VON E-CONTROL HARTNÄCKIG IGNORIERTE FORDERUNGEN

 

 

 

Der Kärntner Landesrechnungshof legt mit Mai 2020 dem Land Kärnten nahe,
„auf die E-Control einzuwirken,
zur Transparenz für die Netzkunden die Einführungskosten der Smart-Meter zu erheben“
und bestätigt damit
das bereits vom Bundesrechnungshof seit Jänner 2019 festgestellte
FEHLEN einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse (Wirtschaftlichkeitsnachweises von unabhängiger Seite)!

 


 

Während die Volkanwaltschaft bei BMNT und E-Control
wegen Antworten zu den Stromabschaltungen sogar urgieren musste,
gab Netz Burgenland bereits im September 2019
anlässlich des von der E-Control veranstalteten Journalistenseminars
die Strategie betreffend der Stromabschaltungen für die „Hardcore-Verweigerer“ preis!

 


 

Seit 2.6.2020 liegt der Landesrechnungshof-Bericht: "Kärnten Netz GmbH – Stromnetztarife und Herausforderungen" öffentlich vor, worin der LRH dem Land ausdrücklich nahelegt, „auf die E-Control einzuwirken, zur Transparenz für die Netzkunden die Einführungskosten der Smart-Meter zu erheben“. (Siehe Seite 108: Schlussempfehlung Nr. (9))

 

Zudem legt der LRH der Kärntner Landesregierung nahe, auf die E-Control einzuwirken: „Auch die Finanzierung über die Amortisationsdauer durch die Messentgelte wäre jährlich von der E-Control darzustellen. Die E-Control sollte auch ein Konzept erarbeiten, um die Gesamtkosten des Projekts nachträglich festzustellen und die Effizienz der Smart-Meter-Ausrollung zu überprüfen.“ (Zitatende)

https://www.lrh-ktn.at/berichte/download/336_c77305f8a061c47413cc2985ee5f834b

https://www.lrh-ktn.at/berichte

https://lrh-ktn.at/presse/kaernten-netz-pressemitteilung

 

Der Kärntner Landesrechnungshof (LRH) hat die Kärnten Netz GmbH als größten Stromnetzbetreiber in Kärnten überprüft. Schwerpunkte waren das Regulierungsverfahren der E-Control als zuständiger Behörde und die Dienstleistungsverrechnung zwischen KELAG und Kärnten Netz.

 

Die Handhabung von „Smart Meter und OPT-OUT“ waren für den LRH in diesem Bericht KEIN Thema.

 

Und der LRH differenzierte auch NICHT fachspezifisch korrekt zwischen digitalen intelligenten und digitalen unintelligenten Messgeräten in Zusammenschau mit bundesgesetzlichen Anforderungen gemäß ElWOG § 83 (1) und IMA-VO § 3 (1) und "Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden".

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811528/IMA-VO_Erlaeuterungen.pdf/f4c2870b-72c5-47d8-b5a8-0e9c24197c5e?t=1413912736271

 

Landesrechnungshof-Bericht: "Kärnten Netz GmbH – Stromnetztarife und Herausforderungen"

LRH-GUE-6/2020, datiert Mai 2020

Kärnten Netz GmbH – Stromnetztarife und Herausforderungen

Der LRH übermittelte den Bericht am 26. Mai 2020 der Landesregierung und der Kärnten Netz GmbH. Somit ist der Bericht seit 2. Juni 2020 öffentlich.
Diese Überprüfung wurde auf
Prüfauftrag des Kärntner Landtags durchgeführt.
Zur Pressemitteilung

LRH-Bericht Kärnten Netz.pdf

 

Die bisherigen Reaktionen zeigen allerdings, dass zumindest diese Schlussempfehlung Nr. (9) in ihrer Brisanz offensichtlich bislang NICHT verstanden worden ist:

https://kaernten.orf.at/stories/3051349/

 

Bis dato haben offensichtlich die Allerwenigsten erkannt, dass mit diesem Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes die Sicht des Bundesrechnungshofes bestätigt wird!

 

Für die staatlich verordnete Obsoleszenz von Millionen von Ferraris-Zählern FEHLT nämlich bis dato(!) der jederzeit objektivier-und verifizierbare Wirtschaftlichkeitsnachweis, welcher die Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich wenigstens nachträglich aus wirtschaftlicher Sicht rechtfertigen würde !!!

 

Im Falle der Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich hat der damalige Alleingeschäftsführer der E-Control noch VOR dem Inkrafttreten von IMA-VO 2011 idgF am 25.10.2011 bereits die Festlegung getroffen, dass "aus Kostengründen keine Alternative zum verpflichtenden Einbau intelligenter Messgeräte möglich wäre – lediglich eine Ablehnung von Funktionen sei vorstellbar". Damit stand folglich für die Verantwortlichen der unabhängigen Regulierungsbehörde E-Control schon damals – fast zwei Jahre vor(!) der ElWOG Novelle 2013 mit dem in § 83 Abs.1 gesetzlich festgelegten Opt-Out Recht - der flächendeckende Rollout mit intelligenten Messgeräten fest.

https://futurezone.at/science/smart-meter-zwang-in-oesterreich/24.572.219

 

Dies geschah, obwohl die damalige Festlegung des Alleingeschäftsführers der E-Control einen krassen Widerspruch zur ein halbes Jahr zuvor(!) veröffentlichten Empfehlung der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 4. 4. 2011 darstellt, worin diese ausdrücklich von MessGERÄTEN und nicht von der Deaktivierung einzelner FUNKTIONEN gesprochen hat !!!
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DokumenteArt29Gruppe_EDSA/Stellungnahmen/WP183_Opinion122011SmartMetering.pdf;jsessionid=AFB46C4E7D033B2DDCFF43DAA7AB8DCA.1_cid329?__blob=publicationFile&v=1

