20.5.2020 - Bericht der Volksanwaltschaft 2019 –
Heftige Kritik an BM + E-Control wegen begleitender Maßnahmen beim
Smart-Meter-Roll-Out
Am 20.5.2020
veröffentlichte die VA ihren „Bericht der Volksanwaltschaft an den
Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen
Verwaltung“.
Seiten 155 –
158
haben
die Kapitel „Smart-Meter und BMNT“ sowie „Smart-Meter und E-Control“.
Dieser
Berichtsteil
beinhaltet – wie schon der Rechnungshofbericht (Jän.2019) -
wieder eine
vernichtende Kritik an zuständigem BM + E-Control wegen fehlender
Kooperation und fehlender Bereitschaft, bestehende Probleme
konsumentenfreundlich zu lösen. Bezeichnend das erwähnte, mehrmalige
Schweigen des BM auf Anfragen der VA (z.B. Seite 156, Abs.5), sowie
die werbeähnlichen "Textbausteine" der E-Control.(z.B. Seite 156, Abs.4,
Seite 157 unten), der teilweise auf selbstbestätigenden Statements der
E-Control ohne qualifizierten datenschutzrechtlichen und
informationstechnischen Gutachten beruhenden Antworten.
ZITATE (auszugsweise) aus dem
Bericht der VA 2019
-
"Die
Antwort des BMNT ging allerdings auf diese wichtigen Aspekte nicht ein"
(Seite 156, Abs.4)
-
"wortgleiche Übernahme von Standarderledigungen der Ombudsstelle des
Ressorts" (Seite 156, Abs.4)
-
"Völlig entbehrlich waren
die werbetextähnlichen Passagen zu den „Vorteilen der Einführung von
intelligenten Messgeräten“
(Seite 156, Abs.4)
-
"schwieg das BMNT mehrere Monate lang" (Seite 156, Abs.5)
-
"Die
VA konnte kein Bemühen oder eine Initiative des Ressorts – eventuell
gemeinsam mit der E-Control – erkennen, die Ausrollung strategisch zu
be-
gleiten." (Seite 156, Abs.6)
-
"
zeigte keine Bereitschaft, bekannt gewordene Probleme künftig zu
vermeiden." (Seite 157, Abs.2)
-
"dass
die E-Control Probleme weder an die Netzbetreiber heranträgt noch
Schritte zur Klärung setzt." (Seite 157, Abs.4)
-
"
antwortete die E-Control mit werbetextähnlichen Hinweisen auf die
Vorteile von Smart-Metern." (Seite 157, unten)
-
"Die
VA musste feststellen, dass auch bei der E-Control keinerlei
Bereitschaft besteht, sich mit Problemen beim Roll-Out
auseinanderzusetzen." (Seite 158, Abs.6)
-
"Die
VA kritisiert, dass weder das BMNT noch die E-Control Maßnahmen zur
Vermeidung von Problemen beim Roll-Out setzen will." (Seite 158, Abs.7)
ZITATENDE
Allerdings erstaunte
uns sehr, wieso die VA das OÖ-Urteil kritiklos zitiert (Seite 155,
Abs.3), ohne zu berücksichtigen, dass die gesetzten Maßnahmen der
Netzbetreiber der Urteilsbegründung diametral widersprechen und es sich
außerdem um ein nicht präjudizierendes Einzel-Urteil eines
Landesgerichts handelt.
ZITAT aus dem Bericht der VA 2019 Seite 155, Abs. 3)
„Ein Netzbetreiber im Bundesland OÖ hatte ebenfalls 2018 ein
Urteil eines Gerichtes erwirkt, mit dem ein Endkunde verpflichtet wurde,
den Einbau eines elektronischen Messgerätes mit Opt-Out Konfiguration zu
dulden.
ZITATENDE
Das
Urteil des
Landesgerichtes Linz (GZ: 32 R16/18f (2. Instanz) lautet auszugsweise
(Anm. Beklagter = Stromkunde, Klägerin = Netzbetreiber):
ZITAT (gekürzt, auszugsweise,
Hervorhebung von uns)
Die beklagte Partei ist verpflichtet, den Einbau des elektronischen
Messgeräts der Firma NES, Typenbezeichnung 83331-31AAD und der
Deaktivierung der Speicherungsfunktion der Tageswerte sowie der
Abschaltfunktion an der Stromzähler Nummer durch die klagende Partei zu
dulden.
( ... )
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
... es handle sich nicht um ein intelligentes Messgerät, es würden
keine Verbrauchswerte gespeichert und es bestehe keine
Datenanbindung zwecks Datenübertragung; diese Funktionen würden
deaktiviert.
ZITATENDE
Das
von der VA benannte OÖ-Urteil ist explizit
damit begründet, dass die "Duldung" der Montage eines Smart-Meters auf KEINER
Speicherung der Verbrauchswerte und KEINER bidirektionalen Kommunikationsanbindung zu beruhen hat.
Also gerade das
Gegenteil von dem, was als "angebliches" Resultat des OÖ-Urteils
kommuniziert und den technischen Maßnahmen der Netzbetreiber zugrunde
liegt, weil sowohl die Fern-Parametrierung gem.IME-VO §1
(6) als auch der weitere
Smart-Meter-Einsatz für alle Funktionsperioden unter
anderen auch eine bidirektionale Kommunikationsanbindung voraussetzt (Siehe unter
NEWS - ACHTUNG:
Netzbetreiber forcieren eine arglistige Täuschung mit unlauterer
Zitatepraxis)
Wieso dieser wichtige
Aspekt unbeachtet blieb ist uns nicht klar.
Außerdem sind noch einige andere Passagen des OÖ-Urteils im Hinblick auf
das zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene aber nicht berücksichtigte
Positionspapier der E-Control "Tarife 2.0"
obsolet. Auch darauf ging VA nicht ein.
Jene beiden von der
E-Control erlassenen Bescheide und die zwei auf diese Bescheide wiederum
aufbauenden OÖ Gerichtsurteile (1. Und 2. Instanz) auf die sich
Netzbetreiber und zuständiges Bundesministerium (so auch das BMNT in
2811/AB) irreführender Weise immer wieder berufen, besagen allerdings,
dass im Falle von OPT-OUT im Smart Meter Viertelstundenwerte nicht
gemessen, nicht gespeichert und daher auch nicht
ausgelesen werden würden.
Außerdem wurden diese
Bescheide und Gerichtsurteile erlassen bzw. gefällt, ohne
vorhergehende Einholung von datenschutzrechtlichen Gutachten. Diese
Bescheide und Gerichtsurteile stellen daher – entgegen der wiederholt
geäußerten irreführenden Behauptung des BMNT – in Wahrheit keine
datenschutzrechtliche Beurteilung dar !!!
Diese E-Control
Bescheide und von einem OÖ Netzbetreiber erwirkten Gerichtsurteile
wurden allerdings erlassen bzw. gefällt, in der Annahme einer
tatsächlichen DEAKTIVIERUNG der Erfassung und Auswertung von
Viertelstundenwerten – im Falle von OPT-OUT.
Dessen vollkommen
ungeachtet trachtet die E-Control gemäß dem von ihr verfassten
Positionspapier „Tarife 2.0“ vom April 2017 zukünftig jedoch danach,
dass Viertelstundenwerte dennoch erfasst, gespeichert und ausgelesen
werden! - Und zwar trotz OPT-OUT !!!
Positionspapier der
E-Control „Tarife 2.0“ vom April 2017:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf
Konsultationsfassung
„Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich
(„Tarife 2.0“)“ vom Februar 2016:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Konsultationsentwurf_Tarife+2-0_Strom.pdf/58d5d1e5-f44b-40f4-a897-53616f931fb1?t=1455553213811
Und hinsichtlich der
von der VA kritisierten Verwendung von werbetextähnlichen Passagen und
Textbausteinen sei ausdrücklich auf die Anfragebeantwortung 2811/AB des
BMNT vom 12.04.2019 zu 2841/J (XXVI.GP) verwiesen, beinhaltend jede
Menge Phrasen und haltloser Behauptungen den Nationalratsabgeordneten
gegenüber:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/imfname_747699.pdf
Das BMNT behauptet
darin im April 2019 allen Ernstes, „mit der IME-VO-Novelle 2017 sei Klarstellung und das
Selbstbestimmungsrecht der Kundinnen und Kunden deutlich erweitert
worden“.
Demgegenüber hat der
Rechnungshof allerdings zuvor schon im Jänner 2019 im Zusammenhang mit
den "Sonstigen Marktregeln" der E-Control, den Rechtsansichten des
Wirtschaftsministeriums sowie der Novelle 2017 IME-VO unmissverständlich
„die NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von
OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ (Seite 83) festgestellt.
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Es stellt sich daher
die entscheidende Frage:
Wie ist es möglich,
dass sich das BMNT in deren parlamentarischer Anfragebeantwortung
2811/AB den Nationalratsabgeordneten gegenüber so dermaßen über die vom
RH schon längst festgestellte „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“ hinwegsetzt, als, dass das BMNT völlig ungeniert ein
angeblich „deutlich erweitertes Selbstbestimmungsrecht der Kundinnen und
Kunden“ behauptet?
Dies noch dazu, wo die
E-Control schon längst wegen der von ihr langjährig gemäß „Tarife 2.0“
geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform (Leistungsmessung) die
ABSCHAFFUNG der vielgepriesenen angeblichen Deaktivierung von
Viertelstundenwerten angekündigt hat!
Die
dementsprechenden konkreten Ankündigungen von Seiten der E-Control sind
bereits erfolgt:
https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/presentation/124/124_presentation_20190213_171720.pdf
https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/fullpaper/124/124_fullpaper_20190131_203006.pdf
https://help.orf.at/stories/2968694/
Bekräftigt wurde dies
zuletzt erst durch das 55. Webinar der E-Control am 15.4.2020:
„Netzentgelte für die Zukunft - Wie kann eine
kostenverursachungsgerechte Tarifstruktur aussehen?“
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/Webinar_Tarife+2.0.pptx/01707121-7997-119f-d1e0-137d0cf5e04d?t=1587020901377
https://www.e-control.at/e-control-webinare
Die diesbezüglich von Seiten der E-Control bereits
angekündigten GESETZESÄNDERUNGEN können nur zulasten der im
Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte der Betroffenen gehen !!!
Womit der fragwürdige
und in sich widersprüchliche § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017dann
schon allein deswegen zukünftig sowieso obsolet sein wird!
Und anstelle der vom
Rechnungshof geforderten Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse
verweist das BMNT in 2811/AB lediglich darauf, dass „fast alle
Netzbetreiber ihre Beschaffungsprozesse abgeschlossen haben, ein Teil
hat mit der Ausrollung bereits begonnen und
manche Netzbetreiber (darunter die Netz Oberösterreich GmbH, Linz Strom
Netz GmbH, Netz Burgenland GmbH sowie die Stadtwerke Feldkirch) sind mit
der Ausrollung schon weit fortgeschritten“. – So als würden derartige
Aussagen die schwerwiegende Kritik des RH entkräften!
In dieser
parlamentarischen Anfragebeantwortung des BMNT "Probleme bei Smart-Meter
Einführung (2811/AB)", bezieht sich das BMNT zu
Beweiszwecken überhaupt lediglich entweder auf den inhaltlich
unvollständigen(!) von der E-Control verfassten Monitoring-Bericht über
das Jahr 2017 (der noch dazu irreführender Weise als Bericht 2018
bezeichnet wird).
Oder das BMNT weist in
dieser für die betroffene Bevölkerung datenschutzrechtlich überaus
heiklen Problematik - mangels existierender unabhängiger Gutachten -
groteskerweise auf ausgerechnet von der Interessensvertretung der
Netzbetreiber
Österreichs Energie beauftragte Studien hin!
Ausdrücklich
festzuhalten ist daher:
Das BMNT ist auch
in dieser parlamentarischen Anfragebeantwortung 2811/AB jeglichen
Nachweis einer unabhängigen(!)
datenschutzrechtliche Beurteilung auf Grundlage eines
informationstechnischen Gutachtens in Zusammenschau mit „Tarife 2.0“
schuldig geblieben!
Das BMNT konnte
noch nicht einmal die vom Rechnungshof geforderte Aktualisierung der
Kosten-Nutzen-Analyse nachweisen.
Und der
Volksanwaltschaft gegenüber antworteten BMNT und E-Control, wenn
überhaupt, unisono und ungeniert mit werbetextähnlichen Passagen und
Textbausteinen!
Während der RH-Bericht
„Smart Meter“ bis dato im RH-Ausschuss des Parlaments – außer zur
Fristwahrung – noch immer nicht auf der Tagesordnung gestanden
ist.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00018/index.shtml
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren
Außerdem hat der
vernichtende RH-Bericht „Smart Meter“ bereits sang-und klanglos den 2.
Ministerrat der Regierung Bierlein (der ehemaligen VfGH Präsidentin !)
passiert.
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-seit-juni-2019/2-ministerrat-am-12-juni-2019.html?lang=en
In Anbetracht
sämtlicher bislang hervorgekommenen und infolge der vorliegenden
Faktenlage schlüssig belegten Missstände orten wir daher im
Vergleich zu den gemäß § 17, § 18 u. § 19 ElWOG 2010 idgF allen
Beteiligten auferlegten Verpflichtungen ein KOMPLETTVERSAGEN der
parlamentarischen Kontrolle!
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046
Fazit: Die VA
kritisiert zwar die Vorgehensweise von BMNT und E-Control –
OHNE allerdings die fragwürdige derzeit
geltende Rechtslage an sich zu kommentieren!
Sondern die VA hat sich darauf beschränkt, zahlreiche Probleme beim
Roll-Out aufzuzeigen und vor allem den Druck auf Endkunden mit
wiederholt angedrohten und auch bereits durchgeführten
Stromabschaltungen zu kritisieren.
Offenbar empfiehlt die VA die
-
Beurteilung der derzeitigen Rechtslage vollständig und zur Gänze dem
VfGH zu überlassen oder
-
die
„Regulierungskommission bei der E-Control anzurufen“ oder
-
deren „Bescheid im Wege der sukzessiven Kompetenz bei Gericht
anzufechten“
(z.B. Seite 156, Abs.2)
Der
Umstand, dass bis dato von niemanden(!) ein Bezug zu „Tarife 2.0“
hergestellt worden ist, spielt der E-Wirtschaft in die Hände und ist zum
gravierenden Nachteil aller betroffenen Kunden!
Man respektiert weder
den im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit im
Hinblick auf ElWOG § 83 (1) noch die Selbstverantwortung der Bürger
über die in die Privatsphäre eingreifende Nutzung von
Informationstechnologie entscheiden zu dürfen, sondern auf die mit
arglistiger Täuschung begleitende autoritäre Durchsetzung von
wirtschaftlichen Zielen. Die Pädagogisierung scheint nun von der
Bevormundung abgelöst worden zu sein, die teilweise mit fast einer
„Erpressung“ gleichenden Androhung von Stromabschaltung begleitet ist.
LINKS.
Volksanwaltschaft präsentiert Jahresbericht 2019, 20. Mai 2020
Pressetext
Parlamentsbericht 2019 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung
Fragwürdige Vertragsbedingung des Netzbetreibers
„Abnahmecharakteristik“ versus DSGVO - Vertragsbedingung des
Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?
In den ab 1.5.2019 gültigen "Allgemeinen Bedingungen der
Energie Burgenland" wurde in Abschnitt 5, Abs.1 der verbrämte Terminus "Abnahmecharakteristik"
eingeführt und mit einer individuellen Preisanpassung samt
Änderungskündigung verknüpft
Dieses digitale Wertungssystem "Abnahmecharakteristik" setzt unbedingt
ein digitales intelligentes Messgerät voraus,
um algorithmenunterstützt exakt die von einem intelligenten Messgerät
via bidirektional übertragenen und vom Content-Management analysierten
Daten über teilweise von der DSGVO geschützte
Digitalinformationen zu generieren, die personenbezogen Daten
zugeordnet werden können ("Data-Tracking", Data-Mining").
Wir haben unter Beachtung aktueller gesetzlicher Rahmenbedingungen mit
Einbeziehung informationstechnisch plausibler Fakten dieser Angelegenheit eine
Abhandlung gewidmet und unter anderen folgende Themen behandelt:
-
Wie ist die "Abnahmecharakteristik"
gemäß der EU-DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union)
einzuschätzen?
-
Stellt ein automatisiertes Urteilsystem, das
nutzergenerierte Inhalte bewertet („Abnahmecharakteristik“), einen
erheblichen Eingriff in die Datenschutzrechte dar?
-
Stützt der österreichische Gesetzgeber eine solche
Maßnahme?
-
Wer profitiert von dieser digitalen Methode?
-
Hat der Energiekunde erhebliche Nachteile zu erwarten?
-
Was rechtfertigt, mit der
"Abnahmecharakteristik" einen weiteren Schritt zum "gläsernen Kunden" zu
setzen?
-
Was sind so genannte "Meta-Daten"?
-
Wie berührt das Thema den im
Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit?
-
Welche Position hat der Datenschutzrat
der Republik Österreich?
-
Wie ist das April 2017 veröffentlichte
Positionspapier „Tarife 2.0“ der E-Control mit der langjährig geplanten
Leistungsmessung, verpflichtend für alle Verbraucher - trotz OPT-OUT, in
diese Angelegenheit involviert?
-
Was verbirgt sich hinter dem Begriff
"Abnahmecharakteristik" noch alles?
-
Präferiert die "Abnahmecharakteristik" eine
Ungleichbehandlung?
-
Was ist das so genannte
"Kopplungsverbot" der EU-DSGVO?
-
u.v.a
Themenbezogene Beiträge -
"Abnahmecharakteristik" versus DSGVO
Die Publikation ist unter diesem Link
als PDF abrufbar
„Abnahmecharakteristik“ versus DSGVO - Vertragsbedingung des
Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?,
PDF, 400Kb
Einen
lesenswerten Fachbeitrag
über
einen
informationstechnisch kongruenten Ablauf syntaxgebundener Algorithmen,
deren Einsatz ebenso Artikel 22 der DSGVO zuwiderläuft verfasste
WALLNER JORTHAN RECHTSANWALTS Gmb,
Wien über
das beim
AMS eingesetzte Algorithmic Decision Making (ADM) unter diesem
Link:
https://www.wienrecht.at/tipps/433-ams-goes-adm-systematische-diskriminierung-rechtliche-abhilfe
2020
- Mediale Propaganda-Offensive der E-Control - semantische und
rabulistische Stimmungsmache
E-Control legte auch 2020 vermehrt in verschiedenen
Medien die Position in der Causa Smart-Meter
Roll-Out / Opt-Out.dar.
Diese Offensiven sind begleitet von teils unrichtigen Angaben,
irreführenden Vergleichen, perönlichen Interpretationen und hartnäckiger
Missachtung der Empfehlungen des im Jänner 2019 veröffentlichten
Rechnungshof-Berichtes.
Diese oftmals verwirrende Selbstdarstellung veranlasste uns die
Äusserungen im Konnex aktueller gesetzlicher Rahmenbedingungen sowie
informationstechnischer und datenschutzrechtlicher Gegebenheiten (lege
artis) ansatzweise darzustellen. Wir zeigen, wie offensichtliche
Widerspruche, semantische Spitzfindigkeiten und rabulistische
Erklärungen, in die offensive Stimmungsmache eingebracht wurden und
einen kollektiven Kraftakt gegen die im Parlament beschlossene,
kundenfreundliche Novellierung 2013 in ElWOG § 83 (1) inszenierend, die
arglistige Täuschung voranzutreiben, mit der so genannten
3er-Parametrierung (Eingriffe in Speicherintervalle, Abschaltfunktion,
Leistungsbegrenzung) ein angeblich "unintelligentes Messgerät" zu
bewirken,
Themenbezogene Beiträge - Mediale
Propaganda-Offensive der E-Control
Die Kritik am Inhalt der medialen Offensive der
E-Control kann hier als PDF heruntergeladen werden.
Video-Propaganda-Offensive der E-Control, PDF-Datei, 300Kb
ACHTUNG: Netzbetreiber forcieren arglistige Täuschung mit
unlauterer Zitatepraxis.
Aus Zuschriften Betroffener erfuhren wir, dass
Netzbetreiber bei bundesgesetzlich begründeter
Ablehnung eines intelligenten Messgerätes, sich einer unlauteren
Zitatepraxis bedienen. Sie behaupten, dass die Installation
"geduldet" werden muss. Dabei stützen sie sich auf ein Urteil
des Landesgerichtes
Linz (GZ: 32 R16/18f (2. Instanz). Dazu folgende Fakten:
Der Urteilstext lautet auszugsweise (Anm. Beklagter =
Stromkunde, Klägerin = Netzbetreiber):
ZITAT (gekürzt, auszugsweise, Hervorhebung von uns)
Die beklagte Partei ist verpflichtet, den Einbau des elektronischen
Messgeräts der Firma NES, Typenbezeichnung 83331-31AAD und der
Deaktivierung der Speicherungsfunktion der Tageswerte sowie der
Abschaltfunktion an der Stromzähler Nummer
durch die klagende Partei zu dulden.
( ... )
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
... es handle sich nicht um ein intelligentes Messgerät, es würden
keine Verbrauchswerte gespeichert und
es bestehe keine Datenanbindung zwecks Datenübertragung; diese
Funktionen würden deaktiviert.
ZITATENDE
Unser Kommentar:
-
Ein von einem Landesgericht (Linz) in einer
Einzelentscheidung gefälltes Urteil hat keine präjudizierende Wirkung.
Diese Entscheidung betrifft nur diesen Beklagten und
kann nicht
auf andere Fälle übertragen werden.
-
Grundlegend muss gesagt werden, dass dieses Urteil
ausschließlich die Duldung der Montage eines "elektronischen Messgeräts
der Firma NES, Typenbezeichnung 83331-3IAAD " (Urteil Seite 1 Abs.1) zum
Inhalt hat. Dieses Gerät kommt z.B. in Burgenland nicht zum Einsatz.
Dort wäre es ein Smart-Meter von Landis+Gyr, Typenbezeichnung E450. Da
durchaus hard- und softwarebedingte Differenzen sowie teils
patentrechtlich begründete Unterschiede im syntaxgebundenen Ablauf
algorithmischer Prozesse bestehen, könnten einige urteilsbegründende
Details nicht auf alle Geräteinstallationen übertragen werden. Folglich
wären aus dem Urteil nur jene Passagen übertrag- oder vergleichbar, die
sich auf die bundesgesetzlichen Bestimmungen der Mindestausstattung
gemäß IMA-VO §3 (1) samt zugehöriger
E-Control-Erläuterungen beziehen. Und hier liegt einiges im Argen!
-
Weder den vom Netzbetreiber versendeten Aufforderung die
Montage zu dulden, noch den von der Regulierungskommission der E-Control
erlassenen Bescheiden noch den beiden OÖ-Gerichtsurteilen liegen
unabhängige gutachterliche datenschutzrechtliche Bestätigung auf
Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens
lege artis zugrunde.
(Bezirksgericht Traun unter GZ: 2 C 543/17a – 26 (1. Instanz) und am
Landesgericht Linz unter GZ: 32 R16/18f (2. Instanz).
-
Ferner ist in beiden OÖ-Gerichtsurteilen (Traun und Linz)
die Duldungsverpflichtung zum Einbau des intelligenten Messgerätes an
die
° Deaktivierung der Speicherungsfunktion der
Tageswerte gekoppelt.
° die Deaktivierung der
Abschaltfunktion und dass
° KEINE
Datenanbindung zwecks Datenübertragung besteht.
Dem steht z.B. eindeutig die von Energie
Burgenland im Anhang der Jahresabrechnung vom 30.9.2017 (ganz klein gedruckte !!) eingefügte Bestimmung diametral gegenüber, den
installierten digitalen Zähler nach 6 Monaten in einen Zustand zu
versetzen, der mit der Linzer Urteilsbegründung gar nicht übereinstimmt.
Folglich darf sich der Netzbetreiber auch aus diesem Titel nicht auf
dieses Urteil berufen.
-
Die im Urteilsspruch festgeschriebene Annahme des LG
Linz, dass angeblich im intelligenten Messgerät
NICHTS gespeichert,
NICHTS ausgelesen und NICHTS übertragen
werden würde, wird allerdings von ALLEN Seiten (BM, E-Control,
Netzbetreiber) komplett ignoriert. Das ist der eigentliche
Skandal! Aber es ist der wichtigste Aspekt, dass wegen fehlendem Konnex
eine Bezugnahme nicht erlaubt ist. Alle Verantwortungsträger "picken"
sich nur den Text heraus, der ihnen passt (Duldung), lassen aber den
wichtigsten, urteilsbegründenden Teil weg (keine Tageswerte, keine
Datenübertragung). Das ist das, was wir unter
arglistiger Täuschung und unlauterer Zitatepraxis meinen!
-
Ferner beruft sich das Linzer Urteil auf einen vom
Rechnungshof wegen Verfahrensmissachtung ohnedies
potentiell verfassungswidrigen Paragrafen der
novellierten IME-VO § 1 (6).
-
Es ist wichtig zu wissen, dass Österreichs Energie
(vormals Verband der Elektrizitätsunternehmen
Österreichs - VEÖ, Interessenvertretung der Netzbetreiber) bereits in deren Stellungnahme zur IME-VO 2012 datiert 20.1.2012
forderte, eine "Duldungsverpflichtung für Endkunden betreffend der
Installation eines Smart Meters" aufzunehmen. So ein Gesetz kam nie
zustande. Tatsache ist, dass es bis heute
KEINE gesetzliche Basis für so eine "Duldungsverpflichtung"
gibt. Folglich spiegelt das Linzer Urteil de facto nur eine "persönliche
Meinung" wider, weil jede gesetzliche Grundlage fehlt.
-
Ein Bundesgesetz steht in höherem Rang, als ein Urteil
eines Landesgerichts. Es ist bedauerlich, dass von den Netzbetreibern
ein nicht präjudizierender (lokaler) Fall benützt wird, um eine
bundesgesetzliche Bestimmung zur Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes gem. ElWOG § 83 (1) mit einem Urteil eines Landesgerichtes
zu umgehen. Beide
OÖ-Gerichtsurteile zur "Duldung" gehen von einer tatsächlich vollständigen
NICHTerfassung(!) von Viertelstundenwerten und KEINER
(!) bidirektionalen
Kommunikationsanbindung aus. Ganz im
Gegenteil zu den technischen Massnahmen der Netzbetreiber.
Es ist skandalös, dass Netzbetreiber für den flächendeckenden Einbau
intelligenter Messgeräte sogar unter Androhung und Durchführung von
Stromabschaltungen unrechtmäßig die "Duldung" fordern – und
gleichzeitig(!) bereits zukünftig die verpflichtende Ermittlung und
Auslesung monatlicher Viertelstundenhöchstwerte ALLER Verbraucher mit
bidirektionaler Datenanbindung forcieren.
Wir widmen diesem Thema eine sehr ausführliche
Abhandlung, mit noch weiteren unglaubliche Details, die mit der von
E-Control geplanten Netzentgelte-Reform in Zusammenhang stehen und die
dafür nötigen technischen Anforderungen
eines intelligenten Messgerätes im krassen
Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Linzer Urteilsspruch
auf Duldung stehen - unter
dem Thread Tarife 2.0
"NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von
OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern"
Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des
Rechnungshofes
im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von
E-Control und BMNT
Zwecks einer möglichst in sich schlüssigen Argumentation
haben wir für die Leser
unserer Homepage ein paar
für das Gesamtverständnis wesentlich erscheinenden
Inhalte recherchiert und zusammengetragen,
z.B. über:
-
die fix geplante Leistungsmessung auf
Viertelstundenhöchstwerte-Basis für alle trotz
OPT-OUT
-
die Nichtberücksichtigung
von "Tarife 2.0" im
Ennöckl-Gutachten für die Bundesarbeiterkammer-Wien
-
die Stellungnahme der Bgld. Landesregierung-Verfassungsdienst mit deren "Vorerst"-Forderung, den
im Verfassungsrang stehenden "Datenschutz zu
entschärfen" (!!)
-
Dr. Zechmeister, burgenländische
Landesbeauftragte für Datenschutz und ihre Kritik in der Wiener Zeitung "Smart
Meter - Verstoß gegen das Recht auf Privat-
und Familienleben“
-
den Schriftverkehr zw. E-Control und BMWFW im Feb./März
2015 zwecks "Abgrenzung der intelligenten
Zähler“ von parametrierten Smart-Metern, als reine
Interpretation (!!) ohne datenschutzrechtliche und informationstechnische
Expertise (lege artis) aus "Universität und Forschung" (Zitat
aus dem RH-Bericht)
-
die Nichteinbindung des
Datenschutzrates der Republik Österreich
-
die
unbeachtete Kritik der Volksanwaltschaft Österreich
-
die Stellungnahmen von Österreich Energie
(Interessenvertretung der Netzbetreiber) und deren
initiierte Datenschutzfolgenabschätzung
-
RA Dr. Trieb in
Österreichs Energie
Akademie über "Datenschutzrecht für die Energiewirtschaft“
-
DI Tauschek, in Elektrotechnik
promoviert und Leiterin
der Sparte Netze von Österreichs Energie vergleicht ein parametriertes
intelligentes Messgerät mit einem "dummen Ferraris"-Zähler
(!!)
-
den Kurier Mediaprint-Artikel "Relevante
Mehrkosten“ vom 9.2.2020 mit von E-Control
Vorstand Urbantschitsch angekündigten
Gesetzesänderungen im Zusammenhang
mit der geplanten Leistungsmessung, obwohl der
E-Control nur Verordnungsermächtigungen
obliegen
-
das HLK-Video der WEKA Industrie Medien GmbH vom
14.2.2020 mit E-Control Vorstand Urbantschitsch, eine
Aneinanderreihung
haltloser, teils unwahrer Behauptungen,
ohne auf die RH-Kritik einzugehen
-
etc., etc.
Die Rechercheergebnisse sind in
alle Richtungen mit den relevanten Links
belegt und abgesichert, sowie wichtige Dokumente
zusätzlich als
PDF-Files abrufbar.
Die Homepage-Leser sollen
dadurch möglichst alle aussagekräftigen Kritikpunkte und
augenfälligen Widersprüche – und hier vor allem alles, was die zukünftig
geplante und auch bereits angekündigte Abschaffung der mit der Arbeiterkammer vereinbarten drei Varianten wegen
"Tarife 2.0“ betrifft – möglichst in einem
einzigen Beitrag unter dem neu angelegten Thread "Opt-Out" vorfinden.
Bürgermeister wehren sich gegen Smart-Meter-Zwang
Der Widerstand gegen die zwangsweise
Installation intelligenter Messgeräte erhält auch in
Österreich eine neue Dimension.
Beispiel 1:
Die Salzburger Gemeinde Maria Alm veröffentlichte unter
https://www.maria-alm.at/Smart_Meter
neben ihrer von Experten dokumentierten kritischen
Haltung auch ihr Ziel - „ein smartmeterfreies Maria Alm“.
Maria Alm lehnt „den Einbau dieser neuen Zähler in Schule, Kindergarten
und allen der Gemeinde gehörenden Gebäuden ab“.
http://www.stop-smartmeter.at/Diverses/2019_07_Maria-Alm.pdf
Gemeinde-Infomaterial:
https://maria-alm-am-steinernen-meer.riskommunal.net/system/web/getDocument.ashx?fileid=1338540&ncd=1
https://maria-alm-am-steinernen-meer.riskommunal.net/system/web/getDocument.ashx?fileid=1338541&ncd=1
https://maria-alm-am-steinernen-meer.riskommunal.net/system/web/getDocument.ashx?fileid=1338542&ncd=1
https://maria-alm-am-steinernen-meer.riskommunal.net/system/web/getDocument.ashx?fileid=1338543
Beauftragtes Gutachten der Gemeinde Maria Alm
https://www.salzburg.gv.at/gesundheit_/Documents/Smart%20Meter%20und%20Gesundheit.pdf
Beispiel 2:
Der Bürgermeister von Deutschkreutz (Burgenland) empörte sich anlässlich
einer Pressekonferenz am 20.1.2020, weil „zahlreiche Burgenländer kurz
vor Weihnachten ein Einschreiben von „Netz Burgenland“ erhielten, in dem
neben dem Termin für den Zähleraustausch, auch gleich die
Androhung der Stromabschaltung mitgeliefert wurde - sollte der
Einbau eines Smart-Meters verweigert werden“.
Er bestand auf eine Klärung, „ob hier eine Datenschutzverletzung
vorliegt und gesundheitliche Schäden auszuschließen sind. Weiters muss
jeder Betroffene darüber selbst entscheiden dürfen und es dürfen keine
wirtschaftlichen Schäden oder sogar eine Existenzbedrohung möglich
sein“.
Er forderte die Verantwortungsträger – namentlich Netz-Burgenland -
eingehend auf, „ihre gesetzlichen Pflichten zu
erfüllen und von jenen Geschäftspraktiken abzusehen, die im Bericht des
Rechnungshofes „Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)“
scharf kritisiert wurden“.
Pressetext
https://ccm-tv.at/2020/01/20/smart-meter-zwang-oder-freie-entscheidung/
Videos der Pressekonferenz:
https://ccm-tv.at/2020/01/20/smart-meter-zwang-oder-freie-entscheidung/
https://www.youtube.com/watch?v=UJqZVqs4Tr4
Beispiel 3:
Frankreich ist schon viele Schritte voraus. Dort hatten bereits mit
Stand Jänner 2019 mehr als 850 Bürgermeister mit ihren Gemeinden den
Einbau von Smart-Metern verweigert.
Auflistung der französischen Gemeinden,
die sich gegen die Installation von Smart-Metern entschieden und weiterführende Links:
https://www.bzoe-kaernten.at/wp-content/uploads/2019/04/Frankreichs_Gemeinden_gegen_SmartMeter.pdf
Abschließend nochmals der wichtige Hinweis auf die Möglichkeit sich an
die Wiener Anwaltskanzlei Wallner Jorthan zu wenden, wenn
trotz Ablehnung eines intelligenten Messgerätes eine zwangsweise
Installation durchgeführt wurde oder „angedroht“ wird.
Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH
Trautsongasse 6/4
1080 Wien
Telefon: +43 1 403 11 85
Fax: +43 1 403 11 85 50
E-Mail office@wienrecht.at
Klienten mit Rechtsschutzversicherung sind
im Vorteil. Allerdings gab uns die RA-Kanzlei Bescheid, dass man plant,
bei genügend Anmeldungen von Klienten ohne Rechtsschutzversicherung, für
eine Sammelklage einen Prozessfinanzierer ins Boot zu holen.
Im Kurier vom 9.12.2019 berichtet Michaela Reibenwein im Wiener
Chronikteil doppelseitig betitelt: „Erste Klage wegen neuer Stromzähler“
https://kurier.at/chronik/oesterreich/erste-klage-wegen-neuer-stromzaehler/400697615
https://www.pressreader.com/austria/kurier-3402/20191209/281990379400356
Laut diesem Kurier-Artikel bringt die RA-Kanzlei Wallner Jorthan für
deren burgenländischen Klienten Dr. Friedrich Petri, der selbst
Rechtsanwalt ist, die „Erste Klage gegen Smart Meter“ ein.
Der Betroffene RA Friedrich Petri
https://www.petricello.at/dr-friedrich-petri
steht laut seiner Homepage in Kooperation mit: Wallner Jorthan
Rechtsanwalts GmbH , Trautsongasse 6/4, 1080 Wien:
www.wienrecht.at
Außerdem weist der Kurier auf die
Sammelklage mit Registrierungsmöglichkeit der RA-Kanzlei Wallner
Jorthan hin.
https://www.wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket
Formular zur Registrierung für die
Sammelklage:
https://wienrecht.at/smart-meter
Die in der RA-Kanzlei Wallner Jorthan in
dieser Causa laut Kurier damit befassten Juristen:
Dr. Benedikt Wallner
https://www.wienrecht.at/dr-benedikt-wallner
Mag. Hatice Özcoban
https://www.wienrecht.at/hatice-oezcoban
Diese Angaben sind unverbindlich und ohne
Gewähr. Bei Interesse sind Information und Kontaktnahme den Betroffenen selbst überlassen. Wir können keine
näheren Details bereitstellen.
Aktualisierung aus
gegebenem Anlass
(07.03.2020):
Dr. Benedikt Wallner
hat in Anwalt Aktuell Ausgabe 1/2020 (Februar) einen
bemerkenswert kritischen Artikel verfasst (siehe Seite 16):
https://www.anwaltaktuell.at/app/download/18363066225/aa_Ausgabe_Februar_1-2020_web.pdf?t=1580998255
https://www.anwaltaktuell.at/archiv/
Direktlink zum
Artikel:
https://www.anwaltaktuell.at/home/25-jahre-eu/
Dieser Beitrag
„In favor Ferraris“
ist auch in der Kanzlei-Homepage abrufbar:
https://wienrecht.at/veroeffentlichungen/453-in-favor-ferraris
Und dieser Artikel ist zudem
verlinkt von:
https://www.wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket
als auch von:
https://www.wienrecht.at/texte
Es bleibt zu hoffen, dass dieser
überaus informative Artikel von möglichst vielen
Entscheidungsträgern gelesen wird. Und, dass die darin enthaltene
fundierte Kritik nicht nur in den Rechtsabteilungen der diversen
Netzbetreiber wahrgenommen wird. Sondern, dass dieser Beitrag vor allem
bei der Regulierungsbehörde und im nunmehr zuständigen
Klimaschutzministerium (BMK) die entsprechende Wirkung erzielt.
Wien
(9.12.2019): Erste Klage gegen Zwangsmontage eines Smart-Meters –
Möglichkeit der Beteligung an einer Sammelklage
Wie aus der österreichischen
Presse zu entnehmen ist, entschloss sich ein Anwalt das
Ablehnungsrecht eins intelligenten Messgerätes gerichtlich einzufordern.
In Kooperation mit einer auf solche Fälle spezialisierten Wiener Kanzlei
wehrt sich der Betroffene gegen den „Zwangstausch“. Auch ein
anderer Betroffener, der bereits mit einem Smart-Meter ausgestattet
worden ist, wird von dieser Anwaltskanzlei vertreten. Diesem wurde trotz
seines ein Jahr zuvor an den Netzbetreiber übermittelten
gesetzeskonformen Ablehnungswunsches ein intelligentes Messgerät
eingebaut. Da eine so genannte 3er-Parametrierung (optionale
Konfiguration bei Ablehnungswunsch) des intelligenten Messgerätes
defacto und dejure KEIN unintelligentes Messgerät im Sinne der
Bestimmung gem. ElWOG §83 (1) oder informationstechnischer Plausibilität
lege artis nach sich zieht, wurde dem Wunsch des Kunden nicht
entsprochen. Dieser klare Sachverhalt wird auch folgend bestätigt:
1.
Expertenbewertung:
Fachverband der
Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs Fachorgan "Read
Ingenieur" Ausgabe 71 November 2016, Seite 6 lautet:
ZITAT (Hervorhebung von
uns)
"Bedenklich erscheint, dass Netzbetreiber und E-Control die
Ablehnung eines digitalen Gerätes dadurch umgehen, indem sie "nur"
einen "digitalen Zähler" einbauen, der jedoch in seiner Spezifikation
bis auf wenige implementierte Parameter dem "Smart-Meter" gleicht"
ZITATENDE
Fachorgan "Read Ingenieur",
November 2016, Seite 7 (Hervorhebung von
uns):
ZITAT
"Die Kunden sollen durch eine kleine Modifikation und eine
Umbenennung trotz Ablehnung dennoch ein digitales Gerät erhalten,
das durch seine Konfiguration haargenau mit der gesetzlich
definierten Gerätespezifikation gemäß Intelligente Messgeräte
Anforderungs-VO 2011 §3 übereinstimmt, und nach wie vor fast exakt ein
Messgerät ist, das nach oben zitiertem Gesetz abgelehnt werden darf,
egal welche implementierten Digitalfunktionen aktiviert oder deaktiviert
wurden und welche Bezeichnung der Netzbetreiber für das intelligente
Messgerät wählt"
ZITATENDE
http://www.ingenieurbueros.at/media/Kwc_Basic_DownloadTag_Component/40-4590-5685-4592-image-linkTag-child/default/e7a3fa7b/1530007576/reading-ausgabe-71-november-2016-web.pdf
2. Bericht des Rechnungshofes 11.1.2019:
Gegen die eklatante
juristische Fehlleistung von BM und E-Control in Bezug auf die IME-VO
Novelle 2017 und den heftig umstrittenen digitalen Zähler mit der 3er
Parametrierung bezog auch der Rechnungshof auf Seite 83 seines
vernichtenden Berichts von 11.1.2019 eindeutig Stellung und bestätigte
ebenfalls überzeugend und unmissverständlich den abzulehnenden
"Schwindel-Zähler":
ZITAT
Der RH hielt fest, dass sich am – gesetzlich definierten – Wesen
eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen
mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser
Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Der RH wies darauf
hin, dass lediglich die Speicherung, nicht aber die Messung der
Viertelstundenwerte deaktiviert werden sollte. Die maximale
viertelstündliche Durchschnittsleistung war weiterhin zu erfassen.
Allein dies zeigte nach Ansicht des RH deutlich, dass die für die
gesetzliche Definition relevante zeitnahe Messung nicht nur als
jederzeit aktivierbare Möglichkeit, sondern als tatsächliche
Gegebenheit vorlag.
ZITATENDE
Und der
Rechnungshof hat außerdem bereits zweifelsfrei und ausdrücklich
festgestellt, dass weder die "Sonstigen Marktregeln" der E-Control
noch die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie
die Novelle 2017 IME-VO die gesetzeskonforme Berücksichtigung von
OPT-OUT-Wünschen von Endverbrauchern gewährleisten“ (RH-Bericht Seite 83:
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf)
3. Expertenbewertung:
Der Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs
Fachorgan "Read Ingenieur" in Ausgabe 83 April 2019, worin sich die
WKO-Ingenieurbüros der Kritik des Rechnungshofes vollinhaltlich
anschließen und ausdrücklich Belege für den von Seiten des BMNT
gegenüber dem RH behaupteten politischen Konsens fordern (Seiten 18 –
19).
http://www.ingenieurbueros.at/media/Kwc_Basic_DownloadTag_Component/40-6022-10556-6024-image-linkTag-child/default/7fa7763e/1556100754/83-april-2019-web.pdf
http://www.ingenieurbueros.at/verband/de/reading-newsletter/reading
4. E-Control
Ausgerechnet die unabhängige
Regulierungsbehörde E‑Control selbst hat die in den Erläuterungen
zur von ihr erlassenen IMA-VO 2011 idgFdie DEFINITION der
intelligenten Messgeräte solcherart festgelegt:
ZITAT
Definition intelligenter Messgeräte
Unter einem "intelligenten Messgerät"
gemäß § 7 Abs.1 Z 31 ElWOG 2010 ist eine technische Einrichtung zu
verstehen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum
zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale
Datenübertragung verfügt.
Intelligente Messgeräte ("Smart Meter")
sind elektronische, auf digitaler Halbleiter- und
Kommunikationstechnologie basierende Mengenmessgeräte für Energie. Diese
Geräte sind typischerweise über bestimmte Kommunikationstechnologien
(z.B. Powerline, GPRS usw.) mit dem Messdaten-Management des
Betreibers verbunden und können jederzeit zeitnah ausgelesen werden.
Im Gegensatz zu herkömmlichen
Ferraris-Zählern machen intelligente Messgeräte daher die Ablesung
vor Ort überflüssig, da die Zählerdaten fernausgelesen an den
Netzbetreiber übermittelt werden. Dabei kann der Zähler sowohl Daten
übertragen als auch Daten an das System des Betreibers senden.
ZITATENDE
Folglich hat die unabhängige
Regulierungsbehörde E-Control in ihren EIGENEN Erläuterungen
selbst definiert und bestätigt, dass gemäß § 3 Z 1 IMA-VO 2011 idgF
ALLE Smart-Meter mit bidirektionaler Datenübertragung INTELLIGENTE
Messgeräte sind! Womit eindeutig und unwiderlegbar der Beweis
erbracht ist, dass auch parametrierte Messgeräte wegen der E-Control
eigenen Definition der bidirektionalen Kommunikationsanbindung,
intelligente Messgeräte sind.
5. Expertenbewertung:
Dr. Barbara Zeichmeister
(seit 1.9.2019 vom Land Burgenland beauftragte
Datenschutzbeauftragte für 171 Gemeinden) in deren am 14.8.2019 in der
Wiener Zeitung erschienenen Stellungnahme betitelt „Smart Meter Verstoß
gegen das Recht auf Privat- und Familienleben“: Dr. Zechmeister weist
darin mit aller Deutlichkeit auf die datenschutzrechtliche Relevanz
personenbezogener Daten in Zusammenhang mit Verletzung der Privatsphäre
unter Bezugnahme auf Artikel 7 Charta der Grundrechte der Europäischen
Union/GRC und Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten/EMRK hin.
Außerdem forderte Dr.
Zechmeister bereits damals im Sommer 2019 ausdrücklich „eine
ehestmögliche Korrektur der illegalen Normen zwecks
Schadensminimierung“.
https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2022925-Verstoss-gegen-das-Recht-auf-Privat-und-Familienleben.html
Die Zusammenschau der
vernichtenden Feststellungen des Rechnungshofes mit der Kritik der
WKO-Ingenieurbüros und den negativen Beurteilungen von Dr. Zechmeister
widerlegen die bisherige von E-Control und BMNT propagierte
Vorgehensweise diametral.
Wir werden den Klageverlauf verfolgen und
sind zuversichtlich, dass der Rechtsanspruch auf Rechtssicherheit
wiederhergestellt wird und aufgrund
informationstechnischer Plausibilität (lege artis) und des RH‑Berichts
vom 11.1.2019 die vollzogene 3er-Parametrierung gem. § 1(6) IME‑VO nur
eine „arglistige Täuschung“ ist, daher den gesetzlich
begründeten Ablehnungswunsch gem. ElWOG §83 (1) nicht erfüllt und
folglich eine strafbewehrte Gesetzesveretzung des Netzbetreibers gem.
ElWOG §99 (2) Z.12+13 begründet und wegen der potentiellen Missachtung
von Verfahrensbestimmungen bei der Erlassung der
Parametrierungsvorschrift in §1 (6) IME-VO durch das BM (siehe
RH-Bericht) dessen Rechtsunwirksamkeit nach sich zieht.
LINKS:
Kurier, 9.12.2019
Direkter Link zum Kurierartikel "Erste Klage wegen
neuer Stromzähler"
Wallner Jorthan -Rechtsanwälte - Erste Klage wegen neuer Stromzähler
- "Verletzung seines Grundrechts auf Achtung des Privat- und
Familienlebens"
Anwaltskanzlei Dr. Friedrich Petri
Kooperation mit Wiener Anwaltskanzlei,
Wallner-Jorthan, die auch für Betroffene eine Sammelklage
vorbereitet:
Wallner Jorthan Rechtsanwälte:www.wienrecht.at
https://www.wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket
WICHTIGER TERMIN - Do. 25.April 2019- 18:30 Uhr - A-7121 Weiden/See,
Seebad 1 - "das Fritz"
Smart Meter -
Fortschritt oder Falle?
Vortrag und Diskussionsveranstaltung
PROGRAMM
Kurze Vorträge (Gesamtdauer ca. 1 Stunde) und danach Diskussion
mit dem Publikum und den eingeladenen Gästen und Verantwortlichen:
-
Was ist ein Smart Meter – Fritz
Loindl / STOP Smart Meter Netzwerk
-
Smart Meter und Datenschutz – Mag.
Markus Kainz / Quintessenz
-
Rechnungshofbericht Smart Meter
zeigt ein "Sittenbild der Verkommenheit" - Rudi Schober /
Solidarwerkstatt
Für Stellungnahmen und Diskussion
wurden eingeladen:
-
Vorstand der Energie Burgenland:
Mag. Gerbavsits, Dr. Ecker
-
Geschäftesführer Netz Burgenland:
Ing. Sinowatz, Mag. Pilz
-
Eigentümervertreter: Landeshauptmann
Mag. Doskozil
Eingeladen wurden auch alle
burgenländischen Landesräte, Landtagsabgeordnete und Nationalräte
Veranstalter:
STOP Smart Meter Netzwerk Burgenland / info-burgenland@gmx.at
STOP Smart Meter Netzwerk Steiermark / f.schellnast@happy-fun.com
Kontakt für Infos und Fragen:
Fritz Schellnast, 8295 St. Johann i.d. H., f.schellnast@happy-fun.com ,
0676 84 30 17 800
AUFRUF mit Bezug auf den Rechnungshof-Bericht - veröffentlicht am
11.1.2019
Unsere seit Jahren vorgebrachten Beweise, dass bei
Ablehnungswunsch eines intelligenten Messgerätes eine
(Fern)Parametrierung kein unintelligentes Messgerät bewirkt, hat der
vernichtende
Rechnungshof-Bericht an
Bundesministerium und E-Control eindeutig und unzweifelhaft bestätigt:
ZITAT aus dem Rechnungshof-Bericht Seite 83
(Hervorhebung von uns)
Der RH hielt fest, dass sich am gesetzlich definierten Wesen eines
Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels
Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff
jederzeit rückgängig gemacht werden kann.
ZITATENDE
Diese eindeutige und lege artis plausible Beurteilung
richtet sich folglich auch an Netzbetreiber und Konsumentenschützer.
Besonders an Bundesarbeiterkammer (BAK) und den Verein für
Konsumenteninformation (VKI). Mit beiden
korrespondierten wir in dieser Sache. Beide übermittelten uns unisono
schriftlich ihren Standpunkt, dass die 3er
Parametrierung dem Ablehnungswunsch eines Kunden entspräche. Damit
stellte der Rechnnungshof nicht nur dem zuständigen Bundesministerium,
E-Control und Netzbetreibern die "Rute ins Fenster", sondern auch den
Konsumentenorganisationen, die eine solche informationstechnisch
unplausible Maßnahme rechtfertigten und keine Hilfe boten, diesem
juristischen Unsinn ein Ende zu setzen.
Außerdem hat der Rechnungshof die im Jahr 2010 von der E-Control
beauftragte
PWC-Studie (PricewaterhouseCoopers -
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) und den ebenfalls 2010
vom BMWFJ bei A.T. Kearney beauftragten und unveröffentlicht gebliebenen
Bericht als mangelhaft beurteilt.
In den
Erläuterungen zur Intelligente
Messgeräteseinführungs-Verordnung - IME-VO 2012 - Allgemeiner
Teil und Besonderer Teil sind jedoch ausgerechnet diese beiden
vom Rechnungshof vernichtend beurteilten Kosten-Nutzen-Analysen, als die
absolut einzigen Entscheidungsgrundlagen für die Einführung der
intelligenten Messgeräte in Österreich angeführt.
Damit in Zusammenhang definierte der verheerende Rechnungshof-Bericht
noch ein weiteres unfassbares Detail. Die Bestimmung aus
§1 (6) IME-VO-Novelle 2017 ist schon allein deswegen fragwürdig,
weil zur Festlegung der strittigen Funktionsanforderungen in der IME VO
der damalige Bundesminister Dr. Mahrer "materiell" gar nicht ermächtigt
war. Die Verordnungsermächtigung für die Abstimmung der
Funktionsanforderungen der intelligenten Messgeräte obliegt allein der
E-Control. Diese schwere Missachtung der
Verfahrensvorschriften muss Konsequenzen haben.
ZITAT aus dem RH-Bericht Seite 63 (Hervorhebungen von uns)
Dass die Missachtung von Verfahrensvorschriften für die Erlassung von
Verordnungen die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich
zieht.
ZITATENDE
Die vom Rechnungshof aufgezeigte potentielle
Verfassungswidrigkeit wegen der Missachtung von Verfahrensvorschriften
aufgrund mangelhafter Entscheidungsgrundlagen betrifft somit nicht nur
die ursprüngliche IME-VO 2012, sondern außerdem insbesondere auch die
IME-VO Novelle 15.12.2017.
Hier wären die Konsumentenorganisationen und
Interessensvertretungen dringend
gefordert, in dieser Causa den Verfassungsgerichtshof zu befassen.
Am VfGH herrscht Anwaltszwang. Davon ausgenommen sind
Mitglieder von Nationalrat, Bundesrat oder Landtagen. Leider gibt die
Rechtsschutzversicherung für solche Fälle keine Deckungszusage.
Vielleicht hat jemand unter den Lesern unserer Homepage die Möglichkeit
dieses Verfahren in die Wege zu leiten. Die Erfolg versprechende
Maßnahme wäre ein großer Schritt zu Rechtssicherheit für tausende
betroffene Österreicher, die mit ihrem bundesgesetzlich begründeten
Ablehnungswunsch bisher nur arglistig getäuscht wurden, weil die
angebotene (Fern)Parametrierung KEIN unintelligentes Messgerät bewirkt.
LINKS:
Verfassungsgerichtshof
Österreich
Verfassungsgerichtshof Österreich - Erläuterungen in Wikipedia
Bericht des Rechnungshofes - Einführung intelligenter Messgeräte (Smart
Meter) 11.1.2019
Presseinformation zum Bericht des Rechnungshofes
RH-Bericht:
Smart-Meter-RollOut in Österreich - Seilschaften - Connections -
Einflußnahme - fehlende Objektivität
Einer der vielen heftigen Kritikpunkte des
Österreichischen Rechnungshofes an den begleitenden Maßnamen des
Bundesministeriums und E-Control bei der Einführung intelligenter
Messgeräte, waren die beruflichen Verflechtungen der
Verantwortungsträger. Die "Seilschaften" entwickelten sich aus der
Kooperation leitender Angestellter eines globalen Netzwerk angehörenden
Wirtschaftsprüfungsunternehmens, der E-Control und
des Bundesministeriums.
Mit den
Vorbereitungen für den von der EU-Direktive vorgegebenen RollOut mit
intelligenten Messgeräten wurde ein Wirtschaftlichkeitsgutachten für
diese Umstellung nötig. Offensichtlich um ganz sicher zu gehen, dass
eine solche Expertise den Wünschen der E-Control entspräche, wurden die
"alten Kontakte" in Anspruch genommen. Das hatte zur Folge, wie der
RH-Bericht schlüssig darstellte, dass E-Control massiv in den Inhalt des
Gutachtens Einfluss nehmen konnte.
RH-Bericht Seite 15 Abs.4 (Hervorhebung von uns):
https://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/2019/Aktuelles/Smart_Meter.pdf
ZITAT
Die E-Control griff durch Änderungen gestaltend in den
Berichtsentwurf des Auftragnehmers ein. Der Endbericht
bekräftigte ihre bereits seit 2008 vertretene Position noch deutlicher
als der Entwurf.
ZITATENDE
Das von E-Control beauftrage (befreundete) Unternehmen
erbrachte keine objektive Expertise, weil E-Control offensichtlich nur
jene Fakten einfließen liess, die eine zuvor bezogene Position in der
Causa "Smart-Meter-Einführung" festlegte. Im RH-Bericht Seite 15 Abs.3
wurde es folgend formuliert (Hervorhebung von uns):
ZITAT
Die von der E-Control beauftragte Kosten-Nutzen-Analyse wies Mängel
auf und entsprach zum Teil nicht den gängigen methodischen
Standards. Die Vorgangsweise gewährleistete keine objektive und
ergebnisoffene Bewertung, sondern ließ eine Bestätigung zuvor
bekannter und gefestigter Positionen des Auftraggebers erwarten.
ZITATENDE
Wir haben die Verflechtungen grafisch dargestellt. Sie
reichen von der involvierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die
E-Control bis ins Bundesministerium. Die Daten beruhen auf den im
Internet abrufbaren und mit den jeweils Genannten verbundenen Angaben, die auch die akademischen Grade und Funktionstiteln
benennen
Arglistige
Täuschung von Ministerium, E-Control und Netzbetreiber bei Ablehnung
eines intelligenten Messgerätes?
Der vernichtende Rechnungshof-Bericht,
11.1.2019, betreffend die begleitenden Maßnahmen von Bundesministerium und E-Control
beim RollOut/OptOut intelligenter Messgeräte, zeigte mit aller
Deutlichkeit, dass die bei Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes durchgeführte 3er Parametrierung den
Zählerstatus nicht von "intelligent" zu "unintelligent" verändert und
somit auch nicht dem Wunsch eines Kunden entsprochen wird.
ZITAT Rechnungshof-Bericht Seite 83
Der RH hielt fest, dass sich am - gesetzlich
definierten - Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige
seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden,
zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann
ZITATENDE
Das bedeutet, in der Causa "Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes" stehen ElWOG §83
(1) und die novellierte IME-VO §1 (6) im krassen Gegensatz zueinander.
Keine der beiden Bestimmungen
hebt die andere auf.
Keine der beiden Bestimmungen unterstützt die andere.
Die beiden Gesetze beinhalten unterschiedliche
Varianten der Ablehnung und folglich auch unterschiedliche Auswirkungen
der Ablehnung.
Selbst der Text im ElWOG §83 (1) - "Im Rahmen der durch die Verordnung
bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte" -
kann nicht als Bezug auf die IME-VO Novelle interpretiert werden, weil
die sich gegenseitig aufhebenden und sich gegenseitig widersprechenden
Bestimmungen keinen Konnex bilden.
Die aktuelle Faktenlage ist
folgende.
Einem Kunden mit Ablehnungswunsch wird mitgeteilt, dass bei ihm das
montierte Messgerät parametriert wird.
Der Monteur bringt kein eigens produziertes Messgerät mit, dem sämtliche
in der IMA-VO §3 (1) genannten Bedingungen für
ein intelligentes Messgerät fehlen. Es ist genau das gleiche Modell, das
auch jene Kunden erhalten, die ein intelligentes Messgerät wünschen oder
es nicht ablehnen.
Mit der Montage vollzieht der Techniker keinen Eingriff in das Smart-Meter.
Er macht nur Schraub- und Anschlussarbeiten
Anschließend erfolgt die FERN-PARAMETRIERUNG durch die Administration
des Netzbetreibers via bidirektionaler Kommunikationsanbindung über das
jeweils vorgesehene Datenübertragungssystem.
Schon allein dieser Vorgang setzt ein intelligentes Messgerät voraus.
Ohne intelligentem Messgerät funktioniert KEINE Fernparametrierung.
Was geschieht bei der Fernparametrierung? (siehe auch
unter Sematik&Rabulistik, besonders
unter Protokolle)
Am Gerät selbst vollzieht der Monteur keine Eingriffe
um ein unintelligentes Messgerät zu bewirken.
