Abnahmecharakteristik – Teil
4
Unsere Vermutung
wurde Realität!
Die Algorithmen einer
"Abnahmecharakteristik" wurden einem Wiener bereits zum Verhängnis
Am 1.8.2022 berichtete
das Newsportal "Heute" (
https://www.heute.at/s/kleingarten-besitzer-soll-20000-fuer-energie-zahlen-100219520
) über einen unglaublichen Vorfall.
Ein Kleingartenbesitzer
bekam von seinem Wiener Energieversorger eine Neuvorschreibung für die
kommende Energiebezugsperiode über Euro 20.000,--.(Zwanzigtausend !!).
Der Schock saß beim Kunden tief. Zumal mit der Letztabrechnung sogar ein
Guthaben wegen vermindertem Energieverbrauch errechnet wurde. Wie kam es
dazu?
Der Stromlieferant berief
sich auf die computerunterstützte Prognose - also anders ausgedrückt,
auf die algorithmenunterstützte so genannte "Abnahmecharakteristik".
Eine Reklamation des Kunden wurde abgewehrt und lediglich unter
Beibehaltung der computergestützten Berechnung eine Neueinstufung
angeboten. Die Kundenanfrage wie es zu dieser horrend hohen
Energiekostenvorschreibung kam, blieb unbeantwortet! Damit bestätigte
sich unsere Meinung über die so genannte Abnahmecharakteristik in dem
Thread "Gläserner
Kunde", dass sich das Contentmanagement an den Resultaten
künstlicher Intelligenz (KI) mit an 100% grenzender Wahrscheinlichkeit
orientieren wird. Wir schrieben:
ZITAT (auszugsweise):
Betroffenen
Energiekunden (...) wird keine Algorithmen-Analyse (Auditing) oder
Transparenz bereitgestellt, um die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit
algorithmischer Entscheidungssysteme sowie deren Diversität zu prüfen.
Bugs und Manipulation von Digitalsystemen sind ebenso denkbar wie
unvorhersehbare oder diskriminierende Ergebnisse („flexible Tarife“
zum Nachteil der Kunden), insbesondere im Zusammenhang mit
maschinellem Lernen im Kontext bidirektionaler Kommunikation.
Die „Abnahmecharakteristik“ wird also eingesetzt, obwohl die
Verantwortungsträger längst wissen müssen, dass Algorithmen nicht
objektiv entscheiden und das Content-Management sich trotzdem
am Resultat Künstlicher Intelligenz (KI) orientieren wird. Wenn
ein künstliches Wertungssystem also eine „Preisbemessung“ samt
„Änderdungskündigung“ als Resultat algorithmischer
Entscheidungsfindung ausgibt, ist es administrativ unmöglich, bei
hunderttausenden Kundendaten jede einzelne digitale Auslese noch mal
zu hinterfragen. Das Content-Management wird die algorithmisch
berechnete Auswahl mit an 100% grenzender Wahrscheinlichkeit
akzeptieren, auch wenn man weiß, dass jemand diskriminiert würde. Die
berechtigte Befürchtung ist, dass mit der „Abnahmecharakteristik“
alle Energiekunden im Zusammenhang mit maschinellem Lernen
Kontrollverlust, Ungleichbehandlung, Diskriminierung und nachteilige
Tarifanpassungen mit Änderungskündigungen erwartet.
ZITATENDE
Genau dies widerfuhr
einem Wiener Stromkunden. Er wurde Opfer eines algorithmischen
Entscheidungssystems und bekam die nachteilige Tarifanpassung hautnah zu
spüren. Erschwerend kam noch hinzu, dass nach Einschaltung der Presse
der Energieversorger zugeben musste, die Vorschreibung entsprach dem
Resultat einer computerunterstützten Ermittlung (also der algorithmischen Berechnung einer so genannten "Abnahmecharakteristik").
Wie riesengroß die "Diskriminierung des Kunden" war, ist darin
ersichtlich, dass die neue Vorschreibung statt Euro 20.000,- nur
mehr Euro 200,-- ausmachte. Bei entsprechend gleichlautenden
Energieliefervereinbarungen, die eine "Abnahmecharakteristik", oder wie
Energie Burgenland eine
semantische Neudeutung von „Abnahmecharakteristik“ formulierte: "„Verpflichtung des Kunden, die
für die Preisbemessung erforderlichen
Angaben zu machen“ (sic), könnten sich
Kontrollverlust,
Ungleichbehandlung, Diskriminierung und nachteilige Tarifanpassungen mit
Änderungskündigungen
in nächster Zeit tausendfach wiederholen.
Stand 3.8.2022
Abnahmecharakteristik – Teil
3
Die Horrorszenarien mit Smart-Metern
haben in der EU bereits begonnen
Energie Burgenland bereitet diese offensichtlich ebenfalls vor
Wie wir bereits schrieben, hat Energie
Burgenland die Begriffe „Abnahmecharakteristik“ und
„Änderungskündigungen“ nach einem Jahr Gültigkeit aus den ab 1.10.2021
geltenden Vertragsbedingungen entfernt. Die „Anpassung der Allgemeinen
Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie“, Online-Eingang
am 17.9.2021, überraschte im ersten Novellierungspunkt alternativ mit einem geänderten Terminus:
ZITAT
„Die Verpflichtung des Kunden, die für die Preisbemessung
erforderlichen Angaben zu machen, wurde präzisiert. (Punkt V.1.)“.
ZITATENDE
Der Energieversorger scheint ein sehr
eigenartiges Wahrnehmungsvermögen zu haben, was "präzisieren" heisst.
Präzisiert war der Passus in den vorherigen Vertragsbedingungen mit
einem "Monsterabsatz" von 235 Wörtern und Erklärungen, wie
„Abnahmecharakteristik“ und „Änderungskündigung“ zu verstehen sind.
Details unter:
„ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO -
Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“
Der Artikel ist auch
unter diesem Link als PDF abrufbar
„Abnahmecharakteristik“ versus DSGVO - Vertragsbedingung des
Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?, PDF, 400Kb
Mit
„präzisieren“ erwatet man transitiv eine „noch genauere Beschreibung, im
Detail eingrenzend, eine erklärende Verdeutlichung“ (siehe div.
Dictionaries). In den neuen Bedingungen wurde mit nur 99 Wörtern
vieles weggelassen und gar nichts präzisiert. Es wird weder der
Begriff "Abnahmecharakteristik" benützt noch von "Änderungskündigung"
geschrieben oder näher erklärt.
Eine
„Verpflichtung des Kunden, die für die Preisbemessung erforderlichen
Angaben zu machen“ (sic) ist nichts anderes, als eine
semantische Neudeutung von „Abnahmecharakteristik“.
In den „Allgemeinen
Bedingungen“ fehlen die genauen ("präzisiert",
sic) Angaben für die Preisbemessung, welchen
Verbrauchskonventionen der Kunde sich unterwerfen muss und welche
algorithmischen Analysen die Preisbemessung beeinflussen. Die
Vereinbarung ist extrem unilateral, weil sie nur dem
Netzbetreiber dient und der Endverbraucher der
codebasierenden Künstlichen Intelligenz (KI) 100%ig ausgeliefert ist. Dieses Konzept lässt
nicht erkennen „wohin die Reise geht“. Die
"Preisbemessung" aufgrund "erforderlicher Angaben" ist intransparent und
unterliegt der Willkür des Netzbetreibers. Dem Kunden fehlen Knowhow, Kalkulationsgrundlagen und
Zugang zu Kontrollmechanismen um die Resultate der Preisbemessung durch
sparsamen Umgang mit Energie zu verifizieren.
Informationstechnisch begründet ist der
Kunde eigenverantwortlich gar nicht in der Lage die „erforderlichen
Angaben“ (sic) zu machen. Tatsache ist, dass ein intelligentes
Messgerät in Betrieb genommen werden muss, das via bidirektionaler
Kommunikationsanbindung die strategisch wichtigen, direkten und
indirekten Digitalinformationen liefert, auf deren Basis die
algorithmisch unterstützte Analyse der Energieverbrauchskonventionen die
so genannte „Abnahmecharakteristik“ erstellt.
Die Vertragsformulierung ist irreführend und ein
gutes Beispiel, was man in Allgemeinen Bedingungen falsch machen kann! Der Kunde hat gar keine
eigene Entscheidungsgewalt informationstechnisches Equipment zu bedienen
um die „erforderlichen Angaben“ (sic) zur Verfügung zu stellen, weil
nur die via bidirektionaler Kommunikationsanbindung, ohne
Kundeneinfluss (!!) vom Contentmanagement fernabgefragten Digitaldaten
eines intelligenten Messgerätes dies erlauben.
Diese lassen exakt das gleiche Profiling
(=Abnahmecharakteristik) analysieren, wie es gemäß der
Vorgängerversion der „Allgemeinen Bedingungen“ vorgesehen war. De facto hat sich überhaupt nichts geändert!
Tatsache ist, der von uns im Sinne der EU-DSGVO
scharf kritisierte Begriff "Abnahmecharakteristik" samt
präzisierten Erklärungen in der Vertragsversion von 1.5.2019 bis
30.9.2021 der Energie Burgenland wurde aus den
novellierten Vertragsbedingungen per 1.10.2021 zwar
herausgenommen aber in
eine "unpräzisierte" aber interpretationsanfällige Form gewandelt um
letztendlich den gleichen Vertragszustand zu erzielen – nur anders
formuliert (ad „fraudantes contractus“). Das ist – aus aktuellem Anlass
– vergleichbar, wenn ein Land einen Krieg beginnt, aber sich vehement
gegen diese Bezeichnung wehrt und diese Agression als „Sonderoperation“
kommuniziert!
In der neuen Vereinbarung der Energie
Burgenland ab 1.10.2021 wurden die Maßnahmen der „Abnahmecharakteristik“
und der „Änderungskündigung“ mit semantischer Verdrehung raffiniert
"versteckt" und mit ausgeklügelt geänderter
Diktion "umformuliert", es seien die " erforderlichen Angaben zu
machen" um die "Preise bei Bedarf an die geänderten Verhältnisse
anzupassen".
Welche
Folgen hat dies für den Endverbraucher?
Spanien demonstriert es bereits. Die
sozialdemokratische Regierung beschloss den Tag in drei (bzw. sechs
(!!)) Tarifzonen einzuteilen (taz, 28.5.2021
https://taz.de/Streit-um-Tarife-in-Spanien/!5775363/ ) Basis für
die Realisierung sind ein flächendeckender Roll-Out mit intelligenten
Messgeräten (Smart-Metern). Was unter der Benennung „bewussterer Umgang
der Konsumenten mit Energie“ subsumiert wurde ergab für die
Energiekunden eine enorme Erhöhung der Energieverbrauchskosten.
Nicht nur Haushalte sind davon betroffen, sondern auch Kleinbetriebe und
Landwirte erleben eine durchschnittlichen Erhöhung der Stromrechnung um
bis zu 30 Prozent. Dies ist nur eine Kostensteigerung auf Basis der
Verbrauchskonventionen der Kunden. Sie addiert sich noch zu
den ohnedies steigenden Stromtarifen und Nebenkosten.
Dieses
Szenarium beschrieb bereits Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH, Wien
in einem lesenswerten Beitrag auf deren Homepage (https://www.anwaltaktuell.at/home/25-jahre-eu/
), ehe es beispielsweise in Spanien real umgesetzt wurde. Eine weitere
Abhandlung macht den informationstechnischen Ablauf automatisierter
Entscheidungsfindung verständlich (https://www.wienrecht.at/tipps/433-ams-goes-adm-systematische-diskriminierung-rechtliche-abhilfe
).
In den aktuellen Vertragsbedingungen ebnet
Energie Burgenland offensichtlich den Weg für diese geplante
Tarifierungsmethode.
Fakultativ prognostizierte Kosteneinsparungen für Stromkunden wären an
wahnwitzige Vorgaben gebunden, die in der Praxis niemals oder nur sehr
schwer realisiert werden könnten. Das bedeutet, Geschirrspüler,
Elektroherd, Heizung, Klimaanlage, Wärmepumpe, Waschmaschine,
Wäschetrockner, E-Auto Akkuladungen, uva. wären fast nur nach
Mitternacht kostensenkend anzustellen. Eine horrible und unrealistische,
aber widrigenfalls sehr teure Vorgabe.
In hunderttausenden Wohnanlagen wird der nächtliche Gerätelärm für
reichlich Unmut sorgen, zumal in vielen Hausordnungen der Betrieb von
lärmemittiernden Maschinen ohnedies nicht gestattet ist. Essenszeiten in
die Zeitzone ab Mitternacht zu verlegen wird mit an 100 Prozent
grenzender Wahrscheinlichkeit niemand hinbekommen. Siehe auch Beitrag in
„nd-aktuell“, Berlin 30.6.2021,
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1153938.stromversorgung-in-spanien-nur-noch-nachts-waesche-waschen.html
)
Eine unglaubliche Erfahrung
mit der Zeitzonen abhängigen Tarifierung veröffentlichte die Initiative
"STOP Smart Meter":
ZITAT
FLORIDA
Ein Leser aus Florida sandte uns folgenden kurzen Bericht:
„Seit der Installation sind die Stromrechnungen im Schnitt um 30% höher.
Strom wird nämlich mit den Smart-Metern nicht nur zu Hoch- und
Niedertarif geliefert, sondern zu 6 Tarifstufen von sehr billig bis sehr
teuer.
Zu welcher Tageszeit Strom billig oder teuer ist, verschiebt sich
täglich und kann vom Konsumenten via Internet für den laufenden Tag
abgerufen werden. Die Hausfrau oder der Hausmann muss also, bevor er zum
Bügeleisen greift, im Internet nachschauen, ob er das nicht besser um 3
Stunden verschieben würde, da im Moment der Strom gerade auf der
höchsten Tarifstufe geliefert wird. Auch der Geschirrspüler kann nicht
jeden Tag auf die bisher gewohnte Niedertarifzeit nach 22 Uhr abends
eingestellt werden. Die niedrigen bis sehr niedrigen Tarifzeiten für
diesen Tag, resp. Nacht müssen zuerst im Internet abgefragt und der
Geschirrspüler muss jeden Tag neu programmiert werden. Wer macht das
schon? Ganz einfache Antwort: NIEMAND.“
ZITATENDE (Quelle: E-Mail vom 20.2.2022)
Zusammenfassend muss man sagen, dass die
semantisch raffiniert ausgedachte Uminterpretation der so genannten
„Abnahmecharakteristik“ nur eine arglistige Kundentäuschung ist, auf dem
direkten Weg in eine kostensteigernde Verbrauchsabrechnung. Somit
summieren sich die zu erwartenden nachteiligen Kostenfallen, die bis
heute bekannt wurden, am Beispiel des Energieversorgers in Burgenland:
-
Tarifreform mit einer lastabhängigen
Verrechnungsmethode, die nicht dem bisher tatsächlichen Stromverbrauch
folgt (Tarife 2.0 + Tarife 2.1), siehe
Tarife 2.0
-
„Abnahmecharakteristik“ und deren
semantischer Neudeutung in den Vertragsbedingungen von Energie
Burgenland ab 1.10.2021, siehe
ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO
-
präsumtive Zeitzonen-Tarifierung (im Konnex
mit Energie Burgenland "Allgemeinen
Bedingungen", Abschnitt 5, Abs.1), wie am Beispiel in Spanien)
Stand 14.3.2022
E-Control und
Netzbetreiber:
Wird die Leistungsmessung für alle zu einer
geschickt
getarnten
Übervorteilung der Stromkunden?