 

Dessen vollkommen ungeachtet, wird sowohl die Festlegung des damaligen E-Control Alleingeschäftsführers ebenso wie die „vorerst“-Direktive der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst aus 2011 seitdem zwecks Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform auf Basis verpflichtender monatlicher Viertelstundenmessungen verwirklicht – und zwar mit Hilfe der lediglich in Absprache zwischen E-Control und BMWFW WILLKÜRLICH INTERPRETIERTEN umstrittenen Deaktivierung von einzelnen Funktionen intelligenter Messgeräte, welche letztendlich Eingang in § 1 Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 gefunden hat.
https://futurezone.at/science/smart-meter-zwang-in-oesterreich/24.572.219
BEILAGE 05: „Vorerst“-Forderung der Bgld. Landesregierung

 

Mit Hilfe dieser lediglich quasi intern zwischen BMWFW und E-Control festgelegten „Interpretation“ (MEINUNG) wird seitdem dieser Festlegung des damaligen E-Control Alleingeschäftsführers ebenso wie der „vorerst“-Direktive der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst aus 2011 zwecks Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform auf Basis verpflichtender monatlicher Viertelstundenmessungen entsprochen.

 

Zum wiederholten Male sei auf den hinlänglich bekannten Schriftverkehr zwecks INTERPRETATION zur „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“, der lediglich die Rechtsansicht des damaligen BMWFW wiedergibt und nicht auf der Einholung unabhängiger Gutachten beruht. Vor allem aber fehlt in dieser subjektiven Rechtsmeinung aus dem BMWFW jeglicher Bezug zur langjährig geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform (Leistungsmessung) basierend auf verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werte Messungen für alle(!) Verbraucher – trotz OPT-OUT:

 

Anfrage Dr. Urbantschitsch an BMWFW Rechtsabteilung z.H. Dr. Haas

„Abgrenzung intelligenter Messgeräte (Smart Meter) von anderen digitalen Zählern“

datiert 4.2.2015, als Anlage beiliegend zur parl. Anfragebeantwortung 6033/AB:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_06033/imfname_470180.pdf

BEILAGE 01: Anfrage E-Control an BMWFW datiert 4.2.2015

 

Stellungnahme BMWFW Rechtsabteilung III/1 an E-Control vom 9.3.2015 zur GZ: BMWFW-

551.100/0014-III/1/2015 mit „Interpretation“ zur „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“

gezeichnet vom damaligen Sektionschef DI Christian Schönbauer; Quelle: parl. Anfragebeantwortung 6234/J:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/imfname_445662.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/index.shtml

BEILAGE 02: BMWFW an E-Control Stellungnahme: „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“ 9.3.2015

 

Der E–Control ist es damit gelungen, den Rollout intelligenter Messgeräte taktisch und systematisch von der gemäß „Tarife 2.0“ langjährig geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform zu trennen.

 

Damit entspricht diese Vorgehensweise voll und ganz, der Erfüllung der Forderung der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst in deren Stellungnahme ad Begutachtung "Intelligente Messgeräte-Anforderungs-Verordnung 2011" datiert 11.8.2011, „vorerst mit der Kundenanforderung betreffend Lastprofildaten kurzfristig auch Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“.

BEILAGE 05:  „Vorerst“-Forderung der Bgld. Landesregierung

 

Verschärfend kommt noch, wie der Rechnungshof bereits im Zusammenhang mit der PWC-Studie zweifelsfrei festgestellt hat, hinzu, dass "die E-Control durch Änderungen gestaltend in den Berichtsentwurf des Auftragnehmers eingriff. Der Endbericht bekräftigte ihre bereits seit 2008 vertretene Position noch deutlicher als der Entwurf" (Zitatende, Seite 15, https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf).

 

Bis dato wird die vom Rechnungshof erhobene ausdrückliche Forderung („Empfehlung“) nach einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse von Seiten des zuständigen Bundesministerium und E-Control mit Konsequenz ignoriert. – Ganz offensichtlich deswegen, weil man fürchtet jenen Wirtschaftlichkeitsnachweis, welcher die damalige Entscheidung zur Einführung der intelligenten Messgeräte rechtfertigen würde, jetzt nachträglich überhaupt nicht mehr erbringen zu können.

 

Beim BMNT (nunmehr BMLRT) schien und scheint man nicht zu realisieren, dass der Rechnungshof in seinem Bericht die von der E-Control bei PricewaterhouseCoopers International beauftragte Kosten-Nutzen-Analyse Studie zur "Analyse der Kosten-Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering" vom Juni 2010 ebenso wie den vom damaligen Wirtschaftsministerium BMWFJ bei A.T. Kearney beauftragten Beraterbericht bereits ausdrücklich beurteilt hat, als: "keine fundierten, objektiv nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen für die Einführung eines Infrastrukturprojekts im Umfang der Smart Meter-Einführung". Der RH bezeichnete die Vorgangsweise als intransparent.

 

Und, dass entsprechend der Kritik des RH Entscheidungsgrundlagen zwingend gewissen Qualitätskriterien genügen müssen. - Andernfalls dies sonst die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich zieht!

 

Der Forderung des Rechnungshofes nach einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse ist jedoch weder das zuständige Bundesministerium noch die E-Control bis dato nachgekommen!

 

Stattdessen verwies die Ministerin des BMNT in der parlamentarischen Anfragebeantwortung 2811/AB anstelle der vom Rechnungshof geforderten Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse lediglich darauf, dass „fast alle Netzbetreiber ihre Beschaffungsprozesse abgeschlossen haben, ein Teil hat mit der Ausrollung bereits begonnen und manche Netzbetreiber (darunter die Netz Oberösterreich GmbH, Linz Strom Netz GmbH, Netz Burgenland GmbH sowie die Stadtwerke Feldkirch) sind mit der Ausrollung schon weit fortgeschritten“. – So, als würden derartige wage Aussagen über bereits abgeschlossene(!) Beschaffungsprozesse im Jahr 2019 einen adäquaten Ersatz dafür darstellen, für eine exakte Abwägung der zu erwartenden(!) finanziellen Ausgaben mit prognostizierten(!) Einsparungen (Kosten-Nutzen-Analyse) - als DIE Entscheidungsgrundlage rechtzeitig VOR der Einführung der intelligenten Messgeräte überhaupt!

