Der
Kärntner Landesrechnungshof legt mit Mai 2020 dem Land Kärnten nahe,
„auf die E-Control einzuwirken,
zur Transparenz für die Netzkunden die Einführungskosten der Smart-Meter
zu erheben“
und bestätigt damit
das bereits vom Bundesrechnungshof seit Jänner 2019 festgestellte
FEHLEN einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse
(Wirtschaftlichkeitsnachweises von unabhängiger Seite)!
Während die Volkanwaltschaft bei BMNT und E-Control
wegen Antworten zu den Stromabschaltungen sogar urgieren musste,
gab Netz Burgenland bereits im September 2019
anlässlich des von der E-Control veranstalteten Journalistenseminars
die Strategie betreffend der Stromabschaltungen für die
„Hardcore-Verweigerer“ preis!
Seit
2.6.2020 liegt der Landesrechnungshof-Bericht: "Kärnten Netz GmbH –
Stromnetztarife und Herausforderungen" öffentlich vor, worin der
LRH dem Land ausdrücklich nahelegt, „auf die E-Control
einzuwirken, zur
Transparenz für die Netzkunden die Einführungskosten der Smart-Meter zu
erheben“. (Siehe Seite
108: Schlussempfehlung Nr. (9))
Zudem legt
der LRH der Kärntner Landesregierung nahe, auf die E-Control
einzuwirken: „Auch die Finanzierung über die Amortisationsdauer durch
die Messentgelte wäre jährlich von der E-Control darzustellen. Die
E-Control sollte auch ein Konzept erarbeiten, um die Gesamtkosten des
Projekts nachträglich festzustellen und die Effizienz der
Smart-Meter-Ausrollung zu überprüfen.“ (Zitatende)
https://www.lrh-ktn.at/berichte/download/336_c77305f8a061c47413cc2985ee5f834b
https://www.lrh-ktn.at/berichte
https://lrh-ktn.at/presse/kaernten-netz-pressemitteilung
Der Kärntner
Landesrechnungshof (LRH) hat die Kärnten Netz GmbH als größten
Stromnetzbetreiber in Kärnten überprüft. Schwerpunkte waren das
Regulierungsverfahren der E-Control als zuständiger Behörde und die
Dienstleistungsverrechnung zwischen KELAG und Kärnten Netz.
Die
Handhabung von „Smart Meter und OPT-OUT“ waren für den LRH in diesem
Bericht KEIN Thema.
Und der LRH
differenzierte auch NICHT fachspezifisch korrekt zwischen digitalen
intelligenten und digitalen unintelligenten Messgeräten in
Zusammenschau mit bundesgesetzlichen Anforderungen gemäß ElWOG § 83 (1)
und IMA-VO § 3 (1) und "Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control
Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt
werden".
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811528/IMA-VO_Erlaeuterungen.pdf/f4c2870b-72c5-47d8-b5a8-0e9c24197c5e?t=1413912736271
Landesrechnungshof-Bericht: "Kärnten Netz GmbH – Stromnetztarife und
Herausforderungen"
LRH-GUE-6/2020, datiert Mai 2020
Kärnten Netz GmbH – Stromnetztarife und
Herausforderungen
Der LRH
übermittelte den Bericht am 26. Mai 2020 der Landesregierung und der
Kärnten Netz GmbH. Somit ist
der Bericht seit 2. Juni 2020 öffentlich.
Diese Überprüfung wurde auf
Prüfauftrag des Kärntner
Landtags durchgeführt.
Zur Pressemitteilung
LRH-Bericht Kärnten Netz.pdf
Die
bisherigen Reaktionen zeigen allerdings, dass zumindest diese
Schlussempfehlung Nr. (9) in ihrer Brisanz offensichtlich bislang NICHT
verstanden worden ist:
https://kaernten.orf.at/stories/3051349/
Bis dato haben
offensichtlich die Allerwenigsten erkannt, dass mit diesem Bericht
des Kärntner Landesrechnungshofes die Sicht des
Bundesrechnungshofes bestätigt wird!
Für die staatlich
verordnete Obsoleszenz von Millionen von Ferraris-Zählern FEHLT
nämlich bis dato(!) der jederzeit objektivier-und verifizierbare
Wirtschaftlichkeitsnachweis, welcher die Einführung der intelligenten
Messgeräte in Österreich wenigstens nachträglich aus
wirtschaftlicher Sicht rechtfertigen würde !!!
Im Falle der
Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich hat der damalige
Alleingeschäftsführer der E-Control noch VOR dem
Inkrafttreten von IMA-VO 2011 idgF am 25.10.2011 bereits
die Festlegung getroffen, dass "aus Kostengründen keine Alternative
zum verpflichtenden Einbau intelligenter Messgeräte möglich wäre –
lediglich eine Ablehnung von Funktionen sei vorstellbar". Damit
stand folglich für die Verantwortlichen der unabhängigen
Regulierungsbehörde E-Control schon damals – fast zwei Jahre vor(!)
der ElWOG Novelle 2013 mit dem in § 83 Abs.1 gesetzlich festgelegten
Opt-Out Recht - der flächendeckende Rollout mit intelligenten
Messgeräten fest.
https://futurezone.at/science/smart-meter-zwang-in-oesterreich/24.572.219
Dies
geschah, obwohl die damalige Festlegung des
Alleingeschäftsführers der E-Control einen krassen
Widerspruch zur ein halbes Jahr zuvor(!) veröffentlichten Empfehlung
der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 4. 4. 2011 darstellt, worin
diese ausdrücklich von MessGERÄTEN und nicht von der
Deaktivierung einzelner FUNKTIONEN gesprochen hat !!!