Alles geschieht "ferngesteuert"..
Das bedeutet, dem Ablehnungswunsch eines Kunden
entspricht der Netzbetreiber via
Fernparametrierung NUR VIRTUELL.
In der Steuerungssoftware des
Kommunikationsmanagements des Netzbetreibers
aktiviert oder deaktiviert die Fern-Administration die entsprechenden Software-Befehle. Das intelligente Messgerät vor Ort bleibt das was
es vorher war und nachher für alle Funktionsperioden,
wie auch bei allen anderen installierten Zählern - ein
intelligentes Messgerät.
Nehmen wir als Beispiel eine der 3 Parametrierungen - die
Fernabschaltung. Sie soll nach Direktive
deaktiviert werden.
Für die Fernabschaltung ist am intelligenten Messgerät das "disconnect
relay" zuständig. Beim Modell Landis+Gyr E 450 (in Burgenland)
mit "Lastschalter"
bezeichnet (Technisches
Datenblatt)
Dieser Schalter wird vom Monteur nicht entfernt. Er bleibt im Gerät.
Der eigentliche Vorgang unter der Prämisse einer Parametrierung ist
folglich nichts anderes, als eine "Zusage" des Netzbetreibers, die soft- und
hardwareseitig vorgegebene Fernabschaltung in der Fern-Administration
softwareseitig zu deaktivieren und
gleichzeitig zu versprechen, dass keiner seiner vielen
zugangsberechtigten Mitarbeiter die
Fernabschaltung benützt oder die Konfiguration
wieder rückgängig macht.
Somit führt die Ablehnung eines intelligenten Messgerätes gemäß der
IME-VO §1 (6) zu nichts anderem, als der Montage und Inbetriebnahme
eines intelligenten Messgerätes, mit dem nur auf
VIRTUELLER Basis dem Ablehnungswunsch eines
Kunden entsprochen wird.
Darunter versteht man keinesfalls die Ablehnung eines
intelligenten MessGERÄTES per se gem. ElWOG
§83 (1). Eine "virtuelle Ablehnung" war niemals
Gegenstand des im Plenum des Nationalrates beschlossenen
Abänderungsantrages (5.Juli 2013) und anschliessender Ratifizierung des
ElWOG (6.Aug.2013) mit dem konsumentenfreundlichen Zusatz in §83 (1).
Dies deckt sich unzweifelhaft mit der Feststellung des Rechnungshofes, dass diese und auch die anderen
Funktionen der 3er Parametrierung, die ebenfalls nur "virtuell" in der
Administration vollzogen werden, jederzeit (ferngesteuert und
bidirektional kommunizierend) rückgängig gemacht werden können.
Also nicht durch einen Eingriff vor Ort in den Zähler, sondern per
Fernsteuerbefehl des Managements, der jedoch den
Intelligent-Status eines Smart-Meters nicht verändert..
Werden die Kunden, die ein intelligentes
Messgerät ablehnen, nicht mit Arglist
getäuscht, weil sowohl für die Einleitung der Fernparametrierung und
wieder Rückgängigmachung ein intelligentes Messgerät die
Grundvoraussetzung ist und solche Eingriffe kein
unintelligentes Messgerät bewirken? Mit einem unintelligenten Messgerät
sind diese Eingriffe nicht möglich.
Das hierfür wichtigste Modul für die bidirektionale
Kommunikationsanbindung und gleichzeitig wichtigstes
Merkmal eines intelligenten Messgerätes gemäß IMA-VO §3 (1) ist das bidirektionale Kommunikationsmodul. Das
wird - UND DARF NICHT- entfernt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Ablehnung nach ElWOG §83
(1) auch tatsächlich die Ablehnung eines
intelligenten Mess-GERÄTES per se bedeutet.
Die Ablehnung nach IME-VO Novelle §1 (6) hingegen dem ElWOG diametral
widerspricht, weil kein intelligentes Messgerät abgelehnt wird,
sondern dem Netzbetreiber bloß das Recht für
die Montage eines intelligenten Messgerätes
gegeben wird, mit der Auflage, in der Administration
die entsprechenden Softwarebefehle zu programmieren und der Kunde
vertrauen soll, dass sich die Verantwortungsträger der
Informationstechnologie des Content- Managements an diese Vereinbarung
halten und keine - wenn nur kurzfristige - Wiederherstellung der
geänderten Einstellungen vollziehen. Was nicht nur im
Rechnungshof-Bericht kritisiert wurde sondern auch schon die
Volksanwaltschaft in ihrem Bericht an Nationalrat und
Bundesrat 2017 festhielt.
ZITAT aus "Bericht der Volksanwaltschaft" Seite 143
Auf welche Art und Weise ist die tatsächlich vorgenommene „andere“
Konfiguration ersichtlich zu machen bzw. ist sichergestellt, dass die
Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher auf die tatsächlich
vorgenommene und nicht einseitig vom netzbetreibenden Unternehmen
jederzeit wieder rücknehmbare „Opt-Out-Konfiguration“ dauerhaft
vertrauen kann?
ZITATENDE
Kann man aus unserer Darstellung erkennen,
dass mit hinterlistigen Tricks die
E-Wirtschaft unter der Regie von BM und E-Control die Kunden arglistig
täuscht?
LINKS
Rechnungshof-Bericht, 11.1.2019 Download PDF, ca 1MB
Rechnungshof Presseinformation, PDF 0,4MB
Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat
2017 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung"
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 idgF
Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011)
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO) Novellierung
15.12.2017)
Themenbezogene Beiträge - Semantik & Rabulistik
Smart-Meter:
Enttäuschende Diskussion beim VKI / Wien - Jänner 2019
Der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) veröffentlichte 25.1.2019 (aktualisiert
1.2.2019) ein Tischgespräch zum Thema "Smart-Meter".
Gesprächspartner waren:
-
Franz Strempfl: Geschäftsführer Energie Netze Steiermark,
Spartensprecher Netze beim Interessenverband Oesterreichs Energie
-
Fritz Loindl: Mitorganisator STOP Smart Meter Netzwerk Österreich,
Elektronik- und Elektromaschinenbau-Meister
-
Arnd Florack: Leiter Sozialpsychologie und
Konsumentenverhaltensforschung Universität Wien
-
Andreas Eigenbauer: Vorstand E-Control
Es gab zwar Highlights
aber keine neuen Gesichtspunkte. Altbekanntes wurde "aufgewärmt" und
zeigte eine eher "weichgespülte" Veranstaltung.
Dass der Rechnungshof-Bericht vom
11.1.2019 mit keiner Silbe erwähnt wurde, lässt den
Schluß zu, dass dieses Meeting vor der Veröffentlichung der
vernichtenden Kritik an BM und E‑Control stattgefunden haben muss.
Widrigenfalls wäre es unglaublich, dass zumindest Hr.Loindl von der
OÖ-Initiative STOP Smartmeter aus dieser vernichtenden Kritik nicht
zitiert hätte. Wenn der RH-Bericht in die Diskussion eingebracht worden
wäre, hätte die Besprechung wahrscheinlich spannend sein können. Zumal
der anwesende Vorstand der E-Control zu den schweren Vorwürfen des RH
Stellung beziehen hätte können. So war das
Tischgespräch nur ein Abtasten der einzelnen Positionen ohne Substanz.
Völlig
unverständlich ist die Haltung des VKI.
Die Aktualisierung des
veröffentlichten Tischgespräches wurde mit 1.2.2019 angegeben. Der
verheerende RH-Bericht vom 11.1.2019, stand folglich fast drei Wochen
der Redaktion zur Verfügung und diese fand es angesichts des brisanten
Inhalts nicht der Mühe wert, wenigstens einige Passagen daraus zu
zitieren und dem Inhalt des Tischgespräches gegenüberzustellen!
Damit wäre den Konsumenten sicher mehr geholfen, als die Zusammenfassung
einer wenig aussagekräftigen Auseinandersetzung.
Beim
Tischgespräch stellte der VKI die Frage:
ZITAT
"Beim Austausch der
Geräte wird bisweilen von ruppigen Monteuren berichtet, die
missverständliche Auskünfte geben. Wird da mit Überrumpelungstaktik
Druck auf die Konsumenten ausgeübt?"
ZITATENDE
Eine unfassbare Antwort
gab DI Dr. Strempfl und behauptete:
ZITAT (aus Der
Konsument )
"Mir ist von keinen
Netzbetreiber ein Fall bekannt, dass ein Kunde, weil er ein
Totalverweigerer ist, vom Netz genommen worden wäre. Wir haben
nicht vor, die Kunden zu vergraulen!"
ZITATENDE
Nationale und internationale Medien berichteten über die sozial- und
motivwidrige Zwangsmassnahme von Energie/Netz Burgenland, dass bereits
zwei Wochen vor dieser Diskussion einer Kundin, die ihr
gesetzliches Ablehnungsrecht beanspruchte, der Strom abgeschaltet wurde.
Eine
subjektive Medienauswahl:
https://futurezone.at/netzpolitik/rechnungshof-uebt-harte-kritik-an-smart-meter/400375142
https://www.nachrichten.at/nachrichten/wirtschaft/kosten-rechnungshof-kritisiert-smart-meter;art15,3091401
https://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/5559488/Smart-Meter_Rechnungshof-uebt-Kritik
https://derstandard.at/2000095948154/Rechungshof-uebt-Kritik-an-Smart-Meter-Einfuehrung
https://kurier.at/wirtschaft/umstellung-auf-smart-meter-die-grosse-kostenluege/400375415
https://www.kleinezeitung.at/wirtschaft/5559177/Rechnungshof_Massive-Kritik-an-Einfuehrung-von-smarten-Stromzaehlern
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190111_OTS0104/zinggljetzt-ankuendigungspolitik-der-minister-verzerrt-die-oeffentliche-wahrnehmung
https://www.neue.at/wirtschaft/2019/01/11/rechnungshof-unklare-kosten-fuer-smart-meter.neue
https://heute-nachrichten.eu/wirtschaft/umstellung-auf-smart-meter-die-groaye-kostenla%C2%BCge/
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Oesterreich-Smart-Meter-Verweigerer-verlieren-Stromanschluss-4285385.html
https://industriemagazin.at/a/burgenlaenderin-will-keinen-smart-meter-versorger-dreht-strom-ab
https://industriemagazin.at/a/harte-kritik-des-rechnungshofs-an-smart-metern
Diese ohne gerichtliche Prüfung, einzig auf die Beurteilung des
Netzbetreibers beruhende Sanktion mußte auch der E-Control zur Kenntnis
gelangt sein. Trotzdem behauptete der Vorstand der E-Control:
ZITAT
"Und wir haben ja die
Schlichtungsstelle, wo solche Probleme auffallen würden."
ZITATENDE
Was die wenigsten
Endverbraucher wissen und in eine solche Situation kommend sich
"vertrauensvoll" an die E-Control wenden, ist, dass laut RH-Bericht fast
alle Probleme auf die schlampige Begleitung des Umstellungsprozesses
zurückzuführen sind und somit der "Bock zum Gärtner" gemacht würde!
ZITAT
(Rechnungshof-Bericht Seite 14)
"Sie agierte jedoch nicht
als neutrale, objektive Vermittlerin eines lnnovationsprozesses"
ZITATENDE
Eine Auswahl der
verheerenden Beurteilungen von BM und E-Control durch den RH findet sich
unter NEWS - ENDLICH: Causa Smart-Meter -
Rechnungshof übt schwerste Kritik an Bundesministerium und E-Control
LINKS:
VKI-Tischgespräch
VKI-Tischgespräch - Druckversion
VKI-Tischgespräch Video bei Youtube
Rechnungshof-Bericht, 11.1.2019 Download PDF, ca 1MB
Rechnungshof Presseinformation, PDF 0,4MB
ACHTUNG: Netzbetreiber nutzt Zähler-Eichtermin für Zwangsmontage eines
intelligenten Messgerätes
Eine Kundenerfahrung
zeigt, dass mit dem Zähler-Eichtermin der
gesetzlich vorgeschriebene Tausch als Vorwand, den Ablehnungswunsch
missachtend, ein Smart-Meter zwangsinstalliert wird. Ohne die näheren
Umstände der Eskalation zu analysieren ist
festzuhalten, egal ob parametriert
(Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung, Fernabschaltung) oder
nicht - ein Smart-Meter bleibt für alle
Funktionsperioden ein intelligentes Messgerät und
der Netzbetreiber käme mit einer "Zwangsmontage" dem Ablehnungswunsch
eines Kunden gemäß ElWOG §83 (1) nicht nach. Das hätte zur Folge, dass
der Netzbetreiber bei Missachtung des Kundenbegehrens gemäß ElWOG §83
(1) eine strafbewehrte Verwaltungsübertretung gemäß ElWOG §99 (2)
Z.12+13 beginge.
ZITAT (Hervorhebungen von uns)
"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand
bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 75.000 Euro zu bestrafen, wer …
(...)
12. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder
§ 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
13. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt."
ZITATENDE
Dazu folgende grundlegende
Gegebenheiten:
Mit dem "Anforderungskatalog
- Ende-zu-Ende Sicherheit Smart Metering", Österreichs Energie,
wurde Netzbetreibern ein Mindestausmaß an Hard-und Softwareausstattung für Smart-Meter definiert, die ihren
Bestellungen zugrunde liegen müssen. Der Zählerproduzent kann frei
gewählt werden, er muss nur die gesetzlichen
Vorgaben erfüllen. Das erklärt auch die Vielfalt in Österreich
eingesetzter Modelle. Solcherart gelieferte Geräte sind allesamt
"intelligente Messgeräte" - von der Konzeption über Produktion,
Lieferung, Montage und Inbetriebnahme.
Bereits 2011 wurde unter Federführung von E-Control (Unterzeichner:
Boltz) in der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs Verordnung (IMA-VO 2011)
verbindlich festgelegt, welche Mindestausstattung ein digitaler Zähler
haben muss um als intelligentes Messgerät zu gelten. Zähler ohne die
genannten Funktionen fallen nicht in diese Kategorie.
IMA-VO §3 (1) lautet:
ZITAT (Hervorhebung von uns)
Intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 haben
folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen:
1. Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale
Kommunikationsanbindung zu verfügen.
ZITATENDE
In den weiteren Abschnitten des Paragrafen sind noch
andere Soft- und Hardwarebedingungen beschrieben. Die wichtigste
Funktion "bidirektionale Kommunikationsanbindung" wurde erstgereiht. Wie
ist dieses Bundesgesetz zu verstehen? Welche Normierung wurde
festgelegt? Wie ist dies in der Causa "Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes" von Bedeutung?
-
Es betrifft nur intelligente Messgeräte (keine
unintelligenten, keine parametrierten, keine digitalen per se, keine analogen Geräte)
-
Ein intelligentes Messgerät kann viele in der IMA-VO
nicht definierte Funktionen haben (Herstellerabhängig), vorausgesetzt
es erfüllt die im Gesetz genannte
Mindestausstattung
-
Der Terminus "haben zu verfügen" ist keine
"Kann-Bestimmung" sondern gleichbedeutend mit "müssen" und somit
verpflichtende Vorgabe. Die bidirektionale Kommunikationsanbindung
ist DIE unabdingbare Voraussetzung für ein intelligentes Messgerät.
Die Termini "Mindest" und "haben zu verfügen" implizieren schlüssig,
dass bei Fehlen aller anderen Funktionen, mindestens diese eine
Anforderung vorhanden sein muss. Im Zusammenhang mit den in § 3
Absätzen 2 -12 angeführten weiteren Mindestfunktionsanforderungen ist
nämlich bestimmt, dass diese zum Teil nur mehr "möglich" sein müssen.
-
Demnach ist im Gegensatz zu anderen Funktionen die "bidirektionale
Kommunikationsanbindung" verpflichtend und Status
bestimmend für ein intelligentes Messgerät
-
Zuständig für die bidirektionale
Kommunikationsanbindung ist das "bidirektionale Kommunikationsmodul"(z.B.
Landis+Gyr - Technische Daten, Seite 3)
-
Das Gesetz setzt nur die Ausstattung voraus, NICHT
aber die Aktivierung/Deaktivierung der bidirektionalen
Kommunikationsanbindung
-
Im Falle der Fernparametrierung und -auslesung, ist die
bidirektionale Kommunikationsanbindung zwangsläufig erforderlich und
permanent im Standby-Betrieb. Selbst wenn die
Stromzufuhr abgeschaltet ist und es im eigentlichen Sinne kein
Messgerät ist, weil es nichts zu messen gibt, erfüllt das Gerät die
Funktionen eines intelligenten (Mess)-Gerätes (z.B.
Netzwerk-Protokolle, COSEM, DLMS, HDLC, Verschlüsselung, Generierung
von Hashwert- und Hashfunktionen, Verifizierung der digitalen
Signatur, Remote-Zugangsberechtigung, uva.)
-
Exakt diese bidirektionale Kommunikationsanbindung
haben ALLE parametrierten Smart-Meter, die Kunden mit
Ablehnungswunsch erhalten sollen
-
Folglich ist das parametrierte Messgerät, das Kunden
mit Ablehnungswunsch bekommen, de facto und de jure für alle
Funktionsperioden ein INTELLIGENTES MESSGERÄT
Letztere Auffassung vertraten
auch die in der Wirtschaftskammer Österreichs vertretenen Ingenieure.
ZITAT
Read Ing, Seite 7
(Hervorhebung von uns)
"Die Kunden sollen durch eine kleine Modifikation und eine Umbenennung
trotz Ablehnung dennoch ein digitales Gerät erhalten, das durch seine
Konfiguration haargenau mit der gesetzlich definierten
Gerätespezifikation gemäß Intelligente Messgeräte Anforderungs-VO 2011
§3 übereinstimmt, und nach wie vor fast exakt ein Messgerät ist, das
nach oben zitiertem Gesetz abgelehnt werden darf, egal welche
implementierten Digitalfunktionen aktiviert oder deaktiviert wurden und
welche Bezeichnung der Netzbetreiber für das intelligente Messgerät
wählt
ZITATENDE
Zum gleichen Ergebnis kam letztendlich auch der
Rechnungshof in seinem 11.1.2019
veröffentlichten, vernichtenden Bericht über BM und E-Control.
RH-Bericht Seite 83 Absatz 4
ZITAT (Hervorhebung von uns)
Der RH hielt fest, dass sich am - gesetzlich definierten - Wesen eines
Geräts nichts ändern konnte, wenn einige
seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden,
zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig
gemacht werden kann.
ZITATENDE
Resümee:
Das parametrierte Messgerät
ist somit kein reeller Ersatz für ein
eigens konstruiertes und extra produziertes Messgerät für Kunden mit
Opt-Out Wunsch, dem sämtliche in der IMA-VO §3
bezeichneten Attribute eines intelligenten Messgerätes
fehlen würden.
Wie wurde diese eklatante ministerielle und juristische Fehlleistung zu
einem Framing (= kommunikationswissenschaftlicher Terminus, umgangsspr.: "Schubladendenken", vorformatiertes Deutungsraster,
man erzeugte einen Begriffsrahmen
(3er-Parametrierung), mit dem man im konkreten Fall automatisch
ein "unintelligentes Messgerät" assoziiert.
Die Tradierung durch einige Medien und Konsumentenorganisationen
bekräftigten dies - leider - nachhaltig)?
Der Rechnungshofbericht gibt Antwort:
ZITAT Seite 14 Absatz 3.
Maßgebliche Institutionen und Interessengruppen erhielten nur
Informations- und Anhörungsrechte, wiederholte Vorschläge zur Bildung
von Arbeitsgruppen griff das Ministerium nicht auf. Es stützte sich im
Wesentlichen auf die Expertise der E Control und verzichtete auf das
Know-how von Universitäten und Forschung
ZITATENDE
ZITAT Seite 14 Absatz 5
Wichtige, zum Teil schon seit 2009 bekannte eich- und
datenschutzrechtliche sowie technische Fragen waren jedoch noch nicht
geklärt.
ZITATENDE
Die Netzbetreiber wussten mindestens sein 2009, dass mit
der Ausstattungsquotierung (EU - 80%, Österreich interpretierte 95%)
europaweit ein duales Smart-Grid vorgesehen
war und hätten für die, nicht mit intelligenten Messgeräten zu
versorgenden Endverbrauchern (EU 20%, Österreich 5%), unter
Berücksichtigung technischer Machbarkeit, Messgeräte bestellen müssen,
die KEINE Status bestimmenden Attribute der IMA-VO aufweisen und
folglich tatsächlich unintelligente Messgeräte wären. Statt dessen zog man es
vor, mit allen erdenklichen juristischen Tricks und Nichteinbindung des
Know-How (lege artis) von Universitäten und Forschung Kunden zu täuschen
und erfand immer wieder neue Gerätedefinitionen - bei
GLEICHBLEIBENDER Geräteausstattung.
Nicht Paragrafen steuern die Komplexitität
eines intelligenten Messgerätes, nicht Juristen navigieren den
Algorithmus, sondern syntaxgebundene Befehle im konkreten
Anwendungskontext durch die Erstellung und Nutzung von Software durch
Informatiker in den verbauten Hardwaremodulen. Diese administrieren taugliche Beweismittel für den
Gerätestatus und nicht begleitend verordnete Parametrierungen aufgrund
juristisch untauglicher Interpretationen und Begriffsbestimmungen.
Die mit Mikroprozessor,
analog/digital-Wandler, Speicher, bidirektionalem Kommunikationsmodul
mit Gateway, etc. und syntaxgebundenen Softwarebefehlen bestimmten
algorithmischen Prozesse in sequentiellen und parallelen Strömen
kausaler Daten mit Bites und Bytes in den verbauten Hardwaremodulen
eines intelligenten Messgerätes
VERÄNDERN NICHT IHRE DIGITALSTRUKTUR, nur weil dies in einem Gesetz oder
einer Verordnung bestimmt wurde. IT-Standards werden nicht per Dekret
verändert. Das Bundesministerium, E-Control und
die Netzbetreiber müssen informationstechnische Gesetzmäßigkeiten
akzeptieren und hätten auf "das
Know-how von Universitäten und Forschung"
(RH-Bericht) nicht verzichten sollen!
IMA-VO §3 (1)
definiert KEINE Konfigurationen (=Parametrierungen) sondern
ausschließlich Mindest-AUSSTATTUNGEN (=Hard- und Software) und
diese sind die Basis für Parametrierungen, niemals umgekehrt!. In
einem Schreiben von Energie/Netz Burgenland behauptete man, erst wenn
bestimmte Parameter aktiviert sind, handle es sich um ein intelligentes
Messgerät. Eine solche rabulistische Interpretation widerspricht nicht
nur der Logik sondern auch informationstechnisch plausibler Rangfolge.
Hinzu kommt, dass das Gesetz für die bidirektionale
Kommunikationsanbindung keine Parametrierung verlangt (auch nicht für
andere Ausstattungen) und daher NICHT in die Definition eines
intelligenten Messgerätes einzubeziehen ist. Erst muss eine Ausstattung vorhanden sein (Hard- und Software), dann kann
parametriert (konfiguriert) werden und nicht umgekehrt. Damit ist
schlüssig bewiesen, dass NICHT die Parametrierung sondern die
(unparametrierte) Ausstattung den Intelligent-Status des Messgerätes
bestimmt.
Statt dessen hat man
fortlaufend geänderte Gerätebezeichnungen der seit "2008 bestehenden
Position" (RH-Bericht Seite 15 Abs.4) angepasst, ohne die Attribut
bestimmenden Mindestanforderungen gem. IMA-VO §3 (1) zu entfernen (oder
ein "abgespecktes" Gerät als digitalen Zähler zu ordern). Inzwischen ist
auch der wahre Grund für diese geplante Projektierung bekannt. Neben
einem kumulierend berechnenden Algorithmus für die durchschnittliche
Höchstleistungserfassung (IME-VO §1 (6) Novelle 2017) sieht das
Positionspapier der E-Control "Tarife
2.0" verpflichtende Viertelstundenmessungen und für ALLE
vor - auch für Opt-Out-Kunden. Somit wird zwingend Hard- und Software
eines intelligenten Messgerätes benötigt, inklusive
bidirektionalem Kommunikationsmodul. Kunden von Energie/Burgenland
wurden bereits mit der letzten Jahresabrechnung über diese Maßnahme
informiert (siehe NEWS - "Datenschutzrechtlich illegale
15-Minutenintervalle bei ALLEN Smart-Metern angekündigt (auch bei
Opt-Out)"
Falls Sie, unter besonderer Beachtung
des verheerenden
Rechnungshofberichtes von 11.1.2019, Ihre Meinung an
Landespolitiker und Abgeordnete zum Nationalrat senden wollen, finden
Sie hier eine Liste mit Mailadressen.
Themenbezogene Beiträge - Semantik & Rabulistik
ENDLICH: Causa Smart-Meter - Rechnungshof übt schwerste Kritik an
Bundesministerium und E-Control
Am 11.1.2019 präsentierte der
Rechnungshof dem Parlament eine 128-seitige vernichtende Kritik an
Bundesministerium und E-Control betreffend die begleitende Einführung
von Smart-Metern. Der Prüfungszeitraum war von Oktober bis Dezember
2017. Die Prüfungshandlungen des RH bezogen sich auf den Zeitraum 2006
bis 2017.
In unserer Homepage
thematisierte Sachbereiche finden sich mit auffallender Kongruenz auch
im "Bericht des Rechnungshofes - Einführung intelligenter Messgeräte (Smart
Meter)" und bestätigte viele unserer
Kritikpunkte als rechtens! Dieser Bericht ist eine
äußerst spannende und empfohlene Pflichtlektüre:
Download PDF, ca 1MB
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/imfname_729894.pdf
Rechnungshof Presseinformation, PDF 0,4MB
https://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/2019/Aktuelles/Presseinformation/Presseinformation_Smartmeter.pdf
Der Inhalt ist brisant und löste zeitgleich eine Welle
journalistischer Beiträge in fast allen österreichischen Medien aus (Links am Ende). Alle empörenden
Verfehlungen des Ministeriums und E-Control
zum Nachteil der Endverbraucher hier aufzuzählen
würde den Rahmen enorm sprengen. Wir zitieren
nur ein paar ausgewählte Höhepunkte aus dem Rechnungshof-Bericht (Hervorhebungen von uns):
-
Seite 14 Abs 3:
Wirtschaftsministerium traf KEINE Vorkehrungen zur
strategischen Begleitung dieses Großvorhabens und
nahm seine Verantwortung nicht umfassend wahr.
-
Seite 14, Abs.3: E-Control
griff KEINE wiederholten Vorschläge
von "maßgeblichen Institutionen und
Interessengruppen" auf. Damit ist neben
Konsumentenorganisationen auch der Datenschutzrat der
Republik Österreich gemeint, dessen fortwährende Urgenz, mit
datenschutzrechtlichen Expertisen eingebunden zu werden, dieser aber
zusammen mit den konsumentenfreundlichen
Empfehlungen großteils missachtet wurde.
-
Seite 14, Abs.3: Der
Rechnungshof bemängelte, gleich unserer Kritik, fehlende Expertisen
(informationstechnisch und datenschutzrechtlich -
lege artis), weil das Bundesministerium sich ausschließlich auf (privat beauftragte) Einschätzungen der
E-Control stützte aber KEINE
Fachexperten aus Universität und Forschung
hinzuzog
-
Seite 14, Abs.4: E-Control agierte
NICHT als neutrale, objektive Vermittlerin eines
lnnovationsprozesses.
-
Seite 14, Abs.5: bereits seit
2009 bekannte eich- und datenschutzrechtliche sowie technische
Fragen waren jedoch noch nicht geklärt.
-
Seite 15 Abs.1: Aus den jährlichen
Monitoringberichten zogen E-Control und Wirtschaftsministerium
keine Schlussfolgerungen; zur Überwachung der Ausrollung hatten
sie keine geeigneten bzw. wirksamen Maßnahmen definiert und es
bestanden negative Kompetenzkonflikte
-
Seite 15 Abs.3: Die von der
E-Control beauftragte Kosten-Nutzen-Analyse wies Mängel auf und
entsprach zum Teil nicht den gängigen methodischen Standards. Die
Vorgangsweise gewährleistete keine objektive und ergebnisoffene
Bewertung, sondern ließ eine Bestätigung zuvor bekannter und
gefestigter Positionen des Auftraggebers erwarten
-
Seite 15 Abs.4: Die E-Control
griff durch Änderungen gestaltend in den Berichtsentwurf des
Auftragnehmers ein. Der Endbericht bekräftigte ihre bereits seit
2008 vertretene Position noch deutlicher als der Entwurf.
-
Seite 15 Abs.4: Im überprüften
Zeitraum erfolgte auch keine Aktualisierung der
Kosten-Nutzen-Analyse im Lichte der gewonnenen Erfahrungen
-
Seite 16 Abs.2: EU forderte MessSYSTEME,
die österreichische Regelung sieht im Gegensatz dazu MessGERÄTE
vor
-
Seite 16 Abs.4: Den
Datenschutzrat bezog das Wirtschaftsministerium - trotz der
beträchtlichen datenschutzrechtlichen Problematik - NICHT in die
Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs ein
-
Seite 16 Abs.6: ... fand der
Datenschutz - obwohl ein Grundrecht im Verfassungsrang -
vergleichsweise wenig Beachtung.
-
Seite 16 Abs.5: Die E-Control
verabsäumte, den Datenschutzrat bei der Erlassung der
Anforderungsverordnung einzubinden.
-
Seite 17 Abs.2:
FÜR DIE IME-VO NOVELLE 12/2017 WAR DER
WIRTSCHAFTSMINISTER (MAHRER) GAR NICHT ZUSTÄNDIG !!!
-
Seite 17 Abs.5: Österreich verfügte
über keine verbindliche Rechtsgrundlage zum Schutz der Bevölkerung vor
den Einwirkungen durch elektromagnetische Felder.
Wirtschaftsministerium und E-Control setzten sich mit befürchteten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Smart Meter NICHT
näher auseinander. Sie gaben keine eigenen Untersuchungen in
Auftrag und machten einschlägige Untersuchungsergebnisse nicht
zugänglich
-
Seite 17 Abs.6:
Wirtschaftsministerium und E-Control schufen die Rechtsgrundlagen und
eine Einführungsverpflichtung für intelligente Messgeräte, OHNE
sich vorab mit der Sicherheit der Informations- und
Kommunikationstechnik zu befassen.
-
Seite 19 Abs.3: Die ursprünglich
angenommenen Gesamtkosten erhöhten sich wegen Nachrüstungen und
Preisanpassungen nach dem Inkrafttreten der Anforderungsverordnung bis
zum Jahr 2017 um rd. 35 %.
-
Ab Seite 55: vergleichende
Tabellen stellen dar, was alles gegenüber der ursprünglichen Forderung
für den geplanten RollOut "unter den Tisch gekehrt" wurde.
-
Seite 57 unten: skandalöse
Einflussnahme der E-Control, dem privat
beauftragten Gutachter (beeideter
Wirtschaftsprüfer!!) zu "diktierten", was drinstehen soll
-
Seite 83 Abs.4:
Der RH hielt fest, dass sich am -
gesetzlich definierten - Wesen eines Geräts nichts ändern konnte,
wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software
deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig
gemacht werden kann.
-
usw. usw. Wir empfehlen dringend
diesen vernichtenden RH-Bericht samt Presseinformation unbedingt zu
lesen und ihn zur Basis der persönlichen Meinungsbildung sowie der
Grundlage für einen Dissens mit dem Netzbetreiber in der Causa
"Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" zu benützen.
Einige wenige ausgewählte
Pressemeldungen:
-
Rechnungshof übt harte Kritik an Smart Meter, Futurezone, 11.1.2019
-
Rechnungshof zerpflückt Smart Meter, Salzburger Nachrichten, 11.1.2019
-
Smart Meter: Rechnungshof übt Kritik, Ungewisse Kosten, Mängel beim
Projektmanagement, Die Presse, 11.1.2019
-
Umstellung auf Smart Meter: Die große Kostenlüge, Die Stromkunden
werden bei der Einführung der neuen Messgeräte kräftig über den Tisch
gezogen, Kurier, 11.1.2019
-
Rechungshof übt Kritik an Smart-Meter-Einführung, Der Standard,
11.1.2019
-
Rechnungshof: Unklare Kosten für Smart Meter, Neue, 11.1.2019
Energie Burgenland bestätigte schwere Datenschutzverletzung - 13.11.2018
Unsere veröffentlichte
Erfahrung mit der schweren Datenschutzverletzung durch Energie
Burgenland bewirkte eine signifikant hohe Zugriffsrate auf unsere
Homepage.
Aber auch Energie Burgenland mailte uns und bestätigte die
Gesetzesverletzung mit der Begründung:
"technischer Fehler" (Originalzitat). Eine
nicht akzeptable Rechtfertigung eines hochtechnisierten Unternehmens. Nicht "technische Fehler" geben Daten weiter
sondern Verantwortungsträger die sich der Hard- und Software
informationstechnischer Kommunikationsmodule bedienen.
War es Zynismus, Naivität oder Unwissenheit über die Folgen der
Datenschutzverletzung - wir wissen es nicht. Mit dem schriftlichen
Eingeständnis wurde uns nämlich noch folgendes mitgeteilt
ZITAT
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst
ZITATENDE
Was soll man dazu noch sagen? Unsere Erfahrung mit der
Datenadministration beweist schlüssig, dass Lippenbekenntnisse nicht die
Realität abbilden.
Alles für die Sicherheit zu tun bedeutet noch
lange nicht, dass auch alles sicher ist.
Alle Daten zu schützen, bedeutet ebenfalls nicht, dass auch alle Daten
geschützt wurden oder sind.
Bereits ein einziges Mal eine
nicht autorisierte Datenfreigabe genügt und die eigentlich zu
schützenden Informationen verbreiten sich in Sekundenschnelle im
Internet. Die Anweisung an die Marketingfirma zur Löschung unserer Daten
hat überhaupt keine nachhaltige Wirkung, weil durch Scripte in
der Mailsyntax die (begehrten) Informationen bereits an mindestens zwei
kooperierende Partner getrackt wurden. Mit dabei ein Global Player im
IT-Marketingbereich der sich auch Server ausserhalb der EU bedient (z.B.
USA) und somit Daten aus der gemäß DSGVO errichteten EU Datenschutzzone
transferieren kann,
wo weitere datenschutzrechtlich bedenkliche Scripte (z.B. Google
Analytics, Addhits, Akamai, u.ä,) Zugriff haben. Der Datengau durch Schlamperei von Energie
Burgenland ist komplett. Er kann nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Dazu fehlen die Informationen über die verschlungenen Trackingrouten
quer über den Globus.
Außerdem besteht der praxisnahe Verdacht, dass weitergeleitete Daten
wieder anderen Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt werden und
ein schier unüberschaubarer, globaler Datentransfer mit unseren von
Energie Burgenland NICHT geschützten Daten zu erwarten ist.
Umso verwerflicher ist die Sorglosigkeit im Umgang mit
unseren Daten, deren Weitergabe wir datenschutzrechtlich korrekt
widersprachen. Statt wirksamen Präventionen und gut strukturierten
Datenschutzmassnahmen mit "technischem Fehler" und
"Prioritätsbekundungen" Kunden zu besänftigen, ist unprofessionell und
nicht Vertrauen erweckend.
Eine Recherche eröffnete uns noch
einen weiteren unglaublichen Konnex zwischen der eklatanten
Datenschutzverletzung und einer juristisch ausgebildeten und bereits
längere Zeit bei Energie Burgenland als Datenschutzbeauftragte
beschäftigte Person, die im Schreiben an uns erwähnt und mit Namen und
Werdegang im Internet präsent ist.
Wären das nicht vertrauensbildende
Vorgaben? Sollte man die Qualifikation eines Datenschutzbeauftragten
anzweifeln? Theoretisch gäbe es keinen Grund, den Datenschutz bei
Energie Burgenland nicht professionell.und nicht vertrauenerweckend zu
administrieren und der Datenschutz sollte sich nicht nur auf
Lippenbekenntnisse stützen.
Man kann angesichts solcher Vorfälle (es gab bereits einen in Juni 2017, siehe unter
NEWS -
Energie-Burgenland - Zweifelhafte Anonymität bei Online-Umfrage)
von Datenschutzverletzungen dem ständig wiederholten Mantra von Energie
Burgenland "der Datenschutz ist uns wichtig, hat oberste Priorität, usw"
keine Glaubwürdigkeit entgegenbringen. Im Gegenteil, man fühlt sich
veralbert. Das wäre vergleichbar, wenn jemand, dem Veruntreuungen ihm
anvertrauter Werte zur Last gelegt werden, vor Gericht seine Schuld
offen zugibt aber gleichzeitig betont, "Ehrlichkeit ist seine oberste
Priorität, er nehme die Ehrlichkeit sehr ernst, o.ä.". Hier wird ein
Gericht ebenso Gründe haben die
Glaubwürdigkeit anzweifeln, wie wir gegenüber der
Datenschutzadministration von Energie Burgenland.
Zu beachten ist noch, dass das Bekenntnis von Energie Burgenland zur
Datensicherheit auch in Bezug auf die bidirektionale Kommunikation
der intelligenten Messgeräte (Smart-Meter)
abgelegt wird. Die Befürchtung, dass auch in diesem Sektor Übertretungen
stattfinden, könne aufgrund unserer Erfahrung nicht ganz ausgeschlossen
werden. Ein solcher Vorfall wäre allerdings insofern noch fataler,
weil hier kein Kunde
Administratorenrechte besitzt und keinen Einblick in die im
Hintergrund softwaregesteuerten digitalen
Prozesse hat
(Stichwort: Abgas-Schummelsoftware), wie etwa in die Syntax des
Programmcodes einer mitgesendeten E-Mail.
Wir gehen z.B. unter
NEWS - Smart-Meter und
die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
näher darauf ein, welche Daten bei der
bidirektionalen Kommunikation als "personenbezogen" gemäß der neuen
DSGVO bezeichnet werden können und welche goldwert für Marketingzwecke
sind und trotz Leugnung von E-Control und Netzbetreiber und anderen,
einen "gläsernen" Kunden zur Folge haben. In der Tabelle
NEWS - Welche Daten hat der
Netzbetreiber listen wir das Spektrum der für eine
unautorisierte Erhebung, Nutzung und Weitergabe relevanten Daten zur
Identifizierung, Leadgenerierung und Profiling. Alle Beiträge hier
aufzuzählen ist nicht möglich. Bitte bedienen Sie die Suchfunktion mit
dem Begriff "DSGVO" oder "Datenschutzgrundverordnung". Danke.
Die DSGVO hatte bereits eine jahrelange Vorlaufzeit und
trat 25.5.2018 in Kraft. Es war genügend Zeit sich der neuen
Herausforderung zu stellen. Mit unserer Erfahrung und Kritik ist natürlich der Wunsch
verbunden, dass Energie Burgenland aus diesem nicht wieder rückgängig zu
machenden Vorfall die Konsequenzen zieht und nicht andere Betroffene in
die gleiche Lage kommen. Wir gehen davon aus,
dass wir nicht die einzigen sind, die von ihrem Widerspruchsrecht
Gebrauch machend, eine Weitergabe der persönlichen Daten zu
Marketingzwecken durch Energie Burgenland ablehnten und dies schriftlich
übermittelten.
LINKS:
Welche Daten eines Smart-Meters in
Österreich zu Marketingzwecken dienen, welche Firmen sich bereits
spezialisierten und einen "gläsernen Kunden" zur Folge haben, siehe auch
unter Schwindel&Täuschung und
Unterkapitel 3 -
Rabulistik mit Ausleseintervalle
Zum Thema: Leugnung eines
"gläsernen Kunden":
Schwere Datenschutzverletzung
durch Energie Burgenland?
Energie
Burgenland Kundenmagazin 01/2018, Seite 18:
ZITAT
Dabei ist
Datensicherheit oberstes Gebot
ZITATENDE
Wirklich? Die folgende
Erfahrung dürfte auch jene nachdenklich machen, die sich in ähnlicher
Lage befinden.
Am 8.11.2018 erreichte
Netzkunden eine Aufforderung zur Beteiligung an einer "Studie" unter dem
Motto: "Ihre Meinung ist uns wichtig". Was erstmals
harmlos wirkt, ist bei näherer Betrachtung skandalös!
Wir haben bei
Stromliefervertragsabschluß der Weitergabe unserer Daten an Dritte
und zu Marketingzwecken widersprochen.
Für die interne Kommunikation wählten wir eine eigene
Mailadresse, die nur dem Netzbetreiber bekannt sein soll. Die
Marketingfirma informierte in ihrer Mail, das sie unsere Daten aus der
Datenbank von Energie Burgenland erhielt. Folglich hat der
Netzbetreiber, entgegen dem datenschutzrechtlich korrekten Widerspruch,
unsere Daten trotzdem weitergegeben.
Selbst der Hinweis auf "Anonymität" stellt
keine gesetzlich definierte
Ausnahmeregelung dar, unseren Widerspruch zu umgehen.
Wir mussten den
Energieversorger noch mal an unseren Widerspruch erinnern und drohten
ihm bei nachhaltigem Verstoß mit einer Anzeige bei der Datenschutzbehörde.
Die Maßnahme des
Energielieferanten ist auch deswegen für uns
unakzeptabel, weil allgemein bekannt ist, dass so harmlos klingende
Namen wie Meinungsbefragung, Zufriedenheitserhebung, aber auch
Beteiligung an Verlosungen oder Gewinnspielen keinen karitativen
Charakter haben sondern beinhartes Marketing zur
Leadgenerierung und Gewinnmaximierung sind.
Die erhobenen Informationen sind
goldwert und werden an kooperierende Marketingunternehmen weitergegeben.
Millionen Menschen stecken irgendwo in Datenbanken,
ohne es zu wissen. Online- und Offline-Einkaufsverhalten,
Einkommenssituation, Browserverläufe, Hobbies und Interessen, Beruf,
Gesundheit, Sozialleben sind genauso gespeichert, wie Inferenzen
(Schlüsse), die sie daraus über ihre Datensubjekte ziehen:
Lebenssituation, Persönlichkeit, Kreditwürdigkeit. Zu den Kunden gehören
Unternehmen, Einzelpersonen und Regierungen, ebenso wie Netzbetreiber –
ein Milliardengeschäft (Details zum Datenhandel mit intelligenten
Messgeräten unter Schwindel&Täuschung). Die DSGVO setzt dem
Missbrauch personenbezogener Daten klare Grenzen und stellt den
Regulierungsbehörden die Rute ins Fenster - es ist die passende Zeit,
diese Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen. Aktuell will
Privacy International diese Branche zur Verantwortung ziehen.
Die harmloseste, aber
dennoch ärgerliche Folge ist eine Flut von Mails und Spams. Um dies zu
verhindern widersprachen wir der Datenweitergabe. Mit dem Ergebnis, dass
sich Energie Burgenland überhaupt nicht daran hielt und unsere
Daten zu Marketingzwecken benützte.
Ein
Blick in die Mailsyntax enthüllte weitere unglaubliche Details:
An der "Leadgenerierung"
war nicht nur der Umfrageveranstalter beteiligt, sondern kooperierten
noch weitere Marketingunternehmen, sogar eine global vertretene
Firma, die einen Server in den USA betreibt und somit Daten aus der
gemäß DSGVO errichteten EU-Datenschutzzone transferieren kann, wo scriptgesteuert auch Google (Analytics) Zugriff auf
die generierten Daten bekommt.
Ferner wird mit der Syntax der Umfragebeteiligung ein Tracking
eingeleitet. Darunter versteht man das
Verfolgen von
Benutzerspuren, die mit Analysetools
ein Profiling dokumentieren, analysieren, listen und speichern. Dem
Tracking widmen sich
globale Geschäftszweige und einige bewegen sich in Bereichen, in denen
sie mit Datenschutzrichtlinien kollidieren können.
Mit dem "unsubscribe"-Befehl
ist ein "mailto"-Script an
eine mit der USA kooperierende Firma verbunden und die zustimmende Umfragebeteiligung
kommt in die "whitelist-complaints"
eines anderen Kooperationspartners. Energie Burgenland
relevante Eingaben gelangen mit einem "reply"-Befehl an das
Marketingunternehmen und
werden von diesem "verteilt".
Die im Auftrag von Energie Burgenland betreibende
Marketingfirma setzt auch so genannte "Webbugs" (=Web-Wanzen, Zählpixel,
Tracking Bugs) ein. Das sind kleine, für den Kunden unsichtbare
Grafiken. In der Syntax der Umfragemail ist die Größe mit 1x1 Pixel
angegeben. Sie ermöglichen eine Logdateianalyse und sind für den
Marketingbereich wichtig. Wird die Einladungsmail geöffnet, dann wird
dieses kleine Bild geladen und der Kunde registriert. So kann der
Betreiber sehen, wann und wie viele Nutzer diesen Zählpixel anforderten
bzw. ob und wann eine E-Mail geöffnet oder eine Webseite besucht wurde.
Aber der Betreiber hat auch Zugriff auf zahlreiche Nutzungsdaten
die datenschutzrechtlich umstritten sind.
Die seit 25.5.2018 rechtsverbindliche
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingt alle Internetpräsenzen
"Datenschutzerklärungen" zu veröffentlichen. Ein Websitebesucher wird
informiert, welche Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und
weitergegeben werden. Das Entscheidende ist, dass einem Besucher
die freiwillige Zustimmung oder Ablehnung durch entsprechende Button
angeboten werden muss. Ein User darf Auskunft über den Umfang
seines Datenabgriffs verlangen, weil außer Daten für "berechtigtes
Interesse", viele Informationen bei der Umfragebeteiligung gar nicht
nötig sind. Dem Kunden muss die Möglichkeit geboten werden, solchen
Erhebungen zu widersprechen.
In der Befragungsmail fehlt die wichtige
gesetzlich definierte Möglichkeit
zum Widerruf. Ein
Klickhinweis, zukünftig keine E-Mail-Einladungen zu erhalten hat nichts
mit dem gesetzlich definierten "Widerruf" gem. DSGVO zu tun, weil er
-
erstens nur Mail-Zusendungen
betrifft
-
zweitens keinen Widerruf gegen
scriptbasierende Funktionen einschließt (z.B.personenbezogene
Daten, Tracking, Weiterleitung an Dritte, u.ä)
-
drittens ein Klick auf den Button dem
Absender die Korrektheit und aktiv genutzte Mailadresse
bestätigt und für weitere Aktionen attraktiv bleibt
-
viertens sich der Widerruf nur
gegenüber den Absender bezieht und jene Firmen nicht einschliesst,
an die scriptgesteuert die Adressen weitergeleitet wurden und sich
über das Internet verbreitend, der Widerruf zu einem "Kampf gegen eine
Hydra" erweist
-
fünftens der Adressat mit Abgleich anderer
Datenbanken trotzdem identifiziert werden kann
-
sechstens der persönliche Name in Klartext
Bestandteil vieler Mailadressen ist
Für den Kunden von Energie Burgenland bleibt
unklar, was mit den gesammelten Informationen über statistische Zwecke hinaus geschieht. Hier
besteht die berechtigte Sorge, dass die
zunächst anonym gesammelten Informationen zur eigenen IP-Adresse, mit
den Informationen von zahlreichen anderen Websites
sowie getrackten Infos zu Kooperationspartnern kombiniert, ein
umfangreiches Interessensprofil (Profiling)
ergeben. Dieses könnte schließlich auch mit einem Namen, einer
E-Mail-Adresse, Fotos, einem Profil in einem
sozialen Netzwerk u.v.a. verknüpft werden, so
dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.
Anmerkung:
Für Interessierte an dieser E-Mail-Syntax sei die
Quelltext-Darstellung der E-Mail empfohlen. Hier sind die Mailadressen
der beteiligten Marketingfirmen lesbar.
Weiterführende Operationsmodis sind mit einer Googlesuche oder bei
Wikipedia verifizierbar
Das
alles, und noch viel mehr, verbirgt ich hinter der dilletantischen
Formulierung des Netzbetreibers:"Dabei ist Datensicherheit
oberstes Gebot". Es ist unfassbar, mit welcher
Sorglosigkeit Energie Burgenland Kunden prellt und
dessen Daten behandelt, wenn man keine
"unmissverständliche, oder ausdrückliche Zustimmung" und auch keine
äquivalente Handlung für diese Maßnahme, weder grundsätzlich bewusst
noch schriftlich oder mündlich, erteilte. Energie Burgenland täuschte im Kundenmagazin 01/2018, Seite 18: "Dabei
ist Datensicherheit oberstes Gebot".
Die geschilderte
Erfahrung zeigt die Realität.
Das erwähnte
Kundenmagazin hat noch eine andere Täuschung zu bieten. Ebenfalls auf Seite 18 ist in Bezug auf die
Smart-Meter zu lesen:
ZITAT
Es werden keine
persönlichen Daten erfasst, daher sind keinerlei Rückschlüsse auf
Gewohnheiten oder Tagesabläufe der Kunden möglich
ZITATENDE
Eine solche
laienhafte Sichtweise digitaler Abläufe eines
intelligenten Messgerätes könnte aus einer Werbeabteilung ohne
IT-Kompetenz stammten. Informatiker haben diesen Text mit Sicherheit
nicht gestaltet.
Rückschlüsse, also
Schlussfolgerungen, Herleitung, Konklusion (auch Forensik) und noch
viele andere Synonyme basieren nicht auf greifbaren
Fakten, wie z.B. persönliche Daten (Name, Adresse, u.v.a.)
sondern in der Regel auf Prämissen oder Annahmen.
In der
Informatik wird die Schlussfolgerung auch mit Inferenz
bezeichnet.
Energie Burgenland streut mit semantischen Wortspielen
"Nebelkerzen" und stellt ein Szenario in den
Fokus, das von den tatsächlichen Gefahren für die Datensicherheit
sowie einem "gläsernen Kunden" offensichtlich
ablenken soll und kein Abbild der Realität darstellt.
Unter
NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 -
Welche Daten hat der Netzbetreiber? haben wir tabellarisch
gelistet, welche Informationen der Netzbetreiber hat und durch den
Betrieb eines Smart-Meters zusätzlich bekommt um
"Rückschlüsse" zu ziehen.
Die Rückschlüsse
ergeben sich aus den detektierten und bidirektional übertragenen
Informationen eines intelligenten Messgerätes. Das heißt, wenn
beispielsweise jeden Tag um 12 Uhr mittags die Lastkurve die
Einschaltung eines Elektro-Kochherdes aufzeichnet und speichert, ist der
Rückschluss, dass jemand zuhause sein muss (oder war, je nach
Analysezeitpunkt). Wenn diese Verbrauchskonvention
(oder eine andere von hunderten möglichen) plötzlich für vier
Wochen unterbrochen wurde, um anschließend mit dem selben Rhythmus
fortzusetzen, ist es nicht schwer schlusszufolgern, das in dieser
Zeit höchstwahrscheinlich niemand zuhause war. Im Gegensatz zu den
"täuschenden Nebelkerzen" durch Energie Burgenland waren und sind für Rückschlüsse
NIEMALS persönliche Daten nötig. Im Abgleich mit der
Identitätskennung des jeweiligen Messpunktes werden sie im
Content-Managements der Datenadministration
allerdings zu "persönlichen Daten". Das ist sogar wichtig, um
Rechnungen zu personalisieren.
LINKS:
NEWS - Energie-Burgenland -
Zweifelhafte Anonymität bei Online-Umfrage
NEWS - Smart Meter: Kundendaten
zu verkaufen (Kurier, 11.5.2017)
Unglaublich:
Müssen für Fehlfunktionsfolgen des
Smart-Meters KUNDEN geradestehen - NICHT
Netzbetreiber?
In letzter Zeit
häufen sich Meldungen, nach denen Updates smarter Geräte und Computer zu
Fehlfunktionen bis hin zu Datenverlust führen. Darin sind auch namhafte
Hersteller involviert. Während jedoch misslungene Eingriffe in Geräte
des täglichen Gebrauchs meistens von uns selbst bemerkt und
entsprechende Schritte unternommen werden können, sieht es im Falle
von Problemen beim Smart-Meter verheerend aus. Sie sind nicht in unserer
Verantwortung.
Als
abschreckendes Beispiel sei die Erfahrung eines Kunden zitiert, der nach
der Montage eines intelligenten Messgerätes einen signifikant höheren
Stromverbrauch feststellte und glaubte, mit einer Schlichtung bei
E-Control dieses Problem aus der Welt zu schaffen. Unter "NEWS - VORSICHT - E-Control + Netzbetreiber
setzen Kundentäuschung fort / Fall 3" beschrieben wir
die Situation, dass der Kunde auf dem "Schaden"
sitzen blieb. (Bescheid
der E-Control R STR 05/18, PA 35059/18 vom 11.7.2018)
Hier wurde zwar
kein Softwareupdate als Ursache erwähnt, aber ein solches könnte auch, wie bei anderen smarten
Geräten, der Auslöser sein. Solche Eingriffe werden ohne
Kenntnis des Kunden durchgeführt. Das bedeutet, ein Unternehmen
verschafft sich via Datenleitung digitalen Zutritt auf eine Liegenschaft und sendet
einen informationstechnisch veränderten Programmcode in den dort
montierten intelligenten Zähler.
-
Der Kunde
wird nicht um seine Zustimmung gebeten
-
er weiss
nicht wann solche Updates übertragen wurden
-
welche
Veränderungen dadurch bewirkt werden
-
welche
Manipulationen in der Syntax durchgeführt wurden
-
bekommt keine
Liste der Versionsänderungen
-
erhält
keine Algorithmen-Analyse (Auditing)
-
es wird
keine Transparenz bereitgestellt,
-
er darf nicht
die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit algorithmischer
Entscheidungssysteme beurteilen
-
ihm wird
keine Diversität geboten
-
Bugs,
die z.B. einen Mehrverbrauch detektieren und berechnen kann der Kunde
nicht erkennen
-
die Ursache
für diesen Nachteil kann der Kunde gar nicht beweisen, muss
aber die Nachteile tragen
-
Systemmanipulationen
erfährt kein Kunde
-
diskriminierende Ergebnisse sind genauso möglich wie
-
falsche
Entscheidungen im Zusammenhang mit maschinellem Lernen (KI) im
Kontext bidirektionaler Kommunikation
Der Kunde tappt
"im Dunkeln" und hat keine Möglichkeit zu beweisen, dass vielleicht ein
Softwareeingriff für einen höheren Strom- oder Leistungsverbrauch
verantwortlich ist. Alles geschieht in einem von Kunden nicht
kontrollierbaren Bereich. Dem Kunden fehlen jede
Kontrollmechanismen.
Nach Updates
könnten so genannte "Background-Loopholes" hintergründig andere
Algorithmen durchlaufen und sogar Parametrierungen unbemerkt (auch
kurzzeitig) aushebeln (Stichwort "Abgasschummelsoftware"). Mit einem
Programmcode verändernden Update muss ein Smart-Meter nicht mehr der
vereinbarten Konfiguration
entsprechen, die der
Inbetriebnahme des Messgerätes zugrunde lag.
Dies war auch einer der Kritikpunkte im "Bericht
der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2017 -
Kontrolle der öffentlichen Verwaltung".
Auf Seite 143
lautete die Frage zur rechtlichen Problematik intelligenter Messgeräte
(Hervorhebungen von uns):
ZITAT
"Auf welche Art
und Weise ist die tatsächlich vorgenommene "andere" Konfiguration
ersichtlich zu machen bzw. ist sichergestellt, dass die Endverbraucherin
bzw. der Endverbraucher auf die tatsächlich vorgenommene und nicht
einseitig vom netzbetreibenden Unternehmen jederzeit wieder rücknehmbare
"Opt-Out-Konfiguration" dauerhaft vertrauen kann? Kann das
verbraucherseitig allenfalls selbst kontrolliert werden?
ZITATENDE
Dieser
Umstand ist auch in der Methode der
Hersteller von intelligenten Messgeräten begründet, Daten über
Algorithmen mit dem Hinweis auf Copyright, Betriebsgeheimnis, etc. nicht
preiszugeben
Maschinelle
Entscheidungen bei Smart-Metern sind mit Big Data oder selbstlernenden
Algorithmen nur für den Netzbetreiber in Kooperation mit
Analytikunternehmen der IT-Branche interessant und degradieren
Stromkunden zu Statisten, bei denen zwar viele Informationen über ihn
zur ökonomischen Verwertung detektiert, übertragen und gespeichert
werden (Metadaten), aber nur ein kleiner, unbedeutender Anteil über ein
moderiertes (=zensiertes) Webportal für das persönliche
"Lastmanagement" zur Verfügung gestellt wird (Diktion des
Netzbetreibers: "neue moderne Komfort-Funktionen").
Wir beurteilen
es als "demokratiefeindlich", wenn nach Unionsrecht geschützte, intime
(Meta)Informationen gegen unseren Willen administriert werden und einem
Content-Management unerlaubte Einblicke in das Abbild unserer Vorlieben,
inhärenten Lebensgestaltung, unseres eigenartigen und einzigartigen,
intimen Privatlebens im Umgang mit der Ware "Strom" als "Beiprodukt"
(="Metadaten") bei der Datenfern-Übermittlung zum Zwecke der Abrechnung,
ermöglicht Siehe die Tabelle unter
NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 -
Welche Daten hat der Netzbetreiber?
Als Unionsrecht
gilt, gemäß des EuGH-Urteils die Richtlinie aus Artikel 2 der DSGVO,
wonach die
explizit geschützten, "personenbezogene Daten"
" …alle Informationen über
eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person einschließt; als
bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt
identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer
Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die
Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität" sind. (Aus
Urteil des EuGH (Grosse
Kammer) in der Rechtssache C-25/17 10.Juli 2018, Seite 2,
Hervorhebungen
von uns, siehe auch
EU-DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen)
Die Wahrheit über die
5%-Opt-Out Regel - willkürliche Interpretation ohne gesetzliche Basis
Die allgemein kolportierte
Quotenregelung, dass es nur bei 5% der Zählpunkte, gemäß den
Rahmenbedingungen aus dem ElWOG § 83 (1), ein Wahlrecht gäbe, ein
intelligentes Messgerät abzulehnen, kann man aus dem Text der IME-VO § 1
(1) NICHT entnehmen. Dieser Paragraf regelt nur die technische
Seite des Roll-Out, aber nicht die Anzahl anspruchsberechtigter
Endverbraucher gem ElWOG § 83 (1).
