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Abnahmecharakteristik – Teil 4

Unsere Vermutung wurde Realität!

Die Algorithmen einer "Abnahmecharakteristik" wurden einem Wiener bereits zum Verhängnis

  

Am 1.8.2022 berichtete das Newsportal "Heute" ( https://www.heute.at/s/kleingarten-besitzer-soll-20000-fuer-energie-zahlen-100219520 ) über einen unglaublichen Vorfall.

 

Ein Kleingartenbesitzer bekam von seinem Wiener Energieversorger eine Neuvorschreibung für die kommende Energiebezugsperiode über Euro 20.000,--.(Zwanzigtausend !!). Der Schock saß beim Kunden tief. Zumal mit der Letztabrechnung sogar ein Guthaben wegen vermindertem Energieverbrauch errechnet wurde. Wie kam es dazu?

 

Der Stromlieferant berief sich auf die computerunterstützte Prognose - also anders ausgedrückt, auf die algorithmenunterstützte so genannte "Abnahmecharakteristik". Eine Reklamation des Kunden wurde abgewehrt und lediglich unter Beibehaltung der computergestützten Berechnung eine Neueinstufung angeboten. Die Kundenanfrage wie es zu dieser horrend hohen Energiekostenvorschreibung kam, blieb unbeantwortet! Damit bestätigte sich unsere Meinung über die so genannte Abnahmecharakteristik in dem Thread "Gläserner Kunde", dass sich das Contentmanagement an den Resultaten künstlicher Intelligenz (KI) mit an 100% grenzender Wahrscheinlichkeit orientieren wird. Wir schrieben:

 

ZITAT (auszugsweise):

Betroffenen Energiekunden (...) wird keine Algorithmen-Analyse (Auditing) oder Transparenz bereitgestellt, um die  Zweckmäßigkeit und Angemessenheit algorithmischer Entscheidungssysteme sowie deren Diversität zu prüfen. Bugs und Manipulation von Digitalsystemen sind ebenso denkbar wie unvorhersehbare oder diskriminierende Ergebnisse („flexible Tarife“ zum Nachteil der Kunden), insbesondere im Zusammenhang mit maschinellem Lernen im Kontext bidirektionaler Kommunikation.

 

Die „Abnahmecharakteristik“ wird also eingesetzt, obwohl die Verantwortungsträger längst wissen müssen, dass Algorithmen nicht objektiv entscheiden und das Content-Management sich trotzdem am Resultat Künstlicher Intelligenz (KI) orientieren wird. Wenn ein künstliches Wertungssystem also eine „Preisbemessung“ samt „Änderdungskündigung“ als Resultat algorithmischer Entscheidungsfindung ausgibt, ist es administrativ unmöglich, bei hunderttausenden Kundendaten jede einzelne digitale Auslese noch mal zu hinterfragen. Das Content-Management wird die algorithmisch berechnete Auswahl mit an 100% grenzender Wahrscheinlichkeit akzeptieren, auch wenn man weiß, dass jemand diskriminiert würde. Die berechtigte Befürchtung ist, dass mit der „Abnahmecharakteristik“ alle Energiekunden im Zusammenhang mit maschinellem Lernen Kontrollverlust, Ungleichbehandlung, Diskriminierung und nachteilige Tarifanpassungen mit Änderungskündigungen erwartet.

ZITATENDE

 

Genau dies widerfuhr einem Wiener Stromkunden. Er wurde Opfer eines algorithmischen Entscheidungssystems und bekam die nachteilige Tarifanpassung hautnah zu spüren. Erschwerend kam noch hinzu, dass nach Einschaltung der Presse der Energieversorger zugeben musste, die Vorschreibung entsprach dem Resultat einer computerunterstützten Ermittlung (also der algorithmischen Berechnung einer so genannten "Abnahmecharakteristik"). Wie riesengroß die "Diskriminierung des Kunden" war, ist darin ersichtlich, dass die neue Vorschreibung statt Euro 20.000,-  nur mehr Euro 200,-- ausmachte. Bei entsprechend gleichlautenden Energieliefervereinbarungen, die eine "Abnahmecharakteristik", oder wie Energie Burgenland eine semantische Neudeutung von „Abnahmecharakteristik“ formulierte: "„Verpflichtung des Kunden, die für die Preisbemessung erforderlichen Angaben zu machen“ (sic), könnten sich Kontrollverlust, Ungleichbehandlung, Diskriminierung und nachteilige Tarifanpassungen mit Änderungskündigungen in nächster Zeit tausendfach wiederholen.

 

Stand 3.8.2022

 

Abnahmecharakteristik – Teil 3

Die Horrorszenarien mit Smart-Metern haben in der EU bereits begonnen
Energie Burgenland bereitet diese offensichtlich ebenfalls vor

  

Wie wir bereits schrieben, hat Energie Burgenland die Begriffe „Abnahmecharakteristik“ und „Änderungskündigungen“ nach einem Jahr Gültigkeit aus den ab 1.10.2021 geltenden Vertragsbedingungen entfernt. Die „Anpassung der Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie“, Online-Eingang am 17.9.2021, überraschte im ersten Novellierungspunkt alternativ mit einem geänderten Terminus:
 

ZITAT
„Die Verpflichtung des Kunden, die für die Preisbemessung erforderlichen Angaben zu machen, wurde präzisiert. (Punkt V.1.)“.
ZITATENDE
 

Der Energieversorger scheint ein sehr eigenartiges Wahrnehmungsvermögen zu haben, was "präzisieren" heisst. Präzisiert war der Passus in den vorherigen Vertragsbedingungen mit einem "Monsterabsatz" von 235 Wörtern und Erklärungen, wie „Abnahmecharakteristik“ und „Änderungskündigung“ zu verstehen sind.

 Details unter:

 

„ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“  

Der Artikel ist auch unter diesem Link als PDF abrufbar
„Abnahmecharakteristik“ versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?, PDF, 400Kb

 

Mit „präzisieren“ erwatet man transitiv eine „noch genauere Beschreibung, im Detail eingrenzend, eine erklärende Verdeutlichung“ (siehe div. Dictionaries). In den neuen Bedingungen wurde mit nur 99 Wörtern vieles weggelassen und gar nichts präzisiert. Es wird weder der Begriff "Abnahmecharakteristik" benützt noch von "Änderungskündigung" geschrieben oder näher erklärt.
 

Eine „Verpflichtung des Kunden, die für die Preisbemessung erforderlichen Angaben zu machen“ (sic) ist nichts anderes, als eine semantische Neudeutung von „Abnahmecharakteristik“.
 

In den „Allgemeinen Bedingungen“ fehlen die genauen ("präzisiert", sic) Angaben für die Preisbemessung, welchen Verbrauchskonventionen der Kunde sich unterwerfen muss und welche algorithmischen Analysen die Preisbemessung beeinflussen. Die Vereinbarung ist extrem unilateral, weil sie nur dem Netzbetreiber dient und der Endverbraucher der codebasierenden Künstlichen Intelligenz (KI) 100%ig ausgeliefert ist. Dieses Konzept lässt nicht erkennen „wohin die Reise geht“. Die "Preisbemessung" aufgrund "erforderlicher Angaben" ist intransparent und unterliegt der Willkür des Netzbetreibers. Dem Kunden fehlen Knowhow, Kalkulationsgrundlagen und Zugang zu Kontrollmechanismen um die Resultate der Preisbemessung durch sparsamen Umgang mit Energie zu verifizieren. 

 

Informationstechnisch begründet ist der Kunde eigenverantwortlich gar nicht in der Lage die „erforderlichen Angaben“ (sic) zu machen. Tatsache ist, dass ein intelligentes Messgerät in Betrieb genommen werden muss, das via bidirektionaler Kommunikationsanbindung die strategisch wichtigen, direkten und indirekten Digitalinformationen liefert, auf deren Basis die algorithmisch unterstützte Analyse der Energieverbrauchskonventionen die so genannte „Abnahmecharakteristik“ erstellt.
 
Die Vertragsformulierung ist irreführend und ein gutes Beispiel, was man in Allgemeinen Bedingungen falsch machen kann! Der Kunde hat gar keine eigene Entscheidungsgewalt informationstechnisches Equipment zu bedienen um die „erforderlichen Angaben“ (sic) zur Verfügung zu stellen, weil nur die via bidirektionaler Kommunikationsanbindung, ohne Kundeneinfluss (!!) vom Contentmanagement fernabgefragten Digitaldaten eines intelligenten Messgerätes dies erlauben. Diese lassen exakt das gleiche Profiling (=Abnahmecharakteristik) analysieren, wie es gemäß der Vorgängerversion der „Allgemeinen Bedingungen“ vorgesehen war. De facto hat sich überhaupt nichts geändert!
 
Tatsache ist, der von uns im Sinne der EU-DSGVO scharf kritisierte Begriff "Abnahmecharakteristik" samt präzisierten Erklärungen in der Vertragsversion von 1.5.2019 bis 30.9.2021 der Energie Burgenland wurde aus den novellierten Vertragsbedingungen per 1.10.2021 zwar herausgenommen aber in eine "unpräzisierte" aber interpretationsanfällige Form gewandelt um letztendlich den gleichen Vertragszustand zu erzielen – nur anders formuliert (ad „fraudantes contractus“). Das ist – aus aktuellem Anlass – vergleichbar, wenn ein Land einen Krieg beginnt, aber sich vehement gegen diese Bezeichnung wehrt und diese Agression als „Sonderoperation“ kommuniziert!
 
In der neuen Vereinbarung der Energie Burgenland ab 1.10.2021 wurden die Maßnahmen der „Abnahmecharakteristik“ und der „Änderungskündigung“ mit semantischer Verdrehung raffiniert "versteckt" und mit ausgeklügelt geänderter Diktion "umformuliert", es seien die " erforderlichen Angaben zu machen" um die "Preise bei Bedarf an die geänderten Verhältnisse anzupassen".
 

Welche Folgen hat dies für den Endverbraucher?
 

Spanien demonstriert es bereits. Die sozialdemokratische Regierung beschloss den Tag in drei (bzw. sechs (!!)) Tarifzonen einzuteilen (taz, 28.5.2021 https://taz.de/Streit-um-Tarife-in-Spanien/!5775363/ ) Basis für die Realisierung sind ein flächendeckender Roll-Out mit intelligenten Messgeräten (Smart-Metern). Was unter der Benennung „bewussterer Umgang der Konsumenten mit Energie“ subsumiert wurde ergab für die Energiekunden eine enorme Erhöhung der Energieverbrauchskosten.
 
Nicht nur Haushalte sind davon betroffen, sondern auch Kleinbetriebe und Landwirte erleben eine durchschnittlichen Erhöhung der Stromrechnung um bis zu 30 Prozent. Dies ist nur eine Kostensteigerung auf Basis der Verbrauchskonventionen der Kunden. Sie addiert sich noch zu den ohnedies steigenden Stromtarifen und Nebenkosten.
 

Dieses Szenarium beschrieb bereits Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH, Wien in einem lesenswerten Beitrag auf deren Homepage (https://www.anwaltaktuell.at/home/25-jahre-eu/ ), ehe es beispielsweise in Spanien real umgesetzt wurde. Eine weitere Abhandlung macht den informationstechnischen Ablauf automatisierter Entscheidungsfindung verständlich (https://www.wienrecht.at/tipps/433-ams-goes-adm-systematische-diskriminierung-rechtliche-abhilfe ).
 

In den aktuellen Vertragsbedingungen ebnet Energie Burgenland offensichtlich den Weg für diese geplante Tarifierungsmethode. Fakultativ prognostizierte Kosteneinsparungen für Stromkunden wären an wahnwitzige Vorgaben gebunden, die in der Praxis niemals oder nur sehr schwer realisiert werden könnten. Das bedeutet, Geschirrspüler, Elektroherd, Heizung, Klimaanlage, Wärmepumpe, Waschmaschine, Wäschetrockner, E-Auto Akkuladungen, uva. wären fast nur nach Mitternacht kostensenkend anzustellen. Eine horrible und unrealistische, aber widrigenfalls sehr teure Vorgabe.
 
In hunderttausenden Wohnanlagen wird der nächtliche Gerätelärm für reichlich Unmut sorgen, zumal in vielen Hausordnungen der Betrieb von lärmemittiernden Maschinen ohnedies nicht gestattet ist. Essenszeiten in die Zeitzone ab Mitternacht zu verlegen wird mit an 100 Prozent grenzender Wahrscheinlichkeit niemand hinbekommen. Siehe auch Beitrag in „nd-aktuell“, Berlin 30.6.2021, https://www.nd-aktuell.de/artikel/1153938.stromversorgung-in-spanien-nur-noch-nachts-waesche-waschen.html )
 

Eine unglaubliche Erfahrung mit der Zeitzonen abhängigen Tarifierung veröffentlichte die Initiative "STOP Smart Meter":

 

ZITAT

FLORIDA
Ein Leser aus Florida sandte uns folgenden kurzen Bericht:  
„Seit der Installation sind die Stromrechnungen im Schnitt um 30% höher.
Strom wird nämlich mit den Smart-Metern nicht nur zu Hoch- und Niedertarif geliefert, sondern zu 6 Tarifstufen von sehr billig bis sehr teuer. Zu welcher Tageszeit Strom billig oder teuer ist, verschiebt sich täglich und kann vom Konsumenten via Internet für den laufenden Tag abgerufen werden. Die Hausfrau oder der Hausmann muss also, bevor er zum Bügeleisen greift, im Internet nachschauen, ob er das nicht besser um 3 Stunden verschieben würde, da im Moment der Strom gerade auf der höchsten Tarifstufe geliefert wird. Auch der Geschirrspüler kann nicht jeden Tag auf die bisher gewohnte Niedertarifzeit nach 22 Uhr abends eingestellt werden. Die niedrigen bis sehr niedrigen Tarifzeiten für diesen Tag, resp. Nacht müssen zuerst im Internet abgefragt und der Geschirrspüler muss jeden Tag neu programmiert werden. Wer macht das schon? Ganz einfache Antwort: NIEMAND.“
ZITATENDE (Quelle: E-Mail vom 20.2.2022)
 

Zusammenfassend muss man sagen, dass die semantisch raffiniert ausgedachte Uminterpretation der so genannten „Abnahmecharakteristik“ nur eine arglistige Kundentäuschung ist, auf dem direkten Weg in eine kostensteigernde Verbrauchsabrechnung. Somit summieren sich die zu erwartenden nachteiligen Kostenfallen, die bis heute bekannt wurden, am Beispiel des Energieversorgers in Burgenland:
 

  • Tarifreform mit einer lastabhängigen Verrechnungsmethode, die nicht dem bisher tatsächlichen Stromverbrauch folgt (Tarife 2.0 + Tarife 2.1), siehe Tarife 2.0
     

  • „Abnahmecharakteristik“ und deren semantischer Neudeutung in den Vertragsbedingungen von Energie Burgenland ab 1.10.2021, siehe ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO
     

  • präsumtive Zeitzonen-Tarifierung (im Konnex mit Energie Burgenland "Allgemeinen Bedingungen", Abschnitt 5, Abs.1), wie am Beispiel in Spanien)
     

Stand 14.3.2022
 

E-Control und Netzbetreiber:
Wird die Leistungsmessung für alle zu einer

geschickt getarnten Übervorteilung der Stromkunden?