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DokumenteArt29Gruppe_EDSA/Stellungnahmen/WP183_Opinion122011SmartMetering.pdf;jsessionid=AFB46C4E7D033B2DDCFF43DAA7AB8DCA.1_cid329?__blob=publicationFile&v=1
Dessen vollkommen
ungeachtet, wird sowohl die Festlegung des damaligen E-Control
Alleingeschäftsführers ebenso wie die „vorerst“-Direktive der
Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst
aus 2011 seitdem zwecks Umsetzung der langjährig geplanten
Netzentgelte-STRUKTUR-Reform auf Basis verpflichtender monatlicher
Viertelstundenmessungen verwirklicht – und zwar mit Hilfe der lediglich
in Absprache zwischen E-Control und BMWFW
WILLKÜRLICH INTERPRETIERTEN umstrittenen Deaktivierung
von einzelnen Funktionen intelligenter Messgeräte, welche letztendlich
Eingang in § 1 Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 gefunden hat.
https://futurezone.at/science/smart-meter-zwang-in-oesterreich/24.572.219
BEILAGE 05:
„Vorerst“-Forderung der Bgld. Landesregierung
Mit Hilfe dieser
lediglich quasi intern zwischen BMWFW und E-Control festgelegten
„Interpretation“ (MEINUNG) wird seitdem dieser Festlegung
des damaligen E-Control Alleingeschäftsführers ebenso wie der
„vorerst“-Direktive der Burgenländischen Landesregierung
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst aus 2011 zwecks Umsetzung der
langjährig geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform auf Basis
verpflichtender monatlicher Viertelstundenmessungen entsprochen.
Zum wiederholten
Male sei auf den hinlänglich bekannten Schriftverkehr zwecks
INTERPRETATION zur „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“,
der lediglich die Rechtsansicht des damaligen BMWFW wiedergibt und nicht
auf der Einholung unabhängiger Gutachten beruht. Vor allem aber fehlt in
dieser subjektiven Rechtsmeinung aus dem BMWFW jeglicher Bezug zur
langjährig geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform (Leistungsmessung)
basierend auf verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werte Messungen
für alle(!) Verbraucher – trotz OPT-OUT:
Anfrage Dr.
Urbantschitsch an BMWFW Rechtsabteilung z.H. Dr. Haas
„Abgrenzung
intelligenter Messgeräte (Smart Meter) von anderen digitalen Zählern“
datiert 4.2.2015,
als Anlage beiliegend zur parl. Anfragebeantwortung 6033/AB:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_06033/imfname_470180.pdf
BEILAGE 01:
Anfrage E-Control an BMWFW datiert 4.2.2015
Stellungnahme BMWFW
Rechtsabteilung III/1 an E-Control
vom 9.3.2015 zur GZ:
BMWFW-
551.100/0014-III/1/2015 mit „Interpretation“ zur „Abgrenzung Smart
Meter von digitalen Zählern“
gezeichnet vom
damaligen Sektionschef DI Christian Schönbauer; Quelle: parl.
Anfragebeantwortung 6234/J:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/imfname_445662.pdf
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/index.shtml
BEILAGE 02:
BMWFW an E-Control Stellungnahme: „Abgrenzung Smart Meter von digitalen
Zählern“ 9.3.2015
Der
E–Control ist es damit gelungen, den Rollout intelligenter Messgeräte
taktisch und systematisch von der gemäß „Tarife 2.0“ langjährig
geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform zu trennen.
Damit
entspricht diese Vorgehensweise voll und ganz, der Erfüllung
der Forderung der
Burgenländischen
Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst
in deren
Stellungnahme ad Begutachtung "Intelligente
Messgeräte-Anforderungs-Verordnung 2011" datiert 11.8.2011,
„vorerst mit der Kundenanforderung betreffend Lastprofildaten
kurzfristig auch Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“.
BEILAGE 05:
„Vorerst“-Forderung der Bgld. Landesregierung
Verschärfend kommt noch, wie der Rechnungshof bereits im Zusammenhang
mit der PWC-Studie zweifelsfrei festgestellt hat, hinzu, dass "die
E-Control durch Änderungen gestaltend in den Berichtsentwurf des
Auftragnehmers eingriff. Der Endbericht bekräftigte ihre bereits
seit 2008 vertretene Position noch deutlicher als der Entwurf"
(Zitatende, Seite 15,
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf).
Bis dato wird die
vom Rechnungshof erhobene ausdrückliche Forderung („Empfehlung“) nach
einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse von Seiten des
zuständigen Bundesministerium und E-Control mit Konsequenz ignoriert.
– Ganz offensichtlich deswegen, weil man fürchtet jenen
Wirtschaftlichkeitsnachweis, welcher die damalige
Entscheidung zur Einführung der intelligenten Messgeräte rechtfertigen
würde, jetzt nachträglich überhaupt nicht mehr erbringen zu
können.
Beim BMNT (nunmehr
BMLRT) schien und scheint man nicht zu realisieren, dass der
Rechnungshof in seinem Bericht die von der E-Control bei
PricewaterhouseCoopers International beauftragte Kosten-Nutzen-Analyse
Studie zur "Analyse der Kosten-Nutzen einer österreichweiten
Einführung von Smart Metering" vom Juni 2010 ebenso wie den vom
damaligen Wirtschaftsministerium BMWFJ bei A.T. Kearney beauftragten
Beraterbericht bereits ausdrücklich beurteilt hat, als: "keine
fundierten, objektiv nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen für die
Einführung eines Infrastrukturprojekts im Umfang der Smart
Meter-Einführung". Der RH bezeichnete die Vorgangsweise als
intransparent.
Und, dass
entsprechend der Kritik des RH Entscheidungsgrundlagen zwingend gewissen
Qualitätskriterien genügen müssen. - Andernfalls dies sonst die
Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich zieht!
Der Forderung des
Rechnungshofes nach einer Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse ist
jedoch weder das zuständige Bundesministerium noch die E-Control bis
dato nachgekommen!
Stattdessen verwies
die Ministerin des BMNT in der parlamentarischen
Anfragebeantwortung 2811/AB anstelle der vom
Rechnungshof geforderten Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse
lediglich darauf, dass „fast alle Netzbetreiber ihre
Beschaffungsprozesse abgeschlossen haben, ein Teil hat mit der
Ausrollung bereits begonnen und manche Netzbetreiber (darunter die
Netz Oberösterreich GmbH, Linz Strom Netz GmbH, Netz Burgenland GmbH
sowie die Stadtwerke Feldkirch) sind mit der Ausrollung schon weit
fortgeschritten“. – So, als würden derartige wage Aussagen über
bereits abgeschlossene(!) Beschaffungsprozesse im Jahr 2019
einen adäquaten Ersatz dafür darstellen, für eine exakte Abwägung
der zu erwartenden(!) finanziellen Ausgaben mit prognostizierten(!)
