Netz-Burgenland hat die Verpflichtung,
uns im Rahmen des abgeschlossenen Liefervertrages mit Strom zu
versorgen. Wir sind verpflichtet, den bezogenen Strom nach den
gesetzlichen Vorgaben zu bezahlen. Basis ist der Multiplikator, der sich
aus der Differenz der Abrechnungsperioden ergibt. Vereinbarungskonform
funktionierte das Basiskonzept unserer Geschäftsbeziehung Jahrzehnte
lang klaglos.
Diesem Vertrag ist niemals eine
Vereinbarung zugefügt worden, die eine digitale Aufzeichnung,
Speicherung, Datenweiterleitung und Auswertung unserer
persönlichen Stromanwendungs- und Verbrauchskonventionen
begründet. Einen solchen Kontrakt haben wir niemals unterschrieben und
werden auch niemals zustimmen.
Netz-Burgenland hat kein Anrecht, in
unsere Persönlichkeitsrechte einzugreifen. Ihre softwareunterstützte,
digitale Verhaltensdetektion mit dem Smart-Meter, die über die
eigentliche Stromverbrauchsmessung hinausgeht, bezeichnen wir
nach dem Grundrecht der Charta der Europäischen Union auf Schutz und
Achtung des Privatlebens und Datenschutz, als illegal.
BEGRÜNDUNG:
Beispielsweise darf niemand Audio-,
Bild-, oder Videodateien ohne unsere Erlaubnis anfertigen, um sie
beispielsweise, digital aufbereitet, im Internet oder sonst wo zu
veröffentlichen oder in irgend einer anderen Form auszuwerten oder zu
verwenden. Die gesetzliche Basis ist das
Urheberrechtsgesetz in der aktuellen Fassung vom
22.10.2015. Das heißt, wir haben an den
Audio-, Bild-, oder Videodateien unser persönliches "Copyright" und das
alleinige Recht die Benützung zu erlauben oder zu verbieten.
Die gleiche Situation sehen wir auch beim
Gebrauch von Überwachungsanlagen. Wenn jemand unseren Privatbereich ohne
unsere Zustimmung mit einer Kamera überwacht, auch wenn sie
beispielsweise nur in periodischen Abständen eine Momentaufnahme macht,
haben wir das Recht, diese "Spionage" zu beenden und gegen diese
Einrichtung und den Betreiber rechtlich vorzugehen. Es ist legitim den
Betreiber der "Überwachungseinrichtung" auf Unterlassung gem.§ 32
Abs. 2 des Datenschutzgesetzes zu klagen, verbunden mit einer
einstweiligen Verfügung nach Abs. 3, die bewirkt, dass bis zum
rechtskräftig vollstreckbaren Urteil eine fortgesetzte Rechtsverletzung
verhindert oder eingeschränkt wird.
Ebenso bei einer Video- oder einer
Audioüberwachung, die unseren persönlichen Lebensbereich beobachtet und
ihn digital für eine weitere Verwendung speichert. Bei einer
präjudizierenden Rechtsprechung in einem einschlägigen Fall bezog sich
die österreichische Justiz in allen drei Instanzen (Bezirksgericht,
Landesgericht, Obersten Gerichtshof OGH (6 Ob 6/06k)) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts auf Achtung der
Privatsphäre auf die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des
Datenschutzgesetzes. Die Überwachung kann auch nicht damit
gerechtfertigt werden, wenn der Kamerabesitzer sein Eigentumsrecht an
dem Gerät betone.
Selbst eine Attrappe, also ein
"unintelligentes Gerät par excellence", dem folglich viele oder sogar
alle Funktionalität fehlt, ist nicht zulässig.
Das Smart-Meter kann, außer den
Energieverbrauch messen, ebenfalls Überwachungsfunktionen zur Verfügung
stellen, indem es statt Videos, Audios oder Kamerafotos unsere ganz
persönlichen, alltäglichen Vorlieben und Gewohnheiten mit der
Stromanwendung, aus dem gesamten übertragenen Datenstrompaket, in
digitaler Form, also ebenfalls in Bits und Bytes, softwaregestützt als
Profile darzustellen hilft und unsere An- und
Abwesenheit in unserem Haus ( Wohnung, etc.) zeitnah dokumentiert oder
unseren sozialen Status aufgrund der detektierten Geräte ermittelt, uva.
