führen. Darin sind auch namhafte Hersteller involviert. Während jedoch misslungene Eingriffe in Geräte des täglichen Gebrauchs meistens von uns selbst bemerkt und entsprechende Schritte unternommen werden können, sieht es im Falle von Problemen beim Smart-Meter verheerend aus. Sie sind nicht in unserer Verantwortung.

 

Als abschreckendes Beispiel sei die Erfahrung eines Kunden zitiert, der nach der Montage eines intelligenten Messgerätes einen signifikant höheren Stromverbrauch feststellte und glaubte, mit einer Schlichtung bei E-Control dieses Problem aus der Welt zu schaffen. Unter "NEWS - VORSICHT - E-Control + Netzbetreiber setzen Kundentäuschung fort / Fall 3" beschrieben wir die Situation, dass der Kunde auf dem "Schaden" sitzen blieb. (Bescheid der E-Control R STR 05/18, PA 35059/18 vom 11.7.2018)

 

Hier wurde zwar kein Softwareupdate als Ursache erwähnt, aber ein solches könnte auch, wie bei anderen smarten Geräten, der Auslöser sein. Solche Eingriffe werden ohne Kenntnis des Kunden durchgeführt. Das bedeutet, ein Unternehmen verschafft sich via Datenleitung digitalen Zutritt auf eine Liegenschaft und sendet einen informationstechnisch veränderten Programmcode in den dort montierten intelligenten Zähler.

  • Der Kunde wird nicht um seine Zustimmung gebeten

  • er weiss nicht wann solche Updates übertragen wurden

  • welche Veränderungen dadurch bewirkt werden

  • welche Manipulationen in der Syntax durchgeführt wurden

  • bekommt keine Liste der Versionsänderungen

  • erhält keine Algorithmen-Analyse (Auditing)

  • es wird keine Transparenz bereitgestellt,

  • er darf nicht die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit algorithmischer Entscheidungssysteme beurteilen

  • ihm wird keine Diversität geboten

  • Bugs, die z.B. einen Mehrverbrauch detektieren und berechnen kann der Kunde nicht erkennen

  • die Ursache für diesen Nachteil kann der Kunde gar nicht beweisen, muss aber die Nachteile tragen

  • Systemmanipulationen erfährt kein Kunde

  • diskriminierende Ergebnisse sind genauso möglich wie

  • falsche Entscheidungen im Zusammenhang mit maschinellem Lernen (KI) im Kontext bidirektionaler Kommunikation

Der Kunde tappt "im Dunkeln" und hat keine Möglichkeit zu beweisen, dass vielleicht ein Softwareeingriff für einen höheren Strom- oder Leistungsverbrauch verantwortlich ist. Alles geschieht in einem von Kunden nicht kontrollierbaren Bereich. Dem Kunden fehlen jede Kontrollmechanismen.

 

Nach Updates könnten so genannte "Background-Loopholes" hintergründig andere Algorithmen durchlaufen und sogar Parametrierungen unbemerkt (auch kurzzeitig) aushebeln (Stichwort "Abgasschummelsoftware"). Mit einem Programmcode verändernden Update muss ein Smart-Meter nicht mehr der vereinbarten Konfiguration entsprechen, die der Inbetriebnahme des Messgerätes zugrunde lag. Dies war auch einer der Kritikpunkte im "Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2017 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung".

 

Auf Seite 143 lautete die Frage zur rechtlichen Problematik intelligenter Messgeräte (Hervorhebungen von uns):

 

ZITAT

"Auf welche Art und Weise ist die tatsächlich vorgenommene "andere" Konfiguration ersichtlich zu machen bzw. ist sichergestellt, dass die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher auf die tatsächlich vorgenommene und nicht einseitig vom netzbetreibenden Unternehmen jederzeit wieder rücknehmbare "Opt-Out-Konfiguration" dauerhaft vertrauen kann? Kann das verbraucherseitig allenfalls selbst kontrolliert werden?

ZITATENDE

 

Dieser Umstand ist auch in der Methode der Hersteller von intelligenten Messgeräten begründet, Daten über Algorithmen mit dem Hinweis auf Copyright, Betriebsgeheimnis, etc. nicht preiszugeben

 

Maschinelle Entscheidungen bei Smart-Metern sind mit Big Data oder selbstlernenden Algorithmen nur für den Netzbetreiber in Kooperation mit Analytikunternehmen der IT-Branche interessant und degradieren Stromkunden zu Statisten, bei denen zwar viele Informationen über ihn zur ökonomischen Verwertung detektiert, übertragen und gespeichert werden (Metadaten), aber nur ein kleiner, unbedeutender Anteil über ein moderiertes  (=zensiertes) Webportal für das persönliche "Lastmanagement" zur Verfügung gestellt wird (Diktion des Netzbetreibers: "neue moderne Komfort-Funktionen"). 

 

Wir beurteilen es als "demokratiefeindlich", wenn nach Unionsrecht geschützte, intime (Meta)Informationen gegen unseren Willen administriert werden und einem Content-Management unerlaubte Einblicke in das Abbild unserer Vorlieben, inhärenten Lebensgestaltung, unseres eigenartigen und einzigartigen, intimen Privatlebens im Umgang mit der Ware "Strom" als "Beiprodukt" (="Metadaten") bei der Datenfern-Übermittlung zum Zwecke der Abrechnung, ermöglicht   Siehe die Tabelle unter NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber?

 

Als Unionsrecht gilt, gemäß des EuGH-Urteils die Richtlinie aus Artikel 2 der DSGVO, wonach die explizit geschützten, "personenbezogene Daten" 

 

" …alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person einschließt; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität" sind. (Aus Urteil des EuGH (Grosse Kammer) in der Rechtssache C-25/17 10.Juli 2018, Seite 2 Hervorhebungen von uns, siehe auch EU-DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen)

 

 

Die Wahrheit über die 5%-Opt-Out Regel - willkürliche Interpretation ohne gesetzliche Basis

 

Die allgemein kolportierte Quotenregelung, dass es nur bei 5% der Zählpunkte, gemäß den Rahmenbedingungen aus dem ElWOG § 83 (1), ein Wahlrecht gäbe, ein intelligentes Messgerät abzulehnen, kann man aus dem Text der IME-VO § 1 (1) NICHT entnehmen. Dieser Paragraf regelt nur die technische Seite des Roll-Out, aber nicht die Anzahl anspruchsberechtigter Endverbraucher gem ElWOG § 83 (1).

 

Darüber hinaus findet sich in KEINER anderen bundesgesetzlichen Verordnung eine Bestimmung, die explizit die anerkannte Gruppe kritischer Kunden mit ablehnender Haltung gegen ein intelligentes Messgerät auf 5% beschränkt. Wir sehen in der Argumentation von Netzbetreiber und E-Control bloß eine, auf willkürliche Interpretation von IME-VO § 1 (1) beruhende Schlussfolgerung.

 

Wenn der Gesetzgeber in der letzten Umstellungsphase nur 95 % als Einführungsquote vorgibt, bedeutet das nicht, diese Anordnung impliziere, dass folglich nur 5% ihr Ablehnungsrecht beanspruchen dürfen. Wieso?

 

Erstens, weil Energiekunden, die im Rahmen der 95%-Installations-Quote aus "technischen Gründen" vom Netzbetreiber kein Smart-Meter erhalten (oder erhalten haben) automatisch in der 5%-Gruppe ohne intelligentes Messgerät sein werden, also ein Messgerät, das sie gar nicht bekommen auch nicht ablehnen brauchen.

 

Und zweitens, weil die Chronologie der ratifizierten Gesetze dieses Resümee vorgibt. Die oben zitierte Fassung der IME-VO trat am 24.4.2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt beinhaltete das ElWOG 2010 noch gar keinen Zusatz im § 83 (1), der den Endverbrauchern eine Ablehnungsrecht zubilligte, das der Netzbetreiber zu berücksichtigen hatte. Das ElWOG wurde erst ein Jahr später, aufgrund von im Plenum des Nationalrates beschlossenen Abänderungsanträgen (5.7.2013) novelliert und trat als Bundesgesetz am 6.8.2013 in Kraft. Aus diesem Grund gab es überhaupt KEINE Veranlassung für eine Ablehnungsquotierung von 5% (Details zur Gesetzeschronologie im Thread ElWOG-Chronologie)

 

Auch in der Novellierung der IME-VO, 15.12.2017, wurde wieder nur die "technische Machbarkeit", aber keine Limitierung Anspruchsberechtigter festgelegt. Folglich ist die Schlussfolgerung der E‑Wirtschaft, die 5% aus der IME-VO (2012) quotieren die Ablehnungsberechtigten völlig falsch. Wurde jedoch von fast allen mit dieser Causa befassten übernommen (=Framing)!

 

Die 95% Messgeräteabdeckung aus der IME-VO haben nichts mit einer Quotenbegrenzung zu tun. Sie sind lediglich eine Vorgabe für den "technisch erreichbaren Stand montierter und in Betrieb genommener Messgeräte", beschlossen zu einem Zeitpunkt, als das ElWOG in § 83 (1) noch gar keine Zusatzregelung für eine Ablehnung hatte. Für eine daraus abzuleitende Quotierung gab es weder eine legistische noch eine technische Basis.

 

Erst über ein Jahr später, ausgelöst durch die ElWOG-Novellierung 2013, dürften die "Fantasien der Interpretatoren" geweckt worden sein, die geänderten Rahmenbedingungen aus der ElWOG-Novellierung des § 83 (1) mit der 95%-Installationsquote der IME-VO eine 5% Limitierung der Anspruchsberechtigten zu rechtfertigen. Diese willkürliche, mathematisch begründete Interpretation kommt letztendlich den Intentionen der E-Wirtschaft entgegen, entspräche aber keinesfalls dem Sinn, der den Abänderungsanträgen der Abgeordneten zum Nationalrat (5.7.2013) zugrunde liegenden Entscheidung für die Ratifizierung der ElWOG-Novellierung per 6.8.2013.

 

Den unglaublichen Fall von willkürlicher Interpretation, ohne gesetzliche Basis, verbunden mit einem "Framing", das alle Betroffenen veranlasst, den Ablehnungswunsch automatisch mit einer 5%‑Limitierung zu assoziieren, ist offensichtlich das Resultat ausgeklügelter Strategie von BM, E‑Control und der E-Wirtschaft. Im Thread "Schwindel&Täuschung - Unterkapitel 7 - Die Wahrheit über die 5% Opt-Out Regel" erklären wir dieses berechnende Vorgehen ausführlich und veröffentlichen die Internetlinks zu den entsprechenden Gesetzen und Dokumenten.

 

 

VORSICHT - E-Control + Netzbetreiber setzen Kundentäuschung fort

 

FALL 1:

 

In einer burgenländischen Gemeinde wurden Kunden, die berechtigte Skepsis einem intelligenten Messgerät entgegen bringen, durch einen anwesenden Vertreter des Netzbetreibers instruiert, dass

 

ZITAT

" … der Netzbetreiber entscheidet welches Gerät vor Ort montiert wird."

ZITATENDE

 

Dieser Hinweis beruht auf der "Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung" (IME-VO) §1 Abs.5 vom 24.4.2012. Die Kundentäuschung lag darin, dass die IME-VO per 15.12.2017 eine Novellierung erfuhr, in der die zitierte Passage GELÖSCHT  wurde.

 

In den "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Netz Burgenland GmbH (Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom)  2014 Netz Burgenland - genehmigt durch die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) am 07.November 2014 gemäß § 47 ElWOG idF BGBl. I Nr. 174/2013" ist IMMER NOCH zu lesen (Stand 1.11.2018)

 

ZITAT (Seite 18, Hervorhebung von uns)

Die  Entscheidung,  ob konventionelle  Messeinrichtungen  oder  Smart  Meter  eingesetzt  werden,  obliegt  dem Netzbetreiber unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (insb. § 83  Abs.  1  ElWOG  2010  und  IME-VO).

ZITATENDE

 

Netz Burgenland hat die geänderten "gesetzlichen Rahmenbedingungen" der IME-VO-Novellierung von 15.12.2017 in ihren, aus dem Jahre 2014 stammenden AB-VN NICHT ex lege angepasst, obwohl eine solche "Berücksichtigung", im Hinblick auf die in Klammern gesetzte IME-VO erwähnt ist und beließ bis heute die veraltete Verordnung, die sie im Dissens zwischen ihren Mitarbeitern und Kunden, die von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen ex ante zitieren lässt, offensichtlich in der Hoffnung, dass sich niemand im Verordnungsdschungel zurecht findet und "eingeschüchtert" der Montage zustimmt. Hier mangelt es an Rechtssicherheit.

 

Tatsächlich musste bereits die prenovellierte Fassung der IME.VO §2 (5) von 2012 ab der ElWOG-Novelle § 83 (1) 2013, den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst, exekutiert werden. Das Entscheidungsrecht des Netzbetreibers wurde mit der ElWOG-Novelle nicht ausserkraft gesetzt. Jedoch regelte man mit dieser Ausnahme in §83 (1), dass von der Anzahl vorhandener Zählermodelle das einzige, explizit im Gesetzestext benannte "intelligente Messgerät", aus seiner "Obliegenheit" genommen wurde und er verpflichtet ist, bei seiner Entscheidungsfreiheit den Ablehnungswunsch eines Kunden zu beachten, kein intelligentes Messgerät zu montieren und in Betrieb zu nehmen, widrigenfalls er gemäß ElWOG §99 (2) Z.12+13 eine strafbewehrte Verwaltungsübertretung begeht, mit einem Strafrahmen bis zu 75.000 Euro.. Folglich entscheidet der Netzbetreiber, welche Messsysteme er montieren und in Betrieb setzen möchte. Aber das novellierte ElWOG §83 (1) schreibt ihm verbindlich vor, unter Berücksichtigung der nun vorliegenden geänderten Rahmenbedingungen, das intelligente Messgerät (Betonung auf GERÄT) bei Kunden, die es ablehnen, NICHT in seine Entscheidungfreiheit einzubeziehen.

 

So paradox es klingt, aber de facto und de jure ist es der "ablehnende" Kunde, der an seinem Zählpunkt das Messgerätesystem vorgibt!. Wir erläutern das genauer im Thread "Falscher Paragraf".

 

Netz Burgenland scheint eine besondere Affirmation zu ihrem Umgang mit Novellierungen zu haben. Unter dem Thread "Falscher Paragraf" zitieren und beurteilen wir einen Brief, in dem allen Ernstes behauptet wurde, eine Novellierung habe gegenüber einem zuvor erlassenen Gesetz (das eigentlich erweitert oder verbessert werden soll) keinen Vorrang. Dieser juristische Unsinn wurde von einer Person unterschrieben, die auch die Funktion eines Datenschzubeauftragten erfüllt. Es ist abzuwarten ob und mit welcher juristischer Absurdität Kunden in Zukunft noch getäuscht werden.

 


 

FALL 2:

 

Der zuvor genannte Vertreter von Netz Burgenland bediente sich bei der gleichen Diskussion einer weiteren "Einschüchterung" gegen Kritiker. Er erwähnte ein nicht näher bezeichnetes Gerichtsurteil aus Oberösterreich gegen einen Kunden mit Ablehnungswunsch. Wir kontaktierten den Betroffenen und waren erstaunt, dass die Entscheidung dem Netzbetreiber bekannt ist, weil das Urteil ausdrücklich mit dem Vermerk: "Urteil nicht für die breite Öffentlichkeit freigegeben" gekennzeichnet ist.

 

Dieses Urteil zu zitieren sollte offensichtlich Verunsicherung schüren. Es ist eine situationsbezogene Einzelentscheidung eines Bezirksgerichtes (Traun, 28.11.2017, noch VOR der IME-VO-Novelle 15.12.2017). Es hat KEINE präjudizierende Wirkung, auch weil der Betroffene Einspruch erhob und die Angelegenheit beim Landesgericht Linz landete aber bis heute noch nicht entschieden wurde.

 

Der Rechtsspruch erging ein Monat VOR der IME-VO-Novelle. Er ist heute in etlichen Begründungen völlig überholt und falsch. Z.B. wird auf Seite 6 ausgeführt, dass bei geäussertem Ablehnungswunsch die Duldung der Montage eines Smart-Meters damit begründet ist, dass keine Werte im "Viertelstundentakt" gespeichert werden.

 

Genau diese bei ALLEN Messgeräten (auch bei Opt-Out) verpflichtende viertelstündliche Ermittlung und Speicherung zur algorithmisch kumulierenden Berechnung der Quartals-Höchstbelastung eines Tages, Monats und des Jahres macht die Urteilsbegründung inzwischen obsolet. Warum täuschte Netz Burgenland die Anwesenden mit einem für deren Lage nicht relevanten, in seiner bisherigen Abfassung nicht mehr aktuellen und noch gar nicht abgeschlossenen Urteil, das ausserdem "nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist"? Die Motivation ist wohl nicht allzu schwer zu erraten.

 

Themenbezogene Beiträge unter "Schwindel & Täuschung"

NEWS - Wie das Ministerium abermals Kunden mit Opt-Out-Wunsch irreführt

NEWS - Datenschutzrechtlich illegale 15-Minutenintervalle bei ALLEN Smart-Metern angekündigt (auch bei Opt-Out)

 


FALL 3:

 

Ein österreichischer Kunde beantragte in der Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" ein Streitschlichtungsverfahren bei der E-Control. In diesem Verfahren stützte sich der involvierte Netzbetreiber ebenfalls auf die gelöschte Bestimmung aus der IME-VO §1 Abs.5 vom 24.4.2012 (Bescheid der E-Control R STR 05/18, PA 35059/18 vom 11.7.2018, Seite 3 )

 

Davon abgesehen, dass in diesem Bescheid die Realnamen geschwärzt oder mit "Antragsteller" (=Kunde) und "Antragsgegner" (= Netzbetreiber) ersetzt und diese beiden Begriffe auch noch verwechselt (!!) wurden, verweist die Antragsgegnerin (= Netzbetreiber) auf ihre genehmigten "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Strom-Verteilernetz (AB-VN)" wie im Falle eines Opt-Out vorgegangen werde und, dass dem Netzbetreiber (= Antragsgegnerin) alleine die Entscheidung obliege, welche Messtechnologie beim jeweiligen Kunden eingesetzt werde.

 

Um den konfusen Bescheid besser zu verstehen konvertierten wir in Klammern die Bezeichnungen:

 

ZITAT (Hervorhebungen von uns)

Weiters verweist die Antragsgegnerin (= Netzbetreiber) auf ihre genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Strom-Verteilernetz (AB-VN) wie im Falle eines Opt-Out vorgegangen  werde und, dass dem Netzbetreiber (= Antragsgegnerin) alleine die Entscheidung obliege,  welche Messtechnologie beim jeweiligen Kunden eingesetzt werde. Da die Vorgehensweise der  Antragstellerin (FALSCH: Antragsteller ist richtigerweise der Kunde und der beruft sich nicht auf die  Allgemeinen Bedingungen, um zu belegen, dass er korrekt handelt. - RICHTIG müsste es daher  heißen: Da die "Vorgehensweise der Antragsgegnerin") im vorliegenden Fall exakt den rechtlichen Rahmenbedingungen entspreche, stelle sie (=Antragsgegnerin, Netzbetreiber) den Antrag,  den Antrag des Antragstellers (= Kunde) abzuweisen.. 

ZITATENDE

 

Skandalös an dieser verwirrenden Semantik ist, dass E-Control eine ungültige Verordnung nicht abwies sondern als Beweislast zuliess, dem Netzbetreiber eine Aktualisierung seiner AB-VN nicht anriet und die per 15.12.2017 gelöschte Passage aus der IME-VO im Bescheid GEGEN den Kunden benützte.

 

Anhand dieses Bescheides R STR 05/18, PA 35059/18 wird deutlich, was Kunden erwartet, die sich vertrauensvoll an die unabhängige Regulierungsbehörde E-Control als Schlichtungsstelle wenden und deren Gegner im Streitschlichtungsverfahren ein Netzbetreiber ist. Hier fehlt eindeutig die Rechtssicherheit und eine unabhängige, übergeordnete Kontrollinstanz!

 

LINKS:

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO, in Kraft getreten 25.4.2012)

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO) Novellierung 15.12.2017)

Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom 2014, Netz Burgenland

Bescheid der E-Control R STR 05/18, PA 35059/18 vom 11.7.2018

 

Wie das Ministerium abermals Kunden mit Opt-Out-Wunsch irreführt

 

Die Initiative STOP-Smartmeter lancierte vor einiger Zeit eine Briefaktion an das zuständige Ministerium um die Position in der Opt-Out-Frage nochmals klar darzulegen. Viele äußerten ihren Unmut über den Inhalt des ministeriellen Antwortschreibens. Die Aktionsgruppe stellte es online (Antwortschreiben vom BMNT vom 9.10.2018). Aus dem Brief des BMNT gehr eindeutig hervor, dass noch immer die IME-VO Novelle, insbesondere §1 (6), als "klare Regelung" bezeichnet wird.


ZITAT
Nach langen und intensiven Vorbereitungen wurde den Wünschen der Strom-Endverbraucher nach Wahlfreiheit und Selbstbestimmung bei der Einführung von Smart Metern zur Gänze Rechnung getragen und eine klare Regelung - mit der am 15.12.2017 kundgemachten Novelle der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO-Novelle 2017), BGBL. II Nr.383/2017 - geschaffen.
ZITATENDE

 

Der Brief des BMNT betont, dass keine Viertelstundenwerte gespeichert werden (Seite 1 unten). Jedoch, im vierten Satz des §1 (6) der IME-VO-Novelle steht eine "MUSS"-Bestimmung, die eindeutig einer "klaren Regelung" widerspricht (Hervorhebung von uns):


ZITAT
Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres MUSS möglich sein.
ZITATENDE

 

Österreichs Energie (Interessenvertretung der Netzbetreiber) wies auf diese eklatante juristische Fehlleistung hin und forderte eine Erklärung, wie der Widerspruch in der betroffenen IME-VO-Novelle aufgelöst werden soll. Auszug aus dem Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an E-Control


ZITAT
Oesterreichs Energie ersucht die Behörde aber dringend um Erläuterung und Klärung, wie die Formulierung "… Eine Ablesung und Übertragung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein." in der IME-VO, §1, Abs 6 umzusetzen ist, wenn im gleichen Absatz festgehalten wird "…dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden…" dürfen."
ZITATENDE


Der Fokus liegt in der Unmöglichkeit, die im Gesetz geforderte Parametrierung zu erfüllen, die eine Abschaltung des Viertelstundenintervalls bei Opt-Out-Kunden vorsieht und gleichzeitig vorschreibt, dass Viertelstundenwerte gespeichert werden müssen, um die höchste kumuliert berechnete Jahres-Durchschnittsbelastung (Leistung) zu ermitteln

Das soll eine "klare Regelung" sein? Hat man sich im Ministerium nicht eingehend mit der Sache vertraut gemacht und wiederholt immer das gleiche Credo, das auch die so genannte 3er Parametrierung zum Inhalt hat (Abschaltung/Modifizierung von Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung , Abschaltfunktion), um damit ein angeblich "unintelligentes Messgerät" zu kreieren?

Die Viertelstundenermittlung und - speicherung ist eine Grundvoraussetzung um "Tarife 2.0, Seite 11" der E-Control zu erfüllen. Diesem Umstand verpflichtend, hat beispielsweise Netz Burgenland dieses Erfordernis der Jahresabrechnung 2018 als Vereinbarung angehängt und angekündigt, dass die Viertelstundenerfassung nur bei der Montage gecancelt ist, aber ein halbes Jahr danach für alle Kunden aktiviert wird (Siehe unter NEWS - Datenschutzrechtlich illegale 15-Minutenintervalle bei ALLEN Smart-Metern angekündigt (auch bei Opt-Out))

Die Irreführung durch das BMNT geht noch weiter. Auf Seite 2 im Antwortschreiben vom BMNT vom 9.10.2018 ist oben zu lesen:


ZITAT
Mit einem Ausrollungsgrad von 80% bis 2020 bzw. von 95% bis 2022 wird nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen. Auf Basis dieser Vorgaben erfolgt der Ersatz der alten Ferraris-Zähler durch moderne digitale oder gar intelligente Stromzähler durch den Verteilernetzbetreiber nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
ZITATENDE (Hervorhebung von uns)


Die DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 July 2009" (Annex 1, Abs.2) sieht vor, dass bis 2020 mindestens" 80% der Verbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden sollten.


ZITAT (auszugsweise, Hervorhebung von uns)

Member States shall ensure the implementation of intelligent metering systems
(...)
.. the implementation of intelligent metering systems
(...)

Where roll-out of smart meters is assessed positively, at least 80 % of consumers shall be equipped with intelligent metering systems by 2020
ZITATENDE


Zusammenfassend muss man dem Brief des BMNT folgende unionsrechtliche Basis entgegenhalten:

  • der Ausrollungsgrad nach dem Unionsrecht ist (mindestens) 80%

  • der (österreichische) Ausrollungsgrad von 95% ist kein UnionsRECHT sondern im Rahmen der "Mindest"-Bestimmung ("at least") nur eine "KANN"-Interpretation.

  • der Austausch gegen "moderne digitale Zähler" ist ebenfalls nicht EU-konform (sind in der Directive nicht erwähnt) - sondern der Tausch gegen intelligente Messgeräte - "intelligent metering systems" (Anmerkung: ein intelligentes Messgerät ist zwar auch ein moderner digitaler Zähler ABER ein moderner digitaler Zähler muss kein intelligentes Messgerät sein)

  • die Formulierung, dass man GAR einen intelligenten Stromzähler bekommen könne ist völlig absurd - 80% müssen ein intelligentes Messgerät erhalten

  • mit 20% Altbestand ist europaweit ein duales Messsystem vorgesehen (analog und digital)

  • die EU-Directive schreibt für Kunden ausserhalb des Ausrollungsgrades KEINEN Tausch vor -
    weder mit intelligenten oder unintelligenten Messgeräten
    auch nicht mit modernen digitalen Standardzählern (DSZ)
    und ebenfalls nicht mit einem
    "elektronischen Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht".

Gemäß dem Antwortschreiben des BMNT vom 9.10.2018 soll der Zähler-Austausch nach "technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten" erfolgen. Nicht erwähnt wurden die datenschutzrechtlichen Vorgaben, die z.B. vom Datenschutzrat der Republik Österreich eingefordert, aber bis heute von Ministerium und E-Control fast zur Gänze ignoriert wurden! Die Argumentation in dem Schreiben des BMNT ist mit einem Raffinement gestaltet, dass jemand, der sich im Verordnungsdschungel nicht zurechtfindet, verwirrt wird. Die von der EU-Direktive abweichenden österreichischen Maßnahmen sind von willkürlichen Interpretationen begleitet. Teile des Briefes des BMNT sind folglich falsch, irreführend und ein Affront gegen Kunden, die von ihrem Ablehnungsrecht gem. ElWOG §83 (1) Gebrauch machen wollen.

 

Themenbezogene Beiträge unter "Schwindel & Täuschung"
 

 

Wien: 220.000 Türschilder werden angeblich DSGVO-konform getauscht

Grundrechtsverletzungen mit Smart-Metern jedoch werden nicht DSGVO-konform gelöst

 

Die DSGVO hat Auswirkungen auf die Türnamenbeschilderung bei Wohnhäusern. Wiener Wohnen tauscht 220.000 Schilder aus. (Krone, 12.10.2018, Österreich OE24, 12.10.2018). Betroffen wären eigentlich alle Hausbesitzer in der gesamten EU.
 

Die von uns und Österreichs Energie kritisierten widersprüchlichen Viertelstundenmessungen gemäß IME-VO §1 Abs.6 rund um die Uhr - auch bei Opt-Out Kunden - sind DIE Voraussetzung für die Umsetzung von "Tarife 2.0" der E-Control (Siehe Positionspapier Tarife 2.0, April 2017, Seite 11 und  Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an E-Control )
 

Es existiert bis heute KEINE datenschutzrechtliche Beurteilung (lege artis), ob es DSGVO-konform ist, alle Verbraucher gegen deren Willen rund um die Uhr mit Viertelstundenmessungen messtechnisch zu überwachen (zwecks Ermittlung der "höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres" gemäß IME-VO § 1 Abs 6 idgF) und soft/hardwarebedingt der bidirektionale Datentransfer aufgrund algorithmischer Prozesse so abläuft, dass untrennbar miteinander verknüpfte Informationen (Metadaten =strukturierte Informationen, Merkmale und andere Daten, DSGVO-Gesetzestext " zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen") sowohl direkte als auch indirekte (forensische) Analysen des Profilings zulassen und tiefe Einblicke in das intime Leben eines Kunden ermöglichen:

 

ZITAT aus EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1, Hervorhebung von uns:
"personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen,physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind"
ZITATENDE (Siehe auch unter NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber? - und TABELLE)


Daraus ist schlüssig zu entnehmen, daß wegen der direkten oder indirekten Verifizierung personenbezogener Daten durch die Kennung des Smart-Meters und der als so genannte "Metadaten" übertragenen Informationen (DSGVO: einem oder mehreren besonderen Merkmalen) auch die Netzbetreiber gefordert wären und die "symbolischen Türnamen" des intelligenten Messgerätes ebenfalls entfernen müssten.

Der Netzbetreiber meinte uns gegenüber, die Daten werden anonymisiert. Damit wird nicht informierten Kunden nur "Sand in die Augen gestreut". Es stimmt, eine Anonymisierung bietet optimalen Datenschutz. Eine Verbrauchsprofilerstellung ist zwar möglich, aber niemand zuzuordnen. Die Intim- und Privatsphäre würde geschützt sein

JEDOCH:
Eine reine Anonymisierung ist für die Stromverbrauchsabrechnung völlig ungeeignet, weil mangels Identifizierungsmöglichkeit eine Gebührenforderung nicht eindeutig zuzuordnen ist. Offensichtlich benutzte der Netzbetreiber in Unkenntnis der Wortbedeutung den Begriff "Anonymisierung".

Was er anwenden kann (eigentlich muss), nennt sich Pseudonymisierung. Personenbezogene Informationen enthalten Kennzeichen wie Name, Adresse, vielleicht auch Geburtsdatum, Geschlecht uva.. Bei der Pseudonymisierung personenbezogener Informationen werden diese Kennzeichen durch ein Pseudonym ersetzt. Pseudonymisiert wird, zum Beispiel, durch Verschlüsselung der Kennzeichen in personenbezogenen Daten. (Siehe "Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht" Seite 48).

Hier ist der Datenschutz äusserts fraglich weil der gesamte "Fingerabdruck" unseres privaten und individuellen Umganges mit der Ware "Strom" Teil einer softwaregestützen, statistischen Auswertung dem Content-Management möglich ist und jederzeit Einblick in unsere Intimsphäre gewährt, weil diese Informationen jederzeit wieder zugeordnet werden können (eigentlich müssen). Je nach Art der Pseudonymisierung, Zugangsberechtigung, Kompetenz, Auftrag, Outsourcing, usw., aber auch durch unerlaubte, eventuell kriminelle Energie, können einzelne oder mehrere Personen Einblick in unsere inhärente Lebensgestaltung haben und erfahren, ob wir beispielsweise für längere Zeit unseren Wohnsitz verlassen haben und unser Haus für kriminelle Aktionen zur Verfügung steht, uva. (Siehe Thread "Datenschutz 2")

Die Herausforderung, auch in Österreich, ist jedenfalls, wie können Daten genutzt werden und trotzdem Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. Dazu gibt es (noch) keine eindeutigen Regeln. BM, E-Control und Netzbetreiber schummeln sich bloß von einer Verordnung zur anderen und alles mündet schliesslich in sich selbst bestätigenden Erlässen und widersprüchlichen Gesetzen (z.B. IME-VO §1 (6)), teilweise unter Assistenz von IT-Laien.

Es ist unter Missachtung der Empfehlungen des Datenschutzrates der Republik Österreich nicht geklärt, wie man mit der Nutzung von intelligenten Messgeräten Data-Mining betreibt, wenn eine Vielzahl der Daten unter Umständen personenbezogen oder durch die Erhebungsmethoden direkt oder indirekt auf Personen zurückzuführen sind. In einem Brief des einstimmigen Beschlusses des Datenschutzrates der Republik Österreich an das BM, gem. 216. Sitzung, 23.4.2013, Seite 9, stellte dieser schon damals fest:


ZITAT
"Die besagten Daten sind trotz ihrer Messung durch den Netzbetreiber nicht dessen Eigentum, sondern "gehören" den Betroffenen. Jede Nutzung dieser Daten durch andere als die Betroffenen selbst stellt einen Grundrechtseingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 dar und bedarf der Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000".

ZITATENDE

 

Um den gesellschaftlichen und vor allem ökonomischen Mehrwert aus aggregierten Daten zu ziehen, bedürfte es neuartiger Formen der Anonymisierung oder Pseudonymisierung oder ein Datenmanagement, das den Einzelnen schützt, ohne die Analyse der Gesamtheit der Daten zu gefährden. Das Thema berührt die Frage, wie eigentlich Inhalt, Qualität und Menge sowie Marktwert bestimmende Relevanz der bidirektional übertragenen Daten eines Smart-Meters für die Auswertung zu unterschiedlichen Zwecken gewährleistet werden kann, dass Daten korrekt, angemessen, repräsentativ usw. sind, und gleichzeitig jedem Kunden sein Unionsrecht auf Integrität seiner Persönlichkeitsrechte erhalten bleibt.

 

Dem Stromkunden wird KEINE Algorithmen-Analyse (Auditing) oder Transparenz bereitgestellt, um die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit algorithmischer Entscheidungssysteme sowie deren Diversität zu begreifen. Bugs und Manipulation von Systemen sind ebenso denkbar wie unvorhersehbare Ergebnisse insbesondere im Kontext von maschinellem Lernen. Das musste ein österreichischer Kunde bereits erfahren. Nach Installation eines intelligenten Messgerätes wurden extrem hohe Stromverbräuche detektiert. Auf eine Schlichtung durch E-Control vertrauend, wurde er eines anderen belehrt und mit der ganzen Bandbreite juristischer Formulierungen und technischen Erläuterungen abgewiesen  und dem Netzbetreiber samt installiertem Messsystem Korrektheit attestiert (E-Control Bescheid R STR 03/18, PA 31015/18, 6.6.2018). Die Ursache der erhöhten Messergebnisse blieb ungeklärt.

Die DSGVO wird uns noch oft und lange beschäftigen. Momentan sind die österreichischen Opt-Out-Verordnungen beim Smart-Meter-Roll-Out von Fantasien (z.B. "3er-Parametrierung" gem.IME-VO) und Interpretationen (z.B. 5%-Ablehnungsquote) begleitet. Aufgrund von E-Control privat beauftragterm Gutachten bei PricewaterhouseCoopers (PwC) stand (noch) keine datenschutzrechtliche Expertise zur Verfügung sondern ausschließlich eine Kosten/Nutzen-Analyse.

 

Datenschutzrechtlich illegale 15-Minutenintervalle bei ALLEN Smart-Metern angekündigt (auch bei Opt-Out)

 

Entscheidend für den Status eines intelligenten Messgerätes ist KEINESFALLS, ob, wann, wie und in welchen Intervallen die detektierten Messgrößen gespeichert, sondern welchen Algorithmen sie unterworfen werden. Das heißt, NICHT Speicher / Abfrage-Intervalle definieren die "künstliche Intelligenz" (KI) eines Gerätes, sondern die Resultate der zuvor programmcodegesteuerten digitalen Abläufe. Eine Speicherung KANN, aber muss nicht erfolgen. Resultate könnten auch simultan übertragen werden.

Gemäß IME-VO Novelle 15.12.2017, §1 (6), dritter Satz, muss JEDES in Österreich installierte Messgerät (auch PARAMETRIERTE OPT-OUT-Geräte) zwecks höchster einviertelstündlicher Jahresdurchschnittsbelastung den auf 15-minütiger Detektionsbasis zu ermittelnden Wert mittels eines syntaxgebundenen, intelligenten, kumulierenden Algorithmus berechnen. Dafür ist eine kontinuierliche Speicherung Voraussetzung. Bis heute existiert dafür KEINE datenschutzrechtliche Affirmation. Im Gegenteil. Diesbezügliche Einwände des Datenschutzrates der Republik Österreich wurden von BM und E-Control ignoriert

Ebenfalls zu beachten ist die Verordnung aus IMA-VO §3 (3) 8 , dass im intelligenten Messgerät Daten der letzten 60 Tage abgespeichert werden MÜSSEN. Diese Bestimmung wurde auch in die mit Kunden vereinbarten "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom" 9 aufgenommen.

Somit ist die Interpretation von BM, E Control und Netzbetreiber völlig sinnwidrig und falsch, dass Kunden mit Ablehnungswunsch ein unintelligentes Messgerät erhalten, wenn Speicherung oder deren Intervalle modifiziert würden. Da das parametrierte Messgerät für Kunden mit Ablehnungswunsch für den kumulierenden Berechnungsalgorithmus permanent Daten speichern MUSS handelt es sich folglich nach deren eigener Auslegung NICHT um ein unintelligentes Messgerät.
 

Die selbst gewählte Interpretation von BM, E-Control und Netzbetreiber anwendend, dass mit Canceln der 15-Minutenintervalle angeblich ein unintelligentes Opt-Out-Messgerät begründet würde, ergibt im Umkehrschluss, dass die nun zwangsweise angeordnete 15-Minutenintervalle ALLE Geräte kollektiv zu intelligenten Messgeräten macht.
 

Dies vermittelte auch ein sehr klein gedruckter, fast nicht lesbarer Anhang der Jahresabrechnung 2018 von Netz Burgenland, der die DATENSCHUTZRECHTLICH illegale Erfassung, Speicherung und Transfer von Viertelstunden-Verbrauchswerten ankündigte:


ZITAT
"Spätestens sechs Monate nach Einbau eines Smart Meter müssen einmal täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage gespeichert werden."
ZITATENDE


Es ist schon ein starkes Stück, Kunden mit Ablehnungswunsch gem. ElWOG §83 (1) ein unintelligentes Messgerätes zu versprechen, das keine Viertelstundenwerte erfasst und speichert, aber gleichzeitig in den Bedingungen zu schreiben, dass ab einer Karenzzeit von sechs Monaten genau das Gegenteil passiert.

Beachtenswert ist die raffinierte, rabulistische Diktion des Anhangtextes, mit der der Kunde für beschränkt gehalten wird. Dem Kundenwunsch auf Ablehnung eines intelligenten Messgerätes wird offensichtlich NUR beim Einbau unter anderen auch mit der Abschaltung der Viertelstundenerfassung entsprochen. Denn in der Mitteilung wird explizit betont, dass das modifizierte Messgerät nach einem halben Jahr "scharfgeschaltet" wird


Es ist unfassbar, mit welchen Methoden die Zwangsmontage eines intelligenten Messgerätes vorangetrieben wird.
Jedenfalls passiert haargenau das, was wir in unserer Homepage thematisieren.

 

LINKS:

Intelligente-Messgeräte-Einführungsverordnungs-Novelle (IME-VO) 15.12.2017
Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an E-Control - Hinweis auf unstimmige Vorschrift und Aufforderung, diese juristische Fehlleistung zu erklären
Wie E-Control Kunden täuscht - "Intervallregelung" beim Opt-Out eine grobe Irreführung

 

 

Opt-Out-Probleme in Österreich - Volksanwaltschaft leitete Prüfverfahren ein

 

Wir berichteten unter NEWS, dass die Volksanwaltschaft unsere Beschweden gegen das BM und E-Control dahingehend beantwortete, dass sie nicht das Portefeuille für Gesetzesänderungen hat und verwies generell auf den Zivilrechtsweg. Zuviele Beschwerden betreffend "Opt-Out bei Smart-Metern" veranlassten offensichtlich Volksanwalt Dr.Peter Fichtenbauer, nicht untätig zu bleiben.

Wie aus der Parlamentskorrespondenz Nr. 635 vom 5.6.2018 hervorgeht, mahnte Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer anlässlich der Sitzung des Volksanwaltschaft-Ausschusses ...

 

ZITAT

"... bei der verpflichtenden Umrüstung auf intelligente Stromzähler, die sogenannten Smart Meter, bürgerrechtskonforme Regeln ein. Durch den Smart Meter könne auf die hundertstel Sekunde gemessen werden, ob jemand zuhause ist, wann jemand fernsieht oder wann jemand aufsteht.“

ZITATENDE
 

Drei Monate später informierte "Kommunal", das Organ von 2100 österreichischen Gemeinden:


ZITAT (Hervorhebung von uns)
Die Volksanwaltschaft hat keine Möglichkeit, die Rechtslage zu ändern. Sie hat jedoch die vielen Bedenken rund um das Opt-out zum Anlass genommen, von Amts wegen an die für Energieangelegenheiten zuständige Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus heranzutreten. Im Zuge des bereits begonnenen Prüfverfahrens wird die bestehende Regelungslandschaft zum „SmartMeter“ eingehend beleuchtet werden.
ZITATENDE (Kommunal, 8.9.2018, Onlineausgabe)
 

Bis heute gab es keine einzige Reaktion des nunmehr zuständigen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus auf die von Volksanwalt Dr.Peter Fichtenbauer im diesbezüglichen parlamentarischen Volksanwaltschaft-Ausschuss eingemahnten "bürgerrechtskonformen Regeln bei der verpflichtenden Umrüstung auf intelligente Stromzähler, die sogenannten Smart Meter (siehe Parlamentskorrespondenz Nr. 635 vom 05.06.2018 - Ausschusssitzungen des Nationalrats - Volksanwaltschaftsausschuss

Auch fehlt noch immer eine rechtskonforme Lösung des von E-Control in Absprache mit dem damaligen Wirtschaftsministerium (BMWFW) verursachten und von "Österreichs Energie" aufgezeigten unlösbaren Widerspruchs in §1 Abs. 6 IME-VO idgF betreffend die Viertelstundenmessungen im Falle von Opt-Out. Eine widersinnige und nicht exekutierbare Verordnung, die in Streitschlichtungsverfahren die betroffenen Kunden und die jeweiligen Netzbetreiber in Einzelverfahren ausgerechnet bei jener Behörde ausstreiten sollen, die diesen legistischen Mißgriff zu verantworten hat - der E-Control. Hier würde der "Bock zum Gärtner" gemacht.

Wir erwarten, dass E Control ein datenschutzrechtliches Gutachten auf Grundlage einer IT technischen Expertise (lege artis) vorlegt, dass die Anforderungen aus ihrem Positionspapier "Tarife 2.0“ in Zusammenhang mit § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF und § 1 Abs. 6 IME-VO idgF sowie § 3 (1) IMA-VO und der EU-DSGVO idgF rechtskonform sind. Und zwar unter vollinhaltlicher Berücksichtigung sämtlicher Empfehlungen des Datenschutzrates der Republik Österreich, jenes im Ministerium angesiedelte Beratungsgremium für die Bundesregierung und Landesregierungen zu rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes in Österreich, dessen Empfehlungen in der Causa Smart-Meter von BM und E-Control fast zur Gänze ingnoriert wurden.
 

