DATENSCHUTZ 1

("outside the dispute")

 

Netz-Burgenland hat die Verpflichtung, uns im Rahmen des abgeschlossenen Liefervertrages mit Strom zu versorgen. Wir sind verpflichtet, den bezogenen Strom nach den gesetzlichen Vorgaben zu bezahlen. Basis ist der Multiplikator, der sich aus der Differenz der Abrechnungsperioden ergibt. Vereinbarungskonform funktionierte das Basiskonzept unserer Geschäftsbeziehung Jahrzehnte lang klaglos.

 

Diesem Vertrag ist niemals eine Vereinbarung zugefügt worden, die eine digitale Aufzeichnung, Speicherung, Datenweiterleitung und Auswertung unserer persönlichen Stromanwendungs- und Verbrauchskonventionen begründet. Einen solchen Kontrakt haben wir niemals unterschrieben und werden auch niemals zustimmen.

 

Netz-Burgenland hat kein Anrecht, in unsere Persönlichkeitsrechte einzugreifen. Ihre softwareunterstützte, digitale Verhaltensdetektion mit dem Smart-Meter, die über die eigentliche Stromverbrauchsmessung hinausgeht, bezeichnen wir nach dem Grundrecht der Charta der Europäischen Union auf Schutz und Achtung des Privatlebens und Datenschutz, als illegal.

 


 

BEGRÜNDUNG:

 

 

Beispielsweise darf niemand Audio-, Bild-, oder Videodateien ohne unsere Erlaubnis anfertigen, um sie beispielsweise, digital aufbereitet, im Internet oder sonst wo zu veröffentlichen oder in irgend einer anderen Form auszuwerten oder zu verwenden. Die gesetzliche Basis ist das Urheberrechtsgesetz in der aktuellen Fassung vom 22.10.2015. Das heißt, wir haben an den Audio-, Bild-, oder Videodateien unser persönliches "Copyright" und das alleinige Recht die Benützung zu erlauben oder zu verbieten.

 

Die gleiche Situation sehen wir auch beim Gebrauch von Überwachungsanlagen. Wenn jemand unseren Privatbereich ohne unsere Zustimmung mit einer Kamera überwacht, auch wenn sie beispielsweise nur in periodischen Abständen eine Momentaufnahme macht, haben wir das Recht, diese "Spionage" zu beenden und gegen diese Einrichtung und den Betreiber rechtlich vorzugehen. Es ist legitim den Betreiber der "Überwachungseinrichtung" auf Unterlassung gem.§ 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes zu klagen, verbunden mit einer einstweiligen Verfügung nach Abs. 3, die bewirkt, dass bis zum rechtskräftig vollstreckbaren Urteil eine fortgesetzte Rechtsverletzung verhindert oder eingeschränkt wird.

 

Ebenso bei einer Video- oder einer Audioüberwachung, die unseren persönlichen Lebensbereich beobachtet und ihn digital für eine weitere Verwendung speichert. Bei einer präjudizierenden Rechtsprechung in einem einschlägigen Fall bezog sich die österreichische Justiz in allen drei Instanzen (Bezirksgericht, Landesgericht, Obersten Gerichtshof OGH (6 Ob 6/06k)) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts auf Achtung der Privatsphäre auf die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Datenschutzgesetzes. Die Überwachung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, wenn der Kamerabesitzer sein Eigentumsrecht an dem Gerät betone. Selbst eine Attrappe, also ein "unintelligentes Gerät par excellence", dem folglich viele oder sogar alle Funktionalität fehlt, ist nicht zulässig.

 

 

Das Smart-Meter kann, außer den Energieverbrauch messen, ebenfalls Überwachungsfunktionen zur Verfügung stellen, indem es statt Videos, Audios oder Kamerafotos unsere ganz persönlichen, alltäglichen Vorlieben und Gewohnheiten mit der Stromanwendung, aus dem gesamten übertragenen Datenstrompaket, in digitaler Form, also ebenfalls in Bits und Bytes, softwaregestützt als Profile darzustellen hilft und unsere An- und Abwesenheit in unserem Haus ( Wohnung, etc.) zeitnah dokumentiert oder unseren sozialen Status aufgrund der detektierten Geräte ermittelt, uva.

