KONKLUSION

 

1. POSITION DES NETZBETREIBERS

 

 

Unser Energieversorger bestätigte uns schriftlich, dass ihre Gesetzinterpretationen auf den Empfehlungen der Regulierungsbehörde E-Control (des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit) basieren. Diese und andere Argumente gliedern sich wie folgt (interpretationsrelevante Begriffe hervorgehoben):

 

 

BEHAUPTUNG

BEWERTUNG

BEGRÜNDUNG IN...

Der Kunde hat nur das Recht, sich gegen die Funktionalität eines Smart-Meters zu entscheiden

FALSCH

Konfrontation

Den Einbau der modernen elektronischen Zähler selbst können die Kunden nicht ablehnen

FALSCH

Falscher Paragraf

Die Vorgaben der IME-VO haben Vorrang vor der ElWOG-Novellierung

FALSCH

Falscher Paragraf

Der Kunde hat bei Smart-Meter-Montage kein Mitspracherecht

FALSCH

Falscher Paragraf

Vereinbarte lange Ableseintervalle werden eingehalten

FALSCH

Schwindel&Täuschung

Kosteneinsparung durch privates Lastmanagement mit dem Smart-Zähler

FALSCH

Schwindel&Täuschung/Abs.4

Unser Datenschutz bedarf der Administration des Datenmanagements von Netz/Energie-Burgenland

FALSCH

Datenschutz 2

Das Smart-Meter-Display gibt wahrheitsgetreu alle internen digitalen Funktionsabläufe wieder

FALSCH

Semantik&Rabulistik/Grafik

Smart-Meter kann man unintelligent machen

FALSCH

Semantik&Rabulistik

Ein digitaler (Standard)-Zähler ist kein intelligentes Messgerät

FALSCH

Semantik&Rabulistik/Grafik

Alle Daten sind durch Pseudonymisierung sicher

FALSCH

Datenschutz 2

Keine An- und Abwesenheitskotrolle möglich (kein gläserner Kunde) FALSCH Schwindel&Täuschung

Privatspähre kann nicht analysiert werden

FALSCH

Datenschutz 2

 

 


 

2. UNSERE POSITION

 

Sollte die ElWOG-Novellierung nicht vielmehr die Position des Endverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber stärken und nicht umgekehrt? Wurde das Gesetz nicht novelliert, um uns Kunden zu schützen? Zu schützen vor einer erzwungenen Montage und Inbetriebnahme eines "intelligenten Messgerätes", um frei zu entscheiden, so ein Instrument auch zu verweigern? Sollte die Regulierungs­behörde E‑Control nicht an der bundesgesetzlichen ElWOG-Novellierung von 6.8.2013 festhalten, statt eine Interpretationsstrategie zu formulieren (informationstechnische Modifizierung und Umbenennung des Smart-Meters gem. Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3), die dem Netzbetreiber entgegenkommt aber der vorgenannten Kunden-Position nicht gerecht wird?

Vor der betreffenden ElWOG-Novellierung waren Energiekunden mit einem "Smart-Meter-Zwang" konfrontiert. Es ergibt also überhaupt keinen vernünftigen Sinn oder legistischen Grund, diesen Status Quo nach dem Inkrafttreten des Zusatzes beizube­halten und so zu tun, als ob die Ratifizierung der Abgeordnetenentscheidung nichts bewirkt hätte.

 

So wie bei Privatverträgen der Passus einer so genannten "salvatorianischen Regel" den eigentlichen Zweck, für den eine Vereinbarung getroffen wurde, schützt, ist auch bei der Novellierung des ElWOG der eigentliche Sinn, der hinter der parlamen­tarischen Arbeit steckt, das Entscheidende! Den Endver­brauchern sollte das vorher fehlende Recht, ein intelligentes Messgerät ablehnen zu dürfen, per Gesetzes­novellierung zugestanden werden. Wir denken, dass dies einer der Gründe war, weswegen am  5.7.2013 auf Druck einiger Abgeordneter zum Nationalrat entsprechende Abänderungsanträge eingebracht, per 6.8.2013 dieser Zusatz in demokratischer Abstimmung ratifiziert und bis heute nicht mehr novelliert wurde (ElWOG 2010, idgF)

 

Und was macht der Netzbetreiber auf "Empfehlung" von E‑Control? Im Grunde tun beide so, als ob es diese Zusatz­regelung gar nicht gibt!  Sie entwickeln ein Konzept, mit dem Sie Ihre Rechts­meinung nicht dem Gesetz anpassen sondern über dieses stellen, indem Sie das Gesetz mit ausgeklügelter Rabulistik Ihrem Rechts­verständnis unterordnen!

 

Der Energielieferant ist nicht der im Gesetz angedeutete "schutzwürdige" Endverbraucher, zu dessen Gunsten der Paragraf modifiziert wurde. Und doch macht er alles, diesen Eindruck zu erwecken! Er missbraucht den Novellierungszusatz mit einer absurden Interpretation zur Stärkung seiner eigenen Position gegenüber Endverbrauchern, die auf das Bundesgesetz stützend, das intelligente Messgerät ablehnen wollen, indem er mit juristischen und konfigurationstechnischen Tricks den Zweck der Gesetzgebung umgehen will und für den Zähler, zusammen mit belanglosen, den "intelligent-Status" des Messgerätes nicht verändernden Anpassungen der Funktionalität, eine neue Gerätebezeichnung erfindet ("digitaler Standardzähler" statt "intelligentes Messgerät") und verharrt damit auf dem Status Quo vor der Novellierung!