Darüber hinaus findet sich in KEINER
anderen bundesgesetzlichen Verordnung eine Bestimmung, die explizit die
anerkannte Gruppe kritischer Kunden mit ablehnender Haltung gegen ein
intelligentes Messgerät auf 5% beschränkt. Wir sehen in der
Argumentation von Netzbetreiber und E-Control bloß eine, auf
willkürliche Interpretation von IME-VO § 1 (1) beruhende
Schlussfolgerung.
Wenn der Gesetzgeber in der letzten
Umstellungsphase nur 95 % als Einführungsquote vorgibt, bedeutet das
nicht, diese Anordnung impliziere, dass folglich nur 5% ihr
Ablehnungsrecht beanspruchen dürfen. Wieso?
Erstens, weil Energiekunden, die im
Rahmen der 95%-Installations-Quote aus "technischen Gründen" vom
Netzbetreiber kein Smart-Meter erhalten (oder erhalten haben)
automatisch in der 5%-Gruppe ohne intelligentes Messgerät sein werden,
also ein Messgerät, das sie gar nicht bekommen auch nicht ablehnen
brauchen.
Und zweitens, weil die Chronologie der
ratifizierten Gesetze dieses Resümee vorgibt. Die oben zitierte Fassung
der IME-VO trat am 24.4.2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt beinhaltete
das ElWOG 2010 noch gar keinen Zusatz im § 83 (1), der den
Endverbrauchern eine Ablehnungsrecht zubilligte, das der Netzbetreiber
zu berücksichtigen hatte. Das ElWOG wurde erst ein Jahr später,
aufgrund von im Plenum des Nationalrates beschlossenen
Abänderungsanträgen (5.7.2013) novelliert und trat als Bundesgesetz am
6.8.2013 in Kraft. Aus diesem Grund gab es überhaupt KEINE
Veranlassung für eine Ablehnungsquotierung von 5% (Details zur
Gesetzeschronologie im Thread
ElWOG-Chronologie)
Auch in der Novellierung der IME-VO,
15.12.2017, wurde wieder nur die "technische Machbarkeit", aber keine
Limitierung Anspruchsberechtigter festgelegt. Folglich ist die
Schlussfolgerung der E‑Wirtschaft, die 5% aus der IME-VO (2012)
quotieren die Ablehnungsberechtigten völlig falsch. Wurde jedoch
von fast allen mit dieser Causa befassten übernommen
(=Framing)!
Die 95% Messgeräteabdeckung aus der
IME-VO haben nichts mit einer Quotenbegrenzung zu tun. Sie sind
lediglich eine Vorgabe für den "technisch erreichbaren Stand montierter
und in Betrieb genommener Messgeräte", beschlossen zu einem
Zeitpunkt, als das ElWOG in § 83 (1) noch gar keine Zusatzregelung für
eine Ablehnung hatte. Für eine daraus abzuleitende Quotierung gab es
weder eine legistische noch eine technische Basis.
Erst über ein Jahr später, ausgelöst
durch die ElWOG-Novellierung 2013, dürften die "Fantasien der
Interpretatoren" geweckt worden sein, die geänderten Rahmenbedingungen
aus der ElWOG-Novellierung des § 83 (1) mit der 95%-Installationsquote
der IME-VO eine 5% Limitierung der Anspruchsberechtigten zu
rechtfertigen. Diese willkürliche, mathematisch begründete
Interpretation kommt letztendlich den Intentionen der E-Wirtschaft
entgegen, entspräche aber keinesfalls dem Sinn, der den
Abänderungsanträgen der Abgeordneten zum Nationalrat (5.7.2013) zugrunde
liegenden Entscheidung für die Ratifizierung der ElWOG-Novellierung per
6.8.2013.
Den unglaublichen Fall von willkürlicher
Interpretation, ohne gesetzliche Basis,
verbunden mit einem "Framing", das alle Betroffenen veranlasst, den
Ablehnungswunsch automatisch mit einer 5%‑Limitierung zu assoziieren,
ist offensichtlich das Resultat ausgeklügelter Strategie von BM,
E‑Control und der E-Wirtschaft. Im Thread
"Schwindel&Täuschung - Unterkapitel 7 -
Die Wahrheit über die 5%
Opt-Out Regel" erklären wir dieses berechnende Vorgehen
ausführlich und veröffentlichen die Internetlinks zu
den entsprechenden Gesetzen und Dokumenten.
VORSICHT - E-Control + Netzbetreiber setzen Kundentäuschung fort
FALL 1:
In einer
burgenländischen Gemeinde wurden Kunden, die berechtigte Skepsis einem
intelligenten Messgerät entgegen bringen, durch einen anwesenden
Vertreter des Netzbetreibers instruiert, dass
ZITAT
" … der
Netzbetreiber entscheidet welches Gerät vor Ort montiert wird."
ZITATENDE
Dieser Hinweis
beruht auf der "Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung" (IME-VO)
§1
Abs.5 vom
24.4.2012. Die Kundentäuschung
lag darin, dass die IME-VO per 15.12.2017 eine Novellierung
erfuhr, in der die zitierte Passage
GELÖSCHT
wurde.
In
den "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Netz
Burgenland GmbH
(Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom) 2014 Netz Burgenland
-
genehmigt durch die Energie-Control Austria für die Regulierung der
Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) am 07.November 2014
gemäß § 47 ElWOG idF BGBl. I Nr. 174/2013" ist
IMMER NOCH zu
lesen
(Stand 1.11.2018)
ZITAT
(Seite 18, Hervorhebung von uns)
Die
Entscheidung, ob konventionelle Messeinrichtungen oder
Smart Meter eingesetzt werden, obliegt dem
Netzbetreiber unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen (insb. § 83 Abs. 1 ElWOG 2010
und IME-VO).
ZITATENDE
Netz Burgenland hat
die geänderten "gesetzlichen Rahmenbedingungen" der IME-VO-Novellierung
von 15.12.2017 in ihren,
aus dem Jahre 2014 stammenden AB-VN NICHT
ex lege angepasst,
obwohl eine solche "Berücksichtigung", im Hinblick auf die in
Klammern gesetzte IME-VO erwähnt ist und beließ bis heute die
veraltete Verordnung, die sie im Dissens zwischen
ihren Mitarbeitern und Kunden, die von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen
ex ante zitieren
lässt, offensichtlich in der Hoffnung, dass sich niemand im
Verordnungsdschungel zurecht findet und "eingeschüchtert" der Montage
zustimmt. Hier mangelt es an Rechtssicherheit.
Tatsächlich musste
bereits die prenovellierte Fassung der IME.VO §2 (5) von 2012 ab
der ElWOG-Novelle § 83 (1) 2013, den geänderten gesetzlichen
Rahmenbedingungen angepasst, exekutiert werden.
Das
Entscheidungsrecht des Netzbetreibers wurde mit der
ElWOG-Novelle nicht ausserkraft gesetzt. Jedoch regelte man mit
dieser Ausnahme in §83 (1), dass von der
Anzahl vorhandener Zählermodelle das einzige, explizit im Gesetzestext
benannte "intelligente Messgerät", aus seiner "Obliegenheit" genommen
wurde und er verpflichtet ist, bei seiner Entscheidungsfreiheit den
Ablehnungswunsch eines Kunden zu beachten, kein intelligentes Messgerät
zu montieren und in Betrieb zu nehmen, widrigenfalls
er gemäß ElWOG §99 (2) Z.12+13 eine strafbewehrte Verwaltungsübertretung
begeht, mit einem Strafrahmen bis zu 75.000 Euro.. Folglich
entscheidet der Netzbetreiber, welche Messsysteme er montieren und in
Betrieb setzen möchte. Aber das novellierte ElWOG §83 (1) schreibt ihm
verbindlich vor, unter Berücksichtigung der nun vorliegenden
geänderten Rahmenbedingungen, das intelligente Messgerät (Betonung
auf GERÄT) bei Kunden, die es ablehnen,
NICHT in seine Entscheidungfreiheit einzubeziehen.
So paradox es
klingt, aber de facto und de jure ist es der "ablehnende" Kunde, der an
seinem Zählpunkt das Messgerätesystem vorgibt!. Wir erläutern
das genauer im Thread "Falscher Paragraf".
Netz Burgenland scheint
eine besondere Affirmation zu ihrem Umgang mit Novellierungen zu haben.
Unter dem Thread "Falscher Paragraf"
zitieren und beurteilen wir einen Brief, in dem allen Ernstes behauptet
wurde, eine Novellierung habe gegenüber einem zuvor erlassenen Gesetz
(das eigentlich erweitert oder verbessert werden soll) keinen
Vorrang. Dieser juristische Unsinn wurde von einer Person
unterschrieben, die auch die Funktion eines Datenschzubeauftragten
erfüllt. Es ist abzuwarten ob und mit welcher juristischer Absurdität
Kunden in Zukunft noch getäuscht werden.
FALL 2:
Der zuvor genannte Vertreter von Netz
Burgenland bediente sich bei der gleichen Diskussion
einer weiteren "Einschüchterung" gegen Kritiker. Er erwähnte ein nicht näher bezeichnetes
Gerichtsurteil aus Oberösterreich gegen einen Kunden mit
Ablehnungswunsch. Wir kontaktierten den Betroffenen und
waren erstaunt, dass die Entscheidung dem
Netzbetreiber bekannt ist, weil das Urteil ausdrücklich mit dem Vermerk:
"Urteil nicht für die breite Öffentlichkeit freigegeben" gekennzeichnet
ist.
Dieses Urteil zu zitieren sollte
offensichtlich Verunsicherung schüren. Es ist eine situationsbezogene Einzelentscheidung eines Bezirksgerichtes (Traun, 28.11.2017, noch VOR
der IME-VO-Novelle 15.12.2017). Es hat
KEINE präjudizierende Wirkung, auch weil
der Betroffene Einspruch erhob und die Angelegenheit beim Landesgericht
Linz landete aber bis heute noch nicht entschieden wurde.
Der Rechtsspruch
erging ein Monat VOR der IME-VO-Novelle. Er ist heute in etlichen Begründungen völlig überholt
und falsch. Z.B. wird auf
Seite 6 ausgeführt, dass bei geäussertem Ablehnungswunsch die
Duldung der Montage eines Smart-Meters damit begründet ist, dass keine
Werte im "Viertelstundentakt" gespeichert werden.
Genau diese
bei ALLEN
Messgeräten (auch bei Opt-Out) verpflichtende
viertelstündliche
Ermittlung und Speicherung zur
algorithmisch kumulierenden
Berechnung der Quartals-Höchstbelastung eines Tages, Monats und
des Jahres macht die Urteilsbegründung inzwischen obsolet. Warum
täuschte Netz Burgenland die Anwesenden mit einem für deren Lage nicht
relevanten, in seiner bisherigen Abfassung nicht mehr aktuellen und noch
gar nicht abgeschlossenen Urteil, das ausserdem "nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt ist"? Die Motivation ist wohl nicht allzu schwer
zu erraten.
Themenbezogene Beiträge unter "Schwindel &
Täuschung"
NEWS - Wie das Ministerium abermals
Kunden mit Opt-Out-Wunsch irreführt
NEWS - Datenschutzrechtlich
illegale 15-Minutenintervalle bei ALLEN Smart-Metern angekündigt (auch
bei Opt-Out)
FALL 3:
Ein österreichischer
Kunde beantragte in der Causa "Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes" ein Streitschlichtungsverfahren bei
der E-Control. In diesem Verfahren stützte
sich der involvierte Netzbetreiber ebenfalls auf die
gelöschte Bestimmung aus der
IME-VO §1 Abs.5 vom
24.4.2012
(Bescheid
der E-Control R STR 05/18, PA 35059/18 vom 11.7.2018, Seite 3 )
Davon abgesehen,
dass in diesem Bescheid die Realnamen geschwärzt oder mit
"Antragsteller" (=Kunde) und "Antragsgegner" (= Netzbetreiber) ersetzt
und diese beiden Begriffe auch noch verwechselt
(!!) wurden, verweist die Antragsgegnerin (= Netzbetreiber)
auf ihre genehmigten "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum
Strom-Verteilernetz (AB-VN)" wie im Falle eines Opt-Out vorgegangen
werde und, dass dem Netzbetreiber (= Antragsgegnerin) alleine die
Entscheidung obliege, welche Messtechnologie beim jeweiligen Kunden
eingesetzt werde.
Um den konfusen
Bescheid besser zu verstehen konvertierten wir in Klammern die
Bezeichnungen:
ZITAT
(Hervorhebungen von uns)
Weiters verweist die
Antragsgegnerin (= Netzbetreiber) auf ihre genehmigten Allgemeinen
Bedingungen für den Zugang zum Strom-Verteilernetz (AB-VN) wie im Falle
eines Opt-Out vorgegangen werde und, dass dem Netzbetreiber (=
Antragsgegnerin) alleine die Entscheidung obliege, welche
Messtechnologie beim jeweiligen Kunden eingesetzt werde. Da die
Vorgehensweise der Antragstellerin (FALSCH: Antragsteller ist
richtigerweise der Kunde und der beruft sich nicht auf die Allgemeinen
Bedingungen, um zu belegen, dass er korrekt handelt. - RICHTIG
müsste es daher heißen: Da die "Vorgehensweise der Antragsgegnerin")
im vorliegenden Fall exakt den rechtlichen Rahmenbedingungen entspreche,
stelle sie (=Antragsgegnerin, Netzbetreiber) den Antrag, den Antrag des
Antragstellers (= Kunde) abzuweisen..
ZITATENDE
Skandalös an dieser
verwirrenden Semantik ist, dass E-Control eine
ungültige Verordnung nicht abwies sondern als
Beweislast zuliess, dem Netzbetreiber eine Aktualisierung seiner
AB-VN nicht anriet und die per 15.12.2017
gelöschte Passage aus der IME-VO im Bescheid
GEGEN den Kunden benützte.
Anhand dieses
Bescheides R STR 05/18, PA 35059/18 wird deutlich, was Kunden erwartet,
die sich vertrauensvoll an die unabhängige Regulierungsbehörde E-Control als
Schlichtungsstelle wenden und deren Gegner im
Streitschlichtungsverfahren ein Netzbetreiber ist. Hier fehlt eindeutig
die Rechtssicherheit und eine
unabhängige, übergeordnete Kontrollinstanz!
LINKS:
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO, in Kraft getreten
25.4.2012)
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO) Novellierung
15.12.2017)
Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom 2014, Netz Burgenland
Bescheid der E-Control R STR 05/18, PA 35059/18 vom 11.7.2018
Wie
das Ministerium abermals Kunden mit Opt-Out-Wunsch irreführt
Die Initiative STOP-Smartmeter lancierte vor einiger Zeit eine Briefaktion an das
zuständige Ministerium um die Position in der Opt-Out-Frage nochmals
klar darzulegen. Viele äußerten ihren Unmut über den Inhalt des
ministeriellen Antwortschreibens. Die
Aktionsgruppe stellte es online (Antwortschreiben
vom BMNT vom 9.10.2018). Aus dem Brief
des BMNT gehr eindeutig hervor, dass noch immer die IME-VO Novelle,
insbesondere §1 (6), als "klare Regelung"
bezeichnet wird.
ZITAT
Nach langen und intensiven Vorbereitungen wurde den Wünschen der
Strom-Endverbraucher nach Wahlfreiheit und Selbstbestimmung bei der
Einführung von Smart Metern zur Gänze Rechnung getragen und eine klare
Regelung - mit der am 15.12.2017 kundgemachten Novelle der Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO-Novelle 2017), BGBL. II
Nr.383/2017 - geschaffen.
ZITATENDE
Der Brief des BMNT betont, dass keine
Viertelstundenwerte gespeichert werden (Seite 1 unten). Jedoch, im
vierten Satz des
§1 (6) der IME-VO-Novelle steht eine "MUSS"-Bestimmung, die eindeutig
einer "klaren Regelung"
widerspricht (Hervorhebung von uns):
ZITAT
Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für
Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das
Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines
Kalenderjahres MUSS möglich sein.
ZITATENDE
Österreichs Energie (Interessenvertretung
der Netzbetreiber) wies auf diese eklatante
juristische Fehlleistung hin und forderte eine Erklärung, wie der
Widerspruch in der betroffenen
IME-VO-Novelle aufgelöst werden soll. Auszug aus dem
Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an
E-Control
ZITAT
Oesterreichs Energie ersucht die Behörde aber dringend um Erläuterung
und Klärung, wie die Formulierung "… Eine Ablesung und Übertragung der
höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung)
innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein." in der IME-VO, §1,
Abs 6 umzusetzen ist, wenn im gleichen Absatz festgehalten wird "…dass
keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen
werden…" dürfen."
ZITATENDE
Der Fokus liegt in der Unmöglichkeit, die im Gesetz geforderte
Parametrierung zu erfüllen, die eine Abschaltung des
Viertelstundenintervalls bei Opt-Out-Kunden
vorsieht und gleichzeitig vorschreibt, dass Viertelstundenwerte
gespeichert werden müssen, um die höchste kumuliert berechnete Jahres-Durchschnittsbelastung (Leistung) zu ermitteln
Das soll eine "klare Regelung" sein? Hat man
sich im Ministerium nicht eingehend mit der
Sache vertraut gemacht und wiederholt immer
das gleiche Credo, das auch die so genannte 3er Parametrierung zum
Inhalt hat (Abschaltung/Modifizierung von Speicherintervalle,
Leistungsbegrenzung , Abschaltfunktion), um damit ein angeblich
"unintelligentes Messgerät" zu kreieren?
Die Viertelstundenermittlung und - speicherung
ist eine Grundvoraussetzung um "Tarife
2.0, Seite 11" der E-Control zu erfüllen. Diesem Umstand
verpflichtend, hat beispielsweise Netz Burgenland dieses Erfordernis der
Jahresabrechnung 2018 als Vereinbarung angehängt und angekündigt, dass
die Viertelstundenerfassung nur bei der Montage gecancelt
ist, aber ein halbes Jahr danach für alle
Kunden aktiviert wird (Siehe unter
NEWS - Datenschutzrechtlich
illegale 15-Minutenintervalle bei ALLEN Smart-Metern angekündigt (auch
bei Opt-Out))
Die Irreführung
durch das BMNT geht noch weiter. Auf Seite 2 im
Antwortschreiben vom BMNT vom 9.10.2018
ist oben zu lesen:
ZITAT
Mit einem Ausrollungsgrad von 80% bis 2020 bzw. von 95% bis 2022 wird
nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen. Auf Basis dieser
Vorgaben erfolgt der Ersatz der alten Ferraris-Zähler durch moderne
digitale oder gar intelligente Stromzähler durch den
Verteilernetzbetreiber nach technischen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten.
ZITATENDE (Hervorhebung von uns)
Die
DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13
July 2009" (Annex 1, Abs.2) sieht vor, dass bis 2020
mindestens" 80% der Verbraucher mit
intelligenten Messgeräten ausgestattet
werden sollten.
ZITAT (auszugsweise, Hervorhebung von uns)
Member States shall
ensure the implementation of intelligent metering systems
(...)
.. the implementation of intelligent metering systems
(...)
Where roll-out of smart meters is assessed positively,
at least 80 % of consumers shall be equipped with intelligent
metering systems by 2020
ZITATENDE
Zusammenfassend muss man dem Brief des BMNT
folgende unionsrechtliche Basis entgegenhalten:
-
der Ausrollungsgrad
nach dem Unionsrecht ist (mindestens)
80%
-
der (österreichische) Ausrollungsgrad von
95% ist kein UnionsRECHT sondern im Rahmen
der "Mindest"-Bestimmung ("at least") nur
eine "KANN"-Interpretation.
-
der Austausch gegen "moderne digitale
Zähler" ist ebenfalls nicht EU-konform (sind in
der Directive nicht erwähnt) - sondern der Tausch gegen
intelligente Messgeräte - "intelligent metering
systems" (Anmerkung: ein intelligentes Messgerät ist zwar auch ein
moderner digitaler Zähler ABER ein moderner digitaler Zähler muss kein
intelligentes Messgerät sein)
-
die Formulierung, dass man GAR
einen intelligenten Stromzähler bekommen könne ist völlig absurd - 80%
müssen ein intelligentes Messgerät erhalten
-
mit 20% Altbestand ist
europaweit ein duales Messsystem vorgesehen (analog und
digital)
-
die EU-Directive
schreibt für Kunden ausserhalb des Ausrollungsgrades KEINEN
Tausch vor -
weder mit intelligenten oder unintelligenten Messgeräten
auch nicht mit modernen digitalen Standardzählern (DSZ)
und ebenfalls nicht mit einem "elektronischen Messgerät,
das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht".
Gemäß dem Antwortschreiben des
BMNT vom 9.10.2018 soll der Zähler-Austausch
nach "technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten" erfolgen. Nicht
erwähnt wurden die datenschutzrechtlichen
Vorgaben, die z.B. vom Datenschutzrat der
Republik Österreich eingefordert, aber bis heute
von Ministerium und E-Control fast zur
Gänze ignoriert wurden! Die Argumentation in dem Schreiben des BMNT ist
mit einem Raffinement gestaltet, dass jemand, der sich im
Verordnungsdschungel nicht zurechtfindet, verwirrt wird. Die von der
EU-Direktive abweichenden österreichischen
Maßnahmen sind von willkürlichen Interpretationen begleitet.
Teile des Briefes des BMNT sind folglich falsch, irreführend und ein
Affront gegen Kunden, die von ihrem Ablehnungsrecht gem. ElWOG §83 (1)
Gebrauch machen wollen.
Themenbezogene Beiträge unter "Schwindel &
Täuschung"
Wien: 220.000 Türschilder werden angeblich DSGVO-konform getauscht
Grundrechtsverletzungen mit Smart-Metern jedoch werden nicht
DSGVO-konform gelöst
Die DSGVO hat Auswirkungen auf die Türnamenbeschilderung bei Wohnhäusern. Wiener Wohnen tauscht
220.000 Schilder aus. (Krone, 12.10.2018,
Österreich OE24, 12.10.2018). Betroffen
wären eigentlich alle Hausbesitzer in der
gesamten EU.
Die von uns und Österreichs Energie
kritisierten widersprüchlichen Viertelstundenmessungen gemäß IME-VO §1
Abs.6 rund um die Uhr - auch bei Opt-Out Kunden - sind DIE Voraussetzung
für die Umsetzung von "Tarife 2.0" der E-Control
(Siehe
Positionspapier Tarife 2.0, April 2017, Seite 11 und
Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an
E-Control )
Es existiert bis heute KEINE
datenschutzrechtliche Beurteilung (lege artis),
ob es DSGVO-konform ist, alle Verbraucher gegen deren Willen rund um die
Uhr mit Viertelstundenmessungen messtechnisch zu überwachen (zwecks
Ermittlung der "höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung
(Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres" gemäß IME-VO § 1 Abs 6 idgF)
und soft/hardwarebedingt der bidirektionale Datentransfer aufgrund
algorithmischer Prozesse so abläuft, dass untrennbar miteinander
verknüpfte Informationen (Metadaten =strukturierte Informationen,
Merkmale und andere Daten, DSGVO-Gesetzestext " zu einem oder mehreren
besonderen Merkmalen") sowohl direkte als auch indirekte (forensische)
Analysen des Profilings zulassen und tiefe Einblicke in das intime Leben
eines Kunden ermöglichen:
ZITAT aus
EU-DSGVO 2018, Artikel 4 Abs.1, Hervorhebung von uns:
"personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden
"betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche
Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer,
zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder
mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die
Ausdruck der physischen,physiologischen, genetischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen
Person sind"
ZITATENDE (Siehe auch unter
NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 -
Welche Daten hat der Netzbetreiber? - und TABELLE)
Daraus ist schlüssig zu entnehmen, daß wegen der direkten oder
indirekten Verifizierung personenbezogener Daten durch die Kennung
des Smart-Meters und der als so genannte "Metadaten" übertragenen
Informationen (DSGVO: einem oder mehreren
besonderen Merkmalen) auch die
Netzbetreiber gefordert wären und die
"symbolischen Türnamen" des intelligenten
Messgerätes ebenfalls entfernen müssten.
Der Netzbetreiber meinte uns gegenüber, die Daten werden anonymisiert.
Damit wird nicht informierten Kunden nur "Sand in die Augen gestreut". Es stimmt, eine Anonymisierung bietet optimalen
Datenschutz. Eine Verbrauchsprofilerstellung ist zwar möglich, aber
niemand zuzuordnen. Die Intim- und Privatsphäre würde geschützt sein
JEDOCH:
Eine reine Anonymisierung ist für die Stromverbrauchsabrechnung völlig
ungeeignet, weil mangels Identifizierungsmöglichkeit eine
Gebührenforderung nicht eindeutig zuzuordnen ist. Offensichtlich
benutzte der Netzbetreiber in Unkenntnis der Wortbedeutung den Begriff
"Anonymisierung".
Was er anwenden kann (eigentlich muss), nennt sich Pseudonymisierung.
Personenbezogene Informationen enthalten Kennzeichen wie Name, Adresse,
vielleicht auch Geburtsdatum, Geschlecht uva.. Bei der Pseudonymisierung
personenbezogener Informationen werden diese Kennzeichen durch ein
Pseudonym ersetzt. Pseudonymisiert wird, zum Beispiel, durch
Verschlüsselung der Kennzeichen in personenbezogenen Daten. (Siehe "Handbuch
zum europäischen Datenschutzrecht"
Seite 48).
Hier ist der Datenschutz äusserts fraglich weil der gesamte
"Fingerabdruck" unseres privaten und individuellen Umganges mit der Ware
"Strom" Teil einer softwaregestützen, statistischen Auswertung dem
Content-Management möglich ist und jederzeit Einblick in unsere
Intimsphäre gewährt, weil diese Informationen jederzeit wieder
zugeordnet werden können (eigentlich müssen). Je nach Art der
Pseudonymisierung, Zugangsberechtigung, Kompetenz, Auftrag, Outsourcing,
usw., aber auch durch unerlaubte, eventuell kriminelle Energie, können
einzelne oder mehrere Personen Einblick in unsere inhärente
Lebensgestaltung haben und erfahren, ob wir beispielsweise für längere
Zeit unseren Wohnsitz verlassen haben und unser Haus für kriminelle
Aktionen zur Verfügung steht, uva. (Siehe Thread "Datenschutz 2")
Die Herausforderung, auch in Österreich, ist jedenfalls, wie können
Daten genutzt werden und trotzdem Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. Dazu gibt es (noch) keine eindeutigen Regeln. BM,
E-Control und Netzbetreiber schummeln sich bloß von einer Verordnung zur
anderen und alles mündet schliesslich in sich selbst bestätigenden
Erlässen und widersprüchlichen Gesetzen (z.B. IME-VO §1 (6)), teilweise unter Assistenz von IT-Laien.
Es ist unter Missachtung der Empfehlungen des Datenschutzrates der
Republik Österreich nicht geklärt, wie man mit der Nutzung von
intelligenten Messgeräten Data-Mining betreibt, wenn eine Vielzahl der
Daten unter Umständen personenbezogen oder durch die Erhebungsmethoden
direkt oder indirekt auf Personen zurückzuführen sind. In einem Brief des einstimmigen
Beschlusses des Datenschutzrates der Republik Österreich an das BM, gem.
216. Sitzung, 23.4.2013, Seite 9,
stellte dieser schon damals fest:
ZITAT
"Die besagten Daten sind trotz ihrer Messung durch den Netzbetreiber
nicht dessen Eigentum, sondern "gehören" den Betroffenen. Jede Nutzung
dieser Daten durch andere als die Betroffenen selbst stellt einen
Grundrechtseingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 dar und bedarf der
Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000".
ZITATENDE
Um den gesellschaftlichen und vor allem
ökonomischen Mehrwert aus aggregierten Daten zu ziehen, bedürfte es
neuartiger Formen der Anonymisierung oder Pseudonymisierung oder ein
Datenmanagement, das den Einzelnen schützt, ohne die Analyse der
Gesamtheit der Daten zu gefährden. Das Thema berührt die Frage, wie
eigentlich Inhalt, Qualität und Menge sowie Marktwert bestimmende
Relevanz der bidirektional übertragenen Daten eines
Smart-Meters für die Auswertung zu unterschiedlichen Zwecken
gewährleistet werden kann, dass Daten korrekt, angemessen, repräsentativ
usw. sind, und gleichzeitig jedem Kunden sein Unionsrecht auf
Integrität seiner Persönlichkeitsrechte erhalten bleibt.
Dem Stromkunden wird
KEINE Algorithmen-Analyse (Auditing) oder Transparenz
bereitgestellt, um die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit algorithmischer Entscheidungssysteme sowie deren Diversität zu
begreifen. Bugs und Manipulation von Systemen sind ebenso denkbar wie
unvorhersehbare Ergebnisse insbesondere im
Kontext von maschinellem Lernen. Das musste ein
österreichischer Kunde bereits erfahren. Nach Installation eines
intelligenten Messgerätes wurden extrem hohe Stromverbräuche detektiert.
Auf eine Schlichtung durch E-Control vertrauend, wurde er eines anderen
belehrt und mit der ganzen Bandbreite juristischer Formulierungen und
technischen Erläuterungen abgewiesen und dem Netzbetreiber samt
installiertem Messsystem Korrektheit attestiert (E-Control
Bescheid R STR 03/18, PA 31015/18, 6.6.2018). Die Ursache der
erhöhten Messergebnisse blieb ungeklärt.
Die DSGVO wird uns noch oft und lange beschäftigen. Momentan sind die
österreichischen Opt-Out-Verordnungen beim Smart-Meter-Roll-Out
von Fantasien (z.B.
"3er-Parametrierung" gem.IME-VO) und Interpretationen (z.B. 5%-Ablehnungsquote)
begleitet. Aufgrund von E-Control privat beauftragterm Gutachten
bei
PricewaterhouseCoopers (PwC) stand (noch) keine
datenschutzrechtliche Expertise zur Verfügung sondern ausschließlich
eine Kosten/Nutzen-Analyse.
Datenschutzrechtlich illegale 15-Minutenintervalle bei ALLEN
Smart-Metern angekündigt (auch bei Opt-Out)
Entscheidend für den Status eines
intelligenten Messgerätes ist KEINESFALLS, ob, wann, wie und in welchen
Intervallen die detektierten Messgrößen gespeichert, sondern welchen
Algorithmen sie unterworfen werden. Das heißt, NICHT Speicher /
Abfrage-Intervalle definieren die "künstliche Intelligenz" (KI) eines
Gerätes, sondern die Resultate der zuvor programmcodegesteuerten
digitalen Abläufe. Eine Speicherung KANN, aber
muss nicht erfolgen. Resultate könnten auch simultan übertragen werden.
Gemäß IME-VO Novelle 15.12.2017, §1 (6), dritter Satz, muss JEDES
in Österreich installierte Messgerät (auch PARAMETRIERTE
OPT-OUT-Geräte) zwecks höchster einviertelstündlicher
Jahresdurchschnittsbelastung den auf 15-minütiger Detektionsbasis zu
ermittelnden Wert mittels eines syntaxgebundenen, intelligenten,
kumulierenden Algorithmus berechnen. Dafür ist eine kontinuierliche
Speicherung Voraussetzung. Bis heute existiert dafür KEINE
datenschutzrechtliche Affirmation. Im Gegenteil. Diesbezügliche Einwände
des Datenschutzrates der Republik Österreich wurden von BM und E-Control
ignoriert
Ebenfalls zu beachten ist die Verordnung aus IMA-VO §3 (3) 8 , dass im
intelligenten Messgerät Daten der letzten 60 Tage abgespeichert werden
MÜSSEN. Diese Bestimmung wurde auch in die mit Kunden vereinbarten
"Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom" 9 aufgenommen.
Somit ist die Interpretation von BM, E Control und Netzbetreiber völlig
sinnwidrig und falsch, dass Kunden mit
Ablehnungswunsch ein unintelligentes Messgerät erhalten, wenn
Speicherung oder deren Intervalle modifiziert würden.
Da das parametrierte Messgerät für
Kunden mit Ablehnungswunsch für den
kumulierenden Berechnungsalgorithmus permanent Daten speichern MUSS
handelt es sich folglich nach deren eigener Auslegung
NICHT um ein unintelligentes Messgerät.
Die selbst gewählte
Interpretation von BM, E-Control und Netzbetreiber anwendend,
dass mit Canceln der 15-Minutenintervalle angeblich ein unintelligentes
Opt-Out-Messgerät begründet würde, ergibt im Umkehrschluss, dass die nun
zwangsweise angeordnete 15-Minutenintervalle
ALLE Geräte kollektiv zu
intelligenten Messgeräten macht.
Dies vermittelte
auch ein sehr klein gedruckter, fast nicht lesbarer Anhang der
Jahresabrechnung 2018 von Netz Burgenland, der die
DATENSCHUTZRECHTLICH illegale Erfassung, Speicherung und Transfer von
Viertelstunden-Verbrauchswerten ankündigte:
ZITAT
"Spätestens sechs Monate nach Einbau eines Smart Meter müssen einmal
täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im
intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage gespeichert
werden."
ZITATENDE
Es ist schon ein starkes Stück, Kunden mit Ablehnungswunsch gem. ElWOG
§83 (1) ein unintelligentes Messgerätes zu versprechen, das keine
Viertelstundenwerte erfasst und speichert,
aber gleichzeitig in den Bedingungen zu schreiben,
dass ab einer Karenzzeit von sechs Monaten genau das
Gegenteil passiert.
Beachtenswert ist die raffinierte, rabulistische Diktion des Anhangtextes, mit der der Kunde für beschränkt
gehalten wird. Dem Kundenwunsch auf Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes wird offensichtlich NUR beim Einbau unter anderen
auch mit der Abschaltung der Viertelstundenerfassung entsprochen. Denn
in der Mitteilung wird explizit betont, dass das modifizierte Messgerät
nach einem halben Jahr "scharfgeschaltet" wird
Es ist unfassbar, mit welchen Methoden die Zwangsmontage eines
intelligenten Messgerätes vorangetrieben wird.
Jedenfalls passiert haargenau das, was wir in unserer Homepage
thematisieren.
LINKS:
Intelligente-Messgeräte-Einführungsverordnungs-Novelle (IME-VO)
15.12.2017
Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an
E-Control - Hinweis
auf unstimmige Vorschrift und Aufforderung, diese juristische
Fehlleistung zu erklären
Wie
E-Control Kunden täuscht - "Intervallregelung" beim Opt-Out eine grobe
Irreführung
Opt-Out-Probleme in Österreich - Volksanwaltschaft leitete
Prüfverfahren ein
Wir berichteten unter
NEWS,
dass die Volksanwaltschaft unsere Beschweden
gegen das BM und E-Control dahingehend beantwortete,
dass sie nicht das Portefeuille für
Gesetzesänderungen hat und verwies generell auf den Zivilrechtsweg. Zuviele Beschwerden betreffend
"Opt-Out bei Smart-Metern" veranlassten offensichtlich Volksanwalt Dr.Peter Fichtenbauer, nicht untätig zu
bleiben.
Wie aus der
Parlamentskorrespondenz Nr. 635 vom 5.6.2018 hervorgeht, mahnte
Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer anlässlich
der Sitzung des Volksanwaltschaft-Ausschusses ...
ZITAT
"... bei der
verpflichtenden Umrüstung auf intelligente Stromzähler, die sogenannten
Smart Meter, bürgerrechtskonforme Regeln ein. Durch den Smart
Meter könne auf die hundertstel Sekunde gemessen werden, ob jemand
zuhause ist, wann jemand fernsieht oder wann jemand aufsteht.“
ZITATENDE
Drei Monate später
informierte "Kommunal", das Organ von
2100 österreichischen Gemeinden:
ZITAT (Hervorhebung von uns)
Die Volksanwaltschaft hat keine Möglichkeit, die Rechtslage zu ändern.
Sie hat jedoch die vielen Bedenken rund um das Opt-out zum Anlass
genommen, von Amts wegen an die für Energieangelegenheiten zuständige
Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus heranzutreten. Im Zuge
des bereits begonnenen Prüfverfahrens wird die bestehende
Regelungslandschaft zum „SmartMeter“ eingehend beleuchtet werden.
ZITATENDE (Kommunal,
8.9.2018, Onlineausgabe)
Bis heute gab es keine
einzige Reaktion des nunmehr zuständigen Bundesministeriums für
Nachhaltigkeit und Tourismus auf die von Volksanwalt Dr.Peter
Fichtenbauer im diesbezüglichen parlamentarischen
Volksanwaltschaft-Ausschuss eingemahnten "bürgerrechtskonformen
Regeln bei der verpflichtenden Umrüstung auf intelligente
Stromzähler, die sogenannten Smart Meter (siehe
Parlamentskorrespondenz Nr. 635 vom 05.06.2018 -
Ausschusssitzungen des Nationalrats - Volksanwaltschaftsausschuss
Auch fehlt noch immer eine rechtskonforme
Lösung des von E-Control in Absprache mit dem damaligen
Wirtschaftsministerium (BMWFW) verursachten und von "Österreichs
Energie" aufgezeigten unlösbaren
Widerspruchs in §1 Abs. 6 IME-VO idgF betreffend die
Viertelstundenmessungen im Falle von Opt-Out. Eine widersinnige und
nicht exekutierbare Verordnung, die in
Streitschlichtungsverfahren die betroffenen Kunden und die jeweiligen
Netzbetreiber in Einzelverfahren ausgerechnet bei jener Behörde
ausstreiten sollen, die diesen legistischen Mißgriff zu verantworten hat - der E-Control. Hier würde der "Bock zum Gärtner"
gemacht.
Wir erwarten, dass E Control ein
datenschutzrechtliches Gutachten auf Grundlage einer IT technischen
Expertise (lege artis) vorlegt, dass die Anforderungen aus ihrem
Positionspapier "Tarife
2.0“ in Zusammenhang mit § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF und § 1
Abs. 6 IME-VO idgF sowie § 3 (1) IMA-VO und der EU-DSGVO idgF
rechtskonform sind. Und zwar unter vollinhaltlicher Berücksichtigung
sämtlicher Empfehlungen des Datenschutzrates der Republik Österreich,
jenes im Ministerium angesiedelte Beratungsgremium für die
Bundesregierung und Landesregierungen zu rechtspolitischen Fragen des
Datenschutzes in Österreich, dessen
Empfehlungen in der Causa Smart-Meter von BM und
E-Control fast zur Gänze ingnoriert wurden.
Sind
für BM + E-Control wirtschaftliche Interessen wichtiger als
Datenschutz?
Mit dem
Österreichischen Datenschutzgesetz
wurde beim Bundeskanzleramt die
Geschäftsstelle des Datenschutzrates eingeführt (nicht zu
verwechseln mit der Datenschutzbehörde), als
Beratungsgremium für die Bundesregierung und Landesregierungen zu
rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes in Österreich. Die
Aufgaben sind im DSG §14 geregelt, z.B. Zif.2:
-
kann der Datenschutzrat
Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung
und die Bundesminister richten;
-
kann der Datenschutzrat
Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;
-
ist dem Datenschutzrat
Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der
Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind, sowie zu Verordnungen im Vollzugsbereich
des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen, zu
geben;
-
hat der Datenschutzrat
das Recht, von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs Auskünfte
und Berichte zu verlangen, soweit dies zur
datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen
Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
-
kann der Datenschutzrat
seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den
Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.
Diesen
Bestimmungen kam man bei der Begutachtung zur
Novellierung des ElWOG 2013 akribisch nach. Der Datenschutzrat erstellte
eine umfangreiche
Stellungnahme. Der einstimmige Beschluss der 216. Sitzung
erging an das BM und stellte fest, dass die E-Control gestützt auf die
Verordnungsermächtigung des §83 Abs. 2 Satz 1 ElWOG 2010, ein ganzes
Bündel von datenschutzrechtlich relevanten Verordnungen erlassen hat.
ZITAT
(Hervorhebung von uns)
Vor allem erfolgen
Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch die per Verordnung
eingeführten sog. Intelligenten Messgeräte („Smart Meter“). Diese sind
in der Lage, detaillierte Verbrauchswerte zu generieren (ua.:
„Tageswerte“, „Viertelstundenwerte“), die zudem aus der Ferne („online“)
ausgelesen werden können. Der Detailliertheitsgrad der anfallenden Daten
(va. die „Viertelstundenwerte“) ermöglicht insbesondere die
Einführung tageszeitabhängiger Stromtarifmodelle. Darüber hinaus erlaubt
er aber auch konkrete Rückschlüsse auf Lebensgewohnheiten der
Verbraucher (Tagesablauf, Nutzungsverhalten etc.).
Um die Privatsphäre
der Endverbraucher vor den insofern neuen Risiken aus intelligenten
Messgeräten ausreichend zu schützen, bedarf es nach Ansicht des
Datenschutzrates entsprechender regulatorischer Vorkehrungen.
ZITATENDE
Am Ende der Expertise
wurde ein übersichtlicher tabellarischer Vergleich
angefügt, der die kundenunfreundlichen
Vorgaben des BM und der E-Control den
vom Datenschutzrat angeregten wichtigen
Verbesserungen
für Energiekunden gegenüberstellt. Ab Seite 21 beginnt die
konstruktive Kritik mit dem Thema "Fehlende Bedachtnahme auf
Datensicherheit – Informationssicherheit im Allgemeinen" und setzt
sich fort mit unzähligen konsumentenfreundlichen Änderungsvorschlägen.
Z.B. wurde angeregt, die
Viertelstundenauslesung wegen "konkreter Rückschlüsse auf
Lebensgewohnheiten der Verbraucher" aus dem Text zu streichen. Diese
Anregung wurde ignoriert und fand sogar ohne Konsultation des Datenschutzrates,
Eingang in die
IME-VO-Novelle Dezember 2017 in §1(6).
Ferner wurde verlangt,
dass Kunden das Recht haben sollten, ihre übertragenen, aber nicht mehr benötigten Verbrauchswerte vom
Webportal vollständig zu löschen. Tatsächlich darf ein Endverbaucher
nur seinen Web-Account (Zutritt) löschen, die gesammelten Daten bleiben
in der Datenadministration gespeichert.
Der Datenschutzrat regte
auch an, Kunden die eine
15-Minutenauslesung ablehnen nicht zu diskriminieren:
ZITAT
(Hervorhebung von uns)
Endverbraucher
(Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), deren Verbrauch
mithilfe eines intelligenten Messsystems gemessen wird, muss gegenüber
jedem Lieferanten die Möglichkeit eröffnet sein, einen Liefervertrag
abzuschließen, der ohne die Auslesung von Viertelstundenwerten auskommt.
Die dafür angebotenen Grund- und Arbeitspreise/kWh dürfen im
Vergleich zu Kunden desselben Lieferanten, die einer Auslesung von
Viertelstundenwerten zustimmen und einen annähernd gleichen
Monatsgesamtverbrauch aufweisen, nicht diskriminierend gestaltet
sein.
ZITATENDE
Wie
reagierte BM und E-Control? Exakt diese Diskriminierung wird in
dem Positionspapier der E-Control "Weiterentwicklung
der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich (Tarife 2.0)" angeregt und von der E-Wirtschaft in Stellungnahmen
begrüßt. Auch von Netz-Burgenland (Siehe unter
NEWS - E-Control-Entwurf für
Neutarifierung: Mit Smart-Meter Attacken gegen Energiekunden?)
In
der "Stellungnahme
des Datenschutzrates" (PDF, ca
1MB) kann sich jeder selbst überzeugen, welche Nachteile der
Roll-Out für die Endverbraucher besonders im Hinblick auf Datenschutz
und Schutz der Privatsphäre zu erwarten hat. DIE
KONSUMENTENFREUNDLICHEN EMPFEHLUNGEN DES
DATENSCHUTZRATES DER REPUBLIK ÖSTERREICH WURDEN NICHT ÜBERNOMMEN.
E-Control-Entwurf für Neutarifierung: Mit Smart-Meter Attacken gegen
Energiekunden?
Als E-Control 2017
"Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich
(Tarife 2.0)" präsentierte, war den
Energiekunden im Allgemeinen nicht bekannt, welche gravierenden
Nachteile zu erwarten sind, weil bislang nur "Vorteile" kommuniziert
wurden, von denen man im Vorfeld annehmen konnte, dass sie von den
Kunden auf jeden Fall akzeptiert werden (z.B. schöne Grafik im
redigierten Webportal, Komfortfunktionen, etc.). Wir wollen einige Schattenseiten
benennen.
Opt-Out-Kunden sollen
"bestraft" werden.
Da zukünftig keine verbrauchs- sondern eine leistungsabhängige Messung
erfolgen soll, ist die Detektion der Viertelstundenwerte Voraussetzung,
um die gemäß
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO)
Novellierung 15.12.2017, §1 (6) geforderten Leistungsspitzenwerte zu ermitteln. Folglich
müssen ALLE Smart-Meter, parametriert
(Opt-Out) oder nicht, in 15 Minuten-Intervallen digital Leistungsinformationen
detektieren, speichern, syntaxgebundenen Algorithmen zuführen, speichern
und die kumulierten Monats- und Jahresresultate an die Administration
bidirektional übermitteln. Damit wird die
Opt-Out-Richtlinie, 15-Minuten-Intervalle zu canceln, nicht erfüllt und
der Kunde getäuscht (Details unter
NEWS - Unseren
Beschwerden bei der Volksanwaltschaft folgte Reaktion der
Energiewirtschaft). Ausserdem existiert der Vorschlag,
Kunden mit Opt-Out zu "bestrafen".
Netz-Burgenland schrieb in der Stellungnahme zu Tarife 2.0 auf
Seite 12: Darüber hinaus wird es auch einen
Netztarif mit Grundpreis für jene Kunden geben müssen, die ein Opt-Out
gewählt haben."
Dergleichen antwortet auch Kärnten-Netz, Stellungnahme Seite 2: "Darüber hinaus wird es auch einen Netztarif mit
Grundpreis für jene Kunden geben müssen, die ein Opt-Out gewählt haben"
Stellungnahme der Vorarlberger Energienetze GmbH, Seite 4 lautet: "Darüber hinaus wird eine Vorgangsweise bei
Netzkunden mit „Opt-Out" (keine Leistungswerte verfügbar) gefunden
werden müssen, die im Wesentlichen ähnliche Verrechnungswerte wie bei
einer Leistungsmessung ergibt (z.B. adaptierter Grundpreis)."
Österreichs Energie, Stellungnahme Seite 9:
" Darüber hinaus wird es auch einen Netztarif mit Grundpreis für
jene Kunden geben müssen, die ein Opt-Out gewählt haben."
Alle Dokumente sind in einer
ZIP-Sammeldatei bei E-Control
UNSER KOMMENTAR:
Hier geht man eindeutig über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinaus,
die das Recht auf Ablehnung eines intelligenten Messgerätes in keinem
Paragraf mit höheren Gebühren koppelt. Einigen Netzbetreibern ist
offensichtlich bewusst, dass die aktuelle Gesetzeslage eine solche
Forderung an die Kunden nicht unterstützt.
Fast wortident schrieben z.B. Netz Burgenland (Seite 12). Österreichs
Energie (Seite 9), Kärnten-Netz (Seite 11) im Anschluss an den
"attackierenden" Vorschlag: "Ergänzend sind
auch die derzeit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu
evaluieren."
Der wortgleiche Inhalt dieser Stellungnahmen aus verschiedenen
Bundesländern, lässt hintergründige Konsultationen vermuten. Vielleicht
werden Juristen des BM und E-Control entsprechende "Hintertüren" suchen,
die mit einer abermaligen Novellierung, wieder ohne Einbindung des
Datenschutzrates der Republik Österreich, dem Parlament zur
"Schnellabstimmung" unterschoben wird, wie Dezember 2017.
Soll auch
E-Mobilität
"bestraft" werden?
Einige Stellungnahmen von Mitbewerbern sind begleitet von einem
Gutachten von Prof. Bogner / WU Wien. Dieser stellt
fest, dass die geplante leistungsbezogene Tarifierung, gegenüber der
bisherigen Verrechnung eine ungerechte Verteilung mit sich bringt und
schrieb auf Seite 62:
"4.4.3 Behandlung von Smart-Metering-Kunden
Der laufende Roll-Out von Smart Meters (SM) bei nicht
leistungsgemessenen Kunden wirft die Frage auf, wie diese nach der
Umrüstung in Bezug auf die Netznutzung tarifiert werden sollten.
Grundsätzlich wird bei Kunden mit SM eine Abrechnung nach dem Tarif für
leistungsgemessene Kunden möglich. Dies würde allerdings zu erheblichen
Umverteilungen und somit Gewinnern und Verlierern führen. Kunden mit
geringer Benutzungsdauer (d. h. in Bezug auf die bezogene Arbeit großer
Höchstleistung) würden deutlich höhere Netzentgelte zahlen, Kunden mit
hoher Benutzungsdauer entsprechend geringere. Durch die Nutzung der dann
verfügbaren Leistungswerte einer gegenüber heute (nur leistungsgemessene
Kunden) viel größeren Anzahl von Kunden würde sich zudem die summarische
Verrechnungsleistung gegenüber heute verändern, so dass auch die Höhe
der LP-Komponente auf Netzebene 7 beeinflusst würde."
Dokument in einer
ZIP-Sammeldatei bei E-Control
UNSER KOMMENTAR:
Es ist also angedacht "leistungsbezogen" abzurechnen und nicht wie
bisher nach Nutzungsdauer. Das birgt bereits Vorbereitung, mit zukünftig
zu erwartender Ausweitung der Elektromobilität, all jene zur Kasse zu
bitten, die Ihre Elektroautos schnell aufladen. Wer nicht Stunden oder
eine Nacht auf die "E-Tankung" warten kann oder will, der muss künftig
tief in die Tasche greifen, weil er das "Netz mehr belastet". Tappt ein
Kunde mit dem Umstieg auf umweltfreundliche Transportmittel in eine
finanzielle Falle?
Diese Geschäftspolitik wäre vergleichbar, wenn wir ein Restaurant
besuchen und der Kellner meint, wenn wir gleich essen ist es teurer,
"weil die Küche mehr belastet wird", wenn wir 2-3 Stunden warten
brauchen wir nicht mehr bezahlen. Das neu erdachte Tarifschema wäre in
fast jeder Branche realisierbar. Z.B. Telekommunikationsunternehmen -
wenn Sie gleich eine Telefonverbindung wünschen, müssen Sie wegen
Mehrbelastung unseres Netzes mehr bezahlen, falls Sie 2-3 Stunden warten
ist es nicht teurer. Oder bei Transportunternehmen, Taxis,
Spitalspraxen, usw.....
Stellungnahme
der Bundesarbeiterkammer
(Hervorhebung von uns)
Seite 7:
Leistungsmessung mit Smart Metering (ad 3.8.2.1)
Die Einführung von Smart Metering bietet den Netzbetreibern
zukünftig die technische Möglichkeit, eine Leistungsmessung auch bei
HaushaltskundInnen durchzuführen. Aufgrund technisch-wirtschaftlicher
Restriktionen bei der Smart Meter Einführung und datenschutzrechtlicher
Einschränkungen - beispielsweise der
Ablehnungsmöglichkeit von Smart Meter Funktionen sowie der
Zustimmungserfordernis zur Auslesung von Viertelstunden-Daten - wird die uneingeschränkte Leistungsmessung daher
nicht bei allen HaushaltskundInnen zur Verfügung stehen. Entsprechend
einer diskriminierungsfreien Entgeltfestsetzung muss aus Sicht der BAK
daher bei HaushaltsverbraucherInnen von Entgelten Abstand genommen
werden, die eine Leistungsmessung zur Grundlage haben. Abgesehen von den
technischen und rechtlichen Restriktionen würde eine Leistungsmessung
mit entsprechender Verrechnung im Haushaltsbereich zu massiven
tarifliche Verwerfungen führen, die mit dem Prinzip der Transparenz und
Vorhersehbarkeit aus Sicht der BAK unvereinbar sind. Schließlich ist
die jeweilige Leistungsaufnahme von Haushaltsgeräten und -anwendungen
für die NutzerInnen schwer nachzuvollziehen und nur in
Einzelfällen beeinflussbar. Unkontrollierbare und zum Teil massive
Kostensteigerungen für einzelne Haushalte bzw. Haushaltsgruppen wären
die Folge. Die Netzbetreiber hätten dadurch zusätzliche Einnahmen, dem
kein Bedarf an einem zusätzlichen Netzausbau gegenübersteht. Die BAK
lehnt daher die Einführung einer Leistungsmessung für HaushaltskundInnen
entschieden ab.
Dokument in einer
ZIP-Sammeldatei bei E-Control
Zusammenfassend können wir Dr.Ing.Florian
Krug, Technologiemanager im Bereich Automatisierungstechnik und
Erneuerbare Energien in der BRD, zitieren. Er schrieb in "Was
"Smart Metering« alles kann"
"Der ("intelligente", Anm. von uns)
Stromzähler ist mehr als nur ein technischer Anschluss für Privatkunden
als auch für Industriebetriebe. Er ist die Registrierkasse für
Energieunternehmen."
Volksanwaltschaft antwortete: Keine Zuständigkeit, Verweis auf
Zivilrecht
Zu unserer Überraschung kam die Volksanwaltschaft zu der Erkenntnis,
dass die in unserer Beschwerde vorgebrachten Fakten nicht in ihre
Zuständigkeit fallen. Die rechtliche und sachliche Begründung müssen wir
zur Kenntnis nehmen.
Fakt ist, dass die von BM und E-Control verschuldete, widersprüchliche
und nicht exekutierbare Anordnung in der IME-VO-Novelle §1 (6) jeder
einzelne Kunde, der von seinem Recht auf Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes Gebrauch macht, auf zvilrechtlichem Wege
ausjudizieren lassen muss.
Das heisst im Klartext:
Das gesetzliche Prozedere sieht vor, dass als erster Schritt eine
Schlichtung bei der E-Control zu erfolgen hat. Das ist aber
ausgerechnet die Institution, die diesen Lapsus verbockte. Etwas
Absurderes kann einem in Österreich nicht widerfahren!.
Zur Erinnerung:
IME-VO §1 (6) erster Satz lautet (Unterstreichung von uns):
"Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten
Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der
Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute
intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-,
Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden
(...) "
IME-VO §1 (6) dritter Satz lautet (Unterstreichung von uns):
"Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für
Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das
Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines
Kalenderjahres muss möglich sein"
Wegen dieser unsinnigen und nicht befolgbaren Anordnung hat bereits
"Österreichs Energie" (vormals "Verband der Elektrizitätsunternehmen
Österreichs" - VEÖ) ein Schreiben an E-Control gesendet, mit der
Aufforderung, zu erklären wie dieser Widerspruch aufgelöst werden soll.
ZITAT
"Oesterreichs Energie ersucht die Behörde aber dringend um Erläuterung
und Klärung, wie die Formulierung „… Eine Ablesung und Übertragung der
höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung)
innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein.“ in der IME-VO, §1,
Abs 6 umzusetzen ist, wenn im gleichen Absatz festgehalten wird „…dass
keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen
werden…“ dürfen."
ZITATENDE
Auszug aus dem Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat,
28.3.2018, an E-Control
Unsere Bitte um Prüfung ob eine Verordnungsanfechtung beim
Verfassungsgerichtshof als Individualantrag auf Normenkontrolle gemäß
Artikel 139 B-VG möglich wäre wurde seitens der Volksanwaltschaft
negativ beantwortet..
Wir sind gespannt ob und wann die ersten Fälle
auf zivilrechtlichem Wege ausjudiziert
werden.
EuGH-Urteil gegen Zeugen Jehovas beinhaltet legistische Grundsätze der
EU-DSGV 2018 für Netzbetreiber (10.7.2018)
Die Glieder der mit Körperschaftsrechten ausgestatteten Gemeinschaft
sind im so genannten "Haus zu Haus"-Dienst propagandistisch tätig und
machen Notizen über die Wohnungsinhaber. Diese Aufzeichnungen beinhalten
intime Details wie z.B. An- oder Abwesenheit mit genauer Adresse, Datum
und Uhrzeit, Anzahl und Geschlecht der Angetroffenen,
Religionszugehörigkeit, politische Gesinnung,
wirtschaftlichen und sozialen Status und noch vieles mehr.
Offiziell dienen die Notizen der Vorbereitung für einen weiteren Besuch
oder dem Vermerk nicht mehr vorzusprechen.
Nach neuester EU-DSGV 2018 sind jedoch viele Details schützenswürdig und
bedürfen der Zustimmung. Diese wurde von den Predigern niemals
eingeholt. Wohnungsinhaber wussten gar nicht, dass über sie Memoranden
angefertigt wurden.
Am 17.9.2013 verbot erstmalig die finnische Datenschutzkommission diese
"illegale Datenerhebung" in ihrem Land. Die Glaubensgemeinschaft legte
Widerspruch ein und der Fall ging vor den Gerichtshof der Europäischen
Union. Das Urteil wurde in einer
Pressemitteilung vom 10.7.2018 (Rechtssache C-25/17)
veröffentlicht. Die
Details und Urteilsbegründung (Grosse Kammer) erschien am
gleichen Tag unter der gleichen Registrierung.
Ohne auf die vielen Parallelen relevanter Datenerhebungen zu den von
einem intelligenten Messgerät an den Netzbetreiber bidirektional
übertragenen "Metadaten" einzugehen, die über die
eigentliche Verbrauchszählung zum Zwecke der Gebührenabrechnung
hinausgehen, möchten wir einen signifikanten Teil des Urteils
besonders hervorheben.
Grundsätzlich wird zwischen Unionsrecht (EU-weit) und nationalem Recht
(landesspezifische Umsetzung des Unionsrechtes) unterschieden. Als
Unionsrecht gilt, gemäß des EuGH-Urteils die Richtlinie aus Artikel 2
der DSGVO, wonach der Ausdruck "personenbezogene Daten" alle
Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person
einschließt; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt
oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch
Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren
spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen,
physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder
sozialen Identität sind (Aus "Urteil des Gerichtshofs (Grosse Kammer)",
Seite 2, Hervorhebungen von uns)
Unter "NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 -
Welche Daten hat der Netzbetreiber?" haben wir tabellarisch
gelistet, dass viele "personenbezogene Daten" durch Zuordnung zu einer
("Zähler") Kennnummer eine natürliche Person bestimmbar macht, und zwar
nicht nur direkt sondern auch indirekt
durch die mit der Fernübertragung verbundenen "Metadaten" (=strukturierte Informationen, Merkmale und andere Daten,
EU-DSGVO-Gesetzestext: "zu einem oder mehreren spezifischen
Elementen") und direkter oder forensischer Abgleich ermöglicht,
Einblicke in die "physischen, physiologischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität" eines
Endverbrauchers zu bekommen. (EuGH-Urteil Seite 2).