 

 

Wie bei Videos, Audios oder Kamerafotos werden digital aufbereitete Daten für die weitere Verwendung gespeichert und gesendet, um mit entsprechender Software dargestellt und ausgewertet zu werden. Diese Daten geben, ähnlich technischer Abläufe anderer Überwachungseinrichtungen, einen "Fingerabdruck" unserer Privatsphäre mit der Inanspruchnahme elektrischer Energie wieder, sie sind ein "Spiegelbild" unserer Lebensgewohnheiten im Umgang mit der gelieferten Ware "Strom". Diese Daten sind zukünftig "das neue Gold" (Gewinn, 19.4.2017). Unzählige Unternehmen der IT-Branche haben sich auf die ökonomische Verwertung der von intelligenten Messgeräten detektierten Digitalinformationen spezialisiert (Ausfühliche Darstellung des aktuellen Standes auf dieser Homepage unter "Schwindel&Täuschung/2.Ausstattung")

 

 

Die Datenpaketanalyse aus dem bidirektionalen Kommunikationstransfer des Smart-Meters bietet dem Netzbetreiber eine Form von ständig abrufbarer "Augmented Reality" - und Endverbraucher sind die Hauptakteure.

 

 

Wie bei digital angefertigten Bildern, Videos oder Audioaufzeichnungen anderer Überwachungsvorrichtungen haben wir auch bei diesen "Verhaltensprofilen" unser persönliches "Copyright" oder das Besitzrecht, das ohne unsere Erlaubnis von niemand genützt werden darf. Hierbei stützen wir uns wieder auf das Grundrecht der Charta der Europäischen Union auf Schutz und Achtung des Privatlebens und Datenschutz! Eine spezielle Registrierung, Copyright-Vermerk o.ä. ist in so einem Fall nicht notwendig.

 

  • WAS wir mit dem Strom machen

  • WANN wir ihn einschalten

  • WIE lange wir Strom nutzen

  • WO wir Strom nutzen (z.B.Elektrorasenmäher im Garten)

  • uva., ergeben allesamt unser ureigenes, individuelles, und jeden Tag neu strukturiertes Verhaltensmuster und dokumentieren unter anderen den zeitlichen Umfang unserer An- und Abwesenheit in unserer Wohnumgebung. Alles ist Teil unserer Vorlieben, inhärenten Lebensgestaltung, unseres eigenartigen und einzigartigen, intimen Privatlebens.

 

Wie ein Maler im Umgang mit Pinsel und Farbe seiner Individualität Ausdruck verleiht und intuitiv ein Gemälde schafft und daran sein persönliches "Copyright" knüpft, drücken auch wir im Umgang und der Verwendung der Ware "Strom" unsere Individualität aus, nicht auf "Leinwand" sondern in Speichermedien mit Bits und Bytes, denn ...

 

  • Wir entscheiden, wann wir "Strom einschalten", wie lange wir ihn nützen und in welcher Wattstärke wir Ansprüche haben.

  • Wir sind es, die beispielsweise entscheiden, dass wir um 6 Uhr früh aufstehen, duschen und frühstücken und den Stromverbrauch in Gang setzen.

  • Wir sind es, die tagsüber beispielsweise der Arbeit nachgehen und die Netzbelastung absenken lassen.

  • Wir entscheiden, dass wir abends statt um 17 Uhr erst um 17:22 Uhr heimkehren wollen und uns entschließen, eventuell 18:04 Uhr den E-Herd benützend, den Verbrauch ansteigen lassen.

  • Wir fassen den Entschluss, etwa um 19:13 Uhr und nicht schon um 19:12 die Waschmaschine einzuschalten und anschließend zu duschen.

  • Wir nehmen uns vor, heute erst um 20:10 und nicht um 19:29 Uhr den Fernseher einzuschalten.

  • Wir passen die regelbare Hintergrundbeleuchtung unserer momentanen Disponiertheit an

  • Wir sind es, die mangels Interesse an dem TV-Programm vorzeitig, vielleicht um 20:46 Uhr den TV wieder ausschalten.

  • Wir entscheiden, wann wir zu Bett gehen und der Stromverbrauch absinkt.

  • Wir sind es, die am nächsten Tag mit völlig anderem Lebensrythmus den Stromverbrauch gestalten.

  • Wir sind es, die jeden Tag ein anderes, individuelles Verbrauchsmuster entwickeln.