Die Stromrechnung bestand bisher aus Grundpreis und Arbeitspreis. Hinzu kamen noch Netzkosten und Abgaben.
Bisher wurde die Stromrechnung auf Basis des vom Stromzähler kumulierend
ermittelten, tatsächlichen Energieverbrauchs als Summe der
Anschlusswerte aller eingeschalteten Verbrauchern in Multiplikation mit
der Einschaltdauer und den Energiekosten berechnet. Das heisst, ein
Gerät mit 1.000 Watt und einer Stunde Einschaltdauer schlägt mit einem
Verrechnungswert von einem Kilowatt multipliziert mit dem gültigen
Strompreis zu Buche. Ist nach einer Stunde diese einmalige Gerätenutzung
beendet hat das auf den weiteren Stromkonsum keinen Einfluss.
Eine vereinfachte Darstellung soll den Tages-Strombedarf eines normalen
Haushaltes visualisieren, der bisher die Verrechnungsbasis bildete:
Dies entsprach der vom Stromzähler
kumulierend erfassten Energie- oder Verbrauchsmessung. Was ist der
Unterschied zwischen Energie- und Leistungsmessung?
-
Die Begriffe „elektrische Energie“ und „elektrische Leistung“ sind nicht
kongruent. Leistung repräsentiert die Kapazität und Energie des
Durchsatzes. Oder anders ausgedrückt: Leistung ist im Wesentlichen die
ein Smart-Grid belastende „Durchflussrate“ des Stroms zu einem gewissen
Zeitpunkt. Elektrische Leistung wird in Watt (W), Kilowatt (kW) und
Megawatt (MW) gemessen.
-
Energie hingegen ist die Strommenge, die innerhalb eines bestimmten
Zeitraums vom Kunden entnommen wird. Dieser Verbrauch entspricht der im
obigen Diagramm dargestellten Situation und wird auf der Stromrechnung
in Kilowattstunden (kWh) angegeben und mit dem Arbeitspreis
multipliziert.
E-Control plant mit einer Tarifreform in Privathaushalten statt der
bisherigen Verbrauchsmessung mit einer kumulierenden Zählung der
Kilowattstunden, also der tatsächlich in Anspruch genommenen Energie
(!), künftig eine Verrechnung auf Basis einer einmaligen
höchsten Lastspitze (siehe Thread „Tarife 2.0“
http://www.smart-meter-nein.at/tarife2.html )
Download bei E-Control:
Tarife 2.0 PDF, 1,3 MB, 22 Seiten
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_E-Control_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323
Tarife 2.1, 1,6 MB, 32 Seiten
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Tarife-2-1-FINAL.pdf/3e134015-937a-3a83-bb6a-c01a9517e48d?t=1610623266363
Dazu das Statement von Dr. Wolfgang
Urbantschitsch, Vorstand der E-Control, ORF Help am 09.03.2019:
ZITAT (Transkription des Originaltons,
Hervorhebung von uns)
„Der höchste monatliche Viertelstundenwert, der ist dafür maßgeblich,
wieviel man bezahlt. Das heisst, wenn ich in einem Monat mehrere
Leistungsspitzen zusammenbekomme wird auch dort immer nur die höchste
Viertelstunde angenommen. Wenn ich im Vormonat weniger beziehe, dann
werde ich auch entsprechend weniger bezahlen.“
ZITATENDE
LINK zum Audio (mp.3) Dr. Urbantschitsch, Vorstand E-Control, ORF Help am
09.03.2019, Wiedergabe oder Download
https://drive.google.com/file/d/1Y77w9Ckzpr2HLQOLTcVej5XY77Z4WkXz/view?usp=sharing
Die themenbezogene Aussage ist ab Minuten 2:46 zu hören
Passend dazu die Sendungsmeldung des
ORF vom 9.3.2019 „Wer Stromnetz intensiv nutzt, soll mehr bezahlen“
(https://help.orf.at/stories/2968694/
)
ZITAT (Hervorhebung von uns)
Teurer werde es vor allem für jene, die bei relativ geringem Verbrauch
das Netz stark belasten also große Leistungsspitzen verursachen - etwa
durch eine Sauna, eine Klimaanlage, eine Wärmepumpe, eine Poolheizung
oder das Schnellladen eines Elektroautos.
ZITATENDE
Obwohl rein technisch eine solche
Energieverbrauchserhebung in Privathaushalten auch mit analogen
Messgeräten und einer zusätzlich technisch modifizierten Peripherie
möglich wäre (solche digitale Hardwarekomponenten werden im Internet angeboten), ist
die Realisation mit entsprechend ausgestatteten intelligenten
Messgeräten (Smart Meter) effizienter, weil sie den Netzbetreibern noch
viele andere Möglichkeiten bieten, unter anderen intimste Kundenprofile
anzulegen.
Details siehe:
Datenschutz 1
http://www.smart-meter-nein.at/datenschutz1.html
Datenschutz 2
http://www.smart-meter-nein.at/datenschutz2.html
Gläserner Kunde
http://www.smart-meter-nein.at/glaeserner_kunde.html
Ein installierter Smart Meter misst
kontinuierlich die Stromentnahme und sendet die Daten über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung
in 15-Minuten-Intervallen. Aus den
ermittelten Messwerten ergibt sich nicht nur die energiemessabhängige
Verbrauchskonvention - also sein vollständiges Profiling im Umgang mit
der Ware Strom, sondern auch der Lastgang des Stromkunden
Es grenzt an Sarkasmus, wenn E-Control in dem Beitrag „Änderung der
Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“
schreibt (
https://www.e-control.at/branchen-newsletter/-/asset_publisher/0wTTT16KsQRv/content/anderung-der-netzentgeltstruktur-leistungsmessung-fur-alle-netzbenutzer):
ZITAT (Hervorhebung von uns)
Im Gegensatz zur derzeitigen Pauschalkomponente entspricht ein
Leistungspreis viel stärker dem Gedanken der Verursachungsgerechtigkeit
und schafft dadurch effiziente Anreize für die Kundinnen und Kunden.
ZITATENDE
Zur Diskussion standen noch andere Varianten, Stromkunden zur Kasse zu
bitten.
-
Tarife für eine fixe (garantierte)
Leistung
-
abschaltbare Last mit einem zweiten
unterbrechbaren Zähler
-
erhöhter Leistungspreis bei
Überschreitung der vereinbarten Leistung
Abgesehen davon, dass noch einige gesetzliche Hürden diesen Tarifplänen
entgegenstehen, wird von seiten der E-Control in allen Tarif-Modellen
die so genannte „Verursachungsgerechtigkeit“ in den Fokus gerückt. Wie
sieht jedoch diese „Gerechtigkeit“ im Falle der Leistungsmessung aus?
Im krassen Widerspruch zu kolportierten präsumtiven Kosteneinsparungen bei
Endverbrauchern hat dies allerdings teure Konsequenzen.
Denn für die Berechnung des Leistungspreises legen gemäß der Tarifreform
der E-Control die Energieversorger den höchsten Mittelwert
bei den gemessenen Viertelstunden-Werten zugrunde, der innerhalb eines
vom Smart-Meter detektierten Abrechnungszeitraums (in concreto ein Jahr)
aufgetreten ist.
Deshalb kann schon eine einzige
Lastspitze („Peak“) innerhalb eines Jahres die Stromkosten kräftig nach
oben treiben – auch wenn der durchschnittliche Jahresverbrauch viel
niedriger liegt.
Das bedeutet, wenn
einmal eine Höchstlastspitze erreicht wurde, sind alle weiteren
stromsparenden Maßnahmen eines sonst auf Sparsamkeit bedachten
Haushaltes ergebnislos!
Wenn der vorhin grafisch dargestellte Haushalt beispielsweise im
Abstellraum ein brüchig gewordenes Metallregal vor dem Einsturz bewahren
möchte und von einem Schlosser reparieren lassen muß, erreicht das
professionell eingesetzte Elektro-Schweißgerät eine außergewöhnliche
Lastspitze. Wenn auch in den übrigen 365 Tagen des Abrechnungsjahres
geringere und für einen Haushalt gleichbleibend normale Last in Anspruch
genommen wird, jedoch der Schlosser den elektrischen Schweißinverter
benützt und eventuell noch weitere Reparaturen als notwendig erachtet, hat dies Auswirkung auf die GESAMTE Jahresabrechnung.
Diese eine Lastspitze wird, falls es sonst keine noch höhere Höchstlast
mehr gibt, in die Berechnung für das GANZE JAHR einbezogen:
Es ist fast eine arglistige Täuschung,
wenn Dr. Urbantschitsch von der E-Control in dem zuvor erwähnten
ORF-Interview erwähnt, dass Haushalte sogar eine Reduzierung ihrer
Jahresabrechnung erwarten könnten.
Unsere Kritik richtet sich NICHT (!!) gegen energieeffiziente
Maßnahmen, sondern gegen das taktische Vorgehen, zeitgleich mit
Einführung der intelligenten Messgeräte, Tarifmodelle zu konstruieren,
die die sparsame Energienutzung eines Stromkunden infrage stellt.
Alle Energiesparmethoden eines durchschnittlichen Haushaltes
wären unnütz, wenn z.B. in Anlehnung an das vorhin gezeigte
Beispieldiagramm, auch mit einer Schnellladung eines E-Mobils eine Spitzenlast erreicht wird, die
sonst im Verlauf des ganzen Jahres kein anderes elektrisches
Haushaltsgerät je erreichen würde. Genau das passiert auch Kunden, die
der Energieeinsparung Rechnung tragend, viel Geld in Wärmepumpen,
Stromerzeugungsanlagen (PV-Anlagen mit Wechselrichter),
Batteriespeicher, uva. investierten.
Zum Vorschlag der neuen Tarifierungssmethode für Privathaushalte meldete sich die die
Bundesarbeiterkammer (BAK) zu Wort und schrieb unmissverständlich an die
E-Control:
ZITAT (Brieftext Seiten
7+ 8, Hervorhebung von
uns)
Leistungsmessung mit Smart Metering (ad 3.8.2.1)
Die Einführung von Smart Metering bietet den Netzbetreibern
zukünftig die technische Möglichkeit, eine Leistungsmessung auch bei
HaushaltskundInnen durchzuführen. Aufgrund technisch-wirtschaftlicher
Restriktionen bei der Smart Meter Einführung und datenschutzrechtlicher
Einschränkungen - beispielsweise der
Ablehnungsmöglichkeit von Smart Meter Funktionen sowie der
Zustimmungserfordernis zur Auslesung von Viertelstunden-Daten - wird die uneingeschränkte Leistungsmessung daher
nicht bei allen HaushaltskundInnen zur Verfügung stehen. Entsprechend
einer diskriminierungsfreien Entgeltfestsetzung muss aus Sicht der BAK
daher bei HaushaltsverbraucherInnen von Entgelten Abstand genommen
werden, die eine Leistungsmessung zur Grundlage haben. Abgesehen von den
technischen und rechtlichen Restriktionen würde eine Leistungsmessung
mit entsprechender Verrechnung im Haushaltsbereich zu massiven
tarifliche Verwerfungen führen, die mit dem Prinzip der Transparenz und
Vorhersehbarkeit aus Sicht der BAK unvereinbar sind. Schließlich ist
die jeweilige Leistungsaufnahme von Haushaltsgeräten und -anwendungen
für die NutzerInnen schwer nachzuvollziehen und nur in
Einzelfällen beeinflussbar. Unkontrollierbare und zum Teil massive
Kostensteigerungen für einzelne Haushalte bzw. Haushaltsgruppen wären
die Folge. Die Netzbetreiber hätten dadurch zusätzliche Einnahmen, dem
kein Bedarf an einem zusätzlichen Netzausbau gegenübersteht. Die BAK
lehnt daher die Einführung einer Leistungsmessung für HaushaltskundInnen
entschieden ab.
ZITATENDE (Dieses
Dokument war bei E-Control online unter dieser Adresse abrufbar:
https://www.e-control.at/documents/20903/388512/Stellungnahmen+Konsultationsdokument+Tarife+2+Null/02916851-e62a-4fc5-b3d8-1d6f25275cfb
. Aus welchen Gründen auch immer, ist es nicht mehr
erreichbar. Möge der Leser sich selbst Gedanken über die Gründe machen! Der Brief befindet sich in unserem Portefeuille und steht unter diesem
Link zur Verfügung
https://drive.google.com/file/d/1CLkK0H5IPsQHJQx8m4DQgomnD8Rwu5G9/view?usp=sharing )
Ein echtes Spitzenlastmanagement war bisher meist nur in Großbetrieben
üblich. Dieses wird automatisch gesteuert und setzt im Unternehmen eine
Mess- und Regelungstechnik voraus, die die einzelnen Anlagen gezielt
steuert. Sobald sich eine Überschreitung eines vorgegebenen Grenzwerts
ankündigt, reduzieren so genannte Spitzenlast- oder Maximumwächter die
Leistung zuvor ausgewählter Prozesse oder unterbrechen sie für einen
kurzen Zeitraum. Dieser auch als „Lastabwurf“ bezeichnete Vorgang
verschiebt die Verbrauchslast auf spätere Niedriglastzeiten. Über
solche technisch angepasste Digital-Komponenten im Haushaltsbereich
hüllten sich E-Control und Netzbetreiber bisher in Schweigen. Sie
konzentrieren sich nur auf die gesetzliche Durchsetzung der Tarifreform.
-
Warum sind E-Control und
Netzbetreiber offensichtlich nicht bereit die allgemein favorisierten
aber für die Energieversorger zugegeben, umsatzmindernden Energiesparmaßnahmen der
Bevölkerung mitzutragen?
-
Sollen die Umsatzeinbussen der
Energieversorger, ausgelöst mit den hunderttausendfachen
Energiesparmaßnahmen der Bevölkerung (stromsparendere Geräte und
Beleuchtung, thermische Haussanierungen, computergestütztes
Energiemanagement uva.), die Kunden mit der Leistungsmessung wieder
ausgleichen?
Eine raffinierte Methode eröffnete sich mit dem Roll-Out intelligenter
Messgeräte, mit der die Leistungsspitzen algorithmenunterstützt als
Berechnungsgrundlage ermittelt werden können, statt wie bisher die
Bezahlung des tatsächlichen Stromverbrauchs in Rechnung zu stellen
(Energie- oder Verbrauchsmessung). Die Leistungsdetektion als Basis für
Energieeffizienz ist nachvollziehbar. Diese jedoch als Verrechnungsbasis
zu etablieren wäre nicht zwingend nötig..
Natürlich wird von E-Control und den Netzbetreibern mit Semantik und
Rabulistik daran „gefeilt“, wie man diese Tarifpläne am besten nach
außen kommuniziert. Augenscheinlich sind technische Erfordernisse in den
Fokus gerückt. Auch wird von Seiten der E-Control argumentiert:
Die zuvor gezeigten Grafiken samt Erläuterung geben einen deutlichen
Eindruck, dass für den normalen Haushaltsbereich nichts „leistbar und verständlich“ (sic) ist.
Für Stromkunden ist entscheidend, was auf der Strom-Jahresabrechnung
letztendlich ausgewiesen wird. Ob sich seine Investitionen in
Energiesparvornahmen innerhalb seiner eigenen vier Wände lohnten und
nicht durch eine so genannte „Spitzenlast“ in einen für das gesamte Jahr
geltenden Verrechnungsmodus katapultiert wird, bei dem jeder weitere
sparsame Umgang mit Strom ad absurdum geführt wird. Damit wird auch eine
vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellte, grafisch aufbereitete
Verbrauchskonvention (Energie- oder Verbrauchsmessung) im
Internet-Kundenportal sinnlos. Der Kunde kennt zwar seinen
Eigen-Energieverbrauch (KWh) hat aber keinen Einfluss diesen
anzupassen, wenn bereits eine algorithmisch berechnete Spitzenlast für
die Jahresabrechnung ermittelt wurde an der nichts mehr verändert werden
kann!