Einsparungen (Kosten-Nutzen-Analyse) - als DIE Entscheidungsgrundlage
rechtzeitig VOR der
Einführung der intelligenten Messgeräte überhaupt!
Die Ministerin des
BMNT tut in 2811/AB gegenüber dem Parlament gerade so, als wären
vollendete Tatsachen im Jahr 2019 ein adäquater Ersatz für umsichtiges
und vorausschauendes Planen im Jahr 2010 !!!
Die haltlosen
Behauptungen des BMNT in 2811/AB stellen keinen Ersatz für
eine Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse dar - und sind
jedenfalls nicht in der Lage die schwerwiegende Kritik des RH
zu entkräften!
Bislang haben die
Nationalratsabgeordneten dies allerdings kommentarlos hingenommen!
Im Zusammenhang mit
der PWC-Studie und dem Bericht von A.T. Kearney als einzige
Entscheidungsgrundlagen für die IME-VO, hielt der RH ausdrücklich
fest, dass die "Missachtung von Verfahrensvorschriften für die
Erlassung von Verordnungen die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen
Verordnung nach sich zieht". (RH-Bericht Seite 63)
Wobei dies sowohl
auf die ursprüngliche IME-VO 2012 als auch auf deren beide
Novellierungen zutrifft.
Auch die IME-VO
Novelle 15.12.2017 basiert lediglich auf diesen beiden vom
Rechnungshof als unzureichend und mangelhaft beurteilten
Kosten-Nutzen-Analysen.
In den
Erläuterungen zur IME-VO 2012 - Allgemeiner Teil und Besonderer
Teil sind diese vom Rechnungshof vernichtend beurteilten
Kosten-Nutzen-Analysen PWC-Studie und vom BMWFJ bei A.T. Kearney
beauftragter – unveröffentlicht gebliebener - Bericht als die absolut
einzigen Entscheidungsgrundlagen für die Einführung der intelligenten
Messgeräte in Österreich angeführt. Und seither erfolgte KEINE
Aktualisierung (Seite 63,
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf ).
Erläuterungen zur
Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an
intelligente Messgeräte bestimmt werden, Intelligente
Messgeräte-AnforderungsVO (IMA-VO 2011):
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811528/IMA-VO_Erlaeuterungen.pdf/f4c2870b-72c5-47d8-b5a8-0e9c24197c5e?t=1413912736271
Ein
objektiver Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzen-Analyse), in
welchen die E-Control nicht eingegriffen hätte und der den Kriterien des
Rechnungshofes genügen würde, existiert somit bis dato nicht.
Diesen
objektiven Nachweis der Wirtschaftlichkeit, als DIE
Entscheidungsgrundlage zur Einführung der intelligenten Messgeräte in
Österreich überhaupt, gibt es bis dato nicht!
Dieser bis
dato fehlende schlüssige Nachweis liegt allerdings der IME-VO 2012 als
DIE entscheidende Grundlage zur Erlassung dieser Verordnung zugrunde.
Damit
fehlt DIE Grundlage für Einführung der intelligenten Messgeräte in
Österreich überhaupt!
Der RH hat
diesbezüglich bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der
Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, dass
„die Missachtung von Verfahrensvorschriften für die Erlassung von
Verordnungen die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich
zieht. Neben der Durchführung des Verfahrens müssen auch die
Entscheidungsgrundlagen gewissen Qualitätskriterien entsprechen, d.h.
in ausreichendem Maß erkennbar und objektiv nachvollziehbar sein“.
(Zitatende, RH-Bericht Seite 63)
Wobei
allerdings die kritische Sicht des Bundesrechnungshofes und das
Fehlen eines Wirtschaftlichkeitsnachweises mittlerweile durch den
seit 2.6.2020 veröffentlichten Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes
sogar noch bestätigt worden ist!
Und zwar
insofern, indem sich der Kärntner Landesrechnungshof sogar
veranlasst gesehen hat, nunmehr das Land ausdrücklich
aufzufordern, auf die E-Control einzuwirken, damit die
Einführungskosten der Smart-Meter erhoben werden!
Irritierender Weise
argumentiert man von Seiten E-Control und zuständigem Bundesministerium
trotz allem immer wieder mit dem Begriff
„Wirtschaftlichkeit“, wenn es darum geht, den flächendeckenden Rollout
zu rechtfertigen !!!
Das
Nichtvorliegen eines jederzeit objektivier-und verifizierbare
Wirtschaftlichkeitsnachweises von unabhängiger Seite gewinnt durch die
übereinstimmenden Forderungen des RH und LRH zusätzlich an Brisanz!
Kurioserweise kommt additiv noch die Feststellung des Kärntner LRH auf
den Seiten 104-105 hinzu, dass „bis September 2019 rd. 5% der bereits
installierten Smart- Meter der Kärnten Netz keine stabile
Kommunikationsverbindung (!!) aufgewiesen hätten. Die
Ablesung des Zählerstands wäre daher trotz installiertem Smart-Meter
manuell erfolgt.“
https://www.lrh-ktn.at/berichte/download/336_c77305f8a061c47413cc2985ee5f834b
Da wurden
extra kostenintensiv intelligente Messgeräte (Smart Meter) eingebaut,
aber mangels stabiler Kommunikationsverbindung, mussten allein in
Kärnten rd. 5% dieser Smart Meter dann trotzdem manuell abgelesen
werden.
Womit schon
allein dadurch die ganze Quoteneinrechenbarkeit ad absurdum geführt ist!
BM & E-Control – banale
Textbausteine-Kommunikation
Um
nochmals auf den am 20.5.2020 von der Volksanwaltschaft veröffentlichten
Jahresbericht 2019 zurückzukommen:
Bericht der
Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019
Kontrolle
der öffentlichen Verwaltung (datiert März 2020)
https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/cbhfk/PB%2043_Kontrolle%20%C3%B6ffentliche%20Verwaltung%202019.pdf
https://volksanwaltschaft.gv.at/berichte-und-pruefergebnisse
Die
Volksanwaltschaft beklagt darin ab Seite 155 das monatelange
Schweigen nach Urgenz ebenso wie Nichtstellungnehmen zu konkreten von
der VA an das BMNT gerichteten Fragen.