  

Die Stromrechnung bestand bisher aus Grundpreis und Arbeitspreis. Hinzu kamen noch Netzkosten und Abgaben.

Bisher wurde die Stromrechnung auf Basis des vom Stromzähler kumulierend ermittelten, tatsächlichen Energieverbrauchs als Summe der Anschlusswerte aller eingeschalteten Verbrauchern in Multiplikation mit der Einschaltdauer und den Energiekosten berechnet. Das heisst, ein Gerät mit 1.000 Watt und einer Stunde Einschaltdauer schlägt mit einem Verrechnungswert von einem Kilowatt multipliziert mit dem gültigen Strompreis zu Buche. Ist nach einer Stunde diese einmalige Gerätenutzung beendet hat das auf den weiteren Stromkonsum keinen Einfluss.

Eine vereinfachte Darstellung soll den Tages-Strombedarf eines normalen Haushaltes visualisieren, der bisher die Verrechnungsbasis bildete:
 

 

 

Dies entsprach der vom Stromzähler kumulierend erfassten Energie- oder Verbrauchsmessung. Was ist der Unterschied zwischen Energie- und Leistungsmessung?
 

  • Die Begriffe „elektrische Energie“ und „elektrische Leistung“ sind nicht kongruent. Leistung repräsentiert die Kapazität und Energie des Durchsatzes. Oder anders ausgedrückt: Leistung ist im Wesentlichen die ein Smart-Grid belastende „Durchflussrate“ des Stroms zu einem gewissen Zeitpunkt. Elektrische Leistung wird in Watt (W), Kilowatt (kW) und Megawatt (MW) gemessen.

  • Energie hingegen ist die Strommenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Kunden entnommen wird. Dieser Verbrauch entspricht der im obigen Diagramm dargestellten Situation und wird auf der Stromrechnung in Kilowattstunden (kWh) angegeben und mit dem Arbeitspreis multipliziert.

 

E-Control plant mit einer Tarifreform in Privathaushalten statt der bisherigen Verbrauchsmessung mit einer kumulierenden Zählung der Kilowattstunden, also der tatsächlich in Anspruch genommenen Energie (!), künftig eine Verrechnung auf Basis einer einmaligen höchsten Lastspitze (siehe Thread „Tarife 2.0“ http://www.smart-meter-nein.at/tarife2.html )


Download bei E-Control:

Tarife 2.0 PDF, 1,3 MB, 22 Seiten

 https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_E-Control_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323
Tarife 2.1, 1,6 MB, 32 Seiten

 https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Tarife-2-1-FINAL.pdf/3e134015-937a-3a83-bb6a-c01a9517e48d?t=1610623266363
 

Dazu das Statement von Dr. Wolfgang Urbantschitsch, Vorstand der E-Control, ORF Help am 09.03.2019:
 

ZITAT (Transkription des Originaltons, Hervorhebung von uns)
„Der höchste monatliche Viertelstundenwert, der ist dafür maßgeblich, wieviel man bezahlt. Das heisst, wenn ich in einem Monat mehrere Leistungsspitzen zusammenbekomme wird auch dort immer nur die höchste Viertelstunde angenommen. Wenn ich im Vormonat weniger beziehe, dann werde ich auch entsprechend weniger bezahlen.“
ZITATENDE

LINK zum Audio (mp.3) Dr. Urbantschitsch, Vorstand E-Control, ORF Help am 09.03.2019, Wiedergabe oder Download
https://drive.google.com/file/d/1Y77w9Ckzpr2HLQOLTcVej5XY77Z4WkXz/view?usp=sharing
Die themenbezogene Aussage ist ab Minuten 2:46 zu hören

 

Passend dazu die Sendungsmeldung des ORF vom 9.3.2019 „Wer Stromnetz intensiv nutzt, soll mehr bezahlen“ (https://help.orf.at/stories/2968694/  )
 

ZITAT (Hervorhebung von uns)
Teurer werde es vor allem für jene, die bei relativ geringem Verbrauch das Netz stark belasten also große Leistungsspitzen verursachen - etwa durch eine Sauna, eine Klimaanlage, eine Wärmepumpe, eine Poolheizung oder das Schnellladen eines Elektroautos.
ZITATENDE
 

Obwohl rein technisch eine solche Energieverbrauchserhebung in Privathaushalten auch mit analogen Messgeräten und einer zusätzlich technisch modifizierten Peripherie möglich wäre (solche digitale Hardwarekomponenten werden im Internet angeboten), ist die Realisation mit entsprechend ausgestatteten intelligenten Messgeräten (Smart Meter) effizienter, weil sie den Netzbetreibern noch viele andere Möglichkeiten bieten, unter anderen intimste Kundenprofile anzulegen.
 

Details siehe:
Datenschutz 1 http://www.smart-meter-nein.at/datenschutz1.html
Datenschutz 2 http://www.smart-meter-nein.at/datenschutz2.html
Gläserner Kunde http://www.smart-meter-nein.at/glaeserner_kunde.html

 

Ein installierter Smart Meter misst kontinuierlich die Stromentnahme und sendet die Daten über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung in 15-Minuten-Intervallen. Aus den ermittelten Messwerten ergibt sich nicht nur die energiemessabhängige Verbrauchskonvention - also sein vollständiges Profiling im Umgang mit der Ware Strom, sondern auch der Lastgang des Stromkunden
 
Es grenzt an Sarkasmus, wenn E-Control in dem Beitrag „Änderung der Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“ schreibt ( https://www.e-control.at/branchen-newsletter/-/asset_publisher/0wTTT16KsQRv/content/anderung-der-netzentgeltstruktur-leistungsmessung-fur-alle-netzbenutzer):
 

ZITAT (Hervorhebung von uns)
Im Gegensatz zur derzeitigen Pauschalkomponente entspricht ein Leistungspreis viel stärker dem Gedanken der Verursachungsgerechtigkeit und schafft dadurch effiziente Anreize für die Kundinnen und Kunden.
ZITATENDE
 

Zur Diskussion standen noch andere Varianten, Stromkunden zur Kasse zu bitten.
 

  • Tarife für eine fixe (garantierte) Leistung

  • abschaltbare Last mit einem zweiten unterbrechbaren Zähler

  • erhöhter Leistungspreis bei Überschreitung der vereinbarten Leistung

 
Abgesehen davon, dass noch einige gesetzliche Hürden diesen Tarifplänen entgegenstehen, wird von seiten der E-Control in allen Tarif-Modellen die so genannte „Verursachungsgerechtigkeit“ in den Fokus gerückt. Wie sieht jedoch diese „Gerechtigkeit“ im Falle der Leistungsmessung aus?

Im krassen Widerspruch zu kolportierten präsumtiven Kosteneinsparungen bei Endverbrauchern hat dies allerdings teure Konsequenzen. Denn für die Berechnung des Leistungspreises legen gemäß der Tarifreform der E-Control die Energieversorger den höchsten Mittelwert bei den gemessenen Viertelstunden-Werten zugrunde, der innerhalb eines vom Smart-Meter detektierten Abrechnungszeitraums (in concreto ein Jahr) aufgetreten ist.
 

Deshalb kann schon eine einzige Lastspitze („Peak“) innerhalb eines Jahres die Stromkosten kräftig nach oben treiben – auch wenn der durchschnittliche Jahresverbrauch viel niedriger liegt. Das bedeutet, wenn einmal eine Höchstlastspitze erreicht wurde, sind alle weiteren stromsparenden Maßnahmen eines sonst auf Sparsamkeit bedachten Haushaltes ergebnislos!

 
Wenn der vorhin grafisch dargestellte Haushalt beispielsweise im Abstellraum ein brüchig gewordenes Metallregal vor dem Einsturz bewahren möchte und von einem Schlosser reparieren lassen muß, erreicht das professionell eingesetzte Elektro-Schweißgerät eine außergewöhnliche Lastspitze. Wenn auch in den übrigen 365 Tagen des Abrechnungsjahres geringere und für einen Haushalt gleichbleibend normale Last in Anspruch genommen wird, jedoch der Schlosser den elektrischen Schweißinverter benützt und eventuell noch weitere Reparaturen als notwendig erachtet, hat dies Auswirkung auf die GESAMTE Jahresabrechnung. Diese eine Lastspitze wird, falls es sonst keine noch höhere Höchstlast mehr gibt, in die Berechnung für das GANZE JAHR einbezogen:
 

 

 

Es ist fast eine arglistige Täuschung, wenn Dr. Urbantschitsch von der E-Control in dem zuvor erwähnten ORF-Interview erwähnt, dass Haushalte sogar eine Reduzierung ihrer Jahresabrechnung erwarten könnten.

Unsere Kritik richtet sich NICHT (!!) gegen energieeffiziente Maßnahmen, sondern gegen das taktische Vorgehen, zeitgleich mit Einführung der intelligenten Messgeräte, Tarifmodelle zu konstruieren, die die sparsame Energienutzung eines Stromkunden infrage stellt.

 

Alle Energiesparmethoden eines durchschnittlichen Haushaltes wären unnütz, wenn z.B. in Anlehnung an das vorhin gezeigte Beispieldiagramm, auch mit einer Schnellladung eines E-Mobils eine Spitzenlast erreicht wird, die sonst im Verlauf des ganzen Jahres kein anderes elektrisches Haushaltsgerät je erreichen würde. Genau das passiert auch Kunden, die der Energieeinsparung Rechnung tragend, viel Geld in Wärmepumpen, Stromerzeugungsanlagen (PV-Anlagen mit Wechselrichter), Batteriespeicher, uva. investierten.

 
Zum Vorschlag der neuen Tarifierungssmethode für Privathaushalte meldete sich die die Bundesarbeiterkammer (BAK) zu Wort und schrieb unmissverständlich an die E-Control:

 

ZITAT (Brieftext Seiten 7+ 8, Hervorhebung von uns)
Leistungsmessung mit Smart Metering (ad 3.8.2.1)

Die Einführung von Smart Metering bietet den Netzbetreibern zukünftig die technische Möglichkeit, eine Leistungsmessung auch bei HaushaltskundInnen durchzuführen. Aufgrund technisch-wirtschaftlicher Restriktionen bei der Smart Meter Einführung und datenschutzrechtlicher Einschränkungen - beispielsweise der Ablehnungsmöglichkeit von Smart Meter Funktionen sowie der Zustimmungserfordernis zur Auslesung von Viertelstunden-Daten - wird die uneingeschränkte Leistungsmessung daher nicht bei allen HaushaltskundInnen zur Verfügung stehen. Entsprechend einer diskriminierungsfreien Entgeltfestsetzung muss aus Sicht der BAK daher bei HaushaltsverbraucherInnen von Entgelten Abstand genommen werden, die eine Leistungsmessung zur Grundlage haben. Abgesehen von den technischen und rechtlichen Restriktionen würde eine Leistungsmessung mit entsprechender Verrechnung im Haushaltsbereich zu massiven tarifliche Verwerfungen führen, die mit dem Prinzip der Transparenz und Vorhersehbarkeit aus Sicht der BAK unvereinbar sind. Schließlich ist die jeweilige Leistungsaufnahme von Haushaltsgeräten und -anwendungen für die NutzerInnen schwer nachzuvollziehen und nur in Einzelfällen beeinflussbar. Unkontrollierbare und zum Teil massive Kostensteigerungen für einzelne Haushalte bzw. Haushaltsgruppen wären die Folge. Die Netzbetreiber hätten dadurch zusätzliche Einnahmen, dem kein Bedarf an einem zusätzlichen Netzausbau gegenübersteht. Die BAK lehnt daher die Einführung einer Leistungsmessung für HaushaltskundInnen entschieden ab.

ZITATENDE (Dieses Dokument war bei E-Control online unter dieser Adresse abrufbar: https://www.e-control.at/documents/20903/388512/Stellungnahmen+Konsultationsdokument+Tarife+2+Null/02916851-e62a-4fc5-b3d8-1d6f25275cfb . Aus welchen Gründen auch immer, ist es nicht mehr erreichbar. Möge der Leser sich selbst Gedanken über die Gründe machen!  Der Brief befindet sich in unserem Portefeuille und steht unter diesem Link zur Verfügung https://drive.google.com/file/d/1CLkK0H5IPsQHJQx8m4DQgomnD8Rwu5G9/view?usp=sharing )

 

Ein echtes Spitzenlastmanagement war bisher meist nur in Großbetrieben üblich. Dieses wird automatisch gesteuert und setzt im Unternehmen eine Mess- und Regelungstechnik voraus, die die einzelnen Anlagen gezielt steuert. Sobald sich eine Überschreitung eines vorgegebenen Grenzwerts ankündigt, reduzieren so genannte Spitzenlast- oder Maximumwächter die Leistung zuvor ausgewählter Prozesse oder unterbrechen sie für einen kurzen Zeitraum. Dieser auch als „Lastabwurf“ bezeichnete Vorgang verschiebt die Verbrauchslast auf spätere Niedriglastzeiten. Über solche technisch angepasste Digital-Komponenten im Haushaltsbereich hüllten sich E-Control und Netzbetreiber bisher in Schweigen. Sie konzentrieren sich nur auf die gesetzliche Durchsetzung der Tarifreform.
 

  • Warum sind E-Control und Netzbetreiber offensichtlich nicht bereit die allgemein favorisierten aber für die Energieversorger zugegeben, umsatzmindernden Energiesparmaßnahmen der Bevölkerung mitzutragen?

  • Sollen die Umsatzeinbussen der Energieversorger, ausgelöst mit den hunderttausendfachen Energiesparmaßnahmen der Bevölkerung (stromsparendere Geräte und Beleuchtung, thermische Haussanierungen, computergestütztes Energiemanagement uva.), die Kunden mit der Leistungsmessung wieder ausgleichen?

 
Eine raffinierte Methode eröffnete sich mit dem Roll-Out intelligenter Messgeräte, mit der die Leistungsspitzen algorithmenunterstützt als Berechnungsgrundlage ermittelt werden können, statt wie bisher die Bezahlung des tatsächlichen Stromverbrauchs in Rechnung zu stellen (Energie- oder Verbrauchsmessung). Die Leistungsdetektion als Basis für Energieeffizienz ist nachvollziehbar. Diese jedoch als Verrechnungsbasis zu etablieren wäre nicht zwingend nötig..

Natürlich wird von E-Control und den Netzbetreibern mit Semantik und Rabulistik daran „gefeilt“, wie man diese Tarifpläne am besten nach außen kommuniziert. Augenscheinlich sind technische Erfordernisse in den Fokus gerückt. Auch wird von Seiten der E-Control argumentiert:
 

 
Die zuvor gezeigten Grafiken samt Erläuterung geben einen deutlichen Eindruck, dass für den normalen Haushaltsbereich nichts „leistbar und verständlich“ (sic) ist.

