BEGINN DER SCHRIFTLICHEN KONFRONTATION

 

Wir gehören zu denen, die rechtzeitig beim Netzbetreiber die Ablehnung eines "intelligenten Messgerätes"/Smart-Meter deponierten. Das hat uns der Energielieferant schriftlich bestätigt. Nach unserem Rechtsverständnis ist schon die kolportierte "5%-Beschränkung" für Kunden, die ein Smart-Meter ablehnen dürfen, ein Angriff auf unser Grundrecht zur Gleichheit vor dem Gesetz. Zu dieser Feststellung kam auch Prof. Dr.Daniel Ennöckl, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Uni Wien. In seiner Expertise im Auftrag der Arbeiterkammer "Smart-Meter - Anrechnung der digitalen Standardzähler (DSZ) an die Einführungsquote der intelligenten Messgeräte zur Schaffung einer konsumentenfreundlicheren Lösung (PDF) qualifizierte er diesen legistischen Lapsus auf Seite 18::

 

ZITAT

 

Als problematisch erweist sich nunmehr allerdings, dass das nationale österreichische Recht (in Form der IME-VO) eine 95 %ige Abdeckungsquote mit Smart Metern verlangt. Hätte diese Regelung zur Folge, dass KonsumentInnen das gesetzlich (bedingt) eingeräumte Opt-out-Recht nicht in Anspruch nehmen können, müsste die IME-VO als datenschutzrechtswidrig qualifiziert werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es keinerlei Regelungen gibt, die einen Rechtsrahmen vorgeben, nach welchen Kriterien die Netzbetreiber bestimmen müssten, wer seinen Grundrechtsanspruch ausüben kann und wer nicht. Ein rein zeitliches „first come, first served“-System bzw. ein Lossystem wären zweifelsohne gleichheitswidrig. Das rein zeitliche Element stellt kein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium im Sinne des Art. 7 B-VG dar, zumal es im Ermessen der Netzbetreiber liegt, wem zuerst ein intelligentes Messgerät angeboten und damit das Opt-out-Recht ermöglicht wird.

 

ZITATENDE

 

Aber diese Hürde schuf nicht unser Energieversorger und beeinflusst nicht unsere Ablehnung. Unser Ärger richtet sich vielmehr gegen eine mutmaßliche Rechtsbeugung bei der Anwendung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1, idgF. Der Energielieferant will uns mit seiner dubiosen Gesetzesinterpretation das Wahlrecht entziehen, die Montage eines Smart-Meters abzulehnen. (Was die Variante betrifft, ein "intelligentes Messgerät" montieren und "unintelligent machen, (bedeutet: Einbau und Deaktivierung einiger Funktionen), ist dies eine von der Regulierungsbehörde E-Control initiierte und für die gesamte E-Wirtschaft ausgedachte, kollektive Auslegungsstrategie (siehe Erläuterungen zur Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3 im Thread "Semantik&Rabulistik"). Wir gehen später auf diese absurde Idee ein.)

 

Der Text lautet im Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG 2010, §83 Abs.1, idgF):

 

ZITAT

 

"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."

 

ZITATENDE

 

Diese Verordnung macht uns der Energieversorger streitig, indem er uns seine Rechtsauffassung mit einer vom Gesetzestext abweichenden Interpretation in schriftlicher Form als "klare gesetzliche Regelung" schickte:

 

ZITAT von Netz-Burgenland

 

"Gleichzeitig regelt §83 Abs.1 EIWOG 2010 idgF, dass der Netzbetreiber im Rahmen der durch diese IME-VO bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Mess­geräte den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhal­ten, zu berücksichtigen hat (sog."Opt-Out-Recht"). Aufgrund dieser Opt‑Out­ Rege­lung hat der Kunde das Recht, sich gegen die Funktionalität eines Smart Meters zu entscheiden. Den Einbau der modernen elektronischen Zähler selbst können die Kunden nicht ablehnen! Diesbezüglich sind die gesetzlichen Regelungen klar und es besteht keine Grauzone."