Wird die Leistungsmessung für alle zu einer geschickt getarnten
Übervorteilung der Stromkunden?
Noch fehlt die gesetzliche
Entscheidung!
Die Absurdität dieser Tarifierungs-Methode könnte man folgend
vergleichen
:
-
Ein Bankkunde bekommt einen Kredit von
100.000,00 Euro für 20 Jahre.
-
Die Bank berechnet aber die Zinsen
nicht vom fallenden Kapital aufgrund monatlicher/jährlicher Ratentilgung.
-
Die Bank berechnet jedes Jahr immer
nur die in dem Ermittlungszeitraum anfallende „Spitzenlast“, das wäre
der mit Jahresbeginn aushaftende Kreditrest. Die übrigen Tilgungen des
laufenden Jahres
würden unberücksichtigt bleiben.
Die Bank könnte, wie auch E-Control argumentierte, ihre eigene „gesamtökonomische
Effizienz“ (sic) betonen und die „Steuerungsmaßnahmen“ (sic)
als sinnvoll sehen, sind jedoch für Kunden weder „leistbar und
verständlich“ (sic). Ein solcher Abrechnungsmodus ist im
Kreditsektor undenkbar und wird auch nicht praktiziert. Nach Diktion der
E-Control soll aber ein solcher Vorgang mit der Tarifreform der
Netzentgeltstruktur auf dem Gebiet der Energieverbrauchsabrechnung
geschehen..
Es ist also angedacht "leistungsbezogen" abzurechnen und nicht wie
bisher nach Nutzungsdauer. Dahinter verbirgt sich
bereits die Vorbereitung, mit zukünftig
zu erwartender Ausweitung der Elektromobilität, all jene zur Kasse zu
bitten, die Ihre Elektroautos schnell aufladen. Wer nicht
viele Stunden auf die "E-Tankung" warten kann oder will, der muss künftig
tief in die Tasche greifen, weil er das "Netz mehr belastet". Tappt ein
Kunde mit dem Umstieg auf umweltfreundliche Transportmittel in eine
finanzielle Falle? Das gleiche betrifft auch die
bereits zuvor genannte umweltfreundliche, thermische Peripherie eines
Haushaltes.
Diese neue
leistungsbezogene Tarifierung wäre auch
vergleichbar, wenn wir ein Restaurant besuchen und der Kellner meint,
wenn wir gleich essen ist es teurer, "weil die Küche mehr belastet
wird", wenn wir 2-3 Stunden warten brauchen wir nicht
einen höheren Preis bezahlen. Das
neu erdachte Tarifschema wäre in fast jeder Branche realisierbar.
Das geradezu absurde
Tarifreform-Beispiel der E-Control für eine lastabhängige Abrechnung
könnte bei vielen Unternehmen, analog angewendet, ungeahnte, teils
verrückte
Möglichkeiten eröffnen.
IRONIE EIN
-
Z.B. bei
Telekommunikationsunternehmen - wenn Sie gleich eine Telefon- oder Internetverbindung wünschen, müssen Sie wegen
Mehrbelastung unseres Netzes mehr bezahlen, falls Sie 2-3 Stunden warten
ist es nicht teurer
-
Oder bei Transportunternehmen, Taxis, Spitalspraxen,
usw.
-
Z.B. könnten Straßenbahnunternehmen eine "lastabhängige"
Beförderungsgebühr planen. Schwergewichtige Personen belasten sowohl die
Elektromotore als auch die Stromlast mehr als normal- oder
leichtgewichtige Menschen.
-
Flugunternehmen könnten ebenfalls für schwerere Passagiere eine höher
Fluggebühr verlangen. Auch das könnte analog zur Argumentation der
E-Control "lastabhängig" begründet werden.
-
Oder wie wäre es, wenn Kinobetreiber die Eintrittspreise ebenfalls
"lastabhängig" kalkulieren. Schließlich werden die Sitze von schweren
Besuchern mehr strapaziert.
-
Die Liste der Absurditäten ließe sich noch vielfach fortsetzen
IRONIE AUS
Die Ironie wieder beendend, ist zu
unbedingt zu empfehlen, falls sich der Nationalrat mit dieser absurden lastabhängigen
Abrechnungsmethode aus der Ideenschmiede der E-Control befasst und ein
Gesetzesvorschlag vorliegen sollte, eine
gut begründete Stellungnahme innerhalb der vorgesehen Begutachtungsfrist abzugeben
und auch die involvierten Energiesprecher der jeweiligen Parteien und
Konsumentenvertreter zu
kontaktieren.
LINK zu einem früheren
News-Beitrag:
E-Control-Entwurf für
Neutarifierung: Mit Smart-Meter Attacken gegen Energiekunden?
Stand 13.01.2022
Energie/Netz
Burgenland:
Abnahmecharakteristik –
Teil 2
Erstmalig:
Millionenstrafe für diskriminierenden Algorithmus
Wie bereits in einer der vorherigen News berichtet, erweiterte Energie
Burgenland die „Allgemeinen Bedingungen“ mit Gültigkeit ab 1.5.2019 um
den Begriff „Abnahmecharakteristik“. Dieser algorithmenbasierte Prozess
wurde als Basis für avisierte Preisbemessung bis hin zu
diskriminierender Änderungskündigung den Energiebeziehern unterschoben.
Wir veröffentlichten
daraufhin den Thread „Abnahmecharakteristik versus DSGVO -
Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“ ("Gläserner Kunde"). Wir beschrieben die
schweren Datenschutzmängel, die mit dieser informationstechnischen
Methode einhergehen würden. Der Netzbetreiber bekäme einen vollkommen
"gläsernen Endverbraucher". Das Profiling aus den fernübertragenen
digitalen Informationen eines intelligenten Messgerätes um eine
"Abnahmecharakteristik" durch künstliche Intelligenz zu berechnen gäbe
tiefe Einblicke in die Verbrauchskonventionen und die Lebensgewohnheiten
eines Kunden. Es werden viele Einblicke in Lebensbereiche generiert, die
eindeutig den von der EU-DSGVO geschützten personenbezogenen Daten
zugeordnet werden könnten. Dazu fertigten wir eine übersichtliche aber
beeindruckende Tabelle an. Die so genannte "Abnahmecharakteristik" ist
bloß eine raffinierte Benennung einer Maßnahme, die letztendlich einen
"durchleuchteten Kunden" bewirkt. Die Vertragsbedingungen in den
„Allgemeinen Bedingungen“ mit Gültigkeit ab 1.5.2019
belegten klar und deutlich, dass alles bisherige Leugnen eines
„gläsernen Kunden“ einer intransparenten, unseriösen Kommunikation
entsprochen hätte.
„Abnahmecharakteristik versus DSGVO -
Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“ ("Gläserner Kunde")
http://www.smart-meter-nein.at/glaeserner_kunde.html
Ein Jahr später entfernte Energie Burgenland
klammheimlich die dubiosen Begriffe „Abnahmecharakteristik“ und
damit zusammenhängend auch „Änderungskündigung“ aus den ab 1.10.2021
geltenden „Allgemeinen Bedingungen“.
Warum?
Wollte Energie
Burgenland, im Hinblick auf ein zwischenzeitlich datenschutzrechtliches
Urteil im europäischen Raum, eine präsumtive Millionenstrafe vorbeugend
verhindern? Möglich. Aber wir wissen es nicht! Bei Fehlverhalten von
Unternehmen sieht die EU-DSGVO ein Bußgeld bis zu 4 Prozent des
Jahresumsatzes vor. Der zeitliche Konnex zu einer erstmaligen und
richtungweisenden Millionenstrafe nach der EU-DSGVO für
die Anwendung diskriminierender Algorithmen in Europa
ist gegeben.
Hier die Fakten:
In den Niederlanden wurde zufällig in der von Energie Burgenland
ab 1.5.2019
eingeleiteten Vertragsperiode mit der so genannten
„Abnahmecharakteristik“ erstmalig und richtungweisend ein von der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde
"Dutch
Data Protection Authority (DPA)"
eingeleitetes
Strafverfahren auf Basis der neuen EU-DSGVO
mit einer Bußgeldzahlung
in Höhe von 2,750.000
Millionen Euro abgeschlossen.
Hier ging es nicht um einen Energieversorger. Bei diesem Urteil spielte
weder die Profession noch
der Status des Beschuldigten eine Rolle. Es ging ausschließlich
um „datenbasierende Diskriminierung“ auf Grundlage
der EU-DSGVO. Also genau um jenes computergestütze Verfahren, das
auch der so genannten „Abnahmecharakteristik“ zugrunde liegen würde um
letztendlich das Resultat künstlicher Intelligenz zum Nachteil der
Energiebezieher anzuwenden, was im krassen
Widerspruch zur EU-Verordnung gestanden hätte.
Was war genau passiert?
Die Niederländische Steuerbehörde benütze computerunterstützte
Auswahlkriterien, nach denen tausende Familien zu Rückzahlungen
bezogener Kindergelder in katastrophale finanzielle Situationen bis hin
zum Ruin und teilweise Selbstmord gedrängt wurden, zumal man
feststellte, dass auch rassistische Hintergründe in die
algorithmenunterstütze Maßnahme einflossen. Dieser
unglaubliche Vorfall führte in der Folge zu einer schweren
Regierungskrise.
Link:
Niederlande zahlen Millionenstrafe wegen Datendiskriminierung
https://netzpolitik.org/2021/kindergeldaffaere-niederlande-zahlen-millionenstrafe-wegen-datendiskriminierung/
Die niederländische Behörde liess jahrelang
algorithmengestützt viele Informationen über die Bürger generieren, die
auch von der EU-DSGVO geschützte Daten enthielten. Beispielsweise hatte
man aus dem Wust an digitalem Datenmaterial unter anderen auch die
Staatsangehörigkeit von Antragstellern (niederländisch/nicht
niederländisch) als Indikator im Algorithmus eines codebasierenden
Systems verwendet, das automatisch Selektionen analysierte und
maschinelle Entscheidungen berechnete, die bestimmte Personen als
riskant einstufte und auch zu den vorhin erwähnten diskriminierenden und
katastrophalen Maßnahmen führte.
Ähnlich benachteiligend wäre
auch das Resultat
gewesen, wenn einer algorithmenunterstützten Analyse der
„Abnahmecharakteristik“ diskriminierende
Konsequenzen für die Energiebezieher folgen würden, wie sie in den "Allgemeinen Bedingungen der
Energie Burgenland" mit Gültigkeit ab 1.5.2019 festgehalten wurden
(z.B. Änderungskündigung, flexibler Tarif) und
in die geschützten Persönlichkeitsrechte eingegriffen hätten..
Artikel 22 der DSGVO soll EU-Bürger vor Nachteilen schützen, die durch
solche automatisierten Algorithmen für sie entstehen würden. Das wäre
beispielsweise der „flexible Tarif“ mit einer Kostensteigerung zu Zeiten
des Energiehauptbedarfs und Tarifsenkung zu den aus der
„Abnahmecharakteristik“ analysierten Zeiten mit weniger oder keinem
Energiebedarf eines Kunden.
Einen
lesenswerten Fachbeitrag
über
einen
informationstechnisch kongruenten Ablauf syntaxgebundener Algorithmen,
deren Einsatz ebenso Artikel 22 der DSGVO zuwiderläuft verfasste
WALLNER JORTHAN RECHTSANWALTS Gmb,
Wien über
das beim
österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) eingesetzte
Algorithmic Decision Making (ADM) unter diesem
Link:
https://www.wienrecht.at/tipps/433-ams-goes-adm-systematische-diskriminierung-rechtliche-abhilfe
Sollte, trotz eindeutiger Rechtslage nach der EU-DSGVO, die inzwischen
annullierte Vertragsbedingung mit der „Abnahmecharakteristik“ als
algorithmenunterstützte Methode für diskriminierende Maßnahmen, wie z.
Bsp. „Änderungskündigung“ gegenüber Kunden, wieder eingeführt werden,
wäre in Anbetracht der Rechtsentscheidung in einer
äquivalenten Datenschutzangelegenheit in
dem EU-Land der Niederlanden, eine Beschwerde
(Anzeige) bei der Datenschutzbehörde der Republik Österreich
in unserem Land ebenfalls möglich.
LINKS:
Eine genaue Abhandlung
dieses brisanten Themas "Abnahmecharakteristik" ist unter dem Link:
„Abnahmecharakteristik versus DSGVO - Vertragsbedingung des
Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“ ("Gläserner Kunde")
http://www.smart-meter-nein.at/glaeserner_kunde.html
Tax Administration fined for discriminatory and unlawful data
Processing
https://autoriteitpersoonsgegevens.nl/en/news/tax-administration-fined-discriminatory-and-unlawful-data-processing
Niederlande zahlen Millionenstrafe wegen Datendiskriminierung
https://netzpolitik.org/2021/kindergeldaffaere-niederlande-zahlen-millionenstrafe-wegen-datendiskriminierung/
AMS
goes ADM – systematische Diskriminierung? Rechtliche Abhilfe?
https://www.wienrecht.at/tipps/433-ams-goes-adm-systematische-diskriminierung-rechtliche-abhilfe
Datenschutzbehörde der
Republik Österreich
https://www.dsb.gv.at/
E-Mail: dsb@dsb.gv.at
Stand: 07.01.2022
Wie die OPT-OUT Bestimmung
tatsächlich zur Farce wird !!!
Aus
der Parlamentskorrespondenz Nr. 957 vom 23.08.2021 geht wortwörtlich
hervor:
„E-Control schlägt zur Stärkung der Verursachungsgerechtigkeit
nach erfolgtem Smart-Meter-Roll-out
die Einführung einer Leistungsmessung für alle Kundinnen und Kunden vor“
!!!
Parlamentskorrespondenz Nr. 957 vom 23.08.2021
Energie-Control Austria berichtet über "außergewöhnliches Jahr" 2020
23.08.2021 - Energie-Control Austria berichtet über außergewöhnliches
Jahr 2020 (Nr. 957/2021)
ERLÄUTERUNG:
Die von der E-Control
angestrebte Leistungsmessung setzt ein intelligentes Messgerät mit allen
dazu gehörenden Funktionen voraus,
also auch die den
Intelligent-Status bestimmende bidirektionale Kommunikation.
Und eben aus diesem Grund
stand die Ablehnung eines intelligenten Messgerätes von vorhinein nicht
auf der Agenda der E-Control.
Folglich war und ist die
3er-Parametrierung gem. IME-VO § 1 (6) nur eine Augenwischerei
und stärkt nicht die
Verbraucherrechte gemäß ElWOG § 83 (1) !!!
Umso
verstörender ist:
Dass
diese Parlamentskorrespondenz Nr. 957 vom 23.08.2021 nicht
nur auf dem seit März 2021 vorliegenden Tätigkeitsbericht 2020
der E-Control basiert, sondern, dass dieser Bericht beinhaltend die
Forderung „nach erfolgtem Smart-Meter-Roll-out die Einführung
einer Leistungsmessung für alle Kundinnen und Kunden“, im Ausschuss
für Wirtschaft, Industrie und Energie bereits enderledigt worden ist.
Die
Behandlung des Tätigkeitsbericht 2020 im Parlament:
TOP 1
Tätigkeitsbericht 2020 der Energie-Control Austria (III-393
d.B.)