 

Die Ministerin des BMNT tut in 2811/AB gegenüber dem Parlament gerade so, als wären vollendete Tatsachen im Jahr 2019 ein adäquater Ersatz für umsichtiges und vorausschauendes Planen im Jahr 2010 !!!

 

Die haltlosen Behauptungen des BMNT in 2811/AB stellen keinen Ersatz für eine Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse dar - und sind jedenfalls nicht in der Lage die schwerwiegende Kritik des RH zu entkräften!

 

Bislang haben die Nationalratsabgeordneten dies allerdings kommentarlos hingenommen!

 

Im Zusammenhang mit der PWC-Studie und dem Bericht von A.T. Kearney als einzige Entscheidungsgrundlagen für die IME-VO, hielt der RH ausdrücklich fest, dass die "Missachtung von Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Verordnungen die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich zieht". (RH-Bericht Seite 63)

 

Wobei dies sowohl auf die ursprüngliche IME-VO 2012 als auch auf deren beide Novellierungen zutrifft.

 

Auch die IME-VO Novelle 15.12.2017 basiert lediglich auf diesen beiden vom Rechnungshof als unzureichend und mangelhaft beurteilten Kosten-Nutzen-Analysen.

 

In den Erläuterungen zur IME-VO 2012 - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil  sind diese vom Rechnungshof vernichtend beurteilten Kosten-Nutzen-Analysen PWC-Studie und vom BMWFJ bei A.T. Kearney beauftragter – unveröffentlicht gebliebener - Bericht als die absolut einzigen Entscheidungsgrundlagen für die Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich angeführt. Und seither erfolgte KEINE Aktualisierung (Seite 63, https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf ).

 

Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden, Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO (IMA-VO 2011):

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811528/IMA-VO_Erlaeuterungen.pdf/f4c2870b-72c5-47d8-b5a8-0e9c24197c5e?t=1413912736271

 

Ein objektiver Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzen-Analyse), in welchen die E-Control nicht eingegriffen hätte und der den Kriterien des Rechnungshofes genügen würde, existiert somit bis dato nicht.

Diesen objektiven Nachweis der Wirtschaftlichkeit, als DIE Entscheidungsgrundlage zur Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich überhaupt, gibt es bis dato nicht!

 

Dieser bis dato fehlende schlüssige Nachweis liegt allerdings der IME-VO 2012 als DIE entscheidende Grundlage zur Erlassung dieser Verordnung zugrunde.

Damit fehlt DIE Grundlage für Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich überhaupt!

 

Der RH hat diesbezüglich bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, dass „die Missachtung von Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Verordnungen die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich zieht. Neben der Durchfüh­rung des Verfahrens müssen auch die Entscheidungsgrundlagen gewissen Quali­tätskriterien entsprechen, d.h. in ausreichendem Maß erkennbar und objektiv nachvollziehbar sein“. (Zitatende, RH-Bericht Seite 63)

 

Wobei allerdings die kritische Sicht des Bundesrechnungshofes und das Fehlen eines Wirtschaftlichkeitsnachweises mittlerweile durch den seit 2.6.2020 veröffentlichten Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes sogar noch bestätigt worden ist!

 

Und zwar insofern, indem sich der Kärntner Landesrechnungshof sogar veranlasst gesehen hat, nunmehr das Land ausdrücklich aufzufordern, auf die E-Control einzuwirken, damit die Einführungskosten der Smart-Meter erhoben werden!

 

Irritierender Weise argumentiert man von Seiten E-Control und zuständigem Bundesministerium trotz allem immer wieder mit dem Begriff „Wirtschaftlichkeit“, wenn es darum geht, den flächendeckenden Rollout zu rechtfertigen !!!

 

Das Nichtvorliegen eines jederzeit objektivier-und verifizierbare Wirtschaftlichkeitsnachweises von unabhängiger Seite gewinnt durch die übereinstimmenden Forderungen des RH und LRH zusätzlich an Brisanz!

 

Kurioserweise kommt additiv noch die Feststellung des Kärntner LRH auf den Seiten 104-105 hinzu, dass „bis September 2019 rd. 5% der bereits installierten Smart- Meter der Kärnten Netz keine stabile Kommunikationsverbindung (!!) aufgewiesen hätten. Die Ablesung des Zählerstands wäre daher trotz installiertem Smart-Meter manuell erfolgt.“

https://www.lrh-ktn.at/berichte/download/336_c77305f8a061c47413cc2985ee5f834b

 

Da wurden extra kostenintensiv intelligente Messgeräte (Smart Meter) eingebaut, aber mangels stabiler Kommunikationsverbindung, mussten allein in Kärnten rd. 5% dieser Smart Meter dann trotzdem manuell abgelesen werden.

 

Womit schon allein dadurch die ganze Quoteneinrechenbarkeit ad absurdum geführt ist!

 

 

BM & E-Control – banale Textbausteine-Kommunikation

 

 

Um nochmals auf den am 20.5.2020 von der Volksanwaltschaft veröffentlichten Jahresbericht 2019 zurückzukommen:

 

Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 Kontrolle der öffentlichen Verwaltung (datiert März 2020)

https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/cbhfk/PB%2043_Kontrolle%20%C3%B6ffentliche%20Verwaltung%202019.pdf

https://volksanwaltschaft.gv.at/berichte-und-pruefergebnisse

 

Die Volksanwaltschaft beklagt darin ab Seite 155 das monatelange Schweigen nach Urgenz ebenso wie Nichtstellungnehmen zu konkreten von der VA an das BMNT gerichteten Fragen.