 

ZITATENDE

 

Ein krasser Fall aus der Rechtsabteilung des Netzbetreibers. Er belegt eindeutig, wie willkürlich bundesgesetzliche Kundenrechte ausgehebelt werden, indem man nicht einmal davor zurückschreckt, aus dem Gesetzestext einen Begriff herauszulesen, der explizit nicht geschrieben wurde und im Kontext und einer Konklusion zum Status Quo der Prä-Novellierung des betreffenden Paragrafen gar nicht gemeint sein konnte. Das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG 2010, §83 Abs1 idgF) sagt eindeutig:
 


"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."
 


Und was machte der Energieversorger daraus? Zitat aus dem an uns gesandten Brief:
 


"Aufgrund dieser Opt-Out-Regelung hat der Kunde das Recht, sich gegen die Funktionalität eines Smart Meters zu entscheiden."
 


Hatte der zuständige Referent Probleme mit Wahrnehmung und Verstand? Wo steht in dem Gesetzestext etwas von einer Regelung, in der bloß von "Funktionalität" die Rede ist?

 

 

Marginale:

"Funktionalität" bezeichnet in der Informatik die "Fähigkeit eines Produktes oder einer Komponente, eine bestimmte Funktion oder Gruppe von Funktionen zu erfüllen." (definiert z.B.bei Wikipedia, u.a.)

Funktionalität kennzeichnet also den auf eine oder mehrere Funktionen beruhenden Status eines (Mess)-Gerätes (=pars pro toto).

Basis für Funktionalität ist ein "intelligentes Messgerät" (Betonung auf GERÄT), dem dutzende Funktionen implementiert sind, die in transistorisierten Modulen (definiert in der IMA-VO) mit programmspezifischen, mathematischen Algorithmen prozessorgesteuert interagieren, Logik abbilden und bidirektional kommunizieren. Dieser Terminus ist in der ElWOG-Novellierung gar nicht enthalten. Ist aber genau der Status des vom Netzbetreiber modifizierten und unberechtigterweise in "unintelligenter, digitaler Zähler" umbenannten Gerätes.

Wir benützen in unserer Dokumentation statt dem allumfassenden, schwammigen und interpretationsanfälligen Ausdruck "Funktionalität" die Bezeichnung "Status des intelligenten Messgerätes", weil der Begriff deutlicher ist und dem Wortlaut der ElWOG-Novellierung entspricht und nennen statt dem allumfassenden Begriff "Funktionalität" die tatsächlich zugrunde liegenden dutzenden Funktionen, die den "Status des intelligenten Messgerätes" präzise definieren (
siehe unter Semantik&Rabulistik)

 

Außerdem stehen laut IMA-VO und besonders gemäß Veröffentlichung der E-Control nicht "Funktionalität" per se im Fokus für den Endverbraucher sondern ausschließlich exakt definierte "Funktionen". Die "Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3" nennt explizit 3 (drei) modifizierte Funktionen, die angeblich ein Smart-Meter zu einem unintelligenten Messgerät verändern sollen. Diese "Kundentäuschung & Etikettenschwindel" wird ebenfalls in Semantik&Rabulistik näher beschrieben.
 

 

Ist man nicht imstande die Begrifflichkeiten von Termini auseinanderzuhalten? "Gerät" bedeuten nicht die einer Funktionalität zugrunde liegenden "Funktionen" und "Funktionen" sind nicht der äquivalente Terminus von "Gerät"! Gesetzeskonform hätte die Antwort beispielsweise so lauten können: "Aufgrund dieser Opt-Out-Regelung haben Sie als Kunde das Recht, sich gegen ein intelligentes Messgerät zu entscheiden. Wir lassen Ihr "unintelligentes Messgerät" (analog, Ferraris) weiter in Betrieb."

Der Netzbetreiber hat also offensichtlich Beschäftigte, die Gesetze wohl lesen aber zu unserem Nachteil missinterpretieren indem sie, "kognitiver Dissonanz" gleichend, unvereinbaren Wahrnehmungen folgen.