Für Stromkunden ist entscheidend, was auf der Strom-Jahresabrechnung letztendlich ausgewiesen wird. Ob sich seine Investitionen in Energiesparvornahmen innerhalb seiner eigenen vier Wände lohnten und nicht durch eine so genannte „Spitzenlast“ in einen für das gesamte Jahr geltenden Verrechnungsmodus katapultiert wird, bei dem jeder weitere sparsame Umgang mit Strom ad absurdum geführt wird. Damit wird auch eine vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellte, grafisch aufbereitete Verbrauchskonvention (Energie- oder Verbrauchsmessung) im Internet-Kundenportal sinnlos. Der Kunde kennt zwar seinen Eigen-Energieverbrauch (KWh) hat aber keinen Einfluss diesen anzupassen, wenn bereits eine algorithmisch berechnete Spitzenlast für die Jahresabrechnung ermittelt wurde an der nichts mehr verändert werden kann!
 

Wird die Leistungsmessung für alle zu einer geschickt getarnten Übervorteilung der Stromkunden?

Noch fehlt die gesetzliche Entscheidung!

 

Die Absurdität dieser Tarifierungs-Methode könnte man folgend vergleichen

:

  • Ein Bankkunde bekommt einen Kredit von 100.000,00 Euro für 20 Jahre.

  • Die Bank berechnet aber die Zinsen nicht vom fallenden Kapital aufgrund monatlicher/jährlicher Ratentilgung.

  • Die Bank berechnet jedes Jahr immer nur die in dem Ermittlungszeitraum anfallende „Spitzenlast“, das wäre der mit Jahresbeginn aushaftende Kreditrest. Die übrigen Tilgungen des laufenden Jahres würden unberücksichtigt bleiben.

 
Die Bank könnte, wie auch E-Control argumentierte, ihre eigene „gesamtökonomische Effizienz“ (sic) betonen und die „Steuerungsmaßnahmen“ (sic) als sinnvoll sehen, sind jedoch für Kunden weder „leistbar und verständlich“ (sic). Ein solcher Abrechnungsmodus ist im Kreditsektor undenkbar und wird auch nicht praktiziert. Nach Diktion der E-Control soll aber ein solcher Vorgang mit der Tarifreform der Netzentgeltstruktur auf dem Gebiet der Energieverbrauchsabrechnung geschehen..

 

Es ist also angedacht "leistungsbezogen" abzurechnen und nicht wie bisher nach Nutzungsdauer. Dahinter verbirgt sich bereits die Vorbereitung, mit zukünftig zu erwartender Ausweitung der Elektromobilität, all jene zur Kasse zu bitten, die Ihre Elektroautos schnell aufladen. Wer nicht viele Stunden auf die "E-Tankung" warten kann oder will, der muss künftig tief in die Tasche greifen, weil er das "Netz mehr belastet". Tappt ein Kunde mit dem Umstieg auf umweltfreundliche Transportmittel in eine finanzielle Falle? Das gleiche betrifft auch die bereits zuvor genannte umweltfreundliche, thermische Peripherie eines Haushaltes.

 

Diese neue leistungsbezogene Tarifierung wäre auch vergleichbar, wenn wir ein Restaurant besuchen und der Kellner meint, wenn wir gleich essen ist es teurer, "weil die Küche mehr belastet wird", wenn wir 2-3 Stunden warten brauchen wir nicht einen höheren Preis bezahlen. Das neu erdachte Tarifschema wäre in fast jeder Branche realisierbar. Das geradezu absurde Tarifreform-Beispiel der E-Control für eine lastabhängige Abrechnung könnte bei vielen Unternehmen, analog angewendet, ungeahnte, teils verrückte Möglichkeiten eröffnen.

 

IRONIE EIN

  • Z.B. bei Telekommunikationsunternehmen - wenn Sie gleich eine Telefon- oder Internetverbindung wünschen, müssen Sie wegen Mehrbelastung unseres Netzes mehr bezahlen, falls Sie 2-3 Stunden warten ist es nicht teurer

  • Oder bei Transportunternehmen, Taxis, Spitalspraxen, usw.

  • Z.B. könnten Straßenbahnunternehmen eine "lastabhängige" Beförderungsgebühr planen. Schwergewichtige Personen belasten sowohl die Elektromotore als auch die Stromlast mehr als normal- oder leichtgewichtige Menschen.

  • Flugunternehmen könnten ebenfalls für schwerere Passagiere eine höher Fluggebühr verlangen. Auch das könnte analog zur Argumentation der E-Control "lastabhängig" begründet werden.

  • Oder wie wäre es, wenn Kinobetreiber die Eintrittspreise ebenfalls "lastabhängig" kalkulieren. Schließlich werden die Sitze von schweren Besuchern mehr strapaziert.

  • Die Liste der Absurditäten ließe sich noch vielfach fortsetzen

 

IRONIE AUS

 

 

Die Ironie wieder beendend, ist zu unbedingt zu empfehlen, falls sich der Nationalrat mit dieser absurden lastabhängigen Abrechnungsmethode aus der Ideenschmiede der E-Control befasst und ein Gesetzesvorschlag vorliegen sollte, eine gut begründete Stellungnahme innerhalb der vorgesehen Begutachtungsfrist abzugeben und auch die involvierten Energiesprecher der jeweiligen Parteien und Konsumentenvertreter zu kontaktieren.

 

LINK zu einem früheren News-Beitrag:

E-Control-Entwurf für Neutarifierung: Mit Smart-Meter Attacken gegen Energiekunden?

 

Stand 13.01.2022

 

Energie/Netz Burgenland:

Abnahmecharakteristik – Teil 2

Erstmalig: Millionenstrafe für diskriminierenden Algorithmus

  

Wie bereits in einer der vorherigen News berichtet, erweiterte Energie Burgenland die „Allgemeinen Bedingungen“ mit Gültigkeit ab 1.5.2019 um den Begriff „Abnahmecharakteristik“. Dieser algorithmenbasierte Prozess wurde als Basis für avisierte Preisbemessung bis hin zu diskriminierender Änderungskündigung den Energiebeziehern unterschoben.
 

Wir veröffentlichten daraufhin den Thread „Abnahmecharakteristik versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“ ("Gläserner Kunde"). Wir  beschrieben die schweren Datenschutzmängel, die mit dieser informationstechnischen Methode einhergehen würden. Der Netzbetreiber bekäme einen vollkommen "gläsernen Endverbraucher". Das Profiling aus den fernübertragenen digitalen Informationen eines intelligenten Messgerätes um eine "Abnahmecharakteristik" durch künstliche Intelligenz zu berechnen gäbe tiefe Einblicke in die Verbrauchskonventionen und die Lebensgewohnheiten eines Kunden. Es werden viele Einblicke in Lebensbereiche generiert, die eindeutig den von der EU-DSGVO geschützten personenbezogenen Daten zugeordnet werden könnten. Dazu fertigten wir eine übersichtliche aber beeindruckende Tabelle an. Die so genannte "Abnahmecharakteristik" ist bloß eine raffinierte Benennung einer Maßnahme, die letztendlich einen "durchleuchteten Kunden" bewirkt. Die Vertragsbedingungen in den „Allgemeinen Bedingungen“ mit Gültigkeit ab 1.5.2019 belegten klar und deutlich, dass alles bisherige Leugnen eines „gläsernen Kunden“ einer intransparenten, unseriösen Kommunikation entsprochen hätte.

 

„Abnahmecharakteristik versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“ ("Gläserner Kunde")
http://www.smart-meter-nein.at/glaeserner_kunde.html

 

Ein Jahr später entfernte Energie Burgenland klammheimlich die dubiosen Begriffe „Abnahmecharakteristik“ und damit zusammenhängend auch „Änderungskündigung“ aus den ab 1.10.2021 geltenden „Allgemeinen Bedingungen“.
 

Warum?

Wollte Energie Burgenland, im Hinblick auf ein zwischenzeitlich datenschutzrechtliches Urteil im europäischen Raum, eine präsumtive Millionenstrafe vorbeugend verhindern? Möglich. Aber wir wissen es nicht! Bei Fehlverhalten von Unternehmen sieht die EU-DSGVO ein Bußgeld bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes vor. Der zeitliche Konnex zu einer erstmaligen und richtungweisenden Millionenstrafe nach der EU-DSGVO für die Anwendung diskriminierender Algorithmen in Europa ist gegeben.

  

Hier die Fakten:


In den Niederlanden wurde zufällig in der von Energie Burgenland ab 1.5.2019 eingeleiteten Vertragsperiode mit der so genannten „Abnahmecharakteristik“ erstmalig und richtungweisend ein von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde
"Dutch Data Protection Authority (DPA) eingeleitetes Strafverfahren auf Basis der neuen EU-DSGVO mit einer Bußgeldzahlung in Höhe von 2,750.000 Millionen Euro abgeschlossen.

Hier ging es nicht um einen Energieversorger. Bei diesem Urteil spielte weder die Profession noch der Status des Beschuldigten eine Rolle. Es ging ausschließlich um „datenbasierende Diskriminierung“ auf Grundlage der EU-DSGVO. Also genau um jenes computergestütze Verfahren, das auch der so genannten „Abnahmecharakteristik“ zugrunde liegen würde um letztendlich das Resultat künstlicher Intelligenz zum Nachteil der Energiebezieher anzuwenden, was im krassen Widerspruch zur EU-Verordnung gestanden hätte.

Was war genau passiert?


Die Niederländische Steuerbehörde benütze computerunterstützte Auswahlkriterien, nach denen tausende Familien zu Rückzahlungen bezogener Kindergelder in katastrophale finanzielle Situationen bis hin zum Ruin und teilweise Selbstmord gedrängt wurden, zumal man feststellte, dass auch rassistische Hintergründe in die algorithmenunterstütze Maßnahme einflossen. Dieser unglaubliche Vorfall führte in der Folge zu einer schweren Regierungskrise.
 

Link:
Niederlande zahlen Millionenstrafe wegen Datendiskriminierung

https://netzpolitik.org/2021/kindergeldaffaere-niederlande-zahlen-millionenstrafe-wegen-datendiskriminierung/

 
Die niederländische Behörde liess jahrelang algorithmengestützt viele Informationen über die Bürger generieren, die auch von der EU-DSGVO geschützte Daten enthielten. Beispielsweise hatte man aus dem Wust an digitalem Datenmaterial unter anderen auch die Staatsangehörigkeit von Antragstellern (niederländisch/nicht niederländisch) als Indikator im Algorithmus eines codebasierenden Systems verwendet, das automatisch Selektionen analysierte und maschinelle Entscheidungen berechnete, die bestimmte Personen als riskant einstufte und auch zu den vorhin erwähnten diskriminierenden und katastrophalen Maßnahmen führte.
 
Ähnlich benachteiligend wäre auch das Resultat gewesen, wenn einer algorithmenunterstützten Analyse der „Abnahmecharakteristik“ diskriminierende Konsequenzen für die Energiebezieher folgen würden, wie sie in den "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" mit Gültigkeit ab 1.5.2019 festgehalten wurden (z.B. Änderungskündigung, flexibler Tarif) und in die geschützten Persönlichkeitsrechte eingegriffen hätten..

Artikel 22 der DSGVO soll EU-Bürger vor Nachteilen schützen, die durch solche automatisierten Algorithmen für sie entstehen würden. Das wäre beispielsweise der „flexible Tarif“ mit einer Kostensteigerung zu Zeiten des Energiehauptbedarfs und Tarifsenkung zu den aus der „Abnahmecharakteristik“ analysierten Zeiten mit weniger oder keinem Energiebedarf eines Kunden.

Einen lesenswerten Fachbeitrag über einen informationstechnisch kongruenten Ablauf syntaxgebundener Algorithmen, deren Einsatz ebenso Artikel 22 der DSGVO zuwiderläuft verfasste WALLNER JORTHAN RECHTSANWALTS Gmb, Wien über das beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) eingesetzte Algorithmic Decision Making (ADM) unter diesem Link: https://www.wienrecht.at/tipps/433-ams-goes-adm-systematische-diskriminierung-rechtliche-abhilfe

 

Sollte, trotz eindeutiger Rechtslage nach der EU-DSGVO, die inzwischen annullierte Vertragsbedingung mit der „Abnahmecharakteristik“ als algorithmenunterstützte Methode für diskriminierende Maßnahmen, wie z. Bsp. „Änderungskündigung“ gegenüber Kunden, wieder eingeführt werden, wäre in Anbetracht der Rechtsentscheidung in einer äquivalenten Datenschutzangelegenheit in dem EU-Land der Niederlanden, eine Beschwerde (Anzeige) bei der Datenschutzbehörde der Republik Österreich in unserem Land ebenfalls möglich.
 

LINKS:

Eine genaue Abhandlung dieses brisanten Themas "Abnahmecharakteristik" ist unter dem Link:
„Abnahmecharakteristik versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“
("Gläserner Kunde")
http://www.smart-meter-nein.at/glaeserner_kunde.html

 
Tax Administration fined for discriminatory and unlawful data Processing
https://autoriteitpersoonsgegevens.nl/en/news/tax-administration-fined-discriminatory-and-unlawful-data-processing
 
Niederlande zahlen Millionenstrafe wegen Datendiskriminierung
https://netzpolitik.org/2021/kindergeldaffaere-niederlande-zahlen-millionenstrafe-wegen-datendiskriminierung/

 

AMS goes ADM – systematische Diskriminierung? Rechtliche Abhilfe?

https://www.wienrecht.at/tipps/433-ams-goes-adm-systematische-diskriminierung-rechtliche-abhilfe

 

Datenschutzbehörde der Republik Österreich
https://www.dsb.gv.at/
E-Mail: dsb@dsb.gv.at
  

 Stand: 07.01.2022

 

Wie die OPT-OUT Bestimmung
tatsächlich zur Farce wird !!!

 

Aus der Parlamentskorrespondenz Nr. 957 vom 23.08.2021 geht wortwörtlich hervor:
„E-Control schlägt zur Stärkung der Verursachungsgerechtigkeit
nach erfolgtem Smart-Meter-Roll-out
die Einführung einer Leistungsmessung für alle Kundinnen und Kunden vor“ !!!
 

Parlamentskorrespondenz Nr. 957 vom 23.08.2021

Energie-Control Austria berichtet über "außergewöhnliches Jahr" 2020

23.08.2021 - Energie-Control Austria berichtet über außergewöhnliches Jahr 2020 (Nr. 957/2021)

 

ERLÄUTERUNG:

Die von der E-Control angestrebte Leistungsmessung setzt ein intelligentes Messgerät mit allen dazu gehörenden Funktionen voraus,

also auch die den Intelligent-Status bestimmende bidirektionale Kommunikation.

Und eben aus diesem Grund stand die Ablehnung eines intelligenten Messgerätes von vorhinein nicht auf der Agenda der E-Control.

Folglich war und ist die 3er-Parametrierung gem. IME-VO § 1 (6) nur eine Augenwischerei

und stärkt nicht die Verbraucherrechte gemäß ElWOG § 83 (1) !!!