 

Deswegen haben wir - und nicht der Netzbetreiber - ein so genanntes "Copyright" oder das Besitzrecht an dem was, wie, wann, wo, wir täglich mit der gelieferten Ware "Strom" tun und die Grundlage für Erstellung eines softwareunterstützten, graphisch auswertbaren Verhaltens- oder Verbrauchsprofils samt Detektion unseres individuell benützten Geräteinventars und An- und Abwesenheitsvisitation an unserem Wohnort aus einer Datenbank darstellt.

 

Um am Beispiel eines Malkünstlers zu bleiben: Ein Aquarellist wird von einem Fachgeschäft mit Farben beliefert. Er malt damit ein Bild. Es geht weder den Farben- oder Pinselhersteller noch den Verkäufer und Lieferanten etwas an, wie, wann, was, wo der Künstler damit macht. Sie haben lediglich Anspruch auf Bezahlung der gelieferten Ware.

 

Das im Burgenland eingesetzte Smart-Meter Landis & Gyr E 450 hat laut technischem Datenblatt, Seite 3, ein "communication interface" mit "open standard". Weitere "Detektoren" und redundante Anlagen könnten logischerweise folgen. Sie alle können mit dem übertragenen Daten-Gesamtpaket, unter Benützung von Auswertungssoftware "Spionage"-Potenzial gegen unsere Intimsphäre zur Verfügung stellen! Wir beanspruchen das Recht, solche "intelligenten Messgeräte" abzulehnen.

 

Interessant ist der Aspekt des Sozialpsychologen und Soziologen, Prof. Dr. Harald Welzer (Universität Flensburg) in seinem Buch "Die smarte Diktatur - Der Angriff auf unsere Freiheit" (Verlag Fischer):

 

ZITAT

"Ich bin nur dann autonom, wenn ich Dinge tun oder lassen kann, ohne irgend jemand anderem darüber Rechenschaft abzulegen. Was ich privat mache (...) geht niemand etwas an. Alle Verfassungsväter und -mütter von der amerikanischen Verfassung an waren sich der Notwendigkeit des absoluten Schutzes von Privatheit bewusst, deshalb stehen Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis usw. in jeder modernen Verfassung.

 

Und genau deshalb waren sich alle totalitären Denker und Herrscher und Diktatoren darüber klar, dass Privatheit DAS ZENTRALE Hindernis für die Durchsetzung totaler Herrschaft ist. Solange Menschen etwas für sich haben, in das niemand anderer, schon gar nicht der Staat (unsere Anmerkung: oder die E-Wirtschaft) eindringen kann, sind sie nicht vollständig beherrscht. Deshalb ist in allen Diktaturen "das Selbst das erste besetzte Gebiet" (Günther Anders, österr. Philosoph)"

ZITATENDE

 

 


 

KEINE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

 

 

Gemäß dem Artikel 8 Absatz 2 EMRK darf eine Behörde in die "Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (…) zum Schutz von Recht und Freiheit anderer". Das Ausspionieren unseres ureigenen, individuellen, und jeden Tag neu strukturierten Verhaltensmusters mit der Benützung der Ware "Strom" kann nicht ernsthaft mit dem " Schutz von Recht und Freiheit anderer" begründet werden.

 

 

Im Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht Seite 83, herausgegeben vom Europa­rat und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird im Hinblick auf die Erhebung personenbezogener Daten ausdrücklich auf die "nach Treu und Glauben zu erfolgende rechtmäßige Erhebung der Daten und deren automatischen Verarbeitung" hingewiesen und ausgeführt, dass die Qualität der Daten "insbesondere den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben werden, und dürfen nicht darüber hinaus gehen (Verhältnismäßigkeit) und müssen sachlich richtig sein."

 

 

Desgleichen verhält es sich bei uns als Stromkunden. Wir erhalten die gelieferte Ware "Strom". Den Verbrauch müssen wir bezahlen. Es geht niemand etwas an, wo, wie, wann, warum, wie lange, wir die Ware "Strom" in unseren einzelnen Perioden unseres Lebens des laufenden Jahres benützen. Nur der für die jeweils vorgesehene Abrechnungsperiode relevante Zählerstand hat den Stromlieferant zu interessieren. Den haben wir immer übermittelt und die Abrechnung bezahlt.

 

 

Das mit einer Auswertungssoftware mögliche Abbild unserer Vorlieben, inhärenten Lebensgestaltung, unseres eigenartigen und einzigartigen, intimen Privat­lebens im Umgang mit der Ware "Strom" ist als "Beiprodukt" bei der Fern-Übermittlung des Zählerstandes der verbrauchten Strommenge weder "sachlich richtig" noch entspricht es der "Verhältnismäßigkeit" (EMRK Übereinkommen Nr.108).