 

 

 

Metapher:

 

Diese verquere und der bundesgesetzlichen ElWOG-Novellierung widersprechende Interpretation wäre vergleichbar, als würden wir in einem Lokal ungezuckerten Kaffee (vulgo "unintelligentes Messgerät") bestellen. Der Kellner meint, das sei kein Problem, wir respektieren gerne die Kundenwünsche. Sie haben das Recht einen ungesüßten Kaffe zu verlangen. In Absprache mit unserer Firmenleitung (voulgo "Regulierungsbehörde") ist der Kaffee zwar gezuckert aber Sie haben das Recht einen Löffel zum Umrühren abzulehnen. Deswegen nennen wir ihn "Standard-Kaffee" (vulgo: "Standard-Zähler") Muck Around? Absolut! Genauso wie das Angebot von Netzbetreiber und E-Control!

 

 

 


 

DUBIOSE GESETZINTERPRETATION

 

 

ElWOG § 83 (1) - Dubiose Interpretation durch netzbetreiber und E-ControlEs ist uns unverständlich, wie der Netzbetreiber "unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Regulierungsbehörde E-Control die Vorgehens­weise auf Basis der rechtlichen Rahmenbedingungen" eine Konklusion mit der oben zitierten ElWOG-Bestimmung abgleichen kann, und behauptet, der Gesetzestext sage "man darf den Einbau der modernen elektronischen Zähler ... nicht ablehnen." Das steht nicht im Gesetzestext! Unserer Meinung nach findet die ganze Gesetzesinterpretation des Energieversorgers überhaupt keine Unterstützung durch die ElWOG‑Verordnung.

 

Von "nicht aktivieren" oder wie der Stromlieferant uns im letzten Absatz des Briefes schrieb, den Zähler "unintelligent" machen, also "die smarten Funktionen abschalten", ist schon mal im Gesetz überhaupt keine Rede. Auch sagt das Gesetz nicht, dass wir die Wahl hätten, uns "gegen die Funktionalität eines Smart Meters zu entscheiden". Hier wird der für uns wichtige Sinn der Verordnung verändert und der Textaussage eine ganz andere Bedeutung gegeben.

 

 

Es ist ein großer Unterschied, ob wir uns gegen die "Installation eines intelligenten Messgerätes" (=Gesetzestext) entscheiden dürfen oder gegen die "Funktionalität eines Smart-Meters" (steht nicht im Gesetz).

 

DIESE DIFFERENZ IST GENAU DER KNACKPUNKT:

 

Die Interpretation mit dem Begriff "Funktionalität" setzt logischerweise eine Installation voraus. Und genau darum geht es im ElWOG-Gesetz. Der Energiekunde soll frei wählen, um sich gegen die Montage eines "intelligenten Messgerätes" zu entscheiden und nicht gegen eine Funktionalität.

 

 

In der bundesgesetzlichen Verordnung sind keine "Funktionen" definiert, die auf einen "unintelligenten / digitalen Zähler hinweisen. Das Bundesgesetz gibt keinen einzigen Hinweis, dass ein "funktionalitätsreduziertes, unintelligentes Messgerät" nicht abgelehnt werden darf. Dies wollen nur der Netzbetreiber und E-Control in den Fokus rücken, um ihre absurde Interpretation zu stützen und eine Montage zu begründen und ist offensichtlich der Zweck der Missinterpretation, basierend auf dem Umstand, den Bedeutungsunterschied zwischen den Termini "Gerät" und "Funktionalität oder Funktionen" nicht zu beachten. Den Hintergrund dieser skandalösen Missinterpretation erläutern wir ausführlich unter Semantik & Rabulistik.

Dabei hat die Rechtsabteilung des Energieversorgers in einem ähnlich gearteten Fall von uns verlangt, gesetzliche Vorgaben beachtend, die Gewichtung von Bezeichnungen zu respektieren und Bedeutungsunterschiede zwingend zu beachten.