Wie bei Videos, Audios oder Kamerafotos
werden digital aufbereitete Daten für die weitere Verwendung gespeichert
und gesendet, um mit entsprechender Software dargestellt und ausgewertet
zu werden. Diese Daten geben, ähnlich technischer Abläufe anderer
Überwachungseinrichtungen, einen "Fingerabdruck" unserer Privatsphäre
mit der Inanspruchnahme elektrischer Energie wieder, sie sind ein
"Spiegelbild" unserer Lebensgewohnheiten im Umgang mit der gelieferten
Ware "Strom". Diese Daten sind zukünftig "das neue
Gold" (Gewinn,
19.4.2017). Unzählige Unternehmen der IT-Branche haben sich auf
die ökonomische Verwertung der von intelligenten Messgeräten
detektierten Digitalinformationen spezialisiert (Ausfühliche Darstellung
des aktuellen Standes auf dieser Homepage unter "Schwindel&Täuschung/2.Ausstattung")
Die
Datenpaketanalyse aus dem bidirektionalen Kommunikationstransfer des
Smart-Meters bietet dem Netzbetreiber eine
Form von ständig abrufbarer "Augmented Reality" - und Endverbraucher
sind die Hauptakteure.
Wie bei digital angefertigten Bildern,
Videos oder Audioaufzeichnungen anderer Überwachungsvorrichtungen haben
wir auch bei diesen "Verhaltensprofilen" unser persönliches "Copyright"
oder das Besitzrecht, das ohne unsere Erlaubnis von niemand genützt
werden darf. Hierbei stützen wir uns wieder auf das Grundrecht der
Charta der Europäischen Union auf Schutz und Achtung des Privatlebens
und Datenschutz! Eine spezielle Registrierung, Copyright-Vermerk o.ä.
ist in so einem Fall nicht notwendig.
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WAS wir mit dem Strom machen
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WANN wir ihn einschalten
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WIE lange wir Strom nutzen
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WO wir Strom nutzen (z.B.Elektrorasenmäher im Garten)
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uva., ergeben allesamt unser ureigenes, individuelles, und jeden Tag
neu strukturiertes Verhaltensmuster und dokumentieren unter anderen
den zeitlichen Umfang unserer An- und Abwesenheit in unserer
Wohnumgebung. Alles ist Teil unserer Vorlieben, inhärenten
Lebensgestaltung, unseres eigenartigen und einzigartigen, intimen
Privatlebens.
Wie ein Maler im Umgang mit Pinsel und
Farbe seiner Individualität Ausdruck verleiht und intuitiv ein Gemälde
schafft und daran sein persönliches "Copyright" knüpft, drücken auch wir
im Umgang und der Verwendung der Ware "Strom" unsere Individualität aus,
nicht auf "Leinwand" sondern in Speichermedien mit Bits und Bytes, denn
...
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Wir entscheiden, wann wir "Strom einschalten", wie lange
wir ihn nützen und in welcher Wattstärke wir Ansprüche haben.
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Wir sind es, die beispielsweise entscheiden, dass wir um 6 Uhr
früh aufstehen, duschen und frühstücken und den Stromverbrauch in Gang
setzen.
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Wir sind es, die tagsüber beispielsweise der Arbeit
nachgehen und die Netzbelastung absenken lassen.
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Wir entscheiden, dass wir abends statt um 17 Uhr erst um
17:22 Uhr heimkehren wollen und uns entschließen, eventuell 18:04 Uhr
den E-Herd benützend, den Verbrauch ansteigen lassen.
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Wir fassen den Entschluss, etwa um 19:13 Uhr und nicht
schon um 19:12 die Waschmaschine einzuschalten und anschließend zu
duschen.
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Wir nehmen uns vor, heute erst um 20:10 und nicht um 19:29
Uhr den Fernseher einzuschalten.
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Wir passen die regelbare Hintergrundbeleuchtung unserer
momentanen Disponiertheit an
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Wir sind es, die mangels Interesse an dem TV-Programm
vorzeitig, vielleicht um 20:46 Uhr den TV wieder ausschalten.
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Wir entscheiden, wann wir zu Bett gehen und der
Stromverbrauch absinkt.
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Wir sind es, die am nächsten Tag mit völlig anderem
Lebensrythmus den Stromverbrauch gestalten.
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Wir sind es, die jeden Tag ein anderes, individuelles
Verbrauchsmuster entwickeln.
Deswegen haben wir - und nicht der
Netzbetreiber - ein so genanntes "Copyright" oder das Besitzrecht an dem
was, wie, wann, wo, wir täglich mit der gelieferten
Ware "Strom" tun und die Grundlage für Erstellung eines
softwareunterstützten, graphisch auswertbaren Verhaltens- oder
Verbrauchsprofils samt Detektion unseres individuell
benützten Geräteinventars und An- und Abwesenheitsvisitation an unserem
Wohnort aus einer Datenbank darstellt.