Das Urteil
beschreibt auch, wie die "Verarbeitung personenbezogener Daten"
unter dem datenschutzrechtlichen Aspekt zu verstehen ist, was
insbesondere bei der Beurteilung der mit der bidirektionalen
Kommunikation mit einem intelligenten Messgerät verbundenen "Metadaten"
angewendet werden muss (EuGH-Urteil Seite 2,
Hervorhebung von uns):
" ...jeden mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
Erheben, das Speichern, die Organisation, die
Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Benutzung,
die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere
Form der Bereitstellung, die Kombination oder die
Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;
‚Datei mit personenbezogenen Daten‘ (‚Datei‘) jede strukturierte
Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien
zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert
oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten aufgeteilt
geführt wird."
"Abgesehen von diesem Erfordernis regelt Art. 2 Buchst. c der Richtlinie
95 /46 weder die Modalitäten, nach denen eine Datei strukturiert werden
muss, noch die Form, die sie aufweisen muss. Insbesondere geht weder aus
dieser noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieser Richtlinie hervor,
dass die in Rede stehenden personenbezogenen Daten in spezifischen
Kartotheken oder Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem
enthalten sein müssten, damit das Vorliegen einer Datei im Sinne dieser
Richtlinie bejaht werden kann." (EuGH-Urteil Seite 2)
"Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht zu einer
Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes
führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der ("EU")
Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen." (EuGH-Urteil Seite
2)
Ferner ist bei intelligenten
Messgeräten der Datenschutz nach
EU-DSGVO nicht abhängig von einer Verschlüsselung, zumal letztere
ohnedies nur der digitalen Transportsicherung
bei bidirektionaler Kommunikation dient und begründet
keinen rechtlichen Anspruch für den
Erhalt von "Metadaten", außer der
Endverbraucher stimmt zu. Eine Verschlüsselung
enthebt den Netzbetreiber nicht der Verantwortung, das Unionsrecht gemäß
der DSGVO zu beachten.
In Anlehnung an den Abschluss des
EuGH-Urteils ist zu sagen:
"Die für jedermann geltende Pflicht, die Vorschriften des Unionsrecht
über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, kann nämlich nicht
als Eingriff in die organisatorische Autonomie "der Netzbetreiber"
(modifiziert von uns) angesehen werden. (EuGH-Urteil Seite 11)
Die Anwendbarkeit des zitierten EuGH-Urteils vom 10.7.2018 (Rechtssache C-25/17) auf das Datenschutzproblem der Netzbetreiber gemäß DSGVO 2018 mit
den umfangreichen "Metadaten-Beipack" intelligenter Messgeräte ist
deshalb gerechtfertigt, weil die Rechtsprechung nicht
religionsspezifische Legistik behandelt sondern grundsätzliche,
datenschutzrechtliche Belange, die alle in der EU befolgen müssen, auch
nationale Gesetzgeber, Regulierungsbehörden und
Netzbetreiber. Offensichtlich scheinen einige Details
der DSGVO den datenschutzkonfomen Betrieb eines intelligenten
Messgerätes wegen der so genannten "Metadaten", die für eine
Verbrauchsabrechnung unnötig sind, in Frage zu stellen. Es könnten
Herausforderungen für Informatiker, Hardwarespezialisten oder
Gesetzgeber werden.
LINKS:
Urteil des EuGH (Grosse Kammer) in der Rechtssache C-25/17 10Juli 2018
Gerichtshof der Europäischen Union Pressemitteilung Nr. 103/18,
Luxemburg, den 10. Juli 2018, Urteil in der Rechtssache C-25/1
NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 -
Welche Daten hat der Netzbetreiber?
Unseren Beschwerden bei der Volksanwaltschaft folgte Reaktion der
Energiewirtschaft
EVN
und Wiener Netze verschieben RollOut, Netz-Burgenland nicht
Gleich nach Ratifizierung der
Intelligente-Messgeräte-Einführungsverordnungs-Novelle (IME-VO)
15.12.2017 thematisierten wir auf
unserer Homepage die eklatanten Ungereimtheiten in §1 (6). Dieser Paragraf regelt
das Verfahren bei Kunden, die eine "Messung mit einem intelligenten
Messgerät" ablehnen. Die juristische Fehlleistung gipfelte in
informationstechnischen und bundesgesetzlichen Widersprüchen, die im
Eiltempo zwei Tage vor Ende der Legislaturperiode einer bereits
abgewählten Regierung im Parlament durchgepeitscht, keiner Begutachtung
oder Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden.
IME-VO §1 (6) erster Satz lautet (Unterstreichung von uns):
"Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten
Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der
Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute
intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-,
Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden
(...) "
IME-VO §1 (6) dritter Satz lautet (Unterstreichung
von uns):
"Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für
Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das
Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines
Kalenderjahres muss möglich sein"
Diese gegensätzlichen Vorschriften in einem einzigen Paragraf waren der
Anlass, in Kooperation mit kompetenter und engagierter Unterstützung aus
Wien, ausreichend dokumentierte Beschwerden gegen das BM und E-Control
bei der Volksanwaltschft einzureichen. Der Fokus lag in der
Unmöglichkeit, die im Gesetz geforderte Parametrierung zu erfüllen, die
eine Abschaltung des Viertelstundenintervalls
bei ablehnenden Kunden vorsieht und gleichzeitig vorschreibt, dass
Viertelstundenwerte gespeichert werden müssen, um die höchste
Jahres-Durchschnittsbelastung (Leistung) zu
ermitteln.
Unsere Beschwerde übermittelten wir am 6.3.2018. Es
wurde zugesagt, mit zuständigem
Ministerium und involvierten Gremien
Konsultationen zu führen. Nur vier Wochen später schickte "Österreichs
Energie" (vormals "Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs" -
VEÖ) ein Schreiben an E-Control, mit der Aufforderung, zu erklären wie
dieser Widerspruch aufgelöst werden soll.
ZITAT
"Oesterreichs Energie ersucht die Behörde aber dringend um Erläuterung
und Klärung, wie die Formulierung „… Eine Ablesung und Übertragung der
höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung)
innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein.“ in der IME-VO, §1,
Abs 6 umzusetzen ist, wenn im gleichen Absatz festgehalten wird „…dass
keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen
werden…“ dürfen."
ZITATENDE
Auszug aus dem Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat,
28.3.2018, an E-Control
Ausgerechnet die Interessensvertretung der E-Wirtschaft muss E-Control
auf den gravierenden Widerspruch hinweisen, dass eine Ablesung und
Übertragung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung
innerhalb eines Kalenderjahres unmöglich ist, wenn keine Monats-,
Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden dürfen!
Die weisungsfrei gestellte Energie-Regulierungsbehörde stellt
offensichtlich gut dotierte Juristen, deren Handschrift die
IME-VO-Novelle aufweist aber bis dato keine
Vorkehrungen traf, solche unplausiblen Vorschriften zu
korrigieren.
EVN und Wiener
Netze haben ihren Rollout bereits verschoben. Und Netz Burgenland?
Dieser Mitbewerber scheint die allgemeine Ratlosigkeit im Zusammenhang
mit der IME-VO Novelle 15.12.2017 nicht zu teilen und setzt den RollOut
unbeirrt fort. Das heisst, entweder wird Kunden mit Ablehnungswunsch die
Parametrierung mit Cancelung des 15-Minutenintervalls nur
"vorgegaukelt", weil der 15-Minuten-Speicherintervall gemäß IME-VO §1
(6) dritter Satz vorgeschrieben ist. Oder der Intervall wird tatsächlich
deaktiviert, dann verstößt der Netzbetreiber gegen die bundesgesetzliche
Forderung.
Wegen grober Irrtümer und Täuschung
zum Nachteil von Endverbrauchern aber auch Ratlosigkeit bei den
Energieunternehmen übermittelten wir an die Volksanwaltschaft eine
weitere Beschwerdeeingabe mit der Bitte
um Hilfe für dringende
Aussetzung oder Revidierung der IME-VO Novelle
§1 (6), sowie einer Prüfung, ob eine
Verordnungsanfechtung beim Verfassungsgerichtshof
als Individualantrag auf
Normenkontrolle gemäß Artikel 139 B-VG möglich
wäre
Wir sind gespannt auf den weiteren Verlauf dieses
"Gesetzgebungs-Skandals".
LINKS:
Intelligente-Messgeräte-Einführungsverordnungs-Novelle (IME-VO)
15.12.2017
Brief von Österreichs Energie - Generalsekretariat, 28.3.2018, an
E-Control - Hinweis
auf unstimmige Vorschrift und Aufforderung, diese juristische
Fehlleistung zu erklären
Wie
E-Control Kunden täuscht - "Intervallregelung" beim Opt-Out eine grobe
Irreführung
1.Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft März 2018 (PDF, 8,5 MB, 43 Seiten)
2. Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft April 2018 (PDF, 4 MB, 39 Seiten)
Themenbezogene Beiträge - Semantik & Rabulistik
Energie/Netz Burgenland erfüllt nicht alle gesetzlichen Forderungen
der EU-DSGVO (Stand 15.6.2018)
Die seit 25.5.2018 rechtsverbindliche
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingt alle Internetpräsenzen
"Datenschutzerklärungen" zu veröffentlichen. Ein Websitebesucher wird
informiert, welche Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und
weitergegeben werden. Das Entscheidende ist, dass einem Besucher die
freiwillige Zustimmung oder Ablehnung durch entsprechende Button
angeboten werden muss.
Ein User darf Auskunft über den Umfang
seines Datenabgriffs verlangen, weil außer Daten für "berechtigtes
Interesse", viele Informationen für die Vertragserfüllung
(z.B.Stromlieferung) gar nicht nötig sind. Dem Kunden muss die
Möglichkeit geboten werden, solchen Erhebungen zu widersprechen. Das
trifft auch auf umstrittene Dienste zu, die Netz Burgenland benützt: "Google
Analytics" und "Google Adwords Conversion Tracking"
"Google Analytics" ist ein weltweit
genutztes Trackingtool des US-amerikanischen Unternehmens Google für
Datenverkehrsanalyse von Webseiten, um die eigene Internetpräsenz zu
analysieren und statistisch auszuwerten und ist aus
datenschutzrechtlicher Sicht wie andere Webanalyse-Programme
problematisch und umstritten. In der "Netz-Burgenland
Datenschutzerklärung (Stand 15.6.2018)" steht (Unterstreichung von uns):
"Wir verwenden Google Analytics, einen
Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet
Cookies, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und eine Analyse
Ihrer Benutzung unserer Website ermöglichen"
( ... )
Die durch die Cookies erzeugten
Informationen über Ihre Nutzung unserer Website (einschließlich Ihrer
IP-Adresse) werden an Server von Google in den USA übertragen und
dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf
dieser Website wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur
in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von
Google in den USA übertragen und dort gekürzt."
Man erklärt, dass Google bei transferierten
Digitalinformationen die IP-Adresse kürzt, aber nicht bei allen.
Damit die IP-Adresse ab 25.5.2018 DSGVO-konform nicht mehr einem Nutzer
zugewiesen werden kann, hat Google eine spezielle Code-Erweiterung unter
dem Namen "anonymizeIP" generiert, welche die letzten Zahlen der
IP-Adresse unkenntlich macht. In der Datenschutzerklärung von Netz
Burgenland wird dieses Prozedere so dargestellt, als ob sich ein Kunde
deswegen um seine Datensicherheit nicht mehr sorgen brauche. Durch die
Verkürzung der IP-Adresse ist zwar die Genauigkeit der geografischen
Ortung leicht beeinträchtigt. Trotzdem erhält Google in den USA alle
wichtigen Daten, die man zur Auswertung benötigt.
Der weitere Text der Datenschutzerklärung
erweckt ebenfalls kein Vertrauen (Unterstreichung
von uns):
"Auch wird Google diese Informationen
gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich
vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von
Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit
anderen Daten von Google in Verbindung bringen"
Niemand von Netz Burgenland (oder auch
anderen Unternehmen) sitzt in der amerikanischen
Google-Zentraladministration um zu kontrollieren,
dass kein Datenabgleich erfolgt. Es kann so sein, muss aber
nicht. Einfach nur im Namen der betroffenen Kunden blindes Vertrauen zu
unterstellen, ist gemessen an den vielen Erfahrungen der letzten Jahre
im Umgang mit personenbezogenen Daten, trotz
bilateraler Vereinbarungen, sehr naiv.
Wenn Netz Burgenland über Google Analytics
Benutzerdaten erfasst, genügt es nicht, nur darüber zu informieren.
Es muss die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Erfassung von
Nutzerdaten angeboten werden. Dieser Verpflichtung kommt Netz
Burgenland nicht nach. Der Hinweis fehlt in den Datenschutzbestimmungen
und beim Einloggen.
Es sind zwei Arten des Widerspruchs
gefordert:
Das Deaktivierungs-Add-on ist ein
Browser Add-on, dass verhindert, dass weitere Daten an Google Analytics
gesendet werden. Damit die Website datenschutzkonform betrieben wird,
muss ein Link zum Download des Deaktivierungs-Add-on vorhanden sein.
Netz Burgenland bietet diesen Link nicht an.
Das Opt-Out-Cookie funktioniert schon
direkter, da beim Websitebesucher mit Klick auf den Link, der innerhalb
der Datenschutzerklärung gesetzt werden sollte, ein Opt-Out-Cookie
angelegt wird. So wird das weitere Messen von Daten verhindert. Das
Opt-Out-Cookie muss im Quelltext vor dem vorhandenen Google Analytics
Script eingefügt werden. Bei der Implementierung des angepassten
Tracking-Codes muss man allerdings zwischen Universal Analytics
und dem Klassischen Analytics unterscheiden. Das müssten die
Informatiker des Netzbetreibers wissen.
Diese mangelhafte Datenschutzerklärung ist
umso mehr verwunderlich, als Netz Burgenland immer wieder betont wie
ernst sie die Datensicherheit nehmen. Wie z.B. in deren "Zufriedenen
Zwischenbilanz" (ORF-Burgenland, 14.6.2018) -
"Bedenken über die Datensicherheit zerstreut Netz
Burgenland-Geschäftsführer Johann Wachtler".
Bereits bei einer
Online-Umfrage 2017 von Netz-Burgenland zeigte sich, trotz Beteuerungen
alles wäre "anonym", der "sorglose" Umgang mit Nutzerdaten. Damals wurde
die Erhebung in der Tschechischen Republik
administriert (Fa. Survio, Brünn) und es fehlte sowohl auf österreichischer als auch
tschechischer Seite der wichtige Code, der es Besuchern ermöglicht, der
Erfassung von Daten durch "Google Analytics" zu widersprechen
(Details unter "NEWS - Energie-Burgenland -
Zweifelhafte Anonymität bei Online-Umfrage" + "Vernetzungsgrafik der
Onlineumfrage")
ADENDUM:
Der
Energieversorger EVN erfüllt alle Kriterien der EU-DSGVO. Die
Datenschutzerklärung hat den Link zum
Deaktivierungs-Add-on (Datenschutzerklärung
Netz NÖ Seite 3 ) und einen
Datenschutz-Status Button (unter Cookies-Richtlinien ) zum
Setzen eines Opt-Out-Cookies
(Begleittext zum Button: "...durch Drücken ändert
sich der Text auf: Sie wurden von der Zählung ausgeschlossen").
Ein Unternehmen, das 49%
am burgenländischen Energieversorger beteiligt
ist und Sicherheitsbedenken für die RollOut-Verschiebung geltend macht,
übt offensichtlich keinen Eindruck aus und beeinflusst nicht die
Verantwortungsträger der Energie/Netz-Burgenland.
Es wird nach wie vor das "Hohelied der
Sicherheit" kreiiert und der uneingeschränkte RollOut
mit Verteilung von "Sicherheits-Placebos"
fortgeführt.
Zwischen dem technischen Background eines
RollOut bei der EVN und Netz-Burgenland ist
überhaupt kein Unterschied.
Beide müssen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen einhalten, beide
gehen von gleichen informationstechnischen Grundlangen aus und beide
haben mit den gleichen Problemen zu kämpfen.
Wenn EVN schon Bedenken vorgibt, sollte sich
Netz-Burgenland nicht daran orientieren? Lippenbekenntnisse bilden nur eine virtuelle Welt
ab und nicht die Realität!
LINKS:
Wikipedia - Google Analytics, Gefahren und Schutzvorkehrungen
Google -
Technische Erläuterung zur Anonymisierung von IP-Adressen in Analytics
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, inkraft
ab 25.5.2018
ACHTUNG: Energieversorger beginnen die EU-DSGVO auszutricksen
Seit 25.5.2018 bekommen fast alle
Konsumenten neue Datenschutzregeln. Manche Unternehmen verhalten sich
nicht verordnungskonform. Einige verlangen Zustimmung für die Verwertung personalisierter
Daten mit dem Hinweis auf ein "berechtigtes Interesse".
Ob die Nutzung dutzender Metadaten, die mit der bidirektionalen
Kommunikationsanbindung eines intelligenten Messgerätes (egal ob gem.
IME-VO §1 (6) parametriert oder nicht) mitgesendet werden und einen
tiefen Einblick in die Privatsphäre erlauben, aber für die eigentliche
Kostenabrechnung nicht relevant sind, durch ein "berechtigtes Interesse“
des Unternehmens gerechtfertigt ist, muss bezweifelt werden.
Das "berechtigte Interesse" und seine
Ausgestaltung waren einer der umstrittensten Aspekte in der Verhandlung
der Datenschutzgrundverordnung, weil die Gefahr besteht, dass der
dehnbare Begriff sehr weit ausgelegt wird. Hier werden mit Sicherheit
Datenschutzbehörden und Gerichte die Grenzen der Paragrafen festlegen
müssen.
Der Energieversorger E.ON entwickelte in der BRD einen ganz anderen
Trick. Die Kunden erhielten folgende Mitteilung:
"Guten Tag lieber Kunde, ab dem 25. Mai 2018
wird die europäische Datenschutzgrundverordnung umgeseizt, um die Rechte
der Verbraucher zu stärken. Wir nehmen die Themen Sicherheit und
Datenschutz schon immer sehr ernst. Daher möchten wir Ihr Einverständnis dokumentieren, dass wir lhnen Angebote und
Wissenswertes rund um Energie per E-Mail schicken dürfen. Als Dankeschön verlosen wir 10 mal ein Jahr
Gratis-Energie! Das heißt, wir übernehmen Ihre Strom- oder
Erdgasrechnung von E.ON im Wert von bis zu
2.000,- Euro. Wenn Sie auch dabei sein wollen, klicken Sie einfach hier
(Button "Jetzt mitspielen"). Wir wünschen
lhnen viel Glück!
Ihr E.ON Team"
.
Getarnt mit einer Verlosung erschleicht sich E.ON die Zustimmung, die
ein Kunde nach der EU-DSGVO nicht geben muss und entlockt mit dem Button
"Jetzt mitspielen" die Einwilligung zur Nutzung personalisierter Daten.
Statt einer eindeutigen und klaren "Ja-Nein-Abfrage"
versucht man es mit Rabulistik.
Die großen Player am Energiesektor sind in der Brüsseler
Lobbyistengruppe "The European Smart Metering
Industry Group's (ESMIG)" involviert.
Beispielsweise gehören "Österreichs Energie" (vormals "Verband der
Elektrizitätsunternehmen Österreichs" - VEÖ), Landis&Gyr,
Honeywell-ELSTER, zu den lobbyierenden Unternehmen, die nach eigenen
Angaben "ihr persönliches Netzwerk über die Unternehmensgrenzen
hinaus" erweitern (siehe unter
NEWS - Smart-Meter - beinhartes Polit-Lobbying und
ein Bombengeschäft für viele Unternehmen). Daher ist nicht
auszuschließen, dass Vorgehensweisen der
Mitbewerber richtungsweisend sein können.
LINKS:
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, inkraft
ab 25.5.2018
ESMIG Konferenz Wien - "Smart Metering – Funktionale Referenzen, Use
Cases und Sicherheit" - mit österreichischer
Beteiligung
Werden bald Daten intelligenter Messgeräte EU-weit ausgelagert und
jeder Stromkunde im Ausland "gläsern"?
Die
Kronen-Zeitung, 11.6.2018, schrieb:
Privatdaten in Gefahr! Sicherheitsalarm um unsere Reisepässe
In Zeiten des Facebook-Datenskandals gibt es jetzt ausgerechnet einen
Sicherheitsalarm um unsere Pässe! Denn ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs zwingt Österreich dazu, die Produktion der heiklen
Dokumente bald auszuschreiben - ab 2019 könnte dann etwa Bulgarien
unsere
persönlichen Daten in die Hände bekommen.
UNSER KOMMENTAR:
Bereits in der
Smart-Meter-Diskussion am 16.3.2018
in Breitenbrunn erwähnten die Vertreter von Netz-Burgenland, die
EU plane auch die Administration der Smartmeterdaten zentral auszulagern.
Outsourcing-Auftragsverfahren sehen vor, dass die Vergabe EU-weit
ausgeschrieben wird. Hier droht folglich das gleiche
Prozedere. Die von intelligenten
Messgeräten detektierten, intimen Verbrauchskonventionen, bis hin zur
An- und Abwesenheitsvisitation in Länder zu transferieren, in die man normalerweise solche Informationen nicht
leiten würde, könne normalerweise niemand gut heissen.
Wenn beispielsweise auch hier ein korrupt
verwaltetes Land mit allgemein bekannt niedriger Hemmschwelle für
kriminelle Energie als "Billigstanbieter" den Zuschlag erhalten würde,
ist die Gefahr der unrechtmäßigen Verwendung
nicht zu leugnen. Welche Daten für einen Missbrauch zur Verfügung stehen
haben wir unter "NEWS - Smart-Meter / EU-DSGV 2018 -
Welche Daten hat der Netzbetreiber?" gelistet.
Welche Analysen aus
den Datenströmen des Smart-Meters noch möglich sind
wurde in einer NDR-Reportage mit dem
Titel "Streit
um "intelligente" Stromzähler" am Beispiel eines Stromkunden
gezeigt, der über die
Netzbetreiber-Schnittstelle via Internet am Computer die volle Kontrolle
seiner Privatsphäre und aller im Haushalt
lebenden Personen im Umgang mit der Ware "Strom" hat. Was aber auch
bedeutet, dass alle, intern oder extern mit
der Messdatenanalyse befassten Personen, die gleichen - wenn nicht sogar
mehr - Parameter zur Verfügung haben. Auf die
daraus resultierenden Gefahren nahm Prof.Werner Beba im Interview in
dieser NDR-Reportage Stellung.
Beispielsweise identifizieren die mit den bidirektional übertragenen
Daten verbundenen "Metadaten" unbewohnte
Objekte. Dem "organisierten Verbrechen" stünde ein weites Operationsfeld
offen. Eine Horrorvision? Sicher! Aber möglich
gemacht durch die Kooperation von
EU-Vorschriften aus 2009,
DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13
July 2009" (Annex 1, Abs.2), der
nationalen Umsetzung durch die
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung
(IME‑VO) Novellierung 15.12.2017), der
informationstechnischen Struktur intelligenter
Messgeräte und dem EU-Ausschreibungsverfahren.
Man muss die gleiche Frage stellen, die auch der
Kurier am 3.7.2016 in Bezug auf Outsourcing des Rechenzentrums
der Telekom Austria stellte:
"Tatsächlich (...) in Minsk werde demnächst
ein Rechenzentrum fertig gestellt. Fragt sich nur, wie es in einer
Diktatur wie Weißrussland um Datenschutz und -sicherheit steht."
Es war schon eine dreiste Lüge des Vertreters von E-Control, der am
24.11.2015 im "Burgenland heute"-Studiogespräch des ORF sagte, es gäbe
keinen "gläsernen Kunden" ( (Link zum
Videoausschnitt der betreffenden Aussage,
Wiedergabe oder Download)
Themenbezogene Beiträge - Datenschutz 2
Netzbetreiber darf die Energielieferung nicht mit der Zustimmung zur
Datennutzung koppeln.
Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung 2018
(DSGVO) verbietet, eine Dienstleistung davon abhängig zu machen, ob der
Kunde eine ihm vorgelegte Zustimmungserklärung für die Nutzung seiner
Daten unterschreibt oder nicht. Dieses so genannte "Kopplungsverbot" ist
in der EU-DSGVO Artikel 7 geregelt (EU-DSGVO 2018, Republik Österreich -
Datenschutzbehörde, PDF-Download, 1MB, 88 Seiten),
Unterstreichung von uns:
EU-DSGVO 2018
Artikel 7 Abs.4
"Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung
freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang
Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags,
einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der
Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig
ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind"
Erwägungsgründe (Seite 8):
(43) ( ... ) Die Einwilligung gilt nicht
als freiwillig erteilt ( ... ) wenn die
Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer
Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese
Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist
UNSER KOMMENTAR:
Im Klartext bedeutet dies, falls dem Endverbraucher der neuen
EU-Datenschutzgrundverordnung angepasste Vertragsbedingungen vorgelegt
werden, dürfen sie keinen Passus enthalten, der besagt, dass der
Kunde seine Zustimmung für Empfang und Datennutzung der bidirektional
fernübertragenen Digitalinformationen aus dem
Smart-Meter (intelligent oder parametriert) dem Netzbetreiber geben muss, "die für
die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind", um die Übereinkunft zu besiegeln, widrigenfalls
keine Energielieferung erfolgen würde.
Im Falle der Opt-Out-Regelung betreffen das eindeutig die mit den
übertragenen Digitalinformationen untrennbar verbundenen Metadaten sowie forensisch verifizierbare
Parameter, die für den eigentlichen Zweck ("Erfüllung") der
Verbrauchsabrechnung gar nicht erforderlich
sind, aber durch die Zählerkennung eindeutig eine bestimmte oder
bestimmbare Person identifizieren.
Hierzu erläutert die neue EU-DSGVO 2018 ganz klar die
Begriffsbestimmungen in Artikel 4, die im
österreichischen
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 keine Adaptierung erhielten und vollinhaltlich angewendet werden müssen. Opt-Out-Smart-Meter
messen nicht nur den Stromverbrauch sondern generieren personenbezogene
Daten. Wie? Durch einen eindeutigen Zählpunkt, der einem bestimmten oder
bestimmbaren Netzbenutzer für die Abrechnung zugeordnet werden muss,
entstehen personenbezogene Daten, die ...
"... direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer
Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer
Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen
identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen,
genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen
Identität dieser natürlichen Person sind" (EU-DSGVO
2018, Artikel 4 Abs.1)
Wir brachten schon mehrmals das Beispiel
einer regelmäßigen E-Herd-Nutzung zur
Mittagszeit. Der täglich hohe, meistens gleiche,
Einschalt- und Energieverbrauchswert, der auch vom parametrierten
(Opt-Out) Messgerät detektiert wird, vermittelt unmissverständlich und
eindeutig, dass im Objekt mit dem montierten
Smart-Meter jemand anwesend ist und "mittels Zuordnung zu
einer Kennung" eine
bestimmbare Person identifiziert werden kann. Vier Wochen
Unterbrechung der Verbrauchskonvention im Sommer bedeutet, dass das
Objekt unbewohnt ist (oder war, je nach Analysezeitpunkt). Das ist ein tiefer,
für die Abrechnung unnötiger Einblick in die Privatsphäre und An-
bzw.Abwesenheitskontrolle ("gläserner Kunde") mit Offenlegung "der
physischen ( ... ) wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person" (DSGVO Artikel 4, Abs.1).
Ist ein Kunde mit einem
Verstoß gemäß EU-DSGVO 2018 konfrontiert hat er das Recht dies bei der
Datenschutzbehörde der Republik Österreich anzuzeigen. Dazu gibt deren
Homepage Auskunft und stellt Formulare zur Verfügung (dsb -
Datenschutzbehörde der Republik Österreich).
WIE
E-CONTROL KUNDEN TÄUSCHT - Intervallregelung beim Opt-Out
eine grobe Irreführung
Die von BMfW und E-Control
favorisierte Parametrierung gem.
IME‑VO, §1 (6), um dem Wunsch eines
Endverbrauchers für ein unintelligentes Messgerät zu entsprechen, ist
ein geschickt eingeleitetes Täuschungsmanöver. Mangels eines
fachspezifischen Gutachtens (lege artis) fehlt jede
informationstechnische Plausibilität, dass modifizierte
"Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion" ein
unintelligentes Messgerät bewirken.
Nehmen wir als Beispiel "Speicherintervalle".
Nicht die Speicher- oder Fernabfrageintervalle begründen, dass der
Zähler ein intelligentes / unintelligentes Messgerät ist, sondern das,
was intervallunabhängig im Speicher abgelegt wird und der
intervallunabhängigen Fernabfrage dient, weil diese die Resultate der
prozessorgesteuerten, intelligenten, mathematischen Algorithmen sichern.
Also kontinuierlich im Background intelligent generierte oder berechnete
Digitalinformationen um beispielsweise Netzausfallszeiten zu überbrücken
oder als Maßnahme für Manipulations-Prävention oder zur Aggregierung von
Netzzustandsdaten. Sie sind Teil der Kriterien, mit denen jedes,
auch ein parametriertes Messgerät, seinen "Intelligent-Status" behält
und nicht, wie BMfW und E-Control argumentieren, die zeitgesteuerte
Übergabe (Speicherintervalle) oder Fernabfrage.
Simultan übertragen (Echtzeit) wären Speicherungen im Smart-Meter gar
nicht nötig. Eine Umbenennung in "Digitaler Standardzähler (DSZ)" oder
"elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO
entspricht" verändert nicht die Algorithmen, die die Gesamtkomplexität
eines "intelligenten Messgerätes" repräsentieren .
Wie BMfW und E-Control mit ihrer Parametrierungs-Anordnung die Kunden
mit Ablehnungswunsch gem.ElWOG §83 (1) "hinters
Licht führen", zeigt ein Positionspapier der
E-Control vom April 2017. Vorgestellt wurde es im Zusammenhang mit der
Fachtagung “Netzentgeltstruktur
2.0“
"Tarife
2.0" - Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den
Stromnetzbereich", Seite 11 lautet (Hervorhebung von uns):
"In Bezug auf die Opt-Out Möglichkeit gem. § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 ist
anzumerken, dass die Zähler die für die Abrechnung erforderlichen
Spitzenwerte auch ermitteln können müssen. Hierbei handelt es sich
nach derzeitiger Systematik um den jeweils höchsten viertelstündigen
Verbrauchswert pro Monat. In Summe sind daher für die
Jahresabrechnung neben dem Gesamtverbrauch auch die 12 Monatsspitzen
für die Abrechnung erforderlich.“
Die syntaxgebundenen Algorithmen müssen für die Abrechnung zuallererst
ihre "intelligenten Berechnungen" erstellen, ehe sie der
"Intervallregelung" unterliegen - auch bei Opt-Out. Denn es
werden ...
1. monatlich das gesamte Spektrum der Verbrauchskonventionen durchgehend
detektiert und gespeichert
2. der
Höchstverbrauchswert jeder Viertelstundenperiode berechnet und gespeichert
3. aus den
ermittelten Quartalen (96
je Tag (4 Viertel x 24Std) = 2.880 in 30 Tagen = 35.040 pro Jahr)
der höchste viertelstündige Verbrauchswert pro Monat
herausgerechnet
4. die jeweils
12 höchsten viertelstündigen Verbrauchswerte
pro Monat gespeichert
5. die jeweils
gespeicherten 12 Quartals-Monatsspitzen für die Abrechnung über die
bidirektionale Kommunikationsanbindung der Fernabfrage zur Verfügung
gestellt.
Resümee:
1. Hier ist eindeutig ein intelligenter Algorithmus gefordert,
den auch ein parametriertes Messgerät haben muss, das bei Kunden mit
Ablehnungswunsch installiert wird.
2. Das Messgerät muss durchgehend detektieren
3. Das Messgerät muss kontinuierlich speichern
4. Der einzige Unterschied - ob mit oder ohne Opt-Out - ist lediglich
der Auslesezeitpunkt. Anstatt täglich werden beim Opt-Out-Zähler die
Daten nur einmal im Jahr übermittelt.
5. Für das Profiling ist es jedoch unerheblich, in welchem Zeitinterwall
die Daten ursprünglich aus den Geräten ausgelesen wurden. Das
Nutzungsverhalten lässt sich auf jeden Fall daraus ableiten und gestattet Einblicke in die Intimsphäre (siehe unter
NEWS -
Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche
Daten hat der Netzbetreiber?.
6. Der Kunde ist mit und ohne Parametrierung "gläsern".
7. Ein Kunde mit Ablehnungswunsch erhält folglich ein parametriertes,
aber immer noch INTELLIGENTES MESSGERÄT und NICHT einen
unintelligenten digitalen Zähler.
Als Erweiterung zur Dokumentation auf unserer
Homepage, liefert das oben genannte Positionspapier der E-Control den
Beweis, dass ALLE zwangsverordneten Smart Meter ihren
"Intelligent-Status" behalten und Kunden mit der
Parametrierung getäuscht werden. Dazu
gehört auch die Mindestfunktionsanforderung des modifizierten Zählers,
ohne die die algorithmisch berechneten Höchstwerte gar nicht der
Administration übermittelt werden können - die bidirektionale
Kommunikationsanbindung. Gemäß
IMA-VO §3 (1) ist sie das Hauptmerkmal für ein "intelligentes
Messgerät".
Link zum
themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage
Smart-Meter / EU-DSGV 2018 - Welche Daten hat der Netzbetreiber?
Es war unglaublich! Am 24.11.2015 sagte im
"Burgenland heute"-Studiogespräch des ORF Johannes Mayer von E-Control "Smart Meter ist eine Messeinrichtung - nicht mehr
und nicht weniger (...) Es sei nicht der Beginn eines "gläsernen
Haushaltes"? (Link zum Videoausschnitt der betreffenden Aussage, Wiedergabe oder Download)
Energie-Burgenland schrieb im Kundenmagazin 1/2016 Seite 10 "man kann
nicht erkennen, ob jemand zuhause ist" (siehe unter
Beilagen)
Und Mag. Dominik Pezenka, Arbeiterkammer Wien, sagte in ORF-Konkret
26.2.2016: "Smart-Meter ist wie ein unintelligenter Ferraris-Zähler" (Link zum Videoausschnitt der betreffenden Aussage,
Wiedergabe oder Download)
Die neue verschärfte, ab
25.2018 rechtsgültige EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGV) stellt
nun auch den Netzbetreibern und E-Control die "Rute ins Fenster". Wir
haben tabellarisch aufgelistet, welch umfangreichen Datenkatalog ein
Netzbetreiber über seine Kunden besitzt. Einige Daten waren bereits mit
berechtigtem Interesse dem Liefervertrag verbunden und müssen zur
Vertragserfüllung und gesetzlicher Aufbewahrungspflicht für einen
längeren Zeitraum gespeichert werden (Spalte "Daten bei
Vertragsabschluss")
Jedoch gelangen viele, teils äußerst intime Informationen, in Form von
Metadaten bei der Fernübertragung, in die Administration der
Datenverwaltung (Spalte "Daten vom Smart-Meter gesendet"). Andere
Einsichten in die Privatsphäre ergeben sich aus der Sichtung und dem
Abgleich der Parameter (Spalten "Lastkurve" und "Forensisch")
Einfaches Beispiel: Wird in einem Haushalt der E-Herd eingeschaltet,
kann man aus dem bidirektionalen Datentransfer erkennen, dass jemand
zuhause ist. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Kunde für den E-Herd
einen Zufallsgenerator benützt, wie bei einer Lichtschaltung, um
Einbrecher zu täuschen.
Falls der Vorgang täglich morgens, mittags und abends erfolgt und die
Lastkurve dies anzeigt, kann man aus den Verhaltenskonventionen
schließen, dass jeden Tag jemand anwesend ist. Wenn dieser Rhythmus für
vier Wochen unterbrochen und dann wieder fortgesetzt wird, zeigt dieses
Verbrauchsschema, dass an dieser Adresse ein Monat niemand zuhause war
(z.B. wegen Urlaub, Spitalsaufenthalt, oä.). Diese Informationen
bekommen alle Beschäftigten der Datenadministration des Netzbetreibers,
also intern oder extern Personen, die ein solcher Einblick in die
Privatsphäre nichts angeht (Beispieldiagramm für
private Verbrauchskonvention, die ein Smart-Meter preisgibt )
Haben E-Control, Netz-Burgenland und die Arbeiterkammer Kunden
getäuscht, als sie einen "gläsernen Haushalt" leugneten oder nicht? Eines ist sicher! Entsprechend der EU-DSGV -
Artikel 4 - Begriffsbestimmungen unterliegen ALLE gesammelten Daten den
neuen strengen Regeln (EU-DSGV
(deutsche Ausgabe Seite 111), Spalte "Unterliegt DSVG).
Man könnte anhand der Tabelle beurteilen,
welche der vielen Informationen man bereit
wäre, via Smart-Meter dem Netzbetreiber zu überlassen, auch wenn sie
ab 25.5.2018 der strengen EU-DSGV unterliegen.
Themenbezogene Beiträge - Datenschutz 2
Smart-Meter und die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGV ab
25.5.2018 rechtskräftig) - Datenerhebungs- und verarbeitungsprobleme
für Netzbetreiber?
Ab 25.5.2018 gelten die
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (DSAG).
Letzers ersetzt das Datenschutz-Grundgesetz 2000..
Parallel zum bundesgesetzlichen Ablehnungsrecht eines intelligenten
Messgerätes gem.
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 idgF (ElWOG), erwachsen den Netzbetreibern erweiterte und
strengere Auflagen des Datenschutzes gegenüber allen Endverbrauchern.
Allein die Messung des Stromverbrauchs durch Smart-Meter generiert
bereits personenbezogene Daten zur
Fernablesung. Smart-Meter detektieren einen eindeutigen
Zählpunkt, der einem bestimmten oder bestimmbaren Netzbenutzer
zugeordnet werden muss, sonst könne keine Rechnung erstellt werden. Diese personenbezogenen Daten dürfen nach
datenschutzrechtlichen Vorschriften nur mit rechtlicher Grundlage
verarbeitet werden und kann beispielsweise mit
einer Einwilligungserklärung des Endverbrauchers gem.
DSGVO Art 6 (1a) erfolgen.
Ob ein Smart-Meter gem.
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO)
Novellierung 15.12.2017) parametriert wird oder nicht, hat keinen Einfluss auf den
"Intelligent"-Status des Messgerätes. Beide
Gerätevarianten durchlaufen mit Mikroprozessor, analog/digital-Wandler,
Speicher, bidirektionalem Kommunikationsmodul mit Gateway und
programmspezifischen Softwarebefehlen syntaxgebundene algorithmische
Prozesse in sequentiellen oder parallelen Strömen kausaler Daten mit
Bites und Bytes und generieren Digitalinformationen, die gespeichert und
der Fernabfrage des Datenmanagements des Energieversorgers
bereitgestellt werden. Ferner braucht auch ein gem.
IME-VO §1 (6) parametriertes Messgerätes für die IT-Sicherheit
(Netzwerk)-Protokolle, Verschlüsselung und Generierung von Hashwert- und
Hashfunktionen für die Verifizierung der digitalen Signatur (Österreichs
Energie, Anforderungskatalog, Ende-zu-Ende Sicherheit Smart Metering,
Anhang A 2.1, Seite 73), also intelligente Algorithmen, die
allesamt die Komplexitität eines "intelligenten Messgerätes" beweisen.
Die Modifikationen von
"Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion"
gem. IME-VO §1 (6) haben keinen
einzigen, algorithmisch relevanten Anteil an
den vorgenannten Funktionen der
mathematisch berechneten, mit kausalen Zeitstempeln abgebildeten Logik für die Netzadministration. Sie
sind ein von Ministerium und E-Control konzipiertes Täuschungsmanöver,
um Kunden mit Ablehnungswunsch trotzdem ein intelligentes Messgerät zu
montieren (Siehe dazu die Expertenmeinung vom
Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs-Nov
2016 mit einer Erläuterung, dass Kunden mit Ablehnungswunsch
statt eines unintelligenten Messgerätes ein "intelligentes" unterjubelt
wird.
Tatsache ist: Jeder
digitale Zähler muss bei der bidirekltionalen
Kommunikationsanbindung dutzende, dem
Datenstrom der Zählerstandsfernabfrage fest verbundene Metadaten (=strukturierte Informationen, Merkmale und andere Daten)
mitübertragen, die weit über das hinausgehen,
was für die Verbrauchskostenabrechnung nötig
ist.
Da die Zählpunktkennung eine
unverwechselbar zuzuordnende Identitätskennung darstellt, macht sie
einen Kunden unverkennbar und sind alle
Digitalinformationen (Metadaten) eindeutig der
verschärften EU-Datenschutz-Grundverordnung unterliegende,
personenbezogene Daten.
EU-DSGV -
Artikel 4 - Begriffsbestimmungen sagt eindeutig
(auszugsweise, Hervorhebung von uns):
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck:
1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden
"betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche
Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren
besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der
physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der
Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die
Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3. "Einschränkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter
personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung
einzuschränken;
4. "Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen
Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf
eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte
bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit,
persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten,
Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren
oder vorherzusagen;
(...)
EU-DSGV (deutsche Ausgabe Seite 111)
Da Netzkunden zu ihren
Stromversorgern in einem privatrechtlichen Verhältnis stehen, treffen
die Ausnahmeregelungen gem. EU-DSGV, Kapitel 1, Artikel 2, Abs.2
(deutsch Seite 109) nicht zu, die solche z.B. für Behörden bei
Strafverfolgung, natürliche (Privat)-Personen,
Staatssicherheitsangelegenheiten, ua. vorsieht. Netzbetreiber
sind verpflichtet, bei allen personenbezogenen
Daten die mit intelligenten Messgeräten
generiert werden, die neuen strengen EU-Regeln zu
befolgen. Diese dienen in erster Linie dem
Schutz der Konsumenten und nicht dem Schutz der Netzbetreiber!
Ab 25.5.2018 hat jeder Kunde ein verbessertes Recht vom Netzbetreiber
gratis Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten er hat, welchem Zweck sie dienen und woher
sie stammen. Dieses Recht unterliegt keiner bestimmten Form. Die Antwort
muss, im Unterschied zu früher (6 Monate Wartezeit), innerhalb eines
Monats erfolgen (DSGV Kapitel 3, Artikel 12, Abs.
3 (deutsche Ausgabe Seite 130)
Links:
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) deutsch -
PDF 700KB
Komplette EU
Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) - Online, deutsch - Intersoft
Consulting
Österreichisches Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (DSAG) - ersetzt
Datenschutz-Grundgesetz 2000
Wie smart sind die
neuen Smart Meter? - Rechtsanwälte Starlinger & Mayer
Themenbezogene Beiträge - Datenschutz 2
ELGA-Datenfreigabe - Präjudiz für Smart-Meter-Daten-Freigabe?
Die aktuelle Debatte um die Freigabe von
Informationen aus der österreichischen Elektronischen Gesundheitsakte
(ELGA) zeigt, wie man vorerst einen "Versuch" wagt, die einstigen
Versprechen im Umgang mit den gesammelten Informationen mit einer
gesetzlichen Basis zu umgehen. Das Gesetz sieht ab 2019 leichteren
Zugriff für WissenschaftlerInnen auf Datenbanken des Bundes vor. (ORF News,
6.5.2018 - ELGA - Öffnung kostet mehrere Millionen Euro)
Bemerkenswert ist die Aussage des ELGA-Managers Dr. Martin Hurch, dass
man zum "Forschungsorganisationsgesetz nie nachgefragt hätte, wie
ELGA in der Praxis funktioniert
(...) Die Pläne seien nämlich öffentlich
nicht diskutiert worden" (ORF News,
6.5.2018 - Hurch: Gesetzinitiatioren bei ELGA nie nachgefragt)
Es ist verblüffend. Genau die gleiche Abfolge
lag auch der Causa "Ablehnung intelligenter Messgeräte" zugrunde. Ein
informationstechnischer Laie im BMfW (Dipl.Ing.Schönbauer,später
in die E-Control berufen), bestimmte 2015 eine völlig absurde
Smart-Meter Parametrierung mit drei Funktionen (Speicherintervalle,
Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion) und behauptete, damit sei ein
unintelligentes Messgerät entstanden, das Kunden mit Ablehnungswunsch
montiert werden soll. Auch dieser promovierte Bergbauingenieur hatte
offensichtlich nie nachgefragt, wie ein intelligentes Messgerät
funktioniert und ohne einer informationstechnischen
Plausibilitätsprüfung (lege artis) wurde diese Idee zu einem allgemein gültigen
Standard und in die Novellierung der IMA-VO §1 (6) übernommen (Siehe
ElWOG-Chronolgie 4.Feb+9.März 2015 und
NEWS-Parlamentsbericht der
Volksanwaltschaft 2017)
Detektierte, gespeicherte und bidirektional übtertragene Daten
intelligenter Messgeräte ökonomisch zu verwerten, kann als einleuchtende
Konsequenz gesehen werden. Es würde jeder kaufmännischen Logik
widersprechen, das riesige Repertoir gesammelter Metadaten nicht genauso
zu nützen, wie dies weltweit tausende IT-Unternehmen seit langer Zeit
praktizieren. Eine
begünstigte ELGA-Datenfreigabe
könnte den Umgang mit den fernübertragenen
Digitalinformationen der intelligenten Messgeräte nachhaltig
beeinflussen.
Debatte
über die Freigabe von Daten des Elektronischen Gesundheitsakts (ELGA)
für die Forschung - ORF News, 6.5.2018
Elga-Abmeldungen durch Datendebatte verdoppelt - Der Standard,
17.4.2018
Parlamentarische Anfragebeantwortung zum Smart-Meter 2015 -
Dipl.Ing Schönbauer (BMfW), promovierter Bergbauingenieur (ohne
Digitalkompetenz), erfand die 3er-Parametrierung eines "digitalen
Standardzählers" für ablehnende Endverbraucher
Dipl.Ing.Schönbauer (BMfW), promovierter
Bergbauingenieur -
Info der Austria Presseagentur und des BMfW
Verheerendes Online-Umfrageergebnis zur Smart-Meter-Akzeptanz in
Österreich - nach einem Tag entfernt
Am 18.4.2018 veröffentlichte der ORF die
Ankündigung der Wiener Netze, den Roll-Out auf Ende 2018 zu verschieben (Smart-Meter-Umstellung
startet später, ORF-18.4.2018). Wie die Initiative "Stop
Smart Meter Netzwerk" mitteilte, stellte man zeitgleich eine Umfrage ins
Internet: "Sehen Sie durch Smart-Meter eine Gefährdung der
persönlichen Sicherheit?"
Das Ergebnis war verheerend. Fast dreiviertel
der Antworten gaben dem Smart-Meter ein vernichtendes Urteil. Nur ein
Viertel der Österreicher hatte die Meinung,
die sich die Betreiber der Smart-Meter erhofften, um ihre publizierten
"Erfolgsmeldungen" von der angeblichen Akzeptanz zu bestätigen.
Dieses offensichtlich unerwartete Ergebnis blieb nur ganz kurz online
und wurde nach einem
Tag entfernt. Die Initiative "Stop Smart Meter
Netzwerk" fertigte am 19.4.2018 noch einen Screenshot an. Ein paar
Stunden später war es nicht mehr möglich die Erhebung weiter zu
verfolgen.
"Stop Smart Meter Netzwerk" fragte den ORF nach dem Verbleib der
Umfrage. Dieser antwortete, es gab nie eine solche! Mit dem Screenshot
konfrontiert, musste man die Onlineerhebung
zugeben. Die Frage nach dem
Anlass der Löschung beantwortete man mit "technischen Gründen". Möge sich der Leser seine Gedanken machen über die
eigentlichen Nutznießer der Umfragelöschung.
UNSER KOMMENTAR:
Wurde der ORF ein Opfer von Lobbyismus und Seilschaften, den vorgefertigten
Plan der "Zwangsinstallation von intelligenten
Messgeräten" nicht zu stören? Zur legistischen
Unterstützung gehört auch das Konzept eines
informationstechnischen Laien im BMfW, Dipl. Ing Schönbauer (BMfW). Es bildete die Basis, mit drei nicht
statusverändernden Parametrierungen
(Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion)
einen so genannten "unintelligenten digitalen Standardzähler (DSZ)" zu
kreieren. Dieses Konzept wurde
für die IME-VO Novellierung
in §1 (6) zwei (2) Tage vor Ende der Legislatur im
Parlaments-Ausweichquartier einer bereits
abgewählten Regierung "unterschoben" und prüfungslos "durchgepeitscht" (Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung (IME‑VO)
Novellierung 15.12.2017)).
Das jeder informationstechnischen
Plausibilität widersprechende Resultat der Modifizierungsidee
eines
promovierten Bergbauingenieurs ohne
Digitalkompetenz bestätigte bis heute kein einziges Fachgutachten (lege artis). Sogar der "Fachverband
der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs" kam zu
dem Schluss, dass Kunden mit Ablehnungswunsch statt eines
unintelligenten Messgerätes ein intelligentes unterjubelt wird.
Damit bekam die ORF-Umfrage "Sehen Sie durch Smart-Meter eine
Gefährdung der persönlichen Sicherheit?" eine
besondere Brisanz, weil
künstliche Intelligenz (KI) entscheidungsfindende und
selbstlernende Algorithmen aufweist, die die Gesamtkomplexität eines
"intelligenten Messgerätes" repräsentieren, das
viele Megabyte Metadaten übertragend,
Einblicke in die Privatsphäre zulasst und mit
forensischer Analyse noch viel tiefer in den Intimbereich eindringen lässt. Ein Vorgang, auf den sich bereits viele
IT-Firmen spezialisierten.
Link:
Stop Smart Meter Netzwerk
Parlamentarische Anfragebeantwortung zum Smart-Meter 2015 -
Dipl.Ing Schönbauer (BMfW), promovierter Bergbauingenieur (ohne
Digitalkompetenz), erfand die 3er-Parametrierung eines "digitalen
Standardzählers" für ablehnende Endverbraucher
Dipl.Ing.Schönbauer (BMfW), promovierter
Bergbauingenieur -
Info der Austria Presseagentur und des BMfW
Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs-Nov
2016 - Detaillierte Erläuterung, dass Kunden mit
Ablehnungswunsch statt eines unintelligenten Messgerätes ein
"intelligentes" unterjubelt wird
Chronologie der österreichischen Gesetze
und Verordnungen zur Einführung von "intelligenten Messgeräten" -
ElWOG-Chronologie
Link zum
themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage
2. Link zum
themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage
Netz
Burgenland - Plansoll-Disziplin auch mit eingeschränkter Sicherheit?
(BVZ-Interview 25.4.2018)
Einer der größten heimischen Netzbetreiber,
EVN AG, verschob die Roll-Out-Periode um ein ganzes Jahr, mit der
bemerkenswerten Begründung, dass noch keine infrastrukturelle
Datensicherheit gewährleistet sei. Der
Standard berichtete 14.12.2017 ("EVN verschiebt Smart-Meter-Einführung auf Herbst
2018"):
"Die Einführung der digitalen Stromzähler (Smart-Meter) werde erst
starten, wenn die neuen Anforderungen stimmen, so EVN-Vorstand Franz
Mittermayer heute bei der Bilanzpressekonferenz. Es geht laut EVN vor
allen um die Datensicherheit bei der IT-Infrastruktur, die Software sei
derzeit noch nicht sicher genug"
Wie reagierte der burgenländische Energieversorger auf Sicherheitskritik
aus den Reihen seiner Mitbewerber? Immerhin
ist EVN mit 49% am burgenländischen
Energieversorger beteiligt.
Vorstandsvorsitzender Michael Gerbavsits beschwichtigte
Sicherheitsbedenken im
BVZ-Gespräch (25.4.2018) mit den Worten:
"Ganz einfach: Indem wir hochsensibel mit den Daten und deren Schutz
umgehen. Und indem wir alles Wissenswerte über Smart Meter an unsere
Kunden kommunizieren."
Die Antwort des Netzbetreibers ist nur eine rabulistische Phrase. Wieso?
Der "hochsensible Umgang mit Daten" und "die
Kommunikation mit Kunden" ist nicht sein Goodwill sondern gesetzliche
Verpflichtung, die zu erfüllen man ohnedies erwartet!
Offensichtlich negiert der Vorstand die sich aus der gesamten
Digitalstruktur des Messsystems ergebenden Gefahren. Die Datensicherheit
im eigenen Geschäftsbereich ist durch europäische und nationale Gesetze
geregelt und unterliegt zumindest einer Kontrolle. Die Gefahr des
Missbrauchs liegt in einer Zone, auf die der Vorstand samt seinen
IT-Spezialisten und legistischen Vereinbarungen überhaupt keinen
Einfluss hat - dem Algorithmus des syntaxgebundenen Programmcodes.
Der wird aus patentrechtlichen Gründen niemand preisgegeben. Es sind
jene urheberrechtlich geschützten
Digitalanweisungen nach denen ein Smart-Meter funktioniert und niemand
weiß, welche proprietär kummulierten "Backdoor-Routinen" ablaufen
(Stichwort "Abgas-Schummelsoftware"). Es sind Code-Informationen,
die etliche europäische Politiker immer wieder von den
Softwareentwicklern einfordern, aber scheitern (Details unter
NEWS-Parlamentsbericht der
Volksanwaltschaft 2017: Viele Beschwerden und offene Fragen
wegen Smart-Meter-Roll-Out (veröffentlicht März 2018)
Müsste der Vorstandsvorsitzende Michael Gerbavsits seine Beschwichtigung
nicht korrigieren und gemäß seinem Statement "alles Wissenswerte über
Smart Meter an unsere Kunden zu kommunizieren" auch zugeben, dass sein
"hochsensibles Schutzterritorium" nur seinen eigenen Geschäftsbereich
umfasst, aber gegenüber den Gefahren von Missbrauch, Hacking,
Manipulation durch "Loop-Holes" und intelligente "Backdoor-Routinen"
genauso hilflos ist und seine Securtity-Beteuerungen nur dem Marketing
dienen, den Roll-Out nicht zu gefährden?
Letzteres wird durch den Umstand erhärtet, dass sich Netz Burgenland von
den Sicherheitsbedenken anderer Mitbewerber nicht beeinflussen lässt, weil ohne Unterbrechung der
bereits begonnene Roll-Out fortgesetzt wird. Selbst Kunden, die ebenfalls
Sicherheitsbedenken für eine Ablehnung eines intelligenten Messgerätes
geltend machen, wird mit "Verfügung" gedroht, um sie in ein Messsystem
zu zwingen, das vom Mitbewerber aktuell als
nicht sicher eingestuft wird.
Handelt der Vorstandsvorsitzende Michael
Gerbavsits nicht wie ein Hürdenläufer, der
einige Hindernisse niedertrampelt um unbedingt
ans Ziel zu kommen? In dem BVZ-Interview betonte er stolz seine
"olympische Roll-Out-Disziplin":
"Die Netz Burgenland ist mit einer Anzahl von 70.000 neu installierten
Messgeräten österreichweit unter den Vorreitern. Der Umbau schreitet
zügig voran und wir sind voll im Plan"
Ist der burgenländische Stromversorger nicht ein zu
ehrgeiziger Vorreiter im Erreichen des Smart-Meter-Plansolls,
dem die Sicherheitsbedenken
seines Mitbewerbers und 49% Geschäftsanteileigners EVN AG offensichtlich
kein Hindernis darstellen?
Netz-Burgenland (ehemals
BEWAG) war bereits 2011 ein umfangreicher Problembereich bewusst und
hatte in einer Anfragebeantwortung für die Diplomarbeit
Smart Metering und sein Einsatz in Österreich, 11.1.2011 die
relevanten Kritikpunkte (noch) offen zugegeben (Seite 96):
-
Probleme mit Datenschutz
-
Probleme mit Eichgesetz
-
wenig Kundennutzen erkennbar
-
höhere Anschaffungskosten der Zähler
(bei geringerer Lebensdauer gegenüber mechanischer Zählern) und
Infrastrukturkosten, da beispielsweise ein paralleles
Telekommunikationssystem für die Datenübertragung notwenig ist
-
Datenschutz, es besteht das Risiko,
dass der Kunde zum „gläsernen Kunden“ wird. Die Auswertung der
detaillierten Verbrauchsdaten gestatten weitreichende Rückschlüsse
über die Lebensgewohnheiten des Endkunden
-
Bei den Endkunden ist aus unserer
heutigen Sicht sehr wenig bis gar kein Nutzen erkennbar, dies wird
auch durch eine aktuelle Studie, welche im Auftrag des
Wirtschaftsministerium durchgeführt wurde, untermauter wird
ADDENDUM:
Die zitierte Studie ist
die "Analyse
der Kosten - Nutzen einer österreichweiten Smart Meter Einführung für
Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs (VEÖ) von Capgemini
Consulting Österreich AG Wien, Jänner 2010". Sie beinhaltete
eine vernichtende Kritik an der Smart-Meter-Einführung. Die Experten
gaben folgende Bewertung (Seite 68):
Zusammenfassende Bewertung und Ausblick:
Nach reinen Wirtschaftlichkeits-Kriterien macht die flächendeckende
Einführung von Smart Metering keinen Sinn
Diese Expertise entsprach
offensichtlich nicht den Vorstellungen des BMfW und E-Control und man
gab ein "Gefälligkeitsgutachten" in Auftrag. Noch im gleichen Jahr 2010
fand man in Price-Waterhouse & Coopers (PwC) den geigneten Partner (Studie
zur Analyse der Kosten-Nutzen einer österreichweiten Einführung von
Smart Metering, PWC Juni 2010). Deren Schlußfolgerung auf Seite
69 erfüllte die Erwartungen:
Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen
Analyse für eine österreichweite Einführung von Smart Metering zeigt,
dass in allen vier Szenarien ein positiver Gesamteffekt erzielt werden
kann.
Welche "Seilschaften" am
"Wunschgutachten" beteiligt waren recherchierte die oberösterreichische
Plattform "Solidarwerkstatt":
In Auftrag gegeben hat diese Studie der
damalige Chef der E-Control Walter Bolz. Und
wo verdiente Herr Bolz seine Brötchen unmittelbar bevor er bei der
E-Control anheuerte? Erraten: Bei Price-Waterhouse & Coopers! Und
dort nicht irgendwo, sondern in einer Fachabteilung, welche sich im
Bereich von Management Consulting Energy und Utilities intensiv mit
allen Fragen von Liberalisierung des Energiemarktes in Österreich
beschäftigte. Den umgekehrten Weg ging der Autor der PwC-Studie Erwin
Smole. Er arbeitete zuerst bei der E-Control
(in der Zeit 2001 – 2003 gemeinsam mit Walter Boltz), und wechselte dann
als Geschäftsführer zu PwC in Wien, wo er dann von
E-Control-Chef Boltz mit der besagten Studie beauftragt wurde.