Und, wenn
überhaupt, so antwortete das BMNT lediglich mit Textbausteinen und
„Werbetexten“. Die VA wirft dem BMNT vor, keine Maßnahmen zu setzen
und lediglich auf die Schlichtungsstelle der E-Control zu verweisen.
Von der E-Control kamen allerdings ebenfalls keine Initiativen.
Auch der
VA gegenüber hat man es sowohl von Seiten E-Control als auch
zuständigem Bundesministerium bis dato für nicht
notwendig erachtet, konkrete Antworten auf deren kritische Fragen zu
liefern!
Besonders
bemerkenswert ist daher, dass nicht nur wir bis dato von Seiten des
BMNT inhaltlich(!) keinerlei zufriedenstellenden Antwort erhalten
haben, sondern, dass auch der Volksanwaltschaft gegenüber
entweder gar nicht oder nur mit „Textbausteinen“ oder „Werbesprüchen“
geantwortet worden ist!
Offensichtlich handelt es sich um ähnliche Propagandatexte, wie sie
bereits aus der Homepage des ehemaligen BMNT (nunmehr BMLRT)
hinlänglich bekannt sind. Siehe
die vom BMNT verfassten „Smart
Meter FAQ“ datiert 13.8.2019 (online seit 6.9.2019) stammend von:
https://www.bmlrt.gv.at/energie-bergbau/energie/Smart-Meter---FAQ.html
Dementsprechende Textbausteine wurden zuvor bereits sowohl uns
gegenüber als auch in der parlamentarischen Anfragebeantwortung
2811/AB vom 12.04.2019 zu 2841/J (XXVI.GP) den Nationalratsabgeordneten
gegenüber verwendet.
Vergleiche
die uns seitens des BMNT übermittelte Information „190516 Q A
Smart Meter“, die ab Seite 8 wortident ist, mit der
Anfragebeantwortung 2811/AB datiert 12.4.2019.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/imfname_747699.pdf
BEILAGE 03:
„190516 Q A Smart Meter“
-
Offenbar
hielt man es seitens BMNT nicht für nötig, der VA
gegenüber anders zu „argumentieren“ als wie bisher uns und/oder den
Nationalratsabgeordneten gegenüber!
-
Alles
basiert lediglich auf selbstbestätigenden Statements der E-Control -
ohne qualifizierte datenschutzrechtliche und informationstechnische
Gutachten!
-
Das BMNT
behauptet in dessen Anfragebeantwortung 2811/AB nicht nur
rigoros, „das Entstehen eines finanziellen Schadens
im Zusammenhang mit der Einführung von Smart Metern in Österreich sei
nicht zu erwarten“.
-
Sondern,
anstatt endlich unabhängige Gutachten vorlegen zu können, ist das BMNT
sogar gezwungen, auf vorwiegend von der Interessensvertretung der
Netzbetreiber Österreichs Energie erstellte Studien zu verweisen.
In dieser
parlamentarischen Anfragebeantwortung des BMNT "Probleme bei Smart-Meter
Einführung (2811/AB)", bezieht sich das BMNT zu Beweiszwecken
entweder auf den inhaltlich unvollständigen(!) von der E-Control
verfassten
Monitoring-Bericht über das Jahr 2017 (der noch dazu irreführender Weise
als Bericht 2018 bezeichnet wird).
Oder das
BMNT weist in dieser für die betroffene Bevölkerung
datenschutzrechtlich überaus heiklen Problematik - mangels existierender
unabhängiger Gutachten - groteskerweise auf ausgerechnet von der
Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie beauftragte
Studien hin!
Die vom
Rechnungshof bereits im Jänner 2019 erhobene Forderung nach einer
Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse wird bis dato beharrlich
ignoriert.
Hinsichtlich
der von der Volksanwaltschaft gegenüber BMNT und E-Control erhobenen
schwerwiegenden Kritik wegen mangelnder Kooperation und fehlender
Bereitschaft, bestehende Probleme konsumentenfreundlich zu lösen, ist
allerdings ausdrücklich anzumerken, dass die VA mit ihrer Kritik dennoch
das Wesentlichste nicht erfasst hat:
Die von der
E-Control in Absprache mit dem BMNT langjährig geplante
Netzentgelte-STRUKTUR-Reform gemäß „Tarife 2.0“ kommt in der Kritik der
VA nämlich überhaupt nicht vor!
Auf die von
der E-Control im Zusammenhang mit der Einführung der intelligenten
Messgeräte fix geplante Leistungsmessung basierend auf
verpflichtenden Viertelstundenmaximum-Werten für alle(!) Verbraucher
geht die Volksanwaltschaft nicht ein!
Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ vom April
2017:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf
Konsultationsfassung „Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den
Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“ vom Februar
2016:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Konsultationsentwurf_Tarife+2-0_Strom.pdf/58d5d1e5-f44b-40f4-a897-53616f931fb1?t=1455553213811
Dabei dient
der jetzt - einzig und allein durch die derzeit geltende fragwürdige
Rechtslage ermöglichte - flächendeckende Rollout vorwiegend dazu, diese
langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform basierend auf
verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher –
trotz OPT-OUT - durchzusetzen.
-
Für diese
von der E-Control seit Jahren geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform
basierend auf verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werten für alle
Verbraucher – trotz OPT-OUT – existiert jedoch bis dato keine
datenschutzrechtliche Beurteilung auf Grundlage eines
informationstechnischen Gutachtens!
-
Noch dazu
war der Datenschutzrat erwiesenermaßen weder in die Entstehung
der IMA-VO 2011 eingebunden, noch in die DAVID-VO 2012 und auch
nicht in die IME-VO Novelle 15.12.2017.
-
Die
E-Control war bis dato nicht imstande, einen unabhängigen
Nachweis für die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der von ihr
geplanten Netzentgelte-STRUKTUR-Reform zu erbringen!
-
Die von der
E-Control gemäß „Tarife 2.0“ geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform ist
vor allem nicht Grundlage des von der AK inhaltlich unvollständig
beauftragten Ennöckl-Gutachtens!