 

 

Umso verstörender ist:

Dass diese Parlamentskorrespondenz Nr. 957 vom 23.08.2021 nicht nur auf dem seit März 2021 vorliegenden Tätigkeitsbericht 2020 der E-Control basiert, sondern, dass dieser Bericht beinhaltend die Forderung „nach erfolgtem Smart-Meter-Roll-out die Einführung einer Leistungsmessung für alle Kundinnen und Kunden“, im Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie bereits enderledigt worden ist.

 

Die Behandlung des Tätigkeitsbericht 2020 im Parlament:

TOP 1 Tätigkeitsbericht 2020 der Energie-Control Austria (III-393 d.B.)

23.08.2021 - Energie-Control Austria berichtet über außergewöhnliches Jahr 2020 (Nr. 957/2021)

 

Wobei es sich bei dem mit Datum vom 04.12.2021 zum designierten Finanzminister ernannten Dr. Magnus Brunner,  LL.M. um den mit damaligen Datum Staatsekretär im Klimaschutzministerium handelt, welcher anstelle der BMK-Ministerin an der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie am 28.09.2021 teilgenommen hat, anlässlich derer der seit März 2021 vorliegende Tätigkeitsbericht 2020 der E-Control, aus dem hervorgeht, dass die E-Control nach erfolgtem Smart-Meter-Roll-out die Einführung einer Leistungsmessung für alle Kundinnen und Kunden vorschlägt“, enderledigt worden ist.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/KOMM/KOMM_00272/fname_999814.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/KOMM/KOMM_00272/index.shtml

 

Anzumerken ist:

Beim Büroleiter des Herrn Staatssekretärs im BMK, handelt es um den bereits unter mehreren(!) ÖVP-Bundesministern (darunter: BM Patek, BM Köstinger, BM Mahrer und BM Mitterlehner) für Energie-Belange tätig gewesenen ehemaligen Kabinettsmitarbeiiter Eli Widecki. Seit der Regierung Kurz II war Mag. Eli Widecki im von der Grünen BM Gewessler geleiteten Klimaschutzministerium, dem Staatssekretär Magnus Brunner zugeteilt.

 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken:

 

In der unsererseits - an einen weiten Kreis von Adressaten – versendeten Stellungnahme ad IME-VO Novelle 2021 Begutachtung (datiert: 11.08.2021), haben wir insbesondere Staatssekretär Brunner persönlich ausdrücklich zur Beantwortung offener Fragen aufgefordert.

 

Eine dementsprechende Antwort des Staatssekretärs bzw. der beiden E-Control Vorstände auf diese offenen Fragen ist jedoch bis dato ausständig !!!

(Stand: 5.12.2021)

 

Umso erstaunlicher ist es daher, dass die E-Control auch in diesem Tätigkeitsbericht 2020 auf die schwerwiegende Kritik des Bundesrechnungshofes nicht eingegangen ist, womit auch dieser als inhaltlich(!) unvollständig zu bezeichnen ist. Und das trifft insbesondere auch auf den Ende August 2021 vorgelegten  Monitoring-Bericht 2021 ebenso zu!

Smart Meter Monitoringbericht 2021 (1,3 MB)

 

Entscheidend ist:

Dass die schwerwiegenden Feststellungen des Bundesrechnungshofes aus dessen am 11.1.2019(!) veröffentlichten insgesamt 128-seitigen BerichtEinführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)“ schon im von der E-Control inhaltlich(!) unvollständig verfassten Monitoring-Bericht 2020 über die Ereignisse des Jahres 2019(!) mit keinem einzigen Wort vorkommen !!!

Smart Meter Monitoringbericht 2020 (1,6 MB)

 

Alles, was der E-Control bislang zur schwerwiegenden Kritik des Bundesrechnungshofes aus dessen 128-seitigen Bericht „Smart Meter“ eingefallen ist, hat auf einer einzigen A4-Seite Platz. Mehr ist der E-Control dazu nicht eingefallen:

 

E-Control Branchen-Newsletter „Smart Meter – ein Update“

online seit 29.10.2019

https://drive.google.com/file/d/1YsYFftR6i_KNjvpNzTt2sQJ91K0QVUlS/view?usp=sharing

 

Das Verschweigen dieses kritischen RH-Berichtes mitsamt dessen darin enthaltenden vernichtenden Feststellungen in deren Monitoring-Berichten und Tätigkeitsberichten wiegt umso schwerer, da die E-Control gemäß Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) idgF der parlamentarischen Kontrolle unterliegt:

 

Gebarungskontrolle, § 17.

Die Gebarung der E-Control unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046

 

Die Zusammenschau der zuletzt hervorgekommener Dokumente weist nach, wie die OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF auf Betreiben der E-Control zur Farce wird !!!

 

Grundlegend festzuhalten ist:

 

Die OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF geht ursprünglich auf die Intervention des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst  zurück.

 

Diese Intervention des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vom 01.02.2013 wird allerdings seit Jahren beharrlich ignoriert, ebenso wie die seit 04.04.2011 vorliegende Stellungnahme 12/2011 der Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU !!!

 

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Stellungnahme ad "Energieeffizienzpaket des Bundes mit ElWOG Novelle 2013 (442/ME XXIV.GP Ministerialentwurf)" gezeichnet: Dr. Gerhard Hesse, datiert 01.02.2013

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/SNME/SNME_10930/imfname_287305.pdf

 

Diese INTERVENTION des damaligen Leiters des Verfassungsdienstes und langjährigen Mitglied des Datenschutzrates Mag. Dr. Gerhard Hesse führte in der Folge zur per parlamentarischem Beschluss festgelegten bundesgesetzlichen OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs.1 ElWOG idgF.

 

Die darin vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst bereits Anfang des Jahres 2013(!!) geforderte "TRANSPARENZ der Datenflüsse im Kontext intelligenter Messgeräte schon auf Gesetzesebene und die verpflichtende Einbindung des Datenschutzrates“, wurde allerdings bis dato nicht umgesetzt !!!

 

Bis heute gibt es keine transparent auf Gesetzesebene geregelten Datenflüsse. – Das krasse Gegenteil ist sogar der Fall !!!

 

Andernfalls es nämlich diese Forderung der E-Control aus 2021 sonst eigentlich gar nicht geben dürfte - ursprünglich stammend aus deren Tätigkeitsbericht 2020, die da lautet: „E-Control schlägt zur Stärkung der Verursachungsgerechtigkeit nach erfolgtem Smart-Meter-Roll-out die Einführung einer Leistungsmessung für alle Kundinnen und Kunden vor“ !!!

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0957/#XXVII_III_00393

 

Die OPT-OUT-Regelung wird damit tatsächlich zur „arglistigen Täuschung“ !!!

 

Im Falle von tatsächlich „transparent auf Gesetzesebene geregelten Datenflüssen“, gäbe es nämlich diese über Jahre hindurch geschaffene unfassbar verworrene UMGEHUNGSKONSTRUKTION aus selbstbestätigenden und einander sogar widersprechenden Bestimmungen, Regeln und Verordnungen, keinesfalls noch länger !!!

 

Vor allem aber, lag das Bestreben der damaligen Intervention des damaligen Leiters des Verfassungsdienst und Mitglied des Datenschutzrates Mag. Dr. Gerhard Hesse mit Sicherheit nicht darin, dass die infolge von dessen Einschreiten im Jahr 2013 per parlamentarischem Beschluss zustande gekommene OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF., „kein intelligentes MessGERÄT zu erhalten“, in der Folge vom zur Festlegung von Funktionsanforderungen materiell(!) gar nicht befugten BMWFW-Minister Mahrer im Zuge der IME-VO Novelle 15.12.2017 im § 1 Abs. 6 mit Hilfe der ebenso fragwürdigen wie in sich widersprüchlichen Bestimmung, welche die Viertelstundenmessungen betrifft, grotesker Weise herabgestuft werden würde, nur mehr zur Ablehnungsmöglichkeit von MESSUNGEN.

 

Festzuhalten ist außerdem:

 

Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU geht bei deren DEFINITIONEN im Falle intelligenter Messgeräte zweifelsfrei von dem Vorhandensein einer Zweiwegekommunikation aus (siehe Seite 4, Kapitel Definitionen).

 

Und auf Seite 11 findet sich der vom Bundesrechnungshof und uns vielfach zitierte unmissverständlich formulierte Satz vom „Überwiegen der Interessen der betroffenen Person, im Falle einer Ablehnungsmöglichkeit (OPT-OUT)“.

 

Da die Stellungnahme 12/2011 der Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU vom 4.4.2011, über deren bisherigen Link zum BFDI (Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) nicht mehr aufrufbar ist, haben wir diese Stellungnahme von essentieller Bedeutung auf Google-Drive zum Download gesichert:

 

Stellungnahme 12/2011 der Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU vom 4.4.2011 (97 KB)

Stellungnahme zur intelligenten Verbrauchsmessung („Smart Metering“)

für die Datenschutzgruppe gezeichnet:

Der Vorsitzende Jacob Kohnstamm

Brüssel, den 4. April 2011

nunmehr downloadbar via: https://drive.google.com/file/d/1D_7n1irJ17WbetRJr8TgIN3nNeV-7dlJ/view?usp=sharing

(ursprünglich stammend von: WP183 Opinion122011SmartMetering )

 

 

Und nun ist außerdem der bei der E-Control

nicht downloadbare Monitoring-Bericht 2013
an anderer Stelle aufgetaucht

 

Das ist umso interessanter, weil die E-Control darin die Vorgabe liefert, WIE mit der infolge der INTERVENTION des damaligen Leiters des Verfassungsdienstes und langjährigen DSR-Mitgliedes Mag. Dr. Gerhard Hesse per parlamentarischem Beschluss gemäß § 83 Abs.1 ElWOG 2010 geschaffenen bundesgesetzlichen OPT-OUT Bestimmung umzugehen sei !!!

 

Beim Monitoring-Bericht 2013 handelt es sich um den Ersten(!) der gemäß § 2 Abs. 3 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO 2012 überhaupt abzufassen war – umso verstörender ist es daher, dass er bei der E-Control in deren Homepage unter den gelisteten Monitoring-Berichten nicht aufscheint !!!

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_II_138/BGBLA_2012_II_138.pdfsig

https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/smart-metering/monitoring

 

Smart Meter Monitoringbericht 2013 (5,43 MB) 

(bei der E-Control nicht downloadbar, ursprüngl. von Docplayer.org stammend), Jahreszahl 2013 am Deckblatt

Berichtsjahr: 2012

 

Dass es überhaupt gar keinen Monitoring-Bericht 2014 gibt, hat niemand Geringerer als der Bundesrechnungshof in dessen Bericht „Smart Meter“ festgestellt (Seiten 42/43).

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

 

Folglich ist die E-Control im Jahr 2014 den ihr auferlegten Verpflichtungen gemäß § 2 IME-VO idgF für das „Monitoring zur Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich“ definitiv und nachweislich nicht nachgekommen !!!

 

In der E-Control Homepage fehlt allerdings nicht nur der vom RH als nicht existierend festgestellte Monitoring-Bericht 2014, sondern dort gibt es auch keinen Monitoring-Bericht 2013 !!!

 

seit 2015 vorliegende Monitoring-Berichte der E-Control:

Monitoring Einführung "intelligenter Messgeräte" gemäß § 2 IME-VO

https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/smart-metering/monitoring

 

Wir haben uns immer wieder gefragt, wie es dazu kommen konnte, dass die E-Control sogar wiederholt gegen § 2 Abs. 3 IME-VO idgF verstoßen hat – und dies allerdings von Seiten des jeweils zuständigen Bundesministeriums bis dato sanktionslos geblieben ist?

 

Jetzt wissen wir es, warum es keinen Monitoring-Bericht 2014 gibt !!!

 

Das BMWFW behauptete in 1815/AB, „der nächste Smart Meter Monitoring-Bericht werde erst 2015 vorgelegt“:

 

Im Abgleich mit der parl. Anfragebeantwortung 1815/AB vom 28.08.2014 zu 1886/J (XXV.GP) Auswirkungen der "smart meter"-Einführung geht zweifelsfrei hervor, dass das BMWFW-Ministerium selbst es war, das in dieser Anfragebeantwortung – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Zahlen aus dem Monitoring-Bericht 2013 - angegeben hat, beim nächsten vorzulegenden Monitoring-Bericht handle es sich um jenen im Laufe des Kalenderjahres 2015. Dass das BMWFW fälschlicherweise außerdem behauptete, die genannten Zahlen würden angeblich aus einem 2014 vorgelegten Bericht stammen, lässt den geringen Stellenwert erahnen, den Fakten und Tatsachen beim Zustandekommen dieser Anfragebeantwortung 1815/AB spielten:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_01815/imfname_362372.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_01886/imfname_356164.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_01886/index.shtml

 

 

Mehr darüber im neuen Thread (Stand: 05.12.2021): OPT-OUT Bestimmung wird zur Farce 

 

 

Während der bereits im Jänner 2019(!!) veröffentlichte RH-Bericht „Smart Meter“ im RH-Ausschuss überhaupt erst am 09.12.2021 auf der Tagesordnung steht, ist der erst vom März 2021 stammende Tätigkeitsbericht 2020 der E-Control im Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie schon die längste Zeit, per 28.09.2021 enderledigt.

 

Somit haben sich die Abgeordneten bald drei(!) Jahre nicht mit der darin enthaltenen schwerwiegenden Kritik des Bundesrechnungshofes befasst !!!

 

Damit ist der E-Control mit diesem per März 2021 vorgelegten Tätigkeitsbericht 2020 ein weiterer Schachzug gelungen!

 

Hinsichtlich der Erledigung im jeweiligen parlamentarischen Verfahren, hat der erst vom März 2021 stammende Tätigkeitsbericht 2020, den mehr als zwei(!) Jahre vorher im Jänner 2019 veröffentlichten RH-Bericht „Smart Meter“ überholt. – Und zwar ohne, dass sich die NR-Abgeordneten mit der schwerwiegenden Kritik des Bundesrechnungshofes im Zusammenhang mit diesem Tätigkeitsbericht 2020 auseinandergesetzt hätten !!!

 

Was umso erstaunlicher ist, weil im parlamentarischen Rechnungshof-Ausschuss der bereits im Jänner 2019 RH-Bericht „Smart Meter“ überhaupt erst am 09.12.2021 auf der Tagesordnung stehen wird !!!

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-RH/A-RH_00001_00881/TO_06270514.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-RH/A-RH_00001_00881/index.shtml#tab-Sitzungsueberblick

 

Und völlig unklar ist, wann man sich seitens der Abgeordneten mit dem im Dezember 2020 veröffentlichten RH-Bericht „Nachfrageverfahren 2020“ befassen wird !!!

 

Nachfrageverfahren 2020

Bericht des Rechnungshofes

Anhang 1

Nachfrageverfahren im Jahr 2020

Rechnungshof Österreich

Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien

www.rechnungshof.gv.at

Redaktion und Grafik: Rechnungshof Österreich

Herausgegeben: Wien, im Dezember 2020

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/home_2/Anhang_1_Nachfrageverfahren_im_Jahr_2020_BF.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00213/imfname_858314.pdf

 

Siehe ab Seite 158 – 161 über den Umsetzungsstand der Empfehlungen im Detail betreffend  RH-Bericht „Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)“.