Abgerundet wird dieses personelle Interessensgeflecht dadurch, dass PwC
selbst vom Smart Meter profitiert. So gibt PwC auf seiner Webpage
bekannt, dass das Unternehmen „die Österreichische Regierung bei der
Entwicklung der Smart-Meter-Regulation unterstützt.“ Wohl für gutes
Geld.
Selbst die
"Mietervereinigung Österreichs" äusserte sich mit einer kritischen
Stellungnahme zu diesem "Wunschgutachten", weil mit unredlichen Angaben
ein Roll-Out erzwungen werden soll.
ZITAT
"Wir sind ehrlich
gesagt ziemlich enttäuscht, dass seitens des Ministeriums ohne seriöse
Zahlen eine milliardenteure Investitionswelle erzwungen wird, deren
Nutzen für die Betroffenen mehr als fraglich bleibt."
ZITATENDE (Mietervereinigunbg
an das BM, Begutachtung- Entwurf einer Verordnung betreffend
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung BMWFJ - 551.100/0107
-JV/1/2011, Seite 9 )
Möge sich der Leser seine eigenen Gedanken
machen!
Parlamentsbericht der Volksanwaltschaft 2017: Viele Beschwerden und
offene Fragen wegen Smart-Meter-Roll-Out (veröffentlicht März 2018)
Die Volksanwaltschaft nahm Beschwerden aus
dem Jahre 2017 zum Anlass, in einem Bericht an den National- und
Bundesrat viele ungeklärte Fragen an das zuständige Bundesministerium
aufzugreifen. Obwohl wir unsere Beschwerden
erst 2018 einlegten ist der
Inhalt mit vielen unserer Kritikpunkte
kongruent. Speziell in dem
Unterabschnitt "Fragenkatalog an BMNT", Seite 143.
Viele zweifeln die 3er-Parametrierungsforderung gem. IME-VO §1 (6) für ein
unintelligentes Messgerät an, die
leider zu einem "Allgemeinargument" wurde.
Auch Medien und Konsumentenorganisationen verbreiteten diesen
informationstechnischen Unsinn, der 2015 von einem
promovierten Bergbauingenieur ohne
Digitalkompetenz im BMfW konzipiert, in einer
parlamentarischen Anfragebeantwortung dargelegt, aber
niemals begutachtet und plausibel bestätigt wurde. Weder in der
Begutachtungsphase vor der Beschlussfassung noch in einer
Ausjuduzierung.
Die Volksanwaltschaft deutete im Fragenkatalog diesen Lapsus, ins
(vorsichtige) Juristendeutsch übertragen, an (Seite 143):
Mit welchen Veranlassungen,
Untersuchungen oder anderen Maßnahmen wurden die Bedenken der
Bürgerinnen und Bürger gegen Smart Meter bereits vor bzw. im Zuge des
Begutachtungsverfahrens einer sachlichen Abwägung unterzogen?"
Die Volksanwaltschaft kritisierte
richtigerweise, dass der Konsument keine Kontrolle über die
Dauerhaftigkeit der Parametrierung hat und nicht sichergestellt ist,
dass hinterrücks die Modifizierung nicht rückgängig gemacht, ja sogar
der "intelligent-Status" wieder hergestellt wird.
"Auf welche Art und Weise ist die tatsächlich vorgenommene „andere“
Konfiguration ersichtlich zu machen bzw. ist sichergestellt, dass die
Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher auf die tatsächlich
vorgenommene und nicht einseitig vom netzbetreibenden Unternehmen
jederzeit wieder rücknehmbare „Opt-Out-Konfiguration“ dauerhaft
vertrauen kann? Kann das verbraucherseitig allenfalls selbst
kontrolliert werden?"
Die letzte Frage des Fragenkatalogs berührt
ein wichtiges Thema:
"Ob und mit welchen konkreten Maßnahmen wird das verordnungskonforme
Umsetzen einer Opt-Out-Erklärung durch die netzbetreibenden Unternehmen
kontrolliert?"
UNSER KOMMENTAR:
Eine solche Kontrolle gibt es nicht und wird
wahrscheinlich gar nicht möglich sein.
Der Grund: Ein Produzent des Smart-Meters müsste das freigeben, was
viele Politiker in Europa schon lange fordern, aber Unternehmen
verweigern - die Offenlegung der Algorithmen.
Im Burgenland wird ein Smart-Meter von Landis+Gyr eingesetzt (E450).
Interessantes brachte diesbezüglich ein Streit in Seattle, USA, zutage,
bei der Landis+Gyr die Veröffentlichung ebensolcher Daten auf einer
Website mit "Copyright-Verletzung" unterbinden wollte. In der
Klageschrift von Landis+Gyr stand unter IV. FACTS, 4.1:
"Plaintiffs are international companies providing AMI equipment,
software, and services to utilities across the United States and around
the world. Each Plaintiff relies on unique, proprietary methods to
design AMI infrastructure and to provide AMI solutions to improve
utility operations."
Demnach sind bei der Entwicklung der
Smart-Meter weltweit hunderte IT-Unternehmen an der Bereitstellung einer
"proprietären Infrastruktur" beteiligt. Das bedeutet, Netzbetreiber
kennen nur die modular konfigurierbare Struktur der Hard- und Software
zur Integration im Smart-Grid, erhalten aber aus copyright- und
patentrechtlichen Gründen keine Information über den nach einer
strikten Syntax geschriebenen Programmcode. Weder der Endverbraucher
noch der Netzbetreiber wissen, was im Hintergrund tatsächlich
passiert. Auch die Kooperation bei der Bereitstellung des
Programmcodes von unzähligen, über die ganze Welt verstreuten IT-Unternehmen, macht die Überwachung unmöglich,
wer, was, wann, wo und wie durch versteckten Programmcode in der Syntax
(Loop-Hole) bewirkt.
Der syntaxgebundene Algorithmus hat Anweisungen, nach der ein
intelligentes Messgerät funktioniert. Niemand weiß welche "zusätzlichen
Digitalroutinen" implementiert sind. Von anderen "intelligenten" Geräten
kennt man inzwischen so genannte "Loop Holes", um Daten abzweigen, zu
manipulieren, "nach Hause zum Hersteller zu senden" (z.B. Smart-Phones,
Smart-TVs, Smart-Drohnen, Smart-Watches, Fitness-Watches, uva.). Das und
die so genannte "Abgas-Schummelsoftware", bei der ebenfalls im
"Hintergrund" ganz andere algorithmisch vorgegebene Digitalroutinen
abliefen als am Prüfmonitor angezeigt, waren Gründe, warum der frühere
deutsche
Justizminister Heiko Maas die Offenlegung der Algorithmen
verlangte. Erfolglos!
In dem von der amerikanischen Website "Techdirt" veröffentlichten
Dokument der Fa. Landis+Gyr steht, dass so genannte "Penetrationstests"
von Landis+Gyr durchführt werden müssen. Außerdem ist ein regelmäßiger
Softwaresupport nötig. Welche Gerätefunktion ist dafür zuständig? Es ist
die wichtigste Schnittstelle nach außen - die "bidirektionale
Kommunikationsanbindung"! Über sie laufen alle
Remote-Control-Aktionen und ALLE vom Netzbetreiber nicht modifizierten
Funktionen.
Dazu gehören auch Zugriffe, die sich sowohl dem Endverbraucher als auch
dem Netzbetreiber entziehen, weil beide aus "Copyright"-Gründen vom
Hersteller keine Information darüber erhalten, welche "digitalen
Nebenfunktionen" ("Loop-Holes") das Messgerät im Hintergrund zur
Verfügung stellt.
So gesehen hat die Volksanwaltschaft, vielleicht ohne es zu ahnen, in
ein "Wespennest" gestochen. Nur vermuten wir, dass dieses von den
"Beamteten" des BMfW und E-Control nicht als solches erkannt wird. Diese
Vermutung drängt sich deswegen auf, weil es schließlich einem
"ministeriellen Bergbauingenieur" gelang, seine "Erfindung" der
3er-Parametrierung, um ein "unintelligentes Messgerät zu kreieren", als
allgemeinen Standard zu festigen und in die IME-VO §1 (6) Eingang fand.
Links:
Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat
2017 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung
Smart-Meter
- "Geheimnis Algorithmus-Copyrightgeschützter Blindflug durchs
Smart-Grid?"
Parlamentarische Anfragebeantwortung zum Smart-Meter 2015 -
Promovierter Bergbauingenieur ohne Digitalkompetenz, Dipl.Ing Schönbauer
(BMfW), erfand die 3er-Parametrierung eines "digitalen Standardzählers"
1.Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft März 2018 (PDF, 8,5 MB, 43 Seiten)
2. Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft April 2018 (PDF, 4 MB, 39 Seiten)
Schwerer Verdacht - Wird bei Ablehnungswunsch ein "Schummel"-Zähler
montiert?
Mit diesem Beitrag unterstellen wir nicht,
dass unsere Schlußfolgerung den Tatsachen enspricht, sondern nur, dass
der Verdacht besteht, es könne ebenso wie bei der so genannten
"Abgas-Schummelsoftware" getäuscht werden.
Ausgelöst wurde der Verdacht durch unsere Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes beim Montageversuch des Netz-Burgenland-Technikers. Er
sagte, einige Funktionen würden deaktiviert.
Wir fragten, welche? Das konnte er nicht beantworten. Er meinte nur,
dass es sich dann um kein intelligentes Messgerät mehr handle. Wir
wiederholten unsere Frage, welche Funktionen abgeschalten bzw.
modifiziert werden. Keine Konkretisierung. Der
Techniker wäre bereit, in der nächsten halben Stunde ein intelligentes
Messgerät in ein unintelligentes zu
modifizieren und kann nichts darüber sagen? Wir fagten mehmals, welche
Funktionen abgeschaltet werden und erhielten keine Erklärung. Das machte
uns stutzig.
Wir sahen uns die technische Spezifikation des in Burgenland
eingesetzten Landis+Gyr E450 an. Es sind acht Anschlüsse
für Ein- oder Ausgänge und vier
Kommunikationsschnittstellen beschrieben. Keine ist zuständig für die in
der IME-VO-Novelle §1 (6), 15.12.2017, geforderte Modifikation von
"Speichern und Übertragen der Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte"
und der "Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion" sowie die "höchste einviertelstündliche
Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres".
Folglich kann nur über die Software in die Syntax der Algorithmik eingegriffen werden, um der IME-VO zu
entsprechen. Und diese soll der Techniker nicht kennen? Was hätte er
getan?
Das lässt den Schluß zu,
dass die Modifikation ferngesteuert über die
bidirektionale Kommunikation, also das implementierte
Modul und Netzwerk unterstützende Gateway erfolgt und nicht durch den Techniker vor Ort.
E-Control bestätigte die Praxis der
"Fernparametrierung" in einem Streitschlichtungsbeschluß (Link in der
anschließenden Tabelle). Die IME-VO fordert, dass die "jeweilige
Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät
ersichtlich sein muss". Das bietet keine Vertrauensbasis. Die internen digitalen, syntaxgebundenen Algorithmen müssen
nicht mit dem übereinstimmen, was am Display angezeigt wird, genau das
passierte z.B. bei der "Abgas-Schummel-Software"
(Siehe Link weiter unten)
Zusammengefasst ist unser Verdacht folgend zu definieren:
-
Grundsätzlich wird bei jedem ein
intelligentes Messgerät installiert und in
Betrieb genommen
-
Erst danach kann die von der IME-VO §1 (6)
geforderte Modifikation erfolgen
-
Das bedeutet, der Techniker betritt den
Privatbereich des ablehnenden Kunden mit einem
nicht "vorkonfigurierten", intelligenten Messgerät
-
Schon damit würde dem
Ablehnungswunsch eines Endverbrauchers nicht entsprochen werden
-
Die Modifikation erfolgt nicht
hardwaremäßig, sie erfordert einen ferngesteuerten
Softwareeingriff
-
Es ist fraglich, ob das Landis+Gyr E450
solche Parameter zur Verfügung stellt. Die technische Spezifikation
sagt nichts darüber.
-
Da der Techniker nichts wusste,
erfolgt die Modifikation nach der Montage
über die bidirektionale Kommunikationsanbindung ferngesteuert
-
Das bestätigt ein
Bescheid der E-Control zum Streitschlichtungsverfahren
R STR 01117, 22.11.2017, Seite 5: "Im Zuge der
Kommunikationsherstellung werde der Zähler als Digitaler
Standardzähler (DSZ) parametriert".
-
Das bedeutet, die
involvierten Parameter sind nicht abgeschaltet oder unzugänglich,
sondern landen als Teil der digitalen Metainformationen in der
Administration
-
Resümee: NUR
EIN INTELLIGENTES MESSGERÄT macht eine Fernparametrierung möglich.
Es muss jederzeit den Zugriffscode verifizieren, alle Befehle
empfangen, dekodieren, algorithmisch berechnen, Resultate wiedergeben,
speichern und nach Verifizierung der Zugangsberechtigung wieder
kodiert der Fernabfrageadministration zur Verfügung stellen. Dies
alles leistet auch das gem. IME-VO §1 (6)
parametrierte Gerät, das
Kunden mit Ablehnungswunsch montiert wird und ist deshalb ein
INTELLIGENTES MESSGERÄT
-
Folglich könnte der
Ablehnungswunsch eines Kunden auch damit interpretiert werden, dass
die Administration angehalten ist, die als modifiziert bezeichneten
Parameter nicht zu benützen und sie dem Monitoring des Kunden via
Internetportal nicht zur Verfügung zu stellen
-
Das wäre die Basis für eine
jederzeitige Wiederherstellung modifizierter Funktionen (auch nur
kurzzeitig) und vom Kunden
unkontrollierbar
-
Mit einer Metapher
vergleichbar würde es bedeuten, wenn in einem Haus eine
Überwachungskamera mit der Zusage montiert würde, man werde die
Privatsphäre respektieren und nicht hinsehen und nicht hinhören
sondern nur Einbrecher identifizieren..
-
Die gesetzlich geforderte
Modifikationsbestätigung am Zählerdisplay
sagt überhaupt nichts aus (siehe "Abgas-Schummelsoftware")
-
Wird also bei
Ablehnungswunsch ein "Schummel"-Zähler montiert und In Betrieb
genommen?
-
Für alle
genannten Abläufe ist die in der IMA-VO §3 (1) erstgereihte
"Mindestfunktionsanforderung", die den Zähler als intelligentes
Messgerät identifiziert, Voraussetzung - die
BIDIREKTIONALE KOMMUNIKATIONSANBINDNG. Ohne diese gibt es keine
Fernadministration (z.B. "Speichern und
Übertragen der Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte" und der
"Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion" sowie die "höchste einviertelstündliche
Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres",
IME-VO §1 (6) Novellierung 15.12.2017) und keine Fernparametrierung
(siehe Bescheid der
E-Control zum Streitschlichtungsverfahren
R STR 01117, 22.11.2017, Seite 5)
-
ALLE Messgeräte
(unabhängig von (Fern-) Modifizierung/Parametrierung und Umbenennung)
benötigen zur bidirektionalen Kommunikation (z.B.Fernauslesung, etc.)
international genormte, der syntaxgebundenen Algorithmik integrierte
(Netzwerk)-PROTOKOLLE, intelligente Ver- und
Entschlüsselungsalgorithmen und intelligent berechnete, von
E-Control veröffentlichte Verifizierungscodes für Kundenzuordnung,
Identifikation und Kommunikationsberechtigung. Alle Funktionen
sind auch im fernparametrierten, modifizierten Messgerät aktiv, das
Kunden mit Ablehnungswusch als "unintelligent" unterjubelt wird und
eindeutig den Intelligent-Status eines Messgerätes belegen
(Detailliert beschrieben unter
Semantik&Rabulistik)
Das könnte eine zusätzliche Erklärung sein,
warum alle Kunden, auch jene mit Ablehnungswunsch, letztendlich doch ein
intelligentes Messgerät bekommen. Die einen ein "echtes", die anderen
ein "geschummeltes". Falls ein IT-Experte zur
Spezifikation des konkreten intelligenten Messgerätes sich äussern
möchte, wären wir dankbar für eine diesbezügliche Mailzuschrift.
Links:
Technische Spezifikation von Landis+Gyr E450
engl.
Technische Spezifikation von Landis+Gyr E450 deutsch
E-Control - Sonstige Marktregeln Strom - E-Control -
Verifizierungscodes
R STR 01117, 22.11.2017, Seite 5 -
Fernparametrierung des Smart-Meters nach der Montage (setzt permanent
ein intelligentes Messgerät sowie international genormte
Netzwerkprotokolle für die bidirektionale Kommunikationsanbindung
voraus! - Details unter "Semantik&Rabulistik /
Protokolle")
Intelligente Messgeräte Einführungs Verordnung (IME-VO),15.12.2017, §1
(6)
Dem
Kunden verborgene Backdoor-Routinen - Thread-Semantik &
Rabulistik
E-Control - Prolongation der Verwirrtaktitk oder "Die Passion der
E-Wirtschaft" (Informationsstand März 2018)
E-Control wird am 30.4.2018 ihr geliebtes Kind mit Namen "Digitaler
Standardzähler (DSZ)" zu Grabe tragen.
Doch
Hoffnung naht - Halleluja!
Am
1.5.2018 lässt E-Control die gleiche "Schöpfung" wieder auferstehen.
Das
Gerät wird neu getauft und mit langem Titel geadelt:
"Ein
elektronisches Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO
entspricht".
2015 erfand das BMfW eine von E-Control übernommene Begriffsbestimmung (siehe ElWOG-Chronologie), die
offensichtlich unter dem fadenscheinigen Vorwand "Transparenz" zu
schaffen, einen entscheidenden Zweck verfolgte, nämlich eine neue
Zählergattung zu definieren, die nicht mit dem Text aus dem ElWOG
§83 (1) übereinstimmt und folglich das
Ablehnungsrecht eines Endverbrauchers aushebelte. Die
beigefügte Modifikationsanleitung hatte, entgegen der Behauptung, keine
Statusänderung des intelligenten Messgerätes zur Folge.
Per 1.5.2018
macht E-Control zum wiederholten Male von
der Deutungshoheit Gebrauch und
"ändert ihre Änderung der Begriffsbestimmung"
nochmals. Gemäß der
E-Control-Ankündigung
endet die
Konsultationsfrist am
01.04.2018.
Die
österreichweit kommunizierte und allen Stromkunden vertraute Bezeichnung
eines angeblich unintelligenten Messgerätes "Digitaler
Standardzähler (DSZ)" soll
nicht mehr benützt werden.
Abgesehen davon, dass eine wegen vorgeschobener "fehlender
Transparenz notwendig gewordene neue Begriffsbestimmung" im Jahre 2015 damit ab absurdum geführt wird, erhebt sich
neuerlich die Frage, warum man unentwegt versucht, vom ElWOG
§83 (1) idgF
abweichende Bezeichnungen zu kreieren. Solche Maßnahmen
-
schaffen Verwirrung statt Transparenz
-
definieren nicht wahrheitsgemäß den
intelligenten Gerätestatus
-
unterstützen das bekannte Argument der
Netzbetreiber: "Man kann ein intelligentes Messgerät ablehnen, nicht
aber einen "Digitalen Standardzähler (ab 1.Mai 2018 "Ein elektronisches Messgerät, das den Anforderungen
gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht")
-
täuschen abermals
Endverbraucher mit Ablehnungswunsch
Es ist offensichtlich, dass alles getan
wird, dem ElWOG §83 (1) idgF widersprechend,
alle Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten auszustatten und
ablehnungswilligen Kunden das Messgerät mit
einem vom Bundesgesetz (ElWOG §83 (1)) abweichenden
Titel zu unterschieben.
Bis 30.April 2018 ist der modifizierte Zähler,
der Kunden montiert wird, die ihn ablehnen wollen, ein
"intelligentes Messgerät mit
modifizierten/gecancelten Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und
Abschaltfunktion und hat den Namen "Digitaler
Standarzähler (DSZ)"
Ab Mai 2018 ist es noch immer das gleiche
Gerät. Dann heißt es allerdings "elektronisches
Messgerät, das den Anforderungen gem. § 1 Abs 6 IME-VO entspricht".
Warum macht sich E-Control
so viel Mühe, mit geänderten Titeln um das
ElWOG herumzutanzen, statt
die konsumentenfreundliche Novellierung vom 6.8.2013 mit dem
Ablehnungszusatz in §83 (1) idgF zu akzeptieren und anzuwenden?
Der Leser möge sich selbst einen Reim darauf machen!
Dass ein modifizierter Zähler gemäß der
Mindestanforderungen aus der IMA-VO §3 (1) (besonders die
"bidirektionale Kommunikationsanbindung") seinen
Intelligentstatus behält erläutern wir auf dieser Homepage (siehe nachstehende Links)
Zitat von Albert
Einstein:
"Die Definition von
Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu
erwarten"
Links:
Sonstige Marktregeln Strom Kapitel 1
Begriffsbestimmungen Version 2.43 -
E-Control-Ankündigung für eine "Smart-Meter-Neutaufe"
Link zum
themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage
2. Link zum
themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage
Grafische Darstellung
der "Schummel-Modifikation am Smart-Meter"
Grafische Darstellung des
Gesetzkonflikts der IME-VO Novelle 2017 §1 (6) mit ElWOG §83 (1) und
IMA-VO §3 (1)
Smart-Meter-Diskussion in Breitenbrunn 16.3.2018 (Kurzbericht eines
Teilnehmers) - Ablehnungsfront wird größer
Der Saal war mit mehr als 200 Personen bis
auf den letzten Platz gefüllt. Dieser Andrang hat sowohl den
Bürgermeister wie auch die Netz Burgenland überrascht. Denn bei einem
Informationsabend der Netz Burgenland (NB) in Mattersburg waren nur 5
Besucher anwesend! Von der Netz-Burgenland waren 5 Personen anwesend, 2 davon
saßen auf dem Podium, Prokurist DI Wolfgang Mandl und Herr Ing. Günther
Gmeindl, Teilprojektleiter für Smart Meter und für die Security
zuständig. Die anderen 3 haben das Geschehen von hinten verfolgt.
Vom "Stop-Smartmeter"-Netzwerk saßen am Podium Fritz Loindl, Elke
Kroißböck und der Datenschutzexperte Georg Markus Kainz. In der 1.Reihe
des Saales saßen noch etliche Experten, die Angela Frischmann eingeladen
hat. Die Veranstaltung wurde von Gerald Strommer moderiert. Sie hat 3
Stunden gedauert und wir hätten wahrscheinlich noch wesentlich länger
diskutieren können.
Zu Beginn hat Hr. Prok. Mandl/NB einen 20
minütigen Vortrag über die Vorzüge der Smart Meter gehalten. Inhalt: die
üblichen Argumente für die Einführung: kein Ablesetermin bzw. keine
Selbstablesung vor Ort mehr notwendig, Netzbetreiber spart Portokosten
und die Eingabe und Kontrolle der Daten, prompte Stromfreischaltung bei
Einzug, Information über Energieverbrauch pro Tag abrufbar, vielfältige
Informationen möglich (Vergleichswerte, Durchschnitt,
Einsparpotenziale), Energielieferanten können auf Kunden abgestimmte
flexible und dynamische Produkte anbieten, monatliche
Verbrauchsinformation,
…
Bei diesem Vortrag kamen schon einige
Unmutsbekundungen aus dem Publikum.
Bei der anschließenden Diskussion am Podium
ging es dann schon sehr kontrovers zu - mit Zwischenrufen und Gelächter
aus dem Publikum, wenn dieses den Eindruck hatte, sie werden für dumm
verkauft. Hr. Mandl blieb bis zum Schluss bei seiner Ansicht, dass SM
eine tolle Errungenschaft sind und die NB wild entschlossen ist, den
Rollout durchzuziehen. Wiewohl er dann doch zugeben musste, dass es
keine 100%ige Datensicherheit gibt. Aber die NB gebe auf keinen Fall
Daten weiter, wenn der Kunde das nicht will und im Übrigen mache sie mit
den Daten auch kein Geschäft. Weiters ist er der Überzeugung, dass SM
keinerlei Gesundheitsschäden verursachen und dass die Netzbetreiber
keinen Gewinn aus der Umstellung haben (wiederum heftiges Gelächter aus
dem Publikum).
Spannend war die Aussage, dass die
Ferrariszähler bis zur nächsten Eichfrist behalten werden können, ohne
dass gröbere Sanktionen geplant sind.
Im Übrigen gibt es bereits Anzeigen von
Kunden, die den Netzbetreiber wegen Verletzung der Informationspflicht
angezeigt haben.
Auf die Frage, wo die Daten liegen, sagte
Hr. Mandl, dass sie im Burgenland gespeichert werden, dass es aber
Bestrebungen gebe, die Datenspeicherung für ganz Österreich zentral an
einem Ort zu machen. Die EU hätte aber die Intention die Daten aller
Länder an einem Ort in Europa zu speichern.
Elke Kroißböck, Fritz Loindl und Hr. Kainz
haben sich hervorragend geschlagen und mit den bekannten Argumenten Hrn.
Mandl immer wieder ins Schwitzen gebracht. Auch die vielen Fragen aus
dem Publikum, die nach ca. 75 Minuten Podiumsdiskussion gestellt wurden,
waren für ihn tw. sehr unangenehm. Und mit zunehmend lebhafter werdenden
Diskussion hat er die Empörung und Wut der Besucher immer mehr zu spüren
bekommen.
Am Ende stand die wiederholte Forderung nach
der Wahlfreiheit und die Aufforderung, vermehrt und massiv an die
Politiker zu appellieren. Diese Diskussion hat
gezeigt, dass der Druck von der Bevölkerung auf die Netzbetreiber in
Zukunft vermutlich noch stärker werden wird. Mit einer derart massiven
und breiten Ablehnung hat die NB sicher nicht gerechnet. Für die
Besucher war die Diskussion lt. Rückmeldungen ein voller Erfolg, weil
sie mitbekommen haben, dass es sehr viele Gleichgesinnte gibt, die gegen
den Einbau eines SM kämpfen.
Smart-Meter - "Geheimnis Algorithmus-Copyrightgeschützter Blindflug
durchs Smart-Grid?"
Der Datenschutzaktivist Phil Mocek
veröffentlichte auf seiner Webseite muckrock.com Unterlagen des Messstellen-Vergabeverfahrens in
Seattle, USA.
Dabei kamen Details der
Smart-Meter-Sicherheitsstandards der Fa. Landis+Gyr
an die Öffentlichkeit. Ein Vergleich
beendete den Streit, aber die kalifornische Website Techdirt berichtete darüber und veröffentlichte Kopien.
Landis+Gyr legte Beschwerde nach dem US-Copyrightgesetz DMCA ein und
verlangte Löschung wegen Copyrightverletzung.Techdirt kam dem nicht nach
weil in den USA ein Verbot mit Hinweis auf das Copyright nicht zulässig
ist. Techdirt fragte sich, warum die Firma nicht will, dass die
Öffentlichkeit die Dokumente sieht.
Die Klageschrift von Landis+Gyr enthält ein interessantes Detail unter
IV. FACTS, 4.1:
"Plaintiffs are international companies providing AMI equipment,
software, and services to utilities across the United States and around
the world. Each Plaintiff relies on unique, proprietary methods to
design AMI infrastructure and to provide AMI solutions to improve
utility operations."
Demnach sind bei der Entwicklung der
Smart-Meter hunderte, auf der ganzen Welt verteilte Unternehmen an der
Bereitstellung einer "proprietären
Infrastruktur" beteiligt. Das heißt vereinfacht ausgedrückt,
Endverbrauchern wird ein intelligentes Messgerät installiert, von dem
der Netzbetreiber nur die modular konfigurierbare Struktur der Hard- und
Software zur Integration im Smart-Grid kennt, aber aus copyright- und
patentrechtlichen Gründen z.B. keine
Information über den nach einer strikten Syntax geschriebenen
Programmcode hat. Und der Stromkunde? Ein Endverbraucher, der ein solch
intelligentes Messgerät in seinen eigenen vier Wänden hat, erfährt
gar nichts über die Algorithmusstruktur.
Dieser Algorithmus hat die Anweisungen, nach der ein intelligentes
Messgerät zu funktionieren hat. Niemand weiß welche "zusätzlichen
Digitalroutinen" implementiert sind. Von
anderen "intelligenten" Geräten kennt man inzwischen so genannte "Loop
Holes", um Daten abzweigen, zu manipulieren, "nach Hause zum Hersteller zu funken", ua.
(Details im Thread "Semantik") Das
und die so genannte "Abgas-Schummelsoftware", bei der ebenfalls im
"Hintergrund" ganz andere algorithmisch vorgegebene Digitalroutinen
abliefen als am Prüfmonitor angezeigt, waren Gründe, warum der frühere
deutsche Justizminister Heiko Maas von etlichen Unternehmen die
Offenlegung der Algorithmen verlangte. Erfolglos!
Hat Landis+Gyr Zugriff auf die "intelligente"
Struktur? In dem von Techdirt veröffentlichten Dokument steht, dass so genannte
"Penetrationstests" durchführt werden müssen. Und es
ist ein Softwaresupport nötig. Welche Gerätefunktion ist dafür
zuständig? Es ist die wichtigste Schnittstelle nach
aussen - die "bidirektionale Kommunikationsanbindung"! Sie ist das in der IMA-VO §3 (1) erstgereihte
wichtige Merkmal eines "intelligenten Messgerätes" und im modifizierten
Zähler aktiv, der
Kunden mit Ablehnungsbegehren aufgezwungen wird. Es
ist für alle Remote-Control-Aktionen zuständig (z.B
Zähler-Fernablesung, Aggregierung von Netzzustandsdaten und ALLE vom
Netzbetreiber nicht modifizierten Funktionen)
Netz Burgenland schrieb uns, ein "modifizierter" Zähler sei kein
intelligentes Messgerät. Erst wenn die vom
Netzbetreiber gecancelten Funktionen wieder aktiviert werden, handle es
sich um ein intelligentes Messgerät. Die
bidirektionale Kommunikationsanbindung mit dem zugehörigen
Kommunikationsmodul wird nicht entfernt oder deaktiviert.
Angesichts der vorgenannten Fakten mit einer allzeit im
standby bestehenden bidirektionalen
Kommunikationsanbindung, ist diese Behauptung gemäß IMA-VO §3 (1) eine
grobe Täuschung.
Netz Burgenland
läßt Smart-Meter von Landis+Gyr montieren.
In den Links zu den veröffentlichten Dokumenten stehen noch viel mehr
Details zu dem vorgenannten Thema (PDF, englisch)
Link:
Vernetzte Stromzähler - Landis+Gyr will Dokumente verbergen -
Heise-Online
Landis+Gyr - Communications Network (PDF, englisch)
SUPERIOR COURT OF WASHINGTON FOR KING COUNTY - Landis+Gyr
Klageschrift (PDF, englisch)
Netz
Burgenland - Montageankündigung trotz Ablehnung - nach unserer
Beschwerde an die Volksanwaltschaft ministerielle Entscheidung zu
erwarten? - 6.3.2018
Unser Netzbetreiber
bleibt hartnäckig und provoziert offensichtlich eine juristische
Konfrontation.Inzwischen hat sich jedoch einiges ereignet.
Wie wir schrieben, steht
die Novelle der "Intelligente
Messgeräte Einführungs Verordnung (IME-VO),15.12.2017, §1 (6) in
krassem Widerspruch zu aktuellen bundesgesetzlichen Verordnungen sowie
informationstechnischen Plausibilitäten und - man glaubt es kaum - zu
früher veröffentlichten Verordnung der "Energie-Control Austria für die
Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft"-E-Control (Details siehe unten angegebenen Link zur Dokumentation).
Da die IME-VO Novelle
2017 §1 (6) eindeutig die Handschrift der Regulierungsbehörde E-Control
trägt, übermittelten wir eine diesbezügliche Beschwerde an die
Volksanwaltschaft. Von dort erfuhren wir, dass inzwischen
"außerordentlich viele" gleichlautende Eingaben vorliegen. Nach Prüfung der übermittelten Fakten, entschied
die Volksanwaltschaft, dass sie wegen der Menge der Betroffenen keinen
Einzelfall behandeln werde.
Man will "von Amts wegen
an die Bundesministerin für Wissenschaft , Forschung und Wirtschaft
herantreten" und im "Bericht an den Bundesrat und an den Nationalrat die
kritische Haltung vieler Bürger darlegen".
Somit
verlangen wir in Erwartung einer ministeriellen Lösung und einer
parlamentarischen Entscheidung während des "präsumtiven schwebenden
Verfahrens" eine "Zwangsmontage eines zwar modifizierten aber trotzdem
intelligenten Messgerätes" vorübergehend auszusetzen. Es ist offen, ob
nicht in letzter Instanz zugunsten der Endverbraucher mit
Ablehnungswunsch gemäß ElWOG §83 (1) in Zusammenhang
mit der IMA-VO §3 (1) entschieden wird und die unlogische,
widersprüchliche Novellierung der IME-VO §1 (6) wieder "novelliert"
werden muss.
Es bleibt der Initiative
jedes Ablehnungswilligen überlassen, ebenfalls eine Beschwerde der
Volksanwaltschaft zuzustellen, um die Vielzahl Betroffener zu erhöhen,
die Interesse an einer gerechten und kundenfreundlichen Problemlösung
gemäß ElWOG §83 (1) und IMA-VO §3 (1) haben und mit der Novellierung der
IME-VO §1 (6) nicht einverstanden sind (
post@volksanwaltschaft.gv.at ).
Unabhängig davon ist
aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung eines Kunden mit dem
Netzbetreiber bei einer juristischen Auseinandersetzung nicht die
Volksanwaltschaft zuständig sondern ein Zivilgericht. Leider ist so ein
Fall bis jetzt nicht ausjudiziert worden und es gibt keine
präjudizierende Rechtsprechung. Für Betroffene, die diesen Schritt ins
Auge fassen wäre ein passender Rechtsschutz vorteilhaft.
Die Darstellung des
Problems, das unserer Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft
zugrunde lag, kann hier eingesehen und heruntergeladen werden (Link PDF 4,5 MB)
"Chronologie der österreichischen Gesetze und
Verordnungen zur Einführung von "intelligenten Messgeräten"(Smart-Meter)
unter Berücksichtigung der geänderten rechtliche Lage nach der
IME-VO-Novelle 15.12.2017 in §1 (6) in Bezug auf das Ablehnungsrecht
eines intelligenten Messgerätes gem. ElWOG §83 (1)"
WICHTIGER TERMIN - Fr. 16.März 2018- 19 Uhr - A-7091 Breitenbrunn,
Eisenstädterstr.18 - Kirschblütenhalle
Ein vermehrtes Interesse an intelligenten
Messgeräten ist mit dem medienwirksam "vermarkteten" Roll-Out
der Netzbetreiber erklärbar, begleitet von
massiver Propaganda, in Informationsaussendungen ausschließlich die
Vorteile in den Fokus zu rücken ohne auch auf die realen oder möglichen
Nachteile hinzuweisen, sowie, speziell in Österreich, Kunden nicht mit
einer korrekten Interpretation der bundesgesetzlichen Bestimmung des
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes
2010,§83Abs.1idgF in Zusammenhang mit der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑Verordnung 2011 §3 idgF
aufzuklären. Mails aus dem ganzen Bundesgebiet
zeigten uns, dass bei Kunden wenig bis gar kein Wissen über gesetzliche
Rahmenbedingungen herrscht und – vor allem – die technische
Beschaffenheit der Smart-Meter nicht bekannt ist. Viele vertrauen der
Kompetenz eines Netzbetreibers ("der wird schon wissen was er tut") und
glauben, dass ein modifiziert installiertes Smart-Meter kein
intelligentes Messgerät ist.
Die
Diskussions- und Informationsrunde sollte Klarheit
bringen.
Jeder kann sich mit
Fragen, Meinungen, Erfahrungen, rechtlichen und informationstechnischem
Wissen in die Diskussion einbringen.
Folgende Themen sind
geplant, die teilweise kompetent vertreten sein werden:
Gesetz, Recht,
EU-Verordnung, Netzbetreiber, Gesundheitsgefahren durch Strahlung,
Datenschutz, ökonomische Datenverwertung, Detektion der Privatsphäre,
technische Details der intelligenten Messgeräte, Hackerangriffe,
Zählermanipulation, Falschzählung, ua.
IME-VO Novellierung, 15.12.2017 - sinn- und vernunftwidrige Anordnug
zum Nachteil der Kunden mit Ablehnungswunsch
Die
Novellierung der Intelligente
Messgeräteeinführungs-Verordnung (IME-VO) Novellierung, 15.12.2017 wurde im Eiltempo vor der Konstituierung der neu
gewählten Regierung durchgepeitscht (IME-VO Novellierung 15.12.2017,
Angelobung der neuen Regierung 18.12.2017) und
enthält Widersprüchlichkeiten. Gemäß Punkt 5 werden in § 1 Abs.5
folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt (da der Abs. 6 relevant ist, zitieren
wir diesen):
Gemäß Punkt 5 werden in § 1 Abs.5
folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt (Anm.: da
der Abs. 6 relevant ist wird dieser zitiert):
"(6) Lehnt ein
Endverbraucher die Messung mittels eines
intelligenten Messgerätes ab, hat der
Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in
diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute
intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren,
dass keine Monats-, Tages- und
Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen
werden und die Abschaltfunktion sowie
Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige
Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am
Messgerät ersichtlich sein muss. Eine
Auslesung und Übertragung des für
Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen
notwendigen Zählerstandes und, soweit das
Messgerät technisch dazu in der Lage
ist, der höchsten einviertelstündlichen
Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines
Kalenderjahres muss möglich sein. Derart
konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten
Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen
der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011,
BGBl. II Nr. 339/2011, bei entsprechender Aktivierung
bzw. Programmierung, die auf Wunsch des
Endverbrauchers umgehend
vorzunehmen ist, erfüllen."
Gemäß dem erstem Satz
darf der Kunde wunschgemäß ein "intelligentes Messgerät" ablehnen.
Und was
wird gemäß der IME-VO-Novellierung 2017 bei
ihm installiert?
Nach
Definition der IMA-VO §3 für die Mindestfunktionsanforderung für ein
intelligentes Messgerät wieder ein "intelligentes Messgerät"!
Im zweiten Satz, wo
jenes Gerät benannt ist, das angeblich als
"unintelligenter, digitaler Standardzähler" den Kunden mit
Ablehnungswunsch montiert wird, werden etliche
digitale, intelligente Funktionsroutinen
beschrieben, die in den inhärenten, transistorisierten Modulen mit
programmspezifischen, mathematischen Algorithmen Logik abbilden und der
bidirektionalen Kommunikation mit dem Netzbetreiber zur Verfügung
stellen. Diese werden für den weiteren Betrieb als zwingend nötig
vorgeschrieben. Erwähnt sind: "Zählerstand und höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung)", für ein
intelligentes Messgerät typischer,
programmierter, mathemathischer Algorithmus.
Für jede
Fernübertragung, auch wenn sie nur den Zählerstand beträfe,
ist eine aktive bidirektionale Kommunikationsanbindung zwingend nötig.
Diese ist in der
IMA-VO §3 als
"Mindestfunktionsanforderung" genannt, nach
der ein Zähler als "INTELLIGENTES MESSGERÄT" eingestuft werden muss.
Link:
Grafische Darstellung
der "Schummel-Modifikation am Smart-Meter"
Grafische Darstellung des
Gesetzkonflikts der IME-VO Novelle 2017 §1 (6) mit ElWOG §83 (1) und
IMA-VO §3 (1)
ACHTUNG: Smart-Meter ablehnende Kunden werden mit Rabulistik getäuscht
Wie der Netzbetreiber Kunden täuscht, die
ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen aber meist über rechtliche
und informationstechnische Details nicht informiert sind, zeigte sich
auch in den schriftlichen Antworten, die Stromkunden zugesendet wurden. Die unnachgiebige Haltung, alle mit intelligenten
Messgeräten zu versorgen, begründete der Stromversorger unter anderen so (Briefauszug):
... als Netzbetreiber, zwecks Umsetzung energiepolitischer Zielsetzungen
wie Klimaschutz und Energiewende, zu diesem Roll-Out gesetzlich
verpflichtet sind und daher nicht darüber entscheiden können das nicht
zu machen, ohne dabei straffällig zu werden."
Der Netzbetreiber erklärte das strafbewehrte Delikt nicht im Detail und
gab keine Quellenangaben für die Behauptung.
Wir gehen von dem einzigen Hinweis aus, dass "Umsetzung
energiepolitischer Zielsetzungen wie Klimaschutz und Energiewende" die
Begründung bilden.
Damit würden die von der EU vorgegeben Ziele als Basis für den Vorwand
herhalten.
Ist das gerechtfertigt?
Die Fakten sehen so aus:
Netz-Burgenland selbst teilte via
ORF-Burgenland,
8.2.2018, mit, dass nur 2,3% die Opt-Out-Variante wählten.
Nach EU-Verordnung ist eine 80%ige Quotierung vorgegeben. Aus diesem
Titel ist bei einem 2,3%-Ablehnungsanteil keine Straffälligkeit zu
erwarten.
Und in Österreich? Hier wurde das
Erfüllungsziel der EU-Vorgabe von 80% auf 95% erhöht. Folglich brauchen
in unserem Land 5% der Messpunkte nicht getauscht zu werden. Diese
Anzahl liegt immer noch unter den kolportierten 2,3% .
Unter diesem Aspekt ist der Hinweis an Kunden, dass der Netzbetreiber
angeblich wegen der "Gefahr einer Straffälligkeit" zu seiner Haltung
gezwungen werde, völlig haltlos und falsch. Die Netzbetreiber können
sehr wohl entscheiden, innerhalb der vorgegebenen Quoten (EU=80%,
Österreich 5%), ohne straffällig zu werden.
Der Brieftext hat eindeutig "repressiven Charakter" und sollte Kunden
mit Ablehnungsbegehren einen Strategiezwang
vortäuschen.
Ein anderes Detail
des ORF-Reports beinhaltet, dass im ganzen Burgenland 202.000 Zähler
getauscht werden. Die kolportierte Opt-Out-Quote von 2,3% würde demnach
4.646 Kunden in diesem Bundesland betreffen. Somit kann davon
ausgegangen werden, dass viele BurgenländerInnen mangels Wissen über die
gesetzliche Lage und informationstechnische Details eines intelligenten
Messgerätes vom Netzbetreiber keine adäquate Aufklärung erhielten und
mit ähnlicher Taktik, wie oben angeführt, getäuscht wurden.
Link:
Burgenland-ORF 8.2.2018 - Smart Meter: Zählertausch bis 2020.
Nach
Montageankündigung Disput mit haarsträubenden Argumenten des
Netzbetreibers
Uns ereichten Mails mit der Frage, wie sich
nach der Montageankündigung die Kommunikation mit dem Netzbetreiber
gestaltete. Wir überlegen noch ob, wann und
wie wir den gesamten kontroversiellen Disput
veröffentlichen, da uns noch nicht bekannt ist, wie sich der
Netzbetreiber entscheidet.Wir geben einstweilen
einen kleinen, ausgewählten
Überblick über das, was uns inzwischen an unglaublichen Antworten
des Netzbetreibers auf das Beharren unserer Rechtsposition erreichte:
Der Netzbetreiber schrieb:
"… Ein paralleler Betrieb zweier diametral unterschiedlicher
Technologien für denselben Zweck, wäre für den Netzbetreiber mit hohen
zusätzlichen Kosten verbunden, welche letztlich auf die Kunden umgelegt
werden müssten."
UNSER KOMMENTAR:
Warum hat der Netzbetreiber oder seine Lobby vor Abfassung der
EU-Verordnung nicht ebenso argumentiert? Frühestens mit Veröffentlichung
der EU-Verordnung 13.Juli 2009 ("DIRECTIVE
2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 July 2009 (Annex 1, Abs.2)) wussten alle Netzbetreiber, dass bei einem 80%igen
Roll-Out zugunsten intelligenter Messgeräte in der gesamten EU
logischerweise 20%, also hunderttausende analoge Messgeräte nicht
getauscht werden müssen und im europäischen Smart-Grid integriert
sein werden und "diametral unterschiedliche
Technologien" vereinen.
Spätestens seit Inkrafttreten der nationalen ElWOG-Novellierung
6.Aug.2013 wussten alle, kontextbezogen und konkludierend, über die
gesetzliche Verpflichtung Bescheid, für 5% der Endverbraucher, denen ein
Ablehnungsrecht zugestanden wird, genügend NICHT intelligente Zähler
(mechanisch, analog, z.B. Ferraris) bereitzuhalten, um für eventuellen
Tausch wegen Service, Eichung, Reparatur, uä, vorbereitet zu sein. Warum
war man in der Begutachtungsphase vor der
parlamentarischen Beschlussfassung nicht aktiv, ehe
mit Mehrheitsentscheid
"unterschiedliche Technologien" im Smart-Grid
begründet wurden!
Dies haben nicht Kunden zu verantworten. Wenn dem Netzbetreiber heute
diese Verordnung in Teilen nicht passt, so hat er nicht das Portefeuille
sie im Nachhinein "passend" zu machen, sondern
sich trotzdem an diese Verordnung zu halten, die auch keine "zusätzlichen Kosten" für Kunden zum
Inhalt hat. Das Argument gegen "diametral unterschiedliche
Technologien" ist schon deswegen nicht
stichhaltig, weil einige österreichische
Mitbewerber (auch in einigen anderen EU-Ländern) bei ihren Kunden mit
Ablehnungsbegehren den alten Ferraris-Zähler für weitere
Funktionsperioden in Betrieb lassen und exakt den "gemischten"
Technologiestatus bewirken, der vom Netzbetreiber als Vorwand benützt
wird. Die Alternative, der so genannte "Digitale Standardzähler",
ist de facto und de jure ebenfalls ein intelligentes Messgerät, das
deswegen abgelehnt werden darf!
Der Netzbetreiber schrieb:
"Eine Maßnahme dafür ist der flächendeckende Einbau von Smart Metern.
Der Einbau erfolgt aufgrund einer zwingenden Vorgabe der EU, welche von
den einzelnen Mitgliedsstaaten im Bundesrecht umzusetzen ist."
UNSER KOMMENTAR:
Genau das
haben wir auch unserem Website-Inhalt zugrunde gelegt.
EU-weit ist vorgesehen, dass hunderttausende (20 %) Zähler mit keinem
intelligenten Messgeräte getauscht werden. Und nach nationalem Recht
müssen in Österreich tausende (5 %) ebenfalls kein intelligentes
Messgerät montieren und in Betrieb nehmen lassen. Wenn folglich von
"flächendeckend" geschrieben wird, dann nur unter der Prämisse, dass sowohl
EU- als auch nationales Recht gar keine
100%ige Abdeckung vorsahen
Der Netzbetreiber schrieb:
"Aus dem §3 der IMA-V0
(https://www.e-control.at/industrie/news/themen-archiv/sonstige-news/ima-vo-2011
) sind die Mindestfunktionsanforderungen für ein intelligentes Messgerät
ersichtlich. Wenn diese Funktionen am digitalen Standardzähler aktiviert
sind, ergibt das einen Smart Meter"
UNSER KOMMENTAR:
Der zitierte Gesetzestext ist
korrekt. Die Schlussfolgerung ist
so absurd, dass man nur den Kopf schüttel kann
-
Ist eine Tischlampe
erst eine Tischlampe wenn wir den Schalter aktivieren?
-
Was ist sie vorher? Ein
undefiniertes Ding?
-
Ist ein Smart-Phone
erst ein Smart-Phone wenn wir die Netzanbindung aktivieren?
-
Ist ein PKW erst ein
PKW wenn wir den Motor in Gang setzen?
-
usw. usw.
Dann gibt es noch einen viel
wichtigeren Aspekt: die
Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) §3::
Warum berücksichtigte man nicht den mehrmals in der Bundesverordnung
festgelegten Konjunktiv? In der
IMA-VO § 3 (1) idgF sind einige Ausstattungsmerkmale mit und
einige als unabdingbare Voraussetzung für ein intelligentes Messgerät,
ohne Konjunktiv, definiert.
Von der
bidirektionalen Kommunikationsanbindung heißt es beispielsweise NICHT,
dass eine Komplettierung mit dieser Funktion nur möglich sein
soll. Es wird dezidiert beschrieben, das ein intelligentes Messgerät
"über eine solche Anbindung verfügen" MUSS,
die gleichzeitig eine Mindestfunktionsanforderung ist und den
intelligenten Gerätestatus begründet. Hardwareseitig ist das
bidirektionale Kommunikationsmodul mit dem Netzwerk unterstützenden
Gateway zuständig. Das betonen wir deswegen, weil es auf
das modifizierte und umbenannte Instrument
zutrifft, das jenen Kunden, die es ablehnen,
unterschoben wird.
Nicht
so bei anderen Komponenten oder Funktionen, wie beispielsweise beim
15-Minuten-Intervall (IMA-VO § 3 (2) idgF). Im
Gesetz heißt es nicht, wie behauptet, dass der
15-Minuten-Intervall ein "intelligentes Messgerät" erst dann begründet,
wenn diese Zeitspanne aktiviert ist um daraus den Schluss zu ziehen,
dass ein Zähler, der diesen Intervall nicht erfüllt, kein intelligentes
Messgerät ist. Im Gesetz steht eindeutig, dass ein 15-Minuten-Intervall
nur MÖGLICH sein muss (Konjunktiv).
Das ergibt einen
ganz anderen Aspekt als der Netzbetreiber weis
machen wollte!
Der
15-Minuten-Intervall muss gar nicht aktiviert, sondern nur
MÖGLICH sein. Die mit dem
Endverbraucher vereinbarten Zeitabstände können 24 Stunden, ein Monat,
ein Quartal oder für die Zählerstands-Fernablesung, ein Jahr betragen.
Wenn das Gerät die MÖGLICHKEIT implementiert hat, falls gewünscht, auch
15-Minuten-Intervalle zur Verfügung zu stellen, hat es, analog der
IMA-VO §3 idgF den Status eines intelligenten Messgerätes,
unabhängig von individuellen Intervallvereinbarungen und/oder einer
Stilllegung dieser Funktion.
Ein Verzicht auf viele
oder gar alle "neue moderne Funktionen" (Text in der
Montageankündigung) bewirkt keinen statusverändernden Zustand des
Zählers. "Smarte" Geräte sind bestimmungsgemäß für optionale Anpassungen
konzipiert, wie z.B. beim Smart-Phone. Trotz modifiziertem
Funktionsumfang bleiben sie weiterhin "smart" oder intelligent. Die
gecancelten Funktionen sind nicht die Folge einer Demontage von
Hardwarebauteilen sondern softwareabhängige Konfigurationseingriffe in
die durch transistorisierte Module begründeten Funktionsgruppen und
deswegen nach wie vor implementiert und jederzeit aktivierbar. Sie sind
nicht unwiederbringlich entfernt. Demnach entspricht auch ein
modifiziertes Smart-Meter der bundesgesetzlichen Definition für ein
intelligentes Messgerät, bei dem man jederzeit den im Gesetz genannten
Funktionsumfang wieder MÖGLICH machen kann
Die
Behauptung
ist völlig falsch " Wenn diese Funktionen am digitalen Standardzähler
aktiviert sind, ergibt das einen Smart Meter". Richtig ist: "
Wenn diese Funktionen am digitalen Standardzähler vorhanden sind (egal
ob aktiviert oder gecancelt), ergibt das einen Smart Meter." So wie auch eine Tischlampe
ohne Aktivierung des Schalters eine Tischlampe ist!
Der Netzbetreiber schrieb:
"Die erforderlichen Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber nach den
technischen Erfordernissen festgelegt, insbesondere gibt der
Netzbetreiber dabei die Zählertechnologie vor."
UNSER KOMMENTAR:
Der Bezug auf die "Allgemeinen
Verteilernetzbedingungen Strom" von Netz Burgenland,
Abschnitt D / XI, Abs.3" beinhaltet
ein Zitat aus §83 Abs.1 der
pränovellierten Fassung des ElWOG 2010.
Drei Jahre später (6.8.2013) wurde
als Folge im Plenum des Nationalrates eingebrachter
Abänderungsanträge (5.7.2013) und
parlamentarischer Abstimmung der Text zugunsten jener Endverbraucher
novelliert, die ein intelligentes Messgerät ablehnen wollen.
Das Entscheidungsrecht
des Netzbetreibers wurde nicht Außerkraft gesetzt. Jedoch regelte man
mit dieser Ausnahme, dass von der Anzahl vorhandener Zählermodelle das
einzige, explizit im Gesetzestext benannte "intelligente Messgerät"
(KEIN anderes!), aus seiner "Obliegenheit" genommen wurde, weil er
verpflichtet ist, bei seiner Entscheidungsfreiheit den
Ablehnungswunsch eines Kunden zu beachten, kein intelligentes Messgerät
(NUR dieses!) zu montieren und in Betrieb zu nehmen, sonst würde die
legistische Positionsverbesserung der Endverbraucher keinen Sinn
ergeben, die durch die ElWOG-Novellierung 6.8.2013 eingeleitet wurde.
Folglich entscheidet der Netzbetreiber, welche Messsysteme er montieren
und in Betrieb setzen möchte. Aber das novellierte ElWOG §83 (1) idgF
schreibt ihm verbindlich vor, unter Berücksichtigung der nun
vorliegenden geänderten Rahmenbedingungen, das intelligente Messgerät
(Betonung auf GERÄT) bei Kunden, die es ablehnen, nicht in seine
Entscheidungsfreiheit einzubeziehen, weil er gesetzlich verpflichtet
ist, den Ablehnungswunsch NUR bei diesem speziellen Gerät zu
berücksichtigen. Durch anders lautende Interpretationen wird eine
demokratische / parlamentarische Entscheidung missachtet.
Der zweite Satz aus
den "Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom" von Netz Burgenland
beinhaltet, dass "gesetzliche Rahmenbedingungen" berücksichtigt
werden müssen. Man war sich also sehr wohl bewusst, dass zuvor erlassene
Regelungen durch Novellierungen "ex lege"
angepasst werden müssen. Das ElWOG §83, Abs.1 idgF wurde
seit 2013 nicht mehr novelliert. Somit gab es vor der
ElWOG-Novellierung 2013 mit dem Entscheidungsrecht des
Netzbetreibers sehr wohl eine Einbauverpflichtung für
Endverbraucher. Dies wurde am 6.8.2013 abgeändert. Das ElWOG §83, Abs.1
idgF sagt, wenn intelligente Messgeräte installiert werden und ein
Kunde diesen Zähler (NUR diesen!) ablehnt, der Netzbetreiber diesen
Wunsch zu berücksichtigen HAT und nicht KANN - es ist folglich eine
verbindliche Anordnung und nicht eine "interpretationsbasierende"
Bestimmung, je nach Lust und Laune des Netzbetreibers!
Der
Modus, ein "Netzbetreiber gibt die Zählertechnologie vor " ist in
Verbindung mit der Innovation "intelligenter Messgeräte" völlig
unangebracht!,weil er "ex ante" angewendet, die geänderten
Rahmenbedingungen aus der Anpassung des ElWOG § 83 (1), 6.8. 2013 nicht
berücksichtigt, die in die IME-VO-Novelle, 13.12.2017 nochmals
übernommen wurden und somit den Status Quo unserer Rechtsauffassung
bestätigt.
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG 2010),
novelliert 6.8.2016, §83 Abs.1, idgF lautet:
"Im Rahmen der durch die Verordnung
bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat
der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes
Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."
Die Textanalyse
eröffnet ein ganz anders Verständnis, als Sie der
Netzbetreiber vermittelt:
-
Das anzuwendende
Prozedere richtet sich ausschließlich auf den Zeitraum des so
genannten Roll-Outs (Gesetzestext: "... Installation intelligenter
Messgeräte...") Also auf eine Periode, in der KEIN ANDERES als das
"intelligente Messgerät" im Fokus eines Messtechnikwechsels liegt.
-
Der Gesetzestext
behandelt keine Messgeräte "im Allgemeinen". Er erfasst
ausschließlich die innovativen, neuen "intelligenten Messgeräte" (NUR
diese!)
-
Der "Rahmen der durch
die Verordnung bestimmten Vorgaben" ("Der Netzbetreiber entscheidet
...") wird auch hier eingeschränkt durch den Text, dass "intelligente
Messgeräte" (NUR diese!) bei Kunden mit Ablehnungswunsch
nicht installiert werden dürfen und folglich geänderte, neue
Rahmenbedingungen schufen, die konkludent für die Interpretationen
anderer Bestimmungen (Bundesgesetze, E-Control-Direktiven, etc.) sind.
-
Der Text aus ElWOG §
83 (1) impliziert folgerichtig, dass die Entscheidung, ob ein
"intelligentes Messgerät" abgelehnt wird oder nicht (also montiert und
in Betrieb gesetzt wird oder nicht), keinesfalls beim
Netzbetreiber, sondern ausschließlich beim Endverbraucher liegt.
Mit dem gesetzrelevanten Text "...Wunsch eines Endverbrauchers,
kein intelligentes Messgerät zu erhalten.." ist nicht der Wunsch
oder die Entscheidung des Netzbetreibers gemeint! Der Wunsch oder
die Entscheidung liegt eindeutig im Ermessen des Endverbrauchers!
-
Daraus ergibt sich
die zwingende und logische Schlussfolgerung, dass der Kunde, wenn
er sein Ablehnungsrecht beansprucht, zugleich für sich die zu
montierende Technik bestimmt und nicht der Netzbetreiber! Ob ein "intelligentes Messgerät"
(Entscheidung des Kunden) oder eines der anderen möglichen Systeme
(kein Entscheidungsrecht des Kunden sondern nur des Netzbetreibers).
Diese Wahl trifft der Kunde selbst mit seinem Ablehnungsrecht ("...Wunsch
eines Endverbrauchers..."). Folglich ist er es, der für sich die
Auswahl der Messtechnologie vorgibt und aus der Wirksamkeit seiner
Option dem Netzbetreiber nur über ein intelligentes Messgerät die
Entscheidungsfreiheit entzieht.