E-Control fordert defacto
Aufhebung von ElWOG § 83 Abs.1
Noch dazu
waren weder die Datenformat- und
Verbrauchsinformationsdarstellungs-VO 2012 (DAVID-VO 2012) noch
deren Änderung im Jahr 2013 Gegenstand des von der AK beauftragten
Ennöckl-Gutachtens. Vor allem aber das von der E-Control im April
2017 veröffentlichte Positionspapier „Tarife 2.0“ kommt im
Ennöckl-Gutachten (datiert Juli 2017) definitiv nicht vor!
Allerdings
hat sich Prof. Ennöckl bereits ausdrücklich GEGEN eine mehr als
einmal jährliche Datenübertragung ausgesprochen. – Dennoch hat die
E-Control in Absprache mit dem damaligen BMNT bereits wiederholt die
zukünftig geplante monatliche Datenübertragung von rollierend erfassten
Viertelstundenhöchstwerten zwecks Durchsetzung der
Netzentgelte-Struktur-Reform gemäß „Tarife 2.0“ angekündigt.
https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Gutachten_Smart_Meter.pdf
Trotz allem
treibt die E-Control davon völlig unbeeindruckt, immer noch die von ihr
langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform ungeniert voran – und
fordert deswegen sogar GESETZESÄNDERUNGEN.
Zuletzt anlässlich des 55. Webinar der E-Control am 15.4.2020:
„Netzentgelte für die Zukunft - Wie kann eine
kostenverursachungsgerechte Tarifstruktur aussehen?“
https://www.e-control.at/documents/1785851/0/Webinar_Tarife+2.0.pptx/01707121-7997-119f-d1e0-137d0cf5e04d?t=1587020901377
https://www.e-control.at/e-control-webinare
Dies obwohl
der Rechnungshof der rollierenden Erfassung von
Viertelstundenwerten bereits eine eindeutige Absage erteilt hat!
Im
Zusammenhang mit der umstrittenen Deaktivierung einzelner Funktionen
zwecks Umgehung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF hat der
Rechnungshof bereits unmissverständlich festgestellt:
-
weder die "Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch die
Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie die Novelle
2017 IME-VO gewährleisten die gesetzeskonforme Berücksichtigung von
OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern; (Seite 83)
-
am Wesen eines Geräts ändert sich nichts, wenn einige Funktionen mittels
Software- Eingriff deaktiviert werden, zumal der Eingriff jederzeit
rückgängig gemacht werden kann;
(Seite 83)
-
auch eine rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes
einzelnen Viertelstundenwertes voraus;
(Seite 84)
-
die in den "Sonstigen Marktregeln" definierten drei Messgeräte–Varianten
mit verschiedenem Funktionsumfang, gewähren keinen adäquaten
Rechtsschutz;
(Seite 72)
-
§ 2 Abs. 1 DAVID-VO 2012 ist bereits mit der über § 84 ElWOG
hinausgehenden Festlegung erlassen worden, indem die E-Control „die
monatliche Übermittlung der täglich erhobenen Verbrauchsdaten nicht, wie
im Gesetz – vor der ElWOG–Novelle 2013 – vorgesehen, auf die
Verbrauchsdaten jener Kundinnen und Kunden einschränkte, die dieser
Übermittlung nicht widersprachen“
(Seite 80)
-
etc. , etc.
Zudem hat
der Rechnungshof schon vor mehr als einem Jahr betreffend § 83 Abs. 2
bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011 ausdrücklich von der
UNVEREINBARKEIT mit dem Grundsatz einer technologieneutralen
Kostenregulierung und der Zulässigkeit der Verknüpfung einzelner
technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung
gesprochen (Seiten 68 u. 69).
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
Allerdings
ist dieser vernichtende Rechnungshof-Bericht mehr als ein Jahr
nach dessen Veröffentlichung am 11.1.2019 bis dato noch immer
nicht auf der Tagesordnung des RH-Ausschusses des Nationalrates
gestanden.
Womit sich
auch von Seiten der Nationalratsabgeordneten folglich immer noch
niemand mit der Vielzahl an rechtlichen Mängeln, die der
Rechnungshof darin schlüssig aufzeigt, kritisch auseinandergesetzt
hätte.
Dabei
enthält ausgerechnet dieser vernichtende RH-Bericht „Smart Meter“ die
unmissverständliche Festgestellung des Rechnungshofes hinsichtlich der „NICHTGEWÄHRLEISTUNG
der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“.
Stand des
parlamentarischen Verfahrens:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00018/index.shtml
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A-RH/A-RH_00001_00881/index.shtml#tab-Verhandlungsgegenstaende
Die
Volksanwaltschaft hat sich in deren Jahresbericht 2019 allerdings darauf
beschränkt, gegen die STROMABSCHALTUNGEN vorzugehen.
Die VA hat
zu den vom Rechnungshof bereits festgestellten rechtlichen Mängeln und
Missständen keine eigene Stellungnahme abgegeben!
Offensichtlich nicht erkannt worden ist, dass der Rechnungshof bereits
unzweifelhaft von „der Nichtgewährleistung der gesetzeskonformen
Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern
spricht – und zwar ausdrücklich im Zusammenhang mit den "Sonstigen
Marktregeln" der E-Control, den Rechtsansichten des
Wirtschaftsministeriums sowie der Novelle 2017 IME-VO (Seite
83).
Die VA
kritisierte zwar die Vorgehensweise von BMNT und E-Control – ohne
allerdings die fragwürdige derzeit geltende Rechtslage an sich zu
kommentieren. Und ohne auf „Tarife 2.0“ einzugehen!
Die vom
Rechnungshof in dessen Bericht bereits detailliert aufgezeigten
Mängel und Missstände und festgestellten potentiellen Gesetzes-und
Verfassungswidrigkeiten, waren für die Volksanwaltschaft kein
Thema.
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
-
Ausdrücklich festzuhalten ist die Kritik der Volksanwaltschaft wegen des
monatelangen Nichtreagierens durch das BMNT!
-
Die VA
beklagt in deren Jahresbericht 2019 vor allem, dass man seitens des BMNT
die Stromabschaltungen nicht wirklich ernsthaft kommentiert und
vor allem, dass man von Seiten des BMNT keine geeigneten Schritte
dagegen eingeleitet habe!