 

 

Diesen Umstand bestätigte auch der EuGH in einer äquivalenten Entscheidung:

 

Hier ging es um einen Telekommunikationsdienst, bei dem als "Beiprodukt" Daten abge­griffen und als so genannte "Vorratsdatenspeicherung" angelegt wurden. Ein österreichischer Kläger im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führte an, er verwende Telefon, Internet und E-Mail sowohl für seine Arbeit als auch privat. Folglich gingen die Informationen, die er versende und empfange, über öffentliche Telekommunikationsnetzwerke. Gemäß dem österreichischen Telekommunikationsgesetz 2003 sei sein Telekommunikationsanbieter gesetzlich verpflichtet, Daten über seine Nutzung des Netzes zu erheben und zu speichern. Herr Seitlinger erkannte, diese Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten sei für die technischen Zwecke, nämlich die Übermittlung von Informationen im Netzwerk von A nach B, keinesfalls erforderlich. Und die Erhebung und Speicherung dieser Daten sei auch nicht im Entferntesten für Gebührenabrechnungszwecke erforderlich. Herr Seitlinger habe mit Sicherheit nicht in diese Verwendung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt. Einziger Grund für die Erhebung und Speicherung all dieser Extradaten sei das österreichische Telekommunikationsgesetz 2003.

 

Herr Seitlinger reichte deshalb Beschwerde vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof ein, in der er behauptete, die gesetzlichen Verpflichtungen seines Tele­kommunikations­an­bieters seien eine Verletzung seiner Grundrechte unter Artikel 8 der EU‑Charta.

 

Am 8.April 2014 wurde Artikel 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24/EG (Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung) durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt.

 

Dieses Urteil wurde vom EuGH per 21.12.2016 nochmals bestätigt und richtete sich aktuell als Unionsrecht gegen nationale Bestimmungen und deren abweichenden Regelungen. Der EuGH argumentierte unter anderen,

 

 

"dass aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen" gezogen werden können.

 

 

Dies stellt einen "schweren Grundrechtseingriff" dar. Obwohl mit den im Urteil erwähnten "Kommunikationsdiensten" vorrangig Tele Kommunikationsdienste gemeint sind, ist auch der Energieversorger involviert, weil auch er mit äquivalenter Technologie einen Tele-Kommunikationsdienst mit dem im Smart-Meter installierten bidirektionalen Kommunikationsmodul zusammen mit dem Gateway einrichtete und ebenfalls "aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen" analysieren kann, was genauso einen "schweren Grundrechtseingriff" darstellt.

 

In Anlehnung an diesen Entscheid ist auch die Erhebung und Speicherung des "Fingerabdruckes" eines persönlichen und intimen Verbrauchsprofils im Umgang mit der Ware "Strom" durch Netz-Burgenland ebenfalls "nicht im Entferntesten für den Zweck der Gebührenabrechnung" erforderlich und hat keine Relevanz für künftige Stromlieferungen, da diese Profile ein Abbild des bereits vollendeten Verbrauchsmusters der Vergangenheit darstellen und keine verwertbaren Rückschlüsse auf einen zukünftigen, unvorhersehbaren Bedarf ergeben. Aus diesem Grund würde auch der beworbene "Stromspareffekt" durch kundenbetriebenes Lastmanagement mit einem Smart-Meter ad absurdum geführt. Ein Feldversuch in der Schweiz ergab einen lächerlich kleinen Einspareffekt ("Smart Meter alleine sparen kaum Strom", Futurezone.at), der den Millionenaufwand für flächendeckende Montage der Smart-Meter keinesfalls rechtfertigt.

 

Da eine statistische Erhebung personenbezogener Daten nicht im Gesetz vorgesehen ist, "müssen die betroffenen Personen in die Verwendung ihrer Daten einwilligen, damit sie rechtmäßig ist, oder sie müssten zumindest die Möglichkeit haben, ihr zu widersprechen." (Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht, Seite199) Letzteres haben wir immer wieder schriftlich beim Netzbetreiber deponiert!

 

Eine angedachte "Abschaltung" der "Backgroud-Spy"-Implementation durch Funktionsreduzierung am Smart-Meter ist bloß Etikettenschwindel und das Papier nicht wert, auf dem sie zugesagt wird. Darüber schreiben wir im nächsten Kapitel.

 

 

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