-
Der Netzbetreiber
muss bei Kunden, die ein intelligentes Messgerät gem. ElWOG § 83 (1)
ablehnen, bei seiner Wahl der Zählertechnologie das "intelligente
Messgerät" ausschliessen. Der Netzbetreiber hat die uneingeschränkte
Technikwahl nur bei Kunden, die vom Ablehnungsrecht nach ElWOG § 83
(1) NICHT Gebrauch machen.
-
Ergo stehen dem
Netzbetreiber bei Kunden, die ihr Ablehnungsrecht beanspruchen, statt
dem für eine Nichtmontage zu berücksichtigenden, intelligenten
Messgerät andere Messtechniken zur Verfügung, über die der Kunde
kein Ablehnungsrecht hat, weil diese nicht Inhalt des ElWOG § 83 (1)
sind. Lediglich das im Gesetz explizit genannte "intelligente
Messgerät" (NUR dieses!) obliegt der Entscheidungsfreiheit des Endverbrauchers, die der
Netzbetreiber zu respektieren hat.
-
Wenn der Netzbetreiber
beansprucht, die zu installierende Technik
vorzugeben, dann nur in jenem Entscheidungssegment, das nicht durch
den Ablehnungswillen des Endverbrauchers bestimmt ist, weil das
"intelligente Messgerät" davon nicht berührt ist.
Smart Meter (intelligente Messgeräte) und Algorithmen (ein Essay)
UNSER KOMMENTAR:
Ein Algorithmus ist ein nach einer strikten Syntax geschriebener
Programmcode, der die Folge von Anweisungen im Quellcode einer Software
vorliegend die Anleitung definiert, nach der ein Computer aber auch ein
intelligentes Messgerät (=Smart-Meter) zu funktionieren hat. Auch Smart
Meter sind Algorithmen unterworfen.
Algorithmen intelligenter Messgeräte sind für den Endveraucher
(Stromkunden) undurchsichtig. Dies wird oft mit Geheimhaltung
(Geschäftsgeheimnis, Urheberrecht, etc.)
begründet. Bei der Gesamtkomplexität des Systems entfallen Kontrolle und
Beeinflussung maschineller Entscheidungen oder können zweckentfremdet
werden.
Maschinelle Entscheidungen bei Smart-Metern sind mit Big Data und
selbstlernenden Algorithmen nur für den Netzbetreiber interessant
und degradieren den Stromkunden zu einem Statisten, bei dem zwar viele
Informationen über und von ihm zur ökonomischen Verwertung detektiert,
übertragen und gespeichert werden (Metadaten), aber nur ein kleiner,
unbedeutender Anteil über ein moderiertes (=zensiertes) Webportal für
sein persönliches "Lastmanagement" zur
Verfügung gestellt wird (Diktion des Netzbetreibers: "neue moderne
Funktionen").
Dem Stromkunden wird keine Algorithmen-Analyse (Auditing) oder
Transparenz bereitgestellt, um die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit
algorithmischer Entscheidungssysteme sowie deren Diversität zu
begreifen. Bugs und Manipulation von Systemen sind ebenso denkbar wie
unvorhersehbare Ergebnisse, insbesondere im Kontext von maschinellem
Lernen. Dieser Zustand ist auch in der Methode der
Hersteller von intelligenten Messgeräten begründet, Daten über
Algorithmen mit dem Hinweis auf Copyright, Betriebsgeheimnis, etc. nicht
preiszugeben. Landis+Gyr, der Smart-Meter-Ausstatter für Burgenland
beispielsweise, wollte in USA
zwei online veröffentlichte Dokumente über smarte
Stromzähler unterdrücken. Die Firma behauptete, die Unterlagen
verletzten ihr US-Copyright und müssten gelöscht werden. Landis+Gyr
wollte die Akten über Smart-Meter geheim halten und verlangte nicht nur
die Dokumentlöschung sondern die Bekanntgabe aller, die diese Akten
bereits gelesen haben. In den USA blitzte Landis+Gyr mit der Forderung
ab (Link:
Heise online, 15.2.2018 - Vernetzte Stromzähler: Landis+Gyr will
Dokumente verbergen). Wie würde so ein Fall in Österreich
beurteilt werden?
Beim Smart-Meter ergeben algorithmisch konzipierte Datenerhebungs- und
Datenanalyseverfahren dynamische und komplexe algorithmische
Entscheidungssysteme, beispielsweise für Unterstützung der Aggregierung
sequentieller Netzzustandsdaten. Diese Informationen dürfen vom
Netzbetreiber ohne Zustimmung des Kunden zu jeder Zeit fernabgefragt
werden. Hier liegt das Konzept eines "intelligenten Messgerätes" vor,
das auch ein vom Netzbetreiber modifizierter Zähler aufweist, der jenen
Kunden angeboten wird, die ein solches Instrument mit Bezug auf ElWOG §
83 (1) nicht wollen.
Der Fokus von der Analyse des Algorithmus auf die Analyse relevanter
Daten generiert im Regelfall ähnliche Dynamik wie der proprietäre
Algorithmus, weil das, trotz Modifizierung, für alle Funktionsperioden,
"intelligente Messgerät" im Kontext algorithmischer Entscheidungssysteme
Relevanz durch viele zusätzliche Detektionsbereiche gewinnt. Die
durch Algorithmen begründete "Intelligenz" des Stromzählers erfasst z.B:
• Leistungs- und Energieverbrauchswerte analysieren und speichern
• Wirkenergie oder Wirkleistung messen und speichern
• digitale Abläufe über prozessorgesteuerte Microcontroller verarbeiten
• Leistung begrenzen
• Segmentielle Aggregierung von Netzzustandsdaten
• Fern-Softwareupdates ermöglichen
• Protokollunterstützung
• bidirektionale Kommunikation zur Verfügung stellen
• multi-energy data collection
• remote two-way communication and end user interaction
• interoperable infrastructure
• integrated load management technology
• Increased energy efficiency and customer service
• added-value personal energy management functionalities
• accurate consumption-based energy profiling
• optimized network control and demand response
• Power line carrier (PLC)
• additional optical port supporting IEC 62056-21 and DLMS readout
commands
• enables real time interaction with end users
• Customized messages can be shown on the meter display or sent to the
ecoMeter
weitere intelligente Digitalroutinen unter dem themenspezifischem Link am Beitragsende
Der bidirektionale Datentransfer algorithmischer Prozesse beinhaltet
untrennbar miteinender verknüpfte Informationen (Metadaten). Auch
forensische Analysen lassen tiefe Einblicke in das intime Leben eines
Kunden zu (Identifikation und Überwachung von Geräten, audiovisuellen
Inhalten, Verbrauchskonventionen, An-und Abwesenheit am Ort des
Messpunktes, gewerbliche oder private Nutzung einer Liegenschaft,
sozialer Status, uva.) Viele Unternehmen der IT-Branche haben sich auf
die kommerzielle Verwertung der von intelligenten Messgeräten
detektierten Digitalinformationen spezialisiert
Bleiben die Fragen: Wer darf welche Daten zu welchem Zweck erheben und
auswerten? Wer gewährleistet die Integrität? Welche Auswirkung hat die
neue EU-Datenschutzgrundverordnung ab Mai 2018? Wie kann sich ein Kunde
schützen?
Eine legale Möglichkeit ist, aufgrund der bundesgesetzlichen Bestimmung
aus ElWOG § 83 (1) ein intelligentes Messgerät abzulehnen. Und zwar das
GERÄT und nicht nur Funktionen, weil auch ein modifizierter Zähler
entscheidungsfindende und selbstlernende Algorithmen aufweist, die die
Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes" repräsentieren.
Literatur:
Weapons of Math
Destruction, 2015, engl. - Cathy O‘Neil
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Netz
Burgenland: Roll-Out-Ankündigung inklusive Rabulistik
Es ist soweit! Der Netzbetreiber kündigte
schriftlich seinen Zählertausch an. Es werden wieder "Kundenvorteile"
aufgelistet, die sich mit der Montage und Inbetriebnahme des
Smart-Meters eröffnen sollen, deren Zusammenstellung jedoch an
Einfältigkeit nicht mehr überboten werden kann. Mit populistischem
Aktionismus und akribischer Semantik werden einfache, banale Vorgänge
demonstrativ akzentuiert. Zum Beispiel:
ZITAT
Der neue Smart Meter ist bequem, sparsam und modern
ZITATENDE
Bequem und modern sind Smart-Meter zweifellos. Mit "sparsam" ist nicht
definiert, welcher Bereich angesprochen wird. Sparsam für den Kunden
oder sparsam für den Netzbetreiber? Das
Fachmagazin Futurzone zitierte
Stefan Zach, Konzernsprecher der (niederösterreichischen) EVN:
"Die mechanischen Stromzähler halten laut Zach problemlos 60 Jahre (in
Einzelfällen bis zu 100 Jahre), während elektronische Geräte „selten
älter als zehn Jahre“ werden. (…) Hier stellt sich nun natürlich die
Frage, ob eine Nacheichung eines alten, funktionierenden, mechanischen
Zählers wirklich "wirtschaftlich nachteilig" ist, wenn ein digitaler Zähler das drei- bis
vierfache von dem analogen Gerät kostet und nach spätestens 15 Jahren
ausgewechselt werden muss".
ZITAT
In Zukunft müssen Sie bei der Jahresablesung nicht mehr zu Hause sein
ZITATENDE
Eine flächendeckende, teure Smart-Meter-Montage unter anderen mit diesem
Argument zu rechtfertigen, ist mehr als hahnebüchern. Es braucht niemand
einen "Zählerableser" erwarten. Die Ablesung
wird seit vielen Jahren vom Kunden durchgeführt und beinhaltet
Zählerstandsablesung und Übermittlung an Netz-Burgenland (Internet oder
Fax). Die Ersparnis von ein paar Cent für Fax/Internet und ein paar
Sekunden für die Notiz als Vorteilsbegründung zu thematisieren ist
absurd. Selbst, wenn der Kunde seinen PC startet, um über das Webportal
auf seine Verbrauchsdaten zuzugreifen, ist Anschaffung und Bedienung
seines digitalen Equipmens ein größerer Kosten- und Zeitfaktor.
ZITAT
Außerdem können Sie Ihren eigenen Stromverbrauch täglich kontrollieren
und Ihr Nutzverhalten danach optimieren
ZITATENDE
Na sowas! Anreize zur Senkung der effizienten Energienutzung und
-verbrauchs sollen nur mit einem Smart-Meter möglich sein? Dafür bedarf
es keines intelligenten Messgerätes mit bidirektionaler Vernetzung zum
Stromanbieter bei der viele Megabyte Metadaten übertragen werden, die
Einblicke in die Privatsphäre zulassen und mit forensischer Analyse noch
viel tiefer in den Intimbereich eindringen. Ein
Vorgang, auf den sich bereits viele IT-Firmen spezialisierten.
Der Handel bietet so genannte "Energiemonitore" an. Sie sind nicht
teuer, einfach zu montieren, brauchen keinen PC samt Peripherie, keine
Internet- und Netzwerkverbindung und decken exakt jenen "Komfortbereich"
ab, den der Netzbetreiber für seinen Smart-Meter reservieren will. Der
große Vorteil: Alle Daten bleiben beim Kunden. Alle Informationen des
Energiemonitors verlassen nicht den eigenen Detektionsbereich, bieten
aber ebenfalls Kontrolle von Stromverbrauch und Nutzverhalten. Die vom
Netzbetreiber beworbenen Vorteile reduzieren sich folglich nur mehr auf
seine eigenen! Es gibt immer noch viele Kunden die
vielleicht aus Altersgründen oder mangelndem Interesse keinen PC und
Internet-Anschluß haben. Wie sollen diese Personen ihren "Stromverbrauch
samt Nutzerverhalten" managen, wenn nicht auf die bisher geübte Art mit
einem analogen Gerät? Trotzdem wird auch bei ihnen mit einem
intelligenten Messgerät ein "Fingerabdruck" ihrer Privatsphäre durch die
Inanspruchnahme elektrischer Energie, als "Spiegelbild" ihrer inhärenten
Lebensgewohnheit und -gestaltung im Umgang mit der gelieferten Ware
"Strom", detektiert. Mit einer Bewertungsmatrix sind aus den Metadaten
ökonomisch verwertbare Profile möglich sowie eine An- und
Abwesenheitskontrolle. Viele Unternehmen der IT-Branche haben sich auf
die kommerzielle Verwertung der von intelligenten Messgeräten
detektierten Digitalinformationen spezialisiert.
Das Highlight der Roll-Out-Mitteilung eröffnete sich am Briefende:
ZITAT
Sie können auf die neuen modernen Funktionen verzichten
(Opt-out-Regelung)
ZITATENDE
Das ist wohl der Gipfel an Unverfrorenheit und ein neuerlicher Versuch
das Ablehnungsrecht nach ElWOG § 83 (1) idgF. mit rabulistischer
Wortwahl zu hintergehen. Die "neuen modernen Funktionen" sind nicht
näher bestimmt. Das ist gar nicht nötig, weil dieses Anbot auf keiner
bundesgesetzlichen Regelung beruht! Ein Verzicht auf "neue moderne
Funktionen", als "Opt-Out Regelung ist nicht der Terminus des aufgrund
parlamentarischer Entscheidung ratifizierten Bundesgesetzes. Im ElWOG §
83 (1) idgF. ist eindeutig bestimmt, dass ein Kunde das Recht auf
Ablehnung eines "intelligenten Messgerätes" (Betonung auf GERÄT und
nicht "neue moderne Funktionen") hat. Der Brieftext beruht offensichtlich auf
einer kollektiven, dubiosen Interpretation, Kunden mit einer
Smart-Meter-Montage zu überlisten (legi fraudem facere).
Ein Verzicht auf "neue moderne Funktionen" bewirkt
außerdem keinen statusverändernden Zustand des
Zählers ("smarte" Geräte sind bestimmungsgemäß für optionale Anpassungen
konzipiert, wie z.B. Smart-Phones, etc., sie bleiben weiterhin "smart"
oder intelligent). Ein modifiziertes Smart-Meter bleibt für alle
Funktionsperioden - de facto und de jure - ein optional konfiguriertes
"intelligentes Messgerät". Wenn daher unter dieser Prämisse bei einem
Kunden gegen seinen ausdrücklichen Wunsch ein als "unintelligenter
digitaler Standardzähler" bezeichnetes Gerät montiert und in Betrieb
genommene würde, das es de facto und de jure gar nicht ist, sehen wir
darin eine konsenswidrige Nutzung durch den Energieversorger.
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Spectre und Meltdown bedrohen weltweit Milliarden (intelligente)
Geräte (auch Smart-Meter?)
Eine in der Informationstechnologie von
seiner Dimension erstmalig und weltweit größte Bedrohung
algorithmischer Systematik wurde in mehreren Chipsets entdeckt. Alle
modernen Betriebssysteme und Prozessoren sind davon betroffen. Vorerst
wurde die Korrumpierung der Prozessoren von Intel, AMD und ARM
zugegeben. Aber man gesteht bereits ein, dass
weltweit viele andere CPUs ebenfalls
schutzlos Cyberangriffen ausgesetzt sind. Moderne,
intelligente Messgeräte (Smart-Meter) operieren auch
auf Basis einer "Central Processing
Unit", (=CPU, (Haupt-)Prozessor eines
Computers). Dazu eine verständliche Erklärung des
Problems aus dem Fachjournal "Gründerszene.de,
5.1.2018 - Spectre und Meltdown-Sicherheitslücke bei Chips":
ZITAT
Moderne Computerchips sollen besonders
schnell sein und deshalb absolvieren sie viele Aufgaben gleichzeitig.
Läuft ein Prozess, bereitet die CPU bereits den nächsten vor. "Aus
Performance-Gründen wird dafür nicht geprüft, ob das zugreifende
Programm überhaupt die Rechte für einen Zugriff hat“, erklärt die
TU-Graz. Spectre und Meltdown nutzen genau diese Funktion aus, um über
eine Lücke kritischen Zugriff zu erhalten. Von Spionage bis
Manipulation, alles wird so möglich, ohne eine Spur zu hinterlassen.
Betroffen sind Chips weltweit, Meltdown funktioniert nur bei Intel,
Spectre im Grunde auf jedem neueren Chip, der existiert.
(...)
Egal welche Sicherheitsmaßnahmen man auf
einem Rechner vorgenommen hat, egal wie sicher ein Programm ist und wie
viele Zugriffsrechte es hat. Gibt es eine Lücke in der CPU, sickern
unten sozusagen alle Informationen durch einen undichten Boden – und es
ist dieser Sicherheitsbereich, indem es bisher noch wenig Forschung
gibt, auch weil Computerchips noch immer von einigen wenigen großen
Herstellern produziert, kontrolliert und veröffentlich werden. "Wir
reden von Angriffen, die sich in der Praxis wahnsinnig schwer
nachvollziehen lassen“, sagt Lipp. Was es noch für Lücken gibt und wer
von ihnen weiß, das lässt sich nur erahnen.
(...)
Die Sicherheitslücke ist jetzt öffentlich
und Angreifer weltweit können sie nutzen.
ZITATENDE
Ob und welche Smart-Meter betroffen sind ist
vorerst nicht zu erfahren. Aller Wahrscheinlichkeit betrifft es auch
diese Geräte und es ist anzunehmen, dass die äußerst
prekäre und unangenehme Situation tunlichst verschwiegen wird, weil sie
den Sekuritätsbeteuerungen einiger Netzbetreiber sehr ungelegen kommen
wird. Smart-Meter haben mit dem bidirektionalen
Kommunikationsmoldul und Netzwerk unterstütztenden Gateway eine
Fernverbindung mit Datenzentren. Auch diese Server werden von CPUs
administriert und sind ebenfalls von weltweiten Attacken via
Prozessorfehler bedroht. Wegen dieser kollateralen Katastrophe gibt es
in der USA bereits Sammelklagen gegen Chiphersteller (Winfuture, 5.1.2018)
Es ist völlig egal wo und zu welchem Zweck die Chips eingebaut wurden (z.B. PC, Bankomat, Smart-Phone, Smart-Meter, u.v.a),
weil die Ursache nicht in der peripheren Hardware und
anwendungsspezifischen Digitaloperationen begründet ist, sondern im
Design der CPU und in der Art, wie diese die Datenverarbeitung zulässt.
Der Bug
erlaubt es Angreifern Hardwarebarrieren auszuweichen und sensible Daten
aus dem Betriebssystem abzurufen, die Paradigmen zur Verfügung stellen,
um sie beispielsweise einem Algorithmus für Cyberattacken auf
Smart-Meter und Smart-Grids einzufügen. Ein solcher Angriff hinterlässt laut Informationen
der IT-Fachleute keine Spuren. Bisher sind Hackerangriffe auf
Smart-Meter aufgrund dieses Architekturfehlers im CPU noch nicht
publiziert worden.
Im Lichte dieser gefährlichen Entwicklung ist
die Entscheidung des niederösterreichischen
Stromanbieters EVN nur zu begrüßen,
den Roll-Out mit der Begründung zu verschieben: "Qualität und
erforderliche Datensicherheit sind derzeit noch nicht gewährt"
(siehe NEWS unter "EVN verschiebt
Smart-Meter-Einführung - Begründung: Datensicherheitsmängel") Ob unser
burgenländischer Netzbetreiber
seine Sicherheitsbeteuerungen nochmals überdenken wird?.
LINKS (Auswahl):
Fachjournal Gründerszene.de, 5.1.2018,
Fachmagazin Heise, 5.1.2018,
Techradar.com, 5.1.2018,
Spiegel-Online, 5.1.2018, Winfuture,
4.1.2018, Winfuture, 5.1.2018,
Heute.at, 4.1.2018,
Österreich-Oe24, 4.1.2018
IME-VO Novellierung 2017 - Roll-Out Verschiebung und Konservierung der
Zähler-Status-Interpretation
Am 15.Dez.2017 wurde die Intelligente
Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO) novelliert. Eine angepasste
Zeitplanänderung des Smart-Meter-Roll-Outs wurde nötig. Statt 95% bis
Ende 2019 sollen bis Ende 2020 nur mehr 80% der Zählpunkte intelligente
Messgeräte bekommen. Das entspricht der EU-Direktive. Allerdings sollten
bis Ende 2022 insgesamt 95% mit intelligenten Messgeräten versorgt sein.
Man übernahm auch einen Teil aus
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG) §83 Abs.1
in die IME-VO-Novellierung
2017. Diesen kombinierte man mit der unstimmigen Begriffsbestimmung der
E-Control aus "Einführung
von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen,3" und tat wieder so, als ob die drei
Konfigurationsparameter (Speicherintervalle, Abschaltfunktion und
Leistungsbegrenzung) aus einem intelligenten ein unintelligentes
Messgerät mit dem geänderten Titel "Digitaler Standardzähler (DSZ)"
rechtfertigen.
Der
IME-VO Novelle § 1
wurden drei weitere Absätze zugefügt (6, 7 und 8). Im Abschnitt 6
lautet die Erweiterung mit Bezug auf ElWOG § 83 (1):
ZITAT
(...)
(6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung
mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem
Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende
oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren,
dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und
übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie
Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige
Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät
ersichtlich sein muss. Eine Auslesung und Übertragung des für
Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen
Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist,
der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung)
innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein. Derart konfigurierte
digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten
Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der
Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl. II Nr.
339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung, die auf
Wunsch des Endverbrauchers umgehend vorzunehmen ist, erfüllen.
(...)
ZITATENDE
UNSER KOMMENTAR:
Für den rechtlich und informationstechnisch begründeten Messgerätestatus
ist weder die IME-VO noch das ElWOG zuständig. Dafür
konzipierte man ein eigens erlassenes Bundesgesetz, die "Intelligente
Messgeräte-Anforderungsverordnung (IMA-VO).
Von allen Digitaldetails, die hier bestimmt wurden und auf
das modifizierte Messgerät zutreffen, ist eine Funktionsgruppe als so
genannte "Mindestfunktionsanforderung" gekennzeichnet.- das "bidirektionale
Kommunikationsmodul". Der entsprechende Text lautet:
ZITAT
Intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 idgF. haben
folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen:
1. Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale
Kommunikationsanbindung zu verfügen.
2. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine
Messung und Speicherung von Zählerständen, Leistungsmittelwerten oder
Energieverbrauchswerten in einem Intervall von 15 Minuten möglich ist.
ZITATENDE
Wie wir in unserer Webpräsenz bereits mehrmals schrieben,
ist mit dem Konjunktiv ("möglich")
keine spezielle Konfiguration der transistorisierten Hardware
verbunden. Ob aktiviert oder gecancelt, ob
aktive Netzwerkanbindung oder nicht, ist bedeutungslos. Das Messgerät
muss nur, falls gewünscht, einen 15-Minuten-Intervall zur Verfügung
stellen können. Das heißt, keine oder andere
Intervallvereinbarungen sind nicht statusverändernd.
Paradoxerweise bedienten sich die Autoren der
IME-VO-Novelle 2017 wieder eines Konjunktivs, indem sie
schrieben:
ZITAT
Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für
Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das
Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten
einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines
Kalenderjahres muss möglich sein.
ZITATENDE
Auch hier ist die gleiche Basis für die Statusbestimmung eines
intelligenten Messgerätes gegeben. Der aktive Bauteil als
Grundvoraussetzung für eine mögliche
Fernkommunikation ist das bidirektionale Kommunikationsmodul mit
seinem Netzwerk unterstützenden Gateway im Standbybetrieb. Wenn folglich
Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung modifiziert
oder gecancelt werden, bleibt der Gerätestatus gemäß der IMA-VO
aufrecht.
Unsere Zusammenfassung der IME-VO Novelle 2017
Absatz 5, betreff § 1 (6):
-
Ein Endverbraucher darf ein intelligentes
Messgerät ablehnen (die Betonung liegt gem. ElWOG § 83 (1) auf Gerät
und nicht auf Funktionen)
-
Eine Konfiguration hat keinen
statusverändernden Zustand des Zählers zur Folge ("smarte" Geräte sind bestimmungsgemäß für optionale Anpassungen
konzipiert, wie z.B. Smart-Phones, etc., sie bleiben weiterhin
"smart" oder intelligent)
-
Speicherintervalle, Abschaltfunktion und
Leistungsbegrenzung haben keinen algorithmischen Anteil an der
bereits finalisierten und im Speicher abgebildeten Logik. Es sind "nachrangige" Digitalparameter.
-
Eine jederzeit mögliche Auslesung setzt
eine in der IMA-VO bezeichnete "Mindestfunktionsanforderung"
voraus - das "bidirektionale Kommunikationsmodul"
-
Um die Datenauslesung
einzuleiten ist ein Standbymodus in
der Netzwerkkoppelung des Kommunikationsmoduls nötig
-
Das "bidirektionale Kommunikationsmodul"
ist gemäß der IMA-VO auch die "Mindestfunktionsanforderung", um den
Zähler als "intelligentes Messgerät" einzustufen.
-
Da vorgesehen ist, ein "modifiziertes
Messgerät" der EU-Zielverpflichtung anzurechnen, muss es auch
aus diesem Titel ein "intelligentes Messgerät" sein,
weil ein "Digitaler Standardzähler" (DSZ, E-Control-Neologismus) nicht
der EU-Direktive entspricht
-
Das modifizierte Gerät,
das Netzbetreiber Kunden anbieten, die es nach ElWOG §83 (1) ablehnen,
ist nichts anderes als ein "INTELLIGENTES
MESSGERÄT mit abgeschalteten oder konfigurierten, aber nicht statusverändernden
Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung".
-
Der "Digitale
Standardzähler (DSZ)" ist de jure und de facto ein
"intelligentes Messgerät", das gemäß ElWOG § 83 (1) abgelehnt
werden darf.
-
Der vorgeschlagene Eingriff in den Zähler
ist ein dubioser Versuch, ElWOG § 83 (1) raffiniert zu umgehen und
Endverbraucher, die ihr Ablehnungsrecht beanspruchen, trotzdem mit
Smart-Metern zu versorgen. Hier ist keine Rechtssicherheit.
LINKS
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) Novelle
15.12.2017
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen,3
Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung (IMA-VO)
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EVN
verschiebt Smart-Meter-Einführung - Begründung: Datensicherheitsmängel
Der über die Burgenland Holding an der
Energie Burgenland beteiligte, börsennotierte Energieversorger EVN AG gab anlässlich einer
Bilanzpressekonferenz am 14.12.2017 bekannt, dass die
Smart-Meter-Einführung auf Herbst 2018 verschoben wird. Als Grund wurde angegeben, dass die geplante
Qualität und erforderliche Datensicherheit derzeit noch nicht gewährt
werden kann.
UNSER KOMMENTAR:
Diese Begründung ist deshalb bemerkenswert, weil uns zum wiederholten
Male gezeigt wird, dass unser burgenländischer
Netzbetreiber versuchte, uns "hinters Licht" zu führen. Vor über zwei
Jahren bekamen wir auf unsere Bedenken die Antwort, "alles sei sicher
und unsere Vorbehalte unbegründet". Warum versuchte man damals unsere
Sicherheitsbedenken zu negieren? Wahrscheinlich einerseits unseren
Einwänden zu begegnen und andererseits einen lückenlosen RollOut nicht
zu gefährden und uns zu einer Montage und Inbetriebnahme eines
intelligenten Messgerätes zu nötigen. Es widerspiegelt kein
Kundenfreundlichkeit, den Status Quo informationstechnischer
Sicherheitsmängel zu leugnen und uns mit falscher Sekurität zu täuschen.
Da im Burgenland der RollOut in vollem Gange ist, erhebt sich die Frage,
wieso deren Kunden nicht die gleiche Gewähr geleistet wird wie bei der
EVN? Erst im September 2017
wurde im Burgenland-Teil eines Printmediums ein
"propagandistischer" Beitrag zugunsten der
Smart-Meter unseres Netzbetreibers veröffentlicht, in dem der Geschäftsführer Bedenken
kritischer Kunden negierte, weil
"höchstmöglicher Sicherheitsstandard, vergleichbar mit dem bei
Banktransaktionen" gegeben sei. (Bereits
35.000 Smart Meter in Betrieb, bvz.at, 22.9.2017)
Unter
NEWS - Erster Schritt für
Kompatibilität intelligenter Messsysteme in der EU -
OMS-Group-Zertifizierung der "Generation 4" (Nov.2017) sind noch
weitere Beweise für massive Mängel zum Zeitpunkt des
Sicherheits-Statements unseres Stromversorgers beschrieben.
LINK:
Business Live/Österreich, 14.12.2017 - EVN verschiebt
Smart-Meter-Einführung
OGH-Wien: Wer selten in der Wohnung ist, dem droht die Kündigung -
fatal für Smart-Meter-Kunden
Viele Energiekunden werden überrascht sein,
welche "unerwarteten Nebenwirkungen" ein intelligentes Messgerät
verursacht, da die Netzbetreiber nur Vorteilhaftes über dieses Messgerät
publizieren.
Grundsätzlich sind mehrere Wohnsitze erlaubt. Ein Urteil des Obersten
Gerichtshofes (5Ob
70/17f) besagt jedoch, wenn eine Wohnung nicht regelmäßig
benutzt oder nicht mehr den Lebensmittelpunkt bildet, liege ein
Kündigungsgrund vor.
Von intelligenten Messgeräten (Smart-Meter) detektierte und
fernübertragene Digitalinformationspakete beinhalten lastspezifisch
verifizierbare Details über Nutzungsdauer und -aufwand der in einem
Haushalt verwendeten Elektrogeräte und lassen forensisch unterstützte
Analysen zu, ob man eine Wohnung regelmäßig
nutzt. Wird in einem Haushalt
beispielsweise der Elektroherd eingeschaltet,
zeigt eine Analyse bidirektional transferierter Datenpakete, dass
folglich jemand zuhause sein muss. Zeigt die
Lastkurve dies tagtäglich an, wird
offensichtlich das Wohnobjekt genutzt. Würde
diese Verbrauchskonvention gar nicht oder sehr wenig detektiert, kann
folglich keine regelmäßige Nutzung vorliegen.
Beispielsweise brachte der ORF-Report am
18.Okt.2016 einen Bericht über finanzielle Probleme einiger Gemeinden
mit Zweitwohnsitzen. Ein Bürgermeister sagte dem Reportageteam, dass er,
außer über eine Detektei, die An-und
Abwesenheit der betreffenden Personen auch über die
Stromverbrauchskonventionen durch den Energieversorger feststellen
lasst. Tatsächlich würde, falls ein Smart-Meter installiert ist, aus den
übertragenen Datenpaketen und einer Bewertungsmatrix ein lückenloses
Profil den Mieter oder Eigentümer in schwere Bedrängnis bringen.
Die analog/digital gewandelten, intelligenten Zählermeldungen, falls
entsprechend lange gespeichert, geben auch nach vielen Jahren präzise
Auskunft, weil die digitalen Informationspakete mit kausalen
Zeitstempeln versehen sind und mit Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute
präzise zugeordnet werden können. Solche algorithmenbasierten Details,
die nur ein intelligentes Messgerät zur Verfügung stellen kann, wären
für einen Endverbraucher, der ein Objekt nicht mehr regelmäßig benutzt,
fatal.
Die Netzbetreiber stellen bei Smart-Metern viele Komfortfunktionen in
den Fokus ihrer Aussendungen, erwähnen aber mit keiner Silbe deren
Nebenwirkungen als "autonomer Spion". Der hier
beschriebene Anwendungsbereich ist nur einer von unzähligen. Ein
intelligentes Messgerät stellt noch viel mehr Digitalinformationen zur
Verfügung, die einem rasch wachsendeden, riesigen Unternehmensbereich
als Basis für ökonomische Verwertung dienen. Sie sind das "neue Gold
des digitalen Zeitalters" (Gewinn,
19.4.2017 - Daten sind für KMUs das neue Gold).
LINKS:
Die Presse, 6.12.2017 - Wer selten in der Wohnung ist, dem droht
die Kündigung
OGH-Urteil 5Ob 70/17f - Kündigung bei selten benutzter Wohnung
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2. Link zum themenspezifischen Beitrag in
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Österreich: Änderungsvorschläge zur IME-VO-Novellierung wegen
RollOut-Timing zur Begutachtung eingebracht
Wie bereits vermutet, wird der Roll-Out noch immer mit der raffinierten Direktive der
E-Control aus
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3 vollzogen und mit drei, nicht
statusverändernden Eingriffen beim Smart-Meter, die frei erfundene
Begriffsbestimmung ("DSZ, Digitaler Standardzähler") als Basis für
listige Umgehung ("legi fraudem facere") des
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG), §83
Abs.1 idgF dem kritischen Kunden das Gerät "unterschoben", das
er eigentlich ablehnen will, weil gemäß Intelligente
Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3 auch das
modifizierte Messinstrument ausstattungsgemäß
für alle Funktionsperioden ein "intelligentes Messgerät" bleibt, das
gemäß ElWOG § 83 (1) abgelehnt werden darf, egal welche Funktionen
aktiviert oder gecancelt werden. (Details dazu unter
Semantik&Rabulistik)
Der
Begutachtungsvorschlag zur IME.VO-Novellierung (Nov./Dez. 2017)
enthält jedoch noch eine weitere Besonderheit
Bei bereits installierten intelligenten Messgeräten und nachträglichem
Opt-Out-Begehren eines Kunden sei kein Tausch zu einem unintelligenten
(z.B.Ferraris)-Zähler, sondern aus Kostengründen die zuvor erwähnten
Modifikationen geplant (Speicherintervalle,
Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung).
Das ist wohl eine juristische Raffinesse, weil man auf diesem
vorgeschlagenen Verfahren fußend, im
Schriftsatz der Erläuterungen zur Novellierungsbegutachtung der IME-VO
2017 gleich einen "Gleichbehandlungsgrundsatz"
in den Fokus rückt und argumentiert, wenn bei bereits montierten
Smart-Metern nachträglich ein Opt-Out gewünscht und mit Modifizierungen
vollzogen wird (Anm.: das verlangt der Netzbetreiber vom Kunden, nicht
umgekehrt), müssen alle anderen im Sinne der Gleichbehandlung diese
Modifikationen akzeptieren, also auch jene
Endverbraucher, die vor dem Zählertausch ihr Ablehnungsrecht
beanspruchen..
Dass jenen Kunden ein "unintelligent" bezeichneter Zähler aufgedrängt
wurde, obwohl dieser de jure und de facto keine Statusveränderung
aufweist und immer noch als "intelligent" im Sinne der IMA-VO und
informationstechnischer Standards bezeichnet werden muss, ist nicht
die Schuld der Endverbraucher. Die Netzbetreiber haben sich mit absurder
Missinterpretation der Opt-Out-Regelung selbst in diese prekäre Lage
gebracht. Hätten die Netzbetreiber das ElWOG § 83 (1) korrekt umgesetzt,
müssten sie einen "Gleichbehandlungsgrundsatz" im
Begutachtungsvorschlag
folgerichtig umgekehrt anwenden und bereits installierte
Messgeräte gegen ein unintelligentes Messgerät
(z.B. Ferraris) tauschen (Was manche
Netzbetreiber bei einigen ihren Kunden
tatsächlich machten !!)
Dabei ist eines zu beachten: Egal von
welcher Seite man die Angelegenheit sieht, ein
Gleichbehandlungsgrundsatz
mündet in keiner
"kollektiven Zwangsmaßnahme". Die
Gleichbehandlung kann einem Anspruchsberechtigten nicht aufgezwungen werden. Sie kann bestenfalls von jemand
begehrt werden. Sonst hätten wir den Zustand einer "diktatorischen
Gleichschaltung". In diesem Fall wäre dies besonders signifikant: Es
sind nämlich der Netzbetreiber und E-Control, die die
Richtlinie nach ihrer absurden Interpretation der
bundesgesetzlichen Bestimmung gemäß ElWOG § 83
(1) vorgeben und andere Kunden mit Bezug auf den "Gleichbehandlungsgrundsatz" der "kollektiven
Gleichschaltung" unterwerfen wollen.
Eine wichtige Frage sei zum Abschluss
noch gestellt:
In welchem Bundesgesetz wurde geregelt,
dass ein Unternehmer die Vorgaben für das Prozedere des Opt-Outs bei
bereits installierten intelligenten Messgeräten bestimmt, nach der sich
alle mit Bezug auf eine "Gleichbehandlung" richten müssen, auch jene
ablehnungswilligen Kunden, die dieses Instrument noch gar nicht haben?
So sieht "Gleichbehandlung" jedenfalls
nicht aus! Das
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für
Gleichbehandlungsgesetz, Fassung vom 08.12.2017 gibt keinen
Hinweis auf ein solches Verfahren. In diesem Bundesgesetz geht es
ausschließlich um geschlechtsneutrale Gleichbehandlung ohne Unterschied
in der ethnischen Zugehörigkeit und beziehe sich nur auf bestimmte
Lebensbereiche wie Arbeit, Sozialleistungen, Bildung und Massengeschäfte
des täglichen Lebens.
Eine Gleichbehandlung aufgrund
algorithmenbasierter Daten, wie sie ein intelligentes Messgerät
(Smart-Meter) zur Verfügung stellt, in die der
Netzbetreiber mit drei Modifikationen eingegreift um
ein angeblich "unintelligentes" Gerät zu begründen, wird
weder in der aktuellen Gesetzesfassung
behandelt noch gibt es irgend eine adäquate
Vereinbarung. "Gleichbehandlung" bezieht
sich nur auf Individuen und nicht auf digitale Geräte und deren algorithmisches
"Innenleben". Wurde in den "Erläuterungen zur Novellierung der
IME-VO 2017" argumentativ getrickst?
Wir sind gespannt auf die ratifizierte
Fassung der IME-VO-Novellierung.
LINKS
Erläuterungen zur Novellierung der IME-VO 2017 (PDF)
Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser
Homepage
Erster Schritt für Kompatibilität intelligenter Messsysteme in der EU
- OMS-Group-Zertifizierung der "Generation 4" (Nov.2017)
Vor zwei Jahren (2015) erklärte der
Netzbetreiber auf unsere Vorbehalte, "alles sei sicher". Seither haben
unzählige erfolgreiche Cyberattacken auf Smart-Meter und Smart-Grids
bewiesen, dass wir mit falscher Sekurität abgefertigt wurden.
Nach und nach war man sich
auf internationaler Ebene bewusst, dass noch
viele Sicherheitsfragen gelöst werden mussten.
Erst 2017 veröffentlichte das Bundesamt für Digitalisierung
seinen Entwurf, basierend auf einem kathastrophalen Lagebericht des
Bundeskriminalamtes über die Cyberkriminalität in Österreich, bis
spätestens 2018 ein Cybersicherheitsgesetz zu schaffen
und die Energieversorger in die gesetzliche
(Melde)-Pflicht zur Cybersicherheit einzubinden (
Wiener Zeitung, 24.2.2017,
Die Presse", 21.1.2017 )
Ebenfalls erst zwei Jahre später wurde die amtliche Genehmigung für
einen internationalen Zertifizierungsdienstleister, mit Verwaltungssitz
in der BRD, durch das "Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik" (BSI) gegeben, um den Schutz der von den
Haushalten übertragenen Messdaten durch einen verschlüsselten und
integritätsgesicherten Kanal zu gewährleisten.(
Channelpartner 1.2.2017
)
Ein weiterer Schritt, der ebenfalls erst zwei Jahre (2017) nach der
offensichtlich leichtfertigen und falschen Sekuritätsäußerung unseres
Stromversorgers erfolgte, war die Gründung einer (weiteren !?)
internationalen Zertifizierungsstelle für intelligente Messsysteme durch
die
OMS-Group in Köln. Diese erfasst
die von ihren Mitgliedern in der EU installierten intelligenten
Messgeräte nach dem Standard "Generation 4". Das im Burgenland
betriebene und vom Netzbetreiber als "sicher"
apostrophierte Gerät von Landis & Gyr E 450 hat diese Zertifizierung
nicht, weil unter "Generation 4" ein intelligentes Messgerät mit
drahtgebundener Kommunikation (z.B. PLC - Powerline) noch nicht erfasst
ist (Stand Nov 2017, siehe
OMS-Spezifikation). Die Zertifizierung
durch die OMS-Group ist aber insofern von Bedeutung, weil sie erstmals
produktübergreifende Standards festlegt und Kompatibilität aller in der
EU installierten Geräte gewährleisten soll.
Diese sicherheitstechnisch relevanten
Fortschritte haben keinen wie auch immer gearteten Einfluß auf das Recht
eines österreichischen Endverbrauchers, gemäß
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 idgF, ein solches intelligente Messgerät (GERÄT nicht
Funktionen) abzulehnen.
LINKS
OMS-Group -
"Open Metering System - Group"
OMS-Group - "Open Metering System - Group" bei Wikipedia
Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser
Homepage
Österreich: Viel mehr
Smart-Meter-Verweigerer erwartet als prognostiziert - Neue Verordnung
in Aussicht! (Nov.2017)
Die ehrliche Aufklärung durch
involvierte Verbände und Organisationen über gesetzliche
Rahmenbedingungen und informationstechnische Standards, sowie zu
erwartende Gefahren und Nachteile mit der Inbetriebnahme intelligenter
Messgeräte für den Endverbraucher, scheinen in letzter Zeit
vermehrt zu interessieren. Das können wir mit
steigenden Zugriffszahlen auf unsere Homepage sowie Anfrage-Mails aus
dem ganzen Bundesgebiet und dem Ausland bestätigen.
Die Presse, 17.11.2017, veröffentlichte unter dem Titel "Österreich
steigt bei Smart Meter auf die Bremse" aus dem Marktbericht der
E-Control, dass das RollOut-Ziel von 80% für das Jahr 2017 verfehlt
wird, weil bis jetzt nur 8,5% Haushalte umgerüstet wurden. Laut "Presse" sagte der E-Control-Vorstand Wolfgang
Urbantschitsch: "Das wird sich nicht mehr ausgehen"
Demnach soll eine neue Verordnung begutachtet werden, nach der man dem
"vorauseilenden und ambitionierten EU-Gehorsam" des vorherigen
Wirtschaftsministers, bis 2019 ein Versorgungsziel von 95 % zu
erreichen, "eine Absage erteilen wird" und sich wieder auf die
EU-Vorgabe besinnt, bis 2020 wenigstens die Quote von 80% zu erreichen.
Folglich haben statt wie bisher nur 5%, tatsächlich 20% der
Endverbraucher den bundesgesetzlichen Anspruch gemäß
ElWOG § 83 (1), ein solches Messsystem abzulehnen (OptOut). Geplant ist allerdings die Messgeräte der
ablehnenden Gruppe zur EU-Quote zu zählen.
UNSER KOMMENTAR:
Das lässt vermuten, dass ein RollOut weiter
mit der trickreichen Direktive der E-Control aus "Einführung
von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3 vollzogen
wird und mit nicht statusverändernden Eingriffen beim Smart-Meter die
frei erfundene Begriffsbestimmung ("DSZ, Digitaler
Standardzähler") als Basis für listige Umgehung ("legi fraudem facere")
des
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG), §83
Abs.1 idgF dem kritischen Kunden das
Gerät "unterschoben" würde, das er eigentlich ablehnen will, weil gemäß
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3 auch das modifizierte Messinstrument für alle
Funktionsperioden ein "intelligentes Messgerät" bleibt, das gemäß
ElWOG § 83 (1) abgelehnt werden darf. Und zwar das GERÄT und
nicht nur einige ausgewählte Funktionen!
Die Presse schreibt zum Schluss:
ZITAT
Nach dem Gesetz darf im Grunde jeder Österreicher den Einsatz eines
Smart Meters in seinem Haushalt verweigern (Opt-out). Bis dato liegt die
Opt-out-Rate laut E-Control bei rund 1,7 Prozent. Allerdings steht die
große Umstellung in den Metropolen, wo überdurchschnittlich viele
Verweigerer vermutet werden, noch bevor. Vollkommen unklar war bisher,
was passiert, wenn sich so viele Menschen gegen die neuen Geräte
entscheiden, dass das Land die EU-Quote nicht erfüllen kann.
ZITATENDE
LINKS:
Die Presse, 17.Nov.2017 - Österreich steigt bei Smart Meter auf
die Bremse (Premium Artikel)
Pressreader.com - Österreich steigt
bei Smart Meter auf die Bremse (ganzer Artikel)
Energie News Magazine - Österreich
steigt bei Smart Meter auf die Bremse (ganzer
Artikel)
Begutachtungsentwürfe für die Änderung der IME-VO Novelle 2017 -
Bundeskanzleramt 24.11.2017 -
BEGUT_COO_2026_100_2_1430903
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG), §83
Abs.1 idgF
Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser
Homepage
Österreichischer Netzbetreiber definiert ein "unintelligentes"
Messgerät nach "unintelligenter" Vorgabe der E-Control
Ein
niederösterreichischer Stromkunde machte schriftlich auf den
informationstechnischen Nonsens seines Energieversorgers auf deren
Homepage aufmerksam, dass es nicht stimme "Kunden können sich nur
gegen die Funktionalitäten eines Smart Meters entscheiden" und
stellte folgerichtig fest:
"Daher ist auch ein "Smart Meter" mit deaktivierter 15-Minuten-Speicherung immer
noch ein "Smart Meter".
Die Antwort des Netzbetreibers kam prompt:
ZITAT (auszugsweise, Hervorhebung von uns)
Im ElWOG §7 31.wird ein intelligentes Messgerät wie folgt definiert:
"Eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und
Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare,
bidirektionale Datenübertragung verfügt".
Daraus ergeben sich zwei Voraussetzungen damit ein intelligentes
Messgerät vorliegt:
-
die zeitnahe Messung des tatsächlichen
Energieverbrauch
-
fernauslesbare, bidirektionale
Datenübertragung
Im Gegensatz dazu definiert die E-Control
(Regulierungsbehörde für die Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft) in den
Sonstigen Marktregeln Strom im Kapitel 1 den digitalen Standardzähler:
"Ein elektronisches Messgerät, das keine Viertelstundenwerte
speichert und über keine Abschaltfunktion bzw.
Leistungsbegrenzungsfunktion verfügt und daher kein intelligentes
Messgerät ist. Eine regelmäßige Auslesung und Übertragung des
monatlichen Zählerstandes ist möglich."
Aufgrund der verringerten Funktionen entspricht die Opt-out Variante
einem digitalen Standardzähler, dessen Einbau nicht verweigert werden
kann.
ZITATENDE
UNSER KOMMENTAR:
Immer wieder versucht man, mit rabulistischen Spitzfindigkeiten und
absurden Interpretationen dem
ratifizierten Bundesgesetz auszuweichen. Die
aufgrund parlamentarischer Abänderungsanträge beschlossene Basis des
Ablehnungsrechtes eines Endverbrauchers aus
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 idgF wird völlig ignoriert und im Antwortschreiben
gar nicht zitiert.
Statt dessen lenkt man den Fokus auf Digitalparameter, die mit dem
signifikanten "intelligent"-Status eines Messgerätes überhaupt nichts zu
tun haben und in einer
nicht "lege artis" recherchierten und
NICHT parlamentarisch beschlossenen Direktive "Einführung
von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, dem modifizierten, aber
trotzdem intelligenten Messgerät, die frei erfundene Bezeichnung
(=Neologismus) "Digitaler
Standard-Zähler (DSZ)" gibt, um Kunden,
die ein intelligentes Messgerät gesetzeskonform ablehnen wollen, zu
einer Montage und Inbetriebnahme zu zwingen.
Die im Brief genannten "Speicherintervalle,
Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung" haben die Aufgabe, die
bereits finalisierte, mathematisch berechnete, mit
mikroprozessorgesteuerten Digitalroutinen abgebildete Logik anderen,
außerhalb der eigentlichen intelligenten, algorithmischen Prozesse
ablaufenden Befehlsstrukturen zu übergeben
-
Speicherintervalle (regeln nur die
zeitliche Vorgabe für die Speicherung der bereits abgeschlossenen
intelligenten Prozesse) und wären bei simultaner Übertragung (Echtzeit) gar
nicht nötig.
-
Abschaltfunktion (hat keine
Kausalität mit den algorithmischen Resultaten der finalisierten
Logik)
-
Leistungsbegrenzung (beeinflusst,
wie auch die anderen zwei Optionen, nicht den "intelligent-Status" des
Messgerätes).
Mit anderen Worten, das, was das eigentliche
intelligente Messgerät spezifiziert, passiert nicht unter
der Administration von " Speicherintervalle,
Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung". Es ist völlig egal, ob die
drei Optionen aktiviert oder gecancelt sind.
Die restlichen (über 50) aktiven, smarten oder intelligenten Prozesse,
die ein intelligentes Messgerät spezifizieren, sind bereits
abgeschlossen und von dem "Dreigestirn" gar nicht
abhängig. Die Datenpakete sind im Speicher und stehen der
Remote-Control via bidirektionalem Kommunikationsmodul und Netzwerk
unterstützendes Gateway dem Datenmanagement zur Verfügung.
Allein die Idee des Netzbetreibers und der E-Control
"Speicherintervalle, Abschaltfunktion, Leistungsbegrenzung" als relevant
für den Status eines intelligenten / unintelligenten Messgerätes zu
benennen ist völlig unüberlegt und absurd, weil auch die EU-Kommisson in
der
L 73/9 - COMMISSION RECOMMENDATION of 9 March 2012 on preparations for
the roll-out of smart metering systems (2012/148/EU) - Seite 6, Abs.1
Ziff a+b ganz klar der ("phantasievollen")
Direktive von E-Control widerspricht und diese Features nicht als
signifikante Parameter eines intelligenten/unintelligenten Messsystems
definiert.
Ein intelligentes Messgerät wird
nicht unintelligent durch "juristische Umetikettierung" und Außerachtlassung informationstechnischer Standards,
die ein intelligentes Messgerät begründen und in der bundesgesetzlichen
Verordnung der IMA-VO eindeutig und verbindlich geregelt wurden.
Sonst müsste ein eigenes Messgerät konstruiert und gebaut werden, dem
alle in der IMA-VO bezeichneten Attribute eines intelligenten
Messgerätes entfernt wurden. Wenn ein Smart-Meter auch den Namen
"Digitaler Standardzähler" bekommt, dann ist dieses
Gerät trotzdem, ein intelligentes Messgerät.
Und zwar de facto und de jure!
Es ist die Zweckbestimmung aller Komponenten die den Gerätestatus
bestimmen (=pars pro toto), egal ob funktionsbereit oder nicht, ob
gecancelt oder nicht, ob modifiziert oder nicht, usw.... Der Zähler bleibt wegen der restlichen, in der
IMA-VO aufgezählten Hard- und Softwareausstattung,
sowieso für sämtliche Funktionsperioden ein intelligentes
Messgerät und ist folglich genau jenes Messinstrument, das nach dem
ElWOG § 83 (1) idgF abgelehnt werden darf. Wobei die Betonung auf "Gerät"
liegt und nicht auf "Funktionen", weil im Bundesgesetz überhaupt keine
die Funktionalität bestimmenden Funktionen definiert sind und keine
Basis für die Interpretation des Netzbetreibers bilden, dass ein solcher
Umstand sowohl eine Umbenennung des intelligenten Messgerätes und eine
Ablehnungsverweigerung rechtfertigen würde.
Die
Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) § 3 regelt eindeutig den Gerätestatus
(Hervorhebung von uns):
"...dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in
einem Intervall von 15 Minuten möglich sein muss,
andernfalls kein intelligentes Messgerät im Sinne des ElWOG 2010
vorliegt."
Juristen kleben für gewöhnlich an jedem Buchstaben und unterwerfen jedes
Satzzeichen einer Interpretation. Offensichtlich haben die
Gesetzeskundigen des Netzbetreibers ein
Problem, den Konjunktiv der
Bundesverordnung zu begreifen. Es heißt nicht,
dass der 15-Minuten-Intervall ein "intelligentes Messgerät" erst dann
begründet, wenn diese Zeitspanne aktiviert ist um daraus den Schluss zu
ziehen, dass ein Zähler, der diesen Intervall nicht erfüllt, kein
intelligentes Messgerät ist.
Im Gesetz steht eindeutig, dass ein
15-Minuten-Intervall MÖGLICH sein muss.
Das ergibt einen ganz anderen Aspekt!
Der 15-Minuten-Intervall muss gar nicht aktiviert,
sondern möglich sein. Die Zeitabstände können genauso 24
Stunden, ein Monat, ein Quartal oder ein Jahr
betragen. Das Gerät muss nur die MÖGLICHKEIT
implementiert haben, 15-Minuten-Intervalle zur
Verfügung zu stellen. Diese ist schon allein dadurch gegeben,
dass das intelligente Messgerät permanent
Strom und Spannung detektiert, mit Mikroprozessor,
analog/digital-Wandler, kausalen Zeitstempeln, etc, und
programmspezifischen Softwarebefehlen, bestimmte
algorithmische Prozesse, in sequentiellen oder parallelen Strömen
kausaler Daten mit Bites und Bytes, in Gang setzt, speichert und der
Fernabfrage des Datenmanagements des Energieversorgers mit dem
bidirektionalen Kommunikationsmodul und Netzwerk unterstützendes
Gateway, bereitstellt.
Die algorithmisch berechnete Logik
wird schon deswegen kontinuierlich im Speicher
abgelegt, weil sie jederzeit als Basis für die Aggregierung der sequentiellen Netzzustandsdaten
gebraucht werden. Diese bidirektionale Abfrage darf der
Netzbetreiber sogar allezeit, ohne Zustimmung des Kunden
und ohne Einhaltung einer eventuellen
Intervallvereinbarung, durchführen (ElWOG
§ 84a (1) ).
Ein weiterer Grund
für die fortlaufende Speicherbelegung ist die Datensicherung für
Netzausfallszeiten.
Die
Intelligente Messgeräte-Anforderungs‑VO 2011 (IMA-VO 2011) § 3 beinhaltet eine
verbindliche, detaillierte Spezifikation der
technischen Ausstattung eines intelligenten Messgerätes. Nach der muss
eine so genannte "Mindestfunktionsanforderung" erfüllt
sein, ohne die es kein intelligentes Messgerät ist.
Und welche ist eine dieser "Mindestfunktionsanforderung"?
Es ist das "bidirektionale
Kommunikationsmodul".
Genau dieser elektronische,
transistorbestückte Bauteil ist im vom Netzbetreiber
modifizierten Messgerät vorhanden. Eine aktive
Netzwerkanbindung ist laut Bundesgesetz keine Mindest-Voraussetzung,
sondern nur die Zählerausstattung mit diesem Modul. Weil es aber
zuständig ist für die Fernkommunikation mit
allen Vor- und Nachteilen (z.B. Fernauslesung des Zählerstandes,
Fernabschaltung, Leistungsbegrenzung, Ausleseintervalle,
Netzzustandsadministration, viele kundenbeworbene
Komfortvorteile, uva.) wird eine aktive
Netzwerkunterstützung gewünscht. Ein Netzbetreiber kann in Absprache mit
E-Control das modifizierte Messgerät benennen wie er möchte. Auch als
"Digitaler Standardzähler" bleibt das Messgerät für alle
Funktionsperioden de jure und de facto ein "intelligentes Messgerät",
das gemäß ElWOG § 83 (1) abgelehnt werden darf.
Die Schlussfolgerung des
Netzbetreibers am Briefende ist sachlich, rechtlich und
informationstechnisch nicht begründbar, wenn er schreibt:
"Aufgrund der
verringerten Funktionen entspricht die Opt-out Variante einem digitalen
Standardzähler, dessen Einbau nicht verweigert werden kann".
Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser
Homepage
Smart-Meter auf rechtlich instabilem Terrain (Deutsche
Verbraucherzentrale-vzbv) - Kunden bleiben auf der Strecke
Zwar wird der RollOut in Österreich in
Teilbereichen anders vollzogen als in der BRD,
jedoch sind einige grundsätzliche Überlegungen der Deutschen
Verbraucherzentrale (vzbv) kongruent. Endverbraucher werden mit
Inbetriebnahme eines intelligenten Messgerätes in eine rechtlich nicht
abgeklärte, vielleicht folgenschwere Grauzone
gebracht.
ZITAT (Auszug, Hervorhebung von uns)
Smart Meter – automatische Stromzähler – werden heute auf rechtlich
instabilem Terrain installiert. Denn auf die Daten hätten nun mehrere
Parteien Zugriff, ganz zu schweigen von möglichen Angreifern, die
versuchen könnten, sie zu manipulieren. Neben dem Kunden könnte der
Energieversorger und eventuell eine weitere Partei, die beispielsweise
für die Software auf den Geräten zuständig ist, auf die Daten Zugriff
erhalten. Wie dann in Konfliktfällen entschieden werden würde, weiß
heute keiner.
Haftungslücken können auch dazu führen, dass Verbraucher keine Vorteile
von Smart-Home-Geräten haben, so der vzbv. Wenn Gerätehersteller
beispielsweise aufhören, bestimmte Produkte regelmäßig mit Updates zu
versorgen, können Sicherheitslücken entstehen. Das Gerät könnte auch
aufhören zu funktionieren, was wiederum den im Vergleich zu analogen
Geräten höheren Preis nicht rechtfertigen würde.
(...)
Verbraucher müssen grundsätzlich das Recht und die Möglichkeit haben,
die Datenübermittlung vor dem Kauf zu erkennen, zu kontrollieren und
gegebenenfalls zu stoppen, und das ohne gravierende wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Nachteile
ZITATENDE
Verbraucherschützer zu Smart-Home-Geräten: "Dringender
Handlungsbedarf",
Netzpolitik.org, 27.9.2017
Hintergrundpapier des VZBV zum Thema Smart-Home - Empfehlungenzu
Produkthaftung, Vertragsrecht, IT-Sicherheit, Datenschutz, 5.9.2017
UNSER KOMMENTAR:
In Österreich gibt es bei Smart-Metern kein einheitliches, intelligentes
Messgerät, keine einheitlichen Detektionsnormen und keine einheitlichen,
bidirektionalen Kommunikationsstandards. Es gibt Smart-Meter aus China
(KAIFA), Schweiz (Landis & Gyr), Dänemark (Kamstrup), Holland (Endinet /
Alliander), Slowenien (Iskraemeco) u.a. Das
Durcheinander wird auch von unterschiedlichen Netzwerkarchitekturen
begleitet. Würde ein Unternehmen sich nicht
mit seiner Plattform durchsetzen oder seinen Support einstellen,
müssten neue Geräte angeschafft werden weil sie mangels Kompatibilität
die neue digitale Plattform eines anderen Anbieters nicht übernehmen
könnten.