 

Sind für BM + E-Control wirtschaftliche Interessen wichtiger als Datenschutz?


 

Mit dem Österreichischen Datenschutzgesetz wurde beim Bundeskanzleramt die Geschäftsstelle des Datenschutzrates eingeführt (nicht zu verwechseln mit der Datenschutzbehörde), als Beratungsgremium für die Bundesregierung und Landesregierungen zu rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes in Österreich. Die Aufgaben sind im DSG §14 geregelt, z.B. Zif.2:

  1. kann der Datenschutzrat Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister richten;

  2. kann der Datenschutzrat Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;

  3. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind, sowie zu Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen, zu geben;

  4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;

  5. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.

Diesen Bestimmungen kam man bei der Begutachtung zur Novellierung des ElWOG 2013 akribisch nach. Der Datenschutzrat erstellte eine umfangreiche Stellungnahme. Der einstimmige Beschluss der 216. Sitzung erging an das BM und stellte fest, dass die E-Control gestützt auf die Verordnungsermächtigung des §83 Abs. 2 Satz 1 ElWOG 2010, ein ganzes Bündel von datenschutzrechtlich relevanten Verordnungen erlassen hat.

 

ZITAT (Hervorhebung von uns)

Vor allem erfolgen Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch die per Verordnung eingeführten sog. Intelligenten Messgeräte („Smart Meter“). Diese sind in der Lage, detaillierte Verbrauchswerte zu generieren (ua.: „Tageswerte“, „Viertelstundenwerte“), die zudem aus der Ferne („online“) ausgelesen werden können. Der Detailliertheitsgrad der anfallenden Daten (va. die „Viertelstundenwerte“) ermöglicht insbesondere die Einführung tageszeitabhängiger Stromtarifmodelle. Darüber hinaus erlaubt er aber auch konkrete Rückschlüsse auf Lebensgewohnheiten der Verbraucher (Tagesablauf, Nutzungsverhalten etc.).

 

Um die Privatsphäre der Endverbraucher vor den insofern neuen Risiken aus intelligenten Messgeräten ausreichend zu schützen, bedarf es nach Ansicht des Datenschutzrates entsprechender regulatorischer Vorkehrungen.

ZITATENDE

 

Am Ende der Expertise wurde ein übersichtlicher tabellarischer Vergleich angefügt, der die kundenunfreundlichen Vorgaben des BM und der E-Control den vom Datenschutzrat angeregten wichtigen Verbesserungen für Energiekunden gegenüberstellt. Ab Seite 21 beginnt die konstruktive Kritik mit dem Thema "Fehlende Bedachtnahme auf Datensicherheit – Informationssicherheit im Allgemeinen" und setzt sich fort mit unzähligen konsumentenfreundlichen Änderungsvorschlägen.

 

Z.B. wurde angeregt, die Viertelstundenauslesung wegen "konkreter Rückschlüsse auf Lebensgewohnheiten der Verbraucher" aus dem Text zu streichen. Diese Anregung wurde ignoriert und fand sogar ohne Konsultation des Datenschutzrates, Eingang in die IME-VO-Novelle Dezember 2017  in §1(6).

 

Ferner wurde verlangt, dass Kunden das Recht haben sollten, ihre übertragenen, aber nicht mehr benötigten Verbrauchswerte vom Webportal vollständig zu löschen. Tatsächlich darf ein Endverbaucher nur seinen Web-Account (Zutritt) löschen, die gesammelten Daten bleiben in der Datenadministration gespeichert.

 

Der Datenschutzrat regte auch an, Kunden die eine 15-Minutenauslesung ablehnen nicht zu diskriminieren:

 

ZITAT (Hervorhebung von uns)

Endverbraucher (Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messsystems gemessen wird, muss gegenüber jedem Lieferanten die Möglichkeit eröffnet sein, einen Liefervertrag abzuschließen, der ohne die Auslesung von Viertelstundenwerten auskommt. Die dafür angebotenen Grund- und Arbeitspreise/kWh dürfen im Vergleich zu Kunden desselben Lieferanten, die einer Auslesung von Viertelstundenwerten zustimmen und einen annähernd gleichen Monatsgesamtverbrauch aufweisen, nicht diskriminierend gestaltet sein.

ZITATENDE

 

Wie reagierte BM und E-Control? Exakt diese Diskriminierung wird in dem Positionspapier der E-Control "Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich (Tarife 2.0)" angeregt und von der E-Wirtschaft in Stellungnahmen begrüßt. Auch von Netz-Burgenland (Siehe unter NEWS - E-Control-Entwurf für Neutarifierung: Mit Smart-Meter Attacken gegen Energiekunden?)

 

In der "Stellungnahme des Datenschutzrates" (PDF, ca 1MB) kann sich jeder selbst überzeugen, welche Nachteile der Roll-Out für die Endverbraucher besonders im Hinblick auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre zu erwarten hat. DIE KONSUMENTENFREUNDLICHEN EMPFEHLUNGEN DES DATENSCHUTZRATES DER REPUBLIK ÖSTERREICH WURDEN NICHT ÜBERNOMMEN.

 

 

E-Control-Entwurf für Neutarifierung: Mit Smart-Meter Attacken gegen Energiekunden?


Als E-Control 2017 "Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich (Tarife 2.0)"  präsentierte, war den Energiekunden im Allgemeinen nicht bekannt, welche gravierenden Nachteile zu erwarten sind, weil bislang nur "Vorteile" kommuniziert wurden, von denen man im Vorfeld annehmen konnte, dass sie von den Kunden auf jeden Fall akzeptiert werden (z.B. schöne Grafik im redigierten Webportal, Komfortfunktionen, etc.). Wir wollen einige Schattenseiten benennen.

Opt-Out-Kunden sollen "bestraft" werden.


Da zukünftig keine verbrauchs- sondern eine leistungsabhängige Messung erfolgen soll, ist die Detektion der Viertelstundenwerte Voraussetzung, um die gemäß
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO) Novellierung 15.12.2017, §1 (6) geforderten Leistungsspitzenwerte zu ermitteln. Folglich müssen ALLE Smart-Meter, parametriert (Opt-Out) oder nicht, in 15 Minuten-Intervallen digital Leistungsinformationen detektieren, speichern, syntaxgebundenen Algorithmen zuführen, speichern und die kumulierten Monats- und Jahresresultate an die Administration bidirektional übermitteln. Damit wird die Opt-Out-Richtlinie, 15-Minuten-Intervalle zu canceln, nicht erfüllt und der Kunde getäuscht (Details unter NEWS - Unseren Beschwerden bei der Volksanwaltschaft folgte Reaktion der Energiewirtschaft). Ausserdem existiert der Vorschlag, Kunden mit Opt-Out zu "bestrafen".


Netz-Burgenland schrieb in der Stellungnahme zu Tarife 2.0 auf Seite 12: Darüber hinaus wird es auch einen Netztarif mit Grundpreis für jene Kunden geben müssen, die ein Opt-Out gewählt haben."


Dergleichen antwortet auch Kärnten-Netz, Stellungnahme Seite 2: "Darüber hinaus wird es auch einen Netztarif mit Grundpreis für jene Kunden geben müssen, die ein Opt-Out gewählt haben"


Stellungnahme der Vorarlberger Energienetze GmbH, Seite 4 lautet: "Darüber hinaus wird eine Vorgangsweise bei Netzkunden mit „Opt-Out" (keine Leistungswerte verfügbar) gefunden werden müssen, die im Wesentlichen ähnliche Verrechnungswerte wie bei einer Leistungsmessung ergibt (z.B. adaptierter Grundpreis)."


Österreichs Energie, Stellungnahme Seite 9: " Darüber hinaus wird es auch einen Netztarif mit Grundpreis für jene Kunden geben müssen, die ein Opt-Out gewählt haben."


Alle Dokumente sind in einer ZIP-Sammeldatei bei E-Control


UNSER KOMMENTAR:
Hier geht man eindeutig über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinaus, die das Recht auf Ablehnung eines intelligenten Messgerätes in keinem Paragraf mit höheren Gebühren koppelt. Einigen Netzbetreibern ist offensichtlich bewusst, dass die aktuelle Gesetzeslage eine solche Forderung an die Kunden nicht unterstützt.


Fast wortident schrieben z.B. Netz Burgenland (Seite 12). Österreichs Energie (Seite 9), Kärnten-Netz (Seite 11) im Anschluss an den "attackierenden" Vorschlag: "Ergänzend sind auch die derzeit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu evaluieren."


Der wortgleiche Inhalt dieser Stellungnahmen aus verschiedenen Bundesländern, lässt hintergründige Konsultationen vermuten. Vielleicht werden Juristen des BM und E-Control entsprechende "Hintertüren" suchen, die mit einer abermaligen Novellierung, wieder ohne Einbindung des Datenschutzrates der Republik Österreich, dem Parlament zur "Schnellabstimmung" unterschoben wird, wie Dezember 2017.

 


 

Soll auch E-Mobilität "bestraft" werden?


Einige Stellungnahmen von Mitbewerbern sind begleitet von einem Gutachten von Prof. Bogner / WU Wien. Dieser stellt fest, dass die geplante leistungsbezogene Tarifierung, gegenüber der bisherigen Verrechnung eine ungerechte Verteilung mit sich bringt und schrieb auf Seite 62:


"4.4.3 Behandlung von Smart-Metering-Kunden
Der laufende Roll-Out von Smart Meters (SM) bei nicht leistungsgemessenen Kunden wirft die Frage auf, wie diese nach der Umrüstung in Bezug auf die Netznutzung tarifiert werden sollten. Grundsätzlich wird bei Kunden mit SM eine Abrechnung nach dem Tarif für leistungsgemessene Kunden möglich. Dies würde allerdings zu erheblichen Umverteilungen und somit Gewinnern und Verlierern führen. Kunden mit geringer Benutzungsdauer (d. h. in Bezug auf die bezogene Arbeit großer Höchstleistung) würden deutlich höhere Netzentgelte zahlen, Kunden mit hoher Benutzungsdauer entsprechend geringere. Durch die Nutzung der dann verfügbaren Leistungswerte einer gegenüber heute (nur leistungsgemessene Kunden) viel größeren Anzahl von Kunden würde sich zudem die summarische Verrechnungsleistung gegenüber heute verändern, so dass auch die Höhe der LP-Komponente auf Netzebene 7 beeinflusst würde."

Dokument in einer ZIP-Sammeldatei bei E-Control

 

UNSER KOMMENTAR:
Es ist also angedacht "leistungsbezogen" abzurechnen und nicht wie bisher nach Nutzungsdauer. Das birgt bereits Vorbereitung, mit zukünftig zu erwartender Ausweitung der Elektromobilität, all jene zur Kasse zu bitten, die Ihre Elektroautos schnell aufladen. Wer nicht Stunden oder eine Nacht auf die "E-Tankung" warten kann oder will, der muss künftig tief in die Tasche greifen, weil er das "Netz mehr belastet". Tappt ein Kunde mit dem Umstieg auf umweltfreundliche Transportmittel in eine finanzielle Falle?

Diese Geschäftspolitik wäre vergleichbar, wenn wir ein Restaurant besuchen und der Kellner meint, wenn wir gleich essen ist es teurer, "weil die Küche mehr belastet wird", wenn wir 2-3 Stunden warten brauchen wir nicht mehr bezahlen. Das neu erdachte Tarifschema wäre in fast jeder Branche realisierbar. Z.B. Telekommunikationsunternehmen - wenn Sie gleich eine Telefonverbindung wünschen, müssen Sie wegen Mehrbelastung unseres Netzes mehr bezahlen, falls Sie 2-3 Stunden warten ist es nicht teurer. Oder bei Transportunternehmen, Taxis, Spitalspraxen, usw.....

Stellungnahme der Bundesarbeiterkammer (Hervorhebung von uns)

 

Seite 7:
Leistungsmessung mit Smart Metering (ad 3.8.2.1)
Smart Meter sind sind Registrierkassen der Netzbetreiber

Die Einführung von Smart Metering bietet den Netzbetreibern zukünftig die technische Möglichkeit, eine Leistungsmessung auch bei HaushaltskundInnen durchzuführen. Aufgrund technisch-wirtschaftlicher Restriktionen bei der Smart Meter Einführung und datenschutzrechtlicher Einschränkungen - beispielsweise der Ablehnungsmöglichkeit von Smart Meter Funktionen sowie der Zustimmungserfordernis zur Auslesung von Viertelstunden-Daten - wird die uneingeschränkte Leistungsmessung daher nicht bei allen HaushaltskundInnen zur Verfügung stehen. Entsprechend einer diskriminierungsfreien Entgeltfestsetzung muss aus Sicht der BAK daher bei HaushaltsverbraucherInnen von Entgelten Abstand genommen werden, die eine Leistungsmessung zur Grundlage haben. Abgesehen von den technischen und rechtlichen Restriktionen würde eine Leistungsmessung mit entsprechender Verrechnung im Haushaltsbereich zu massiven tarifliche Verwerfungen führen, die mit dem Prinzip der Transparenz und Vorhersehbarkeit aus Sicht der BAK unvereinbar sind. Schließlich ist die jeweilige Leistungsaufnahme von Haushaltsgeräten und -anwendungen für die NutzerInnen schwer nachzuvollziehen und nur in Einzelfällen beeinflussbar. Unkontrollierbare und zum Teil massive Kostensteigerungen für einzelne Haushalte bzw. Haushaltsgruppen wären die Folge. Die Netzbetreiber hätten dadurch zusätzliche Einnahmen, dem kein Bedarf an einem zusätzlichen Netzausbau gegenübersteht. Die BAK lehnt daher die Einführung einer Leistungsmessung für HaushaltskundInnen entschieden ab.
Dokument in einer ZIP-Sammeldatei bei E-Control

 

Zusammenfassend können wir Dr.Ing.Florian Krug, Technologiemanager im Bereich Automatisierungstechnik und Erneuerbare Energien in der BRD, zitieren. Er schrieb in "Was "Smart Metering« alles kann"
 

"Der ("intelligente", Anm. von uns) Stromzähler ist mehr als nur ein technischer Anschluss für Privatkunden als auch für Industriebetriebe. Er ist die Registrierkasse für Energieunternehmen."
 

Volksanwaltschaft antwortete: Keine Zuständigkeit, Verweis auf Zivilrecht

 

Widersprüchliche IME-VO Novelle §1 (6) nicht erfüllbar
Zu unserer Überraschung kam die Volksanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass die in unserer Beschwerde vorgebrachten Fakten nicht in ihre Zuständigkeit fallen. Die rechtliche und sachliche Begründung müssen wir zur Kenntnis nehmen.

Fakt ist, dass die von BM und E-Control verschuldete, widersprüchliche und nicht exekutierbare Anordnung in der IME-VO-Novelle §1 (6) jeder einzelne Kunde, der von seinem Recht auf Ablehnung eines intelligenten Messgerätes Gebrauch macht, auf zvilrechtlichem Wege ausjudizieren lassen muss.

Das heisst im Klartext:
Das gesetzliche Prozedere sieht vor, dass als erster Schritt eine Schlichtung bei der E-Control zu erfolgen hat. Das ist aber ausgerechnet die Institution, die diesen Lapsus verbockte. Etwas Absurderes kann einem in Österreich nicht widerfahren!.


Zur Erinnerung:
IME-VO §1 (6) erster Satz lautet (Unterstreichung von uns):
"Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden (...) "

IME-VO §1 (6) dritter Satz lautet (Unterstreichung von uns):
"Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein"


Wegen dieser unsinnigen und nicht befolgbaren Anordnung hat bereits "Österreichs Energie" (vormals "Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs" - VEÖ) ein Schreiben an E-Control gesendet, mit der Aufforderung, zu erklären wie dieser Widerspruch aufgelöst werden soll.


ZITAT
"Oesterreichs Energie ersucht die Behörde aber dringend um Erläuterung und Klärung, wie die Formulierung „… Eine Ablesung und Übertragung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein.“ in der IME-VO, §1, Abs 6 umzusetzen ist, wenn im gleichen Absatz festgehalten wird „…dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden…“ dürfen."
ZITATENDE
Auszug aus dem Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an E-Control


Unsere Bitte um Prüfung ob eine Verordnungsanfechtung beim Verfassungsgerichtshof als Individualantrag auf Normenkontrolle gemäß Artikel 139 B-VG möglich wäre wurde seitens der Volksanwaltschaft negativ beantwortet..

Wir sind gespannt ob und wann die ersten Fälle auf  zivilrechtlichem Wege ausjudiziert werden.

 

 

EuGH-Urteil gegen Zeugen Jehovas beinhaltet legistische Grundsätze der EU-DSGV 2018 für Netzbetreiber (10.7.2018)


Die Glieder der mit Körperschaftsrechten ausgestatteten Gemeinschaft sind im so genannten "Haus zu Haus"-Dienst propagandistisch tätig und machen Notizen über die Wohnungsinhaber. Diese Aufzeichnungen beinhalten intime Details wie z.B. An- oder Abwesenheit mit genauer Adresse, Datum und Uhrzeit, Anzahl und Geschlecht der Angetroffenen, Religionszugehörigkeit, politische Gesinnung, wirtschaftlichen und sozialen Status und noch vieles mehr. Offiziell dienen die Notizen der Vorbereitung für einen weiteren Besuch oder dem Vermerk nicht mehr vorzusprechen.

Nach neuester EU-DSGV 2018 sind jedoch viele Details schützenswürdig und bedürfen der Zustimmung. Diese wurde von den Predigern niemals eingeholt. Wohnungsinhaber wussten gar nicht, dass über sie Memoranden angefertigt wurden.

Am 17.9.2013 verbot erstmalig die finnische Datenschutzkommission diese "illegale Datenerhebung" in ihrem Land. Die Glaubensgemeinschaft legte Widerspruch ein und der Fall ging vor den Gerichtshof der Europäischen Union. Das Urteil wurde in einer Pressemitteilung vom 10.7.2018 (Rechtssache C-25/17) veröffentlicht. Die Details und Urteilsbegründung (Grosse Kammer) erschien am gleichen Tag unter der gleichen Registrierung.

Ohne auf die vielen Parallelen relevanter Datenerhebungen zu den von einem intelligenten Messgerät an den Netzbetreiber bidirektional übertragenen "Metadaten" einzugehen, die über die eigentliche Verbrauchszählung zum Zwecke der Gebührenabrechnung hinausgehen, möchten wir einen signifikanten Teil des Urteils besonders hervorheben.

Grundsätzlich wird zwischen Unionsrecht (EU-weit) und nationalem Recht (landesspezifische Umsetzung des Unionsrechtes) unterschieden. Als Unionsrecht gilt, gemäß des EuGH-Urteils die Richtlinie aus Artikel 2 der DSGVO, wonach der Ausdruck "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person einschließt; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind (Aus "Urteil des Gerichtshofs (Grosse Kammer)", Seite 2, Hervorhebungen von uns)

Unter "NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber?" haben wir tabellarisch gelistet, dass viele "personenbezogene Daten" durch Zuordnung zu einer ("Zähler") Kennnummer eine natürliche Person bestimmbar macht, und zwar nicht nur direkt sondern auch indirekt durch die mit der Fernübertragung verbundenen "Metadaten" (=strukturierte Informationen, Merkmale und andere Daten, EU-DSGVO-Gesetzestext: "zu einem oder mehreren spezifischen Elementen") und direkter oder forensischer Abgleich ermöglicht, Einblicke in die "physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität" eines Endverbrauchers zu bekommen. (EuGH-Urteil Seite 2).

 

Das Urteil beschreibt auch, wie die "Verarbeitung personenbezogener Daten" unter dem datenschutzrechtlichen Aspekt zu verstehen ist, was insbesondere bei der Beurteilung der mit der bidirektionalen Kommunikation mit einem intelligenten Messgerät verbundenen "Metadaten" angewendet werden muss (EuGH-Urteil Seite 2, Hervorhebung von uns):

 

 

 

" ...jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten; ‚Datei mit personenbezogenen Daten‘ (‚Datei‘) jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird."
 

 

 


"Abgesehen von diesem Erfordernis regelt Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95 /46 weder die Modalitäten, nach denen eine Datei strukturiert werden muss, noch die Form, die sie aufweisen muss. Insbesondere geht weder aus dieser noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieser Richtlinie hervor, dass die in Rede stehenden personenbezogenen Daten in spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem enthalten sein müssten, damit das Vorliegen einer Datei im Sinne dieser Richtlinie bejaht werden kann." (EuGH-Urteil Seite 2)

"Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der ("EU") Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen." (EuGH-Urteil Seite 2)
 


Ferner ist bei intelligenten Messgeräten der Datenschutz nach EU-DSGVO nicht abhängig von einer Verschlüsselung, zumal letztere ohnedies nur der digitalen Transportsicherung bei bidirektionaler Kommunikation dient und begründet keinen rechtlichen Anspruch für den Erhalt von "Metadaten", außer der Endverbraucher stimmt zu. Eine Verschlüsselung enthebt den Netzbetreiber nicht der Verantwortung, das Unionsrecht gemäß der DSGVO zu beachten.

 

In Anlehnung an den Abschluss des EuGH-Urteils ist zu sagen:

 


"Die für jedermann geltende Pflicht, die Vorschriften des Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, kann nämlich nicht als Eingriff in die organisatorische Autonomie "der Netzbetreiber" (modifiziert von uns) angesehen werden. (EuGH-Urteil Seite 11)
 


Die Anwendbarkeit des zitierten EuGH-Urteils vom 10.7.2018 (Rechtssache C-25/17) auf das Datenschutzproblem der Netzbetreiber gemäß DSGVO 2018 mit den umfangreichen "Metadaten-Beipack" intelligenter Messgeräte ist deshalb gerechtfertigt, weil die Rechtsprechung nicht religionsspezifische Legistik behandelt sondern grundsätzliche, datenschutzrechtliche Belange, die alle in der EU befolgen müssen, auch nationale Gesetzgeber, Regulierungsbehörden und Netzbetreiber. Offensichtlich scheinen einige Details der DSGVO den datenschutzkonfomen Betrieb eines intelligenten Messgerätes wegen der so genannten "Metadaten", die für eine Verbrauchsabrechnung unnötig sind,  in Frage zu stellen. Es könnten Herausforderungen für Informatiker, Hardwarespezialisten oder Gesetzgeber werden.

 

LINKS:
Urteil des EuGH (Grosse Kammer) in der Rechtssache C-25/17 10Juli 2018
Gerichtshof der Europäischen Union Pressemitteilung Nr. 103/18, Luxemburg, den 10. Juli 2018, Urteil in der Rechtssache C-25/1
NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber?
 

Unseren Beschwerden bei der Volksanwaltschaft folgte Reaktion der Energiewirtschaft

EVN und Wiener Netze  verschieben RollOut, Netz-Burgenland nicht


Gleich nach Ratifizierung der Intelligente-Messgeräte-Einführungsverordnungs-Novelle (IME-VO) 15.12.2017 thematisierten wir auf unserer Homepage die eklatanten Ungereimtheiten in §1 (6). Dieser Paragraf regelt das Verfahren bei Kunden, die eine "Messung mit einem intelligenten Messgerät" ablehnen. Die juristische Fehlleistung gipfelte in informationstechnischen und bundesgesetzlichen Widersprüchen, die im Eiltempo zwei Tage vor Ende der Legislaturperiode einer bereits abgewählten Regierung im Parlament durchgepeitscht, keiner Begutachtung oder Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden.

 


IME-VO §1 (6) erster Satz lautet (Unterstreichung von uns):
"Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden (...) "

IME-VO §1 (6) dritter Satz lautet (Unterstreichung von uns):

"Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein"
 


Diese gegensätzlichen Vorschriften in einem einzigen Paragraf waren der Anlass, in Kooperation mit kompetenter und engagierter Unterstützung aus Wien, ausreichend dokumentierte Beschwerden gegen das BM und E-Control bei der Volksanwaltschft einzureichen. Der Fokus lag in der Unmöglichkeit, die im Gesetz geforderte Parametrierung zu erfüllen, die eine Abschaltung des Viertelstundenintervalls bei ablehnenden Kunden vorsieht und gleichzeitig vorschreibt, dass Viertelstundenwerte gespeichert werden müssen, um die höchste Jahres-Durchschnittsbelastung (Leistung) zu ermitteln.

Unsere Beschwerde übermittelten wir am 6.3.2018. Es wurde zugesagt, mit zuständigem Ministerium und involvierten Gremien Konsultationen zu führen. Nur vier Wochen später schickte "Österreichs Energie" (vormals "Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs" - VEÖ) ein Schreiben an E-Control, mit der Aufforderung, zu erklären wie dieser Widerspruch aufgelöst werden soll.

 


ZITAT
"Oesterreichs Energie ersucht die Behörde aber dringend um Erläuterung und Klärung, wie die Formulierung „… Eine Ablesung und Übertragung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein.“ in der IME-VO, §1, Abs 6 umzusetzen ist, wenn im gleichen Absatz festgehalten wird „…dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden…“ dürfen."
ZITATENDE


Auszug aus dem Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an E-Control
 


Ausgerechnet die Interessensvertretung der E-Wirtschaft muss E-Control auf den gravierenden Widerspruch hinweisen, dass eine Ablesung und Übertragung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung innerhalb eines Kalenderjahres unmöglich ist, wenn keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden dürfen! Die weisungsfrei gestellte Energie-Regulierungsbehörde stellt offensichtlich gut dotierte Juristen, deren Handschrift die IME-VO-Novelle aufweist aber bis dato keine Vorkehrungen traf, solche unplausiblen Vorschriften zu korrigieren.

 

EVN und Wiener Netze haben ihren Rollout bereits verschoben. Und Netz Burgenland? Dieser Mitbewerber scheint die allgemeine Ratlosigkeit im Zusammenhang mit der IME-VO Novelle 15.12.2017 nicht zu teilen und setzt den RollOut unbeirrt fort. Das heisst, entweder wird Kunden mit Ablehnungswunsch die Parametrierung mit Cancelung des 15-Minutenintervalls nur "vorgegaukelt", weil der 15-Minuten-Speicherintervall gemäß IME-VO §1 (6) dritter Satz vorgeschrieben ist. Oder der Intervall wird tatsächlich deaktiviert, dann verstößt der Netzbetreiber gegen die bundesgesetzliche Forderung.
 

Wegen grober Irrtümer und Täuschung zum Nachteil von Endverbrauchern aber auch Ratlosigkeit bei den Energieunternehmen übermittelten wir an die Volksanwaltschaft eine weitere Beschwerdeeingabe mit der Bitte um Hilfe für dringende Aussetzung oder Revidierung der IME-VO Novelle §1 (6), sowie einer Prüfung, ob eine Verordnungsanfechtung beim Verfassungsgerichtshof  als Individualantrag auf Normenkontrolle gemäß Artikel 139 B-VG möglich wäre


Wir sind gespannt auf den weiteren Verlauf dieses "Gesetzgebungs-Skandals".

LINKS:

Intelligente-Messgeräte-Einführungsverordnungs-Novelle (IME-VO) 15.12.2017
Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an E-Control - Hinweis auf unstimmige Vorschrift und Aufforderung, diese juristische Fehlleistung zu erklären
Wie E-Control Kunden täuscht - "Intervallregelung" beim Opt-Out eine grobe Irreführung

1.Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft  März 2018 (PDF, 8,5 MB, 43 Seiten)

2. Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft April 2018 (PDF, 4 MB, 39 Seiten)
Themenbezogene Beiträge - Semantik & Rabulistik

 

 

Energie/Netz Burgenland erfüllt nicht alle gesetzlichen Forderungen der EU-DSGVO (Stand 15.6.2018)

 

Die seit 25.5.2018 rechtsverbindliche EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingt alle Internetpräsenzen "Datenschutzerklärungen" zu veröffentlichen. Ein Websitebesucher wird informiert, welche Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Das Entscheidende ist, dass einem Besucher die freiwillige Zustimmung oder Ablehnung durch entsprechende Button angeboten werden muss.

 

Ein User darf Auskunft über den Umfang seines Datenabgriffs verlangen, weil außer Daten für "berechtigtes Interesse", viele Informationen für die Vertragserfüllung (z.B.Stromlieferung) gar nicht nötig sind. Dem Kunden muss die Möglichkeit geboten werden, solchen Erhebungen zu widersprechen. Das trifft auch auf umstrittene Dienste zu, die Netz Burgenland benützt: "Google Analytics" und "Google Adwords Conversion Tracking"

 

"Google Analytics" ist ein weltweit genutztes Trackingtool des US-amerikanischen Unternehmens Google für Datenverkehrsanalyse von Webseiten, um die eigene Internetpräsenz zu analysieren und statistisch auszuwerten und ist aus datenschutzrechtlicher Sicht wie andere Webanalyse-Programme problematisch und umstritten. In der "Netz-Burgenland Datenschutzerklärung (Stand 15.6.2018)" steht (Unterstreichung von uns):

 

 

"Wir verwenden Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet Cookies, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und eine Analyse Ihrer Benutzung unserer Website ermöglichen"

( ... )

Die durch die Cookies erzeugten Informationen über Ihre Nutzung unserer Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) werden an Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Website wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt."

 

 

Man erklärt, dass Google bei transferierten Digitalinformationen die IP-Adresse kürzt, aber nicht bei allen. Damit die IP-Adresse ab 25.5.2018 DSGVO-konform nicht mehr einem Nutzer zugewiesen werden kann, hat Google eine spezielle Code-Erweiterung unter dem Namen "anonymizeIP" generiert, welche die letzten Zahlen der IP-Adresse unkenntlich macht. In der Datenschutzerklärung von Netz Burgenland wird dieses Prozedere so dargestellt, als ob sich ein Kunde deswegen um seine Datensicherheit nicht mehr sorgen brauche. Durch die Verkürzung der IP-Adresse ist zwar die Genauigkeit der geografischen Ortung leicht beeinträchtigt. Trotzdem erhält Google in den USA alle wichtigen Daten, die man zur Auswertung benötigt.

 

Der weitere Text der Datenschutzerklärung erweckt ebenfalls kein Vertrauen (Unterstreichung von uns):

 

 

"Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen"

 

 

Niemand von Netz Burgenland (oder auch anderen Unternehmen) sitzt in der amerikanischen Google-Zentraladministration um zu kontrollieren, dass kein Datenabgleich erfolgt. Es kann so sein, muss aber nicht. Einfach nur im Namen der betroffenen Kunden blindes Vertrauen zu unterstellen, ist gemessen an den vielen Erfahrungen der letzten Jahre im Umgang mit personenbezogenen Daten, trotz bilateraler Vereinbarungen, sehr naiv.

 

Wenn Netz Burgenland über Google Analytics Benutzerdaten erfasst, genügt es nicht, nur darüber zu informieren. Es muss die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Erfassung von Nutzerdaten angeboten werden. Dieser Verpflichtung kommt Netz Burgenland nicht nach. Der Hinweis fehlt in den Datenschutzbestimmungen und beim Einloggen.

 

Es sind zwei Arten des Widerspruchs gefordert:

  • Link zum Deaktivierungs-Add-on

  • Setzen eines Opt-Out-Cookies

Das Deaktivierungs-Add-on ist ein Browser Add-on, dass verhindert, dass weitere Daten an Google Analytics gesendet werden. Damit die Website datenschutzkonform betrieben wird, muss ein Link zum Download des Deaktivierungs-Add-on vorhanden sein. Netz Burgenland bietet diesen Link nicht an.

 

Das Opt-Out-Cookie funktioniert schon direkter, da beim Websitebesucher mit Klick auf den Link, der innerhalb der Datenschutzerklärung gesetzt werden sollte, ein Opt-Out-Cookie angelegt wird. So wird das weitere Messen von Daten verhindert. Das Opt-Out-Cookie muss im Quelltext vor dem vorhandenen Google Analytics Script eingefügt werden. Bei der Implementierung des angepassten Tracking-Codes muss man allerdings zwischen Universal Analytics und dem Klassischen Analytics unterscheiden. Das müssten die Informatiker des Netzbetreibers wissen.

 

Diese mangelhafte Datenschutzerklärung ist umso mehr verwunderlich, als Netz Burgenland immer wieder betont wie ernst sie die Datensicherheit nehmen. Wie z.B. in deren "Zufriedenen Zwischenbilanz" (ORF-Burgenland, 14.6.2018) - "Bedenken über die Datensicherheit zerstreut Netz Burgenland-Geschäftsführer Johann Wachtler".

 

Bereits bei einer Online-Umfrage 2017 von Netz-Burgenland zeigte sich, trotz Beteuerungen alles wäre "anonym", der "sorglose" Umgang mit Nutzerdaten. Damals wurde die Erhebung in der Tschechischen Republik administriert (Fa. Survio, Brünn) und es fehlte sowohl auf österreichischer als auch tschechischer Seite der wichtige Code, der es Besuchern ermöglicht, der Erfassung von Daten durch "Google Analytics" zu widersprechen (Details unter "NEWS - Energie-Burgenland - Zweifelhafte Anonymität bei Online-Umfrage" + "Vernetzungsgrafik der Onlineumfrage")

 


 

ADENDUM:

Der Energieversorger EVN erfüllt alle Kriterien der EU-DSGVO. Die Datenschutzerklärung hat den Link zum Deaktivierungs-Add-on (Datenschutzerklärung Netz NÖ Seite 3 ) und einen Datenschutz-Status Button (unter Cookies-Richtlinien ) zum Setzen eines Opt-Out-Cookies (Begleittext zum Button: "...durch Drücken ändert sich der Text auf: Sie wurden von der Zählung ausgeschlossen").

 

Ein Unternehmen, das 49% am burgenländischen Energieversorger beteiligt ist und Sicherheitsbedenken für die RollOut-Verschiebung geltend macht, übt offensichtlich keinen Eindruck aus und beeinflusst nicht die Verantwortungsträger der Energie/Netz-Burgenland. Es wird nach wie vor das "Hohelied der Sicherheit" kreiiert und der uneingeschränkte RollOut mit Verteilung von "Sicherheits-Placebos" fortgeführt.

Zwischen dem technischen Background eines RollOut bei der EVN und Netz-Burgenland ist überhaupt kein Unterschied.
Beide müssen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen einhalten, beide gehen von gleichen informationstechnischen Grundlangen aus und beide haben mit den gleichen Problemen zu kämpfen. Wenn EVN schon Bedenken vorgibt, sollte sich Netz-Burgenland nicht daran orientieren? Lippenbekenntnisse bilden nur eine virtuelle Welt ab und nicht die Realität!
 

LINKS:

Wikipedia - Google Analytics, Gefahren und Schutzvorkehrungen

Google - Technische Erläuterung zur Anonymisierung von IP-Adressen in Analytics

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, inkraft ab 25.5.2018

 

 

ACHTUNG: Energieversorger beginnen die EU-DSGVO auszutricksen

 

Seit 25.5.2018 bekommen fast alle Konsumenten neue Datenschutzregeln. Manche Unternehmen verhalten sich nicht verordnungskonform. Einige verlangen Zustimmung für die Verwertung personalisierter Daten mit dem Hinweis auf ein "berechtigtes Interesse".

 


Ob die Nutzung dutzender Metadaten, die mit der bidirektionalen Kommunikationsanbindung eines intelligenten Messgerätes (egal ob gem. IME-VO §1 (6) parametriert oder nicht) mitgesendet werden und einen tiefen Einblick in die Privatsphäre erlauben, aber für die eigentliche Kostenabrechnung nicht relevant sind, durch ein "berechtigtes Interesse“ des Unternehmens gerechtfertigt ist, muss bezweifelt werden.

 

 

Das "berechtigte Interesse" und seine Ausgestaltung waren einer der umstrittensten Aspekte in der Verhandlung der Datenschutzgrundverordnung, weil die Gefahr besteht, dass der dehnbare Begriff sehr weit ausgelegt wird. Hier werden mit Sicherheit Datenschutzbehörden und Gerichte die Grenzen der Paragrafen festlegen müssen.

Der Energieversorger E.ON entwickelte in der BRD einen ganz anderen Trick. Die Kunden erhielten folgende Mitteilung:

 


"Guten Tag lieber Kunde, ab dem 25. Mai 2018 wird die europäische Datenschutzgrundverordnung umgeseizt, um die Rechte der Verbraucher zu stärken. Wir nehmen die Themen Sicherheit und Datenschutz schon immer sehr ernst. Daher möchten wir Ihr Einverständnis dokumentieren, dass wir lhnen Angebote und Wissenswertes rund um Energie per E-Mail schicken dürfen. Als Dankeschön verlosen wir 10 mal ein Jahr Gratis-Energie! Das heißt, wir übernehmen Ihre Strom- oder Erdgasrechnung von E.ON im Wert von bis zu 2.000,- Euro. Wenn Sie auch dabei sein wollen, klicken Sie einfach hier (Button "Jetzt mitspielen"). Wir wünschen lhnen viel Glück!
Ihr E.ON Team"
 

.
Getarnt mit einer Verlosung erschleicht sich E.ON die Zustimmung, die ein Kunde nach der EU-DSGVO nicht geben muss und entlockt mit dem Button "Jetzt mitspielen" die Einwilligung zur Nutzung personalisierter Daten. Statt einer eindeutigen und klaren "Ja-Nein-Abfrage" versucht man es mit Rabulistik.

Die großen Player am Energiesektor sind in der Brüsseler Lobbyistengruppe "The European Smart Metering Industry Group's (ESMIG)" involviert. Beispielsweise gehören "Österreichs Energie" (vormals "Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs" - VEÖ), Landis&Gyr, Honeywell-ELSTER, zu den lobbyierenden Unternehmen, die nach eigenen Angaben "ihr persönliches Netzwerk über die Unternehmensgrenzen hinaus" erweitern (siehe unter NEWS - Smart-Meter - beinhartes Polit-Lobbying und ein Bombengeschäft für viele Unternehmen). Daher ist nicht auszuschließen, dass Vorgehensweisen der Mitbewerber richtungsweisend sein können.
 

LINKS:
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, inkraft ab 25.5.2018
ESMIG Konferenz Wien - "Smart Metering – Funktionale Referenzen, Use Cases und Sicherheit" - mit österreichischer Beteiligung
 

 

Werden bald Daten intelligenter Messgeräte EU-weit ausgelagert und jeder Stromkunde im Ausland "gläsern"?

 

Die Kronen-Zeitung, 11.6.2018, schrieb:
 


Privatdaten in Gefahr! Sicherheitsalarm um unsere Reisepässe
In Zeiten des Facebook-Datenskandals gibt es jetzt ausgerechnet einen Sicherheitsalarm um unsere Pässe! Denn ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs zwingt Österreich dazu, die Produktion der heiklen Dokumente bald auszuschreiben - ab 2019 könnte dann etwa Bulgarien unsere
persönlichen Daten in die Hände bekommen.

 

 

UNSER KOMMENTAR:

Bereits in der Smart-Meter-Diskussion am 16.3.2018 in Breitenbrunn erwähnten die Vertreter von Netz-Burgenland, die EU plane auch die Administration der Smartmeterdaten zentral auszulagern. Outsourcing-Auftragsverfahren sehen vor, dass die Vergabe EU-weit ausgeschrieben wird. Hier droht folglich das gleiche Prozedere. Die von intelligenten Messgeräten detektierten, intimen Verbrauchskonventionen, bis hin zur An- und Abwesenheitsvisitation in Länder zu transferieren, in die man normalerweise solche Informationen nicht leiten würde, könne normalerweise niemand gut heissen. Wenn beispielsweise auch hier ein korrupt verwaltetes Land mit allgemein bekannt niedriger Hemmschwelle für kriminelle Energie als "Billigstanbieter" den Zuschlag erhalten würde, ist die Gefahr der unrechtmäßigen Verwendung nicht zu leugnen. Welche Daten für einen Missbrauch zur Verfügung stehen haben wir unter "NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber?" gelistet.
Smart Meter liefern intime Verbrauchsprofile + registrieren An- und Abwesenheit
Welche Analysen aus den Datenströmen des Smart-Meters noch möglich sind wurde in einer NDR-Reportage mit dem Titel "Streit um "intelligente" Stromzähler" am Beispiel eines Stromkunden gezeigt, der über die Netzbetreiber-Schnittstelle via Internet am Computer die volle Kontrolle seiner Privatsphäre und aller im Haushalt lebenden Personen im Umgang mit der Ware "Strom" hat. Was aber auch bedeutet, dass alle, intern oder extern mit der Messdatenanalyse befassten Personen, die gleichen - wenn nicht sogar mehr - Parameter zur Verfügung haben. Auf die daraus resultierenden Gefahren nahm Prof.Werner Beba im Interview in dieser NDR-Reportage Stellung.

Beispielsweise identifizieren die mit den bidirektional übertragenen Daten verbundenen "Metadaten" unbewohnte Objekte. Dem "organisierten Verbrechen" stünde ein weites Operationsfeld offen. Eine Horrorvision? Sicher! Aber möglich gemacht durch die Kooperation von EU-Vorschriften aus 2009, DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 July 2009" (Annex 1, Abs.2), der nationalen Umsetzung durch die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO) Novellierung 15.12.2017), der informationstechnischen Struktur intelligenter Messgeräte und dem EU-Ausschreibungsverfahren.

Man muss die gleiche Frage stellen, die auch der Kurier am 3.7.2016 in Bezug auf Outsourcing des Rechenzentrums der Telekom Austria stellte:
 


"Tatsächlich (...) in Minsk werde demnächst ein Rechenzentrum fertig gestellt. Fragt sich nur, wie es in einer Diktatur wie Weißrussland um Datenschutz und -sicherheit steht."
 


Es war schon eine dreiste Lüge des Vertreters von E-Control, der am 24.11.2015 im "Burgenland heute"-Studiogespräch des ORF sagte, es gäbe keinen "gläsernen Kunden" ( (Link zum Videoausschnitt der betreffenden Aussage, Wiedergabe oder Download)

Themenbezogene Beiträge - Datenschutz 2

 

 

Netzbetreiber darf die Energielieferung nicht mit der Zustimmung zur Datennutzung koppeln.

 

Smart-Meter und die neue EU-Datenregelung

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung 2018 (DSGVO) verbietet, eine Dienstleistung davon abhängig zu machen, ob der Kunde eine ihm vorgelegte Zustimmungserklärung für die Nutzung seiner Daten unterschreibt oder nicht. Dieses so genannte "Kopplungsverbot" ist in der EU-DSGVO Artikel 7 geregelt (EU-DSGVO 2018, Republik Österreich - Datenschutzbehörde, PDF-Download, 1MB, 88 Seiten), Unterstreichung von uns:

 


EU-DSGVO 2018 Artikel 7 Abs.4
"Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind"

Erwägungsgründe (Seite 8):
(43) ( ... ) Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt ( ... ) wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist
 


UNSER KOMMENTAR:
Im Klartext bedeutet dies, falls dem Endverbraucher der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung angepasste Vertragsbedingungen vorgelegt werden, dürfen sie keinen Passus enthalten, der besagt, dass der Kunde seine Zustimmung für Empfang und Datennutzung der bidirektional fernübertragenen Digitalinformationen aus dem Smart-Meter (intelligent oder parametriert) dem Netzbetreiber geben muss, "die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind", um die Übereinkunft zu besiegeln, widrigenfalls keine Energielieferung erfolgen würde.