23.08.2021 - Energie-Control Austria berichtet über außergewöhnliches
Jahr 2020 (Nr. 957/2021)
Wobei
es sich bei dem mit Datum vom 04.12.2021 zum designierten Finanzminister
ernannten Dr. Magnus Brunner, LL.M. um den mit damaligen Datum
Staatsekretär im Klimaschutzministerium handelt, welcher anstelle der
BMK-Ministerin an der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie
und Energie am 28.09.2021 teilgenommen hat, anlässlich derer der seit
März 2021 vorliegende Tätigkeitsbericht 2020 der E-Control, aus
dem hervorgeht, dass die E-Control „nach erfolgtem
Smart-Meter-Roll-out die Einführung einer Leistungsmessung für alle
Kundinnen und Kunden vorschlägt“, enderledigt worden ist.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/KOMM/KOMM_00272/fname_999814.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/KOMM/KOMM_00272/index.shtml
Anzumerken ist:
Beim
Büroleiter des Herrn Staatssekretärs im BMK, handelt es um
den bereits unter mehreren(!) ÖVP-Bundesministern (darunter: BM
Patek, BM Köstinger, BM Mahrer und BM Mitterlehner) für
Energie-Belange tätig gewesenen ehemaligen Kabinettsmitarbeiiter
Eli Widecki. Seit der Regierung Kurz II war Mag. Eli Widecki im von
der Grünen BM Gewessler geleiteten Klimaschutzministerium, dem
Staatssekretär Magnus Brunner zugeteilt.
In
diesem Zusammenhang ist anzumerken:
In der
unsererseits - an einen weiten Kreis von Adressaten – versendeten
Stellungnahme ad IME-VO Novelle 2021 Begutachtung (datiert:
11.08.2021), haben wir insbesondere Staatssekretär Brunner
persönlich ausdrücklich zur Beantwortung offener Fragen aufgefordert.
Eine
dementsprechende Antwort des Staatssekretärs bzw. der beiden
E-Control Vorstände auf diese offenen Fragen ist jedoch bis dato
ausständig !!!
(Stand: 5.12.2021)
Umso
erstaunlicher ist es daher, dass die E-Control auch in diesem
Tätigkeitsbericht 2020 auf die schwerwiegende Kritik des
Bundesrechnungshofes nicht eingegangen ist, womit auch
dieser als inhaltlich(!) unvollständig zu bezeichnen ist. Und das
trifft insbesondere auch auf den Ende August 2021 vorgelegten
Monitoring-Bericht 2021 ebenso zu!
Smart Meter Monitoringbericht 2021 (1,3 MB)
Entscheidend ist:
Dass
die schwerwiegenden Feststellungen des Bundesrechnungshofes aus
dessen am 11.1.2019(!) veröffentlichten insgesamt 128-seitigen
Bericht „Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)“
schon im von der E-Control
inhaltlich(!) unvollständig
verfassten
Monitoring-Bericht 2020 über die Ereignisse des Jahres 2019(!) mit
keinem einzigen Wort vorkommen !!!
Smart Meter Monitoringbericht 2020 (1,6 MB)
Alles,
was der E-Control bislang zur schwerwiegenden Kritik des
Bundesrechnungshofes aus dessen 128-seitigen Bericht „Smart Meter“
eingefallen ist, hat auf einer einzigen A4-Seite Platz. Mehr ist der
E-Control dazu nicht eingefallen:
E-Control Branchen-Newsletter „Smart Meter – ein Update“
online
seit 29.10.2019
https://drive.google.com/file/d/1YsYFftR6i_KNjvpNzTt2sQJ91K0QVUlS/view?usp=sharing
Das
Verschweigen dieses kritischen RH-Berichtes mitsamt dessen darin
enthaltenden vernichtenden Feststellungen in deren Monitoring-Berichten
und Tätigkeitsberichten wiegt umso schwerer, da die E-Control gemäß
Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) idgF der parlamentarischen Kontrolle
unterliegt:
Gebarungskontrolle, § 17.
Die Gebarung
der E-Control unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046
Die
Zusammenschau der zuletzt hervorgekommener Dokumente weist nach, wie die
OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF auf
Betreiben der E-Control zur Farce wird !!!
Grundlegend festzuhalten ist:
Die
OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF geht
ursprünglich auf die Intervention des
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zurück.
Diese
Intervention des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vom
01.02.2013 wird allerdings seit Jahren beharrlich ignoriert, ebenso wie
die seit 04.04.2011 vorliegende Stellungnahme 12/2011 der
Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU !!!
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
Stellungnahme ad
"Energieeffizienzpaket des Bundes mit ElWOG
Novelle 2013 (442/ME XXIV.GP Ministerialentwurf)"
gezeichnet: Dr. Gerhard Hesse, datiert
01.02.2013
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/SNME/SNME_10930/imfname_287305.pdf
Diese
INTERVENTION des damaligen Leiters des Verfassungsdienstes und
langjährigen Mitglied des Datenschutzrates Mag. Dr. Gerhard Hesse führte
in der Folge zur per parlamentarischem Beschluss festgelegten
bundesgesetzlichen OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs.1 ElWOG idgF.
Die
darin vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst bereits Anfang des
Jahres 2013(!!) geforderte "TRANSPARENZ der Datenflüsse im Kontext
intelligenter Messgeräte schon auf Gesetzesebene und die
verpflichtende Einbindung des Datenschutzrates“, wurde allerdings
bis dato nicht umgesetzt !!!
Bis
heute gibt es keine transparent auf Gesetzesebene
geregelten Datenflüsse. – Das krasse Gegenteil ist sogar der Fall
!!!
Andernfalls es
nämlich diese Forderung der E-Control aus 2021 sonst eigentlich
gar nicht geben dürfte - ursprünglich stammend
aus deren Tätigkeitsbericht 2020, die da lautet:
„E-Control schlägt
zur Stärkung der Verursachungsgerechtigkeit nach erfolgtem
Smart-Meter-Roll-out die Einführung einer Leistungsmessung für
alle Kundinnen und Kunden vor“ !!!
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0957/#XXVII_III_00393
Die OPT-OUT-Regelung wird damit tatsächlich zur „arglistigen
Täuschung“ !!!
Im Falle von
tatsächlich „transparent auf Gesetzesebene geregelten Datenflüssen“,
gäbe es nämlich diese über Jahre hindurch geschaffene
unfassbar verworrene UMGEHUNGSKONSTRUKTION aus
selbstbestätigenden und einander sogar widersprechenden Bestimmungen,
Regeln und Verordnungen, keinesfalls noch länger !!!
Vor allem aber, lag
das Bestreben der damaligen Intervention des damaligen Leiters des
Verfassungsdienst und Mitglied des Datenschutzrates Mag. Dr. Gerhard
Hesse mit Sicherheit nicht darin, dass die infolge von
dessen Einschreiten im Jahr 2013 per parlamentarischem Beschluss
zustande gekommene OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF.,
„kein intelligentes MessGERÄT zu erhalten“, in der Folge vom zur
Festlegung von Funktionsanforderungen materiell(!) gar nicht befugten
BMWFW-Minister Mahrer im Zuge der IME-VO Novelle 15.12.2017 im §
1 Abs. 6 mit Hilfe der ebenso fragwürdigen wie in sich
widersprüchlichen Bestimmung, welche die Viertelstundenmessungen
betrifft, grotesker Weise herabgestuft werden würde, nur mehr zur
Ablehnungsmöglichkeit von MESSUNGEN.
Festzuhalten ist außerdem:
Auch
die Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU geht bei deren
DEFINITIONEN im Falle intelligenter Messgeräte zweifelsfrei von dem
Vorhandensein einer Zweiwegekommunikation aus (siehe Seite 4,
Kapitel Definitionen).
Und
auf Seite 11 findet sich der vom Bundesrechnungshof und uns vielfach
zitierte unmissverständlich formulierte Satz vom „Überwiegen der
Interessen der betroffenen Person, im Falle einer Ablehnungsmöglichkeit
(OPT-OUT)“.
Da die
Stellungnahme 12/2011 der Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU vom
4.4.2011, über deren bisherigen Link zum BFDI (Der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit) nicht mehr
aufrufbar ist, haben wir diese Stellungnahme von essentieller
Bedeutung auf Google-Drive zum Download gesichert:
Stellungnahme 12/2011 der Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU vom
4.4.2011 (97 KB)
Stellungnahme zur intelligenten Verbrauchsmessung („Smart Metering“)
für
die Datenschutzgruppe gezeichnet:
Der
Vorsitzende Jacob Kohnstamm
Brüssel, den 4. April 2011
nunmehr downloadbar via:
https://drive.google.com/file/d/1D_7n1irJ17WbetRJr8TgIN3nNeV-7dlJ/view?usp=sharing
(ursprünglich stammend von:
WP183 Opinion122011SmartMetering )
Und nun ist außerdem der bei
der E-Control
nicht downloadbare
Monitoring-Bericht 2013
an anderer Stelle aufgetaucht
Das
ist umso interessanter, weil die E-Control darin die Vorgabe liefert,
WIE mit der infolge der INTERVENTION des damaligen Leiters des
Verfassungsdienstes und langjährigen DSR-Mitgliedes Mag. Dr. Gerhard
Hesse per parlamentarischem Beschluss gemäß § 83 Abs.1 ElWOG 2010
geschaffenen bundesgesetzlichen OPT-OUT Bestimmung umzugehen sei !!!
Beim
Monitoring-Bericht 2013 handelt es sich um den Ersten(!) der
gemäß § 2 Abs. 3 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO
2012 überhaupt abzufassen war – umso verstörender ist es daher, dass er
bei der E-Control in deren Homepage unter den gelisteten
Monitoring-Berichten nicht aufscheint !!!
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_II_138/BGBLA_2012_II_138.pdfsig
https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/smart-metering/monitoring
Smart Meter Monitoringbericht 2013 (5,43 MB)
(bei
der E-Control nicht downloadbar, ursprüngl. von Docplayer.org
stammend), Jahreszahl 2013 am Deckblatt
Berichtsjahr: 2012
Dass
es überhaupt gar keinen Monitoring-Bericht 2014 gibt, hat
niemand Geringerer als der Bundesrechnungshof in dessen Bericht „Smart
Meter“ festgestellt (Seiten 42/43).
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Folglich ist die E-Control im Jahr 2014 den ihr auferlegten
Verpflichtungen gemäß § 2 IME-VO idgF für das „Monitoring zur
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich“ definitiv
und nachweislich nicht nachgekommen !!!
In der
E-Control Homepage fehlt allerdings nicht nur der vom RH
als nicht existierend festgestellte Monitoring-Bericht 2014,
sondern dort gibt es auch keinen Monitoring-Bericht
2013 !!!
seit
2015 vorliegende
Monitoring-Berichte der E-Control:
Monitoring Einführung "intelligenter Messgeräte" gemäß § 2 IME-VO
https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/smart-metering/monitoring
Wir
haben uns immer wieder gefragt, wie es dazu kommen konnte, dass die
E-Control sogar wiederholt gegen § 2 Abs. 3 IME-VO idgF verstoßen
hat – und dies allerdings von Seiten des jeweils zuständigen
Bundesministeriums bis dato sanktionslos geblieben ist?
Jetzt
wissen wir es, warum es keinen Monitoring-Bericht 2014 gibt !!!
Das
BMWFW behauptete in 1815/AB, „der nächste Smart Meter
Monitoring-Bericht werde erst 2015 vorgelegt“:
Im
Abgleich mit der parl. Anfragebeantwortung 1815/AB vom 28.08.2014
zu 1886/J (XXV.GP) Auswirkungen der "smart meter"-Einführung geht
zweifelsfrei hervor, dass das BMWFW-Ministerium selbst es war,
das in dieser Anfragebeantwortung – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
die Zahlen aus dem Monitoring-Bericht 2013 - angegeben hat, beim
nächsten vorzulegenden Monitoring-Bericht handle es sich um jenen im
Laufe des Kalenderjahres 2015. Dass das BMWFW fälschlicherweise
außerdem behauptete, die genannten Zahlen würden angeblich aus einem
2014 vorgelegten Bericht stammen, lässt den geringen Stellenwert
erahnen, den Fakten und Tatsachen beim Zustandekommen dieser
Anfragebeantwortung 1815/AB spielten:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_01815/imfname_362372.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_01886/imfname_356164.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_01886/index.shtml
Mehr
darüber im neuen Thread (Stand: 05.12.2021):
OPT-OUT Bestimmung wird zur Farce
Während der bereits im Jänner 2019(!!) veröffentlichte RH-Bericht
„Smart Meter“ im RH-Ausschuss überhaupt erst am 09.12.2021
auf der Tagesordnung steht, ist
der erst vom März 2021 stammende Tätigkeitsbericht 2020 der
E-Control im Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie schon die
längste Zeit, per 28.09.2021 enderledigt.
Somit
haben sich die Abgeordneten bald drei(!) Jahre nicht mit der
darin enthaltenen schwerwiegenden Kritik des Bundesrechnungshofes
befasst !!!
Damit
ist der E-Control mit diesem per März 2021 vorgelegten Tätigkeitsbericht
2020 ein weiterer Schachzug gelungen!
Hinsichtlich der Erledigung im jeweiligen parlamentarischen Verfahren,
hat der erst vom März 2021 stammende Tätigkeitsbericht 2020, den
mehr als zwei(!) Jahre vorher im Jänner 2019 veröffentlichten
RH-Bericht „Smart Meter“ überholt. – Und zwar ohne,
dass sich die NR-Abgeordneten mit der schwerwiegenden Kritik des
Bundesrechnungshofes im Zusammenhang mit diesem Tätigkeitsbericht 2020
auseinandergesetzt hätten !!!
Was
umso erstaunlicher ist, weil im parlamentarischen
Rechnungshof-Ausschuss der bereits im Jänner 2019 RH-Bericht
„Smart Meter“ überhaupt erst am 09.12.2021 auf der Tagesordnung
stehen wird !!!
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-RH/A-RH_00001_00881/TO_06270514.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-RH/A-RH_00001_00881/index.shtml#tab-Sitzungsueberblick
Und
völlig unklar ist, wann man sich seitens der Abgeordneten mit dem im
Dezember 2020 veröffentlichten RH-Bericht „Nachfrageverfahren 2020“
befassen wird !!!
Nachfrageverfahren 2020
Bericht des Rechnungshofes
Anhang
1
Nachfrageverfahren im Jahr 2020
Rechnungshof Österreich
Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien
www.rechnungshof.gv.at
Redaktion und Grafik: Rechnungshof Österreich
Herausgegeben: Wien, im Dezember 2020
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/home_2/Anhang_1_Nachfrageverfahren_im_Jahr_2020_BF.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00213/imfname_858314.pdf
Siehe
ab Seite 158 – 161 über den Umsetzungsstand der Empfehlungen im Detail
betreffend RH-Bericht „Einführung intelligenter Messgeräte (Smart
Meter)“.
Worin
der Bundesrechnungshof u.a. ausdrücklich zum Schluss kommt, dass
„eine qualitätsgesicherte Aktualisierung der
Kosten–Nutzen–Analyse fehlt“ und, dass „die Qualität von
Entscheidungsgrundlagen sowie strategische Steuerung und koordinierte,
zeitgerechte und kosteneffiziente Umsetzung der Einführung von Smart
Meter nicht vollumfänglich gewährleistet ist“ (Zitatende).
Denn
auch mit diesen kritischen Feststellungen des Bundesrechnungshofes hat
sich ebenfalls noch NIEMAND eingehend auseinandergesetzt!