Welche Ironie! Sicherheitsberatendes Unternehmen für
intelligente Messsysteme wurde erfolgreich gehackt.
Deloitte, eines der weltweit
führenden Consultingunternehmen für Wirtschaftsprüfung und
Strategieberatung der Pharmaindustrie, Medienbranche,
Regierungsagenturen sowie Banken aber auch für Sicherheitsexpertisen und
Wirtschaftlichkeitsberatung der
Deutschen Energieagentur (dena) für die
individuelle Herausforderung der Administration intelligenter Messsysteme und Smart-Grids wurde selbst Opfer eines
massiven und erfolgreichen Hackerangriffs! Wie in vielen Fällen
erfolgreicher Cyberattacken auf prominente Unternehmen, denen ein
solcher Angriff peinlich ist und eher verschwiegen wird, versucht man in
einer ersten Reaktion zu beschwichtigen. Trotzdem mußte zugegeben
werden, dass man namhafte Großkunden und Regierungen unterrichtete.
Links:
Beratungshaus Deloitte wurde gehackt -
Futurezone, 25.9.2017
Beratungsgesellschaft Deloitte wurde Opfer von Cyber-Attacke - Die Presse, 25.9.2017
Deloitte wurde Opfer von Hackern: Kundendaten gestohlen - Der Standard, 25.9.2017
Deloitte - Gutachter der deutschen Energieagentur (dena) für Smart-Meter
und Smart-Grid
UNSER KOMMENTAR:
Etwa zeitgleich zur Publizierung der Cyberattacke auf Deloitte erschien
im burgenländischen Teil eines Printmediums ein "propagandistischer"
Beitrag zugunsten der Smart-Meter des Netzbetreibers, in dem der
Geschäftsführer Bedenken kritischer Kunden negierte,
weil "höchstmöglicher Sicherheitsstandard, vergleichbar mit dem bei
Banktransaktionen" gegeben sei. (Bereits
35.000 Smart Meter in Betrieb, bvz.at, 22.9.2017)
Wir katalogisierten in den letzten drei Jahren über 135 Megabyte Dateien über Cyberattacken auf Großunternehmen
verschiedender Branchen, Energieversorger und Banken, weltweit. Alles
für die Sicherheit zu tun bedeutet noch lange
nicht , dass auch alles sicher ist. Die
Rollen im Cyberwar sind für immer ungleich verteilt. Cybergangster
werden der Prävention immer einen (oder mehrere) Schritte voraus sein,
weil Abwehr- oder Schutzstrategien erst mal recherchiert und neu programmiert werden müssen
Deloitte ist auch in Österreich vertreten. Jedoch erstellte das
regierungsnahe Gutachten die internationale Beratungsfirma Ernst & Young
Ernst & Young - Kosten Nutzen Analyse
Uwe Bernd-Striebeck, Ernst & Young Partner Advisory and Consulting ,
sagte im Blog von KPMG (Ernst
& Young-Tochter) zum Thema Sicherheit: "Absolute Sicherheit
gibt es nicht. Wir müssen uns von der Vorstellung absolut sicherer
Netzwerke verabschieden". Dies ist eine
realistische und ehrliche Ansage im Gegensatz zum
Geschäftsführer-Statement des Netzbetreibers.
2017
Konferenz über Big-Data nach dem RollOut mit Smart-Metern
Energiewirtschaft konferierte über die
ökonomische Verwertung von Smart-Metern detektierten
Digitalinformationen.
Unter dem Motto "Rollout & Geschäftsmodelle" fand 19.-20.9.2017 in Fulda
ein Kongress statt. Vertreter der Energie- und Informatikwirtschaft
begründeten die "langfristige Wertschöpfung
durch Innovation" mit Technologieeinsatz der
Smart-Metering-Systeme für neue datenbasierende Geschäftsmodelle. Diese
stark besuchte Veranstaltung ist ein weiterer Affront
gegen österreichische Endverbraucher, die mit gesetzlicher
Begründung ein
intelligentes Messgerätes
ablehnen wollen, aber belogen werden,
das intelligente Messgerät habe "keinen
gläsernen Kunden" zur Folge. Dazu gehören
unser Netzbetreiber genauso wie Vertreter von E-Control und
Arbeiterkammer.
Details unter:
Smart-Meter-Nein - News 2017 -
"E-Control bleibt dabei: Aus den Daten der Smart-Meter könne man "nichts
herauslesen" (Wiener Zeitung, 11.5.2017)"
Link zum Beitrag in dieser Homepage
Programm – metering days 2017 - Rollout & Geschäftsmodelle 19. – 20.
September 2017, Esperanto Hotel & Kongresszentrum Fulda
Geschäftsmodelle nach dem Rollout - Arvato Systems stellt neue
Plattform-Technologie bei den metering days vor
Das nächste Startup steht schon in den Startlöchern. Das
Kooperationsprojekt "Quantic Digital GmbH" sucht bis zur E-World 2018
die sieben erfolgsversprechendsten Geschäftsideen für Smart Metering
Euwid-Energie.de
Für die E-World 2018 sind hunderte Branchenteilnehmer registriert und
geben einen Einblick in den Milliardenmarkt "Smart-Meter". Auch Landis & Gyr, deren
Smart-Meter im Burgenland installiert werden
ist neben dem österreichischen Verbund
vertreten. Das Lobbying ist in vollem Gange!
E-World 2018 Essen - Aussteller
Wie
ein Aprilscherz: Ablesung von Smart-Metern nur mit
Taschenlampen-Blinkzeichen
Als Alternative zu einem
intelligenten Messgerät montieren Stadtwerke Velbert (BRD) ihren Kunden
einen digitalen Zähler ohne Netzwerkanbindung, der einmal jährlich von
einem Mitarbeiter abgelesen werden muss und mit 20 Euro Zusatzkosten
verrechnet wird. Und die Endverbraucher können
das Display sogar selbst ablesen ;-)) Der
Kunde braucht eine PIN und eine Taschenlampe! Eine Kurzanleitung erklärt wie das Blinken mit der
Taschenlampe die "Sternstunde der
Digitalisierung" einleitet:
Das Messgerät besitzt einen Lichtsensor. Die Kommunikation erfolgt "Navy-like" via Lichtsignale.
Eine exzellente digitale Umsetzung der
Energiewende!
Leuchtdauer und -folge bestimmen die abgefragten Parameter und führen
bei unexakter Blinkfolge zu einem Neustart. Eine Tabelle erläutert :
z.B. 5 Lichtblitze = Vebrauch der letzten 30
Tage, 8 mal blinken = 2-zeiliges Display einschalten, langes Anleuchten
= Nullstellung, usw.
Weitere Details und über ungeahnte
Bedienungsfallen wird in dem Pressebeitrag geschrieben, der diesen
ausgefallenen Kundenservice publizierte.
Spectrum.de - Partner von Zeit Online, 7.9.2017
Zu dieser Pressemeldung gab es unzählige Leserkommentare. Einer schrieb:
"Ich habe erst einmal auf den Kalender geguckt. Nein, wir haben nicht
den 1. April. Und der Artikel stammt nicht aus dem “Postillion”.
(http://www.der-postillon.com) Aber wenn es den Herstellern dieser
digitalen Wundergeräte hilft… Ich freue mich schon auf die
Digitalisierung, jetzt weiß ich auch, was Angela Merkel gemeint hat mit
der Aussage, das Deutschland bei der Digitalisierung viel aufzuholen
hat!
Ein anderer schrieb:
“Wahnsinn. Digitale Zähler und die Kunden können sogar selbst ablesen.”
Diese aussergewöhnliche
technische Innovation war Inhalt der ARD-Satiresendung "extra 3" am
21.9.2017,
Realer Irrsinn: Neue digitale Stromzähler - Youtube
Link zum Video, Wiedergabe oder Download
Landis+Gyr vertieft Kooperation mit verantwortlichem Konzern für
Fukushima
Die Nuklearkathastrophe von Fukushima am 11.
März 2011 bedrohte nachhaltig Millionen Menschen rund um den Erdball.
Für die "Missachtung und Verletzung
menschlicher Ethik" im Zusammenhang mit der
Fukushima-Katastrophe verlieh die ethecon-Stiftung Ethik & Ökonomie
den verantwortlichen Managern und Großaktionären des Konzerns TEPCO
den Internationalen ethecon-Black Planet Award 2011 (Quelle
Wikipedia)
Energie/Netz-Burgenland installieren in ihrem Versorgungsgebiet
intelligente Messgeräte von Landis+Gyr.
Gemäß einer Meldung der
Schweizer Unternehmer Zeitung vom 7.9.2017,
planen Landis+Gyr und TEPCO das weltgrößte Smart-Grid. Es soll das
Internet der Dinge (IoT) bei Verteilernetzen erschliessen. Mit
IoT (Internet Of Things) wird eine globale Infrastruktur der
Informationsgesellschaften bezeichnet, die es ermöglicht, physische und
virtuelle Gegenstände miteinander zu vernetzen und sie durch
Informations- und Kommunikationstechniken zusammenarbeiten zu lassen.
Also eine Introduktion für eine Tendenz, die in unzählichen Interviews
von Netzbetreiber und E-Control bisher vehement in Abrede gestellt wurde
- den gläsernen
Endverbraucher!
Link zum themenspezifischen
Beitrag in dieser Homepage
BRD:
Kunden wird mit Smart-Metern inakzeptabler und juristisch mangelhafter
Vertrag aufgezwungen
Eine erschreckende Meldung kommt aus der
BRD. Wie wir auf unserer Website unter "Datenschutz 2 -
Outsourcing & Stalking" voraussehend beschrieben, trifft bereits
jetzt viele Energiekunden die Auslagerung der Messdatenverwaltung samt
den unangenehmen Begleiterscheinungen. Laut Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) war das
Messstellenentgelt bisher Teil der Stromrechnung und soll künftig an
Subfirmen übertragen, Kunden zu einen vom Netzbetreiber unabhängigen,
nicht mit ihm abgestimmten, Vertragsverhältnis mit einer separaten
Abrechnung zwingen. Konsumenten, die diese Regelung ablehnen drohen
Sanktionen. Bemängelt wird auch der inakzeptable und juristisch
mangelhafte Rahmenvertrag. Gefordert wird ein rascher Dialog
involvierter Verbände und eine standardisierte und rechtlich
verbindliche Lösung, statt dieser konsumentenunfreundlichen ad
hoc-Lösung der E-Wirtschaft. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Beispiel in
Österreich Schule macht.
Link:
PV-Magazine - bne kritisiert Diskriminierung beim Smart-Meter-Rollout,
7.9.2017
Link zum
themenspezifischen Beitrag in dieser Homepage
ACHTUNG: Netzbetreiber zitiert Bundesgesetz "ex ante" und täuscht
Kunden über die aktuelle Rechtslage
Ein Kunde von Netz-Burgenland lehnte
gesetzeskonform ein intelligentes Messgerät ab. Er wurde per 27.2.2017
mit "rechtlichen Rahmenbedingungen" konfrontiert, die zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr aktuell waren.
Wurde mit Absicht "ex ante" (= "Beurteilung
aus früherer Sicht") zitiert? Sollte das autoritativ zitierte
Bundesgesetz beim Kunden besonderen Eindruck hinterlassen? Oder war es
ein Versehen? Letzteres glauben wir nicht, weil der gleiche
Netzbetreiber auch uns gegenüber diesen Trick der "unlauteren
Zitatepraxis" benützte.
Bereits vor vier Jahren wurde das vom Netzbetreiber zitierte ElWOG
aufgrund parlamentarischer Abänderungsanträge per 5.7.2013
(Parlamentsprotokoll) novelliert. Das hatte geänderte Rahmenbedingungen
zur Folge, die in der ratifizierten Fassung des Bundesgesetzes per
6.8.2013 inkraft traten und in § 83 (1) den konsumentenfreundlichen
Zusatz enthielt, ein intelligentes Messgerät (NICHT Funktionen)
abzulehnen und den Netzbetreiber verpflichtete, dies zu berücksichtigen. Im Thread "ElWOG-Chronologie" zeigen wir den
Werdegang besonders des § 83 (1).
Man kann keine juristische Fachkompetenz der Rechtsabteilung von
Energie/Netz Burgenland erkennen, wenn eine der üblichen Rechtsnorm
("Lex specialis derogat legi generali") widersprechende, juristische
Diktion vermittelt wird, indem Novellierungen, die der Erweiterung oder
Verbesserung bestehender Gesetze dienen, nicht beachtet werden und
gegenüber kritischen Kunden der vier Jahre alte, prenovellierte Status
Quo beibehalten wird, weil er eher der Position des Netzbetreibers
entspricht.
Ein Tipp an Betroffene:
Prüfen Sie genau, ob die zitierten Paragrafen tatsächlich dem aktuellen
Stand entsprechen. Ein Hilfe dazu ist das
Literaturverzeichnis dieser Homepage.
Links:
Bericht bei STOP
Smart Meter - Initiative veröffentlicht Berichte betroffener
Kunden österreichischer Netzbetreiber
Link zum themenspezifischen Beitrag in dieser
Homepage
Österreich RollOut-Musterschüler, aber dringender Aufholbedarf bei
IT-Sicherheit der Smart-Grids (Beispiel "WannaCry")
ZITAT (auszugsweise)
"Die Digitalisierung im Energiebereich bietet vielfältige Chancen,
erhöht aber auch Risiken. Viele Unternehmen unterschätzen noch die
Tragweite der notwendigen umfassenderen Informationssicherheit, die auch
zu Veränderungen in diversen Prozessen zwingt. Die rein technische
Sicherheit erscheint gut beherrschbar – der Umgang mit für kritische
Infrastrukturen wichtigen Informationen erfordert jedoch zusätzlich
organisatorische und prozessuale Veränderungen, auf die die Unternehmen
oft noch nicht genügend vorbereitet sind. Nicht zuletzt der als
"WannaCry" bekannt gewordene Schadsoftware-Angriff führt vor Augen, dass
IT- und Informationssicherheit eine Top-Priorität in jedem
Digitalisierungsprojekt sein muss." (Stefan
Uher, Partner und neuer "Energy Sector Leader" bei der Prüfungs- und
Beratungsorganisation Ernst&Young, Österreich)
ZITATENDE
Link:
Bohmann Verlagsgruppe
Energie/Netz Burgenland - Mit Etikettiertrick Kunde getäuscht
Es ist nicht zu fassen! Der Rollout ist von
kuriosen Situationen begleitet.
Ein burgenländischer Kunde lehnte ein intelligentes Messgerät ab.Was
machte der Monteur?
Er klebte ein vorbereitetes Etikett auf das intelligente Messgerät, mit
der Aufschrift: "Zähler ohne Datenverbindung, keine Smart Meter
Funktionen". Das ist wohl der Gipfel der
Unverfrorenheit! (Bericht
bei STOP Smart Meter)
Der Kunde hat das Recht gemäß ElWOG § 83 (1) ein intelligentes
Messgerät abzulehnen. Das Bundesgesetz sagt mit keiner Silbe, dass nur
Funktionen abgelehnt werden dürfen. Es erlaubt auch keine Zwangsmontage
eines "intelligenten Messgerätes" ohne Datenverbindung. Das ElWOG
definiert keine Funktionsdetails, sondern stellt nur das Gerät in den
Fokus der Verordnung. Die Kundentäuschung
liegt im Detail:
Das abgebildete Smart-Meter Landis&Gyr E450 hat
alle Attribute der bundesgesetzlichen Bestimmung (IMA-VO) und der
im Parlament abgegebenen ministeriellen Definition eines intelligenten
Messgerätes (siehe
BM definierte im Parlament ein
intelligentes Messgerät) Es ist kein eigens
konstruiertes Instrument, dem die inhärenten, transistorisierten
Digitalmodule, allem voran das bidirektionale
Kommunikationsmodul samt Gateway, entfernt wurden.
Diese dubiose Umetikettierung ist vergleichbar, wenn wir unseren
Ferrariszähler mit einem Klebeetikett versehen -
"Smart-Meter (intelligentes Messgerät)"
- und dem Netzbetreiber mitteilen, der Rollout sei bei uns schon
vollzogen. Das ist genau so eine Dummheit, wie
die Umetikettierung beim burgenländischen Kunden.
Beide Zähler werden nicht zu dem, was auf
dem Klebeetikett steht. Die statusbestimmenden Komponenten sind
konstruktionsbedingt vorgegeben, eingebaut und in der IMA-VO
genau definiert.
Ob diese aktiviert oder gecancelt werden ist für die Anwendung des ElWOG
§ 83 (1) ohne Bedeutung. Sie müssen für den administrativen Betrieb
ohnedies allzeit standby zur Verfügung stehen, um die algorithmisch
berechnete und mit kausalen Zeitstempeln
versehene, abgebildete Logik aus dem Speicher der bidirektionalen
Kommunikation mit dem Datenmanagement zur Verfügung zu stellen. Eine fehlende "Datenverbindung" hat keinen
statusverändernden Einfluss auf die intelligenten
Smart-Meter-Funktionen. Dies ist ein Paradebeispiel für eklatante
Kundentäuschung!
Auf der Website "STOP
Smart Meter" sind weitere Erfahrungen von Betroffenen
veröffentlicht. Die einstweiligen Berichte erlauben ein unglaubliches
Resume: Fast alle mit der technischen Umsetzung des Rollouts
Beauftragten haben überhaupt keine Ahnung über die bundesgesetzliche
Regelung des ElWOG § 83 (1) und der IMA-VO. Waren aber bereit,
kritischen Kunden völlig falsche Behauptungen zu geben, um sie von ihrer
ablehnenden Haltung gegen ein intelligentes Messgerät abzubringen. Teils
äusserten sie rechtliche und informationstechnisch unrichtige
Interpretationen und persönliche Meinungen. Offensichtlich nur mit dem
einen Ziel, erfolgreich einen 100%gen Rollout zu bewirken.
Link:
STOP
Smart Meter - Initiative veröffentlicht Berichte betroffener
Kunden österreichischer Netzbetreiber
Wien: 1,6 Mill. slowenische Smart-Meter ab 2018 - Effizienzsteigerung
oder Daten-Risiko - Wiener Zeitung, 17.8.2017
ZITAT (auszugsweise)
Hauptanliegen der Wiener Netze sei es gewesen, den Auftrag an einen
Lead- und Technologiepartner zu vergeben
(...)
Kritik gibt es vor allem vonseiten der Datenschützer. Denn die Daten
werden via GSM-Netz übertragen. Hacker könnten
demnach etwa Ab- und Anwesenheiten in einem Haushalt feststellen oder
gar den Strom kappen.
ZITATENDE
Link:
Smart Meter für Wien kommen aus Slowenien - Wiener Zeitung,
17.8.2017
UNSER KOMMENTAR:
Im letzten Satz der
Pressemeldung angedeuteten
Folgen der implementierten,
informationstechnisch unvermeidbaren
Parameter, als untrennbares Beiprodukt der transferierten digitalen
Datenpakete beim Einsatz von "Smart-Metern" werden typischerweise von vielen, besonders von
den ausführenden Gesellschaften, nicht kommuniziert, oft in Abrede
gestellt. Die aus dem
Messgerätespeicher via Gateway bidirektional
übertragenen Digitalinformationen beinhalten untrennbar
miteinander verknüpfte Resultate algorithmischer Berechnungen in
abgebildeter Logik, die neben Zählerstand
für die Kostenabrechnung direkte, aber auch forensische Analysen der kundenspezifischen
Verbrauchskonventionen bis hin zur An- und
Abwesenheitsdetektion zulassen. Es darf jedoch
nicht übersehen werden, dass diese intimen Verbraucherdaten nicht nur
Kriminelle abzweigen können, sondern in erster Linie allen mit dem
Datenmanagement Befassten zur Verfügung stehen.
Das war jedoch mit ein
Grund für die am 5.7.2013 im Plenum des Parlaments beschlossenen
Abänderungsanträge des ElWOG 2010. Kritischen Kunden hat der Gesetzgeber
mit der Novellierung des ElWOG in § 83 (1) per 6.8.2013 das Recht auf
Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Gerät - nicht einzelne
Funktionen eines Gerätes!) eröffnet. Die E-Wirtschaft und ihre,
meist wirtschaftlich abhängigen Unternehmen, haben offensichtlich nicht
vor, den Endverbrauchern auch die "Kehrseite der Medaille" zu erläutern.
Dafür bemühen sie sich, mit juristischen und konfigurationstechnischen
Tricks ein Smart-Meter in einen "unintelligenten digitalen
Standardzähler" zu verwandeln ("legi fraudem facere"), die aber den
"smarten" (intelligenten) Status des Messinstruments überhaupt nicht
verändern!
Link zum Beitrag in dieser Homepage:
Semantik&Rabulistik
Smart-Meter in Österreich - Einfallstor für Hackerangriffe mit
Blackouts, Kompetenzgewirr im Sicherheitsressort - Der Standard,
6.Aug. 2017
Eine Studie im Auftrag des Präsidiums der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften befasste sich in einem
Teilbereich mit der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)
der Smart-Meter. Die Wissenschaftler kamen zu dem Schluß, dass die von
der E-Wirtschaft forcierten intelligenten Mesgeräte die Lastverteilung
bewältigen helfen, aber gleichzeitig ein noch nie so hohes Risiko für
Cyberattacken mit sich bringen. "Der Standard" nimmt auf diese
Studie Bezug und beurteilt auch das unausgereifte, mit
Kompetenzwirrungen behaftete Krisenmanagement Österreichs:
ZITAT (auszugsweise)
Die zunehmende Digitalisierung aller Gesellschaftsbereiche macht die
Vorbereitung auf einen Blackout oder dessen Abwehr nicht leichter. Ein
Beispiel sind etwa "Smart Meter" im Strombereich. Diese sollen bis 2019
in fünfundneunzig Prozent der österreichischen Haushalte eingebaut
werden. "Hier entstehen neue Angriffsflächen, da das Stromnetz dann auch
über IKT-Systeme angreifbar ist", heißt es in
der Studie. Softwarefehler oder Überlastungsangriffe könnten den Smart
Meter zum Einfallstor für Blackouts machen. Ein anderes Beispiel sind
selbstfahrende U-Bahnen. Experten fordern deshalb eine Entkopplung
derartiger Systeme.
Die Bundesregierung bereitet sich mit verschiedenen Initiativen auf
mögliche Krisen vor. So gibt es beispielsweise die "Österreichische
Sicherheitsstrategie", die als Rahmen für Notfallpläne fungiert.
Innerhalb des Staatlichen Krisen und Katastrophenschutzmanagement (SKKM)
werden dann konkrete Strategien entwickelt. Außerdem gibt es eine eigene
"Strategie für Cyber-Sicherheit" (ÖCSC). Ab Mitte 2016 wurde außerdem
ein eigenes Computer Emergency Response Team (Cert) für die
Energiebranche aufgebaut. Allerdings kommt es in diesen Bereichen
naturgemäß auch zu einem Kompetenzgerangel.
So gelten bei Katastrophen die neun Katastrophengesetze der jeweiligen
Bundesländer. Maßnahmen zur Vorbeugung eines Blackouts liegen primär
beim Wirtschaftsministerium, heißt es auf Anfrage des STANDARD beim
Innenministerium. Gegebenenfalls kann auch das
Landwirtschaftsministerium Maßnahmen setzen, etwa "per Verordnung nach
dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz". Die Kommunikationsplattform im
Krisenfall ist hingegen beim Innenministerium angesiedelt.
Auch die Kooperation zwischen Wirtschaft und Staat könnte enger verzahnt
sein – ganz zu schweigen von der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene.
"Entscheidend für die tatsächliche Krisenbewältigung ist jedoch, wie gut
die Bevölkerung und die Gemeinden auf eine solche sehr realistische
Krise vorbereitet sind", mahnt Saurugg ein. Er sieht hier erhebliche
Lücken und oft mehr Wunschdenken, als Fakten.
ZITATENDE
Links:
Digitaler
Stillstand, Die Verletzlichkeit der digital vernetzten Gesellschaft,
Kritische Infrastrukturen und Systemperspektiven - Studie des
Instituts für Technikfolgen-Abschätzung der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften, März 2017, PDF
Blackout durch Hacker wird real - ist Österreich vorbereitet? -
Der Standard, 6.8.2017
Schattenseiten und Chancen der
Vernetzung, Wenn etwas passiert, was völlig unvorstellbar scheint
- Am 05. September 2017 findet in Wien der Workshop „Meine Stadt auf
weitreichende Infrastrukturausfälle vorbereiten“ statt. Die
Veranstaltung wird durch Herbert Saurugg mit Unterstützung des
Bundeskanzleramtes, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung sowie dem österreichischen Städtebund organisiert
und durchgeführt.
Blackout – Was kann ich tun? - Vorbereitung auf einen
europaweiten Stromausfall, PDF
Gutachten der Uni-Wien - Smart-Meter-Zwang ist Grundrechtsverletzung -
Juli 2017
Prof. Dr.Daniel Ennöckl,
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Uni Wien, erstellte im Auftrag
der Arbeiterkammer ein Gutachten mit dem Thema "Smart-Meter - Anrechnung
der digitalen Standardzähler (DSZ) an die Einführungsquote der
intelligenten Messgeräte zur Schaffung einer konsumentenfreundlicheren
Lösung". Er kam zu dem Schluß ...
ZITAT (auszugsweise)
"...dass StromkundInnen
nicht zum Einbau eines intelligenten Zählers gezwungen werden
dürfen, der laufend den Stromverbrauch speichert und die Daten
in kurzen Intervallen an den Netzbetreiber weitergibt.
(...)
Die Bereitstellung von
intelligenten Messgeräten gegen den Willen der Betroffenen wäre als
Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten
gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 zu qualifizieren.
(...)
"Für den Einsatz von Smart Metern folgt daraus, dass bereits das
Aufzeichnen und Speichern des´Stromverbrauchs eines Haushaltes einen
(rechtfertigungsbedürftigen) Grundrechtseingriff darstellt, selbst
wenn die Daten nicht (täglich oder im 15-Minuten-Intervall) an den
Netzbetreiber übermittelt, sondern lediglich (als Monatsverbrauchswert)
„vor Ort“ im Messgerät gespeichert werden."
(...)
Macht ein/e KonsumentIn
von ihrem Recht, den Einsatz eines intelligenten Messgerätes abzulehnen
Gebrauch und werden vom Netzbetreiber dennoch Daten über den im Vertrag
vereinbarten Abrechnungsintervall hinaus abgelesen und übermittelt, so
ist das als eine rechtswidrige Datenverwendung anzusehen. Eine
monatliche Datenübertragung mittels digitalen Standardzählers ist im
Fall einer vertraglich vereinbarten einjährigen Verrechnungsperiode
nicht mit dem DSG 2000 vereinbar. In diesem Punkt müssen die
"Sonstigen Marktregeln Strom" der E-Control meines Erachtens geändert
werden, um den Vorgaben des DSG 2000 zu entsprechen."
ZITATENDE
Links:
Smart-Meter - Anrechnung der digitalen Standardzähler (DSZ) an die
Einführungsquote der intelligenten Messgeräte zur Schaffung einer
konsumentenfreundlicheren Lösung, Gutachten von Prof. Dr.Daniel
Ennöckl - PDF
Smart Meter Is Watching You - Arbeiterkammer
Stromkunden fürchten Smart Meter - Die Pesse,
11.7.2017
Neue Diskussion um Smart Meter
- motopress Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH,
13.7.2017
Intelligente" Stromzähler - und die Freiheit zu verweigern -
Industriemagazin.at, 13.7.2017
Sollen Smart-Meter Investitionen in Leitungsausbau und
Infrastrukturverbesserungen einsparen? - Golem.de, 10.Juli 2017
Das deutsche IT-Magazin "Golem",
10.7.2017, berichtete über die Forderung der Netzbetreiber (BRD), statt in leistungstärkere
Stromleitungen, mehr regelbare Transformatoren, Verteilernetzausbau in
Städten und Gemeinden, usw. zu investieren, lieber mit Digitalisierung
durch flächendeckend installierte, intelligente Messgeräte dem
Investitionsstau zu begegnen und das, besonders wegen zunehmender
Elektromobilität prognostizierte, Lastverteilungproblem in den Griff zu
bekommen.
ZITAT
Die Betreiber wollen für den Umbau der Infrastruktur aber möglichst
wenig Geld ausgeben.
Die Zauberwörter heißen dabei wie so häufig: Digitalisierung und
Flexibilisierung. Anstatt dickere Stromleitungen zu verlegen und mehr
regelbare Transformatoren zu installieren, wollen die
Verteilnetzbetreiber Verbrauch, Erzeugung und Speicherung von
elektrischer Energie digital erfassen und flexibel steuern.
(...)
Die Bonner Regulierungsbehörde erwartet beispielsweise Probleme, wenn
künftig Elektroautos weit verbreitet sind und dann gleichzeitig nach
Feierabend in den Garagen aufgeladen werden sollen.
ZITATENDE
UNSER KOMMENTAR:
Man kennt also die Probleme der Verteilernetzstruktur, die die
steigenden Anforderungen an Stromversorger mit sich bringen. Anstatt auszubauen zwingt man Endverbraucher zu
einer Vernetzung mit intelligenten Messgeräten und hofft, fast wie in
"Videospiel-Manier im Lastverteilungscockpit" die
Energieanforderungsspitzen der Kunden bequemer zu erledigen.
Gleichzeitig liefert die digitale Zählerstruktur das,
was die Netzbetreiber mit Kinettengraben und Kabelverlegungen nicht
bekommen, das "neue Gold des digitalen Zeitalters" - DATEN und die Remote-Control.
Link:
Golem.de
Österreichs E-Wirtschaft kann Zeitplan für Smart-Meter nicht mehr
einhalten - Der Standard, 3.Juli 2017
Link:
Der Standard.at, 3.Juli 2017
ZITAT
Die Elektrizitätswirtschaft kann den ehrgeizigen Austro-Zeitplan für
Smart Meter, der strenger ist als der EU-Rahmen, nicht einhalten und
bemüht sich beim neuen Wirtschaftsminister um einen Aufschub.
ZITATENDE
UNSER KOMMENTAR:
Trotz der EU-Vorgabe, mit dem Roll-Out 80% bis
2020 zu versorgen, war das österreichische Ziel des früheren
Wirtschaftsministers mit 95% wohl zu ehrgeizig. Leonhard Schitter, Präsident des Branchenverbandes
Oesterreichs Energie, sagte am Montag, 3.7.2017, vor Journalisten, dass
bis Ende 2017 nur etwa 70% versorgt sein werden. Für den Rest benötige
man Zeit bis 2022. Die am 15. Oktober 2017 neu gewählte österreichische
Regierung wird von der E-Wirtschaft damit konfrontiert werden.
Das "Elektrizitätswirtschafts-
und Organisationsgesetz" (ElWOG 2010) §83 Abs.1 idgF wurde seit
der letzten Novellierung am 6.8.2013 nicht
mehr verändert. Im Gegenteil, es wurde in der
aktuellen Fassung vollinhaltlich bestätigt. Das bedeutet,
Endverbraucher, die ein intelligentes Messgerät nicht wünschen, dürfen
es ablehnen und der Netzbetreiber "hat" (NICHT "kann") diesen
Kundenwunsch (zu) berücksichtigen.
Weitere Links:
Elektro-Journal
Kleine Zeitung
Werden Netzbetreiber in Zukunft den Algorithmus intelligenter
Messgeräte manipulieren?
Wir wollen keinesfalls den "Teufel an die
Wand malen" und niemand etwas unterstellen!
Spätestens mit den Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden wurde
die Öffentlichkeit in Kenntnis gesetzt, dass die USA mit ihrem
Auslandsgeheimdienst NSA Zugang in fast allen
(geschützten) IT-Bereichen erzwang. Das heißt, es ist trotz bester
Sicherheitsvorkehrungen möglich, jederzeit in
die innerste Digitalstruktur komplexer Anlagen einzudringen, sie zu
manipulieren, Daten abzugreifen und (auch) zweckentfremdend zu
gebrauchen.
Sind in Bezug auf einen Bericht des Fachverlages Wired.de, des
exklusiven Medienunternehmens Condé Nast, nun auch in Europa ähnliche
Bestrebungen angedacht? Möglich wäre es. Zumindest ausgehend von einem
Land der EU. Die Meldung besagt, der deutsche
Justizminister Heiko Maas erklärte am Montag, 3.7.2017 auf einer
Konferenz in Berlin, "er wolle sich die Algorithmen vornehmen".
ZITAT
Die Argumentation des Ministers lautet sinngemäß: Die Funktionsweise von
Algorithmen sind zu oft ein gut gehütetes Geschäftsgeheimnis und müssen
unter Kontrolle gebracht werden.
ZITATENDE
Vorerst ging es nur um Facebook & Co. Aber
einmal eingeleitete und sanktionierte Schritte könnten ungeahnte
Begehrlichkeiten auslösen. So könnten z.B. Netzbetreiber den
algorithmischen Ablauf der digitalen Infrastruktur intelligenter
Messgeräte mit erzwungenen "Loopholes" zu Ungunsten der Endverbraucher
bei Softwareentwicklern in Auftrag geben. Laut technischen Datenblatt
stellen Smart-Meter die Schnittstelle für spätere Updates/Upgrades zur
Verfügung.
Schon die "algorithmische Grundausstattung" eines intelligenten
Messgerätes bietet den Betreibern ein großes Repertoire analytischer und
forensischer Einblicke in die Intimsphäre der Energieverbraucher. Der
Kunde hat überhaupt keine Kontrolle über die im "Hintergrund"
ablaufenden Digitalroutinen. Es ist sicher angebracht, diese Entwicklung
im Auge zu behalten, weil Netzbetreiber und E-Control falsch
informieren, es gäbe gar "keinen gläsernen Kunden".
Link
Wired.de
Link zu Beiträgen
in dieser Homepage
Datenschutz 2
Etikettenschwindel & Täuschung
Wenig Interesse an Landis+Gyr-Verkauf - Industriemagazin 27.6.2017
Energie-Burgenland installiert in seinem
Versorgungsgebiet Smart-Meter von Landis+Gyr.
Der japanische Technikriese Toshiba stößt
als 60%-Eigentümer, dieses Unternehmen ab.
Auslöser waren arge Probleme mit der
insolventen Tochterfirma US-Westinghouse.
Obwohl dringend ein Käufer für Landis+Gyr
gesucht wurde, scheint am Technologiesektor kein Interesse vorhanden zu
sein.
Nur zwei Namen tauchten inzwischen als präsumtive Käufer auf: Diese sind
jedoch keine Technologieunternehmen sondern nur
Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im Auftrag der Kapitalgeber
vorwiegend an nicht geregelten Märkten
(Börsen) handeln.
-
Goldman Sachs (hauptsächlich
Finanzdienstleister für Großunternehmen und institutionelle Investoren
mit Sitz in New York)
-
CVC Capital Partners (europäischer Arm des
Private-Equity-Bereichs der US-amerikanischen Bank Citigroup mit Sitz
in Luxemburg)
Link:
Industriemagazin.at
Energie-Burgenland - Neuer Versuch einen "gläsernen Kunden" zu leugnen
Viele Unternehmen haben sich längst darauf
spezialisiert, das Kundenverhalten mit Analysen der bidirektionalen
Digitalinformationen von Smart-Metern ökonomisch zu verwerten.
Ende Juni 2017 versandte Energie-Burgenland
ein Kundenmagazin. Auf Seite 16 war zu lesen:
:
ZITAT:
Smart-Meter erfassen nur Zählerstände und Zählernummern, persönliche
Daten wie Namen und Adressen werden nicht übertragen. Daher sind auch
keine Rückschlüsse auf das Kundenverhalten möglich."
ZITATENDE:
UNSER KOMMENTAR:
Es ist unfassbar, dass immer wieder versucht
wird, kritischen Kunden "falsche Fährten" zu legen, sie
mit Semantik und Rabulistik zu täuschen.
Zu betonen, Name und Adresse werde vom
Smart-Meter nicht übertragen, ist Irreführung par excellence.
Ihre Transferierung ist für "Rückschlüsse auf das
Kundenverhalten" weder nötig noch vorgesehen,
weil die Übertragung der "Zählernummer" den Schlüssel zur Identifizierung
bietet, um die Verbrauchsabrechnung
kundenspezifisch zuzuordnen.
Die Irreführung besteht also im ablenkenden Hinweis auf nicht
benötigte "persönliche Daten wie Namen und
Adresse", während im Hintergrund dutzende mathematische Algorithmen unser Verbrauchsverhalten detektieren, Logik
abbilden, speichern, der Remote-Control via bidirektionalem
Kommunikationslmodul und Gateway zur Verfügung stellen und mit der
"Zählernummer" zugeordnet werden können und eine analytische Bewerung
auch unsere An- und Abwesenheit dokumentiert.
Der täuschende Magazintext liest sich so, wie wenn uns jemand gegen
unseren ausdrücklichen Willen filmt und versichert, ihn interessiere nur
unsere tolle Frisur. Darum könne er keine "Rückschlüsse" auf unsere
Person ziehen. Wir wären von Kopf bis Fuss samt Umgebung und Geräusche
(u.v.a ) abgebildet und digital auf einem Medium gespeichert. Was der
Videofilmer zuhause mit den vielen
Detailinformationen der Aufnahme macht entzieht sich unserer
Kontrolle. Er wäre im Besitz von mehr als nur der Abbildung unserer
"tollen Frisur". Wir wären mit vielen Parametern, gegen unseren Willlen
von ihm identifizierbar und ohne unser Wissen für
viele Umtriebe einsetzbar.
Genauso ist es mit einem intelligenten
Messgerät. Laut technischem Datenblatt stellt der digitale Datenstrom
eines Smart-Meters, ebenfalls dutzende untrennbar miteinender verknüpfte
Informationen zur Verfügung, die mit forensicher Analyse noch viel
tiefer in unsere Privatsphäre eindringen lassen. Einiges wird sogar für
den Kundenkomfort vom Netzbetreiber beworben. Viele Unternehmen sind
bereits vorbereitet, die detektierten Digitalinformationen aus den
intelligenten Messgeräten ökonomisch zu benutzen. Eindeutig
verifizierbare "Rückschlüsse auf das Kundenverhalten" sind zukünftig für
Energieunternehmen goldwert und rechtfertigen zum Teil die enormen
Investitionen.
Ist der Kunde mit einem intelligenten
Messgerät "gläsern" oder nicht?
Sind "Rückschlüsse auf
das Kundenverhalten möglich oder nicht?
Ist der Text im Kundenmagazin korrekt und eine ehrliche Information?
Details zum Thema "Rückschlüsse auf das
Kundenverhalten" in dieser Homepage / Schwindel & Täuschung
Smart-Meter - beinhartes Polit-Lobbying und ein Bombengeschäft
für viele Unternehmen
Die Initiative
"Solidarwerkstatt" (Linz) recherchierte unglaubliches. Die
EU-Entscheidung europaweit intelligente Messgeräte "zwangsweise" zu
verordnen findet ihren Ausgang in der Kooperation von namhaften
Unternehmen und Politik in der privaten Lobbyistengruppe "The
European Smart Metering Industry Group's (ESMIG) mit Sitz in
Brüssel. Nicht demokratische Entscheidungen, sondern mehrheitlich
knallharte Wirtschafts- und Politikinteressen bestimmten die
EU-Richtlinien zur Einführung von Smart-Metern.
ZITAT
Die Smart-Meter-Industrie hat sich in
Europa in der European Smart Metering Industry Group (ESMIG)
zusammengeschlossen. Auf der Web-Page erklärt diese Lobby-Vereinigung
unverblümt, warum Unternehmen bei ihnen Mitglied werden sollen: „Sie
erhalten nicht nur Informationen und Analysen von politischen
EU-Initiativen, sondern Sie haben auch direkten Einfluss auf den
Gesetzesprozess. ESMIG beschäftigt und beeinflusst ständig die
politischen Schlüsselakteure aufgrund ihrer vertrauten Beziehungen mit
den EU-Institutionen und ihrem aktiven Lobbying“ (sh.
Web-Page-Ausschnitt von ESMIG)
ZITATENDE
Landis & Gyr ist auch
Member of ESMIG. Energie-Burgenland installiert deren Smart-Meter.
Bei einer Konferenz in
Wien, 7. -8.5.2013, trafen sich bei ESMIG lobbyierende Unternehmen zum
Thema "Smart Metering – Funktionale Referenzen, Use
Cases und Sicherheit" ("Österreichs
Energie" (vormals "Verband der
Elektrizitätsunternehmen Österreichs" - VEÖ), Landis&Gyr, Honeywell-ELSTER). Nach
eigenen Angaben, um "ihr persönliches Netzwerk über die
Unternehmensgrenzen hinaus in angenehmer Atmosphäre" zu erweitern.
Links:
Solidarwerkstatt - Smartes Lobbying
The European Smart Metering Industry Group's
(ESMIG) - we make Energy smart (Brüssel)
Landis & Gyr - Member of
ESMIG
ESMIG Konferenz Wien - "Smart Metering – Funktionale Referenzen, Use
Cases und Sicherheit" - Lobbyismus, um "ihr persönliches
Netzwerk über die Unternehmensgrenzen hinaus in angenehmer Atmosphäre"
zu erweitern (PDF)
Österreich: Energiewirtschaft versucht die neue EU-DSGVO
"Smart-Meter-Daten"-tauglich zu machen
Die neue (verschärfte)
EU-Datenschutz-Grundverordnung tritt ab 25.5.2018 inkraft. Etliche
"Öffnungsklauseln" geben nationalen Spielraum.
Aktuell deponieren viele ihre Stellungnahmen
zum Ministerialentwurf beim Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes
betreffend Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Diese Eingaben sind
öffentlich. Eine kam am 16.6.2017 von "Österreichs Energie" (früher
"Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs" - VEÖ) Sie ist die
Interessenvertretung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
(Elektrizitätsunternehmen).
Auf Seite 3, "Zu § 10 Aufgaben, Datenschutzfolgenabschätzung (Art.35
DSGVO)" macht die Institution folgenden Gesetz-Abänderungsvorschlag:
ZITAT
Weiters sollte aus unserer Sicht der nationale Gesetzgeber von der
Öffnungsklausel gem. Art. 35 Abs. 10 DSGVO Gebrauch machen und zwar
dahingehend, dass eine Datenschutzfolgenabschätzung für
Verarbeitungstätigkeiten nicht erforderlich ist, die nach Art. 6 Abs. 1
lit c) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind.
Konkretes Beispiel wäre hier die Verarbeitungstätigkeit im Zusammenhang
mit Smart-Meter-Anwendungen.
ZITATENDE
UNSER KOMMENTAR:
Der erwähnte Paragraf aus der DSGVO Art. 6 Abs.1 sieht vor, dass die
Datenverarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. Und in Abs. 1 lit c) lautet eine
der sechs Bedingungen:
" die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt"
-
Haben E-Control und Netzbetreiber nicht
mehrmals betont, es gäbe keinen gläserenen Kunden (Mayer/E-Control)?
-
Das Messgerät diene nur der
Zählerstandsmessung zum Zwecke der Abrechnung (Energie Burgenland)?
-
Ein Smart-Meter ist wie ein "dummer
Ferraris-Zähler" (Mag.Pezenka/AK-Wien)?
-
Welche Datenschutzfolgenabschätzung für
die (einfache) Verarbeitungstätigkeit der Stromabrechnung soll diese
Bestimmung befürchten lassen?
-
Und wegen welcher rechtlichen
Verpflichtung soll ein Energiekunde dem Netzbetreiber umfangreiche
Daten zur Verfügung stellen, die über die reine
Zählerstandsmessung hinausgehend auch die An- und Abwesenheit
detektieren?
-
Ist der Hinweis auf die Ängste
datenschutzrechtlicher Folgen aus der Verarbeitung bidirektionaler
Kommunikationsdaten intelligenter Messgeräte nicht ein Indiz, dass
diese Instrumente mehr als den Zählerstand preisgeben?
Tatsächlich enthalten die bidirektional
transferierten Daten umfangreiche, kausale Digitalinformationen für
direkte oder forensische Analysen.
Hier könnte mit der nationalen Modifizierung der
"Datenschutzfolgenabschätzung für Verarbeitungstätigkeiten" nach DSGVO
Art. 6 Abs.1 lit c) ein "Freibrief" für alle Eingriffe in die
Intimsphäre der Kunden geschaffen werden. Das wäre ein Super-Gau für
jene Endverbraucher, die ein Smart-Meter ablehnen (natürlich auch für
alle anderen, aber die scheint das weniger zu interessieren)
Man ahnt also, dass die ökonomische Verwertung der digitalen Datenpakete
(Österreichs Energie nennt sie in der Eingabe "Smart-Meter-Anwendungen")
von den intelligenten Messgeräten im Hinblick auf die Exekution der
neuen EU-DSGVO, Datenschutzfolgen haben könnte und versucht
gegenzusteuern, indem man vorschlagt, dass eine "Datenschutzfolgenabschätzung
für Verarbeitungstätigkeiten nicht erforderlich ist".
Wir hoffen, dass diese Überlegung von "Österreichs Energie" über die
Begutachtung nicht hinausgeht und keine Zustimmung findet. Sie wäre, im Gegensatz zur EU-Verordnung, nachteilig für
Energiekunden. Natürlich ist das letzte Wort noch nicht
gesprochen. Es handelt sich nur um einen
Vorschlag.
Links zu Stellungnahmen für das "Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018":
Eingabe von "Österreichs Energie" - PDF
Regierungsvorlage - geplante Änderungen mit weiterführenden Links
Alle bisher eingebrachten Stellungnahmen (Stand 27.6.2017)
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
Hacker bei der Arbeit - So übernimmt man ein (sicheres) Kraftwerk -
Futurezone 23.6.2017
Auf unserer Homepage
erwähnten wir die verheerende Cyberattacke auf ein - vorgeblich - best
abgesichertes Smart-Grid in der Ukraine mit einem Blackout ganzer
Landstriche. Nun gibt es eine Dokumentation zu diesem Angriff. Das
Highlight ist wohl ein Video, das im Augenblick des fremden Eingriffs
zeigt, wie von "Geisterhand" am Steuerungsmonitor die Schalter auf Aus
gestellt wurden. Eine weitere Dokumentation zeigt das russische KnowHow
für solche Attacken.
Links:
Dokumentation des verheerenden Cyberangriffs auf das Smart-Grid in der
Ukraine – Futurezone,
23.6.2017
Wissenschaftsmagazin Wired
Wissenschaftsmagazin Wired zweiter Artikel
ORIGINALVIDEO des Cyberangriffs
Russisches KnowHow für die Smart-Grid-Attacke
Link zum Beitrag in dieser
Homepage
Erfolgreiche Cyberattacken auf Smat-Grids bei internationalen
Konflikten demonstriert - weitere Blackouts erwartet
Forscher der
Sicherheitsfirma Eset
haben die Schadsoftware identifiziet, die benützt wurde, um im
Ukraine-Konflikt, trotz enormer Sicherheitsvorkehrungen der
Netzbetreiber, ganze Landstriche von der Stromversorgung abzukoppeln und
sehen ein globales Problem wegen staatlich gelenkter Cyberattacken gegen
die Infrastruktur der Smart-Grids.
ZITAT
Mittlerweile ist die gründliche Analyse
der in Kiew eingesetzten Schadsoftware abgeschlossen. Laut Experten
handle es sich um einen hochentwickelten Schädling, der
Steuerungsprotokolle im Visier hat. Diese kämen weltweit in
Energieinfrastruktur zum Einsatz. Laut den Forschern sei der sogenannte
Industroyer die größte Bedrohung für kritische Infrastruktur seit
Stuxnet.
War es nur eine Demonstration?
Stuxnet wurde 2010 eingesetzt, um Systeme in iranischen
Uran-Anreicherungsanlagen zu manipulieren. Den Angreifern gelang es,
Zentrifugen so zu beschleunigen, dass diese kaputtgingen. Rund ein
Fünftel der Zentrifugen wurde so zerstört. Hinter dem Angriff werden
Geheimdienste aus den USA und Israel vermutet.
Auch die Entwicklung von Industroyer sei so aufwendig gewesen, dass die
Forscher dahinter staatliche Stellen vermuten. Mit der Malware können
Angreifer Anlagen steuern, überlasten, Schalter umlegen oder die
Versorgung ganz ausschalten. Die Forscher gehen davon aus, dass der
Stromausfall in der Ukraine Ende 2016 nur eine Art Demonstration war und
weitere Angriffe folgen könnten.
ZITATENDE
Links:
Tagesmagazin Heute, 19.6.2017
Link zum Beitrag in dieser
Homepage
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
inkraftgetreten - anzuwenden ab 25.5.2018
UNSER KOMMENTAR:
Abgesehen von wenigen "nationalen
Öffnungsklauseln" sieht der Inhalt, im Unterschied zur zwanzig Jahre
alten Verordnung, keine Veränderung durch nationale Regelungen vor. Wir
dürfen gespannt sein, wie die nationalen Anstrengungen, digital
detektierte Daten aus den intelligenten
Messgeräten, auf gesetzlicher Basis ökonomisch zu verwerten, im Einklang
mit der neuen EU Datenschutz-Grundverordnung gebracht wird.
Derzeit kann für die Verarbeitung nicht-sensibler Daten die
Zustimmung durch Schweigen erteilt werden, wenn also deutlich und
unübersehbar über die Datenverarbeitung informiert wurde und der
Betroffene dies (still) hinnimmt. Ab
25.5.2018 muss die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende
Handlung erfolgen, mit der die Person ihr Einverständnis bekundet.
Wie wir auf unserer Homepage darstellen, lassen die abgerufenen
Digitalinformationen aus dem intelligenten Messgerät umfangreiche
Profilings zu. Im Gegensatz zur Speicherung von persönlichen Daten
versteht man unter Profiling die automatisierte Verarbeitung von
persönlichen Daten. Profiling wird zwar auch künftig nicht verboten
sein, unterliegt aber strengen Informationspflichten: Vor allem müssen
die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung aussagekräftige
Informationen über die Tragweite und die angestrebte Auswirkung der
Datenverarbeitung erhalten. Zumal der Kommunikation mit intelligenten
Messgeräten keine Anonymisierung sondern, um eindeutige
Rechnungszuweisung zu gewährleisten, eine
Pseudonymisierung zugrunde liegt und ein umfangreiches, analysierbares Informationsspektrum der
Administration zur Verfügung steht.
Es bleibt also abzuwarten, inwieweit der Energieversorger der
EU-Verordnung angepassten Verpflichtung nachkommt und er die ablehnende
Haltung einiger Kunden, die von ihrem bundesgesetzlichen Recht (gem.
ElWOG) Gebrauch machen, mit der neuen Bestimmung einer Konklusion
unterzieht. Denn für Kritiker der "Datenkrake"
Smart-Meter ist bereits der aktuell gültige Abschnitt 2, §6, Abs.3
der österreichischen "Gesamten
Rechtsvorschrift für Datenschutzgesetz 2000, Fassung vom 12.06.2017"
bedeutsam, der lautet:
"Daten dürfen nur
(...)
3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind,
verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen"
Stehen Netzbetreiber nicht
vor einem informationstechnischen und rechtlichen Problem?
Im Hinblick auf die Bestimmung eines
Energieverbrauchszählers ist "der Zweck der
Datenanwendung" eindeutig vorgegeben: Das ist
nur die Zählerstandsabfrage zum Zwecke der Kostenabrechnung, also
ein digitales Equivalent zum Funktionsumfang eines Ferraris-Zählers (Diese Anwendung wird ohnedies von Netzbetreiber und
E-Control lieber in den Fokus gerückt). Alles andere geht
eindeutig "über diesen Zweck hinaus".
Eine Auslesedifferenzierung ist aber informationstechnisch gar nicht
möglich.
Die aus dem Messgerätespeicher via Gateway
bidirektional kommunizierten Digitalinformationen beinhalten untrennbar
miteinander verknüpfte Resultate algorithmischer Berechnungen in abgebildeter Logik, die ausser dem Zählerstand
für die Kostenabrechnung direkte, aber auch forensische, Analysen der
kundenspezifischen Verbrauchskonventionen bis hin zur An- und
Abwesenheitsdetektion zulassen. Auf unserer Homepage haben wir etwa 50
Parameter gelistet. Viele davon bilden die Basis für eine, der zuvor
zitierten Rechtsvorschrift widersprechenden Anwendung.
Ferner wird von Netzbetreibern sogar offen damit geworben, dass die
intelligenten Zähler umfangreiche "Komfort"-Funktionen zulassen, die über ein redigiertes Internetportal abrufbar
sind und massive Einblicke in die Privatsphäre eines
Endverbrauchers zulassen. Ja mehr noch! Viele Wirtschaftszweige
und technische Forschungsanstalten widmen sich
der Analyse solcher Smart-Meter-Daten. Aktuell sind Bestrebungen im
Gange, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die vom Smart-Meter
aggregierten Digitalinformationen ökonomisch zu verwerten (siehe
NEWS/Mai
2017)
Links:
EUR-Lex-Der Zugang zum Recht (deutsch)
EU Datenschutz-Grundverordnung (PDF deutsch)
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG
- EU-Datenschutz-Grundverordnung, inkraft ab
25.5.2018
Neue EU-Datenschutzgrundverordnung: Vielen Firmen drohen böse
Überraschungen (Heise.de,
26.11.2017)
Big Data: Welche Auswirkungen die neue Datenschutz-Grundverordnung der
EU hat (Heise.de,
26.11.2017)
Neue
Datenschutz-Grundverordnung ändert einiges - Neue Spielregeln
(Heise.de, 5.2017)
Datenschutzkonforme Datenverarbeitung nach der
EU-Datenschutz-Grundverordnung
(Bitkom.org., 11.2017)
Österreich:
Aktuell gültige
Gesamte Rechtsvorschrift für Datenschutzgesetz 2000, Fassung vom
12.06.2017 (PDF)
Link zum Beitrag
in dieser Homepage
Energie-Burgenland - Zweifelhafte Anonymität bei Online-Umfrage
Anfang Juni 2017
wurden Kunden per E-Mail eingeladen, einen vielseitigen Fragenkomplex zu
beantworten, um die "bestehenden Online-Services weiter zu entwickeln
und zu verbessern". Betont wurde, alles soll anonym bleiben.
Wirklich? Wem gegenüber?
Anonym bedeutet völlige Unkenntlichkeit der Identität, auch gegenüber
dem Netzbetreiber. Bei Anonymisierung werden die Kundendaten mit einem
Code gekennzeichnet. Name, Adresse, Telefon, E-Mail,
u.a. sind dem Energieversorger bekannt, dürfen aber mit einem
"Mail-response" an Energie Burgenland keine Zuordnung erlauben.
Der Button "Umfrage starten" in der Einladungsmail war mit einem Link
programmiert, an dessen Domäne ein sogenannter "Query-String" angehängt
wurde. Dieser enthielt im "t"-Wert der relativen ID (rid) den besagten
Anonymisierungscode. Wir verglichen den Code mit eingen Kunden, die
ebenfalls diese Mail erhielten und testeten verschiedene Codevarianten.
Jede Codevariable in der Syntax des Query-Strings funktionierte. Konnte
es sein, dass die Anonymisierung durch Dekodierung der "relativen ID"
eine Analyse zuließ, wer sich an der Umfrage beteiligte und wer nicht,
was jemand antwortete und was er verschwieg? Wir wissen es nicht. Es
bleibt das Geheimnins der Umfrage-Administration. Der "Umfrage-Start"
zum Energieversorger verlief bis zur Umleitung unverschlüsselt und
ungesichert!
Deutlicher nachweisbar war, dass der Netzbetreiber mit dieser Aktion
seine Kunden einer globalen "Datenschnüffelei" aussetzte, die die
Anonymisierung der Probanden nicht verhinderte. Der Query-String des
"Start"-Buttons endete nämlich mit einem "jumpurl"-Befehl und leitete
den Kunden auf einen ausländischen Server. Die Umfrage wurde in der
Tschechischen Republik administriert (Fa. Survio, Brünn)
Weder der Netzbetreiber noch das
ausländische IT-Unternehmen wiesen auf die Umleitung hin und fragten
nicht um das Einverständnis. Der Kunde glaubte folglich, er kommuniziere
noch immer mit seinem Netzbetreiber.
Die ausländische IT-Firma
bot, laut Homepage, den "Query-String"-Prozess an, konnte aber die
Identität der Probanden nicht verifizieren. Dort griff die Anonymität.
Jedoch starteten mit jeder einzelnen Frageseite am tschechischen Server
spezielle Scripte, um andere Kennungen des Kunden zu detektieren, die
von der Anonymisierung des Energieversorgers nicht erfasst wurden
(IP-Adresse, Browsertyp, Sprache, Nation, Land, Datum, Uhrzeit etc. und
Cookies zur aktuellen oder späteren Identitätsverwertung und -verfolgung
(Tracking)). Die Syntax des ausländischen Quelltextes enthielt folgende
Scripte:
1. Google Analytics
Sowohl auf
österreichischer als auch tschechischer Seite fehlt der wichtige Code,
der es den Besuchern ermöglicht, der Erfassung von Daten durch
Analysesoftware zu widersprechen. Über die umstrittenen
Datenschutzbestimmungen zu Google Analytics schreibt
Wikipedia:
ZITAT
Datenschutzrechtlich betrachtet ist Google Analytics problematisch und
umstritten. Google kann mit diesem Analysewerkzeug ein umfassendes
Benutzerprofil von Besuchern einer Webseite anlegen. Wird ein
anmeldepflichtiger Google-Dienst von den Besuchern verwendet, so kann
dieses Benutzerprofil auch bestimmten Personen zugeordnet werden.
Zusätzlich problematisch ist die Speicherung der Daten in den USA,
welche dem Datenschutz einen geringeren Stellenwert einräumen als
europäische Staaten.
In der Datenschutzbestimmung von Google heißt es dazu: „Wenn Sie
Google-Services nutzen, zeichnen unsere Server automatisch Daten auf,
die Ihr Browser verschickt
ZITATENDE
2.Addthis
Das
Computerfachmagazin Chip warnt vor dieser Adware.
ZITAT
Entdecken Sie die Adware Addthis.com auf Ihrem Computer, sollten Sie sie
ganz schnell entfernen. Um einen Virus handelt es sich zwar nicht, aber
die Adware bringt unerwünschte Werbung auf Ihren Computer
ZITATENDE
Wikipedia schreibt
folgendes:
ZITAT
AddThis wurde im September 2006 gegründet. Seit 30. September 2008
gehört AddThis zur Unternehmensgruppe Clearspring. In der Folge der
Übernahme kam es zu Gerüchten, denen zufolge seit dieser Übernahme die
Datenschutzbestimmungen zunehmend unterhöhlt würden.
