Wir gehören zu denen, die
rechtzeitig beim Netzbetreiber die Ablehnung eines "intelligenten Messgerätes"/Smart-Meter deponierten. Das hat uns der Energielieferant schriftlich
bestätigt. Nach unserem Rechtsverständnis ist
schon die kolportierte "5%-Beschränkung" für
Kunden, die ein Smart-Meter ablehnen dürfen, ein Angriff auf unser
Grundrecht zur Gleichheit vor dem Gesetz. Zu dieser
Feststellung kam auch
Prof. Dr.Daniel Ennöckl, Institut für
Staats- und Verwaltungsrecht Uni Wien. In seiner Expertise im
Auftrag der Arbeiterkammer "Smart-Meter
- Anrechnung der digitalen Standardzähler (DSZ) an die Einführungsquote
der intelligenten Messgeräte zur Schaffung einer
konsumentenfreundlicheren Lösung (PDF) qualifizierte er diesen
legistischen Lapsus auf Seite 18::
ZITAT
Als problematisch erweist sich nunmehr
allerdings, dass das nationale österreichische Recht (in Form der
IME-VO) eine 95 %ige Abdeckungsquote mit Smart Metern verlangt. Hätte
diese Regelung zur Folge, dass KonsumentInnen das gesetzlich (bedingt)
eingeräumte Opt-out-Recht nicht in Anspruch nehmen können, müsste die
IME-VO als datenschutzrechtswidrig qualifiziert werden. Dies vor allem
vor dem Hintergrund, dass es keinerlei Regelungen gibt, die einen
Rechtsrahmen vorgeben, nach welchen Kriterien die Netzbetreiber
bestimmen müssten, wer seinen Grundrechtsanspruch ausüben kann und wer
nicht. Ein rein zeitliches „first come, first served“-System bzw. ein
Lossystem wären zweifelsohne gleichheitswidrig. Das rein zeitliche
Element stellt kein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium
im Sinne des Art. 7 B-VG dar, zumal es im Ermessen der Netzbetreiber
liegt, wem zuerst ein intelligentes Messgerät angeboten und damit das
Opt-out-Recht ermöglicht wird.
ZITATENDE
Aber diese Hürde schuf nicht
unser Energieversorger und beeinflusst nicht unsere Ablehnung.
Unser Ärger richtet sich vielmehr gegen eine
mutmaßliche Rechtsbeugung bei der Anwendung des
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1, idgF. Der Energielieferant will uns mit seiner
dubiosen Gesetzesinterpretation das Wahlrecht entziehen, die Montage
eines Smart-Meters abzulehnen. (Was die
Variante betrifft, ein "intelligentes Messgerät" montieren und
"unintelligent machen, (bedeutet: Einbau und Deaktivierung einiger
Funktionen), ist dies eine von der
Regulierungsbehörde E-Control initiierte und
für die gesamte E-Wirtschaft ausgedachte,
kollektive Auslegungsstrategie (siehe Erläuterungen
zur
Einführung von intelligenten Messgeräten
in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3 im Thread "Semantik&Rabulistik").
Wir gehen später auf diese absurde Idee ein.)
Der Text lautet im
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG 2010, §83 Abs.1, idgF):
ZITAT
"Im Rahmen der durch
die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter
Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein
intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."
ZITATENDE
Diese Verordnung macht uns
der Energieversorger streitig, indem er uns seine Rechtsauffassung mit einer vom Gesetzestext abweichenden
Interpretation in schriftlicher Form als "klare gesetzliche
Regelung" schickte:
ZITAT von Netz-Burgenland
"Gleichzeitig regelt
§83 Abs.1 EIWOG 2010 idgF, dass der Netzbetreiber im Rahmen der durch
diese IME-VO bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter
Messgeräte den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes
Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen hat (sog."Opt-Out-Recht").
Aufgrund dieser Opt‑Out Regelung hat der Kunde das Recht, sich gegen
die Funktionalität eines Smart Meters zu entscheiden. Den Einbau der
modernen elektronischen Zähler selbst können die Kunden nicht ablehnen!
Diesbezüglich sind die gesetzlichen Regelungen klar und es besteht keine
Grauzone."