Im Falle der Opt-Out-Regelung betreffen das eindeutig die mit den übertragenen Digitalinformationen untrennbar verbundenen Metadaten sowie forensisch verifizierbare Parameter, die für den eigentlichen Zweck ("Erfüllung") der Verbrauchsabrechnung gar nicht erforderlich sind, aber durch die Zählerkennung eindeutig eine bestimmte oder bestimmbare Person identifizieren.

Hierzu erläutert die neue EU-DSGVO 2018 ganz klar die Begriffsbestimmungen in Artikel 4, die im österreichischen Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 keine Adaptierung erhielten und vollinhaltlich angewendet werden müssen. Opt-Out-Smart-Meter messen nicht nur den Stromverbrauch sondern generieren personenbezogene Daten. Wie? Durch einen eindeutigen Zählpunkt, der einem bestimmten oder bestimmbaren Netzbenutzer für die Abrechnung zugeordnet werden muss, entstehen personenbezogene Daten, die ...

 


"... direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind" (EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1)
 

 

Wir brachten schon mehrmals das Beispiel einer regelmäßigen E-Herd-Nutzung zur Mittagszeit. Der täglich hohe, meistens gleiche, Einschalt- und Energieverbrauchswert, der auch vom parametrierten (Opt-Out) Messgerät detektiert wird, vermittelt unmissverständlich und eindeutig, dass im Objekt mit dem montierten Smart-Meter jemand anwesend ist und "mittels Zuordnung zu einer Kennung" eine bestimmbare Person identifiziert werden kann. Vier Wochen Unterbrechung der Verbrauchskonvention im Sommer bedeutet, dass das Objekt unbewohnt ist (oder war, je nach Analysezeitpunkt). Das ist ein tiefer, für die Abrechnung unnötiger Einblick in die Privatsphäre und An- bzw.Abwesenheitskontrolle ("gläserner Kunde") mit Offenlegung "der physischen ( ... ) wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person" (DSGVO Artikel 4, Abs.1).

 

Ist ein Kunde mit einem Verstoß gemäß EU-DSGVO 2018 konfrontiert hat er das Recht dies bei der Datenschutzbehörde der Republik Österreich anzuzeigen. Dazu gibt deren Homepage Auskunft und stellt Formulare zur Verfügung (dsb - Datenschutzbehörde der Republik Österreich).


 

WIE  E-CONTROL  KUNDEN  TÄUSCHT - Intervallregelung beim Opt-Out eine grobe Irreführung

 

 

Smart Meter Nein - E-Control - Magic Control

Die von BMfW und E-Control favorisierte Parametrierung gem. IME‑VO, §1 (6), um dem Wunsch eines Endverbrauchers für ein unintelligentes Messgerät zu entsprechen, ist ein geschickt eingeleitetes Täuschungsmanöver. Mangels eines fachspezifischen Gutachtens (lege artis) fehlt jede informationstechnische Plausibilität, dass modifizierte "Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion" ein unintelligentes Messgerät bewirken.

Nehmen wir als Beispiel "Speicherintervalle".


Nicht die Speicher- oder Fernabfrageintervalle begründen, dass der Zähler ein intelligentes / unintelligentes Messgerät ist, sondern das, was intervallunabhängig im Speicher abgelegt wird und der intervallunabhängigen Fernabfrage dient, weil diese die Resultate der prozessorgesteuerten, intelligenten, mathematischen Algorithmen sichern. Also kontinuierlich im Background intelligent generierte oder berechnete Digitalinformationen um beispielsweise Netzausfallszeiten zu überbrücken oder als Maßnahme für Manipulations-Prävention oder zur Aggregierung von Netzzustandsdaten. Sie sind Teil der Kriterien, mit denen jedes, auch ein parametriertes Messgerät, seinen "Intelligent-Status" behält und nicht, wie BMfW und E-Control argumentieren, die zeitgesteuerte Übergabe (Speicherintervalle) oder Fernabfrage.
Simultan übertragen (Echtzeit) wären Speicherungen im Smart-Meter gar nicht nötig. Eine Umbenennung in "Digitaler Standardzähler (DSZ)" oder "elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht" verändert nicht die Algorithmen, die die Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes" repräsentieren .

Wie BMfW und E-Control mit ihrer Parametrierungs-Anordnung die Kunden mit Ablehnungswunsch gem.ElWOG §83 (1) "hinters Licht führen", zeigt ein Positionspapier der E-Control vom April 2017. Vorgestellt wurde es im Zusammenhang mit der Fachtagung “Netzentgeltstruktur 2.0

"Tarife 2.0" - Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich", Seite 11 lautet (Hervorhebung von uns):
 


"In Bezug auf die Opt-Out Möglichkeit gem. § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 ist anzumerken, dass die Zähler die für die Abrechnung erforderlichen Spitzenwerte auch ermitteln können müssen. Hierbei handelt es sich nach derzeitiger Systematik um den jeweils höchsten viertelstündigen Verbrauchswert pro Monat. In Summe sind daher für die Jahresabrechnung neben dem Gesamtverbrauch auch die 12 Monatsspitzen für die Abrechnung erforderlich.“
 


Die syntaxgebundenen Algorithmen müssen für die Abrechnung zuallererst ihre "intelligenten Berechnungen" erstellen, ehe sie der "Intervallregelung" unterliegen - auch bei Opt-Out. Denn es werden ...

 


1. monatlich das gesamte Spektrum der Verbrauchskonventionen durchgehend detektiert und gespeichert

2. der Höchstverbrauchswert jeder Viertelstundenperiode berechnet und gespeichert

3. aus den ermittelten Quartalen (96 je Tag (4 Viertel x 24Std) = 2.880 in 30 Tagen = 35.040 pro Jahr) der höchste viertelstündige Verbrauchswert pro Monat herausgerechnet

4. die jeweils 12 höchsten viertelstündigen Verbrauchswerte pro Monat gespeichert

5. die jeweils gespeicherten 12 Quartals-Monatsspitzen für die Abrechnung über die bidirektionale Kommunikationsanbindung der Fernabfrage zur Verfügung gestellt.
 


Resümee:

 


1. Hier ist eindeutig ein intelligenter Algorithmus gefordert, den auch ein parametriertes Messgerät haben muss, das bei Kunden mit Ablehnungswunsch installiert wird.
2. Das Messgerät muss durchgehend detektieren
3. Das Messgerät muss kontinuierlich speichern
4. Der einzige Unterschied - ob mit oder ohne Opt-Out - ist lediglich der Auslesezeitpunkt. Anstatt täglich werden beim Opt-Out-Zähler die Daten nur einmal im Jahr übermittelt.
5. Für das Profiling ist es jedoch unerheblich, in welchem Zeitinterwall die Daten ursprünglich aus den Geräten ausgelesen wurden. Das Nutzungsverhalten lässt sich auf jeden Fall daraus ableiten und gestattet Einblicke in die Intimsphäre (siehe unter NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber?.
6. Der Kunde ist mit und ohne Parametrierung "gläsern".
7. Ein Kunde mit Ablehnungswunsch erhält folglich ein parametriertes, aber immer noch INTELLIGENTES MESSGERÄT und NICHT einen unintelligenten digitalen Zähler.
 


Als Erweiterung zur Dokumentation auf unserer Homepage, liefert das oben genannte Positionspapier der E-Control den Beweis, dass ALLE zwangsverordneten Smart Meter ihren "Intelligent-Status" behalten und Kunden mit der Parametrierung getäuscht werden.  Dazu gehört auch die Mindestfunktionsanforderung des modifizierten Zählers, ohne die die algorithmisch berechneten Höchstwerte gar nicht der Administration übermittelt werden können - die bidirektionale Kommunikationsanbindung. Gemäß IMA-VO §3 (1) ist sie das Hauptmerkmal für ein "intelligentes Messgerät".


Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage


Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber?

 

Smart Meter Nein - Datenspion

Es war unglaublich! Am 24.11.2015 sagte im "Burgenland heute"-Studiogespräch des ORF Johannes Mayer von E-Control "Smart Meter ist eine Messeinrichtung - nicht mehr und nicht weniger (...) Es sei nicht der Beginn eines "gläsernen Haushaltes"? (Link zum Videoausschnitt der betreffenden Aussage, Wiedergabe oder Download)


Energie-Burgenland schrieb im Kundenmagazin 1/2016 Seite 10 "man kann nicht erkennen, ob jemand zuhause ist" (siehe unter Beilagen)


Und Mag. Dominik Pezenka, Arbeiterkammer Wien, sagte in ORF-Konkret 26.2.2016: "Smart-Meter ist wie ein unintelligenter Ferraris-Zähler" (Link zum Videoausschnitt der betreffenden Aussage, Wiedergabe oder Download)

 

Die neue verschärfte, ab 25.2018 rechtsgültige EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGV) stellt nun auch den Netzbetreibern und E-Control die "Rute ins Fenster". Wir haben tabellarisch aufgelistet, welch umfangreichen Datenkatalog ein Netzbetreiber über seine Kunden besitzt. Einige Daten waren bereits mit berechtigtem Interesse dem Liefervertrag verbunden und müssen zur Vertragserfüllung und gesetzlicher Aufbewahrungspflicht für einen längeren Zeitraum gespeichert werden (Spalte "Daten bei Vertragsabschluss")

Jedoch gelangen viele, teils äußerst intime Informationen, in Form von Metadaten bei der Fernübertragung, in die Administration der Datenverwaltung (Spalte "Daten vom Smart-Meter gesendet"). Andere Einsichten in die Privatsphäre ergeben sich aus der Sichtung und dem Abgleich der Parameter (Spalten "Lastkurve" und "Forensisch")

Einfaches Beispiel: Wird in einem Haushalt der E-Herd eingeschaltet, kann man aus dem bidirektionalen Datentransfer erkennen, dass jemand zuhause ist. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Kunde für den E-Herd einen Zufallsgenerator benützt, wie bei einer Lichtschaltung, um Einbrecher zu täuschen.

Falls der Vorgang täglich morgens, mittags und abends erfolgt und die Lastkurve dies anzeigt, kann man aus den Verhaltenskonventionen schließen, dass jeden Tag jemand anwesend ist. Wenn dieser Rhythmus für vier Wochen unterbrochen und dann wieder fortgesetzt wird, zeigt dieses Verbrauchsschema, dass an dieser Adresse ein Monat niemand zuhause war (z.B. wegen Urlaub, Spitalsaufenthalt, oä.). Diese Informationen bekommen alle Beschäftigten der Datenadministration des Netzbetreibers, also intern oder extern Personen, die ein solcher Einblick in die Privatsphäre nichts angeht (Beispieldiagramm für private Verbrauchskonvention, die ein Smart-Meter preisgibt )

Haben E-Control, Netz-Burgenland und die Arbeiterkammer Kunden getäuscht, als sie einen "gläsernen Haushalt" leugneten oder nicht? Eines ist sicher! Entsprechend der EU-DSGV - Artikel 4 - Begriffsbestimmungen unterliegen ALLE gesammelten Daten den neuen strengen Regeln (
EU-DSGV (deutsche Ausgabe Seite 111), Spalte "Unterliegt DSVG).

Man könnte anhand der Tabelle beurteilen, welche der vielen Informationen man bereit wäre, via Smart-Meter dem Netzbetreiber zu überlassen, auch wenn sie ab 25.5.2018 der strengen EU-DSGV unterliegen.
 

Themenbezogene Beiträge - Datenschutz 2
 

Smart-Meter und die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGV ab 25.5.2018 rechtskräftig) - Datenerhebungs- und verarbeitungsprobleme für Netzbetreiber?

 

Ab 25.5.2018 gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (DSAG). Letzers ersetzt das Datenschutz-Grundgesetz 2000..

Parallel zum bundesgesetzlichen Ablehnungsrecht eines intelligenten Messgerätes gem. Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 idgF (ElWOG), erwachsen den Netzbetreibern erweiterte und strengere Auflagen des Datenschutzes gegenüber allen Endverbrauchern. Allein die Messung des Stromverbrauchs durch Smart-Meter generiert bereits personenbezogene Daten zur Fernablesung. Smart-Meter detektieren einen eindeutigen Zählpunkt, der einem bestimmten oder bestimmbaren Netzbenutzer zugeordnet werden muss, sonst könne keine Rechnung erstellt werden. Diese personenbezogenen Daten dürfen nach datenschutzrechtlichen Vorschriften nur mit rechtlicher Grundlage verarbeitet werden und kann beispielsweise mit einer Einwilligungserklärung des Endverbrauchers gem. DSGVO Art 6 (1a) erfolgen.

 

Ob ein Smart-Meter gem. Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO) Novellierung 15.12.2017) parametriert wird oder nicht, hat keinen Einfluss auf den "Intelligent"-Status des Messgerätes. Beide Gerätevarianten durchlaufen mit Mikroprozessor, analog/digital-Wandler, Speicher, bidirektionalem Kommunikationsmodul mit Gateway und programmspezifischen Softwarebefehlen syntaxgebundene algorithmische Prozesse in sequentiellen oder parallelen Strömen kausaler Daten mit Bites und Bytes und generieren Digitalinformationen, die gespeichert und der Fernabfrage des Datenmanagements des Energieversorgers bereitgestellt werden. Ferner braucht auch ein gem. IME-VO §1 (6) parametriertes Messgerätes für die  IT-Sicherheit (Netzwerk)-Protokolle, Verschlüsselung und Generierung von Hashwert- und Hashfunktionen für die Verifizierung der digitalen Signatur (Österreichs Energie, Anforderungskatalog, Ende-zu-Ende Sicherheit Smart Metering, Anhang A 2.1, Seite 73), also intelligente Algorithmen, die allesamt die Komplexitität eines "intelligenten Messgerätes" beweisen.

 

Die Modifikationen von "Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion" gem. IME-VO §1 (6) haben keinen einzigen, algorithmisch relevanten Anteil an den vorgenannten Funktionen der mathematisch berechneten, mit kausalen Zeitstempeln abgebildeten Logik für die Netzadministration. Sie sind ein von Ministerium und E-Control konzipiertes Täuschungsmanöver, um Kunden mit Ablehnungswunsch trotzdem ein intelligentes Messgerät zu montieren (Siehe dazu die Expertenmeinung vom Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs-Nov 2016 mit einer Erläuterung, dass Kunden mit Ablehnungswunsch statt eines unintelligenten Messgerätes ein "intelligentes" unterjubelt wird.
 

 

Tatsache ist:  Jeder digitale Zähler muss bei der bidirekltionalen Kommunikationsanbindung dutzende, dem Datenstrom der Zählerstandsfernabfrage fest verbundene Metadaten (=strukturierte Informationen, Merkmale und andere Daten) mitübertragen, die weit über das hinausgehen, was für die Verbrauchskostenabrechnung nötig ist.

 

Da die Zählpunktkennung eine unverwechselbar zuzuordnende Identitätskennung darstellt, macht sie einen Kunden unverkennbar und sind alle Digitalinformationen (Metadaten) eindeutig der verschärften EU-Datenschutz-Grundverordnung unterliegende, personenbezogene Daten.
 

 

EU-DSGV - Artikel 4 - Begriffsbestimmungen sagt eindeutig (auszugsweise, Hervorhebung von uns):
 


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

2. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

3. "Einschränkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

4. "Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

(...)

EU-DSGV (deutsche Ausgabe Seite 111)
 

 

Da Netzkunden zu ihren Stromversorgern in einem privatrechtlichen Verhältnis stehen, treffen die Ausnahmeregelungen gem. EU-DSGV, Kapitel 1, Artikel 2, Abs.2 (deutsch Seite 109) nicht zu, die solche z.B. für Behörden bei Strafverfolgung, natürliche (Privat)-Personen, Staatssicherheitsangelegenheiten, ua. vorsieht. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei allen personenbezogenen Daten die mit intelligenten Messgeräten generiert werden, die neuen strengen EU-Regeln zu befolgen. Diese dienen in erster Linie dem Schutz der Konsumenten und nicht dem Schutz der Netzbetreiber!


Ab 25.5.2018 hat jeder Kunde ein verbessertes Recht vom Netzbetreiber gratis Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten er hat, welchem Zweck sie dienen und woher sie stammen. Dieses Recht unterliegt keiner bestimmten Form. Die Antwort muss, im Unterschied zu früher (6 Monate Wartezeit), innerhalb eines Monats erfolgen (DSGV Kapitel 3, Artikel 12, Abs. 3 (deutsche Ausgabe Seite 130)


Links:

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) deutsch - PDF 700KB
Komplette EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) - Online, deutsch - Intersoft Consulting

Österreichisches Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (DSAG) - ersetzt Datenschutz-Grundgesetz 2000
Wie smart sind die neuen Smart Meter? - Rechtsanwälte Starlinger & Mayer
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ELGA-Datenfreigabe - Präjudiz für Smart-Meter-Daten-Freigabe?

 

ELGA-Datenfreigabe - Präjudiz für Smart-Meter-Daten-Freigabe?

Die aktuelle Debatte um die Freigabe von Informationen aus der österreichischen Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zeigt, wie man vorerst einen "Versuch" wagt, die einstigen Versprechen im Umgang mit den gesammelten Informationen mit einer gesetzlichen Basis zu umgehen. Das Gesetz sieht ab 2019 leichteren Zugriff für WissenschaftlerInnen auf Datenbanken des Bundes vor. (ORF News, 6.5.2018 - ELGA - Öffnung kostet mehrere Millionen Euro)

Bemerkenswert ist die Aussage des ELGA-Managers Dr. Martin Hurch, dass man zum "Forschungsorganisationsgesetz nie nachgefragt hätte, wie ELGA in der Praxis funktioniert  (...)  Die Pläne seien nämlich öffentlich nicht diskutiert worden" (ORF News, 6.5.2018 - Hurch: Gesetzinitiatioren bei ELGA nie nachgefragt)

Es ist verblüffend. Genau die gleiche Abfolge lag auch der Causa "Ablehnung intelligenter Messgeräte" zugrunde. Ein informationstechnischer Laie im BMfW (Dipl.Ing.Schönbauer,später in die E-Control berufen), bestimmte 2015 eine völlig absurde Smart-Meter Parametrierung mit drei Funktionen (Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion) und behauptete, damit sei ein unintelligentes Messgerät entstanden, das Kunden mit Ablehnungswunsch montiert werden soll. Auch dieser promovierte Bergbauingenieur hatte offensichtlich nie nachgefragt, wie ein intelligentes Messgerät funktioniert und ohne einer informationstechnischen Plausibilitätsprüfung (lege artis) wurde diese Idee zu einem allgemein gültigen Standard und in die Novellierung der IMA-VO §1 (6) übernommen (Siehe ElWOG-Chronolgie 4.Feb+9.März 2015 und NEWS-Parlamentsbericht der Volksanwaltschaft 2017)

Detektierte, gespeicherte und bidirektional übtertragene Daten intelligenter Messgeräte ökonomisch zu verwerten, kann als einleuchtende Konsequenz gesehen werden. Es würde jeder kaufmännischen Logik widersprechen, das riesige Repertoir gesammelter Metadaten nicht genauso zu nützen, wie dies weltweit tausende IT-Unternehmen seit langer Zeit praktizieren. Eine begünstigte ELGA-Datenfreigabe könnte den Umgang mit den fernübertragenen Digitalinformationen der intelligenten Messgeräte nachhaltig beeinflussen.

Debatte über die Freigabe von Daten des Elektronischen Gesundheitsakts (ELGA) für die Forschung - ORF News, 6.5.2018
Elga-Abmeldungen durch Datendebatte verdoppelt - Der Standard, 17.4.2018

Parlamentarische Anfragebeantwortung zum Smart-Meter 2015 - Dipl.Ing Schönbauer (BMfW), promovierter Bergbauingenieur (ohne Digitalkompetenz), erfand die 3er-Parametrierung eines "digitalen Standardzählers" für ablehnende Endverbraucher

Dipl.Ing.Schönbauer (BMfW), promovierter Bergbauingenieur - Info der Austria Presseagentur und des BMfW


Verheerendes Online-Umfrageergebnis zur Smart-Meter-Akzeptanz in Österreich - nach einem Tag entfernt

18.4.2018 - Verheerendes Ergebnis der ORF Umfrage zur Smart-Meter Sicherheit

 

Am 18.4.2018 veröffentlichte der ORF die Ankündigung der Wiener Netze, den Roll-Out auf Ende 2018 zu verschieben (Smart-Meter-Umstellung startet später, ORF-18.4.2018). Wie die Initiative "Stop Smart Meter Netzwerk" mitteilte, stellte man zeitgleich eine Umfrage ins Internet: "Sehen Sie durch Smart-Meter eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit?"


Das Ergebnis war verheerend. Fast dreiviertel der Antworten gaben dem Smart-Meter ein vernichtendes Urteil. Nur ein Viertel der Österreicher hatte die Meinung, die sich die Betreiber der Smart-Meter erhofften, um ihre publizierten "Erfolgsmeldungen" von der angeblichen Akzeptanz zu bestätigen.

Dieses offensichtlich unerwartete Ergebnis blieb nur ganz kurz online und wurde nach einem Tag entfernt. Die Initiative "Stop Smart Meter Netzwerk" fertigte am 19.4.2018 noch einen Screenshot an. Ein paar Stunden später war es nicht mehr möglich die Erhebung weiter zu verfolgen.


"Stop Smart Meter Netzwerk" fragte den ORF nach dem Verbleib der Umfrage. Dieser antwortete, es gab nie eine solche! Mit dem Screenshot konfrontiert, musste man die Onlineerhebung zugeben. Die Frage nach dem Anlass der Löschung beantwortete man mit "technischen Gründen". Möge sich der Leser seine Gedanken machen über die eigentlichen Nutznießer der Umfragelöschung.

 

UNSER KOMMENTAR:

Wurde der ORF ein Opfer von Lobbyismus und Seilschaften, den vorgefertigten Plan der "Zwangsinstallation von intelligenten Messgeräten" nicht zu stören? Zur legistischen Unterstützung gehört auch das Konzept eines informationstechnischen Laien im BMfW, Dipl. Ing Schönbauer (BMfW). Es bildete die Basis, mit drei nicht statusverändernden Parametrierungen (Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion) einen so genannten "unintelligenten digitalen Standardzähler (DSZ)" zu kreieren. Dieses Konzept wurde für die IME-VO Novellierung in §1 (6) zwei (2) Tage vor Ende der Legislatur im Parlaments-Ausweichquartier einer bereits abgewählten Regierung "unterschoben" und prüfungslos "durchgepeitscht" (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO) Novellierung 15.12.2017)).

 

Das jeder informationstechnischen Plausibilität widersprechende Resultat der Modifizierungsidee eines promovierten Bergbauingenieurs ohne Digitalkompetenz bestätigte bis heute kein einziges Fachgutachten (lege artis). Sogar der "Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs" kam zu dem Schluss, dass Kunden mit Ablehnungswunsch statt eines unintelligenten Messgerätes ein intelligentes unterjubelt wird. Damit bekam die ORF-Umfrage "Sehen Sie durch Smart-Meter eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit?" eine besondere Brisanz, weil künstliche Intelligenz (KI) entscheidungsfindende und selbstlernende Algorithmen aufweist, die die Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes" repräsentieren, das viele Megabyte Metadaten übertragend, Einblicke in die Privatsphäre zulasst und mit forensischer Analyse noch viel tiefer in den Intimbereich eindringen lässt. Ein Vorgang, auf den sich bereits viele IT-Firmen spezialisierten.
 

Link:

Stop Smart Meter Netzwerk

Parlamentarische Anfragebeantwortung zum Smart-Meter 2015 - Dipl.Ing Schönbauer (BMfW), promovierter Bergbauingenieur (ohne Digitalkompetenz), erfand die 3er-Parametrierung eines "digitalen Standardzählers" für ablehnende Endverbraucher

Dipl.Ing.Schönbauer (BMfW), promovierter Bergbauingenieur - Info der Austria Presseagentur und des BMfW

Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs-Nov 2016 - Detaillierte Erläuterung, dass Kunden mit Ablehnungswunsch statt eines unintelligenten Messgerätes ein "intelligentes" unterjubelt wird

Chronologie der österreichischen Gesetze und Verordnungen zur Einführung von "intelligenten Messgeräten" - ElWOG-Chronologie

Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage
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Netz Burgenland - Plansoll-Disziplin auch mit eingeschränkter Sicherheit? (BVZ-Interview 25.4.2018)

 

Einer der größten heimischen Netzbetreiber, EVN AG, verschob die Roll-Out-Periode um ein ganzes Jahr, mit der bemerkenswerten Begründung, dass noch keine infrastrukturelle Datensicherheit gewährleistet sei. Der Standard berichtete 14.12.2017 ("EVN verschiebt Smart-Meter-Einführung auf Herbst 2018"):

 


"Die Einführung der digitalen Stromzähler (Smart-Meter) werde erst starten, wenn die neuen Anforderungen stimmen, so EVN-Vorstand Franz Mittermayer heute bei der Bilanzpressekonferenz. Es geht laut EVN vor allen um die Datensicherheit bei der IT-Infrastruktur, die Software sei derzeit noch nicht sicher genug"
 


Wie reagierte der burgenländische Energieversorger auf Sicherheitskritik aus den Reihen seiner Mitbewerber? Immerhin ist EVN mit 49% am burgenländischen Energieversorger beteiligt. Vorstandsvorsitzender Michael Gerbavsits beschwichtigte Sicherheitsbedenken im BVZ-Gespräch (25.4.2018) mit den Worten:
 


"Ganz einfach: Indem wir hochsensibel mit den Daten und deren Schutz umgehen. Und indem wir alles Wissenswerte über Smart Meter an unsere Kunden kommunizieren."
 


Die Antwort des Netzbetreibers ist nur eine rabulistische Phrase. Wieso? Der "hochsensible Umgang mit Daten" und "die Kommunikation mit Kunden" ist nicht sein Goodwill sondern gesetzliche Verpflichtung, die zu erfüllen man ohnedies erwartet! Offensichtlich negiert der Vorstand die sich aus der gesamten Digitalstruktur des Messsystems ergebenden Gefahren. Die Datensicherheit im eigenen Geschäftsbereich ist durch europäische und nationale Gesetze geregelt und unterliegt zumindest einer Kontrolle. Die Gefahr des Missbrauchs liegt in einer Zone, auf die der Vorstand samt seinen IT-Spezialisten und legistischen Vereinbarungen überhaupt keinen Einfluss hat - dem Algorithmus des syntaxgebundenen Programmcodes. Der wird aus patentrechtlichen Gründen niemand preisgegeben. Es sind jene urheberrechtlich geschützten Digitalanweisungen nach denen ein Smart-Meter funktioniert und niemand weiß, welche proprietär kummulierten "Backdoor-Routinen" ablaufen (Stichwort "Abgas-Schummelsoftware"). Es sind Code-Informationen, die etliche europäische Politiker immer wieder von den Softwareentwicklern einfordern, aber scheitern (Details unter NEWS-Parlamentsbericht der Volksanwaltschaft 2017: Viele Beschwerden und offene Fragen wegen Smart-Meter-Roll-Out (veröffentlicht März 2018)

Müsste der Vorstandsvorsitzende Michael Gerbavsits seine Beschwichtigung nicht korrigieren und gemäß seinem Statement "alles Wissenswerte über Smart Meter an unsere Kunden zu kommunizieren" auch zugeben, dass sein "hochsensibles Schutzterritorium" nur seinen eigenen Geschäftsbereich umfasst, aber gegenüber den Gefahren von Missbrauch, Hacking, Manipulation durch "Loop-Holes" und intelligente "Backdoor-Routinen" genauso hilflos ist und seine Securtity-Beteuerungen nur dem Marketing dienen, den Roll-Out nicht zu gefährden?

Letzteres wird durch den Umstand erhärtet, dass sich Netz Burgenland von den Sicherheitsbedenken anderer Mitbewerber nicht beeinflussen lässt, weil ohne Unterbrechung der bereits begonnene Roll-Out fortgesetzt wird. Selbst Kunden, die ebenfalls Sicherheitsbedenken für eine Ablehnung eines intelligenten Messgerätes geltend machen, wird mit "Verfügung" gedroht, um sie in ein Messsystem zu zwingen, das vom Mitbewerber aktuell als nicht sicher eingestuft wird.

Handelt der Vorstandsvorsitzende Michael Gerbavsits nicht wie ein Hürdenläufer, der einige Hindernisse niedertrampelt um unbedingt ans Ziel zu kommen? In dem BVZ-Interview betonte er stolz seine "olympische Roll-Out-Disziplin":
 


"Die Netz Burgenland ist mit einer Anzahl von 70.000 neu installierten Messgeräten österreichweit unter den Vorreitern. Der Umbau schreitet zügig voran und wir sind voll im Plan"
 


Ist der burgenländische Stromversorger nicht ein zu ehrgeiziger Vorreiter im Erreichen des Smart-Meter-Plansolls, dem die Sicherheitsbedenken seines Mitbewerbers und 49% Geschäftsanteileigners EVN AG offensichtlich kein Hindernis darstellen?

 

Netz-Burgenland (ehemals BEWAG) war bereits 2011 ein umfangreicher Problembereich bewusst und hatte in einer Anfragebeantwortung für die Diplomarbeit Smart Metering und sein Einsatz in Österreich, 11.1.2011 die relevanten Kritikpunkte (noch) offen zugegeben (Seite 96):

  • Probleme mit Datenschutz

  • Probleme mit Eichgesetz

  • wenig Kundennutzen erkennbar

  • höhere Anschaffungskosten der Zähler (bei geringerer Lebensdauer gegenüber mechanischer Zählern) und Infrastrukturkosten, da beispielsweise ein paralleles Telekommunikationssystem für die Datenübertragung notwenig ist

  • Datenschutz, es besteht das Risiko, dass der Kunde zum „gläsernen Kunden“ wird. Die Auswertung der detaillierten Verbrauchsdaten gestatten weitreichende Rückschlüsse über die Lebensgewohnheiten des Endkunden

  • Bei den Endkunden ist aus unserer heutigen Sicht sehr wenig bis gar kein Nutzen erkennbar, dies wird auch durch eine aktuelle Studie, welche im Auftrag des Wirtschaftsministerium durchgeführt wurde, untermauter wird

 

 

ADDENDUM:

Die zitierte Studie ist die "Analyse der Kosten - Nutzen einer österreichweiten Smart Meter Einführung für Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs (VEÖ) von Capgemini Consulting Österreich AG Wien, Jänner 2010". Sie beinhaltete eine vernichtende Kritik an der Smart-Meter-Einführung. Die Experten gaben folgende Bewertung (Seite 68):

 

 

Zusammenfassende Bewertung und Ausblick: Nach reinen Wirtschaftlichkeits-Kriterien macht die flächendeckende Einführung von Smart Metering keinen Sinn

 

 

Diese Expertise entsprach offensichtlich nicht den Vorstellungen des BMfW und E-Control und man gab ein "Gefälligkeitsgutachten" in Auftrag. Noch im gleichen Jahr 2010 fand man in Price-Waterhouse & Coopers (PwC) den geigneten Partner (Studie zur Analyse der Kosten-Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering, PWC Juni 2010). Deren Schlußfolgerung auf Seite 69 erfüllte die Erwartungen:

 

 

Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen Analyse für eine österreichweite Einführung von Smart Metering zeigt, dass in allen vier Szenarien ein positiver Gesamteffekt erzielt werden kann.

 

 

Welche "Seilschaften" am "Wunschgutachten" beteiligt waren recherchierte die oberösterreichische Plattform "Solidarwerkstatt":

 

 

In Auftrag gegeben hat diese Studie der damalige Chef der E-Control Walter Bolz. Und wo verdiente Herr Bolz seine Brötchen unmittelbar bevor er bei der E-Control anheuerte? Erraten: Bei Price-Waterhouse & Coopers! Und dort nicht irgendwo, sondern in einer Fachabteilung, welche sich im Bereich von Management Consulting Energy und Utilities intensiv mit allen Fragen von Liberalisierung des Energiemarktes in Österreich beschäftigte. Den umgekehrten Weg ging der Autor der PwC-Studie Erwin Smole. Er arbeitete zuerst bei der E-Control (in der Zeit 2001 – 2003 gemeinsam mit Walter Boltz), und wechselte dann als Geschäftsführer zu PwC in Wien, wo er dann von E-Control-Chef Boltz mit der besagten Studie beauftragt wurde. Abgerundet wird dieses personelle Interessensgeflecht dadurch, dass PwC selbst vom Smart Meter profitiert. So gibt PwC auf seiner Webpage bekannt, dass das Unternehmen „die Österreichische Regierung bei der Entwicklung der Smart-Meter-Regulation unterstützt.“ Wohl für gutes Geld.

 

 

Selbst die "Mietervereinigung Österreichs" äusserte sich mit einer kritischen Stellungnahme zu diesem "Wunschgutachten", weil mit unredlichen Angaben ein Roll-Out erzwungen werden soll.

 

ZITAT

"Wir sind ehrlich gesagt ziemlich enttäuscht, dass seitens des Ministeriums ohne seriöse Zahlen eine milliardenteure Investitionswelle erzwungen wird, deren Nutzen für die Betroffenen mehr als fraglich bleibt."

ZITATENDE (Mietervereinigunbg an das BM, Begutachtung- Entwurf einer Verordnung betreffend Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung BMWFJ - 551.100/0107 -JV/1/2011, Seite 9 )

 

Möge sich der Leser seine eigenen Gedanken machen!
 

 

Parlamentsbericht der Volksanwaltschaft 2017: Viele Beschwerden und offene Fragen wegen Smart-Meter-Roll-Out (veröffentlicht März 2018)

 

Die Volksanwaltschaft nahm Beschwerden aus dem Jahre 2017 zum Anlass, in einem Bericht an den National- und Bundesrat viele ungeklärte Fragen an das zuständige Bundesministerium aufzugreifen. Obwohl wir unsere Beschwerden erst 2018 einlegten ist der Inhalt mit vielen unserer Kritikpunkte kongruent. Speziell in dem Unterabschnitt "Fragenkatalog an BMNT", Seite 143.

Viele zweifeln die 3er-Parametrierungsforderung gem. IME-VO §1 (6) für ein unintelligentes Messgerät an, die leider zu einem "Allgemeinargument" wurde. Auch Medien und Konsumentenorganisationen verbreiteten diesen informationstechnischen Unsinn, der 2015 von einem promovierten Bergbauingenieur ohne Digitalkompetenz im BMfW konzipiert, in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung dargelegt, aber niemals begutachtet und plausibel bestätigt wurde. Weder in der Begutachtungsphase vor der Beschlussfassung noch in einer Ausjuduzierung.

Die Volksanwaltschaft deutete im Fragenkatalog diesen Lapsus, ins (vorsichtige) Juristendeutsch übertragen, an (Seite 143):

 

 

Mit welchen Veranlassungen, Untersuchungen oder anderen Maßnahmen wurden die Bedenken der Bürgerinnen und Bürger gegen Smart Meter bereits vor bzw. im Zuge des Begutachtungsverfahrens einer sachlichen Abwägung unterzogen?"
 

 

Die Volksanwaltschaft kritisierte richtigerweise, dass der Konsument keine Kontrolle über die Dauerhaftigkeit der Parametrierung hat und nicht sichergestellt ist, dass hinterrücks die Modifizierung nicht rückgängig gemacht, ja sogar der "intelligent-Status" wieder hergestellt wird.

 


"Auf welche Art und Weise ist die tatsächlich vorgenommene „andere“ Konfiguration ersichtlich zu machen bzw. ist sichergestellt, dass die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher auf die tatsächlich vorgenommene und nicht einseitig vom netzbetreibenden Unternehmen jederzeit wieder rücknehmbare „Opt-Out-Konfiguration“ dauerhaft vertrauen kann? Kann das verbraucherseitig allenfalls selbst kontrolliert werden?"
 

 

Die letzte Frage des Fragenkatalogs berührt ein wichtiges Thema:

 


"Ob und mit welchen konkreten Maßnahmen wird das verordnungskonforme Umsetzen einer Opt-Out-Erklärung durch die netzbetreibenden Unternehmen kontrolliert?"
 

 

 

UNSER KOMMENTAR:

Eine solche Kontrolle gibt es nicht und wird wahrscheinlich gar nicht möglich sein.
Der Grund: Ein Produzent des Smart-Meters müsste das freigeben, was viele Politiker in Europa schon lange fordern, aber Unternehmen verweigern - die Offenlegung der Algorithmen.

Im Burgenland wird ein Smart-Meter von Landis+Gyr eingesetzt (E450).

Interessantes brachte diesbezüglich ein Streit in Seattle, USA, zutage, bei der Landis+Gyr die Veröffentlichung ebensolcher Daten auf einer Website mit "Copyright-Verletzung" unterbinden wollte. In der Klageschrift von Landis+Gyr stand unter IV. FACTS, 4.1:
 


"Plaintiffs are international companies providing AMI equipment, software, and services to utilities across the United States and around the world. Each Plaintiff relies on unique, proprietary methods to design AMI infrastructure and to provide AMI solutions to improve utility operations."
 

 

Demnach sind bei der Entwicklung der Smart-Meter weltweit hunderte IT-Unternehmen an der Bereitstellung einer "proprietären Infrastruktur" beteiligt. Das bedeutet, Netzbetreiber kennen nur die modular konfigurierbare Struktur der Hard- und Software zur Integration im Smart-Grid, erhalten aber aus copyright- und patentrechtlichen Gründen keine Information über den nach einer strikten Syntax geschriebenen Programmcode. Weder der Endverbraucher noch der Netzbetreiber wissen, was im Hintergrund tatsächlich passiert. Auch die Kooperation bei der Bereitstellung des Programmcodes von unzähligen, über die ganze Welt verstreuten IT-Unternehmen, macht die Überwachung unmöglich, wer, was, wann, wo und wie durch versteckten Programmcode in der Syntax (Loop-Hole) bewirkt.

Der syntaxgebundene Algorithmus hat Anweisungen, nach der ein intelligentes Messgerät funktioniert. Niemand weiß welche "zusätzlichen Digitalroutinen" implementiert sind. Von anderen "intelligenten" Geräten kennt man inzwischen so genannte "Loop Holes", um Daten abzweigen, zu manipulieren, "nach Hause zum Hersteller zu senden" (z.B. Smart-Phones, Smart-TVs, Smart-Drohnen, Smart-Watches, Fitness-Watches, uva.). Das und die so genannte "Abgas-Schummelsoftware", bei der ebenfalls im "Hintergrund" ganz andere algorithmisch vorgegebene Digitalroutinen abliefen als am Prüfmonitor angezeigt, waren Gründe, warum der frühere deutsche Justizminister Heiko Maas die Offenlegung der Algorithmen verlangte. Erfolglos!

In dem von der amerikanischen Website "Techdirt" veröffentlichten Dokument der Fa. Landis+Gyr steht, dass so genannte "Penetrationstests" von Landis+Gyr durchführt werden müssen. Außerdem ist ein regelmäßiger Softwaresupport nötig. Welche Gerätefunktion ist dafür zuständig? Es ist die wichtigste Schnittstelle nach außen - die "bidirektionale Kommunikationsanbindung"! Über sie laufen alle Remote-Control-Aktionen und ALLE vom Netzbetreiber nicht modifizierten Funktionen.

Dazu gehören auch Zugriffe, die sich sowohl dem Endverbraucher als auch dem Netzbetreiber entziehen, weil beide aus "Copyright"-Gründen vom Hersteller keine Information darüber erhalten, welche "digitalen Nebenfunktionen" ("Loop-Holes") das Messgerät im Hintergrund zur Verfügung stellt.

So gesehen hat die Volksanwaltschaft, vielleicht ohne es zu ahnen, in ein "Wespennest" gestochen. Nur vermuten wir, dass dieses von den "Beamteten" des BMfW und E-Control nicht als solches erkannt wird. Diese Vermutung drängt sich deswegen auf, weil es schließlich einem "ministeriellen Bergbauingenieur" gelang, seine "Erfindung" der 3er-Parametrierung, um ein "unintelligentes Messgerät zu kreieren", als allgemeinen Standard zu festigen und in die IME-VO §1 (6) Eingang fand.

Links:
Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2017 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung

Smart-Meter - "Geheimnis Algorithmus-Copyrightgeschützter Blindflug durchs Smart-Grid?"

Parlamentarische Anfragebeantwortung zum Smart-Meter 2015 - Promovierter Bergbauingenieur ohne Digitalkompetenz, Dipl.Ing Schönbauer (BMfW), erfand die 3er-Parametrierung eines "digitalen Standardzählers"

1.Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft  März 2018 (PDF, 8,5 MB, 43 Seiten)

2. Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft April 2018 (PDF, 4 MB, 39 Seiten)

 

 

Schwerer Verdacht - Wird bei Ablehnungswunsch ein "Schummel"-Zähler montiert?

 

Wir machen alle unintelligent - und wie?

Mit diesem Beitrag unterstellen wir nicht, dass unsere Schlußfolgerung den Tatsachen enspricht, sondern nur, dass der Verdacht besteht, es könne ebenso wie bei der so genannten "Abgas-Schummelsoftware" getäuscht werden.

Ausgelöst wurde der Verdacht durch unsere Ablehnung eines intelligenten Messgerätes beim Montageversuch des Netz-Burgenland-Technikers. Er sagte, einige Funktionen würden deaktiviert. Wir fragten, welche? Das konnte er nicht beantworten. Er meinte nur, dass es sich dann um kein intelligentes Messgerät mehr handle. Wir wiederholten unsere Frage, welche Funktionen abgeschalten bzw. modifiziert werden. Keine Konkretisierung. Der Techniker wäre bereit, in der nächsten halben Stunde ein intelligentes Messgerät in ein unintelligentes zu modifizieren und kann nichts darüber sagen? Wir fagten mehmals, welche Funktionen abgeschaltet werden und erhielten keine Erklärung. Das machte uns stutzig.

Wir sahen uns die technische Spezifikation des in Burgenland eingesetzten Landis+Gyr E450 an. Es sind acht Anschlüsse für Ein- oder Ausgänge und vier Kommunikationsschnittstellen beschrieben. Keine ist zuständig für die in der IME-VO-Novelle §1 (6), 15.12.2017, geforderte Modifikation von "Speichern und Übertragen der Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte" und der "Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion" sowie die "höchste einviertelstündliche Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres". Folglich kann nur über die Software in die Syntax der Algorithmik eingegriffen werden, um der IME-VO zu entsprechen. Und diese soll der Techniker nicht kennen? Was hätte er getan?