Um am Beispiel eines Malkünstlers zu
bleiben: Ein Aquarellist wird von einem Fachgeschäft mit Farben
beliefert. Er malt damit ein Bild. Es geht weder den Farben- oder
Pinselhersteller noch den Verkäufer und Lieferanten etwas an, wie, wann,
was, wo der Künstler damit macht. Sie haben lediglich
Anspruch auf Bezahlung der gelieferten Ware.
Das im Burgenland eingesetzte
Smart-Meter Landis & Gyr E 450 hat laut
technischem Datenblatt,
Seite 3,
ein "communication interface" mit "open
standard". Weitere "Detektoren" und redundante Anlagen könnten
logischerweise folgen. Sie alle können mit dem
übertragenen Daten-Gesamtpaket, unter Benützung von Auswertungssoftware
"Spionage"-Potenzial gegen unsere Intimsphäre zur Verfügung stellen! Wir beanspruchen das Recht, solche
"intelligenten Messgeräte" abzulehnen.
Interessant ist der
Aspekt des Sozialpsychologen und Soziologen, Prof. Dr. Harald Welzer
(Universität Flensburg) in seinem Buch "Die smarte Diktatur -
Der Angriff auf unsere Freiheit"
(Verlag Fischer):
ZITAT
"Ich bin nur dann
autonom, wenn ich Dinge tun oder lassen kann, ohne irgend jemand anderem
darüber Rechenschaft abzulegen. Was ich privat mache (...) geht niemand
etwas an. Alle Verfassungsväter und -mütter von der amerikanischen
Verfassung an waren sich der Notwendigkeit des absoluten Schutzes von
Privatheit bewusst, deshalb stehen Grundrechte wie die Unverletzlichkeit
der Wohnung, das Briefgeheimnis usw. in jeder modernen Verfassung.
Und genau deshalb
waren sich alle totalitären Denker und Herrscher und Diktatoren darüber
klar, dass Privatheit DAS ZENTRALE Hindernis für die Durchsetzung
totaler Herrschaft ist. Solange Menschen etwas für sich haben, in das
niemand anderer, schon gar nicht der Staat (unsere Anmerkung: oder die
E-Wirtschaft) eindringen kann, sind sie nicht vollständig beherrscht.
Deshalb ist in allen Diktaturen "das Selbst das erste besetzte Gebiet"
(Günther Anders, österr. Philosoph)"
ZITATENDE
KEINE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Gemäß dem Artikel 8
Absatz 2 EMRK darf eine Behörde in die "Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (…) zum Schutz
von Recht und Freiheit anderer". Das Ausspionieren unseres
ureigenen, individuellen, und jeden Tag neu strukturierten
Verhaltensmusters mit der Benützung der Ware "Strom" kann nicht
ernsthaft mit dem " Schutz von Recht und Freiheit anderer" begründet
werden.
Im
Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht Seite 83, herausgegeben
vom Europarat und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) wird im Hinblick auf die Erhebung personenbezogener Daten
ausdrücklich auf die "nach Treu und Glauben zu erfolgende
rechtmäßige Erhebung der Daten und deren automatischen Verarbeitung"
hingewiesen und ausgeführt, dass die Qualität der Daten "insbesondere
den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben werden, und dürfen
nicht darüber hinaus gehen (Verhältnismäßigkeit) und müssen sachlich
richtig sein."
Desgleichen verhält es sich bei uns als Stromkunden.
Wir erhalten die gelieferte Ware "Strom". Den Verbrauch müssen wir
bezahlen. Es geht niemand etwas an, wo, wie, wann, warum, wie lange, wir
die Ware "Strom" in unseren einzelnen Perioden unseres Lebens des
laufenden Jahres benützen. Nur der für die jeweils vorgesehene
Abrechnungsperiode relevante Zählerstand hat den Stromlieferant zu
interessieren. Den haben wir immer übermittelt und die Abrechnung
bezahlt.
Das mit einer Auswertungssoftware mögliche Abbild
unserer Vorlieben, inhärenten Lebensgestaltung, unseres eigenartigen und
einzigartigen, intimen Privatlebens im Umgang mit der Ware
"Strom" ist als "Beiprodukt" bei der Fern-Übermittlung des Zählerstandes
der verbrauchten Strommenge weder "sachlich richtig" noch
entspricht es der "Verhältnismäßigkeit" (EMRK Übereinkommen
Nr.108).