Was war geschehen?
Mit unserem Netzbetreiber machten wir folgende Erfahrung:


Anfang des Jahres 2016 stellten wir ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 (Datenschutzgesetz). Im ersten Schritt verweigerte die Rechtsabteilung tatsächlich die Beantwortung. Sie reklamierte, dass wir unser Ansuchen falsch adressierten, weil zwischen den beiden Firmenbezeichnungen (Netz-Burgenland und Energie-Burgenland) ein Unterschied bestehe. Unser Ansuchen war falsch adressiert.
Wir wählten nicht die richtige Unternehmensbezeichnung. Wir unterschieden nicht die beiden Begriffe "Netz" und "Energie". Wir wurden schriftlich aufgefordert, diese Bedeutungsdifferenz unbedingt zu beachten. Obwohl beide Organisationsstrukturen in Personalunion an der gleichen Adresse verwaltet werden (wahrscheinlich sogar vom gleichen Referent?), war unsere Missachtung des Bedeutungsunterschiedes deren Ablehnungsbegründung.

Wir sahen dies ein und mussten einen korrigierten Antrag nochmals einreichen. Es sei dem Unternehmen unbenommen, sich streng an das Gesetz haltend, von uns zu verlangen, dass wir diese Titulierungsdifferenz bei der Abfassung des Ansuchens beachten und den korrekten Firmennamen benützen.

Es sei uns aber genauso erlaubt, zu fragen:

 


Wenn der Netzbetreiber am Buchstaben des Gesetzes klebt, warum praktiziert er diese Akribie nicht auch im Falle der ElWOG-Novellierung und unterscheidet zwischen "Gerät" und "Funktionalität oder Funktion"?
 

Warum wendet er Bedeutungsunterschiede gesetzlicher Vorgaben tendenziös an?
 

Warum verlangt er von uns, den Buchstaben des Gesetzes folgend, die Gewichtung von Termini zu beachten, selbst jedoch flüchtet er in dubiose Interpretationen, um zwischen "Gerät" und "Funktionen" nicht zu unterscheiden?
 

 

Wir machen von unserem bundesgesetzlichen Recht Gebrauch, das "intelligente Messgerät" abzulehnen und nicht "intelligente Funktionen", weil es zwischen "Gerät" und "Funktionen" eine wesentliche Begriffsdifferenz gibt. Der Netzbetreiber hat die Pflicht, dies zu respektieren!

 


 

"GERÄT" BEDEUTET "GERÄT" - NICHT FUNKTIONEN

 

 

Das intelligente Messgerät stellt Funktionen zur Verfügung, nicht umgekehrt. Die "Funktionalität" ist definiert durch die "Fähigkeit der einzeln oder kollektiv operierenden Funktionen". Funktionen stellen kein Gerät zur Verfügung. Funktionen sind dem intelligenten Gerät implementiert, diesem untergeordnet und von ihm abhängig. Voraussetzung um überhaupt aus Funktionen eine Auswahl für Aktivierung oder Deaktivierung treffen zu können, ist ein "intelligentes Messgerät". Wenn wir ein Gerät ablehnen, dann lehnen wir folgerichtig und subsumierend auch Funktionen ab. Also genau das, was das ElWOG einer Minderheit zuspricht. Wenn wir aber nur Funktionen ablehnen, dann lehnen wir kein Gerät ab, weil dieses die Basis für Funktionen ist, also montiert und aktiviert werden muss. Und das widerspricht eindeutig dem ElWOG. Die Juristen sollten die schlüssigen Abhängigkeiten in richtiger Reihenfolge ordnen..

 

 

Einige Metaphern:

 

Der Nationalrat verabschiedet Gesetze - nicht umgekehrt

Der Postbote stellt Briefe zu - nicht umgekehrt. Briefe stellen keinen Postboten zu.

Kraftwerke erzeugen Strom - nicht umgekehrt. Strom errichtet kein Kraftwerk.

Die Sonne gibt Licht und Wärme - nicht umgekehrt. Licht und Wärme stellen keine Sonne zur Verfügung.

PV-Module produzieren Strom - nicht umgekehrt

Der Boiler macht Warmwasser - nicht umgekehrt.

 

Alles hat seine logische, plausible Anordnung und Abhängigkeit.

Das intelligente Messgerät stellt Funktionalität oder Funktionen zur Verfügung. Nicht umgekehrt!

 

 

Funktionen stellen kein Gerät zur Verfügung. Wenn man möchte, eine Form von Kontiguität. Funktionen können, aktiviert oder deaktiviert werden und das intelligente Gerät bleibt trotzdem in diesem Status. Wenn aber das Messinstrument deaktiviert oder entfernt wird, sind folglich auch keine Funktionen mehr vorhanden. Es gibt auch keinen "unintelligent"-Status.