Das lässt den Schluß zu, dass die Modifikation ferngesteuert über die bidirektionale Kommunikation, also das implementierte Modul und Netzwerk unterstützende Gateway erfolgt und nicht durch den Techniker vor Ort. E-Control bestätigte die Praxis der "Fernparametrierung" in einem Streitschlichtungsbeschluß (Link in der anschließenden Tabelle). Die IME-VO fordert, dass die "jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss". Das bietet keine Vertrauensbasis. Die internen digitalen, syntaxgebundenen Algorithmen müssen nicht mit dem übereinstimmen, was am Display angezeigt wird, genau das passierte z.B. bei der "Abgas-Schummel-Software" (Siehe Link weiter unten)

Zusammengefasst ist unser Verdacht folgend zu definieren:

  • Grundsätzlich wird bei jedem ein intelligentes Messgerät installiert und in Betrieb genommen

  • Erst danach kann die von der IME-VO §1 (6) geforderte Modifikation erfolgen

  • Das bedeutet, der Techniker betritt den Privatbereich des ablehnenden Kunden mit einem nicht "vorkonfigurierten", intelligenten Messgerät

  • Schon damit würde dem Ablehnungswunsch eines Endverbrauchers nicht entsprochen werden

  • Die Modifikation erfolgt nicht hardwaremäßig, sie erfordert einen ferngesteuerten Softwareeingriff

  • Es ist fraglich, ob das Landis+Gyr E450 solche Parameter zur Verfügung stellt. Die technische Spezifikation sagt nichts darüber.

  • Da der Techniker nichts wusste, erfolgt die Modifikation nach der Montage über die bidirektionale Kommunikationsanbindung ferngesteuert

  • Das bestätigt ein Bescheid der E-Control zum Streitschlichtungsverfahren R STR 01117, 22.11.2017, Seite 5: "Im Zuge der Kommunikationsherstellung werde der Zähler als Digitaler Standardzähler (DSZ) parametriert".

  • Das bedeutet, die involvierten Parameter sind nicht abgeschaltet oder unzugänglich, sondern landen als Teil der digitalen Metainformationen in der Administration

  • Resümee: NUR EIN INTELLIGENTES MESSGERÄT macht eine Fernparametrierung möglich. Es muss jederzeit den Zugriffscode verifizieren, alle Befehle empfangen, dekodieren, algorithmisch berechnen, Resultate wiedergeben, speichern und nach Verifizierung der Zugangsberechtigung wieder kodiert der Fernabfrageadministration zur Verfügung stellen. Dies alles leistet auch das gem. IME-VO §1 (6) parametrierte Gerät, das Kunden mit Ablehnungswunsch montiert wird und ist deshalb ein INTELLIGENTES MESSGERÄT

  • Folglich könnte der Ablehnungswunsch eines Kunden auch damit interpretiert werden, dass die Administration angehalten ist, die als modifiziert bezeichneten Parameter nicht zu benützen und sie dem Monitoring des Kunden via Internetportal nicht zur Verfügung zu stellen

  • Das wäre die Basis für eine jederzeitige Wiederherstellung modifizierter Funktionen (auch nur kurzzeitig) und vom Kunden unkontrollierbar

  • Mit einer Metapher vergleichbar würde es bedeuten, wenn in einem Haus eine Überwachungskamera mit der Zusage montiert würde, man werde die Privatsphäre respektieren und nicht hinsehen und nicht hinhören sondern nur Einbrecher identifizieren..

  • Die gesetzlich geforderte Modifikationsbestätigung am Zählerdisplay sagt überhaupt nichts aus (siehe "Abgas-Schummelsoftware")

  • Wird also bei Ablehnungswunsch ein "Schummel"-Zähler montiert und In Betrieb genommen?

  • Für alle genannten Abläufe ist die in der IMA-VO §3 (1) erstgereihte "Mindestfunktionsanforderung", die den Zähler als intelligentes Messgerät identifiziert, Voraussetzung  - die BIDIREKTIONALE KOMMUNIKATIONSANBINDNG. Ohne diese gibt es keine Fernadministration (z.B. "Speichern und Übertragen der Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte" und der "Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion" sowie die "höchste einviertelstündliche Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres", IME-VO §1 (6) Novellierung 15.12.2017) und keine Fernparametrierung (siehe Bescheid der E-Control zum Streitschlichtungsverfahren R STR 01117, 22.11.2017, Seite 5)

  • ALLE Messgeräte (unabhängig von (Fern-) Modifizierung/Parametrierung und Umbenennung) benötigen zur bidirektionalen Kommunikation (z.B.Fernauslesung, etc.) international genormte, der syntaxgebundenen Algorithmik integrierte (Netzwerk)-PROTOKOLLE, intelligente Ver- und Entschlüsselungsalgorithmen und intelligent berechnete, von E-Control veröffentlichte Verifizierungscodes für Kundenzuordnung, Identifikation und  Kommunikationsberechtigung. Alle Funktionen sind auch im fernparametrierten, modifizierten Messgerät aktiv, das Kunden mit Ablehnungswusch als "unintelligent" unterjubelt wird und eindeutig den Intelligent-Status eines Messgerätes belegen (Detailliert beschrieben unter Semantik&Rabulistik)

Das könnte eine zusätzliche Erklärung sein, warum alle Kunden, auch jene mit Ablehnungswunsch, letztendlich doch ein intelligentes Messgerät bekommen. Die einen ein "echtes", die anderen ein "geschummeltes". Falls ein IT-Experte zur Spezifikation des konkreten intelligenten Messgerätes sich äussern möchte, wären wir dankbar für eine diesbezügliche Mailzuschrift.

 

Links:

Technische Spezifikation von Landis+Gyr E450 engl.

Technische Spezifikation von Landis+Gyr E450 deutsch

E-Control - Sonstige Marktregeln Strom - E-Control - Verifizierungscodes

R STR 01117, 22.11.2017, Seite 5 - Fernparametrierung des Smart-Meters nach der Montage (setzt permanent ein intelligentes Messgerät sowie international genormte Netzwerkprotokolle für die bidirektionale Kommunikationsanbindung voraus! - Details unter "Semantik&Rabulistik / Protokolle")

Intelligente Messgeräte Einführungs Verordnung (IME-VO),15.12.2017, §1 (6)

Dem Kunden verborgene Backdoor-Routinen - Thread-Semantik & Rabulistik


 

E-Control - Prolongation der Verwirrtaktitk oder "Die Passion der E-Wirtschaft" (Informationsstand März 2018)

 

 

 

E-Control wird am 30.4.2018 ihr geliebtes Kind mit Namen "Digitaler Standardzähler (DSZ)" zu Grabe tragen.

Doch Hoffnung naht - Halleluja!

Am 1.5.2018 lässt E-Control die gleiche "Schöpfung" wieder auferstehen.

Das Gerät wird neu getauft und mit langem Titel geadelt:

"Ein elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht".

 

 

2015 erfand das BMfW eine von E-Control übernommene Begriffsbestimmung (siehe ElWOG-Chronologie), die offensichtlich unter dem fadenscheinigen Vorwand "Transparenz" zu schaffen, einen entscheidenden Zweck verfolgte, nämlich eine neue Zählergattung zu definieren, die nicht mit dem Text aus dem ElWOG §83 (1) übereinstimmt und folglich das Ablehnungsrecht eines Endverbrauchers aushebelte. Die beigefügte Modifikationsanleitung hatte, entgegen der Behauptung, keine Statusänderung des intelligenten Messgerätes zur Folge.

 

Per 1.5.2018  macht E-Control zum wiederholten Male von der Deutungshoheit Gebrauch und "ändert ihre Änderung der Begriffsbestimmung" nochmals. Gemäß der E-Control-Ankündigung endet die Konsultationsfrist am 01.04.2018. Die österreichweit kommunizierte und allen Stromkunden vertraute Bezeichnung eines angeblich unintelligenten Messgerätes "Digitaler Standardzähler (DSZ)" soll nicht mehr benützt werden.

Abgesehen davon, dass eine wegen vorgeschobener "fehlender Transparenz notwendig gewordene neue Begriffsbestimmung" im Jahre 2015 damit ab absurdum geführt wird, erhebt sich neuerlich die Frage, warum man unentwegt versucht, vom ElWOG §83 (1) idgF abweichende Bezeichnungen zu kreieren. Solche Maßnahmen

  • schaffen Verwirrung statt Transparenz

  • definieren nicht wahrheitsgemäß den intelligenten Gerätestatus

  • unterstützen das bekannte Argument der Netzbetreiber: "Man kann ein intelligentes Messgerät ablehnen, nicht aber einen "Digitalen Standardzähler (ab 1.Mai 2018 "Ein elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht")

  • täuschen abermals Endverbraucher mit Ablehnungswunsch

Es ist offensichtlich, dass alles getan wird, dem ElWOG §83 (1) idgF widersprechend, alle Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten auszustatten und ablehnungswilligen Kunden das Messgerät mit einem vom Bundesgesetz (ElWOG §83 (1)) abweichenden Titel zu unterschieben.
 


Bis 30.April 2018 ist der modifizierte Zähler, der Kunden montiert wird, die ihn ablehnen wollen, ein "intelligentes Messgerät mit modifizierten/gecancelten Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion und hat den Namen "Digitaler Standarzähler (DSZ)"

 

Ab Mai 2018 ist es noch immer das gleiche Gerät. Dann heißt es allerdings "elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht".
 


Warum macht sich E-Control so viel Mühe, mit geänderten Titeln um das ElWOG herumzutanzen, statt die konsumentenfreundliche Novellierung vom 6.8.2013 mit dem Ablehnungszusatz in §83 (1) idgF zu akzeptieren und anzuwenden? Der Leser möge sich selbst einen Reim darauf machen! Dass ein modifizierter Zähler gemäß der Mindestanforderungen aus der IMA-VO §3 (1) (besonders die "bidirektionale Kommunikationsanbindung") seinen Intelligentstatus behält erläutern wir auf dieser Homepage (siehe nachstehende Links)

 

 

Zitat von Albert Einstein:

"Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten"

 

 

Links:

Sonstige Marktregeln Strom Kapitel 1 Begriffsbestimmungen Version 2.43 - E-Control-Ankündigung für eine "Smart-Meter-Neutaufe"

Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage
2. Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage

Grafische Darstellung der "Schummel-Modifikation am Smart-Meter"

Grafische Darstellung des Gesetzkonflikts der IME-VO Novelle 2017 §1 (6) mit ElWOG §83 (1) und IMA-VO §3 (1)

 

Smart-Meter-Diskussion in Breitenbrunn 16.3.2018 (Kurzbericht eines Teilnehmers) - Ablehnungsfront wird größer

 

 

Der Saal war mit mehr als 200 Personen bis auf den letzten Platz gefüllt. Dieser Andrang hat sowohl den Bürgermeister wie auch die Netz Burgenland überrascht. Denn bei einem Informationsabend der Netz Burgenland (NB) in Mattersburg waren nur 5 Besucher anwesend! Von der Netz-Burgenland waren 5 Personen anwesend, 2 davon saßen auf dem Podium, Prokurist DI Wolfgang Mandl und Herr Ing. Günther Gmeindl, Teilprojektleiter für Smart Meter und für die Security zuständig. Die anderen 3 haben das Geschehen von hinten verfolgt.

 

Vom "Stop-Smartmeter"-Netzwerk saßen am Podium Fritz Loindl, Elke Kroißböck und der Datenschutzexperte Georg Markus Kainz. In der 1.Reihe des Saales saßen noch etliche Experten, die Angela Frischmann eingeladen hat. Die Veranstaltung wurde von Gerald Strommer moderiert. Sie hat 3 Stunden gedauert und wir hätten wahrscheinlich noch wesentlich länger diskutieren können.

 

Zu Beginn hat Hr. Prok. Mandl/NB einen 20 minütigen Vortrag über die Vorzüge der Smart Meter gehalten. Inhalt: die üblichen Argumente für die Einführung: kein Ablesetermin bzw. keine Selbstablesung vor Ort mehr notwendig, Netzbetreiber spart Portokosten und die Eingabe und Kontrolle der Daten, prompte Stromfreischaltung bei Einzug, Information über Energieverbrauch pro Tag abrufbar, vielfältige Informationen möglich (Vergleichswerte, Durchschnitt, Einsparpotenziale), Energielieferanten können auf Kunden abgestimmte flexible und dynamische Produkte anbieten, monatliche Verbrauchsinformation,

Bei diesem Vortrag kamen schon einige Unmutsbekundungen aus dem Publikum.

 

Bei der anschließenden Diskussion am Podium ging es dann schon sehr kontrovers zu - mit Zwischenrufen und Gelächter aus dem Publikum, wenn dieses den Eindruck hatte, sie werden für dumm verkauft. Hr. Mandl blieb bis zum Schluss bei seiner Ansicht, dass SM eine tolle Errungenschaft sind und die NB wild entschlossen ist, den Rollout durchzuziehen. Wiewohl er dann doch zugeben musste, dass es keine 100%ige Datensicherheit gibt. Aber die NB gebe auf keinen Fall Daten weiter, wenn der Kunde das nicht will und im Übrigen mache sie mit den Daten auch kein Geschäft. Weiters ist er der Überzeugung, dass SM keinerlei Gesundheitsschäden verursachen und dass die Netzbetreiber keinen Gewinn aus der Umstellung haben (wiederum heftiges Gelächter aus dem Publikum).

 

Spannend war die Aussage, dass die Ferrariszähler bis zur nächsten Eichfrist behalten werden können, ohne dass gröbere Sanktionen geplant sind.

Im Übrigen gibt es bereits Anzeigen von Kunden, die den Netzbetreiber wegen Verletzung der Informationspflicht angezeigt haben.

 

Auf die Frage, wo die Daten liegen, sagte Hr. Mandl, dass sie im Burgenland gespeichert werden, dass es aber Bestrebungen gebe, die Datenspeicherung für ganz Österreich zentral an einem Ort zu machen. Die EU hätte aber die Intention die Daten aller Länder an einem Ort in Europa zu speichern.

 

Elke Kroißböck, Fritz Loindl und Hr. Kainz haben sich hervorragend geschlagen und mit den bekannten Argumenten Hrn. Mandl immer wieder ins Schwitzen gebracht. Auch die vielen Fragen aus dem Publikum, die nach ca. 75 Minuten Podiumsdiskussion gestellt wurden, waren für ihn tw. sehr unangenehm. Und mit zunehmend lebhafter werdenden Diskussion hat er die Empörung und Wut der Besucher immer mehr zu spüren bekommen.

 

Am Ende stand die wiederholte Forderung nach der Wahlfreiheit und die Aufforderung, vermehrt und massiv an die Politiker zu appellieren. Diese Diskussion hat gezeigt, dass der Druck von der Bevölkerung auf die Netzbetreiber in Zukunft vermutlich noch stärker werden wird. Mit einer derart massiven und breiten Ablehnung hat die NB sicher nicht gerechnet. Für die Besucher war die Diskussion lt. Rückmeldungen ein voller Erfolg, weil sie mitbekommen haben, dass es sehr viele Gleichgesinnte gibt, die gegen den Einbau eines SM kämpfen.

 

Smart-Meter - "Geheimnis Algorithmus-Copyrightgeschützter Blindflug durchs Smart-Grid?"

 

Der Datenschutzaktivist Phil Mocek veröffentlichte auf seiner Webseite muckrock.com Unterlagen des Messstellen-Vergabeverfahrens in Seattle, USA.
Dabei kamen Details der Smart-Meter-Sicherheitsstandards der Fa. Landis+Gyr an die Öffentlichkeit. Ein Vergleich beendete den Streit, aber die kalifornische Website Techdirt berichtete darüber und veröffentlichte Kopien.

Landis+Gyr legte Beschwerde nach dem US-Copyrightgesetz DMCA ein und verlangte Löschung wegen Copyrightverletzung.Techdirt kam dem nicht nach weil in den USA ein Verbot mit Hinweis auf das Copyright nicht zulässig ist. Techdirt fragte sich, warum die Firma nicht will, dass die Öffentlichkeit die Dokumente sieht.

Die Klageschrift von Landis+Gyr enthält ein interessantes Detail unter IV. FACTS, 4.1:


"Plaintiffs are international companies providing AMI equipment, software, and services to utilities across the United States and around the world. Each Plaintiff relies on unique, proprietary methods to design AMI infrastructure and to provide AMI solutions to improve utility operations."
 

Demnach sind bei der Entwicklung der Smart-Meter hunderte, auf der ganzen Welt verteilte Unternehmen an der Bereitstellung einer "proprietären Infrastruktur" beteiligt. Das heißt vereinfacht ausgedrückt, Endverbrauchern wird ein intelligentes Messgerät installiert, von dem der Netzbetreiber nur die modular konfigurierbare Struktur der Hard- und Software zur Integration im Smart-Grid kennt, aber aus copyright- und patentrechtlichen Gründen z.B. keine Information über den nach einer strikten Syntax geschriebenen Programmcode hat. Und der Stromkunde? Ein Endverbraucher, der ein solch intelligentes Messgerät in seinen eigenen vier Wänden hat, erfährt gar nichts über die Algorithmusstruktur.

Dieser Algorithmus hat die Anweisungen, nach der ein intelligentes Messgerät zu funktionieren hat. Niemand weiß welche "zusätzlichen Digitalroutinen" implementiert sind. Von anderen "intelligenten" Geräten kennt man inzwischen so genannte "Loop Holes", um Daten abzweigen, zu manipulieren, "nach Hause zum Hersteller zu funken", ua. (Details im Thread "Semantik") Das und die so genannte "Abgas-Schummelsoftware", bei der ebenfalls im "Hintergrund" ganz andere algorithmisch vorgegebene Digitalroutinen abliefen als am Prüfmonitor angezeigt, waren Gründe, warum der frühere deutsche Justizminister Heiko Maas von etlichen Unternehmen die Offenlegung der Algorithmen verlangte. Erfolglos!

Hat Landis+Gyr Zugriff auf die "intelligente" Struktur? In dem von Techdirt veröffentlichten Dokument steht, dass so genannte "Penetrationstests" durchführt werden müssen. Und es ist ein Softwaresupport nötig. Welche Gerätefunktion ist dafür zuständig? Es ist die wichtigste Schnittstelle nach aussen - die "bidirektionale Kommunikationsanbindung"! Sie ist das in der IMA-VO §3 (1) erstgereihte wichtige Merkmal eines "intelligenten Messgerätes" und im modifizierten Zähler aktiv, der Kunden mit Ablehnungsbegehren aufgezwungen wird. Es ist für alle Remote-Control-Aktionen zuständig (z.B Zähler-Fernablesung, Aggregierung von Netzzustandsdaten und ALLE vom Netzbetreiber nicht modifizierten Funktionen)

Netz Burgenland schrieb uns, ein "modifizierter" Zähler sei kein intelligentes Messgerät. Erst wenn die vom Netzbetreiber gecancelten Funktionen wieder aktiviert werden, handle es sich um ein intelligentes Messgerät. Die bidirektionale Kommunikationsanbindung mit dem zugehörigen Kommunikationsmodul wird nicht entfernt oder deaktiviert. Angesichts der vorgenannten Fakten mit einer allzeit im standby bestehenden bidirektionalen Kommunikationsanbindung, ist diese Behauptung gemäß IMA-VO §3 (1) eine grobe Täuschung.
 

Netz Burgenland läßt Smart-Meter von Landis+Gyr montieren.
In den Links zu den veröffentlichten Dokumenten stehen noch viel mehr Details zu dem vorgenannten Thema (PDF, englisch)

Link:
Vernetzte Stromzähler - Landis+Gyr will Dokumente verbergen - Heise-Online
Landis+Gyr - Communications Network (PDF, englisch)
SUPERIOR COURT OF WASHINGTON FOR KING COUNTY - Landis+Gyr Klageschrift (PDF, englisch)
 

 

Netz Burgenland - Montageankündigung trotz Ablehnung - nach unserer Beschwerde an die Volksanwaltschaft ministerielle Entscheidung zu erwarten? - 6.3.2018

 

Unser Netzbetreiber bleibt hartnäckig und provoziert offensichtlich eine juristische Konfrontation.Inzwischen hat sich jedoch einiges ereignet.

 

Wie wir schrieben, steht die Novelle der "Intelligente Messgeräte Einführungs Verordnung (IME-VO),15.12.2017, §1 (6) in krassem Widerspruch zu aktuellen bundesgesetzlichen Verordnungen sowie informationstechnischen Plausibilitäten und - man glaubt es kaum - zu früher veröffentlichten Verordnung der "Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft"-E-Control (Details siehe unten angegebenen Link zur Dokumentation).

 

Da die IME-VO Novelle 2017 §1 (6) eindeutig die Handschrift der Regulierungsbehörde E-Control trägt, übermittelten wir eine diesbezügliche Beschwerde an die Volksanwaltschaft. Von dort erfuhren wir, dass inzwischen "außerordentlich viele" gleichlautende Eingaben vorliegen. Nach Prüfung der übermittelten Fakten, entschied die Volksanwaltschaft, dass sie wegen der Menge der Betroffenen keinen Einzelfall behandeln werde.

 

Man will "von Amts wegen an die Bundesministerin für Wissenschaft , Forschung und Wirtschaft herantreten" und im "Bericht an den Bundesrat und an den Nationalrat die kritische Haltung vieler Bürger darlegen".

 

Somit verlangen wir in Erwartung einer ministeriellen Lösung und einer parlamentarischen Entscheidung während des "präsumtiven schwebenden Verfahrens" eine "Zwangsmontage eines zwar modifizierten aber trotzdem intelligenten Messgerätes" vorübergehend auszusetzen. Es ist offen, ob nicht in letzter Instanz zugunsten der Endverbraucher mit Ablehnungswunsch gemäß ElWOG §83 (1) in Zusammenhang mit der IMA-VO §3 (1) entschieden wird und die unlogische, widersprüchliche Novellierung der IME-VO §1 (6) wieder "novelliert" werden muss.

 

Es bleibt der Initiative jedes Ablehnungswilligen überlassen, ebenfalls eine Beschwerde der Volksanwaltschaft zuzustellen, um die Vielzahl Betroffener zu erhöhen, die Interesse an einer gerechten und kundenfreundlichen Problemlösung gemäß ElWOG §83 (1) und IMA-VO §3 (1) haben und mit der Novellierung der IME-VO §1 (6) nicht einverstanden sind ( post@volksanwaltschaft.gv.at ).

 

Unabhängig davon ist aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung eines Kunden mit dem Netzbetreiber bei einer juristischen Auseinandersetzung nicht die Volksanwaltschaft zuständig sondern ein Zivilgericht. Leider ist so ein Fall bis jetzt nicht ausjudiziert worden und es gibt keine präjudizierende Rechtsprechung. Für Betroffene, die diesen Schritt ins Auge fassen wäre ein passender Rechtsschutz vorteilhaft.

 

Die Darstellung des Problems, das unserer Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft zugrunde lag, kann hier eingesehen und heruntergeladen werden (Link PDF 4,5 MB) "Chronologie der österreichischen Gesetze und Verordnungen zur Einführung von "intelligenten Messgeräten"(Smart-Meter) unter Berücksichtigung der geänderten rechtliche Lage nach der IME-VO-Novelle 15.12.2017 in §1 (6) in Bezug auf das Ablehnungsrecht eines intelligenten Messgerätes gem. ElWOG §83 (1)"

 

 

WICHTIGER TERMIN - Fr. 16.März 2018- 19 Uhr - A-7091 Breitenbrunn, Eisenstädterstr.18 - Kirschblütenhalle

Smart-Meter Diskussion A 7091 Breitenbrunn Eisenstädterstr.18 16.3.2018

 

 

Ein vermehrtes Interesse an intelligenten Messgeräten ist mit dem medienwirksam "vermarkteten" Roll-Out der Netzbetreiber erklärbar, begleitet von massiver Propaganda, in Informationsaussendungen ausschließlich die Vorteile in den Fokus zu rücken ohne auch auf die realen oder möglichen Nachteile hinzuweisen, sowie, speziell in Österreich, Kunden nicht mit einer korrekten Interpretation der bundesgesetzlichen Bestimmung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010,§83Abs.1idgF in Zusammenhang mit der Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑Verordnung 2011 §3 idgF aufzuklären. Mails aus dem ganzen Bundesgebiet zeigten uns, dass bei Kunden wenig bis gar kein Wissen über gesetzliche Rahmenbedingungen herrscht und – vor allem – die technische Beschaffenheit der Smart-Meter nicht bekannt ist. Viele vertrauen der Kompetenz eines Netzbetreibers ("der wird schon wissen was er tut") und glauben, dass ein modifiziert installiertes Smart-Meter kein intelligentes Messgerät ist.

 

Die Diskussions- und Informationsrunde sollte Klarheit bringen.

Jeder kann sich mit Fragen, Meinungen, Erfahrungen, rechtlichen und informationstechnischem Wissen in die Diskussion einbringen.

 

Folgende Themen sind geplant, die teilweise kompetent vertreten sein werden:

Gesetz, Recht, EU-Verordnung, Netzbetreiber, Gesundheitsgefahren durch Strahlung, Datenschutz, ökonomische Datenverwertung, Detektion der Privatsphäre, technische Details der intelligenten Messgeräte, Hackerangriffe, Zählermanipulation, Falschzählung, ua.

 

 

IME-VO Novellierung, 15.12.2017 - sinn- und vernunftwidrige Anordnug zum Nachteil der Kunden mit Ablehnungswunsch

 

Die Novellierung der Intelligente Messgeräteeinführungs-Verordnung (IME-VO) Novellierung, 15.12.2017 wurde im Eiltempo vor der Konstituierung der neu gewählten Regierung durchgepeitscht (IME-VO Novellierung 15.12.2017, Angelobung der neuen Regierung 18.12.2017) und enthält Widersprüchlichkeiten. Gemäß Punkt 5 werden in § 1 Abs.5 folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt (da der Abs. 6 relevant ist, zitieren wir diesen):

 

 

Gemäß Punkt 5 werden in § 1 Abs.5 folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt (Anm.: da der Abs. 6 relevant ist wird dieser zitiert):

 

"(6)  Lehnt  ein  Endverbraucher  die  Messung  mittels  eines  intelligenten  Messgerätes  ab,  hat  der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits  eingebaute  intelligente  Messgeräte  derart  zu  konfigurieren,  dass  keine  Monats-,  Tages-  und Viertelstundenwerte  gespeichert  und  übertragen  werden  und  die  Abschaltfunktion  sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher  am  Messgerät  ersichtlich  sein  muss.  Eine  Auslesung  und  Übertragung  des  für Abrechnungszwecke  oder  für  Verbrauchsabgren­zungen  notwendigen  Zählerstandes  und,  soweit  das Messgerät  technisch  dazu  in  der  Lage  ist,  der  höchsten  einviertelstündlichen  Durchschnittsbelastung (Leistung)  innerhalb  eines  Kalenderjahres  muss  möglich  sein.  Derart  konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten  Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011,  BGBl. II  Nr. 339/2011,  bei  entspre­chender Aktivierung  bzw.  Programmierung,  die  auf  Wunsch  des  Endverbrauchers  umgehend  vorzunehmen  ist, erfüllen."

 

 

Gemäß dem erstem Satz darf der Kunde wunschgemäß ein "intelligentes Messgerät" ablehnen.

Und was wird gemäß der IME-VO-Novellierung 2017 bei ihm installiert?

Nach Definition der IMA-VO §3 für die Mindestfunktionsanforderung für ein intelligentes Messgerät wieder ein "intelligentes Messgerät"!

 

Im zweiten Satz, wo jenes Gerät benannt ist, das angeblich als "unintelligenter, digitaler Standardzähler" den Kunden mit Ablehnungswunsch montiert wird, werden etliche digitale, intelligente Funktionsroutinen beschrieben, die in den inhärenten, transistorisierten Modulen mit programmspezifischen, mathematischen Algorithmen Logik abbilden und der bidirektionalen Kommunikation mit dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen. Diese werden für den weiteren Betrieb als zwingend nötig vorgeschrieben. Erwähnt sind: "Zählerstand und höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung)", für ein intelligentes Messgerät typischer, programmierter, mathemathischer Algorithmus.

 

Für jede Fernübertragung, auch wenn sie nur den Zählerstand beträfe, ist eine aktive bidirektionale Kommunikationsanbindung zwingend nötig. Diese ist in der IMA-VO §3 als "Mindestfunktionsanforderung" genannt, nach der ein Zähler als "INTELLIGENTES MESSGERÄT" eingestuft werden muss.

 

Link:

Grafische Darstellung der "Schummel-Modifikation am Smart-Meter"

Grafische Darstellung des Gesetzkonflikts der IME-VO Novelle 2017 §1 (6) mit ElWOG §83 (1) und IMA-VO §3 (1)

 

 

ACHTUNG: Smart-Meter ablehnende Kunden werden mit Rabulistik getäuscht

 

Wie der Netzbetreiber Kunden täuscht, die ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen aber meist über rechtliche und informationstechnische Details nicht informiert sind, zeigte sich auch in den schriftlichen Antworten, die Stromkunden zugesendet wurden. Die unnachgiebige Haltung, alle mit intelligenten Messgeräten zu versorgen, begründete der Stromversorger unter anderen so (Briefauszug):

 


... als Netzbetreiber, zwecks Umsetzung energiepolitischer Zielsetzungen wie Klimaschutz und Energiewende, zu diesem Roll-Out gesetzlich verpflichtet sind und daher nicht darüber entscheiden können das nicht zu machen, ohne dabei straffällig zu werden."
 


Der Netzbetreiber erklärte das strafbewehrte Delikt nicht im Detail und gab keine Quellenangaben für die Behauptung.
Wir gehen von dem einzigen Hinweis aus, dass "Umsetzung energiepolitischer Zielsetzungen wie Klimaschutz und Energiewende" die Begründung bilden.
Damit würden die von der EU vorgegeben Ziele als Basis für den Vorwand herhalten.
Ist das gerechtfertigt?

Die Fakten sehen so aus:
Netz-Burgenland selbst teilte via ORF-Burgenland, 8.2.2018, mit, dass nur 2,3% die Opt-Out-Variante wählten.

Nach EU-Verordnung ist eine 80%ige Quotierung vorgegeben. Aus diesem Titel ist bei einem 2,3%-Ablehnungsanteil keine Straffälligkeit zu erwarten.
Und in Österreich? Hier wurde das Erfüllungsziel der EU-Vorgabe von 80% auf 95% erhöht. Folglich brauchen in unserem Land 5% der Messpunkte nicht getauscht zu werden. Diese Anzahl liegt immer noch unter den kolportierten 2,3% .

Unter diesem Aspekt ist der Hinweis an Kunden, dass der Netzbetreiber angeblich wegen der "Gefahr einer Straffälligkeit" zu seiner Haltung gezwungen werde, völlig haltlos und falsch. Die Netzbetreiber können sehr wohl entscheiden, innerhalb der vorgegebenen Quoten (EU=80%, Österreich 5%), ohne straffällig zu werden.

Der Brieftext hat eindeutig "repressiven Charakter" und sollte Kunden mit Ablehnungsbegehren einen Strategiezwang vortäuschen.

 

Ein anderes Detail des ORF-Reports beinhaltet, dass im ganzen Burgenland 202.000 Zähler getauscht werden. Die kolportierte Opt-Out-Quote von 2,3% würde demnach 4.646 Kunden in diesem Bundesland betreffen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass viele BurgenländerInnen mangels Wissen über die gesetzliche Lage und informationstechnische Details eines intelligenten Messgerätes vom Netzbetreiber keine adäquate Aufklärung erhielten und mit ähnlicher Taktik, wie oben angeführt, getäuscht wurden.

Link:
Burgenland-ORF 8.2.2018 - Smart Meter: Zählertausch bis 2020.

 

 

Nach Montageankündigung Disput mit haarsträubenden Argumenten des Netzbetreibers

 

Uns ereichten Mails mit der Frage, wie sich nach der Montageankündigung die Kommunikation mit dem Netzbetreiber gestaltete. Wir überlegen noch ob, wann und wie wir den gesamten kontroversiellen Disput veröffentlichen, da uns noch nicht bekannt ist, wie sich der Netzbetreiber entscheidet.Wir geben einstweilen einen kleinen, ausgewählten Überblick über das, was uns inzwischen an unglaublichen Antworten des Netzbetreibers auf das Beharren unserer Rechtsposition erreichte:

 


Der Netzbetreiber schrieb:

 


"… Ein paralleler Betrieb zweier diametral unterschiedlicher Technologien für denselben Zweck, wäre für den Netzbetreiber mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden, welche letztlich auf die Kunden umgelegt werden müssten."
 


UNSER KOMMENTAR:
Warum hat der Netzbetreiber oder seine Lobby vor Abfassung der EU-Verordnung nicht ebenso argumentiert? Frühestens mit Veröffentlichung der EU-Verordnung 13.Juli 2009 ("
DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 July 2009 (Annex 1, Abs.2)) wussten alle Netzbetreiber, dass bei einem 80%igen Roll-Out zugunsten intelligenter Messgeräte in der gesamten EU logischerweise 20%, also hunderttausende analoge Messgeräte nicht getauscht werden müssen und im europäischen Smart-Grid integriert sein werden und "diametral unterschiedliche Technologien" vereinen.

Spätestens seit Inkrafttreten der nationalen ElWOG-Novellierung 6.Aug.2013 wussten alle, kontextbezogen und konkludierend, über die gesetzliche Verpflichtung Bescheid, für 5% der Endverbraucher, denen ein Ablehnungsrecht zugestanden wird, genügend NICHT intelligente Zähler (mechanisch, analog, z.B. Ferraris) bereitzuhalten, um für eventuellen Tausch wegen Service, Eichung, Reparatur, uä, vorbereitet zu sein. Warum war man in der Begutachtungsphase vor der parlamentarischen Beschlussfassung nicht aktiv, ehe mit Mehrheitsentscheid "unterschiedliche Technologien" im Smart-Grid begründet wurden!

Dies haben nicht Kunden zu verantworten. Wenn dem Netzbetreiber heute diese Verordnung in Teilen nicht passt, so hat er nicht das Portefeuille sie im Nachhinein "passend" zu machen, sondern sich trotzdem an diese Verordnung zu halten, die auch keine "zusätzlichen Kosten" für Kunden zum Inhalt hat. Das Argument gegen "diametral unterschiedliche Technologien" ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil einige österreichische Mitbewerber (auch in einigen anderen EU-Ländern) bei ihren Kunden mit Ablehnungsbegehren den alten Ferraris-Zähler für weitere Funktionsperioden in Betrieb lassen und exakt den "gemischten" Technologiestatus bewirken, der vom Netzbetreiber als Vorwand benützt wird. Die Alternative, der so genannte "Digitale Standardzähler", ist de facto und de jure ebenfalls ein intelligentes Messgerät, das deswegen abgelehnt werden darf!

 


Der Netzbetreiber schrieb:

 


"Eine Maßnahme dafür ist der flächendeckende Einbau von Smart Metern.
Der Einbau erfolgt aufgrund einer zwingenden Vorgabe der EU, welche von den einzelnen Mitgliedsstaaten im Bundesrecht umzusetzen ist."
 


UNSER KOMMENTAR:
Genau das haben wir auch unserem Website-Inhalt zugrunde gelegt. EU-weit ist vorgesehen, dass hunderttausende (20 %) Zähler mit keinem intelligenten Messgeräte getauscht werden. Und nach nationalem Recht müssen in Österreich tausende (5 %) ebenfalls kein intelligentes Messgerät montieren und in Betrieb nehmen lassen. Wenn folglich von "flächendeckend" geschrieben wird, dann nur unter der Prämisse, dass sowohl EU- als auch nationales Recht gar keine 100%ige Abdeckung vorsahen

 

 

Der Netzbetreiber schrieb:

 


"Aus dem §3 der IMA-V0 (https://www.e-control.at/industrie/news/themen-archiv/sonstige-news/ima-vo-2011 ) sind die Mindestfunktionsanforderungen für ein intelligentes Messgerät ersichtlich. Wenn diese Funktionen am digitalen Standardzähler aktiviert sind, ergibt das einen Smart Meter"
 


UNSER KOMMENTAR:
Der zitierte Gesetzestext ist korrekt. Die Schlussfolgerung ist so absurd, dass man nur den Kopf schüttel kann

  • Ist eine Tischlampe erst eine Tischlampe wenn wir den Schalter aktivieren?

  • Was ist sie vorher? Ein undefiniertes Ding?

  • Ist ein Smart-Phone erst ein Smart-Phone wenn wir die Netzanbindung aktivieren?

  • Ist ein PKW erst ein PKW wenn wir den Motor in Gang setzen?

  • usw. usw.

Dann gibt es noch einen viel wichtigeren Aspekt: die Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) §3::

 

Warum berücksichtigte man nicht den mehrmals in der Bundesverordnung festgelegten Konjunktiv? In der IMA-VO § 3 (1) idgF sind einige Ausstattungsmerkmale mit und einige als unabdingbare Voraussetzung für ein intelligentes Messgerät, ohne Konjunktiv, definiert.

 

Von der bidirektionalen Kommunikationsanbindung heißt es beispielsweise NICHT, dass eine Komplettierung mit dieser Funktion nur möglich sein soll. Es wird dezidiert beschrieben, das ein intelligentes Messgerät "über eine solche Anbindung verfügen" MUSS, die gleichzeitig eine Mindestfunktionsanforderung ist und den intelligenten Gerätestatus begründet. Hardwareseitig ist das bidirektionale Kommunikationsmodul mit dem Netzwerk unterstützenden Gateway zuständig. Das betonen wir deswegen, weil es auf das modifizierte und umbenannte Instrument zutrifft, das jenen Kunden, die es ablehnen, unterschoben wird.

 

Nicht so bei anderen Komponenten oder Funktionen, wie beispielsweise beim 15-Minuten-Intervall (IMA-VO § 3 (2) idgF). Im Gesetz heißt es nicht, wie behauptet, dass der 15-Minuten-Intervall ein "intelligentes Messgerät" erst dann begründet, wenn diese Zeitspanne aktiviert ist um daraus den Schluss zu ziehen, dass ein Zähler, der diesen Intervall nicht erfüllt, kein intelligentes Messgerät ist. Im Gesetz steht eindeutig, dass ein 15-Minuten-Intervall nur MÖGLICH sein muss (Konjunktiv).

 

Das ergibt einen ganz anderen Aspekt als der Netzbetreiber weis machen wollte!

 

Der 15-Minuten-Intervall muss gar nicht aktiviert, sondern nur MÖGLICH sein. Die mit dem Endverbraucher vereinbarten Zeitabstände können 24 Stunden, ein Monat, ein Quartal oder für die Zählerstands-Fernablesung, ein Jahr betragen. Wenn das Gerät die MÖGLICHKEIT implementiert hat, falls gewünscht, auch 15-Minuten-Intervalle zur Verfügung zu stellen, hat es, analog der IMA-VO §3 idgF den Status eines intelligenten Messgerätes, unabhängig von individuellen Intervallvereinbarungen und/oder einer Stilllegung dieser Funktion.  

 

Ein Verzicht auf viele oder gar alle "neue moderne Funktionen" (Text in der Montageankündigung) bewirkt keinen statusverändernden Zustand des Zählers. "Smarte" Geräte sind bestimmungsgemäß für optionale Anpassungen konzipiert, wie z.B. beim Smart-Phone. Trotz modifiziertem Funktionsumfang bleiben sie weiterhin "smart" oder intelligent. Die gecancelten Funktionen sind nicht die Folge einer Demontage von Hardwarebauteilen sondern softwareabhängige Konfigurationseingriffe in die durch transistorisierte Module begründeten Funktionsgruppen und deswegen nach wie vor implementiert und jederzeit aktivierbar. Sie sind nicht unwiederbringlich entfernt.  Demnach entspricht auch ein modifiziertes Smart-Meter der bundesgesetzlichen Definition für ein intelligentes Messgerät, bei dem man jederzeit den im Gesetz genannten Funktionsumfang wieder MÖGLICH machen kann

 

Die Behauptung ist völlig falsch " Wenn diese Funktionen am digitalen Standardzähler aktiviert sind, ergibt das einen Smart Meter". Richtig ist: " Wenn diese Funktionen am digitalen Standardzähler vorhanden sind (egal ob aktiviert oder gecancelt), ergibt das einen Smart Meter." So wie auch eine Tischlampe ohne Aktivierung des Schalters eine Tischlampe ist!

 

 

Der Netzbetreiber schrieb:

 


"Die erforderlichen Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber nach den technischen Erfordernissen festgelegt, insbesondere gibt der Netzbetreiber dabei die Zählertechnologie vor."
 


UNSER KOMMENTAR:
Der Bezug auf die "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom" von Netz Burgenland, Abschnitt D / XI, Abs.3" beinhaltet ein Zitat aus §83 Abs.1 der pränovellierten Fassung des ElWOG 2010. Drei Jahre später (6.8.2013) wurde als Folge im Plenum des Nationalrates eingebrachter Abänderungsanträge (5.7.2013) und parlamentarischer Abstimmung der Text zugunsten jener Endverbraucher novelliert, die ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen.

 

Das Entscheidungsrecht des Netzbetreibers wurde nicht Außerkraft gesetzt. Jedoch regelte man mit dieser Ausnahme, dass von der Anzahl vorhandener Zählermodelle das einzige, explizit im Gesetzestext benannte "intelligente Messgerät" (KEIN anderes!), aus seiner "Obliegenheit" genommen wurde, weil er verpflichtet ist, bei seiner Entscheidungsfreiheit den Ablehnungswunsch eines Kunden zu beachten, kein intelligentes Messgerät (NUR dieses!) zu montieren und in Betrieb zu nehmen, sonst würde die legistische Positionsverbesserung der Endverbraucher keinen Sinn ergeben, die durch die ElWOG-Novellierung 6.8.2013 eingeleitet wurde. Folglich entscheidet der Netzbetreiber, welche Messsysteme er montieren und in Betrieb setzen möchte. Aber das novellierte ElWOG §83 (1) idgF schreibt ihm verbindlich vor, unter Berücksichtigung der nun vorliegenden geänderten Rahmenbedingungen, das intelligente Messgerät (Betonung auf GERÄT) bei Kunden, die es ablehnen, nicht in seine Entscheidungsfreiheit einzubeziehen, weil er gesetzlich verpflichtet ist, den Ablehnungswunsch NUR bei diesem speziellen Gerät zu berücksichtigen. Durch anders lautende Interpretationen wird eine demokratische / parlamentarische Entscheidung missachtet.

 

Der zweite Satz aus den "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom" von Netz Burgenland beinhaltet, dass "gesetzliche Rahmenbedingungen" berücksichtigt werden müssen. Man war sich also sehr wohl bewusst, dass zuvor erlassene Regelungen durch Novellierungen "ex lege" angepasst werden müssen. Das ElWOG §83, Abs.1 idgF wurde seit 2013 nicht mehr novelliert. Somit gab es vor der ElWOG-Novellierung 2013 mit dem Entscheidungsrecht des Netzbetreibers sehr wohl eine Einbauverpflichtung für Endverbraucher. Dies wurde am 6.8.2013 abgeändert. Das ElWOG §83, Abs.1 idgF sagt, wenn intelligente Messgeräte installiert werden und ein Kunde diesen Zähler (NUR diesen!) ablehnt, der Netzbetreiber diesen Wunsch zu berücksichtigen HAT und nicht KANN - es ist folglich eine verbindliche Anordnung und nicht eine "interpretationsbasierende" Bestimmung, je nach Lust und Laune des Netzbetreibers!