Anstatt für die vom BKA-Verfassungsdienst bereits 2013 geforderte
"TRANSPARENZ der Datenflüsse im Kontext intelligenter Messgeräte schon
auf Gesetzesebene und die verpflichtende Einbindung des
Datenschutzrates“ zu sorgen, hat die E-Control in Absprache mit dem
jeweils zuständigen Bundesministerium ein unfassbares Wirrwarr
geschaffen, in dem sich niemand mehr zurechtfindet !!!
Die
Nationalratsabgeordneten sind folglich dringend aufgefordert, diese über
Jahre geschaffene UMGEHUNGSKONSTRUKTION
eingehend zu hinterfragen.
Dass
aktuellen Medienberichten zufolge die beiden bereits per März 2021
bestellten E-Control Vorstände im November 2021(!!) nach wie vor
keine Verträge haben, ist nur noch ein weiterer Aspekt.
https://kurier.at/wirtschaft/chefs-der-e-control-haben-keine-vertraege/401761131
https://energynewsmagazine.at/2021/10/12/chefs-der-e-control-haben-keine-vertraege/
https://www.diepresse.com/6063506/wirbel-um-die-e-control-unabhangiger-regulator-ohne-gehalt
Und
dass die bereits im Juli 2021 zur Begutachtung vorgelegte IME-VO
Novelle 2021 bis dato nicht umgesetzt ist ebenso wie
der Umstand, dass Medienberichten zufolge die beiden E-Control
Vorstände Mitte November 2021 noch immer
über keine Verträge verfügten, lässt durchaus auf
weitreichende Diskrepanzen schließen.
Auf
noch mehr widersprüchliche Sachverhalte dieser an unfassbaren
Hintergründen und Zusammenhängen so reichen Einführung der intelligenten
Messgeräte in Österreich sowie auf das weitreichende parlamentarische
Kontrollversagen gehen wir im neuen Thread (Stand:
05.12.2021)
noch
näher ein:
OPT-OUT Bestimmung wird zur Farce .
Stand:
05.12.2021
Im von uns
verfassten ausführlichen Kommentar
zum
per 15.07.2021 vom BMK eingeleiteten IME-VO Novelle 2021
Begutachtungsverfahren, finden Sie noch mehr
Fragwürdigkeiten, Missstände und Hintergründe und noch mehr Einzelheiten
über das „Durchziehen in Wildwest-Manier“:
Kommentar ad IME-VO 2021, 600 KB, 61 Seiten
(datiert
09.08.2021)
Eine
gekürzte Fassung dieser Informationen finden Sie im Thread:
IME-VO Novelle 2021
Monitoring-Bericht der
E-Control enthüllt:
Wird Opt-Out-Regel zur
„arglistigen Täuschung“?
E-Control unterliegt gemäß IME-VO § 2 (3)
einer jährlichen Monitoringpflicht.
ZITAT IME-VO § 2 (3)
(3) Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß
Abs.1 einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten
Messgeräten zu erstellen und zu veröffentlichen.
ZITATENDE
Im Smart-Meter Monitoring-Bericht 2021
heisst es auf Seite 29:
ZITAT
Hierzu wird angemerkt, dass die zeitnahe
Erfassung von Leistungs- und Energiewerten jedoch in Zukunft u.a.
aufgrund von gesetzlichen Vorgaben und Anwendungsgebieten immer
bedeutender wird.
ZITATENDE
Anzumerken ist, dass für die avisierte
„zeitnahe Erfassung“ der Werte die als Begründung angegebenen
„gesetzlichen Vorgaben“ unter der Diktion von E-Control vorangetrieben
werden, womit die mit Einführung der Smart-Meter als
„konsumentenfreundlich“ kommunizierte Parametrierung der
Opt-Out-Bestimmung obsolet würde.
Der generell lockere
Umgang der E-Control, mit sogar von Netzbetreibern(!) geäußerten
datenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der zeitnahen
Erfassung und Verwendung von Viertelstundenwerten, ist auf Seite 29
recht anschaulich dokumentiert:
ZITAT (Hervorhebung von
uns)
Die von manchen
Netzbetreibern angeführten Bedenken und Hindernisse hinsichtlich der
aufbauenden Systeme, insbesondere jene betreffend Datenschutzbestimmung
bei der Verwendung von Viertelstundenwerten der Netzbenutzer werden von
der E-Control zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Entwicklung des
Regulierungsrahmen berücksichtigt. Hierzu wird angemerkt, dass die
zeitnahe Erfassung von Leistungs- und Energiewerten jedoch in Zukunft
u.a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben und
Anwendungsgebieten immer bedeutender wird.
ZITATENDE
Zu erwähnen wären noch der Eintrag im
Monitoring-Bericht 2021, Seite 34, dass von den an die E‑Control
herangetragenen Schlichtungsebegehren 33 % Opt-Out-Probleme (!!)
betreffen und von den etwa 120 österreichischen Verteilernetzbetreibern
ein „Musterschüler“ ganz besonders hervorsticht (Seite 45): Netz
Burgenland erreichte 2020 einen Ausrollungsgrad von unglaublichen
94,5 %.
LINKS:
E-Control Smart-Meter Monitoringberichte
https://www.e-control.at/publikationen/publikationen-strom/berichte
Smart-Meter Monitoringbericht 2021-09-27
Netzbetreiber löscht dubiose Vertragsbedingungen
Energie Burgenland
fügte mit Wirksamkeit ab 1.5.2019 in den "Allgemeinen Bedingungen",
Abschnitt 5, Abs.1, klammheimlich und sehr
klein gedruckt neue, fragwürdige Vertragsbedingungen ein. Die den
Endverbrauchern mit einer „Abnahmecharakteristik“ avisierte
„Änderungskündigung“ veranlasste uns diesem skandalösen Unterfangen,
unter Beachtung aktueller gesetzlicher Rahmenbedingungen sowie
der EU-DSGVO mit Einbeziehung informationstechnisch plausibler Fakten,
einen eigenen Thread zu widmen:
„ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO -
Vertragsbedingung des Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?“
Der Artikel ist auch
unter diesem Link als PDF abrufbar
„Abnahmecharakteristik“ versus DSGVO - Vertragsbedingung des
Energieversorgers mit EU-Recht kompatibel?, PDF, 400Kb
Offensichtlich
musste man sich mit dieser dubiosen Vertragsklausel nochmals eingehend
auseinandersetzen. Man kam zu dem Schluss, die so genannte
„Abnahmecharakteristik samt Änderungskündigung" aus den Bedingungen zu
streichen. Mit Gültigkeit ab 01.10.2021 erhielten Endverbraucher neue
Vertragsbedingungen, in denen der Punkt V 1 entsprechend novelliert
wurde.
LINKS:
Vertragsbedingungen ab 1.5.2019
Allgemeine Bedingungen Strom ab 1.5.19
Vertragsbedingungen ab 1.10.2021
Allgemeine Bedingungen Strom ab 1.10.21
Linkänderungen oder Löschung kompromittierender Dokumente
März 2019
veröffentlichten wir die Dokumentation
:
Probleme und Widersprüchlichkeiten bei
Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich), PDF, ca.23 MB,
23 Kapitel (278 Seiten)
+ 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte, z.B.
Österreichisches Parlament, Bundeskanzleramt der Republik Österreich,
Datenschutzrat der Republik Österreich, Rechnungshof Österreich,
Gerichtshof der Europäischen Union, Energie Control Austria,
Österreichs Energie, Fachhochschulen, u.v.a.).
Downloadlink:
http://www.smart-meter-nein.at/doku.html
Die der
Veröffentlichung folgenden Linkänderungen und -löschungen
kompromittierender Dokumente einiger Internetpräsenzen (z.B. E-Control
(!!)) verhinderten zwar die Transparenz gegenüber der Bevölkerung,
änderten nichts an den Fakten. Während sich jedoch die Linkänderungen
von Rechnungshof und Volksanwaltschaft ausschließlich darauf
beschränkten, die jeweiligen Jahresberichte aus deren aktuellen
Veröffentlichungen chronologisch unter andere Berichte einzureihen, hat
man es nach der Veröffentlichung der von uns verfassten Dokumentation
von Seiten der E‑Control vorgezogen, deren Homepage „großzügig
systematisch umzugestalten“ und die kompromittierenden Beweise mit
Hyperlinks von teils über 1.200 Zeichen (!!) „versteckt“. Wodurch für
die Bevölkerung die Nachverfolgbarkeit und Transparenz von einer Instanz
unnötig erschwert wurde, die bereits von Rechnungshof
gerügt wurde, dass sie „nicht als neutrale, objektive Vermittlerin
eines lnnovationsprozesses (agierte)“ (Rechnungshof-Bericht 2019 Seite 14)
Auch das entlarvende Dokument der
Burgenländischen Landesregierung
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst, betreffend deren
Stellungnahme vom 11.8.2011 zur Begutachtung der IMA-VO 2011, in
Verbindung mit der Smart-Meter-Einführung den Datenschutz zu
umgehen (!!), ist im Internet bei der Burgenländischen
Landesregierung nicht mehr erreichbar. Das Dokument befindet sich in
unserem Portefeuille unter der Adresse:
https://drive.google.com/open?id=1jPmewbH4vRL3Lp6AWJ6ZOldpIAAryKZE
Oesterreichs Energie
(vormals Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs - VEÖ)
entfernte die kompromittierende Korrespondenz von 28.3.2018, in der
E-Control auf den gravierenden Widerspruch in IME-VO §1 (6) hingewiesen
wurde. Diese Datei war bis zur Eliminierung unter der Adresse
erreichbar:
https://oesterreichsenergie.at/files/Download%20Stellungnahmen/Stellungnahmen%202018/20180329_STN%2003_2018_SoMa%201+11_TA.pdf.
Das Dokument befindet
sich in unserem Portefeuille unter der Adresse:
https://drive.google.com/file/d/1ZWSmDa_ibiC3Xc0ATqny7AmYIJrmnTeX/view?usp=sharing
Stand 26.09.2021
Was, alle um ihre im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte
besorgten Betroffenen - in Kenntnis der seit Jänner 2019(!) vorliegenden
schwerwiegenden Kritik des Bundesrechnungshofes - nicht für möglich
halten würden, liegt tatsächlich zur Begutachtung vor:
BMK plant IME-VO Novelle 2021 - ohne Korrektur des
fragwürdigen § 1 Abs. 6 !!!
Das BMK
hat eine IME-VO Novellierung 2021 zur Begutachtung
eingereicht – und zwar, ohne(!) dabei
den fragwürdigen, in sich widersprüchlichen und seit jeher umstrittenen
§1 Abs. 6 einer dringend erforderlichen
KORREKTUR zu unterziehen:
BMK
Novellierung Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung
Begutachtungsverfahren:
https://www.bmk.gv.at/recht/begutachtungsverfahren/IME-VO.html
https://www.bmk.gv.at/recht/begutachtungsverfahren.html
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung
Das
Bundesministerium hat einen Entwurf der Novelle mit der die Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) geändert wird samt
Erläuterungen, wirkungsorientierter Folgenabschätzung sowie
Textgegenüberstellung erstellt. Stellungnahmen dazu können bis 11.
August 2021 schriftlich (per Post oder E-Mail) eingebracht werden:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie
Abteilung VI/4 – Energie Rechtsangelegenheiten
Stubenring 1, 1010 Wien
E-Mail:
vi-4@bmk.gv.at
Aktualisierung:
Wegen
zwischenzeitlicher Offlinenahme sämtlicher zur Begutachtung vorgelegten
Unterlagen durch das BMK am 12.08.2021, ersuchen wir Sie, die Dokumente
im RIS abzurufen:
RIS
Begutachtungsentwürfe:
IME-VO
Novelle 2021
BEGUT_COO_2026_100_2_1881608
Schon
aus der Textgegenüberstellung wird deutlich, dass im Zuge dieser IME-VO
Novelle 2021 KEINERLEI KORREKTUR des
fragwürdigen § 1 Abs. 6 vorgesehen ist!
Dies alles geschieht, völlig unbeachtlich der Tatsache, dass der
Bundesrechnungshof in dessen mittlerweile seit Jänner 2019(!)
vorliegendem Bericht „Smart Meter“
hinsichtlich der derzeit
geltenden Regelungen unmissverständlich eine bestehende „NICHTGEWÄHRLEISTUNG
der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPTOUT Wünschen von
Endverbrauchern“ festgestellt hat: „Nach Meinung des RH konnten weder
die diesbezüglichen Bestimmungen in der Novelle 2017 der IME–VO, noch
die in den Jahren davor bestehenden Rechtsansichten des
Wirtschaftsministeriums sowie die „Sonstigen Marktregeln“ der
E‑Control eine gesetzeskonforme Berücksichtigung von Opt–out–Wünschen
von Endverbrauchern gewährleisten“
(Zitatende, Seite 83
ganz unten).
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Und es
geschieht, obwohl sich die GRÜNEN noch im Wahlkampf 2019 sowohl
für ein Moratorium als auch für eine seriöse, unabhängige und
transparente Analyse der Kosten und Risiken ausgesprochen haben.
Die GRÜNEN
traten damals außerdem ausdrücklich, für eine „EU-rechtskonforme
Regelung der Opt-Out-Frage für Stromkundinnen und -kunden ohne
Zwangsumstellung ein“ (Zitatende).
Stellungnahme der GRÜNEN vor der
Nationalratswahl 2019:
betitelt „Antwort der Grünen auf die Anfrage zu Smart Meter vor der
Nationalratswahl im September 2019“
per Mail
vom DIALOGBÜRO - DIE GRÜNEN
dem Fundus
der bei der Initiative STOP-Smartmeter eingegangenen Mails entstammend:
Antworten auf E-Mails
https://drive.google.com/file/d/1PUHRCE9-F4RIDWxw_SbopyR9KI-dPk4F/view?usp=sharing
Wobei es
sich beim Dialogbüro um den späteren Klub der GRÜNEN im Parlament
handelt.
Und überdies, wird die kritische Sicht der GRÜNEN im Wahlkampf 2019
durch das
Antwortmail vom 25.01.2021 gesendet von deren
Bundesbüro an einen Betroffenen,
vollinhaltlich bestätigt:
Stellungnahme der GRÜNEN vom 25.01.2021:
betitelt „Ein Antwortmail der Grünen auf die vielen Anfragen“
adressiert
an einen Betroffenen
gezeichnet: Bundesbüro DIE GRÜNEN - DIE GRÜNE ALTERNATIVE
dem Fundus
der bei der Initiative STOP-Smartmeter eingegangenen Mails entstammend:
Antworten auf E-Mails
https://drive.google.com/file/d/1A90EAdytdVQzmUwp5jEDfduCoT42fG2D/view
Und
bereits wenige Wochen nach der Veröffentlichung des vernichtenden
RH-Berichtes „Smart Meter“ sprach Mag. Albert Steinhauser (2007 bis 2017
Grüner Nationalratsabgeordneter. Jetzt ohne parteipolitische Funktion
und wieder Gewerkschafter.) am 28.01.2019 vom
„Durchziehen in Wildwest-manier“:
https://twitter.com/a_steinhauser/status/1089931116499427330
Diese
plötzlich von der GRÜNEN BMK-Ministerin eingeschlagene Kehrtwendung
zu der bislang von den GRÜNEN seit mehreren Jahren vertretenen
Rechtsmeinung, und wie es überhaupt so weit kommen konnte, hinterfragen
wir in einem neuen Beitrag:
IME-VO Novelle 2021
Und noch
mehr Fragwürdigkeiten, Missstände und Hintergründe und noch mehr
Einzelheiten über das „Durchziehen in Wildwestmanier“,
finden Sie hier:
Kommentar ad IME-VO 2021
Hauptthema
ist, dass die GRÜNE BMK-Ministerin im Zuge der von ihr
angestrebten IME-VO Novelle 2021, es verabsäumt, die
bereits seit dem Jahr 2017 bestehende überaus fragwürdige und seit
Jahren heftig umstrittenen Bestimmungen im § 1 Abs. 6, der längst
fälligen KORREKTUR zu unterziehen.