ZITATENDE
Ein krasser Fall aus
der Rechtsabteilung des
Netzbetreibers. Er belegt eindeutig, wie willkürlich
bundesgesetzliche Kundenrechte ausgehebelt werden, indem man nicht
einmal davor zurückschreckt, aus dem
Gesetzestext einen Begriff herauszulesen, der explizit nicht geschrieben
wurde und im Kontext und einer Konklusion zum Status Quo der Prä-Novellierung des betreffenden Paragrafen gar nicht
gemeint sein konnte. Das Elektrizitätswirtschafts- und
Organisationsgesetz (ElWOG 2010, §83 Abs1 idgF) sagt eindeutig:
"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die
Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch
eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu
berücksichtigen."
Und was machte der Energieversorger daraus?
Zitat aus dem an uns gesandten Brief:
"Aufgrund dieser Opt-Out-Regelung hat der Kunde das Recht, sich gegen
die Funktionalität eines Smart Meters zu entscheiden."
Hatte der zuständige Referent Probleme mit
Wahrnehmung und Verstand? Wo steht in dem
Gesetzestext etwas von einer Regelung, in der bloß von "Funktionalität"
die Rede ist?
Marginale:
"Funktionalität" bezeichnet in der Informatik die "Fähigkeit
eines Produktes oder einer Komponente, eine bestimmte Funktion oder
Gruppe von Funktionen zu erfüllen." (definiert
z.B.bei Wikipedia, u.a.)
Funktionalität kennzeichnet also den auf eine oder
mehrere Funktionen beruhenden Status eines (Mess)-Gerätes (=pars pro toto).
Basis für Funktionalität ist ein "intelligentes Messgerät" (Betonung auf GERÄT), dem dutzende Funktionen
implementiert sind, die in transistorisierten Modulen (definiert in der IMA-VO) mit programmspezifischen,
mathematischen Algorithmen prozessorgesteuert interagieren, Logik
abbilden und bidirektional kommunizieren. Dieser Terminus ist in der
ElWOG-Novellierung gar nicht enthalten. Ist aber genau der Status des
vom Netzbetreiber modifizierten und
unberechtigterweise in "unintelligenter, digitaler Zähler"
umbenannten Gerätes.
Wir benützen in unserer Dokumentation statt dem allumfassenden,
schwammigen und interpretationsanfälligen Ausdruck "Funktionalität" die
Bezeichnung "Status des intelligenten Messgerätes", weil der Begriff
deutlicher ist und dem Wortlaut der ElWOG-Novellierung entspricht und
nennen statt dem allumfassenden Begriff
"Funktionalität" die tatsächlich zugrunde liegenden dutzenden
Funktionen, die den "Status des intelligenten Messgerätes" präzise
definieren (siehe unter Semantik&Rabulistik)
Außerdem stehen laut IMA-VO
und besonders gemäß Veröffentlichung der E-Control nicht
"Funktionalität" per se im Fokus für den Endverbraucher sondern
ausschließlich exakt definierte "Funktionen". Die "Einführung
von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3" nennt explizit 3 (drei) modifizierte
Funktionen, die angeblich ein Smart-Meter zu einem unintelligenten
Messgerät verändern sollen. Diese "Kundentäuschung & Etikettenschwindel"
wird ebenfalls in
Semantik&Rabulistik näher
beschrieben.
Ist man
nicht imstande die Begrifflichkeiten von Termini
auseinanderzuhalten? "Gerät" bedeuten
nicht die einer Funktionalität zugrunde liegenden
"Funktionen" und "Funktionen" sind nicht der äquivalente Terminus von "Gerät"! Gesetzeskonform hätte die
Antwort beispielsweise so lauten können: "Aufgrund dieser
Opt-Out-Regelung haben Sie als Kunde das Recht, sich gegen ein
intelligentes Messgerät zu entscheiden. Wir lassen Ihr "unintelligentes
Messgerät" (analog, Ferraris) weiter in Betrieb."
Der Netzbetreiber hat also
offensichtlich Beschäftigte, die Gesetze wohl lesen aber zu
unserem Nachteil missinterpretieren indem sie, "kognitiver
Dissonanz" gleichend, unvereinbaren Wahrnehmungen folgen.