 

Der Modus, ein "Netzbetreiber gibt die Zählertechnologie vor " ist in Verbindung mit der Innovation "intelligenter Messgeräte" völlig unangebracht!,weil er "ex ante" angewendet, die geänderten Rahmenbedingungen aus der Anpassung des ElWOG § 83 (1), 6.8. 2013 nicht berücksichtigt, die in die IME-VO-Novelle, 13.12.2017 nochmals übernommen wurden und somit den Status Quo unserer Rechtsauffassung bestätigt.

 

Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG 2010), novelliert 6.8.2016, §83 Abs.1, idgF lautet:

 

 

"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."

 

 

Die Textanalyse eröffnet ein ganz anders Verständnis, als Sie der Netzbetreiber vermittelt:

  1. Das anzuwendende Prozedere richtet sich ausschließlich auf den Zeitraum des so genannten Roll-Outs (Gesetzestext: "... Installation intelligenter Messgeräte...") Also auf eine Periode, in der KEIN ANDERES als das "intelligente Messgerät" im Fokus eines Messtechnikwechsels liegt.

  2. Der Gesetzestext behandelt keine Messgeräte "im Allgemeinen". Er erfasst ausschließlich die innovativen, neuen "intelligenten Messgeräte" (NUR diese!)

  3. Der "Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben" ("Der Netzbetreiber entscheidet ...") wird auch hier eingeschränkt durch den Text, dass "intelligente Messgeräte" (NUR diese!)  bei Kunden mit Ablehnungswunsch nicht installiert werden dürfen und folglich geänderte, neue Rahmenbedingungen schufen, die konkludent für die Interpretationen anderer Bestimmungen (Bundesgesetze, E-Control-Direktiven, etc.) sind.

  4. Der Text aus ElWOG § 83 (1) impliziert folgerichtig, dass die Entscheidung, ob ein "intelligentes Messgerät" abgelehnt wird oder nicht (also montiert und in Betrieb gesetzt wird oder nicht), keinesfalls beim Netzbetreiber, sondern ausschließlich beim Endverbraucher liegt. Mit dem gesetzrelevanten Text "...Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten.." ist nicht der Wunsch oder die Entscheidung des Netzbetreibers gemeint! Der Wunsch oder die Entscheidung liegt eindeutig im Ermessen des Endverbrauchers!

  5. Daraus ergibt sich die zwingende und logische Schlussfolgerung, dass der Kunde, wenn er sein Ablehnungsrecht beansprucht, zugleich für sich die zu montierende Technik bestimmt und nicht der Netzbetreiber! Ob ein "intelligentes Messgerät" (Entscheidung des Kunden) oder eines der anderen möglichen Systeme (kein Entscheidungsrecht des Kunden sondern nur des Netzbetreibers). Diese Wahl trifft der Kunde selbst mit seinem Ablehnungsrecht ("...Wunsch eines Endverbrauchers..."). Folglich ist er es, der für sich die Auswahl der Messtechnologie vorgibt und aus der Wirksamkeit seiner Option dem Netzbetreiber nur über ein intelligentes Messgerät die Entscheidungsfreiheit entzieht.

  6. Der  Netzbetreiber muss bei Kunden, die ein intelligentes Messgerät gem. ElWOG § 83 (1) ablehnen, bei seiner Wahl der Zählertechnologie das "intelligente Messgerät" ausschliessen. Der Netzbetreiber hat die uneingeschränkte Technikwahl nur bei Kunden, die vom Ablehnungsrecht nach ElWOG § 83 (1) NICHT Gebrauch machen.

  7. Ergo stehen dem Netzbetreiber bei Kunden, die ihr Ablehnungsrecht beanspruchen, statt dem für eine Nichtmontage zu berücksichtigenden, intelligenten Messgerät andere Messtechniken zur Verfügung,  über die der Kunde kein Ablehnungsrecht hat, weil diese nicht Inhalt des ElWOG § 83 (1) sind. Lediglich das im Gesetz explizit genannte "intelligente Messgerät" (NUR dieses!) obliegt der Entscheidungsfreiheit des Endverbrauchers, die der Netzbetreiber zu respektieren hat.

  8. Wenn der Netzbetreiber beansprucht, die zu installierende Technik vorzugeben, dann nur in jenem Entscheidungssegment, das nicht durch den Ablehnungswillen des Endverbrauchers bestimmt ist, weil das "intelligente Messgerät" davon nicht berührt ist.

 

Smart Meter (intelligente Messgeräte) und Algorithmen (ein Essay)

 

UNSER KOMMENTAR:
Ein Algorithmus ist ein nach einer strikten Syntax geschriebener Programmcode, der die Folge von Anweisungen im Quellcode einer Software vorliegend die Anleitung definiert, nach der ein Computer aber auch ein intelligentes Messgerät (=Smart-Meter) zu funktionieren hat. Auch Smart Meter sind Algorithmen unterworfen.

Algorithmen intelligenter Messgeräte sind für den Endveraucher (Stromkunden) undurchsichtig. Dies wird oft mit Geheimhaltung (Geschäftsgeheimnis, Urheberrecht, etc.) begründet. Bei der Gesamtkomplexität des Systems entfallen Kontrolle und Beeinflussung maschineller Entscheidungen oder können zweckentfremdet werden.

Maschinelle Entscheidungen bei Smart-Metern sind mit Big Data und selbstlernenden Algorithmen nur für den Netzbetreiber interessant und degradieren den Stromkunden zu einem Statisten, bei dem zwar viele Informationen über und von ihm zur ökonomischen Verwertung detektiert, übertragen und gespeichert werden (Metadaten), aber nur ein kleiner, unbedeutender Anteil über ein moderiertes (=zensiertes) Webportal für sein persönliches "Lastmanagement" zur Verfügung gestellt wird (Diktion des Netzbetreibers: "neue moderne Funktionen").

Dem Stromkunden wird keine Algorithmen-Analyse (Auditing) oder Transparenz bereitgestellt, um die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit algorithmischer Entscheidungssysteme sowie deren Diversität zu begreifen. Bugs und Manipulation von Systemen sind ebenso denkbar wie unvorhersehbare Ergebnisse, insbesondere im Kontext von maschinellem Lernen. Dieser Zustand ist auch in der Methode der Hersteller von intelligenten Messgeräten begründet, Daten über Algorithmen mit dem Hinweis auf Copyright, Betriebsgeheimnis, etc. nicht preiszugeben. Landis+Gyr, der Smart-Meter-Ausstatter für Burgenland beispielsweise, wollte in USA
zwei online veröffentlichte Dokumente über smarte Stromzähler unterdrücken. Die Firma behauptete, die Unterlagen verletzten ihr US-Copyright und müssten gelöscht werden. Landis+Gyr wollte die Akten über Smart-Meter geheim halten und verlangte nicht nur die Dokumentlöschung sondern die Bekanntgabe aller, die diese Akten bereits gelesen haben. In den USA blitzte Landis+Gyr mit der Forderung ab (Link: Heise online, 15.2.2018 - Vernetzte Stromzähler: Landis+Gyr will Dokumente verbergen). Wie würde so ein Fall in Österreich beurteilt werden?

Beim Smart-Meter ergeben algorithmisch konzipierte Datenerhebungs- und Datenanalyseverfahren dynamische und komplexe algorithmische Entscheidungssysteme, beispielsweise für Unterstützung der Aggregierung sequentieller Netzzustandsdaten. Diese Informationen dürfen vom Netzbetreiber ohne Zustimmung des Kunden zu jeder Zeit fernabgefragt werden. Hier liegt das Konzept eines "intelligenten Messgerätes" vor, das auch ein vom Netzbetreiber modifizierter Zähler aufweist, der jenen Kunden angeboten wird, die ein solches Instrument mit Bezug auf ElWOG § 83 (1) nicht wollen.

Der Fokus von der Analyse des Algorithmus auf die Analyse relevanter Daten generiert im Regelfall ähnliche Dynamik wie der proprietäre Algorithmus, weil das, trotz Modifizierung, für alle Funktionsperioden, "intelligente Messgerät" im Kontext algorithmischer Entscheidungssysteme Relevanz durch viele zusätzliche Detektionsbereiche gewinnt. Die durch Algorithmen begründete "Intelligenz" des Stromzählers erfasst z.B:


• Leistungs- und Energieverbrauchswerte analysieren und speichern
• Wirkenergie oder Wirkleistung messen und speichern
• digitale Abläufe über prozessorgesteuerte Microcontroller verarbeiten
• Leistung begrenzen
• Segmentielle Aggregierung von Netzzustandsdaten
• Fern-Softwareupdates ermöglichen
• Protokollunterstützung
• bidirektionale Kommunikation zur Verfügung stellen
• multi-energy data collection
• remote two-way communication and end user interaction
• interoperable infrastructure
• integrated load management technology
• Increased energy efficiency and customer service
• added-value personal energy management functionalities
• accurate consumption-based energy profiling
• optimized network control and demand response
• Power line carrier (PLC)
• additional optical port supporting IEC 62056-21 and DLMS readout commands
• enables real time interaction with end users
• Customized messages can be shown on the meter display or sent to the ecoMeter

weitere intelligente Digitalroutinen unter dem themenspezifischem Link am Beitragsende


Der bidirektionale Datentransfer algorithmischer Prozesse beinhaltet untrennbar miteinender verknüpfte Informationen (Metadaten). Auch forensische Analysen lassen tiefe Einblicke in das intime Leben eines Kunden zu (Identifikation und Überwachung von Geräten, audiovisuellen Inhalten, Verbrauchskonventionen, An-und Abwesenheit am Ort des Messpunktes, gewerbliche oder private Nutzung einer Liegenschaft, sozialer Status, uva.) Viele Unternehmen der IT-Branche haben sich auf die kommerzielle Verwertung der von intelligenten Messgeräten detektierten Digitalinformationen spezialisiert

Bleiben die Fragen: Wer darf welche Daten zu welchem Zweck erheben und auswerten? Wer gewährleistet die Integrität? Welche Auswirkung hat die neue EU-Datenschutzgrundverordnung ab Mai 2018? Wie kann sich ein Kunde schützen?
 


Eine legale Möglichkeit ist, aufgrund der bundesgesetzlichen Bestimmung aus ElWOG § 83 (1) ein intelligentes Messgerät abzulehnen. Und zwar das GERÄT und nicht nur Funktionen, weil auch ein modifizierter Zähler entscheidungsfindende und selbstlernende Algorithmen aufweist, die die Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes" repräsentieren.
 


Literatur:

Weapons of Math Destruction, 2015, engl. - Cathy O‘Neil

 

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Netz Burgenland: Roll-Out-Ankündigung inklusive Rabulistik

 

Es ist soweit! Der Netzbetreiber kündigte schriftlich seinen Zählertausch an. Es werden wieder "Kundenvorteile" aufgelistet, die sich mit der Montage und Inbetriebnahme des Smart-Meters eröffnen sollen, deren Zusammenstellung jedoch an Einfältigkeit nicht mehr überboten werden kann. Mit populistischem Aktionismus und akribischer Semantik werden einfache, banale Vorgänge demonstrativ akzentuiert. Zum Beispiel:
 


ZITAT
Der neue Smart Meter ist bequem, sparsam und modern
ZITATENDE
 


Bequem und modern sind Smart-Meter zweifellos. Mit "sparsam" ist nicht definiert, welcher Bereich angesprochen wird. Sparsam für den Kunden oder sparsam für den Netzbetreiber? Das Fachmagazin Futurzone zitierte Stefan Zach, Konzernsprecher der (niederösterreichischen) EVN:

"Die mechanischen Stromzähler halten laut Zach problemlos 60 Jahre (in Einzelfällen bis zu 100 Jahre), während elektronische Geräte „selten älter als zehn Jahre“ werden. (…) Hier stellt sich nun natürlich die Frage, ob eine Nacheichung eines alten, funktionierenden, mechanischen Zählers wirklich "wirtschaftlich nachteilig" ist, wenn ein digitaler Zähler das drei- bis vierfache von dem analogen Gerät kostet und nach spätestens 15 Jahren ausgewechselt werden muss".
 


ZITAT
In Zukunft müssen Sie bei der Jahresablesung nicht mehr zu Hause sein
ZITATENDE
 


Eine flächendeckende, teure Smart-Meter-Montage unter anderen mit diesem Argument zu rechtfertigen, ist mehr als hahnebüchern. Es braucht niemand einen "Zählerableser" erwarten. Die Ablesung wird seit vielen Jahren vom Kunden durchgeführt und beinhaltet Zählerstandsablesung und Übermittlung an Netz-Burgenland (Internet oder Fax). Die Ersparnis von ein paar Cent für Fax/Internet und ein paar Sekunden für die Notiz als Vorteilsbegründung zu thematisieren ist absurd. Selbst, wenn der Kunde seinen PC startet, um über das Webportal auf seine Verbrauchsdaten zuzugreifen, ist Anschaffung und Bedienung seines digitalen Equipmens ein größerer Kosten- und Zeitfaktor.
 


ZITAT
Außerdem können Sie Ihren eigenen Stromverbrauch täglich kontrollieren und Ihr Nutzverhalten danach optimieren
ZITATENDE
 


Na sowas! Anreize zur Senkung der effizienten Energienutzung und -verbrauchs sollen nur mit einem Smart-Meter möglich sein? Dafür bedarf es keines intelligenten Messgerätes mit bidirektionaler Vernetzung zum Stromanbieter bei der viele Megabyte Metadaten übertragen werden, die Einblicke in die Privatsphäre zulassen und mit forensischer Analyse noch viel tiefer in den Intimbereich eindringen. Ein Vorgang, auf den sich bereits viele IT-Firmen spezialisierten. Der Handel bietet so genannte "Energiemonitore" an. Sie sind nicht teuer, einfach zu montieren, brauchen keinen PC samt Peripherie, keine Internet- und Netzwerkverbindung und decken exakt jenen "Komfortbereich" ab, den der Netzbetreiber für seinen Smart-Meter reservieren will. Der große Vorteil: Alle Daten bleiben beim Kunden. Alle Informationen des Energiemonitors verlassen nicht den eigenen Detektionsbereich, bieten aber ebenfalls Kontrolle von Stromverbrauch und Nutzverhalten. Die vom Netzbetreiber beworbenen Vorteile reduzieren sich folglich nur mehr auf seine eigenen! Es gibt immer noch viele Kunden die vielleicht aus Altersgründen oder mangelndem Interesse keinen PC und Internet-Anschluß haben. Wie sollen diese Personen ihren "Stromverbrauch samt Nutzerverhalten" managen, wenn nicht auf die bisher geübte Art mit einem analogen Gerät? Trotzdem wird auch bei ihnen mit einem intelligenten Messgerät ein "Fingerabdruck" ihrer Privatsphäre durch die Inanspruchnahme elektrischer Energie, als "Spiegelbild" ihrer inhärenten Lebensgewohnheit und -gestaltung im Umgang mit der gelieferten Ware "Strom", detektiert. Mit einer Bewertungsmatrix sind aus den Metadaten ökonomisch verwertbare Profile möglich sowie eine An- und Abwesenheitskontrolle. Viele Unternehmen der IT-Branche haben sich auf die kommerzielle Verwertung der von intelligenten Messgeräten detektierten Digitalinformationen spezialisiert.

Das Highlight der Roll-Out-Mitteilung eröffnete sich am Briefende:
 


ZITAT
Sie können auf die neuen modernen Funktionen verzichten (Opt-out-Regelung)
ZITATENDE
 


Das ist wohl der Gipfel an Unverfrorenheit und ein neuerlicher Versuch das Ablehnungsrecht nach ElWOG § 83 (1) idgF. mit rabulistischer Wortwahl zu hintergehen. Die "neuen modernen Funktionen" sind nicht näher bestimmt. Das ist gar nicht nötig, weil dieses Anbot auf keiner bundesgesetzlichen Regelung beruht! Ein Verzicht auf "neue moderne Funktionen", als "Opt-Out Regelung ist nicht der Terminus des aufgrund parlamentarischer Entscheidung ratifizierten Bundesgesetzes. Im ElWOG § 83 (1) idgF. ist eindeutig bestimmt, dass ein Kunde das Recht auf Ablehnung eines "intelligenten Messgerätes" (Betonung auf GERÄT und nicht "neue moderne Funktionen") hat. Der Brieftext beruht offensichtlich auf einer kollektiven, dubiosen Interpretation, Kunden mit einer Smart-Meter-Montage zu überlisten (legi fraudem facere).

Ein Verzicht auf "neue moderne Funktionen" bewirkt außerdem keinen statusverändernden Zustand des Zählers ("smarte" Geräte sind bestimmungsgemäß für optionale Anpassungen konzipiert, wie z.B. Smart-Phones, etc., sie bleiben weiterhin "smart" oder intelligent). Ein modifiziertes Smart-Meter bleibt für alle Funktionsperioden - de facto und de jure - ein optional konfiguriertes "intelligentes Messgerät". Wenn daher unter dieser Prämisse bei einem Kunden gegen seinen ausdrücklichen Wunsch ein als "unintelligenter digitaler Standardzähler" bezeichnetes Gerät montiert und in Betrieb genommene würde, das es de facto und de jure gar nicht ist, sehen wir darin eine konsenswidrige Nutzung durch den Energieversorger.

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Spectre und Meltdown bedrohen weltweit Milliarden (intelligente) Geräte (auch Smart-Meter?)

 

Eine in der Informationstechnologie von seiner Dimension erstmalig und weltweit größte Bedrohung algorithmischer Systematik wurde in mehreren Chipsets entdeckt. Alle modernen Betriebssysteme und Prozessoren sind davon betroffen. Vorerst wurde die Korrumpierung der Prozessoren von Intel, AMD und ARM zugegeben. Aber man gesteht bereits ein, dass weltweit viele andere CPUs ebenfalls schutzlos Cyberangriffen ausgesetzt sind. Moderne, intelligente Messgeräte (Smart-Meter) operieren auch auf Basis einer "Central Processing Unit", (=CPU, (Haupt-)Prozessor eines Computers). Dazu eine verständliche Erklärung des Problems aus dem Fachjournal "Gründerszene.de, 5.1.2018 - Spectre und Meltdown-Sicherheitslücke bei Chips":

 

 

ZITAT

Moderne Computerchips sollen besonders schnell sein und deshalb absolvieren sie viele Aufgaben gleichzeitig. Läuft ein Prozess, bereitet die CPU bereits den nächsten vor. "Aus Performance-Gründen wird dafür nicht geprüft, ob das zugreifende Programm überhaupt die Rechte für einen Zugriff hat“, erklärt die TU-Graz. Spectre und Meltdown nutzen genau diese Funktion aus, um über eine Lücke kritischen Zugriff zu erhalten. Von Spionage bis Manipulation, alles wird so möglich, ohne eine Spur zu hinterlassen. Betroffen sind Chips weltweit, Meltdown funktioniert nur bei Intel, Spectre im Grunde auf jedem neueren Chip, der existiert.

(...)

Egal welche Sicherheitsmaßnahmen man auf einem Rechner vorgenommen hat, egal wie sicher ein Programm ist und wie viele Zugriffsrechte es hat. Gibt es eine Lücke in der CPU, sickern unten sozusagen alle Informationen durch einen undichten Boden – und es ist dieser Sicherheitsbereich, indem es bisher noch wenig Forschung gibt, auch weil Computerchips noch immer von einigen wenigen großen Herstellern produziert, kontrolliert und veröffentlich werden. "Wir reden von Angriffen, die sich in der Praxis wahnsinnig schwer nachvollziehen lassen“, sagt Lipp. Was es noch für Lücken gibt und wer von ihnen weiß, das lässt sich nur erahnen.

(...)

Die Sicherheitslücke ist jetzt öffentlich und Angreifer weltweit können sie nutzen.

ZITATENDE
 

 

Ob und welche Smart-Meter betroffen sind ist vorerst nicht zu erfahren. Aller Wahrscheinlichkeit betrifft es auch diese Geräte und es ist anzunehmen, dass die äußerst prekäre und unangenehme Situation tunlichst verschwiegen wird, weil sie den Sekuritätsbeteuerungen einiger Netzbetreiber sehr ungelegen kommen wird. Smart-Meter haben mit dem bidirektionalen Kommunikationsmoldul und Netzwerk unterstütztenden Gateway eine Fernverbindung mit Datenzentren. Auch diese Server werden von CPUs administriert und sind ebenfalls von weltweiten Attacken via Prozessorfehler bedroht. Wegen dieser kollateralen Katastrophe gibt es in der USA bereits Sammelklagen gegen Chiphersteller (Winfuture, 5.1.2018)

Es ist völlig egal wo und zu welchem Zweck die Chips eingebaut wurden (z.B. PC, Bankomat, Smart-Phone, Smart-Meter, u.v.a), weil die Ursache nicht in der peripheren Hardware und anwendungsspezifischen Digitaloperationen begründet ist, sondern im Design der CPU und in der Art, wie diese die Datenverarbeitung zulässt.
Der Bug erlaubt es Angreifern Hardwarebarrieren auszuweichen und sensible Daten aus dem Betriebssystem abzurufen, die Paradigmen zur Verfügung stellen, um sie beispielsweise einem Algorithmus für Cyberattacken auf Smart-Meter und Smart-Grids einzufügen. Ein solcher Angriff hinterlässt laut Informationen der IT-Fachleute keine Spuren. Bisher sind Hackerangriffe auf Smart-Meter aufgrund dieses Architekturfehlers im CPU noch nicht publiziert worden.

Im Lichte dieser gefährlichen Entwicklung ist die Entscheidung des niederösterreichischen Stromanbieters  EVN nur zu begrüßen, den Roll-Out mit der Begründung zu verschieben: "Qualität und erforderliche Datensicherheit sind derzeit noch nicht gewährt" (siehe NEWS unter "EVN verschiebt Smart-Meter-Einführung - Begründung: Datensicherheitsmängel") Ob unser burgenländischer Netzbetreiber seine Sicherheitsbeteuerungen nochmals überdenken wird?.

 

LINKS (Auswahl):

Fachjournal Gründerszene.de, 5.1.2018, Fachmagazin Heise, 5.1.2018, Techradar.com, 5.1.2018, Spiegel-Online, 5.1.2018, Winfuture, 4.1.2018, Winfuture, 5.1.2018, Heute.at, 4.1.2018, Österreich-Oe24, 4.1.2018

 

IME-VO Novellierung 2017 - Roll-Out Verschiebung und Konservierung der Zähler-Status-Interpretation

 

Am 15.Dez.2017 wurde die Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO) novelliert. Eine angepasste Zeitplanänderung des Smart-Meter-Roll-Outs wurde nötig. Statt 95% bis Ende 2019 sollen bis Ende 2020 nur mehr 80% der Zählpunkte intelligente Messgeräte bekommen. Das entspricht der EU-Direktive. Allerdings sollten bis Ende 2022 insgesamt 95% mit intelligenten Messgeräten versorgt sein.

Man übernahm auch einen Teil aus
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG) §83 Abs.1 in die IME-VO-Novellierung 2017. Diesen kombinierte man mit der unstimmigen Begriffsbestimmung der E-Control aus "Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen,3" und tat wieder so, als ob die drei Konfigurationsparameter (Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung) aus einem intelligenten ein unintelligentes Messgerät mit dem geänderten Titel "Digitaler Standardzähler (DSZ)" rechtfertigen.

Der IME-VO Novelle § 1 wurden drei weitere Absätze zugefügt (6, 7 und 8). Im Abschnitt 6 lautet die Erweiterung mit Bezug auf ElWOG § 83 (1):
 


ZITAT
(...)
(6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein. Derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung, die auf Wunsch des Endverbrauchers umgehend vorzunehmen ist, erfüllen.
(...)
ZITATENDE
 


UNSER KOMMENTAR:
Für den rechtlich und informationstechnisch begründeten Messgerätestatus ist weder die IME-VO noch das ElWOG zuständig. Dafür konzipierte man ein eigens erlassenes Bundesgesetz, die "Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung (IMA-VO). Von allen Digitaldetails, die hier bestimmt wurden und auf das modifizierte Messgerät zutreffen, ist eine Funktionsgruppe als so genannte "Mindestfunktionsanforderung" gekennzeichnet.- das "bidirektionale Kommunikationsmodul". Der entsprechende Text lautet:

 


ZITAT
Intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 idgF. haben folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen:
1. Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen.
2. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen, Leistungsmittelwerten oder Energieverbrauchswerten in einem Intervall von 15 Minuten möglich ist.
ZITATENDE
 


Wie wir in unserer Webpräsenz bereits mehrmals schrieben, ist mit dem Konjunktiv ("möglich") keine spezielle Konfiguration der transistorisierten Hardware verbunden. Ob aktiviert oder gecancelt, ob aktive Netzwerkanbindung oder nicht, ist bedeutungslos. Das Messgerät muss nur, falls gewünscht, einen 15-Minuten-Intervall zur Verfügung stellen können. Das heißt, keine oder andere Intervallvereinbarungen sind nicht statusverändernd.

Paradoxerweise bedienten sich die Autoren der IME-VO-Novelle 2017 wieder eines Konjunktivs, indem sie schrieben:
 


ZITAT
Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein.
ZITATENDE
 


Auch hier ist die gleiche Basis für die Statusbestimmung eines intelligenten Messgerätes gegeben. Der aktive Bauteil als Grundvoraussetzung für eine mögliche Fernkommunikation ist das bidirektionale Kommunikationsmodul mit seinem Netzwerk unterstützenden Gateway im Standbybetrieb. Wenn folglich Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung modifiziert oder gecancelt werden, bleibt der Gerätestatus gemäß der IMA-VO aufrecht.

Unsere Zusammenfassung der IME-VO Novelle 2017 Absatz 5, betreff § 1 (6):

  1. Ein Endverbraucher darf ein intelligentes Messgerät ablehnen (die Betonung liegt gem. ElWOG § 83 (1) auf Gerät und nicht auf Funktionen)

  2. Eine Konfiguration hat keinen statusverändernden Zustand des Zählers zur Folge ("smarte" Geräte sind bestimmungsgemäß für optionale Anpassungen konzipiert, wie z.B. Smart-Phones, etc., sie bleiben weiterhin "smart" oder intelligent)

  3. Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung haben keinen algorithmischen Anteil an der bereits finalisierten und im Speicher abgebildeten Logik. Es sind "nachrangige" Digitalparameter.

  4. Eine jederzeit mögliche Auslesung setzt eine in der IMA-VO bezeichnete "Mindestfunktionsanforderung" voraus - das "bidirektionale Kommunikationsmodul"

  5. Um die Datenauslesung einzuleiten ist ein Standbymodus in der Netzwerkkoppelung des Kommunikationsmoduls nötig

  6. Das "bidirektionale Kommunikationsmodul" ist gemäß der IMA-VO auch die "Mindestfunktionsanforderung", um den Zähler als "intelligentes Messgerät" einzustufen.

  7. Da vorgesehen ist, ein "modifiziertes Messgerät" der EU-Zielverpflichtung anzurechnen, muss es auch aus diesem Titel ein "intelligentes Messgerät" sein, weil ein "Digitaler Standardzähler" (DSZ, E-Control-Neologismus) nicht der EU-Direktive entspricht

  8. Das modifizierte Gerät, das Netzbetreiber Kunden anbieten, die es nach ElWOG §83 (1) ablehnen, ist nichts anderes als ein "INTELLIGENTES MESSGERÄT mit abgeschalteten oder konfigurierten, aber nicht statusverändernden Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung".

  9. Der "Digitale Standardzähler (DSZ)" ist de jure und de facto ein "intelligentes Messgerät", das gemäß ElWOG § 83 (1) abgelehnt werden darf.

  10. Der vorgeschlagene Eingriff in den Zähler ist ein dubioser Versuch, ElWOG § 83 (1) raffiniert zu umgehen und Endverbraucher, die ihr Ablehnungsrecht beanspruchen, trotzdem mit Smart-Metern zu versorgen. Hier ist keine Rechtssicherheit.

LINKS
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) Novelle 15.12.2017
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen,3
Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung (IMA-VO)

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EVN verschiebt Smart-Meter-Einführung - Begründung: Datensicherheitsmängel

 

Der über die Burgenland Holding an der Energie Burgenland beteiligte, börsennotierte Energieversorger EVN AG gab anlässlich einer Bilanzpressekonferenz am 14.12.2017 bekannt, dass die Smart-Meter-Einführung auf Herbst 2018 verschoben wird.  Als Grund wurde angegeben, dass die geplante Qualität und erforderliche Datensicherheit derzeit noch nicht gewährt werden kann.

UNSER KOMMENTAR:
Diese Begründung ist deshalb bemerkenswert, weil uns zum wiederholten Male gezeigt wird, dass unser burgenländischer Netzbetreiber versuchte, uns "hinters Licht" zu führen. Vor über zwei Jahren bekamen wir auf unsere Bedenken die Antwort, "alles sei sicher und unsere Vorbehalte unbegründet". Warum versuchte man damals unsere Sicherheitsbedenken zu negieren? Wahrscheinlich einerseits unseren Einwänden zu begegnen und andererseits einen lückenlosen RollOut nicht zu gefährden und uns zu einer Montage und Inbetriebnahme eines intelligenten Messgerätes zu nötigen. Es widerspiegelt kein Kundenfreundlichkeit, den Status Quo informationstechnischer Sicherheitsmängel zu leugnen und uns mit falscher Sekurität zu täuschen. Da im Burgenland der RollOut in vollem Gange ist, erhebt sich die Frage, wieso deren Kunden nicht die gleiche Gewähr geleistet wird wie bei der EVN? Erst im September 2017 wurde im Burgenland-Teil eines Printmediums ein "propagandistischer" Beitrag  zugunsten der Smart-Meter unseres Netzbetreibers veröffentlicht, in dem der Geschäftsführer Bedenken kritischer Kunden negierte, weil "höchstmöglicher Sicherheitsstandard, vergleichbar mit dem bei Banktransaktionen" gegeben sei. (Bereits 35.000 Smart Meter in Betrieb, bvz.at, 22.9.2017)

Unter NEWS - Erster Schritt für Kompatibilität intelligenter Messsysteme in der EU - OMS-Group-Zertifizierung der "Generation 4" (Nov.2017) sind noch weitere Beweise für massive Mängel zum Zeitpunkt des Sicherheits-Statements unseres Stromversorgers beschrieben.

LINK:
Business Live/Österreich, 14.12.2017 - EVN verschiebt Smart-Meter-Einführung
 

 

OGH-Wien: Wer selten in der Wohnung ist, dem droht die Kündigung - fatal für Smart-Meter-Kunden

 

Viele Energiekunden werden überrascht sein, welche "unerwarteten Nebenwirkungen" ein intelligentes Messgerät verursacht, da die Netzbetreiber nur Vorteilhaftes über dieses Messgerät publizieren.

Grundsätzlich sind mehrere Wohnsitze erlaubt. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (5Ob 70/17f) besagt jedoch, wenn eine Wohnung nicht regelmäßig benutzt oder nicht mehr den Lebensmittelpunkt bildet, liege ein Kündigungsgrund vor.

Von intelligenten Messgeräten (Smart-Meter) detektierte und fernübertragene Digitalinformationspakete beinhalten lastspezifisch verifizierbare Details über Nutzungsdauer und -aufwand der in einem Haushalt verwendeten Elektrogeräte und lassen forensisch unterstützte Analysen zu, ob man eine Wohnung regelmäßig nutzt. Wird in einem Haushalt beispielsweise der Elektroherd eingeschaltet, zeigt eine Analyse bidirektional transferierter Datenpakete, dass folglich jemand zuhause sein muss. Zeigt die Lastkurve dies tagtäglich an, wird offensichtlich das Wohnobjekt genutzt. Würde diese Verbrauchskonvention gar nicht oder sehr wenig detektiert, kann folglich keine regelmäßige Nutzung vorliegen.

Beispielsweise brachte der ORF-Report am 18.Okt.2016 einen Bericht über finanzielle Probleme einiger Gemeinden mit Zweitwohnsitzen. Ein Bürgermeister sagte dem Reportageteam, dass er, außer über eine Detektei, die An-und Abwesenheit der betreffenden Personen auch über die Stromverbrauchskonventionen durch den Energieversorger feststellen lasst. Tatsächlich würde, falls ein Smart-Meter installiert ist, aus den übertragenen Datenpaketen und einer Bewertungsmatrix ein lückenloses Profil den Mieter oder Eigentümer in schwere Bedrängnis bringen.

Die analog/digital gewandelten, intelligenten Zählermeldungen, falls entsprechend lange gespeichert, geben auch nach vielen Jahren präzise Auskunft, weil die digitalen Informationspakete mit kausalen Zeitstempeln versehen sind und mit Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute präzise zugeordnet werden können. Solche algorithmenbasierten Details, die nur ein intelligentes Messgerät zur Verfügung stellen kann, wären für einen Endverbraucher, der ein Objekt nicht mehr regelmäßig benutzt, fatal.

Die Netzbetreiber stellen bei Smart-Metern viele Komfortfunktionen in den Fokus ihrer Aussendungen, erwähnen aber mit keiner Silbe deren Nebenwirkungen als "autonomer Spion". Der hier beschriebene Anwendungsbereich ist nur einer von unzähligen. Ein intelligentes Messgerät stellt noch viel mehr Digitalinformationen zur Verfügung, die einem rasch wachsendeden, riesigen Unternehmensbereich als Basis für ökonomische Verwertung dienen. Sie sind das "neue Gold des digitalen Zeitalters" (Gewinn, 19.4.2017 - Daten sind für KMUs das neue Gold).

LINKS:
Die Presse, 6.12.2017 - Wer selten in der Wohnung ist, dem droht die Kündigung

OGH-Urteil 5Ob 70/17f - Kündigung bei selten benutzter Wohnung


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Österreich: Änderungsvorschläge zur IME-VO-Novellierung wegen RollOut-Timing zur Begutachtung eingebracht

 

Wie bereits vermutet, wird der Roll-Out noch immer mit der raffinierten Direktive der E-Control aus Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3 vollzogen und mit drei, nicht statusverändernden Eingriffen beim Smart-Meter, die frei erfundene Begriffsbestimmung ("DSZ, Digitaler Standardzähler") als Basis für listige Umgehung ("legi fraudem facere") des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG), §83 Abs.1 idgF dem kritischen Kunden das Gerät "unterschoben", das er eigentlich ablehnen will, weil gemäß Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3 auch das modifizierte Messinstrument ausstattungsgemäß für alle Funktionsperioden ein "intelligentes Messgerät" bleibt, das gemäß ElWOG § 83 (1) abgelehnt werden darf, egal welche Funktionen aktiviert oder gecancelt werden. (Details dazu unter Semantik&Rabulistik)

Der Begutachtungsvorschlag zur IME.VO-Novellierung (Nov./Dez. 2017) enthält jedoch noch eine weitere Besonderheit

Bei bereits installierten intelligenten Messgeräten und nachträglichem Opt-Out-Begehren eines Kunden sei kein Tausch zu einem unintelligenten (z.B.Ferraris)-Zähler, sondern aus Kostengründen die zuvor erwähnten Modifikationen geplant (Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung). Das ist wohl eine juristische Raffinesse, weil man auf diesem vorgeschlagenen Verfahren fußend, im Schriftsatz der Erläuterungen zur Novellierungsbegutachtung der IME-VO 2017 gleich einen "Gleichbehandlungsgrundsatz" in den Fokus rückt und argumentiert, wenn bei bereits montierten Smart-Metern nachträglich ein Opt-Out gewünscht und mit Modifizierungen vollzogen wird (Anm.: das verlangt der Netzbetreiber vom Kunden, nicht umgekehrt), müssen alle anderen im Sinne der Gleichbehandlung diese Modifikationen akzeptieren, also auch jene Endverbraucher, die vor dem Zählertausch ihr Ablehnungsrecht beanspruchen..

Dass jenen Kunden ein "unintelligent" bezeichneter Zähler aufgedrängt wurde, obwohl dieser de jure und de facto keine Statusveränderung aufweist und immer noch als "intelligent" im Sinne der IMA-VO und informationstechnischer Standards bezeichnet werden muss, ist nicht die Schuld der Endverbraucher. Die Netzbetreiber haben sich mit absurder Missinterpretation der Opt-Out-Regelung selbst in diese prekäre Lage gebracht. Hätten die Netzbetreiber das ElWOG § 83 (1) korrekt umgesetzt, müssten sie einen "Gleichbehandlungsgrundsatz" im Begutachtungsvorschlag folgerichtig umgekehrt anwenden und bereits installierte Messgeräte gegen ein unintelligentes Messgerät (z.B. Ferraris) tauschen (Was manche Netzbetreiber bei einigen ihren Kunden tatsächlich machten !!)

 

Dabei ist eines zu beachten: Egal von welcher Seite man die Angelegenheit sieht, ein Gleichbehandlungsgrundsatz mündet in keiner "kollektiven Zwangsmaßnahme". Die Gleichbehandlung kann einem Anspruchsberechtigten nicht aufgezwungen werden. Sie kann bestenfalls von jemand begehrt werden. Sonst hätten wir den Zustand einer "diktatorischen Gleichschaltung". In diesem Fall wäre dies besonders signifikant: Es sind nämlich der Netzbetreiber und E-Control, die die Richtlinie nach ihrer absurden Interpretation der bundesgesetzlichen Bestimmung gemäß ElWOG § 83 (1) vorgeben und andere Kunden mit Bezug auf den "Gleichbehandlungsgrundsatz" der "kollektiven Gleichschaltung" unterwerfen wollen.

 

 

Eine wichtige Frage sei zum Abschluss noch gestellt:

 

In welchem Bundesgesetz wurde geregelt, dass ein Unternehmer die Vorgaben für das Prozedere des Opt-Outs bei bereits installierten intelligenten Messgeräten bestimmt, nach der sich alle mit Bezug auf eine "Gleichbehandlung" richten müssen, auch jene ablehnungswilligen Kunden, die dieses Instrument noch gar nicht haben?

 

So sieht "Gleichbehandlung" jedenfalls nicht aus! Das Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gleichbehandlungsgesetz, Fassung vom 08.12.2017 gibt keinen Hinweis auf ein solches Verfahren. In diesem Bundesgesetz geht es ausschließlich um geschlechtsneutrale Gleichbehandlung ohne Unterschied in der ethnischen Zugehörigkeit und beziehe sich nur auf bestimmte Lebensbereiche wie Arbeit, Sozialleistungen, Bildung und Massengeschäfte des täglichen Lebens.

 

Eine Gleichbehandlung aufgrund algorithmenbasierter Daten, wie sie ein intelligentes Messgerät (Smart-Meter) zur Verfügung stellt, in die der Netzbetreiber mit drei Modifikationen eingegreift um ein angeblich "unintelligentes" Gerät zu begründen, wird weder in der aktuellen Gesetzesfassung behandelt noch gibt es irgend eine adäquate Vereinbarung. "Gleichbehandlung" bezieht sich nur auf Individuen und nicht auf digitale Geräte und deren algorithmisches "Innenleben". Wurde in den "Erläuterungen zur Novellierung der IME-VO 2017" argumentativ getrickst?

 

 

Wir sind gespannt auf die ratifizierte Fassung der IME-VO-Novellierung.

 

LINKS
Erläuterungen zur Novellierung der IME-VO 2017 (PDF)
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Erster Schritt für Kompatibilität intelligenter Messsysteme in der EU - OMS-Group-Zertifizierung der "Generation 4" (Nov.2017)

 

Vor zwei Jahren (2015) erklärte der Netzbetreiber auf unsere Vorbehalte, "alles sei sicher". Seither haben unzählige erfolgreiche Cyberattacken auf Smart-Meter und Smart-Grids bewiesen, dass wir mit falscher Sekurität abgefertigt wurden. Nach und nach war man sich auf internationaler Ebene bewusst, dass noch viele Sicherheitsfragen gelöst werden mussten.

Erst 2017 veröffentlichte das Bundesamt für Digitalisierung seinen Entwurf, basierend auf einem kathastrophalen Lagebericht des Bundeskriminalamtes über die Cyberkriminalität in Österreich, bis spätestens 2018 ein Cybersicherheitsgesetz zu schaffen und die Energieversorger in die gesetzliche (Melde)-Pflicht zur Cybersicherheit einzubinden ( Wiener Zeitung, 24.2.2017 Die Presse", 21.1.2017 )

Ebenfalls erst zwei Jahre später wurde die amtliche Genehmigung für einen internationalen Zertifizierungsdienstleister, mit Verwaltungssitz in der BRD, durch das "Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (BSI) gegeben, um den Schutz der von den Haushalten übertragenen Messdaten durch einen verschlüsselten und integritätsgesicherten Kanal zu gewährleisten.( Channelpartner 1.2.2017 )

Ein weiterer Schritt, der ebenfalls erst zwei Jahre (2017) nach der offensichtlich leichtfertigen und falschen Sekuritätsäußerung unseres Stromversorgers erfolgte, war die Gründung einer (weiteren !?) internationalen Zertifizierungsstelle für intelligente Messsysteme durch die OMS-Group in Köln. Diese erfasst die von ihren Mitgliedern in der EU installierten intelligenten Messgeräte nach dem Standard "Generation 4". Das im Burgenland betriebene und vom Netzbetreiber als "sicher" apostrophierte Gerät von Landis & Gyr E 450 hat diese Zertifizierung nicht, weil unter "Generation 4" ein intelligentes Messgerät mit drahtgebundener Kommunikation (z.B. PLC - Powerline) noch nicht erfasst ist (Stand Nov 2017, siehe OMS-Spezifikation). Die Zertifizierung durch die OMS-Group ist aber insofern von Bedeutung, weil sie erstmals produktübergreifende Standards festlegt und Kompatibilität aller in der EU installierten Geräte gewährleisten soll.
 

Diese sicherheitstechnisch relevanten Fortschritte haben keinen wie auch immer gearteten Einfluß auf das Recht eines österreichischen Endverbrauchers, gemäß Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 idgF, ein solches intelligente Messgerät (GERÄT nicht Funktionen) abzulehnen.

LINKS

OMS-Group - "Open Metering System - Group"

OMS-Group - "Open Metering System - Group" bei Wikipedia

 

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Österreich: Viel mehr Smart-Meter-Verweigerer erwartet als prognostiziert - Neue Verordnung in Aussicht! (Nov.2017)

 

Die ehrliche Aufklärung durch involvierte Verbände und Organisationen über gesetzliche Rahmenbedingungen und informationstechnische Standards, sowie zu erwartende Gefahren und Nachteile mit der Inbetriebnahme intelligenter Messgeräte für den Endverbraucher, scheinen in letzter Zeit vermehrt zu interessieren. Das können wir mit steigenden Zugriffszahlen auf unsere Homepage sowie Anfrage-Mails aus dem ganzen Bundesgebiet und dem Ausland bestätigen.

Die Presse, 17.11.2017, veröffentlichte unter dem Titel "Österreich steigt bei Smart Meter auf die Bremse" aus dem Marktbericht der E-Control, dass das RollOut-Ziel von 80% für das Jahr 2017 verfehlt wird, weil bis jetzt nur 8,5% Haushalte umgerüstet wurden. Laut "Presse" sagte der E-Control-Vorstand Wolfgang Urbantschitsch: "Das wird sich nicht mehr ausgehen"

Demnach soll eine neue Verordnung begutachtet werden, nach der man dem "vorauseilenden und ambitionierten EU-Gehorsam" des vorherigen Wirtschaftsministers, bis 2019 ein Versorgungsziel von 95 % zu erreichen, "eine Absage erteilen wird" und sich wieder auf die EU-Vorgabe besinnt, bis 2020 wenigstens die Quote von 80% zu erreichen. Folglich haben statt wie bisher nur 5%, tatsächlich 20% der Endverbraucher den bundesgesetzlichen Anspruch gemäß ElWOG § 83 (1), ein solches Messsystem abzulehnen (OptOut). Geplant ist allerdings die Messgeräte der ablehnenden Gruppe zur EU-Quote zu zählen.