 

Worin der Bundesrechnungshof u.a. ausdrücklich zum Schluss kommt, dass „eine qualitätsgesicherte Aktualisierung der Kosten–Nutzen–Analyse fehltund, dass „die Qualität von Entscheidungsgrundlagen sowie strategische Steuerung und koordinierte, zeitgerechte und kosteneffiziente Umsetzung der Einführung von Smart Meter nicht vollumfänglich gewährleistet ist“ (Zitatende).

 

Denn auch mit diesen kritischen Feststellungen des Bundesrechnungshofes hat sich ebenfalls noch NIEMAND eingehend auseinandergesetzt!

 

Anstatt für die vom BKA-Verfassungsdienst bereits 2013 geforderte "TRANSPARENZ der Datenflüsse im Kontext intelligenter Messgeräte schon auf Gesetzesebene und die verpflichtende Einbindung des Datenschutzrates“ zu sorgen, hat die E-Control in Absprache mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium ein unfassbares Wirrwarr geschaffen, in dem sich niemand mehr zurechtfindet !!!

 

Die Nationalratsabgeordneten sind folglich dringend aufgefordert, diese über Jahre geschaffene UMGEHUNGSKONSTRUKTION eingehend zu hinterfragen.

 

Dass aktuellen Medienberichten zufolge die beiden bereits per März 2021 bestellten E-Control Vorstände im November 2021(!!) nach wie vor keine Verträge haben, ist nur noch ein weiterer Aspekt.

https://kurier.at/wirtschaft/chefs-der-e-control-haben-keine-vertraege/401761131

https://energynewsmagazine.at/2021/10/12/chefs-der-e-control-haben-keine-vertraege/

https://www.diepresse.com/6063506/wirbel-um-die-e-control-unabhangiger-regulator-ohne-gehalt

 

Und dass die bereits im Juli 2021 zur Begutachtung vorgelegte IME-VO Novelle 2021 bis dato nicht umgesetzt ist ebenso wie der Umstand, dass Medienberichten zufolge die beiden E-Control Vorstände Mitte November 2021 noch immer über keine Verträge verfügten, lässt durchaus auf weitreichende Diskrepanzen schließen.

 

Auf noch mehr widersprüchliche Sachverhalte dieser an unfassbaren Hintergründen und Zusammenhängen so reichen Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich sowie auf das weitreichende parlamentarische Kontrollversagen gehen wir im neuen Thread (Stand: 05.12.2021) noch näher ein: OPT-OUT Bestimmung wird zur Farce .

 

 

Stand: 05.12.2021

 

Im von uns verfassten ausführlichen Kommentar zum per 15.07.2021 vom BMK eingeleiteten IME-VO Novelle 2021 Begutachtungsverfahren, finden Sie noch mehr Fragwürdigkeiten, Missstände und Hintergründe und noch mehr Einzelheiten über das „Durchziehen in Wildwest-Manier“:

Kommentar ad IME-VO 2021, 600 KB, 61 Seiten (datiert 09.08.2021)

 

Eine gekürzte Fassung dieser Informationen finden Sie im Thread: IME-VO Novelle 2021

 

 

Monitoring-Bericht der E-Control enthüllt:

Wird Opt-Out-Regel  zur „arglistigen Täuschung“?

 

E-Control unterliegt gemäß IME-VO § 2 (3) einer jährlichen Monitoringpflicht.

 

ZITAT IME-VO § 2 (3)

(3) Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs.1 einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen und zu veröffentlichen.

ZITATENDE

 

Im Smart-Meter Monitoring-Bericht 2021 heisst es auf Seite 29:

 

ZITAT

Hierzu wird angemerkt, dass die zeitnahe Erfassung von Leistungs- und Energiewerten jedoch in Zukunft u.a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben und Anwendungsgebieten immer bedeutender wird.

ZITATENDE

 

Anzumerken ist, dass für die avisierte „zeitnahe Erfassung“ der Werte die als Begründung angegebenen „gesetzlichen Vorgaben“ unter der Diktion von E-Control vorangetrieben werden, womit die mit Einführung der Smart-Meter als „konsumentenfreundlich“ kommunizierte Parametrierung der Opt-Out-Bestimmung obsolet würde.

 

Der generell lockere Umgang der E-Control, mit sogar von Netzbetreibern(!) geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der zeitnahen Erfassung und Verwendung von Viertelstundenwerten, ist auf Seite 29 recht anschaulich dokumentiert:

 

ZITAT (Hervorhebung von uns)

Die von manchen Netzbetreibern angeführten Bedenken und Hindernisse hinsichtlich der aufbauenden Systeme, insbesondere jene betreffend Datenschutzbestimmung bei der Verwendung von Viertelstundenwerten der Netzbenutzer werden von der E-Control zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Entwicklung des Regulierungsrahmen berücksichtigt. Hierzu wird angemerkt, dass die zeitnahe Erfassung von Leistungs- und Energiewerten jedoch in Zukunft u.a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben und  Anwendungsgebieten immer bedeutender wird.

ZITATENDE

 

Zu erwähnen wären noch der Eintrag im Monitoring-Bericht 2021, Seite 34, dass von den an die E‑Control herangetragenen Schlichtungsebegehren 33 % Opt-Out-Probleme (!!) betreffen und von den etwa 120 österreichischen Verteilernetzbetreibern ein „Musterschüler“ ganz besonders hervorsticht (Seite 45): Netz Burgenland erreichte 2020 einen Ausrollungsgrad von unglaublichen 94,5 %.

 

LINKS:

 

E-Control Smart-Meter Monitoringberichte

https://www.e-control.at/publikationen/publikationen-strom/berichte

 

Smart-Meter Monitoringbericht 2021-09-27

 

 

Netzbetreiber löscht dubiose Vertragsbedingungen

 

Energie Burgenland fügte mit Wirksamkeit ab 1.5.2019 in den "Allgemeinen Bedingungen", Abschnitt 5, Abs.1, klammheimlich und sehr klein gedruckt neue, fragwürdige Vertragsbedingungen ein. Die den Endverbrauchern mit einer „Abnahmecharakteristik“ avisierte  „Änderungskündigung“ veranlasste uns diesem skandalösen Unterfangen, unter Beachtung aktueller gesetzlicher Rahmenbedingungen sowie der EU-DSGVO mit Einbeziehung informationstechnisch plausibler Fakten, einen eigenen Thread zu widmen:

 

„ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“

 

Der Artikel ist auch unter diesem Link als PDF abrufbar
„Abnahmecharakteristik“ versus DSGVO - Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?, PDF, 400Kb

 

Offensichtlich musste man sich mit dieser dubiosen Vertragsklausel nochmals eingehend auseinandersetzen. Man kam zu dem Schluss, die so genannte „Abnahmecharakteristik samt Änderungskündigung" aus den Bedingungen zu streichen. Mit Gültigkeit ab 01.10.2021 erhielten Endverbraucher neue Vertragsbedingungen, in denen der Punkt V 1 entsprechend novelliert wurde.

 

LINKS:

Vertragsbedingungen ab 1.5.2019

Allgemeine Bedingungen Strom ab 1.5.19

Vertragsbedingungen ab 1.10.2021

Allgemeine Bedingungen Strom ab 1.10.21

 

 

Linkänderungen oder Löschung kompromittierender Dokumente

 

März 2019 veröffentlichten wir die Dokumentation

:

Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich), PDF, ca.23 MB, 23 Kapitel (278 Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte, z.B. Österreichisches Parlament, Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Datenschutzrat der Republik Österreich, Rechnungshof Österreich, Gerichtshof der Europäischen Union, Energie Control Austria, Österreichs Energie, Fachhochschulen, u.v.a.).

Downloadlink: http://www.smart-meter-nein.at/doku.html

 

Die der Veröffentlichung folgenden Linkänderungen und -löschungen kompromittierender Doku­mente einiger Internetpräsenzen (z.B. E-Control (!!)) verhinderten zwar die Transparenz gegenüber der Bevölkerung, änderten nichts an den Fakten. Während sich jedoch die Linkänderungen von Rechnungshof und Volksanwaltschaft ausschließ­lich darauf beschränkten, die jeweiligen Jahresberichte aus deren aktuellen Veröffentlichun­gen chronologisch unter andere Berichte einzureihen, hat man es nach der Veröffentlichung der von uns verfassten Dokumentation von Seiten der E‑Control vorgezogen, deren Homepage „großzügig systematisch umzugestalten“ und die kompromittierenden Beweise mit Hyperlinks von teils über 1.200 Zeichen (!!) „versteckt“. Wodurch für die Bevölkerung die Nachverfolgbarkeit und Transparenz von einer Instanz unnötig erschwert wurde, die bereits von Rechnungshof gerügt wurde, dass sie „nicht als neutrale, objektive Vermittlerin eines lnnovationsprozesses (agierte)“ (Rechnungshof-Bericht 2019 Seite 14)
 
Auch das entlarvende Dokument der
Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst, betreffend deren Stellungnahme vom 11.8.2011 zur Begutachtung der IMA-VO 2011, in Verbindung mit der Smart-Meter-Einführung den Datenschutz zu umgehen (!!), ist im Internet bei der Burgenländischen Landesregierung nicht mehr erreichbar. Das Dokument befindet sich in unserem Portefeuille unter der Adresse: https://drive.google.com/open?id=1jPmewbH4vRL3Lp6AWJ6ZOldpIAAryKZE

 

Oesterreichs Energie (vormals Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs - VEÖ) entfernte die kompromittierende Korrespondenz von 28.3.2018, in der E-Control auf den gravierenden Widerspruch in IME-VO §1 (6) hingewiesen wurde. Diese Datei war bis zur Eliminierung unter der Adresse erreichbar: https://oesterreichsenergie.at/files/Download%20Stellungnahmen/Stellungnahmen%202018/20180329_STN%2003_2018_SoMa%201+11_TA.pdf.

 

Das Dokument befindet sich in unserem Portefeuille unter der Adresse: https://drive.google.com/file/d/1ZWSmDa_ibiC3Xc0ATqny7AmYIJrmnTeX/view?usp=sharing

 

Stand 26.09.2021

 


 

 

Was, alle um ihre im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte besorgten Betroffenen - in Kenntnis der seit Jänner 2019(!) vorliegenden schwerwiegenden Kritik des Bundesrechnungshofes - nicht für möglich halten würden, liegt tatsächlich zur Begutachtung vor:

 

BMK plant IME-VO Novelle 2021 - ohne Korrektur des fragwürdigen § 1 Abs. 6 !!!

 

Das BMK hat eine IME-VO Novellierung 2021 zur Begutachtung eingereicht – und zwar, ohne(!) dabei den fragwürdigen, in sich widersprüchlichen und seit jeher umstrittenen §1 Abs. 6 einer dringend erforderlichen KORREKTUR zu unterziehen:

 

BMK

Novellierung Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung Begutachtungsverfahren:

https://www.bmk.gv.at/recht/begutachtungsverfahren/IME-VO.html

https://www.bmk.gv.at/recht/begutachtungsverfahren.html

 

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung

Das Bundesministerium hat einen Entwurf der Novelle mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) geändert wird samt Erläuterungen, wirkungsorientierter Folgenabschätzung sowie Textgegenüberstellung erstellt. Stellungnahmen dazu können bis 11. August 2021 schriftlich (per Post oder E-Mail) eingebracht werden:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung VI/4 – Energie Rechtsangelegenheiten
Stubenring 1, 1010 Wien
E-Mail:
vi-4@bmk.gv.at

 

Aktualisierung:

Wegen zwischenzeitlicher Offlinenahme sämtlicher zur Begutachtung vorgelegten Unterlagen durch das BMK am 12.08.2021, ersuchen wir Sie, die Dokumente im RIS abzurufen:

 

RIS Begutachtungsentwürfe:

IME-VO Novelle 2021

BEGUT_COO_2026_100_2_1881608

 

Schon aus der Textgegenüberstellung wird deutlich, dass im Zuge dieser IME-VO Novelle 2021 KEINERLEI KORREKTUR des fragwürdigen § 1 Abs. 6 vorgesehen ist!

 

Dies alles geschieht, völlig unbeachtlich der Tatsache, dass der Bundesrechnungshof in dessen mittlerweile seit Jänner 2019(!) vorliegendem Bericht „Smart Meter“ hinsichtlich der derzeit geltenden Regelungen unmissverständlich eine bestehende „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPTOUT Wünschen von Endverbrauchern“ festgestellt hat: „Nach Meinung des RH konnten weder die diesbezüglichen Bestimmungen in der Novelle 2017 der IME–VO, noch die in den Jahren davor bestehenden Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie die „Sonstigen Marktregeln“ der E‑Control eine gesetzeskonforme Berücksichtigung von Opt–out–Wünschen von Endverbrauchern gewährleisten“ (Zitatende, Seite 83 ganz unten).

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

 

Und es geschieht, obwohl sich die GRÜNEN noch im Wahlkampf 2019 sowohl für ein Moratorium als auch für eine seriöse, unabhängige und transparente Analyse der Kosten und Risiken ausgesprochen haben.

 

Die GRÜNEN traten damals außerdem ausdrücklich, für eine „EU-rechtskonforme Regelung der Opt-Out-Frage für Stromkundinnen und -kunden ohne Zwangsumstellung ein“ (Zitatende).

 

Stellungnahme der GRÜNEN vor der Nationalratswahl 2019:

betitelt „Antwort der Grünen auf die Anfrage zu Smart Meter vor der Nationalratswahl im September 2019“

per Mail vom DIALOGBÜRO - DIE GRÜNEN

dem Fundus der bei der Initiative STOP-Smartmeter eingegangenen Mails entstammend: Antworten auf E-Mails

https://drive.google.com/file/d/1PUHRCE9-F4RIDWxw_SbopyR9KI-dPk4F/view?usp=sharing

 

Wobei es sich beim Dialogbüro um den späteren Klub der GRÜNEN im Parlament handelt.