Metapher:
Diese verquere und der
bundesgesetzlichen ElWOG-Novellierung widersprechende Interpretation
wäre vergleichbar, als würden wir in einem Lokal ungezuckerten Kaffee
(vulgo "unintelligentes Messgerät") bestellen. Der Kellner meint, das
sei kein Problem, wir respektieren gerne die Kundenwünsche. Sie haben
das Recht einen ungesüßten Kaffe zu verlangen. In Absprache mit unserer
Firmenleitung (voulgo "Regulierungsbehörde") ist der Kaffee zwar
gezuckert aber Sie haben das Recht einen Löffel zum Umrühren abzulehnen.
Deswegen nennen wir ihn
"Standard-Kaffee" (vulgo: "Standard-Zähler") Muck
Around? Absolut!
Genauso wie das Angebot von Netzbetreiber und
E-Control!
DUBIOSE GESETZINTERPRETATION
Es ist uns unverständlich, wie der Netzbetreiber "unter
Berücksichtigung der Empfehlungen der Regulierungsbehörde E-Control die
Vorgehensweise auf Basis der rechtlichen Rahmenbedingungen" eine
Konklusion mit der oben zitierten ElWOG-Bestimmung abgleichen kann, und
behauptet, der Gesetzestext sage "man darf den Einbau der modernen
elektronischen Zähler ... nicht ablehnen." Das steht nicht im
Gesetzestext! Unserer Meinung nach findet die ganze
Gesetzesinterpretation des Energieversorgers überhaupt keine
Unterstützung durch die ElWOG‑Verordnung.
Von "nicht aktivieren" oder
wie der Stromlieferant uns im letzten Absatz des Briefes schrieb, den
Zähler "unintelligent" machen, also "die smarten Funktionen abschalten",
ist schon mal im Gesetz überhaupt keine Rede. Auch sagt
das Gesetz nicht, dass wir die Wahl hätten, uns
"gegen die Funktionalität eines Smart Meters zu
entscheiden". Hier wird der für uns wichtige Sinn der Verordnung
verändert und der Textaussage eine ganz andere Bedeutung gegeben.
Es ist ein großer
Unterschied, ob wir uns gegen die "Installation
eines intelligenten Messgerätes" (=Gesetzestext)
entscheiden dürfen oder gegen die "Funktionalität
eines Smart-Meters" (steht nicht im Gesetz).
DIESE
DIFFERENZ IST GENAU DER KNACKPUNKT:
Die Interpretation mit dem Begriff
"Funktionalität" setzt logischerweise eine
Installation voraus. Und genau darum geht es
im ElWOG-Gesetz. Der Energiekunde soll frei wählen, um sich gegen die
Montage eines "intelligenten Messgerätes" zu entscheiden und nicht gegen
eine Funktionalität.
In der
bundesgesetzlichen Verordnung sind keine "Funktionen" definiert, die auf
einen "unintelligenten / digitalen Zähler hinweisen. Das Bundesgesetz
gibt keinen einzigen Hinweis, dass ein
"funktionalitätsreduziertes,
unintelligentes Messgerät" nicht abgelehnt
werden darf. Dies wollen nur der Netzbetreiber
und E-Control in den Fokus rücken, um ihre absurde Interpretation zu
stützen und eine Montage zu begründen und ist
offensichtlich der Zweck der Missinterpretation, basierend auf dem
Umstand, den Bedeutungsunterschied zwischen den Termini "Gerät" und "Funktionalität oder Funktionen" nicht zu beachten. Den Hintergrund dieser skandalösen
Missinterpretation erläutern wir ausführlich unter
Semantik
& Rabulistik.
Dabei hat die Rechtsabteilung des
Energieversorgers in einem ähnlich gearteten Fall von uns verlangt,
gesetzliche Vorgaben beachtend, die Gewichtung von Bezeichnungen zu
respektieren und Bedeutungsunterschiede zwingend zu
beachten.
Was war geschehen?