 


UNSER KOMMENTAR:

Das lässt vermuten, dass ein RollOut weiter mit der trickreichen Direktive der E-Control aus "Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3  vollzogen wird und mit nicht statusverändernden Eingriffen beim Smart-Meter die frei erfundene Begriffsbestimmung ("DSZ, Digitaler Standardzähler") als Basis für listige Umgehung ("legi fraudem facere") des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG), §83 Abs.1 idgF dem kritischen Kunden das Gerät "unterschoben" würde, das er eigentlich ablehnen will, weil gemäß Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3 auch das modifizierte Messinstrument für alle Funktionsperioden ein "intelligentes Messgerät" bleibt, das gemäß ElWOG § 83 (1) abgelehnt werden darf. Und zwar das GERÄT und nicht nur einige ausgewählte Funktionen!

Die Presse schreibt zum Schluss:

ZITAT
Nach dem Gesetz darf im Grunde jeder Österreicher den Einsatz eines Smart Meters in seinem Haushalt verweigern (Opt-out). Bis dato liegt die Opt-out-Rate laut E-Control bei rund 1,7 Prozent. Allerdings steht die große Umstellung in den Metropolen, wo überdurchschnittlich viele Verweigerer vermutet werden, noch bevor. Vollkommen unklar war bisher, was passiert, wenn sich so viele Menschen gegen die neuen Geräte entscheiden, dass das Land die EU-Quote nicht erfüllen kann.
ZITATENDE

LINKS:
Die Presse, 17.Nov.2017 - Österreich steigt bei Smart Meter auf die Bremse (Premium Artikel)

Pressreader.com - Österreich steigt bei Smart Meter auf die Bremse (ganzer Artikel)

Energie News Magazine - Österreich steigt bei Smart Meter auf die Bremse (ganzer Artikel)

 

Begutachtungsentwürfe für die Änderung der IME-VO Novelle 2017 - Bundeskanzleramt 24.11.2017  - BEGUT_COO_2026_100_2_1430903
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG), §83 Abs.1 idgF


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Österreichischer Netzbetreiber definiert ein "unintelligentes" Messgerät nach "unintelligenter" Vorgabe der E-Control

 

Ein niederösterreichischer Stromkunde machte schriftlich auf den informationstechnischen Nonsens seines Energieversorgers auf deren Homepage aufmerksam, dass es nicht stimme "Kunden können sich nur gegen die Funktionalitäten eines Smart Meters entscheiden" und stellte folgerichtig fest:


"Daher ist auch ein "Smart Meter" mit deaktivierter 15-Minuten-Speicherung immer noch ein "Smart Meter".

 

Die Antwort des Netzbetreibers kam prompt:


ZITAT (auszugsweise, Hervorhebung von uns)
Im ElWOG §7 31.wird ein intelligentes Messgerät wie folgt definiert:
"Eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt".
Daraus ergeben sich zwei Voraussetzungen damit ein intelligentes Messgerät vorliegt:

  • die zeitnahe Messung des tatsächlichen Energieverbrauch

  • fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung

Im Gegensatz dazu definiert die E-Control (Regulierungsbehörde für die Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft) in den Sonstigen Marktregeln Strom im Kapitel 1 den digitalen Standardzähler:
"Ein elektronisches Messgerät, das keine Viertelstundenwerte speichert und über keine Abschaltfunktion bzw. Leistungsbegrenzungsfunktion verfügt und daher kein intelligentes Messgerät ist. Eine regelmäßige Auslesung und Übertragung des monatlichen Zählerstandes ist möglich."
Aufgrund der verringerten Funktionen entspricht die Opt-out Variante einem digitalen Standardzähler, dessen Einbau nicht verweigert werden kann.
ZITATENDE


UNSER KOMMENTAR:
Immer wieder versucht man, mit rabulistischen Spitzfindigkeiten und absurden Interpretationen dem ratifizierten Bundesgesetz auszuweichen. Die aufgrund parlamentarischer Abänderungsanträge beschlossene Basis des Ablehnungsrechtes eines Endverbrauchers aus
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 idgF wird völlig ignoriert und im Antwortschreiben gar nicht zitiert.

Statt dessen lenkt man den Fokus auf Digitalparameter, die mit dem signifikanten "intelligent"-Status eines Messgerätes überhaupt nichts zu tun haben und in einer nicht "lege artis" recherchierten und NICHT parlamentarisch beschlossenen Direktive "Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, dem modifizierten, aber trotzdem intelligenten Messgerät, die frei erfundene Bezeichnung (=Neologismus) "Digitaler Standard-Zähler (DSZ)" gibt, um Kunden, die ein intelligentes Messgerät gesetzeskonform ablehnen wollen, zu einer Montage und Inbetriebnahme zu zwingen.

Die im Brief genannten "Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung" haben die Aufgabe, die bereits finalisierte, mathematisch berechnete, mit mikroprozessorgesteuerten Digitalroutinen abgebildete Logik anderen, außerhalb der eigentlichen intelligenten, algorithmischen Prozesse ablaufenden Befehlsstrukturen zu übergeben

  • Speicherintervalle (regeln nur die zeitliche Vorgabe für die Speicherung der bereits abgeschlossenen intelligenten Prozesse) und wären bei simultaner Übertragung (Echtzeit) gar nicht nötig.

  • Abschaltfunktion (hat keine Kausalität mit den algorithmischen Resultaten der finalisierten Logik)

  • Leistungsbegrenzung (beeinflusst, wie auch die anderen zwei Optionen, nicht den "intelligent-Status" des Messgerätes).

Mit anderen Worten, das, was das eigentliche intelligente Messgerät spezifiziert, passiert nicht unter der Administration von " Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung". Es ist völlig egal, ob die drei Optionen aktiviert oder gecancelt sind. Die restlichen (über 50) aktiven, smarten oder intelligenten Prozesse, die ein intelligentes Messgerät spezifizieren, sind bereits abgeschlossen und von dem "Dreigestirn" gar nicht abhängig. Die Datenpakete sind im Speicher und stehen der Remote-Control via bidirektionalem Kommunikationsmodul und Netzwerk unterstützendes Gateway dem Datenmanagement zur Verfügung.

 


Allein die Idee des Netzbetreibers und der E-Control "Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung" als relevant für den Status eines intelligenten / unintelligenten Messgerätes zu benennen ist völlig unüberlegt und absurd, weil auch die EU-Kommisson in der  L 73/9 - COMMISSION RECOMMENDATION of 9 March 2012 on preparations for the roll-out of smart metering systems (2012/148/EU) - Seite 6, Abs.1 Ziff a+b ganz klar der ("phantasievollen") Direktive von E-Control widerspricht und diese Features nicht als signifikante Parameter eines intelligenten/unintelligenten Messsystems definiert.

 

 

Ein intelligentes Messgerät wird nicht unintelligent durch "juristische Umetikettierung" und Außerachtlassung informationstechnischer Standards, die ein intelligentes Messgerät begründen und in der bundesgesetzlichen Verordnung der IMA-VO eindeutig und verbindlich geregelt wurden. Sonst müsste ein eigenes Messgerät konstruiert und gebaut werden, dem alle in der IMA-VO bezeichneten Attribute eines intelligenten Messgerätes entfernt wurden. Wenn ein Smart-Meter auch den Namen "Digitaler Standardzähler" bekommt, dann ist dieses Gerät trotzdem, ein intelligentes Messgerät. Und zwar de facto und de jure!

Es ist die Zweckbestimmung aller Komponenten die den Gerätestatus bestimmen (=pars pro toto), egal ob funktionsbereit oder nicht, ob gecancelt oder nicht, ob modifiziert oder nicht, usw.... Der Zähler bleibt wegen der restlichen, in der IMA-VO aufgezählten Hard- und Softwareausstattung, sowieso für sämtliche Funktionsperioden ein intelligentes Messgerät und ist folglich genau jenes Messinstrument, das nach dem ElWOG § 83 (1) idgF abgelehnt werden darf. Wobei die Betonung auf "Gerät" liegt und nicht auf "Funktionen", weil im Bundesgesetz überhaupt keine die Funktionalität bestimmenden Funktionen definiert sind und keine Basis für die Interpretation des Netzbetreibers bilden, dass ein solcher Umstand sowohl eine Umbenennung des intelligenten Messgerätes und eine Ablehnungsverweigerung rechtfertigen würde.

Die
Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) § 3  regelt eindeutig den Gerätestatus (Hervorhebung von uns):
 

"...dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 15 Minuten möglich sein muss, andernfalls kein intelligentes Messgerät im Sinne des ElWOG 2010 vorliegt."


Juristen kleben für gewöhnlich an jedem Buchstaben und unterwerfen jedes Satzzeichen einer Interpretation. Offensichtlich haben die Gesetzeskundigen des Netzbetreibers ein Problem, den Konjunktiv der Bundesverordnung zu begreifen. Es heißt nicht, dass der 15-Minuten-Intervall ein "intelligentes Messgerät" erst dann begründet, wenn diese Zeitspanne aktiviert ist um daraus den Schluss zu ziehen, dass ein Zähler, der diesen Intervall nicht erfüllt, kein intelligentes Messgerät ist.
 

 

Im Gesetz steht eindeutig, dass ein 15-Minuten-Intervall MÖGLICH sein muss.

Das ergibt einen ganz anderen Aspekt!
 


Der 15-Minuten-Intervall muss gar nicht aktiviert, sondern möglich sein. Die Zeitabstände können genauso 24 Stunden, ein Monat, ein Quartal oder ein Jahr betragen. Das Gerät muss nur die MÖGLICHKEIT implementiert haben, 15-Minuten-Intervalle zur Verfügung zu stellen. Diese ist schon allein dadurch gegeben, dass das intelligente Messgerät permanent Strom und Spannung detektiert, mit Mikroprozessor, analog/digital-Wandler, kausalen Zeitstempeln, etc, und programmspezifischen Softwarebefehlen, bestimmte algorithmische Prozesse, in sequentiellen oder parallelen Strömen kausaler Daten mit Bites und Bytes, in Gang setzt, speichert und der Fernabfrage des Datenmanagements des Energieversorgers mit dem bidirektionalen Kommunikationsmodul und Netzwerk unterstützendes Gateway, bereitstellt.

Die algorithmisch berechnete Logik wird schon deswegen kontinuierlich im Speicher abgelegt, weil sie jederzeit als Basis für die Aggregierung der sequentiellen Netzzustandsdaten gebraucht werden. Diese bidirektionale Abfrage darf der Netzbetreiber sogar allezeit, ohne Zustimmung des Kunden und ohne Einhaltung einer eventuellen Intervallvereinbarung, durchführen (ElWOG § 84a (1) ).
Ein weiterer Grund für die fortlaufende Speicherbelegung ist die Datensicherung für Netzausfallszeiten.

Die
Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) § 3 beinhaltet eine verbindliche, detaillierte Spezifikation der technischen Ausstattung eines intelligenten Messgerätes. Nach der muss eine so genannte "Mindestfunktionsanforderung" erfüllt sein, ohne die es kein intelligentes Messgerät ist. Und welche ist eine dieser "Mindestfunktionsanforderung"?

 

 

Es ist das "bidirektionale Kommunikationsmodul".

 

 

Genau dieser elektronische, transistorbestückte Bauteil ist im vom Netzbetreiber modifizierten Messgerät vorhanden. Eine aktive Netzwerkanbindung ist laut Bundesgesetz keine Mindest-Voraussetzung, sondern nur die Zählerausstattung mit diesem Modul. Weil es aber zuständig ist für die Fernkommunikation mit allen Vor- und Nachteilen (z.B. Fernauslesung des Zählerstandes, Fernabschaltung, Leistungsbegrenzung, Ausleseintervalle, Netzzustandsadministration, viele kundenbeworbene Komfortvorteile, uva.) wird eine aktive Netzwerkunterstützung gewünscht. Ein Netzbetreiber kann in Absprache mit E-Control das modifizierte Messgerät benennen wie er möchte. Auch als "Digitaler Standardzähler" bleibt das Messgerät für alle Funktionsperioden de jure und de facto ein "intelligentes Messgerät", das gemäß ElWOG § 83 (1) abgelehnt werden darf.

 

Die Schlussfolgerung des Netzbetreibers am Briefende ist sachlich, rechtlich und informationstechnisch nicht begründbar, wenn er schreibt:

"Aufgrund der verringerten Funktionen entspricht die Opt-out Variante einem digitalen Standardzähler, dessen Einbau nicht verweigert werden kann".

 

Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage

 

 

Smart-Meter auf rechtlich instabilem Terrain (Deutsche Verbraucherzentrale-vzbv) - Kunden bleiben auf der Strecke

 

Zwar wird der RollOut in Österreich in Teilbereichen anders vollzogen als in der BRD, jedoch sind einige grundsätzliche Überlegungen der Deutschen Verbraucherzentrale (vzbv) kongruent. Endverbraucher werden mit Inbetriebnahme eines intelligenten Messgerätes in eine rechtlich nicht abgeklärte, vielleicht folgenschwere Grauzone gebracht.


ZITAT (Auszug, Hervorhebung von uns)
Smart Meter – automatische Stromzähler – werden heute auf rechtlich instabilem Terrain installiert. Denn auf die Daten hätten nun mehrere Parteien Zugriff, ganz zu schweigen von möglichen Angreifern, die versuchen könnten, sie zu manipulieren. Neben dem Kunden könnte der Energieversorger und eventuell eine weitere Partei, die beispielsweise für die Software auf den Geräten zuständig ist, auf die Daten Zugriff erhalten. Wie dann in Konfliktfällen entschieden werden würde, weiß heute keiner.

Haftungslücken können auch dazu führen, dass Verbraucher keine Vorteile von Smart-Home-Geräten haben, so der vzbv. Wenn Gerätehersteller beispielsweise aufhören, bestimmte Produkte regelmäßig mit Updates zu versorgen, können Sicherheitslücken entstehen. Das Gerät könnte auch aufhören zu funktionieren, was wiederum den im Vergleich zu analogen Geräten höheren Preis nicht rechtfertigen würde.
(...)
Verbraucher müssen grundsätzlich das Recht und die Möglichkeit haben, die Datenübermittlung vor dem Kauf zu erkennen, zu kontrollieren und gegebenenfalls zu stoppen, und das ohne gravierende wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile
ZITATENDE
Verbraucherschützer zu Smart-Home-Geräten: "Dringender Handlungsbedarf", Netzpolitik.org, 27.9.2017

Hintergrundpapier des VZBV zum Thema Smart-Home - Empfehlungenzu Produkthaftung, Vertragsrecht, IT-Sicherheit, Datenschutz, 5.9.2017
 

UNSER KOMMENTAR:
In Österreich gibt es bei Smart-Metern kein einheitliches, intelligentes Messgerät, keine einheitlichen Detektionsnormen und keine einheitlichen, bidirektionalen Kommunikationsstandards. Es gibt Smart-Meter aus China (KAIFA), Schweiz (Landis & Gyr), Dänemark (Kamstrup), Holland (Endinet / Alliander), Slowenien (
Iskraemeco) u.a. Das Durcheinander wird auch von unterschiedlichen Netzwerkarchitekturen begleitet. Würde ein Unternehmen sich nicht mit seiner Plattform durchsetzen oder seinen Support einstellen, müssten neue Geräte angeschafft werden weil sie mangels Kompatibilität die neue digitale Plattform eines anderen Anbieters nicht übernehmen könnten.

 

 

Welche Ironie!  Sicherheitsberatendes Unternehmen für intelligente Messsysteme wurde erfolgreich gehackt.

 

Deloitte, eines der weltweit führenden Consultingunternehmen für Wirtschaftsprüfung und Strategieberatung der Pharmaindustrie, Medienbranche, Regierungsagenturen sowie Banken aber auch für Sicherheitsexpertisen und Wirtschaftlichkeitsberatung der Deutschen Energieagentur (dena) für die individuelle Herausforderung der Administration intelligenter Messsysteme und Smart-Grids wurde selbst Opfer eines massiven und erfolgreichen Hackerangriffs! Wie in vielen Fällen erfolgreicher Cyberattacken auf prominente Unternehmen, denen ein solcher Angriff peinlich ist und eher verschwiegen wird, versucht man in einer ersten Reaktion zu beschwichtigen. Trotzdem mußte zugegeben werden, dass man namhafte Großkunden und Regierungen unterrichtete.
 

Links:
Beratungshaus Deloitte wurde gehackt - Futurezone, 25.9.2017
Beratungsgesellschaft Deloitte wurde Opfer von Cyber-Attacke - Die Presse, 25.9.2017
Deloitte wurde Opfer von Hackern: Kundendaten gestohlen - Der Standard, 25.9.2017
Deloitte - Gutachter der deutschen Energieagentur (dena) für Smart-Meter und Smart-Grid
 

UNSER KOMMENTAR:
Etwa zeitgleich zur Publizierung der Cyberattacke auf Deloitte erschien im burgenländischen Teil eines Printmediums ein "propagandistischer" Beitrag zugunsten der Smart-Meter des Netzbetreibers, in dem der Geschäftsführer Bedenken kritischer Kunden negierte, weil "höchstmöglicher Sicherheitsstandard, vergleichbar mit dem bei Banktransaktionen" gegeben sei. (Bereits 35.000 Smart Meter in Betrieb, bvz.at, 22.9.2017)

Wir katalogisierten in den letzten drei Jahren über 135 Megabyte Dateien über Cyberattacken auf Großunternehmen verschiedender Branchen, Energieversorger und Banken, weltweit. Alles für die Sicherheit zu tun bedeutet noch lange nicht , dass auch alles sicher ist. Die Rollen im Cyberwar sind für immer ungleich verteilt. Cybergangster werden der Prävention immer einen (oder mehrere) Schritte voraus sein
, weil Abwehr- oder Schutzstrategien erst mal recherchiert und neu programmiert werden müssen

Deloitte ist auch in Österreich vertreten. Jedoch erstellte das regierungsnahe Gutachten die internationale Beratungsfirma Ernst & Young
Ernst & Young - Kosten Nutzen Analyse

Uwe Bernd-Striebeck, Ernst & Young Partner Advisory and Consulting , sagte im Blog von KPMG (Ernst & Young-Tochter) zum Thema Sicherheit: "Absolute Sicherheit gibt es nicht. Wir müssen uns von der Vorstellung absolut sicherer Netzwerke verabschieden". Dies ist eine realistische und ehrliche Ansage im Gegensatz zum Geschäftsführer-Statement des Netzbetreibers.
 

 

2017 Konferenz über Big-Data nach dem RollOut mit Smart-Metern

 

Energiewirtschaft konferierte über die ökonomische Verwertung von Smart-Metern detektierten Digitalinformationen.

Unter dem Motto "Rollout & Geschäftsmodelle" fand 19.-20.9.2017 in Fulda ein Kongress statt. Vertreter der Energie- und Informatikwirtschaft begründeten die "langfristige Wertschöpfung durch Innovation" mit Technologieeinsatz der Smart-Metering-Systeme für neue datenbasierende Geschäftsmodelle. Diese stark besuchte Veranstaltung ist ein weiterer Affront gegen österreichische Endverbraucher, die mit gesetzlicher Begründung ein intelligentes Messgerätes ablehnen wollen, aber belogen werden, das intelligente Messgerät habe "keinen gläsernen Kunden" zur Folge. Dazu gehören unser Netzbetreiber genauso wie Vertreter von E-Control und Arbeiterkammer.

Details unter:

Smart-Meter-Nein - News 2017 - "E-Control bleibt dabei: Aus den Daten der Smart-Meter könne man "nichts herauslesen" (Wiener Zeitung, 11.5.2017)"
Link zum Beitrag in dieser Homepage


Programm – metering days 2017 - Rollout & Geschäftsmodelle 19. – 20. September 2017, Esperanto Hotel & Kongresszentrum Fulda
Geschäftsmodelle nach dem Rollout - Arvato Systems stellt neue Plattform-Technologie bei den metering days vor

Das nächste Startup steht schon in den Startlöchern. Das Kooperationsprojekt "Quantic Digital GmbH" sucht bis zur E-World 2018 die sieben erfolgsversprechendsten Geschäftsideen für Smart Metering
Euwid-Energie.de

Für die E-World 2018 sind hunderte Branchenteilnehmer registriert und geben einen Einblick in den Milliardenmarkt "Smart-Meter". Auch Landis & Gyr, deren Smart-Meter im Burgenland installiert werden ist neben dem österreichischen Verbund vertreten. Das Lobbying ist in vollem Gange!
E-World 2018 Essen - Aussteller
 

 

Wie ein Aprilscherz: Ablesung von Smart-Metern nur mit Taschenlampen-Blinkzeichen

 

Als Alternative zu einem intelligenten Messgerät montieren Stadtwerke Velbert (BRD) ihren Kunden einen digitalen Zähler ohne Netzwerkanbindung, der einmal jährlich von einem Mitarbeiter abgelesen werden muss und mit 20 Euro Zusatzkosten verrechnet wird. Und die Endverbraucher können das Display sogar selbst ablesen ;-)) Der Kunde braucht eine PIN und eine Taschenlampe! Eine Kurzanleitung erklärt wie das Blinken mit der Taschenlampe die "Sternstunde der Digitalisierung" einleitet:

Das Messgerät besitzt einen Lichtsensor. Die Kommunikation erfolgt "Navy-like" via Lichtsignale.

Eine exzellente digitale Umsetzung der Energiewende!
Leuchtdauer und -folge bestimmen die abgefragten Parameter und führen bei unexakter Blinkfolge zu einem Neustart. Eine Tabelle erläutert :
z.B. 5 Lichtblitze = Vebrauch der letzten 30 Tage, 8 mal blinken = 2-zeiliges Display einschalten, langes Anleuchten = Nullstellung, usw.

Weitere Details und über ungeahnte Bedienungsfallen wird in dem Pressebeitrag geschrieben, der diesen ausgefallenen Kundenservice publizierte.
Spectrum.de - Partner von Zeit Online, 7.9.2017

Zu dieser Pressemeldung gab es unzählige Leserkommentare. Einer schrieb:
"Ich habe erst einmal auf den Kalender geguckt. Nein, wir haben nicht den 1. April. Und der Artikel stammt nicht aus dem “Postillion”. (http://www.der-postillon.com) Aber wenn es den Herstellern dieser digitalen Wundergeräte hilft… Ich freue mich schon auf die Digitalisierung, jetzt weiß ich auch, was Angela Merkel gemeint hat mit der Aussage, das Deutschland bei der Digitalisierung viel aufzuholen hat!
Ein anderer schrieb:
“Wahnsinn. Digitale Zähler und die Kunden können sogar selbst ablesen.”

 

Diese aussergewöhnliche technische Innovation war Inhalt der ARD-Satiresendung "extra 3" am 21.9.2017, Realer Irrsinn: Neue digitale Stromzähler - Youtube

Link zum Video, Wiedergabe oder Download
 

 

Landis+Gyr vertieft Kooperation mit verantwortlichem Konzern für Fukushima

 

Die Nuklearkathastrophe von Fukushima am 11. März 2011 bedrohte nachhaltig Millionen Menschen rund um den Erdball. Für die "Missachtung und Verletzung menschlicher Ethik" im Zusammenhang mit der Fukushima-Katastrophe verlieh die ethecon-Stiftung Ethik & Ökonomie den verantwortlichen Managern und Großaktionären des Konzerns TEPCO den Internationalen ethecon-Black Planet Award 2011 (Quelle Wikipedia)

Energie/Netz-Burgenland installieren in ihrem Versorgungsgebiet intelligente Messgeräte von Landis+Gyr.
 

Gemäß einer Meldung der Schweizer Unternehmer Zeitung vom 7.9.2017, planen Landis+Gyr und TEPCO das weltgrößte Smart-Grid. Es soll das Internet der Dinge (IoT) bei Verteilernetzen erschliessen. Mit IoT (Internet Of Things) wird eine globale Infrastruktur der Informationsgesellschaften bezeichnet, die es ermöglicht, physische und virtuelle Gegenstände miteinander zu vernetzen und sie durch Informations- und Kommunikationstechniken zusammenarbeiten zu lassen. Also eine Introduktion für eine Tendenz, die in unzählichen Interviews von Netzbetreiber und E-Control bisher vehement in Abrede gestellt wurde - den gläsernen Endverbraucher!
 

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BRD: Kunden wird mit Smart-Metern inakzeptabler und juristisch mangelhafter Vertrag aufgezwungen

 

Eine erschreckende Meldung kommt aus der BRD. Wie wir auf unserer Website unter "Datenschutz 2 - Outsourcing & Stalking" voraussehend beschrieben, trifft bereits jetzt viele Energiekunden die Auslagerung der Messdatenverwaltung samt den unangenehmen Begleiterscheinungen. Laut Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) war das Messstellenentgelt bisher Teil der Stromrechnung und soll künftig an Subfirmen übertragen, Kunden zu einen vom Netzbetreiber unabhängigen, nicht mit ihm abgestimmten, Vertragsverhältnis mit einer separaten Abrechnung zwingen. Konsumenten, die diese Regelung ablehnen drohen Sanktionen. Bemängelt wird auch der inakzeptable und juristisch mangelhafte Rahmenvertrag. Gefordert wird ein rascher Dialog involvierter Verbände und eine standardisierte und rechtlich verbindliche Lösung, statt dieser konsumentenunfreundlichen ad hoc-Lösung der E-Wirtschaft. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Beispiel in Österreich Schule macht.

Link:
PV-Magazine - bne kritisiert Diskriminierung beim Smart-Meter-Rollout, 7.9.2017
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ACHTUNG: Netzbetreiber zitiert Bundesgesetz "ex ante" und täuscht Kunden über die aktuelle Rechtslage

 

Ein Kunde von Netz-Burgenland lehnte gesetzeskonform ein intelligentes Messgerät ab. Er wurde per 27.2.2017 mit "rechtlichen Rahmenbedingungen" konfrontiert, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell waren.

Energie/Netz Burgenlnad zitiert Bundesgesetze "ex ante" und täuscht Kunden über aktuelle Gesetzeslaget

Wurde mit Absicht "ex ante" (= "Beurteilung aus früherer Sicht") zitiert? Sollte das autoritativ zitierte Bundesgesetz beim Kunden besonderen Eindruck hinterlassen? Oder war es ein Versehen? Letzteres glauben wir nicht, weil der gleiche Netzbetreiber auch uns gegenüber diesen Trick der "unlauteren Zitatepraxis" benützte.

Bereits vor vier Jahren wurde das vom Netzbetreiber zitierte ElWOG aufgrund parlamentarischer Abänderungsanträge per 5.7.2013 (Parlamentsprotokoll) novelliert. Das hatte geänderte Rahmenbedingungen zur Folge, die in der ratifizierten Fassung des Bundesgesetzes per 6.8.2013 inkraft traten und in § 83 (1) den konsumentenfreundlichen Zusatz enthielt, ein intelligentes Messgerät (NICHT Funktionen) abzulehnen und den Netzbetreiber verpflichtete, dies zu berücksichtigen. Im Thread "ElWOG-Chronologie" zeigen wir den Werdegang besonders des § 83 (1).

Man kann keine juristische Fachkompetenz der Rechtsabteilung von Energie/Netz Burgenland erkennen, wenn eine der üblichen Rechtsnorm ("Lex specialis derogat legi generali") widersprechende, juristische Diktion vermittelt wird, indem Novellierungen, die der Erweiterung oder Verbesserung bestehender Gesetze dienen, nicht beachtet werden und gegenüber kritischen Kunden der vier Jahre alte, prenovellierte Status Quo beibehalten wird, weil er eher der Position des Netzbetreibers entspricht.

 


Ein Tipp an Betroffene:
Prüfen Sie genau, ob die zitierten Paragrafen tatsächlich dem aktuellen Stand entsprechen. Ein Hilfe dazu ist das Literaturverzeichnis dieser Homepage.
 


Links:
Bericht bei STOP Smart Meter
- Initiative veröffentlicht Berichte betroffener Kunden österreichischer Netzbetreiber
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Österreich RollOut-Musterschüler, aber dringender Aufholbedarf bei IT-Sicherheit der Smart-Grids (Beispiel "WannaCry")

 

ZITAT (auszugsweise)
"Die Digitalisierung im Energiebereich bietet vielfältige Chancen, erhöht aber auch Risiken. Viele Unternehmen unterschätzen noch die Tragweite der notwendigen umfassenderen Informationssicherheit, die auch zu Veränderungen in diversen Prozessen zwingt. Die rein technische Sicherheit erscheint gut beherrschbar – der Umgang mit für kritische Infrastrukturen wichtigen Informationen erfordert jedoch zusätzlich organisatorische und prozessuale Veränderungen, auf die die Unternehmen oft noch nicht genügend vorbereitet sind. Nicht zuletzt der als "WannaCry" bekannt gewordene Schadsoftware-Angriff führt vor Augen, dass IT- und Informationssicherheit eine Top-Priorität in jedem Digitalisierungsprojekt sein muss." (Stefan Uher, Partner und neuer "Energy Sector Leader" bei der Prüfungs- und Beratungsorganisation Ernst&Young, Österreich)
ZITATENDE
 

Link:
Bohmann Verlagsgruppe

 

 

Energie/Netz Burgenland - Mit Etikettiertrick Kunde getäuscht

 

Es ist nicht zu fassen! Der Rollout ist von kuriosen Situationen begleitet.
Ein burgenländischer Kunde lehnte ein intelligentes Messgerät ab.Was machte der Monteur?
Er klebte ein vorbereitetes Etikett auf das intelligente Messgerät, mit der Aufschrift: "Zähler ohne Datenverbindung, keine Smart Meter Funktionen". Das ist wohl der Gipfel der Unverfrorenheit! (Bericht bei STOP Smart Meter)

Der Kunde hat das Recht gemäß ElWOG § 83 (1) ein intelligentes Messgerät abzulehnen. Das Bundesgesetz sagt mit keiner Silbe, dass nur Funktionen abgelehnt werden dürfen. Es erlaubt auch keine Zwangsmontage eines "intelligenten Messgerätes" ohne Datenverbindung. Das ElWOG definiert keine Funktionsdetails, sondern stellt nur das Gerät in den Fokus der Verordnung. Die Kundentäuschung liegt im Detail:


Energie/Netz Burgenlnad - Mit Etikettiertrick Kunde getäuschtDas abgebildete Smart-Meter Landis&Gyr E450 hat alle Attribute der bundesgesetzlichen Bestimmung (IMA-VO) und der im Parlament abgegebenen ministeriellen Definition eines intelligenten Messgerätes (siehe BM definierte im Parlament ein intelligentes Messgerät) Es ist kein eigens konstruiertes Instrument, dem die inhärenten, transistorisierten Digitalmodule, allem voran das bidirektionale Kommunikationsmodul samt Gateway, entfernt wurden.

Diese dubiose Umetikettierung ist vergleichbar, wenn wir unseren Ferrariszähler mit einem Klebeetikett versehen - "Smart-Meter (intelligentes Messgerät)" - und dem Netzbetreiber mitteilen, der Rollout sei bei uns schon vollzogen. Das ist genau so eine Dummheit, wie die Umetikettierung beim burgenländischen Kunden.

 

Beide Zähler werden nicht zu dem, was auf dem Klebeetikett steht. Die statusbestimmenden Komponenten sind konstruktionsbedingt vorgegeben, eingebaut und in der IMA-VO genau definiert.

Ob diese aktiviert oder gecancelt werden ist für die Anwendung des ElWOG § 83 (1) ohne Bedeutung. Sie müssen für den administrativen Betrieb ohnedies allzeit standby zur Verfügung stehen, um die algorithmisch berechnete und mit kausalen Zeitstempeln versehene, abgebildete Logik aus dem Speicher der bidirektionalen Kommunikation mit dem Datenmanagement zur Verfügung zu stellen. Eine fehlende "Datenverbindung" hat keinen statusverändernden Einfluss auf die intelligenten Smart-Meter-Funktionen. Dies ist ein Paradebeispiel für eklatante Kundentäuschung!

Auf der Website "STOP Smart Meter" sind weitere Erfahrungen von Betroffenen veröffentlicht. Die einstweiligen Berichte erlauben ein unglaubliches Resume: Fast alle mit der technischen Umsetzung des Rollouts Beauftragten haben überhaupt keine Ahnung über die bundesgesetzliche Regelung des ElWOG § 83 (1) und der IMA-VO. Waren aber bereit, kritischen Kunden völlig falsche Behauptungen zu geben, um sie von ihrer ablehnenden Haltung gegen ein intelligentes Messgerät abzubringen. Teils äusserten sie rechtliche und informationstechnisch unrichtige Interpretationen und persönliche Meinungen. Offensichtlich nur mit dem einen Ziel, erfolgreich einen 100%gen Rollout zu bewirken.


Link:
STOP Smart Meter - Initiative veröffentlicht Berichte betroffener Kunden österreichischer Netzbetreiber

 

 

Wien: 1,6 Mill. slowenische Smart-Meter ab 2018 - Effizienzsteigerung oder Daten-Risiko - Wiener Zeitung, 17.8.2017

 

ZITAT (auszugsweise)
Hauptanliegen der Wiener Netze sei es gewesen, den Auftrag an einen Lead- und Technologiepartner zu vergeben
(...)
Kritik gibt es vor allem vonseiten der Datenschützer. Denn die Daten werden via GSM-Netz übertragen. Hacker könnten demnach etwa Ab- und Anwesenheiten in einem Haushalt feststellen oder gar den Strom kappen.
ZITATENDE

 

Link:

Smart Meter für Wien kommen aus Slowenien - Wiener Zeitung, 17.8.2017
 

UNSER KOMMENTAR:

Im letzten Satz der Pressemeldung angedeuteten Folgen der implementierten, informationstechnisch unvermeidbaren Parameter, als untrennbares Beiprodukt der transferierten digitalen Datenpakete beim Einsatz von "Smart-Metern" werden typischerweise von vielen, besonders von den ausführenden Gesellschaften, nicht kommuniziert, oft in Abrede gestellt. Die aus dem Messgerätespeicher via Gateway bidirektional übertragenen Digitalinformationen beinhalten untrennbar miteinander verknüpfte Resultate algorithmischer Berechnungen in abgebildeter Logik, die neben Zählerstand für die Kostenabrechnung direkte, aber auch forensische Analysen der kundenspezifischen Verbrauchskonventionen bis hin zur An- und Abwesenheitsdetektion zulassen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass diese intimen Verbraucherdaten nicht nur Kriminelle abzweigen können, sondern in erster Linie allen mit dem Datenmanagement Befassten zur Verfügung stehen.

 

Das war jedoch mit ein Grund für die am 5.7.2013 im Plenum des Parlaments beschlossenen Abänderungsanträge des ElWOG 2010. Kritischen Kunden hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des ElWOG in § 83 (1) per 6.8.2013 das Recht auf Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Gerät - nicht einzelne Funktionen eines Gerätes!) eröffnet. Die E-Wirtschaft und ihre, meist wirtschaftlich abhängigen Unternehmen, haben offensichtlich nicht vor, den Endverbrauchern auch die "Kehrseite der Medaille" zu erläutern. Dafür bemühen sie sich, mit juristischen und konfigurationstechnischen Tricks ein Smart-Meter in einen "unintelligenten digitalen Standardzähler" zu verwandeln ("legi fraudem facere"), die aber den "smarten" (intelligenten) Status des Messinstruments überhaupt nicht verändern!

 

Link zum Beitrag in dieser Homepage:
Semantik&Rabulistik

 

 

Smart-Meter in Österreich - Einfallstor für Hackerangriffe mit Blackouts, Kompetenzgewirr im Sicherheitsressort - Der Standard, 6.Aug. 2017

 

Eine Studie im Auftrag des Präsidiums der Österreichischen Akademie der Wissenschaften befasste sich in einem Teilbereich mit der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) der Smart-Meter. Die Wissenschaftler kamen zu dem Schluß, dass die von der E-Wirtschaft forcierten intelligenten Mesgeräte die Lastverteilung bewältigen helfen, aber gleichzeitig ein noch nie so hohes Risiko für Cyberattacken mit sich bringen. "Der Standard" nimmt auf diese Studie Bezug und beurteilt auch das unausgereifte, mit Kompetenzwirrungen behaftete Krisenmanagement Österreichs:
 

ZITAT (auszugsweise)
Die zunehmende Digitalisierung aller Gesellschaftsbereiche macht die Vorbereitung auf einen Blackout oder dessen Abwehr nicht leichter. Ein Beispiel sind etwa "Smart Meter" im Strombereich. Diese sollen bis 2019 in fünfundneunzig Prozent der österreichischen Haushalte eingebaut werden. "Hier entstehen neue Angriffsflächen, da das Stromnetz dann auch über IKT-Systeme angreifbar ist", heißt es in der Studie. Softwarefehler oder Überlastungsangriffe könnten den Smart Meter zum Einfallstor für Blackouts machen. Ein anderes Beispiel sind selbstfahrende U-Bahnen. Experten fordern deshalb eine Entkopplung derartiger Systeme.

Die Bundesregierung bereitet sich mit verschiedenen Initiativen auf mögliche Krisen vor. So gibt es beispielsweise die "Österreichische Sicherheitsstrategie", die als Rahmen für Notfallpläne fungiert. Innerhalb des Staatlichen Krisen und Katastrophenschutzmanagement (SKKM) werden dann konkrete Strategien entwickelt. Außerdem gibt es eine eigene "Strategie für Cyber-Sicherheit" (ÖCSC). Ab Mitte 2016 wurde außerdem ein eigenes Computer Emergency Response Team (Cert) für die Energiebranche aufgebaut. Allerdings kommt es in diesen Bereichen naturgemäß auch zu einem Kompetenzgerangel.

So gelten bei Katastrophen die neun Katastrophengesetze der jeweiligen Bundesländer. Maßnahmen zur Vorbeugung eines Blackouts liegen primär beim Wirtschaftsministerium, heißt es auf Anfrage des STANDARD beim Innenministerium. Gegebenenfalls kann auch das Landwirtschaftsministerium Maßnahmen setzen, etwa "per Verordnung nach dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz". Die Kommunikationsplattform im Krisenfall ist hingegen beim Innenministerium angesiedelt.

Auch die Kooperation zwischen Wirtschaft und Staat könnte enger verzahnt sein – ganz zu schweigen von der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. "Entscheidend für die tatsächliche Krisenbewältigung ist jedoch, wie gut die Bevölkerung und die Gemeinden auf eine solche sehr realistische Krise vorbereitet sind", mahnt Saurugg ein. Er sieht hier erhebliche Lücken und oft mehr Wunschdenken, als Fakten.
ZITATENDE

 

Links:

Digitaler Stillstand, Die Verletzlichkeit der digital vernetzten Gesellschaft, Kritische Infrastrukturen und Systemperspektiven - Studie des Instituts für Technikfolgen-Abschätzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, März 2017, PDF
Blackout durch Hacker wird real - ist Österreich vorbereitet? - Der Standard, 6.8.2017
Schattenseiten und Chancen der Vernetzung, Wenn etwas passiert, was völlig unvorstellbar scheint - Am 05. September 2017 findet in Wien der Workshop „Meine Stadt auf weitreichende Infrastrukturausfälle vorbereiten“ statt. Die Veranstaltung wird durch Herbert Saurugg mit Unterstützung des Bundeskanzleramtes, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie dem österreichischen Städtebund organisiert und durchgeführt.
Blackout – Was kann ich tun? - Vorbereitung auf einen europaweiten Stromausfall, PDF

 

 

Gutachten der Uni-Wien - Smart-Meter-Zwang ist Grundrechtsverletzung - Juli 2017

 

Prof. Dr.Daniel Ennöckl, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Uni Wien, erstellte im Auftrag der Arbeiterkammer ein Gutachten mit dem Thema "Smart-Meter - Anrechnung der digitalen Standardzähler (DSZ) an die Einführungsquote der intelligenten Messgeräte zur Schaffung einer konsumentenfreundlicheren Lösung". Er kam zu dem Schluß ...

 

ZITAT (auszugsweise)

"...dass StromkundInnen nicht zum Einbau eines intelligenten Zählers gezwungen werden dürfen, der laufend den Stromverbrauch speichert und die Daten in kurzen Intervallen an den Netzbetreiber weitergibt.

(...)

Die Bereitstellung von intelligenten Messgeräten gegen den Willen der Betroffenen wäre als Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 zu qualifizieren.

(...)
"Für den Einsatz von Smart Metern folgt daraus, dass bereits das Aufzeichnen und Speichern des´Stromverbrauchs eines Haushaltes einen (rechtfertigungsbedürftigen) Grundrechtseingriff darstellt, selbst wenn die Daten nicht (täglich oder im 15-Minuten-Intervall) an den Netzbetreiber übermittelt, sondern lediglich (als Monatsverbrauchswert) „vor Ort“ im Messgerät gespeichert werden."

(...)

Macht ein/e KonsumentIn von ihrem Recht, den Einsatz eines intelligenten Messgerätes abzulehnen Gebrauch und werden vom Netzbetreiber dennoch Daten über den im Vertrag vereinbarten Abrechnungsintervall hinaus abgelesen und übermittelt, so ist das als eine rechtswidrige Datenverwendung anzusehen. Eine monatliche Datenübertragung mittels digitalen Standardzählers ist im Fall einer vertraglich vereinbarten einjährigen Verrechnungsperiode nicht mit dem DSG 2000 vereinbar. In diesem Punkt müssen die "Sonstigen Marktregeln Strom" der E-Control meines Erachtens geändert werden, um den Vorgaben des DSG 2000 zu entsprechen."

ZITATENDE

 

Links:

Smart-Meter - Anrechnung der digitalen Standardzähler (DSZ) an die Einführungsquote der intelligenten Messgeräte zur Schaffung einer konsumentenfreundlicheren Lösung, Gutachten von Prof. Dr.Daniel Ennöckl - PDF

Smart Meter Is Watching You - Arbeiterkammer

Stromkunden fürchten Smart Meter - Die Pesse, 11.7.2017

Neue Diskussion um Smart Meter - motopress Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH, 13.7.2017

Intelligente" Stromzähler - und die Freiheit zu verweigern - Industriemagazin.at, 13.7.2017

 

 

Sollen Smart-Meter Investitionen in Leitungsausbau und Infrastrukturverbesserungen einsparen? - Golem.de, 10.Juli 2017

 

Das deutsche IT-Magazin "Golem", 10.7.2017, berichtete über die Forderung der Netzbetreiber (BRD), statt in leistungstärkere Stromleitungen, mehr regelbare Transformatoren, Verteilernetzausbau in Städten und Gemeinden, usw. zu investieren, lieber mit Digitalisierung durch flächendeckend installierte, intelligente Messgeräte dem Investitionsstau zu begegnen und das, besonders wegen zunehmender Elektromobilität prognostizierte, Lastverteilungproblem in den Griff zu bekommen.
 