 

Wenn wir ein Gerät ablehnen, dann lehnen wir folgerichtig und subsumierend auch Funktionen ab. Also genau das, was die ElWOG-Novelle einer 5%-Minderheit zuspricht. Wenn wir aber nur Funktionen ablehnen, dann lehnen wir kein Gerät ab, weil dieses die Basis für Funktionen ist, also montiert und aktiviert bleiben muss. Und das widerspricht eindeutig der ElWOG-Novellierung (Siehe unter "Konfrontation")

 

Sicherheitsrelevante Kriterien eines intelligenten Messgerätes samt seiner Digitalstruktur sind nicht Gegenstand der bundesgesetzlichen Verordnung im ElWOG! Das Gesetz erlaubt einer 5%-Minderheit ein "intelligentes Messgerät" abzulehnen (= Gerät !). Es ist völlig egal ob das Instrument samt seinen Paradigmen "sicher" ist oder nicht, ob es einen "gläsernen Haushalt" produziert oder nicht, ob datenschutzrechtliche Vorgaben befolgt werden oder nicht, uä.

 

 

Wir verweigern…

  • …Daten unserer persönlichen Verbrauchsgewohnheiten dem Netzbetreiber zu überlassen

  • …ein Outsourcing des Schutzes unserer Privatsphäre. Wir nehmen diesen selbst wahr

  • …ein intelligentes Messgerät (auch als angeblicher, unintelligenter/digitaler Standard-Zähler modifiziert) in unserem Haus!

 

Wir berufen aus auf…

 

 

Obwohl die Interpretationsstrategie offensichtlich von der E-Control des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ausgeht (siehe Postskriptum), ist unser Vertragspartner für Stromlieferung nicht die federführend assistierende Regulierungsbehörde, sondern unser Stromlieferant.

 

Falls dieser meint, seine Schlauheit, das Gesetz listig zu hintergehen entspreche den rechtsstaatlichen Prinzipien und unserer parlamentarischen Demokratie, steht es ihm frei, auf seine Initiative und Kosten den Rechtsweg zu beschreiten und ein Urteil im Namen der Republik anzustreben. Wir sehen einem "rechtlichen Showdown" mit Gelassenheit und Spannung entgegen, wie er seine  "juristische Akrobatik" in Bezug auf ein "intelligentes / unintelligentes Messgerät" einer Konklusion mit technischen Unmöglichkeiten unterzieht. Besonders deshalb, weil andere Stromlieferanten der ablehnenden Haltung von Kunden gegen ein Smart-Meter nicht so begegnen, wie Netz-Burgenland (siehe unter "NEWS") Offensichtlich scheint unter den Netzbetreibern die kollektive Anwendung der "Empfehlung von E-Control" zu zerbröckeln und die juristischen und konfigurationstechnischen Tricks nicht mehr allgemeine Zustimmung finden

 

Das Ergebnis würde nicht nur uns, sondern tausenden Österreichern nützen, die ebenfalls verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtssicherheit haben und von ihrem gesetzlichen Recht auf Ablehnung eines "intelligenten Messgerätes" (mit Betonung auf "Gerät" - gemäß der ElWOG-Novellierung) Gebrauch machen wollen. Ein solches Verfahren würde mit Sicherheit die Aufmerksamkeit nicht nur der lokalen Presse sondern auch der internationalen und fachspezifischen Berichterstattung, sowie involvierter Verbände finden. Es würde ferner all jene getäuschten Kunden erreichen, ihre Position in Bezug auf die ElWOG-Novellierung gegenüber dem Netzbetreiber nochmals zu überdenken um ihr Ablehnungsrecht gesetzeskonform zu beanspruchen. Uns ist durch viele Mailkontakte mit Medien, Konsumentenorganisationen und Parlamentsfraktionen in Wien bekannt, dass ein Interesse an so einer Klärung bestünde, wobei uns eine der Letztgenannten sogar Unterstützung in Aussicht stellte. Wir könnten die entsprechenden Informationen und Pressemitteilungen bereithalten.

 

Wir haben den Netzbetreiber schon einmal aufgefordert, dieses Verfahren anzustreben, wie die IME VO und das ElWOG anzuwenden seien, aber bis heute keine Antwort bekommen.

 

Wir begrüssen die Landesverwaltungsreform mit der Neustrukturierung von Landesbeteiligungen in unserem Bundesland, nach dem Motto "Burgenland wird gläsern", verwehren uns aber vehement gegen das Streben unseres Netzbetreibers "in Absprache mit der Regulierungsbehörde E-Control" uns ebenfalls "gläsern" zu machen, indem nicht einmal davor zurückgeschreckt wird, mit Falschauslegungen des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1 idgF  und der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung §1 Abs.5 sowie der Missachtung der Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) mit der genauen Spezifikation eines "intelligenten Messgerätes" uns "Montage­zwang" für einen Smart-Meter als "klare Regel" zu erklären und zur autoritären Unterstützung die Arbeiterkammer involviert!

 

Es ist legitim, uns gegen Diskriminierung als Folge von Rechtsbeugung zu wehren. Ob der Netzbetreiber seine von E-Control, als Regulierungsbehörde, empfohlenen Falschinterpretationen einsieht oder nicht, ist offen. Es besteht also große Rechtsunsicherheit zusammen mit einem skandalösen Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit.

 

Wir vermuten, dass dieses Thema für viele österreichische Energiekunden von Bedeutung ist, weil der Zählertausch bundesweit durchgeführt wird und wahrscheinlich andere Netzbetreiber ebenfalls die kollektive "Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Regulierungsbehörde E-Control" an ihre Kunden weitergeben. Dies bestätigen uns zumindest Mails, die uns zu diesem Thema aus dem ganzen Bundesgebiet erreichten. Auch Internetpetitionen haben bereits tausende Einträge von Energiekunden, die ebenfalls, mit Bezug auf das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, §83 Abs.1 ein intelligentes Messgerät ablehnen.

 

 


 

 

 

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