Mit unserem Netzbetreiber machten wir folgende Erfahrung:
Anfang des Jahres 2016 stellten wir ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG
2000 (Datenschutzgesetz). Im ersten Schritt verweigerte die
Rechtsabteilung tatsächlich die Beantwortung. Sie reklamierte, dass wir
unser Ansuchen falsch adressierten, weil zwischen den beiden
Firmenbezeichnungen (Netz-Burgenland und Energie-Burgenland)
ein Unterschied bestehe. Unser Ansuchen war falsch adressiert.
Wir wählten nicht
die richtige Unternehmensbezeichnung. Wir unterschieden nicht die beiden
Begriffe "Netz" und "Energie".
Wir wurden schriftlich aufgefordert, diese
Bedeutungsdifferenz unbedingt zu beachten. Obwohl beide
Organisationsstrukturen in Personalunion an
der gleichen Adresse verwaltet werden (wahrscheinlich
sogar vom gleichen Referent?), war unsere Missachtung des
Bedeutungsunterschiedes deren Ablehnungsbegründung.
Wir sahen dies ein und
mussten einen korrigierten Antrag nochmals einreichen. Es sei dem
Unternehmen unbenommen, sich streng an das Gesetz haltend, von uns zu
verlangen, dass wir diese Titulierungsdifferenz bei der Abfassung des
Ansuchens beachten und den korrekten Firmennamen
benützen.
Es sei uns aber genauso erlaubt, zu fragen:
Wenn der Netzbetreiber am Buchstaben des Gesetzes klebt, warum
praktiziert er diese Akribie nicht auch im Falle der ElWOG-Novellierung und unterscheidet zwischen "Gerät" und
"Funktionalität oder Funktion"?
Warum wendet er Bedeutungsunterschiede
gesetzlicher Vorgaben tendenziös an?
Warum verlangt er von uns, den Buchstaben
des Gesetzes folgend, die Gewichtung von Termini zu beachten, selbst
jedoch flüchtet er in dubiose Interpretationen, um zwischen "Gerät" und
"Funktionen" nicht zu unterscheiden?
Wir machen von unserem
bundesgesetzlichen Recht Gebrauch, das "intelligente Messgerät"
abzulehnen und nicht "intelligente Funktionen", weil es zwischen
"Gerät" und "Funktionen" eine wesentliche Begriffsdifferenz
gibt. Der Netzbetreiber hat die Pflicht, dies zu
respektieren!
"GERÄT" BEDEUTET "GERÄT" - NICHT FUNKTIONEN
Das intelligente
Messgerät stellt Funktionen zur Verfügung, nicht umgekehrt. Die
"Funktionalität" ist definiert durch die "Fähigkeit der einzeln
oder kollektiv operierenden Funktionen". Funktionen stellen kein
Gerät zur Verfügung. Funktionen sind dem intelligenten Gerät
implementiert, diesem untergeordnet und von ihm abhängig. Voraussetzung
um überhaupt aus Funktionen eine Auswahl für Aktivierung oder
Deaktivierung treffen zu können, ist ein "intelligentes Messgerät". Wenn
wir ein Gerät ablehnen, dann lehnen wir folgerichtig und subsumierend
auch Funktionen ab. Also genau das, was das ElWOG einer Minderheit
zuspricht. Wenn wir aber nur Funktionen ablehnen, dann lehnen wir
kein Gerät ab, weil dieses die Basis für Funktionen ist, also montiert
und aktiviert werden muss. Und das widerspricht eindeutig
dem ElWOG. Die Juristen sollten die schlüssigen Abhängigkeiten
in richtiger Reihenfolge ordnen..
Einige Metaphern:
Der Nationalrat
verabschiedet Gesetze - nicht umgekehrt
Der Postbote stellt
Briefe zu - nicht umgekehrt. Briefe stellen keinen Postboten zu.
Kraftwerke erzeugen Strom
- nicht umgekehrt. Strom errichtet kein Kraftwerk.
Die Sonne gibt Licht und
Wärme - nicht umgekehrt. Licht und Wärme stellen keine Sonne zur
Verfügung.
PV-Module produzieren
Strom - nicht umgekehrt
Der Boiler macht
Warmwasser - nicht umgekehrt.
Alles hat seine
logische, plausible Anordnung und Abhängigkeit.
Das intelligente
Messgerät stellt Funktionalität oder
Funktionen zur Verfügung. Nicht umgekehrt!