 

ZITAT
Die Betreiber wollen für den Umbau der Infrastruktur aber möglichst wenig Geld ausgeben.
Die Zauberwörter heißen dabei wie so häufig: Digitalisierung und Flexibilisierung. Anstatt dickere Stromleitungen zu verlegen und mehr regelbare Transformatoren zu installieren, wollen die Verteilnetzbetreiber Verbrauch, Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie digital erfassen und flexibel steuern.
(...)
Die Bonner Regulierungsbehörde erwartet beispielsweise Probleme, wenn künftig Elektroautos weit verbreitet sind und dann gleichzeitig nach Feierabend in den Garagen aufgeladen werden sollen.
ZITATENDE

 

 

UNSER KOMMENTAR:
Man kennt also die Probleme der Verteilernetzstruktur, die die steigenden Anforderungen an Stromversorger mit sich bringen. Anstatt auszubauen zwingt man Endverbraucher zu einer Vernetzung mit intelligenten Messgeräten und hofft, fast wie in "Videospiel-Manier im Lastverteilungscockpit" die Energieanforderungsspitzen der Kunden bequemer zu erledigen. Gleichzeitig liefert die digitale Zählerstruktur das, was die Netzbetreiber mit Kinettengraben und Kabelverlegungen nicht bekommen, das "neue Gold des digitalen Zeitalters" - DATEN und die Remote-Control.
 

Link:  Golem.de

 

 

Österreichs E-Wirtschaft kann Zeitplan für Smart-Meter nicht mehr einhalten - Der Standard, 3.Juli 2017

 

Link:
Der Standard.at, 3.Juli 2017
 


ZITAT
Die Elektrizitätswirtschaft kann den ehrgeizigen Austro-Zeitplan für Smart Meter, der strenger ist als der EU-Rahmen, nicht einhalten und bemüht sich beim neuen Wirtschaftsminister um einen Aufschub.
ZITATENDE
 


UNSER KOMMENTAR:

Trotz der EU-Vorgabe, mit dem Roll-Out 80% bis 2020 zu versorgen, war das österreichische Ziel des früheren Wirtschaftsministers mit 95% wohl zu ehrgeizig. Leonhard Schitter, Präsident des Branchenverbandes Oesterreichs Energie, sagte am Montag, 3.7.2017, vor Journalisten, dass bis Ende 2017 nur etwa 70% versorgt sein werden. Für den Rest benötige man Zeit bis 2022. Die am 15. Oktober 2017 neu gewählte österreichische Regierung wird von der E-Wirtschaft damit konfrontiert werden.

Das "Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz" (ElWOG 2010) §83 Abs.1 idgF wurde seit der letzten Novellierung am 6.8.2013 nicht mehr verändert. Im Gegenteil, es wurde in der aktuellen Fassung vollinhaltlich bestätigt. Das bedeutet, Endverbraucher, die ein intelligentes Messgerät nicht wünschen, dürfen es ablehnen und der Netzbetreiber "hat" (NICHT "kann") diesen Kundenwunsch (zu) berücksichtigen.

 

Weitere Links:

Elektro-Journal

Kleine Zeitung

 

 

Werden Netzbetreiber in Zukunft den Algorithmus intelligenter Messgeräte manipulieren?

 

Wir wollen keinesfalls den "Teufel an die Wand malen" und niemand etwas unterstellen!

Spätestens mit den Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden wurde die Öffentlichkeit in Kenntnis gesetzt, dass die USA mit ihrem Auslandsgeheimdienst NSA Zugang in fast allen (geschützten) IT-Bereichen erzwang. Das heißt, es ist trotz bester Sicherheitsvorkehrungen möglich, jederzeit in die innerste Digitalstruktur komplexer Anlagen einzudringen, sie zu manipulieren, Daten abzugreifen und (auch) zweckentfremdend zu gebrauchen.

Sind in Bezug auf einen Bericht des Fachverlages Wired.de, des exklusiven Medienunternehmens Condé Nast, nun auch in Europa ähnliche Bestrebungen angedacht? Möglich wäre es. Zumindest ausgehend von einem Land der EU. Die Meldung besagt, der deutsche Justizminister Heiko Maas erklärte am Montag, 3.7.2017 auf einer Konferenz in Berlin, "er wolle sich die Algorithmen vornehmen".
 


ZITAT
Die Argumentation des Ministers lautet sinngemäß: Die Funktionsweise von Algorithmen sind zu oft ein gut gehütetes Geschäftsgeheimnis und müssen unter Kontrolle gebracht werden.
ZITATENDE
 

 

Vorerst ging es nur um Facebook & Co. Aber einmal eingeleitete und sanktionierte Schritte könnten ungeahnte Begehrlichkeiten auslösen. So könnten z.B. Netzbetreiber den algorithmischen Ablauf der digitalen Infrastruktur intelligenter Messgeräte mit erzwungenen "Loopholes" zu Ungunsten der Endverbraucher bei Softwareentwicklern in Auftrag geben. Laut technischen Datenblatt stellen Smart-Meter die Schnittstelle für spätere Updates/Upgrades zur Verfügung.

Schon die "algorithmische Grundausstattung" eines intelligenten Messgerätes bietet den Betreibern ein großes Repertoire analytischer und forensischer Einblicke in die Intimsphäre der Energieverbraucher. Der Kunde hat überhaupt keine Kontrolle über die im "Hintergrund" ablaufenden Digitalroutinen. Es ist sicher angebracht, diese Entwicklung im Auge zu behalten, weil Netzbetreiber und E-Control falsch informieren, es gäbe gar "keinen gläsernen Kunden".

Link
Wired.de
 

Link zu Beiträgen in dieser Homepage
Datenschutz 2

Etikettenschwindel & Täuschung

 

 

Wenig Interesse an Landis+Gyr-Verkauf - Industriemagazin 27.6.2017

 

Energie-Burgenland installiert in seinem Versorgungsgebiet Smart-Meter von Landis+Gyr.

 

Der japanische Technikriese Toshiba stößt als 60%-Eigentümer, dieses Unternehmen ab.

Auslöser waren arge Probleme mit der insolventen Tochterfirma US-Westinghouse.

Obwohl dringend ein Käufer für Landis+Gyr gesucht wurde, scheint am Technologiesektor kein Interesse vorhanden zu sein.

Nur zwei Namen tauchten inzwischen als präsumtive Käufer auf: Diese sind jedoch keine Technologieunternehmen sondern nur Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im Auftrag der Kapitalgeber vorwiegend an nicht geregelten Märkten (Börsen) handeln.

  • Goldman Sachs (hauptsächlich Finanzdienstleister für Großunternehmen und institutionelle Investoren mit Sitz in New York)

  • CVC Capital Partners (europäischer Arm des Private-Equity-Bereichs der US-amerikanischen Bank Citigroup mit Sitz in Luxemburg)

Link:

Industriemagazin.at

 

Energie-Burgenland - Neuer Versuch einen "gläsernen Kunden" zu leugnen

 

Viele Unternehmen haben sich längst darauf spezialisiert, das Kundenverhalten mit Analysen der bidirektionalen Digitalinformationen von Smart-Metern ökonomisch zu verwerten. Ende Juni 2017 versandte Energie-Burgenland ein Kundenmagazin. Auf Seite 16 war zu lesen:
:


ZITAT:
Smart-Meter erfassen nur Zählerstände und Zählernummern, persönliche Daten wie Namen und Adressen werden nicht übertragen. Daher sind auch keine Rückschlüsse auf das Kundenverhalten möglich."
ZITATENDE:
 


UNSER KOMMENTAR:

Es ist unfassbar, dass immer wieder versucht wird, kritischen Kunden "falsche Fährten" zu legen, sie mit Semantik und Rabulistik zu täuschen.
Zu betonen, Name und Adresse werde vom Smart-Meter nicht übertragen, ist Irreführung par excellence. Ihre Transferierung ist für "Rückschlüsse auf das Kundenverhalten" weder nötig noch vorgesehen, weil die Übertragung der "Zählernummer" den Schlüssel zur Identifizierung bietet, um die Verbrauchsabrechnung kundenspezifisch zuzuordnen.

Die Irreführung besteht also im ablenkenden Hinweis auf nicht benötigte "persönliche Daten wie Namen und Adresse", während im Hintergrund dutzende mathematische Algorithmen unser Verbrauchsverhalten detektieren, Logik abbilden, speichern, der Remote-Control via bidirektionalem Kommunikationslmodul und Gateway zur Verfügung stellen und mit der "Zählernummer" zugeordnet werden können und eine analytische Bewerung auch unsere An- und Abwesenheit dokumentiert.

Der täuschende Magazintext liest sich so, wie wenn uns jemand gegen unseren ausdrücklichen Willen filmt und versichert, ihn interessiere nur unsere tolle Frisur. Darum könne er keine "Rückschlüsse" auf unsere Person ziehen. Wir wären von Kopf bis Fuss samt Umgebung und Geräusche (u.v.a ) abgebildet und digital auf einem Medium gespeichert. Was der Videofilmer zuhause mit den vielen Detailinformationen der Aufnahme macht entzieht sich unserer Kontrolle. Er wäre im Besitz von mehr als nur der Abbildung unserer "tollen Frisur". Wir wären mit vielen Parametern, gegen unseren Willlen von ihm identifizierbar und ohne unser Wissen für viele Umtriebe einsetzbar.

Genauso ist es mit einem intelligenten Messgerät. Laut technischem Datenblatt stellt der digitale Datenstrom eines Smart-Meters, ebenfalls dutzende untrennbar miteinender verknüpfte Informationen zur Verfügung, die mit forensicher Analyse noch viel tiefer in unsere Privatsphäre eindringen lassen. Einiges wird sogar für den Kundenkomfort vom Netzbetreiber beworben. Viele Unternehmen sind bereits vorbereitet, die detektierten Digitalinformationen aus den intelligenten Messgeräten ökonomisch zu benutzen. Eindeutig verifizierbare "Rückschlüsse auf das Kundenverhalten" sind zukünftig für Energieunternehmen goldwert und rechtfertigen zum Teil die enormen Investitionen.

 

Ist der Kunde mit einem intelligenten Messgerät "gläsern" oder nicht?

Sind "Rückschlüsse auf das Kundenverhalten möglich oder nicht?

Ist der Text im Kundenmagazin korrekt und eine ehrliche Information?
 

Details zum Thema "Rückschlüsse auf das Kundenverhalten" in dieser Homepage / Schwindel & Täuschung

 

 

Smart-Meter -  beinhartes Polit-Lobbying und ein Bombengeschäft für viele Unternehmen

 

Die Initiative "Solidarwerkstatt" (Linz) recherchierte unglaubliches. Die EU-Entscheidung europaweit intelligente Messgeräte "zwangsweise" zu verordnen findet ihren Ausgang in der Kooperation von namhaften Unternehmen und Politik in der privaten Lobbyistengruppe "The European Smart Metering Industry Group's (ESMIG) mit Sitz in Brüssel. Nicht demokratische Entscheidungen, sondern mehrheitlich knallharte Wirtschafts- und Politikinteressen bestimmten die EU-Richtlinien zur Einführung von Smart-Metern.

 

 

ZITAT

Die Smart-Meter-Industrie hat sich in Europa in der European Smart Metering Industry Group (ESMIG) zusammengeschlossen. Auf der Web-Page erklärt diese Lobby-Vereinigung unverblümt, warum Unternehmen bei ihnen Mitglied werden sollen: „Sie erhalten nicht nur Informationen und Analysen von politischen EU-Initiativen, sondern Sie haben auch direkten Einfluss auf den Gesetzesprozess. ESMIG beschäftigt und beeinflusst ständig die politischen Schlüsselakteure aufgrund ihrer vertrauten Beziehungen mit den EU-Institutionen und ihrem aktiven Lobbying“ (sh. Web-Page-Ausschnitt von ESMIG)

ZITATENDE

 

 

Landis & Gyr ist auch Member of ESMIG. Energie-Burgenland installiert deren Smart-Meter.

Bei einer Konferenz in Wien, 7. -8.5.2013, trafen sich bei ESMIG lobbyierende Unternehmen zum Thema "Smart Metering – Funktionale Referenzen, Use Cases und Sicherheit" ("Österreichs Energie" (vormals "Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs" - VEÖ), Landis&Gyr, Honeywell-ELSTER). Nach eigenen Angaben, um "ihr persönliches Netzwerk über die Unternehmensgrenzen hinaus in angenehmer Atmosphäre" zu erweitern.

 

Links:

Solidarwerkstatt - Smartes Lobbying

The European Smart Metering Industry Group's (ESMIG) - we make Energy smart (Brüssel)

Landis & Gyr - Member of ESMIG

ESMIG Konferenz Wien - "Smart Metering – Funktionale Referenzen, Use Cases und Sicherheit" - Lobbyismus, um "ihr persönliches Netzwerk über die Unternehmensgrenzen hinaus in angenehmer Atmosphäre" zu erweitern (PDF)

 

 

Österreich: Energiewirtschaft versucht die neue EU-DSGVO "Smart-Meter-Daten"-tauglich zu machen

 

Die neue (verschärfte) EU-Datenschutz-Grundverordnung tritt ab 25.5.2018 inkraft. Etliche "Öffnungsklauseln" geben nationalen Spielraum.

Aktuell deponieren viele ihre Stellungnahmen zum Ministerialentwurf beim Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes betreffend Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Diese Eingaben sind öffentlich. Eine kam am 16.6.2017 von "Österreichs Energie" (früher "Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs" - VEÖ) Sie ist die Interessenvertretung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätsunternehmen).

Auf Seite 3, "Zu § 10 Aufgaben, Datenschutzfolgenabschätzung (Art.35 DSGVO)" macht die Institution folgenden Gesetz-Abänderungsvorschlag:
 


ZITAT
Weiters sollte aus unserer Sicht der nationale Gesetzgeber von der Öffnungsklausel gem. Art. 35 Abs. 10 DSGVO Gebrauch machen und zwar dahingehend, dass eine Datenschutzfolgenabschätzung für Verarbeitungstätigkeiten nicht erforderlich ist, die nach Art. 6 Abs. 1 lit c) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind. Konkretes Beispiel wäre hier die Verarbeitungstätigkeit im Zusammenhang mit Smart-Meter-Anwendungen.
ZITATENDE
 


UNSER KOMMENTAR:
Der erwähnte Paragraf aus der DSGVO Art. 6 Abs.1 sieht vor, dass die Datenverarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. Und in Abs. 1 lit c) lautet eine der sechs Bedingungen:

 


" die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt"
 

  • Haben E-Control und Netzbetreiber nicht mehrmals betont, es gäbe keinen gläserenen Kunden (Mayer/E-Control)?

  • Das Messgerät diene nur der Zählerstandsmessung zum Zwecke der Abrechnung (Energie Burgenland)?

  • Ein Smart-Meter ist wie ein "dummer Ferraris-Zähler" (Mag.Pezenka/AK-Wien)?

  • Welche Datenschutzfolgenabschätzung für die (einfache) Verarbeitungstätigkeit der Stromabrechnung soll diese Bestimmung befürchten lassen?

  • Und wegen welcher rechtlichen Verpflichtung soll ein Energiekunde dem Netzbetreiber umfangreiche Daten zur Verfügung stellen, die über die reine Zählerstandsmessung hinausgehend auch die An- und Abwesenheit detektieren?

  • Ist der Hinweis auf die Ängste datenschutzrechtlicher Folgen aus der Verarbeitung bidirektionaler Kommunikationsdaten intelligenter Messgeräte nicht ein Indiz, dass diese Instrumente mehr als den Zählerstand preisgeben?

Tatsächlich enthalten die bidirektional transferierten Daten umfangreiche, kausale Digitalinformationen für direkte oder forensische Analysen.
Hier könnte mit der nationalen Modifizierung der "Datenschutzfolgenabschätzung für Verarbeitungstätigkeiten" nach DSGVO Art. 6 Abs.1 lit c) ein "Freibrief" für alle Eingriffe in die Intimsphäre der Kunden geschaffen werden. Das wäre ein Super-Gau für jene Endverbraucher, die ein Smart-Meter ablehnen (natürlich auch für alle anderen, aber die scheint das weniger zu interessieren)

Man ahnt also, dass die ökonomische Verwertung der digitalen Datenpakete (Österreichs Energie nennt sie in der Eingabe "Smart-Meter-Anwendungen") von den intelligenten Messgeräten im Hinblick auf die Exekution der neuen EU-DSGVO, Datenschutzfolgen haben könnte und versucht gegenzusteuern, indem man vorschlagt, dass eine "Datenschutzfolgenabschätzung für Verarbeitungstätigkeiten nicht erforderlich ist".

Wir hoffen, dass diese Überlegung von "Österreichs Energie" über die Begutachtung nicht hinausgeht und keine Zustimmung findet. Sie wäre, im Gegensatz zur EU-Verordnung, nachteilig für Energiekunden. Natürlich ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es handelt sich nur um einen Vorschlag.

Links zu Stellungnahmen für das "Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018":
Eingabe von "Österreichs Energie" - PDF
Regierungsvorlage - geplante Änderungen mit weiterführenden Links
Alle bisher eingebrachten Stellungnahmen (Stand 27.6.2017)
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
 

 

Hacker bei der Arbeit - So übernimmt man ein (sicheres) Kraftwerk - Futurezone 23.6.2017

 

Auf unserer Homepage erwähnten wir die verheerende Cyberattacke auf ein - vorgeblich - best abgesichertes Smart-Grid in der Ukraine mit einem Blackout ganzer Landstriche. Nun gibt es eine Dokumentation zu diesem Angriff. Das Highlight ist wohl ein Video, das im Augenblick des fremden Eingriffs zeigt, wie von "Geisterhand" am Steuerungsmonitor die Schalter auf Aus gestellt wurden. Eine weitere Dokumentation zeigt das russische KnowHow für solche Attacken.

 

Links:

Dokumentation des verheerenden Cyberangriffs auf das Smart-Grid in der Ukraine – Futurezone, 23.6.2017

Wissenschaftsmagazin Wired

Wissenschaftsmagazin Wired  zweiter Artikel

ORIGINALVIDEO des Cyberangriffs

Russisches KnowHow für die Smart-Grid-Attacke

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Erfolgreiche Cyberattacken auf Smat-Grids bei internationalen Konflikten demonstriert - weitere Blackouts erwartet

 

Forscher der Sicherheitsfirma Eset haben die Schadsoftware identifiziet, die benützt wurde, um im Ukraine-Konflikt, trotz enormer Sicherheitsvorkehrungen der Netzbetreiber, ganze Landstriche von der Stromversorgung abzukoppeln und sehen ein globales Problem wegen staatlich gelenkter Cyberattacken gegen die Infrastruktur der Smart-Grids.

 

 

ZITAT

Mittlerweile ist die gründliche Analyse der in Kiew eingesetzten Schadsoftware abgeschlossen. Laut Experten handle es sich um einen hochentwickelten Schädling, der Steuerungsprotokolle im Visier hat. Diese kämen weltweit in Energieinfrastruktur zum Einsatz. Laut den Forschern sei der sogenannte Industroyer die größte Bedrohung für kritische Infrastruktur seit Stuxnet.

War es nur eine Demonstration?

Stuxnet wurde 2010 eingesetzt, um Systeme in iranischen Uran-Anreicherungsanlagen zu manipulieren. Den Angreifern gelang es, Zentrifugen so zu beschleunigen, dass diese kaputtgingen. Rund ein Fünftel der Zentrifugen wurde so zerstört. Hinter dem Angriff werden Geheimdienste aus den USA und Israel vermutet.

Auch die Entwicklung von Industroyer sei so aufwendig gewesen, dass die Forscher dahinter staatliche Stellen vermuten. Mit der Malware können Angreifer Anlagen steuern, überlasten, Schalter umlegen oder die Versorgung ganz ausschalten. Die Forscher gehen davon aus, dass der Stromausfall in der Ukraine Ende 2016 nur eine Art Demonstration war und weitere Angriffe folgen könnten.

ZITATENDE

 

 

Links:

Tagesmagazin Heute, 19.6.2017

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Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung inkraftgetreten - anzuwenden ab 25.5.2018

 

 

UNSER KOMMENTAR:

Abgesehen von wenigen "nationalen Öffnungsklauseln" sieht der Inhalt, im Unterschied zur zwanzig Jahre alten Verordnung, keine Veränderung durch nationale Regelungen vor. Wir dürfen gespannt sein, wie die nationalen Anstrengungen, digital detektierte Daten aus den intelligenten Messgeräten, auf gesetzlicher Basis ökonomisch zu verwerten, im Einklang mit der neuen EU Datenschutz-Grundverordnung gebracht wird.

Derzeit kann für die Verarbeitung nicht-sensibler Daten die Zustimmung durch Schweigen erteilt werden, wenn also deutlich und unübersehbar über die Datenverarbeitung informiert wurde und der Betroffene dies (still) hinnimmt. Ab 25.5.2018 muss die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der die Person ihr Einverständnis bekundet.

Wie wir auf unserer Homepage darstellen, lassen die abgerufenen Digitalinformationen aus dem intelligenten Messgerät umfangreiche Profilings zu. Im Gegensatz zur Speicherung von persönlichen Daten versteht man unter Profiling die automatisierte Verarbeitung von persönlichen Daten. Profiling wird zwar auch künftig nicht verboten sein, unterliegt aber strengen Informationspflichten: Vor allem müssen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung aussagekräftige Informationen über die Tragweite und die angestrebte Auswirkung der Datenverarbeitung erhalten. Zumal der Kommunikation mit intelligenten Messgeräten keine Anonymisierung sondern, um eindeutige Rechnungszuweisung zu gewährleisten, eine Pseudonymisierung zugrunde liegt und ein umfangreiches, analysierbares Informationsspektrum der Administration zur Verfügung steht.

Es bleibt also abzuwarten, inwieweit der Energieversorger der EU-Verordnung angepassten Verpflichtung nachkommt und er die ablehnende Haltung einiger Kunden, die von ihrem bundesgesetzlichen Recht (gem. ElWOG) Gebrauch machen, mit der neuen Bestimmung einer Konklusion unterzieht. Denn für Kritiker der "Datenkrake" Smart-Meter ist bereits der aktuell gültige Abschnitt 2, §6, Abs.3 der österreichischen "Gesamten Rechtsvorschrift für Datenschutzgesetz 2000, Fassung vom 12.06.2017" bedeutsam, der lautet:
 


"Daten dürfen nur
(...)
3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen"
 


Stehen Netzbetreiber nicht vor einem informationstechnischen und rechtlichen Problem?

Im Hinblick auf die Bestimmung eines Energieverbrauchszählers ist "der Zweck der Datenanwendung" eindeutig vorgegeben: Das ist nur die Zählerstandsabfrage zum Zwecke der Kostenabrechnung, also ein digitales Equivalent zum Funktionsumfang eines Ferraris-Zählers (Diese Anwendung wird ohnedies von Netzbetreiber und E-Control lieber in den Fokus gerückt). Alles andere geht eindeutig "über diesen Zweck hinaus".

Eine Auslesedifferenzierung ist aber informationstechnisch gar nicht möglich.

 

Die aus dem Messgerätespeicher via Gateway bidirektional kommunizierten Digitalinformationen beinhalten untrennbar miteinander verknüpfte Resultate algorithmischer Berechnungen in abgebildeter Logik, die ausser dem Zählerstand für die Kostenabrechnung direkte, aber auch forensische, Analysen der kundenspezifischen Verbrauchskonventionen bis hin zur An- und Abwesenheitsdetektion zulassen. Auf unserer Homepage haben wir etwa 50 Parameter gelistet. Viele davon bilden die Basis für eine, der zuvor zitierten Rechtsvorschrift widersprechenden Anwendung. Ferner wird von Netzbetreibern sogar offen damit geworben, dass die intelligenten Zähler umfangreiche "Komfort"-Funktionen zulassen, die über ein redigiertes Internetportal abrufbar sind und massive Einblicke in die Privatsphäre eines Endverbrauchers zulassen. Ja mehr noch! Viele Wirtschaftszweige und technische Forschungsanstalten widmen sich der Analyse solcher Smart-Meter-Daten. Aktuell sind Bestrebungen im Gange, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die vom Smart-Meter aggregierten Digitalinformationen ökonomisch zu verwerten (siehe NEWS/Mai 2017)

 

Links:

EUR-Lex-Der Zugang zum Recht (deutsch)
EU Datenschutz-Grundverordnung (PDF deutsch)

 

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien  Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - EU-Datenschutz-Grundverordnung, inkraft ab 25.5.2018

 

Neue EU-Datenschutzgrundverordnung: Vielen Firmen drohen böse Überraschungen (Heise.de, 26.11.2017)

Big Data: Welche Auswirkungen die neue Datenschutz-Grundverordnung der EU hat  (Heise.de, 26.11.2017)

Neue Datenschutz-Grundverordnung ändert einiges - Neue Spielregeln  (Heise.de, 5.2017)

Datenschutzkonforme Datenverarbeitung nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung  (Bitkom.org., 11.2017)

 

Österreich:

Aktuell gültige Gesamte Rechtsvorschrift für Datenschutzgesetz 2000, Fassung vom 12.06.2017 (PDF)
 

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Energie-Burgenland - Zweifelhafte Anonymität bei Online-Umfrage

 

Anfang Juni 2017 wurden Kunden per E-Mail eingeladen, einen vielseitigen Fragenkomplex zu beantworten, um die "bestehenden Online-Services weiter zu entwickeln und zu verbessern". Betont wurde, alles soll anonym bleiben. Wirklich? Wem gegenüber?

Anonym bedeutet völlige Unkenntlichkeit der Identität, auch gegenüber dem Netzbetreiber. Bei Anonymisierung werden die Kundendaten mit einem Code gekennzeichnet. Name, Adresse, Telefon, E-Mail, u.a. sind dem Energieversorger bekannt, dürfen aber mit einem "Mail-response" an Energie Burgenland keine Zuordnung erlauben.

Der Button "Umfrage starten" in der Einladungsmail war mit einem Link programmiert, an dessen Domäne ein sogenannter "Query-String" angehängt wurde. Dieser enthielt im "t"-Wert der relativen ID (rid) den besagten Anonymisierungscode. Wir verglichen den Code mit eingen Kunden, die ebenfalls diese Mail erhielten und testeten verschiedene Codevarianten. Jede Codevariable in der Syntax des Query-Strings funktionierte. Konnte es sein, dass die Anonymisierung durch Dekodierung der "relativen ID" eine Analyse zuließ, wer sich an der Umfrage beteiligte und wer nicht, was jemand antwortete und was er verschwieg? Wir wissen es nicht. Es bleibt das Geheimnins der Umfrage-Administration. Der "Umfrage-Start" zum Energieversorger verlief bis zur Umleitung unverschlüsselt und ungesichert!

Deutlicher nachweisbar war, dass der Netzbetreiber mit dieser Aktion seine Kunden einer globalen "Datenschnüffelei" aussetzte, die die Anonymisierung der Probanden nicht verhinderte. Der Query-String des "Start"-Buttons endete nämlich mit einem "jumpurl"-Befehl und leitete den Kunden auf einen ausländischen Server. Die Umfrage wurde in der Tschechischen Republik administriert (Fa. Survio, Brünn)
 

 

Weder der Netzbetreiber noch das ausländische IT-Unternehmen wiesen auf die Umleitung hin und fragten nicht um das Einverständnis. Der Kunde glaubte folglich, er kommuniziere noch immer mit seinem Netzbetreiber.

 

 

Die ausländische IT-Firma bot, laut Homepage, den "Query-String"-Prozess an, konnte aber die Identität der Probanden nicht verifizieren. Dort griff die Anonymität. Jedoch starteten mit jeder einzelnen Frageseite am tschechischen Server spezielle Scripte, um andere Kennungen des Kunden zu detektieren, die von der Anonymisierung des Energieversorgers nicht erfasst wurden (IP-Adresse, Browsertyp, Sprache, Nation, Land, Datum, Uhrzeit etc. und Cookies zur aktuellen oder späteren Identitätsverwertung und -verfolgung (Tracking)). Die Syntax des ausländischen Quelltextes enthielt folgende Scripte:

 

1. Google Analytics

Sowohl auf österreichischer als auch tschechischer Seite fehlt der wichtige Code, der es den Besuchern ermöglicht, der Erfassung von Daten durch Analysesoftware zu widersprechen. Über die umstrittenen Datenschutzbestimmungen zu Google Analytics schreibt Wikipedia:


ZITAT
Datenschutzrechtlich betrachtet ist Google Analytics problematisch und umstritten. Google kann mit diesem Analysewerkzeug ein umfassendes Benutzerprofil von Besuchern einer Webseite anlegen. Wird ein anmeldepflichtiger Google-Dienst von den Besuchern verwendet, so kann dieses Benutzerprofil auch bestimmten Personen zugeordnet werden. Zusätzlich problematisch ist die Speicherung der Daten in den USA, welche dem Datenschutz einen geringeren Stellenwert einräumen als europäische Staaten.

In der Datenschutzbestimmung von Google heißt es dazu: „Wenn Sie Google-Services nutzen, zeichnen unsere Server automatisch Daten auf, die Ihr Browser verschickt
ZITATENDE

 

2.Addthis

Das Computerfachmagazin Chip warnt vor dieser Adware.


ZITAT
Entdecken Sie die Adware Addthis.com auf Ihrem Computer, sollten Sie sie ganz schnell entfernen. Um einen Virus handelt es sich zwar nicht, aber die Adware bringt unerwünschte Werbung auf Ihren Computer
ZITATENDE

 

Wikipedia schreibt folgendes:

 

ZITAT
AddThis wurde im September 2006 gegründet. Seit 30. September 2008 gehört AddThis zur Unternehmensgruppe Clearspring. In der Folge der Übernahme kam es zu Gerüchten, denen zufolge seit dieser Übernahme die Datenschutzbestimmungen zunehmend unterhöhlt würden.

Nach Berichten einiger Nachrichtenportale hat AddThis eine neue Tracking-Technik getestet, das "Canvas Fingerprinting", die es fast unmöglich macht sich von der Verfolgung (Tracking) im Internet zu schützen. Nach Angaben des Unternehmens wurde die Testphase mittlerweile beendet und der entsprechende Code deaktiviert. "Canvas Fingerprinting" ermöglicht es den Nutzer in etwa 90 Prozent der Fälle eindeutig zu identifizieren und somit sein Surfverhalten zu analysieren. Forscher der Princeton University und der Katholischen Universität Löwen haben auf etwa fünf Prozent der weltweit meistbesuchten Webseiten den entsprechenden Code gefunden. Angeblich wurde diese Technik ohne Wissen vieler Seitenbetreiber eingesetzt
ZITATENDE

 

3. Akamai
Nach dem Aufruf der Survio-Seite wird gleichzeitig auch eine Verbindung zum Akamai-Dienst hergestellt. die Technik dieses Onlinedienstes beschreibt
Wikipedia:


ZITAT
Akamai koordiniert und optimiert zum Beispiel die Lastverteilung von Web-Inhalten (Content Delivery Network). Dieser Dienst läuft für den Anwender beim Surfen im Internet unsichtbar im Hintergrund. Akamai erhält damit zwingend personenbezogene Daten des Anwenders, mindestens dessen aktuelle IP-Adresse inklusive exaktem Zeitpunkt.
ZITATENDE

 

Die Scripte senden die detektierten Digital-Informationen an Server, die meist in den USA oder über die ganze Welt verteilt sind und nicht mehr den strengen Datenschutzbestimmungen der EU unterliegen. Das alles verbarg sich hinter der Zusage des Energieversorgers: "alles bleibe anonym".

Dieser lockere Umgang mit gesetzlichen Vorgaben ist uns auch aus der Causa "Smart-Meter" bekannt. Auch hier wurde die "Kunden-Anonymität" betont, "man könne aus den "intelligenten Messgeräten nichts herauslesen", es werde keine "gläsernen Kunden" geben. Warum täuscht man Endverbraucher, indem Zusagen nur zum Teil oder gar nicht eingehalten werden? (siehe Beitrag in dieser Homepage, und unter
NEWS / Mai 2017).

 

Link zur grafischen Darstellung

 

 

OGH kippte eine mit der Regulierungsbehörde abgesprochene, interpretationsbasierende Entscheidung

 

Ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen bewarb einen Vertragstarif mit den Worten "4 immer". Zu Recht erwarteten Kunden für die Vertragsdauer keine weitere Tariferhöhung. Nach betrieblicher Umstrukturierung gab es trotzdem eine Gebührenanhebung. Ein konsumentenorientierter Verband klagte dagegen und bekam vom Obersten Gerichtshof recht. Eine außerordentliche Revision wurde abgewiesen. Das Unternehmen fügte sich und musste die Anhebung stornieren und bereits kassierte Beträge retournieren.

 

Urteil vom 3.5.2017:

OGH 3.5.2017, 4 Ob 250/16t (PDF)

 

Warum erwähnen wir diese OGH-Entscheidung?
Hier die Antwort mit einer Pressemeldung aus Österreich/Oe24, 2.6.2017:

 

ZITAT

Das Unternehmen hat gegenüber der APA (Anmerkung von uns: Austria Presseagentur) erklärt, die Tarifanpassung des Grundentgelts 2014 sei mit der Regulierungsbehörde abgestimmt gewesen.

ZITATENDE

 

UNSER KOMMENTAR:

Wie bei der dubiosen Interpretation der ElWOG-Novellierung durch den Netzbetreiber, bezog sich auch hier das Unternehmen auf eine Absprache mit seiner branchenspezifischen Regulierungsbehörde.

Kann man folglich die Frage stellen, ob diese Institutionen eher die Interessen der Unternehmer vertreten und Endverbraucher in der Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" bei E-Control keine schlichtende Unterstützung zu ihren Gunsten erwarten?

 

Die Regulierungsbehörde des BM f. Wirtschaft und Arbeit, E-Control, empfiehlt Netzbetreibern zu argumentieren, die bundesgesetzliche Bestimmung für die Ablehnung eines intelligenten Messgerätes gemäß Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010,  §83 Abs.1 idgF beziehe sich nur auf "Funktionalität oder Funktionen" und nicht auf das Gerät. Sie nennt namentlich drei Parameter zu modifizieren (Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3) und favorisiert die Umbenennung des Smart-Meters in digitaler "Standard-Zähler".

Auf unserer Homepage erläutern wir detailliert, dass diese Interpretation aus mehreren Gründen keine Konklusion mit dem Kontext der übrigen ratifizierten, parlamentarischen Entscheidungen zulässt (z.B. Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3 (Spezifikationen eines intelligenten Messgerätes), u.a.) und jede informationstechnische Plausibilität fehlt.

 

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Unglaubliche Sicherheitsmängel rund um die Vernetzung von Smart-Metern (ARD-Reportage, 22.5.2017)

 

Wir hacken Deutschland - ARD-Dokumentation, 22.5.2017

von Marcel Kolvenbach

 

ZITAT (ARD)

Einbrecher nähern sich einem Haus mit einer Drohne. Mit den Daten, die sie auf diese Weise abgreifen, werden sie elektronische Schlösser hacken und die Alarmanlage deaktivieren. Ohne eine Scheibe zu zerbrechen, ohne Spuren zu hinterlassen, dringen zwei jungen Männer in das Gebäude ein. Doch hierbei geht es um mehr als nur Einbruch. Der Film "Wir hacken Deutschland" zeigt, wie man mit dieser Strategie einen unvergleichbar größeren Schaden anrichten könnte: den Blackout, das Aus für die gesamte Energieversorgung nicht nur Deutschlands, sondern ganz Europas.

 

Ausgerechnet ein ökologisches Vorzeigeprojekt macht das möglich: die Digitalisierung der Energiewende. Die Recherchen von Marcel Kolvenbach zeigen, wie anfällig jene technischen Systeme sind, die unsere energetische Zukunft sein sollen. Smart Meter, Router, Windkraft- und Solaranlagen - alles könnte zur gefährlichen Waffe werden, wenn böswillige Hacker in die vernetzten Systeme eindringen. Kolvenbach begegnet auf seiner Recherchereise zahlreichen Experten mit Hack-Erfahrung, die ihm zeigen, wie schnell man "drin" ist, wenn man nur über das entsprechende technologische Knowhow verfügt.

 

Das alles passiert zu einer Zeit, in der das "Internet der Dinge" in unsere vier Wände einzieht, mit intelligenten Kaffeemaschinen, sich selbst organisierenden Kühlschränken oder smarten Glühbirnen, die vom Handy aus gesteuert werden. Dazu kommen Überwachungssysteme, die dem großen Bedürfnis nach mehr persönlicher Sicherheit entgegen kommen. Der Film "Wir hacken Deutschland" macht deutlich, wie trügerisch diese Sicherheitsversprechen sind. Wir werden stattdessen immer verwundbarer - etwa beim Router-Angriff auf die Telekom, bei dem mit einem Schlag fast eine Millionen Menschen vom Internet abgeschnitten waren oder der Erpressung eines Krankenhauses durch Kriminelle, die über eine Schadsoftware alle Daten verschlüsselten. Damit war das Krankenhaus von der Notfallversorgung abgeschnitten.

 

Aber auch auf staatlicher Ebene spielt das Hacken eine immer größere Rolle. Der Film zeigt, wie in der Ukraine Stromausfälle durch Cyber-Angriffe Teil einer hybriden Kriegsführung sind und zu einer allgemeinen Verunsicherung und Destabilisierung des Staates führen. Die Verantwortlichen im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) geben sich jedoch überzeugt: Blackouts wie in der Ukraine sind in Deutschland nicht wahrscheinlich. Diese Haltung erschüttert der Film: Ob Kabel-Modem oder Windrad-Steuerung, ob Smart Home oder Smart Meter - die neuen, intelligenten Steuerungen, mit denen das Leben vernetzt ist, sind erschreckend leicht zu knacken. Mit dramatischen Folgen.

ZITATENDE

 

Links

ARD Mediathek (abhängig von der Verfügbarkeit)

Wir hacken Deutschland - Youtube

 

 

E-Control + Stromanbieter: Betreiber von PV-Anlagen dürfen Smart-Meter nicht ablehnen - sie sind Produzenten (ORF-Heute konkret, 16.5.2017)

 

Die E-Wirtschaft verweigert Stromkunden, die mit einer PV-Anlage (Photovoltaic, Solarpaneele) Strom ins Netz speisen, ihren gesetzlichen Anspruch gemäss ElWOG-Novellierung August 2013, ein intelligentes Messgerät abzulehnen. Ihre legistische Interpretation beruht auf dem Umstand, dass im Gesetz ein "Endverbraucher" benannt ist. Weil aber der Kunde "Strom erzeugt" und einspeist, habe er die Position eines "Produzenten". Folglich habe er kein Ablehnungsrecht. Diese, bisher nicht öffentlich kommunizierte Gesetzesinterpretation, war Inhalt einer Heute-konkret-Sendung des ORF2 am 16.5.2017, bei der DI Andreas Eigenbauer, Vorstand der Energie-Control Gesprächspartner war.

 

Links:

ORF Heute-konkret

 

UNSER KOMMENTAR:

Was PV-Anlagen-Betreiber unbedingt berücksichtigen sollten:

Die neuen "smarten" Zähler werden europaweit mit einem Relais versehen sein, das den Endverbraucher (E-Control: Produzenten) ferngesteuert via "remote control" binnen Sekunden vom Stromnetz trennen kann - ein disconnect relay. Damit dürften sich die Kunden veralbert fühlen, wenn sie wissen, dass der Netzbetreiber ihre Anlage, mit der sie eine gewisse Selbständigkeit in der Energieversorgung erhofften, einfach abschalten kann und die mit der Einspeisvergütung kalkulierte Amortisation nicht, sehr vermindert oder gar nicht realisiert wird (siehe News September 2015 - Machen Smart Grids und Smart Meters Europa anfällig für Cyberwar-Angriffe?)

 

In der BRD ist angedacht, PV-Anlagen erst ab 7 KW als netzrelevant zu beurteilen. "Golem.de-IT-News für Profis" bezieht sich auf eine Gesetzesbegründung des Wirtschaftsministeriums

 

ZITAT

Das Wirtschaftsministerium hatte hingegen in seiner Gesetzesbegründung noch davon gesprochen, dass lediglich Anlagen mit einer Leistung von mehr als sieben Kilowatt "netzrelevant" seien. Mit Hilfe eines vernetzten Stromzählers können sie bei einem Überangebot beispielsweise abgeregelt werden, was die Kosten für den Netzausbau verringern könnte.

ZITATENDE

 

Eine solche Leistungsgrenze wurde vom Vorstand der E-Cntrol für österreichische Netzkunden nicht genannt. Wenn die Interpretation von E-Control rechtens ist und ein PV-Betreiber als "Produzent im Sinne eines Selbständigen" gesehen wird, erhebt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Basis der Netzbetreiber mit seinem "ferngesteuerten Eingriff" in den Geschäftserfolg des Anlagenbetreibers eingreifen darf?

 

Link zum Video der Sendung, Wiedergabe oder Download

 

 

Netzbetreiber erhalten umfangreiches Know-How für die "Datenspionage".

 

Global vernetzte IT-Branchen haben sich spezialisiert, Energieversorger, die bei ihren Kunden ein intelligentes Messgerät montierten, mit Spezialanwendungen zu unterstützen, aus den detektierten Datenpaketen des Zählers umfangreiche Analysen zu erstellen. Ein solches Großunternehmen, Fa. Onzo, London, hat ein Werbevideo bei Youtube. Auf der Homepage "FreedomTaker"  wird detailliert erläutert, welche umfangreichen Enblicke das Datenmanagement eines Energielieferanten in die Intimsphäre eines Endverbrauchers erhält. Das Angebot an die Netzbetreiber definiert Fa.Onzo auf der Homepage folgend:

 

ZITAT

"Billions are being invested worldwide to rollout Smart Meters, utilities need to find sustainable ways to get a return on this investment. ONZO can help utilities discover new revenue streams whilst creating better propositions for their customers."

(…)

ONZO is breaking new ground in utility data analytics. By transforming big utility data into real insight, we help companies in the energy space understand how each customer uses energy on a personal level. This insight can then be leveraged to improve customer engagement, satisfaction and loyalty, while increasing revenue and operational efficiency. We believe the energy sector works better when utilities and their customers work in unison. Through our insight, they can

ZITATENDE

 

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Smart Meter: Kundendaten zu verkaufen (Kurier, 11.5.2017)

 

In Österreich sollen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, den Datenhandel aus den detektierten Informationspaketen des Smart-Meters zu legalisieren.

 

ZITAT

Die Weitergabe und Verwertung von Daten ihrer Kunden ist für Unternehmen wie Google ein hochprofitables Geschäft. Ein solches Geschäftsmodell soll es auch für die von Smart Meter gesammelten Daten der Strom-Endverbraucher geben. Allerdings gibt es noch rechtliche Probleme wie den Datenschutz. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind laut einer Studie der Österreichischen Energieagentur die größten Stolpersteine für diese neuen Geschäftsmodelle.

(...)