 

Und, wenn überhaupt, so antwortete das BMNT lediglich mit Textbausteinen und „Werbetexten“. Die VA wirft dem BMNT vor, keine Maßnahmen zu setzen und lediglich auf die Schlichtungsstelle der E-Control zu verweisen. Von der E-Control kamen allerdings ebenfalls keine Initiativen.

 

Auch der VA gegenüber hat man es sowohl von Seiten E-Control als auch zuständigem Bundesministerium bis dato für nicht notwendig erachtet, konkrete Antworten auf deren kritische Fragen zu liefern!

 

Besonders bemerkenswert ist daher, dass nicht nur wir bis dato von Seiten des BMNT inhaltlich(!) keinerlei zufriedenstellenden Antwort erhalten haben, sondern, dass auch der Volksanwaltschaft gegenüber entweder gar nicht oder nur mit „Textbausteinen“ oder „Werbesprüchen“ geantwortet worden ist!

 

Offensichtlich handelt es sich um ähnliche Propagandatexte, wie sie bereits aus der Homepage des ehemaligen BMNT (nunmehr BMLRT) hinlänglich bekannt sind. Siehe die vom BMNT verfassten „Smart Meter FAQ“ datiert 13.8.2019 (online seit 6.9.2019) stammend von:

https://www.bmlrt.gv.at/energie-bergbau/energie/Smart-Meter---FAQ.html

 

Dementsprechende Textbausteine wurden zuvor bereits sowohl uns gegenüber als auch in der parlamentarischen Anfragebeantwortung 2811/AB vom 12.04.2019 zu 2841/J (XXVI.GP) den Nationalratsabgeordneten gegenüber verwendet.

 

Vergleiche die uns seitens des BMNT übermittelte Information „190516 Q A Smart Meter“, die ab Seite 8 wortident ist, mit der Anfragebeantwortung 2811/AB datiert 12.4.2019.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/imfname_747699.pdf

BEILAGE 03: „190516 Q A Smart Meter“

 

  • Offenbar hielt man es seitens BMNT nicht für nötig, der VA gegenüber anders zu „argumentieren“ als wie bisher uns und/oder den Nationalratsabgeordneten gegenüber!

  • Alles basiert lediglich auf selbstbestätigenden Statements der E-Control - ohne qualifizierte datenschutzrechtliche und informationstechnische Gutachten!

  • Das BMNT behauptet in dessen Anfragebeantwortung 2811/AB nicht nur rigoros, das Entstehen eines finanziellen Schadens im Zusammenhang mit der Einführung von Smart Metern in Österreich sei nicht zu erwarten.

  • Sondern, anstatt endlich unabhängige Gutachten vorlegen zu können, ist das BMNT sogar gezwungen, auf vorwiegend von der Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie erstellte Studien zu verweisen.

 

In dieser parlamentarischen Anfragebeantwortung des BMNT "Probleme bei Smart-Meter Einführung (2811/AB)", bezieht sich das BMNT zu Beweiszwecken entweder auf den inhaltlich unvollständigen(!) von der E-Control verfassten Monitoring-Bericht über das Jahr 2017 (der noch dazu irreführender Weise als Bericht 2018 bezeichnet wird).

 

Oder das BMNT weist in dieser für die betroffene Bevölkerung datenschutzrechtlich überaus heiklen Problematik - mangels existierender unabhängiger Gutachten - groteskerweise auf ausgerechnet von der Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie beauftragte Studien hin!

 

Die vom Rechnungshof bereits im Jänner 2019 erhobene Forderung nach einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse wird bis dato beharrlich ignoriert.

 

Hinsichtlich der von der Volksanwaltschaft gegenüber BMNT und E-Control erhobenen schwerwiegenden Kritik wegen mangelnder Kooperation und fehlender Bereitschaft, bestehende Probleme konsumentenfreundlich zu lösen, ist allerdings ausdrücklich anzumerken, dass die VA mit ihrer Kritik dennoch das Wesentlichste nicht erfasst hat:

 

Die von der E-Control in Absprache mit dem BMNT langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform gemäß „Tarife 2.0“ kommt in der Kritik der VA nämlich überhaupt nicht vor!

 

Auf die von der E-Control im Zusammenhang mit der Einführung der intelligenten Messgeräte fix geplante Leistungsmessung basierend auf verpflichtenden Viertelstundenmaximum-Werten für alle(!) Verbraucher geht die Volksanwaltschaft nicht ein!

 

Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ vom April 2017:

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323

https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf

 

Konsultationsfassung „Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“ vom Februar 2016:

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Konsultationsentwurf_Tarife+2-0_Strom.pdf/58d5d1e5-f44b-40f4-a897-53616f931fb1?t=1455553213811

 

Dabei dient der jetzt - einzig und allein durch die derzeit geltende fragwürdige Rechtslage ermöglichte - flächendeckende Rollout vorwiegend dazu, diese langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform basierend auf verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT - durchzusetzen.

 

  • Für diese von der E-Control seit Jahren geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform basierend auf verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT – existiert jedoch bis dato keine datenschutzrechtliche Beurteilung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens!
     

  • Noch dazu war der Datenschutzrat erwiesenermaßen weder in die Entstehung der IMA-VO 2011 eingebunden, noch in die DAVID-VO 2012 und auch nicht in die IME-VO Novelle 15.12.2017.
     

  • Die E-Control war bis dato nicht imstande, einen unabhängigen Nachweis für die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der von ihr geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform zu erbringen!
     

  • Die von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform ist vor allem nicht Grundlage des von der AK inhaltlich unvollständig beauftragten Ennöckl-Gutachtens!