Wir gehen
ausführlich darauf ein, wie es sein kann, dass bei dieser von der
GRÜNEN BMK-Ministerin geplanten inhaltlich(!)
unvollständigen IME-VO Novelle 2021 – ausgerechnet die längst
erforderliche KORREKTUR des vom materiell(!) zur Festlegung von
Funktionsanforderungen intelligenter Messgeräte gar nicht befugten
BMWFW-Minister Mahrer (ÖVP) erlassenen § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle
15.12.2017, fehlt. - Trotz erdrückender Faktenlage!
Noch dazu,
wo der Bundesrechnungshof dieser fragwürdigen Bestimmung bereits im
Jänner 2019(!) ausdrücklich, die
NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern attestiert hat. – Und zwar machte der RH diese Feststellung
unzweifelhaft im Zusammenhang mit den "Sonstigen Marktregeln" der
E-Control, den Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums
sowie der Novelle 2017 IME‑VO (RH-Bericht Seite 83).
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Die
deswegen bis dato nicht gegebene RECHTSSICHERHEIT und der
fehlende RECHTSSCHUTZ scheinen jedoch von Seiten des BMK
offensichtlich niemanden zu stören !!!
Nachdem
mit der Agenda „Energie“ auch die Einführung der intelligenten
Messgeräte in Österreich mittlerweile zum Verantwortungsbereich
der GRÜNEN gehört, ist die BMK-Ministerin –
entsprechend der jahrelangen Kritik der GRÜNEN – ausdrücklich und
vordringlich zum Handeln aufgefordert !!!
Mehr dazu im neuen Thread:
IME-VO
Novelle 2021
Und einen noch ausführlicheren Kommentar
zum per
15.07.2021 vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie,
Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) eingeleiteten IME-VO
Begutachtungsverfahren, mit noch mehr Fragwürdigkeiten, Missständen
und Hintergründen und noch mehr Einzelheiten über das „Durchziehen in
Wildwestmanier“, finden Sie hier:
Kommentar ad IME-VO 2021, 600 KB, 60 Seiten
Noch
weiterführende Informationen zu dieser komplexen Problematik sowie die
Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes
im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von E-Control und BMNT finden
Sie hier:
hinsichtlich der von der
E-Control hartnäckig ignorierten Forderungen von VA, RH und Kärntner LRH
siehe den per 28.8.2020 erstellten Thread
Ignoranz der E-Control
Näheres
zum parlamentarischen Kontrollversagen:
Von E-Control hartnäckig ignorierte Forderungen
Aktuelle News-Beiträge
finden Sie unter: http://www.smart-meter-nein.at/news.html
Näheres über den am
20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft an
den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen
Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene NEWS-Beiträge zu
anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere NEWS unter:
http://www.smart-meter-nein.at/news02.html
Stand: 09.08.2021
Netz Burgenland desavouiert Kunden mit
Ablehnungswunsch gem ElWOG § 83 (1)
In einem
E&M (Energie&Management) Artikel über das von der E-Control
veranstaltete Journalistenseminar am 12. 09. 2019 wird der Leiter des
Bereichs Netzdatenmanagement von Netz Burgenland, Wolfgang Frühwirth,
zitiert und dieser gibt dabei Einblick in Ihre unglaubliche Taktik und
kreierte den Begriff „Hardcore-Verweigerer“:
ZITAT
Lediglich 0,2 % der bisher betroffenen Kunden waren laut Frühwirth „Hardcore-Verweigerer“,
die darauf bestanden, den bisherigen Ferrariszähler weiter zu verwenden.
„Solange dieser Zähler noch eine gültige Eichung hat, nehmen wir das zur
Kenntnis. Aber irgendwann ist natürlich Schluss“, erläuterte Frühwirth
auf Anfrage von E&M. Akzeptiere der Kunde die Smart-Meter-Installation
auch dann nicht, bleibe nichts anderes übrig, als ihn vom Netz und damit
von der öffentlichen Stromversorgung zu trennen.
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)
Es ist unerhört, dass der Leiter des Bereichs Netzdatenmanagement, um
ihre im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte besorgte Betroffene,
als so genannte „Hardcore-Verweigerer“ (!!) bezeichnet. Der
„aufgezwungene“ Zähler entspricht auch nach einer Parametrierung gem.
IME-VO § 1 (6) nicht dem Ablehnungswunsch gem. ElWOG § 83 (1).
Um ja keine Irrtümer, Missverständnisse oder Falschinterpretationen
aufkommen zu lassen, brachte kein Geringerer als die E-Control selbst
Erläuterungen der E-Control zur IMA-VO 2011 heraus. In dieser schrieb sie unter
anderen, dass alle Zähler, die über eine „bidirektionale
Kommunikationsanbindung“ verfügen, als "intelligente Messgeräte"
einzustufen sind. Exakt diese statusbegründende, modulare Funktion
haben ALLE (auch parametrierte) Messgeräte, weil der
Netzbetreiber für alle avisierten Betriebsmodi (z.B. kumulierende
Höchstlastberechnung, Abnahmecharakteristik,
Fernkommunikation, ua.) in den weiteren Funktionsperioden auf
ein intelligentes Messgerät zwingend angewiesen ist. Zusätzlich
werden ALLE (auch parametrierte) Messgeräte der EU-Quote als
„Intelligente Messgeräte“ (pars pro toto) zugerechnet! (Weite Fakten
siehe unter NEWS - Österreichs Energie:
Desinformation und Corporate Identity statt IT-plausible Fakten
)
Ein und dasselbe Messgerät kann UNMÖGLICH,
je nachdem wessen Interessen es gerade zu erfüllen gilt - ob für ablehnende Kunden oder für die Erfüllung der
EU-Quote - gleichzeitig EIN und doch wieder KEIN intelligentes
Messgerät sein!
Während die Volkanwaltschaft bei BMNT und E-Control monatelang wegen
Antworten zu den Stromabschaltungen urgieren musste und überhaupt erst
im Oktober 2019 ungenügende Reaktionen erhalten hat, gab Netz Burgenland
bereits im September 2019 anlässlich des von der E-Control
veranstalteten Journalistenseminars die Taktik betreffend der
Stromabschaltungen für die „Hardcore-Verweigerer“ gegenüber E&M
detailliert bekannt. Und dies trotz der im selben Zeitraum von der
Volksanwaltschaft erhobenen Kritik wegen der Druckausübung auf Endkunden
beim Roll-Out im Zusammenhang mit Stromabschaltungen!
Anstatt in KENNTNIS sämtlicher vom Rechnungshof seit Jänner 2019(!) in
dessen Bericht „Smart Meter“ aufgezeigten rechtlichen Mängel und
Missstände sowie der bereits unmissverständlich festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG
der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“, entsprechend der insbesondere auch Netzbetreibern
auferlegten unternehmerischen Sorgfaltspflichten gemäß § 347 UGB
schnellstens dafür Sorge zu tragen, dass diese Missstände
unverzüglich behoben werden, zog Netz Burgenland es stattdessen vor,
jene Taktik preiszugeben, mit Hilfe derer die vom RH kritisierte
„NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT
Wünschen von Endverbrauchern“ dennoch realisiert werden soll und
desavouierten rechtschaffene österreichische Staatsbürger mit im
Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit als
„Hardcore-Verweigerer“!
Der Intention nach wären folglich alle österreichischen Staatsbürger mit
einer solchen diskriminierenden Bezeichnung zu titulieren, nur weil sie
im Verfassungsrang stehenden Anspruch auf Rechtssicherheit
durchsetzend, irgend eine bundesgesetzliche Bestimmung beanspruchen?
Und da nicht zuletzt vor allem auch die E-Control gemäß § 347 UGB der
Wahrung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten unterliegt, trifft ein
dementsprechender Vorwurf ebenso auch auf die Verantwortlichen der
Regulierungsbehörde zu.
Mit ihrer Kritik wegen der Druckausübung auf Endkunden beim Roll-Out
mittels Stromabschaltungen, hat die VA wie aus deren Bericht hervorgeht,
das BMNT und die E-Control konfrontiert. Ergebnis: Die VA musste
monatelang auf eine Beantwortung ihrer Anfragen warten !!! Erst nach
Urgenz erhielt die VA im Oktober 2019 eine ungenügende(!) Reaktion
aus dem BMNT und die E-Control sah gar keine Veranlassung für
Initiativen“ !!! Dies obwohl die
Volksanwaltschaft ebenfalls an diesem Journalisten-Seminar teilgenommen
hat!
Es stellen sich daher diese Fragen:
-
Wie ist diese von Netz Burgenland gegenüber der E&M Verlagsgesellschaft
preisgegebene verstörende, skandalöse Strategie - in Anbetracht der
bereits seit Jänner 2019(!) vorliegenden schwerwiegenden Feststellungen
des Rechnungshofes in dessen Bericht „Smart Meter“ und der massiven
Kritik der Volksanwaltschaft - zu rechtfertigen? – Und zwar, um
ausdrücklich im Falle so genannter „Hardcore-Verweigerer“ die
Eichfälligkeit der Zähler abzuwarten, sodass „akzeptiere der Kunde die
Smart-Meter-Installation auch dann nicht, bleibe nichts anderes übrig,
als ihn vom Netz und damit von der öffentlichen Stromversorgung zu
trennen“ !!!
-
Wie lässt sich Ihr kaltschnäuziges TAKTIEREN mit der Eichfälligkeit und
die Druckausübung durch Stromabschaltungen rechtfertigen? – Noch dazu in
Anbetracht der gemäß § 28 (4) E ControlG geltenden Bestimmungen
ausdrücklich zur VERMEIDUNG von Stromabschaltungen !!!
-
Wie ist es zu rechtfertigen, dass die E-Control angesichts dieser von
Netz Burgenland bereits im September 2019 gegenüber E&M preisgegebenen
Taktik, hinsichtlich der wiederholt angedrohten und bereits
durchgeführten Stromabschaltungen im Zuge des Eichtausches,
stillschweigt?
-
Und wie ist zu rechtfertigen, dass die EU-rechtlich zur Unabhängigkeit
verpflichtete Regulierungsbehörde E Control gegenüber der
Volksanwaltschaft „keine Veranlassung für Initiativen sieht“, in
Anbetracht dieser taktischen Druckausübung mittels angedrohter
Stromabschaltungen, deren einziger Zweck es ist, den flächendeckenden
Roll-Out intelligenter Messgeräte auf Grundlage der derzeit geltenden
fragwürdigen Rechtslage durchzusetzen?
-
Wie ist die „arglistige Täuschung“ zu rechtfertigen, trotz
eindeutiger Kritik des RH wegen „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“ ElWOG § 83 (1) trickreich umgehend, ablehnenden
Kunden ein intelligentes Messgerät als unintelligentes zu unterjubeln
und dies als geeignete Maßnahme für Rechtskonformität zu kommunizieren?
LINKS:
Gläserner
Kunde - ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO, Vertragsbedingung des Energieversorgers mit
EU-Recht kompatibel?
Semantik & Rabulistik - Bundesgesetzliche Definition
für intelligente Messgeräte, Wie E-Control Kunden täuscht
Tarife 2.0 - NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern
Österreichs Energie: Desinformation und Corporate
Identity statt IT-plausible Fakten
Es war skandalös, dass ausgerechnet die in Elektrotechnik promovierte
Frau DI Tauschek, Leiterin der Sparte Netze bei Österreichs Energie (vormals Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs
- VEÖ), in
dem 2/2019 bei Manz veröffentlichten Interview
(Datenschutz-Folgenabschätzung für den „smarten“ Stromzähler, gestaltet
von Gerald Trieb / Alexander Maurer, RA und Partner bei Knyrim Trieb
RA/freier Journalist), folgendes sagte
ZITAT (Hervorhebung von uns)
Wer jedoch den Opt-Out in Anspruch nimmt, dessen Gerät wird quasi "dumm"
geschaltet. Die Funktionalität entspricht dann jener der bestehenden
Ferraris-Zähler und der Zählerstand wird nur einmal jährlich zum
Stichtag per Fernauslösung gemessen anstatt automatisch alle 15 Minuten.
ZITATENDE (
https://www.kt.at/wp-content/uploads/2019/03/Dako_2019-01-2-Gerald-Trieb.pdf
)
Für diese Aussage gibt es bis heute kein informationstechnisches und
datenschutzrechtliches Gutachten (lege artis). Mit der
3er-Parametrierung gem. IME-VO § 1 (6) (Speicherintervalle,
Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion) wird kein
„unintelligent“-Status i.S von ElWOG § 83 (1) erreicht. Alle drei
Parameter haben keinen einzigen algorithmischen Einfluss auf die vom
Gerät abgebildete Logik. Sie sind nicht konstitutiv.
Diese Maßnahme beruht einzig auf einem Binnenkonsens basierender
Interpretation ohne informationstechnische Legitimation durch
Fachexperten.
(Details über die informationstechnische
Plausibilität der 3er Parametrierung siehe
Semantik & Rabulistik )
Ein smartes (=intelligentes) Gerät ist ein Objekt, das die nach der
Analog-Digitalwandlung übernommenen Informationen durch die Einbettung
von Informationstechniken über Fähigkeiten verfügt, die über seine
ursprüngliche Bestimmung hinausgehen. Die erweiterten Fähigkeiten
solcher Geräte bestehen darin:
-
Daten zu erfassen (z.B.Hall-Sensor)
-
Daten zu verarbeiten (syntaxgebundene Vorgaben,
mikroprozessorgesteuert)
-
Daten zu speichern
-
mit ihrer Umgebung zu interagieren (z.B.Smart-Home-Einbindung)
-
entscheidungsfindenden Prozesse (jährl. Durchschnittslast,
Abnahmecharakteristik, u.ä)
-
bidirektionale Fernkommunikation (Content-Management des NB)
-
Verifizierung der Zugangsberechtigung
-
Manipulationsprävention
-
Netzzustandsaggregierung
-
Penetrationstests
-
Codierung
-
Verschlüsselung
-
Protokolle (COSEM, DLMS oder HDLC, siehe techn. Datenblatt
Landis+Gyr)
-
Hashwert-Generierung
-
Abbildung künstlicher Intelligenz (KI)
-
uva.
Alles intelligente, mikroprozessorgesteuerte, syntaxgebundene
Digitalabläufe, die auch das von DI Tauschek als „dumm“ bezeichnete
Messgerät beherrscht und im Hinblick auf die avisierten Betriebmodi der
Netzbetreiber und die Positionspapiere der E-Control für alle
weiteren Funktionsperioden ausüben muss!
Der bei Ablehnungswunsch in Betrieb genommen Zähler ist ein digitales
Messgerät, aber gem. IMA-VO §3 (1), den zugehörigen
Erläuterungen der E Control zur IMA-VO 2011, den zuvor gelisteten Funktionsroutinen und vor allem wegen der
statusbestimmenden „bidirektionalen Kommunikation“ bleibt es für
alle Funktionsperioden de facto und de jure ein intelligentes Messgerät
und kann NICHT mit einem „dummen Ferraris“-Zähler gleichgesetzt werden.