 

Und überdies, wird die kritische Sicht der GRÜNEN im Wahlkampf 2019 durch das Antwortmail vom 25.01.2021 gesendet von deren Bundesbüro an einen Betroffenen, vollinhaltlich bestätigt:

 

Stellungnahme der GRÜNEN vom 25.01.2021:

betitelt „Ein Antwortmail der Grünen auf die vielen Anfragen“

adressiert an einen Betroffenen

gezeichnet: Bundesbüro DIE GRÜNEN - DIE GRÜNE ALTERNATIVE

dem Fundus der bei der Initiative STOP-Smartmeter eingegangenen Mails entstammend: Antworten auf E-Mails

https://drive.google.com/file/d/1A90EAdytdVQzmUwp5jEDfduCoT42fG2D/view

 

Und bereits wenige Wochen nach der Veröffentlichung des vernichtenden RH-Berichtes „Smart Meter“ sprach Mag. Albert Steinhauser (2007 bis 2017 Grüner Nationalratsabgeordneter. Jetzt ohne parteipolitische Funktion und wieder Gewerkschafter.) am 28.01.2019 vom „Durchziehen in Wildwest-manier“:

https://twitter.com/a_steinhauser/status/1089931116499427330

 

Diese plötzlich von der GRÜNEN BMK-Ministerin eingeschlagene Kehrtwendung zu der bislang von den GRÜNEN seit mehreren Jahren vertretenen Rechtsmeinung, und wie es überhaupt so weit kommen konnte, hinterfragen wir in einem neuen Beitrag: IME-VO Novelle 2021

 

Und noch mehr Fragwürdigkeiten, Missstände und Hintergründe und noch mehr Einzelheiten über das „Durchziehen in Wildwestmanier“, finden Sie hier: Kommentar ad IME-VO 2021

   

Hauptthema ist, dass die GRÜNE BMK-Ministerin im Zuge der von ihr angestrebten IME-VO Novelle 2021, es verabsäumt, die bereits seit dem Jahr 2017 bestehende überaus fragwürdige und seit Jahren heftig umstrittenen Bestimmungen im § 1 Abs. 6, der längst fälligen KORREKTUR zu unterziehen.

 

Wir gehen ausführlich darauf ein, wie es sein kann, dass bei dieser von der GRÜNEN BMK-Ministerin geplanten inhaltlich(!) unvollständigen IME-VO Novelle 2021 –  ausgerechnet die längst erforderliche KORREKTUR des vom materiell(!) zur Festlegung von Funktionsanforderungen intelligenter Messgeräte gar nicht befugten BMWFW-Minister Mahrer (ÖVP) erlassenen § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017, fehlt. - Trotz erdrückender Faktenlage!

 

Noch dazu, wo der Bundesrechnungshof dieser fragwürdigen Bestimmung bereits im Jänner 2019(!) ausdrücklich, die NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern attestiert hat. – Und zwar machte der RH diese Feststellung unzweifelhaft im Zusammenhang mit den "Sonstigen Marktregeln" der E-Control, den Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie der Novelle 2017 IME‑VO (RH-Bericht Seite 83).

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

 

Die deswegen bis dato nicht gegebene RECHTSSICHERHEIT und der fehlende RECHTSSCHUTZ scheinen jedoch von Seiten des BMK offensichtlich niemanden zu stören !!!

 

Nachdem mit der Agenda „Energie“ auch die Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich mittlerweile zum Verantwortungsbereich der GRÜNEN gehört, ist die BMK-Ministerin – entsprechend der jahrelangen Kritik der GRÜNEN – ausdrücklich und vordringlich zum Handeln aufgefordert !!!

 

Mehr dazu im neuen Thread: IME-VO Novelle 2021  

  

Und einen noch ausführlicheren Kommentar zum per 15.07.2021 vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) eingeleiteten IME-VO Begutachtungsverfahren, mit noch mehr Fragwürdigkeiten, Missständen und Hintergründen und noch mehr Einzelheiten über das „Durchziehen in Wildwestmanier“, finden Sie hier:

Kommentar ad IME-VO 2021, 600 KB, 60 Seiten

  

Noch weiterführende Informationen zu dieser komplexen Problematik sowie die Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von E-Control und BMNT finden Sie hier:

 

hinsichtlich der von der E-Control hartnäckig ignorierten Forderungen von VA, RH und Kärntner LRH siehe den per 28.8.2020 erstellten Thread Ignoranz der E-Control

 

Näheres zum parlamentarischen Kontrollversagen:

Von E-Control hartnäckig ignorierte Forderungen

 

Aktuelle News-Beiträge finden Sie unter: http://www.smart-meter-nein.at/news.html

 

Näheres über den am 20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene NEWS-Beiträge zu anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere NEWS unter: http://www.smart-meter-nein.at/news02.html

 

Stand: 09.08.2021

 

Netz Burgenland desavouiert Kunden mit Ablehnungswunsch gem ElWOG § 83 (1)

 

In einem E&M (Energie&Management) Artikel über das von der E-Control veranstaltete Journalistenseminar am 12. 09. 2019 wird der Leiter des Bereichs Netzdatenmanagement von Netz Burgenland, Wolfgang Frühwirth, zitiert und dieser gibt dabei Einblick in Ihre unglaubliche Taktik und kreierte den Begriff „Hardcore-Verweigerer“:
 

ZITAT
Lediglich 0,2 % der bisher betroffenen Kunden waren laut Frühwirth „Hardcore-Verweigerer“, die darauf bestanden, den bisherigen Ferrariszähler weiter zu verwenden. „Solange dieser Zähler noch eine gültige Eichung hat, nehmen wir das zur Kenntnis. Aber irgendwann ist natürlich Schluss“, erläuterte Frühwirth auf Anfrage von E&M. Akzeptiere der Kunde die Smart-Meter-Installation auch dann nicht, bleibe nichts anderes übrig, als ihn vom Netz und damit von der öffentlichen Stromversorgung zu trennen.
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns
)

 
Es ist unerhört, dass der Leiter des Bereichs Netzdatenmanagement, um ihre im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte besorgte Betroffene, als so genannte „Hardcore-Verweigerer“ (!!) bezeichnet. Der „aufgezwungene“ Zähler entspricht auch nach einer Parametrierung gem. IME-VO § 1 (6) nicht dem Ablehnungswunsch gem. ElWOG § 83 (1).
 

Um ja keine Irrtümer, Missverständnisse oder Falschinterpretationen aufkommen zu lassen, brachte kein Geringerer als die E-Control selbst Erläuterungen der E-Control zur IMA-VO 2011 heraus. In dieser schrieb sie unter anderen, dass alle Zähler, die über eine „bidirektionale Kommunikationsanbindung“ verfügen, als "intelligente Messgeräte" einzustufen sind. Exakt diese statusbegründende, modulare Funktion haben ALLE (auch parametrierte) Messgeräte, weil der Netzbetreiber für alle avisierten Betriebsmodi (z.B. kumulierende Höchstlastberechnung, Abnahmecharakteristik, Fernkommunikation, ua.) in den weiteren Funktionsperioden auf ein intelligentes Messgerät zwingend angewiesen ist. Zusätzlich werden ALLE (auch parametrierte) Messgeräte der EU-Quote als „Intelligente Messgeräte“ (pars pro toto) zugerechnet! (Weite Fakten siehe unter NEWS - Österreichs Energie: Desinformation und Corporate Identity statt IT-plausible Fakten )

 

Ein und dasselbe Messgerät kann UNMÖGLICH, je nachdem wessen Interessen es gerade zu erfüllen gilt - ob für ablehnende Kunden oder für die Erfüllung der EU-Quote - gleichzeitig EIN und doch wieder KEIN intelligentes Messgerät sein!

 
Während die Volkanwaltschaft bei BMNT und E-Control monatelang wegen Antworten zu den Stromabschaltungen urgieren musste und überhaupt erst im Oktober 2019 ungenügende Reaktionen erhalten hat, gab Netz Burgenland bereits im September 2019 anlässlich des von der E-Control veranstalteten Journalistenseminars die Taktik betreffend der Stromabschaltungen für die „Hardcore-Verweigerer“ gegenüber E&M detailliert bekannt. Und dies trotz der im selben Zeitraum von der Volksanwaltschaft erhobenen Kritik wegen der Druckausübung auf Endkunden beim Roll-Out im Zusammenhang mit Stromabschaltungen!
 
Anstatt in KENNTNIS sämtlicher vom Rechnungshof seit Jänner 2019(!) in dessen Bericht „Smart Meter“ aufgezeigten rechtlichen Mängel und Missstände sowie der bereits unmissverständlich festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“, entsprechend der insbesondere auch Netzbetreibern auferlegten unternehmerischen Sorgfaltspflichten gemäß § 347 UGB schnellstens dafür Sorge zu tragen, dass diese Missstände unverzüglich behoben werden, zog Netz Burgenland es stattdessen vor, jene Taktik preiszugeben, mit Hilfe derer die vom RH kritisierte „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ dennoch realisiert werden soll und desavouierten rechtschaffene österreichische Staatsbürger mit im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit als „Hardcore-Verweigerer“!
 

Der Intention nach wären folglich alle österreichischen Staatsbürger mit einer solchen diskriminierenden Bezeichnung zu titulieren, nur weil sie im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit durchsetzend, irgend eine bundesgesetzliche Bestimmung beanspruchen?
Und da nicht zuletzt vor allem auch die E-Control gemäß § 347 UGB der Wahrung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten unterliegt, trifft ein dementsprechender Vorwurf ebenso auch auf die Verantwortlichen der Regulierungsbehörde zu.

 
Mit ihrer Kritik wegen der Druckausübung auf Endkunden beim Roll-Out mittels Stromabschaltungen, hat die VA wie aus deren Bericht hervorgeht, das BMNT und die E-Control konfrontiert. Ergebnis: Die VA musste monatelang auf eine Beantwortung ihrer Anfragen warten !!! Erst nach Urgenz erhielt die VA im Oktober 2019 eine ungenügende(!) Reaktion aus dem BMNT und die E-Control sah gar keine Veranlassung für Initiativen“ !!! Dies obwohl die Volksanwaltschaft ebenfalls an diesem Journalisten-Seminar teilgenommen hat!
 
Es stellen sich daher diese Fragen:

  • Wie ist diese von Netz Burgenland gegenüber der E&M Verlagsgesellschaft preisgegebene verstörende, skandalöse Strategie - in Anbetracht der bereits seit Jänner 2019(!) vorliegenden schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes in dessen Bericht „Smart Meter“ und der massiven Kritik der Volksanwaltschaft - zu rechtfertigen? – Und zwar, um ausdrücklich im Falle so genannter „Hardcore-Verweigerer“ die Eichfälligkeit der Zähler abzuwarten, sodass „akzeptiere der Kunde die Smart-Meter-Installation auch dann nicht, bleibe nichts anderes übrig, als ihn vom Netz und damit von der öffentlichen Stromversorgung zu trennen“ !!!
     

  • Wie lässt sich Ihr kaltschnäuziges TAKTIEREN mit der Eichfälligkeit und die Druckausübung durch Stromabschaltungen rechtfertigen? – Noch dazu in Anbetracht der gemäß § 28 (4) E ControlG geltenden Bestimmungen ausdrücklich zur VERMEIDUNG von Stromabschaltungen !!!
     

  • Wie ist es zu rechtfertigen, dass die E-Control angesichts dieser von Netz Burgenland bereits im September 2019 gegenüber E&M preisgegebenen Taktik, hinsichtlich der wiederholt angedrohten und bereits durchgeführten Stromabschaltungen im Zuge des Eichtausches, stillschweigt?
     

  • Und wie ist zu rechtfertigen, dass die EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichtete Regulierungsbehörde E Control gegenüber der Volksanwaltschaft „keine Veranlassung für Initiativen sieht“, in Anbetracht dieser taktischen Druckausübung mittels angedrohter Stromabschaltungen, deren einziger Zweck es ist, den flächendeckenden Roll-Out intelligenter Messgeräte auf Grundlage der derzeit geltenden fragwürdigen Rechtslage durchzusetzen?
     

  • Wie ist die „arglistige Täuschung“ zu rechtfertigen, trotz eindeutiger Kritik des RH wegen „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ ElWOG § 83 (1) trickreich umgehend, ablehnenden Kunden ein intelligentes Messgerät als unintelligentes zu unterjubeln und dies als geeignete Maßnahme für Rechtskonformität zu kommunizieren?

 

LINKS:
Gläserner Kunde - ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO, Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?
Semantik & Rabulistik - Bundesgesetzliche Definition für intelligente Messgeräte, Wie E-Control Kunden täuscht
Tarife 2.0 - NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern

 

Österreichs Energie: Desinformation und Corporate Identity statt IT-plausible Fakten

 

Es war skandalös, dass ausgerechnet die in Elektrotechnik promovierte Frau DI Tauschek, Leiterin der Sparte Netze bei Österreichs Energie (vormals Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs - VEÖ), in dem 2/2019 bei Manz veröffentlichten Interview (Datenschutz-Folgenabschätzung für den „smarten“ Stromzähler, gestaltet von Gerald Trieb / Alexander Maurer, RA und Partner bei Knyrim Trieb RA/freier Journalist), folgendes sagte
 

ZITAT (Hervorhebung von uns)
Wer jedoch den Opt-Out in Anspruch nimmt, dessen Gerät wird quasi "dumm" geschaltet. Die Funktionalität entspricht dann jener der bestehenden Ferraris-Zähler und der Zählerstand wird nur einmal jährlich zum Stichtag per Fernauslösung gemessen anstatt automatisch alle 15 Minuten.
ZITATENDE ( https://www.kt.at/wp-content/uploads/2019/03/Dako_2019-01-2-Gerald-Trieb.pdf )

 
Für diese Aussage gibt es bis heute kein informationstechnisches und datenschutzrechtliches Gutachten (lege artis). Mit der 3er-Parametrierung gem. IME-VO § 1 (6) (Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion) wird kein „unintelligent“-Status  i.S von ElWOG § 83 (1) erreicht. Alle drei Parameter haben keinen einzigen algorithmischen Einfluss auf die vom Gerät abgebildete Logik. Sie sind nicht konstitutiv. Diese Maßnahme beruht einzig auf einem Binnenkonsens basierender Interpretation ohne informationstechnische Legitimation durch Fachexperten. (Details über die informationstechnische Plausibilität der 3er Parametrierung siehe Semantik & Rabulistik )

Ein smartes (=intelligentes) Gerät ist ein Objekt, das die nach der Analog-Digitalwandlung übernommenen Informationen durch die Einbettung von Informationstechniken über Fähigkeiten verfügt, die über seine ursprüngliche Bestimmung hinausgehen. Die erweiterten Fähigkeiten solcher Geräte bestehen darin:
 

  • Daten zu erfassen (z.B.Hall-Sensor)

  • Daten zu verarbeiten (syntaxgebundene Vorgaben, mikroprozessorgesteuert)

  • Daten zu speichern

  • mit ihrer Umgebung zu interagieren (z.B.Smart-Home-Einbindung)

  • entscheidungsfindenden Prozesse (jährl. Durchschnittslast, Abnahmecharakteristik, u.ä)

  • bidirektionale Fernkommunikation (Content-Management des NB)

  • Verifizierung der Zugangsberechtigung

  • Manipulationsprävention

  • Netzzustandsaggregierung

  • Penetrationstests

  • Codierung

  • Verschlüsselung

  • Protokolle (COSEM, DLMS oder HDLC, siehe techn. Datenblatt Landis+Gyr)

  • Hashwert-Generierung

  • Abbildung künstlicher Intelligenz (KI)

  • uva.

 
Alles intelligente, mikroprozessorgesteuerte, syntaxgebundene Digitalabläufe, die auch das von DI Tauschek als „dumm“ bezeichnete Messgerät beherrscht und im Hinblick auf die avisierten Betriebmodi der Netzbetreiber und die Positionspapiere der E-Control für alle weiteren Funktionsperioden ausüben muss!
 