 

E-Control fordert defacto Aufhebung von ElWOG § 83 Abs.1

 

Noch dazu waren weder die Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungs-VO 2012 (DAVID-VO 2012) noch deren Änderung im Jahr 2013 Gegenstand des von der AK beauftragten Ennöckl-Gutachtens. Vor allem aber das von der E-Control im April 2017 veröffentlichte Positionspapier „Tarife 2.0“ kommt im Ennöckl-Gutachten (datiert Juli 2017) definitiv nicht vor!

 

Allerdings hat sich Prof. Ennöckl bereits ausdrücklich GEGEN eine mehr als einmal jährliche Datenübertragung ausgesprochen. – Dennoch hat die E-Control in Absprache mit dem damaligen BMNT bereits wiederholt die zukünftig geplante monatliche Datenübertragung von rollierend erfassten Viertelstundenhöchstwerten zwecks Durchsetzung der Netzentgelte-Struktur-Reform gemäß „Tarife 2.0“ angekündigt.

https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Gutachten_Smart_Meter.pdf

 

Trotz allem treibt die E-Control davon völlig unbeeindruckt, immer noch die von ihr langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform ungeniert voran – und fordert deswegen sogar GESETZESÄNDERUNGEN.

 

Zuletzt anlässlich des 55. Webinar der E-Control am 15.4.2020: „Netzentgelte für die Zukunft - Wie kann eine kostenverursachungsgerechte Tarifstruktur aussehen?“

https://www.e-control.at/documents/1785851/0/Webinar_Tarife+2.0.pptx/01707121-7997-119f-d1e0-137d0cf5e04d?t=1587020901377

https://www.e-control.at/e-control-webinare

 

Dies obwohl der Rechnungshof der rollierenden Erfassung von Viertelstundenwerten bereits eine eindeutige Absage erteilt hat!

 

Im Zusammenhang mit der umstrittenen Deaktivierung einzelner Funktionen zwecks Umgehung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF hat der Rechnungshof bereits unmissverständlich festgestellt:

 

  • weder die "Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie die Novelle 2017 IME-VO gewährleisten die gesetzeskonforme Berücksichtigung von OPT­-OUT Wünschen von Endverbrauchern; (Seite 83)
     

  • am Wesen eines Geräts ändert sich nichts, wenn einige Funktionen mittels Software- Eingriff deaktiviert werden, zumal der Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann; (Seite 83)
     

  • auch eine rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes voraus; (Seite 84)
     

  • die in den "Sonstigen Marktregeln" definierten drei Messgeräte–Varianten mit verschiedenem Funktionsumfang, gewähren keinen adäquaten Rechtsschutz; (Seite 72)
     

  • § 2 Abs. 1 DAVID-VO 2012 ist bereits mit der über § 84 ElWOG hinausgehenden Festlegung erlassen worden, indem die E-Control „die monatliche Übermittlung der täglich erhobenen Verbrauchsdaten nicht, wie im Gesetz – vor der ElWOG–Novelle 2013 – vorgesehen, auf die Verbrauchsdaten jener Kundinnen und Kunden einschränkte, die dieser Übermittlung nicht widersprachen“ (Seite 80)
     

  • etc. , etc.

 

Zudem hat der Rechnungshof schon vor mehr als einem Jahr betreffend § 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011 ausdrücklich von der UNVEREINBARKEIT mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung und der Zulässigkeit der Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung gesprochen (Seiten 68 u. 69).

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

 

Allerdings ist dieser vernichtende Rechnungshof-Bericht mehr als ein Jahr nach dessen Veröffentlichung am 11.1.2019 bis dato noch immer nicht auf der Tagesordnung des RH-Ausschusses des Nationalrates gestanden.

 

Womit sich auch von Seiten der Nationalratsabgeordneten folglich immer noch niemand mit der Vielzahl an rechtlichen Mängeln, die der Rechnungshof darin schlüssig aufzeigt, kritisch auseinandergesetzt hätte.

 

Dabei enthält ausgerechnet dieser vernichtende RH-Bericht „Smart Meter“ die unmissverständliche Festgestellung des Rechnungshofes hinsichtlich der „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“.

 

Stand des parlamentarischen Verfahrens:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00018/index.shtml

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-RH/A-RH_00001_00881/index.shtml#tab-Verhandlungsgegenstaende

 

Die Volksanwaltschaft hat sich in deren Jahresbericht 2019 allerdings darauf beschränkt, gegen die STROMABSCHALTUNGEN vorzugehen.

 

Die VA hat zu den vom Rechnungshof bereits festgestellten rechtlichen Mängeln und Missständen keine eigene Stellungnahme abgegeben!

 

Offensichtlich nicht erkannt worden ist, dass der Rechnungshof bereits unzweifelhaft von „der Nichtgewährleistung der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT­-OUT Wünschen von Endverbrauchern spricht – und zwar ausdrücklich im Zusammenhang mit den "Sonstigen Marktregeln" der E-Control, den Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie der Novelle 2017 IME-VO (Seite 83).

 

Die VA kritisierte zwar die Vorgehensweise von BMNT und E-Control – ohne allerdings die fragwürdige derzeit geltende Rechtslage an sich zu kommentieren. Und ohne auf „Tarife 2.0“ einzugehen!

 

Die vom Rechnungshof in dessen Bericht bereits detailliert aufgezeigten Mängel und Missstände und festgestellten potentiellen Gesetzes-und Verfassungswidrigkeiten, waren für die Volksanwaltschaft kein Thema.

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

 

  • Ausdrücklich festzuhalten ist die Kritik der Volksanwaltschaft wegen des monatelangen Nichtreagierens durch das BMNT!
     

  • Die VA beklagt in deren Jahresbericht 2019 vor allem, dass man seitens des BMNT die Stromabschaltungen nicht wirklich ernsthaft kommentiert und vor allem, dass man von Seiten des BMNT keine geeigneten Schritte dagegen eingeleitet habe!
     