Mit einem solchen Zähler wird ein Kunde, der diesen nicht möchte,
arglistig getäuscht. Er bekommt kein „unintelligentes Messgerät“ im
Sinne von ElWOG § 83 (1). Der Ablehnungswunsch wird nicht erfüllt und begründet gemäß ElWOG §99 (2) Z.12+13 eine strafbewehrte
Handlung.
Die in unserer Homepage penibel dargelegten informationstechnischen
Besonderheiten eines Smart-Meters sollten der in Elektrotechnik
promovierten Fr. DI Tauschek bekannt sein. Dass sie trotzdem einen
parametrierten, intelligenten Zähler mit einem Ferraris-Zähler
vergleicht schlägt dem Fass den Boden aus und verdeutlicht die Defizite
einiger Verantwortungsträger in dieser Causa! Offensichtlich
ist „corporate identity“ wichtiger, als informationstechnisch plausible
Fakten, um die einmal eingeschlagene Desinformationskampagne
fortzusetzen.
Niemand geringerer als der "Fachverband der Ingenieurbüros in der
Wirtschaftskammer Österreichs" (also Kollegen von Fr. DI Tauschek !!)
brachten einen kompetenten Fachbeitrag, in dem die optionale
Konfiguration und Umbenennung des Smart-Meters bei Kunden mit
Ablehnungswunsch, als das beschrieben wurde, wie wir sie bezeichnen, als
grobe "Kundentäuschung"
(
https://www.ingenieurbueros.at/media/Kwc_Basic_DownloadTag_Component/40-4590-5685-4592-image-linkTag-child/default/e7a3fa7b/1496767877/reading-ausgabe-71-november-2016-web.pdf
)
ZITAT
"Read Ingenieur", November 2016, Seite 6, Hervorhebung von uns)
"Bedenklich erscheint, dass Netzbetreiber und E-Control die Ablehnung
eines digitalen Gerätes dadurch umgehen, indem sie "nur" einen
"digitalen Zähler" einbauen, der jedoch in seiner Spezifikation bis auf
wenige implementierte Parameter dem "Smart-Meter" gleicht"
Seite 7:
"Die Kunden sollen durch eine kleine Modifikation und eine Umbenennung
trotz Ablehnung dennoch ein digitales Gerät erhalten, das durch seine
Konfiguration haargenau mit der
gesetzlich definierten Gerätespezifikation gemäss Intelligente
Messgeräte Anforderungs-VO 2011 §3 übereinstimmt, und nach wie vor fast
exakt ein Messgerät ist, das nach oben zitiertem Gesetz abgelehnt werden
darf, egal welche implementierten Digitalfunktionen aktiviert oder
deaktiviert wurden und welche Bezeichnung der Netzbetreiber für das
intelligente Messgerät wählt.
ZITATENDE
Außerdem sollte Fr. DI Tauschek den Inhalt des Positionspapiers
"Tarife 2.0" der E
Control kennen - das zum Zeitpunkt des Interviews
bereits existierte (!!) - und ebenfalls ihrer Feststellung diametral
widersprach, weil Erfassung, Speicherung und Transfer von
Viertelstunden-Verbrauchswerten bereits angekündigt wurde. Sehr
klein gedruckt, fast nicht lesbar im Anhang der Jahresabrechnung 2018
(bereits ein Jahr vor dem Interview mit DI Tauschek) fügte Netz
Burgenland folgendes in die Bedingungen ein :
ZITAT
"Spätestens sechs Monate nach Einbau eines Smart Meter müssen einmal
täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im
intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage gespeichert
werden."
ZITATENDE
Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Netzbetreiber sowohl für die
vorgenannten, intelligenten, digitalen Abläufe und die bidirektionale
Kommunikation ein intelligentes Messgerät zwingend benötigt und
auch für den in den Vertragsbedingungen eingefügten Passus einer
„Abnahmecharakteristik“ unbedingt auf den „Intelligent-Status“ des
Gerätes angewiesen ist. Folglich ist die Aussage der F. DI Tauschek
unrichtig, desinformierend und täuschend.
WICHTIGE WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:
Gläserner
Kunde - ABNAHMECHARAKTERISTIK versus DSGVO, Vertragsbedingung des Energieversorgers mit
EU-Recht kompatibel?
Semantik & Rabulistik - Bundesgesetzliche Definition
für intelligente Messgeräte, Wie E-Control Kunden täuscht
Tarife 2.0 - NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern
WIKIPEDIA:
Künstliche
Intelligenz
Intelligenter
Zähler
Aus der Schweiz erreicht uns ein "Hammer"-Urteil:
Das höchste Schweizer Gericht erklärt einen 'smarten'
Wasserzähler für unzulässig,
der alle 30 Sekunden Daten sammelt. Das seien
unverhältnismäßig viele Daten.
Artikel bei Heise-online erschienen, datiert
02/2021:
Schweiz: Permanentes Smart Metering greift in Grundrechte ein
Das
höchste Schweizer Gericht erklärt einen 'smarten' Wasserzähler für
unzulässig, der alle 30 Sekunden Daten sammelt. Das seien
unverhältnismäßig viele Daten.
https://www.heise.de/news/Schweiz-Permanentes-Smart-Metering-greift-in-Grundrechte-ein-5054258.html
diesbezügliches Schweizer Gerichtsurteil vom 5.Januar 2021
Urteilsbegründung des BGer
1C 273/2020
Die
dieser Urteilsbegründung des BGer zugrunde gelegten Fakten, beruhen im
Wesentlichen darauf, dass die permanente Datenauslesung und
Speicherung in unzulässiger Weise in die
Datenschutzrechte eingreifen.
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.01.2021_1C_273-2020&sel_lang=de
Festzuhalten ist, dass es sich zwar um eine Gerichtsentscheidung nach
der Schweizer Rechtsordnung und um einen intelligenten Wasserzähler
handelt, aber dieser arbeitet wie ein intelligenter Stromzähler. Die technische "Infrastruktur" ist vollständig
vergleichbar. Erschwerend kommt allerdings
hinzu, dass der vom BGer kritisierte Eingriff in die Datenschutzrechte,
sich auf das Auslesen von Daten, erhoben "nur"
mit 30-Sekunden Intervallen bezieht.
Wenn
also dieser technische Eingriff schon ablehnungswürdig ist, wie sehr
muss das erst hinsichtlich der Intervalle der in Österreich eingesetzten
Smart Meter sein!
Wobei
bei dem von Netz Burgenland eingesetzten Smart Meter, sich der Intervall
laut technischem Datenblatt in einer Granularität von 5 Sekunden bewegt
und permanent den Verbrauch in die kumulierende Durchschnittsberechnung
für Tage, Wochen, Monate und das ganze Jahr einbezieht, speichert und
bidirektional überträgt.
Über die "Spezifikation
Kundenschnittstelle E450" des in Burgenland vom Netzbetreiber
eingesetzten intelligenten Messgerätes von Landis+Gyr heißt es im
Technischen Datenblatt Seite 4:
ZITAT
Entsprechend der vorliegenden Konfiguration des Zählers
werden die nachstehenden Daten in einem
periodischen Zeitintervall von 5sek
ausgegeben.
ZITATENDE (Hervorhebung von uns)
http://www.netzburgenland.at/fileadmin/user_upload/Spezifikation_Kundenschnittstelle_E450.pdf
Das bedeutet praktisch
eine beinahe durchgehende
(=millionenfache !!) Detektion der Verbrauchskonventionen
– nämlich
alle 5 Sekunden = 12x je Minute = 720 x je Stunde = 17.280 x
je Tag = 6,307.200 x im Jahr - auch bei Kunden mit bundesgesetzlich
begründetem Ablehnungswunsch, die diesem Einblick in die Privatsphäre
nicht zustimmen wollen.
Dabei ist unbedingt zu
berücksichtigen, die sekundengenaue Detektion der Messgrößen
NICHT
mit dem Begriff „Speicherintervalle“ zu verwechseln! Das sind zwei
ganz unterschiedliche informationstechnische Maßnahmen und Termini. Der RH-Bericht (Seite
83, Abs.4) differenzierte
diesbezüglich ganz klar:
ZITAT (Hervorhebung von
uns)
Der RH wies darauf hin,
dass lediglich die Speicherung, nicht aber die Messung der
Viertelstundenwerte deaktiviert werden sollte. Die maximale
viertelstündliche Durchschnittsleistung war weiterhin zu erfassen.
Allein dies zeigte nach Ansicht des RH deutlich, dass die für die
gesetzliche Definition relevante zeitnahe Messung nicht nur als
jederzeit aktivierbare Möglichkeit, sondern als tatsächliche
Gegebenheit vorlag.
ZITATENDE
Ferner
basiert die so genannte "Abnahmecharakteristik" (neueste AGB des NB)
ebenfalls auf einer engen Intervallauslesung und fließt in das
Kunden-Profiling ein, um diskriminierende Entscheidungen (z.B.
Kündigung!!) mit Hilfe KI zu treffen.
Im
Gegensatz zur eindeutigen
Rechtslage nach der EU-DSGVO fand es Energie Burgenland gerechtfertigt,
in den ab 1.5.2019 gültigen "Allgemeinen Bedingungen der Energie
Burgenland" in Abschnitt 5, Abs.1 den verbrämten Terminus
"Abnahmecharakteristik" mit strukturierten, teils
diskriminierenden Risikofolgen für Kunden einzusetzen:
ZITAT aus "Allgemeinen
Bedingungen der Energie Burgenland" (Hervorhebungen von uns)
Dabei gelten die vom
Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen Umstände und die
tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs (wie etwa der Umstand, ob der
Kunde Energie bezieht oder auch selbst erzeugt, ein Energieverbrauch nur
zu bestimmten Zeiten oder eine bestimmte Abnahmecharakteristik)
als fix vereinbart und werden von Energie Burgenland Vertrieb der
Preisbemessung zugrunde gelegt
(…)
Energie Burgenland
Vertrieb ist bei Änderungen der zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen
Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs durch den
Kunden berechtigt, den vereinbarten Preis an die vom Kunden
geänderten Umstände im Wege einer Änderungskündigung im Sinn von Punkt
V. Ziffer 3 anzupassen, wobei Energie Burgenland Vertrieb die in
Punkt V. Ziffer 3 vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten hat. Gegenüber
Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist Energie
Burgenland Vertrieb diesfalls berechtigt, die Preise bei Bedarf nach
billigem Ermessen anzupassen.
ZITATENDE
Wir
verfassten diesbezüglich bereits einen eigenen Beitrag auf der Homepage.
Unsere
Kritik am
zweifelhaften Vertragszusatz von Energie Burgenland
"Abnahmecharakteristik"
entnehmen
Sie bitte dem Thread
Gläserner Kunde
Unabhängig von dieser Intervall-Zeitspanne, ist im Urteil begründet,
dass sich aus der Auslesung und Speicherung ein Profiling ergibt.
Genau
das beschreiben wir nicht nur in der Homepage, sondern noch sehr viel
ausführlicher in der von uns verfassten Dokumentation.
Dokumentation "Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich)"
Download-Link zur Dokumentation / Abrufbarkeit
23 Kapitel (278
Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte),
Ursprüngliche Veröffentlichung im März 2019
Aufgrund von Link-Änderungen aktualisierte Edition vom 31.01.2021
(Eventuell infolge
von Link-Änderungen derzeit nicht mehr aufrufbare Dokumente, sind uns in
Form von Screenshots vorliegend.)
Um
nochmals auf die Urteilsbegründung des BGer zurückzukommen, besonders
entscheidend ist diese Argumentation:
ZITAT
Außerdem bezwecke der Grundsatz der Erforderlichkeit bzw.
Datenvermeidung und Datensparsamkeit, so das BGER, „dass nicht
notwendige Daten gar nicht erst erhoben und bearbeitet werden. In diesem
Sinne ist auch ihr Schutz besser gewährleistet: nicht existente Daten
können nicht missbraucht werden.“
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)
Dabei
wurden seitens des BGer noch nicht einmal die von uns thematisierten
sogenannten "Meta-Daten" erwähnt, die den Umfang der erhobenen Infos
noch um ein Vielfaches erhöhen. Ebenfalls unerwähnt blieben die
Erkenntnisse aus "forensischem" Abgleich der gewonnen Informationen. Was
unter der Gesamtheit des "Profilings" zu subsumieren ist.
Auch,
wenn es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung nach Schweizer
Recht und betreffend einem intelligenten Wasserzähler handelt, so sind
die oberstgerichtlichen Feststellungen, wonach „nicht notwendige
Daten gar nicht erst erhoben und bearbeitet werden sollen. In diesem
Sinne ist auch ihr Schutz besser gewährleistet: nicht existente Daten
können nicht missbraucht werden“ als richtungsweisend
zu bezeichnen !!!
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.01.2021_1C_273-2020&sel_lang=de
In
Anbetracht dieser aktuellen Schweizer höchstgerichtlichen Entscheidung
1C 273/2020 vom 5.1.2021, kommt daher dem von der RA-Kanzlei
Wallner Jorthan erwirkten Beschluss des OLG Wien über die
Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart
Metering, umso mehr Bedeutung zu.
OLG Wien:
Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart
Metering
Judikatur
Datenschutzrecht Clemens Thiele ZIIR 2020, 293 Heft 3 vom 1.9.2020
https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/ziir202003029301
https://360.lexisnexis.at/d/artikel/olg_wien_rechtswegzulassigkeit_der_datenschutzrech/z_ziir_2020_3_ziir_2020_03_0293_303e02a0f7?origin=rl&searchId=202010290452322
https://360.lexisnexis.at/search/6Ob91%2F19d
Zusammenfassung
Mit diesem von der
RA-Kanzlei erwirkten OLG Beschluss vom 13.5.2020 15 R 32/20s
(nrk), ist der Weg freigeworden, für die von der RA-Kanzlei mittlerweile
eingebrachten Musterklagen.- Und zwar, ohne
vorhergehende Befassung der E-Control mit einem
Streitschlichtungsverfahren!
Nähere Informationen
dazu und die kritischen rechtlichen Einschätzungen der RA-Kanzlei
Wallner Jorthan betitelt „Big Brother is watching you – through the
socket“ finden Sie hier:
https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket
https://www.wienrecht.at/veroeffentlichungen/466-wiener-anwalt-will-gegen-smart-meter-rollout-klagen
Wir
gehen im THREAD
OLG Beschluss näher auf das Thema „Smart-Meter/OptOut –
Schlichtungsverfahren bei E-Control kann umgangen werden“ und auf die
Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart
Metering, ohne vorhergehende Befassung der E-Control,
ein.
LINK:
Smart Metering: „Nicht existente Daten können nicht missbraucht werden“,Solidarwertkstatt, Rudolf Schober, 21.3.2021
Smart-Meter/OptOut – Schlichtungsverfahren bei
E-Control kann umgangen werden
Bei unseren Internetrecherchen stießen wir auf einen juristischen
Teilerfolg der engagierten RA-Kanzlei Wallner Jorthan
Unsere Recherchen ergaben,
dass
der RA-Kanzlei Wallner Jorthan, Wien
erfreulicherweise ein entscheidender(!) Teilerfolg
zur RECHTSWEGZULÄSSIGKEIT
gelang.
Der von RA
Wallner erwirkte OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über
die „Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von
Smart Metering“ gibt - unter Berufung auf
§ 1 DSG -
den Weg
frei, die ordentlichen Gerichte zu
befassen, ohne vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control.
Somit kann der Netzbetreiber nicht mehr erfolgreich auffordern, bei
einer Auseinandersetzung in der Causa "Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes" auf das
Schlichtungsverfahren der E-Control zu verweisen.
Wesentlich dabei ist, dass sich Betroffene mit Ablehnungswunsch eines
intelligenten Messgerätes auf eine Verletzung ihres
Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG berufen!