Das größte Geschäftspotenzial haben laut Umfrage die Bereiche Energieeffizienz und Energiemanagement, diverse Dienstleistungen sowie nach der Tages- und Nachtzeit gestaffelte Stromtarife. Nicht mehr der Konsument, sondern ein Computer bestimmt, wann das E-Auto aufgeladen wird.

ZITATENDE

 

Link:

Kurier, 11.5.2017

 

 

E-Control bleibt dabei: Aus den Daten der Smart-Meter könne man "nichts herauslesen" (Wiener Zeitung, 11.5.2017)

 

ZITAT

"Strom hat kein Mascherl", versucht Werner Mühl, Vertriebsingenieur des international agierenden Smartmeter-Herstellers Kamstrup, gegenüber der "Wiener Zeitung" zu beschwichtigen. Anhand der Verbraucherdaten allein könnte man nicht erkennen, was in einem Haushalt passiere. Ebenso nicht, wenn zusätzlich Wasser, Gas und Wärme mittels Smartmetern abgelesen werden (was möglich ist). Auch der heimische Regulator E-Control und die Wiener Netze betonen, dass mit viertelstündlich abgerufenen Daten nichts ausgelesen werden könne.

ZITATENDE

 

Link:

Kluger Kasten im Kreuzfeuer - Wiener Zeitung, 11.5.2017

 

UNSER KOMMENTAR:

Es ist unglaublich, mit welcher Vehemenz daran festgehalten wird, kritischen Kunden zu erwidern, man könne aus den bidirektional kommunizierten Datenpaketen der Smart-Meter nichts analysieren. In einem Studiogespräch des ORF-Burgenland am 24.11.2015.sagte Johannes Mayer von E-Control "Smart Meter ist eine Messeinrichtung - nicht mehr und nicht weniger (...) Es sei nicht der Beginn eines "gläsernen Haushaltes". Dann wurde er unterstützt durch den damaligen Referent für Energiepolitik in der Abteilung Wirtschaftspolitik der Arbeiterkammer, Wien und "Beirat der E-Control als Regulierungsbehörde des BM für Wirtschaft und Arbeit", Mag Dominik Pezenka, als er am 26.2.2016 in der ORF-Konkret Sendung sagte: "Smart-Meter ist "defacto ein Ferraris-Zähler, also einen Altzähler, der eigentlich relativ dumm ist". (siehe zugehörigen News-Eintrag zum jeweiligen Termin)

 

Und nun die wiederholte Irreführung kritischer Kunden durch die oben zitierte Meldung in der Wiener Zeitung.

 

Dabei bietet der Netzbetreiber mit einem von ihm redigierten Webportal den Kunden an, aus den detektierten Verbrauchskonventionen das persönliche Lastmanagement zu analysieren! Woher stammen diese Daten? Es ist unerheblich, ob die Daten viertelstündlich oder in anderen Intervallen abgerufen werden, weil sie als kontinuierlich zusammenhängender Datenstrom, mit kausalen Zeitstempeln versehen, im Speicher zur Verfügung stehen. Hier noch einige Fakten:

  • Aktuell sind in Österreich Bestrebungen im Gange, den Datenhandel aufgrund der detektierten Informationen aus intelligenten Messgeräten zu legalisieren (siehe News Mai 2017 - Smart Meter: Kundendaten zu verkaufen). Warum wohl? Würde man eine solche Regelung anstreben, wenn aus den Datenströmen des Smart-Meters "nichts ausgelesen" werden kann?

  • IT-Unternehmen spezialisierten sich, aus den algorithmisch berechneten und an den Energieversorger transferierten Digitalparametern ökonomisch verwertbare Analysen zu erstellen (siehe News Mai 2017 - Netzbetreiber erhalten umfangreiches Know-How für die "Datenspionage"). Hätten solche Branchen dieses Geschäftsfeld entdeckt, wenn aus den Smart-Meter-Daten "nichts auszulesen" sei?

  • E-Control genehmigte per 7.November 2014 die  Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom 2014. In E, Abs.14.(1) + E, Abs.19.(2) wird deutlich, dass die Daten des Smart-Meters wesentlich mehr enthalten, als "nur Zählerstandsdaten zum Zwecke der Verbrauchsabrechnung". Der hier benannte Datenabruf vom Smart-Meter zum "Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes" muss folglich Informationen beinhalten, die die Summe all jener integrierten Abläufe mathematischer Algorithmen enthalten die bis dato nur ein "intelligentes Messgerät" berechnen und zur Verfügung stellen kann, weil sie der segementiellen Aggregierung von Netzzustandsdaten dienen müssen. Würde so ein Datenabgriff Sinn machen, wenn "nichts ausgelesen" werden kann?

  • Für das Forschungsteam des Josef-Ressel-Zentrums für Anwenderorientierte Smart Grid Privacy, Sicherheit und Steuerung an der FH Salzburg bildet der "Datenverkehr das Rückgrat der intelligenten Stromnetze". Einer der Arbeitsschwerpunkte ist, "was man aus den Stromverbrauchsdaten tatsächlich herauslesen kann". (Die Presse 4.3.2016) Die Pressemeldung kommentierte ein Stromkunde, wie er in einem Mehrparteienhaus mit installierten Smart-Metern alle Geräte- und intimsten Verbrauchskonventionen der Mieter innerhalb einer halben Stunde analysierte! ("Da kannst sehen wann wer schlafen geht, Fernsehen schaut, aufsteht, jedes Einschalten eines Gerätes, wie viel Kaffee gemacht wurde (es können alle Geräte identifiziert werden)).

  • Für die börseabhängige, variable Tarifgestaltung liefert ein Smart-Meter den Lastprofil-basierenden Algorithmus für das spekulative Trading an der Strombörse (siehe News Jänner 2016 - Smart Meter: Datenfutter für die Strom-Spekulanten?) Würde eine solche Verbrauchsabrechnung möglich sein, wenn ein Smart-Meter nicht diesen Berchnungsalgorithmus zulassen würde und "nichts ausgelesen" werden kann?

  • Basiered auf den Kongress "Conference: IEEE International Workshop on Security and Forensics in Communication Systems, Ottawa, Canada" veröffentlichte Prof.Dr.Greveler seine Expertise "Forensic Content Detection through Power Consumption", PDF/engl (siehe auch Beitrag bei "DaPriM-Data-Privacy-Management), dass Identifikation und Überwachung von Geräten in den Wohnhäusern der Verbraucher sowie Identifizierung des audiovisuellen Inhalts möglich ist.

  • Am 18.Okt.2016 berichtete der ORF-Report über finanzielle Probleme einiger Gemeinden mit Zweitwohnsitzen. Ein Bürgermeister sagte, dass er die An-und Abwesenheit der Bewohner auch über die Stromverbrauchskonventionen via Smart-Meter durch den Energieversorger feststellen lasst. Könnte es sein, dass Stromkunden technisch besser versiert sind, als Bedienstete der E-Control, die behaupten, man könne "aus abgerufenen Daten nichts auslesen".

  • Es gibt noch viele informationstechnische Fakten. Sie sind in unserer Homepage näher erörtert. Unter "Semantik&Rabulistik" haben wir beispielsweise über 50 Informationsparameter algorithmischer Berechnungen gelistet, die der bidirektionalen Transferierung zur Verfügung stehen.

  • Ist die Aussage der E-Control, man kann aus den Smart-Meter-Daten "nichts auslesen" Schwindel und Täuschung, oder nicht?

Link zum Beitrag in dieser Homepage

 

 

"Die größten Profiteure sind branchenfremd" - Energieagentur-Geschäftsführer Peter Traupmann (Die Presse, 10.5.2017)

  

ZITAT

Laut dem Leiter des Centers Energiewirtschaft in der Energieagentur, Günter Pauritsch, ist aber noch nicht klar, ob es den Unternehmen gelingen wird, die Digitalisierung in ihren Geschäftsmodellen zu nutzen.

(...)

Die größten Profiteure der Digitalisierung werden im Energiebereich Branchenfremde sein. Aus Sicht der Energieunternehmen werden erfahrene Informations- und Kommunikationsunternehmen sowie energierelevante Start-ups die Nase vorn haben.

Die Energieagentur verweist etwa auf die Easybank und die Post, bei denen Kunden mittlerweile auch Strom beziehen können. Auch Amazon und Google könnten hier bald eine Rolle spielen.

ZITATENDE

 

Link

Die Presse 10.5.2017

 

UNSER KOMMENTAR:

Was also augenscheinlich ist, nämlich der "Datenhandel" aus den detektierten, digitalen Informatonspaketen bidirektional übertragener und analysierter Parameter aus den einzelnen intelligenten Messgeräten, sowie deren ökonomische Verwertung, wird von der E-Wirtschaft, wenn es darum geht, der ablehnenden Haltung kritischer Kunden gegen einen neuen Zähler (vielleicht auch wegen datenschutzrechtlich relevanter Bedenken) zu begegnen, geleugnet (siehe News Mai 2017 - E-Control bleibt dabei: Aus den Daten der Smart-Meter könne man "nichts herauslesen") Ist das nicht äusserst unseriös?

 

Dank intelligenter Messgeräte können alle von uns beschriebenen, digital detektierten Informationspakete (z.B. intime Verbrauchskonventionen, sozialer Status, An- und Abwesenheitskontrolle, Gerätestatus, uva.) Unternehmen ökonomisch verwerten, deren Handel mit Stromversorgung nicht einmal das hauptsächliche Geschäftsfeld ist. In der obigen Pressemeldung genannten Banken und Post könnten die analysierten Digitalparameter für ihre Interessen aufbereiten und sie mit anderen Wirtschaftszweigen koppeln, die sie Kunden anbieten, z.B. Versicherungen, Kreditwesen, Immobilienvermittlung, uva.

 

Ferner lasst es sich nicht verhindern, dass diese digitalen Informationen via Firmennetwork grenzüberschreitend transferiert werden, weil etliche Stromanbieter ihre Zentrale im Ausland haben und/oder Tochterunternehmen internationaler Konzerne sind. Beispielsweise die "PST PGNiG Sales & Trading GmbH". Sie hat zwar ein Postfach in Wien, aber Hauptsitz ist München und gehört der polnischen "PGNiG SA" (es gibt noch viele weitere ausländische Stromanbieter am heimischen Markt, siehe Durchblicker.at). Der Datenhandel aus den Informationen der Smart-Meter wird ein fast unüberschaubares Gewirr von Vernetzungen erreichen. Der von E-Control geleugnete "gläserne Kunde" ist folglich nicht nur in Österreich sondern auf einer "globalen Bühne" gläsern!

 

 

Passiv-Funk: Elektronik nutzt einfach die Wellen anderer Geräte (Winfuture, 8.5.2017)

 

Das Computer-Fachmagazin Winfuture, 8.5.2017 , berichtete über Experimente im Bereich "Passiv-Funk", mit Sensoren elektromagnetische Wellen fremder Datenpakete in verschiedenen Frequenzbereichen zu detektieren und dekodieren. Abgegriffen und aufmoduliert sollen Daten um- oder weitergeleitet werden. Der mögliche Erfassungsradius wird mit ca. 50 Metern angegeben. Folglich könnte das gesamte Powerline-Areal der eigenen Wohnumgebung erfasst werden.

Abschliessend heißt es in dem Fachbeitrag:

 

ZITAT

"Aber auch im Smart-Home-Segment ließen sich so wesentlich kleinere Systeme entwickeln, die kommunizieren können, ohne über ein eigenes Fukmodul oder gar eine ausreichend starke Stromversorgung verfügen zu müssen."

ZITATENDE

 

Link:

Fachmagazin Winfuture

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10.Mai 2017 - BM Mitterlehner tritt am 15.Mai 2017 zurück

 

UNSER KOMMENTAR:

Unter seiner Ägide hatten Netzbetreiber mit Assistenz von E-Control, der Regulierungsbehörde des Bundesministriums für Wirtschaft und Arbeit, mit trickreicher Umgehung der Novellierung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1 idgF, wie wir sie auf unserer Homepage ausführlich darlegen, die kritischen Bedenken von Endverbrauchern, ein solches Messsystem aus Sicherheitsbedenken und zum "Selbstschutz" ablehnen, negiert.

 

In einer Pressekonferenz begründete er den Rücktritt unter anderen auch mit seinem "Selbstschutz” und dem der eigenen Familie!

Ist das nicht der Witz des Jahres?

Das, was er also für sich selbst in Anspruch nimmt, billigte er uns nicht zu!

Man braucht die eigentlichen Ursachen nicht zu differenzieren.

Der Fokus liegt nicht auf der Gemeinsamkeit von Ursache sondern deren Wirkung, nämlich:  unser "Selbstschutz" oder der Schutz der Privatsphäre!

 

Bei uns ist es der Angriff auf unsere Privatsphäre durch die digitale Infrastruktur des Smart‑Meters. Die bidirektional kommunizierten Datenpakete geben, ähnlich technischer Abläufe anderer Überwachungseinrichtungen, einen "Fingerabdruck" unserer Privatsphäre mit der Inanspruchnahme elektrischer Energie wieder, sie sind ein "Spiegelbild" unserer Lebensgewohnheiten im Umgang mit der gelieferten Ware "Strom" und dokumentieren unsere An- und Abwesenheit am Ort des monierten intelligenten Messgerätes sowie den sozialen Status aufgrund der detektierten Gerätschaften..

 

Wie der scheidende Minister seine Konsequenz begründete, beanspruchen auch wir "Selbstschutz und den der eigenen Familie". Der wurde von dem ehemaligen Minister und seinen Ressorts bis jetzt nicht berücksichtigt! Aber offensichtlich weiss er doch, was es bedeutet, "gläsern" zu sein

 

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Gehackte Smart-Meter informieren Einbrecher, wann ein Haus unbewohnt ist (ABC-News-Australia, 27.4.2017)

 

Smart electricity meters on homes provide ample hacking opportunities, expert warns (University of Canberra, Australia)

 

Nigel Phair von der University of Canberra, Center für Internet-Sicherheit,  veröffentlichte einen Bericht über die Risiken von bidirektional kommunizierenden Smart Metern. Das Problem liege vor allem in der Angreifbarkeit. Bei analog und manuell abgelesenen Zählern und Geräten, die nur in eine Richtung (monodirektional - vom Kunden zum Netzbetreiber) Informationen übermittelten, sei eine Gefahr durch Hackerangriffe nicht gegeben.

 

ZITAT

Once a device had been cracked, the report found hackers monitoring real-time electricity usage could learn anything from when the refrigerator was last opened, to what program occupants were watching on television. Mr Phair said that information would be valuable to burglars looking to monitor when a house was unoccupied. When a home has a number of internet-connected devices such as alarms or garage doors, the risk is heightened

ZITATENDE

 

Nigel Phair betont, dass so genannte "Einweg-Zähler" etwas sicherer wären, aber bei bidirektional kommunizierenen Zählern die Netzbetreiber nicht bereit waren, die Kunden über die Risiken aufzuklären. Diese Erfahrung machten wir auch mit unserem Netzbetreiber.

 

Links:

EMFactsConsultancy, 26.4.2017

ABC-News, Australia, 27.4.2017

 

 

E-Control plant neue Stromnetztarife ab 2019 - Elektromobilität wird "bestraft" (Vienna Online, 19.4.2017)

 

ZITAT

Basis wird künftig nicht mehr der Stromverbrauch sein, sondern die aus dem Netz bezogene Leistung. Ein Standardhaushalt werde künftig in etwa gleich viel zahlen wie bisher, so die Vorstände Wolfgang Urbantschitsch und Andreas Eigenbauer.
Wer das Netz mehr benutze, müsse künftig mehr zahlen. In Kraft sein soll das neue System Anfang 2019. Voraussetzung für ein leistungsgemessenes Netzentgelt sind digitale Stromzähler (Smart Meter)
(...)

Mehrkosten für Elektroauto-Besitzer
Es gehe um eine faire Verteilung der Netzkosten von insgesamt unverändert 2 Mrd. Euro, betonten die E-Control-Vorstände am Mittwoch in einer Pressekonferenz (19.4.2017). Jene, die mehr an Leistung beziehen und in kurzer Zeit viel aus dem Stromnetz entnehmen, müssen künftig mehr bezahlen, beispielsweise bei Schnellladestationen für Elektroautos

ZITATENDE

 

UNSER KOMMENTAR:

Wie soll die Attraktivität der Elektromobilität steigen, wenn zur äquivalenten Nutzung des Fortbewegungsmittels keine "langsamen" Ladevorgänge, sondern eher ein rasches Aufladen erwünscht ist? Wie soll der vernünftige Gebrauch eines Elektroautos in den persönlichen Alltag integriert werden, wenn das, was man heute in wenigen Minuten an der Tankstelle erledigt, bei der neuen Innovation entweder mit einer stundenlangen Wartezeit oder bei kürzer Ladezeit mit Mehrkosten "bestraft" wird? Ist das der richtige Weg? Wohlgemerkt: E-Control argumentiert nicht mit einem Mehrverauch von Strom sondern mit einer Mehrbelastung des Netzes! Wie soll die Zukunft aussehen, wenn - theoretisch - die Mehrheit der Kraftfahrer auf Elektroautos umrüstet? Werden dann die entsprechend programmierten Smart-Zähler "glühen" und mit dem "schnellen" Laden auch die "schnellen" Einnahmen einhergehen? Tappt ein Kunde mit dem Umstieg auf umweltfreundliche Transportmittel nicht in eine finanzielle Falle?

 

Diese Geschäftspolitik wäre vergleichbar, wenn wir ein Restaurant besuchen und der Kellner uns informiert, wenn wir gleich essen möchten ist es teurer, "weil die Küche mehr belastet wird", wenn wir 2-3 Stunden warten brauchen wir nicht mehr bezahlen. Wenn das Schule macht, ist das neu erdachte Verrechnungsschema in fast jeder Branche realisierbar (z.B. Telekommunikationsunternehmen - wenn Sie gleich eine Telefonverbindung wünschen müssen Sie wegen Mehrbelastung unseres Netzes mehr bezahlen, falls Sie 2-3 Stunden warten brauchen sie keine Mehrkosten tragen. Oder bei Transportunternehmen, Taxis, Spitalspraxen, und und und....)

 

Link:

Vienna Online, 19.4.2017

 

 

Smart-Meter messen extrem falsch - bis zu 582% (wissenschaftliche Studie, Universität Twente, Niederlande)

 

In Holland reklamierten viele Stromkunden einen mit Smart-Meter unerklärlich höher gemessenen Stromverbrauch. ORF-Burgenland sendete am 20.3.2017 ein Interview mit dem Netz Burgenland-Geschäftsführers Ing.Peter Sinowatz. Dieser stellte die wissenschaftliche Ergebnisse in Frage, wegen realitätsfremden Magnetfeldern unter Laborbedingungen.

Jedoch! Auf die, den Smart-Meter beeinflusenden Interferenzwerte, kam man nicht in einem Labor, sondern in der Praxis bei Stromkunden und Betreibern von PV-Anlagen, erst danach gab es Forschungen unter Laborbedingungen. In einigen Fällen hat der Stromzähler nur einen Teil der Energie erfasst, die von einem PV-Wechselrichter in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wurde. Die Untersuchungen zeigten, dass die Schaltfrequenz des Wechselrichters Interferenzstörungen und Oberschwingungen verursachte, die das intelligente Messgerät irritierten. PV-Anlagenbesitzer hatten auch ein Problem mit so genannten "active infeed converters" (aktiven Einspeiskonvertern), weil Störstöme höhere Messwerte auslösen.

 

Die gravierenden Abweichungen betrafen auch Kunden, die einem Stromsparimpuls folgend, LED-Lampen einsetzten, und zwar insbesondere dimmbare. Es ist grotesk! Der Energiesparanreiz von Energie/Netz.Burgenland wird, unter anderen, auch durch solche Leuchtmittel beworben. Doch die intelligenten Messgeräte, egal ob mit Rogowski-Spulen oder Hall-Sensoren ausgestattet, ergaben Abweichungen von 46% bis 582% zum Nachteil des Stromkunden.

Das Testergebnis zeigte - welche Überraschung - dass mechanische Zähler (Ferraris) auf magnetische Interferenzen überhaupt nicht reagierten, also im Gegensatz zum Smart-Meter sicher und korrekt zählten.

 

Links:

Fachmagazin Heise, 6.3.2017

Static energy meter errors caused by conducted electromagnetic interference - Studie der Universität Twente - PDF/engl

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Wir werden bei den Ersten in Europa sein, die einen vollständigen Smart-Meter-Roll-out haben (Werner Steinecker, Generaldirektor der Energie AG, Kurier, 5.3.2017)

 

ZITAT

Kommenden Donnerstag treffen die Führungskräfte des Hauses zusammen. Ich werde darüber reden, wo das Unternehmen in zehn Jahren stehen wird. Wir werden führend in Österreich sein, das mit komplett neuen Stromtarifmodellen im Vertrieb auftreten wird. Damit einhergehend werden neue Gastarifmodelle folgen. Wir werden bei den Ersten in Europa sein, die einen vollständigen Smart-Meter-Roll-out haben. Wir haben 650.000 Kunden. 350.000 haben wir bereits mit diesen neuen intelligenten Zählern ausgestattet.

ZITATENDE

 

Link

Kurier 5.3.2017

 

 

Neues EU-Datenschutzrecht wird das 20 Jahre alte Abkommen 2018 ersetzen

Nationales Datenschutzrecht soll angeblich noch 2017 eingeführt werden (Wiener Zeitung, 24.2.2017)

 

Link:

Wiener Zeitung, 24.2.2017

 

UNSER KOMMENTAR:

Wenn also jetzt internationale und nationale Anstrengungen zur rechtlichen Absicherung der Datensicherheit getroffen werden, welchen Stellenwert darf man der zwei Jahre zurückliegenden Äusserung des Energieversorgers geben, der uns damals mit den Worten beruhigen wollte, "alles sei sicher"?  Wie sich jetzt zeigt, konnte man doch nur auf Basis einer äusserst reformbedürftigen Grundlage (dejure) sich verantworten, weil Sicherheitsadministration (defacto) von informatinstechnischen Standards längst überholt wurde. Und gerade darin liegt die Gefahr, die beim Kunden ankommt. Cyberkriminelle haben sich durch Paragraphen noch nie stoppen lassen! Sie sind ohnedies einer gesetzlichen Regelung immer mehrere Schritte voraus und meist durch die örtliche Distanz irgendwo im "Nirvana des Netzes" für Strafverfolgungsbehörden gar nicht greifbar.

 

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"Smart Home": So leicht haben es Einbrecher (ARD-plusminus, 17.2.2017)

 

ZITAT

In "Smart Homes" lassen sich Licht, Türschloss, Heizung etc. per App steuern.
Die Systeme sind von den Herstellern oft sehr schlecht gesichtert und für Hacker leicht zugänglich.
Die Haftungsfrage im Einbruchsfall ist ungesichert.

Über spezielle Suchmaschinen lassen sich mit wenigen Klicks tausende "Smart Homes" im Internet finden. Oft reicht dem ein Hacker ein veröffentlichtes Standard-Passwort, um das Haus zu übernehmen.

ZITATENDE

 

Die Reporter demonstrierten vor laufender Kamera, wie mit IT Kenntnissen gerüstete Kriminelle von jedem Ort der Welt die volle Kotrolle über alle vernetzten Features des Hauses bekommen, einschliesslich eines Hacks der elektronischen Eingangssperre um sich Zutritt zu verschaffen.

 

Link:

ARD-plusminus, 17.2.2017

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Smart Meter: Widerstand gegen neue Stromzähler (Kritisches Magazin "alles roger", Wien, 29.1.2017)

 

Umfangreiche Recherche über die Smart-Meter-Szene in Österreich. Es kommen etliche Betroffene zu Wort. Aber auch die manchmal skurillen Statements der Netzbetreiber lassen Kunden, die aus persönlichen Sicherheitsbedenken ein Smart-Meter gemäss der bundesgesetzichen Zusicherung (ElWOG-Novellierung August 2013) ablehenen wollen, den Kopf schütteln.

 

Inhalte der Veröffentlichung:

Wunschkonzert der Industrie

Warnung vor Gesundheitsproblemen

Überrumpelungstaktik

Ist Auto ohne Autoradio kein Auto? (mit Bezug auf unsere Homepage)

Rebellischer Netzbetreiber in Kärnten

Gibt noch genug "alte" Zähler

 

Link:

"alles roger"- Kritisches Österreichmagazin, Excalibur Media, Wien

 

 

Einige österreichische Netzbetreiber respektieren den Wunsch des Kunden, ein Smart-Meter abzulehnen - ihnen bleibt der Ferraris-Zähler

 

UNSER KOMMENTAR:

Offensichtlich ist die Position von E-Control und Netzbetreiber, mit juristischen und konfigurationstechnischen Tricks gegen die ablehnende Haltung eines Endverbrauchers vorzugehen, keinesfalls sakrosankt und scheint bei einer Ausjuduzierung nicht standzuhalten. Sonst würden, die anschließend zitierten Mitbewerber auf dem Energiesektor nicht dem Kundenbegehren, ein intelligentes Messgerät abzulehnen, entsprechen, sondern  mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Erfüllung der Direktive von E-Control beharren und statt einen unintelligenten "Ferraris"-Zähler ein modifiziertes und in "digitaler (Standard)-Zähler umbenanntes Instrument als "unintelligentes Messgerät" montieren und in Betrieb nehmen.

 


 

Die Initiative Solidarwerkstatt berichtete, dass ein Energieversorger (Wiener Netze GmbH) tatsächlich die bundesgesetzliche Bestimmung der ElWOG idgF. bei einem Kunden administrierte und die parlamentarische Entscheidung und Rechtsstaatlichkeit respektierte. Mit Erreichen des vorgeschriebenen Überprüfungstermins des analogen Zählers, verweigerte der Endverbraucher den Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart-Meter). Der Netzbetreiber montierte daraufhin wieder einen für die nächste Funktionsperiode geeichten (unintelligenten) Ferraris-Zähler.

 


 

Auch ein Kärntner Energieversorger (Ökostromanbieter Alpen Adria Energie) ist von den Argumenten der Mitbewerber und E-Control nicht überzeugt und zweifelt die beworbenen "Vorteile" eines intelligenten Messgerätes an und kennt Gefahrenquellen. Er bietet seinen Kunden keine Smart-Meter an und wartet, ob eine Trendwende den provozierten Hype beendet. Die Kunden bewerten dies sehr positiv. "alles roger"-kritisches Österreichmagazin", 29.1.2017, schrieb (auszugsweise):


"Wir haben unsere Einstellung immer kommuniziert und kein einziger Kunde verlangte bisher aktiv einen Smart Meter." Die Vorteile für Netzbetreiber wie die Fernabschaltung oder die entfallende Ablesung der Zähler würden durch Nachteile aufgewogen: "Die Umstellung kostet einiges an Geld, die digitalen Zähler sind anfälliger auf Manipulation und Stromschwankungen können Zähler ausfallen lassen."
 


 

Das Magazin Futurezone berichtete, dass auch "Netz Niederösterreich GmbH" (gehört zur EVN) den Kunden, die von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen, kein digitaler Zähler aufgedrängt wird. Stefan Zach, Konzernsprecher der EVN erklärte: "In Niederösterreich soll die Umstellung auf die neuen Zähler Anfang 2017 anlaufen. Wenn Kunden das wollen, werden sie ihre mechanischen Ferraris-Zähler behalten können und zwar so lange, wie diese funktionieren“.

Das Magazin schreibt dazu: "Die mechanischen Stromzähler halten laut Zach problemlos 60 Jahre (in Einzelfällen bis zu 100 Jahre), während elektronische Geräte „selten älter als zehn Jahre“ werden. (…) Hier stellt sich nun natürlich die Frage, ob eine Nacheichung eines alten, funktionierenden, mechanischen Zählers wirklich „wirtschaftlich nachteilig“ ist, wenn ein digitaler Zähler das drei- bis vierfache von dem analogen Gerät kostet und nach spätestens 15 Jahren ausgewechselt werden muss"


 

Der amerikanische Energieversorger "Truckee Donner Public Utility District" installiert drei Arten von Strom-Zählern: analog, AMR oder AMI.

 

ANALOG = gleich unserem Ferraris-Zähler (unintelligentes Messgerät)

AMR = monodirektionales Messgerät ("halbintelligentes" Messgerät)

AMI = bidirektionales Messgerät (entspricht dem in Österreich installierten intelligenten Messgerät).

Details mit Videos und Erläuterungen

 

 

Kongress: Blockchain und die Energiewelt - Das Smart Meter Orakel

 

Block-Chain-Technologie hilft den Energieversorgern ihre wirtschaftlichen Erfolge in Bereiche auszudehnen, die Energiekunden mit intelligenten Messgeräten der "gläsernen Umklammerung" verstärkt aussetzen.

 

ZITAT

Jede Wattstunde, die durch den Zähler gemessen wird generiert einen eindeutigen Token, welcher ausgetauscht werden könnte und somit wie eine Währung ist. Strom als Handelsware ist jedoch deutlich dynamischeren „Wechselkursen“ zu anderen Währungen unterworfen, als man meinen könnte. Eine Watt-Stunde kann bei Knappheit viele Euros kosten, und bei Überschuss keinen monetären Wert beinhalten. Das Problem, vor dem der klassische Stromvertrieb steht ist, dass es über all den Handel und Austausch nicht gelingt den Verbrauch über den Preis zu steigern oder zu reduzieren. Die Blockchain und die sogenannten Smart-Contracts können hier ein Ausweg sein, da sie deutlich autonomer im Kontext eine Entscheidung treffen können und den Geldwert in einen nachgelagerten Prozess eingliedern können.

ZITATENDE

 

Link:

Proteus Solutions, Germany

 

 

Wie sicher sind die 'Spionagezähler' im Keller?

 

Lässt sich mit intelligenten Messsystemen Strom sparen?

Wer erhält die Daten der Verbraucher?

Wie sicher ist die Datenübertragung?

 

ZITAT

Um eine manipulierte Firmware aufzuspielen, müsste den Anforderungen zufolge der Administrator-Zugang gehackt werden. Einfacher könnte es hingegen für Unbefugte sein, lediglich an die gesetzlich erlaubten Ablesedaten zu gelangen. Experten haben dazu bereits das Home Area Network (HAN) als Schwachstelle ausgemacht. Über dieses können externe Marktteilnehmer sowie die Verbraucher selbst über externe Anzeigeeinheiten mit dem Gateway verbunden werden. Das heißt, ein manipuliertes externes HAN-System könnte die Zählerdaten auslesen und an einen Rechner im Internet übermitteln.
Diese Gefahr besteht auch dann, wenn die Ableseinformationen nicht über eine lokale Schnittstelle, sondern über das Internet dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden

ZITATENDE

 

Link

Golem - IT-News für Profis, 23.6.2016

 

 

Versicherungsverband: Warnung, auf digitalem Wege seine Abwesenheit vom Wohnort bekannt zu geben.

 

Am 21.Juni 2016 veröffentlichte der Österreichische Versicherungsverband VVO eine Presseaussendung mit umfangreichen, wichtigen Tipps, die erkennbare Abwesenheit im Wohnobjekt zu vermeiden um das Einbruchsrisiko zu minimieren. "Überquellende Briefkästen" oder "heruntergelassene Rollläden" werden erwähnt. Diese kann das Smart-Meter sicher nicht registrieren. Aber die Sicherheitsfachleute warnen davor, seine Abwesenheit auf digitalem Wege, z.B. in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen.

 

UNSER KOMMENTAR:

Genau diese Abwesenheitsdauer kann mit dem intelligenten Messgerät detektiert und aus einer Bewertungsmatrix analysiert von Hackern ebenfalls zu dem Zweck missbraucht werden, vor deren Absichten uns der Versicherungsverband warnt. Obwohl dieser Gefahrenbereich in der Aussendung des VVO nicht erwähnt wird, gehört auch er in die Kategorie der Vorsichtsmaßnahmen, die darin besteht, ein Smart-Meter, das unsere gesamte Absenz verrät, abzulehnen!

Es widerspricht jeder vernünftigen Prävention, wenn wir persönlich alle Sicherheitstipps anwenden (z.B. Briefkasten vom Nachbar entleeren lassen, uva.) aber gleichzeitig einen "autonomen Spion" im eigenen Haus haben, der jederzeit, bereitwillig und verfassungswidrig auf digitalem Wege unsere Abwesenheit fremden Personen des Datenmanagements preisgibt oder über attackierte, intelligent kooperierende Netzstrukturen, Unbekannte mit krimineller Energie informiert!.

 

Link:

VVÖ Versicherungsverband Österreich

 

 

Blockchain als Optimierungswerkzeug für bestehende Energieunternehmen im Smart-Grid-Sektor.

 

RWE benützt Block-Chain basierende Anwendung bereits für Ladeinfrasruktur für Elektromobilität.

 

Links:

Solarpraxis Neue Energiewelt AG

Zwei weitere Pioniere der Blockchain-Technology:
Github
BankyMoon - Blockchain Powered Solutions and Services

 

 

Im Gegensatz zu Statements von Netzbetreiber und E-Control ist ein Endverbraucher mit einem Smart-Meter sehr wohl "gläsern".

 

Prof.Dr.-Ing. Ulrich Greveler veröffentlichte am 22.4.2016 eine wissenschaftlich fundierte Zusammenfassung der "Smart-Metering-Debatte und ihre Ergebnisse zum Schutz der Privatsphäre" Darin zitierte er Andreas Molina-Markham et.al. ("Proceedings of the 2nd ACM Workshop on Embedded Sensing Systems for EnergyEffciency in Building, 2010"). Diese stellten fest, dass …

 

ZITAT

"… Metering-Daten, die viertelstündlich erhoben werden, in einer Weise ausgewertet werden, dass feststellbar ist, wann sich Personen zuhause aufhalten, wann sie dort schlafen und wann sie Mahlzeiten zubereiten. Erhöht man die Granularität in den Minuten- oder Sekundenbereich, sind auch Aussagen möglich, ob das Frühstück warm oder kalt zubereitet wurde, wann Wäsche gewaschen oder der Fernseher eingeschaltet wurde – oder ob die Kinder alleine zu Hause waren."

ZITATENDE

 

Link:

Die Smart-Metering-Debatte 2010-2016 und ihre Ergebnissef

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"Es ist deutlich zu sehen, welche Haushaltsgeräte verwendet werden, wie der normale Tagesablauf ist"

 

Diese Worte sagte Holger Loew vom Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE)  Die Datenspeicher stellten so das größte Angriffsrisiko dar. Insgesamt habe die Regierung wenig Wert auf Systemsicherheit gelegt, dabei werde "die Stromversorgung jetzt abhängig von der Kommunikation", während es bisher andersrum war. So würden "zwei risikoanfällige Systeme" verschnitten.

 

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Gericht zweifelt an Unabhängigkeit der E-Control

 

ZITAT

Unabhängigkeit von AK-Energieexpertin in Frage gestellt
Ins Rollen gebracht hat die Unabhängigkeitsfrage der Verwaltungsgerichtshof, als er die Unabhängigkeit einer Arbeiterkammer-Energieexpertin als Mitglied der E-Control-Regulierungskommission infrage gestellt hat. In diesem Entscheid hat das Höchstgericht sozusagen en passant die Frage aufgeworfen, ob das Informationsrecht des Wirtschaftsminister mit EU-Recht konform ist. Beantwortet hat er die Frage jedoch nicht

(...)

In dem ursprünglichen Fall, der die AK-Energieexpertin betraf, hat es da bereits eine Kollision gegeben. Der VwGH hat nämlich ihre von EU wegen geforderte Unabhängigkeit infrage gestellt. Die AK-Expertin ist in der Konsequenz per Anfang März aus Regulierungskommission der E-Control ausgeschieden
ZITATENDE

 

Link:

Die Presse, 17.3.2016

 

 

Arbeiterkammer: Smart-Meter ist "defacto ein Ferraris-Zähler, also einen Altzähler, der eigentlich relativ dumm ist"

 

Diese Feststellung traf  Mag Dominik Pezenka, Arbeiterkammer Wien, am 26.2.2016 in der ORF-Konkret Sendung zum Thema "Smart-Meter". Obwohl die Moderatorin mit sehr präzisen Fragen den Kern der Ablehnungsproblematik bei intelligenten Messgeräten offenlegen wollte, gab der AK-Vertreter diese, der Intention von Netzbetreiber und E-Control dienenden Beschreibung des modifizierten Smart-Meters, das bei Kunden, die ihr Ablehnungsrecht beanspruchen, montiert wird. Es ist mehr als verwunderlich, dass eine Institution, die in der Smart-Meter-Debatte einerseits Widerspruchsformulare für Kunden, die ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen, zur Verfügung stellt aber andererseits eine Gerätedefiniton vertritt, die ganu das zum Ausdruck bringt, mit dem auch die E-Wirtschaft die Endverbraucher mit ablehnender Haltung täuschen soll.

 

Mag Dominik Pezenka war in diesem Zeitraum "Referent für Energiepolitik in der Abteilung Wirtschaftspolitik der AK Wien" und im "Beirat der E-Control als Regulierungsbehörde des BM für Wirtschaft und Arbeit". Diese Funktion wurde inzwischen umbesetzt.

 

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Abhandlung auch unter Postskriptum

 

 

Smart Meter: Datenfutter für die Strom-Spekulanten?

 

Intelligente Messgeräte (Smart-Meter) liefern nicht einfach "nur" Daten für die Kundenabrechnung. Die Zähler sind, im Gegensatz zu den unqualifizierten Äusserungen von Arbeiterkammer (siehe News Feber 2016 - Arbeiterkammer: Smart-Meter ist "defacto ein Ferraris-Zähler, also einen Altzähler, der eigentlich relativ dumm ist") und E-Control (siehe News November 2015 - E-Control: Smart-Meter ist "nicht der Beginn eines gläsernen Haushaltes") hochkomplexe Computer. Sie übermitteln neben dem in unserer Homepage dargestellten Einblick in unsere Privatsphäre auch den Lastprofil-basierenden Algorithmus für das spekulative Trading an der Strombörse.

 

ZITAT

Smart Meter werden uns hauptsächlich als Energiespar-Hilfe für Verbraucher und Garant für Netzstabilität verkauft. Zu den Nutznießer gehören aber zumindest auch andere: Hochleistungsrechner, die an der Strombörse automatisierte Kaufentscheidungen fällen.

 

Das Thema Smart-Meter ist in der energiepolitischen Debatte so virulent wie umstritten. Die Fronten und Argumente scheinen klar: Die Industrie fordert ihn als wichtiges Instrument für Strom- und CO2-Einsparungen und unverzichtbaren Garant für mehr Netzstabilität. Verbraucher- und Datenschützer hingegen rechnen vor, dass er sich für Stromkunden nicht rentiert und warnen vor dem gläsernen Verbraucher“.

 

Unabhängig davon, wie man diese weitgehend aus der Verbraucher- bzw. Netzperspektive geführte Debatte bewertet: Es gibt noch eine dritte Perspektive, die interessant ist und wichtige Hintergründe erhellt: Die Marktperspektive.

ZITATENDE

 

Weitere Themen:

Der Strommarkt als Automaten-Kasino?

Highspeed-Trading an der Strombörse

Gratis-Futter für den Logarithmus

 

FAZIT

Die Lehren aus der Finanzkrise machen deutlich, welche Risiken hier schlummern

 

Link

EGC Energie- und Gebäudetechnik, Düsseldorf

 

 

E-Control: Smart-Meter ist "nicht der Beginn eines gläsernen Haushaltes"

 

Diese Äusserung machte Johannes Mayer von E-Control in einem Studiogespräch des ORF-Burgenland am 24.11.2015.

Er sagte "Smart Meter ist eine Messeinrichtung - nicht mehr und nicht weniger (...) Es sei nicht der Beginn eines "gläsernen Haushaltes"

 

Link zum Videoausschnitt der betreffenden Antwort, Wiedergabe oder Download

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Nettonutzen verschiedener Verbrauchergruppen bei Nutzung eines börsenbasierten variablen Tarifs

 

Das Wissenschaftliche Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK) veröffentlichte am 11.Nov.2015 eine Kurzstudie für die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V mit dem Titel "Quantitative Auswirkungen variabler Stromtarife auf die Stromkosten von Haushalten". Die Tabelle auf Seite 28 mit dem Titel "Nettonutzen verschiedener Verbrauchergruppen bei Nutzung eines börsenbasierten variablen Tarifs" zeigt, dass diese spezielle Form der Smart-Meter unterstützten Tarifierung für Endverbraucher wenig bis gar keinen Vorteil bringt. Die Wissenschaftler kamen zu dem Schluss, dass nur Kunden mit Speicherheizungen in den von Stromanbietern prognostizierten Vorteil dieses "intelligenten" Verrechnungsmodus kommen. Nachteilig wirkt sich ein börsebasierter, variabler Tarif aus, wenn Kunden folgende Kriterien erfüllen: Betrieb von Klimaanlagen, Wärmepumpen, Elektroautos, sowie einen Verbrauch über 6.000 KWh/Jahr. Mittleren bis wenig Nutzen bringt es Haushalten mit einem Stromverbrauch von 2.000 - 6.000 KWh/Jahr.

 

Link:

WIK-Bericht - PDF

Verbraucherzentrale Bundesverband

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Machen Smart Grids und Smart Meters Europa anfällig für Cyberwar-Angriffe?

 

Tomi Engel, Informatiker der Uni-Erlangen, beschrieb in seiner Expertise die Anfälligkeit der Smart-Meter für Cyberangriffe und die zusätzlich latente Bedrohung der Stromkunden durch ferngesteuertes, vom Netzbetreiber impliziertes "disconnect relay"

 

ZITAT

Was vielfach übersehen wird: Die neuen "smarten" Zähler sollen europaweit mit einem Relais versehen sein, das den Endverbraucher oder Solar- oder Windstromerzeuger ferngesteuert(!) vom Stromnetz trennen kann - ein disconnect relay ("Common functionality 7"). Ein solches Relais erledigt diese Aufgabe auf Anweisung mühelos innerhalb einer zehntel Sekunde.

(...)

Offiziell wird als Grund genannt, dass die "intelligenten" Zähler und Netze notwendig seien, um die Energiewende nicht weiterhin ungeordnet, sondern nach den Plänen der Stromwirtschaft zentral gesteuert ablaufen zu lassen. Der Verdacht liegt allerdings nahe, dass man das Tempo des Umstiegs auf die Erneuerbaren Energien kontrollieren will. Dass solche Lösungen langfristig selbst für Anlagen bis hinab zu 600 Watt vorgesehen sind, würde auch zu einer spürbaren Belastung bzw. Verunsicherung von neuen Kleinanlagenbetreibern führen. Kosten bis zu 100 EUR pro Jahr und Zähler sind in Deutschland derzeit im Gespräch. Auch fühlen sich die Betreiber von PV-Anlagen gegängelt, wenn sie wissen, dass der Netzbetreiber ihre Anlage, mit der sie sich eine gewisse Selbständigkeit in der Energieversorgung erhoffen, einfach abschalten kann

ZITATENDE

 

Link:

SFV Solarenergie Förderverein Deutschland eV

 

 


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