  • Wie aus deren Jahresbericht 2019 hervorgeht, musste die Volksanwaltschaft, enorme Anstrengungen unternehmen, um ausgerechnet im Zusammenhang mit den von der VA kritisierten Stromabschaltungen „irgendeine“ Reaktion von den Verantwortlichen zu bekommen. Aber trotz Urgenz hat die VA lediglich unbefriedigende Antworten seitens BMNT und E-Control erhalten!
     

  • Noch nicht einmal die Kritik der Volksanwaltschaft, wegen der Druckausübung durch Stromabschaltungen, beeindruckte die Verantwortlichen von E-Control und BMNT. – Trotz Nachfrage der VA sieht die E-Control, als zur Unabhängigkeit verpflichtete Regulierungsbehörde, keine Veranlassung für eine Initiative“!

    Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 Kontrolle der öffentlichen Verwaltung (ab Seite 155):
    https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/cbhfk/PB%2043_Kontrolle%20%C3%B6ffentliche%20Verwaltung%202019.pdf

 

Die Kritik der VA ab Seite 156 über das am 12.9.2019 von der E-Control veranstaltete Journalistenseminar „Smart Meter von allen Seiten beleuchtet“:

 

ZITAT

In beiden Schreiben werden die konkreten Fragen der VA mit dem knappen Hinweis auf die Aufsichts- und Überwachungsfunktion der E-Control beantwortet. Die VA konnte kein Bemühen oder eine Initiative des Ressorts – eventuell gemeinsam mit der E-Control – erkennen, die Ausrollung strategisch zu begleiten. Das Ressort hob den im September 2019 durchgeführten „Smart-Meter Round Table“ hervor. Die VA, die bei diesem „Smart-Meter Round Table“ auch vertreten war, wertet diese Veranstaltung allerdings weder als Beitrag zur Gewährleistung einer einheitlichen und korrekten Vorgangsweise der Netzbetreiber noch als Maßnahme im Sinne der vom Rechnungshof in seinem Bericht vom Jänner 2019 (siehe https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf bemängelten fehlenden strategischen Begleitung des Großvorhabens.

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)

 

Im Vergleich hierzu die diesbezügliche Presseaussendung der E-Control:

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190911_OTS0043/einladung-e-control-journalistenseminar-smart-meter-von-allen-seiten-beleuchtet

 

Allerdings befasste sich dieser E&M powernews-Artikel ebenfalls mit dem am 12. September 2019 bei der E-Control geführten Hintergrundgespräch:

 

ÖSTERREICH:

Ein Fünftel der Smart Meter sind bereits installiert

Die Installation der digitalen Messgeräte in Österreich schreitet voran. Über den aktuellen Stand informierte die Regulierungsbehörde E-Control bei einem Hintergrundgespräch in Wien.

Klaus Fischer

© 2020 Energie & Management GmbH

Freitag, 13.09.2019, 10:05 Uhr

https://www.energie-und-management.de/nachrichten/suche/detail/ein-fuenftel-der-smart-meter-sind-bereits-installiert-132827

 

Derselbe Artikel vom 13.09.219 (ohne Login) ist auch veröffentlicht über Bayern Innovativ:

https://www.bayern-innovativ.de/seite/smart-meter-oesterreich-2019

BEILAGE 04: von Netz Burgenland gegenüber E&M preisgegebenen Taktik für die „Hardcore-Verweigerer“

 

 

Netz-Bgld. nennt Ablehnungsberechtigte „Hardcore-Verweigerer“ und reagiert mit „Hardcore“-Stromabschaltungen

 

In diesem E&M Artikel über das von der E-Control veranstaltete Journalistenseminar wird auch der Leiter des Bereichs Netzdatenmanagement von Netz Burgenland, Wolfgang Frühwirth zitiert und dieser gibt dabei die hochinteressante Taktik betreffend der sogenannten „Hardcore-Verweigerer“ preis:

 

ZITAT

Lediglich 0,2 % der bisher betroffenen Kunden waren laut Frühwirth „Hardcore-Verweigerer“, die darauf bestanden, den bisherigen Ferrariszähler weiter zu verwenden. „Solange dieser Zähler noch eine gültige Eichung hat, nehmen wir das zur Kenntnis. Aber irgendwann ist natürlich Schluss“, erläuterte Frühwirth auf Anfrage von E&M. Akzeptiere der Kunde die Smart-Meter-Installation auch dann nicht, bleibe nichts anderes übrig, als ihn vom Netz und damit von der öffentlichen Stromversorgung zu trennen.

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns, siehe die Beilagen)

 

Überaus verstörend ist, dass hier der Leiter des Bereichs Netzdatenmanagement, um ihre im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte besorgte Betroffene, als sogenannte „Hardcore-Verweigerer“ (!!) bezeichnet.

 

Während die Volkanwaltschaft bei BMNT und E-Control monatelang wegen Antworten zu den Stromabschaltungen urgieren musste und überhaupt erst im Oktober 2019 ungenügende Reaktionen erhalten hat, gab Netz Burgenland bereits im September 2019 anlässlich des von der E-Control veranstalteten Journalistenseminars die Taktik betreffend der Stromabschaltungen für die „Hardcore-Verweigerer“ gegenüber E&M detailliert bekannt.

 

Verstörender Weise wurde diese Strategie für die „Hardcore-Verweigerer“ seitens des Netzbetreibers Netz Burgenland im September 2019 anlässlich des von der E-Control veranstalteten Journalisten-Seminars preisgegeben – und zwar, trotz der im selben Zeitraum von der Volksanwaltschaft erhobenen Kritik wegen der Druckausübung auf Endkunden beim Roll-Out im Zusammenhang mit Stromabschaltungen!