Funktionen stellen kein Gerät zur Verfügung. Wenn man möchte, eine Form
von Kontiguität. Funktionen können, aktiviert oder deaktiviert werden
und das intelligente Gerät bleibt trotzdem in diesem Status. Wenn aber
das Messinstrument deaktiviert oder entfernt wird, sind folglich auch
keine Funktionen mehr vorhanden. Es gibt auch keinen
"unintelligent"-Status.
Es ist
schon verrückt, dass man so einfache, banale Dinge naiv umschreiben
muss, um Netzbetreiber und E-Control die Widersinnigkeit ihrer
Gesetzesinterpretation vor Augen zu führen. Deren absurde Ansicht
widerspricht der Technik, dem ElWOG, der Vernunft, der Informatik und
der plausiblen Anordnung abhängiger Interaktionen.
Die
einzigen gesetzlichen Funktionsdefinitionen in der IMA-VO dienen
ausschließlich der genauen Begriffsbestimmung (IMA-VO, A. Allgemeiner Teil, II.
Begriffsbestimmungen) und der technischen
Spezifikation eines "intelligenten Messgerätes" (IMA-VO § 3).
Keines der in Kraft getretenen Bundesgesetze befasst sich mit der
Konkretisierung eines "unintelligenten / digitalen Zählers". Dieser
Begriff kommt in den Gesetzen überhaupt nicht vor. Er entstand in den
"Köpfen" der E-Wirtschaft.
Das Gesetz erlaubt uns,
begründungslos ein "intelligentes Messgerät" abzulehnen. Nochmals: Die
Betonung liegt auf Gerät! Damit sind auch automatisch alle Funktionen
mit eingeschlossen.
Das
Gesetz schreibt mit keiner einzigen Silbe, dass wir nur Funktionen
ablehnen dürfen. Selbst, wenn das Gerät nur eine einzige Funktion
erfüllen würde - zum Beispiel als digitaler Zähler - würde auch diese
Aufgabe von einem Gerät zur Verfügung gestellt werden, das
gesetzeskonform für alle Funktionsperioden den Status eines
"intelligenten Messgerätes" hat. Darin erkannten wir auch den
juristischen Trick (legi fraudem facere), unsere Ablehnung bloß auf
Funktionen zu beschränken.
Zusätzlich verpasst der Netzbetreiber dem intelligenten Messgerät nach
der Modifizierung noch einen anderen, im Gesetzestext nicht bezeichneten
Namen, nämlich "digitaler (Standard) Zähler", und verhindert eine
eindeutige Zuordnung bundesgesetzlicher Definition dem Smart-Meter, weil
das abzulehnende Gerät im ElWOG nicht "digitaler (Standard) Zähler"
sondern "intelligentes Messgerät" benannt ist. Raffiniert, aber
unehrlich!
ES GEHT NICHT UM SMART-METER- FUNKTIONEN
Die sind im ElWOG samt Novellierung nicht bestimmt.
Und die IMA-VO
§3 spezifiziert genau, was ein "intelligentes Messgerät" ist und legt keine
Funktionseinschränkungen oder -erweiterungen als Kriterien fest, mit denen man ein
Smart-Meter zu einem "unintelligenten / digitalen Zähler" umändern
könne.
Es geht
darum, dass die Gerätespezifikation / Hardwareausstattung des vom
Netzbetreiber installierten und modifiziert in Betrieb genommenen
Gerätes immer noch mit der IMA-VO §3 übereinstimmt und folglich ein
"intelligentes Messgerät" ist, das abgelehnt werden darf.
Wir sehen auch keine
Begründung für die Position des Energieversorgers, wenn er argumentieren
würde (was er bisher noch nicht tat), im zweiten Teil des Satzes, nach
dem ersten Komma, wäre von "erhalten" und nicht von "montieren" oder
"installieren" die Rede, um die Bandbreite seiner
Interpretationsstrategie zu vergrößern. Im Kontext des Gesetzestextes
gelesen, ist die Installation eines funktionseingeschränkten
Smart-Zählers nicht begründbar. Das Verb "erhalten" lesen wir als
Äquivalent oder Synonym, um so genannte "Wortwiederholung" in einem Satz
zu vermeiden, also eine Form der "sauberen Satzgestaltung".