-
Wie aus
deren Jahresbericht 2019 hervorgeht, musste die Volksanwaltschaft,
enorme Anstrengungen unternehmen, um ausgerechnet im Zusammenhang mit
den von der VA kritisierten Stromabschaltungen „irgendeine“ Reaktion von
den Verantwortlichen zu bekommen. Aber trotz Urgenz hat die VA lediglich
unbefriedigende Antworten seitens BMNT und E-Control erhalten!
-
Noch nicht
einmal die Kritik der Volksanwaltschaft, wegen der Druckausübung
durch Stromabschaltungen, beeindruckte die Verantwortlichen von
E-Control und BMNT. – Trotz Nachfrage der VA sieht die E-Control, als
zur Unabhängigkeit verpflichtete Regulierungsbehörde, „keine
Veranlassung für eine Initiative“!
Bericht der
Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019
Kontrolle
der öffentlichen Verwaltung (ab Seite 155):
https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/cbhfk/PB%2043_Kontrolle%20%C3%B6ffentliche%20Verwaltung%202019.pdf
Die Kritik
der VA ab Seite 156 über das am 12.9.2019 von der E-Control
veranstaltete Journalistenseminar „Smart Meter von allen Seiten
beleuchtet“:
ZITAT
In beiden
Schreiben werden die konkreten Fragen der VA mit dem knappen Hinweis auf
die Aufsichts- und Überwachungsfunktion der E-Control beantwortet. Die
VA konnte kein Bemühen oder eine Initiative des Ressorts – eventuell
gemeinsam mit der E-Control – erkennen, die Ausrollung strategisch zu
begleiten. Das Ressort hob den im September 2019 durchgeführten
„Smart-Meter Round Table“ hervor. Die VA, die bei diesem „Smart-Meter
Round Table“ auch vertreten war, wertet diese Veranstaltung allerdings
weder als Beitrag zur Gewährleistung einer einheitlichen und korrekten
Vorgangsweise der Netzbetreiber noch als Maßnahme im Sinne der vom
Rechnungshof in seinem Bericht vom Jänner 2019 (siehe
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf bemängelten fehlenden strategischen Begleitung des
Großvorhabens.
ZITATENDE
(Hervorhebungen von uns)
Im Vergleich
hierzu die diesbezügliche Presseaussendung der E-Control:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190911_OTS0043/einladung-e-control-journalistenseminar-smart-meter-von-allen-seiten-beleuchtet
Allerdings
befasste sich dieser E&M powernews-Artikel ebenfalls mit dem am 12.
September 2019 bei der E-Control geführten Hintergrundgespräch:
ÖSTERREICH:
Ein Fünftel
der Smart Meter sind bereits installiert
Die
Installation der digitalen Messgeräte in Österreich schreitet voran.
Über den aktuellen Stand informierte die Regulierungsbehörde E-Control
bei einem Hintergrundgespräch in Wien.
Klaus
Fischer
© 2020
Energie & Management GmbH
Freitag,
13.09.2019, 10:05 Uhr
https://www.energie-und-management.de/nachrichten/suche/detail/ein-fuenftel-der-smart-meter-sind-bereits-installiert-132827
Derselbe
Artikel vom 13.09.219 (ohne Login) ist auch veröffentlicht über Bayern
Innovativ:
https://www.bayern-innovativ.de/seite/smart-meter-oesterreich-2019
BEILAGE 04:
von Netz Burgenland gegenüber E&M preisgegebenen Taktik für die
„Hardcore-Verweigerer“
Netz-Bgld. nennt
Ablehnungsberechtigte „Hardcore-Verweigerer“ und reagiert mit
„Hardcore“-Stromabschaltungen
In diesem
E&M Artikel über das von der E-Control veranstaltete Journalistenseminar
wird auch der Leiter des Bereichs Netzdatenmanagement von Netz
Burgenland, Wolfgang Frühwirth zitiert und dieser gibt dabei die
hochinteressante Taktik betreffend der sogenannten
„Hardcore-Verweigerer“ preis:
ZITAT
Lediglich
0,2 % der bisher betroffenen Kunden waren laut Frühwirth
„Hardcore-Verweigerer“, die darauf bestanden, den bisherigen
Ferrariszähler weiter zu verwenden. „Solange dieser Zähler noch eine
gültige Eichung hat, nehmen wir das zur Kenntnis. Aber irgendwann ist
natürlich Schluss“, erläuterte Frühwirth auf Anfrage von E&M. Akzeptiere
der Kunde die Smart-Meter-Installation auch dann nicht, bleibe nichts
anderes übrig, als ihn vom Netz und damit von der öffentlichen
Stromversorgung zu trennen.
ZITATENDE
(Hervorhebungen von uns, siehe die Beilagen)
Überaus
verstörend ist, dass hier der Leiter des Bereichs Netzdatenmanagement,
um ihre im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte besorgte
Betroffene, als sogenannte „Hardcore-Verweigerer“ (!!) bezeichnet.
Während die
Volkanwaltschaft bei BMNT und E-Control monatelang wegen Antworten zu
den Stromabschaltungen urgieren musste und überhaupt erst im Oktober
2019 ungenügende Reaktionen erhalten hat, gab Netz Burgenland bereits im
September 2019 anlässlich des von der E-Control veranstalteten
Journalistenseminars die Taktik betreffend der Stromabschaltungen für
die „Hardcore-Verweigerer“
gegenüber E&M detailliert bekannt.
Verstörender Weise
wurde diese Strategie für die „Hardcore-Verweigerer“ seitens des
Netzbetreibers Netz Burgenland im September 2019 anlässlich des von der
E-Control veranstalteten Journalisten-Seminars preisgegeben – und zwar,
trotz der im selben Zeitraum von der Volksanwaltschaft
erhobenen Kritik wegen der Druckausübung auf Endkunden beim
Roll-Out im Zusammenhang mit Stromabschaltungen!