 

Es ist schon verrückt, dass man so einfache, banale Dinge naiv umschreiben muss, um Netzbetreiber und E-Control die Widersinnigkeit ihrer Gesetzesinterpretation vor Augen zu führen. Deren absurde Ansicht widerspricht der Technik, dem ElWOG, der Vernunft, der Informatik und der plausiblen Anordnung abhängiger Interaktionen.

 

Die einzigen gesetzlichen Funktionsdefinitionen in der IMA-VO dienen ausschließlich der genauen Begriffsbestimmung (IMA-VO, A. Allgemeiner Teil,  II. Begriffsbestimmungen) und der technischen Spezifikation eines "intelligenten Messgerätes" (IMA-VO § 3). Keines der in Kraft getretenen Bundesgesetze befasst sich mit der Konkretisierung eines "unintelligenten / digitalen Zählers". Dieser Begriff kommt in den Gesetzen überhaupt nicht vor. Er entstand in den "Köpfen" der E-Wirtschaft.

 

 

Das Gesetz erlaubt uns, begründungslos ein "intelligentes Messgerät" abzulehnen. Nochmals: Die Betonung liegt auf Gerät! Damit sind auch automatisch alle Funktionen mit eingeschlossen.

 

 

 

Das Gesetz schreibt mit keiner einzigen Silbe, dass wir nur Funktionen ablehnen dürfen. Selbst, wenn das Gerät nur eine einzige Funktion erfüllen würde - zum Beispiel als digitaler Zähler - würde auch diese Aufgabe von einem Gerät zur Verfügung gestellt werden, das gesetzeskonform für alle Funktionsperioden den Status eines "intelligenten Messgerätes" hat. Darin erkannten wir auch den juristischen Trick (legi fraudem facere), unsere Ablehnung bloß auf Funktionen zu beschränken.

 

Zusätzlich verpasst der Netzbetreiber dem intelligenten Messgerät nach der Modifizierung noch einen anderen, im Gesetzestext nicht bezeichneten Namen, nämlich "digitaler (Standard) Zähler", und verhindert eine eindeutige Zuordnung bundesgesetzlicher Definition dem Smart-Meter, weil das abzulehnende Gerät im ElWOG nicht "digitaler (Standard) Zähler" sondern "intelligentes Messgerät" benannt ist. Raffiniert, aber unehrlich!

 


 

ES GEHT NICHT UM SMART-METER- FUNKTIONEN

 

 

Die sind im ElWOG samt Novellierung nicht bestimmt. Und die IMA-VO §3 spezifiziert genau, was einE-Control und Netzbetreiber behaupten gesetzwidrig ein Kunde habe kein Wahlrecht "intelligentes Messgerät" ist und legt keine Funktionseinschränkungen oder -erweiterungen als Kriterien fest, mit denen man ein Smart-Meter zu einem "unintelligenten / digitalen Zähler" umändern könne.

 

Es geht darum, dass die Gerätespezifikation / Hardwareausstattung des vom Netzbetreiber installierten und modifiziert in Betrieb genommenen Gerätes immer noch mit der IMA-VO §3 übereinstimmt und folglich ein "intelligentes Messgerät" ist, das abgelehnt werden darf.

 

Wir sehen auch keine Begründung für die Position des Energieversorgers, wenn er argumentieren würde (was er bisher noch nicht tat), im zweiten Teil des Satzes, nach dem ersten Komma, wäre von "erhalten" und nicht von "montieren" oder "installieren" die Rede, um die Bandbreite seiner Interpretationsstrategie zu vergrößern. Im Kontext des Gesetzestextes gelesen, ist die Installation eines funktionseingeschränkten Smart-Zählers nicht begründbar. Das Verb "erhalten" lesen wir als Äquivalent oder Synonym, um so genannte "Wortwiederholung" in einem Satz zu vermeiden, also eine Form der "sauberen Satzgestaltung".