Auf Basis seiner
Erklärungstaktik reichte uns der Energieversorger die nächste
Gesetzesabweichung:
ZITAT von Netz‑Burgenland
"Den Einbau der
modernen elektronischen Zähler selbst können die Kunden nicht ablehnen".
ZITATENDE
Auch das steht nicht
im Bundesgesetz! Das Gesetz sagt eindeutig: Wenn "intelligente
Messgeräte" montiert werden, muss der Energieversorger den Kundenwunsch
respektieren, kein "intelligentes Messgerät" zu erhalten. Ein
"elektronischer Zähler" wird nicht erwähnt, weder als Produkt einer
Modifizierung noch als Alternative. Folglich steht
der vom Netzbetreiber betonte Einwand, die so genannte "Funktionalität",
gar nicht im Fokus der ElWOG-Novellierung!
Die Auffassung des
Energielieferanten erfährt, unserer Meinung nach, durch den
Paragrafen 83 Absatz 1 im Elektrizitätswirtschafts- und
Organisationsgesetz keine Legitimation. Wir
sehen in der Sinnverdrehung des Gesetzestextes einen großen Skandal,
weil hier mit purer Semantik versucht wird, dem Gerät eine andere
"Zertifizierung" zu verpassen, um zwischen einem "digitalen
(Standard)-Zähler" und einem "intelligenten
Messgerät" einen Bedeutungsunterschied zu begründen und zu argumentieren
- legi fraudem facere (=das
Gesetz listig umgehen) – das Smart-Meter, welches bei Kunden, die ein solches Gerät nicht möchten,
montiert wird, sei kein "intelligentes Messinstrument" sondern
nur ein "digitaler Zähler" und daher nicht mehr das im Gesetz genannte
Instrument. So einfach, und doch skandalös, entwickeln E-Control und der
Netzbetreiber ihre Interpretationsstrategie!
OHNE INTELLIGENTES MESSGERÄT KEIN DIGITALER ZÄHLER
Der digitale Betrieb als
"elektronischer Zähler" ist bloß eine der vielen softwaregesteuerten,
internen Sektoralroutinen, für die ein "intelligentes Messgerät" die
Basis bildet. Ohne den klar disponierten Attributen eines "intelligenten
Messgerätes" mit seinen softwarestrukturierten Abläufen in
elektronischen Bauteilen würde der "elektronische Zähler" gar nicht
funktionieren beziehungsweise nicht zur Verfügung stehen.
Solche Details finden sich
nicht in der bundesgesetzlichen Verordnung.
Diese stützt sich klar und
deutlich auf den eigentlichen "Oberbegriff" der Gerätespezifikation,
nämlich "intelligentes Messgerät", ohne Funktionen zu
definieren.
Folglich
ist es gesetzlich ohne Bedeutung,
welche der vielen digitalen, softwareabhängigen Prozesse ausgeführt
werden, ob als:
-
"digitaler
(Standard)-Zähler"
-
als "Remote-Receiver"
Fernsteuerprozesse einleitend
-
analog/digital gewandelte
Informationen mikroprozessorgesteuert bearbeitend
-
Up-
und Downloadprozesse steuernd
-
ID-Kennung registrierend
-
Messergebnisse für spätere Fernabfrage speichernd
-
via
Gateway fernabgefragten Datentransfer durchführend
-
oder sonst eine der vielen
möglichen Benützungssteuerungen aus der Interaktion von
Front‑End, Mikrocontroller und Kommunikationsschnittstelle.
Die
Regulierungsbehörde E-Control und Netz-Burgenland mögen das Gerät mit
den unterschiedlichsten Termini versehen, es ist und bleibt das, was dem
Gesetz entsprechend abgelehnt werden darf - ein intelligentes
Messgerät, das von den vielen implementierten Wirkungskreisen auch
die eines prozessorgesteuerten, digitalen Zählers zur Verfügung stellt,
und trotz eventueller Funktionseinschränkungen durch den
Netzbetreiber den gesetzlichen Vorgaben der
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 - IMA-VO 2011 §3
immer noch als "intelligentes Messgerät"
bezeichnet werden muss.