Nach Berichten einiger Nachrichtenportale hat AddThis eine neue
Tracking-Technik getestet, das "Canvas Fingerprinting", die es fast
unmöglich macht sich von der Verfolgung (Tracking) im Internet zu
schützen. Nach Angaben des Unternehmens wurde die Testphase mittlerweile
beendet und der entsprechende Code deaktiviert. "Canvas Fingerprinting"
ermöglicht es den Nutzer in etwa 90 Prozent der Fälle eindeutig zu
identifizieren und somit sein Surfverhalten zu analysieren. Forscher der
Princeton University und der Katholischen Universität Löwen haben auf
etwa fünf Prozent der weltweit meistbesuchten Webseiten den
entsprechenden Code gefunden. Angeblich wurde diese Technik ohne Wissen
vieler Seitenbetreiber eingesetzt
ZITATENDE
3. Akamai
Nach dem Aufruf der Survio-Seite wird gleichzeitig auch eine Verbindung
zum Akamai-Dienst hergestellt. die Technik dieses Onlinedienstes
beschreibt
Wikipedia:
ZITAT
Akamai koordiniert und optimiert zum Beispiel die Lastverteilung von
Web-Inhalten (Content Delivery Network). Dieser Dienst läuft für den
Anwender beim Surfen im Internet unsichtbar im Hintergrund. Akamai
erhält damit zwingend personenbezogene Daten des Anwenders, mindestens
dessen aktuelle IP-Adresse inklusive exaktem Zeitpunkt.
ZITATENDE
Die Scripte senden die
detektierten Digital-Informationen an Server, die meist in den USA oder
über die ganze Welt verteilt sind und nicht mehr den strengen
Datenschutzbestimmungen der EU unterliegen. Das alles verbarg sich
hinter der Zusage des Energieversorgers: "alles bleibe anonym".
Dieser lockere Umgang mit gesetzlichen Vorgaben ist uns auch aus der
Causa "Smart-Meter" bekannt. Auch hier wurde die "Kunden-Anonymität"
betont, "man könne aus den "intelligenten Messgeräten nichts
herauslesen", es werde keine "gläsernen Kunden" geben. Warum täuscht man
Endverbraucher, indem Zusagen nur zum Teil oder gar nicht eingehalten
werden? (siehe
Beitrag in dieser Homepage,
und unter
NEWS / Mai 2017).
Link zur grafischen
Darstellung
OGH kippte eine mit der
Regulierungsbehörde abgesprochene,
interpretationsbasierende Entscheidung
Ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen
bewarb einen Vertragstarif mit den Worten "4 immer". Zu Recht erwarteten
Kunden für die Vertragsdauer keine weitere Tariferhöhung. Nach betrieblicher Umstrukturierung
gab es trotzdem eine Gebührenanhebung. Ein konsumentenorientierter Verband klagte dagegen
und bekam vom Obersten Gerichtshof recht. Eine außerordentliche Revision
wurde abgewiesen. Das Unternehmen fügte sich und musste die Anhebung
stornieren und bereits kassierte Beträge retournieren.
Urteil vom 3.5.2017:
OGH 3.5.2017, 4 Ob 250/16t (PDF)
Warum erwähnen wir diese
OGH-Entscheidung?
Hier die Antwort mit einer Pressemeldung aus
Österreich/Oe24, 2.6.2017:
ZITAT
Das Unternehmen hat
gegenüber der APA (Anmerkung von uns: Austria Presseagentur)
erklärt, die Tarifanpassung des Grundentgelts 2014 sei mit der
Regulierungsbehörde abgestimmt gewesen.
ZITATENDE
UNSER KOMMENTAR:
Wie bei der dubiosen Interpretation der ElWOG-Novellierung durch den Netzbetreiber, bezog
sich auch hier das Unternehmen auf eine
Absprache mit seiner branchenspezifischen
Regulierungsbehörde.
Kann man folglich die Frage stellen,
ob diese Institutionen eher
die Interessen der Unternehmer vertreten
und Endverbraucher in der Causa "Ablehnung
eines intelligenten Messgerätes" bei E-Control keine schlichtende
Unterstützung zu ihren Gunsten
erwarten?
Die Regulierungsbehörde des BM f.
Wirtschaft und Arbeit, E-Control, empfiehlt Netzbetreibern zu
argumentieren, die bundesgesetzliche Bestimmung für die Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes gemäß
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83
Abs.1 idgF beziehe sich
nur auf "Funktionalität oder Funktionen" und nicht auf das Gerät. Sie
nennt namentlich drei Parameter zu modifizieren (Einführung
von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3) und favorisiert die Umbenennung des
Smart-Meters in digitaler "Standard-Zähler".
Auf unserer Homepage erläutern wir detailliert, dass diese
Interpretation aus mehreren Gründen keine Konklusion mit dem Kontext der
übrigen ratifizierten, parlamentarischen Entscheidungen zulässt (z.B.
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3
(Spezifikationen eines intelligenten Messgerätes), u.a.) und jede
informationstechnische Plausibilität fehlt.
Link zum Beitrag
in dieser Homepage
Unglaubliche Sicherheitsmängel rund um die Vernetzung von Smart-Metern
(ARD-Reportage, 22.5.2017)
Wir hacken Deutschland
- ARD-Dokumentation, 22.5.2017
von Marcel Kolvenbach
ZITAT (ARD)
Einbrecher nähern sich einem Haus mit einer Drohne.
Mit den Daten, die sie auf diese Weise abgreifen, werden sie
elektronische Schlösser hacken und die Alarmanlage deaktivieren. Ohne
eine Scheibe zu zerbrechen, ohne Spuren zu hinterlassen, dringen zwei
jungen Männer in das Gebäude ein. Doch hierbei geht es um mehr als nur
Einbruch. Der Film "Wir hacken Deutschland" zeigt, wie man mit dieser
Strategie einen unvergleichbar größeren Schaden anrichten könnte: den
Blackout, das Aus für die gesamte Energieversorgung nicht nur
Deutschlands, sondern ganz Europas.
Ausgerechnet ein ökologisches Vorzeigeprojekt macht
das möglich: die Digitalisierung der Energiewende. Die Recherchen von
Marcel Kolvenbach zeigen, wie anfällig jene technischen Systeme sind,
die unsere energetische Zukunft sein sollen. Smart Meter, Router,
Windkraft- und Solaranlagen - alles könnte zur gefährlichen Waffe
werden, wenn böswillige Hacker in die vernetzten Systeme eindringen.
Kolvenbach begegnet auf seiner Recherchereise zahlreichen Experten mit
Hack-Erfahrung, die ihm zeigen, wie schnell man "drin" ist, wenn man nur
über das entsprechende technologische Knowhow verfügt.
Das alles passiert zu einer Zeit, in der das
"Internet der Dinge" in unsere vier Wände einzieht, mit intelligenten
Kaffeemaschinen, sich selbst organisierenden Kühlschränken oder smarten
Glühbirnen, die vom Handy aus gesteuert werden. Dazu kommen
Überwachungssysteme, die dem großen Bedürfnis nach mehr persönlicher
Sicherheit entgegen kommen. Der Film "Wir hacken Deutschland" macht
deutlich, wie trügerisch diese Sicherheitsversprechen sind. Wir werden
stattdessen immer verwundbarer - etwa beim Router-Angriff auf die
Telekom, bei dem mit einem Schlag fast eine Millionen Menschen vom
Internet abgeschnitten waren oder der Erpressung eines Krankenhauses
durch Kriminelle, die über eine Schadsoftware alle Daten
verschlüsselten. Damit war das Krankenhaus von der Notfallversorgung
abgeschnitten.
Aber auch auf staatlicher Ebene spielt das Hacken
eine immer größere Rolle. Der Film zeigt, wie in der Ukraine
Stromausfälle durch Cyber-Angriffe Teil einer hybriden Kriegsführung
sind und zu einer allgemeinen Verunsicherung und Destabilisierung des
Staates führen. Die Verantwortlichen im Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnologie (BSI) geben sich jedoch überzeugt: Blackouts wie
in der Ukraine sind in Deutschland nicht wahrscheinlich. Diese Haltung
erschüttert der Film: Ob Kabel-Modem oder Windrad-Steuerung, ob Smart
Home oder Smart Meter - die neuen, intelligenten Steuerungen, mit denen
das Leben vernetzt ist, sind erschreckend leicht zu knacken. Mit
dramatischen Folgen.
ZITATENDE
Links
ARD Mediathek (abhängig von der Verfügbarkeit)
Wir hacken
Deutschland - Youtube
E-Control + Stromanbieter: Betreiber von PV-Anlagen dürfen Smart-Meter
nicht ablehnen - sie sind Produzenten (ORF-Heute konkret, 16.5.2017)
Die E-Wirtschaft
verweigert Stromkunden, die mit einer PV-Anlage (Photovoltaic,
Solarpaneele) Strom ins Netz speisen, ihren gesetzlichen Anspruch gemäss
ElWOG-Novellierung August 2013, ein intelligentes Messgerät abzulehnen.
Ihre legistische Interpretation beruht auf dem Umstand, dass im Gesetz
ein "Endverbraucher" benannt ist. Weil aber der Kunde "Strom
erzeugt" und einspeist, habe er die Position eines "Produzenten".
Folglich habe er kein Ablehnungsrecht. Diese, bisher nicht öffentlich
kommunizierte Gesetzesinterpretation, war Inhalt einer
Heute-konkret-Sendung des ORF2 am 16.5.2017, bei der DI Andreas
Eigenbauer, Vorstand der Energie-Control Gesprächspartner war.
Links:
ORF Heute-konkret
UNSER KOMMENTAR:
Was PV-Anlagen-Betreiber
unbedingt berücksichtigen sollten:
Die neuen "smarten"
Zähler werden europaweit mit einem Relais versehen sein, das den
Endverbraucher (E-Control: Produzenten) ferngesteuert via "remote
control" binnen Sekunden vom Stromnetz trennen kann - ein disconnect
relay. Damit dürften sich die Kunden veralbert fühlen, wenn sie wissen,
dass der Netzbetreiber ihre Anlage, mit der sie eine gewisse
Selbständigkeit in der Energieversorgung erhofften, einfach abschalten
kann und die mit der Einspeisvergütung kalkulierte Amortisation nicht,
sehr vermindert oder gar nicht realisiert wird (siehe
News September 2015 - Machen Smart
Grids und Smart Meters Europa anfällig für Cyberwar-Angriffe?)
In der BRD ist angedacht,
PV-Anlagen erst ab 7 KW als netzrelevant zu beurteilen. "Golem.de-IT-News
für Profis" bezieht sich auf eine Gesetzesbegründung des
Wirtschaftsministeriums
ZITAT
Das Wirtschaftsministerium hatte hingegen in seiner
Gesetzesbegründung noch davon gesprochen, dass lediglich Anlagen mit
einer Leistung von mehr als sieben Kilowatt "netzrelevant"
seien. Mit Hilfe eines vernetzten Stromzählers können sie bei einem
Überangebot beispielsweise abgeregelt werden, was die Kosten für den
Netzausbau verringern könnte.
ZITATENDE
Eine solche
Leistungsgrenze wurde vom Vorstand der E-Cntrol für österreichische
Netzkunden nicht genannt. Wenn die Interpretation von E-Control rechtens
ist und ein PV-Betreiber als "Produzent im Sinne eines Selbständigen"
gesehen wird, erhebt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Basis der
Netzbetreiber mit seinem "ferngesteuerten Eingriff" in den
Geschäftserfolg des Anlagenbetreibers eingreifen darf?
Link zum Video der Sendung, Wiedergabe oder Download
Netzbetreiber
erhalten umfangreiches Know-How für die "Datenspionage".
Global vernetzte
IT-Branchen haben sich spezialisiert, Energieversorger, die bei ihren
Kunden ein intelligentes Messgerät montierten, mit Spezialanwendungen zu
unterstützen, aus den detektierten Datenpaketen des Zählers umfangreiche
Analysen zu erstellen. Ein solches Großunternehmen,
Fa. Onzo, London, hat ein Werbevideo bei Youtube. Auf der
Homepage "FreedomTaker" wird detailliert erläutert, welche
umfangreichen Enblicke das Datenmanagement eines Energielieferanten in
die Intimsphäre eines Endverbrauchers erhält. Das Angebot an die
Netzbetreiber definiert
Fa.Onzoauf der
Homepage folgend:
ZITAT
"Billions are being
invested worldwide to rollout Smart Meters, utilities need to find
sustainable ways to get a return on this investment. ONZO can help
utilities discover new revenue streams whilst creating better
propositions for their customers."
(…)
ONZO is breaking new
ground in utility data analytics. By transforming big utility data into
real insight, we help companies in the energy space understand how each
customer uses energy on a personal level. This insight can then be
leveraged to improve customer engagement, satisfaction and loyalty,
while increasing revenue and operational efficiency. We believe the
energy sector works better when utilities and their customers work in
unison. Through our insight, they can
ZITATENDE
Link zum Beitrag in dieser Homepage
Smart Meter:
Kundendaten zu verkaufen
(Kurier, 11.5.2017)
In
Österreich sollen rechtliche Rahmenbedingungen
geschaffen werden, den Datenhandel aus den detektierten
Informationspaketen des Smart-Meters zu legalisieren.
ZITAT
Die Weitergabe und
Verwertung von Daten ihrer Kunden ist für Unternehmen wie Google ein
hochprofitables Geschäft. Ein solches Geschäftsmodell soll es auch für
die von Smart Meter gesammelten Daten der Strom-Endverbraucher geben.
Allerdings gibt es noch rechtliche Probleme wie den Datenschutz. Die
rechtlichen Rahmenbedingungen sind laut einer Studie der
Österreichischen Energieagentur die größten Stolpersteine für diese
neuen Geschäftsmodelle.
(...)
Das größte
Geschäftspotenzial haben laut Umfrage die Bereiche Energieeffizienz und
Energiemanagement, diverse Dienstleistungen sowie nach der Tages- und
Nachtzeit gestaffelte Stromtarife. Nicht mehr der Konsument, sondern ein
Computer bestimmt, wann das E-Auto aufgeladen wird.
ZITATENDE
Link:
Kurier, 11.5.2017
E-Control bleibt
dabei: Aus den Daten der Smart-Meter könne man "nichts herauslesen"
(Wiener Zeitung, 11.5.2017)
ZITAT
"Strom hat kein
Mascherl", versucht Werner Mühl, Vertriebsingenieur des international
agierenden Smartmeter-Herstellers Kamstrup, gegenüber der "Wiener
Zeitung" zu beschwichtigen. Anhand der Verbraucherdaten allein könnte
man nicht erkennen, was in einem Haushalt passiere. Ebenso nicht, wenn
zusätzlich Wasser, Gas und Wärme mittels Smartmetern abgelesen werden
(was möglich ist). Auch der heimische Regulator E-Control und die Wiener
Netze betonen, dass mit viertelstündlich abgerufenen Daten nichts
ausgelesen werden könne.
ZITATENDE
Link:
Kluger Kasten im Kreuzfeuer - Wiener
Zeitung, 11.5.2017
UNSER KOMMENTAR:
Es ist unglaublich,
mit welcher Vehemenz daran festgehalten wird, kritischen Kunden zu
erwidern, man könne aus den bidirektional kommunizierten Datenpaketen
der Smart-Meter nichts analysieren. In einem
Studiogespräch des ORF-Burgenland am 24.11.2015.sagte
Johannes Mayer von E-Control
"Smart Meter ist eine
Messeinrichtung - nicht mehr und nicht weniger (...) Es sei nicht der
Beginn eines "gläsernen Haushaltes".
Dann wurde er unterstützt durch den damaligen
Referent für Energiepolitik in der Abteilung Wirtschaftspolitik der Arbeiterkammer, Wien und "Beirat der E-Control als
Regulierungsbehörde des BM für Wirtschaft und Arbeit",
Mag Dominik Pezenka, als er am 26.2.2016 in der ORF-Konkret Sendung sagte: "Smart-Meter ist
"defacto ein Ferraris-Zähler, also einen Altzähler, der eigentlich
relativ dumm ist". (siehe zugehörigen News-Eintrag zum jeweiligen
Termin)
Und nun die wiederholte
Irreführung kritischer Kunden durch die oben zitierte Meldung in der
Wiener Zeitung.
Dabei bietet der
Netzbetreiber mit einem von ihm redigierten Webportal den Kunden an, aus
den detektierten Verbrauchskonventionen das persönliche Lastmanagement
zu analysieren! Woher stammen diese Daten? Es ist unerheblich, ob die
Daten viertelstündlich oder in anderen Intervallen abgerufen werden,
weil sie als kontinuierlich zusammenhängender Datenstrom, mit kausalen
Zeitstempeln versehen, im Speicher zur Verfügung stehen. Hier noch
einige Fakten:
-
Aktuell sind in
Österreich Bestrebungen im Gange, den Datenhandel aufgrund der
detektierten Informationen aus intelligenten Messgeräten zu
legalisieren (siehe
News Mai 2017 - Smart Meter:
Kundendaten zu verkaufen). Warum wohl? Würde man eine solche
Regelung anstreben, wenn aus den Datenströmen des Smart-Meters "nichts
ausgelesen" werden kann?
-
IT-Unternehmen
spezialisierten sich, aus den algorithmisch berechneten und an den
Energieversorger transferierten Digitalparametern ökonomisch
verwertbare Analysen zu erstellen (siehe
News Mai 2017 -
Netzbetreiber erhalten umfangreiches Know-How für die "Datenspionage").
Hätten solche Branchen dieses Geschäftsfeld entdeckt, wenn aus den
Smart-Meter-Daten "nichts auszulesen" sei?
-
E-Control genehmigte
per
7.November 2014 die
Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Strom 2014. In
E,
Abs.14.(1) + E, Abs.19.(2) wird deutlich, dass die Daten des
Smart-Meters wesentlich mehr enthalten, als "nur Zählerstandsdaten zum
Zwecke der Verbrauchsabrechnung".
Der hier benannte
Datenabruf vom Smart-Meter zum "Zwecke der Aufrechterhaltung eines
sicheren und effizienten Netzbetriebes" muss folglich
Informationen beinhalten, die die Summe all jener integrierten Abläufe
mathematischer Algorithmen enthalten die bis dato nur ein
"intelligentes Messgerät" berechnen und zur Verfügung stellen kann,
weil sie der segementiellen Aggregierung von Netzzustandsdaten dienen
müssen. Würde so ein Datenabgriff Sinn machen, wenn "nichts
ausgelesen" werden kann?
-
Für das Forschungsteam
des Josef-Ressel-Zentrums für Anwenderorientierte Smart Grid
Privacy, Sicherheit und Steuerung an der FH Salzburg bildet der "Datenverkehr das Rückgrat der intelligenten Stromnetze". Einer der Arbeitsschwerpunkte ist, "was man aus den
Stromverbrauchsdaten tatsächlich herauslesen kann". (Die
Presse 4.3.2016) Die Pressemeldung kommentierte ein
Stromkunde, wie er in einem Mehrparteienhaus mit installierten
Smart-Metern alle Geräte- und intimsten Verbrauchskonventionen der
Mieter innerhalb einer halben Stunde analysierte! ("Da kannst sehen
wann wer schlafen geht, Fernsehen schaut, aufsteht, jedes Einschalten
eines Gerätes, wie viel Kaffee gemacht wurde (es können alle Geräte
identifiziert werden)).
-
Für die börseabhängige,
variable Tarifgestaltung liefert ein Smart-Meter den
Lastprofil-basierenden Algorithmus für das spekulative Trading an der
Strombörse (siehe
News Jänner 2016 - Smart Meter:
Datenfutter für die Strom-Spekulanten?) Würde eine solche
Verbrauchsabrechnung möglich sein, wenn ein Smart-Meter nicht diesen
Berchnungsalgorithmus zulassen würde und "nichts ausgelesen" werden
kann?
-
Basiered auf den
Kongress "Conference: IEEE International Workshop on Security and
Forensics in Communication Systems, Ottawa, Canada"
veröffentlichte Prof.Dr.Greveler seine Expertise "Forensic
Content Detection through Power Consumption", PDF/engl (siehe
auch
Beitrag bei
"DaPriM-Data-Privacy-Management), dass Identifikation und
Überwachung von Geräten in den Wohnhäusern der Verbraucher sowie
Identifizierung des audiovisuellen Inhalts möglich ist.
-
Am 18.Okt.2016
berichtete der
ORF-Report über finanzielle Probleme
einiger Gemeinden mit Zweitwohnsitzen. Ein Bürgermeister sagte, dass
er die An-und Abwesenheit der Bewohner auch über die
Stromverbrauchskonventionen via Smart-Meter durch den
Energieversorger feststellen lasst. Könnte es sein, dass Stromkunden
technisch besser versiert sind, als Bedienstete der E-Control, die
behaupten, man könne "aus abgerufenen Daten nichts auslesen".
-
Es gibt noch viele
informationstechnische Fakten. Sie sind in unserer Homepage näher
erörtert. Unter "Semantik&Rabulistik"
haben wir beispielsweise über 50 Informationsparameter algorithmischer
Berechnungen gelistet, die der bidirektionalen Transferierung zur
Verfügung stehen.
-
Ist die Aussage der
E-Control, man kann aus den Smart-Meter-Daten "nichts auslesen"
Schwindel und Täuschung, oder nicht?
Link zum Beitrag in
dieser Homepage
"Die größten
Profiteure sind branchenfremd" - Energieagentur-Geschäftsführer Peter
Traupmann (Die Presse, 10.5.2017)
ZITAT
Laut dem Leiter des
Centers Energiewirtschaft in der Energieagentur, Günter Pauritsch, ist
aber noch nicht klar, ob es den Unternehmen gelingen wird, die
Digitalisierung in ihren Geschäftsmodellen zu nutzen.
(...)
Die größten Profiteure
der Digitalisierung werden im Energiebereich Branchenfremde sein. Aus
Sicht der Energieunternehmen werden erfahrene Informations- und
Kommunikationsunternehmen sowie energierelevante Start-ups die Nase vorn
haben.
Die Energieagentur verweist etwa auf die Easybank und die Post, bei
denen Kunden mittlerweile auch Strom beziehen können. Auch Amazon und
Google könnten hier bald eine Rolle spielen.
ZITATENDE
Link
Die Presse 10.5.2017
UNSER KOMMENTAR:
Was also augenscheinlich
ist, nämlich der "Datenhandel" aus den detektierten, digitalen
Informatonspaketen bidirektional übertragener und analysierter Parameter
aus den einzelnen intelligenten Messgeräten, sowie deren ökonomische
Verwertung, wird von der E-Wirtschaft, wenn es darum geht, der
ablehnenden Haltung kritischer Kunden gegen einen neuen Zähler
(vielleicht auch wegen datenschutzrechtlich relevanter Bedenken) zu
begegnen, geleugnet (siehe
News Mai 2017 - E-Control
bleibt dabei: Aus den Daten der Smart-Meter könne man "nichts
herauslesen") Ist das nicht äusserst unseriös?
Dank intelligenter Messgeräte können alle
von uns beschriebenen,
digital detektierten Informationspakete (z.B.
intime Verbrauchskonventionen, sozialer Status, An- und
Abwesenheitskontrolle, Gerätestatus, uva.)
Unternehmen ökonomisch verwerten, deren Handel mit Stromversorgung nicht
einmal das hauptsächliche Geschäftsfeld ist. In der obigen Pressemeldung
genannten Banken und Post könnten die
analysierten Digitalparameter für ihre Interessen aufbereiten und sie mit anderen Wirtschaftszweigen koppeln, die sie
Kunden anbieten, z.B. Versicherungen, Kreditwesen,
Immobilienvermittlung, uva.
Ferner
lasst es sich nicht
verhindern, dass diese digitalen Informationen via Firmennetwork
grenzüberschreitend transferiert werden, weil etliche
Stromanbieter ihre Zentrale im Ausland haben und/oder
Tochterunternehmen internationaler Konzerne sind. Beispielsweise
die "PST PGNiG Sales & Trading GmbH". Sie hat zwar ein Postfach in Wien,
aber Hauptsitz ist München und gehört der polnischen "PGNiG SA" (es gibt
noch viele weitere ausländische Stromanbieter am heimischen Markt, siehe
Durchblicker.at). Der Datenhandel aus den Informationen der
Smart-Meter wird ein fast unüberschaubares Gewirr von Vernetzungen
erreichen. Der von E-Control geleugnete "gläserne Kunde"
ist folglich nicht nur in Österreich sondern
auf einer "globalen Bühne" gläsern!
Passiv-Funk: Elektronik nutzt einfach die Wellen
anderer Geräte (Winfuture, 8.5.2017)
Das Computer-Fachmagazin
Winfuture, 8.5.2017 , berichtete über Experimente im Bereich
"Passiv-Funk", mit Sensoren elektromagnetische Wellen fremder
Datenpakete in verschiedenen Frequenzbereichen zu detektieren und
dekodieren. Abgegriffen und aufmoduliert
sollen Daten um- oder weitergeleitet werden. Der mögliche
Erfassungsradius wird mit ca. 50 Metern angegeben. Folglich könnte das gesamte Powerline-Areal
der eigenen Wohnumgebung erfasst werden.
Abschliessend heißt es
in dem Fachbeitrag:
ZITAT
"Aber auch im
Smart-Home-Segment ließen sich so wesentlich kleinere Systeme
entwickeln, die kommunizieren können, ohne über ein eigenes Fukmodul
oder gar eine ausreichend starke Stromversorgung verfügen zu müssen."
ZITATENDE
Link:
Fachmagazin Winfuture
Link zum Beitrag in dieser Homepage
10.Mai
2017 - BM Mitterlehner tritt am 15.Mai 2017 zurück
UNSER KOMMENTAR:
Unter seiner Ägide
hatten Netzbetreiber mit Assistenz von E-Control, der
Regulierungsbehörde des Bundesministriums für Wirtschaft und Arbeit, mit
trickreicher Umgehung der Novellierung des
Elektrizitätswirtschafts- und
Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1
idgF,
wie wir sie
auf unserer Homepage ausführlich darlegen,
die kritischen Bedenken von Endverbrauchern, ein solches
Messsystem aus Sicherheitsbedenken und zum "Selbstschutz" ablehnen,
negiert.
In einer Pressekonferenz
begründete er den Rücktritt unter anderen auch mit seinem "Selbstschutz”
und dem der eigenen Familie!
Ist das nicht der Witz
des Jahres?
Das, was er also für sich
selbst in Anspruch nimmt, billigte er uns nicht zu!
Man braucht die
eigentlichen Ursachen nicht zu differenzieren.
Der Fokus liegt nicht auf
der Gemeinsamkeit von Ursache sondern deren Wirkung, nämlich:
unser "Selbstschutz" oder der Schutz der Privatsphäre!
Bei uns ist es der
Angriff auf
unsere Privatsphäre durch
die digitale Infrastruktur des
Smart‑Meters.
Die
bidirektional kommunizierten Datenpakete
geben, ähnlich technischer Abläufe anderer Überwachungseinrichtungen,
einen "Fingerabdruck" unserer Privatsphäre mit der Inanspruchnahme
elektrischer Energie wieder, sie sind ein "Spiegelbild" unserer
Lebensgewohnheiten im Umgang mit der gelieferten Ware "Strom" und dokumentieren unsere An- und Abwesenheit am Ort des
monierten intelligenten Messgerätes sowie den sozialen Status aufgrund
der detektierten Gerätschaften..
Wie der scheidende
Minister seine Konsequenz begründete, beanspruchen auch wir
"Selbstschutz und den der eigenen Familie". Der wurde von dem ehemaligen
Minister und seinen Ressorts bis jetzt nicht berücksichtigt! Aber
offensichtlich weiss er doch, was es bedeutet, "gläsern" zu sein
Link zum Beitrag in dieser Homepage
Gehackte Smart-Meter informieren Einbrecher, wann ein Haus unbewohnt ist (ABC-News-Australia, 27.4.2017)
Smart electricity meters on homes provide
ample hacking opportunities, expert warns (University of Canberra,
Australia)
Nigel Phair von der University of
Canberra, Center für Internet-Sicherheit, veröffentlichte
einen Bericht über die Risiken von
bidirektional kommunizierenden Smart Metern. Das Problem liege vor allem in der
Angreifbarkeit. Bei analog und manuell abgelesenen Zählern und Geräten,
die nur in eine Richtung (monodirektional - vom Kunden zum
Netzbetreiber) Informationen übermittelten, sei eine Gefahr durch
Hackerangriffe nicht gegeben.
ZITAT
Once a device had been cracked, the report
found hackers monitoring real-time electricity usage could learn
anything from when the refrigerator was last opened, to what program
occupants were watching on television. Mr
Phair said that information would be valuable to burglars looking to
monitor when a house was unoccupied. When a
home has a number of internet-connected devices such as alarms or garage
doors, the risk is heightened
ZITATENDE
Nigel Phair betont, dass
so genannte "Einweg-Zähler" etwas sicherer wären, aber bei bidirektional
kommunizierenen Zählern die Netzbetreiber nicht bereit waren, die Kunden
über die Risiken aufzuklären. Diese Erfahrung machten wir auch mit
unserem Netzbetreiber.
Links:
EMFactsConsultancy, 26.4.2017
ABC-News, Australia, 27.4.2017
E-Control plant neue
Stromnetztarife ab 2019 - Elektromobilität wird
"bestraft" (Vienna Online, 19.4.2017)
ZITAT
Basis wird künftig nicht
mehr der Stromverbrauch sein, sondern die aus dem Netz bezogene
Leistung. Ein Standardhaushalt werde künftig in etwa gleich viel zahlen
wie bisher, so die Vorstände Wolfgang Urbantschitsch und Andreas
Eigenbauer.
Wer das Netz mehr benutze, müsse künftig mehr zahlen. In Kraft sein soll
das neue System Anfang 2019. Voraussetzung für ein leistungsgemessenes
Netzentgelt sind digitale Stromzähler (Smart Meter)
(...)
Mehrkosten für
Elektroauto-Besitzer
Es gehe um eine faire Verteilung der Netzkosten von insgesamt
unverändert 2 Mrd. Euro, betonten die E-Control-Vorstände am Mittwoch in
einer Pressekonferenz (19.4.2017). Jene, die mehr an Leistung beziehen
und in kurzer Zeit viel aus dem Stromnetz entnehmen, müssen künftig mehr
bezahlen, beispielsweise bei Schnellladestationen für Elektroautos
ZITATENDE
UNSER KOMMENTAR:
Wie soll die
Attraktivität der Elektromobilität steigen, wenn zur äquivalenten
Nutzung des Fortbewegungsmittels keine "langsamen" Ladevorgänge, sondern
eher ein rasches Aufladen erwünscht ist? Wie soll der vernünftige
Gebrauch eines Elektroautos in den persönlichen Alltag integriert
werden, wenn das, was man heute in wenigen Minuten an der Tankstelle
erledigt, bei der neuen Innovation entweder mit einer stundenlangen
Wartezeit oder bei kürzer Ladezeit mit Mehrkosten "bestraft" wird? Ist
das der richtige Weg? Wohlgemerkt: E-Control argumentiert nicht mit
einem Mehrverauch von Strom sondern mit einer Mehrbelastung des Netzes!
Wie soll die Zukunft aussehen, wenn - theoretisch - die Mehrheit der
Kraftfahrer auf Elektroautos umrüstet? Werden dann die entsprechend
programmierten Smart-Zähler "glühen" und mit dem "schnellen" Laden auch
die "schnellen" Einnahmen einhergehen? Tappt ein Kunde mit dem Umstieg
auf umweltfreundliche Transportmittel nicht in eine finanzielle Falle?
Diese Geschäftspolitik
wäre vergleichbar, wenn wir ein Restaurant besuchen und der Kellner uns
informiert, wenn wir gleich essen möchten ist es teurer, "weil die Küche
mehr belastet wird", wenn wir 2-3 Stunden warten brauchen wir nicht mehr
bezahlen. Wenn das Schule macht, ist das neu erdachte Verrechnungsschema
in fast jeder Branche realisierbar (z.B. Telekommunikationsunternehmen -
wenn Sie gleich eine Telefonverbindung wünschen müssen Sie wegen
Mehrbelastung unseres Netzes mehr bezahlen, falls Sie 2-3 Stunden warten
brauchen sie keine Mehrkosten tragen. Oder bei Transportunternehmen,
Taxis, Spitalspraxen, und und und....)
Link:
Vienna Online, 19.4.2017
Smart-Meter messen extrem falsch - bis zu 582% (wissenschaftliche
Studie, Universität Twente, Niederlande)
In Holland reklamierten
viele Stromkunden einen mit Smart-Meter unerklärlich höher gemessenen
Stromverbrauch.
ORF-Burgenland sendete am 20.3.2017 ein Interview mit dem Netz
Burgenland-Geschäftsführers Ing.Peter Sinowatz. Dieser stellte die
wissenschaftliche Ergebnisse in Frage, wegen realitätsfremden
Magnetfeldern unter Laborbedingungen.
Jedoch! Auf die, den Smart-Meter beeinflusenden Interferenzwerte, kam
man nicht in einem Labor, sondern in der Praxis bei Stromkunden und
Betreibern von PV-Anlagen, erst danach gab es Forschungen unter
Laborbedingungen. In einigen Fällen hat der Stromzähler nur einen Teil
der Energie erfasst, die von einem PV-Wechselrichter in das öffentliche
Versorgungsnetz eingespeist wurde. Die Untersuchungen zeigten, dass die
Schaltfrequenz des Wechselrichters Interferenzstörungen und
Oberschwingungen verursachte, die das intelligente Messgerät
irritierten. PV-Anlagenbesitzer hatten auch ein Problem mit so genannten
"active infeed converters" (aktiven Einspeiskonvertern), weil Störstöme
höhere Messwerte auslösen.
Die gravierenden
Abweichungen betrafen auch Kunden, die einem Stromsparimpuls folgend,
LED-Lampen einsetzten, und zwar insbesondere dimmbare. Es ist grotesk!
Der Energiesparanreiz von Energie/Netz.Burgenland wird, unter anderen,
auch durch solche Leuchtmittel beworben. Doch die intelligenten
Messgeräte, egal ob mit Rogowski-Spulen oder Hall-Sensoren ausgestattet,
ergaben Abweichungen von 46% bis 582% zum Nachteil des Stromkunden.
Das Testergebnis zeigte - welche Überraschung - dass mechanische Zähler
(Ferraris) auf magnetische Interferenzen überhaupt nicht reagierten,
also im Gegensatz zum Smart-Meter sicher und korrekt zählten.
Links:
Fachmagazin Heise, 6.3.2017
Static energy meter errors caused by conducted electromagnetic
interference - Studie der Universität Twente - PDF/engl
Link zum Beitrag in dieser
Homepage
Wir
werden bei den Ersten in Europa sein, die einen vollständigen
Smart-Meter-Roll-out haben
(Werner Steinecker, Generaldirektor der Energie AG, Kurier, 5.3.2017)
ZITAT
Kommenden Donnerstag
treffen die Führungskräfte des Hauses zusammen. Ich werde darüber reden,
wo das Unternehmen in zehn Jahren stehen wird. Wir werden führend in
Österreich sein, das mit komplett neuen Stromtarifmodellen im Vertrieb
auftreten wird. Damit einhergehend werden neue Gastarifmodelle folgen.
Wir werden bei den Ersten in Europa sein, die einen vollständigen
Smart-Meter-Roll-out haben. Wir haben 650.000 Kunden. 350.000 haben wir
bereits mit diesen neuen intelligenten Zählern ausgestattet.
ZITATENDE
Link
Kurier 5.3.2017
Neues EU-Datenschutzrecht wird das 20 Jahre alte
Abkommen 2018 ersetzen
Nationales Datenschutzrecht soll angeblich noch 2017
eingeführt werden (Wiener Zeitung, 24.2.2017)
Link:
Wiener Zeitung, 24.2.2017
UNSER KOMMENTAR:
Wenn also jetzt
internationale und nationale Anstrengungen zur rechtlichen Absicherung
der Datensicherheit getroffen werden, welchen Stellenwert darf man der
zwei Jahre zurückliegenden Äusserung des Energieversorgers geben, der
uns damals mit den Worten beruhigen wollte, "alles sei sicher"? Wie
sich jetzt zeigt, konnte man doch nur auf Basis einer äusserst
reformbedürftigen Grundlage (dejure) sich verantworten, weil
Sicherheitsadministration (defacto) von informatinstechnischen Standards
längst überholt wurde. Und gerade darin liegt die Gefahr, die beim
Kunden ankommt. Cyberkriminelle haben sich durch Paragraphen noch nie
stoppen lassen! Sie sind ohnedies einer gesetzlichen
Regelung immer mehrere Schritte voraus und meist durch die örtliche
Distanz irgendwo im "Nirvana des Netzes" für Strafverfolgungsbehörden
gar nicht greifbar.
Link
zum Beitrag in dieser Homepage
"Smart Home": So leicht haben es
Einbrecher (ARD-plusminus,
17.2.2017)
ZITAT
In "Smart Homes" lassen
sich Licht, Türschloss, Heizung etc. per App steuern.
Die Systeme sind von den Herstellern oft sehr schlecht gesichtert und
für Hacker leicht zugänglich.
Die Haftungsfrage im Einbruchsfall ist ungesichert.
Über spezielle Suchmaschinen lassen sich mit wenigen Klicks tausende
"Smart Homes" im Internet finden. Oft reicht dem ein Hacker ein
veröffentlichtes Standard-Passwort, um das Haus zu übernehmen.
ZITATENDE
Die Reporter demonstrierten
vor laufender Kamera, wie mit IT Kenntnissen gerüstete Kriminelle von
jedem Ort der Welt die volle Kotrolle über alle vernetzten Features des
Hauses bekommen, einschliesslich eines Hacks der
elektronischen Eingangssperre um sich Zutritt zu verschaffen.
Link:
ARD-plusminus, 17.2.2017
Link zum Beitrag in dieser Homepage
Smart Meter: Widerstand gegen neue Stromzähler (Kritisches Magazin
"alles roger", Wien, 29.1.2017)
Umfangreiche Recherche
über die Smart-Meter-Szene in Österreich. Es kommen etliche Betroffene
zu Wort. Aber auch die manchmal skurillen Statements der Netzbetreiber
lassen Kunden, die aus persönlichen Sicherheitsbedenken ein Smart-Meter
gemäss der bundesgesetzichen Zusicherung (ElWOG-Novellierung August
2013) ablehenen wollen, den Kopf schütteln.
Inhalte der
Veröffentlichung:
Wunschkonzert der
Industrie
Warnung vor
Gesundheitsproblemen
Überrumpelungstaktik
Ist Auto ohne Autoradio
kein Auto? (mit Bezug auf unsere Homepage)
Rebellischer
Netzbetreiber in Kärnten
Gibt noch genug "alte"
Zähler
Link:
"alles roger"- Kritisches Österreichmagazin, Excalibur Media, Wien
Einige
österreichische Netzbetreiber respektieren den Wunsch des Kunden, ein
Smart-Meter abzulehnen - ihnen bleibt der Ferraris-Zähler
UNSER KOMMENTAR:
Offensichtlich ist die Position von
E-Control und Netzbetreiber, mit juristischen und
konfigurationstechnischen Tricks gegen die ablehnende Haltung eines
Endverbrauchers vorzugehen, keinesfalls sakrosankt und scheint bei einer
Ausjuduzierung nicht standzuhalten. Sonst würden, die
anschließend zitierten Mitbewerber auf dem Energiesektor nicht dem
Kundenbegehren, ein intelligentes Messgerät abzulehnen, entsprechen,
sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Erfüllung der
Direktive von E-Control beharren und statt einen unintelligenten
"Ferraris"-Zähler ein modifiziertes und in "digitaler (Standard)-Zähler
umbenanntes Instrument als "unintelligentes Messgerät" montieren und in
Betrieb nehmen.
Die Initiative
Solidarwerkstatt berichtete, dass ein
Energieversorger (Wiener Netze GmbH) tatsächlich die
bundesgesetzliche Bestimmung der ElWOG idgF.
bei einem Kunden administrierte und die parlamentarische Entscheidung
und Rechtsstaatlichkeit respektierte. Mit Erreichen des vorgeschriebenen
Überprüfungstermins des analogen Zählers, verweigerte der Endverbraucher
den Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart-Meter). Der
Netzbetreiber montierte daraufhin wieder einen für die nächste Funktionsperiode geeichten (unintelligenten)
Ferraris-Zähler.
Auch ein Kärntner
Energieversorger (Ökostromanbieter Alpen Adria Energie) ist von
den Argumenten der Mitbewerber und E-Control nicht überzeugt und
zweifelt die beworbenen "Vorteile" eines intelligenten Messgerätes an
und kennt Gefahrenquellen. Er bietet seinen Kunden keine Smart-Meter an
und wartet, ob eine Trendwende den provozierten Hype beendet. Die Kunden
bewerten dies sehr positiv. "alles
roger"-kritisches Österreichmagazin", 29.1.2017, schrieb
(auszugsweise):
"Wir haben unsere Einstellung immer kommuniziert und kein einziger Kunde
verlangte bisher aktiv einen Smart Meter." Die Vorteile für
Netzbetreiber wie die Fernabschaltung oder die entfallende Ablesung der
Zähler würden durch Nachteile aufgewogen: "Die Umstellung kostet einiges
an Geld, die digitalen Zähler sind anfälliger auf Manipulation und
Stromschwankungen können Zähler ausfallen lassen."
Das Magazin
Futurezone berichtete, dass auch "Netz
Niederösterreich GmbH" (gehört zur EVN) den Kunden, die von ihrem
Ablehnungsrecht Gebrauch machen, kein digitaler Zähler aufgedrängt wird.
Stefan Zach, Konzernsprecher der EVN erklärte: "In Niederösterreich soll
die Umstellung auf die neuen Zähler Anfang 2017 anlaufen. Wenn Kunden
das wollen, werden sie ihre mechanischen Ferraris-Zähler behalten können
und zwar so lange, wie diese funktionieren“.
Das
Magazin schreibt dazu: "Die mechanischen Stromzähler halten laut Zach
problemlos 60 Jahre (in Einzelfällen bis zu 100 Jahre), während
elektronische Geräte „selten älter als zehn Jahre“ werden. (…) Hier
stellt sich nun natürlich die Frage, ob eine Nacheichung eines alten,
funktionierenden, mechanischen Zählers wirklich „wirtschaftlich
nachteilig“ ist, wenn ein digitaler Zähler das drei- bis vierfache von
dem analogen Gerät kostet und nach spätestens 15 Jahren ausgewechselt
werden muss"
Der amerikanische Energieversorger "Truckee
Donner Public Utility District"
installiert drei Arten von Strom-Zählern: analog, AMR oder AMI.
ANALOG = gleich unserem Ferraris-Zähler (unintelligentes Messgerät)
AMR = monodirektionales Messgerät ("halbintelligentes" Messgerät)
AMI = bidirektionales Messgerät (entspricht dem in
Österreich installierten intelligenten Messgerät).
Details
mit Videos und Erläuterungen
Kongress: Blockchain und
die Energiewelt - Das Smart Meter Orakel
Block-Chain-Technologie hilft den Energieversorgern ihre wirtschaftlichen Erfolge in Bereiche auszudehnen, die Energiekunden mit intelligenten Messgeräten
der
"gläsernen Umklammerung"
verstärkt aussetzen.
ZITAT
Jede
Wattstunde, die durch den Zähler gemessen wird generiert einen
eindeutigen Token, welcher ausgetauscht werden könnte und somit wie eine
Währung ist. Strom als Handelsware ist jedoch deutlich dynamischeren
„Wechselkursen“ zu anderen Währungen unterworfen, als man meinen könnte.
Eine Watt-Stunde kann bei Knappheit viele Euros kosten, und bei
Überschuss keinen monetären Wert beinhalten. Das Problem, vor dem der
klassische Stromvertrieb steht ist, dass es über all den Handel und
Austausch nicht gelingt den Verbrauch über den Preis zu steigern oder zu
reduzieren. Die Blockchain und die sogenannten Smart-Contracts können
hier ein Ausweg sein, da sie deutlich autonomer im Kontext eine
Entscheidung treffen können und den Geldwert in einen nachgelagerten
Prozess eingliedern können.
ZITATENDE
Link:
Proteus Solutions, Germany
Wie sicher sind die 'Spionagezähler' im
Keller?
Lässt sich mit intelligenten Messsystemen Strom sparen?
Wer erhält die Daten der Verbraucher?
Wie sicher ist die Datenübertragung?
ZITAT
Um eine manipulierte
Firmware aufzuspielen, müsste den Anforderungen zufolge der
Administrator-Zugang gehackt werden. Einfacher könnte es hingegen für
Unbefugte sein, lediglich an die gesetzlich erlaubten Ablesedaten zu
gelangen. Experten haben dazu bereits das Home Area Network (HAN) als
Schwachstelle ausgemacht. Über dieses können externe Marktteilnehmer
sowie die Verbraucher selbst über externe Anzeigeeinheiten mit dem
Gateway verbunden werden. Das heißt, ein manipuliertes externes
HAN-System könnte die Zählerdaten auslesen und an einen Rechner im
Internet übermitteln.
Diese Gefahr besteht auch dann, wenn die Ableseinformationen nicht über
eine lokale Schnittstelle, sondern über das Internet dem Verbraucher zur
Verfügung gestellt werden
ZITATENDE
Link
Golem - IT-News für Profis, 23.6.2016
Versicherungsverband: Warnung, auf digitalem Wege seine Abwesenheit
vom Wohnort bekannt zu geben.
Am 21.Juni 2016 veröffentlichte der
Österreichische Versicherungsverband VVO eine Presseaussendung mit
umfangreichen, wichtigen Tipps, die erkennbare Abwesenheit im Wohnobjekt
zu vermeiden um das Einbruchsrisiko zu minimieren.
"Überquellende Briefkästen" oder "heruntergelassene Rollläden" werden
erwähnt. Diese kann das Smart-Meter sicher nicht registrieren. Aber die
Sicherheitsfachleute warnen davor, seine Abwesenheit auf digitalem Wege,
z.B. in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen.
UNSER KOMMENTAR:
Genau diese Abwesenheitsdauer kann mit dem
intelligenten Messgerät detektiert und aus einer Bewertungsmatrix
analysiert von Hackern ebenfalls zu dem Zweck missbraucht werden, vor
deren Absichten uns der Versicherungsverband warnt. Obwohl dieser
Gefahrenbereich in der Aussendung des VVO nicht erwähnt wird, gehört
auch er in die Kategorie der Vorsichtsmaßnahmen, die darin besteht, ein
Smart-Meter, das unsere gesamte Absenz verrät, abzulehnen!
Es widerspricht jeder vernünftigen Prävention, wenn wir persönlich alle
Sicherheitstipps anwenden (z.B. Briefkasten vom Nachbar entleeren
lassen, uva.) aber gleichzeitig einen "autonomen Spion" im eigenen Haus
haben, der jederzeit, bereitwillig und verfassungswidrig auf digitalem
Wege unsere Abwesenheit fremden Personen des Datenmanagements preisgibt
oder über attackierte, intelligent kooperierende Netzstrukturen,
Unbekannte mit krimineller Energie informiert!.
Link:
VVÖ Versicherungsverband Österreich
Blockchain als
Optimierungswerkzeug für bestehende Energieunternehmen im
Smart-Grid-Sektor.
RWE benützt Block-Chain basierende Anwendung
bereits für Ladeinfrasruktur für Elektromobilität.
Links:
Solarpraxis Neue Energiewelt AG
Zwei
weitere Pioniere der Blockchain-Technology:
Github
BankyMoon - Blockchain Powered Solutions
and Services
Im
Gegensatz zu Statements von Netzbetreiber und E-Control ist ein
Endverbraucher mit einem Smart-Meter sehr wohl "gläsern".
Prof.Dr.-Ing. Ulrich Greveler veröffentlichte am 22.4.2016 eine
wissenschaftlich fundierte Zusammenfassung der "Smart-Metering-Debatte
und ihre Ergebnisse zum Schutz der Privatsphäre" Darin zitierte er
Andreas Molina-Markham et.al. ("Proceedings of the 2nd ACM Workshop
on Embedded Sensing Systems for EnergyEffciency
in Building, 2010"). Diese stellten fest, dass …
ZITAT
"… Metering-Daten,
die viertelstündlich erhoben werden, in einer Weise ausgewertet werden,
dass feststellbar ist, wann sich Personen zuhause aufhalten, wann sie
dort schlafen und wann sie Mahlzeiten zubereiten. Erhöht man die
Granularität in den Minuten- oder Sekundenbereich, sind auch Aussagen
möglich, ob das Frühstück warm oder kalt zubereitet wurde, wann Wäsche
gewaschen oder der Fernseher eingeschaltet wurde – oder ob die Kinder
alleine zu Hause waren."
ZITATENDE
Link:
Die
Smart-Metering-Debatte 2010-2016 und ihre Ergebnissef
Link zum Beitrag in
dieser Homepage
"Es ist
deutlich zu sehen, welche Haushaltsgeräte verwendet werden, wie der
normale Tagesablauf ist"
Diese Worte sagte
Holger Loew vom Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE)
Die Datenspeicher stellten so das größte
Angriffsrisiko dar. Insgesamt habe die Regierung wenig Wert auf
Systemsicherheit gelegt, dabei werde "die Stromversorgung jetzt abhängig
von der Kommunikation", während es bisher andersrum war. So würden "zwei
risikoanfällige Systeme" verschnitten.
Link zum Artikel
Link zum Beitrag in dieser
Homepage
Gericht zweifelt an Unabhängigkeit der
E-Control
ZITAT
Unabhängigkeit von
AK-Energieexpertin in Frage gestellt
Ins Rollen gebracht hat die Unabhängigkeitsfrage der
Verwaltungsgerichtshof, als er die Unabhängigkeit einer
Arbeiterkammer-Energieexpertin als Mitglied der
E-Control-Regulierungskommission infrage gestellt hat. In diesem
Entscheid hat das Höchstgericht sozusagen en passant die Frage
aufgeworfen, ob das Informationsrecht des Wirtschaftsminister mit
EU-Recht konform ist. Beantwortet hat er die Frage jedoch nicht
(...)
In dem ursprünglichen
Fall, der die AK-Energieexpertin betraf, hat es da bereits eine
Kollision gegeben. Der VwGH hat nämlich ihre von EU wegen geforderte
Unabhängigkeit infrage gestellt. Die AK-Expertin ist in der Konsequenz
per Anfang März aus Regulierungskommission der E-Control ausgeschieden
ZITATENDE
Link:
Die Presse, 17.3.2016
Arbeiterkammer:
Smart-Meter ist "defacto ein Ferraris-Zähler, also einen
Altzähler, der eigentlich relativ dumm ist"
Diese Feststellung traf
Mag Dominik Pezenka,
Arbeiterkammer Wien, am 26.2.2016 in der ORF-Konkret Sendung zum Thema "Smart-Meter".
Obwohl die Moderatorin mit sehr präzisen Fragen den Kern der
Ablehnungsproblematik bei intelligenten Messgeräten offenlegen wollte,
gab der AK-Vertreter diese, der Intention von
Netzbetreiber und E-Control dienenden Beschreibung des modifizierten
Smart-Meters, das bei Kunden, die ihr Ablehnungsrecht beanspruchen,
montiert wird. Es ist mehr als verwunderlich, dass
eine Institution, die in der Smart-Meter-Debatte einerseits
Widerspruchsformulare für Kunden, die ein intelligentes Messgerät
ablehnen wollen, zur Verfügung stellt aber andererseits eine
Gerätedefiniton vertritt, die ganu das zum Ausdruck bringt, mit dem auch
die E-Wirtschaft die Endverbraucher mit ablehnender Haltung täuschen
soll.
Mag Dominik Pezenka
war in diesem Zeitraum
"Referent für Energiepolitik in der Abteilung Wirtschaftspolitik der AK
Wien" und im "Beirat der E-Control als Regulierungsbehörde des BM für
Wirtschaft und Arbeit".
Diese Funktion wurde inzwischen umbesetzt.
Link zum Videoausschnit der betreffenden Aussage, Wiedergabe oder Download
Link zu einem Beitrag auf dieser Hompage
Abhandlung auch unter Postskriptum
Smart Meter: Datenfutter
für die Strom-Spekulanten?
Intelligente Messgeräte (Smart-Meter)
liefern nicht einfach "nur" Daten für die Kundenabrechnung. Die Zähler
sind, im Gegensatz zu den unqualifizierten Äusserungen von
Arbeiterkammer (siehe
News Feber 2016 -
Arbeiterkammer: Smart-Meter ist "defacto ein Ferraris-Zähler, also einen
Altzähler, der eigentlich relativ dumm ist") und E-Control
(siehe
News November 2015 -
E-Control: Smart-Meter ist "nicht der Beginn eines gläsernen Haushaltes")
hochkomplexe Computer. Sie übermitteln neben dem in unserer Homepage
dargestellten Einblick in unsere Privatsphäre auch den
Lastprofil-basierenden Algorithmus für das spekulative Trading an der
Strombörse.
ZITAT
Smart Meter
werden uns hauptsächlich als Energiespar-Hilfe für Verbraucher und
Garant für Netzstabilität verkauft. Zu den Nutznießer gehören aber
zumindest auch andere: Hochleistungsrechner, die an der Strombörse
automatisierte Kaufentscheidungen fällen.
Das
Thema Smart-Meter ist in der energiepolitischen Debatte so virulent wie
umstritten. Die Fronten und Argumente scheinen klar: Die Industrie
fordert ihn als wichtiges Instrument für Strom- und CO2-Einsparungen und
unverzichtbaren Garant für mehr Netzstabilität. Verbraucher- und
Datenschützer hingegen rechnen vor, dass er sich für Stromkunden
nicht rentiert und warnen vor
dem „gläsernen
Verbraucher“.
Unabhängig
davon, wie man diese weitgehend aus der Verbraucher- bzw.
Netzperspektive geführte Debatte bewertet: Es gibt noch eine dritte
Perspektive, die interessant ist und wichtige Hintergründe erhellt:
Die Marktperspektive.
ZITATENDE
Weitere Themen:
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als Automaten-Kasino?
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Die Lehren aus
der Finanzkrise machen deutlich, welche Risiken hier schlummern
Link
EGC Energie- und Gebäudetechnik, Düsseldorf
E-Control:
Smart-Meter ist "nicht der Beginn eines gläsernen Haushaltes"
Diese Äusserung machte Johannes Mayer von
E-Control in einem
Studiogespräch des ORF-Burgenland am 24.11.2015.
Er
sagte "Smart Meter ist eine Messeinrichtung - nicht mehr und
nicht weniger (...) Es sei nicht der Beginn eines "gläsernen Haushaltes"
Link zum Videoausschnitt der betreffenden Antwort, Wiedergabe oder Download
Link zum Beitrag in dieser Homepage
Nettonutzen verschiedener
Verbrauchergruppen bei Nutzung eines börsenbasierten variablen Tarifs
Das Wissenschaftliche Institut für
Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK) veröffentlichte am
11.Nov.2015 eine Kurzstudie für die Verbraucherzentrale Bundesverband
e.V mit dem Titel "Quantitative Auswirkungen variabler Stromtarife
auf die Stromkosten von Haushalten". Die Tabelle auf Seite 28 mit
dem Titel "Nettonutzen verschiedener Verbrauchergruppen bei Nutzung
eines börsenbasierten variablen Tarifs" zeigt, dass diese spezielle
Form der Smart-Meter unterstützten Tarifierung für Endverbraucher wenig
bis gar keinen Vorteil bringt. Die Wissenschaftler kamen zu dem Schluss,
dass nur Kunden mit Speicherheizungen in den von Stromanbietern
prognostizierten Vorteil dieses "intelligenten" Verrechnungsmodus
kommen. Nachteilig wirkt sich ein börsebasierter, variabler Tarif aus,
wenn Kunden folgende Kriterien erfüllen: Betrieb von Klimaanlagen,
Wärmepumpen, Elektroautos, sowie einen Verbrauch über 6.000 KWh/Jahr.
Mittleren bis wenig Nutzen bringt es Haushalten mit einem Stromverbrauch
von 2.000 - 6.000 KWh/Jahr.
Link:
WIK-Bericht - PDF
Verbraucherzentrale Bundesverband
Link zum Beitrag auf dieser Homepage
Machen Smart Grids und Smart
Meters Europa anfällig für Cyberwar-Angriffe?
Tomi Engel, Informatiker
der Uni-Erlangen, beschrieb in seiner Expertise die Anfälligkeit der
Smart-Meter für Cyberangriffe und die zusätzlich latente
Bedrohung der Stromkunden durch ferngesteuertes, vom Netzbetreiber
impliziertes "disconnect relay"
ZITAT
Was vielfach übersehen wird: Die neuen "smarten" Zähler
sollen europaweit mit einem Relais versehen sein, das den Endverbraucher
oder Solar- oder Windstromerzeuger ferngesteuert(!) vom Stromnetz
trennen kann - ein disconnect relay ("Common functionality 7"). Ein
solches Relais erledigt diese Aufgabe auf Anweisung mühelos innerhalb
einer zehntel Sekunde.
(...)
Offiziell wird als Grund genannt, dass die
"intelligenten" Zähler und Netze notwendig seien, um die Energiewende
nicht weiterhin ungeordnet, sondern nach den Plänen der Stromwirtschaft
zentral gesteuert ablaufen zu lassen. Der Verdacht liegt allerdings
nahe, dass man das Tempo des Umstiegs auf die Erneuerbaren Energien
kontrollieren will. Dass solche Lösungen langfristig selbst für Anlagen
bis hinab zu 600 Watt vorgesehen sind, würde auch zu einer spürbaren
Belastung bzw. Verunsicherung von neuen Kleinanlagenbetreibern führen.
Kosten bis zu 100 EUR pro Jahr und Zähler sind in Deutschland derzeit im
Gespräch. Auch fühlen sich die Betreiber von PV-Anlagen gegängelt,
wenn sie wissen, dass der Netzbetreiber ihre Anlage, mit der sie sich
eine gewisse Selbständigkeit in der Energieversorgung erhoffen, einfach
abschalten kann
ZITATENDE
Link:
SFV Solarenergie Förderverein Deutschland eV
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