 

Auf Basis seiner Erklärungstaktik reichte uns der Energieversorger die nächste Gesetzesabweichung:

 

ZITAT von Netz‑Burgenland

 

"Den Einbau der modernen elektronischen Zähler selbst können die Kunden nicht ablehnen".

 

ZITATENDE

 

Auch das steht nicht im Bundesgesetz! Das Gesetz sagt eindeutig: Wenn "intelligente Messgeräte" montiert werden, muss der Energieversorger den Kundenwunsch respektieren, kein "intelligentes Messgerät" zu erhalten. Ein "elektronischer Zähler" wird nicht erwähnt, weder als Produkt einer Modifizierung noch als Alternative. Folglich steht der vom Netzbetreiber betonte Einwand, die so genannte "Funktionalität", gar nicht im Fokus der ElWOG-Novellierung!

 

Die Auffassung des Energielieferanten erfährt, unserer Meinung nach, durch den Paragrafen 83 Absatz 1 im Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz keine Legitimation. Wir sehen in der Sinnverdrehung des Gesetzestextes einen großen Skandal, weil hier mit purer Semantik versucht wird, dem Gerät eine andere "Zertifizierung" zu verpassen, um zwischen einem "digitalen (Standard)-Zähler" und einem "intelligenten Messgerät" einen Bedeutungsunterschied zu begründen und zu argumentieren - legi fraudem facere (=das Gesetz listig umgehen) – das Smart-Meter, welches bei Kunden, die ein solches Gerät nicht möchten, montiert wird, sei kein "intelligentes Messinstrument" sondern nur ein "digitaler Zähler" und daher nicht mehr das im Gesetz genannte Instrument. So einfach, und doch skandalös, entwickeln E-Control und der Netzbetreiber ihre Interpretationsstrategie!

 


 

OHNE INTELLIGENTES MESSGERÄT KEIN  DIGITALER ZÄHLER

 

 

 

Der digitale Betrieb als "elektronischer Zähler" ist bloß eine der vielen softwaregesteuerten, internen Sektoralroutinen, für die ein "intelligentes Messgerät" die Basis bildet. Ohne den klar disponierten Attributen eines "intelligenten Messgerätes" mit seinen softwarestrukturierten Abläufen in elektronischen Bauteilen würde der "elektronische Zähler" gar nicht funktionieren beziehungsweise nicht zur Verfügung stehen.

 

Solche Details finden sich nicht in der bundesgesetzlichen Verordnung.

 

Diese stützt sich klar und deutlich auf den eigentlichen "Oberbegriff" der Gerätespezifikation, nämlich "intelligentes Messgerät", ohne Funktionen zu definieren.

Folglich ist es gesetzlich ohne Bedeutung, welche der vielen digitalen, softwareabhängigen Prozesse ausgeführt werden, ob als:

  • "digitaler (Standard)-Zähler"

  • als "Remote-Receiver" Fernsteuerprozesse einleitend

  • analog/digital gewandelte Informationen mikroprozessorgesteuert bearbeitend

  • Up- und Downloadprozesse steuernd

  • ID-Kennung registrierend

  • Messergebnisse für spätere Fernabfrage speichernd

  • via Gateway fernabgefragten Datentransfer durchführend

  • oder sonst eine der vielen möglichen Benützungssteuerungen aus der Interaktion von  Front‑End, Mikrocontroller und Kommunikationsschnittstelle.

 

 

Die Regulierungsbehörde E-Control und Netz-Burgenland mögen das Gerät mit den unterschiedlichsten Termini versehen, es ist und bleibt das, was dem Gesetz entsprechend abgelehnt werden darf - ein intelligentes Messgerät, das von den vielen implementierten Wirkungskreisen auch die eines prozessorgesteuerten, digitalen Zählers zur Verfügung stellt, und trotz eventueller Funktions­ein­schrän­kungen durch den Netzbetreiber den gesetzlichen Vorgaben der Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 - IMA-VO 2011 §3 immer noch als "intelligentes Messgerät" bezeichnet werden muss.

 

 

Ist ein LKW ohne Ladefläche kein LKW mehr?