Der bei Ablehnungswunsch in Betrieb genommen Zähler ist ein digitales Messgerät, aber gem. IMA-VO §3 (1), den zugehörigen Erläuterungen der E Control zur IMA-VO 2011, den zuvor gelisteten Funktionsroutinen und vor allem wegen der statusbestimmenden „bidirektionalen Kommunikation“ bleibt es für alle Funktionsperioden de facto und de jure ein intelligentes Messgerät und kann NICHT mit einem „dummen Ferraris“-Zähler gleichgesetzt werden. Mit einem solchen Zähler wird ein Kunde, der diesen nicht möchte, arglistig getäuscht. Er bekommt kein „unintelligentes Messgerät“ im Sinne von ElWOG § 83 (1). Der Ablehnungswunsch wird nicht erfüllt und begründet gemäß ElWOG §99 (2) Z.12+13 eine strafbewehrte Handlung.
 
Die in unserer Homepage penibel dargelegten informationstechnischen Besonderheiten eines Smart-Meters sollten der in Elektrotechnik promovierten Fr. DI Tauschek bekannt sein. Dass sie trotzdem einen parametrierten, intelligenten Zähler mit einem Ferraris-Zähler vergleicht schlägt dem Fass den Boden aus und verdeutlicht die Defizite einiger Verantwortungsträger in dieser Causa!  Offensichtlich ist „corporate identity“ wichtiger, als informationstechnisch plausible Fakten, um die einmal eingeschlagene Desinformationskampagne fortzusetzen.
 
Niemand geringerer als der "Fachverband der Ingenieurbüros in der Wirtschaftskammer Österreichs" (also Kollegen von Fr. DI Tauschek !!) brachten einen kompetenten Fachbeitrag, in dem die optionale Konfiguration und Umbenennung des Smart-Meters bei Kunden mit Ablehnungswunsch, als das beschrieben wurde, wie wir sie bezeichnen, als grobe "Kundentäuschung"
( https://www.ingenieurbueros.at/media/Kwc_Basic_DownloadTag_Component/40-4590-5685-4592-image-linkTag-child/default/e7a3fa7b/1496767877/reading-ausgabe-71-november-2016-web.pdf )
 

ZITAT
"Read Ingenieur", November 2016, Seite 6, Hervorhebung von uns)
"Bedenklich erscheint, dass Netzbetreiber und E-Control die Ablehnung eines digitalen Gerätes dadurch umgehen, indem sie "nur" einen "digitalen Zähler" einbauen, der jedoch in seiner Spezifikation bis auf wenige implementierte Parameter dem "Smart-Meter" gleicht"
 
Seite 7:
"Die Kunden sollen durch eine kleine Modifikation und eine Umbenennung trotz Ablehnung dennoch ein digitales Gerät erhalten, das durch seine Konfiguration haargenau mit der
gesetzlich definierten Gerätespezifikation gemäss Intelligente Messgeräte Anforderungs-VO 2011 §3 übereinstimmt, und nach wie vor fast exakt ein Messgerät ist, das nach oben zitiertem Gesetz abgelehnt werden darf, egal welche implementierten Digitalfunktionen aktiviert oder deaktiviert wurden und welche Bezeichnung der Netzbetreiber für das intelligente Messgerät wählt.

ZITATENDE

 
Außerdem sollte Fr. DI Tauschek den Inhalt des Positionspapiers "Tarife 2.0" der E Control  kennen - das zum Zeitpunkt des Interviews bereits existierte (!!) - und ebenfalls ihrer Feststellung diametral widersprach, weil Erfassung, Speicherung und Transfer von Viertelstunden-Verbrauchswerten bereits angekündigt wurde. Sehr klein gedruckt, fast nicht lesbar im Anhang der Jahresabrechnung 2018 (bereits ein Jahr vor dem Interview mit DI Tauschek) fügte Netz Burgenland folgendes in die Bedingungen ein :
 

ZITAT
"Spätestens sechs Monate nach Einbau eines Smart Meter müssen einmal täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage gespeichert werden."
ZITATENDE

 
Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Netzbetreiber sowohl für die vorgenannten, intelligenten, digitalen Abläufe und die bidirektionale Kommunikation ein intelligentes Messgerät zwingend benötigt und auch für den in den Vertragsbedingungen eingefügten Passus einer „Abnahmecharakteristik“ unbedingt auf den „Intelligent-Status“ des Gerätes angewiesen ist. Folglich ist die Aussage der F. DI Tauschek unrichtig, desinformierend und täuschend.
 

WICHTIGE WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:

 
Gläserner Kunde - ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO, Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?
Semantik & Rabulistik - Bundesgesetzliche Definition für intelligente Messgeräte, Wie E-Control Kunden täuscht
Tarife 2.0 - NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern

 
WIKIPEDIA:
Künstliche Intelligenz
Intelligenter Zähler

  

 

Aus der Schweiz erreicht uns ein "Hammer"-Urteil:

 

Das höchste Schweizer Gericht erklärt einen 'smarten' Wasserzähler für unzulässig,

der alle 30 Sekunden Daten sammelt. Das seien unverhältnismäßig viele Daten.

 

 

Artikel bei Heise-online erschienen, datiert 02/2021:

 

Schweiz: Permanentes Smart Metering greift in Grundrechte ein

Das höchste Schweizer Gericht erklärt einen 'smarten' Wasserzähler für unzulässig, der alle 30 Sekunden Daten sammelt. Das seien unverhältnismäßig viele Daten.

https://www.heise.de/news/Schweiz-Permanentes-Smart-Metering-greift-in-Grundrechte-ein-5054258.html

 

diesbezügliches Schweizer Gerichtsurteil vom 5.Januar 2021

Urteilsbegründung des BGer 1C 273/2020

 

Die dieser Urteilsbegründung des BGer zugrunde gelegten Fakten, beruhen im Wesentlichen darauf, dass die permanente Datenauslesung und Speicherung in unzulässiger Weise in die Datenschutzrechte eingreifen.

https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.01.2021_1C_273-2020&sel_lang=de

 

Festzuhalten ist, dass es sich zwar um eine Gerichtsentscheidung nach der Schweizer Rechtsordnung und um einen intelligenten Wasserzähler handelt, aber dieser arbeitet wie ein intelligenter Stromzähler. Die technische "Infrastruktur" ist vollständig vergleichbar. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass der vom BGer kritisierte Eingriff in die Datenschutzrechte, sich auf das Auslesen von Daten, erhoben "nur" mit 30-Sekunden Intervallen bezieht.

 

Wenn also dieser technische Eingriff schon ablehnungswürdig ist, wie sehr muss das erst hinsichtlich der Intervalle der in Österreich eingesetzten Smart Meter sein!

 

Wobei bei dem von Netz Burgenland eingesetzten Smart Meter, sich der Intervall laut technischem Datenblatt in einer Granularität von 5 Sekunden bewegt und permanent den Verbrauch in die kumulierende Durchschnittsberechnung für Tage, Wochen, Monate und das ganze Jahr einbezieht, speichert und bidirektional überträgt.

 

Über die "Spezifikation Kundenschnittstelle E450" des in Burgenland vom Netzbetreiber eingesetzten intelligenten Messgerätes von Landis+Gyr heißt es im Technischen Datenblatt Seite 4:

   

ZITAT

Entsprechend der vorliegenden Konfiguration des Zählers werden die nachstehenden Daten in einem periodischen Zeitintervall von 5sek ausgegeben.

ZITATENDE (Hervorhebung von uns)

http://www.netzburgenland.at/fileadmin/user_upload/Spezifikation_Kundenschnittstelle_E450.pdf

 

Das bedeutet praktisch eine beinahe durchgehende (=millionenfache !!) Detektion der Verbrauchskonventionen – nämlich

 

alle 5 Sekunden = 12x je Minute = 720 x je Stunde = 17.280 x je Tag =  6,307.200 x im Jahr - auch bei Kunden mit bundesgesetzlich begründetem Ablehnungswunsch, die diesem Einblick in die Privatsphäre nicht zustimmen wollen.

 

Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen, die sekundengenaue Detektion der Messgrößen NICHT mit dem Begriff „Speicherintervalle“ zu verwechseln! Das sind zwei ganz unterschiedliche informationstechnische Maßnahmen und Termini. Der RH-Bericht (Seite 83, Abs.4) differenzierte diesbezüglich ganz klar:

 

ZITAT (Hervorhebung von uns)

Der RH wies darauf hin, dass lediglich die Speicherung, nicht aber die Messung der Viertelstundenwerte deaktiviert werden sollte. Die maximale viertelstündliche Durchschnittsleistung war weiterhin zu erfassen. Allein dies zeigte nach Ansicht des RH deutlich, dass die für die gesetzliche Definition relevante zeitnahe Messung nicht nur als jederzeit aktivierbare Möglichkeit, sondern als tatsächliche Gegebenheit vorlag.

ZITATENDE

 

Ferner basiert die so genannte "Abnahmecharakteristik" (neueste AGB des NB) ebenfalls auf einer engen Intervallauslesung und fließt in das Kunden-Profiling ein, um diskriminierende Entscheidungen (z.B. Kündigung!!) mit Hilfe KI zu treffen.

 

Im Gegensatz zur  eindeutigen Rechtslage nach der EU-DSGVO fand es Energie Burgenland gerechtfertigt, in den ab 1.5.2019 gültigen "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" in Abschnitt 5, Abs.1 den verbrämten Terminus "Abnahmecharakteristik" mit strukturierten, teils diskriminierenden Risikofolgen für Kunden einzusetzen:

 

ZITAT aus "Allgemeinen Bedingungen der Energie Burgenland" (Hervorhebungen von uns)

Dabei gelten die vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen Umstände und die tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs (wie etwa der Umstand, ob der Kunde Energie bezieht oder auch selbst erzeugt, ein Energieverbrauch nur zu bestimmten Zeiten oder eine bestimmte Abnahmecharakteristik) als fix vereinbart und werden von Energie Burgenland Vertrieb der Preisbemessung zugrunde gelegt

(…)

Energie Burgenland Vertrieb ist bei Änderungen der zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs durch den Kunden berechtigt, den vereinbarten Preis an die vom Kunden geänderten Umstände im Wege einer Änderungskündigung im Sinn von Punkt V. Ziffer 3 anzupassen, wobei Energie Burgenland Vertrieb die in Punkt V. Ziffer 3 vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten hat. Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist Energie Burgenland Vertrieb diesfalls berechtigt, die Preise bei Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.

ZITATENDE

  

Wir verfassten diesbezüglich bereits einen eigenen Beitrag auf der Homepage.

Unsere Kritik am zweifelhaften Vertragszusatz von Energie Burgenland  "Abnahmecharakteristik" entnehmen Sie bitte dem Thread Gläserner Kunde

 

Unabhängig von dieser Intervall-Zeitspanne, ist im Urteil begründet, dass sich aus der Auslesung und Speicherung ein Profiling ergibt.

 

Genau das beschreiben wir nicht nur in der Homepage, sondern noch sehr viel ausführlicher in der von uns verfassten Dokumentation.

 

Dokumentation "Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich)"

Download-Link zur Dokumentation / Abrufbarkeit

23 Kapitel (278 Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte), Ursprüngliche Veröffentlichung im März 2019
Aufgrund von Link-Änderungen aktualisierte Edition vom 31.01.2021

(Eventuell infolge von Link-Änderungen derzeit nicht mehr aufrufbare Dokumente, sind uns in Form von Screenshots vorliegend.)

 

Um nochmals auf die Urteilsbegründung des BGer zurückzukommen, besonders entscheidend ist diese Argumentation:

 

ZITAT

Außerdem bezwecke der Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. Datenvermeidung und Datensparsamkeit, so das BGER, „dass nicht notwendige Daten gar nicht erst erhoben und bearbeitet werden. In diesem Sinne ist auch ihr Schutz besser gewährleistet: nicht existente Daten können nicht missbraucht werden.“

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)

 

Dabei wurden seitens des BGer noch nicht einmal die von uns thematisierten sogenannten "Meta-Daten" erwähnt, die den Umfang der erhobenen Infos noch um ein Vielfaches erhöhen. Ebenfalls unerwähnt blieben die Erkenntnisse aus "forensischem" Abgleich der gewonnen Informationen. Was unter der Gesamtheit des "Profilings" zu subsumieren ist.

 

Auch, wenn es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung nach Schweizer Recht und betreffend einem intelligenten Wasserzähler handelt, so sind die oberstgerichtlichen Feststellungen, wonach „nicht notwendige Daten gar nicht erst erhoben und bearbeitet werden sollen. In diesem Sinne ist auch ihr Schutz besser gewährleistet: nicht existente Daten können nicht missbraucht werden“ als richtungsweisend zu bezeichnen !!!

https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.01.2021_1C_273-2020&sel_lang=de

 

In Anbetracht dieser aktuellen Schweizer höchstgerichtlichen Entscheidung 1C 273/2020 vom 5.1.2021, kommt daher dem von der RA-Kanzlei Wallner Jorthan erwirkten Beschluss des OLG Wien über die Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering, umso mehr Bedeutung zu.

 

OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering

Judikatur Datenschutzrecht Clemens Thiele ZIIR 2020, 293 Heft 3 vom 1.9.2020

https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/ziir202003029301

https://360.lexisnexis.at/d/artikel/olg_wien_rechtswegzulassigkeit_der_datenschutzrech/z_ziir_2020_3_ziir_2020_03_0293_303e02a0f7?origin=rl&searchId=202010290452322
https://360.lexisnexis.at/search/6Ob91%2F19d

Zusammenfassung

 

Mit diesem von der RA-Kanzlei erwirkten OLG Beschluss vom 13.5.2020 15 R 32/20s (nrk), ist der Weg freigeworden, für die von der RA-Kanzlei mittlerweile eingebrachten Musterklagen.- Und zwar, ohne vorhergehende Befassung der E-Control mit einem Streitschlichtungsverfahren!

 

Nähere Informationen dazu und die kritischen rechtlichen Einschätzungen der RA-Kanzlei Wallner Jorthan betitelt „Big Brother is watching you – through the socket“ finden Sie hier:

https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket

https://www.wienrecht.at/veroeffentlichungen/466-wiener-anwalt-will-gegen-smart-meter-rollout-klagen

 

Wir gehen im THREAD OLG Beschluss näher auf das Thema „Smart-Meter/OptOut – Schlichtungsverfahren bei E-Control kann umgangen werden“ und auf die Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering, ohne vorhergehende Befassung der E-Control, ein.

 

LINK:

Smart Metering: „Nicht existente Daten können nicht missbraucht werden“,Solidarwertkstatt, Rudolf Schober, 21.3.2021

 

 

Smart-Meter/OptOut – Schlichtungsverfahren bei E-Control kann umgangen werden

 

Bei unseren Internetrecherchen stießen wir auf einen juristischen Teilerfolg der engagierten RA-Kanzlei Wallner Jorthan
 

 

Unsere Recherchen ergaben, dass der RA-Kanzlei Wallner Jorthan, Wien erfreulicherweise ein entscheidender(!) Teilerfolg zur RECHTSWEGZULÄSSIGKEIT gelang.