Dieser von
RA Wallner erwirkte OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 gibt - unter Berufung auf
§ 1 DSG -
den Weg
frei, die ordentlichen Gerichte zu befassen, ohne
vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control.
Die E-Control als
Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen kann in der Causa OptOut
ohnedies als völlig absurd angesehen werden, weil sie durch die von ihr
verschuldete juristisch/legistische Fehlleistungen und Konstruktionen,
ElWOG § 83 (1) arglistig zu umgehen, befangen ist. Es fehlt ihr
Objektivität (siehe RH-Bericht Seite 14, Abs.4) und ist sinnlos, den
"Bock zum Gärtner" zu machen.
Wie verfassten einen eigenen Thread, in dem wir im
Detail die sich aus dem juristischen Teilerfolg ergebenden Konsequenzen
für einen betroffenen Kunden erläutern, der von seinem
bundesgesetzlichen Recht Gebrauch machen will und sich auf
datenschutzrechtliche Bedenken beruft.
THREAD "OLG Beschluss"
Smart-Meter/OptOut –
Schlichtungsverfahren bei E-Control kann umgangen werden - Über die Rechtswegzulässigkeit der
datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering
VON E-CONTROL HARTNÄCKIG IGNORIERTE FORDERUNGEN
Zeitgleich mit der massiven Kritik der Volksanwaltschaft wegen der
STROMABSCHALTUNGEN
forderte der Kärntner Landesrechnungshof bislang von der E-Control
vergeblich,
„ein Konzept erarbeiten,
um die Gesamtkosten des Projekts nachträglich festzustellen und
die Effizienz der Smart-Meter-Ausrollung zu überprüfen“.
Während
Netz Burgenland schon längst im September 2019
die Taktik mit den STROMABSCHALTUNGEN für die „Hardcore-Verweigerer“
preisgegeben hat!
Komplettversagen der parlamentarischen Kontrolle !!!
In dessen
mit Mai 2020 datierten Bericht betitelt "Kärnten Netz GmbH –
Stromnetztarife und Herausforderungen" legt der Kärntner
Landesrechnungshof dem Land Kärnten nahe, „auf die
E-Control einzuwirken,
zur
Transparenz für die Netzkunden die Einführungskosten der Smart-Meter zu
erheben“. (Siehe Seite 108:
Schlussempfehlung Nr. (9))
Und
ebenfalls legt der LRH der Kärntner Landesregierung ausdrücklich
nahe, auf die E-Control einzuwirken: „Auch die Finanzierung über die
Amortisationsdauer durch die Messentgelte wäre jährlich von der
E-Control darzustellen. Die E-Control sollte auch ein Konzept
erarbeiten, um die Gesamtkosten des Projekts nachträglich festzustellen
und die Effizienz der Smart-Meter-Ausrollung zu überprüfen.“
(Zitatende)
https://www.lrh-ktn.at/berichte/download/336_c77305f8a061c47413cc2985ee5f834b
https://www.lrh-ktn.at/berichte
https://lrh-ktn.at/presse/kaernten-netz-pressemitteilung
Damit
bestätigt der LRH das bereits vom Bundesrechnungshof seit Jänner 2019
festgestellte FEHLEN einer Aktualisierung der
Kosten-Nutzen-Analyse (Wirtschaftlichkeitsnachweises von unabhängiger
Seite)!
Folglich wird die vom Rechnungshof bereits im Jänner 2019 erhobene
Forderung nach einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse bis dato
beharrlich ignoriert!
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Die
Antwort, die der LRH nämlich diesbezüglich von der
E-Control selbst erhalten hat, ist nämlich absolut unbefriedigend
ausgefallen.
Darauf
bezugnehmend zitiert der LRH auf Seite 99 die E-Control so:
ZITAT
Nach
Auskunft der E-Control würde es sich erst zeigen, ob der erwartete
Nutzen eintreten werde. Eine nochmalige Kosten-Nutzen-Analyse fiele in
den Entscheidungsbereich des nunmehr zuständigen Bundesministeriums für
Nachhaltigkeit und Tourismus.
ZITATENDE
-
Womit sich
nicht nur die
Frage
nach einer „Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse“ im Kreis dreht
!!!
-
Und nicht
nur das Bundesministerium ignoriert die Empfehlung des RH.
-
Sondern
ausgerechnet jene
E-Control, die laut RH bereits seit 2006 die Einführung der
intelligenten Messgeräte offensiv vorangetrieben hat,
meinte nun
Jahre später auf die konkrete Anfrage des LRH lediglich lapidar, „es
würde sich erst zeigen, ob der erwartete Nutzen eintreten werde“ !!!
-
Ausgerechnet jene E-Control, die 2010 ursprünglich gestaltend in die
Entstehung der PWC-Studie eingegriffen hat!
Dem LRH
blieb nach dieser schnippischen Antwort offensichtlich nichts anderes
übrig, als an das Land heranzutreten, es möge auf die E-Control
einwirken.
Die
Handhabung von „Smart Meter und OPT-OUT“ hat der LRH in diesem Bericht
nicht beurteilt!
Der
Kärntner LRH übermittelte diesen Bericht am 26. Mai 2020 der
Landesregierung und der Kärnten Netz GmbH. Somit ist der Bericht seit 2.
Juni 2020 öffentlich.
Bemerkenswert ist, dass in etwa zeitgleich(!) mit diesem LRH-Bericht
wiederum die Volksanwaltschaft am 20.5.2020 deren Jahresbericht 2019
präsentiert hat, beinhaltend ab Seite 155 die
schwerwiegende Kritik
der Volksanwaltschaft wegen der Druckausübung auf Endkunden beim
Roll-Out im Zusammenhang mit STROMABSCHALTUNGEN!
https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/Volksanwaltschaft-praesentiert-Jahresbericht-2019
Bericht der
Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019
Kontrolle
der öffentlichen Verwaltung (datiert März 2020)
https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/cbhfk/PB%2043_Kontrolle%20%C3%B6ffentliche%20Verwaltung%202019.pdf
https://volksanwaltschaft.gv.at/berichte-und-pruefergebnisse
Das
Allerwesentlichste hat die VA mit deren Kritik allerdings nicht
erfasst:
Die von der
E-Control in Absprache mit dem BMNT gemäß „Tarife 2.0“ langjährig
geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform gemäß „Tarife 2.0“ hat die VA
überhaupt nicht beurteilt!
Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“
vom April
2017:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf
Konsultationsfassung „Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den
Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“
vom Februar
2016:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Konsultationsentwurf_Tarife+2-0_Strom.pdf/58d5d1e5-f44b-40f4-a897-53616f931fb1?t=1455553213811
Dabei
dienen die von der VA heftig kritisierten STROMABSCHALTUNGEN dazu,
den strittigen flächendeckenden Rollout intelligenter Messgeräte
durchzusetzen!
Und
dieser - einzig und allein durch die derzeit geltende fragwürdige
Rechtslage ermöglichte - flächendeckende Rollout dient wiederum
vorwiegend dazu, die langjährig geplante
Netzentgelte-STRUKTUR-Reform basierend auf verpflichtenden(!)
Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT -
durchzusetzen.
Für
diese von der E-Control seit Jahren geplante
Netzentgelte-STRUKTUR-Reform basierend auf verpflichtenden(!)
Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT –
existiert jedoch bis dato keine datenschutzrechtliche
Beurteilung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens!
Völlig unbeachtlich
all dieser zu hinterfragenden Vorkommnisse, - und vor allem trotz
aller vom Bundesrechnungshof aufgezeigten und seit Jänner 2019(!)
öffentlich bekannten rechtlichen Mängel und potentiellen Gesetzes- und
Verfassungswidrigkeiten - hat zwischenzeitlich der Netzbetreiber
Netz Burgenland es vorgezogen, stattdessen die
Taktik mit den
STROMABSCHALTUNGEN preiszugegeben:
Während
die Volkanwaltschaft bei BMNT und E-Control monatelang wegen Antworten
zu den Stromabschaltungen urgieren musste und überhaupt bis Oktober 2019
warten musste, um letztendlich erst recht völlig ungenügende Reaktionen
zu erhalten. Gab Netz Burgenland bereits im September 2019 anlässlich
des von der E-Control veranstalteten Journalistenseminars völlig
ungeniert die Taktik betreffend der Stromabschaltungen für die
„Hardcore-Verweigerer“
gegenüber E&M
bekannt.
https://www.energie-und-management.de/nachrichten/suche/detail/ein-fuenftel-der-smart-meter-sind-bereits-installiert-132827
https://www.bayern-innovativ.de/seite/smart-meter-oesterreich-2019
BEILAGE:
von Netz Burgenland gegenüber E&M preisgegebenen Taktik für die
„Hardcore-Verweigerer“
Anstatt - in
KENNTNIS sämtlicher vom Rechnungshof seit Jänner 2019(!) in dessen
Bericht „Smart Meter“ aufgezeigten rechtlichen Mängel und Missstände
sowie vor allem in Kenntnis(!) der vom RH bereits unmissverständlich
festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen
Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ -
entsprechend der insbesondere auch Netzbetreibern auferlegten
unternehmerischen Sorgfaltspflichten gemäß § 347 UGB schnellstens
dafür Sorge zu tragen, dass diese Missstände unverzüglich behoben
werden, hat Netz Burgenland es stattdessen vorgezogen jene Taktik
preiszugeben, mit Hilfe derer die vom RH kritisierte „NICHTGEWÄHRLEISTUNG
der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“ dennoch realisiert werden soll.
Und da nicht
zuletzt vor allem auch die E-Control gemäß § 347 UGB der Wahrung der
unternehmerischen Sorgfaltspflichten unterliegt, trifft ein
dementsprechender Vorwurf ebenso auch auf die Verantwortlichen der
Regulierungsbehörde zu!
Zu all diesen
aktuell hervorgekommenen fragwürdigen Vorkommnissen, Versäumnissen und
Widersprüchlichkeiten haben wir einen neuen Thread erstellt, betitelt:
"von E-Control ignorierte Forderungen".
In diesem Thread
befassen wir uns vor allem aber außerdem auch mit dem
KOMPLETTVERSAGEN der parlamentarischen Kontrolle.
Mehr als ein Jahr
nach dessen Veröffentlichung am 11.1.2019 ist der vernichtende
Rechnungshof-Bericht „Smart Meter“ nämlich bis dato noch
immer nicht auf der Tagesordnung des RH-Ausschusses des
Nationalrates gestanden.
Womit sich auch
von Seiten der Nationalratsabgeordneten folglich immer noch niemand
mit der Vielzahl an rechtlichen Mängeln und Missständen, die der
Rechnungshof darin schlüssig aufzeigt, kritisch auseinandergesetzt
hätte.
Dabei enthält
ausgerechnet dieser vernichtende RH-Bericht „Smart Meter“ die
unmissverständliche Festgestellung des Rechnungshofes hinsichtlich der „NICHTGEWÄHRLEISTUNG
der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“.
Stand des
parlamentarischen Verfahrens:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00018/index.shtml
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-RH/A-RH_00001_00881/index.shtml#tab-Verhandlungsgegenstaende
Wir können in all
dem nur ein Komplettversagen der parlamentarischen Kontrolle erkennen!
Die
E-Control unterliegt gemäß Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) idgF
der parlamentarischen Kontrolle, und zwar:
ZITAT
Gebarungskontrolle
§ 17.
Die
Gebarung der E-Control unterliegt der Überprüfung durch den
Rechnungshof.
Parlamentarische Kontrolle
§ 18.
Die
zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die
Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der
E-Control in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle
Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
Regulierungsbeirat
§ 19.
(1) Zur
Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu
vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat
eingerichtet.
(2) Dem
Beirat obliegen insbesondere:
1.
die
Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der
zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen
Bedingungen des Netzzugangs, insbesondere im Hinblick auf die
bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen
Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des
Konsumentenschutzes;
2.
die
Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde
aufgrund dieses Bundesgesetzes, des GWG 2011 und des ElWOG 2010 erlassen
werden.
ZITATENDE
(Hervorhebungen von uns,
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046
)
Demnach
sind schon allein gemäß § 19 (2) Z 1 Energie-Control-Gesetz idgF
sämtliche Mitglieder des Regulierungsbeirates zur Wahrung der Interessen
des Konsumentenschutzes verpflichtet !!!
Regulierungsbeirat der E-Control:
https://www.e-control.at/econtrol/unternehmen/organe-der-e-control/regulierungssbeirat
Die
Missachtung
der Berichtspflichten der
E-Control gemäß § 28 (1) in Konnex mit
der gemäß § 19 (2) Z
1
Energie-Control-Gesetz
idgF sämtlichen
Mitgliedern des Regulierungsbeirates auferlegten Verpflichtung zur
Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes
und das
Versagen der gemäß § 28 (4) Energie-Control-Gesetz bei der E-Control
einzurichtenden Taskforce
„zur Beratung in
allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen der u.a. auch Vertreter
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der
Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
anzugehören haben“ kommen da noch hinzu. - Wobei diese Taskforce
ausdrücklich und insbesondere der Vermeidung von STROMABSCHALTUNGEN
dienen soll.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046
Näheres dazu im Thread:
"Von E-Control
hartnäckig ignorierte Forderungen".
Noch
weiterführende Informationen zu dieser komplexen Problematik finden Sie
hier:
-
im per
18.2.2020 erstellten Thread
Opt-Out
-
im
per 25.2.2020
erstellten
Thread
Tarife 2.0
Aus organisatorischen
Gründen mussten wir die NEWS aufteilen:
Näheres über den am
20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der
Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 -
Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“ sowie über weitere
vorhergegangene NEWS-Beiträge zu anderen Widersprüchlichkeiten siehe
bitte Ältere NEWS unter:
http://www.smart-meter-nein.at/news02.html
-
Unsere
Kritik
am zweifelhaften Vertragszusatz von Energie Burgenland
"Abnahmecharakteristik"
entnehmen Sie bitte dem Thread
Gläserner Kunde
Vor allem
auf die von der E-Control mangels existierender gutachterlichen
Bestätigungen selbst(!) erstellten Infoseiten ebenso wie auf die
immer wieder zitierten Bescheide der E-Control und die beiden OÖ
Gerichtsurteile und etc. gehen wir in diesen Beiträgen ausführlich
ein.
Aktuelle
News-Beiträge finden Sie unter:
http://www.smart-meter-nein.at/news.html
Aus organisatorischen
Gründen mussten wir die NEWS aufteilen:
Näheres über den am
20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft an
den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen
Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene NEWS-Beiträge zu
anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere NEWS unter:
http://www.smart-meter-nein.at/news02.html
Abschließend weisen wir noch auf die aktuelle Mitteilung der
RA-Kanzlei Wallner Jorthan vom 29.7.2020 auf deren Smart-Meter Seite
betreffend deren eingebrachter Musterklagen hin. Wonach seitens der
RA-Kanzlei einige weitere Klagen bei unterschiedlichen Gerichten
eingebracht wurden, um u.a. die Rechtslage auszutesten.
https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket
STAND: 28.08.2020
LINKS:
Von E-Control hartnäckig ignorierte
Forderungen
Download der kompletten Homepage
"Smart Meter Nein"- PDF, ca 5 MB, 358 Seiten
Dokumentation:
Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes (Opt-Out in Österreich), PDF,
ca.19,5 MB, 773 Seiten,
(Anm: Diese erging auch an zust. BM, Nationalräte,
Bundesräte, inv. Politiker, E-Control, Netzbetreiber,
Datenschutzbehörde, Konsumentenvertreter, Medien, inv. Anwälte, u.v.a.)
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