Netz-Burgenland
verhält sich wie ein LKW-Eigner, der die Ladefläche
demontiert und von der Behörde eine Umtypisierung verlangt, weil er der
Auffassung ist, mangels einer Transportvorrichtung handle es sich jetzt
nicht mehr um einen LKW. Absurd? Sicher!
Oder:
Ist ein PKW,
dem das Autoradio entfernt wurde, kein PKW mehr, nur weil im die
Fähigkeit fehlt, zur Sicherheit im Straßenverkehr den Verkehrsfunk zu
empfangen? Grotesk? Sicher!
Oder:
Netz-Burgenland schickt uns
eine Stromrechnung. Wir streichen den Titel "Rechnung", Name und
Kundennummer.
Ist die Gebührenvorschreibung ungültig, weil wir sagen, das ist jetzt
keine Rechnung, nur mehr ein Stück bedrucktes Papier, das wir
"Handzettel" nennen? So wie der Netzbetreibers argumentiert würden wir
auch sagen, er darf zwar die Streichung des Impressums ablehnen, aber
nicht unsere Annullierungen.
Die Rechnung bleibt trotzdem eine verbindliche Zahlungsaufforderung.
Unsere "Modifizierung" und veränderter Titel setzen den Zweck
nicht außer Kraft.
Oder:
E-Control behauptet, dass die Abschaltung/Modifikation von drei (!) Funktionen, nämlich
Fernabschaltung und Leistungsbegrenzung, sowie Modifizierung
des Speicherintervalls, das Smart-Meter zu einem "unintelligenten
Messgerät" machen. Was für eine absurde Idee!
Beispielsweise arbeiten
ein Smart-Meter und ein Smart-Phone genauso wie ein ein "intelligenter
Computer". Die Geräte interagieren in inhärenten,
transistorisierten Modulen durch
programmgesteuerte mathematische Algorithmen. Viele praktische Features
sind, wie beim Smart-Meter, auch am Handy ab- oder anschaltbar, in- oder
deinstallierbar,
konfigurier- und modifizierbar.
Das Telefon
stellt, wie das Smart-Meter, auch eine "Fernabschaltung"
zur Verfügung. Dieses Feature kommt besonders beim Handy-Diebstahl zum
Einsatz. Es interagiert ferner über eine, vom Provider verwaltete und in
speziellen Fällen anwendbare "Leistungsbegrenzung" und hat
ebenfalls Optionen für anwendungsspezifische Speicherintervalle.
Wenn
also, analog zur Idee von E Control, auch beim Smart-Phone die
equivalenten Features gecancelt werden, kann man dann allen Ernstes noch
behaupten, man habe ab diesem Moment kein "intelligentes" Gerät – kein
Smart-Phone - und hunderttausende Apps könnten ihre intelligenten
Funktionen nicht mehr ausführen? Dem "Umbenennungs-Trick" von E-Control
und Netzbetreiber folgend das Smart-Phone vielleicht "Standard-Telefon"
zu nennen, ändert ebenfalls nichts am "intelligent (Smart)-Status" des
mobilen Kommunikationsgerätes. Wir denken, auch dieses Beispiel kann die
Unsinnigkeit der Argumente der E Wirtschaft veranschaulichen.
Auch ein PC
kann als "intelligentes Gerät" bezeichnet werden und stellt, mit
entsprechender Soft- und Hardware ausgestattet, viele "intelligente"
Funktionen zur Verfügung. Ist ein PC kein "intelligentes Gerät"
mehr, wenn ihm einige Digitalprozesse abgeschaltet oder Hard- oder
Software deinstalliert werden?
Welchen Teil dieser
Veranschaulichungen würden E-Control als Regulierungsbehörde des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
und Netz-Burgenland nicht verstehen?
• Meint
man, juristische Diktionen machen technische Unmöglichkeiten plausibel?
• Oder meint man, einem "kategorischen Imperativ" folgend, ein scheinbar
unwiederlegbares Prinzip zur Maxime einer verbindlichen Gesetzesnorm zu
machen?
Wir beschreiben den "rabulistischen Unfug" im
Kapitel
- Semantik & Rabulistik noch genauer und
erläutern die offensichtlich perfide
Interpretationstaktik.
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