Diesen Umstand bestätigte auch der EuGH in einer
äquivalenten Entscheidung:
Hier ging es um einen Telekommunikationsdienst, bei dem
als "Beiprodukt" Daten abgegriffen und als so genannte
"Vorratsdatenspeicherung" angelegt wurden. Ein österreichischer Kläger
im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führte an, er verwende
Telefon, Internet und E-Mail sowohl für seine Arbeit als auch privat.
Folglich gingen die Informationen, die er versende und empfange, über
öffentliche Telekommunikationsnetzwerke. Gemäß dem österreichischen
Telekommunikationsgesetz 2003 sei sein Telekommunikationsanbieter
gesetzlich verpflichtet, Daten über seine Nutzung des Netzes zu erheben
und zu speichern. Herr Seitlinger erkannte, diese Erhebung und
Speicherung seiner personenbezogenen Daten sei für die technischen
Zwecke, nämlich die Übermittlung von Informationen im Netzwerk von
A nach B, keinesfalls erforderlich. Und die Erhebung und
Speicherung dieser Daten sei auch nicht im Entferntesten für
Gebührenabrechnungszwecke erforderlich. Herr Seitlinger habe mit
Sicherheit nicht in diese Verwendung seiner personenbezogenen Daten
eingewilligt. Einziger Grund für die Erhebung und Speicherung all dieser
Extradaten sei das österreichische Telekommunikationsgesetz 2003.
Herr Seitlinger reichte deshalb Beschwerde vor dem
österreichischen Verfassungsgerichtshof ein, in der er behauptete, die
gesetzlichen Verpflichtungen seines Telekommunikationsanbieters seien
eine Verletzung seiner Grundrechte unter Artikel 8 der EU‑Charta.
Am 8.April 2014 wurde Artikel 3 bis 9 der
Richtlinie 2006/24/EG (Richtlinie
über die Vorratsdatenspeicherung) durch den Europäischen Gerichtshof
für ungültig erklärt.
Dieses Urteil wurde vom
EuGH per 21.12.2016 nochmals bestätigt und richtete sich aktuell
als Unionsrecht gegen nationale Bestimmungen und deren abweichenden
Regelungen. Der EuGH argumentierte unter anderen,
"dass aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten
sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen" gezogen werden
können.
Dies stellt einen "schweren Grundrechtseingriff" dar.
Obwohl mit den im Urteil erwähnten "Kommunikationsdiensten" vorrangig
Tele Kommunikationsdienste gemeint sind, ist auch der Energieversorger
involviert, weil auch er mit äquivalenter Technologie einen
Tele-Kommunikationsdienst mit dem im Smart-Meter installierten
bidirektionalen Kommunikationsmodul zusammen mit dem Gateway einrichtete
und ebenfalls "aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue
Schlüsse auf das Privatleben der Personen" analysieren kann, was genauso
einen "schweren Grundrechtseingriff" darstellt.
In Anlehnung an diesen Entscheid ist auch die Erhebung
und Speicherung des "Fingerabdruckes" eines persönlichen und intimen
Verbrauchsprofils im Umgang mit der Ware "Strom" durch Netz-Burgenland
ebenfalls "nicht im Entferntesten für den Zweck der
Gebührenabrechnung" erforderlich und hat keine Relevanz für
künftige Stromlieferungen, da diese Profile ein Abbild des bereits
vollendeten Verbrauchsmusters der Vergangenheit darstellen und keine
verwertbaren Rückschlüsse auf einen zukünftigen, unvorhersehbaren Bedarf
ergeben. Aus diesem Grund würde auch der beworbene "Stromspareffekt"
durch kundenbetriebenes Lastmanagement mit einem Smart-Meter ad absurdum
geführt. Ein Feldversuch in der Schweiz ergab einen lächerlich kleinen
Einspareffekt ("Smart
Meter alleine sparen kaum Strom", Futurezone.at),
der den Millionenaufwand für flächendeckende Montage der Smart-Meter
keinesfalls rechtfertigt.
Da eine statistische Erhebung personenbezogener Daten
nicht im Gesetz vorgesehen ist, "müssen die betroffenen Personen in die
Verwendung ihrer Daten einwilligen, damit sie rechtmäßig ist, oder sie
müssten zumindest die Möglichkeit haben, ihr zu widersprechen." (Handbuch
zum europäischen Datenschutzrecht, Seite199) Letzteres haben wir
immer wieder schriftlich beim Netzbetreiber deponiert!
Eine angedachte "Abschaltung" der
"Backgroud-Spy"-Implementation durch Funktionsreduzierung am Smart-Meter
ist bloß Etikettenschwindel und das Papier nicht wert, auf dem sie
zugesagt wird. Darüber schreiben wir im nächsten Kapitel.
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