Netz-Burgenland verhält sich wie ein LKW-Eigner, der die Ladefläche demontiert und von der Behörde eine Umtypisierung verlangt, weil er der Auffassung ist, mangels einer Transportvorrichtung handle es sich jetzt nicht mehr um einen LKW. Absurd? Sicher!Wird ein modifizierte Stromrechnung ungültig und braucht nicht mehr bezahlt werden?

 

Oder:

Ist ein PKW, dem das Autoradio entfernt wurde, kein PKW mehr, nur weil im die Fähigkeit fehlt, zur Sicherheit im Straßenverkehr den Verkehrsfunk zu empfangen? Grotesk? Sicher!

 

Oder:

Netz-Burgenland schickt uns eine Stromrechnung. Wir streichen den Titel "Rechnung", Name und Kundennummer.

Ist die Gebührenvorschreibung ungültig, weil wir sagen, das ist jetzt keine Rechnung, nur mehr ein Stück bedrucktes Papier, das wir "Handzettel" nennen? So wie der Netzbetreibers argumentiert würden wir auch sagen, er darf zwar die Streichung des Impressums ablehnen, aber nicht unsere Annullierungen.

Die Rechnung bleibt trotzdem eine verbindliche Zahlungsaufforderung. Unsere "Modifizierung" und veränderter Titel setzen den Zweck nicht außer Kraft.

 

Oder:

E-Control behauptet, dass die Abschaltung/Modifikation von drei (!) Funktionen, nämlich Fernabschaltung und Leistungsbegrenzung, sowie Modifizierung des Speicherintervalls, das Smart-Meter zu einem "unintelligenten Messgerät" machen. Was für eine absurde Idee!

 

Beispielsweise arbeiten ein Smart-Meter und ein Smart-Phone genauso wie ein ein "intelligenter Computer". Die Geräte interagieren in inhärenten, transistorisierten Modulen durch programmgesteuerte mathematische Algorithmen. Viele praktische Features sind, wie beim Smart-Meter, auch am Handy ab- oder anschaltbar, in- oder deinstallierbar, konfigurier- und modifizierbar.

Das Telefon stellt, wie das Smart-Meter, auch eine "Fernabschaltung" zur Verfügung. Dieses Feature kommt besonders beim Handy-Diebstahl zum Einsatz. Es interagiert ferner über eine, vom Provider verwaltete und in speziellen Fällen anwendbare "Leistungsbegrenzung" und hat ebenfalls Optionen für anwendungsspezifische Speicherintervalle.

Wenn also, analog zur Idee von E Control, auch beim Smart-Phone die equivalenten Features gecancelt werden, kann man dann allen Ernstes noch behaupten, man habe ab diesem Moment kein "intelligentes" Gerät – kein Smart-Phone - und hunderttausende Apps könnten ihre intelligenten Funktionen nicht mehr ausführen? Dem "Umbenennungs-Trick" von E-Control und Netzbetreiber folgend das Smart-Phone vielleicht "Standard-Telefon" zu nennen, ändert ebenfalls nichts am "intelligent (Smart)-Status" des mobilen Kommunikationsgerätes. Wir denken, auch dieses Beispiel kann die Unsinnigkeit der Argumente der E Wirtschaft veranschaulichen.

Auch ein PC kann als "intelligentes Gerät" bezeichnet werden und stellt, mit entsprechender Soft- und Hardware ausgestattet, viele "intelligente" Funktionen zur Verfügung. Ist ein PC kein "intelligentes Gerät" mehr, wenn ihm einige Digitalprozesse abgeschaltet oder Hard- oder Software deinstalliert werden?

 

Welchen Teil dieser Veranschaulichungen würden E-Control als Regulierungsbehörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und Netz-Burgenland nicht verstehen?

 

 

• Meint man, juristische Diktionen machen technische Unmöglichkeiten plausibel?
• Oder meint man, einem "kategorischen Imperativ" folgend, ein scheinbar unwiederlegbares Prinzip zur Maxime einer verbindlichen Gesetzesnorm zu machen?
 

 

Wir beschreiben den "rabulistischen Unfug" im Kapitel - Semantik & Rabulistik noch genauer und erläutern die offensichtlich perfide Interpretationstaktik.

 

 

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