 

Anstatt - in KENNTNIS sämtlicher vom Rechnungshof seit Jänner 2019(!) in dessen Bericht „Smart Meter“ aufgezeigten rechtlichen Mängel und Missstände sowie vor allem in Kenntnis(!) der vom RH bereits unmissverständlich festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ - entsprechend der insbesondere auch Netzbetreibern auferlegten unternehmerischen Sorgfaltspflichten gemäß § 347 UGB schnellstens dafür Sorge zu tragen, dass diese Missstände unverzüglich behoben werden, hat Netz Burgenland es stattdessen vorgezogen jene Taktik preiszugeben, mit Hilfe derer die vom RH kritisierte „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ dennoch realisiert werden soll.

 

Und da nicht zuletzt vor allem auch die E-Control gemäß § 347 UGB der Wahrung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten unterliegt, trifft ein dementsprechender Vorwurf ebenso auch auf die Verantwortlichen der Regulierungsbehörde zu!

 

Mit ihrer Kritik wegen der Druckausübung auf Endkunden beim Roll-Out mittels Stromabschaltungen, hat die VA wie aus deren Bericht hervorgeht, das BMNT und die E-Control konfrontiert. – Die VA musste allerdings monatelang auf eine Beantwortung ihrer Anfragen warten !!!

 

Erst nach Urgenz erhielt die VA im Oktober 2019 eine ungenügende(!) Reaktion aus dem BMNT und die E-Control sah gar keine Veranlassung für Initiativen“ !!!

 

Dies obwohl die Volksanwaltschaft ebenfalls an diesem Journalisten-Seminar teilgenommen hat!

https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/cbhfk/PB%2043_Kontrolle%20%C3%B6ffentliche%20Verwaltung%202019.pdf

 

Es stellen sich daher diese Fragen:

 

  • Wie ist diese von Netz Burgenland gegenüber der E&M Verlagsgesellschaft preisgegebene verstörende Strategie - in Anbetracht der bereits seit Jänner 2019(!) vorliegenden schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes in dessen Bericht „Smart Meter“ und der massiven Kritik der Volksanwaltschaft - zu rechtfertigen? – Und zwar, um ausdrücklich im Falle sogenannter „Hardcore-Verweigerer“ die Eichfälligkeit der Zähler abzuwarten, sodass „akzeptiere der Kunde die Smart-Meter-Installation auch dann nicht, bleibe nichts anderes übrig, als ihn vom Netz und damit von der öffentlichen Stromversorgung zu trennen“ !!!
     

  • Wie lässt sich dieses kaltschnäuzige TAKTIEREN mit der Eichfälligkeit und die Druckausübung durch Stromabschaltungen von Seiten der Netzbetreiber rechtfertigen? – Noch dazu in Anbetracht der gemäß § 28 (4) E-ControlG geltenden Bestimmungen ausdrücklich zur VERMEIDUNG von Stromabschaltungen !!!
     

  • Wie ist es zu rechtfertigen, dass die E-Control angesichts dieser von Netz Burgenland bereits im September 2019 gegenüber E&M preisgegebenen Taktik, hinsichtlich der wiederholt angedrohten und bereits durchgeführten Stromabschaltungen im Zuge des Eichtausches, stillschweigt?
     

  • Und wie ist zu rechtfertigen, dass die EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichtete Regulierungsbehörde E-Control gegenüber der Volksanwaltschaft „keine Veranlassung für Initiativen sieht“, in Anbetracht dieser taktischen Druckausübung mittels angedrohter Stromabschaltungen, deren einziger Zweck es ist, den flächendeckenden Rollout intelligenter Messgeräte auf Grundlage der derzeit geltenden fragwürdigen Rechtslage durchzusetzen?

 

Die E-Control unterliegt gemäß Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) idgF der parlamentarischen Kontrolle, und zwar:

 

ZITAT

Gebarungskontrolle

§ 17. Die Gebarung der E-Control unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

 

Parlamentarische Kontrolle

§ 18. Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der E-Control in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.

 

Regulierungsbeirat

§ 19.

(1) Zur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere:

                                                                                                                     

1. die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2. die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des GWG 2011 und des ElWOG 2010 erlassen werden.

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046  )

 

Regulierungsbeirat der E-Control:

https://www.e-control.at/econtrol/unternehmen/organe-der-e-control/regulierungssbeirat

 

Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass schon allein gemäß § 19 (2) Z 1 Energie-Control-Gesetz idgF sämtliche Mitglieder des Regulierungsbeirates zur Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes verpflichtet sind, können wir in all dem nur ein Komplettversagen der parlamentarischen Kontrolle erkennen!

 

Und additiv hinzu kommen außerdem noch:

 

  • die Missachtung der Berichtspflichten der E-Control gemäß § 28 (1) in Konnex mit der gemäß § 19 (2) Z 1 Energie-Control-Gesetz idgF sämtlichen Mitgliedern des Regulierungsbeirates auferlegten Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes
     

  • und das Versagen der gemäß § 28 (4) Energie-Control-Gesetz bei der E-Control einzurichtenden Taskforce „zur Beratung in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen der u.a. auch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören haben“ - wobei diese Taskforce ausdrücklich und insbesondere der Vermeidung von STROMABSCHALTUNGEN dienen soll.
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046

  

Es ist zweifellos NICHT mit den Intentionen des Konsumentenschutzes vereinbar, um ihre Datenschutzrechte besorgten Bürgern dieses Landes „vorerst“ eine angebliche Deaktivierung von Funktionen zuzusichern, um diese Zusage wegen einer erwiesenermaßen bereits langjährig(!) geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform wieder zu annullieren !!!