 

Der von RA Wallner erwirkte OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über die „Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering“ gibt - unter Berufung auf § 1 DSG - den Weg frei, die ordentlichen Gerichte zu befassen, ohne vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control. Somit kann der Netzbetreiber nicht mehr erfolgreich auffordern, bei einer Auseinandersetzung in der Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" auf das Schlichtungsverfahren der E-Control zu verweisen.

 

Wesentlich dabei ist, dass sich Betroffene mit Ablehnungswunsch eines intelligenten Messgerätes auf eine Verletzung ihres Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG berufen!

 

Dieser von RA Wallner erwirkte OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 gibt - unter Berufung auf § 1 DSG - den Weg frei, die ordentlichen Gerichte zu befassen, ohne vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control.

 

Die E-Control als Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen kann in der Causa OptOut ohnedies als völlig absurd angesehen werden, weil sie durch die von ihr verschuldete juristisch/legistische Fehlleistungen und Konstruktionen, ElWOG § 83 (1) arglistig zu umgehen, befangen ist. Es fehlt ihr Objektivität (siehe RH-Bericht Seite 14, Abs.4) und ist sinnlos, den "Bock zum Gärtner" zu machen.

 

Wie verfassten einen eigenen Thread, in dem wir im Detail die sich aus dem juristischen Teilerfolg ergebenden Konsequenzen für einen betroffenen Kunden erläutern, der von seinem bundesgesetzlichen Recht Gebrauch machen will und sich auf datenschutzrechtliche Bedenken beruft.

 

 

THREAD "OLG Beschluss"

Smart-Meter/OptOut – Schlichtungsverfahren bei E-Control kann umgangen werden - Über die Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering

 

 

 

VON E-CONTROL HARTNÄCKIG IGNORIERTE FORDERUNGEN

 

Zeitgleich mit der massiven Kritik der Volksanwaltschaft wegen der STROMABSCHALTUNGEN
forderte der Kärntner Landesrechnungshof bislang von der E-Control vergeblich,
„ein Konzept erarbeiten,
um die Gesamtkosten des Projekts nachträglich festzustellen und
die Effizienz der Smart-Meter-Ausrollung zu überprüfen“.

Während
Netz Burgenland schon längst im September 2019
die Taktik mit den STROMABSCHALTUNGEN für die „Hardcore-Verweigerer“ preisgegeben hat!

Komplettversagen der parlamentarischen Kontrolle !!!

 

 

In dessen mit Mai 2020 datierten Bericht betitelt "Kärnten Netz GmbH – Stromnetztarife und Herausforderungen" legt der Kärntner Landesrechnungshof dem Land Kärnten nahe, „auf die E-Control einzuwirken, zur Transparenz für die Netzkunden die Einführungskosten der Smart-Meter zu erheben“. (Siehe Seite 108: Schlussempfehlung Nr. (9))

 

Und ebenfalls legt der LRH der Kärntner Landesregierung ausdrücklich nahe, auf die E-Control einzuwirken: „Auch die Finanzierung über die Amortisationsdauer durch die Messentgelte wäre jährlich von der E-Control darzustellen. Die E-Control sollte auch ein Konzept erarbeiten, um die Gesamtkosten des Projekts nachträglich festzustellen und die Effizienz der Smart-Meter-Ausrollung zu überprüfen.“ (Zitatende)

 

https://www.lrh-ktn.at/berichte/download/336_c77305f8a061c47413cc2985ee5f834b

https://www.lrh-ktn.at/berichte

https://lrh-ktn.at/presse/kaernten-netz-pressemitteilung

 

Damit bestätigt der LRH das bereits vom Bundesrechnungshof seit Jänner 2019 festgestellte FEHLEN einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse (Wirtschaftlichkeitsnachweises von unabhängiger Seite)!

 

Folglich wird die vom Rechnungshof bereits im Jänner 2019 erhobene Forderung nach einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse bis dato beharrlich ignoriert!

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

 

Die Antwort, die der LRH nämlich diesbezüglich von der E-Control selbst erhalten hat, ist nämlich absolut unbefriedigend ausgefallen.

 

Darauf bezugnehmend zitiert der LRH auf Seite 99 die E-Control so:

 

ZITAT

Nach Auskunft der E-Control würde es sich erst zeigen, ob der erwartete Nutzen eintreten werde. Eine nochmalige Kosten-Nutzen-Analyse fiele in den Entscheidungsbereich des nunmehr zuständigen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus.

ZITATENDE

 

  • Womit sich nicht nur die Frage nach einer „Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse“ im Kreis dreht !!!
     

  • Und nicht nur das Bundesministerium ignoriert die Empfehlung des RH.
     

  • Sondern ausgerechnet jene E-Control, die laut RH bereits seit 2006 die Einführung der intelligenten Messgeräte offensiv vorangetrieben hat, meinte nun Jahre später auf die konkrete Anfrage des LRH lediglich lapidar, „es würde sich erst zeigen, ob der erwartete Nutzen eintreten werde“ !!!
     

  • Ausgerechnet jene E-Control, die 2010 ursprünglich gestaltend in die Entstehung der PWC-Studie eingegriffen hat!

 

Dem LRH blieb nach dieser schnippischen Antwort offensichtlich nichts anderes übrig, als an das Land heranzutreten, es möge auf die E-Control einwirken.

 

Die Handhabung von „Smart Meter und OPT-OUT“ hat der LRH in diesem Bericht nicht beurteilt!

 

Der Kärntner LRH übermittelte diesen Bericht am 26. Mai 2020 der Landesregierung und der Kärnten Netz GmbH. Somit ist der Bericht seit 2. Juni 2020 öffentlich.

 

Bemerkenswert ist, dass in etwa zeitgleich(!) mit diesem LRH-Bericht wiederum die Volksanwaltschaft am 20.5.2020 deren Jahresbericht 2019 präsentiert hat, beinhaltend ab Seite 155 die schwerwiegende Kritik der Volksanwaltschaft wegen der Druckausübung auf Endkunden beim Roll-Out im Zusammenhang mit STROMABSCHALTUNGEN!

https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/Volksanwaltschaft-praesentiert-Jahresbericht-2019

 

Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 Kontrolle der öffentlichen Verwaltung (datiert März 2020)

https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/cbhfk/PB%2043_Kontrolle%20%C3%B6ffentliche%20Verwaltung%202019.pdf

https://volksanwaltschaft.gv.at/berichte-und-pruefergebnisse

 

Das Allerwesentlichste hat die VA mit deren Kritik allerdings nicht erfasst:

 

Die von der E-Control in Absprache mit dem BMNT gemäß „Tarife 2.0“ langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform gemäß „Tarife 2.0“ hat die VA überhaupt nicht beurteilt!

 

Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ vom April 2017:

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323

https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf

 

Konsultationsfassung „Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“ vom Februar 2016:

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Konsultationsentwurf_Tarife+2-0_Strom.pdf/58d5d1e5-f44b-40f4-a897-53616f931fb1?t=1455553213811

 

Dabei dienen die von der VA heftig kritisierten STROMABSCHALTUNGEN dazu, den strittigen flächendeckenden Rollout intelligenter Messgeräte durchzusetzen!

 

Und dieser - einzig und allein durch die derzeit geltende fragwürdige Rechtslage ermöglichte - flächendeckende Rollout dient wiederum vorwiegend dazu, die langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform basierend auf verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT - durchzusetzen.

 

Für diese von der E-Control seit Jahren geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform basierend auf verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT – existiert jedoch bis dato keine datenschutzrechtliche Beurteilung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens!

 

Völlig unbeachtlich all dieser zu hinterfragenden Vorkommnisse, - und vor allem trotz aller vom Bundesrechnungshof aufgezeigten und seit Jänner 2019(!) öffentlich bekannten rechtlichen Mängel und potentiellen Gesetzes- und Verfassungswidrigkeiten - hat zwischenzeitlich der Netzbetreiber Netz Burgenland es vorgezogen, stattdessen die Taktik mit den STROMABSCHALTUNGEN preiszugegeben:

 

Während die Volkanwaltschaft bei BMNT und E-Control monatelang wegen Antworten zu den Stromabschaltungen urgieren musste und überhaupt bis Oktober 2019 warten musste, um letztendlich erst recht völlig ungenügende Reaktionen zu erhalten. Gab Netz Burgenland bereits im September 2019 anlässlich des von der E-Control veranstalteten Journalistenseminars völlig ungeniert die Taktik betreffend der Stromabschaltungen für die „Hardcore-Verweigerer“ gegenüber E&M bekannt.

 

https://www.energie-und-management.de/nachrichten/suche/detail/ein-fuenftel-der-smart-meter-sind-bereits-installiert-132827

https://www.bayern-innovativ.de/seite/smart-meter-oesterreich-2019

BEILAGE: von Netz Burgenland gegenüber E&M preisgegebenen Taktik für die „Hardcore-Verweigerer“

  

Anstatt - in KENNTNIS sämtlicher vom Rechnungshof seit Jänner 2019(!) in dessen Bericht „Smart Meter“ aufgezeigten rechtlichen Mängel und Missstände sowie vor allem in Kenntnis(!) der vom RH bereits unmissverständlich festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ - entsprechend der insbesondere auch Netzbetreibern auferlegten unternehmerischen Sorgfaltspflichten gemäß § 347 UGB schnellstens dafür Sorge zu tragen, dass diese Missstände unverzüglich behoben werden, hat Netz Burgenland es stattdessen vorgezogen jene Taktik preiszugeben, mit Hilfe derer die vom RH kritisierte „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ dennoch realisiert werden soll.

 

Und da nicht zuletzt vor allem auch die E-Control gemäß § 347 UGB der Wahrung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten unterliegt, trifft ein dementsprechender Vorwurf ebenso auch auf die Verantwortlichen der Regulierungsbehörde zu!

 

Zu all diesen aktuell hervorgekommenen fragwürdigen Vorkommnissen, Versäumnissen und Widersprüchlichkeiten haben wir einen neuen Thread erstellt, betitelt: "von E-Control ignorierte Forderungen".

 

In diesem Thread befassen wir uns vor allem aber außerdem auch mit dem KOMPLETTVERSAGEN der parlamentarischen Kontrolle.

 

Mehr als ein Jahr nach dessen Veröffentlichung am 11.1.2019 ist der vernichtende Rechnungshof-Bericht „Smart Meter“ nämlich bis dato noch immer nicht auf der Tagesordnung des RH-Ausschusses des Nationalrates gestanden.

 

Womit sich auch von Seiten der Nationalratsabgeordneten folglich immer noch niemand mit der Vielzahl an rechtlichen Mängeln und Missständen, die der Rechnungshof darin schlüssig aufzeigt, kritisch auseinandergesetzt hätte.

 

Dabei enthält ausgerechnet dieser vernichtende RH-Bericht „Smart Meter“ die unmissverständliche Festgestellung des Rechnungshofes hinsichtlich der „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“.

 

Stand des parlamentarischen Verfahrens:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00018/index.shtml

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-RH/A-RH_00001_00881/index.shtml#tab-Verhandlungsgegenstaende

 

Wir können in all dem nur ein Komplettversagen der parlamentarischen Kontrolle erkennen!

 

Die E-Control unterliegt gemäß Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) idgF der parlamentarischen Kontrolle, und zwar:

 

ZITAT

Gebarungskontrolle

§ 17. Die Gebarung der E-Control unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

 

Parlamentarische Kontrolle

§ 18. Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der E-Control in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.

 

Regulierungsbeirat

§ 19.

(1) Zur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere:

                                                                                                                     

1. die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2. die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des GWG 2011 und des ElWOG 2010 erlassen werden.

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046  )

 

Demnach sind schon allein gemäß § 19 (2) Z 1 Energie-Control-Gesetz idgF sämtliche Mitglieder des Regulierungsbeirates zur Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes verpflichtet !!!

 

Regulierungsbeirat der E-Control:

https://www.e-control.at/econtrol/unternehmen/organe-der-e-control/regulierungssbeirat

 

Die Missachtung der Berichtspflichten der E-Control gemäß § 28 (1) in Konnex mit der gemäß § 19 (2) Z 1 Energie-Control-Gesetz idgF sämtlichen Mitgliedern des Regulierungsbeirates auferlegten Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes und das Versagen der gemäß § 28 (4) Energie-Control-Gesetz bei der E-Control einzurichtenden Taskforce „zur Beratung in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen der u.a. auch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören haben“ kommen da noch hinzu. - Wobei diese Taskforce ausdrücklich und insbesondere der Vermeidung von STROMABSCHALTUNGEN dienen soll.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046

 

Näheres dazu im Thread: "Von E-Control hartnäckig ignorierte Forderungen".

 

Noch weiterführende Informationen zu dieser komplexen Problematik finden Sie hier:

 

  • im per 18.2.2020 erstellten Thread Opt-Out
  • im per 25.2.2020 erstellten Thread Tarife 2.0

    Aus organisatorischen Gründen mussten wir die NEWS aufteilen:

    Näheres über den am 20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene NEWS-Beiträge zu anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere NEWS unter: http://www.smart-meter-nein.at/news02.html

  • Unsere Kritik am zweifelhaften Vertragszusatz von Energie Burgenland  "Abnahmecharakteristik" entnehmen Sie bitte dem Thread Gläserner Kunde

 

Vor allem auf die von der E-Control mangels existierender gutachterlichen Bestätigungen selbst(!) erstellten Infoseiten ebenso wie auf die immer wieder zitierten Bescheide der E-Control und die beiden OÖ Gerichtsurteile und etc. gehen wir in diesen Beiträgen ausführlich ein.

 

Aktuelle News-Beiträge finden Sie unter: http://www.smart-meter-nein.at/news.html

 

Aus organisatorischen Gründen mussten wir die NEWS aufteilen:

Näheres über den am 20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene NEWS-Beiträge zu anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere NEWS unter: http://www.smart-meter-nein.at/news02.html

 

Abschließend weisen wir noch auf die aktuelle Mitteilung der RA-Kanzlei Wallner Jorthan vom 29.7.2020 auf deren Smart-Meter Seite betreffend deren eingebrachter Musterklagen hin. Wonach seitens der RA-Kanzlei einige weitere Klagen bei unterschiedlichen Gerichten eingebracht wurden, um u.a. die Rechtslage auszutesten.

https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket

 
STAND: 28.08.2020 

 

 

LINKS:

Von E-Control hartnäckig ignorierte Forderungen

 


Download der kompletten Homepage "Smart Meter Nein"- PDF, ca 5 MB, 358 Seiten

Dokumentation: Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich), PDF, ca.19,5 MB, 773 Seiten, (Anm: Diese erging auch an zust. BM, Nationalräte, Bundesräte, inv. Politiker, E-Control, Netzbetreiber, Datenschutzbehörde, Konsumentenvertreter, Medien, inv. Anwälte, u.v.a.)

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