Anstatt - in
KENNTNIS sämtlicher vom Rechnungshof seit Jänner 2019(!) in dessen
Bericht „Smart Meter“ aufgezeigten rechtlichen Mängel und Missstände
sowie vor allem in Kenntnis(!) der vom RH bereits unmissverständlich
festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen
Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ -
entsprechend der insbesondere auch Netzbetreibern auferlegten
unternehmerischen Sorgfaltspflichten gemäß § 347 UGB schnellstens
dafür Sorge zu tragen, dass diese Missstände unverzüglich behoben
werden, hat Netz Burgenland es stattdessen vorgezogen jene Taktik
preiszugeben, mit Hilfe derer die vom RH kritisierte „NICHTGEWÄHRLEISTUNG
der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern“ dennoch realisiert werden soll.
Und da nicht
zuletzt vor allem auch die E-Control gemäß § 347 UGB der Wahrung der
unternehmerischen Sorgfaltspflichten unterliegt, trifft ein
dementsprechender Vorwurf ebenso auch auf die Verantwortlichen der
Regulierungsbehörde zu!
Mit ihrer Kritik
wegen der
Druckausübung auf Endkunden beim Roll-Out mittels Stromabschaltungen,
hat die VA wie aus deren Bericht hervorgeht, das BMNT und die E-Control
konfrontiert. – Die VA musste allerdings monatelang auf eine
Beantwortung ihrer Anfragen warten !!!
Erst nach Urgenz
erhielt die VA im Oktober 2019 eine ungenügende(!) Reaktion aus dem BMNT
und die E-Control sah gar keine Veranlassung für Initiativen“ !!!
Dies obwohl die
Volksanwaltschaft ebenfalls an diesem Journalisten-Seminar
teilgenommen hat!
https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/cbhfk/PB%2043_Kontrolle%20%C3%B6ffentliche%20Verwaltung%202019.pdf
Es stellen
sich daher diese Fragen:
-
Wie
ist diese von Netz Burgenland gegenüber der E&M Verlagsgesellschaft
preisgegebene verstörende Strategie - in Anbetracht der bereits seit
Jänner 2019(!) vorliegenden schwerwiegenden Feststellungen des
Rechnungshofes in dessen Bericht „Smart Meter“ und der massiven
Kritik der Volksanwaltschaft - zu rechtfertigen? – Und zwar, um
ausdrücklich im Falle sogenannter „Hardcore-Verweigerer“ die
Eichfälligkeit der Zähler abzuwarten, sodass „akzeptiere der Kunde die
Smart-Meter-Installation auch dann nicht, bleibe nichts anderes übrig,
als ihn vom Netz und damit von der öffentlichen Stromversorgung zu
trennen“ !!!
-
Wie
lässt sich dieses kaltschnäuzige TAKTIEREN mit der Eichfälligkeit und
die Druckausübung durch Stromabschaltungen von Seiten der Netzbetreiber
rechtfertigen? – Noch dazu in Anbetracht der gemäß § 28 (4)
E-ControlG geltenden Bestimmungen ausdrücklich zur VERMEIDUNG von
Stromabschaltungen !!!
-
Wie
ist es zu rechtfertigen, dass die E-Control angesichts dieser von Netz
Burgenland bereits im September 2019 gegenüber E&M preisgegebenen
Taktik, hinsichtlich der wiederholt angedrohten und bereits
durchgeführten Stromabschaltungen im Zuge des Eichtausches,
stillschweigt?
-
Und
wie ist zu rechtfertigen, dass die EU-rechtlich zur Unabhängigkeit
verpflichtete Regulierungsbehörde E-Control gegenüber der
Volksanwaltschaft „keine Veranlassung für Initiativen sieht“, in
Anbetracht dieser taktischen Druckausübung mittels angedrohter
Stromabschaltungen, deren einziger Zweck es ist, den flächendeckenden
Rollout intelligenter Messgeräte auf Grundlage der derzeit geltenden
fragwürdigen Rechtslage durchzusetzen?
Die
E-Control unterliegt gemäß Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) idgF
der parlamentarischen Kontrolle, und zwar:
ZITAT
Gebarungskontrolle
§ 17.
Die
Gebarung der E-Control unterliegt der Überprüfung durch den
Rechnungshof.
Parlamentarische Kontrolle
§ 18.
Die
zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die
Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der
E-Control in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle
Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
Regulierungsbeirat
§ 19.
(1) Zur
Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu
vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat
eingerichtet.
(2) Dem
Beirat obliegen insbesondere:
1. die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der
zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen
Bedingungen des Netzzugangs, insbesondere im Hinblick auf die
bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen
Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des
Konsumentenschutzes;
2. die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der
Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des GWG 2011 und des
ElWOG 2010 erlassen werden.
ZITATENDE
(Hervorhebungen von uns,
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046
)
Regulierungsbeirat der E-Control:
https://www.e-control.at/econtrol/unternehmen/organe-der-e-control/regulierungssbeirat
Vor allem
in Anbetracht der Tatsache, dass schon allein gemäß § 19 (2) Z 1
Energie-Control-Gesetz idgF sämtliche Mitglieder des
Regulierungsbeirates zur Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes
verpflichtet sind, können wir in all dem nur ein Komplettversagen der
parlamentarischen Kontrolle erkennen!
Und additiv
hinzu kommen außerdem noch:
-
die
Missachtung der
Berichtspflichten der E-Control gemäß § 28 (1) in Konnex mit
der
gemäß § 19 (2) Z 1
Energie-Control-Gesetz
idgF
sämtlichen Mitgliedern des Regulierungsbeirates auferlegten
Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes
-
und das
Versagen der gemäß § 28 (4) Energie-Control-Gesetz bei der E-Control
einzurichtenden Taskforce
„zur
Beratung in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen der u.a.
auch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes anzugehören haben“ - wobei diese Taskforce
ausdrücklich und insbesondere der Vermeidung von STROMABSCHALTUNGEN
dienen soll.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007046
Es ist
zweifellos NICHT mit den
Intentionen des Konsumentenschutzes vereinbar, um ihre Datenschutzrechte besorgten Bürgern dieses Landes
„vorerst“ eine angebliche Deaktivierung von Funktionen zuzusichern, um
diese Zusage wegen einer erwiesenermaßen bereits langjährig(!) geplanten
Netzentgelte-STRUKTUR-Reform wieder zu annullieren !!!