 

Der in sich widersprüchliche § 1 Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 – erlassen vom materiell gar nicht befugten damaligen Wirtschaftsminister Mahrer - dient dem einzigen Zweck, um sowohl der mittlerweile neun Jahre(!) alten Festlegung des damaligen E-Control Alleingeschäftsführers ebenso wie der „vorerst“-Direktive der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst aus 2011, zwecks Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform auf Basis verpflichtender monatlicher Viertelstundenmessungen für ALLE, zu entsprechen.

 

Im Falle der Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich traf der damalige Alleingeschäftsführer der E-Control noch VOR dem Inkrafttreten von IMA-VO 2011 idgF bereits am 25.10.2011 die Festlegung, dass "aus Kostengründen keine Alternative zum verpflichtenden Einbau intelligenter Messgeräte möglich wäre – lediglich eine Ablehnung von Funktionen sei vorstellbar". Folglich stand für die Verantwortlichen der unabhängigen Regulierungsbehörde E-Control schon damals – fast zwei Jahre vor(!) der ElWOG Novelle 2013 mit dem in § 83 Abs.1 gesetzlich festgelegten Opt-Out Recht - der flächendeckende Rollout mit intelligenten Messgeräten unverrückbar fest.

https://futurezone.at/science/smart-meter-zwang-in-oesterreich/24.572.219

 

Amt der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst

datiert 11.08.2011

gezeichnet: Für die Landesregierung: Im Auftrag des Landesamtsdirektors: Mag. Muskovich

Zahl: LAD-VD-B335-10075-4-2011

Betr.: Entwurf der Energie-Controll Austria "Intelligente Messgeräte-Anforderungs-verordnung 2011"; Stellungnahme

BEILAGE 05:  „Vorerst“-Forderung der Bgld. Landesregierung

 

 

Bgld.Landesregierung forderte Datenschutzaufhebung

 

In dieser Stellungnahme ad Begutachtung "Intelligente Messgeräte-Anforderungs-Verordnung 2011" datiert 11.8.2011 forderte die Burgenländische Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst ausdrücklich, „vorerst mit der Kundenanforderung betreffend Lastprofildaten kurzfristig auch Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“.

 

Die im Verfassungsrang stehenden DATENSCHUTZRECHTE sind jedoch zwingend allseits und immer dauerhaft zu beachten – und keinesfalls(!) durch irgendwelche Maßnahmen „vorerst kurzfristig zu entschärfen“.

 

Diese „vorerst“-Direktive der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst aus 2011 wird seitdem zwecks Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-Reform auf Basis verpflichtender monatlicher Viertelstundenmessungen verwirklicht – und zwar mit Hilfe der lediglich in Absprache zwischen E-Control und BMWFW willkürlich interpretierten umstrittenen Deaktivierung von einzelnen Funktionen intelligenter Messgeräte, welche letztendlich Eingang in § 1 Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 gefunden hat.

 

Zu all diesen Widersprüchen, Vorkommnissen und Missständen hat die Volksanwaltschaft allerdings bis dato nicht Stellung bezogen!

 

Auch zum FEHLEN der vom Rechnungshof seit Jänner 2019(!) geforderten Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse, hat sich die VA bislang nicht geäußert!

 

Dies obwohl die Kritik des Bundesrechnungshofes nunmehr zwischenzeitlich seitens des Kärntner Landesrechnungshofes sogar noch bestätigt worden ist!

 

Festzuhalten ist außerdem, dass die Volksanwaltschaft auch die Angaben der parlamentarischen Anfragebeantwortungen 2811/AB und 2910/AB nicht kritisch hinterfragt, sondern unüberprüft übernommen hat.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/index.shtml

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02910/index.shtml

 

Aber auch seitens der Nationalratsabgeordneten hat noch niemand die darin enthaltenen Angaben infrage gestellt!

 

Abschließend verweisen wir noch auf die aktuelle Mitteilung der RA-Kanzlei Wallner Jorthan vom 29.7.2020 auf deren Smart-Meter Seite betreffend deren eingebrachter Musterklagen. Wonach seitens der RA-Kanzlei einige weitere Klagen bei unterschiedlichen Gerichten eingebracht wurden, um u.a. die Rechtslage auszutesten.

https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket

 

Weiterführende Informationen zu dieser komplexen Problematik finden Sie hier - vor allem auf die von der E-Control mangels existierender gutachterlichen Bestätigungen selbst(!) erstellten Infoseiten ebenso wie auf die immer wieder zitierten Bescheide der E-Control und die beiden OÖ Gerichtsurteile und etc. gehen wir in diesen Beiträgen ausführlich ein:

 

 

Aus organisatorischen Gründen mussten wir die NEWS aufteilen:

Näheres über den am 20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene NEWS-Beiträge zu anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere NEWS unter: www.smart-meter-nein.at/news02.html

 

Und wir möchten auf die von uns als Autorenkooperative in sorgfältiger Recherche verfasste Dokumentation "Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich)" datiert 11.3.2019 verweisen, in der wir den Unterschied zwischen einem nur „digitalen Messgerät“ und einem „intelligenten Messgerät“ herausgearbeitet haben.

 

Wir gehen in dieser Dokumentation unter anderem nicht nur sehr ausführlich auf den RH-Bericht „Smart Meter“ sondern auch auf die widersprüchlichen Bescheide der Regulierungskommission der E-Control sowie auf die darauf aufbauenden beiden OÖ-Gerichtsurteile, zu deren Urteilsfindung sämtliche Vorgaben der E-Control unüberprüft übernommen worden sind, ein:

 

Download-Link zur Dokumentation / Abrufbarkeit ( http://www.smart-meter-nein.at/doku.html )
23 Kapitel (278 Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte), Ursprüngliche Veröffentlichung im März 2019
Aufgrund von Link-Änderungen aktualisierte Edition vom 31.01.2021 (Eventuell infolge von Link-Änderungen derzeit nicht mehr aufrufbare Dokumente, sind uns in Form von Screenshots vorliegend.)

 

STAND: 28.08.2020

 

 

 

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