Der in sich
widersprüchliche
§ 1
Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 – erlassen vom materiell gar nicht
befugten damaligen Wirtschaftsminister Mahrer - dient dem einzigen
Zweck, um
sowohl
der mittlerweile neun Jahre(!) alten Festlegung des damaligen E-Control
Alleingeschäftsführers ebenso wie der „vorerst“-Direktive der
Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst
aus 2011, zwecks Umsetzung der langjährig geplanten
Netzentgelte-STRUKTUR-Reform auf Basis verpflichtender monatlicher
Viertelstundenmessungen für ALLE, zu entsprechen.
Im
Falle der Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich traf der
damalige Alleingeschäftsführer der E-Control noch VOR dem
Inkrafttreten von IMA-VO 2011 idgF bereits am
25.10.2011 die Festlegung, dass "aus Kostengründen keine Alternative
zum verpflichtenden Einbau intelligenter Messgeräte möglich wäre –
lediglich eine Ablehnung von Funktionen sei vorstellbar". Folglich
stand für die Verantwortlichen der unabhängigen Regulierungsbehörde
E-Control schon damals – fast zwei Jahre vor(!) der ElWOG Novelle 2013
mit dem in § 83 Abs.1 gesetzlich festgelegten Opt-Out Recht - der
flächendeckende Rollout mit intelligenten Messgeräten unverrückbar fest.
https://futurezone.at/science/smart-meter-zwang-in-oesterreich/24.572.219
Amt der
Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst
datiert 11.08.2011
gezeichnet: Für die
Landesregierung: Im Auftrag des Landesamtsdirektors: Mag. Muskovich
Zahl:
LAD-VD-B335-10075-4-2011
Betr.: Entwurf der
Energie-Controll Austria "Intelligente
Messgeräte-Anforderungs-verordnung 2011"; Stellungnahme
BEILAGE 05:
„Vorerst“-Forderung der Bgld. Landesregierung
Bgld.Landesregierung forderte
Datenschutzaufhebung
In dieser
Stellungnahme ad Begutachtung "Intelligente Messgeräte-Anforderungs-Verordnung 2011"
datiert 11.8.2011 forderte die Burgenländische Landesregierung
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst ausdrücklich, „vorerst
mit der Kundenanforderung betreffend Lastprofildaten kurzfristig auch
Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“.
Die im Verfassungsrang
stehenden DATENSCHUTZRECHTE sind jedoch zwingend allseits und immer
dauerhaft zu beachten – und keinesfalls(!) durch irgendwelche
Maßnahmen „vorerst kurzfristig zu entschärfen“.
Diese
„vorerst“-Direktive der Burgenländischen Landesregierung
Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst aus 2011 wird seitdem zwecks
Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-Reform auf Basis
verpflichtender monatlicher Viertelstundenmessungen verwirklicht – und
zwar mit Hilfe der lediglich in Absprache zwischen E-Control und BMWFW
willkürlich interpretierten umstrittenen Deaktivierung von einzelnen
Funktionen intelligenter Messgeräte, welche letztendlich Eingang in § 1
Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 gefunden hat.
Zu all
diesen Widersprüchen, Vorkommnissen und Missständen hat die
Volksanwaltschaft allerdings bis dato nicht Stellung bezogen!
Auch zum
FEHLEN der vom Rechnungshof seit Jänner 2019(!) geforderten
Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse, hat sich die VA bislang
nicht geäußert!
Dies obwohl
die Kritik des Bundesrechnungshofes nunmehr zwischenzeitlich
seitens des Kärntner Landesrechnungshofes sogar noch bestätigt worden
ist!
Festzuhalten ist
außerdem, dass die Volksanwaltschaft auch die Angaben der
parlamentarischen Anfragebeantwortungen 2811/AB und 2910/AB
nicht kritisch hinterfragt, sondern unüberprüft übernommen
hat.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/index.shtml
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02910/index.shtml
Aber auch
seitens der Nationalratsabgeordneten hat noch niemand die darin
enthaltenen Angaben infrage gestellt!
Abschließend
verweisen wir noch auf die aktuelle Mitteilung der RA-Kanzlei Wallner
Jorthan vom 29.7.2020 auf deren Smart-Meter Seite betreffend deren
eingebrachter Musterklagen. Wonach seitens der RA-Kanzlei einige
weitere Klagen bei unterschiedlichen Gerichten eingebracht wurden, um
u.a. die Rechtslage auszutesten.
https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket
Weiterführende Informationen zu dieser komplexen Problematik finden Sie
hier - vor allem auf die von der E-Control mangels existierender
gutachterlichen Bestätigungen selbst(!) erstellten Infoseiten ebenso
wie auf die immer wieder zitierten Bescheide der E-Control und die
beiden OÖ Gerichtsurteile und etc. gehen wir in diesen Beiträgen
ausführlich ein:
Aus organisatorischen
Gründen mussten wir die NEWS aufteilen:
Näheres über den am
20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft an
den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen
Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene NEWS-Beiträge zu
anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere NEWS unter:
www.smart-meter-nein.at/news02.html
Und wir möchten auf die
von uns als Autorenkooperative in sorgfältiger Recherche verfasste
Dokumentation "Probleme und
Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes
(Opt-Out in Österreich)" datiert 11.3.2019 verweisen, in der wir
den Unterschied zwischen einem nur „digitalen Messgerät“ und einem
„intelligenten Messgerät“ herausgearbeitet haben.
Wir gehen in dieser
Dokumentation unter anderem nicht nur sehr ausführlich auf den
RH-Bericht „Smart Meter“ sondern auch auf die widersprüchlichen
Bescheide der Regulierungskommission der E-Control sowie auf die darauf
aufbauenden beiden OÖ-Gerichtsurteile, zu deren Urteilsfindung sämtliche
Vorgaben der E-Control unüberprüft übernommen worden sind,
ein:
Download-Link zur Dokumentation / Abrufbarkeit
(
http://www.smart-meter-nein.at/doku.html )
23 Kapitel (278
Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte),
Ursprüngliche
Veröffentlichung im März 2019
Aufgrund von Link-Änderungen aktualisierte Edition vom 31.01.2021
(Eventuell infolge von Link-Änderungen derzeit nicht mehr aufrufbare
Dokumente, sind uns in Form von Screenshots vorliegend.)
STAND: 28.08.2020
|